Mandari Insight

0034/2020

Haushaltssatzung der Stadt Köln für das Haushaltsjahr 2020/2021

Mitteilung Ausschuss 14.01.2020

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Finanzausschuss, Sitzung am 03.02.2020, TOP 2.5

Genehmigung der Bezirksregierung der Haushaltssatzung für das HJ 2020_2021

· application/pdf

Ansehen

Mitteilung Ausschuss

· application/pdf

Ansehen

Genehmigung der Bezirksregierung der Haushaltssatzung für das HJ 2020_2021

11132 Zeichen

Bezirksregierung Köln 50606 Köln
Stadt Köln
Die Oberbürgermeisterin 
Kämmerei
Venloer Straße 151-153 
50672 Köln
Anzeige der Haushaltssatzung der Stadt Köln für die  
Haushaltsjahre 2020/2021
Ihr Schreiben vom 11.11.2019, Az.: 202/5 Ja Gö, sowie weiterer 
Schriftverkehr, zuletzt Ihre E-Mail vom 05.12.2019
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 11.11.2019, hier eingegangen am 14.11.2019, 
haben Sie die am 07.11.2019 vom Rat der Stadt Köln beschlossene 
Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2020/2021 gemäß § 80 Abs. 5 
GO NRW angezeigt. Außerdem haben Sie die Genehmigung nach § 75 
Abs. 4 S. 1  GO NRW zur Verringerung der allgemeinen Rücklage 
beantragt.
I. Genehmigung
Der Ergebnisplan weist für das Haushaltsjahr 2020 einen Fehlbedarf in 
Höhe von 51.311.104 € und für das Haushaltsjahr 2021 einen 
Fehlbedarf in Höhe von 29.098.719 € aus. Zum Ausgleich des 
Ergebnisplans soll ein Teil der allgemeinen Rücklage in Anspruch 
genommen werden. Die Verringerung der allgemeinen Rücklage bedarf 
gemäß § 75 Abs. 4 S. 1  GO NRW der Genehmigung durch die 
Aufsichtsbehörde.
Bezirksregierung Köln
Die Regierungspräsidentin
Stadt Kö!n
Eingang 1  0_ D e z ,
2 0 -Kämmerei
Datum :'/3 Dezember 2019 
Seite 1  von 8
Zeughausstraße 2-10,
50667 Köln
Tel. (0221) 147 2180/81
Fax (0221) 147 3399

Bezirksregierung Köln
Die Regierungspräsidentin
Datum r'/S Dezember 2019 
Seite 2 von 8
Rechtliche Gründe für eine Versagung der Genehmigung oder die 
Forderung nach Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes 
ergeben sich nach Prüfung der Anzeige und der dazugehörigen 
Unterlagen nicht.
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage nach Maßgabe der am  
07.11.2019 beschlossenen Haushaltssatzung der Stadt Köln wird  
gemäß § 75 Abs. 4 GO NRW genehmigt.
II. Auflagen/Hinweise
Die Genehmigung wird mit folgenden Auflagen/Hinweisen erteilt:
1. Durch die am 01.01.2019 in Kraft getretene 
Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO) sind einige zusätzliche 
Anforderungen hinsichtlich der mit dem Haushalt vorzulegenden 
Unterlagen sowie der Detailtiefe des Vorberichts hinzugekommen.
Diese Anforderungen werden weitestgehend erfüllt, so haben Sie 
die neu vorzuiegenden Haushaltsquerschnitte für Ergebnisplan und 
Finanzplan beigefügt, die Detailtiefe des Vorberichts hat sich 
ebenfalls verbessert. Grundsätzlich sind im Vorbericht alle 
wesentlichen Erträge und Aufwendungen zu erläutern. Ich bitte 
darum, zukünftig wesentliche Ansätze wie die Konzessionsabgabe 
der Rhein Energie AG (68,5 Mio. €) sowie die allgemeinen 
Finanzzuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 
ebenfalls zu erläutern.
Gem. § 7 Abs. 2 Nr. 5 KomHVO soll der Vorbericht Aussagen 
enthalten, wie sich der Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit und 
aus Finanzierungstätigkeit entwickeln wird unter besonderer Angabe

