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0082/2026

Änderung der Zuständigkeitsordnung nach Ausschussbildung

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 08.05.2026

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Anlage 3_Synopse - Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung

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Anlage 2_Neufassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 2_Neufassung Zuständigkeitsordnung

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Anlage 3_Synopse - Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung

58997 Zeichen

Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 
  Seite 1 von 34  
lfd. 
Nr. 
§§ 
alt / neu 
bisheriger Text  
(künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des 
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag  
(Ergänzungen sind unterstrichen) 
 
I. Allgemeines  
Allgemeine Anpassung der Ausschusswertgrenzen in der Zuständigkeitsordnung: 
 
Die Wertgrenzen der Ausschusszuständigkeiten werden in Anlehnung an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex von 2019 bis 2025 allgemein um 
20 Prozent angehoben und wie folgt aufgerundet: 
bisher     8.000 Euro – neu:   10.000 Euro 
bisher   25.000 Euro – neu:   30.000 Euro 
bisher   30.000 Euro – neu:   40.000 Euro 
bisher   50.000 Euro – neu:   60.000 Euro 
bisher 100.000 Euro – neu: 120.000 Euro 
bisher 150.000 Euro – neu: 180.000 Euro 
bisher 250.000 Euro – neu: 300.000 Euro 
bisher 300.000 Euro – neu: 400.000 Euro 
bisher 500.000 Euro – neu: 600.000 Euro 
bisher    1 Mio. Euro – neu: 1,2 Mio. Euro 
bisher 1,5 Mio. Euro – neu: 1,8 Mio. Euro 
 
Diese Änderung wird – sofern keine weitere Änderung des jeweiligen § vorgeschlagen wird – im Folgenden nicht einzeln aufgeführt, sondern 
in der Neufassung der Zuständigkeitsordnung umgesetzt.

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lfd. 
Nr. 
§§ 
alt / neu 
bisheriger Text  
(künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des 
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag  
(Ergänzungen sind unterstrichen) 
 
I. Allgemeines 
1 § 5 
Abs. 1 
 
 
(1) Die vom Rat gebildeten Ausschüsse 
entscheiden in ihrem Aufgabenbereich über 
Baumaßnahmen ab € 300.000 sowie über den 
Bedarf von beabsichtigten Maßnahmen oberhalb 
folgender Wertgrenzen, sofern in § 7 bis § 24 nicht 
abweichend festgelegt: 
 
 
a) bei Lieferungen und Dienstleistungen: ab € 
300.000  
b) bei Beauftragung von Planungsleistungen, 
Gutachten und sonstigen freiberuflichen 
Tätigkeiten: ab € 75.000  
c) bei Anmietungen und anderen Vereinbarungen 
zur Bereitstellung von Liegenschaften: ab € 
100.000 voraussichtlicher Mietsumme pro Jahr 
bzw. bei einer Vertragsdauer von mehr als 5 
Jahren 
d) bei anderen Vereinbarungen, die mit finanziellen 
Verpflichtungen verbunden sind: ab € 300.000.  
Ab einer Wertgrenze von € 1,5 Mio. entscheidet der 
Rat; im Fall des Buchst. c) auch bei einer 
voraussichtlichen Mietsumme von mehr als € 1 
Mio. innerhalb der Laufzeit. 
 
Klarstellende 
Formulierung zur 
Differenzierung von 
Planungsbeschluss, 
Baubeschluss und 
Bedarfsfeststellungsbesch 
luss 
 
 
 
Allgemeine Anhebung der 
Wertgrenzen 
 
 
 
Siehe Begründung zu 
Absatz 2 Buchstabe b) 
 
 
 
 
 
(1) Die vom Rat gebildeten Ausschüsse 
entscheiden in ihrem Aufgabenbereich bei 
Baumaßnahmen ab € 400.000 (Gesamtkosten) 
über die Planung (Planungsbeschluss 
einschließlich Feststellung des Bedarfs für 
externe Planungsleistungen, Gutachten etc.) und 
über den Bau (Baubeschluss).  
Bei sonstigen Maßnahmen entscheiden die 
Ausschüsse in ihrem Aufgabenbereich über den 
Bedarf (Bedarfsfeststellungsbeschluss) oberhalb 
folgender Wertgrenzen, sofern in § 7 bis § 23 
nicht abweichend festgelegt:  
a) bei Beauftragung von Lieferungen und 
Dienstleistungen: ab € 400.000; 
b) bei Beauftragung von Planungsleistungen, 
Gutachten und sonstigen freiberuflichen 
Tätigkeiten: ab dem sich jeweils aus § 106 
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen 
(GWB) in Verbindung mit Art. 4 der Richtlinie 
2014/24/EU ergebenden Schwellenwert; 
c) bei Anmietungen und anderen Vereinbarungen 
zur Bereitstellung von Liegenschaften: ab 
€ 120.000 voraussichtlicher Mietsumme pro Jahr 
bzw. bei einer Vertragsdauer von mehr als 
5 Jahren;

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Nr. 
§§ 
alt / neu 
bisheriger Text  
(künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des 
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag  
(Ergänzungen sind unterstrichen) 
 
d) bei anderen Vereinbarungen, die mit 
finanziellen Verpflichtungen verbunden sind: ab 
€ 400.000.  
Ab einer Wertgrenze von € 1,8 Mio. entscheidet 
der Rat; im Fall des Buchst. c) auch bei einer 
voraussichtlichen Mietsumme von mehr als € 1,2 
Mio. innerhalb der Laufzeit. 
2 § 5  
Abs. 2 
 
