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0035/2020

Dritte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 28.02.2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 12.02.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 26.03.2020, TOP 16.1

Anlage - Satzungsentwurf

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage - Satzungsentwurf

1818 Zeichen

Anlage 
 
Dritte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 8. Februar 2005 über die 
Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche 
Maßnahmen 
 
vom 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am auf grund der §§ 2, 8 Abs. 1 Satz 2 und 8a 
Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV NRW 610) in 
Verbindung mit den §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 
S. 666/SGV NRW 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - diese 
Satzung beschlossen: 
 
§ 1 
§ 9 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 
KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen - Straßenbaubeitragssatzung - vom 28. Februar 
2005 (ABI. Stadt Köln 2005, S. 116) in der Fassung der Zweiten Änderung vom 5. Februar 
2014 (ABI. Stadt Köln 2014, S. 119) wird geändert und erhält die folgende Fassung: 
 
„§ 9 
Fälligkeit und Zahlungserleichterungen 
(1) Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe d es Beitragsbescheides fällig. 
(2) Eine Zahlungserleichterung nach § 8a Abs. 6 KAG  NRW in Form von Jahresraten wird 
nur bis zu einer Laufzeit von zwei Jahren gewährt.  
(3) Eine Zahlungserleichterung über den Zeitraum vo n zwei Jahren hinaus wird 
ausschließlich in Form der Verrentung der Beitragsschuld nach § 8a Abs. 6 Satz 3 KAG 
NRW gewährt. Der Mindestbetrag für die jährlich zu leistenden Zahlungen darf dabei 
1/20 der Beitragsschuld und 600,00 Euro nicht unterschreiten; dies gilt nicht, soweit eine 
hinreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht gegeben ist.“  
 
§ 2 
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft.

Beschlussvorlage Rat

5049 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VIII/62/621/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 0035/2020 
Freigabedatum 
12.02.2020  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Dritte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 28.02.2005 über die Erhebung 
von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der dritten Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 28. 
Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbau-
liche Maßnahmen in der als Anlage beigefügten Fassung. 
 
 
Verkehrsausschuss 12.03.2020 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 16.03.2020 
Finanzausschuss 23.03.2020 
Rat 26.03.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Am 01.01.2020 ist eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen 
(KAG NRW) in Kraft getreten. Diese betrifft unter anderem das Verfahren für die Einräumung von 
Zahlungserleichterungen bei der Erhebung von Straßenbaubeiträgen. 
 
Nach den bis zum 31.12.2019 geltenden Vorgaben der Abgabenordnung konnte eine Stundung oder 
Ratenzahlung nur bewilligt werden, wenn der Nachweis der fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit 
geführt war. Nunmehr haben die Beitragspflichtigen durch Absatz 6 des neu eingefügten § 8a KAG 
NRW grundsätzlich einen Anspruch auf die Einräumung einer Zahlungserleichterung ohne eine 
Nachweispflicht. Das Gesetz sieht hierbei eine Zahlung in höchstens 20 Jahresraten vor.  
 
Einen darüber hinausgehenden Schutz vor finanzieller Überbelastung durch eine Beitragserhebung 
hat der Gesetzgeber durch die weitere Regelung in § 8a Abs. 7 KAG NRW geschaffen. Nach dieser 
Vorschrift ist es möglich, den Beitrag ganz oder teilweise dauerhaft zu stunden. Hierfür ist der Nach-
weis der fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit zu führen. 
 
Den Gemeinden ist in § 8a Abs. 6 Satz 5 KAG NRW die Möglichkeit eingeräumt, in der Straßenbau-
beitragssatzung Näheres für die nachweisfreie Ratenzahlung zu bestimmen. Nach den Erläuterungen 
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen 
umfasst dies u. a. die Befugnis, Mindestwerte bzw. eine Staffelung für die Anzahl der zu gewähren-
den Jahresraten festzulegen. 
 
Unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und Transparenz wird mit dem in der Anla-
ge beigefügten Satzungsentwurf von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht. Mit Ausnahme von kurz-
fristigen Stundungen über maximal zwei Jahre wird die Verwaltung für die Ratenzahlungen aus Grün-
den der Vereinfachung sowie zur Sicherung der offenen Forderungen von der Möglichkeit der Verren-
tung Gebrauch machen. 
 
Bei einer Verrentung ist der Beitrag in gleichbleibenden Jahresleistungen zu erbringen, die einen 
Zins- und Tilgungsanteil enthalten. Im Vergleich zu einer einfachen Stundung über mehrere Jahresra-
ten weist eine Verrentung zwei entscheidende Vorteile auf: 
 
 Beiträge ruhen durch gesetzliche Regelung als öffentliche Last auf einem Grundstück, d. h. 
das Grundstück haftet für den Beitrag. Öffentliche Lasten sind grundsätzlich vorrangig gegen-
über privatrechtlichen Grundpfandrechten wie Grundschulden oder Hypotheken. Dieser Vor-
rang gilt jedoch nur für einen begrenzten Zeitraum. Danach fällt die öffentliche Last hinter die 
privaten Grundpfandrechte zurück. Während bei einer herkömmlichen Stundung der Vorrang 
insgesamt nach vier Jahren verlorengeht, gilt bei einer Verrentung für jede Jahresleistung ein 
eigener Vorrangzeitraum. Damit ermöglicht eine Verrentung eine Zahlungserleichterung auch 
über einen längeren Zeitraum ohne Verlust der Sicherung des Anspruchs.

3 
 Bei einer Stundung ist der Zins jährlich neu festzusetzen, wohingegen bei einer Verrentung le-
diglich eine Schlussabrechnung erforderlich ist. Eine Verrentung verursacht damit über die 
Laufzeit einen deutlich geringeren Verwaltungsaufwand. 
 
Für die Verrentung wird als Ausgleich zwischen dem Schutz vor einer zu hohen Beitragsbelastung 
und der Handhabbarkeit der Bearbeitung ein Mindestbetrag von 600,00 EUR als Jahresleistung fest-
gesetzt. Für Fälle geringerer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist eine zusätzliche Abweichungsmög-
lichkeit vorgesehen. 
 
Das Recht, in Fällen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit eine Stundung nach der besonderen 
Regelung in § 8a Abs. 7 KAG NRW zu erhalten, wird durch die Satzungsregelung nicht beeinträchtigt. 
 
Alternative: 
 
Ohne die Satzungsänderung besteht für den Bereich der Zahlungserleichterungen nur die neue ge-
setzliche Rahmenregelung. Es mangelt dann an rechtssicheren Vorgaben für die Bearbeitung im Ein-
zelfall. Ohne Festsetzung einer Mindestjahresleistung wird der Verwaltungsaufwand ein nicht zu be-
wältigendes Maß annehmen. 
 
Anlage: Satzungsentwurf

Beratungsverlauf (4)

12.03.2020 Verkehrsausschuss
TOP 4.7 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
16.03.2020 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.3 Vorberatung (Fachausschuss)

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
23.03.2020 Finanzausschuss
TOP 10.18 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
26.03.2020 Rat
TOP 16.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0035/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
12.02.2020
Erstellt
09.01.2020 09:58