0034/2020
Haushaltssatzung der Stadt Köln für das Haushaltsjahr 2020/2021
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Genehmigung der Bezirksregierung der Haushaltssatzung für das HJ 2020_2021
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Bezirksregierung Köln 50606 Köln Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin Kämmerei Venloer Straße 151-153 50672 Köln Anzeige der Haushaltssatzung der Stadt Köln für die Haushaltsjahre 2020/2021 Ihr Schreiben vom 11.11.2019, Az.: 202/5 Ja Gö, sowie weiterer Schriftverkehr, zuletzt Ihre E-Mail vom 05.12.2019 Sehr geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom 11.11.2019, hier eingegangen am 14.11.2019, haben Sie die am 07.11.2019 vom Rat der Stadt Köln beschlossene Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2020/2021 gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW angezeigt. Außerdem haben Sie die Genehmigung nach § 75 Abs. 4 S. 1 GO NRW zur Verringerung der allgemeinen Rücklage beantragt. I. Genehmigung Der Ergebnisplan weist für das Haushaltsjahr 2020 einen Fehlbedarf in Höhe von 51.311.104 € und für das Haushaltsjahr 2021 einen Fehlbedarf in Höhe von 29.098.719 € aus. Zum Ausgleich des Ergebnisplans soll ein Teil der allgemeinen Rücklage in Anspruch genommen werden. Die Verringerung der allgemeinen Rücklage bedarf gemäß § 75 Abs. 4 S. 1 GO NRW der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Bezirksregierung Köln Die Regierungspräsidentin Stadt Kö!n Eingang 1 0_ D e z , 2 0 -Kämmerei Datum :'/3 Dezember 2019 Seite 1 von 8 Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln Tel. (0221) 147 2180/81 Fax (0221) 147 3399 Bezirksregierung Köln Die Regierungspräsidentin Datum r'/S Dezember 2019 Seite 2 von 8 Rechtliche Gründe für eine Versagung der Genehmigung oder die Forderung nach Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes ergeben sich nach Prüfung der Anzeige und der dazugehörigen Unterlagen nicht. Die Verringerung der allgemeinen Rücklage nach Maßgabe der am 07.11.2019 beschlossenen Haushaltssatzung der Stadt Köln wird gemäß § 75 Abs. 4 GO NRW genehmigt. II. Auflagen/Hinweise Die Genehmigung wird mit folgenden Auflagen/Hinweisen erteilt: 1. Durch die am 01.01.2019 in Kraft getretene Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO) sind einige zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der mit dem Haushalt vorzulegenden Unterlagen sowie der Detailtiefe des Vorberichts hinzugekommen. Diese Anforderungen werden weitestgehend erfüllt, so haben Sie die neu vorzuiegenden Haushaltsquerschnitte für Ergebnisplan und Finanzplan beigefügt, die Detailtiefe des Vorberichts hat sich ebenfalls verbessert. Grundsätzlich sind im Vorbericht alle wesentlichen Erträge und Aufwendungen zu erläutern. Ich bitte darum, zukünftig wesentliche Ansätze wie die Konzessionsabgabe der Rhein Energie AG (68,5 Mio. €) sowie die allgemeinen Finanzzuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz ebenfalls zu erläutern. Gem. § 7 Abs. 2 Nr. 5 KomHVO soll der Vorbericht Aussagen enthalten, wie sich der Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit entwickeln wird unter besonderer Angabe Bezirksregierung Köln Die Regierungspräsidentin der Kredite zur Liquiditätssicherung inklusive eines darzustellenden Abbaupfades. Ich bitte darum, zukünftig diesbezügliche Ausführungen in den Vorbericht aufzunehmen. 2. Gemäß § 2 NKF-Einführungsgesetz haben die Gemeinden spätestens zum Stichtag 31. Dezember 2010 den ersten Gesamtabschluss aufzustellen. Die Gemeinde hat in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember einen Gesamtabschluss gemäß § 116 ff. GO NRW aufzustellen und der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Mit Schreiben vom 22.11.2019 haben Sie Ihre Absicht mitgeteilt, von der erweiterten Vereinfachungsregelung gem. Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse Gebrauch zu machen und der Anzeige des festgestellten Gesamtabschlusses 2018 die Gesamtabschlüsse für die Jahre 2011 bis 2017 in bestätigter Fassung beizufügen. Da eine Information zum Gesamtabschluss 2010 in Ihrem Schreiben nicht enthalten war, bitte ich diesbezüglich um ergänzende Nachricht bis zum 15.01.2020. Zusätzlich bitte ich darum, mir den Feststellungstermin für den Gesamtabschluss 2018 mitzuteilen, sobald dieser bekannt ist. 3. Die im Haushalt veranschlagten Planwerte hinsichtlich Darlehensaufnahmen und -tilgungen liegen regelmäßig deutlich über den im Jahresabschluss festgestellten Ist-Werten. So wurden z.B. im Jahre 2018 Darlehensaufnahmen i.H.v. 693 Mio. geplant, der Ist-Wert beträgt lediglich 48 Mio. €. Der Planwert 2019 beträgt 988 Mio. €, mithin eine Steigerung gegenüber dem Ist-Wert des Vorjahres um mehr als das 20-fache. Bei den Darlehenstilgungen 2018 steht dem Planwert von 529 Mio. € ein Ist-Wert von 195 Mio. € gegenüber. Ich bitte unter Verweis auf die Haushaltsgrundsätze Haushaltsklarheit und Haushaltswahrheit darum, zukünftig möglichst DatumDezember 2019 Seite 3 von 8 Bezirksregierung Köln Die Regierungspräsidentin realistische Veranschlagungen anzusetzen. Hierbei ist insbesondere zu überprüfen, ob die „vorsorgliche“ Veranschlagung von 350 Mio. € für Umschuldungen in dieser Größenordnung realistisch und erforderlich ist. 4. Mit Schreiben vom 22.11.2019 haben Sie mich über den aktuellen Stand der Bearbeitung der von der Rechnungsprüfung festgestellten Mängel informiert. Erneut werden eine Reihe von Maßnahmen aufgeführt, die geeignet scheinen, die Mängel mittelfristig zu beheben. Es scheint allerdings immer wieder zu Verzögerungen bei der Umsetzung der Maßnahmen zu kommen, was angesichts der seit Jahren fortdauernden Probleme nicht nachvollziehbar ist. Die Herstellung eines mängelfreien, dem Haushaltsrecht in vollem Umfang entsprechenden Rechnungswesens sollte bei Verwaltung und Politik der Stadt Köln oberste Priorität haben. 5. Die Jahresergebnisse der vergangenen Jahre fallen gegenüber den Planwerten jeweils regelmäßig deutlich besser aus. Die weitere von der Stadt Köln dargestellte Haushaltsentwicklung hin zu einem geplanten Haushaltsausgleich in 2022 sowie anschließendem Wiederaufbau des Eigenkapitals ist sehr erfreulich und sollte nach Kräften weiter verfolgt werden. 6. Ich begrüße es, dass die Stadt Köln erneut den Haushalt rechtzeitig gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW vorlegen konnte, so dass der Haushalt zum 0.1.01.2020 in Kraft treten kann. Datumi-'/o Dezember 2019 Seite 4 von 8 Bezirksregierung Köln Die Regierungspräsidentin III. Begründung Mit Schreiben vom 11.11.2019, hier eingegangen am 14.11.2019, haben Sie die am 07.11.2019 vom Rat der Stadt Köln beschlossene Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2020/2021 gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW angezeigt. Gemäß § 78 Abs. 3 Satz 2 GO NRW kann die Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre enthalten. Zum Ausgleich des Ergebnisplans soll in beiden Haushaltsjahren ein Teil der allgemeinen Rücklage in Anspruch genommen werden. Die Verringerung der allgemeinen Rücklage bedarf gemäß § 75 Abs. 4 S. 1 GO NRW der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die entsprechende Genehmigung wurde von Ihnen beantragt. Gem. § 75 Abs. 2 S. 1 GO NRW muss der Haushalt in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein. Gem. § 84 S. 3 GO NRW soll die Ergebnis- und Finanzplanung für die dem Haushaltsjahr folgenden drei Planungsjahren jeweils ausgeglichen sein. Die Veranschlagung im Gesamtergebnisplan weist für die Haushaltsjahre 2020/2021 sowie die weiteren Jahre der Ergebnis- und Finanzplanung folgende Jahresergebnisse aus: in Euro 2020 2021 2022 2023 2024 Erträge Aufwendungen Jahresergebnis 5.008.451.933 5.059.763.036 -51.311.104 5.113.012.065 5.142.110.783 -29.098.719 5.176.797.593 5.170.108.338 6.689.254 5.318.063.332 5.316.040.074 2.023.258 5.471.306.352 5.432.971.211 38.335.141 Entnahmequote 1,01 % 0,58 % 0,00 % 0,00 % 0,00 % Bei den v. g. Entnahmequoten ist sowohl der festgestellte Jahresabschluss 2017 als auch der Entwurf des Jahresabschlusses 2018 berücksichtigt. D a tu m /Ö Dezember 2019 Seite 5 von 8 ßezirksregierung Köln Die Regierungspräsidentin Der Haushalt 2020/2021 zeigt eine positive Entwicklung auf, die Jahresergebnisse des Planungszeitraums fallen besser aus als in den vergangenen Jahren. Zusätzlich wird eine Perspektive für den gesetzlich gem. § 75 Abs. 2 GO NRW vorgeschriebenen Haushaltsausgleich aufgezeigt, dieser soll im Jahr 2022 erreicht werden (Überschuss von rd. 6,7 Mio. €). Trotz dieser erfreulichen Entwicklung ist es unerlässlich, dass die Stadt Köln ihre Konsolidierungsbemühungen weiter fortsetzt, um nicht nur den gesetzlich vorgeschriebenen Haushaltsausgleich in den kommenden Jahren realisieren zu können, sondern das auch von ihr selbst priorisierte Ziel zu erreichen, das in den vergangenen Jahren verbrauchte Eigenkapital wieder aufzubauen. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat für den kürzlich festgestellten Jahresabschluss 2017 wie bereits für die vergangenen Jahre nur einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk beschlossen. Das Rechnungsprüfungsamt hat bei der Prüfung u.a. festgestellt, dass • die Wertansätze von Straßen, Wegen und Plätzen Fehler in nicht unerheblichem Umfang aufweisen • Inventuren nicht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang und Zeitrahmen durchgeführt wurden, so dass eine Überprüfung der Vollständigkeit und Werthaltigkeit des Vermögens noch aussteht • in der Umsetzung der Buchführung eine Vielzahl von Fehlbuchungen festzustellen sind, die zu einer Intransparenz oberhalb der Toleranzschwelle führen • die Umsetzung der Buchführung zu einer fehlerhaften Darstellung der Ergebnisrechnung führt. DatumDezember 2019 Seite 6 von 8 Dies bedeutet, dass die bekannten Zahlen in Haushalt und Bilanz (ebenso wie der Stand des Eigenkapitals) weiterhin mit einem Risiko behaftet sind. Bezirksregierung Köln Die Regierungspräsidentin D a tu m :-^ Dezember 2019 Seite 7 von 8 Gegen die Bekanntmachung der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2020/2021 bestehen keine Bedenken. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln einzulegen. Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - E R W ) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der derzeit geltenden Fassung. Bezirksregierung Köln Die Regierungspräsidentin Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.iustiz.de. Mit freundlichen Grüßen Datum: '73Dezember 2019 Seite 8 von 8
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/202/5 Vorlagen-Nummer 14.01.2020 0034/2020 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 03.02.2020 Haushaltssatzung der Stadt Köln für das Haushaltsjahr 2020/2021 Der Rat hat die Haushaltssatzung der Stadt Köln für das Haushaltsjahr 2020/2021 am 07.11.2019 beschlossen. Gem. § 80 Abs. 5 GO NRW ist die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen der Aufsichts- behörde anzuzeigen. Die Anzeige ist mit Schreiben vom 11.11.2019 erfolgt. Die Bezirksregierung hat mit Verfügung vom 13.12.2019 mitgeteilt, dass gegen die Veröffentlichung der Haushaltssatzung 2020/2021 keine Bedenken bestehen. Ferner hat sie die Verringerung der Allgemeinen Rücklage nach Maßgabe der am 07.11.2019 beschlossenen Haushaltssatzung der Stadt Köln gemäß § 75 Abs. 4 GO NRW genehmigt. Die Genehmigung der Haushaltssatzung 2020/2021 wird mit Auflagen/Hinweisen erteilt, die der bei- gefügten Anlage zu entnehmen sind. Die unter Punkt 2 der Anlage geforderte Benachrichtigung an die Bezirksregierung ist seitens der Verwaltung mit Schreiben vom 08.01.2020 erfolgt. Zu der weiteren von der Stadt Köln dargestellten Haushaltsentwicklung hin zu einem geplanten Haushaltsausgleich in 2022 sowie anschließendem Wiederaufbau des Eigenkapitals äußert sich die Bezirksregierung erfreut und fordert dazu auf, dies nach Kräften weiterzuverfolgen. Ferner begrüßt sie es, dass die Stadt Köln erneut den Haushalt rechtzeitig gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW vorlegen konnte, so dass der Haushalt rechtzeitig mit Beginn des Haushaltsjahres 2020 in Kraft treten kann. Die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist gem. § 80 Abs. 5 und 6 GO NRW im Amtsblatt der Stadt Köln am 18.12.2019 erfolgt und die Haushaltssatzung ist unter gleichem Datum in Kraft getreten. Anlage gez. Prof. Dr. Diemert
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0034/2020
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 14.01.2020
- Erstellt
- 09.01.2020 09:03