 
2) Ein Bedarfsfeststellungsbeschluss ist nicht 
erforderlich  
a) wenn sich der Bedarf aus einem vom Rat 
beschlossenen Bedarfsplan ergibt  
b) bei Verträgen über Planungsleistungen oder 
Gutachten mit dem Mindestsatz der Honorar- oder 
Gebührenordnung  
c) wenn sich der konkrete Bedarf und die 
Ausgestaltung aus rechtlichen Vorgaben ergeben  
d) für laufende oder wiederkehrende Bedarfe, wenn 
der Bedarf in der Vergangenheit durch Beschluss 
anerkannt worden ist, von zugrunde gelegten 
Standards nicht abgewichen wird und die Leistung 
lediglich erneut bzw. für einen neuen Zeitraum 
ausgeschrieben werden soll. 
Streichung Buchstabe b): 
Seit einem EuGH-Urteil 
aus Juli 2019 sind die 
HOAI und damit 
einhergehende Mindest- 
bzw. Höchstsätze nicht 
mehr verbindlich. Ein 
Wettbewerb für diese 
Leistungen sollte somit die 
Regel sein. Stattdessen 
wird die Wertgrenze in 
Absatz 1 b) zur 
Erleichterung und 
Beschleunigung der 
Verwaltung in Bausachen 
mit Wegfall der 
Unterschwellenvergabeve 
rordnung (UVgO) auf den 
EU-Schwellenwert (aktuell 
216.000 €) angehoben. 
Die nachfolgenden 
Buchstaben werden 
entsprechend angepasst.   
(2) Ein Bedarfsfeststellungsbeschluss ist nicht 
erforderlich, 
a) wenn sich der Bedarf aus einem vom Rat 
beschlossenen Bedarfsplan ergibt; 
b) wenn sich der konkrete Bedarf und die 
Ausgestaltung aus rechtlichen Vorgaben ergeben;  
c) für laufende oder wiederkehrende Bedarfe, 
wenn der Bedarf in der Vergangenheit durch 
Beschluss anerkannt worden ist, von zugrunde 
gelegten Standards nicht abgewichen wird und 
die Leistung unter Einhaltung ausschließlich 
geringfügiger Leistungsänderungen lediglich 
erneut bzw. für einen neuen Zeitraum 
ausgeschrieben werden soll.

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Nr. 
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bisheriger Text  
(künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des 
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag  
(Ergänzungen sind unterstrichen) 
 
 
Ergänzung Buchstabe c) 
(neu): 
Bürokratieabbau  
3 § 5 
Abs. 3 
 
 
(3) Der nach den jeweiligen Regelungen dieser 
Zuständigkeitsordnung für Baumaßnahmen sowie 
für die Lieferungen und Leistungen zuständige 
Fachausschuss bzw. der nach § 114 GO 
zuständige Betriebsausschuss bzw. die zuständige 
Bezirksvertretung stellt den Bedarf fest und kann 
dabei im Einzelfall auch die Wertungskriterien für 
die Vergabeentscheidung festlegen. Die 
Verwaltung (Fachverwaltung mit Einbindung des 
Zentralen Vergabeamtes) entscheidet mit 
Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes über die 
Vergabe. Lehnt das Rechnungsprüfungsamt einen 
Vergabevorschlag ab, ist die Angelegenheit dem 
zuständigen Gremium mit den jeweiligen Voten zur 
Entscheidung vorzulegen. 
Anpassung der 
Formulierung an die 
Praxis 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Regelung aus Abs. 6 wird 
mit redaktioneller 
Änderung hier 
übernommen.  
(3) Der nach den jeweiligen Regelungen dieser 
Zuständigkeitsordnung für Baumaßnahmen sowie 
für die Lieferungen und Leistungen zuständige 
Fachausschuss bzw. der nach § 114 GO 
zuständige Betriebsausschuss bzw. die 
zuständige Bezirksvertretung stellt den Bedarf 
fest und kann dabei im Einzelfall auch die 
Wertungskriterien für die Vergabeentscheidung 
festlegen. Die Verwaltung entscheidet über die 
Vergabe. Empfiehlt das Rechnungsprüfungsamt 
im Einzelfall die Ablehnung eines 
Vergabevorschlages, ist die Angelegenheit dem 
zuständigen Gremium mit den jeweiligen Voten 
zur Entscheidung vorzulegen.  
Das jeweils zuständige Gremium hat das Recht, 
sich jederzeit über den Stand eines 
Vergabeverfahrens zu informieren. 
 
4 § 5  
Abs. 4 
 
 
(4) Wesentliche rechtliche oder tatsächliche 
Veränderungen, die nach der Bedarfsfeststellung 
im Laufe des weiteren Verfahrens eintreten, sind 
unverzüglich dem nach Absatz 3 zuständigen 
Gremium mitzuteilen. 
Redaktionelle Anpassung 
und Ergänzung von 
Regelbeispielen, die den 
Begriff „wesentlich“ näher 
erläutern 
 
(4) Treten nach der Bedarfsfeststellung in 
rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht wesentliche 
Veränderungen ein, so sind diese unverzüglich 
dem nach Absatz 3 zuständigen Gremium 
mitzuteilen. Solche wesentlichen Veränderungen 
liegen z.B. dann vor, wenn

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bisheriger Text  
(künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des 
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag  
(Ergänzungen sind unterstrichen) 
 
