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1658/2021

Anpassung der Kölner Wohnraumschutzsatzung an das Wohnraumstärkungsgesetz NRW

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 18.05.2021

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Anlage 1: Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum 2021

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 4: Aktualisierter Satzungstext (§ 20) 10.06.2021

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Anlage 3: Ergänzung des Satzungstextes in § 20 um einen neuen Absatz 3

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Anlage 2: Synopse Wohnraumschutzsatzungen 2019 u. 2021

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Anlage 5: Aktualisierte Synopse Wohnraumschutzsatzungen 2019 u. 2021 (10.06.2021)

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Anlage 1: Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum 2021

23107 Zeichen

1 
 
Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum 
(Wohnraumschutzsatzung) 
 
Aufgrund § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-
Westfalen (Wohnraumstärkungsgesetz -WohnStG NRW -) vom 01.07.2021 in 
Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1 und 2, 41 und 77 Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein- Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666, SGV NRW 
2023) in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. 
NRW. S. 916) sowie der §§ 4 und 5 des Kommunalab gabengesetzes für das Land 
Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW 1969 S. 712) in der Fassung des 
Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029) hat der Rat der Stadt Köln in 
seiner Sitzung am 24.06.2021 folgende Satzung zum Schutz und Erhalt v on 
Wohnraum in Köln (Wohnraumschutzsatzung) neu beschlossen, welche die bisher 
bestehende Wohnraumschutzsatzung vom 31.05.2019 ablöst und fortführt. 
 
Präambel 
Das am 01.07.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung des Wohnungswesens in 
Nordrhein-Westfalen (Wohnraumstärkungsgesetz – WohnStG NRW) hat das 
bisherige Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG NRW) vom 10. April 2014 abgelöst. Mit § 
10 WAG NRW erhielten die Gemeinden ein Satzungsrecht für Gebiet e mit erhöhtem 
Wohnungsbedarf. Die Stadt Köln  hat von d ieser Befugnis Gebrauch gemacht und 
zunächst die bis 30.06.2019 gültige Wohnraumschutzsatzung vom 04.07.2014 
beschlossen. Mit der Wohnraumschutzsatzung vom 31.05.2019, in Kraft getreten am 
01.07.2019, wurde die Wohnraumschutzsatzung aus 2014 neu gefasst un d um fünf 
weitere Jahre verlängert.  
 
Das neue Wohnraumstärkungsgesetz ermöglicht den Gemeinden ebenfalls, durch das 
Instrument der Satzung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu 
bestimmen, dass Wohnraum nur mit behördlicher Genehmigung überwiegend anderen 
als Wohnzwecken zugeführt werden darf. Aufgrund der besonderen Gefährdung einer 
ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen 
Bedingungen ist die Stadt Köln nach § 12 Abs. 1 Wohnraumstärkungsgesetz zum 
Erlass einer solchen Satzung berechtigt, die die Nutzung von Wohnraum zu anderen

2 
 
als Wohnzwecken (Zweckentfremdung) im Stadtgebiet unter Genehmigungsvorbehalt 
stellt. Zugleich werden in diesem Gesetz die Handlungsmöglichkeiten gegen verstärkt 
auftretende Formen d er Zweckentfremdung von Wohnraum erweitert, indem ein 
Verfahren zur Identifizierung der Anbieter von Wohnraum  zur Kurzzeitvermietung 
eingeführt wird. 
Die Stadt Köln ist angesichts des geringen Angebots an Wohn raum im Stadtgebiet 
sowie erhöhten Wohnbedarfs wahrhaftig bestrebt, durch den effektiven und 
umfassenden Schutz von Wohnraum die ausreichende Versorgung der Kölner 
Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen sozialen Bedingungen auch für 
die Zukunft zu gewährleisten. Der Verknappung des Wohnungsangebots durch illegale 
Kurzzeitvermietungen und andere unerlaubte zweckfremde Nutzungen von 
Wohnraum soll wirksam und nachhaltig entgegengetreten werden. Zur ernsthaften 
Verfolgung dieser Zwecke erlässt der Rat der Stadt Köln im Rahmen der kommunalen 
Selbstverwaltung im Bewusstsein der Bedeutung des Wohnens für ein 
menschenwürdiges Leben folgende, die Regelungen der §§ 12 ff. 
Wohnraumstärkungsgesetz NRW ausfüllende und ergänzende 
Wohnraumschutzsatzung: 
 
§ 1 Gefährdung der Wohnungsversorgung 
(1) Im ganzen Gebiet der Stadt Köln ist die ausreichende Versorgung der Bevölkerung 
mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet. Es besteht 
ein erhöhter Wohnungsbedarf.  
(2) Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat mit der Verordnung zur Festlegung 
des Anwendungsbereichs bundesrechtlicher Mieterschutzvorschriften im Land 
Nordrhein-Westfalen, Mieterschutzverordnung - MietSchVO NRW -, vom 09.06.2020 
die Stadt Köln aufgrund gutachterlicher Feststellungen als Gebiet festgelegt , in dem  
die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen 
Bedingungen besonders gefährdet ist.  
(3) Das von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegebene Gutachten 
zur sachlichen und räumlichen Differenzierung der Wohnraumförderung in Nordrhein-
Westfalen aus 2020 nimmt das Gebiet der Stadt Köln mit jeweils hohem Kosten - und 
Bedarfsniveau in die Gebietskulisse auf.  Das Bedarfsniveau erfa sst die lokalen 
Wohnraumbedarfe.

3 
 
§ 2 Maßnahmen zur Wohnraumverbesserung 
Die Stadt Köln wird im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 3 Wohnraumstärkungsgesetz über 
die in diese r Satzung vorgesehenen Maßnahmen hinaus insbesondere folgende 
Maßnahmen ergreifen , um die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum im 
Gültigkeitszeitraum dieser Satzung zu verbessern: 
1.  Die bestehenden Instrumente zur öffentlichen Förderung des 
Wohnungsbaus werden konsequent angewendet , evaluiert und dem 
zuständigen Landesministerium werden Anregungen zur Optimierung 
dieser Instrumente unterbreitet, 
2.  insbesondere das bestehende kooperative Baulandmodell , das in 
Neubaugebieten einen Anteil von mindestens 30 Prozent an öffentlichen 
gefördertem Wohnungsbau vorsieht , wird fortgeführt, evaluiert und 
Reformvorschläge werden mit dem Rat und den zuständigen 
Ausschüssen erörtert sowie 
3. auslaufende Belegungsbindungen für öffentlich -geförderte Wohnungen 
werden verlängert oder Belegungsbindungen von freifinanzierte n 
Wohnungen durch die Stadt Köln erworben. 
 
§ 3 Anwendungsbereich der Satzung 
(1) Die Satzung erfasst alle freifinanzierten Miet - und Genossenschaftswohnungen, 
die am 01.07.2014 Wohnraum waren oder danach wurden. Ab dem 01.07.2019 betrifft 
sie Wohnraum insgesamt, also Miet- und Genossenschaftswohnungen, 
Einfamilienhäuser, Eigenheime mit und ohne Einlieger wohnung oder zwei ter 
Wohnung sowie Eigentumswohnungen.  
(2) Gegen Zweckentfremdung durch andere Vorschriften geschützter ö ffentlich-
geförderter Wohnraum wird von dieser Satzung nur erfasst, wenn seine Zweckbindung 
gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum 
für das Land NRW – WFNG NRW – (§§ 22 u. 23) entfällt.  
 
§ 4 Wohnraum 
(1) Wohnraum im Sinne dieser Satzung, der gegen  Nutzung zu anderen als 
Wohnzwecken (Zweckentfremdung)  geschützt ist, umfasst alle Räume, die zu 
Wohnzwecken objektiv geeignet und subjektiv bestimmt sind.

4 
 
(2) Räume sind objektiv zu Wohnzwecken geeignet, wenn sie baurechtlich genehmigt 
oder wenigstens genehmigungsfähig sind oder nicht so schwere Mängel oder 
Missstände aufweisen, dass die Bewohnbarkeit nach den Bestimmungen des 
Wohnraumstärkungsgesetzes nicht wiederhergestellt werden kann.  Zudem müssen 
sie alleine oder zusammen mit anderen Räumen die Führung eines selbständige n 
Haushalts ermöglichen. 
(3) Räume sind subjektiv zu Wohnzwecken bestimmt, wenn sie als solche von dem 
oder der  Verfügungsberechtigten im Rahmen des geltenden Rechts durch 
ausdrückliche Erklärung oder schlüssiges Verhalten nach außen gewidmet sind  oder 
werden. 
(4) Die Wohnfläche des Wohnraums ist die Summe der anrechenbaren Grundflächen 
der ausschließlich zur Wohnung gehörenden Räume  (§ 24 
Wohnraumstärkungsgesetz). Maßgeblich für die Berechnung sind die Vorschriften der 
Wohnflächenverordnung vom 25. Novembe r 2003 (BGBl. I S. 2346) in  der jeweils 
geltenden Fassung.  
 
§ 5 Nicht geschützter Wohnraum 
Nicht gegen Zweckentfremdung im Sinne des § 4 dieser Satzung geschützt sind: 
1. Unterkünfte im Sinne des § 3 Abs. 3 Wohnraumstärkungsgesetz, 
2.  Einrichtungen zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung,  
3. Gebäude, die im Rahmen eines öffentlich -rechtlichen Anstalts - oder 
Nutzungsverhältnisses benutzt werden,  
4.  Gebäude, die als Wohneinrichtung nach dem Gesetz zur 
Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicher ung einer 
unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige 
Menschen und deren Angehörige (Alten - und Pflegegesetz Nordrhein -
Westfalen - APG NRW) genutzt werden, 
5. Gebäude, die für andere (Wohn -)Heime genutzt werden, wenn die 
Führung eines selbständigen Haushaltes nicht erforderlich ist, weil die 
Haushaltsführung in gemeinschaftlich genutzten Räumen erfolgt sowie 
6.  Wohnraum, der vor den in § 3 dieser Satzung genannten Zeitpunkten 
und seitdem ununterbrochen im ganzen Zeitraum zu anderen als 
Wohnzwecken diente; dabei wird der Wohnraum nach dieser Satzung 
dann wieder geschützt, wenn auch nur durch schlüssiges Verhalten die

5 
 
Absicht erkennbar geworden ist oder wird, den Wohnraum wieder zu 
Wohnzwecken zu nutzen. 
 
§ 6 Persönlicher Anwendungsbereich des Zweckentfremdungsverbots 
(1) Verpflichtet zum Schutz des Wohnraums vor  zweckfremder Nutzung nach dieser 
Satzung sind: 
1. Die über den Wohnraum verfügungsberechtigten natürlichen oder juristischen 
Personen, also insbesondere  
a)  Eigentümerinnen und Eigentümer, 
b) die oder der Erbbauberechtigte oder  
c)  die aufgrund eines Nießbrauchsrechts oder eines anderen dinglichen 
Rechts Berechtigten sowie 
2. die Nutzungsberechtigten, also insbesondere Miet erinnen und Mieter, aber 
auch sonstige Bewohnerinnen und Bewohner. 
(2) Den in Abs. 1 genannten Personen stehen die in § 3 Abs. 5 
Wohnraumstärkungsgesetz genannten Beauftragten (vor allem 
Wohnungsverwalterinnen und -verwalter, Hausverwalterinnen und - verwalter) sowie 
Vermieterinnen und Vermieter gleich. 
 
§ 7 Zweckentfremdung 
(1) Wohnraum wird zweckentfremdet, wenn er durch Verfügungs - oder 
Nutzungsberechtigte ohne Genehmigung nach § 8 dieser Satzung gemäß § 12 Abs. 2 
des Wohnraumstärkungsgesetzes für andere Zwecke als zu Wohnzwecken verwendet 
wird. Eine solche ohne Genehmigung erfolgende Nutzung von Wohnraum ist verboten. 
(2) Eine bestimmungsgemäß als Zweitwohnung genutzte Wohnung kann ebenfalls 
diesem Verbot der Zweckentfremdung unterfallen. 
(3) Kurzzeitvermietungen stellen  insbesondere sowohl die Vermietung von 
Ferienwohnungen als auch die an einen bestimmten Zweck geknüpfte , auch nicht 
gewerbliche Vermietung von Wohnräumen  dar, insbesondere für Zwecke 
vorübergehender beruflicher Tätigkeit oder für eine von vorneherein nur kurzfristig 
angelegte Unterbringung zum Zwecke der Ausbildung o der des Studiums oder 
während eines Aufenthalts zur medizinischen Behandlung. 
(4) Werden bei ei nem Leerstand von Wohnraum  Um- oder Neubaumaßnahmen 
geplant und würden die beabsichtigten Maßnahmen durch den Abschluss eines

6 
 
unbefristeten Mietverhältnisses erheblich erschwert, ist die Anordnung einer  
Zwischennutzung zu Wohnzwecken , zum Beispiel  durch den Abschluss  von 
Zeitmietverträgen (§ 575 BGB) , zur Abwendung von Zweckentfremdungen durch 
Leerstehenlassen in der Regel zumutbar.  
 
§ 8 Genehmigung der Zweckentfremdung 
(1) Wohnraum im Sinne des § 4 Abs. 1 dieser Satzung darf nur mit Genehmigung der 
Stadt Köln zu anderen als Wohnzwecken verwendet werden. Über den Antrag auf 
Erteilung einer Genehmigung entscheidet das zuständige Amt für Wohnungswesen  
nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen abweichend von § 13 Abs. 3 Satz 
1 Wohnraumstärkungsgesetz innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Nach Ablauf 
der Frist gilt die Genehmigung als erteilt. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller 
den die Wohnnutzung beeinträchtigenden Zustand mindestens fahrlässig durch 
unterlassene Instandhaltung und Insta ndsetzung verursacht, ist die Genehmigung in 
der Regel zu versagen. 
(2) Eine Genehmigung wird erteilt, wenn die Wiederherstellung des Wohnraums nach 
§ 15 Abs. 2 Satz 4  Wohnraumstärkungsgesetz unmöglich oder unzumutbar ist oder 
ein überwiegendes öffentliches oder ein berechtigtes Interesse 
Verfügungsberechtigter oder Nutzungsberechtigter an der zweckfremden Nutzung 
gegeben ist, welches das öffentliche Interesse am Erhalt der Wohnnutzung überwiegt 
(§ 13 Abs. 1 WohnStG  NRW). Das öffentliche Interesse am Erhalt des Wohnraums 
tritt in der Regel zurück, wenn durch die Schaffung von angemessenem 
Ersatzwohnraum oder ausnahmsweise durch Ausgleichszahlung der durch die 
Zweckentfremdung eintretende Wohnraumverlust ausgeglichen wird (§ § 9, 10 dieser 
Satzung). 
(3) Ein überwiegendes öffentliches Interesse kann insbesondere vorliegen, wenn 
1. der Wohnraum zur Verwirklichung städtebaulicher Ziele beseitigt werden 
muss oder dieser  
2. aus Denkmalschutzgründen nicht mehr zu Wohnzwecken  genutzt 
werden kann oder 
3. ein vordringlicher Bedarf an Einrichtungen oder Diensten besteht, um die 
soziale und gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung 
sicherzustellen.

7 
 
(4) Ein überwiegendes berechtigtes privates Interesse kann insbesondere vorliegen, 
wenn 
1. Geschäfts- oder G ewerbebetriebe erweitert werden müssen, um eine  
wirtschaftliche Existenzgefährdung abzuwenden und  
2. die Versagung der Genehmigung unabdingbar zu einer unmittelbaren 
Notlage oder zu einer Abwanderung des Unternehmens führen würde. 
(5) Die Genehmigung ist an die berechtigte Person, den Wohnraum sowie den 
Nutzungszweck gebunden. Sie erlischt mit dem Wechsel der Verfügungs - oder 
Nutzungsberechtigung oder der Änderung des Verwendungszweckes, es sei denn der 
Ersatzwohnraum nach § 9 dieser Sa tzung wurde geschaffen oder die einmalige 
Ausgleichzahlung nach § 10 dieser Satzung geleistet.  Der Rechtsnachfolger oder die 
Rechtsnachfolgerin kann einen neuen Antrag auf Genehmigung der 
Zweckentfremdung stellen. 
 
§ 9 Genehmigung aufgrund von Ersatzwohnraum 
(1) Die Genehmigung nach § 8  Abs. 1 dieser Satzung ist auf Antrag in der Regel zu 
erteilen, wenn durch die Schaffung eines angemessenen , beachtlichen und 
verlässlichen Angebots an Ersatzwohnraum gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 
Wohnraumstärkungsgesetz der durch die Zweckentfremdung eintretende 
Wohnraumverlust ausgeglichen wird.  
(2) Notwendige Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung ist, dass der 
Ersatzwohnraum in einem engen zeitlichen Zusammenhang geschaffen worden ist 
oder geschaffen wird. 
(3) Es ist sicherzustellen, dass der Ersatzwohnraum, soweit er nicht von den 
Verfügungsberechtigten selbst genutzt wird, bei einer Vermietung dem 
Wohnungsmarkt zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung steht. Angemessene 
Bedingungen setzen Mieten voraus, d ie für Wohnungen der entsprechenden Art von 
einem durchschnittlich verdienenden Arbeitnehmer *innenhaushalt allgemein 
aufgebracht werden können. Zuschnitt und Standard des Ersatzwohnraums müssen 
zudem für die allgemein e Wohnversorgung geeignet sein und f amiliengerechter 
Wohnraum soll nur durch ebensolchen Wohnraum ersetzt werden.

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§ 10 Genehmigung bei Ausgleichzahlung 
(1) Bei einem berechtigten Interesse kann bei vorübergehender Umnutzung der 
Räume zu anderen als Wohnzwecken oder einem entsprechendem Leerstand oder 
ausnahmsweise, falls die Schaffung von Ersatzwohnraum nachweisbar objektiv oder 
subjektiv nicht möglich  ist, eine  Genehmigung erteilt werden , wenn durch eine  
einmalige oder laufende Ausgleichszahlung das öffentliche Interesse an der Erhaltung 
eines bestimmten Wohnraums ausgeglichen wird.  
(2) Mit der Ausgleichszahlung sollen die durch die Zweckentfremdung bedingten 
Mehraufwendungen der Allgemeinheit für die Schaffung neuen Wohnraums 
(Wohnungsbauförderung) kompensiert und so ein Ausgleich für den Verlust des 
Wohnraums geschaffen werden. Die Ausgleichsbeträge sind daher zweckgebunden 
für die Schaffung neuen Wohnraums zu verwenden.  
(3) Die Berechnung der Ausgleichszahlungen für die von der Zweckentfremdung 
betroffene Wohnfläche orientiert sich i m Geltungszeitraum dieser Satzung an den 
durchschnittlichen Neubaukosten/qm des geförderten Wohnungsbaus in Köln im 
Zeitpunkt der Antragstellung.  
(4) Bei vorübergehender Umnutzung der Räume zu anderen als Wohnzwecken oder 
einem entsprechendem Leerstand soll regelmäßig eine laufende, monatlich zu 
entrichtende, Ausgleichszahlung in Höhe der im Genehmigungszeitraum gültigen 
Bewilligungsmiete in der sozialen Wohnraumförderun g (Einkommensgruppe A) 
erhoben werden. 
(5) Die Ausgleichszahlung kann im Einzelfall auf Antrag oder von Amts wegen 
abgesenkt oder es kann ein Verzicht erklärt werden, insbesondere wenn bei 
gewerblicher oder freiberuflicher Nutzung die Festsetzung einer Ausgleichszahlung in 
voller Höhe nachweislich zu einer Existenzgefährdung führen würde. Das Gleiche gilt, 
wenn die Zweckentfremdung nachweislich in erheblichem Maße der Sicherung 
bestehender oder der Schaffung neuer Arbeitsplätze dient.  
 
§ 11 Nebenbestimmungen zur Genehmigung 
(1) Die Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum kann befrist et, bedingt 
oder unter Auflagen erteilt werden.   
(2) Eine Genehmigung gemäß §§ 8, 10 dieser Satzung ist in der Regel mit der Auflage 
zur Entrichtung einer Ausgleichszahlung zu verbinden.

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(3) Ist aufgrund einer Nebenbestimmung , durch Fristablauf oder Eintr itt einer 
Bedingung, die Wirksamkeit einer Genehmigung erloschen, so ist der Wohnraum 
umgehend wieder Wohnzwecken zuzuführen.  
(4) Die wohnungsrechtliche Genehmigung zur Zweckentfremdung ersetzt keine nach 
anderen Bestimmungen erforderlichen , insbesondere baurechtlichen 
Genehmigungen. 
§ 12 Negativattest 
Auf Antrag wird durch ein Negativattest bestätigt, dass eine Genehmigung zur 
Zweckentfremdung für die beabsichtigte Maßnahme nicht erforderlich ist. 
 
§ 13 Anordnungen bei Zweckentfremdung 
(1) Wird entgegen des Verbots der Zweckentfremdung Wohnraum nicht zum Wohnen 
genutzt, kann die Gemeinde die in § 15 Wohnraumstärkungsgesetz vorgesehenen 
Anordnungen (Wohnnutzungs-, Räumungs- und Wiederherstellungsgebot) treffen. 
(2) Bei einer festgestellten Zwecken tfremdung wird der oder de m 
Verfügungsberechtigten oder der oder dem Nutzungsberechtigten unter Fristsetzung 
aufgegeben, den Wohnraum wieder zu Wohnzwecken zu verwenden.  
(3) Wird die Wiederherstellung des Wohnraums angeordnet, ist der Zustand , der vor 
der bestimmungswidrigen Nutzung bestanden hat, auf eigene Kosten 
wiederherzustellen oder zumindest ein gleichwertiger Zustand zu schaffen. § 15 Abs. 
2 Satz 2 ff. Wohnraumstärkungsgesetz ist zu beachten. Unzumutbar ist insbesondere 
ein Aufwand, soweit dieser innerhalb der folgenden zehn Jahre nur unerheblich hinter 
den Kosten eines vergleichbaren Ersatzbaus zurück bleibt.  
 
 § 14 Auskunftspflichtige 
(1) Die in § 16 Abs. 1 und 2 Wohnraumstärkungsgesetz genannten Personen sind 
unter den dort genannten Voraussetzungen zur allgemeinen Auskunft verpflichtet. 
(2) Bei den in § 16 Abs. 2 Satz 1 auskunftspflichtigen Diensteanbietern handelt sich 
um Anbieter von Te lemediendiensten nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Satz 1 Nummer 1 
Telemediengesetz.