Bezirksregierung Köln
Die Regierungspräsidentin
der Kredite zur Liquiditätssicherung inklusive eines darzustellenden 
Abbaupfades. Ich bitte darum, zukünftig diesbezügliche 
Ausführungen in den Vorbericht aufzunehmen.
2. Gemäß § 2 NKF-Einführungsgesetz haben die Gemeinden 
spätestens zum Stichtag 31. Dezember 2010 den ersten 
Gesamtabschluss aufzustellen. Die Gemeinde hat in jedem 
Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember einen 
Gesamtabschluss gemäß § 116 ff. GO NRW aufzustellen und der 
Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Mit Schreiben vom 22.11.2019 haben 
Sie Ihre Absicht mitgeteilt, von der erweiterten 
Vereinfachungsregelung gem. Gesetz zur Beschleunigung der 
Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse Gebrauch zu machen 
und der Anzeige des festgestellten Gesamtabschlusses 2018 die 
Gesamtabschlüsse für die Jahre 2011 bis 2017 in bestätigter 
Fassung beizufügen. Da eine Information zum Gesamtabschluss 
2010 in Ihrem Schreiben nicht enthalten war, bitte ich diesbezüglich 
um ergänzende Nachricht bis zum 15.01.2020. Zusätzlich bitte ich 
darum, mir den Feststellungstermin für den Gesamtabschluss 2018 
mitzuteilen, sobald dieser bekannt ist.
3. Die im Haushalt veranschlagten Planwerte hinsichtlich 
Darlehensaufnahmen und -tilgungen liegen regelmäßig deutlich 
über den im Jahresabschluss festgestellten Ist-Werten. So wurden 
z.B. im Jahre 2018 Darlehensaufnahmen i.H.v. 693 Mio. geplant, der 
Ist-Wert beträgt lediglich 48 Mio. €. Der Planwert 2019 beträgt 988 
Mio. €, mithin eine Steigerung gegenüber dem Ist-Wert des 
Vorjahres um mehr als das 20-fache. Bei den Darlehenstilgungen 
2018 steht dem Planwert von 529 Mio. € ein Ist-Wert von 195 Mio. € 
gegenüber. Ich bitte unter Verweis auf die Haushaltsgrundsätze 
Haushaltsklarheit und Haushaltswahrheit darum, zukünftig möglichst
DatumDezember  2019 
Seite 3 von 8

Bezirksregierung Köln
Die Regierungspräsidentin
realistische Veranschlagungen anzusetzen. Hierbei ist insbesondere 
zu überprüfen, ob die „vorsorgliche“ Veranschlagung von 350 Mio. € 
für Umschuldungen in dieser Größenordnung realistisch und 
erforderlich ist.
4. Mit Schreiben vom 22.11.2019 haben Sie mich über den aktuellen 
Stand der Bearbeitung der von der Rechnungsprüfung festgestellten 
Mängel informiert. Erneut werden eine Reihe von Maßnahmen 
aufgeführt, die geeignet scheinen, die Mängel mittelfristig zu 
beheben. Es scheint allerdings immer wieder zu Verzögerungen bei 
der Umsetzung der Maßnahmen zu kommen, was angesichts der 
seit Jahren fortdauernden Probleme nicht nachvollziehbar ist. Die 
Herstellung eines mängelfreien, dem Haushaltsrecht in vollem 
Umfang entsprechenden Rechnungswesens sollte bei Verwaltung 
und Politik der Stadt Köln oberste Priorität haben.
5. Die Jahresergebnisse der vergangenen Jahre fallen gegenüber den 
Planwerten jeweils regelmäßig deutlich besser aus. Die weitere von 
der Stadt Köln dargestellte Haushaltsentwicklung hin zu einem 
geplanten Haushaltsausgleich in 2022 sowie anschließendem 
Wiederaufbau des Eigenkapitals ist sehr erfreulich und sollte nach 
Kräften weiter verfolgt werden.
6. Ich begrüße es, dass die Stadt Köln erneut den Haushalt rechtzeitig 
gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW vorlegen konnte, so dass der Haushalt 
zum 0.1.01.2020 in Kraft treten kann.
Datumi-'/o Dezember 2019 
Seite 4 von 8