10 Prozent ergeben sich 
aus § 12 
Haushaltssatzung.   
- sich die Kosten für die Maßnahme oder das 
Vertragsvolumen um mehr als 10 % erhöhen bzw. 
durch die Kostenerhöhung die Wertgrenzen für 
die Zuständigkeit eines Fachausschusses oder 
des Rates überschritten werden; 
- sich die geplante Laufzeit für einen Vertrag um 
mehr als 3 Jahre verlängert. 
5 § 5  
Abs. 5  
 
 
(5) Die Verwaltung legt dem nach Absatz 3 
zuständigen Gremium einmal im Jahr eine 
Übersicht über die erteilten Aufträge vor, die nach 
einzelnen Firmen aufzuschlüsseln ist. Für jede 
Firma sind die Zahl der Aufträge und die 
Gesamtsumme der Aufträge anzugeben. Aufträge 
auf der Grundlage von Rahmenverträgen sowie 
Aufträge unterhalb einer Auftragssumme von € 
10.000 bleiben außer Betracht. Eine vollständige 
Auflistung der erteilten Aufträge erhält der 
Rechnungsprüfungsausschuss. 
Gesamtüberblick 
ermöglicht dem 
Rechnungsprüfungs-
ausschuss, Auffälligkeiten, 
Unregelmäßigkeiten etc. 
zu erkennen. 
 
(5) Die Verwaltung legt dem nach Absatz 3 
zuständigen Gremium jeweils im ersten Halbjahr 
des laufenden Jahres eine Übersicht über alle im 
Vorjahr erteilten Aufträge ab einem Auftragswert 
von € 25.000 mit Angaben der jeweiligen Firma 
vor; Aufträge auf der Grundlage von 
Rahmenverträgen bleiben dabei außer Betracht.  
Dem Rechnungsprüfungsausschuss ist einmal im 
Jahr eine Gesamtübersicht über die Mitteilungen 
nach Satz 1 vorzulegen. 
6 § 5  
Abs. 6  
 
(6) Das nach Absatz 3 zuständige Gremium hat 
das Recht, sich jederzeit über den Stand eines 
Vergabeverfahrens zu informieren 
Abs. 6 wird inhaltlich 
vollständig in Abs. 3 
übernommen und kann 
hier somit entfallen. 
entfällt 
7 § 5  
Abs. 7 
neu:  
§ 5 
Abs. 6 
(7) Die Zuständigkeit für die Festlegung und 
Änderung des Maßnahmenkataloges sowie die 
Festlegung der Höhe von Vertragsstrafen bei 
Feststellung illegaler Leiharbeit, soweit von der 
grundsätzlich vorgegebenen Höhe abgewichen 
werden soll, wird auf den Ausschuss Allgemeine 
Absatz 7 wird Absatz 6. (6) Die Zuständigkeit für die Festlegung und 
Änderung des Maßnahmenkataloges sowie die 
Festlegung der Höhe von Vertragsstrafen bei 
Feststellung illegaler Leiharbeit, soweit von der 
grundsätzlich vorgegebenen Höhe abgewichen 
werden soll, wird auf den Ausschuss Allgemeine 
Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales übertragen.

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bisheriger Text  
(künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des 
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag  
(Ergänzungen sind unterstrichen) 
 
Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales übertragen. 
 
 
 
 
II. Zuständigkeiten von Ausschüssen  
8 § 7 
Abs. 1 
(neu) 
 Ergänzung  (1) Dem Hauptausschuss wird die 
Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen: 
[…] 
7. Entgegennahme von Anzeigen und 
Aufstellungen der Oberbürgermeisterin / des 
Oberbürgermeisters im Sinne des § 8 
Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW. 
9 § 8  
Abs. 1 
 
 
(1) Dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und 
Rechtsfragen / Vergabe / Internationales wird die 
Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen:  
1. Wesentliche Prozesshandlungen (mit Ausnahme 
der Klageerwiderung und der Klageänderung, 
sowie damit verbundene Anwaltsbeauftragungen 
bei einem Streitwert von mehr als € 500.000 bis 
einschl. € 1,5 Mio.; 
 
[…] 
 
 
 
 
 
Ergänzung zur 
Klarstellung. 
 
Anpassung der 
Wertgrenzen, siehe oben. 
(1) Dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und 
Rechtsfragen / Vergabe / Internationales wird die 
Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen:  
1. Wesentliche Prozesshandlungen (mit 
Ausnahme der Klageerwiderung und der 
Klageänderung, eines Mahnverfahrens sowie der 
Einlegung von Berufung und Revision) sowie 
damit verbundene Anwaltsbeauftragungen bei 
einem Streitwert von mehr als € 600.000 bis 
einschl. € 1,8 Mio.; 
[…]

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alt / neu 
bisheriger Text  
(künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des 
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag  
(Ergänzungen sind unterstrichen) 
 
10 § 8  
Abs. 1 
7. Bestimmung der Wertgrenzen für Vergaben im 
Rahmen des Erlasses des Landes nach § 26 
KomHVO; 
Im Zusammenhang mit 
der Einführung des § 75 a 
GO zum 01.01.2026 hat 
das Land NRW den 
bisherigen § 26 KomHVO 
zum 31.12.2025 
aufgehoben 
entfällt 
11 § 8  
Abs. 1  
8. Förderrichtlinie Städtepartnerschaften; 
 
Folgeänderung bei der 
Nummerierung, siehe 
oben 
7. Förderrichtlinie Städtepartnerschaften; 
 