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§ 15 Besondere Pflichten bei Leerstand 
Im Fall eines Leerstandes von Wohnraum gelten für die oder den 
Verfügungsberechtigten die in § 17 Abs. 1 bis 3 Wohnraumstärkungsgesetz genannten 
besonderen Verpflichtungen. 
 
§ 16 Besondere Pflichten bei Kurzzeitvermietung 
(1) § 17 Absätze 4 bis 7 Wohnraumstärkungsgesetz sehen Registrierungs- sowie 
Nachweispflichten für Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte vor. 
(2) Die Registrierungspflicht gilt darüber hinaus  gemäß § 17 Abs. 8 
Wohnraumstärkungsgesetz für alle Nutzerinnen und Nutzer von Internetplattformen, 
Anzeigenblättern oder vergleichbaren Angeboten, die der Öffentlichkeit überwiegend 
Angebote von als Ferienwohnung überlassenem Wohnraum verfügbar machen.    
(3) § 17 Abs. 9 Wohnraumstärkungsgesetz begründet Verpflichtungen  von 
Vermittlerinnen und Vermittlern, insbesondere Diensteanbietern im Sinne des 
Telemediengesetzes und Anbieterinnen und Anbietern von Print - oder anderen 
Medien, Werbung für solche Angebote nicht ohne Wohnraum -Identitätsnummer zu 
veröffentlichen. 
 
§ 17 Wohnraum-Identitätsnummer 
(1) Die Vergabe der amtlichen Nummer ( Wohnraum-Identitätsnummer) richtet sich 
nach § 17 Abs. 4 bis 8 Wohnraumstärkungsgesetz. 
(2) Die Erteilung der Wohnraum -Identitätsnummer ersetzt nicht die erforderliche 
behördliche Genehmigung zur zweckfremden Nutzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 dieser 
Satzung.  
(3) Bei einer genehmigungsfreien Nutzung kann die Wohnraum -Identitätsnummer 
befristet werden. Bei Erteilung einer befristeten Genehmigung gilt die Frist der 
Genehmigung auch für die Wohnraum -Identitätsnummer. Ist die Wohnraum -
Identitätsnummer befristet, wird sie nach ihrem Ablauf ungültig.   
(4) Die Wohnraum -Identitätsnummer kann nicht  auf Dritte übertragen werden. S ie 
kann von der oder dem Anzeigenden zudem nicht für anderen Wohnraum genutzt 
werden.

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§ 18 Mitwirkungs- und Duldungspflichten 
Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte sowie Bewohnerinnen und Bewohner 
sind nach § 18 Wohnraumstärkungsgesetz zur Mitwirkung und Duldung im 
Verwaltungsverfahren verpflichtet.  
 
§ 19 Ordnungswidrigkeiten 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen einer der in § 21 
Abs. 1 Nr. 7 bis 12 Wohnraumstärkungsgesetz aufgeführte n Tatbestände zuwider 
handelt.  
(2) Bereits der Versuch, Wohnraum ohne  die erforderliche Genehmigung für andere 
als Wohnzwecke zu verwenden oder zu überlassen  (21 Abs. 1 Nr. 7 
Wohnraumstärkungsgesetz), stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. 
(3) Die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten richten  sich nach dem 
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).  
 
§ 20 Verwaltungsgebühren 
(1) Für die Erteilung einer Genehmigung zur teilweisen oder vollständigen 
Zweckentfremdung einer Wohnung im Sinne der §§ 8 ff dieser Satzung wird je nach 
Aufwand eine Verwaltungsgebühr zwischen 110 € und 210 € je Wohneinheit erhoben; 
die Gebühr ist auf maximal 800 € je Gebäude beschränkt. 
(2) Für die Erteilung einer Negativbescheinigung nach § 12 dieser Satzu ng 
(Nichtanwendbarkeit der Wohn raumschutzsatzung) sowie die Ablehnung bzw. 
Verfahrenseinstellung nach Rücknahme eines Antrages auf Zweckentfremdung wird 
je nach Aufwand eine Gebühr zwischen 50 € bis 100 € je Wohnung erhoben. Je 
Gebäude beträgt die Gebühr maximal 400 €. 
 
§ 21 Zuständigkeit 
(1) Nach § 21 Abs. 5 des Wohnraumstärkungsgesetzes ist die  Gemeinde 
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nummer 1 des Ges etzes über 
Ordnungswidrigkeiten (OWiG). 
(2) Vollzugsbehörde innerhalb der hiernach zuständigen Stadt Köln ist das Dezernat 
Soziales, Umwelt, Gesundheit und Wohnen, Amt für Wohnungswesen. 
(3) Zum Vollzug dieser Satzung gehören die Überwachung des Verbots einschließlich 
notwendiger Ermittlungen, der Erlass von Anordnungen nach § 11 dieser Satzung, die

12 
 
Erteilung von Genehmigungen nach §§ 6 ff oder eines Negativattests nach § 10 dieser 
Satzung. 
(4) Gesetzliche Grundlagen für  die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten bilden das 
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nord rhein-Westfalen (VwVfG NRW), das  
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) 
sowie das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). 
 
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 
Diese Satzung tritt am 01.07.2021 in Kraft und löst die bis dahin bestehende 
Wohnraumschutzsatzung ab.  
Die Gültigkeit der Satzung wird auf fünf Jahre befristet. Vorstehende Satzung wird 
hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 6 Satz 
1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hingewiesen.  
  
Köln, den  Die 
Oberbürgermeisterin  
  Henriette Reker

Beschlussvorlage Rat

6894 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/56/561/3 
 
Vorlagen-Nummer 
 1658/2021 
Freigabedatum 
 18.05.2021 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Anpassung der Kölner Wohnraumschutzsatzung an das Wohnraumstärkungsgesetz NRW 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Mit Inkrafttreten des Wohnraumstärkungsgesetzes NRW (WohnStG NRW) zum 01.07.2021 werden 
Änderungen maßgeblicher Rechtsgrundlagen für den Erlass und die Inhalte kommunaler Satzungen 
zum Wohnraumschutz wirksam. 
 
Daher beschließt der Rat in Anbetracht des fortbe stehenden erhöhten Wohnungsbedarfs in Köln und 
im Interesse der Rechts- und Planungssicherheit den Erlass der als Anlage beigefügten Satzung zum 
Schutz und Erhalt von Wohnraum in Köln (Wohnraumschutzsatzung) mit Gültigkeit vom 01.07.2021 
bis zum 30.06.2026. 
 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 27.05.2021 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 14.06.2021 
Stadtentwicklungsausschuss 17.06.2021 
Rat 24.06.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Die Verwaltung hat bereits in Mitteilung 1176/2021 darüber informiert, dass die durch das Land NRW 
zum 01.07.2021 beabsichtigte Einführung eines Wohnraumstärkungsgesetzes NRW (WohnStG 
NRW) es erfordert, die derzeit gültige Kölner Wohnraumschutzsatzung (2019) an die neue Gesetzes-
lage anzupassen. 
 
Notwendigkeit einer inhaltlichen Anpassung der Wohnraumschutzsatzung (2019) 
Die wesentlichen Gründe für die notwendige Anpassung der Satzung sind: 
 Die bisherige Rechtsgrundlage der Kölner Wohnraumschutzsatzung ist §  10 Wohnungsaufsichts-
gesetz NRW (WAG NRW). Diese entfällt, da das WAG NRW zum 01.07.2021 vollständig durch 
das WohnStG NRW ersetzt werden wird. 
 § 12 Abs. 1 WohnStG NRW ermächtigt die Kommunen unter bestimmten Voraussetzungen zum 
Erlass kommunaler Wohnraumschutzsatzungen. Die geforderten Voraussetzungen weichen dabei 
im Detail von der bisher gültigen Ermächtigungsgrundlage in § 10 WAG NRW ab. 
 Im Unterschied zum bisherigen WAG NRW enthält das WohnStG NRW diverse gesetzliche De-
tailregelungen zur Wohnraumzwecke ntfremdung, die bislang einer Festlegung durch eine kom-
munale Satzung vorbehalten waren. Dies erfordert die Anpassung derjenigen Inhalte der Kölner 
Wohnraumschutzsatzung (2019), die nicht im Einklang mit den neuen gesetzlichen Regelungen 
stehen. 
 Im WohnStG wird erstmalig eine Wohnraum -Identitätsnummer für Kurzzeitvermietungen (Anzei-
ge- und Registrierungspflicht) eingeführt und damit die Grundlage für mehr Transparenz auf die-
sem Markt geschaffen. Zu diesem neuen Instrument ist in der Kölner Satzung der Bezug  zu den 
gesetzlichen Regelungen herzustellen. Für die praktische Verwendung der Wohn-ID-Nummer soll 
unter Federführung des Landes NRW ein landeseinheitliches IT-Verfahren bereitgestellt werden. 
 
Frühzeitige Anpassung gewährleistet Handlungsfähigkeit der Verwaltung 
Das Gesetzgebungsverfahren zum WohnStG NRW dauert zurzeit (Mai 2021) noch an1. 
Nach Einschätzung der Verwaltung ist jedoch nicht zu erwarten, dass die im Gesetzentwurf enthalte-
nen Regelungen, soweit sie sich auf die Wohnraumzweckentfremdung bezieh en, im weiteren Fort-
gang des Gesetzgebungsverfahrens noch substantiell verändert werden. 
Das Inkrafttreten des WohnStG NRW am 01.07.2021 abzuwarten und erst danach die Wohnraum-
schutzsatzung der Stadt Köln anzupassen, würde zwar letzte Unsicherheiten über d en tatsächlichen 
                                                
1  Online-Information über das Gesetzgebungsverfahren beim Land NRW: 
https://www.landtag.nrw.de/home/dokumente_und_recherche/gesetzgebungsportal/aktuelle -
gesetzgebungsverfahr/wohnraumstarkungsgesetz.html

3 
Inhalt des beschlossenen WohnStG NRW vermeiden; es bedeutet aber auch, dass bei der konkreten 
Fallbearbeitung ab 01.07.2021 in vielen Detailfragen zur Wohnraumzweckentfremdung Rechtsunsi-
cherheiten und Klagerisiken entstehen:  
Die – übergangsweise – weiterhin gültige Kölner Wohnraumschutzsatzung 2019 könnte ab 
01.07.2021 nur noch in denjenigen Bereichen weiter angewendet werden, die inhaltlich mit dem 
WohnStG NRW in Einklang stehen. In den übrigen Bereichen würden anstelle der bisherigen (vo m 
WohnStG NRW abweichenden) Satzungsbestimmungen die neuen gesetzlichen Regelungen gelten. 
Die Handlungsmöglichkeiten der Verwaltung beim Schutz von Wohnraum vor zweckfremder Nutzung 
würden dadurch eingeschränkt und Verfahrensabläufe behindert. 
Auch angesichts der Tatsache, dass die frühestmögliche, auf den 01.07.2021 folgende, Ratssitzung 
am 16.09.2021 terminiert ist hat die Verwaltung daher entschieden, den Entwurf für eine neue Wohn-
raumschutzsatzung frühzeitig verwaltungsintern abzustimmen und in die pol itische Beratungsfolge zu 
geben. Damit wird der Rat der Stadt Köln in die Lage versetzt, in seiner Sitzung am 24.06.2021 – vor 
Inkrafttreten des WohnStG NRW - über die Neufassung der Kölner Wohnraumschutzsatzung be-
schließen zu können. 
Sollte es wider Erwar ten im parallel beim Land NRW laufenden Gesetzgebungsverfahren doch noch 
zu Änderungen des WohnStG NRW kommen, die den Inhalt der neuen Wohnraumschutzsatzung 
berühren, würden etwa notwendige Anpassungen des Satzungsinhaltes in die laufende Beratungsfol-
ge der Ratsgremien eingebracht werden. 
 
Inhaltliche Anpassungen im Einzelnen 
Dieser Beschlussvorlage ist neben dem Volltext der Wohnraumschutzsatzung 2021 eine Synopse als 
Anlage beigefügt, die die Regelungen der Wohnraumschutzsatzung 2019 und der hier zur Ent schei-
dung stehenden Fassung inhaltsorientiert gegenüberstellt. Diese Synopse enthält daneben erläutern-
de Hinweise und Begründungen zu den am Satzungstext vorgenommen Veränderungen. 
 
Begründung der Dringlichkeit 
Eine Verschiebung der Ratsentscheidung auf de n nächstmöglichen Sitzungstermin des Rates 
(16.09.2021) birgt das Risiko von Rechtsunsicherheiten und Klagerisiken durch die in diesem Fall 
inhaltlich nicht an das WohnStG NRW angepasste Wohnraumschutzsatzung 2019. Dadurch würden 
Handlungsmöglichkeiten der  Verwaltung beim Schutz von Wohnraum vor zweckfremder Nutzung 
eingeschränkt und Verfahrensabläufe behindert. Durch Ratsbeschluss in der Sitzung vom 24.06.2021 
ist hingegen gewährleistet, dass die Kölner Wohnraumschutzsatzung (2021) inhaltlich in Einklang m it 
der neuen Rechtsgrundlage des WohnStG steht. Wegen der erforderlichen verwaltungsinternen Ab-
stimmungen nach Bekanntwerden des Gesetzesentwurfes konnte eine fristgerechte Einbringung zur 
Sitzung des Fachausschusses für Soziales, Seniorinnen und Senioren am 27.05.2021 nicht sicherge-
stellt werden. 
 
Anlagen 
 Wohnraumschutzsatzung 2021 im Wortlaut 
 Synopse der Regelungen der Wohnraumschutzsatzungen 2019 und 2021

Anlage 4: Aktualisierter Satzungstext (§ 20) 10.06.2021

23269 Zeichen

1 
 
Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum 
(Wohnraumschutzsatzung) 
 
Aufgrund § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-
Westfalen (Wohnraumstärkungsgesetz -WohnStG NRW -) vom 01.07.2021 in 
Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1 und 2, 41 und 77 Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein- Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666, SGV NRW 
2023) in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. 
NRW. S. 916) sowie der §§ 4 und 5 des Kommunalab gabengesetzes für das Land 
Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW 1969 S. 712) in der Fassung des 
Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029) hat der Rat der Stadt Köln in 
seiner Sitzung am 24.06.2021 folgende Satzung zum Schutz und Erhalt v on 
Wohnraum in Köln (Wohnraumschutzsatzung) neu beschlossen, welche die bisher 
bestehende Wohnraumschutzsatzung vom 31.05.2019 ablöst und fortführt. 
 
Präambel 
Das am 01.07.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung des Wohnungswesens in 
Nordrhein-Westfalen (Wohnraumstärkungsgesetz – WohnStG NRW) hat das 
bisherige Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG NRW) vom 10. April 2014 abgelöst. Mit § 
10 WAG NRW erhielten die Gemeinden ein Satzungsrecht für Gebiet e mit erhöhtem 
Wohnungsbedarf. Die Stadt Köln  hat von d ieser Befugnis Gebrauch gemacht und 
zunächst die bis 30.06.2019 gültige Wohnraumschutzsatzung vom 04.07.2014 
beschlossen. Mit der Wohnraumschutzsatzung vom 31.05.2019, in Kraft getreten am 
01.07.2019, wurde die Wohnraumschutzsatzung aus 2014 neu gefasst un d um fünf 
weitere Jahre verlängert.  
 
Das neue Wohnraumstärkungsgesetz ermöglicht den Gemeinden ebenfalls, durch das 
Instrument der Satzung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu 
bestimmen, dass Wohnraum nur mit behördlicher Genehmigung überwiegend anderen 
als Wohnzwecken zugeführt werden darf. Aufgrund der besonderen Gefährdung einer 
ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen 
Bedingungen ist die Stadt Köln nach § 12 Abs. 1 Wohnraumstärkungsgesetz zum 
Erlass einer solchen Satzung berechtigt, die die Nutzung von Wohnraum zu anderen

2 
 
als Wohnzwecken (Zweckentfremdung) im Stadtgebiet unter Genehmigungsvorbehalt 
stellt. Zugleich werden in diesem Gesetz die Handlungsmöglichkeiten gegen verstärkt 
auftretende Formen d er Zweckentfremdung von Wohnraum erweitert, indem ein 
Verfahren zur Identifizierung der Anbieter von Wohnraum  zur Kurzzeitvermietung 
eingeführt wird. 
Die Stadt Köln ist angesichts des geringen Angebots an Wohn raum im Stadtgebiet 
sowie erhöhten Wohnbedarfs wahrhaftig bestrebt, durch den effektiven und 
umfassenden Schutz von Wohnraum die ausreichende Versorgung der Kölner 
Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen sozialen Bedingungen auch für 
die Zukunft zu gewährleisten. Der Verknappung des Wohnungsangebots durch illegale 
Kurzzeitvermietungen und andere unerlaubte zweckfremde Nutzungen von 
Wohnraum soll wirksam und nachhaltig entgegengetreten werden. Zur ernsthaften 
Verfolgung dieser Zwecke erlässt der Rat der Stadt Köln im Rahmen der kommunalen 
Selbstverwaltung im Bewusstsein der Bedeutung des Wohnens für ein 
menschenwürdiges Leben folgende, die Regelungen der §§ 12 ff. 
Wohnraumstärkungsgesetz NRW ausfüllende und ergänzende 
Wohnraumschutzsatzung: 
 
§ 1 Gefährdung der Wohnungsversorgung 
(1) Im ganzen Gebiet der Stadt Köln ist die ausreichende Versorgung der Bevölkerung 
mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet. Es besteht 
ein erhöhter Wohnungsbedarf.  
(2) Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat mit der Verordnung zur Festlegung 
des Anwendungsbereichs bundesrechtlicher Mieterschutzvorschriften im Land 
Nordrhein-Westfalen, Mieterschutzverordnung - MietSchVO NRW -, vom 09.06.2020 
die Stadt Köln aufgrund gutachterlicher Feststellungen als Gebiet festgelegt , in dem  
die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen 
Bedingungen besonders gefährdet ist.  
(3) Das von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegebene Gutachten 
zur sachlichen und räumlichen Differenzierung der Wohnraumförderung in Nordrhein-
Westfalen aus 2020 nimmt das Gebiet der Stadt Köln mit jeweils hohem Kosten - und 
Bedarfsniveau in die Gebietskulisse auf.  Das Bedarfsniveau erfa sst die lokalen 
Wohnraumbedarfe.

3 
 
§ 2 Maßnahmen zur Wohnraumverbesserung 
Die Stadt Köln wird im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 3 Wohnraumstärkungsgesetz über 
die in diese r Satzung vorgesehenen Maßnahmen hinaus insbesondere folgende 
Maßnahmen ergreifen , um die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum im 
Gültigkeitszeitraum dieser Satzung zu verbessern: 
1.  Die bestehenden Instrumente zur öffentlichen Förderung des 
Wohnungsbaus werden konsequent angewendet , evaluiert und dem 
zuständigen Landesministerium werden Anregungen zur Optimierung 
dieser Instrumente unterbreitet, 
2.  insbesondere das bestehende kooperative Baulandmodell , das in 
Neubaugebieten einen Anteil von mindestens 30 Prozent an öffentlichen 
gefördertem Wohnungsbau vorsieht , wird fortgeführt, evaluiert und 
Reformvorschläge werden mit dem Rat und den zuständigen 
Ausschüssen erörtert sowie 
3. auslaufende Belegungsbindungen für öffentlich -geförderte Wohnungen 
werden verlängert oder Belegungsbindungen von freifinanzierte n 
Wohnungen durch die Stadt Köln erworben. 
 
§ 3 Anwendungsbereich der Satzung 
(1) Die Satzung erfasst alle freifinanzierten Miet - und Genossenschaftswohnungen, 
die am 01.07.2014 Wohnraum waren oder danach wurden. Ab dem 01.07.2019 betrifft 
sie Wohnraum insgesamt, also Miet- und Genossenschaftswohnungen, 
Einfamilienhäuser, Eigenheime mit und ohne Einlieger wohnung oder zwei ter 
Wohnung sowie Eigentumswohnungen.  
(2) Gegen Zweckentfremdung durch andere Vorschriften geschützter ö ffentlich-
geförderter Wohnraum wird von dieser Satzung nur erfasst, wenn seine Zweckbindung 
gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum 
für das Land NRW – WFNG NRW – (§§ 22 u. 23) entfällt.  
 
§ 4 Wohnraum 
(1) Wohnraum im Sinne dieser Satzung, der gegen  Nutzung zu anderen als 
Wohnzwecken (Zweckentfremdung)  geschützt ist, umfasst alle Räume, die zu 
Wohnzwecken objektiv geeignet und subjektiv bestimmt sind.

4 
 
(2) Räume sind objektiv zu Wohnzwecken geeignet, wenn sie baurechtlich genehmigt 
oder wenigstens genehmigungsfähig sind oder nicht so schwere Mängel oder 
Missstände aufweisen, dass die Bewohnbarkeit nach den Bestimmungen des 
Wohnraumstärkungsgesetzes nicht wiederhergestellt werden kann.  Zudem müssen 
sie alleine oder zusammen mit anderen Räumen die Führung eines selbständige n 
Haushalts ermöglichen. 
(3) Räume sind subjektiv zu Wohnzwecken bestimmt, wenn sie als solche von dem 
oder der  Verfügungsberechtigten im Rahmen des geltenden Rechts durch 
ausdrückliche Erklärung oder schlüssiges Verhalten nach außen gewidmet sind  oder 
werden. 
(4) Die Wohnfläche des Wohnraums ist die Summe der anrechenbaren Grundflächen 
der ausschließlich zur Wohnung gehörenden Räume  (§ 24 
Wohnraumstärkungsgesetz). Maßgeblich für die Berechnung sind die Vorschriften der 
Wohnflächenverordnung vom 25. Novembe r 2003 (BGBl. I S. 2346) in  der jeweils 
geltenden Fassung.  
 
