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4036/2022

Falschparker in Köln

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 08.12.2022

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Nächste Beratung: Verkehrsausschuss, Sitzung am 24.01.2023, TOP 6.4

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

5745 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/32/324 
 
Vorlagen-Nummer 08.12.2022 
 4036/2022 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Verkehrsausschuss 19.01.2023 
 
Falschparker in Köln 
 
In der Sitzung des Verkehrsausschusses hat die Fraktion AfD unter TOP 05.2.5 eine Anfrage 
(AN/2075/2022) eingereicht. 
 
Details:  
 
1. Zu welchen Schäden ist es durch bzw. bei im Einsatz befindlichen Rettungskräften in Köln auf-
grund von Falschparkern in den letzten zwei Jahren gekommen? (Bitte Anzahl der Schäden nach 
Jahren angeben.)  
2. Wie viele Falschparker haben durch die Ordnungsbehörden ein Bußgeld erhalten und wie hoch 
sind diese in den letzten zwei Jahren gewesen? Bitte schlüsseln Sie nach Jahren auf. 
3. Wie lange bleiben Fahrzeuge, die ohne gültigen Parkausweis auf dafür ausgewiesenen Flächen 
stehen und was unternimmt die Stadt Köln gegen Falschparker (auf Parkplatz, ohne gültigen 
Fahrschein), mit Fahrzeugen, die im Ausland registriert sind? 
4. Wie viele dieser Falschparker sind mit ausländischen Kennzeichen auffällig geworden und wie ist 
das Vorgehen bei Versendung eines Bußgeldbescheides? 
5. Wie viele im Ausland registrierte Fahrzeuge sind in den vergangenen zwei Jahren abgeschleppt 
worden und was geschieht nach der Abschleppung mit diesen?  
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
 
Zu 1.) 
 
Eine Statistik dieser Detailtiefe wird seitens der Feuerwehr Köln nicht geführt. 
 
Zu 2.)  
 
 2020 2021 2022 
Festgestellte Verstöße insge-
samt 
685.201 591.819 544.190 
Einnahmen Verwarnungsgelder 9.685.012,55 € 7.981.045,71 € 11.017.952,31 € 
Einnahmen Bußgelder 2.136.789,73 € 3.984.806,30 € 5.174.756,70 € 
Einnahmen Kostenbescheide 2.598.631,00 € 1.483.709,00 € 999.777,00 € 
 
 
Zu 3.)

2 
 
Der Verkehrsdienst des Amtes für öffentliche Ordnung berücksichtigt bei der Einsatzplanung regelmäßi-
ge Kontrollen auf kostenpflichtigen Parkplätze im gesamten Stadtgebiet.  
Fahrzeuge ohne gültigen Parkausweis werden gemäß Bußgeldkatalog verwarnt.  
 
Es wird hierbei ein gestaffeltes Verwarngeld angesetzt: 
Von der Feststellung über 30 Minuten, über 1 Stunde, über 2 Stunden, länger als 3 Stunden. 
Hier ein Auszug der Überwachungspraxis aus der aktuellen Dienst- und Geschäftsanweisung: 
 
„Die Bewirtschaftung des öffentlichen Parkraumes ist ein sehr wichtiger Bestandteil der städtischen Ver-
kehrspolitik. Sie soll für eine gerechte Verteilung der knappen Flächen sorgen, insbesondere Berufs-
pendler von ihrer Nutzung ihrer PKW abbringen und damit den Individualverkehr vermeiden.  
 
Die Überwachung von Parkscheinautomaten hat folglich einen hohen Rang. Sie sind mehrfach wöchent-
lich zu kontrollieren, solange nicht sichergestellt ist, dass Parkzonen dauerhaft Gewähr  bieten, stets 
ausreichend Platz für alle Parkplatzsuchenden zu gewähren.  
 
Liegt beim ersten Kontrollgang ein abgelaufener Parkschein vom selben Tag im Fahrzeug, ist das Ende 
seiner Gültigkeitsdauer zwar in Bemerkungen zu dokumentieren (z.B. „Parkschein bis 11.32 Uhr), den-
noch ist die erste Zeit im Datensatz nicht auf diesen Zeitpunkt zu ändern.  
 
Wird ein zeitlich noch gültiger Parkschein eines benachbarten Parkscheinautomaten (abweichende 
Ortsbezeichnung) im Fahrzeug vorgefunden, ist er im Rahmen des Ermessens anzuerkennen. Eine 
eventuelle längere Höchstparkzeit ist dabei jedoch nicht zu gewähren.  
Nach Vornotierung sind KFZ ohne gültigen Parkschein spätestens nach fünf Minuten zu verwarnen.“ 
 
Eine Sicherstellung kommt bei erhöhten Parkdruck nach wiederholter Feststellung und auch Dokumen-
tation auch in Betracht.  
 
Ausländische Fahrzeug werden mobil erfasst, hier wird aber zur Zahlung ein Zahlschein am Fahrzeug 
angebracht. Die Ermittlung von Halterdaten begrenzt sich auf Fahrzeuge aus den Niederlanden, der 
Schweiz und Österreich. 
 
Zu 4.) 
 
Im Zeitraum 01.01.2022 bis 16.11.2022 wurden bislang 7.643 Verstöße von im Ausland zugelassenen 
Fahrzeugen registriert (2020 = 5.271 und 2021 = 5.546).  
 
Auf Grundlage der EU-Richtlinie 2011/82/EU zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs 
von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte vom 25.10.2011, 
besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Fahrzeughaltende aus dem europäischen Ausland im Wege der 
Amtshilfe ermitteln zu können. Allerdings setzt dies voraus, dass ein verkehrsgefährdender Tatbestand 
erfüllt wurde. Parkverstöße fallen hierunter jedoch nicht, so dass die Verwaltungsbehörde bei Parkver-
stößen keine Möglichkeit hat, die fahrzeughaltende Person zu ermitteln.  
 
Ausgenommen hiervon sind lediglich die Niederlande und Österreich, da zwischen der Bundesrepublik 
Deutschland und den Niederlanden sowie Österreich ein entsprechendes bilaterales Abkommen be-
steht. In den Fällen, in denen dann tatsächlich die fahrzeughaltende Person im Ausland bekannt ist bzw. 
wird, werden Verwarnungen per einfachem Brief bzw. Bescheide per Einschreiben gegen Rückschein 
versandt. In den übrigen Fällen wird eine entsprechende Zahlungsaufforderung am Fahrzeug hinterlas-
sen. 
 
Zu 5.)  
 
Aus der nachfolgenden Tabelle ergibt sich die Anzahl der Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzei-
chen, die die Einleitung eines Abschleppvorganges ausgelöst haben: 
 
 2020 2021 2022

3 
 
Abschlepp-Vorgänge von Kfz mit aus-
ländischem Kennzeichen 
 
841 
 
754 
 
827 
 
Auch die abgeschleppten Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen werden in der Regel bei der 
Abschleppfirma ausgelöst. Voraussetzung für die Herausgabe des Fahrzeugs ist jedoch, dass die auslö-
sende Person alle angefallenen Kosten/Forderungen begleicht. Diese umfassen die Abschleppkosten, 
die Verwaltungsgebühren und die entsprechenden Geldbußen für den jeweiligen Parkverstoß. 
 
 
 
 
Gez. Blome

Beratungsverlauf (1)

24.01.2023 Verkehrsausschuss
TOP 6.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: zur weiteren Bearbeitung in die Verwaltung überwiesen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4036/2022
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
08.12.2022
Erstellt
24.11.2022 11:05