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2295/2017

Hermeskeiler Platz in Köln-Sülz; 63429/06; Teilaufhebung; frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

Beschlussvorlage Ausschuss 15.08.2017

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 21.09.2017, TOP 14.1

Anlage 2 (rechtsgültiger Bebauungsplan)

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Anlage 1 (Planwirkungsbereich)

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 3 (Begründung)

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Anlage 2 (rechtsgültiger Bebauungsplan)

1 Zeichen

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Anlage 1 (Planwirkungsbereich)

397 Zeichen

BereichderTeilaufhebung
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0D‰VWDEN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes 63429/06 (Teilaufhebung) Hermeskeiler PlatzLQ.|OQ6O]
0 10050 200300 Meter

Beschlussvorlage Ausschuss

1356 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61/1 
612 funk ma 
Vorlagen-Nummer 
 2295/2017 
Freigabedatum  15.08.2017 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über die Teilaufhebung und zur Durchführung der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung des Bebauungsplanes Nummer 63429/06 
Arbeitstitel: Hermeskeiler Platz in Köln-Sülz 
Beschlussorgan 
Stadtentwicklungsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt 
1. nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) eine Teilaufhe-
bung des Bebauungsplanes 63429/06 für die Flurstücke: 274 teilweise; 289 teilweise; 290; 
320; 321; 322; 323 teilweise; 324; 325; 326; 327 teilweise und 328 teilweise (alle Gemarkung 
Kriel; Flur 65) im Kreuzungsbereich Hermeskeiler Straße/ 
Hermeskeiler Platz/Simmerer Straße in Köln-Sülz –Arbeitstitel: Hermeskeiler Platz in Köln-
Sülz–; 
2. die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB nach 
Model 1 (Aushang). 
 
 
Alternative: 
Beibehaltung des Planungsrechts 
 
 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 18.09.2017 
Stadtentwicklungsausschuss 21.09.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
siehe Anlage 3 
 
 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Planwirkungsbereich 
Anlage 2 rechtsgültiger Bebauungsplan  
Anlage 3 Begründung

Anlage 3 (Begründung)

12546 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  3  
612funk2295-2017ma1 
 
 
Begründung 
Arbeitstitel: Hermeskeiler Platz in Köln-Sülz 
  
 
 
Planinhalt und Rechtskraft des Bebauungsplanes 
Der Bebauungsplan Nr. 63429/06 umfasst den Bereich zwischen der Neuenhöfer Allee im Norden, 
der Hermeskeiler Straße im Westen, der Castellauner Straße im Osten und der Simmerer Straße 
im Süden. Er wurde am 18.11.1991 rechtskräftig. 
 
Der Bebauungsplan setzt überwiegend Reine und Allgemeine Wohngebiete (WR und WA) fest, die 
II- bis III-geschossig bebaubar sind, sowie die öffentlichen Verkehrsflächen. Im südwestlichen 
Randbereich sind ferner auch eine eingeschossig bebaubare Fläche für eine Kindertagesstätte 
sowie eine Fläche für ein Umspannwerk (s. unten) festgesetzt. 
 
 
Teilaufhebungsbereich 
Der räumliche Geltungsbereich der Teilaufhebung umfasst einen Bereich, der sich im Westen des 
oben beschriebenen Plangebiets nördlich des Hermeskeiler Platzes an der Simmerer Straße/ 
Hermeskeiler Straße befindet (vgl. Anlage 1). Der Teilaufhebungsbereich umfasst folgende Flur-
stücke (alle Gemarkung Kriel; Flur 65): 
274 teilweise; 289 teilweise; 290; 320; 321; 322; 323 teilweise; 324; 325; 326; 327 teilweise und 
328 teilweise. 
 
Der Bebauungsplan setzt im Teilaufhebungsbereich als Art der baulichen Nutzung Allgemeine 
Wohngebiete (WA) sowie eine Fläche für ein Umspannwerk fest. Die Grundflächenzahlen betra-
gen 0,3 bis 1,0, die Geschossflächenzahlen 1,8 bis 4,8. Es ist eine Bebauung mit zwingend III- bis 
VIII Vollgeschossen in geschlossener Bauweise zulässig. Dabei wird die Bebauung im Süden des 
Teilaufhebungsbereiches als Mantelbebauung um das Umspannwerk konzipiert. Die Hermeskeiler 
Straße, die Simmerer Straße und ein vorhandener Fußweg sind als öffentliche Verkehrsflächen 
festgesetzt. Nördlich der Simmerer Straße und westlich der Straße "Am Beethovenpark" sind in 
den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Flächen für Stellplätze festgesetzt. Diese Flächen 
werden derzeit den Festsetzungen entsprechend durch Stellplätze genutzt. Im Verlauf der Her-
meskeiler Straße und der Simmerer Straße sowie teilweise im Bereich der Stellplätze sind Baum-
pflanzungen festgesetzt. 
 
