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Gründung des Sondervermögens Parkstadt Süd

Mitteilung Ausschuss 2503/2025 vom 25.08.2025

Stand: Am 01.09.2025 im Finanzausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 25.08.2025 2503/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 01.09.2025 Gründung des Sondervermögens Parkstadt Süd Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 03.07.2025 (Vorlagen Nr. 1695/2025) die Gründung des Sondervermögens Parkstadt Süd und dessen Betriebssatzung beschlossen. Die Verwaltung hat der Bezirksregierung Köln als zuständiger Kommunalaufsicht den Be- schluss des Rates der Stadt Köln unverzüglich angezeigt und die kommunalwirtschaftsrechtli- che Bestätigung erwirkt. Die Gründung des Sondervermögens Parkstadt Süd ist damit vollzo- gen. Die Bezirksregierung Köln hat im Rahmen des Anzeigeverfahrens die Rechtsauffassung ver- treten, dass das Sondervermögen Parkstadt Süd als sog. eigenbetriebsähnliche Einrichtung eingeordnet werden kann. Da auch sog. eigenbetriebsähnliche Einrichtungen nach den Vor- schriften über Eigenbetriebe geführt werden, gibt es durch diese Einordnung keine Unter- schiede im Hinblick auf die in der Ratsvorlage 1695/2025 dargestellten Begründungen oder Umstände. In der nunmehr aktualisierten Satzung (siehe Anlage) wurde der Begriff „Eigenbe- trieb“ durch „eigenbetriebsähnliche Einrichtung“ ersetzt. Sonstige Änderungen wurden nicht vorgenommen. Die Eintragung im Handelsregister ist bei einer eigenbetriebsähnlichen Ein- richtung entbehrlich. Rechtlicher Hintergrund: Ob ein Sondervermögen als Eigenbetrieb oder eigenbetriebsähnliche Einrichtung geführt wird, hängt von der Frage ab, ob durch das Sondervermögen eine wirtschaftliche Tätigkeit (Eigen- betrieb) im Sinne des § 107 Abs. 1 der Gemeindeordnung oder eine sog. nicht wirtschaftliche Tätigkeit der Daseinsvorsorge (eigenbetriebsähnliche Einrichtung) im Sinne des § 107 Abs. 2 der Gemeindeordnung ausgeübt werden soll. Der Gesetzgeber hat in § 107 Abs. 2 der Ge- meindeordnung typische Tätigkeiten der gemeindlichen Daseinsvorsorge in einem Katalog zu- sammengefasst. Diese typischen Aufgaben der Daseinsvorsorge genießen eine kommunal- rechtlich privilegierte Stellung. Der sehr umfassende Unternehmensgegenstand des Sonder- vermögens Parkstadt Süd lässt grundsätzlich neben den Tätigkeiten der Daseinsvorsorge im Sinne des § 107 Abs. 2 der Gemeindeordnung auch Tätigkeiten wirtschaftlicher Art im Sinne des § 107 Abs. 1 der Gemeindeordnung zu. Die Bezirksregierung hat im Rahmen des Anzeigeverfahrens auf der Basis des Schwerpunkts der beabsichtigen Tätigkeit des Sondervermögens Parkstadt Süd entschieden. Dieser wird hier in den Bereichen des § 107 Abs. 2 der Gemeindeordnung liegen. Demgegenüber werden Tätigkeiten im Rahmen des § 107 Abs. 1 der Gemeindeordnung von untergeordneter Bedeu- tung sein. Nach Auffassung der Kommunalaufsicht handelt es sich deshalb bei dem Sonder- vermögen Parkstadt Süd um eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung. Mit Schreiben vom 14.08.2025 hat die Bezirksregierung die Gründung des Sondervermögens Parkstadt Süd als eigenbetriebsähnliche Einrichtung als kommunalrechtlich zulässig bestätigt. Die Verwaltung 2 wird das Sondervermögen daher als eigenbetriebsähnliche Einrichtung führen und wie geplant nun einrichten, damit dieses zum 01.01.2026 seine Tätigkeit aufnehmen kann. Gez. Prof. Dr. Diemert Anlage - Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Parkstadt Süd

Beratungsverlauf

  1. 01.09.2025

    Finanzausschuss

    TOP 2.5, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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