0035/2020
Dritte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 28.02.2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen
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Anlage - Satzungsentwurf
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Anlage Dritte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 8. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am auf grund der §§ 2, 8 Abs. 1 Satz 2 und 8a Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV NRW 610) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV NRW 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: § 1 § 9 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen - Straßenbaubeitragssatzung - vom 28. Februar 2005 (ABI. Stadt Köln 2005, S. 116) in der Fassung der Zweiten Änderung vom 5. Februar 2014 (ABI. Stadt Köln 2014, S. 119) wird geändert und erhält die folgende Fassung: „§ 9 Fälligkeit und Zahlungserleichterungen (1) Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe d es Beitragsbescheides fällig. (2) Eine Zahlungserleichterung nach § 8a Abs. 6 KAG NRW in Form von Jahresraten wird nur bis zu einer Laufzeit von zwei Jahren gewährt. (3) Eine Zahlungserleichterung über den Zeitraum vo n zwei Jahren hinaus wird ausschließlich in Form der Verrentung der Beitragsschuld nach § 8a Abs. 6 Satz 3 KAG NRW gewährt. Der Mindestbetrag für die jährlich zu leistenden Zahlungen darf dabei 1/20 der Beitragsschuld und 600,00 Euro nicht unterschreiten; dies gilt nicht, soweit eine hinreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht gegeben ist.“ § 2 Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/62/621/2 Vorlagen-Nummer 0035/2020 Freigabedatum 12.02.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Dritte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 28.02.2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der dritten Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbau- liche Maßnahmen in der als Anlage beigefügten Fassung. Verkehrsausschuss 12.03.2020 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 16.03.2020 Finanzausschuss 23.03.2020 Rat 26.03.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Am 01.01.2020 ist eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Kraft getreten. Diese betrifft unter anderem das Verfahren für die Einräumung von Zahlungserleichterungen bei der Erhebung von Straßenbaubeiträgen. Nach den bis zum 31.12.2019 geltenden Vorgaben der Abgabenordnung konnte eine Stundung oder Ratenzahlung nur bewilligt werden, wenn der Nachweis der fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit geführt war. Nunmehr haben die Beitragspflichtigen durch Absatz 6 des neu eingefügten § 8a KAG NRW grundsätzlich einen Anspruch auf die Einräumung einer Zahlungserleichterung ohne eine Nachweispflicht. Das Gesetz sieht hierbei eine Zahlung in höchstens 20 Jahresraten vor. Einen darüber hinausgehenden Schutz vor finanzieller Überbelastung durch eine Beitragserhebung hat der Gesetzgeber durch die weitere Regelung in § 8a Abs. 7 KAG NRW geschaffen. Nach dieser Vorschrift ist es möglich, den Beitrag ganz oder teilweise dauerhaft zu stunden. Hierfür ist der Nach- weis der fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit zu führen. Den Gemeinden ist in § 8a Abs. 6 Satz 5 KAG NRW die Möglichkeit eingeräumt, in der Straßenbau- beitragssatzung Näheres für die nachweisfreie Ratenzahlung zu bestimmen. Nach den Erläuterungen des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen umfasst dies u. a. die Befugnis, Mindestwerte bzw. eine Staffelung für die Anzahl der zu gewähren- den Jahresraten festzulegen. Unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und Transparenz wird mit dem in der Anla- ge beigefügten Satzungsentwurf von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht. Mit Ausnahme von kurz- fristigen Stundungen über maximal zwei Jahre wird die Verwaltung für die Ratenzahlungen aus Grün- den der Vereinfachung sowie zur Sicherung der offenen Forderungen von der Möglichkeit der Verren- tung Gebrauch machen. Bei einer Verrentung ist der Beitrag in gleichbleibenden Jahresleistungen zu erbringen, die einen Zins- und Tilgungsanteil enthalten. Im Vergleich zu einer einfachen Stundung über mehrere Jahresra- ten weist eine Verrentung zwei entscheidende Vorteile auf: Beiträge ruhen durch gesetzliche Regelung als öffentliche Last auf einem Grundstück, d. h. das Grundstück haftet für den Beitrag. Öffentliche Lasten sind grundsätzlich vorrangig gegen- über privatrechtlichen Grundpfandrechten wie Grundschulden oder Hypotheken. Dieser Vor- rang gilt jedoch nur für einen begrenzten Zeitraum. Danach fällt die öffentliche Last hinter die privaten Grundpfandrechte zurück. Während bei einer herkömmlichen Stundung der Vorrang insgesamt nach vier Jahren verlorengeht, gilt bei einer Verrentung für jede Jahresleistung ein eigener Vorrangzeitraum. Damit ermöglicht eine Verrentung eine Zahlungserleichterung auch über einen längeren Zeitraum ohne Verlust der Sicherung des Anspruchs. 3 Bei einer Stundung ist der Zins jährlich neu festzusetzen, wohingegen bei einer Verrentung le- diglich eine Schlussabrechnung erforderlich ist. Eine Verrentung verursacht damit über die Laufzeit einen deutlich geringeren Verwaltungsaufwand. Für die Verrentung wird als Ausgleich zwischen dem Schutz vor einer zu hohen Beitragsbelastung und der Handhabbarkeit der Bearbeitung ein Mindestbetrag von 600,00 EUR als Jahresleistung fest- gesetzt. Für Fälle geringerer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist eine zusätzliche Abweichungsmög- lichkeit vorgesehen. Das Recht, in Fällen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit eine Stundung nach der besonderen Regelung in § 8a Abs. 7 KAG NRW zu erhalten, wird durch die Satzungsregelung nicht beeinträchtigt. Alternative: Ohne die Satzungsänderung besteht für den Bereich der Zahlungserleichterungen nur die neue ge- setzliche Rahmenregelung. Es mangelt dann an rechtssicheren Vorgaben für die Bearbeitung im Ein- zelfall. Ohne Festsetzung einer Mindestjahresleistung wird der Verwaltungsaufwand ein nicht zu be- wältigendes Maß annehmen. Anlage: Satzungsentwurf
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0035/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 12.02.2020
- Erstellt
- 09.01.2020 09:58