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AN/1295/2024

Fortführung nichtpflichtiger Projekte, Maßnahmen und Förderungen im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung

Gem. Antrag nach § 3 (SPD) 19.09.2024

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 01.10.2024, TOP 3.1.5

Gem. Antrag nach § 3 (SPD)

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Gem. Antrag nach § 3 (SPD)

6596 Zeichen

SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln 
Die Linke im Rat der Stadt Köln 
FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln 
Ratsgruppe KLIMA FREUNDE & GUT 
 
 
An die Vorsitzenden des Rates 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
 
 
 
 
Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 19.09.2024 
 
AN/1295/2024 
 
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Rat 01.10.2024 
 
Fortführung nichtpflichtiger Projekte, Maßnahmen und Förderungen im Rahmen der 
vorläufigen Haushaltsführung 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
 
die antragstellenden Fraktionen bitten Sie, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der Sit-
zung des Rates am 1.10.2024 zu setzen: 
 
Beschluss: 
 
1. Während der Zeit der sog. vorläufigen Haushaltsführung gem. Paragraf 82 Abs. 1 GO ab 
dem 01.01.2025 sind nichtpflichtige Projekte und Maßnahmen der Stadt mit Dritten bzw. 
Förderungen zu Gunsten Dritter im größtmöglichen rechtlich zulässigen Rahmen und 
Umfang nach bisherigen Standards weiterzuführen. Die Verwaltung wird beauftragt, ent-
sprechend fortsetzungsfähige Strukturen im größtmöglichen Umfang zu erhalten, damit 
der Rat die Entscheidungshoheit über die dauerhafte Weiterführung im Rahmen der 
Haushaltsentscheidung behält und nicht durch die Beendigung oder Reduzierung von Fi-
nanzierungen in der vorläufigen Haushaltswirtschaft vor vollendete Tatsachen gestellt 
wird. 
 
2. Soweit die Weiterführung und Weiterfinanzierung nichtpflichtiger Projekte, Maßnahmen 
und Förderungen im bisherigen Umfang aus Sicht der Verwaltung nicht im Rechtssinne 
auf die unaufschiebbare Weiterführung notwendiger Aufgaben (82 Abs. 1 Nr. 1 GO 
NRW) gestützt und auch aus anderen Rechtsgründen nicht erfolgen kann, ist das dem 
Rat mit einer einzelfallspezifischen Begründung darzulegen. Das erfolgt auf der Ratssit-
zung am 14.11.2024, spätestens aber auf der Sitzung am 12.12.2024. Die Verwaltung 
wird beauftragt, dort neben der Begründung auch jeweils einen Beschlussvorschlag zu 
unterbreiten, der darauf gerichtet ist, die städtische Weiterfinanzierung des Projektes, der 
Maßnahme oder der Förderung durch Vertragsabschluss, Zuwendungsbescheid o.ä. 
noch in 2024 für die Dauer der vorläufigen Haushaltsführung in 2025 zu einer städtischen 
Rechtspflicht zu machen und so im Einklang mit § 82 Abs. 1 GO NRW im bisherigen Um-
fang weiterführen zu können.

- 2 - 
 
Begründung: 
 
Durch die vom Rat nicht zu verantwortende späte Einbringung des Haushaltsentwurfes wird 
die Stadt Köln zum Jahresbeginn 2025 über keinen bekanntgemachten Haushalt verfügen 
und folglich für eine mehrwöchige Zeit den Regelungen der sog. vorläufigen Haushaltsfüh-
rung nach Paragraf 82 Abs. 1 GO NRW unterliegen. Diese gesetzliche Regelung stellt die 
finanzielle Handlungsfähigkeit der Stadt auch ohne wirksame Haushaltssatzung sicher, 
schränkt die Handlungsspielräume währenddessen aber zugleich ein. Dies dient nicht primär 
der Realisierung von Konsolidierungsbeiträgen, sondern der Sicherung des Budgetrechtes 
des Rates.  
 
Vor dem Hintergrund darf es aus Sicht der Antragsteller nicht dazu kommen, dass in der 
haushaltslosen Zeit Projekte und Maßnahmen mit Dritten bzw. Förderungen Dritter einge-
stellt oder eingeschränkt werden und so die Gefahr besteht, dass Strukturen wegbrechen. 
Der Rat muss die Sachentscheidungshoheit über die Einstellung oder Reduzierung von Pro-
jekten, Maßnahmen und Förderungen behalten und darf nicht vor vollendete Tatsachen ge-
stellt werden.  
 
