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1259/2024

Veröffentlichung (ehem. Offenlage) nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) des Bebauungsplanentwurfs Nr. 68459/02, Arbeitstitel: ICE-Terminal in Köln-Deutz, 3. Änderung (Teilaufhebung)

Mitteilung Ausschuss 16.05.2024

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 20.06.2024, TOP 17.1

Anlage 2 Ausschnitt BPlan 68459-02

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Ansehen

Anlage 1 Geltungereich 3. Änderung

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Ansehen

Anlage 3 Begründung

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Ansehen

Mitteilung Ausschuss

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Anlage 4 Textl Festsetzungen 3. Änderung

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Ansehen

Anlage 5 Bebauungsplanentwurf

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Ansehen

Anlage 2 Ausschnitt BPlan 68459-02

390 Zeichen

$S Stadt Köln

Stadtplanungsamt An lage 2

Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplans Nr. 68459/02
Arbeitstitel: ICE-Terminal in Köln-Deutz, 3. Änderung

“

Geltungsbereich
der 3. Anderung

& Stadt Köln An lage 2

Stadtplanungsamt

Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplans Nr. 68459/02
Arbeitstitel: ICE-Terminal in Köln-Deutz, 3. Änderung

— Geltungsbereich
— — der 3. Änderung

Anlage 1 Geltungereich 3. Änderung

418 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
Maßstab  1 : 5 000
N
Stadtplanungsamt
Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplans  68459/02 
ICE-Terminal, 3. Änderung
in Köln - Deutz
0 10050 200 300 Meter
Geltungsbereich der
3. Änderung

Anlage 3 Begründung

32738 Zeichen

A N L A G E  3  
 
/ 2 
 
 
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 68459/02  
Arbeitstitel: ICE-Terminal in Köln-Deutz, 3. Änderung 
  
1. Anlass und Ziel der Planung 
Ziel der Planung ist die Umsetzung des Beschlusses des Rates der Stadt Köln vom 
15.12.2005 (Vorlage Nr.1826/005) für den Bereich östlich des Ottoplatzes. Die Ratsent-
scheidung sieht vor, den Bebauungsplan Nr. 68495/02 Arbeitstitel: „ICE-Terminal-Messe in 
Köln-Deutz“ mit dem Ziel zu ändern die städtebauliche Entwicklung am Standort des ICE -
Terminals Köln Messe-Deutz mit den Belangen der Welterbestätte Kölner Dom in Einklang 
zu bringen. 
 
Durch die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68495/02 wurde die Ratsentscheidung vom 
15.12.2005 für den Bereich nördlich der Bahnanlage bereits umgesetzt („MesseCity Köln“ - 
MCK). Im Bereich südlich der Opladener Straße wurde die o. g. Ratsentscheidung mit dem 
Bebauungsplan Nr. 68454/03 „Constantinstraße“ umgesetzt. 
 
Für den Bereich südlich der Bahngleise bzw. östlich des Ottoplatzes gab es bereits einen 
Aufstellungs- bzw. Einleitungsbeschluss für eine Änderung und  eine Überplanung des Be-
bauungsplans. Hierbei handelt es sich zum einen um die 1. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 68459/02, Ziel war eine Reduzierung der zulässigen Höhe des hier geplanten Hoch-
punktes von ca. 100 m über Geländeniveau auf 60 m , sowie die Anpassung der Verkehrs-
flächen im Bereich der Opladener Straße. Die zugrundeliegende Planung wurde seit 2008 
nicht mehr weitergeführt. Zum anderen bestand ein Aufstellungsbeschluss für den vorha-
benbezogenen Bebauungsplan mit dem Arbeitstitel „Casino -Köln“, Ziel war die planungs-
rechtlichen Voraussetzungen für ein sechs- bis siebengeschossiges Casino mit einer maxi-
malen Gebäudehöhe von 27 m zu schaffen. Die v. g. Auf- bzw. Einleitungsbeschlüsse wur-
den parallel zum Einleitungsbeschluss dieses Verfahrens mit der Entscheidung des Stadt-
entwicklungsausschusses vom 4. Mai 2023 aufgehoben.  
 
Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68495/02 soll nun der Ratsbeschluss vom 
15.12.2005 für den o. g. Bereich umgesetzt werden. Durch die Änderungen in dem ca. 
25.500 m² großen Bereich werden u. a. die Festsetzung eines Kerngebiets (MK) sowie die 
Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung aufgehen . Somit erlischt die Zulässigkeit 
einer ca. 100 Meter hohen Bebauung östlich des Ottoplatzes, welche den Belangen der 
Welterbestätte Kölner Dom entgegensteht.  Hierdurch ist unabhängig von zurückliegenden 
und zukünftigen Planungen gesichert, dass die Welterbestätte Kölner Dom durch eine Be-
bauung im Bereich östlich des Ottoplatzes nicht beeinträchtigt wird.  
 
Hiervon unabhängig plant die Stadt eine Konzeptausschreibung mit dem Ziel der Veräuße-
rung eines Baugrundstücks innerhalb des Änderungsbereichs. Nach Abschluss des Verga-
beverfahrens ist ein städtebauliches und architektonisches Qualifizierungsverfahren vorge-
sehen. Die planungsrechtliche Umsetzung des Ergebnisses dieses Qualifizierungsverfah-
rens löst voraussichtlich ein Planbedürfnis aus, daher soll das erforderliche Planungsrecht 
zum gegebenen Zeitpunkt über eine Neuaufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans geschaffen werden.

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/ 3 
 
1.1. Vorhandene Struktur 
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist zu großen Teilen durch Bahnanla-
gen, Verkehrsflächen, dem Empfangsgebäude des Deutzer Bahnhofs und dem Ottoplatz 
geprägt. 
 
Im nördlichen Bereich (ehemals Barmer-Viertel) wurden und werden aktuell noch auf Grund-
lage der 2. Änderung verschiedene gewerbliche Nutzungen wie Büros, Hotels und Restau-
rants realisiert. 
 
Im südlichen Bereich wurde mit der Überplanung durch den Bebauungsplan Nr. 68454/03 
„Constantinstraße“ die planungsrechtliche Grundlage für ein Gebäude mit verschiedenen 
gewerblichen Nutzungen geschaffen (Büros, Arztpraxen sowie Gastronomie). Eine bauliche 
Umsetzung fand bereits statt. 
 
Im Geltungsbereich der 3. Änderung ist eine Ausnutzung des Plan ungsrechts hinsichtlich 
der Festsetzung eines Kerngebiets (MK) nicht erfolgt. Derzeit liegt die Fläche im Wesentli-
chen brach bzw. erfährt eine Nutzung als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge. Zurzeit ist ein 
Mikrodepot in Planung, um Pakete und sonstige Waren mit Hilfe von emissionsarmen 
Kleinstfahrzeugen ausleifern zu können. Diese Nutzung ist nur vorübergehend am Standort 
vorgesehen. 
 
1.2. Planungsrechtliche Situation 
Der Regionalplan stellt für diesen Bereich Bahnbetriebsflächen, Schienenwege, den Bahn-
hof Deutz sowie im Bereich des Ottoplatzes einen Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Zu-
dem ist die in diesem Bereich unterirdisch verlaufende Trasse der KVB-Stadtbahnlinien 1 
und 9 als Schienenweg festgelegt. 
 