Bezirksregierung Köln
Die Regierungspräsidentin
III. Begründung
Mit Schreiben vom 11.11.2019, hier eingegangen am 14.11.2019, 
haben Sie die am 07.11.2019 vom Rat der Stadt Köln beschlossene 
Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2020/2021 gemäß § 80 Abs. 5 
GO NRW angezeigt. Gemäß § 78 Abs. 3 Satz 2 GO NRW kann die 
Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre enthalten.
Zum Ausgleich des Ergebnisplans soll in beiden Haushaltsjahren ein 
Teil der allgemeinen Rücklage in Anspruch genommen werden. Die 
Verringerung der allgemeinen Rücklage bedarf gemäß § 75 Abs. 4 S. 1  
GO NRW der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die 
entsprechende Genehmigung wurde von Ihnen beantragt.
Gem. § 75 Abs. 2 S. 1  GO NRW muss der Haushalt in jedem Jahr in 
Planung und Rechnung ausgeglichen sein. Gem. § 84 S. 3 GO NRW 
soll die Ergebnis- und Finanzplanung für die dem Haushaltsjahr 
folgenden drei Planungsjahren jeweils ausgeglichen sein. Die 
Veranschlagung im Gesamtergebnisplan weist für die Haushaltsjahre 
2020/2021 sowie die weiteren Jahre der Ergebnis- und Finanzplanung 
folgende Jahresergebnisse aus:
in Euro 2020 2021 2022 2023 2024
Erträge
Aufwendungen
Jahresergebnis
5.008.451.933
5.059.763.036
-51.311.104
5.113.012.065
5.142.110.783
-29.098.719
5.176.797.593
5.170.108.338
6.689.254
5.318.063.332
5.316.040.074
2.023.258
5.471.306.352
5.432.971.211
38.335.141
Entnahmequote 1,01 % 0,58 % 0,00 % 0,00 % 0,00 %
Bei den v. g. Entnahmequoten ist sowohl der festgestellte 
Jahresabschluss 2017 als auch der Entwurf des Jahresabschlusses 
2018 berücksichtigt.
D a tu m /Ö  Dezember 2019 
Seite 5 von 8

ßezirksregierung Köln
Die Regierungspräsidentin
Der Haushalt 2020/2021 zeigt eine positive Entwicklung auf, die 
Jahresergebnisse des Planungszeitraums fallen besser aus als in den 
vergangenen Jahren. Zusätzlich wird eine Perspektive für den gesetzlich 
gem. § 75 Abs. 2 GO NRW vorgeschriebenen Haushaltsausgleich 
aufgezeigt, dieser soll im Jahr 2022 erreicht werden (Überschuss von rd. 
6,7 Mio. €). Trotz dieser erfreulichen Entwicklung ist es unerlässlich, 
dass die Stadt Köln ihre Konsolidierungsbemühungen weiter fortsetzt, 
um nicht nur den gesetzlich vorgeschriebenen Haushaltsausgleich in 
den kommenden Jahren realisieren zu können, sondern das auch von 
ihr selbst priorisierte Ziel zu erreichen, das in den vergangenen Jahren 
verbrauchte Eigenkapital wieder aufzubauen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat für den kürzlich festgestellten 
Jahresabschluss 2017 wie bereits für die vergangenen Jahre nur einen 
eingeschränkten Bestätigungsvermerk beschlossen.
Das Rechnungsprüfungsamt hat bei der Prüfung u.a. festgestellt, dass
• die Wertansätze von Straßen, Wegen und Plätzen Fehler in nicht 
unerheblichem Umfang aufweisen
• Inventuren nicht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang und 
Zeitrahmen durchgeführt wurden, so dass eine Überprüfung der 
Vollständigkeit und Werthaltigkeit des Vermögens noch aussteht
• in der Umsetzung der Buchführung eine Vielzahl von 
Fehlbuchungen festzustellen sind, die zu einer Intransparenz 
oberhalb der Toleranzschwelle führen
• die Umsetzung der Buchführung zu einer fehlerhaften Darstellung 
der Ergebnisrechnung führt.
DatumDezember  2019 
Seite 6 von 8
Dies bedeutet, dass die bekannten Zahlen in Haushalt und Bilanz 
(ebenso wie der Stand des Eigenkapitals) weiterhin mit einem Risiko 
behaftet sind.

