AN/1295/2024
Fortführung nichtpflichtiger Projekte, Maßnahmen und Förderungen im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung
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Gem. Antrag nach § 3 (SPD)
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SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln Die Linke im Rat der Stadt Köln FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln Ratsgruppe KLIMA FREUNDE & GUT An die Vorsitzenden des Rates Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 19.09.2024 AN/1295/2024 Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Rat 01.10.2024 Fortführung nichtpflichtiger Projekte, Maßnahmen und Förderungen im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, die antragstellenden Fraktionen bitten Sie, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der Sit- zung des Rates am 1.10.2024 zu setzen: Beschluss: 1. Während der Zeit der sog. vorläufigen Haushaltsführung gem. Paragraf 82 Abs. 1 GO ab dem 01.01.2025 sind nichtpflichtige Projekte und Maßnahmen der Stadt mit Dritten bzw. Förderungen zu Gunsten Dritter im größtmöglichen rechtlich zulässigen Rahmen und Umfang nach bisherigen Standards weiterzuführen. Die Verwaltung wird beauftragt, ent- sprechend fortsetzungsfähige Strukturen im größtmöglichen Umfang zu erhalten, damit der Rat die Entscheidungshoheit über die dauerhafte Weiterführung im Rahmen der Haushaltsentscheidung behält und nicht durch die Beendigung oder Reduzierung von Fi- nanzierungen in der vorläufigen Haushaltswirtschaft vor vollendete Tatsachen gestellt wird. 2. Soweit die Weiterführung und Weiterfinanzierung nichtpflichtiger Projekte, Maßnahmen und Förderungen im bisherigen Umfang aus Sicht der Verwaltung nicht im Rechtssinne auf die unaufschiebbare Weiterführung notwendiger Aufgaben (82 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW) gestützt und auch aus anderen Rechtsgründen nicht erfolgen kann, ist das dem Rat mit einer einzelfallspezifischen Begründung darzulegen. Das erfolgt auf der Ratssit- zung am 14.11.2024, spätestens aber auf der Sitzung am 12.12.2024. Die Verwaltung wird beauftragt, dort neben der Begründung auch jeweils einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten, der darauf gerichtet ist, die städtische Weiterfinanzierung des Projektes, der Maßnahme oder der Förderung durch Vertragsabschluss, Zuwendungsbescheid o.ä. noch in 2024 für die Dauer der vorläufigen Haushaltsführung in 2025 zu einer städtischen Rechtspflicht zu machen und so im Einklang mit § 82 Abs. 1 GO NRW im bisherigen Um- fang weiterführen zu können. - 2 - Begründung: Durch die vom Rat nicht zu verantwortende späte Einbringung des Haushaltsentwurfes wird die Stadt Köln zum Jahresbeginn 2025 über keinen bekanntgemachten Haushalt verfügen und folglich für eine mehrwöchige Zeit den Regelungen der sog. vorläufigen Haushaltsfüh- rung nach Paragraf 82 Abs. 1 GO NRW unterliegen. Diese gesetzliche Regelung stellt die finanzielle Handlungsfähigkeit der Stadt auch ohne wirksame Haushaltssatzung sicher, schränkt die Handlungsspielräume währenddessen aber zugleich ein. Dies dient nicht primär der Realisierung von Konsolidierungsbeiträgen, sondern der Sicherung des Budgetrechtes des Rates. Vor dem Hintergrund darf es aus Sicht der Antragsteller nicht dazu kommen, dass in der haushaltslosen Zeit Projekte und Maßnahmen mit Dritten bzw. Förderungen Dritter einge- stellt oder eingeschränkt werden und so die Gefahr besteht, dass