Der Teilaufhebungsbereich ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche (W) dargestellt. 
 
Die derzeit zulässige Bebauung - einschließlich des Umspannwerks - wurde in dem Teilaufhe-
bungsbereich nicht realisiert. Hier befindet sich heute an der Hermeskeiler Straße die zweigleisige 
Endhaltestelle der Stadtbahnlinie 9 mit zwei Bahnsteigen. Innerhalb des Plangebietes liegt die 
Stadtbahn-Endhaltestelle Hermeskeiler Platz. Sie wurde gemäß einer Plangenehmigung vom Ok-
tober 2004 errichtet. Die übrigen Flächen sind, soweit sie nicht zum Straßenland gehören, als Ra-
senflächen mit einzelnen Bäumen oder als Stellplätze angelegt. 
 
Die nähere Umgebung ist vorwiegend durch zwei- bis viergeschossige Wohn- und Geschäftshäu-
ser geprägt. Dabei sind die Erdgeschosse um den Hermeskeiler Platz zumeist durch kleinere La-
denlokale und Gastronomie genutzt, die Obergeschosse sind wohngenutzt. Im Nordosten des 
Teilaufhebungsbereiches befindet sich ein achtgeschossiges Wohnhaus.

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/ 3 
 
 
Grund der Teilaufhebung 
Das im rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehene Umspannwerk ist aus bahnbetrieblicher Sicht 
nicht mehr erforderlich. Damit eröffnet sich die Möglichkeit, die städtebauliche Konfiguration der 
Bebauung des gesamten Blocks zu vervollständigen. Mit Beschluss vom 20.12.2016 hat der Rat 
der Stadt Köln die Fläche als Potenzialfläche für Wohnungsbau (Vorlage Nr. 1028/2015; Kennziffer 
3.05) beschlossen. 
 
Diesem Beschluss folgend ist beabsichtigt, im bisher unbebaut gebliebenen Bereich eine Wohn-
bebauung und eine Kindertagesstätte zu errichten, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung 
einfügen. Dieses städtebaulich wünschenswerte und stadtentwicklungspolitisch erforderliche Vor-
haben kann auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplans nicht umgesetzt werden. 
 
Die geplante Bebauung wird durch die Kölner Verkehrsbetriebe (KVB) in Abstimmung mit der Stadt 
Köln in zeitlicher Parallelität zu dem Teilaufhebungsverfahren in einem Qualifizierungsverfahren 
(städtebaulicher Wettbewerb) konkretisiert. Nach erfolgter Teilaufhebung ist im Eckbereich Her-
meskeiler Straße/Hermeskeiler Platz/Simmerer Straße eine circa vier- bis fünfgeschossige Bebau-
ung (überwiegend Wohnnutzung) sowie im rückwärtigen Bereich eine bis zu zweigeschossige 
Kitanutzung zulässig. 
 
 
Verfahren 
Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 63429/06 erfolgt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB im Ver-
fahren nach § 2 BauGB, wie es auch für die Neuaufstellung von Bebauungsplänen zur Anwendung 
kommt, einschließlich einer Umweltprüfung und der Erarbeitung eines Umweltberichts.  
 
 
Auswirkungen 
Nach der Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans erfolgt die planungsrechtliche Beur-
teilung von Vorhaben auf Grundlage von § 34 BauGB und ist eine überwiegend dem Wohnen die-
nende Bebauung zulässig, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.  
 
 
Umweltbelange 
Zu den Umweltbelangen/umweltbezogenen Schutzgütern, die im weiteren Verfahren Gegenstand 
der Umweltprüfung und des Umweltberichts sein werden, liegen bisher die nachfolgend dargestell-
ten Informationen und Erkenntnisse vor. Diese sollen im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 
BauGB überprüft und weiter vervollständigt werden. 
 