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt für diesen Bereich entsprechend 
der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 68459/02 Flächen für Bahnan lagen, Flächen 
für Hauptverkehrszüge sowie ein Kerngebiet dar. Durch die vorgesehene Änderung bzw. 
Teilaufhebung des Bebauungsplanes ergibt sich kein Widerspruch zu den bestehenden 
Darstellungen und städtebaulichen Zielsetzung des Flächennutzungsplanes für diesen Be-
reich. Die vorgesehene Änderung bzw. Teilaufhebung kann somit als an die Ziele der Raum-
ordnung angepasst und auch als aus dem FNP entwickelt angesehen werden. 
 
Der Bebauungsplan Nr. 68459/02 trat mit dem Datum seiner Bekanntmachung am 
10.09.2003 in Kraft. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das Ge-
biet östlich des Auenwegs, westlich der Deutz-Mülheimer Straße sowie nördlich und südlich 
der Opladener Straße. Die Fläche des räumlichen Geltungsbereichs beträgt insgesamt ca. 
42,6 ha. Ziel des Bebauungsplans Nr. 68459/02 ist die Realisierung des ICE-Terminal Köln-
Messe einschließlich der städtebaulichen Neuordnung der südlich und nördlich angrenzen-
den Bereiche. 
 
Der Bebauungsplan setzt im nördlichen Teil auf einer Fläche von ca. 8,7 ha insbesondere 
Sondergebiete mit der Zweckbestimmung „Messe“ fest. Dieser Teil wurde jedoch durch die 
2. Änderung überplant. 
 
Ganz im Süden setzt der Bebauungsplan, auf einer ca. 1,9 ha großen Fläche eine öffentliche 
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Grünanlage“ fest. Dieser Bereich ist durch den Be-
bauungsplan Nr. 68454/03 „Constantinstraße in Köln -Deutz“ überpl ant. Im Übrigen , teil-
weise ebenfalls überplanten Bereich des Bebauungsplans werden Verkehrsflächen, sowie 
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt.

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/ 4 
 
Im mittleren Teil werden auf einer Fläche von ca. 5,8 ha Flächen für Bahnanlagen vom 
Bebauungsplan nachrichtlich übernommen. Ebenfalls nachrichtlich übernommen wird die 
Festsetzung der Empfangshalle des Deutzer Bahnhofs als Baudenkmal. Südlich der Gleis-
anlagen ist auf einer Fläche von ca. 2.700 m² ein Kerngebiet mit einem Hochpunkt mit einer 
Höhe von 146,00 m ü. NN (ca. 100 m über Geländeniveau) festgesetzt.  
 
2. Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68459/02 beträgt insgesamt 
ca. 25.500 m². Der Geltungsbereich wird im Norden durch die vorhandenen Bahnanlagen, 
im Osten durch die Deutz-Mülheimer Straße, im Süden durch die Opladener Straße und im 
Westen durch den Ottoplatz begrenzt. Der räumliche Geltungsbereich ist in der Planzeich-
nung eindeutig festgesetzt.  
 
Der Geltungsbereich umfasst einen wesentlich größeren Bereich als den Umfang des fest-
gesetzten Kerngebiets, welches inklusive der  Festsetzungen zum Maß der baulichen Nut-
zung aufgehoben werden soll. Dieses Erfordernis ergibt sich aufgrund der festgesetzten 
Lärmpegelbereiche, welche sich in der Planzeichnung auf den umliegenden Verkehrsflä-
chen und den nachrichtlich übernommenen Flächen für Bah nanlagen befinden. Nach der 
geplanten Änderung stimmen die festgesetzten Lärmpegelbereiche nicht mehr mit den 
überbaubaren Flächen überein. Des Weiteren sind Veränderungen der Lärmsituation durch 
die Berücksichtigung von aktuellen Verkehrszahlen wahrschein lich. Daher müssen die 
Lärmpegelbereiche im Zuge der Änderung ebenfalls aufgehoben werden. Damit die grund-
sätzlich bebaubare Fläche weiterhin definiert bleibt und die Bestandsituation der Verkehrs-
flächen und der Wegeverbindungen planungsrechtlich gesichert  werden kann werden die 
Verkehrsflächen nicht aufgehoben, sondern lediglich an den Bestand angepasst. 
 
Gegenüber dem Einleitungsbeschluss vom 04.05.2023 wurde der Geltungsbereich vergrö-
ßert. Die A npassung erfolgte lediglich aus technischen Gründen und zur besseren Nach-
vollziehbarkeit der zukünftigen planungsrechtlichen Situation. Daher wurde der Geltungsbe-
reich der 1. Änderung übernommen, welcher im Süden nahtlos an den Geltungsbereich des 
Bebauungsplans Nr. 68454/03 „Constantinstraße“ angrenzt und im Osten  deckungsgleich 
mit dem Geltungsbereich des ursprünglichen Bebauungsplans Nr. 68495/02 Arbeitstitel: 
„ICE-Terminal in Köln -Deutz“ verläuft. In den Erweit erungsbereichen werden die Festset-
zungen des ursprünglichen Bebauungsplans übernommen, sodass sich kein e inhaltlichen 
Änderungen hieraus ergeben. Des Weiteren wurde für den gem. § 3 Abs. 2 BauGB veröf-
fentlichen Planentwurf eine aktualisierte Vermessungsgrundlage gegenüber dem Planungs-
tand bei der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 verwendet. Da es weder durch die Vergrößerung 
des Geltungsbereichs noch durch die Aktualisierung der Vermessungsgrundlage zu einer 
erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen kommt, ist eine erneute Beteiligung 
der Dienststellen sowie Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. 
§ 4a Abs. 3 BauGB nicht erforderlich.   
 
3. Verfahren 
Soweit Festsetzungen eines Bebauungsplans als Maßnahme der Innenentwicklung teil-
weise aufgehoben werden, ist eine solche Änderung eines bestehenden Bebauungsplans 
im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 4 BauGB zulässig. 
 
Eine Anwendung des beschleunigten Verfahrens zur Änderung eines Bebauungsplans ist 
möglich, wenn gemäß § 13a Abs. 4 i.V.m. § 13a Abs. 1 BauGB die Schwellenwerte und 
weiteren Anwendungsvoraussetzungen eingehalten werden.

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Nach § 13a Abs. 1 S. 2 BauGB kommt es dafür auf die zulässige Grundfläche nach § 19 
Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von weniger als 20.000 oder aber die 
voraussichtlich versiegelte Fläche (§ 13a Abs. 1 S. 3 BauGB) an. Bei der Änderung ode r 
Erweiterung eines Bebauungsplans nach § 13a Abs. 4 BauGB kommt es für die Schwellen-
werte grundsätzlich auf die durch den Änderungsbebauungsplan geänderten oder zusätz-
lich festgesetzten Flächen und die hierdurch entstehenden Baumöglichkeiten an 
(EZBK/Krautzberger, 146. EL April 2022, BauGB § 13a Rn. 41). Bei einer Änderung im 
Sinne einer Teilaufhebung von baulichen Nutzungsrechten ist dabei speziell zu betrachten, 
welche Grundflächen im Geltungsbereich des Aufhebungsplans zukünftig voraussichtlich 
bebaut werden können (vgl. Meißner, BauGB Kurzkommentar, § 13a BauGB, Rn. 19).  
Bei dem vorliegenden Änderungsverfahren beträgt die Fläche des  Geltungsbereichs der 
Änderung insgesamt ca. 25.500 m². Nach der geplanten Änderung werden zukünftig ca. 
3.560 m², vorbehaltlich der Bewertung nach § 34 BauGB, bebaubar bzw. versiegelbar sein. 
Der überwiegende Teil der Flächen die sich im Geltungsbereich der Änderung befinden 
werden hinsichtlich ihrer Bebaubarkeit nicht veränder t. Hiernach wird die zukünftig nach 
§ 34 BauGB bebaubare Fläche nicht den Schwellenwert von 20.000 m² gemäß § 13a Abs. 
4 i.V.m. § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauGB übersteigen. 
 