12 § 8  
Abs. 1 
 
9. Förderrichtlinie Projekte zur 
kommunalpolitischen 
Entwicklungszusammenarbeit; 
 
Folgeänderung bei der 
Nummerierung, siehe 
oben 
8. Förderrichtlinie Projekte zur 
kommunalpolitischen 
Entwicklungszusammenarbeit; 
 
13 § 13  
Abs. 1 
 
neu:  
§ 8 
Abs. 1 
 
 
1. Planung von Bauwerken und Anlagen des 
Feuerschutzes und des Rettungsdienstes;  
2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von 
Bauwerken und Anlagen des Feuerschutzes und 
des Rettungsdienstes bei Kosten von mehr als € 
300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.;  
3. Erwerb von Fahrzeugen und Geräten im Bereich 
des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes bei 
Kosten von mehr als € 100.000 pro Fahrzeug bzw. 
Gerät; 
 
Bisherige 
Entscheidungszuständig-
keit des Gesundheits-
ausschusses aus § 13 
Abs. 1 wird aus 
Effizienzgründen dem 
AVR (§ 8) zugeteilt. 
 
Allgemeine Anpassung 
der Wertgrenzen, siehe 
oben 
 
9. Planung von Bauwerken und Anlagen des 
Feuerschutzes und des Rettungsdienstes; 
 
10. Baumaßnahmen an und Gestaltung von 
Bauwerken und Anlagen des Feuerschutzes und 
des Rettungsdienstes bei Kosten von mehr als 
€ 400.000 bis einschl. € 1,8 Mio.; 
 
11. Erwerb von Fahrzeugen und Geräten im 
Bereich des Feuerschutzes und des 
Rettungsdienstes bei Kosten von mehr als € 
120.000 pro Fahrzeug bzw. Gerät. 
 
 
14 § 8  (2) Der Ausschuss AVR ist insbesondere in 
folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne 
 (2) Der Ausschuss AVR ist insbesondere in 
folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne

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bisheriger Text  
(künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des 
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag  
(Ergänzungen sind unterstrichen) 
 
Abs. 2  
 
 
des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu 
beteiligen:  
[…] 
8. Grundsatzfragen der Digitalisierung; 
Bedarfsfeststellung von Lieferungen und 
Leistungen im Bereich von Hard- und Software 
sowie von Support- und Beratungsdienstleistungen 
zur Digitalisierung / zur digitalen Transformation 
von mehr als 300.000 € bis zu 1,5 Mio. €, soweit 
diese Hard- und Software von Beschäftigten der 
Stadt Köln verwendet werden soll; insbesondere 
gilt dies für solche Hard- und Software, deren 
Einführung, Anwendung und Erweiterung der 
Mitbestimmungspflicht des Personalrats unterliegt.  
 
 
 
 
Redaktionelle Änderung 
zur Klarstellung der 
Zuständigkeit 
Anpassung der 
Wertgrenzen, siehe oben  
 
 
des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu 
beteiligen:  
[…] 
8. Grundsatzfragen der Digitalisierung; 
Bedarfsfeststellung von Lieferungen und 
Leistungen im Zusammenhang mit der Einführung 
digitaler Prozesse von mehr als € 400.000 bis zu 
€ 1,8  Mio., soweit diese Hard- und Software von 
Beschäftigten der Stadt Köln verwendet werden 
soll; insbesondere gilt dies für solche Hard- und 
Software, deren Einführung, Anwendung und 
Erweiterung der Mitbestimmungspflicht des 
Personalrats unterliegt. 
 
 
15 § 9  
Überschr 
ift  
§ 9 Bauausschuss  
Bezeichnung des 
Ausschusses durch 
Ratsbeschluss vom 
6. November 2025 
geändert  
§ 9 Ausschuss für Bauen und Wohnen 
16 § 9  
Abs. 1 
(1) Dem Bauausschuss wird die 
Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen:  
[…] 
Anpassung 
Ausschussbezeichnung, 
siehe oben   
 
 
 
Neue Zuständigkeit zum 
Thema „Wohnen“  
(1) Dem Ausschuss für Bauen und Wohnen wird 
die Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen:  
[…] 
 
5. Grundsatzfragen des sozialen und innovativen 
Wohnens.

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bisheriger Text  
(künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des 
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag  
(Ergänzungen sind unterstrichen) 
 
 
17 § 9  
Abs. 2 
(2) Der Bauausschuss ist insbesondere in 
folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne 
des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu 
beteiligen: 
[…] 
Anpassung 
Ausschussbezeichnung, 
siehe oben  
 
 
(2) Der Ausschuss für Bauen und Wohnen ist 
insbesondere in folgenden Angelegenheiten 
vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser 
Zuständigkeitsordnung zu beteiligen:  
[…] 
 
18 § 9 
Abs. 2 
(neu)  
 Ergänzung – siehe auch 
neue vorberatende 
Zuständigkeit des 
Ausschusses für Soziales, 
Gesundheit, Seniorinnen 
und Senioren (neu § 20 
Abs. 2 Ziffer 11) 
3. Erlass von Satzungen nach § 17 Abs. 4 Satz 1 
des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von 
Wohnraum für das Land NRW und nach dem 
Wohnraumstärkungsgesetz; 
 
19 § 21 
Abs. 2 
 
neu:  
§ 9 
Abs. 2 
 
(2) Der Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und 
Senioren ist insbesondere in folgenden 
Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 
Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 
[…] 
10. Förderung des sozialen Wohnungsbaus; 
[…] 
Die vorberatende 
Zuständigkeit des 
Sozialausschusses aus 
§ 21 Abs. 2 Nr. 10 fällt 
künftig in den Bereich des 
neuen Ausschusses für 
Bauen und Wohnen (§ 9). 
 