Bezirksregierung Köln
Die Regierungspräsidentin
D a tu m :-^ Dezember 2019 
Seite 7 von 8
Gegen die Bekanntmachung der Haushaltssatzung für die  
Haushaltsjahre 2020/2021 bestehen keine Bedenken.  
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach 
Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur 
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim 
Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln einzulegen.
Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten 
versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet 
werden.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen 
Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben 
werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch 
das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten 
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein 
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren 
Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden.
Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen 
Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der 
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des 
elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische 
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - E R W ) 
vom 24. November 2017 (BGBl. I  S. 3803) in der derzeit geltenden 
Fassung.

Bezirksregierung Köln
Die Regierungspräsidentin
Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite 
www.iustiz.de.
Mit freundlichen Grüßen
Datum: '73Dezember 2019 
Seite 8 von 8

Mitteilung Ausschuss

1853 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/202/5 
 
Vorlagen-Nummer 14.01.2020 
 0034/2020 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Finanzausschuss 03.02.2020 
 
Haushaltssatzung der Stadt Köln für das Haushaltsjahr 2020/2021 
Der Rat hat die Haushaltssatzung der Stadt Köln für das Haushaltsjahr 2020/2021 am 07.11.2019 
beschlossen. Gem. § 80 Abs. 5 GO NRW ist die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen der Aufsichts-
behörde anzuzeigen. Die Anzeige ist mit Schreiben vom 11.11.2019 erfolgt. Die Bezirksregierung hat 
mit Verfügung vom 13.12.2019 mitgeteilt, dass gegen die Veröffentlichung der Haushaltssatzung 
2020/2021 keine Bedenken bestehen. Ferner hat sie die Verringerung der Allgemeinen Rücklage 
nach Maßgabe der am 07.11.2019 beschlossenen Haushaltssatzung der Stadt Köln gemäß § 75 Abs. 
4 GO NRW genehmigt. 
 
Die Genehmigung der Haushaltssatzung 2020/2021 wird mit Auflagen/Hinweisen erteilt, die der bei-
gefügten Anlage zu entnehmen sind. Die unter Punkt 2 der Anlage geforderte Benachrichtigung an 
die Bezirksregierung ist seitens der Verwaltung mit Schreiben vom 08.01.2020 erfolgt. 
 
Zu der weiteren von der Stadt Köln dargestellten Haushaltsentwicklung hin zu einem geplanten 
Haushaltsausgleich in 2022 sowie anschließendem Wiederaufbau des Eigenkapitals äußert sich die 
Bezirksregierung erfreut und fordert dazu auf, dies nach Kräften weiterzuverfolgen. Ferner begrüßt 
sie es, dass die Stadt Köln erneut den Haushalt rechtzeitig gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW vorlegen 
konnte, so dass der Haushalt rechtzeitig mit Beginn des Haushaltsjahres 2020 in Kraft treten kann. 
 
Die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist gem. § 80 Abs. 5 und 6 GO NRW im 
Amtsblatt der Stadt Köln am 18.12.2019 erfolgt und die Haushaltssatzung ist unter gleichem Datum in 
Kraft getreten. 
 
 
 
Anlage 
 
gez. Prof. Dr. Diemert

Beratungsverlauf (1)

03.02.2020 Finanzausschuss
TOP 2.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0034/2020
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
14.01.2020
Erstellt
09.01.2020 09:03