Indem durch die geplante 3. Änderung Flächen, deren Planrecht bislang nicht ausgenut zt 
wurde, einer Bebauung nach § 34 BauGB zugeführt werden, dient die geplante 3. Änderung 
des Bebauungsplanes Nr. 68459/02 auch der Innenentwicklung. Damit sind alle Vorausset-
zungen für eine Änderung im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 4 i.V.m. § 13a Abs. 
1 BauGB hinsichtlich der beabsichtigen Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 68459/02 
erfüllt. 
 
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB wird auf eine formale 
Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB ver-
zichtet. Gleichwohl werden die relevanten Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 
7 BauGB im weiteren Verfahren ermittelt und sachgerecht gegeneinander abgewogen. 
 
Darüber hinaus wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung 
mit § 13 Abs. 2 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 
BauGB abgesehen. Gleichwohl wurde der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 
BauGB Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke so wie die we-
sentlichen Auswirkungen der Planung zu informieren und eine Stellungnahme abzugeben. 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 04.05.2023 die Einleitung des 
Verfahrens zur Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplans Nr. 68459/02 – Arbeitstitel: 
ICE-Terminal in Köln-Deutz, 3. Änderung beschlossen (Vorlage Nr. 0874/2023).  
 
Neben dem Einleitungsbeschluss für das vorliegende Änderungsverfahren wurde in dersel-
ben Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses der am 11.12.2003 gefasste Aufstellungs-
beschluss für das Bebauungsplanverfahren mit dem Arbeitstitel: „1. Änderung ICE-Terminal 
Messe in Köln Deutz“ und der Einleitungsbeschlus s für das Bebauungsplanverfahren (vor-
habenbezogener Bebauungsplan) mit dem Arbeitstitel „Casino Köln“ in Köln -Deutz aufge-
hoben. Die Planungen welche diesen Beschlüssen zu Grunde liegen werden nicht mehr 
weiterverfolgt, die Beschlüsse werden für die Steuerung der Entwicklung am Standort nicht 
mehr benötigt. 
 
Die o. g. Beschlüsse wurden am 07.06.2023 öffentlich bekannt gemacht (Amtsblatt der Stadt 
Köln, 54. Jahrgang, Nummer 21).

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4. Planinhalte der Änderung 
Im Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68495/02 werden folgende 
Festsetzungen aufgehoben: 
- Art der baulichen Nutzung 
Kerngebiet (MK)  
- Maß der Nutzung 
Grundflächenzahl 1,0 
Geschossflächenzahl 15,0 
Gebäudehöhe von 146 m ü NN  
Zahl der Vollgeschosse von VII als Höchstgrenze 
- Bauweise  
Geschlossene Bauweise (g) 
- Überbaubare Grundstücksfläche 
Baulinien 
Baugrenzen 
 
Außerdem werden die festgesetzten Lärmpegelbereiche im Geltungsbereich der 3. Ände-
rung aufgehoben. 
 
Nicht aufgehoben werden hingegen die Fläche n für Bahnanlagen und der überwiegende 
Teil der festgesetzten Verkehrsflächen. Diese sind gleichwohl mit in den Geltungsbereich 
aufgenommen worden, um die darüber liegenden Lärmpegelbereiche, die aus der Bebau-
ung resultieren, aufheben zu können.  Darüber hinaus werden im Bereich der Opladener 
Straße und entlang des Bahndamms die Verkehrsflächen an den aktuellen Bestand ange-
passt. Im Bereich der Opladener Straße wird die Straßenverkehrsfläche entsprechend dem 
Bestand in Richtung Süden verengt, ein Teil der bisherigen Straßenverkehrsfläche wird hier-
durch zurückgenommen. Entlang des Bahndamms wird eine Verkehrsfläche mit der beson-
deren Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ neu festgesetzt. Ziel der Festsetzung ist die 
planungsrechtliche Sicherung der vorhandenen und bereits ausgebauten Verkehrswege so-
wie Wegeverbindungen. 
 
Die betreffenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 68459/02 sollen, unabhängig von 
möglichen zukünftigen Überplanungen, dauerhaft aufgehoben werden, um auf diese Weise 
sicherzustellen, dass die städtebauliche Entwicklung im Umfeld des Deut zer Bahnhofs mit 
den Belangen der Welterbestätte Kölner Dom in Einklang steht.  
 
5. Auswirkungen 
Vorbehaltlich zukünftiger konkreter städtebaulicher Planungsziele, welche im Rahmen einer 
Konzeptvergabe durch einen Investor erarbeitet werden sollen, wird es bis auf Weiteres als 
ausreichend erachtet, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zukünftiger Bauvorhaben im 
Geltungsbereich der 3. Änderung in städtebaulich verträglicher Weise über die planerset-
zende Vorschrift des § 34 BauGB zu beurteilen.  
 
Bei einer Beurteilung auf Grundlage des § 34 BauGB wird gewährleistet, dass nur Bauvor-
haben zulässig sind welche sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die nähere 
Umgebung einfügen. Darüber hinaus findet im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens 
u. a. ein e Prüfung der denkmalpflegerischen und immissionsschutzrechtlichen Belange 
statt. Hierdurch ist sichergestellt, dass durch eine etwaige zukünftige Bebauung kein städ-
tebaulicher Missstand entsteht und die Wahrung gesunder Wohn - und Arbeitsverhältnisse

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/ 7 
 
sichergestellt sind. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der umliegenden Bebauung 
wird davon ausgegangen, dass eine bauliche Entwicklung auf Grundlage des § 34 BauGB 
nur sehr eingeschränkt möglich sein wird.  
 
Bezüglich dieser Beurteilung ist auch zu berüc ksichtigen, dass die bislang als MK festge-
setzten, aber unbebauten Flächen zum Zeitpunkt dieser Bebauungsplanänderung im Eigen-
tum der Stadt stehen, sodass insoweit ein privates Interesse am Erhalt der derzeit noch 
bestehenden baulichen Nutzungsrechte (MK) dem Grunde nach nicht ersichtlich ist. Im Falle 
einer Übertragung des Grundstücks an einen Vorhabenträger ist die Aufstellung eines vor-
habenbezogenen Bebauungsplans für den Bereich erforderlich. Im Zuge dieses Aufstel-
lungsverfahrens werden u. a.  die erforderlichen umwelt- und immissionsschutzrechtlichen 
sowie denkmalpflegerisc hen Belange im Hinblick auf die Umsetzung der konkreten Pla-
nungsziele untersucht und bewertet. 
 
