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KDigital 9/2023

Herr Jakob (SPD): Frage zum Digitalpakt Schule, konkret zur Software betreffend die Schnittstelle „Schulverwaltung / Ausstattung“ (Zuständigkeit Kommune) und „Unterricht / Bildung“ (Zuständigkeit Land)/Konkretisierende Fragestellung vom 15.05.2023: Inwieweit ist über das Förderprogramm „Digitalpakt Schule“ sichergestellt, dass die Ausstattung der Lehrkräfte mit digitalen Endgeräten und die Ausstattung der Schulverwaltungen und Schülerinnen und Schüler miteinander kompatibel sind und wie wird ...

Sitzungsvorlage Kommission Digitalisierung 20.10.2023

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Nächste Beratung: Kommission für Digitalisierung, Sitzung am 20.10.2023, TOP 9.3

Sitzungsvorlage Kommission Digitalisierung (Herr Jakob (SPD): Frage zum Digitalpakt Schule, konkret zur Software betreffend die Schnittstelle „Schulverwaltung / Ausstattung“ (Zuständigkeit Kommune) und „Unterricht / Bildung“ (Zuständigkeit Land)/Konkretisierende Fragestellung vom 15.05.2023: Inwieweit ist über das Förderprogramm „Digitalpakt Schule“ sichergestellt, dass die Ausstattung der Lehrkräfte mit digitalen Endgeräten und die Ausstattung der Schulverwaltungen und Schülerinnen und Schül...

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Sitzungsvorlage Kommission Digitalisierung (Herr Jakob (SPD): Frage zum Digitalpakt Schule, konkret zur Software betreffend die Schnittstelle „Schulverwaltung / Ausstattung“ (Zuständigkeit Kommune) und „Unterricht / Bildung“ (Zuständigkeit Land)/Konkretisierende Fragestellung vom 15.05.2023: Inwieweit ist über das Förderprogramm „Digitalpakt Schule“ sichergestellt, dass die Ausstattung der Lehrkräfte mit digitalen Endgeräten und die Ausstattung der Schulverwaltungen und Schülerinnen und Schül...

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Sitzungsvorlage Kommission 
Digitalisierung 
- öffentlich - 
KDigital 9/2023 
Dezernat 
Regionalplanung, 
Braunkohlenplanung, 
Geschäftsstelle 
Ansprechperson Frau Ueberschaer 
Telefon 0221-147-2809 
BEZIRKSREGIERUNG 
Köln 
 
 
Datum 26.09.2023 
 
Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion 
Kommission für Digitalisierung 20.10.2023 9.3 zur Kenntnis 
 
TOP: 
Herr Jakob (SPD): Frage zum Digitalpakt Schule, konkret zur Software betreffend die Schnitt-
stelle „Schulverwaltung / Ausstattung“ (Zuständigkeit Kommune) und „Unterricht / Bildung“ 
(Zuständigkeit Land)/Konkretisierende Fragestellung vom 15.05.2023: Inwieweit ist über das 
Förderprogramm „Digitalpakt Schule“ sichergestellt, dass die Ausstattung der Lehrkräfte mit 
digitalen Endgeräten und die Ausstattung der Schulverwaltungen und Schülerinnen und 
Schüler miteinander kompatibel sind und wie wird das überprüft? 
 
 
Beschlussvorschlag: 
Die Kommission für Digitalisierung des Regionalrates nimmt den Bericht zur Kenntnis. 
 
 
Erläuterungen: 
Bereits in der letzten, 17. Wahlperiode, stellte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rahmen der 
Großen Anfrage 34 (Drucksache 17/13198 vom 23.03.2021) folgende (inhaltsgleiche) Frage: 
 
„Welche Standards gibt die Landesregierung für die als Leihgeräte zu beschaffenden [mobilen] Ge-
räte [für Lehrer und Lehrerinnen] vor?“ 
 
Die Antwort der damaligen Landesregierung auf diese Frage dokumentiert sich in der Drucksache 
17/15002 vom 27.08.2021 wie folgt: 
 
„Die Beschaffung und Verteilung der digitalen Endgeräte sowie deren Einbindung in die schulische 
IT-Infrastruktur liegt in der Zuständigkeit der Schulträgerschaft. Verbindliche Vorgaben für die zu 
beschaffenden digitalen Endgeräten kann die Landesregierung nach derzeitiger Rechtslage nicht 
treffen. 
 