4. Förderung des sozialen und preisgebundenen 
Wohnungsbaus; 
20 § 9 
Abs. 2 
(neu) 
 
 Neue vorberatende 
Zuständigkeit des 
Ausschusses für Bauen 
und Wohnen 
Ebenfalls vorberatend zu 
beteiligen sind 
5. Stadtentwicklungskonzept Wohnen.

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Nr. 
§§ 
alt / neu 
bisheriger Text  
(künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des 
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag  
(Ergänzungen sind unterstrichen) 
 
- der Ausschuss für 
Soziales, Gesundheit und 
Seniorinnen und Senioren 
sowie 
- der Ausschuss für 
Stadtentwicklung und 
regionale 
Zusammenarbeit.
 
 
21 § 11  § 11 
Digitalisierungsausschuss 
Mit Ratsbeschluss vom 
6. November 2025 wurde 
ein Ausschuss für 
Wirtschaft und 
Digitalisierung gebildet.  
 
Die Zuständigkeiten aus § 11 gehen auf in § 23 
(neu) Ausschuss für Wirtschaft und 
Digitalisierung.   
 
Siehe unten. 
 
22 § 12 
Über-
schrift 
 
neu:  
§ 11  
Über-
schrift 
§ 12 Finanzausschuss  
Durch den Wegfall von 
§ 11 wird die 
Nummerierung der 
nachfolgenden Paragrafen 
entsprechend angepasst.  
§ 11 Finanzausschuss  
23 § 12 
Abs. 2 
 
3. Abschluss von gerichtlichen und 
außergerichtlichen Vergleichen bei einem 
Vergleichswert von mehr als € 50.000;  
§ 8 Abs. 1 regelt bereits 
eine Entscheidungs-
zuständigkeit des AVR in 
diesen Angelegenheiten. 
entfällt

Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 
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Nr. 
§§ 
alt / neu 
bisheriger Text  
(künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des 
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag  
(Ergänzungen sind unterstrichen) 
 
neu:  
§ 11  
Abs. 2 
 
 
4. Abgabe von Anerkenntniserklärungen bei 
Anerkenntniswerten von mehr als € 50.000; 
Eine doppelte Behandlung 
ist nicht erforderlich. 
24 § 12 
Abs. 2 
 
neu:  
§ 11  
Abs. 2 
 
5. Unterrichtung des Rates über 
Kostenerhöhungen i. S. d. § 25 Abs. 1 KomHVO 
NRW;  
6. Baumaßmaßnahmen an und Gestaltung von 
städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 
300.000. 
Folgeänderung der 
Nummerierung, siehe 
oben 
 
Anpassung der 
Wertgrenze 
3. Unterrichtung des Rates über 
Kostenerhöhungen i. S. d. § 25 Abs. 1 KomHVO 
NRW;  
4. Baumaßmaßnahmen an und Gestaltung von 
städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als 
€ 400.000. 
 
25 § 13  § 13 Gesundheitsausschuss Gemäß Ratsbeschluss 
vom 6. November 2025 
gibt es keinen 
Gesundheitsausschuss 
mehr. Stattdessen wurde 
der Ausschuss Soziales, 
Gesundheit, Seniorinnen 
und Senioren gebildet.  
 
Die Zuständigkeiten aus § 13 gehen auf in:  
§ 8 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und 
Rechtsfragen / Vergabe / Internationale (bisher 
§ 13 Absatz 1 Ziffer 1 bis 3) und  
 
§ 20 (neu) Ausschuss Soziales, Gesundheit, 
Seniorinnen und Senioren (bisher § 13 Absatz 1 
Ziffer 4 bis 6, Absatz 2).   
 
 
 
26 § 14  
Über-
schrift   
§ 14 Ausschuss für Gleichstellung von Frauen und 
Männern 
Durch den Wegfall der 
§§ 11, 13 wird die 
Nummerierung der 
§ 12 Ausschuss für Gleichstellung von Frauen 
und Männern

Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 
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lfd. 
Nr. 
§§ 
alt / neu 
bisheriger Text  
(künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des 
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag  
(Ergänzungen sind unterstrichen) 
 
neu:  
§ 14 
Über-
schrift  
 
 
nachfolgenden Paragrafen 
entsprechend angepasst. 
 
27 § 15  
Über-
schrift  
neu:  
§ 13 
Über-
schrift  
 
 
§ 15 Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für 
Kinder, Jugend und Familie 
Durch den Wegfall der 
§§ 11, 13 wird die 
Nummerierung der 
nachfolgenden Paragrafen 
entsprechend angepasst. 
§ 13 Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für 
Kinder, Jugend und Familie 
28 § 15 
Abs. 1  
 
neu:  
§ 13 
Abs. 1 
 
(1) Dem Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für 
Kinder, Jugend und Familie wird die 
Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen: 
[…] 
6. Programm „Angebote zur Beteiligung von 
Kindern und Jugendlichen am öffentlichen Leben“; 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Änderung 
(1) Dem Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für 
Kinder, Jugend und Familie wird die 
Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen: 
[…] 
6. Programme und Angebote zur Beteiligung von 
Kindern und Jugendlichen am öffentlichen Leben; 
 
29 § 16  § 16 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün Durch den Wegfall der 
§§ 11, 13 wird die 
§ 14 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün

Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 
  Seite 13 von 34  
lfd. 
Nr. 
§§ 
alt / neu 
bisheriger Text  
(künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des 
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag  
(Ergänzungen sind unterstrichen) 
 
Über-
schrift 
 
neu:  
§ 14 
Über-
schrift  
 
Nummerierung der 
nachfolgenden Paragrafen 
entsprechend angepasst. 
 