§ 5 Nicht geschützter Wohnraum 
Nicht gegen Zweckentfremdung im Sinne des § 4 dieser Satzung geschützt sind: 
1. Unterkünfte im Sinne des § 3 Abs. 3 Wohnraumstärkungsgesetz, 
2.  Einrichtungen zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung,  
3. Gebäude, die im Rahmen eines öffentlich -rechtlichen Anstalts - oder 
Nutzungsverhältnisses benutzt werden,  
4.  Gebäude, die als Wohneinrichtung nach dem Gesetz zur 
Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicher ung einer 
unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige 
Menschen und deren Angehörige (Alten - und Pflegegesetz Nordrhein -
Westfalen - APG NRW) genutzt werden, 
5. Gebäude, die für andere (Wohn -)Heime genutzt werden, wenn die 
Führung eines selbständigen Haushaltes nicht erforderlich ist, weil die 
Haushaltsführung in gemeinschaftlich genutzten Räumen erfolgt sowie 
6.  Wohnraum, der vor den in § 3 dieser Satzung genannten Zeitpunkten 
und seitdem ununterbrochen im ganzen Zeitraum zu anderen als 
Wohnzwecken diente; dabei wird der Wohnraum nach dieser Satzung 
dann wieder geschützt, wenn auch nur durch schlüssiges Verhalten die

5 
 
Absicht erkennbar geworden ist oder wird, den Wohnraum wieder zu 
Wohnzwecken zu nutzen. 
 
§ 6 Persönlicher Anwendungsbereich des Zweckentfremdungsverbots 
(1) Verpflichtet zum Schutz des Wohnraums vor  zweckfremder Nutzung nach dieser 
Satzung sind: 
1. Die über den Wohnraum verfügungsberechtigten natürlichen oder juristischen 
Personen, also insbesondere  
a)  Eigentümerinnen und Eigentümer, 
b) die oder der Erbbauberechtigte oder  
c)  die aufgrund eines Nießbrauchsrechts oder eines anderen dinglichen 
Rechts Berechtigten sowie 
2. die Nutzungsberechtigten, also insbesondere Miet erinnen und Mieter, aber 
auch sonstige Bewohnerinnen und Bewohner. 
(2) Den in Abs. 1 genannten Personen stehen die in § 3 Abs. 5 
Wohnraumstärkungsgesetz genannten Beauftragten (vor allem 
Wohnungsverwalterinnen und -verwalter, Hausverwalterinnen und - verwalter) sowie 
Vermieterinnen und Vermieter gleich. 
 
§ 7 Zweckentfremdung 
(1) Wohnraum wird zweckentfremdet, wenn er durch Verfügungs - oder 
Nutzungsberechtigte ohne Genehmigung nach § 8 dieser Satzung gemäß § 12 Abs. 2 
des Wohnraumstärkungsgesetzes für andere Zwecke als zu Wohnzwecken verwendet 
wird. Eine solche ohne Genehmigung erfolgende Nutzung von Wohnraum ist verboten. 
(2) Eine bestimmungsgemäß als Zweitwohnung genutzte Wohnung kann ebenfalls 
diesem Verbot der Zweckentfremdung unterfallen. 
(3) Kurzzeitvermietungen stellen  insbesondere sowohl die Vermietung von 
Ferienwohnungen als auch die an einen bestimmten Zweck geknüpfte , auch nicht 
gewerbliche Vermietung von Wohnräumen  dar, insbesondere für Zwecke 
vorübergehender beruflicher Tätigkeit oder für eine von vorneherein nur kurzfristig 
angelegte Unterbringung zum Zwecke der Ausbildung o der des Studiums oder 
während eines Aufenthalts zur medizinischen Behandlung. 
(4) Werden bei ei nem Leerstand von Wohnraum  Um- oder Neubaumaßnahmen 
geplant und würden die beabsichtigten Maßnahmen durch den Abschluss eines

6 
 
unbefristeten Mietverhältnisses erheblich erschwert, ist die Anordnung einer  
Zwischennutzung zu Wohnzwecken , zum Beispiel  durch den Abschluss  von 
Zeitmietverträgen (§ 575 BGB) , zur Abwendung von Zweckentfremdungen durch 
Leerstehenlassen in der Regel zumutbar.  
 
§ 8 Genehmigung der Zweckentfremdung 
(1) Wohnraum im Sinne des § 4 Abs. 1 dieser Satzung darf nur mit Genehmigung der 
Stadt Köln zu anderen als Wohnzwecken verwendet werden. Über den Antrag auf 
Erteilung einer Genehmigung entscheidet das zuständige Amt für Wohnungswesen  
nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen abweichend von § 13 Abs. 3 Satz 
1 Wohnraumstärkungsgesetz innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Nach Ablauf 
der Frist gilt die Genehmigung als erteilt. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller 
den die Wohnnutzung beeinträchtigenden Zustand mindestens fahrlässig durch 
unterlassene Instandhaltung und Insta ndsetzung verursacht, ist die Genehmigung in 
der Regel zu versagen. 
(2) Eine Genehmigung wird erteilt, wenn die Wiederherstellung des Wohnraums nach 
§ 15 Abs. 2 Satz 4  Wohnraumstärkungsgesetz unmöglich oder unzumutbar ist oder 
ein überwiegendes öffentliches oder ein berechtigtes Interesse 
Verfügungsberechtigter oder Nutzungsberechtigter an der zweckfremden Nutzung 
gegeben ist, welches das öffentliche Interesse am Erhalt der Wohnnutzung überwiegt 
(§ 13 Abs. 1 WohnStG  NRW). Das öffentliche Interesse am Erhalt des Wohnraums 
tritt in der Regel zurück, wenn durch die Schaffung von angemessenem 
Ersatzwohnraum oder ausnahmsweise durch Ausgleichszahlung der durch die 
Zweckentfremdung eintretende Wohnraumverlust ausgeglichen wird (§ § 9, 10 dieser 
Satzung). 
(3) Ein überwiegendes öffentliches Interesse kann insbesondere vorliegen, wenn 
1. der Wohnraum zur Verwirklichung städtebaulicher Ziele beseitigt werden 
muss oder dieser  
2. aus Denkmalschutzgründen nicht mehr zu Wohnzwecken  genutzt 
werden kann oder 
3. ein vordringlicher Bedarf an Einrichtungen oder Diensten besteht, um die 
soziale und gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung 
sicherzustellen.

7 
 
(4) Ein überwiegendes berechtigtes privates Interesse kann insbesondere vorliegen, 
wenn 
1. Geschäfts- oder G ewerbebetriebe erweitert werden müssen, um eine  
wirtschaftliche Existenzgefährdung abzuwenden und  
2. die Versagung der Genehmigung unabdingbar zu einer unmittelbaren 
Notlage oder zu einer Abwanderung des Unternehmens führen würde. 
(5) Die Genehmigung ist an die berechtigte Person, den Wohnraum sowie den 
Nutzungszweck gebunden. Sie erlischt mit dem Wechsel der Verfügungs - oder 
Nutzungsberechtigung oder der Änderung des Verwendungszweckes, es sei denn der 
Ersatzwohnraum nach § 9 dieser Sa tzung wurde geschaffen oder die einmalige 
Ausgleichzahlung nach § 10 dieser Satzung geleistet.  Der Rechtsnachfolger oder die 
Rechtsnachfolgerin kann einen neuen Antrag auf Genehmigung der 
Zweckentfremdung stellen. 
 
§ 9 Genehmigung aufgrund von Ersatzwohnraum 
(1) Die Genehmigung nach § 8  Abs. 1 dieser Satzung ist auf Antrag in der Regel zu 
erteilen, wenn durch die Schaffung eines angemessenen , beachtlichen und 
verlässlichen Angebots an Ersatzwohnraum gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 
Wohnraumstärkungsgesetz der durch die Zweckentfremdung eintretende 
Wohnraumverlust ausgeglichen wird.  
(2) Notwendige Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung ist, dass der 
Ersatzwohnraum in einem engen zeitlichen Zusammenhang geschaffen worden ist 
oder geschaffen wird. 
(3) Es ist sicherzustellen, dass der Ersatzwohnraum, soweit er nicht von den 
Verfügungsberechtigten selbst genutzt wird, bei einer Vermietung dem 
Wohnungsmarkt zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung steht. Angemessene 
Bedingungen setzen Mieten voraus, d ie für Wohnungen der entsprechenden Art von 
einem durchschnittlich verdienenden Arbeitnehmer *innenhaushalt allgemein 
aufgebracht werden können. Zuschnitt und Standard des Ersatzwohnraums müssen 
zudem für die allgemein e Wohnversorgung geeignet sein und f amiliengerechter 
Wohnraum soll nur durch ebensolchen Wohnraum ersetzt werden.

8 
 
§ 10 Genehmigung bei Ausgleichzahlung 
(1) Bei einem berechtigten Interesse kann bei vorübergehender Umnutzung der 
Räume zu anderen als Wohnzwecken oder einem entsprechendem Leerstand oder 
ausnahmsweise, falls die Schaffung von Ersatzwohnraum nachweisbar objektiv oder 
subjektiv nicht möglich  ist, eine  Genehmigung erteilt werden , wenn durch eine  
einmalige oder laufende Ausgleichszahlung das öffentliche Interesse an der Erhaltung 
eines bestimmten Wohnraums ausgeglichen wird.  
(2) Mit der Ausgleichszahlung sollen die durch die Zweckentfremdung bedingten 
Mehraufwendungen der Allgemeinheit für die Schaffung neuen Wohnraums 
(Wohnungsbauförderung) kompensiert und so ein Ausgleich für den Verlust des 
Wohnraums geschaffen werden. Die Ausgleichsbeträge sind daher zweckgebunden 
für die Schaffung neuen Wohnraums zu verwenden.  
(3) Die Berechnung der Ausgleichszahlungen für die von der Zweckentfremdung 
betroffene Wohnfläche orientiert sich i m Geltungszeitraum dieser Satzung an den 
durchschnittlichen Neubaukosten/qm des geförderten Wohnungsbaus in Köln im 
Zeitpunkt der Antragstellung.  
(4) Bei vorübergehender Umnutzung der Räume zu anderen als Wohnzwecken oder 
einem entsprechendem Leerstand soll regelmäßig eine laufende, monatlich zu 
entrichtende, Ausgleichszahlung in Höhe der im Genehmigungszeitraum gültigen 
Bewilligungsmiete in der sozialen Wohnraumförderun g (Einkommensgruppe A) 
erhoben werden. 
(5) Die Ausgleichszahlung kann im Einzelfall auf Antrag oder von Amts wegen 
abgesenkt oder es kann ein Verzicht erklärt werden, insbesondere wenn bei 
gewerblicher oder freiberuflicher Nutzung die Festsetzung einer Ausgleichszahlung in 
voller Höhe nachweislich zu einer Existenzgefährdung führen würde. Das Gleiche gilt, 
wenn die Zweckentfremdung nachweislich in erheblichem Maße der Sicherung 
bestehender oder der Schaffung neuer Arbeitsplätze dient.  
 
§ 11 Nebenbestimmungen zur Genehmigung 
(1) Die Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum kann befrist et, bedingt 
oder unter Auflagen erteilt werden.   
(2) Eine Genehmigung gemäß §§ 8, 10 dieser Satzung ist in der Regel mit der Auflage 
zur Entrichtung einer Ausgleichszahlung zu verbinden.

9 
 
(3) Ist aufgrund einer Nebenbestimmung , durch Fristablauf oder Eintr itt einer 
Bedingung, die Wirksamkeit einer Genehmigung erloschen, so ist der Wohnraum 
umgehend wieder Wohnzwecken zuzuführen.  
(4) Die wohnungsrechtliche Genehmigung zur Zweckentfremdung ersetzt keine nach 
anderen Bestimmungen erforderlichen , insbesondere baurechtlichen 
Genehmigungen. 
§ 12 Negativattest 
Auf Antrag wird durch ein Negativattest bestätigt, dass eine Genehmigung zur 
Zweckentfremdung für die beabsichtigte Maßnahme nicht erforderlich ist. 
 
§ 13 Anordnungen bei Zweckentfremdung 
(1) Wird entgegen des Verbots der Zweckentfremdung Wohnraum nicht zum Wohnen 
genutzt, kann die Gemeinde die in § 15 Wohnraumstärkungsgesetz vorgesehenen 
Anordnungen (Wohnnutzungs-, Räumungs- und Wiederherstellungsgebot) treffen. 
(2) Bei einer festgestellten Zwecken tfremdung wird der oder de m 
Verfügungsberechtigten oder der oder dem Nutzungsberechtigten unter Fristsetzung 
aufgegeben, den Wohnraum wieder zu Wohnzwecken zu verwenden.  
(3) Wird die Wiederherstellung des Wohnraums angeordnet, ist der Zustand , der vor 
der bestimmungswidrigen Nutzung bestanden hat, auf eigene Kosten 
wiederherzustellen oder zumindest ein gleichwertiger Zustand zu schaffen. § 15 Abs. 
2 Satz 2 ff. Wohnraumstärkungsgesetz ist zu beachten. Unzumutbar ist insbesondere 
ein Aufwand, soweit dieser innerhalb der folgenden zehn Jahre nur unerheblich hinter 
den Kosten eines vergleichbaren Ersatzbaus zurück bleibt.  
 
 § 14 Auskunftspflichtige 
(1) Die in § 16 Abs. 1 und 2 Wohnraumstärkungsgesetz genannten Personen sind 
unter den dort genannten Voraussetzungen zur allgemeinen Auskunft verpflichtet. 
(2) Bei den in  § 16 Abs. 2 Satz 1 auskunftspflichtigen Diensteanbietern handelt sich 
um Anbieter von Te lemediendiensten nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Satz 1 Nummer 1 
Telemediengesetz.

10 
 
§ 15 Besondere Pflichten bei Leerstand 
Im Fall eines Leerstandes von Wohnraum gelten für die oder den 
Verfügungsberechtigten die in § 17 Abs. 1 bis 3 Wohnraumstärkungsgesetz genannten 
besonderen Verpflichtungen. 
 
§ 16 Besondere Pflichten bei Kurzzeitvermietung 
(1) § 17 Absätze 4 bis 7 Wohnraumstärkungsgesetz sehen Registrierungs- sowie 
Nachweispflichten für Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte vor. 
(2) Die Registrierungspflicht gilt darüber hinaus  gemäß § 17 Abs. 8 
Wohnraumstärkungsgesetz für alle Nutzerinnen und Nutzer von Internetplattformen, 
Anzeigenblättern oder vergleichbaren Angeboten, die der Öffentlichkeit überwiegend 
Angebote von als Ferienwohnung überlassenem Wohnraum verfügbar machen.    
(3) § 17 Abs. 9 Wohnraumstärkungsgesetz begründet Verpflichtungen  von 
Vermittlerinnen und Vermittlern, insbesondere Diensteanbietern im Sinne des 
Telemediengesetzes und Anbieterinnen und Anbietern von Print - oder anderen 
Medien, Werbung für solche Angebote nicht ohne Wohnraum -Identitätsnummer zu 
veröffentlichen. 
 
§ 17 Wohnraum-Identitätsnummer 
(1) Die Vergabe der amtlichen Nummer ( Wohnraum-Identitätsnummer) richtet sich 
nach § 17 Abs. 4 bis 8 Wohnraumstärkungsgesetz. 
(2) Die Erteilung der Wohnraum -Identitätsnummer ersetzt nicht die erforderliche 
behördliche Genehmigung zur zweckfremden Nutzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 dieser 
Satzung.  
(3) Bei einer genehmigungsfreien Nutzung kann die Wohnraum -Identitätsnummer 
befristet werden. Bei Erteilung einer befristeten Genehmigung gilt die Frist der 
Genehmigung auch für die Wohnraum -Identitätsnummer. Ist die Wohnraum -
Identitätsnummer befristet, wird sie nach ihrem Ablauf ungültig.   
(4) Die Wohnraum -Identitätsnummer kann nicht auf Dritte übertragen werden. S ie 
kann von der oder dem Anzeigenden zudem nicht für anderen Wohnraum genutzt 
werden.

11 
 
§ 18 Mitwirkungs- und Duldungspflichten 
Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte sowie Bewohnerinnen und Bewohner 
sind nach § 18 Wohnraumstärkungsgesetz zur Mitwirkung und Duldung im 
Verwaltungsverfahren verpflichtet.  
 
§ 19 Ordnungswidrigkeiten 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen einer der in § 21 
Abs. 1 Nr. 7 bis 12 Wohnraumstärkungsgesetz aufgeführten Tatbestände zuwider 
handelt.  
(2) Bereits der Versuch, Wohnraum ohne  die erforderliche Genehmigung für andere 
als Wohnzwecke zu verwenden oder zu überlassen  (21 Abs. 1 Nr. 7 
Wohnraumstärkungsgesetz), stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. 
(3) Die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten richten  sich nach dem 
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).  
 
§ 20 Verwaltungsgebühren 
(1) Für die Erteilung einer Genehmigung zur teilweisen oder vollständigen 
Zweckentfremdung einer Wohnung im Sinne der  §§ 8 ff dieser Satzung wird je nach 
Aufwand eine Verwaltungsgebühr zwischen 110 € und 210 € je Wohneinheit erhoben; 
die Gebühr ist auf maximal 800 € je Gebäude beschränkt. 
(2) Für di e Erteilung einer Negativbescheinigung nach § 12 dieser Satzu ng 
(Nichtanwendbarkeit der Wohn raumschutzsatzung) sowie die Ablehnung bzw. 
Verfahrenseinstellung nach Rücknahme eines Antrages auf Zweckentfremdung wird 
je nach Aufwand eine Gebühr zwischen 50 € bis 100 € je Wohnung erhoben. Je 
Gebäude beträgt die Gebühr maximal 400 €. 
(3) Die Regelungen einer auf Grund § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 des 
Wohnraumstärkungsgesetzes NRW erlassenen Verordnung gehen den Absätzen 1 
und 2 vor. 
 
§ 21 Zuständigkeit 
(1) Nach § 21 Abs. 5 des Wohnraumstärkungsgesetzes ist die  Gemeinde 
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nummer 1 des Ges etzes über 
Ordnungswidrigkeiten (OWiG).

12 
 
(2) Vollzugsbehörde innerhalb der hiernach zuständigen Stadt Köln ist das  Dezernat 
Soziales, Umwelt, Gesundheit und Wohnen, Amt für Wohnungswesen. 
(3) Zum Vollzug dieser Satzung gehören die Überwachung des Verbots einschließlich 
notwendiger Ermittlungen, der Erlass von Anordnungen nach § 11 dieser Satzung, die 
Erteilung von Genehmigungen nach §§ 6 ff oder eines Negativattests nach § 10 dieser 
Satzung. 
(4) Gesetzliche Grundlagen für  die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten bilden das 
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nord rhein-Westfalen (VwVfG NRW), das  
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) 
sowie das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). 
 
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 
Diese Satzung tritt am 01.07.2021 in Kraft und löst die bis dahin bestehende 
Wohnraumschutzsatzung ab.  
Die Gültigkeit der Satzung wird auf fünf Jahre befristet. Vorstehende Satzung wird 
hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 6 Satz 
1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hingewiesen.  
  
Köln, den  Die 
Oberbürgermeisterin  
  Henriette Reker

Anlage 3: Ergänzung des Satzungstextes in § 20 um einen neuen Absatz 3

3311 Zeichen

Anlage 3 
 
Aktualisierung des Satzungstextes der Wohnraumschutzsatzung in Vorlage 1658/2021  
Das Gesetzgebungsverfahren zum Wohnraumstärkungsgesetz NRW (WohnStG NRW) dauert 
– wie in der Beschlussvorlage dargelegt – noch an. 
 
Sachstand 
Zurzeit (10.06.2021) zeichnet sich ab, dass in das Gesetz zusätzlich eine 
Verordnungsermächtigung aufgenommen werden soll, die die Landesregierung dazu 
ermächtigt, Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen nach dem WohnStG NRW  per 
Verordnung zum WohnStG NRW z u regeln.  Es liegen hierzu im laufenden 
Gesetzgebungsverfahren ein entsprechender Änderungsantrag und auch bereits ein 
Verordnungsentwurf vor. 
Im ursprünglichen Entwurf der mit Beschlussvorlage 1658/2021 zur Abstimmung gestellten 
Wohnraumschutzsatzung sind in § 20 Regelungen zu Verwaltungsgebühren enthalten, die 
inhaltlich nicht in Einklang mit dem derzeit beim Land NRW geplanten Verordnungsentwurf zu 
Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen nach dem WohnStG NRW stehen. 
 
Lösung 
Um zu gewährleisten, dass die n eue Kölner Wohnraumschutzsatzung auch in diesem Punkt 
in Einklang mit dem WohnStG NRW und der geplanten Verordnung zu Verwaltungsgebühren 
für Amtshandlungen nach dem WohnStG NRW steht, wird vorausschauend die Regelung in § 
20 Wohnraumschutzsatzung um einen Absatz 3 ergänzt, der für den Fall einer Regelung der 
Verwaltungsgebühren durch Landesverordnung deren vorrangige Gültigkeit (anstelle der 
Absätze 1 und 2 des Satzungstextes) ausdrücklich klarstellt. 
 
Ursprünglicher Satzungstext Ergänzter Satzungstext 
 
§ 20 Verwaltungsgebühren 
 
(1) Für die Erteilung einer Genehmigung zur 
teilweisen oder vollständigen 
Zweckentfremdung einer Wohnung im 
Sinne der §§ 8 ff dieser Satzung wird je 
nach Aufwand eine Verwaltungsgebühr 
zwischen 110 € und 210 € je 
Wohneinheit erhoben; die Gebühr ist auf 
maximal 800 € je Gebäude beschränkt. 
 
(2) Für die Erteilung einer 
Negativbescheinigung nach § 12 dieser 
Satzung (Nichtanwendbarkeit der 
Wohnraumschutzsatzung) sowie die 
Ablehnung bzw. Verfahrenseinstellung 
nach Rücknahme eines Antrages auf 
 
§ 20 Verwaltungsgebühren 
 
(1) Für die Erteilung einer Genehmigung zur 
teilweisen oder vollständigen 
Zweckentfremdung einer  Wohnung im 
Sinne der §§ 8 ff dieser Satzung wird je 
nach Aufwand eine Verwaltungsgebühr 
zwischen 110 € und 210 € je 
Wohneinheit erhoben; die Gebühr ist auf 
maximal 800 € je Gebäude beschränkt. 
 