Zur Unterstützung der Schulträgerschaft hat das Ministerium für Schule und Bildung des Landes 
Nordrhein-Westfalen Muster-Nutzungsvereinbarungen für die Ausstattung von Lehrkräften und 
Schülerinnen und Schüler mit digitalen Endgeräten mit den kommunalen Spitzenverbänden (KSV) 
abgestimmt und auf den Seiten der Medienberatung Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellt: 
(https://www.medienberatung.schulministerium.nrw.de/Medienberatung/Lern-IT/Nutzungsbedin-
gungen/, Abruf am 15.07.2021).“ 
 
Die Zuständigkeit der Schulträgerschaft ergibt sich aus § 79 SchulG NRW.

Sitzungsvorlage Kommission Digitalisierung KDigital 9/2023 Seite 2 von 2 
Dieser Grundsatz der Zuständigkeit der Schulträger gemäß § 79 SchulG NRW wurde erst kürzlich 
im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage 1806 vom 10. Mai 2023der Abgeordneten Fran-
ziska Müller-Rech FDP (Drucksache 18/4310) erneut bestätigt (Gebündelte Antwort zu den Fragen 
3 bis 5). 
 
In Ergänzung hierzu wird auf Folgendes hingewiesen: 
 
Am 16.08.2023 hatte der Landtag über die Fortführung und Weiterentwicklung der landeseigenen 
Produktfamilie LOGINEO entschieden. Das Schulministerium wird den fünf Empfehlungen von 
Fraunhofer FOKUS folgen: 
 
„1.        Die Komponenten LOGINEO NRW (Schulplattform), LOGINEO NRW LMS (Lernmanage- 
            mentsystem) und der LOGINEO NRW Messenger werden zu einer Anwendung zusam 
            mengeführt. 
2.         LOGINEO NRW wird um eine kollaborative und open-source-basierte Office-Suite erweit- 
            ert, die die Möglichkeit eröffnet, online gemeinsam an Dokumenten zu arbeiten. 
3.         Die Schnittstellen von LOGINEO NRW zu anderen Anwendungen, wie dem länderübergrei- 
            fenden Dienst für Identitätsmanagement VIDIS, werden ausgebaut. So können auch digi- 
            tale Angebote, wie zum Beispiel Lern-Apps oder andere digitale Angebote etwa von Schul- 
            buchverlagen, schrittweise angebunden werden. 
4.         Das Schulministerium stellt sicher, dass LOGINEO NRW kontinuierlich weiterentwickelt  
            wird, um dauerhaft den sich wandelnden Anforderungen gerecht zu werden. Der von Minis- 
            terin Feller berufene Praxisausschuss von Nutzerinnen und Nutzern bleibt zudem beste- 
            hen. 
5.         Durch den Aufbau einer eigenen Webseite zu LOGINEO NRW mit Informations-, Hilfs- und  
            Unterstützungsangeboten wird die Kommunikation zu LOGINEO NRW deutlich verbessert.“ 
 
(https://www.schulministerium.nrw/presse/pressemitteilungen/logineo-nrw-wird-weiterentwickelt-
16-08-2023) 
 
LOGINEO wird demnach mit einer open-source basierten Officemöglichkeit ausgestattet werden. 
Durch die Weiterentwicklung von LOGINEO wird die Basis geschaffen, für einen DSGVO-konforme 
Verarbeitung personenbezogener Daten auf mobilen Lehrerendgeräten. 
Dennoch wird es dabei verbleiben, dass über mobile Lehrerendgeräte nicht alle personenbezogenen 
(Schüler:innen-) Daten, mit deren Erhebung die Schule durch die Schulverwaltung beauftragt wurde, 
erfolgen können wird.  
 
Das hängt damit zusammen, dass verschiedene Programme (bspw. Schild NRW – das zentrale 
Schulverwaltungspragramm NRW) aus technischen Gründen (Windows-Software) nicht auf mobilen 
(Lehrer-) Endgeräten laufen.  
Es müsste in solchen Fällen weiterhin auf die Nutzung feststehender Computer (sog. „Stand-Alone-
PCs, platziert in Lehrerzimmern) zurückgegriffen werden, die Zugang in das Verwaltungsnetz (und 
nicht in das pädagogische Netz der Schule), via entsprechender Nutzerdaten der Lehrerschaft 
(Schulleitung/stellv. Schulleitung), ermöglichen.  
 
Auch spielt weiterhin die technische Ausstattung der Schulverwaltung (IPads oder Android-basierte 
Geräte) für die Frage der Kompatibilität eine große Rolle. 
 
Es bleibt abzuwarten, wie sich das MSB NRW zu gegebener Zeit hierzu positionieren wird.

Beratungsverlauf (1)

20.10.2023 Kommission für Digitalisierung
TOP 9.3
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Details

Aktenzeichen
KDigital 9/2023
Typ
Sitzungsvorlage Kommission Digitalisierung
Datum
20.10.2023
Erstellt
28.09.2023 13:49