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0640/2025

Mitteilung zu aufenthaltsrechtlichen Fragen in Bezug auf Geflüchtete aus der Ukraine

Mitteilung Ausschuss 05.03.2025

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Nächste Beratung: Runder Tisch für Flüchtlingsfragen, Sitzung am 13.06.2025, TOP 5.3

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

7505 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/33 
 
Vorlagen-Nummer 
 0640/2025 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Integrationsrat 11.03.2025 
 
Mitteilung zu aufenthaltsrechtlichen Fragen in Bezug auf Geflüchtete aus der Ukraine 
Seit dem Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine im Februar 2022 hat 
Deutschland eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen, um geflüchtete Personen aus der 
Ukraine aufzunehmen und zu unterstützen. Nachfolgend wird die Entwicklung der 
Rechtslage für diese Personengruppe dargestellt und mit den für Köln relevanten Zah-
len in Kontext gesetzt.  
 
Am 4. März 2022 beschloss der Rat der Europäischen Union die erstmalige Aktivierung 
der sogenannten Massenzustrom-Richtlinie (Richtlinie 2001/55/EG). Diese ermöglicht 
es, Vertriebenen aus der Ukraine ohne individuelles Asylverfahren vorübergehenden 
Schutz in der EU zu gewähren. In Deutschland wurde diese Richtlinie durch § 24 des 
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) umgesetzt. Dies galt zwingend für: 
 
 Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine ge-
lebt haben, 
 Staatenlose oder Drittstaatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Uk-
raine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genos-
sen haben, sowie 
 Familienangehörige der genannten Personen, die sich am 24. Februar 2022 in 
der Ukraine aufgehalten haben. 
 
Darüber hinaus wurde auch Drittstaatsangehörigen mit befristetem Aufenthaltstitel vo-
rübergehender Schutz nach § 24 gewährt, solange nicht davon ausgegangen werden 
konnte, dass diese sicher und dauerhaft in ihr Heimatland zurückkehren können. Bei 
geflüchteten Drittstaatsangehörigen aus Afghanistan, Syrien und Eritrea wurde dies ge-
nerell angenommen, Staatsangehörige anderer Länder wurden gegebenenfalls einer 
Einzelfallprüfung unterzogen.  
 
Der vorübergehende Schutz nach § 24 wurde durch die Bundesregierung zuletzt bis 
März 2026 verlängert, allerdings wurde der vorübergehende Schutz für geflüchtete Dritt-
staatsangehörige mit lediglich befristetem Aufenthaltsrecht in der Ukraine zum Stichtag 
4. März 2025 nicht verlängert.

2 
 
 
Es ergeben sich drei zu unterscheidend e Gruppen von aus der Ukraine geflüchteten 
Personen, zu denen im Folgenden Mitteilung gemacht wird. 
 
Situation für Geflüchtete mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht in der Ukraine 
Die Ukraine -Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung wird erneut verlängert:  
Aufenthaltserlaubnisse, die am 01. Februar 2025 noch gültig sind, werden gemäß § 24 
Aufenthaltsgesetz automatisch bis zum 04. März 2026 verlängert.  
Diese Personengruppe muss somit keinen Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthalts-
titels stellen und es sind k eine Vorsprachen bei der Ausländerbehörde (ABH) notwen-
dig. Geflüchtete können sich auf der Webseite des Ausländeramts Kölns selbst eine 
Bescheinigung über die weitere Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis herunterladen: 
 
Bescheinigung für Geflüchtete aus der Ukraine über die weitere Gültigkeit der Aufenthaltser-
laubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz - Stadt Köln 
 
Die Zahl der Personen, welche in Köln eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 besitzt, liegt 
zu Beginn des Jahres 2025 bei rund 13.500. 
 
Situation für geflüchtete Staatsangehörige, die nie einen Anspruch auf vorüber-
gehenden Schutz nach § 24 erhielten 
Bereits zu Beginn des Krieges flüchteten Menschen aus der Ukraine, denen damals 
gesetzlich kein vorübergehender Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz gewährt werden 
konnte. Die Aussagekraft der Statistik darüber, auf wie viele M enschen dies ab dem 
Jahre 2022 für Köln zutraf, ist auf Grund der ungeordneten Zustände zu Beginn des 
Jahres 2022 eingeschränkt. 
Die ABH Köln führt eine Statistik, in welcher 946 Personen als nicht -ukrainische, dritt-
staatsangehörige, aus der Ukraine geflüchtete Personen gelistet sind. Von diesen 946 
konnte 529 Personen im Laufe der Zeit vorübergehender Schutz nach § 24 gewährt 
werden, da beispielsweise Familienangehörigkeit zu Ukrainer*innen bekannt wurde. 
Auch weitere Aufenthaltstitel konnten im Laufe der Zeit erteilt werden. Ein Teil der 
Gruppe konnten allerdings die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nicht nach-
weisen, weshalb Ordnungsverfügungen mit Ausreiseaufforderungen ergingen, bezie-
hungsweise diese Personen eine Duldung erhielten. Auch aus der Duldung heraus steht 
und stand dem Personenkreis die Möglichkeit offen, Voraussetzung für den Erhalt eines 
Aufenthaltstitels zu erwerben oder geltend zu machen. In der folgenden Tabelle ist 
diese Personengruppe einmal statistisch aufgeschlüsselt: 
 