(2) Für die Erteilung einer 
Negativbescheinigung nach § 12 dieser  
Satzung (Nichtanwendbarkeit der 
Wohnraumschutzsatzung) sowie die 
Ablehnung bzw. Verfahrenseinstellung 
nach Rücknahme eines Antrages auf

Ursprünglicher Satzungstext Ergänzter Satzungstext 
Zweckentfremdung wird je nach 
Aufwand eine Gebühr zwischen 50 € bis 
100 € je Wohnung erhoben. Je Gebäude 
beträgt die Gebühr maximal 400 €. 
Zweckentfremdung wird je nach 
Aufwand eine Gebühr zwischen 50 € bis 
100 € je Wohnung erhoben. Je Gebäude 
beträgt die Gebühr maximal 400 €. 
 
(3) Die Regelungen einer auf Grund § 28 
Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 des 
Wohnraumstärkungsgesetzes NRW 
erlassenen Verordnung gehen den 
Absätzen 1 und 2 vor. 
 
Die Änderung des Satzungstextes (Ergänzung des § 20 um einen neuen Absatz 3) wurde 
als neue Anlage 4 ( aktualisierter Satzungstext) den Dokumenten zu dieser  
Beschlussvorlage beigefügt.

Anlage 2: Synopse Wohnraumschutzsatzungen 2019 u. 2021

45691 Zeichen

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2019 --  Wohnraumschutzsatzung 2021 
 
1 
 
Wohnraumschutzsatzung 2019 Wohnraumschutzsatzung 2021 Begründung / Hinweise zu 
Änderungen 
 
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 2, 41 und 77 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO 
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 
1994 in Verbindung mit Artikel 2 (Wohnungsaufsichtsgesetz 
NRW -WAG NRW-) § 10 des Gesetzes zur Neuregelung 
des Wohnungsaufsichtsrechts und zur Änderung einer 
wohnraumrechtlichen Vorschrift vom 10.04.2014 sowie der 
§§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land 
Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW 1969 
S. 712) und der §§ 4 und 87 Absatz 5 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1969 (GV 
NW 1969 S. 656) hat der Rat der Stadt Köln in seiner 
Sitzung am 21.05.2019 folgenden Beschluss gefasst. 
Die Satzung zum Schutz und Erhaltung von Wohnraum in 
Köln (Wohnraumschutzsatzung) vom 04.07.2014 (ABl. 
Stadt Köln 2014 Nr. 29, S.829) wird wie folgt neu gefasst: 
 
Aufgrund § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung des 
Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen 
(Wohnraumstärkungsgesetz -WohnStG NRW-) vom 
01.07.2021 in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1 und 2, 41 und 
77 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen 
(GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666, SGV NRW 
2023) in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 29. 
September 2020 (GV. NRW. S. 916) sowie der §§ 4 und 5 
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW 1969 S. 712) in 
der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. 
NRW. S. 1029) hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung 
am 24.06.2021 folgende Satzung zum Schutz und Erhalt von 
Wohnraum in Köln (Wohnraumschutzsatzung) neu 
beschlossen, welche die bisher bestehende 
Wohnraumschutzsatzung vom 31.05.2019 ablöst und 
fortführt. 
 
Der Einführungstext wurde 
um die Bezüge zur neuen 
Ermächtigungsgrundlage im 
WohnStG NRW ergänzt und 
inhaltlich gestrafft. 
Präambel 
In dem Gebiet der Stadt Köln besteht erhöhter 
Wohnungsbedarf. Die aktuelle Wohnungsmarktenge führte 
Anfang 2012 zur Aufnahme Kölns in die Gebietskulisse der 
neuen Kündigungssperrfristverordnung und 2014 in die 
Gebiete, in denen die Kappungsgrenze gemäß § 558 
Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf 15 Prozent 
abgesenkt ist. Mit dem Ziel, die Wohnversorgung der Kölner 
Bevölkerung zu angemessenen Bedingungen zu 
gewährleisten bedarf es verschiedener Instrumente. Mit der 
Satzung zum Schutz von Wohnraum hat der Rat festgelegt, 
dass die Nutzung von Wohnraum zu anderen als 
Wohnzwecken (Zweckentfremdung) im Stadtgebiet unter 
Genehmigungsvorbehalt steht. In Anbetracht der 
Präambel 
Das am 01.07.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung 
des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen 
(Wohnraumstärkungsgesetz – WohnStG) hat das bisherige 
Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG NRW) vom 10. April 2014 
abgelöst. Mit § 10 WAG NRW erhielten die Gemeinden ein 
Satzungsrecht für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf. 
Die Stadt Köln hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht 
und zunächst die bis 30.06.2019 gültige 
Wohnraumschutzsatzung vom 04.07.2014 beschlossen. Mit 
der Wohnraumschutzsatzung vom 31.05.2019, in Kraft 
getreten am 01.07.2019, wurde die Wohnraumschutzsatzung 
aus 2014 neu gefasst und um fünf weitere Jahre verlängert.  
Die Präambel wurde 
angepasst im Hinblick auf die 
veränderten Anforderungen, 
die die neue 
Ermächtigungsgrundlage in § 
12 Abs. 1 WohnStG NRW an 
den Erlass einer kommunalen 
Satzung gegen 
Wohnraumzweckentfremdung 
stellt.

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2019 --  Wohnraumschutzsatzung 2021 
 
2 
 
Wohnraumschutzsatzung 2019 Wohnraumschutzsatzung 2021 Begründung / Hinweise zu 
Änderungen 
Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung mit 
ausreichendem Wohnraum zu angemessenen 
Bedingungen, beschließt der Rat die Fortführung der 
Aufgaben aus der Wohnraumschutzsatzung vom 
04.07.2014 über den 30.06.2019 hinaus für weitere 5 Jahre. 
 
Das neue Wohnraumstärkungsgesetz ermöglicht den 
Gemeinden ebenfalls, durch das Instrument der Satzung mit 
einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu 
bestimmen, dass Wohnraum nur mit behördlicher 
Genehmigung überwiegend anderen als Wohnzwecken 
zugeführt werden darf. Aufgrund der besonderen Gefährdung 
einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit 
Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen ist die Stadt 
Köln nach § 12 Abs. 1 Wohnraumstärkungsgesetz zum 
Erlass einer solchen Satzung berechtigt, die die Nutzung von 
Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken 
(Zweckentfremdung) im Stadtgebiet unter 
Genehmigungsvorbehalt stellt. Zugleich werden in diesem 
Gesetz die Handlungsmöglichkeiten gegen verstärkt 
auftretende Formen der Zweckentfremdung von Wohnraum 
erweitert, indem ein Verfahren zur Identifizierung der 
Anbieter von Wohnraum zur Kurzzeitvermietung eingeführt 
wird. 
Die Stadt Köln ist angesichts des geringen Angebots an 
Wohnraum im Stadtgebiet sowie erhöhten Wohnbedarfs 
wahrhaftig bestrebt, durch den effektiven und umfassenden 
Schutz von Wohnraum die ausreichende Versorgung der 
Kölner Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen 
sozialen Bedingungen auch für die Zukunft zu gewährleisten. 
Der Verknappung des Wohnungsangebots durch illegale 
Kurzzeitvermietungen und andere unerlaubte zweckfremde 
Nutzungen von Wohnraum soll wirksam und nachhaltig 
entgegengetreten werden. Zur ernsthaften Verfolgung dieser 
Zwecke erlässt der Rat der Stadt Köln im Rahmen der 
kommunalen Selbstverwaltung im Bewusstsein der 
Bedeutung des Wohnens für ein menschenwürdiges Leben 
folgende, die Regelungen der §§ 12 ff.

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2019 --  Wohnraumschutzsatzung 2021 
 
3 
 
Wohnraumschutzsatzung 2019 Wohnraumschutzsatzung 2021 Begründung / Hinweise zu 
Änderungen 
Wohnraumstärkungsgesetz NRW ausfüllende und 
ergänzende Wohnraumschutzsatzung: 
 
 
Keine Entsprechung in der Satzung 2019, da inhaltlich neu 
gefasst. 
§ 1 Gefährdung der Wohnungsversorgung 
(1) Im ganzen Gebiet der Stadt Köln ist die ausreichende 
Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu 
angemessenen Bedingungen besonders gefährdet. Es 
besteht ein erhöhter Wohnungsbedarf. 
(2) Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat mit der 
Verordnung zur Festlegung des Anwendungsbereichs 
bundesrechtlicher Mieterschutz-vorschriften im Land 
Nordrhein-Westfalen, Mieterschutzverordnung - MietSchVO 
NRW -, vom 09.06.2020 die Stadt Köln aufgrund 
gutachterlicher Feststellungen als Gebiet festgelegt, in dem 
die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit 
Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders 
gefährdet ist. 
(3) Das von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen in 
Auftrag gegebene Gutachten zur sachlichen und räumlichen 
Differenzierung der Wohnraumförderung in Nordrhein-
Westfalen aus 2020 nimmt das Gebiet der Stadt Köln mit 
jeweils hohem Kosten- und Bedarfsniveau in die 
Gebietskulisse auf. Das Bedarfsniveau erfasst die lokalen 
Wohnraumbedarfe. 
Die veränderten Anforderun-
gen, die die neue Ermächti-
gungsgrundlage in § 12 Abs. 
1 WohnStG an den Erlass 
einer kommunalen Satzung 
stellt, erfordert die Darlegung 
des erhöhten 
Wohnungsbedarfes. 
 
Keine Entsprechung in der Satzung 2019, da inhaltlich neu 
gefasst. 
§ 2 Maßnahmen zur Wohnraumverbesserung 
Die Stadt Köln wird im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 3 
Wohnraumstärkungsgesetz über die in dieser Satzung 
vorgesehenen Maßnahmen hinaus insbesondere folgende 
Maßnahmen ergreifen, um die Versorgung der Bevölkerung 
Die veränderten Anforderun-
gen, die die neue Ermächti-
gungsgrundlage in § 12 Abs. 
1 WohnStG an den Erlass 
einer kommunalen Satzung 
stellt, erfordert die Darlegung 
der Maßnahmen, die in der

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2019 --  Wohnraumschutzsatzung 2021 
 
4 
 
Wohnraumschutzsatzung 2019 Wohnraumschutzsatzung 2021 Begründung / Hinweise zu 
Änderungen 
mit Wohnraum im Gültigkeitszeitraum dieser Satzung zu 
verbessern: 
1.  Die bestehenden Instrumente zur öffentlichen 
Förderung des Wohnungsbaus werden konsequent 
angewendet, evaluiert und dem zuständigen 
Landesministerium werden Anregungen zur Optimierung 
dieser Instrumente unterbreitet, 
2.  insbesondere das bestehende kooperative 
Baulandmodell, das in Neubaugebieten einen Anteil von 
mindestens 30 Prozent an öffentlichen gefördertem 
Wohnungsbau vorsieht, wird fortgeführt, evaluiert und 
Reformvorschläge werden mit dem Rat und den zuständigen 
Ausschüssen erörtert sowie 
3. auslaufende Belegungsbindungen für öffentlich-
geförderte Wohnungen werden verlängert oder 
Belegungsbindungen von freifinanzierten Wohnungen durch 
die Stadt Köln erworben. 
Kommune zur Verbesserung 
der Versorgung mit Wohn-
raum unternommen werden. 
§ 1 Gegenstand der Satzung 
(1) Die Satzung hat den Schutz von Wohnraum vor 
ungenehmigter Zweckentfremdung zum Inhalt. Sie gilt für 
alle freifinanzierten Miet- und Genossenschaftswohnungen, 
die am 01.07.2014 Wohnraum waren oder danach wurden. 
Ab dem 01.07.2019 gilt sie für Wohnraum insgesamt (Miet- 
und Genossenschaftswohnungen, Einfamilienwohnhäuser, 
Eigenheime mit und ohne Einliegerwohnung oder zweiter 
Wohnung, Eigentumswohnungen). 
(2) Ehemals geförderter Wohnraum ist betroffen, wenn 
seine Zweckbindung gemäß den Bestimmungen des 
Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für 
das Land NRW -WFNG NRW- (§§ 22 u. 23) entfallen ist. 
§ 3 Anwendungsbereich der Satzung 
(1) Die Satzung erfasst alle freifinanzierten Miet- und 
Genossenschaftswohnungen, die am 01.07.2014 Wohnraum 
waren oder danach wurden. Ab dem 01.07.2019 betrifft sie 
Wohnraum insgesamt, also Miet- und 
Genossenschaftswohnungen, Einfamilienhäuser, Eigenheime 
mit und ohne Einliegerwohnung oder zweiter Wohnung sowie 
Eigentumswohnungen. 
(2) Gegen Zweckentfremdung durch andere Vorschriften 
geschützter öffentlich-geförderter Wohnraum wird von dieser 
Satzung nur erfasst, wenn seine Zweckbindung gemäß den 
Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung und Nutzung 
von Wohnraum für das Land NRW – WFNG NRW – (§§ 22 u. 
23) entfällt. 
 
 
 
Die Formulierung zur Darstel-
lung des Geltungsbereiches 
wurde gestrafft.  
Der „persönliche“ Geltungs-
bereich“ (Abs. 3 der Sat-zung 
2019) wir nun in § 6 der 
Wohnraumschutzsatzung 
2021 ausführlicher abgehan-
delt-

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2019 --  Wohnraumschutzsatzung 2021 
 
5 
 
Wohnraumschutzsatzung 2019 Wohnraumschutzsatzung 2021 Begründung / Hinweise zu 
Änderungen 
(3) Der Genehmigungsvorbehalt gilt gegenüber Nutzungs- 
und Verfügungsberechtigten. 
§ 3 Wohnraum (Absätze 1 u. 2) 
(1) Geschützter Wohnraum im Sinne dieser Satzung sind 
sämtliche Räume, die dauerhaft zu Wohnzwecken objektiv 
geeignet und subjektiv bestimmt sind. 
(2) Objektiv geeignet sind Räume, wenn sie alleine oder 
zusammen mit anderen Räumen die Führung eines 
selbständigen Haushalts ermöglichen. Die subjektive 
Bestimmung, d.h. die erstmalige Widmung oder spätere 
Umwidmung, trifft der Verfügungsberechtigte ausdrücklich 
oder durch nach außen erkennbares schlüssiges Verhalten, 
z.B. durch Überlassung der Räume zu Wohnzwecken. 
§ 4 Wohnraum 
(1) Wohnraum im Sinne dieser Satzung, der gegen Nutzung 
zu anderen als Wohnzwecken (Zweckentfremdung) 
geschützt ist, umfasst alle Räume, die zu Wohnzwecken 
objektiv geeignet und subjektiv bestimmt sind. 
(2) Räume sind objektiv zu Wohnzwecken geeignet, wenn sie 
baurechtlich genehmigt oder wenigstens genehmigungsfähig 
sind oder nicht so schwere Mängel oder Missstände 
aufweisen, dass die Bewohnbarkeit nach den Bestimmungen 
des Wohnraumstärkungsgesetzes nicht wiederhergestellt 
werden kann. Zudem müssen sie alleine oder zusammen mit 
anderen Räumen die Führung eines selbständigen Haushalts 
ermöglichen. 
(3) Räume sind subjektiv zu Wohnzwecken bestimmt, wenn 
sie als solche von dem oder der Verfügungsberechtigten im 
Rahmen des geltenden Rechts durch ausdrückliche 
Erklärung oder schlüssiges Verhalten nach außen gewidmet 
sind oder werden. 
(4) Die Wohnfläche des Wohnraums ist die Summe der 
anrechenbaren Grundflächen der ausschließlich zur 
Wohnung gehörenden Räume (§ 24 
Wohnraumstärkungsgesetz). Maßgeblich für die Berechnung 
sind die Vorschriften der Wohnflächenverordnung vom 25. 
November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden 
Fassung. 
Die Definition von Wohnraum 
wurde der Gesetzeslage 
angepasst und um aus der 
Rechtsprechung entwickelte 
Merkmale ergänzt. 
§ 3 Wohnraum (Abs. 3) 
(3) Nicht geschützter Wohnraum liegt vor, wenn 
§ 5 Nicht geschützter Wohnraum 
Nicht gegen Zweckentfremdung im Sinne des § 4 dieser 
Satzung geschützt sind: 
Die Abgrenzung zu nicht 
geschütztem Wohnraum 
wurde in einem separaten § 5

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2019 --  Wohnraumschutzsatzung 2021 
 
6 
 
Wohnraumschutzsatzung 2019 Wohnraumschutzsatzung 2021 Begründung / Hinweise zu 
Änderungen 
1. der Wohnraum dem Wohnungsmarkt nicht generell zur 
Verfügung steht, weil das Wohnen in einem engen 
räumlichen Zusammenhang an eine bestimmte Tätigkeit 
geknüpft ist (z. B. Wohnraum für Aufsichtsperson auf 
Betriebsgelände, Hausmeisterwohnung im Schulgebäude), 
2. dieser vor Inkrafttreten dieser Satzung und seitdem ohne 
Unterbrechung anderen als Wohnzwecken diente, 
3. er nicht oder noch nicht bezugsfertig ist 
4. die Wohnnutzung baurechtlich nicht genehmigt ist, 
5. das dauernde Bewohnen deshalb unzulässig oder 
unzumutbar ist, weil der Raum schwere Mängel oder 
Missstände aufweist und die Bewohnbarkeit nicht 
wiederhergestellt werden kann. Auf die Bestimmungen des 
Wohnungsaufsichtsgesetzes für das Land NRW -WAG 
NRW- wird hingewiesen, 
6. leer stehender Wohnraum nachweislich nicht mehr vom 
Markt angenommen wird, z. B. wegen seiner Größe, seines 
Grundrisses oder seiner Lage. Die Nachweispflicht der 
Unvermietbarkeit zu einer ortsüblichen Vergleichsmiete 
trägt der Verfügungsberechtigte. 
1. Unterkünfte im Sinne des § 3 Abs. 3 
Wohnraumstärkungsgesetz, 
2. Einrichtungen zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung,  
3. Gebäude, die im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen 
Anstalts- oder Nutzungsverhältnisses benutzt werden, 
4. Gebäude, die als Wohneinrichtung nach dem Gesetz zur 
Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung 
einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, 
pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- 
und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW) genutzt 
werden, 
5. Gebäude, die für andere (Wohn-)Heime genutzt werden, 
wenn die Führung eines selbständigen Haushaltes nicht 
erforderlich ist, weil die Haushaltsführung in gemeinschaftlich 
genutzten Räumen erfolgt sowie 
6. Wohnraum, der vor den in § 3 dieser Satzung genannten 
Zeitpunkten und seitdem ununterbrochen im ganzen 
Zeitraum zu anderen als Wohnzwecken diente; dabei wird 
der Wohnraum nach dieser Satzung dann wieder geschützt, 
wenn auch nur durch schlüssiges Verhalten die Absicht 
erkennbar geworden ist oder wird, den Wohnraum wieder zu 
Wohnzwecken zu nutzen. 
vorgenommen und der neuen 
Gesetzeslage angepasst. 
 
In § 12 Abs. 2 Satz 4 
WohnStG NRW ist (im 
Zusammenhang mit 
Wohnungsleerstand) bereits 
geregelt, dass Wohnraum 
erst nach dessen 
Bezugsfertigkeit 
zweckentfremdet werden 
kann und somit noch nicht 
bezugsfertiger Wohnraum 
(noch) nicht geschützter 
Wohnraum im Sinne des 
WohnStG NRW ist. 
In § 15 Abs. 2 Satz 2 
WohnStG NRW ist die 
Zumutbarkeit der 
Wiederherstellung von 
Wohnraum im 
Zusammenhang mit dem 
gesetzlich neu geregelten 
„Wiederherstellungsgebot“ im 
Detail geregelt. 
§ 4 Abs. 1 Zweckentfremdung 
(1) Wohnraum wird zweckentfremdet, wenn er durch 
Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte anderen als 
Wohnzwecken zugeführt wird. 
§ 6 Persönlicher Anwendungsbereich des 
Zweckentfremdungsverbots 
(1) Verpflichtet zum Schutz des Wohnraums vor 
zweckfremder Nutzung nach dieser Satzung sind: 
1. Die über den Wohnraum verfügungsberechtigten 
natürlichen oder juristischen Personen, also insbesondere  
In Anpassung an die neue 
Gesetzeslage wurde der 
Personenkreis, auf den sich 
die Satzungsregelungen 
beziehen, in § 6 neu und 
umfassend dargelegt.

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2019 --  Wohnraumschutzsatzung 2021 
 
7 
 
Wohnraumschutzsatzung 2019 Wohnraumschutzsatzung 2021 Begründung / Hinweise zu 
Änderungen 
a)  Eigentümerinnen und Eigentümer, 
b) die oder der Erbbauberechtigte oder  
c)  die aufgrund eines Nießbrauchsrechts oder eines 
anderen dinglichen Rechts Berechtigten sowie 
2. die Nutzungsberechtigten, also insbesondere Mieterinnen 
und Mieter, aber auch sonstige Bewohnerinnen und 
Bewohner. 
(2) Den in Abs. 1 genannten Personen stehen die in § 3 Abs. 
5 Wohnraumstärkungsgesetz genannten Beauftragten (vor 
allem Wohnungsverwalterinnen und -verwalter, 
Hausverwalterinnen und - verwalter) sowie Vermieterinnen 
und Vermieter gleich. 
 
Die Vorschrift der Satzung 
2019 (§ 4 Abs. 1) erwähnt 
„Verfügungs- oder 
Nutzungsberechtigte“ nur am 
Rande als Personen, auf die 
sich Satzungsregelugen 
beziehen. 
§ 4 Zweckentfremdung 
(1) Wohnraum wird zweckentfremdet, wenn er durch 
Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte anderen als 
Wohnzwecken zugeführt wird. Eine Zweckentfremdung liegt 
insbesondere vor, wenn der Wohnraum 
1. mit mehr als der Hälfte der zur Verfügung stehenden 
Wohnfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke 
verwendet oder überlassen wird, 
2. baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, 
dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist, 
3. länger als drei Monate leer steht, 
4. beseitigt wird (Abbruch). 
(2) Eine Wohnraumzweckentfremdung liegt nicht vor, wenn: 
1. leer stehender Wohnraum nachweislich unverzüglich 
umgebaut, instandgesetzt, modernisiert wird oder veräußert 
§ 7 Zweckentfremdung 
(1) Wohnraum wird zweckentfremdet, wenn er durch 
Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte ohne Genehmigung 
nach § 8 dieser Satzung gemäß § 12 Abs. 2 des 
Wohnraumstärkungsgesetzes für andere Zwecke als zu 
Wohnzwecken verwendet wird. Eine solche ohne 
Genehmigung erfolgende Nutzung von Wohnraum ist 
verboten. 
(2) Eine bestimmungsgemäß als Zweitwohnung genutzte 
Wohnung kann ebenfalls diesem Verbot der 
Zweckentfremdung unterfallen. 
(3) Kurzzeitvermietungen stellen insbesondere sowohl die 
Vermietung von Ferienwohnungen als auch die an einen 
bestimmten Zweck geknüpfte, auch nicht gewerbliche 
Vermietung von Wohnräumen dar, insbesondere für Zwecke 
vorübergehender beruflicher Tätigkeit oder für eine von 
vorneherein nur kurzfristig angelegte Unterbringung zum 
In §12 Abs. 2 WohnStG NRW 
ist die Zweckentfrem-dung 
von Wohnraum im Detail 
definiert. 
 
