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0342/2017

Beantwortung einer Anfrage der FDP-Fraktion betreffend "Erweiterungsbau Wallraf-Richartz-Museum & Fondation Corboud" (AN/0127/2017)

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 31.01.2017

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Nächste Beratung: Unterausschuss Kulturbauten, Sitzung am 16.03.2017, TOP 5.2

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

6985 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VII/4510 
 
Vorlagen-Nummer  31.01.2017 
 0342/2017 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Betriebsausschuss Wallraf-Richartz-Museum & Fondation Corboud 31.01.2017 
Unterausschuss Kulturbauten 16.03.2017 
Beantwortung einer Anfrage der FDP-Fraktion betreffend "Erweiterungsbau Wallraf-Richartz-
Museum & Fondation Corboud" (AN/0127/2017) 
Zur Sitzung des Betriebsausschusses Wallraf-Richartz-Museum & Fondation Corboud am 31.01.2017 
stellte die FDP-Fraktion folgende schriftliche Fragen: 
 
1. Wie viele Bieter haben an dem Investorenwettbewerb teilgenommen? 
 
2. Inwieweit sah der Inhalt der Ausschreibung vor, dass der Investor, der das Grundstück (ehemal i-
ges Kaufhaus Kutz) in E rbpacht erwerben sollte, nicht nur den Entwurf der Architekten Christ + 
Ganstenbein realisieren, sondern diese Architekten auch mit der Umsetzung bzw. der künstler i-
schen Bauleitung beauftragen sollte und inwieweit war der Stadt Köln bei der Ausschreibung d es 
Investorenwettbewerbs bekannt, dass die in dem Vertrag enthaltene Verpflichtung des Investors, 
die Bauleitung den Architekten Christ + Gantenbein zu übertragen, gegen das Koppelungsverbot 
im Bereich der Bauvergabe (Architektenrecht) verstoßen hat und in wieweit trifft es zu, dass die 
Verwaltung ausdrücklich auf dieses Koppelungsverbot hingewiesen wurde? 
 
3. Inwieweit trifft es zu, dass die Vergabekammer Rheinland der Bezirksregierung Köln der Stadt 
Köln in seiner 50 Seiten umfassenden Entscheidung vom 22.12. 2016 aufgegeben hat, das 
Vergabeverfahren in den Stand vor der Bekanntmachung des Auftrags im Investorenwettbewerb 
zu versetzen und unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer fortzusetzen? 
 
4. Die Verwaltung hat im Hauptausschuss am 19.01.2017 auf  die Anfrage der SPD -Fraktion 
(AN/0039/2017) mit der Vorlage Nr. 0221/2017 geantwortet und dabei aus -geführt: „Inwieweit ein 
Investorenauswahlverfahren zeitgleich mit dem Architektenwettbewerb durchgeführt werden kann, 
hängt von den Eignungskriterien des T eilnehmerwettbewerbs ab. Stünden diese zum jetzigen 
Zeitpunkt unabhängig vom später zu realisierenden Architektenentwurf fest, wäre die parallele 
Durchführung von Investorenauswahlverfahren und Architektenwettbewerb denkbar. Das führt a l-
lerdings dazu, dass  später in Abhängigkeit vom Architektenentwurf entstehende Anforderungen 
nicht mehr zur Auswahl der Teilnehmer am Investorenauswahlverfahren berücksichtigt werden 
können. Ein paralleles Anstoßen von Investorenauswahlverfahren und Architektenwettbewerb ist 
nur sinnvoll, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen für einen später mit e i-
nem Investor zu schließenden Vertrag weitestgehend feststehen. Dieses kann hier nicht gewäh r-
leistet werden. In der Um -setzung ist man in Abstimmung mit externen R echtsberatern zu der 
Bewertung gelangt, dass auf Grundlage der dazu veröffentlichten Entscheidungen der Oberg e-
richte, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts sowie der dazu vorliegenden 
rechtswissenschaftlichen Literatur das konkrete Model l rechtssicher ist, insbesondere ein Verstoß 
gegen das Koppelungsverbot nicht vorliegt.“ 
Auf welche Entscheidung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgericht stützen die 
externen Berater der Stadt ihre Rechtsauffassung?

