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2503/2025

Gründung des Sondervermögens Parkstadt Süd

Mitteilung Ausschuss 25.08.2025

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Nächste Beratung: Finanzausschuss, Sitzung am 01.09.2025, TOP 2.5

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

3349 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 25.08.2025 
 2503/2025 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Finanzausschuss 01.09.2025 
 
Gründung des Sondervermögens Parkstadt Süd 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 03.07.2025 (Vorlagen Nr. 1695/2025) die 
Gründung des Sondervermögens Parkstadt Süd und dessen Betriebssatzung beschlossen. 
Die Verwaltung hat der Bezirksregierung Köln als zuständiger Kommunalaufsicht den Be-
schluss des Rates der Stadt Köln unverzüglich angezeigt und die kommunalwirtschaftsrechtli-
che Bestätigung erwirkt. Die Gründung des Sondervermögens Parkstadt Süd ist damit vollzo-
gen.  
 
Die Bezirksregierung Köln hat im Rahmen des Anzeigeverfahrens die Rechtsauffassung ver-
treten, dass das Sondervermögen Parkstadt Süd als sog. eigenbetriebsähnliche Einrichtung 
eingeordnet werden kann. Da auch sog. eigenbetriebsähnliche Einrichtungen nach den Vor-
schriften über Eigenbetriebe geführt werden, gibt es durch diese Einordnung keine Unter-
schiede im Hinblick auf die in der Ratsvorlage 1695/2025 dargestellten Begründungen oder 
Umstände. In der nunmehr aktualisierten Satzung (siehe Anlage) wurde der Begriff „Eigenbe-
trieb“ durch „eigenbetriebsähnliche Einrichtung“ ersetzt. Sonstige Änderungen wurden nicht 
vorgenommen. Die Eintragung im Handelsregister ist bei einer eigenbetriebsähnlichen Ein-
richtung entbehrlich. 
 
Rechtlicher Hintergrund:  
Ob ein Sondervermögen als Eigenbetrieb oder eigenbetriebsähnliche Einrichtung geführt wird, 
hängt von der Frage ab, ob durch das Sondervermögen eine wirtschaftliche Tätigkeit (Eigen-
betrieb) im Sinne des § 107 Abs. 1 der Gemeindeordnung oder eine sog. nicht wirtschaftliche 
Tätigkeit der Daseinsvorsorge (eigenbetriebsähnliche Einrichtung) im Sinne des § 107 Abs. 2 
der Gemeindeordnung ausgeübt werden soll. Der Gesetzgeber hat in § 107 Abs. 2 der Ge-
meindeordnung typische Tätigkeiten der gemeindlichen Daseinsvorsorge in einem Katalog zu-
sammengefasst. Diese typischen Aufgaben der Daseinsvorsorge genießen eine kommunal-
rechtlich privilegierte Stellung. Der sehr umfassende Unternehmensgegenstand des Sonder-
vermögens Parkstadt Süd lässt grundsätzlich neben den Tätigkeiten der Daseinsvorsorge im 
Sinne des § 107 Abs. 2 der Gemeindeordnung auch Tätigkeiten wirtschaftlicher Art im Sinne 
des § 107 Abs. 1 der Gemeindeordnung zu.  
 
Die Bezirksregierung hat im Rahmen des Anzeigeverfahrens auf der Basis des Schwerpunkts 
der beabsichtigen Tätigkeit des Sondervermögens Parkstadt Süd entschieden. Dieser wird 
hier in den Bereichen des § 107 Abs. 2 der Gemeindeordnung liegen. Demgegenüber werden 
Tätigkeiten im Rahmen des § 107 Abs. 1 der Gemeindeordnung von untergeordneter Bedeu-
tung sein. Nach Auffassung der Kommunalaufsicht handelt es sich deshalb bei dem Sonder-
vermögen Parkstadt Süd um eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung. Mit Schreiben vom 
14.08.2025 hat die Bezirksregierung die Gründung des Sondervermögens Parkstadt Süd als 
eigenbetriebsähnliche Einrichtung als kommunalrechtlich zulässig bestätigt. Die Verwaltung

2 
 
wird das Sondervermögen daher als eigenbetriebsähnliche Einrichtung führen und wie geplant 
nun einrichten, damit dieses zum 01.01.2026 seine Tätigkeit aufnehmen kann.  
 
Gez. Prof. Dr. Diemert 
 
 
Anlage  
- Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Parkstadt Süd

Beratungsverlauf (1)

01.09.2025 Finanzausschuss
TOP 2.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2503/2025
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
25.08.2025
Erstellt
08.08.2025 16:25