0342/2017
Beantwortung einer Anfrage der FDP-Fraktion betreffend "Erweiterungsbau Wallraf-Richartz-Museum & Fondation Corboud" (AN/0127/2017)
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VII/4510 Vorlagen-Nummer 31.01.2017 0342/2017 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Betriebsausschuss Wallraf-Richartz-Museum & Fondation Corboud 31.01.2017 Unterausschuss Kulturbauten 16.03.2017 Beantwortung einer Anfrage der FDP-Fraktion betreffend "Erweiterungsbau Wallraf-Richartz- Museum & Fondation Corboud" (AN/0127/2017) Zur Sitzung des Betriebsausschusses Wallraf-Richartz-Museum & Fondation Corboud am 31.01.2017 stellte die FDP-Fraktion folgende schriftliche Fragen: 1. Wie viele Bieter haben an dem Investorenwettbewerb teilgenommen? 2. Inwieweit sah der Inhalt der Ausschreibung vor, dass der Investor, der das Grundstück (ehemal i- ges Kaufhaus Kutz) in E rbpacht erwerben sollte, nicht nur den Entwurf der Architekten Christ + Ganstenbein realisieren, sondern diese Architekten auch mit der Umsetzung bzw. der künstler i- schen Bauleitung beauftragen sollte und inwieweit war der Stadt Köln bei der Ausschreibung d es Investorenwettbewerbs bekannt, dass die in dem Vertrag enthaltene Verpflichtung des Investors, die Bauleitung den Architekten Christ + Gantenbein zu übertragen, gegen das Koppelungsverbot im Bereich der Bauvergabe (Architektenrecht) verstoßen hat und in wieweit trifft es zu, dass die Verwaltung ausdrücklich auf dieses Koppelungsverbot hingewiesen wurde? 3. Inwieweit trifft es zu, dass die Vergabekammer Rheinland der Bezirksregierung Köln der Stadt Köln in seiner 50 Seiten umfassenden Entscheidung vom 22.12. 2016 aufgegeben hat, das Vergabeverfahren in den Stand vor der Bekanntmachung des Auftrags im Investorenwettbewerb zu versetzen und unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer fortzusetzen? 4. Die Verwaltung hat im Hauptausschuss am 19.01.2017 auf die Anfrage der SPD -Fraktion (AN/0039/2017) mit der Vorlage Nr. 0221/2017 geantwortet und dabei aus -geführt: „Inwieweit ein Investorenauswahlverfahren zeitgleich mit dem Architektenwettbewerb durchgeführt werden kann, hängt von den Eignungskriterien des T eilnehmerwettbewerbs ab. Stünden diese zum jetzigen Zeitpunkt unabhängig vom später zu realisierenden Architektenentwurf fest, wäre die parallele Durchführung von Investorenauswahlverfahren und Architektenwettbewerb denkbar. Das führt a l- lerdings dazu, dass später in Abhängigkeit vom Architektenentwurf entstehende Anforderungen nicht mehr zur Auswahl der Teilnehmer am Investorenauswahlverfahren berücksichtigt werden können. Ein paralleles Anstoßen von Investorenauswahlverfahren und Architektenwettbewerb ist nur sinnvoll, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen für einen später mit e i- nem Investor zu schließenden Vertrag weitestgehend feststehen. Dieses kann hier nicht gewäh r- leistet werden. In der Um -setzung ist man in Abstimmung mit externen R echtsberatern zu der Bewertung gelangt, dass auf Grundlage der dazu veröffentlichten Entscheidungen der Oberg e- richte, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts sowie der dazu vorliegenden rechtswissenschaftlichen Literatur das konkrete Model l rechtssicher ist, insbesondere ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot nicht vorliegt.“ Auf welche Entscheidung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgericht stützen die externen Berater der Stadt ihre Rechtsauffassung? 