6. Umweltbelange (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a Absatz 2 BauGB) 
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB wird auf eine formale 
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB ver-
zichtet. Die betroffenen Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und 
der Landschaftspflege, gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sowie § 1a BauGB werden gleich-
wohl wie folgt in der Planung berücksichtigt.  
 
6.1. Landschaftsplan, Pflanzen und Tiere 
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplans und inner-
halb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Der Geltungsbereich der Teilaufhebung 
ist zu ca. 85 % versiegelt, die restlichen ca. 15 % der Fläche bestehen aus zwei größeren 
Rasenflächen entlang der Opladener Straße und einem Grünstreifen im Böschungsbe-
reich der Bahnanlagen im Norden. Auf der westlichen Rasenfläche befinden sich vier 
Bäume als Hochstämme. 
 
Bei Realisierung von größeren Bauvorhaben ist der Erhalt der Bäume gefährdet. Auch bei 
Realisierung des bestehenden Bebauungsplans Nr. 68495/02 ist der Erhalt unwahrschein-
lich, da der Plan an den Standorten der Bestandsbäume Baufelder vorsieht. Möglicher-
weise könnte ein Baum erhalten bleiben, da sich dieser nicht innerhalb eines Baufeldes 
befindet.  
 
Der Ersatz der Bäume rich tet sich in allen Planungsfällen nach der Baumschutzsatzung. 
Durch die Baumschutzsatzung wird sichergestellt, dass die erforderlichen Ersatzpflanzun-
gen erfolgen und somit der Eingriff in den Baumbestand ausgeglichen ist. Regelungen zu 
Begrünungs- und Pflanzgeboten werden ggf. im Rahmen der Aufstellung eines vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans für ein konkretes Vorhaben berücksichtigt. 
 
Die Aufhebung führt nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgüter Tiere 
und Pflanzen, da der Erhalt der Rasenflächen und Fällung der Bäume bereits bei Realisie-
rung des bestehenden Planungsrechts unwahrscheinlich ist. Im Rahmen von nachfolgen-
den Bebauungsplan- oder Baugenehmigungsverfahren ist die Untere Naturschutzbehörde 
im Umweltwelt- und Verbraucherschutzamt zu beteiligen, um Verstöße gegen artenschutz-
rechtliche Verbote zu verhindern. 
 
6.2. Eingriffsregelung 
Die Fläche östlich an den Ottoplatz angrenzend ist momentan überwiegend von der Nutzung 
als Parkplatzfläche geprägt. Eine Teilfläche wird zudem für Fahrradabstellanlagen genutzt.

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Bei den beiden vorgenannten Flächen handelt es sich um versiegelte Flächen von insge-
samt ca. 1.700 m². Östlich der Fahrradabstellanlagen und nördlich an den Parkplatz angren-
zend befindet sich eine Rasenfläche von ca. 850 m². Eine weitere Rasenfläche von ca. 850 
m² befindet sich zwischen der vorhandenen Fußgängerrampe und der Opladener Straße. 
Entlang der Bahnfläche grenzt im Böschungsbereich ein Abstandsgrün an. Im Bereich des 
festgesetzten, jedoch nicht bebauten, Kerngebiets befinden sich vier Bäume, welche mög-
licherweise unter die Baumschutzsatzung fallen. Dies ist im Rahmen eines späteren Bebau-
ungsplan- oder Baugenehmigungsverfahren  festzustellen. Bei den restlichen Flächen im 
Änderungsbereich handelt es sich um Verkehrsflächen in Form von Fuß - und Radwegen, 
Straßenverkehrsfläche sowie Bahnflächen. 
 
Im Änderungsbereich sind keine Baumstandorte festgesetzt. Da die Änderung des Bebau-
ungsplans im beschleunigten Verfahren erfolgt, gelten die Eingriffe nach § 1a Abs. 3 Satz 6 
BauGB als bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (§ 13a Abs. 2 
Nr. 4 BauGB). Folglich besteht gem. § 13a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB 
keine Notwendigkeit eines Ausgleiches auf der Ebene des Bebauungsplans. Insofern erfolgt 
der Ersatz der möglicherweise zu fällenden Bäume im Baugenehmigungsverfahren unter 
Berücksichtigung der Baumschutzsatzung. 
 
6.3. Ortsbild/ Landschaftsbild 
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 68459/02 lässt durch die Festsetzung einer Grund-
flächenzahl (GRZ) von 1,0 eine Vollversieglung der als Kerngebiet (MK) festgesetzten Flä-
che zu. Im durch Baulinien und Baugrenzen definierten Baufeld, an den Ottoplatz angren-
zend, ist eine Bebauung mit einer Höhe von 146 m ü. NN zulässig. Außerdem ist eine Ge-
schossflächenzahl von maximal 15,0 zulässig. Der Bereich weiter östlich zwischen der Flä-
che für Bahnanlagen und der Opladener Straße ist laut Bebauungsplan mit einem bis zu 
VII-geschossigen Gebäude bebaubar. Bei Umsetzung des geltenden Planungsrechts wäre 
also mit einer erheblichen Zunahme der Baumasse zu rechnen.  
 
Die aktuell zulässige Bebauung von ca. 146 m ü. NN steht den Belangen des Weltkulturer-
bes Kölner Dom entgegen. Mit der Planänderung wird die zulässige Gebäudehöhe auf ein 
gemäß § 34 BauGB ortsbildverträgliches Maß gesenkt. Die planungsrechtliche Beurteilung 
der Zulässigkeit einer Bebauung richtet sich nac h der Änderung im Geltungsbereich der 
Änderung nach § 30 i.V.m. § 34 BauGB. Die Bebauung in der unmittelbaren Umgebung hat 
eine durchschnittliche Höhe von ca. 22 m, die Höhe des Kuppelbaus des Deutzer Bahnhofs 
beträgt ca. 26 m. Daneben befinden sich in einem Umkreis von ca. 300 m einzelne Gebäude 
mit einer Höhe zwischen ca. 48 m und ca. 69 m. Eine Ausnahme bildet das  sog. KölnTri-
angle westlich des Plangebietes mit einer Höhe von ca. 103 m. Die Zulässigkeit dieser Ge-
bäude ist über entsprechende Bebauungsplän e gesichert. In Bezug auf die zulässige Ge-
bäudehöhe im Geltungsbereich der Änderung  wird die maximale Grundstücksausnutzung 
durch das Einfügungsgebot gem. § 34 BauGB deutlich beschränkt.  
 
Die Umsetzung der Planung hat keine negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Ortsbild.   
 
6.4. Fläche und Boden 
Betrachtet man die von der Änderung betroffenen Festsetzungen, ist d er Geltungsbereich 
der vorliegenden Änderung zum größten Teil versiegelt und überwiegend von der Nutzung 
als Parkplatzfläche für Kraftfahrzeuge und Fahrräder geprägt. Daneben befinden sich zwei 
Rasenflächen von jeweils ca. 850 m² im Änderungsbereich. Entlang der Bahnfläche grenzt 
im Böschungsbereich ein Abstandsgrün an. Bei den re stlichen Flächen im Änderungsbe-
reich handelt es sich um versiegelte Verkehrsflächen in Form von Fuß - und Radwegen, 
Straßenverkehrs- sowie Bahnflächen. Das Plangebiet ist zu weiten Teilen durch Anlagen

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der U-Bahn unterbaut. Natürlich gewachsener Boden ist n ur an wenigen Stellen vorzufin-
den. Es liegt keine Schutzwürdigkeit vor. 
 