Die in § 7 neu gefasste 
Regelung stellt den Bezug zu 
den Bestimmungen des 
WohnStG NRW her und gibt 
daneben Hinweise zu 
„Zweitwohnungen“ und zur 
„Kurzzeitvermietung“.

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2019 --  Wohnraumschutzsatzung 2021 
 
8 
 
Wohnraumschutzsatzung 2019 Wohnraumschutzsatzung 2021 Begründung / Hinweise zu 
Änderungen 
werden soll und deshalb vorübergehend unbewohnbar ist 
oder leer steht, 
2. Wohnraum nicht ununterbrochen genutzt wird, weil er 
dem Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten 
bestimmungsgemäß und nachweislich als Zweitwohnung 
dient. 
Zwecke der Ausbildung oder des Studiums oder während 
eines Aufenthalts zur medizinischen Behandlung. 
(4) Werden bei einem Leerstand von Wohnraum Um- oder 
Neubaumaßnahmen geplant und würden die beabsichtigten 
Maßnahmen durch den Abschluss eines unbefristeten 
Mietverhältnisses erheblich erschwert, ist die Anordnung 
einer Zwischennutzung zu Wohnzwecken, zum Beispiel 
durch den Abschluss von Zeitmietverträgen (§ 575 BGB), zur 
Abwendung von Zweckentfremdungen durch 
Leerstehenlassen in der Regel  zumutbar. 
 
§ 5 Genehmigung 
(1) Wohnraum im Sinne des § 3 Abs.1 dieser Satzung darf 
nur mit Genehmigung der Stadt Köln anderen als 
Wohnzwecken zugeführt werden. 
(2) Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn 
vorrangige öffentliche Interessen oder besonders 
schutzwürdige Antragstellerinteressen das hohe öffentliche 
Interesse am Erhalt des betroffenen Wohnraums 
überwiegen. 
(3) Eine Genehmigung kann insbesondere erteilt werden, 
wenn ein beachtliches und verlässliches Angebot an 
Ersatzwohnraum im Stadtgebiet angeboten wird. 
(4) Eine Genehmigung kann erst erteilt werden, sobald der 
Wohnraum nicht mehr bewohnt ist. Auf Wunsch kann eine 
entsprechende Zusicherung ausgestellt werden. 
(5) Die Genehmigung wirkt für und gegen den 
Rechtsnachfolger; das Gleiche gilt auch für Personen, die 
den Besitz am Wohnraum nach Erteilung der Genehmigung 
erlangt haben. 
§ 8 Genehmigung der Zweckentfremdung 
(1) Wohnraum im Sinne des § 4 Abs. 1 dieser Satzung darf 
nur mit Genehmigung der Stadt Köln zu anderen als 
Wohnzwecken verwendet werden. Über den Antrag auf 
Erteilung einer Genehmigung entscheidet das zuständige 
Amt für Wohnungswesen nach Eingang der vollständigen 
Antragsunterlagen abweichend von § 13 Abs. 3 Satz 1 
Wohnraumstärkungsgesetz innerhalb einer Frist von sechs 
Monaten. Nach Ablauf der Frist gilt die Genehmigung als 
erteilt. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den die 
Wohnnutzung beeinträchtigenden Zustand mindestens 
fahrlässig durch unterlassene Instandhaltung und 
Instandsetzung verursacht, ist die Genehmigung in der Regel 
zu versagen. 
(2) Eine Genehmigung wird erteilt, wenn die 
Wiederherstellung des Wohnraums nach § 15 Abs. 2 Satz 4 
Wohnraumstärkungsgesetz unmöglich oder unzumutbar ist 
oder ein überwiegendes öffentliches oder ein berechtigtes 
Interesse Verfügungsberechtigter oder Nutzungsberechtigter 
an der zweckfremden Nutzung gegeben ist, welches das   
öffentliche Interesse am Erhalt der Wohnnutzung überwiegt 
Die in § 8 neu gefasste 
Regelung zur „Genehmigung 
der Zweckentfremdung“ 
wurde auf die hierzu im 
WohnStG NRW enthaltenen 
Rahmenbedingungen 
abgestimmt.

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2019 --  Wohnraumschutzsatzung 2021 
 
9 
 
Wohnraumschutzsatzung 2019 Wohnraumschutzsatzung 2021 Begründung / Hinweise zu 
Änderungen 
(§ 13 Abs. 1 WohnStG NRW). Das öffentliche Interesse am 
Erhalt des Wohnraums tritt in der Regel zurück, wenn durch 
die Schaffung von angemessenem Ersatzwohnraum oder 
ausnahmsweise durch Ausgleichszahlung der durch die 
Zweckentfremdung eintretende Wohnraumverlust 
ausgeglichen wird (§§ 9, 10 dieser Satzung). 
(3) Ein überwiegendes öffentliches Interesse kann 
insbesondere vorliegen, wenn 
1. der Wohnraum zur Verwirklichung städtebaulicher 
Ziele beseitigt werden muss oder dieser  
2. aus Denkmalschutzgründen nicht mehr zu 
Wohnzwecken genutzt werden kann oder 
3. ein vordringlicher Bedarf an Einrichtungen oder 
Diensten besteht, um die soziale und gesundheitliche 
Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. 
(4) Ein überwiegendes berechtigtes privates Interesse kann 
insbesondere vorliegen, wenn 
1. Geschäfts- oder Gewerbebetriebe erweitert werden 
müssen, um eine wirtschaftliche Existenzgefährdung 
abzuwenden und  
2. die Versagung der Genehmigung unabdingbar zu 
einer unmittelbaren Notlage oder zu einer Abwanderung des 
Unternehmens führen würde. 
(5) Die Genehmigung ist an die berechtigte Person, den 
Wohnraum sowie den Nutzungszweck gebunden. Sie erlischt 
mit dem Wechsel der Verfügungs- oder 
Nutzungsberechtigung oder der Änderung des 
Verwendungszweckes, es sei denn der Ersatzwohnraum 
nach § 9 dieser Satzung wurde geschaffen oder die 
einmalige Ausgleichzahlung nach § 10 dieser Satzung

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2019 --  Wohnraumschutzsatzung 2021 
 
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Wohnraumschutzsatzung 2019 Wohnraumschutzsatzung 2021 Begründung / Hinweise zu 
Änderungen 
geleistet. Der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin 
kann einen neuen Antrag auf Genehmigung der 
Zweckentfremdung stellen.   
§ 7 Genehmigung aufgrund von Ersatzwohnraum 
(1) Ein beachtliches und verlässliches Angebot zur 
Bereitstellung von Ersatzwohnraum lässt das öffentliche 
Interesse an der Erhaltung des Wohnraums in der Regel in 
den Hintergrund treten. 
(2) Ein beachtliches Angebot zur Errichtung von 
Ersatzwohnraum liegt vor, wenn die folgenden 
Voraussetzungen erfüllt sind: 
1. Der Ersatzwohnraum wird im Stadtgebiet neu geschaffen. 
2. Der Ersatzwohnraum wird durch den Adressaten der 
Zweckentfremdungsgenehmigung geschaffen. 
3. Der Ersatzwohnraum wird in zeitlichem und sachlichem 
Zusammenhang mit der Zweckentfremdung geschaffen. 
4. Der neu zu schaffende Wohnraum enthält grundsätzlich 
nicht weniger Wohnfläche als der zweckentfremdete 
Wohnraum. Zuschnitt und Standard des Ersatzwohnraums 
müssen für die allgemeine Wohnversorgung geeignet sein. 
Familiengerechter Wohnraum soll durch ebensolchen 
Wohnraum ersetzt werden. Der ursprüngliche Standard darf 
nicht erheblich überschritten werden (kein Luxus-
Wohnraum), damit der Ersatzwohnraum für Menschen mit 
mittleren und niedrigen Einkommen erschwinglich bleibt. 
(3) Ein verlässliches Angebot zur Errichtung von 
Ersatzwohnraum liegt vor, wenn dessen öffentlich-rechtliche 
Zulässigkeit erkennbar ist, z.B. anhand positiver 
Bauvoranfrage. 
§ 9 Genehmigung aufgrund von Ersatzwohnraum 
(1) Die Genehmigung nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung ist auf 
Antrag in der Regel zu erteilen, wenn durch die Schaffung 
eines angemessenen, beachtlichen und verlässlichen 
Angebots an Ersatzwohnraum gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 
Wohnraumstärkungsgesetz der durch die Zweckentfremdung 
eintretende Wohnraumverlust ausgeglichen wird.  
(2) Notwendige Voraussetzung für die Erteilung einer 
Genehmigung ist, dass der Ersatzwohnraum in einem engen 
zeitlichen Zusammenhang geschaffen worden ist oder 
geschaffen wird. 
(3) Es ist sicherzustellen, dass der Ersatzwohnraum, soweit 
er nicht von den Verfügungsberechtigten selbst genutzt wird, 
bei einer Vermietung dem Wohnungsmarkt zu 
angemessenen Bedingungen zur Verfügung steht. 
Angemessene Bedingungen setzen Mieten voraus, die für 
Wohnungen der entsprechenden Art von einem 
durchschnittlich verdienenden Arbeitnehmer*innen-haushalt 
allgemein aufgebracht werden können. Zuschnitt und 
Standard des Ersatzwohnraums müssen zudem für die 
allgemeine Wohnversorgung geeignet sein und 
familiengerechter Wohnraum soll nur durch ebensolchen 
Wohnraum ersetzt werden. 
Die in § 9 neugefasste 
Regelung zur „Genehmigung 
aufgrund von 
Ersatzwohnraum“ wurde der 
neuen Gesetzeslage 
angepasst; das WohnStG 
NRW beinhaltet bereits 
Detailregelungen zum 
„Ersatzwohnraum“.

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2019 --  Wohnraumschutzsatzung 2021 
 
11 
 
Wohnraumschutzsatzung 2019 Wohnraumschutzsatzung 2021 Begründung / Hinweise zu 
Änderungen 
(4) Die beabsichtigte Erstellung des Ersatzwohnraums 
macht der Verfügungsberechtigte ausreichend glaubhaft 
(z.B. mittels Bankbürgschaft). 
§ 8 Genehmigung aufgrund besonderen 
Antragstellerinteresses 
(1) In besonderen Fällen eines Antragstellerinteresses an 
der Zweckentfremdung kann ebenfalls eine Genehmigung 
erteilt werden. In diesen Fällen des besonderen 
Antragstellerinteresses wird durch eine einmalige oder 
laufende Ausgleichszahlung das öffentliche Interesse an der 
Erhaltung eines bestimmten Wohnraums ausgeglichen. Mit 
der Ausgleichszahlung sollen die durch die 
Zweckentfremdung bedingten Mehraufwendungen der 
Allgemeinheit für die Schaffung neuen Wohnraums 
(Wohnungsbauförderung) kompensiert und so ein Ausgleich 
für den Verlust des Wohnraums geschaffen werden. Die 
Ausgleichsbeträge sind daher zweckgebunden für die 
Schaffung neuen Wohnraums zu verwenden. 
(2) Die Berechnung der Ausgleichszahlungen für die von 
der Zweckentfremdung betroffene Wohnfläche orientiert 
sich im Geltungszeitraum dieser Satzung an den 
durchschnittlichen Neubaukosten/qm des geförderten 
Wohnungsbaus in Köln im Zeitpunkt der Antragstellung. 
(3) Bei dauerhaftem Verlust des Wohnraums wird eine 
einmalige Ausgleichszahlung i.H.v. 50 % der 
durchschnittlichen Neubaukosten/qm festgesetzt. 
(4) Bei vorübergehender Umnutzung der Räume zu 
anderen als Wohnzwecken oder einem entsprechendem 
Leerstand wird im Geltungszeitraum dieser Satzung eine 
laufende, monatlich zu entrichtende, Ausgleichszahlung in 
Höhe der im Genehmigungszeitraum gültigen 
§ 10 Genehmigung bei Ausgleichzahlung 
(1) Bei einem berechtigten Interesse kann bei 
vorübergehender Umnutzung der Räume zu anderen als 
Wohnzwecken oder einem entsprechendem Leerstand oder 
ausnahmsweise, falls die Schaffung von Ersatzwohnraum 
nachweisbar objektiv oder subjektiv nicht möglich ist, eine 
Genehmigung erteilt werden, wenn durch eine einmalige 
oder laufende Ausgleichszahlung das öffentliche Interesse an 
der Erhaltung eines bestimmten Wohnraums ausgeglichen 
wird.  
(2) Mit der Ausgleichszahlung sollen die durch die 
Zweckentfremdung bedingten Mehraufwendungen der 
Allgemeinheit für die Schaffung neuen Wohnraums 
(Wohnungsbauförderung) kompensiert und so ein Ausgleich 
für den Verlust des Wohnraums geschaffen werden. Die 
Ausgleichsbeträge sind daher zweckgebunden für die 
Schaffung neuen Wohnraums zu verwenden.  
(3) Die Berechnung der Ausgleichszahlungen für die von der 
Zweckentfremdung betroffene Wohnfläche orientiert sich im 
Geltungszeitraum dieser Satzung an den durchschnittlichen 
Neubaukosten/qm des geförderten Wohnungsbaus in Köln 
im Zeitpunkt der Antragstellung.  
(4) Bei vorübergehender Umnutzung der Räume zu anderen 
als Wohnzwecken oder einem entsprechendem Leerstand 
soll regelmäßig eine laufende, monatlich zu entrichtende, 
Ausgleichszahlung in Höhe der im Genehmigungszeitraum 
gültigen Bewilligungsmiete in der sozialen 
 
 
 
 
 
 
Im Hinblick auf die 
Angleichung an die neue 
Gesetzeslage tritt an die 
Stelle der „besonderen Fälle 
eines Antragsteller-
interesses“ das „berechtigte 
Interesse“ des Antragstellers. 
Im WohnStG NRW sind 
bereits Detailregelungen zur 
Genehmigung gegen 
Ausgleichszahlung enthalten, 
auf die der neue 
Satzungstext ausgerichtet 
wurde.

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2019 --  Wohnraumschutzsatzung 2021 
 
12 
 
Wohnraumschutzsatzung 2019 Wohnraumschutzsatzung 2021 Begründung / Hinweise zu 
Änderungen 
Bewilligungsmiete in der sozialen Wohnraumförderung 
(Einkommensgruppe A) erhoben. 
(5) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann aus 
Billigkeitsgründen eine geringere Ausgleichszahlung 
festgelegt werden. Hier sind aufgrund des hohen 
öffentlichen Interesses am Erhalt des Wohnraums 
entsprechend hohe Maßstäbe anzulegen. 
(6) Eine alleinige Ausgleichszahlung kommt in Betracht, 
wenn der Adressat der Genehmigung 75 % der 
durchschnittlichen Neubaukosten/qm im geförderten 
Wohnungsbau als Einmalzahlung, ebenfalls orientiert an der 
Wohnfläche, leistet. 
(7) Umgewandelter oder leer stehender Wohnraum muss 
unmittelbar im Anschluss an diese zweckfremde Nutzung 
wieder objektiv zu Wohnzwecken hergestellt werden. 
Wohnraumförderung (Einkommensgruppe A) erhoben 
werden. 
(5) Die Ausgleichszahlung kann im Einzelfall auf Antrag oder 
von Amts wegen abgesenkt oder es kann ein Verzicht erklärt 
werden, insbesondere wenn bei gewerblicher oder 
freiberuflicher Nutzung die Festsetzung einer 
Ausgleichszahlung in voller Höhe nachweislich zu einer 
Existenzgefährdung führen würde. Das Gleiche gilt, wenn die 
Zweckentfremdung nachweislich in erheblichem Maße der 
Sicherung bestehender oder der Schaffung neuer 
Arbeitsplätze dient. 
§ 6 Nebenbestimmungen 
(1) Die Genehmigung zur Zweckentfremdung von 
Wohnraum kann befristet, bedingt oder unter Auflagen 
erteilt werden. 
(2) Ist aufgrund einer Nebenbestimmung die Wirksamkeit 
einer Genehmigung erloschen, so ist der Raum wieder als 
Wohnraum zu behandeln und Wohnzwecken zuzuführen. 
(3) Die wohnungsrechtliche Genehmigung zur 
Zweckentfremdung ersetzt keine nach anderen 
Bestimmungen erforderlichen Genehmigungen (z.B. des 
Baurechts). 
§ 11 Nebenbestimmungen zur Genehmigung 
(1) Die Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum 
kann befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden.   
(2) Eine Genehmigung gemäß §§ 8, 10 dieser Satzung ist in 
der Regel mit der Auflage zur Entrichtung einer 
Ausgleichszahlung zu verbinden. 
(3) Ist aufgrund einer Nebenbestimmung, durch Fristablauf 
oder Eintritt einer Bedingung, die Wirksamkeit einer 
Genehmigung erloschen, so ist der Wohnraum umgehend 
wieder Wohnzwecken zuzuführen.  
(4) Die wohnungsrechtliche Genehmigung zur 
Zweckentfremdung ersetzt keine nach anderen 
Bestimmungen erforderlichen, insbesondere baurechtlichen 
Genehmigungen. 
 
 
 
 
Die satzungsinternen Bezüge 
in Abs. 2 wurden aktualisiert, 
Abs. 4 wurde redaktionell 
angepasst.

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2019 --  Wohnraumschutzsatzung 2021 
 
13 
 
Wohnraumschutzsatzung 2019 Wohnraumschutzsatzung 2021 Begründung / Hinweise zu 
Änderungen 
§ 9 Negativattest 
Bei Maßnahmen, für die eine Genehmigung zur 
Zweckentfremdung nicht erforderlich ist, wird auf Antrag ein 
Negativattest ausgestellt. 
 
§ 12 Negativattest 
Auf Antrag wird durch ein Negativattest bestätigt, dass eine 
Genehmigung zur Zweckentfremdung für die beabsichtigte 
Maßnahme nicht erforderlich ist. 
 
Regelung wurde redaktionell 
überarbeitet; inhaltlich 
unverändert. 
§ 11 Anordnungen 
(1) Im Falle einer festgestellten Zweckentfremdung im Sinne 
von § 4 Abs. 1 dieser Satzung kann den 
Nutzern/Verfügungsberechtigten aufgegeben werden, diese 
unverzüglich zu beenden und den Wohnraum wieder 
Wohnzwecken zuzuführen. Die Bestimmungen des WAG 
NRW sind entsprechend anzuwenden. 
(2) Ist eine Zweckentfremdung auch nachträglich nicht 
genehmigungsfähig, ist der/dem Verfügungsberechtigten 
und der Nutzerin bzw. dem Nutzer unter Fristsetzung 
aufzugeben, die Zweckentfremdung zu beenden und den 
Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. 
(3) Steht Wohnraum aufgrund baulicher Mängel leer, kann 
die Instandsetzung angeordnet werden, wenn sie mit einem 
wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Als nicht 
mehr vertretbar wird finanzieller Aufwand innerhalb der 
folgenden zehn Jahre angesehen, soweit dieser nur 
unerheblich hinter den Kosten eines vergleichbaren 
Ersatzbaus zurück bleibt. § 7 Abs. 3 WAG NRW gilt 
entsprechend. 
§ 13 Anordnungen bei Zweckentfremdung 
(1) Wird entgegen des Verbots der Zweckentfremdung 
Wohnraum nicht zum Wohnen genutzt, kann die Gemeinde 
die in § 15 Wohnraumstärkungsgesetz vorgesehenen 
Anordnungen (Wohnnutzungs-, Räumungs- und 
Wiederherstellungsgebot) treffen. 
(2) Bei einer festgestellten Zweckentfremdung wird der oder 
dem Verfügungsberechtigten oder der oder dem 
Nutzungsberechtigten unter Fristsetzung aufgegeben, den 
Wohnraum wieder zu Wohnzwecken zu verwenden.  
(3) Wird die Wiederherstellung des Wohnraums angeordnet, 
ist der Zustand, der vor der bestimmungswidrigen Nutzung 
bestanden hat, auf eigene Kosten wiederherzustellen oder 
zumindest ein gleichwertiger Zustand zu schaffen. § 15 Abs. 
2 Satz 2 ff. Wohnraumstärkungsgesetz ist zu beachten. 
Unzumutbar ist insbesondere ein Aufwand, soweit dieser 
innerhalb der folgenden zehn Jahre nur unerheblich hinter 
den Kosten eines vergleichbaren Ersatzbaus zurück bleibt. 
 
 
In § 13 der Satzung 2021 
wurden die notwendigen 
Bezüge zu den neuen 
gesetzlichen Detailregelun-
gen (Wohnnutzungs-, 
Räumungs- und Wiederher-
stellungsgebot) hergestellt. 
 
Keine Entsprechung in der Satzung 2019, da inhaltlich neu 
gefasst 
§ 14 Auskunftspflichtige 
(1) Die in § 16 Abs. 1 und 2 Wohnraumstärkungsgesetz 
genannten Personen sind unter den dort genannten 
Voraussetzungen zur allgemeinen Auskunft verpflichtet.

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2019 --  Wohnraumschutzsatzung 2021 
 
14 
 
Wohnraumschutzsatzung 2019 Wohnraumschutzsatzung 2021 Begründung / Hinweise zu 
Änderungen 
(2) Bei den in § 16 Abs. 2 Satz 1 auskunftspflichtigen 
Diensteanbietern handelt sich um Anbieter von 
Telemediendiensten nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Satz 1 
Nummer 1 Telemediengesetz. 
Neu gefasst, um Bezüge zum 
WohnStG NRW herzustellen. 
 
