2013/2021
Ausgang des Berufungsverfahren der AfD-Ratsfraktion gegen die Stadt Köln vor dem OVG NRW wegen Fraktionszuwendungen, Az. 15 A 2079/19
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Mitteilung Hauptausschuss
1674 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/30/301 Vorlagen-Nummer 31.05.2021 2013/2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Hauptausschuss 31.05.2021 Ausgang des Berufungsverfahrens der AfD-Ratsfraktion gegen die Stadt Köln vor dem OVG NRW wegen Fraktionszuwendungen, Az. 15 A 2079/19 Der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW hat am 12. Mai 2021 die Berufung der AfD-Fraktion im Rat der Stadt Köln gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. April 2019 zur Regelung der Zuwendungen an die Fraktionen und Gruppen im Rat zurückgewiesen. Wie auch das Verwaltungsgericht Köln in erster Instanz (s. Mitteilung 1409/2019) sah das Oberver- waltungsgericht die Klage wegen der Verletzung des Grundsatzes der Organtreue als unzulässig an. Der Grundsatz der Organtreue gilt auch für die Ratsfraktionen. Der Senat führte in der mündlichen Verhandlung aus, die AfD-Fraktion habe weder vor der Be- schlussfassung im Rat noch zeitnah danach rechtliche Bedenken gegen die Neuregelung der Frakti- onszuwendungen geltend gemacht. Eine Ablehnung des Antrags bei der Abstimmung im Rat sei nicht ausreichend. Einen eigenen Vorschlag hatte die AfD-Fraktion erst sieben Monate später eingebracht. Nach § 44 Absätze 1 und 3 der Geschäftsordnung des Rates muss zudem der Hauptausschuss vor Klagerhebung mit der Streitsache befasst werden. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat die Revision nicht zugelassen. Die einmonatige Beschwerde- frist beginnt mit Zustellung des schriftlichen Urteils. Nach Eingang der schriftlichen Urteilsbegründung wird die Verwaltung dem Hauptausschuss erneut eine Mitteilung vorlegen. gez. Reker
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2013/2021
- Typ
- Mitteilung Hauptausschuss
- Datum
- 31.05.2021
- Erstellt
- 26.05.2021 13:27