Im Rahmen der geplanten Änderung des Bebauungsplans Nr. 68495/02 werden im Wesent-
lichen bestehende Festsetzungen aufgehoben und nur in geringem Maße neue Verkehrs-
flächen mit der Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ festgesetzt. Die betroffenen Flächen 
sind jedoch auch ohne die neue Festsetzung grundsätzlich mi t Wegen und teilweise auch 
mit Gebäuden bebaubar. Daher kommt es durch die geplante Änderung des Bebauungs-
plans zu keiner Erhöhung des Verbrauchs an Grund und Boden gegenüber dem aktuell 
geltenden Planungsrecht. Möglichweise ergibt sich im Rahmen der weiteren Flächenent-
wicklung nach §  34 BauGB oder  mit Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans die Entwicklung von Grünflächen. 
 
Am südlichen Rand überscheidet der Änderungsbereich in einem schmalen Streifen die Alt-
lastenverdachtsflächen 105106 und 105107. In diesem Bereich findet jedoch weder eine 
Änderung der Festsetzungen statt noch ist ein baulicher Eingriff vorgesehen.  
 
6.5. Wasser: Hochwasser, Grundhochwasser, Starkregen 
Der Rhein liegt ca. 400 m vom Rand des Bebauungsplans entfernt. Der Änderungsbereich 
liegt außerhalb des gesetzlichen bzw. vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes. 
 
Gemäß der Hochwassergefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe für ein 100 -jährli-
ches Hochwasserszenario liegt der Änderungsbereich in einem hochwassergeschützten 
Bereich, in dem bei Versagen der Hochwasserschutzanlagen Überschwemmungstiefen zwi-
schen 1 – 2 m auftreten würden. Tiefliegende Stellen können bereits bei niedrigeren Hoch-
wasserständen betroffen sein. Ab 10,69 m KP können einzelne Bereiche durch aufsteigen-
des Grund- oder Kanalwasser innerhalb des Geltungsbereiches betroffen sein. Der Bebau-
ungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis auf den überschwemmungsgefährdeten 
Bereich. 
 
Die Wahrscheinlichkeit der Überflutung durch Starkregen ist bei 30-200 jährlichen Ereignis-
sen gering bis mäßig. 
 
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb einer Wasserschutzzone. 
 
Da nahezu der gesamte Ge ltungsbereich des Bebauungsplan s im überschwemmungsge-
fährdeten Bereich des Rheines liegt und durch eine sehr hohe Grundwassergefährdung be-
troffen ist, sind Bauwerke, die weit in den Untergrund reichen, als problematisch anzusehen.   
 
Bei erfolgter Änderung sind keine Verschlechterungen des Umweltgutes Wasser zu erwar-
ten.  
 
6.6. Luft: Luftschadstoffe 
Im Nahbereich des Geltungsbereiches der 3. Änderung liegen Bahnanlagen und Straßen-
verkehrsflächen, von denen bereits heute erhebliche Luftschadstoffemissionen ausgehen. 
 
Durch die geplante Änderung des Bebauungsplans Nr. 68459/02 ist keine unmittelbare Ver-
änderung der Emissionssituation zu erwarten. Im Rahmen eines späteren Bebauungsplan- 
oder Baugenehmigungsverfahrens sind die Auswirkungen einer möglichen Bebauung  auf 
Grundlage der planbedingten Verkehrszunahme und ggf. etwaiger zusätzlicher Luftschad-
stoffemission zu bewerten.

- 9 - 
 
/ 10 
 
Im Falle einer Bebauung sind die Auswirkungen des konkreten Bauvorhabens auf die Luft-
schadstoffbelastung zu untersuchen und entsprechende technisch e Vorkehrungen zu tref-
fen, um bei geschlossenem Fenster eine ausreichende Belüftung der betroffenen Gebäu-
deteile und eine gute Luftqualität zu gewährleisten.  
 
6.7. Klima 
Die Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärmebelastung, die ein Ergebnis des Projektes 
"Klimawandelgerechte Metropole Köln" ist, zeigt das Plangebiet als "belastete Siedlungsflä-
che" der Klasse 3. Durch die Versieg elung durch die vorhandenen Verkehrsflächen ist die 
nächtliche Abkühlung eingeschränkt. Die Rasenflächen und der Baumbest and können je-
doch etwas zur lokalen Abkühlung beitragen. Durch die angrenzende Bebauung und den 
nördlich angrenzenden Bahndamm werden lokale Winde behindert oder abgebremst. Durch 
zusätzliche Versiegelung und Bebauung kann es hier schnell zu einer Verstärkung der kl i-
matischen Belastung kommen.  
 
Durch die geplante Änderung des Bebauungsplans Nr. 68459/02 ist keine unmittelbare Ver-
änderung des Klimas  zu erwarten, da die Planung nicht die Umsetzung einer konkreten 
Bebauung zum Ziel hat. Im Falle einer Bebauung nach Maß gabe des § 30 i.V.m. §  34 
BauGB ist nicht mit einer erhöhten klimatischen Belastung zu rechnen als dies bei Umset-
zung des aktuellen Planungsrechts der Fall wäre. Bei einer Neuaufstellung eines (vorha-
benbezogen) Bebauungsplans sollten  Kompensationsmöglichkeiten zur Reduzierung der 
Klimaauswirkungen (z. B. Dachbegrünung, Baumpflanzungen, Brunnen, Wasserspeiche-
rung) geprüft werden und in die Planung einfließen.  
 
6.8. Mensch, Bevölkerung, hier: Besonnung  
Im Falle einer Bebauung des Grundstücks im Änderungsbereich auf der Grundlage des § 
30 i.V.m. § 34 BauGB, kann sich die Belichtungssituation verändern und möglicherweise für 
angrenzende Nutzungen auch verschlechtern. Aufgrund der Anforderungen der Bauord-
nung NRW und des Nachbarschutzes werden aber auch zukünftig die gesunden Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse gewahrt. 
 
6.9. Mensch, Bevölkerung, hier: Lärm 
Der Bereich der 3. Änderung ist bereits heute durch den Straßen- und Schienenverkehr 
erheblich vorbelastet.  
 
Durch die Aufhebung der Baulinien und Baugrenzen sowie die Anpassung der Verkehrsflä-
chen an die Bestandssituation stimmen die festgesetzten Lärmpegelbereiche nicht mehr mit 
den überbaubaren Flächen überein. Des Weiteren sind Veränderungen der Lärmsituation  
durch die Berücksichtigung von aktuellen Verkehrszahlen wahrscheinlich. Die im bestehen-
den Bebauungsplan festgesetzten Lärmpegelbereiche werden im Zuge der 3. Änderung im 
gesamten Änderungsbereich aufgehoben.  
 
Im Falle einer Neubebauung nach § 34 BauGB kann es durch den zunehmenden Verkehr 
und eine mögliche Nutzung von Tiefgaragenein- und -ausfahrten zu einer Zunahme von 
Lärm an der Bestandsbebauung im Umfeld kommen.  
 