Pflanzen und Tiere, Biologische Vielfalt, Eingriff/ Ausgleich, Boden 
Die Fläche der Teilaufhebung ist heute als Scherrasen mit Einzelbäumen (v. a. Birken) ausge-
prägt. 
 
Da erhebliche Eingriffe in den Bestand derzeit nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes 
bereits zulässig sind, ergeben sich keine relevanten Veränderungen für Eingriffe, die die oben ge-
nannten Schutzgüter betreffen. Im Rahmen des Aufhebungsverfahrens wird eine artenschutzfach-
liche Einschätzung des Baumbestandes eingeholt. 
 
Landschafts- und Ortsbild 
Das Ortsbild wird durch die beabsichtigte Bebauung nach § 34 Absatz 1 BauGB geändert. Eine 
Beeinträchtigung ist jedoch durch das Einfügungsgebot des § 34 Absatz 1 BauGB und die umlie-
gende Baustruktur nicht zu erwarten.

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Wasser  
Oberflächengewässer sind im Geltungsbereich der Teilaufhebung nicht vorhanden, es wird keine 
Zulässigkeit von Nutzungen herbeigeführt, die als grundwassergefährdend einzustufen wären. Für 
das Umweltmedium Wasser ergeben sich keine Änderungen durch die Teilaufhebung. 
Starkregen  
Bei einem 100-jährigen Starkregenereignis (Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässe-
rungsbetriebe Köln, AöR) ist der heute als Parkplatz genutzte Bereich der früheren Gleis-
wendeschleife überflutungsgefährdet. Bauliche Vorsorgemaßnahmen werden im Rahmen 
des Baugenehmigungsverfahrens geprüft. 
 
Klima und Luft 
In der Planungshinweiskarte der Stadt Köln zur zukünftigen Wärmebelastung ist der Teilaufhe-
bungsbereich als hoch (wärme-) belastete Siedlungsfläche dargestellt. Vor dem Hintergrund der 
prognostizierten Klimawandelfolgen, hier insbesondere der sommerlichen Überwärmung innerstäd-
tischer Quartiere, sollten bei einer möglichen Bebauung Maßnahmen zur Verbesserung des Mikro-
klimas vorgesehen werden, zum Beispiel Dachbegrünung und Baumpflanzungen. Die Teilaufhe-
bung bewirkt aufgrund des Einfügungsgebots nach § 34 Absatz 1 BauGB in die nähere Umgebung 
in ihrem südwestlichen Teilbereich eine Verringerung des zulässigen Versiegelungsgrades. Hier ist 
bisher in dem Teilgebiet WA4 des Bebauungsplanes eine GRZ von 1,0 zulässig. Durch die künftig 
geringere zulässige Versiegelung dieses Teilbereiches verringert sich das Aufheizungspotenzial. 
 
Für das Umweltmedium Klima ergeben sich durch die Teilaufhebung somit geringe Veränderungen 
zum Positiven. 
Luftschadstoffe 
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in dem Teilaufhebungsbereich die Grenzwer-
te der 39. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Verordnung über Luftquali-
tätsstandards und Emissionshöchstmengen) überschritten werden. Dies betrifft insbeson-
dere auch die Belastung mit Feinstaub und Stickstoffdioxid. 
Aufgrund des Einfügungsgebots gemäß § 34 BauGB werden auch künftig keine Betriebe 
und Anlagen zulässig sein, die in erheblichem Umfang Schadstoffe emittieren. Die Zunah-
me von Emissionen aus Hausbrand und zusätzlichem Kfz-Verkehr wird erfahrungsgemäß 
nur gering ausfallen. 
Erneuerbare Energien/Energieeffizienz, Abfälle und Abwasser 
Die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Ab-
wässern, die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung 
von Energie sind in der Objektplanung nach den geltenden Fachgesetzen und den aner-
kannten Regeln der Technik zu beachten. Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes hat 
diesbezüglich keine Auswirkungen. 
 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie auf die Bevölke-
rung insgesamt sind aufgrund der Planteilaufhebung nicht zu erwarten.  
Lärm und Erschütterungen  
Es besteht eine Belastung durch Verkehrslärmimmissionen aus dem Straßen- und Stadt-
bahnverkehr. Die Immissionen aus dem Straßenverkehr werden, da angrenzend nur Anlie-
gerstraßen vorhanden sind, nicht als erheblich angesehen. 
Die Immissionen aus dem Stadtbahnbetrieb sind unabhängig von der Planteilaufhebung in 
der Objektplanung nach gültigem Immissionsschutzrecht und den allgemein anerkannten 
Regeln der Technik zu betrachten. Gegebenenfalls sind Schutzmaßnahmen vorzusehen. 
In der Objektplanung für die vorgesehene Bebauung wird ferner der Schutz vor Erschütte-
rungen aus dem Stadtbahnbetrieb zu berücksichtigen sein. Die Höhe der Verkehrslärmbe-
lastung ist beim Umwelt- und Verbraucherschutzamt angefragt.