Keine Entsprechung in der Satzung 2019, da inhaltlich neu 
gefasst. 
§ 15 Besondere Pflichten bei Leerstand 
Im Fall eines Leerstandes von Wohnraum gelten für die oder 
den Verfügungsberechtigten die in § 17 Abs. 1 bis 3 
Wohnraumstärkungsgesetz genannten besonderen 
Verpflichtungen. 
 
 
Neu gefasst, um Bezüge zum 
WohnStG NRW herzustellen. 
 
Keine Entsprechung in der Satzung 2019, da inhaltlich neu 
gefasst. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 16 Besondere Pflichten bei Kurzzeitvermietung 
(1) § 17 Absätze 4 bis 7 Wohnraumstärkungsgesetz sehen 
Registrierungs- sowie Nachweispflichten für 
Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte vor. 
(2) Die Registrierungspflicht gilt darüber hinaus gemäß § 17 
Abs. 8 Wohnraumstärkungsgesetz für alle Nutzerinnen und 
Nutzer von Internetplattformen, Anzeigenblättern oder 
vergleichbaren Angeboten, die der Öffentlichkeit 
überwiegend Angebote von als Ferienwohnung 
überlassenem Wohnraum verfügbar machen.    
(3) § 17 Abs. 9 Wohnraumstärkungsgesetz begründet 
Verpflichtungen von Vermittlerinnen und Vermittlern, 
insbesondere Diensteanbietern im Sinne des 
Telemediengesetzes und Anbieterinnen und Anbietern von 
Print- oder anderen Medien, Werbung für solche Angebote 
nicht ohne Wohnraum-Identitätsnummer zu veröffentlichen. 
 
 
 
 
 
Neu gefasst, um Bezüge zum 
WohnStG NRW herzustellen.

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2019 --  Wohnraumschutzsatzung 2021 
 
15 
 
Wohnraumschutzsatzung 2019 Wohnraumschutzsatzung 2021 Begründung / Hinweise zu 
Änderungen 
 
Keine Entsprechung in der Satzung 2019, da inhaltlich neu 
gefasst. 
§ 17 Wohnraum-Identitätsnummer 
(1) Die Vergabe der amtlichen Nummer (Wohnraum-
Identitätsnummer) richtet sich nach § 17 Abs. 4 bis 8 
Wohnraumstärkungsgesetz. 
(2) Die Erteilung der Wohnraum-Identitätsnummer ersetzt 
nicht die erforderliche behördliche Genehmigung zur 
zweckfremden Nutzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 dieser 
Satzung.  
(3 Bei einer genehmigungsfreien Nutzung kann die 
Wohnraum-Identitätsnummer befristet werden. Bei Erteilung 
einer befristeten Genehmigung gilt die Frist der 
Genehmigung auch für die Wohnraum-Identitätsnummer. Ist 
die Wohnraum-Identitätsnummer befristet, wird sie nach 
ihrem Ablauf ungültig.   
(4) Die Wohnraum-Identitätsnummer kann nicht auf Dritte 
übertragen werden. Sie kann von der oder dem Anzeigenden 
zudem nicht für anderen Wohnraum genutzt werden.   
 
 
 
 
 
Neu gefasst, um Bezüge zum 
WohnStG NRW herzustellen. 
§ 10 Mitwirkungs- und Duldungspflichten 
(1) Die dinglich Verfügungsberechtigten und die 
Nutzungsberechtigten des Wohnraums haben den 
Bediensteten der Stadt Köln die Auskünfte zu geben und 
die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die 
Einhaltung der Vorschriften dieser Satzung zu überwachen. 
Sie haben ihnen dazu zu ermöglichen, Grundstücke, 
Gebäude, Wohnungen und Wohnräume zu betreten. 
(2) Auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 WAG NRW sowie 
dieser Satzung wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit 
der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) insoweit 
eingeschränkt. 
§ 18 Mitwirkungs- und Duldungspflichten 
Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte sowie 
Bewohnerinnen und Bewohner sind nach § 18 
Wohnraumstärkungsgesetz zur Mitwirkung und Duldung im 
Verwaltungsverfahren verpflichtet. 
 
 
 
 
 
 
 
Bezug zu den neuen 
gesetzlichen Regelungen im 
WohnStG NRW wurde 
hergestellt.

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2019 --  Wohnraumschutzsatzung 2021 
 
16 
 
Wohnraumschutzsatzung 2019 Wohnraumschutzsatzung 2021 Begründung / Hinweise zu 
Änderungen 
 
§ 12 Ordnungswidrigkeiten 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
Wohnraum ohne die nach dieser Satzung erforderliche 
Genehmigung zu anderen als Wohnzwecken nutzt oder 
überlässt, bzw. diesen durch Abbruch vernichtet. Die 
Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung können auf der 
Grundlage des § 13 WAG NRW mit einer Geldbuße bis zu 
50.000 Euro je Wohneinheit geahndet werden. 
(2) Die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten 
richtet sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in 
der jeweils gültigen Fassung. 
§ 19 Ordnungswidrigkeiten 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
gegen einer der in § 21 Abs. 1 Nr. 7 bis 12 
Wohnraumstärkungsgesetz aufgeführten Tatbestände 
zuwider handelt.  
(2) Bereits der Versuch, Wohnraum ohne die erforderliche 
Genehmigung für andere als Wohnzwecke zu verwenden 
oder zu überlassen (21 Abs. 1 Nr. 7 
Wohnraumstärkungsgesetz), stellt eine Ordnungs-widrigkeit 
dar. 
(3) Die Verfolgung und Ahndung der Ordnungs-widrigkeiten 
richten sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten 
(OWiG). 
 
 
Bezüge zu den neuen 
gesetzlichen Regelungen im 
WohnStG NRW wurden 
hergestellt. 
§ 13 Verwaltungsgebühren 
(1) Für die Erteilung einer Genehmigung zur teilweisen oder 
vollständigen Zweckentfremdung einer Wohnung im Sinne 
des § 4 dieser Satzung wird je nach Aufwand eine 
Verwaltungsgebühr zwischen 110 € und 210 € je 
Wohneinheit erhoben; die Gebühr ist auf maximal 800 € je 
Gebäude beschränkt. 
(2) Für die Erteilung einer Negativbescheinigung nach § 9 
dieser Satzung (Nichtanwendbarkeit der 
Wohnraumschutzsatzung) sowie die Ablehnung bzw. 
Verfahrenseinstellung nach Rücknahme eines Antrages auf 
Zweckentfremdung wird je nach Aufwand eine Gebühr 
zwischen 50 € bis 100 € je Wohnung erhoben. Je Gebäude 
beträgt die Gebühr maximal 400 €. 
§ 20 Verwaltungsgebühren 
(1) Für die Erteilung einer Genehmigung zur teilweisen oder 
vollständigen Zweckentfremdung einer Wohnung im Sinne 
der §§ 8 ff dieser Satzung wird je nach Aufwand eine 
Verwaltungsgebühr zwischen 110 € und 210 € je 
Wohneinheit erhoben; die Gebühr ist auf maximal 800 € je 
Gebäude beschränkt. 
(2) Für die Erteilung einer Negativbescheinigung nach  
§ 12 dieser Satzung (Nichtanwendbarkeit der 
Wohnraumschutzsatzung) sowie die Ablehnung bzw. 
Verfahrenseinstellung nach Rücknahme eines Antrages auf 
Zweckentfremdung wird je nach Aufwand eine Gebühr 
zwischen 50 € bis 100 € je Wohnung erhoben. Je Gebäude 
beträgt die Gebühr maximal 400 €. 
 
Die Höhe der Verwaltungs-
gebühren wurde zunächst 
unverändert aus der Wohn-
raumschutzsatzung 2019 
übernommen. 
 
Bis Ende 2021 wird im 
Hinblick auf die durch die 
Änderung der Satzung (und 
der zugrundeliegenden 
gesetzlichen Bestimmungen) 
überprüft werden, ob ein 
geänderter Verwaltungs-
aufwand eine Anpassung der 
Höhe der Verwaltungs-
gebühren erfordert.

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2019 --  Wohnraumschutzsatzung 2021 
 
17 
 
Wohnraumschutzsatzung 2019 Wohnraumschutzsatzung 2021 Begründung / Hinweise zu 
Änderungen 
 
§ 2 Zuständigkeit 
(1) Vollzugsbehörde ist die Stadt Köln, Dezernat Soziales, 
Integration und Umwelt, Amt für Wohnungswesen. 
(2) Zum Vollzug dieser Satzung gehören die Überwachung 
des Verbots einschließlich notwendiger Ermittlungen, der 
Erlass von Anordnungen zur Wiederherstellung eines 
rechtmäßigen Zustands, die Erteilung einer Genehmigung 
oder eines Negativattests sowie die Verfolgung von 
Ordnungswidrigkeiten auf der Grundlage der gesetzlichen 
Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenbestimmungen (z.B. 
des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land 
Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), des 
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen (VwVG NRW) oder des 
Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). 
§ 21 Zuständigkeit 
(1) Nach § 21 Abs. 5 des Wohnraumstärkungsgesetzes ist 
die Gemeinde Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs-widrigkeiten 
(OWiG). 
(2) Vollzugsbehörde innerhalb der hiernach zuständigen 
Stadt Köln ist das Dezernat Soziales, Umwelt, Gesundheit 
und Wohnen, Amt für Wohnungswesen. 
(3) Zum Vollzug dieser Satzung gehören die Überwachung 
des Verbots einschließlich notwendiger Ermittlungen, der 
Erlass von Anordnungen nach § 11 dieser Satzung, die 
Erteilung von Genehmigungen nach §§ 6 ff oder eines 
Negativattests nach § 10 dieser Satzung. 
(4) Gesetzliche Grundlagen für die Verfolgung von 
Ordnungswidrigkeiten bilden das Verwaltungs-
verfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG 
NRW), das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land 
Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) sowie das Gesetz über 
Ordnungswidrigkeiten (OWiG). 
 
 
Die Regelungen zur 
Zuständigkeit wurden um den 
Bezug zur Rechtsgrundlage 
in § 38 Abs. 1 Nummer 1 
OWiG ergänzt. 
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 
Diese Satzung tritt am 01.07.2019 in Kraft. Die Gültigkeit 
der Satzung wird auf fünf Jahre befristet. Vorstehende 
Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird auf 
die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
hingewiesen. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung 
lautet: "Die Verletzung von Verfahrens- oder 
Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, 
sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und 
Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer 
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 
Diese Satzung tritt am 01.07.2021 in Kraft und löst die bis 
dahin bestehende Wohnraumschutzsatzung ab.  
Die Gültigkeit der Satzung wird auf fünf Jahre befristet. 
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. 
Es wird auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
hingewiesen.

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2019 --  Wohnraumschutzsatzung 2021 
 
18 
 
Wohnraumschutzsatzung 2019 Wohnraumschutzsatzung 2021 Begründung / Hinweise zu 
Änderungen 
Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei 
denn, 
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein 
vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht 
durchgeführt, 
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder 
der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß 
öffentlich bekannt gemacht worden, 
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher 
beanstandet oder 
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der 
Gemeinde vorher gerügt und 
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache 
bezeichnet worden, die den 
Mangel ergibt."

Anlage 5: Aktualisierte Synopse Wohnraumschutzsatzungen 2019 u. 2021 (10.06.2021)

46005 Zeichen

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2019 --  Wohnraumschutzsatzung 2021 
 
1 
 
Wohnraumschutzsatzung 2019 Wohnraumschutzsatzung 2021 Begründung / Hinweise zu 
Änderungen 
 
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 2, 41 und 77 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO 
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 
1994 in Verbindung mit Artikel 2 (Wohnungsaufsichtsgesetz 
NRW -WAG NRW-) § 10 des Gesetzes zur Neuregelung 
des Wohnungsaufsichtsrechts und zur Änderung einer 
wohnraumrechtlichen Vorschrift vom 10.04.2014 sowie der 
§§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land 
Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW 1969 
S. 712) und der §§ 4 und 87 Absatz 5 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1969 (GV 
NW 1969 S. 656) hat der Rat der Stadt Köln in seiner 
Sitzung am 21.05.2019 folgenden Beschluss gefasst. 
Die Satzung zum Schutz und Erhaltung von Wohnraum in 
Köln (Wohnraumschutzsatzung) vom 04.07.2014 (ABl. 
Stadt Köln 2014 Nr. 29, S.829) wird wie folgt neu gefasst: 
 
Aufgrund § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung des 
Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen 
(Wohnraumstärkungsgesetz -WohnStG NRW-) vom 
01.07.2021 in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1 und 2, 41 und 
77 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen 
(GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666, SGV NRW 
2023) in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 29. 
September 2020 (GV. NRW. S. 916) sowie der §§ 4 und 5 
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW 1969 S. 712) in 
der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. 
NRW. S. 1029) hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung 
am 24.06.2021 folgende Satzung zum Schutz und Erhalt von 
Wohnraum in Köln (Wohnraumschutzsatzung) neu 
beschlossen, welche die bisher bestehende 
Wohnraumschutzsatzung vom 31.05.2019 ablöst und 
fortführt. 
 
Der Einführungstext wurde 
um die Bezüge zur neuen 
Ermächtigungsgrundlage im 
WohnStG NRW ergänzt und 
inhaltlich gestrafft. 
Präambel 
In dem Gebiet der Stadt Köln besteht erhöhter 
Wohnungsbedarf. Die aktuelle Wohnungsmarktenge führte 
Anfang 2012 zur Aufnahme Kölns in die Gebietskulisse der 
neuen Kündigungssperrfristverordnung und 2014 in die 
Gebiete, in denen die Kappungsgrenze gemäß § 558 
Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf 15 Prozent 
abgesenkt ist. Mit dem Ziel, die Wohnversorgung der Kölner 
Bevölkerung zu angemessenen Bedingungen zu 
gewährleisten bedarf es verschiedener Instrumente. Mit der 
Satzung zum Schutz von Wohnraum hat der Rat festgelegt, 
dass die Nutzung von Wohnraum zu anderen als 
Wohnzwecken (Zweckentfremdung) im Stadtgebiet unter 
Genehmigungsvorbehalt steht. In Anbetracht der 
Präambel 
Das am 01.07.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung 
des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen 
(Wohnraumstärkungsgesetz – WohnStG) hat das bisherige 
Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG NRW) vom 10. April 2014 
abgelöst. Mit § 10 WAG NRW erhielten die Gemeinden ein 
Satzungsrecht für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf. 
Die Stadt Köln hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht 
und zunächst die bis 30.06.2019 gültige 
Wohnraumschutzsatzung vom 04.07.2014 beschlossen. Mit 
der Wohnraumschutzsatzung vom 31.05.2019, in Kraft 
getreten am 01.07.2019, wurde die Wohnraumschutzsatzung 
aus 2014 neu gefasst und um fünf weitere Jahre verlängert.  
Die Präambel wurde 
angepasst im Hinblick auf die 
veränderten Anforderungen, 
die die neue 
Ermächtigungsgrundlage in § 
12 Abs. 1 WohnStG NRW an 
den Erlass einer kommunalen 
Satzung gegen 
Wohnraumzweckentfremdung 
stellt.

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2019 --  Wohnraumschutzsatzung 2021 
 
2 
 
Wohnraumschutzsatzung 2019 Wohnraumschutzsatzung 2021 Begründung / Hinweise zu 
Änderungen 
Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung mit 
ausreichendem Wohnraum zu angemessenen 
Bedingungen, beschließt der Rat die Fortführung der 
Aufgaben aus der Wohnraumschutzsatzung vom 
04.07.2014 über den 30.06.2019 hinaus für weitere 5 Jahre. 
 
Das neue Wohnraumstärkungsgesetz ermöglicht den 
Gemeinden ebenfalls, durch das Instrument der Satzung mit 
einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu 
bestimmen, dass Wohnraum nur mit behördlicher 
Genehmigung überwiegend anderen als Wohnzwecken 
zugeführt werden darf. Aufgrund der besonderen Gefährdung 
einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit 
Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen ist die Stadt 
Köln nach § 12 Abs. 1 Wohnraumstärkungsgesetz zum 
Erlass einer solchen Satzung berechtigt, die die Nutzung von 
Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken 
(Zweckentfremdung) im Stadtgebiet unter 
Genehmigungsvorbehalt stellt. Zugleich werden in diesem 
Gesetz die Handlungsmöglichkeiten gegen verstärkt 
auftretende Formen der Zweckentfremdung von Wohnraum 
erweitert, indem ein Verfahren zur Identifizierung der 
Anbieter von Wohnraum zur Kurzzeitvermietung eingeführt 
wird. 
Die Stadt Köln ist angesichts des geringen Angebots an 
Wohnraum im Stadtgebiet sowie erhöhten Wohnbedarfs 
wahrhaftig bestrebt, durch den effektiven und umfassenden 
Schutz von Wohnraum die ausreichende Versorgung der 
Kölner Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen 
sozialen Bedingungen auch für die Zukunft zu gewährleisten. 
Der Verknappung des Wohnungsangebots durch illegale 
Kurzzeitvermietungen und andere unerlaubte zweckfremde 
Nutzungen von Wohnraum soll wirksam und nachhaltig 
entgegengetreten werden. Zur ernsthaften Verfolgung dieser 
Zwecke erlässt der Rat der Stadt Köln im Rahmen der 
kommunalen Selbstverwaltung im Bewusstsein der 
Bedeutung des Wohnens für ein menschenwürdiges Leben 
folgende, die Regelungen der §§ 12 ff.

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2019 --  Wohnraumschutzsatzung 2021 
 
3 
 
Wohnraumschutzsatzung 2019 Wohnraumschutzsatzung 2021 Begründung / Hinweise zu 
Änderungen 
Wohnraumstärkungsgesetz NRW ausfüllende und 
ergänzende Wohnraumschutzsatzung: 
 
 
Keine Entsprechung in der Satzung 2019, da inhaltlich neu 
gefasst. 
§ 1 Gefährdung der Wohnungsversorgung 
(1) Im ganzen Gebiet der Stadt Köln ist die ausreichende 
Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu 
angemessenen Bedingungen besonders gefährdet. Es 
besteht ein erhöhter Wohnungsbedarf. 
(2) Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat mit der 
Verordnung zur Festlegung des Anwendungsbereichs 
bundesrechtlicher Mieterschutz-vorschriften im Land 
Nordrhein-Westfalen, Mieterschutzverordnung - MietSchVO 
NRW -, vom 09.06.2020 die Stadt Köln aufgrund 
gutachterlicher Feststellungen als Gebiet festgelegt, in dem 
die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit 
Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders 
gefährdet ist. 
(3) Das von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen in 
Auftrag gegebene Gutachten zur sachlichen und räumlichen 
Differenzierung der Wohnraumförderung in Nordrhein-
Westfalen aus 2020 nimmt das Gebiet der Stadt Köln mit 
jeweils hohem Kosten- und Bedarfsniveau in die 
Gebietskulisse auf. Das Bedarfsniveau erfasst die lokalen 
Wohnraumbedarfe. 
Die veränderten Anforderun-
gen, die die neue Ermächti-
gungsgrundlage in § 12 Abs. 
1 WohnStG an den Erlass 
einer kommunalen Satzung 
stellt, erfordert die Darlegung 
des erhöhten 
Wohnungsbedarfes. 
 
Keine Entsprechung in der Satzung 2019, da inhaltlich neu 
gefasst. 
§ 2 Maßnahmen zur Wohnraumverbesserung 
Die Stadt Köln wird im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 3 
Wohnraumstärkungsgesetz über die in dieser Satzung 
vorgesehenen Maßnahmen hinaus insbesondere folgende 
Maßnahmen ergreifen, um die Versorgung der Bevölkerung 
Die veränderten Anforderun-
gen, die die neue Ermächti-
gungsgrundlage in § 12 Abs. 
1 WohnStG an den Erlass 
einer kommunalen Satzung 
stellt, erfordert die Darlegung 
der Maßnahmen, die in der

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2019 --  Wohnraumschutzsatzung 2021 
 
4 
 
Wohnraumschutzsatzung 2019 Wohnraumschutzsatzung 2021 Begründung / Hinweise zu 
Änderungen 
mit Wohnraum im Gültigkeitszeitraum dieser Satzung zu 
verbessern: 
1.  Die bestehenden Instrumente zur öffentlichen 
Förderung des Wohnungsbaus werden konsequent 
angewendet, evaluiert und dem zuständigen 
Landesministerium werden Anregungen zur Optimierung 
dieser Instrumente unterbreitet, 
2.  insbesondere das bestehende kooperative 
Baulandmodell, das in Neubaugebieten einen Anteil von 
mindestens 30 Prozent an öffentlichen gefördertem 
Wohnungsbau vorsieht, wird fortgeführt, evaluiert und 
Reformvorschläge werden mit dem Rat und den zuständigen 
Ausschüssen erörtert sowie 
3. auslaufende Belegungsbindungen für öffentlich-
geförderte Wohnungen werden verlängert oder 
Belegungsbindungen von freifinanzierten Wohnungen durch 
die Stadt Köln erworben. 
Kommune zur Verbesserung 
der Versorgung mit Wohn-
raum unternommen werden. 
§ 1 Gegenstand der Satzung 
(1) Die Satzung hat den Schutz von Wohnraum vor 
ungenehmigter Zweckentfremdung zum Inhalt. Sie gilt für 
alle freifinanzierten Miet- und Genossenschaftswohnungen, 
die am 01.07.2014 Wohnraum waren oder danach wurden. 
Ab dem 01.07.2019 gilt sie für Wohnraum insgesamt (Miet- 
und Genossenschaftswohnungen, Einfamilienwohnhäuser, 
Eigenheime mit und ohne Einliegerwohnung oder zweiter 
Wohnung, Eigentumswohnungen). 
(2) Ehemals geförderter Wohnraum ist betroffen, wenn 
seine Zweckbindung gemäß den Bestimmungen des 
Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für 
das Land NRW -WFNG NRW- (§§ 22 u. 23) entfallen ist. 
§ 3 Anwendungsbereich der Satzung 
(1) Die Satzung erfasst alle freifinanzierten Miet- und 
Genossenschaftswohnungen, die am 01.07.2014 Wohnraum 
waren oder danach wurden. Ab dem 01.07.2019 betrifft sie 
Wohnraum insgesamt, also Miet- und 
Genossenschaftswohnungen, Einfamilienhäuser, Eigenheime 
mit und ohne Einliegerwohnung oder zweiter Wohnung sowie 
Eigentumswohnungen. 
(2) Gegen Zweckentfremdung durch andere Vorschriften 
geschützter öffentlich-geförderter Wohnraum wird von dieser 
Satzung nur erfasst, wenn seine Zweckbindung gemäß den 
Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung und Nutzung 
von Wohnraum für das Land NRW – WFNG NRW – (§§ 22 u. 
23) entfällt. 
 