Im Rahmen späterer Bebauungsplan- oder Baugenehmigungsverfahren müssen mögliche 
Folgen der Planung durch eine nutzungsbezogene, umfassende schalltechnische Untersu-
chung geprüft und durch entsprechende Minderungsmaßnahmen geregelt werden. Hieraus 
ergeben sich voraussichtlich Schranken in der Bebaubarkeit des Grundstücks, welche sich

- 10 - 
 
 
 
u. a. aus der Erfordernis des § 34 Abs. 1 BauGB zur Wahrung der Anforderungen an ge-
sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ergeben. Ggf. lassen sich sensible Nutzungen nicht 
ohne sehr großen Aufwand realisieren.  
 
Im Falle einer Übertragung des Grundstücks an eine*n Vorhabenträger*in ist ein vorhaben-
bezogener Bebauungsplan aufzustellen. Im Hinblick auf ein konkretes Vorhaben werden 
Lärmpegelbereiche bzw. maßgebliche Außenlärmpegel gemäß DIN 4109 festgesetzt. 
 
6.10. Mensch, Bevölkerung, hier: Erschütterungen 
Durch den Betrieb auf der nördlich des Aufhebungsbereiches verlaufenden Bahntrassen 
und der im Untergrund verlaufenden U-Bahntrassen werden vermutlich Erschütterungen 
im Änderungsbereich ausgelöst. Im Rahmen einer möglichen Neubebauung ist der Belang 
zu prüfen. Durch die vorgesehene Änderung des Bebauungsplans ergeben sich keine 
Auswirkungen auf diesen Belang. 
 
6.11. Kultur- und Sachgüter  
Das Empfangsgebäude des Bahnhofs Köln Messe/Deutz mit seinem Vorplatz steht seit dem 
18. Dezember 1991 unter Denkmalschutz. 
 
Seit 1996 zählt der Kölner Dom zum UNESCO Welterbe. Nach der Entscheidung der 
UNESCO im Juli 2005 den Kölner Dom auf der Liste der „Welterbestätten in Gefahr “ zu 
belassen hat der Rat der Stadt Köln am 15.12.2006 zum Schutz des Doms eine sogenannte 
Pufferzone beschlossen. Hierdurch konnte eine Rücknahme des Gefährdungsstatus seitens 
der UNESCO und der Schutz des Status des Kölner Doms als Welterbestätte erreicht wer-
den. Der Änderungsbereich befindet sich in der v. g. Pufferzone.  
 
Bei Nichtdurchführung der Planung sind die Belange der Welterbestätte Kölner Dom erheb-
lich beeinträchtigt. Die im aktuellen Bebauungsplan zulässige Hochhausbebauung von ca. 
100 m steht diesen Belangen entgegen. 
 
Durch die geplante Änderung des Bebauungsplans wird die Zulässigkeit e iner Bebauung 
auf den Rahmen des § 30 i.V.m. § 34 BauGB reduziert. Hierdurch ist eine weitaus geringere 
Höhe der Bebauung möglich.  
 
Im Rahmen von Baubauungsplan- oder Baugenehmigungsverfahren ist eine Beteiligung der 
Denkmalbehörde erforderlich, somit ist  die Berücksichtigung der Belange der Denkmal-
pflege gewährleistet. Die Belange des Weltkulturerbes Kölner Dom sind ebenfalls zu be-
rücksichtigen. Die UNESCO bzw. ihre deutsche Vertretung ICOMOS ist bei Bauvorhaben, 
die erhebliche Veränderungen innerhalb der betroffenen Pufferzone des Kölner Doms be-
wirken, zwingend einzubinden.  
 
6.12. Zusammenfassung 
Im Rahmen der Beschreibung und Bewertung der Beeinträchtigung der Umweltschutzgüter 
wurden keine erheblichen Umweltaus - und -einwirkungen durch die geplante Bebauungs-
planänderung (Teilaufhebung) auf das Plangebiet und seinen Nahbereich festgestellt.

Mitteilung Ausschuss

7516 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/611/2 
 
Vorlagen-Nummer 16.05.2024 
 1259/2024 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 13.06.2024 
Stadtentwicklungsausschuss 20.06.2024 
 
Veröffentlichung (ehem. Offenlage) nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) des 
Bebauungsplanentwurfs Nr. 68459/02, Arbeitstitel: ICE-Terminal in Köln-Deutz, 3. 
Änderung (Teilaufhebung) 
Anlass und Ziel der Planung  
 
Der Rat der Stadt Köln hat 2005 beschlossen die städtebauliche Entwicklung im Bereich um 
den Deutzer Bahnhof mit den Belangen der Welterbestätte Kölner Dom in Einklang zu bringen 
und die bisherige Konzeption mit mehreren Hochpunkten, darunter ein Hochpunkt mit rd. 100 
m Höhe östlich des Ottoplatzes, nicht mehr weiterzuverfolgen (Vorlage Nr.1826/005). In der 
Folge wurde dieses Ziel in Form von mehreren Einzelbebauungsplänen bzw. Änderungen des 
ursprünglichen Bebauungsplans in einzelnen Teilbereichen umgesetzt. Hierzu zählen die 
Constantin Höfe südlich der Opladener Straße und die Messe City (MCK) nördlich der Bahn-
gleise. 
 
Mit der 3. Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplans Nr. 68459/02, Arbeitstitel: ICE-Ter-
minal in Köln-Deutz wird das Ziel verfolgt auch im Bereich östlich des Ottoplatzes eine dauer-
hafte Sicherung der Berücksichtigung der Belange der Welterbestätte Kölner Dom zu errei-
chen. Es wird bis auf Weiteres als ausreichend erachtet, die bauplanungsrechtliche Zulässig-
keit zukünftiger Bauvorhaben im Geltungsbereich der 3. Änderung in städtebaulich verträgli-
cher Weise über die planersetzende Vorschrift des § 34 BauGB zu beurteilen. Hierdurch wird 
die Bebaubarkeit des Grundstücks östlich des Ottoplatzes wesentlich eingeschränkt. Die Ver-
kehrsflächen und Wegeverbindungen werden planungsrechtlich gesichert.  
 
Unabhängig von der geplanten Teilaufhebung ist es weiterhin Ziel, ein für den Standort städte-
baulich angemessenes Nutzungskonzept zu finden und gleichzeitig den Belangen der Welter-
bestätte Kölner Dom Rechnung zu tragen. Daher soll das Grundstück über eine Konzept-
vergabe veräußert werden. Nach deren Abschluss und der Übertragung des Grundstücks an 
einen Vorhabenträger soll dieser in Begleitung der Verwaltung ein städtebauliches und archi-
tektonisches Qualifizierungsverfahren durchführen. Eine solche Neubebauung ist in jedem 
Fall planbedürftig, daher soll für das qualifizierte Vorhaben Planungsrecht über den Antrag ei-
ner Neuaufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans geschaffen werden. (Auch) 
aufgrund der komplexen Umweltsituation (Lärm, Luftschadstoffe u.a.m.) ist Planungsrecht 
„passgenau“ für ein konkretes Vorhaben fachlich und zeitlich die gebotene Lösung. 
 