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Altlasten 
Der Teilaufhebungsbereich befindet sich innerhalb einer Fläche, die im Kataster der Altlas-
ten und altlastverdächtigen Flächen als Altstandort Nr. 302 102 "Hermeskeiler Platz, ehem. 
Straßenbahnhof Sülz" registriert ist. Von dem Altstandort gehen gegenwärtig keine Gefah-
ren für Boden, Grundwasser oder für den Menschen aus. Die Flächen müssen jedoch vor 
einer Bebauung nutzungsorientiert untersucht werden. 
Gefahrenschutz 
Der Teilaufhebungsbereich liegt außerhalb von Überschwemmungsgebieten und Hochwas-
serrisikogebieten. Er liegt nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht innerhalb der Ach-
tungsabstände von Störfallbetrieben. Belange des Gefahrenschutzes sind nicht berührt. 
 
Kultur- und Sachgüter  
Baudenkmale sind im Teilaufhebungsbereich nicht vorhanden. Bei unvermutetem Auffinden von 
Bodenfunden sind unabhängig davon, ob eine Bebauung gemäß dem derzeit noch rechtswirksa-
men Bebauungsplan oder gemäß § 34 BauGB erfolgt, die Bestimmungen des Denkmalschutzge-
setzes NRW zu beachten. Die Belange des Kultur- und Sachgutschutzes, insbesondere des 
Denkmalschutzes werden durch die Planteilaufhebung nicht berührt. 
 
Fazit aus den bisher vorliegenden Erkenntnissen 
Im Zuge einer Neubebauung des Geländes sind der Lärmschutz, Erschütterungsschutz und der 
Schutz vor Überflutungen bei extremen Starkregen zu beachten. Darüber hinaus wird aus mikro-
klimatischen Gründen sowie aus Gründen des Erhalts des natürlichen Wasserkreislaufs eine 
Dachbegrünung empfohlen. 
 
Es erfolgt eine artenschutzfachliche Einschätzung des Baumbestandes. 
 
 
Umsetzung 
Die geplante Bebauung wird durch die Kölner Verkehrsbetriebe (KVB) in Abstimmung mit der Stadt 
Köln in zeitlicher Parallelität zu dem Teilaufhebungsverfahren in einem Qualifizierungsverfahren 
ausgearbeitet. 
 
Die vorhandenen Fuß- und Radwegeverbindungen im Bereich der früheren Gleiswendeschleife 
werden nach einer Personenstromzählung vom 01.06.20171  
 zwischen der Simmerer Straße und der Straße "Am Beethovenpark" durch ca. 620 Personen 
täglich, 
 zwischen der Simmerer Straße und dem Bahnsteig Hermeskeiler Straße Richtung stadtein-
wärts durch ca. 260 Personen täglich und 
 zwischen dem vorgenannten Bahnsteig und der Straße "Am Beethovenpark" durch ca. 70 
Personen täglich  
genutzt. Die Verbindungen werden in der Planung funktional, gegebenenfalls mit veränderter Lage 
berücksichtigt. Der Ersatz für bestehende Stellplätze im Teilaufhebungsbereich wird geprüft und 
soweit notwendig berücksichtigt. Bisher festgesetzte Baumpflanzungen werden im Qualifizierungs-
verfahren ebenfalls soweit erforderlich berücksichtigt. 
 
                                                 
1 VE-Kass Ingenieurgesellschaft mbH:  Wohnungsneubau am Hermeskeiler Platz in Köln-Sülz, Personenstromzählung, 
Bericht; Köln, 16.06.2017

Beratungsverlauf (2)

18.09.2017 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.6 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
21.09.2017 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 14.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (6)

  • Neuenhöfer Allee
  • Hermeskeiler Straße
  • Castellauner Straße
  • Simmerer Straße
  • Hermeskeiler Platz
  • Am Beethovenpark

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Details

Aktenzeichen
2295/2017
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
15.08.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27