 
 
Die Formulierung zur Darstel-
lung des Geltungsbereiches 
wurde gestrafft.  
Der „persönliche“ Geltungs-
bereich“ (Abs. 3 der Sat-zung 
2019) wir nun in § 6 der 
Wohnraumschutzsatzung 
2021 ausführlicher abgehan-
delt-

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2019 --  Wohnraumschutzsatzung 2021 
 
5 
 
Wohnraumschutzsatzung 2019 Wohnraumschutzsatzung 2021 Begründung / Hinweise zu 
Änderungen 
(3) Der Genehmigungsvorbehalt gilt gegenüber Nutzungs- 
und Verfügungsberechtigten. 
§ 3 Wohnraum (Absätze 1 u. 2) 
(1) Geschützter Wohnraum im Sinne dieser Satzung sind 
sämtliche Räume, die dauerhaft zu Wohnzwecken objektiv 
geeignet und subjektiv bestimmt sind. 
(2) Objektiv geeignet sind Räume, wenn sie alleine oder 
zusammen mit anderen Räumen die Führung eines 
selbständigen Haushalts ermöglichen. Die subjektive 
Bestimmung, d.h. die erstmalige Widmung oder spätere 
Umwidmung, trifft der Verfügungsberechtigte ausdrücklich 
oder durch nach außen erkennbares schlüssiges Verhalten, 
z.B. durch Überlassung der Räume zu Wohnzwecken. 
§ 4 Wohnraum 
(1) Wohnraum im Sinne dieser Satzung, der gegen Nutzung 
zu anderen als Wohnzwecken (Zweckentfremdung) 
geschützt ist, umfasst alle Räume, die zu Wohnzwecken 
objektiv geeignet und subjektiv bestimmt sind. 
(2) Räume sind objektiv zu Wohnzwecken geeignet, wenn sie 
baurechtlich genehmigt oder wenigstens genehmigungsfähig 
sind oder nicht so schwere Mängel oder Missstände 
aufweisen, dass die Bewohnbarkeit nach den Bestimmungen 
des Wohnraumstärkungsgesetzes nicht wiederhergestellt 
werden kann. Zudem müssen sie alleine oder zusammen mit 
anderen Räumen die Führung eines selbständigen Haushalts 
ermöglichen. 
(3) Räume sind subjektiv zu Wohnzwecken bestimmt, wenn 
sie als solche von dem oder der Verfügungsberechtigten im 
Rahmen des geltenden Rechts durch ausdrückliche 
Erklärung oder schlüssiges Verhalten nach außen gewidmet 
sind oder werden. 
(4) Die Wohnfläche des Wohnraums ist die Summe der 
anrechenbaren Grundflächen der ausschließlich zur 
Wohnung gehörenden Räume (§ 24 
Wohnraumstärkungsgesetz). Maßgeblich für die Berechnung 
sind die Vorschriften der Wohnflächenverordnung vom 25. 
November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden 
Fassung. 
Die Definition von Wohnraum 
wurde der Gesetzeslage 
angepasst und um aus der 
Rechtsprechung entwickelte 
Merkmale ergänzt. 
§ 3 Wohnraum (Abs. 3) 
(3) Nicht geschützter Wohnraum liegt vor, wenn 
§ 5 Nicht geschützter Wohnraum 
Nicht gegen Zweckentfremdung im Sinne des § 4 dieser 
Satzung geschützt sind: 
Die Abgrenzung zu nicht 
geschütztem Wohnraum 
wurde in einem separaten § 5

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2019 --  Wohnraumschutzsatzung 2021 
 
6 
 
Wohnraumschutzsatzung 2019 Wohnraumschutzsatzung 2021 Begründung / Hinweise zu 
Änderungen 
1. der Wohnraum dem Wohnungsmarkt nicht generell zur 
Verfügung steht, weil das Wohnen in einem engen 
räumlichen Zusammenhang an eine bestimmte Tätigkeit 
geknüpft ist (z. B. Wohnraum für Aufsichtsperson auf 
Betriebsgelände, Hausmeisterwohnung im Schulgebäude), 
2. dieser vor Inkrafttreten dieser Satzung und seitdem ohne 
Unterbrechung anderen als Wohnzwecken diente, 
3. er nicht oder noch nicht bezugsfertig ist 
4. die Wohnnutzung baurechtlich nicht genehmigt ist, 
5. das dauernde Bewohnen deshalb unzulässig oder 
unzumutbar ist, weil der Raum schwere Mängel oder 
Missstände aufweist und die Bewohnbarkeit nicht 
wiederhergestellt werden kann. Auf die Bestimmungen des 
Wohnungsaufsichtsgesetzes für das Land NRW -WAG 
NRW- wird hingewiesen, 
6. leer stehender Wohnraum nachweislich nicht mehr vom 
Markt angenommen wird, z. B. wegen seiner Größe, seines 
Grundrisses oder seiner Lage. Die Nachweispflicht der 
Unvermietbarkeit zu einer ortsüblichen Vergleichsmiete 
trägt der Verfügungsberechtigte. 
1. Unterkünfte im Sinne des § 3 Abs. 3 
Wohnraumstärkungsgesetz, 
2. Einrichtungen zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung,  
3. Gebäude, die im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen 
Anstalts- oder Nutzungsverhältnisses benutzt werden, 
4. Gebäude, die als Wohneinrichtung nach dem Gesetz zur 
Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung 
einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, 
pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- 
und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW) genutzt 
werden, 
5. Gebäude, die für andere (Wohn-)Heime genutzt werden, 
wenn die Führung eines selbständigen Haushaltes nicht 
erforderlich ist, weil die Haushaltsführung in gemeinschaftlich 
genutzten Räumen erfolgt sowie 
6. Wohnraum, der vor den in § 3 dieser Satzung genannten 
Zeitpunkten und seitdem ununterbrochen im ganzen 
Zeitraum zu anderen als Wohnzwecken diente; dabei wird 
der Wohnraum nach dieser Satzung dann wieder geschützt, 
wenn auch nur durch schlüssiges Verhalten die Absicht 
erkennbar geworden ist oder wird, den Wohnraum wieder zu 
Wohnzwecken zu nutzen. 
vorgenommen und der neuen 
Gesetzeslage angepasst. 
 
In § 12 Abs. 2 Satz 4 
WohnStG NRW ist (im 
Zusammenhang mit 
Wohnungsleerstand) bereits 
geregelt, dass Wohnraum 
erst nach dessen 
Bezugsfertigkeit 
zweckentfremdet werden 
kann und somit noch nicht 
bezugsfertiger Wohnraum 
(noch) nicht geschützter 
Wohnraum im Sinne des 
WohnStG NRW ist. 
In § 15 Abs. 2 Satz 2 
WohnStG NRW ist die 
Zumutbarkeit der 
Wiederherstellung von 
Wohnraum im 
Zusammenhang mit dem 
gesetzlich neu geregelten 
„Wiederherstellungsgebot“ im 
Detail geregelt. 
§ 4 Abs. 1 Zweckentfremdung 
(1) Wohnraum wird zweckentfremdet, wenn er durch 
Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte anderen als 
Wohnzwecken zugeführt wird. 
§ 6 Persönlicher Anwendungsbereich des 
Zweckentfremdungsverbots 
(1) Verpflichtet zum Schutz des Wohnraums vor 
zweckfremder Nutzung nach dieser Satzung sind: 
1. Die über den Wohnraum verfügungsberechtigten 
natürlichen oder juristischen Personen, also insbesondere  
In Anpassung an die neue 
Gesetzeslage wurde der 
Personenkreis, auf den sich 
die Satzungsregelungen 
beziehen, in § 6 neu und 
umfassend dargelegt.

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2019 --  Wohnraumschutzsatzung 2021 
 
7 
 
Wohnraumschutzsatzung 2019 Wohnraumschutzsatzung 2021 Begründung / Hinweise zu 
Änderungen 
a)  Eigentümerinnen und Eigentümer, 
b) die oder der Erbbauberechtigte oder  
c)  die aufgrund eines Nießbrauchsrechts oder eines 
anderen dinglichen Rechts Berechtigten sowie 
2. die Nutzungsberechtigten, also insbesondere Mieterinnen 
und Mieter, aber auch sonstige Bewohnerinnen und 
Bewohner. 
(2) Den in Abs. 1 genannten Personen stehen die in § 3 Abs. 
5 Wohnraumstärkungsgesetz genannten Beauftragten (vor 
allem Wohnungsverwalterinnen und -verwalter, 
Hausverwalterinnen und - verwalter) sowie Vermieterinnen 
und Vermieter gleich. 
 
Die Vorschrift der Satzung 
2019 (§ 4 Abs. 1) erwähnt 
„Verfügungs- oder 
Nutzungsberechtigte“ nur am 
Rande als Personen, auf die 
sich Satzungsregelugen 
beziehen. 
§ 4 Zweckentfremdung 
(1) Wohnraum wird zweckentfremdet, wenn er durch 
Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte anderen als 
Wohnzwecken zugeführt wird. Eine Zweckentfremdung liegt 
insbesondere vor, wenn der Wohnraum 
1. mit mehr als der Hälfte der zur Verfügung stehenden 
Wohnfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke 
verwendet oder überlassen wird, 
2. baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, 
dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist, 
3. länger als drei Monate leer steht, 
4. beseitigt wird (Abbruch). 
(2) Eine Wohnraumzweckentfremdung liegt nicht vor, wenn: 
1. leer stehender Wohnraum nachweislich unverzüglich 
umgebaut, instandgesetzt, modernisiert wird oder veräußert 
§ 7 Zweckentfremdung 
(1) Wohnraum wird zweckentfremdet, wenn er durch 
Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte ohne Genehmigung 
nach § 8 dieser Satzung gemäß § 12 Abs. 2 des 
Wohnraumstärkungsgesetzes für andere Zwecke als zu 
Wohnzwecken verwendet wird. Eine solche ohne 
Genehmigung erfolgende Nutzung von Wohnraum ist 
verboten. 
(2) Eine bestimmungsgemäß als Zweitwohnung genutzte 
Wohnung kann ebenfalls diesem Verbot der 
Zweckentfremdung unterfallen. 
(3) Kurzzeitvermietungen stellen insbesondere sowohl die 
Vermietung von Ferienwohnungen als auch die an einen 
bestimmten Zweck geknüpfte, auch nicht gewerbliche 
Vermietung von Wohnräumen dar, insbesondere für Zwecke 
vorübergehender beruflicher Tätigkeit oder für eine von 
vorneherein nur kurzfristig angelegte Unterbringung zum 
In §12 Abs. 2 WohnStG NRW 
ist die Zweckentfrem-dung 
von Wohnraum im Detail 
definiert. 
 
Die in § 7 neu gefasste 
Regelung stellt den Bezug zu 
den Bestimmungen des 
WohnStG NRW her und gibt 
daneben Hinweise zu 
„Zweitwohnungen“ und zur 
„Kurzzeitvermietung“.

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2019 --  Wohnraumschutzsatzung 2021 
 
8 
 
Wohnraumschutzsatzung 2019 Wohnraumschutzsatzung 2021 Begründung / Hinweise zu 
Änderungen 
werden soll und deshalb vorübergehend unbewohnbar ist 
oder leer steht, 
2. Wohnraum nicht ununterbrochen genutzt wird, weil er 
dem Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten 
bestimmungsgemäß und nachweislich als Zweitwohnung 
dient. 
Zwecke der Ausbildung oder des Studiums oder während 
eines Aufenthalts zur medizinischen Behandlung. 
(4) Werden bei einem Leerstand von Wohnraum Um- oder 
Neubaumaßnahmen geplant und würden die beabsichtigten 
Maßnahmen durch den Abschluss eines unbefristeten 
Mietverhältnisses erheblich erschwert, ist die Anordnung 
einer Zwischennutzung zu Wohnzwecken, zum Beispiel 
durch den Abschluss von Zeitmietverträgen (§ 575 BGB), zur 
Abwendung von Zweckentfremdungen durch 
Leerstehenlassen in der Regel  zumutbar. 
 
§ 5 Genehmigung 
(1) Wohnraum im Sinne des § 3 Abs.1 dieser Satzung darf 
nur mit Genehmigung der Stadt Köln anderen als 
Wohnzwecken zugeführt werden. 
(2) Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn 
vorrangige öffentliche Interessen oder besonders 
schutzwürdige Antragstellerinteressen das hohe öffentliche 
Interesse am Erhalt des betroffenen Wohnraums 
überwiegen. 
(3) Eine Genehmigung kann insbesondere erteilt werden, 
wenn ein beachtliches und verlässliches Angebot an 
Ersatzwohnraum im Stadtgebiet angeboten wird. 
(4) Eine Genehmigung kann erst erteilt werden, sobald der 
Wohnraum nicht mehr bewohnt ist. Auf Wunsch kann eine 
entsprechende Zusicherung ausgestellt werden. 
(5) Die Genehmigung wirkt für und gegen den 
Rechtsnachfolger; das Gleiche gilt auch für Personen, die 
den Besitz am Wohnraum nach Erteilung der Genehmigung 
erlangt haben. 
§ 8 Genehmigung der Zweckentfremdung 
(1) Wohnraum im Sinne des § 4 Abs. 1 dieser Satzung darf 
nur mit Genehmigung der Stadt Köln zu anderen als 
Wohnzwecken verwendet werden. Über den Antrag auf 
Erteilung einer Genehmigung entscheidet das zuständige 
Amt für Wohnungswesen nach Eingang der vollständigen 
Antragsunterlagen abweichend von § 13 Abs. 3 Satz 1 
Wohnraumstärkungsgesetz innerhalb einer Frist von sechs 
Monaten. Nach Ablauf der Frist gilt die Genehmigung als 
erteilt. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den die 
Wohnnutzung beeinträchtigenden Zustand mindestens 
fahrlässig durch unterlassene Instandhaltung und 
Instandsetzung verursacht, ist die Genehmigung in der Regel 
zu versagen. 
(2) Eine Genehmigung wird erteilt, wenn die 
Wiederherstellung des Wohnraums nach § 15 Abs. 2 Satz 4 
Wohnraumstärkungsgesetz unmöglich oder unzumutbar ist 
oder ein überwiegendes öffentliches oder ein berechtigtes 
Interesse Verfügungsberechtigter oder Nutzungsberechtigter 
an der zweckfremden Nutzung gegeben ist, welches das   
öffentliche Interesse am Erhalt der Wohnnutzung überwiegt 
Die in § 8 neu gefasste 
Regelung zur „Genehmigung 
der Zweckentfremdung“ 
wurde auf die hierzu im 
WohnStG NRW enthaltenen 
Rahmenbedingungen 
abgestimmt.

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2019 --  Wohnraumschutzsatzung 2021 
 
9 
 
Wohnraumschutzsatzung 2019 Wohnraumschutzsatzung 2021 Begründung / Hinweise zu 
Änderungen 
(§ 13 Abs. 1 WohnStG NRW). Das öffentliche Interesse am 
Erhalt des Wohnraums tritt in der Regel zurück, wenn durch 
die Schaffung von angemessenem Ersatzwohnraum oder 
ausnahmsweise durch Ausgleichszahlung der durch die 
Zweckentfremdung eintretende Wohnraumverlust 
ausgeglichen wird (§§ 9, 10 dieser Satzung). 
(3) Ein überwiegendes öffentliches Interesse kann 
insbesondere vorliegen, wenn 
1. der Wohnraum zur Verwirklichung städtebaulicher 
Ziele beseitigt werden muss oder dieser  
2. aus Denkmalschutzgründen nicht mehr zu 
Wohnzwecken genutzt werden kann oder 
3. ein vordringlicher Bedarf an Einrichtungen oder 
Diensten besteht, um die soziale und gesundheitliche 
Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. 
(4) Ein überwiegendes berechtigtes privates Interesse kann 
insbesondere vorliegen, wenn 
1. Geschäfts- oder Gewerbebetriebe erweitert werden 
müssen, um eine wirtschaftliche Existenzgefährdung 
abzuwenden und  
2. die Versagung der Genehmigung unabdingbar zu 
einer unmittelbaren Notlage oder zu einer Abwanderung des 
Unternehmens führen würde. 
(5) Die Genehmigung ist an die berechtigte Person, den 
Wohnraum sowie den Nutzungszweck gebunden. Sie erlischt 
mit dem Wechsel der Verfügungs- oder 
Nutzungsberechtigung oder der Änderung des 
Verwendungszweckes, es sei denn der Ersatzwohnraum 
nach § 9 dieser Satzung wurde geschaffen oder die 
einmalige Ausgleichzahlung nach § 10 dieser Satzung

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2019 --  Wohnraumschutzsatzung 2021 
 
10 
 
Wohnraumschutzsatzung 2019 Wohnraumschutzsatzung 2021 Begründung / Hinweise zu 
Änderungen 
geleistet. Der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin 
kann einen neuen Antrag auf Genehmigung der 
Zweckentfremdung stellen.   
§ 7 Genehmigung aufgrund von Ersatzwohnraum 
(1) Ein beachtliches und verlässliches Angebot zur 
Bereitstellung von Ersatzwohnraum lässt das öffentliche 
Interesse an der Erhaltung des Wohnraums in der Regel in 
den Hintergrund treten. 
(2) Ein beachtliches Angebot zur Errichtung von 
Ersatzwohnraum liegt vor, wenn die folgenden 
Voraussetzungen erfüllt sind: 
1. Der Ersatzwohnraum wird im Stadtgebiet neu geschaffen. 
2. Der Ersatzwohnraum wird durch den Adressaten der 
Zweckentfremdungsgenehmigung geschaffen. 
3. Der Ersatzwohnraum wird in zeitlichem und sachlichem 
Zusammenhang mit der Zweckentfremdung geschaffen. 
4. Der neu zu schaffende Wohnraum enthält grundsätzlich 
nicht weniger Wohnfläche als der zweckentfremdete 
Wohnraum. Zuschnitt und Standard des Ersatzwohnraums 
müssen für die allgemeine Wohnversorgung geeignet sein. 
Familiengerechter Wohnraum soll durch ebensolchen 
Wohnraum ersetzt werden. Der ursprüngliche Standard darf 
nicht erheblich überschritten werden (kein Luxus-
Wohnraum), damit der Ersatzwohnraum für Menschen mit 
mittleren und niedrigen Einkommen erschwinglich bleibt. 
(3) Ein verlässliches Angebot zur Errichtung von 
Ersatzwohnraum liegt vor, wenn dessen öffentlich-rechtliche 
Zulässigkeit erkennbar ist, z.B. anhand positiver 
Bauvoranfrage. 
§ 9 Genehmigung aufgrund von Ersatzwohnraum 
(1) Die Genehmigung nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung ist auf 
Antrag in der Regel zu erteilen, wenn durch die Schaffung 
eines angemessenen, beachtlichen und verlässlichen 
Angebots an Ersatzwohnraum gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 
Wohnraumstärkungsgesetz der durch die Zweckentfremdung 
eintretende Wohnraumverlust ausgeglichen wird.  
(2) Notwendige Voraussetzung für die Erteilung einer 
Genehmigung ist, dass der Ersatzwohnraum in einem engen 
zeitlichen Zusammenhang geschaffen worden ist oder 
geschaffen wird. 
(3) Es ist sicherzustellen, dass der Ersatzwohnraum, soweit 
er nicht von den Verfügungsberechtigten selbst genutzt wird, 
bei einer Vermietung dem Wohnungsmarkt zu 
angemessenen Bedingungen zur Verfügung steht. 
Angemessene Bedingungen setzen Mieten voraus, die für 
Wohnungen der entsprechenden Art von einem 
durchschnittlich verdienenden Arbeitnehmer*innen-haushalt 
allgemein aufgebracht werden können. Zuschnitt und 
Standard des Ersatzwohnraums müssen zudem für die 
allgemeine Wohnversorgung geeignet sein und 
familiengerechter Wohnraum soll nur durch ebensolchen 
Wohnraum ersetzt werden. 
Die in § 9 neugefasste 
Regelung zur „Genehmigung 
aufgrund von 
Ersatzwohnraum“ wurde der 
neuen Gesetzeslage 
angepasst; das WohnStG 
NRW beinhaltet bereits 
Detailregelungen zum 
„Ersatzwohnraum“.

