4036/2022
Falschparker in Köln
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle I/32/324 Vorlagen-Nummer 08.12.2022 4036/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Verkehrsausschuss 19.01.2023 Falschparker in Köln In der Sitzung des Verkehrsausschusses hat die Fraktion AfD unter TOP 05.2.5 eine Anfrage (AN/2075/2022) eingereicht. Details: 1. Zu welchen Schäden ist es durch bzw. bei im Einsatz befindlichen Rettungskräften in Köln auf- grund von Falschparkern in den letzten zwei Jahren gekommen? (Bitte Anzahl der Schäden nach Jahren angeben.) 2. Wie viele Falschparker haben durch die Ordnungsbehörden ein Bußgeld erhalten und wie hoch sind diese in den letzten zwei Jahren gewesen? Bitte schlüsseln Sie nach Jahren auf. 3. Wie lange bleiben Fahrzeuge, die ohne gültigen Parkausweis auf dafür ausgewiesenen Flächen stehen und was unternimmt die Stadt Köln gegen Falschparker (auf Parkplatz, ohne gültigen Fahrschein), mit Fahrzeugen, die im Ausland registriert sind? 4. Wie viele dieser Falschparker sind mit ausländischen Kennzeichen auffällig geworden und wie ist das Vorgehen bei Versendung eines Bußgeldbescheides? 5. Wie viele im Ausland registrierte Fahrzeuge sind in den vergangenen zwei Jahren abgeschleppt worden und was geschieht nach der Abschleppung mit diesen? Stellungnahme der Verwaltung: Zu 1.) Eine Statistik dieser Detailtiefe wird seitens der Feuerwehr Köln nicht geführt. Zu 2.) 2020 2021 2022 Festgestellte Verstöße insge- samt 685.201 591.819 544.190 Einnahmen Verwarnungsgelder 9.685.012,55 € 7.981.045,71 € 11.017.952,31 € Einnahmen Bußgelder 2.136.789,73 € 3.984.806,30 € 5.174.756,70 € Einnahmen Kostenbescheide 2.598.631,00 € 1.483.709,00 € 999.777,00 € Zu 3.) 2 Der Verkehrsdienst des Amtes für öffentliche Ordnung berücksichtigt bei der Einsatzplanung regelmäßi- ge Kontrollen auf kostenpflichtigen Parkplätze im gesamten Stadtgebiet. Fahrzeuge ohne gültigen Parkausweis werden gemäß Bußgeldkatalog verwarnt. Es wird hierbei ein gestaffeltes Verwarngeld angesetzt: Von der Feststellung über 30 Minuten, über 1 Stunde, über 2 Stunden, länger als 3 Stunden. Hier ein Auszug der Überwachungspraxis aus der aktuellen Dienst- und Geschäftsanweisung: „Die Bewirtschaftung des öffentlichen Parkraumes ist ein sehr wichtiger Bestandteil der städtischen Ver- kehrspolitik. Sie soll für eine gerechte Verteilung der knappen Flächen sorgen, insbesondere Berufs- pendler von ihrer Nutzung ihrer PKW abbringen und damit den Individualverkehr vermeiden. Die Überwachung von Parkscheinautomaten hat folglich einen hohen Rang. Sie sind mehrfach wöchent- lich zu kontrollieren, solange nicht sichergestellt ist, dass Parkzonen dauerhaft Gewähr bieten, stets ausreichend Platz für alle Parkplatzsuchenden zu gewähren. Liegt beim ersten Kontrollgang ein abgelaufener Parkschein vom selben Tag im Fahrzeug, ist das Ende seiner Gültigkeitsdauer zwar in Bemerkungen zu dokumentieren (z.B. „Parkschein bis 11.32 Uhr), den- noch ist die erste Zeit im Datensatz nicht auf diesen Zeitpunkt zu ändern. Wird ein zeitlich noch gültiger Parkschein eines benachbarten Parkscheinautomaten (abweichende Ortsbezeichnung) im Fahrzeug vorgefunden, ist er im Rahmen des Ermessens anzuerkennen. Eine eventuelle längere Höchstparkzeit ist dabei jedoch nicht zu gewähren. Nach Vornotierung sind KFZ ohne gültigen Parkschein spätestens nach fünf Minuten zu verwarnen.“ Eine Sicherstellung kommt bei erhöhten Parkdruck nach wiederholter Feststellung und auch Dokumen- tation auch in Betracht. Ausländische Fahrzeug werden mobil erfasst, hier wird aber zur Zahlung ein Zahlschein am Fahrzeug angebracht. Die Ermittlung von Halterdaten begrenzt sich auf Fahrzeuge aus den Niederlanden, der Schweiz und Österreich. Zu 4.) Im Zeitraum 01.01.2022 bis 16.11.2022 wurden bislang 7.643 Verstöße von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen registriert (2020 = 5.271 und 2021 = 5.546). Auf Grundlage der EU-Richtlinie 2011/82/EU zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte vom 25.10.2011, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Fahrzeughaltende aus dem europäischen Ausland im Wege der Amtshilfe ermitteln zu können. Allerdings setzt dies voraus, dass ein verkehrsgefährdender Tatbestand erfüllt wurde. Parkverstöße fallen hierunter jedoch nicht, so dass die Verwaltungsbehörde bei Parkver- stößen keine Möglichkeit hat, die fahrzeughaltende Person zu ermitteln. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Niederlande und Österreich, da zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden sowie Österreich ein entsprechendes bilaterales Abkommen be- steht. In den Fällen, in denen dann tatsächlich die fahrzeughaltende Person im Ausland bekannt ist bzw. wird, werden Verwarnungen per einfachem Brief bzw. Bescheide per Einschreiben gegen Rückschein versandt. In den übrigen Fällen wird eine entsprechende Zahlungsaufforderung am Fahrzeug hinterlas- sen. Zu 5.) Aus der nachfolgenden Tabelle ergibt sich die Anzahl der Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzei- chen, die die Einleitung eines Abschleppvorganges ausgelöst haben: 2020 2021 2022 3 Abschlepp-Vorgänge von Kfz mit aus- ländischem Kennzeichen 841 754 827 Auch die abgeschleppten Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen werden in der Regel bei der Abschleppfirma ausgelöst. Voraussetzung für die Herausgabe des Fahrzeugs ist jedoch, dass die auslö- sende Person alle angefallenen Kosten/Forderungen begleicht. Diese umfassen die Abschleppkosten, die Verwaltungsgebühren und die entsprechenden Geldbußen für den jeweiligen Parkverstoß. Gez. Blome
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zur weiteren Bearbeitung in die Verwaltung überwiesen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4036/2022
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 08.12.2022
- Erstellt
- 24.11.2022 11:05