2 5. Wer hat die Stadt bei de r Ausschreibung des Investorenwettbewerbs und dem Verfahren vor der Vergabekammer Rheinland rechtlich beraten und wer trägt bei der Stadt Köln die Verantwortung, falls das Oberlandesgericht in Düsseldorf die Beschwerde der Stadt Köln zurückweisen und b e- stätigen sollte, dass die Stadt Köln bei der Ausschreibung des Investorenwettbewerbs gegen ge l- tendes Recht (Koppelungs-verbot) verstoßen hat? Stellungnahme der Verwaltung Zu Ziffer 1 Die Anzahl der Bieter, die ein Angebot abgeben werden, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt. Der Submissionstermin, bis zu dem Angebote abgegeben werden können, ist mit Blick auf das anhängige Gerichtsverfahren einstweilen ausgesetzt. Im derzeitigen Verfahrensstadium gibt es noch keine „Bi e- ter“, weil das die Abgabe eines Angebots voraussetzt. Zu Ziffer 2 Die Ausschreibungsunterlagen sehen vor, dass der Bieter, der den Zuschlag erhält, in einen zwischen der Stadt und dem Büro Christ & Gantenbein bereits geschlossenen Architektenvertrag eintritt. G e- genstand dieses Architekt envertrags sind Planungsleistungen bis einschließlich zur Ausführungspl a- nung (Leistungsphase 5 der Anl. 10 zu § 34 Abs. 4, 35 Abs. 7 HOAI) sowie Leistungen der künstler i- schen Oberleitung. Der Verwaltung war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschrei bung das Risiko bekannt, dass die konkret gewählte Vertragsgestaltung möglicherweise gegen das so genannte Koppelungsverbot verstoßen könnte. Nach Abwägung aller juristischen Argumente auf der Grundlage der dazu verö f- fentlichten Entscheidungen der Obergeri chte, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassung s- gerichts sowie der dazu vorliegenden rechtswissenschaftlichen Literatur wurde in Abstimmung mit den anwaltlichen Beratern die Überzeugung gewonnen, dass die gewählte rechtliche Konstruktion rechtssicher ist, im konkreten Fall also kein Verstoß gegen das Koppelungsverbot vorliegt. Zu Ziffer 3 Es ist zutreffend, dass die Vergabekammer der Stadt Köln „ aufgegeben (hat), bei fortbestehender Beschaffungsabsicht das Vergabeverfahren in den Stand vor der Bekan ntmachung des Auftrags zu versetzen und unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer fortzuführen“. Die Verwaltung hält in Übereinstimmung mit ihren anwaltlichen Beratern die Entscheidung der Verg a- bekammer für rechtlich unzutreffend, weshalb geg en diese Entscheidung fristgerecht Sofortige B e- schwerde zum Vergabesenat beim OLG Düsseldorf erhoben wurde. Der Vergabesenat wird am 24. Mai 2017 über die Sofortige Beschwerde verhandeln. Zu Ziffer 4 Das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung basiert auf folgenden Entscheidungen: BGH, Urteil vom 6. März 1986, VII ZR 111/85 (keine Anwendung von Art. 10 § 3 MRVG, wenn Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz übertragen werden); BGH, Urteil vom 22. Juli 2010, VII ZR 144/09 (Möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung da- hin, dass Fälle, in denen die Gemeinde ein Grundstück veräußert und den Erwerber an den Sieger eines vorangegangenen Planungswettbewerbs bindet, vom Anwendungsbereich des Art. 10 § 3 MRVG ausgenommen ist); OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. August 2007, 21 U 239/06 (wie vor); BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2011,1 BvR 2394/10 (Gebot der verfassungskonformen Auslegung unter Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen). 3 Zu Ziffer 5 Die Stadt ist bei der Ausschreibung des Investorenwettbewerbs u nd dem Verfahren vor der Vergab e- kammer Rheinland rechtlich beraten durch Heidland Werres Diederichs Rechtsanwälte, Köln. gez. Laugwitz-Aulbach
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0342/2017
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 31.01.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27