Bis zum jetzigen Zeitpunkt bestand kein Handlungsbedarf hinsichtlich der Anpassung des Pla-
nungsrechts. Der Aufstellungsbeschluss der 1. Änderung des Bebauungsplans ermöglichte es 
im Bedarfsfall eine Veränderungssperre zu erlassen. Auch nach Aufgabe des Planungsziels

2 
 
der 1. Änderung waren die Belange der Welterbestätte Kölner Dom nicht gefährdet. Das 
Grundstück verblieb weiterhin im Eigentum der Stadt, diese hatte sich durch den Beschluss 
des Rates vom 15.12.2005 selbst dazu verpflichtet das theoretisch vorhandene Baurecht nicht 
auszunutzen. Erst mit der nun geplanten Veräußerung des Grundstücks über eine Konzept-
vergabe besteht die Erfordernis die formelle Zulässigkeit der 100 m hohen Bebauung zurück-
zunehmen, da eine Selbstbindung an die Nichtausnutzung des vorhandenen Baurechts durch 
einen Dritten (privaten Eigentümer) aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist.  
 
 
Verfahren 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 04.05.2023 die Einleitung des Ver-
fahrens zur Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplans Nr. 68459/02 – Arbeitstitel: ICE-
Terminal in Köln-Deutz, 3. Änderung beschlossen (Vorlage Nr. 0874/2023). Da es sich bei der 
3. Änderung um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt und alle weiteren Vorausset-
zungen des § 13a Absatz 1 BauGB erfüllt sind wird die Änderung im beschleunigten Verfah-
ren durchgeführt. Hierbei wird gemäß § 13a Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 
BauGB auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht ge-
mäß § 2a BauGB verzichtet. Gleichwohl werden die relevanten Belange des Umweltschutzes 
nach § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB im weiteren Verfahren ermittelt und sachgerecht gegeneinan-
der abgewogen. 
 
Neben dem Einleitungsbeschluss für das oben genannte Änderungsverfahren wurde in der-
selben Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses der am 11.12.2003 gefasste Aufstellungs-
beschluss für das Bebauungsplanverfahren mit dem Arbeitstitel: „1. Änderung ICE-Terminal 
Messe in Köln Deutz“ und der Einleitungsbeschluss für das Bebauungsplanverfahren (vorha-
benbezogener Bebauungsplan) mit dem Arbeitstitel „Casino Köln“ in Köln-Deutz aufgehoben. 
Die Planungen welche diesen Beschlüssen zu Grunde liegen werden nicht mehr weiterver-
folgt, die Beschlüsse werden für die Steuerung der Entwicklung am Standort nicht mehr benö-
tigt. 
 
Für die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68459/02 - Arbeitstitel: ICE-Terminal in Köln-
Deutz wurde in der Zeit vom 16.02.2024 bis zum 18.03.2024 die Beteiligung der Dienststellen 
sowie Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB durchgeführt. 
Während dem Beteiligungszeitraum, inklusive der gewährten Fristverlängerungen, sind 14 
Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange eingegangen. Von den Trägern öffentlicher 
Belange wurden keine Bedenken geäußert welche der geplanten Änderung (Teilaufhebung) 
entgegenstehen. Einige Hinweise betreffen zukünftige Planungen und werden im Zusammen-
hang mit einem etwaigen zukünftigen Qualifizierungsverfahren und der Aufstellung eines vor-
habenbezogenen Bebauungsplans, im Zuge der Vermarktung des Grundstücks östlich des 
Ottoplatzes, berücksichtig. 
 
Gegenüber dem Einleitungsbeschluss vom 04.05.2023 wurde der Geltungsbereich vergrößert. 
Die Anpassung erfolgte lediglich aus technischen Gründen und zur besseren Nachvollziehbar-
keit der zukünftigen planungsrechtlichen Situation. Daher wurde der Geltungsbereich der 1. 
Änderung übernommen, welcher im Süden nahtlos an den Geltungsbereich des Bebauungs-
plans Nr. 68454/03 „Constantinstraße“ angrenzt und im Osten deckungsgleich mit dem Gel-
tungsbereich des ursprünglichen Bebauungsplans Nr. 68495/02 Arbeitstitel: „ICE-Terminal in 
Köln-Deutz“ verläuft. In den Erweiterungsbereichen werden die Festsetzungen des ursprüngli-
chen Bebauungsplans übernommen, sodass sich keine inhaltlichen Änderungen hieraus erge-
ben. Des Weiteren wurde für den gem. § 3 Absatz 2 BauGB veröffentlichten Planentwurf eine 
aktualisierte Vermessungsgrundlage gegenüber dem Planungstand bei der Beteiligung gem. § 
4 Absatz 2 verwendet. Da es weder durch die Vergrößerung des Geltungsbereichs noch 
durch die Aktualisierung der Vermessungsgrundlage zu einer erstmaligen oder stärkeren Be-
rührung von Belangen kommt, ist eine erneute Beteiligung der Dienststellen sowie Behörden 
und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 i.V.m. § 4a Absatz 3 BauGB nicht erfor-
derlich.   
 
 
Gez. Greitemann

3 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68459/02 
Anlage 2 Ausschnitt aus dem rechtsgültigen Bebauungsplan Nr. 68459/02 
Anlage 3 Begründung zur Änderung (Teilaufhebungen) des o.g. Bebauungsplans 
Anlage 4 Textliche Festsetzungen zum Änderungsentwurf 
Anlage 5 Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68459/02

Anlage 4 Textl Festsetzungen 3. Änderung

3509 Zeichen

A N L A G E  4 
 
 
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 68459/02 
Arbeitstitel: ICE-Terminal in Köln-Deutz, 3. Änderung 
 
 
I. Nachrichtliche Übernahmen gemäß § 9 Abs. 6 BauGB 
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene 
Festsetzungen, gemeindlichen Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie 
Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen: 
 
1. Bahnanlagen 
 
Die gemäß §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) in Verbindung 
mit §§ 18 und 20 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) planfestgestellte Fläche für 
Bahnanlagen. 
 
2. U-Bahn 
 
Die gemäß § 28 Personenbeförderungsgesetz planfestgestellte Trasse der 
U-Bahn mit den Zuwegungen
. 
 
 
II. Hinweise 
 
1. Baumschutzsatzung 
 
a) Bei Aufstellung des Bebauungsplans ist die Satzung zum Schutz des Baumbestandes 
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der 
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung - BSchS) vom 18. Juli 
2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 02. August 2023) angewandt worden. 
 
b) Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes ist die zur Zeit der Stellung des 
Antrages auf Erteilung einer Fällerlaubnis jeweils gültige Fassung der BSchS 
anzuwenden. 
 
2. Immissionen 
 
Das Plangebiet ist erheblich durch Lärmimmissionen aus dem Straßen- und 
Schienenverkehr vorbelastet. 
 
 
3. Straßenprofil 
 
Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Information 
dargestellt.

4. Hochwasser 
 
Gemäß der Hochwassergefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe für ein 100-
jährliches Hochwasserszenario liegt der Änderungsbereich in einem 
hochwassergeschützten Bereich, in dem bei Versagen der Hochwasserschutzanlagen 
Überschwemmungstiefen zwischen 1 – 2 m auftreten würden. Tiefliegende Stellen 
können bereits bei niedrigeren Hochwasserständen betroffen sein. Ab 10,69 m KP 
können einzelne Bereiche durch aufsteigendes Grund- oder Kanalwasser innerhalb des 
Geltungsbereiches betroffen sein. 
 