 
30 § 16  
Abs. 1 
 
neu: 
§ 14 
Abs. 1  
 
(1) Dem Ausschuss Klima, Umwelt und Grün wird 
die Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen: 
[…] 
 
 
 
 
 
 
Ergänzung 
 
 
(1) Dem Ausschuss Klima, Umwelt und Grün wird 
die Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen: 
[…] 
13. Maßnahmen zum Schutz des Klimas sowie 
der Anpassung an Klimawandelfolgen bei Kosten 
von mehr als € 400.000 bis einschl. € 1,8 Mio. 
31 § 16  
Abs. 2 
 
neu: 
§ 14 
Abs. 2 
(2) Der Ausschuss Klima, Umwelt und Grün ist 
insbesondere in folgenden Angelegenheiten 
vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser 
Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 
[…] 
 
 
 
 
 
 
Ergänzung  
 
 
 
(2) Der Ausschuss Klima, Umwelt und Grün ist 
insbesondere in folgenden Angelegenheiten 
vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser 
Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 
[…] 
 
17. Grundsatzfragen im Bereich des 
Klimaschutzes und der 
Klimawandelfolgenanpassung.

Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 
  Seite 14 von 34  
lfd. 
Nr. 
§§ 
alt / neu 
bisheriger Text  
(künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des 
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag  
(Ergänzungen sind unterstrichen) 
 
 
 
 
32 § 17  
Über-
schrift  
neu:  
§ 15 
Über-
schrift  
§ 17 Ausschuss Kunst und Kultur 
Nummerierung des 
Paragrafen wird 
angepasst, siehe oben.  
§ 15 Ausschuss Kunst und Kultur 
 
33 § 18  
Über-
schrift  
neu:  
§ 16 
Über-
schrift  
§ 18 Liegenschaftsausschuss 
Nummerierung des 
Paragrafen wird 
angepasst, siehe oben. 
§ 16 Liegenschaftsausschuss 
 
34 § 19 
Über-
schrift 
neu:  
§ 18 
Über-
schrift  
§ 19 Rechnungsprüfungsausschuss 
Nummerierung des 
Paragrafen wird 
angepasst, siehe oben.  
 
§ 17 neu: 
Mobilitätsausschuss 
(Ausschüsse in der ZustO 
werden in alphabetischer 
§ 18 Rechnungsprüfungsausschuss

Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 
  Seite 15 von 34  
lfd. 
Nr. 
§§ 
alt / neu 
bisheriger Text  
(künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des 
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag  
(Ergänzungen sind unterstrichen) 
 
Reihenfolge aufgeführt.), 
siehe unten 
 
35 § 20  
Über-
schrift  
neu:  
§ 19 
Über-
schrift  
§ 20 Ausschuss für Schule und Weiterbildung 
Nummerierung des 
Paragrafen wird 
angepasst, siehe oben. 
 
 
§ 19 Ausschuss für Schule und Weiterbildung 
 
36 § 21 
Über-
schrift 
neu:      
§ 20 
Über-
schrift  
§ 21 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und 
Senioren 
Durch Ratsbeschluss vom 
6. November 2025 wurde 
der Ausschuss Soziales, 
Gesundheit, Seniorinnen 
und Senioren gebildet.  
 
Nummerierung des 
Paragrafen wird 
angepasst, siehe oben.  
§ 20 Ausschuss Soziales, Gesundheit, 
Seniorinnen und Senioren 
37 § 21  
Abs. 1  
 
neu:  
§ 20 
Abs. 1 
 
(1) Dem Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und 
Senioren wird die Entscheidungsbefugnis in 
folgenden Angelegenheiten übertragen: 
[…] 
Anpassung der 
Bezeichnung des 
Ausschusses 
(1) Dem Ausschuss Soziales, Gesundheit, 
Seniorinnen und Senioren wird die 
Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen: 
 
[…]

Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 
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lfd. 
Nr. 
§§ 
alt / neu 
bisheriger Text  
(künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des 
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag  
(Ergänzungen sind unterstrichen) 
 
38 § 21  
Abs. 1 
 
neu:  
§ 20 
Abs. 1 
 
 
6. Geschäftsordnung für die 
Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik und 
die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik der 
Stadt Köln; die Stadtarbeitsgemeinschaft 
Behindertenpolitik und die 
Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben Schwule und 
Transgender 
Redaktionelle Änderung; 
Anpassung der 
Bezeichnung der StadtAG 
Queerpolitik 
6. Geschäftsordnung für die 
Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik und 
die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik der 
Stadt Köln; die Stadtarbeitsgemeinschaft 
Behindertenpolitik und die 
Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik; 
39 § 21  
Abs. 1 
 
neu:  
§ 20 
Abs. 1 
 
7. Hingabe von Darlehen zur 
Wohnungsbauförderung bei Darlehensbeträgen bis 
einschl. € 10.000 je Wohneinheit (für 
Arbeitgeberdarlehen nach Maßgabe der 
„Richtlinien für die Vergabe von städtischen Mitteln 
im Wohnungsbau, Teil H - Städtische Bedienstete“ 
gilt § 26 Nr. 1 lit. b dieser Zuständigkeitsordnung);  
Regelung kann entfallen, 
da die Vergabe von 
Wohnungsbaudarlehen 
durch die 
Bewilligungsbehörde 
Stadt Köln nach 
pflichtgemäßem 
Ermessen im Rahmen 
einer Pflichtaufgabe zur 
Erfüllung nach Weisung, 
d.h. ohne politischen 
Entscheidungsspielraum, 
durchgeführt wird. 
Arbeitgeberdarlehen 
wurden 2005 eingestellt.  
entfällt 
40 § 21  
Abs. 1 
 