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2019 --  Wohnraumschutzsatzung 2021 
 
11 
 
Wohnraumschutzsatzung 2019 Wohnraumschutzsatzung 2021 Begründung / Hinweise zu 
Änderungen 
(4) Die beabsichtigte Erstellung des Ersatzwohnraums 
macht der Verfügungsberechtigte ausreichend glaubhaft 
(z.B. mittels Bankbürgschaft). 
§ 8 Genehmigung aufgrund besonderen 
Antragstellerinteresses 
(1) In besonderen Fällen eines Antragstellerinteresses an 
der Zweckentfremdung kann ebenfalls eine Genehmigung 
erteilt werden. In diesen Fällen des besonderen 
Antragstellerinteresses wird durch eine einmalige oder 
laufende Ausgleichszahlung das öffentliche Interesse an der 
Erhaltung eines bestimmten Wohnraums ausgeglichen. Mit 
der Ausgleichszahlung sollen die durch die 
Zweckentfremdung bedingten Mehraufwendungen der 
Allgemeinheit für die Schaffung neuen Wohnraums 
(Wohnungsbauförderung) kompensiert und so ein Ausgleich 
für den Verlust des Wohnraums geschaffen werden. Die 
Ausgleichsbeträge sind daher zweckgebunden für die 
Schaffung neuen Wohnraums zu verwenden. 
(2) Die Berechnung der Ausgleichszahlungen für die von 
der Zweckentfremdung betroffene Wohnfläche orientiert 
sich im Geltungszeitraum dieser Satzung an den 
durchschnittlichen Neubaukosten/qm des geförderten 
Wohnungsbaus in Köln im Zeitpunkt der Antragstellung. 
(3) Bei dauerhaftem Verlust des Wohnraums wird eine 
einmalige Ausgleichszahlung i.H.v. 50 % der 
durchschnittlichen Neubaukosten/qm festgesetzt. 
(4) Bei vorübergehender Umnutzung der Räume zu 
anderen als Wohnzwecken oder einem entsprechendem 
Leerstand wird im Geltungszeitraum dieser Satzung eine 
laufende, monatlich zu entrichtende, Ausgleichszahlung in 
Höhe der im Genehmigungszeitraum gültigen 
§ 10 Genehmigung bei Ausgleichzahlung 
(1) Bei einem berechtigten Interesse kann bei 
vorübergehender Umnutzung der Räume zu anderen als 
Wohnzwecken oder einem entsprechendem Leerstand oder 
ausnahmsweise, falls die Schaffung von Ersatzwohnraum 
nachweisbar objektiv oder subjektiv nicht möglich ist, eine 
Genehmigung erteilt werden, wenn durch eine einmalige 
oder laufende Ausgleichszahlung das öffentliche Interesse an 
der Erhaltung eines bestimmten Wohnraums ausgeglichen 
wird.  
(2) Mit der Ausgleichszahlung sollen die durch die 
Zweckentfremdung bedingten Mehraufwendungen der 
Allgemeinheit für die Schaffung neuen Wohnraums 
(Wohnungsbauförderung) kompensiert und so ein Ausgleich 
für den Verlust des Wohnraums geschaffen werden. Die 
Ausgleichsbeträge sind daher zweckgebunden für die 
Schaffung neuen Wohnraums zu verwenden.  
(3) Die Berechnung der Ausgleichszahlungen für die von der 
Zweckentfremdung betroffene Wohnfläche orientiert sich im 
Geltungszeitraum dieser Satzung an den durchschnittlichen 
Neubaukosten/qm des geförderten Wohnungsbaus in Köln 
im Zeitpunkt der Antragstellung.  
(4) Bei vorübergehender Umnutzung der Räume zu anderen 
als Wohnzwecken oder einem entsprechendem Leerstand 
soll regelmäßig eine laufende, monatlich zu entrichtende, 
Ausgleichszahlung in Höhe der im Genehmigungszeitraum 
gültigen Bewilligungsmiete in der sozialen 
 
 
 
 
 
 
Im Hinblick auf die 
Angleichung an die neue 
Gesetzeslage tritt an die 
Stelle der „besonderen Fälle 
eines Antragsteller-
interesses“ das „berechtigte 
Interesse“ des Antragstellers. 
Im WohnStG NRW sind 
bereits Detailregelungen zur 
Genehmigung gegen 
Ausgleichszahlung enthalten, 
auf die der neue 
Satzungstext ausgerichtet 
wurde.

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2019 --  Wohnraumschutzsatzung 2021 
 
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Wohnraumschutzsatzung 2019 Wohnraumschutzsatzung 2021 Begründung / Hinweise zu 
Änderungen 
Bewilligungsmiete in der sozialen Wohnraumförderung 
(Einkommensgruppe A) erhoben. 
(5) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann aus 
Billigkeitsgründen eine geringere Ausgleichszahlung 
festgelegt werden. Hier sind aufgrund des hohen 
öffentlichen Interesses am Erhalt des Wohnraums 
entsprechend hohe Maßstäbe anzulegen. 
(6) Eine alleinige Ausgleichszahlung kommt in Betracht, 
wenn der Adressat der Genehmigung 75 % der 
durchschnittlichen Neubaukosten/qm im geförderten 
Wohnungsbau als Einmalzahlung, ebenfalls orientiert an der 
Wohnfläche, leistet. 
(7) Umgewandelter oder leer stehender Wohnraum muss 
unmittelbar im Anschluss an diese zweckfremde Nutzung 
wieder objektiv zu Wohnzwecken hergestellt werden. 
Wohnraumförderung (Einkommensgruppe A) erhoben 
werden. 
(5) Die Ausgleichszahlung kann im Einzelfall auf Antrag oder 
von Amts wegen abgesenkt oder es kann ein Verzicht erklärt 
werden, insbesondere wenn bei gewerblicher oder 
freiberuflicher Nutzung die Festsetzung einer 
Ausgleichszahlung in voller Höhe nachweislich zu einer 
Existenzgefährdung führen würde. Das Gleiche gilt, wenn die 
Zweckentfremdung nachweislich in erheblichem Maße der 
Sicherung bestehender oder der Schaffung neuer 
Arbeitsplätze dient. 
§ 6 Nebenbestimmungen 
(1) Die Genehmigung zur Zweckentfremdung von 
Wohnraum kann befristet, bedingt oder unter Auflagen 
erteilt werden. 
(2) Ist aufgrund einer Nebenbestimmung die Wirksamkeit 
einer Genehmigung erloschen, so ist der Raum wieder als 
Wohnraum zu behandeln und Wohnzwecken zuzuführen. 
(3) Die wohnungsrechtliche Genehmigung zur 
Zweckentfremdung ersetzt keine nach anderen 
Bestimmungen erforderlichen Genehmigungen (z.B. des 
Baurechts). 
§ 11 Nebenbestimmungen zur Genehmigung 
(1) Die Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum 
kann befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden.   
(2) Eine Genehmigung gemäß §§ 8, 10 dieser Satzung ist in 
der Regel mit der Auflage zur Entrichtung einer 
Ausgleichszahlung zu verbinden. 
(3) Ist aufgrund einer Nebenbestimmung, durch Fristablauf 
oder Eintritt einer Bedingung, die Wirksamkeit einer 
Genehmigung erloschen, so ist der Wohnraum umgehend 
wieder Wohnzwecken zuzuführen.  
(4) Die wohnungsrechtliche Genehmigung zur 
Zweckentfremdung ersetzt keine nach anderen 
Bestimmungen erforderlichen, insbesondere baurechtlichen 
Genehmigungen. 
 
 
 
 
Die satzungsinternen Bezüge 
in Abs. 2 wurden aktualisiert, 
Abs. 4 wurde redaktionell 
angepasst.

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2019 --  Wohnraumschutzsatzung 2021 
 
13 
 
Wohnraumschutzsatzung 2019 Wohnraumschutzsatzung 2021 Begründung / Hinweise zu 
Änderungen 
§ 9 Negativattest 
Bei Maßnahmen, für die eine Genehmigung zur 
Zweckentfremdung nicht erforderlich ist, wird auf Antrag ein 
Negativattest ausgestellt. 
 
§ 12 Negativattest 
Auf Antrag wird durch ein Negativattest bestätigt, dass eine 
Genehmigung zur Zweckentfremdung für die beabsichtigte 
Maßnahme nicht erforderlich ist. 
 
Regelung wurde redaktionell 
überarbeitet; inhaltlich 
unverändert. 
§ 11 Anordnungen 
(1) Im Falle einer festgestellten Zweckentfremdung im Sinne 
von § 4 Abs. 1 dieser Satzung kann den 
Nutzern/Verfügungsberechtigten aufgegeben werden, diese 
unverzüglich zu beenden und den Wohnraum wieder 
Wohnzwecken zuzuführen. Die Bestimmungen des WAG 
NRW sind entsprechend anzuwenden. 
(2) Ist eine Zweckentfremdung auch nachträglich nicht 
genehmigungsfähig, ist der/dem Verfügungsberechtigten 
und der Nutzerin bzw. dem Nutzer unter Fristsetzung 
aufzugeben, die Zweckentfremdung zu beenden und den 
Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. 
(3) Steht Wohnraum aufgrund baulicher Mängel leer, kann 
die Instandsetzung angeordnet werden, wenn sie mit einem 
wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Als nicht 
mehr vertretbar wird finanzieller Aufwand innerhalb der 
folgenden zehn Jahre angesehen, soweit dieser nur 
unerheblich hinter den Kosten eines vergleichbaren 
Ersatzbaus zurück bleibt. § 7 Abs. 3 WAG NRW gilt 
entsprechend. 
§ 13 Anordnungen bei Zweckentfremdung 
(1) Wird entgegen des Verbots der Zweckentfremdung 
Wohnraum nicht zum Wohnen genutzt, kann die Gemeinde 
die in § 15 Wohnraumstärkungsgesetz vorgesehenen 
Anordnungen (Wohnnutzungs-, Räumungs- und 
Wiederherstellungsgebot) treffen. 
(2) Bei einer festgestellten Zweckentfremdung wird der oder 
dem Verfügungsberechtigten oder der oder dem 
Nutzungsberechtigten unter Fristsetzung aufgegeben, den 
Wohnraum wieder zu Wohnzwecken zu verwenden.  
(3) Wird die Wiederherstellung des Wohnraums angeordnet, 
ist der Zustand, der vor der bestimmungswidrigen Nutzung 
bestanden hat, auf eigene Kosten wiederherzustellen oder 
zumindest ein gleichwertiger Zustand zu schaffen. § 15 Abs. 
2 Satz 2 ff. Wohnraumstärkungsgesetz ist zu beachten. 
Unzumutbar ist insbesondere ein Aufwand, soweit dieser 
innerhalb der folgenden zehn Jahre nur unerheblich hinter 
den Kosten eines vergleichbaren Ersatzbaus zurück bleibt. 
 
 
In § 13 der Satzung 2021 
wurden die notwendigen 
Bezüge zu den neuen 
gesetzlichen Detailregelun-
gen (Wohnnutzungs-, 
Räumungs- und Wiederher-
stellungsgebot) hergestellt. 
 
Keine Entsprechung in der Satzung 2019, da inhaltlich neu 
gefasst 
§ 14 Auskunftspflichtige 
(1) Die in § 16 Abs. 1 und 2 Wohnraumstärkungsgesetz 
genannten Personen sind unter den dort genannten 
Voraussetzungen zur allgemeinen Auskunft verpflichtet.

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2019 --  Wohnraumschutzsatzung 2021 
 
14 
 
Wohnraumschutzsatzung 2019 Wohnraumschutzsatzung 2021 Begründung / Hinweise zu 
Änderungen 
(2) Bei den in § 16 Abs. 2 Satz 1 auskunftspflichtigen 
Diensteanbietern handelt sich um Anbieter von 
Telemediendiensten nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Satz 1 
Nummer 1 Telemediengesetz. 
Neu gefasst, um Bezüge zum 
WohnStG NRW herzustellen. 
 
Keine Entsprechung in der Satzung 2019, da inhaltlich neu 
gefasst. 
§ 15 Besondere Pflichten bei Leerstand 
Im Fall eines Leerstandes von Wohnraum gelten für die oder 
den Verfügungsberechtigten die in § 17 Abs. 1 bis 3 
Wohnraumstärkungsgesetz genannten besonderen 
Verpflichtungen. 
 
 
Neu gefasst, um Bezüge zum 
WohnStG NRW herzustellen. 
 
Keine Entsprechung in der Satzung 2019, da inhaltlich neu 
gefasst. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 16 Besondere Pflichten bei Kurzzeitvermietung 
(1) § 17 Absätze 4 bis 7 Wohnraumstärkungsgesetz sehen 
Registrierungs- sowie Nachweispflichten für 
Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte vor. 
(2) Die Registrierungspflicht gilt darüber hinaus gemäß § 17 
Abs. 8 Wohnraumstärkungsgesetz für alle Nutzerinnen und 
Nutzer von Internetplattformen, Anzeigenblättern oder 
vergleichbaren Angeboten, die der Öffentlichkeit 
überwiegend Angebote von als Ferienwohnung 
überlassenem Wohnraum verfügbar machen.    
(3) § 17 Abs. 9 Wohnraumstärkungsgesetz begründet 
Verpflichtungen von Vermittlerinnen und Vermittlern, 
insbesondere Diensteanbietern im Sinne des 
Telemediengesetzes und Anbieterinnen und Anbietern von 
Print- oder anderen Medien, Werbung für solche Angebote 
nicht ohne Wohnraum-Identitätsnummer zu veröffentlichen. 
 
 
 
 
 
Neu gefasst, um Bezüge zum 
WohnStG NRW herzustellen.

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2019 --  Wohnraumschutzsatzung 2021 
 
15 
 
Wohnraumschutzsatzung 2019 Wohnraumschutzsatzung 2021 Begründung / Hinweise zu 
Änderungen 
 
Keine Entsprechung in der Satzung 2019, da inhaltlich neu 
gefasst. 
§ 17 Wohnraum-Identitätsnummer 
(1) Die Vergabe der amtlichen Nummer (Wohnraum-
Identitätsnummer) richtet sich nach § 17 Abs. 4 bis 8 
Wohnraumstärkungsgesetz. 
(2) Die Erteilung der Wohnraum-Identitätsnummer ersetzt 
nicht die erforderliche behördliche Genehmigung zur 
zweckfremden Nutzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 dieser 
Satzung.  
(3 Bei einer genehmigungsfreien Nutzung kann die 
Wohnraum-Identitätsnummer befristet werden. Bei Erteilung 
einer befristeten Genehmigung gilt die Frist der 
Genehmigung auch für die Wohnraum-Identitätsnummer. Ist 
die Wohnraum-Identitätsnummer befristet, wird sie nach 
ihrem Ablauf ungültig.   
(4) Die Wohnraum-Identitätsnummer kann nicht auf Dritte 
übertragen werden. Sie kann von der oder dem Anzeigenden 
zudem nicht für anderen Wohnraum genutzt werden.   
 
 
 
 
 
Neu gefasst, um Bezüge zum 
WohnStG NRW herzustellen. 
§ 10 Mitwirkungs- und Duldungspflichten 
(1) Die dinglich Verfügungsberechtigten und die 
Nutzungsberechtigten des Wohnraums haben den 
Bediensteten der Stadt Köln die Auskünfte zu geben und 
die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die 
Einhaltung der Vorschriften dieser Satzung zu überwachen. 
Sie haben ihnen dazu zu ermöglichen, Grundstücke, 
Gebäude, Wohnungen und Wohnräume zu betreten. 
(2) Auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 WAG NRW sowie 
dieser Satzung wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit 
der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) insoweit 
eingeschränkt. 
§ 18 Mitwirkungs- und Duldungspflichten 
Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte sowie 
Bewohnerinnen und Bewohner sind nach § 18 
Wohnraumstärkungsgesetz zur Mitwirkung und Duldung im 
Verwaltungsverfahren verpflichtet. 
 
 
 
 
 
 
 
Bezug zu den neuen 
gesetzlichen Regelungen im 
WohnStG NRW wurde 
hergestellt.

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2019 --  Wohnraumschutzsatzung 2021 
 
16 
 
Wohnraumschutzsatzung 2019 Wohnraumschutzsatzung 2021 Begründung / Hinweise zu 
Änderungen 
 
§ 12 Ordnungswidrigkeiten 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
Wohnraum ohne die nach dieser Satzung erforderliche 
Genehmigung zu anderen als Wohnzwecken nutzt oder 
überlässt, bzw. diesen durch Abbruch vernichtet. Die 
Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung können auf der 
Grundlage des § 13 WAG NRW mit einer Geldbuße bis zu 
50.000 Euro je Wohneinheit geahndet werden. 
(2) Die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten 
richtet sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in 
der jeweils gültigen Fassung. 
§ 19 Ordnungswidrigkeiten 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
gegen einer der in § 21 Abs. 1 Nr. 7 bis 12 
Wohnraumstärkungsgesetz aufgeführten Tatbestände 
zuwider handelt.  
(2) Bereits der Versuch, Wohnraum ohne die erforderliche 
Genehmigung für andere als Wohnzwecke zu verwenden 
oder zu überlassen (21 Abs. 1 Nr. 7 
Wohnraumstärkungsgesetz), stellt eine Ordnungs-widrigkeit 
dar. 
(3) Die Verfolgung und Ahndung der Ordnungs-widrigkeiten 
richten sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten 
(OWiG). 
 
 
Bezüge zu den neuen 
gesetzlichen Regelungen im 
WohnStG NRW wurden 
hergestellt. 
§ 13 Verwaltungsgebühren 
(1) Für die Erteilung einer Genehmigung zur teilweisen oder 
vollständigen Zweckentfremdung einer Wohnung im Sinne 
des § 4 dieser Satzung wird je nach Aufwand eine 
Verwaltungsgebühr zwischen 110 € und 210 € je 
Wohneinheit erhoben; die Gebühr ist auf maximal 800 € je 
Gebäude beschränkt. 
(2) Für die Erteilung einer Negativbescheinigung nach § 9 
dieser Satzung (Nichtanwendbarkeit der 
Wohnraumschutzsatzung) sowie die Ablehnung bzw. 
Verfahrenseinstellung nach Rücknahme eines Antrages auf 
Zweckentfremdung wird je nach Aufwand eine Gebühr 
zwischen 50 € bis 100 € je Wohnung erhoben. Je Gebäude 
beträgt die Gebühr maximal 400 €. 
§ 20 Verwaltungsgebühren 
(1) Für die Erteilung einer Genehmigung zur teilweisen oder 
vollständigen Zweckentfremdung einer Wohnung im Sinne 
der §§ 8 ff dieser Satzung wird je nach Aufwand eine 
Verwaltungsgebühr zwischen 110 € und 210 € je 
Wohneinheit erhoben; die Gebühr ist auf maximal 800 € je 
Gebäude beschränkt. 
(2) Für die Erteilung einer Negativbescheinigung nach  
§ 12 dieser Satzung (Nichtanwendbarkeit der 
Wohnraumschutzsatzung) sowie die Ablehnung bzw. 
Verfahrenseinstellung nach Rücknahme eines Antrages auf 
Zweckentfremdung wird je nach Aufwand eine Gebühr 
zwischen 50 € bis 100 € je Wohnung erhoben. Je Gebäude 
beträgt die Gebühr maximal 400 €. 
Die Höhe der Verwaltungs-
gebühren wurde zunächst 
unverändert aus der Wohn-
raumschutzsatzung 2019 
übernommen. 
 
Bis Ende 2021 wird im 
Hinblick auf die durch die 
Änderung der Satzung (und 
der zugrundeliegenden 
gesetzlichen Bestimmungen) 
überprüft werden, ob ein 
geänderter Verwaltungs-
aufwand eine Anpassung der 
Höhe der Verwaltungs-
gebühren erfordert.

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2019 --  Wohnraumschutzsatzung 2021 
 
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Wohnraumschutzsatzung 2019 Wohnraumschutzsatzung 2021 Begründung / Hinweise zu 
Änderungen 
(3) Die Regelungen einer auf Grund § 28 Absatz 1 und 
Absatz 2 Satz 2 des Wohnraumstärkungsgesetzes NRW 
erlassenen Verordnung gehen den Absätzen 1 und 2 vor. 
 
Absatz 3 nachträglich 
eingefügt, nachdem im 
laufenden Gesetzgebungs-
verfahren eine 
landesrechtliche 
Gebührenregelung 
(Verordnung) angekündigt 
wurde. 
§ 2 Zuständigkeit 
(1) Vollzugsbehörde ist die Stadt Köln, Dezernat Soziales, 
Integration und Umwelt, Amt für Wohnungswesen. 
(2) Zum Vollzug dieser Satzung gehören die Überwachung 
des Verbots einschließlich notwendiger Ermittlungen, der 
Erlass von Anordnungen zur Wiederherstellung eines 
rechtmäßigen Zustands, die Erteilung einer Genehmigung 
oder eines Negativattests sowie die Verfolgung von 
Ordnungswidrigkeiten auf der Grundlage der gesetzlichen 
Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenbestimmungen (z.B. 
des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land 
Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), des 
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen (VwVG NRW) oder des 
Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). 
§ 21 Zuständigkeit 
(1) Nach § 21 Abs. 5 des Wohnraumstärkungsgesetzes ist 
die Gemeinde Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs-widrigkeiten 
(OWiG). 
(2) Vollzugsbehörde innerhalb der hiernach zuständigen 
Stadt Köln ist das Dezernat Soziales, Umwelt, Gesundheit 
und Wohnen, Amt für Wohnungswesen. 
(3) Zum Vollzug dieser Satzung gehören die Überwachung 
des Verbots einschließlich notwendiger Ermittlungen, der 
Erlass von Anordnungen nach § 11 dieser Satzung, die 
Erteilung von Genehmigungen nach §§ 6 ff oder eines 
Negativattests nach § 10 dieser Satzung. 
(4) Gesetzliche Grundlagen für die Verfolgung von 
Ordnungswidrigkeiten bilden das Verwaltungs-
verfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG 
NRW), das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land 
Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) sowie das Gesetz über 
Ordnungswidrigkeiten (OWiG). 
 
 
Die Regelungen zur 
Zuständigkeit wurden um den 
Bezug zur Rechtsgrundlage 
in § 38 Abs. 1 Nummer 1 
OWiG ergänzt. 
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 
Diese Satzung tritt am 01.07.2019 in Kraft. Die Gültigkeit 
der Satzung wird auf fünf Jahre befristet. Vorstehende 
Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird auf 
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 
Diese Satzung tritt am 01.07.2021 in Kraft und löst die bis 
dahin bestehende Wohnraumschutzsatzung ab.

Synopse Wohnraumschutzsatzung 2019 --  Wohnraumschutzsatzung 2021 
 
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Wohnraumschutzsatzung 2019 Wohnraumschutzsatzung 2021 Begründung / Hinweise zu 
Änderungen 
die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
hingewiesen. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung 
lautet: "Die Verletzung von Verfahrens- oder 
Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, 
sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und 
Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer 
Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei 
denn, 
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein 
vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht 
durchgeführt, 
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder 
der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß 
öffentlich bekannt gemacht worden, 
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher 
beanstandet oder 
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der 
Gemeinde vorher gerügt und 
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache 
bezeichnet worden, die den 
Mangel ergibt." 
Die Gültigkeit der Satzung wird auf fünf Jahre befristet. 
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. 
Es wird auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
hingewiesen.

Beratungsverlauf (4)

27.05.2021 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 5.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
14.06.2021 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
17.06.2021 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 6.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
24.06.2021 Rat
TOP 6.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1658/2021
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
18.05.2021
Erstellt
03.05.2021 09:23