Status  Personen 
gesamt 946 
Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz (§ 24 Abs. 1 AufenthG) 529 
Berufsausbildung / berufliche Weiterbildung (§ 16a Abs. 1 AufenthG) 26 
Studium (§ 16b Abs. 1 AufenthG) 6 
Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§ 18b Abs. 1 AufenthG) 4 
Sonstige Beschäftigung (§ 19c Abs. 1 i.V.m 14 Abs. 1 AufenthG) 2 
Familiennachzug zu Deutschen (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG) 2 
Ehegattennachzug (§ 30 Abs. 1 AufenthG) 1 
Kindernachzug (§ 32 Abs. 4 AufenthG) 1 
Abgabe an andere Behörde 59 
Freiwillige Ausreise 10

3 
 
Rückführung 1 
Anhörungen für Versagungsverfügung 255 
davon ergangene Versagungsverfügungen 89 
Noch durch die ABH Köln zu bearbeiten 50 
 
Situation für geflüchtete Staatsangehörige ohne unbefristeten Aufenthalt in der  
Ukraine, die bisher vorübergehenden Schutz erhielten  
 
Für Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die aus der Ukraine nach 
Deutschland geflüchtet sind und in der Ukraine kein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat-
ten, endete ab dem 05. März.2025 der vorübergehende Schutz. Seit dem 5. Juni 2024 
wird diesen Personen aufgrund der Entscheidung der Bundesregierung kein vorüber-
gehender Schutzstatus mehr erteilt (gemäß Artikel 2, Absatz 3 des Durchführungsbe-
schlusses (EU) 2022/382). 
Sollten Personen dieser Gruppe bis zum 05.03.25 keinen neuen Aufenthaltstitel besit-
zen, keinen anderen Aufenthaltstitel beantragt haben, nicht freiwillig ausgereist sein o-
der keinen Asylantrag gestellt haben, werden sie ausreisepflichtig. Bei Aufenthaltstiteln, 
die zwischen dem 01. Februar 2024 und dem 04. Juni 2024 erteilt wurden, ist die Gül-
tigkeit auf ein Jahr begrenzt. Nach Ablauf dieser Frist werden betroffene Personen aus-
reisepflichtig, sofern kein neuer Aufenthaltstitel beantragt oder erteilt wurde. 
Betroffene Personen haben folgende Möglichkeiten: 
1. Einen anderen Aufenthaltstitel beantragen:  
 Zum Beispiel für Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Studium, sofern die Voraus-
setzungen erfüllt sind. 
 Bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag bleibt der beste-
hende Aufenthaltstitel gültig. 
2. Freiwillige Rückkehr ins Herkunftsland: 
 Es gibt staatliche Programme zur Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr. 
Diese bieten Beratung und Unterstützung bei der Planung.  
Weitere Informationen: Germany4Ukraine – Rückkehrplanung. 
3. Asylantrag stellen: 
 Diese Option steht zur Verfügung, wenn kein anderer Aufenthaltstitel infrage 
kommt und eine sichere Rückkehr ins Herkunftsland nicht möglich ist. 
Die Ausländerbehörde Köln hat den Personenkreis, welchem im März 2025 die Aufenthaltser-
laubnis nach § 24 entzogen wird, mehrmals angeschrieben, um einen möglichen Wechsel in 
einen anderen Aufenthaltstitel im Einzelnen zu prüfen. 
 
Der Personenkreis beläuft sich für Köln auf 164 Personen (Stand Dezember 2024). Auch in 
dieser Gruppe konnten schon Aufenthaltstitel abseits des § 24 erteilt werden.

Beratungsverlauf (2)

11.03.2025 Integrationsrat
TOP 5.5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
13.06.2025 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen
TOP 5.3 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0640/2025
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
05.03.2025
Erstellt
28.02.2025 09:18