neu:  
§ 20 
Abs. 1 
8. Festsetzung des Höchstbetrages für städtische 
Aufwendungshilfen pro qm Wohnfläche monatlich. 
Bisherige Ziffer 8 wird zu 
Ziffer 7. 
7. Festsetzung des Höchstbetrages für städtische 
Aufwendungshilfen pro qm Wohnfläche 
monatlich.

Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 
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lfd. 
Nr. 
§§ 
alt / neu 
bisheriger Text  
(künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des 
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag  
(Ergänzungen sind unterstrichen) 
 
 
41 § 21 
Abs. 2 
 
neu:  
§ 20  
Abs. 1  
(2) Der Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und 
Senioren ist insbesondere in folgenden 
Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 
Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 
[…] 
5. Grundsatzfragen zur Unterbringung von 
Wohnungslosen; 
 
Bisher vorberatende 
Zuständigkeit des 
Ausschusses für Soziales, 
Seniorinnen und Senioren 
wird inhaltlich erweitert 
und zur 
Entscheidungskompetenz 
des Ausschusses für 
Soziales, Gesundheit, 
Seniorinnen und 
Senioren. 
8. Grundsatzfragen zur Unterbringung von 
Wohnungslosen und von Wohnungslosigkeit 
Bedrohten;  
42 § 13 
Abs. 1 
 
neu:  
§ 20 
Abs. 1 
(1) Dem Gesundheitsausschuss wird die 
Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen: 
[…] 
4. Planung städtischer Gesundheitseinrichtungen;  
5. Baumaßnahmen an und Gestaltung von 
städtischen Gesundheitseinrichtungen bei Kosten 
von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.;  
6. Erstellung von Richtlinien (einschließlich 
Bewilligungsbedingungen) und Verteilung der Mittel 
zur Förderung von Selbsthilfegruppen im 
Gesundheitsbereich. 
Diese bisherigen 
Zuständigkeiten des 
Gesundheitsausschusses 
werden auf den neuen 
Ausschuss Soziales, 
Gesundheit, Seniorinnen 
und Senioren (§ 20 neu) 
übertragen. Aus bisher 
§ 13 Abs. 1 Ziff. 4-6 wird  
§ 20 (neu) Abs. 1 Ziff. 9-
11. 
 
 
 
9. Planung städtischer Gesundheitseinrichtungen; 
 
10. Baumaßnahmen an und Gestaltung von 
städtischen Gesundheitseinrichtungen bei Kosten 
von mehr als € 400.000 bis einschl. € 1,8 Mio.;  
11. Erstellung von Richtlinien (einschließlich 
Bewilligungsbedingungen) und Verteilung der 
Mittel zur Förderung von Selbsthilfegruppen im 
Gesundheitsbereich. 
43 § 21 
Abs. 2  
 
(2) Der Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und 
Senioren ist insbesondere in folgenden 
Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 
Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 
Anpassung der 
Bezeichnung des 
Ausschusses 
 
(2) Der Ausschuss Soziales, Gesundheit, 
Seniorinnen und Senioren ist insbesondere in 
folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne

Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 
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lfd. 
Nr. 
§§ 
alt / neu 
bisheriger Text  
(künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des 
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag  
(Ergänzungen sind unterstrichen) 
 
 
neu:  
§ 20  
Abs. 2 
 
 
[…] 
 
1. Grundsatzfragen in allen Angelegenheiten der 
Leistungen nach SGB XII und SGB II; 
 
2. Interkulturelle Grundsatzangelegenheiten und 
Interkulturelles Maßnahmenprogramm 
einschließlich Flüchtlingspolitik; 
 
 
 
Ergänzung 
 
 
Ergänzung  
des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu 
beteiligen: 
[…] 
1. Grundsatzfragen in allen Angelegenheiten der 
Leistungen nach SGB XII, SGB II und 
Asylbewerberleistungsgesetz; 
 
2. Interkulturelle Grundsatzangelegenheiten und 
Interkulturelles Maßnahmenprogramm 
einschließlich Flüchtlingspolitik, insbesondere 
städtische Unterbringung und Betreuung von 
Geflüchteten; 
44 § 21  
Abs. 2  
 
neu:  
§ 20  
Abs. 1 
5. Grundsatzfragen zur Unterbringung von 
Wohnungslosen; 
Bisher vorberatende 
Zuständigkeit wird als 
neue 
Entscheidungskompetenz 
aufgenommen (neu § 20 
Abs. 1 Ziffer 8, siehe 
oben).  
entfällt 
45 § 21  
Abs. 2  
 
neu:  
§ 20 
Abs. 2 
 
6
. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, 
Einschränkung und Auflösung von städtischen 
Sozialeinrichtungen einschließlich der 
Bürgerzentren/-häuser im Sinne des § 41 Abs. 1 
Satz 2 lit. m GO;  
7. Angelegenheiten der Bürgerzentren/-häuser 
(soweit der Ausschuss nicht selbst 
entscheidungsbefugt ist), der sozialkulturellen 
Zentren, der Sozialraumkonzepte, der 
Gemeinwesenarbeit und des Programms ‚Pro 
Folgeänderung bei der 
Nummerierung, siehe 
oben 
 