Zu Ziff. 1: 
Der Rat erklärt mit der Beschlussziffer 1 auch als Budgetgeber, dass entsprechende nicht-
pflichtige Förderungen auch während der vorläufigen Haushaltswirtschaft im größtmöglichen 
zulässigen Umfang nach bisherigen Standards, also ohne Wegfall oder Einschränkung der 
Finanzierung, fortzuführen sind. Das dürfte insbesondere für solche Maßnahmen gelten, für 
die die Mittelfristplanung des aktuellen Haushaltes eine Fortsetzung der städtischen Finan-
zierung in 2025 ohnehin vorsieht. Aber auch in anderen Fällen ist eine Fortsetzung der Fi-
nanzierung für die haushaltslose Zeit geboten, um die Sachentscheidungshoheit des Rates 
als Budgetgeber zu sichern. In der einschlägigen Kommentierung verweist Prof. Dr. Diemert 
zutreffend darauf, dass der laufende Betrieb und die Unterhaltung sportlicher, kultureller und 
ähnlicher Einrichtungen nicht alleine durch das vorübergehende Fehlen der haushaltsrechtli-
chen Grundlage gefährdet werden darf, soweit aufgrund der Finanzsituation der Gemeinde 
davon ausgegangen werden kann, dass die Aufgaben als solche fortgeführt werden können 
und sollen (Diemert in: BeckOK Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, Dietlein/Heusch, § 82 
GO, Rn. 21).  
 
Zu Ziff. 2: 
Sofern dieser Fortführungswunsch aus Sicht der Verwaltung im Einzelfall nicht auf die Er-
mächtigung des § 82 Abs. 1 GO NRW (insbesondere „zur Weiterführung notwendiger Aufga-
ben unaufschiebbar“) gestützt werden kann, ist dem Rat eine Einzelfallbegründung hierfür 
darzulegen. Das ist noch in 2024 mit einer individuellen Beschlussvorlage zu verbinden, die 
es dem Rat ermöglicht, die Verwaltung zu beauftragen, die Weiterfinanzierung des Projek-
tes, der Maßnahme oder der Förderung im bisherigen Umfang während der haushaltslosen 
Zeit zu einer rechtlichen Verpflichtung der Stadt zu machen und so den Wegfall wichtiger 
Strukturen aufgrund nur eines verspäteten Haushaltsverfahrens der Stadt zu verhindern. 
Prof. Dr. Diemert verweist (a.a.O.) darauf, dass Kommunen bei einer absehbaren vorläufigen 
Haushaltsführung freiwillige Zuschüsse in der Praxis bisweilen im Vorfeld in vertragliche Zu-
sagen umwandeln, um die Weiterfinanzierung zu gewährleisten. Der vorliegende Antrag 
dient dem Zweck sicherzustellen, dass diese Möglichkeit dem Rat überall dort eröffnet wird, 
wo die gesetzliche Grundlage des § 82 GO NRW nicht bereits zur Weiterführung der Finan-
zierung im bisherigen Umfange ausreicht. 
 
Schlussbemerkung: 
Mit diesem Beschluss gibt der Rat sein Budgetrecht nicht aus der Hand und kann die vorläu-
fige Haushaltsführung so steuern, dass Finanzierungen nicht kurzfristig wegfallen müssen

- 3 - 
 
und vielmehr die Möglichkeit eröffnet bleibt, Projekte auch langfristig weiterzuführen. Das be-
lässt dem Rat und einer dortigen Mehrheit zugleich die Möglichkeit, sich im Rahmen der Ab-
stimmung über Beschlussvorlagen nach Ziff. 2 projektbezogen differenziert zu verhalten. 
 
 
gez. Thomas Breustedt   Michael Weisenstein 
SPD-Fraktionsgeschäftsführer  Fraktionsgeschäftsführer Die Linke 
 
 
Gez. Ulrich Breite     Gez. Karina Syndicus  
FDP-Fraktionsgeschäftsführer   Ratsgruppe KLIMA FREUNDE & GUT

Beratungsverlauf (1)

01.10.2024 Rat
TOP 3.1.5 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Sache ist erledigt

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Details

Aktenzeichen
AN/1295/2024
Typ
Gem. Antrag nach § 3 (SPD)
Datum
19.09.2024
Erstellt
19.09.2024 10:12