5. Kampfmittel 
 
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von 
Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 
322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung der 
Bebauungsplan-Nummer sowie der Aktenzeichen 22.5-3-5315000-216/09 und 22.5-3-
5315000-400/12 einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an 
kampfmittel@stadt-
koeln.de erfolgen. 
 
Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie beispielsweise 
Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. erfordern die Durchführung von 
Sicherheitsdetektionen.   
 
6. Rechtsfolgen 
 
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen  
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des 
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer 
Kraft. 
 
7. Rechtsgrundlagen 
 
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. 
November 2017 (BGBl. I S. 3634). 
  
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). 
 
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58). 
 
e) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 - 
(BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). 
 
f) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung

Anlage 5 Bebauungsplanentwurf

6887 Zeichen

Fläche für Bahnanlagen
Fuß- und Radweg
Leitungsrecht zu Gunsten der Telekom
Leitungsrecht zu Gunsten der Telekom
A
V
Bahnsteig
1213
1393
1401
46.52
46.28
1427
45.29
45.25
P
(Taxi)
45.36
44.89
P
1227
49.35
KVB-Gleise
Neuhöffer-
straße
P
1326
45.89
3561
283
1261
1214
Ottoplatz
45.75
F
45.56
940Fahrradunterstände
DB-Gleise
F
Gehweg
1003
X
FXIII
F
1211
Justinianstraße L188
FI
KU
U-Bahnhof
3885
352
P (Taxi)
Gehweg
45.55
Geh- und Radweg
DB-Gleise 54.04
Bahnsteig
XIII
Brücke
44.64
Brücke
3222
352
698
750
Parkhaus
754
44.93
Tunnel
Stadthaus West
FXIV
Brücke
755
Radweg
939
Brücke
Köln-Messe/Deutz
Bahnhof
45.50
F
F
45.42
45.23
P
F
6
Geh- und Radweg
V
VI
Opladener Straße L111
12
Constantin-
straße
Flur 33
-II
U-Bahnhof
F
F
W
F
I
FI
S
DB-Gleise
DB-Gleise
U-Bahn
VII F
V
I
Bahnsteig
F
1333
1335
1334
FVII
VII F
F
I
8
1402
45.21
1394
Radweg
45.25
1391
43.64
1341
P
(Fahrrad)
P
(Taxi)
Gehweg
Zufahrt
Bushaltestelle
1392
Gehweg
Radweg
45.48
45.62
Gehweg
Rampe
1332
VI F
Gehweg
Gehweg
14
Radweg
Gehweg
Bushaltestelle
Straßenbahnhaltestelle
45.29
Radweg
Rampe
DB-Gleise
DB-Gleise
Flur 35
Gemarkung Deutz
II
I
VII
I
F
U-Bahn
Bahnsteig
1350
53.98
-II
Gehweg
Radweg
45.14
Bundesbahngelände
748
Radweg
Deutz-Mülheimer 
Straße L188
Constantinstr.
Mindener Str.
Auenweg
Deutz-Mülheimer Str.
3. Änderung
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand                        )
Amt für Liegenschaften, Vermessung
und Kataster
Vermessungsabteilung
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit
vom                        bis
((und) am                     )
nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
Beigeordneter
Köln, den
Amtsleiterin
Köln, den
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB  in Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach
§ 13a BauGB durch Beschluss des Rates
am                               geändert worden.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Der Planentwurf ist in der Zeit
vom                          bis
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
veröffentlicht worden.
Oberbürgermeisterin
Köln, den 01.06.2023
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 04.03.2023 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB in Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach
§ 13a BauGB beschlossen.
Der Beschluss wurde am 07.06.2023
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Reker
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Köln, den
Die örtsübliche Bekanntmachung über
den Beschluss des Bebauungsplanes
durch den Rat einschließlich des
Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB ist
am
erfolgt.
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am                             nach
§ 10 Abs. 1 BauGB  in Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach
§ 13a BauGB
 als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
-Offenlage-
ICE-Terminal Messe
in Köln-Deutz, 3. Änderung
Blatt 1
Maßstab 1:500
68459/02
50 Meter250
Bebauungsplan Entwurf
Mit Geh-(G), Fahr-(F) und Leitungs-
rechten(L) zu belastende Flächen
Flächen für Bahnanlagen
Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung
Straßenbegrenzungslinie auch
gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
Straßenverkehrsflächen
Planung
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Zeichenerklärung
vorhandene Höhenlage über NHN
Gemarkungsgrenze
     46.71
Bestand
Durchfahrt
Baum
vorhandene Gebäude
Zahl der Vollgeschosse
Dachform
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
topografische Begrenzung
Bordstein
Bahngleise
S,W 
I,III
N
I. Nachrichtliche Übernahmen
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen,
gemeindlichen Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht
nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen:
1. Bahnanlagen
Die gemäß §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) in Verbindung mit §§ 18 und
20 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) planfestgestellte Fläche für Bahnanlagen.
2. U-Bahn
Die gemäß § 28 Personenbeförderungsgesetz planfestgestellte Trasse der U-Bahn mit den
Zuwegungen.
II. Hinweise
1. Baumschutzsatzung
a) Bei Aufstellung des Bebauungsplans ist die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im
Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung - BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 02.
August 2023) angewandt worden.
b) Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes ist die zur Zeit der Stellung des Antrages auf
Erteilung einer Fällerlaubnis jeweils gültige Fassung der BSchS anzuwenden.
2. Immissionen
Das Plangebiet ist erheblich durch Lärmimmissionen aus dem Straßen- und Schienenverkehr
vorbelastet.
3. Straßenprofil
Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Information dargestellt.
4. Hochwasser
Gemäß der Hochwassergefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe für ein 100-jährliches
Hochwasserszenario liegt der Änderungsbereich in einem hochwassergeschützten Bereich, in dem bei
Versagen der Hochwasserschutzanlagen Überschwemmungstiefen zwischen 1 – 2 m auftreten würden.
Tiefliegende Stellen können bereits bei niedrigeren Hochwasserständen betroffen sein. Ab 10,69 m KP
können einzelne Bereiche durch aufsteigendes Grund- oder Kanalwasser innerhalb des
Geltungsbereiches betroffen sein.
5. Kampfmittel
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten
(circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine
Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung der Bebauungsplan-Nummer sowie der Aktenzeichen
22.5-3-5315000-216/09 und 22.5-3-5315000-400/12 einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an
kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.
Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie beispielsweise Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. erfordern die Durchführung von Sicherheitsdetektionen.
6. Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer
Kraft.
7. Rechtsgrundlagen
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634).
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58).
e) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 - (BauO
NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).
f) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung
ANLAGE 5

Beratungsverlauf (2)

13.06.2024 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 9.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
20.06.2024 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (7)

  • Opladener Straße
  • Constantinstraße
  • Deutz-Mülheimer Straße 3
  • Mindener Straße
  • Ottoplatz 45
  • Auenweg
  • Straße 3

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Details

Aktenzeichen
1259/2024
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
16.05.2024
Erstellt
12.04.2024 08:54