Strukturen wegbrechen. Der Rat muss die Sachentscheidungshoheit über die Einstellung oder Reduzierung von Pro- jekten, Maßnahmen und Förderungen behalten und darf nicht vor vollendete Tatsachen ge- stellt werden. Zu Ziff. 1: Der Rat erklärt mit der Beschlussziffer 1 auch als Budgetgeber, dass entsprechende nicht- pflichtige Förderungen auch während der vorläufigen Haushaltswirtschaft im größtmöglichen zulässigen Umfang nach bisherigen Standards, also ohne Wegfall oder Einschränkung der Finanzierung, fortzuführen sind. Das dürfte insbesondere für solche Maßnahmen gelten, für die die Mittelfristplanung des aktuellen Haushaltes eine Fortsetzung der städtischen Finan- zierung in 2025 ohnehin vorsieht. Aber auch in anderen Fällen ist eine Fortsetzung der Fi- nanzierung für die haushaltslose Zeit geboten, um die Sachentscheidungshoheit des Rates als Budgetgeber zu sichern. In der einschlägigen Kommentierung verweist Prof. Dr. Diemert zutreffend darauf, dass der laufende Betrieb und die Unterhaltung sportlicher, kultureller und ähnlicher Einrichtungen nicht alleine durch das vorübergehende Fehlen der haushaltsrechtli- chen Grundlage gefährdet werden darf, soweit aufgrund der Finanzsituation der Gemeinde davon ausgegangen werden kann, dass die Aufgaben als solche fortgeführt werden können und sollen (Diemert in: BeckOK Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, Dietlein/Heusch, § 82 GO, Rn. 21). Zu Ziff. 2: Sofern dieser Fortführungswunsch aus Sicht der Verwaltung im Einzelfall nicht auf die Er- mächtigung des § 82 Abs. 1 GO NRW (insbesondere „zur Weiterführung notwendiger Aufga- ben unaufschiebbar“) gestützt werden kann, ist dem Rat eine Einzelfallbegründung hierfür darzulegen. Das ist noch in 2024 mit einer individuellen Beschlussvorlage zu verbinden, die es dem Rat ermöglicht, die Verwaltung zu beauftragen, die Weiterfinanzierung des Projek- tes, der Maßnahme oder der Förderung im bisherigen Umfang während der haushaltslosen Zeit zu einer rechtlichen Verpflichtung der Stadt zu machen und so den Wegfall wichtiger Strukturen aufgrund nur eines verspäteten Haushaltsverfahrens der Stadt zu verhindern. Prof. Dr. Diemert verweist (a.a.O.) darauf, dass Kommunen bei einer absehbaren vorläufigen Haushaltsführung freiwillige Zuschüsse in der Praxis bisweilen im Vorfeld in vertragliche Zu- sagen umwandeln, um die Weiterfinanzierung zu gewährleisten. Der vorliegende Antrag dient dem Zweck sicherzustellen, dass diese Möglichkeit dem Rat überall dort eröffnet wird, wo die gesetzliche Grundlage des § 82 GO NRW nicht bereits zur Weiterführung der Finan- zierung im bisherigen Umfange ausreicht. Schlussbemerkung: Mit diesem Beschluss gibt der Rat sein Budgetrecht nicht aus der Hand und kann die vorläu- fige Haushaltsführung so steuern, dass Finanzierungen nicht kurzfristig wegfallen müssen - 3 - und vielmehr die Möglichkeit eröffnet bleibt, Projekte auch langfristig weiterzuführen. Das be- lässt dem Rat und einer dortigen Mehrheit zugleich die Möglichkeit, sich im Rahmen der Ab- stimmung über Beschlussvorlagen nach Ziff. 2 projektbezogen differenziert zu verhalten. gez. Thomas Breustedt Michael Weisenstein SPD-Fraktionsgeschäftsführer Fraktionsgeschäftsführer Die Linke Gez. Ulrich Breite Gez. Karina Syndicus FDP-Fraktionsgeschäftsführer Ratsgruppe KLIMA FREUNDE & GUT
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- AN/1295/2024
- Typ
- Gem. Antrag nach § 3 (SPD)
- Datum
- 19.09.2024
- Erstellt
- 19.09.2024 10:12