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5. Wer hat die Stadt bei de r Ausschreibung des Investorenwettbewerbs und dem Verfahren vor der 
Vergabekammer Rheinland rechtlich beraten und wer trägt bei der Stadt Köln die Verantwortung, 
falls das Oberlandesgericht in Düsseldorf die Beschwerde der Stadt Köln zurückweisen und b e-
stätigen sollte, dass die Stadt Köln bei der Ausschreibung des Investorenwettbewerbs gegen ge l-
tendes Recht (Koppelungs-verbot) verstoßen hat? 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
Zu Ziffer 1 
 
Die Anzahl der Bieter, die ein Angebot abgeben werden, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt. Der 
Submissionstermin, bis zu dem Angebote abgegeben werden können, ist mit Blick auf das anhängige 
Gerichtsverfahren einstweilen ausgesetzt. Im derzeitigen Verfahrensstadium gibt es noch keine „Bi e-
ter“, weil das die Abgabe eines Angebots voraussetzt. 
 
Zu Ziffer 2 
 
Die Ausschreibungsunterlagen sehen vor, dass der Bieter, der den Zuschlag erhält, in einen zwischen 
der Stadt und dem Büro Christ & Gantenbein bereits geschlossenen Architektenvertrag eintritt. G e-
genstand dieses Architekt envertrags sind Planungsleistungen bis einschließlich zur Ausführungspl a-
nung (Leistungsphase 5 der Anl. 10 zu § 34 Abs. 4, 35 Abs. 7 HOAI) sowie Leistungen der künstler i-
schen Oberleitung. 
 
Der Verwaltung war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschrei bung das Risiko bekannt, dass 
die konkret gewählte Vertragsgestaltung möglicherweise gegen das so genannte Koppelungsverbot 
verstoßen könnte. Nach Abwägung aller juristischen Argumente auf der Grundlage der dazu verö f-
fentlichten Entscheidungen der Obergeri chte, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassung s-
gerichts sowie der dazu vorliegenden rechtswissenschaftlichen Literatur wurde in Abstimmung mit 
den anwaltlichen Beratern die Überzeugung gewonnen, dass die gewählte rechtliche Konstruktion 
rechtssicher ist, im konkreten Fall also kein Verstoß gegen das Koppelungsverbot vorliegt. 
 
Zu Ziffer 3 
 
Es ist zutreffend, dass die Vergabekammer der Stadt Köln „ aufgegeben (hat), bei fortbestehender 
Beschaffungsabsicht das Vergabeverfahren in den Stand vor der Bekan ntmachung des Auftrags zu 
versetzen und unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer fortzuführen“.  
Die Verwaltung hält in Übereinstimmung mit ihren anwaltlichen Beratern die Entscheidung der Verg a-
bekammer für rechtlich unzutreffend, weshalb geg en diese Entscheidung fristgerecht Sofortige B e-
schwerde zum Vergabesenat beim OLG Düsseldorf erhoben wurde. Der Vergabesenat wird am 24. 
Mai 2017 über die Sofortige Beschwerde verhandeln. 
 
Zu Ziffer 4 
 
Das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung basiert auf folgenden Entscheidungen: 
 
BGH, Urteil vom 6. März 1986, VII ZR 111/85 (keine Anwendung von Art. 10 § 3 MRVG, wenn Rechte 
nach dem Wohnungseigentumsgesetz übertragen werden); 
BGH, Urteil vom 22. Juli 2010, VII ZR 144/09 (Möglichkeit der verfassungskonformen  Auslegung da-
hin, dass Fälle, in denen die Gemeinde ein Grundstück veräußert und den Erwerber an den Sieger 
eines vorangegangenen Planungswettbewerbs bindet, vom Anwendungsbereich des Art. 10 § 3 
MRVG ausgenommen ist); 
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. August 2007, 21 U 239/06 (wie vor); 
BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2011,1 BvR 2394/10 (Gebot der verfassungskonformen Auslegung 
unter Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen).

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Zu Ziffer 5 
 
Die Stadt ist bei der Ausschreibung des Investorenwettbewerbs u nd dem Verfahren vor der Vergab e-
kammer Rheinland rechtlich beraten durch Heidland Werres Diederichs Rechtsanwälte, Köln. 
 
 
 
gez. Laugwitz-Aulbach

Beratungsverlauf (2)

31.01.2017 Betriebsausschuss Wallraf-Richartz-Museum & Fondation Corboud
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
16.03.2017 Unterausschuss Kulturbauten
TOP 5.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0342/2017
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
31.01.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27