V/0118/2022
Wahl einer Schiedsperson und Wahl einer stellvertretenden Schiedsperson für den Bezirk 6 Münster-Gievenbeck/Sentrup
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Anlage A
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Anlage A zur V/0118/2022 Kurzüberblick Wahl einer Schiedsperson und Wahl einer stellvertretenden Schiedsperson für den Bezirk Münster-Gievenbeck/Sentrup. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Durch die Tätigkeit von Schiedspersonen soll in der Stadtgesellschaft ein friedfertigeres Miteinander erreicht werden. Ziel der Schlichtungsgespräche ist die nachhaltige und dauerhafte Beilegung von Konflikten. Finanzierung Produktgruppe: 0110 Recht Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen Haushaltsplan 2022 enthalten? Ja x Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Bereits veranschlagt? Ja x Nein Durch die Wahl von Schiedspersonen entstehen keine Kosten und Folgekosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtsgrundlage: Schiedsamtsgesetz NRW. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Begrüßt und berücksichtigt werden Bewerbungen von Frauen und Männern unabhängig von Behinderung, kultureller und sozialer Herkunft, Alter, Religion, Weltanschauung oder sexueller Identität, sofern die Eignungsvoraussetzungen des Schiedsamtsgesetzes erfüllt werden.
Beschlussvorlage
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V/0118/2022 V/0118/2022 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Wahl einer Schiedsperson und Wahl einer stellvertretenden Schiedsperson für den Bezirk 6 Münster-Gievenbeck/Sentrup Beratungsfolge 10.03.2022 Bezirksvertretung Münster-West Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Bezirksvertretung Münster-West nimmt zur Kenntnis, dass Frau Jäckle auch weiterhin für das Amt der Schiedsperson und Frau Bohn und Frau Sayaf-Rodrigues sowohl für das Amt der Schiedsperson als auch für das Amt der stellvertretenden Schiedsperson zur Verfügung stehen und alle Bewerberinnen ihren Wohnsitz im Bezirk Gievenbeck/Sentrup haben. 2. Als Schiedsperson für den Bezirk 6 Münster-Gievenbeck/Sentrup wird gewählt ………….. 3. Als stellvertretende Schiedsperson für den Bezirk 6 Münster-Gievenbeck/Sentrup wird gewählt ………….. II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten und Folgekosten entstehen. Begründung: Frau Anne Jäckle ist bereits seit 15 Jahren als Schiedsfrau im Bezirk Gievenbeck/Sentrup tätig. Ihre dritte Amtszeit endet im März 2022, so dass eine Neu- bzw. Wiederwahl erforderlich ist. Frau Jäckle, 56 Jahre alt, hat bereits umfangreiche Erfahrungen als Schiedsfrau gesammelt und übt diese Tätigkeit mit Freude aus. Im Falle ihrer Wiederwahl durch die Bezirksvertretung Münster-West steht Frau Jäckle auch für eine weitere Amtszeit zur Verfügung. Rechts- und Ausländeramt 17.02.2022 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Kistler T elefon:492-3025 KistlerP@stadt-muenster.de - 2 - V/0118/2022 Frau Petra Bohn, 50 Jahre alt, und Frau Diana Sayaf-Rodrigues, 41 Jahre alt, waren bislang noch nicht als Schiedsfrau tätig, haben sich aber auch bereit erklärt, im Falle ihrer Wahl durch die Bezirksvertretung das Amt der Schiedsfrau zu übernehmen. Herr Michael Trippe ist seit 10 Jahren als stellvertretender Schiedsmann im Bezirk Münster- Gievenbeck/Sentrup tätig. Seine Amtszeit endet im Mai 2022. Herr Trippe steht für eine weitere Amtszeit nicht mehr zur Verfügung, so dass eine Neuwahl erforderlich ist. Frau Bohn und Frau Sayaf-Rodrigues haben sich bereit erklärt, im Falle ihrer Wahl durch die Bezirksvertretung das Amt der stellvertretenden Schiedsperson zu übernehmen. Weitere Bewerbungen für dieses Ehrenamt liegen hier nicht vor. Für das Amt der Schiedsperson kommt in Frage, wer nach Persönlichkeit und Fähigkeit dafür geeignet ist. Das Schiedsamtsgesetz vom 16.12.1992 bestimmt, dass Schiedsperson nicht sein kann, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder unter Betreuung steht. Schiedsperson soll nicht sein, wer das 25. Lebensjahr nicht bzw. das 75. Lebensjahr bereits vollendet hat, in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat und durch sonstige gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. Die vorgenannten Voraussetzungen, die an die Verleihung eines solchen Ehrenamtes geknüpft sind, werden von allen Bewerberinnen erfüllt. I. V. gez. Zeller Stadtkämmerin
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0118/2022
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 15.02.2022
- Erstellt
- 14.02.2022 13:34