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2989/2018

Wahl einer Stadtkämmerin / eines Stadtkämmerers und Beigeordneten für Dez. II - Finanzen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 26.10.2018

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 08.11.2018

Beschlussvorlage Rat

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Anlage Informationen zur vorgeschlagene Bewerberin

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Beschlussvorlage Rat

1934 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/11/112/5 
 
Vorlagen-Nummer 
 2989/2018 
Freigabedatum 
26.10.2018  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Wahl einer Stadtkämmerin / eines Stadtkämmerers und Beigeordneten für Dez. II - Finanzen 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat wählt N.N. zur Stadtkämmerin / zum Stadtkämmerer für die Dauer von acht Jahren. Als Ge-
schäftskreis wird ihr / ihm das Dezernat II - Finanzen (Kämmerei und Steueramt) übertragen. 
 
Der Rat behält sich eine Änderung des Geschäftskreises vor. 
 
Es werden Bezüge nach der Besoldungsgruppe B 8 Bundesbesoldungsordnung (BBO) gezahlt.  
 
 
Rat 08.11.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
 
Die Stelle der Stadtkämmerin / des Stadtkämmerers und der / des Beigeordneten für das Dezernat II 
– Finanzen wird zum 07.12.2018 vakant. In der Sitzung des Rates am 05.07.2018 wurde die Beauf-
tragung eines Personalberatungsunternehmens (PBU) zur Unterstützung des o.g. Besetzungsverfah-
rens beschlossen.  
 
Gemäß § 71 Absatz 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) werden die Beigeord-
neten vom Rat für die Dauer von acht Jahren gewählt. Die Anforderungen sind in § 71 Absatz 3 GO 
NRW festgelegt. An die Fachkompetenz einer Stadtkämmerin beziehungsweise eines Stadtkämme-
rers werden nach der GO NRW besondere Anforderungen gestellt. Die erforderlichen besonderen 
Kenntnisse finden sich in §§ 80, 81, 83, 93, 95, 96, 101, 103, 104 und 116 der GO NRW. 
 
Die Stelle wurde gemäß § 71 Absatz 2 GO NRW öffentlich ausgeschrieben. Das Personalberatungs-
unternehmen zfm – Zentrum für Management und Personalberatung, Bonn wurde in Umsetzung des 
Ratsbeschluss vom 05.07.2018 mit der Personalsuche beauftragt. 
 
Der Rat wurde über das Ausschreibungsverfahren informiert. Eine Information über das Auswahler-
gebnis sowie die vorliegenden Bewerbungen erfolgt vor der Ratssitzung.

Anlage Informationen zur vorgeschlagene Bewerberin

2185 Zeichen

Anlage zur Beschlussvorlage 2989/2018 
 
1. Aktualisierter Beschlussvorschlag  
Der Rat wählt Frau Prof. Dr. Dörte Diemert zur Stadtkämmerin für die Dauer von acht 
Jahren. Als Geschäftskreis wird ihr das Dezernat II - Finanzen (Kämmerei und 
Steueramt) übertragen. 
Der Rat behält sich eine Änderung des Geschäftskreises vor. 
Es werden Bezüge nach der Besoldungsgruppe B 8 Bundesbesoldungsordnung (BBO) 
gezahlt.  
 
2. Information zur vorgeschlagenen Bewerberin  
Frau Prof. Dr. Diemert schloss ihr Studium der Rechtswissenschaften 1998 mit der 
ersten juristischen Staatsprüfung erfolgreich ab. Danach folgten 2002 die Promotion am 
Kommunalwissenschaftlichen Institut der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster 
und 2004 die zweite juristische Staatsprüfung. Im Anschluss leitete sie das Freiherr-vom-
Stein-Institut an der Universität Münster.  
Von 2007 bis 2008 war sie für den Landkreistag NRW und danach bis 2016 zunächst als 
Referentin, seit 2014 als Hauptreferentin für Kommunalfinanzen beim Deutschen 
Städtetag in Köln tätig. 2016 wurde sie zur Stadtkämmerin und Dezernentin für Finanzen, 
Wahlen und Europaangelegenheiten der Stadt Duisburg gewählt. Im letzten Jahr 
bestellte der Rat sie außerdem zur Stadtdirektorin.  
Frau Prof. Dr. Diemert ist Mitglied in diversen Aufsichtsräten und Gremien, wie unter 
anderen im Vorstand des Verbands kommunaler Unternehmen NRW, im Vorstand des 
Fachverbands der Kämmerer in NRW und im Kompetenzzentrum Nachhaltige 
Kommunale Finanzpolitik der Universität Münster. Sie ist langjährige Lehrbeauftragte für 
Kommunalfinanzen und seit 2016 Honorarprofessorin an der Westfälischen Wilhelms-
Universität Münster. 
 
3. Information zum weiteren Verfahren  
Den Mitgliedern des Rates wurde der Abschlussbericht des beauftragten 
Personalberatungsunternehmens zur Verfügung gestellt und eine Einsichtnahme in die 
Bewerbungsunterlagen ermöglicht. 
Nach § 16 Absatz 2 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen darf die 
Ernennungsurkunde einer kommunalen Wahlbeamtin / eines kommunalen Wahlbeamten 
erst ausgehändigt werden, wenn die Wahl innerhalb eines Monats nach ihrer 
Durchführung von der Bezirksregierung nicht beanstandet wurde.

Beratungsverlauf (1)

08.11.2018 Rat
Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2989/2018
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
26.10.2018
Erstellt
10.09.2018 08:22