3023/2020
Unterpflasterung von Parkbänken in Schutzgebieten
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
2337 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/67/671 Vorlagen-Nummer 17.11.2020 3023/2020 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 01.02.2021 Unterpflasterung von Parkbänken in Schutzgebieten Anfrage: von Frau Euler-Bertram In mehreren Landschaftsschutzgebieten, besonders in der Westhovener Aue, ist mir aufgefallen, dass die Bänke immer häufiger eine recht große Unterpflasterung aufweisen. Oft ist, selbst wenn kein Pa- pierkorb danebensteht, auch dafür noch ein Bereich gepflastert. Da die Bänke z.B. in der Westhovener Aue einem viel geringeren Nutzungsdruck ausgesetzt sind als z.B. in Parkanlagen, ist diese Vorgehensweise übertrieben und führt nur zu einer überflüssigen Ver- siegelung im LSG. Wer ist für diese Maßnahmen verantwortlich, was sind die Gründe für die Versiegelung und gibt es Kriterien, nach denen entschieden wird, ob eine Pflasterung erforderlich ist oder nicht? Werden u.U. Geldmittel eingesetzt, die sinnvoller für andere Maßnahmen im Landschaftsschutz verwendet werden könnten? Antwort der Verwaltung: Das Aufstellen von Bänken in öffentlichen Grünflächen, die in der Regel auch als Landschaftsschutz- gebiete ausgewiesen sind, erfolgt in der Regel durch das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen. In vielen Fällen werden die Bänke von Bürger*innen über die Kölner Grün Stiftung gespendet. Für die Aufstellung der Bänke wurden Standards formuliert (Grünhandbuch), die zum einen aus den Erfahrungen des Amtes als auch aus übergeordneten Vorgaben resultieren. So muss festgestellt werden, dass der Bereich vor der Bank (Fußaufstellfläche) stark durch die Nutzung beansprucht wird und hier Vertiefungen (Bildung von Pfützen) entstehen, die eine Nutzung der Bänke einschränken. Darüber hinaus schreiben die Vorgaben für ein „Barrierefreies Köln“ vor, dass neben einer Bank eine ausreichend große Aufstellfläche für einen Rollstuhl angeboten werden muss. Beide Vorgaben haben dazu geführt, dass als Standardvorgabe für die Aufstellung einer neuen Sitzbank, auch die Unter- pflasterung und die Pflasterung einer Rollstuhlaufstellfläche definiert wurden. Bei bestehenden Bank- standorten wird die Unterpflasterung sukzessive umgesetzt. Gez. Greitemann
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- In der Westhovener Aue
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Details
- Aktenzeichen
- 3023/2020
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 01.12.2020
- Erstellt
- 15.10.2020 12:27