 
 
 
 
 
5. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, 
Einschränkung und Auflösung von städtischen 
Sozialeinrichtungen einschließlich der 
Bürgerzentren/-häuser im Sinne des § 41 Abs. 1 
Satz 2 lit. m GO;  
6. Angelegenheiten der Bürgerzentren/-häuser 
(soweit der Ausschuss nicht selbst 
entscheidungsbefugt ist), der sozialkulturellen 
Zentren, der Sozialraumkonzepte, der 
Gemeinwesenarbeit und des Programms ‚Pro

Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 
  Seite 19 von 34  
lfd. 
Nr. 
§§ 
alt / neu 
bisheriger Text  
(künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des 
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag  
(Ergänzungen sind unterstrichen) 
 
Veedel‘ sowie sonstiger 
Beschäftigungsmaßnahmen;  
8. Einzelmaßnahmen zur Hilfe für 
Drogenabhängige;  
9. Wahlordnung für die Wahl der 
Seniorenvertretung der Stadt Köln; 
 
 
 
 
 
 
 
 
Veedel‘ sowie sonstiger 
Beschäftigungsmaßnahmen;  
7. Einzelmaßnahmen zur Hilfe für 
Drogenabhängige;  
8. Wahlordnung für die Wahl der 
Seniorenvertretung der Stadt Köln; 
 
46 § 21 
Abs. 2 
 
 
10. Förderung des sozialen Wohnungsbaus; 
11. Stadtentwicklungskonzept Wohnen. 
Diese bisherige 
vorberatenden 
Zuständigkeiten des 
Sozialausschuss fallen 
künftig in die vorberatende 
Zuständigkeit des neuen 
Ausschusses für Bauen 
und Wohnen, siehe oben. 
Der neue Ausschuss für 
Soziales, Gesundheit, 
Seniorinnen und Senioren 
wird entsprechend 
entlastet. 
entfällt 
47 § 13 
Abs. 2 
 
neu:  
§ 20 
Abs. 2 
(2) Der Gesundheitsausschuss ist insbesondere in 
folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne 
von § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu 
beteiligen: 
1. Feuerwehrsatzung, Rettungsdienstsatzung 
2. Grundsatzfragen in 
Gesundheitsangelegenheiten;  
Die vorberatenden 
Zuständigkeiten des 
Gesundheitsausschusses 
(§ 13 Abs. 2) werden auf 
den neuen Ausschuss für 
Soziales, Gesundheit, 
Seniorinnen und Senioren 
(§ 20 neu) übertragen.  
 
9. Grundsatzfragen in 
Gesundheitsangelegenheiten;  
10. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, 
Einschränkung und Auflösung von städtischen 
Gesundheitseinrichtungen im Sinne des § 41 
Abs. 1 Satz 2 lit. m GO;

Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 
  Seite 20 von 34  
lfd. 
Nr. 
§§ 
alt / neu 
bisheriger Text  
(künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des 
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag  
(Ergänzungen sind unterstrichen) 
 
3. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, 
Einschränkung und Auflösung von städtischen 
Gesundheitseinrichtungen im Sinne des § 41 
Abs. 1 Satz 2 lit. m GO;  
4. Grundsatzfragen der Planung, Koordination und 
Versorgung im Psychiatrie-, Suchtkranken- und 
Drogenabhängigenbereich;  
5. Grundsatzfragen der kommunalen 
Gesundheitsförderung und der 
Gesundheitsförderung und 
sozialkompensatorischen Gesundheitshilfen für 
Kinder und Jugendliche;  
6. Grundsatzfragen des gesundheitlichen 
Umweltschutzes;  
7. Kommunale Gesundheitskonferenz;  
8. Angelegenheiten des öffentlichen 
Gesundheitswesens. 
§ 13 Abs. 2 Ziffer 1 (alt) 
entfällt, da nach § 8 
Abs. 2 Ziffer 5 bereits der 
AVR vorberatend 
zuständig ist.  
11. Grundsatzfragen der Planung, Koordination 
und Versorgung im Psychiatrie-, Suchtkranken- 
und Drogenabhängigenbereich;  
12. Grundsatzfragen der kommunalen 
Gesundheitsförderung und der 
Gesundheitsförderung und 
sozialkompensatorischen Gesundheitshilfen für 
Kinder und Jugendliche;  
13. Grundsatzfragen des gesundheitlichen 
Umweltschutzes;  
14. Kommunale Gesundheitskonferenz;  
15. Angelegenheiten des öffentlichen 
Gesundheitswesens. 
 
48 § 22 
Über-
schrift  
neu:  
§ 21 
Über-
schrift  
§ 22 Sportausschuss 
Nummerierung des 
Paragrafen wird 
angepasst, siehe oben.  
§ 21 Sportausschuss

Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 
  Seite 21 von 34  
lfd. 
Nr. 
§§ 
alt / neu 
bisheriger Text  
(künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des 
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag  
(Ergänzungen sind unterstrichen) 
 
49 § 23 
Über-
schrift 
 
neu:  
§ 22 
Über-
schrift  
§ 23 Stadtentwicklungsausschuss 
Bezeichnung des 
Ausschusses durch 
Ratsbeschluss vom 6. 
November 2025 geändert. 
 
Zudem Anpassung der 
Nummerierung des 
Paragrafen, siehe oben  
 
§ 22 Ausschuss für Stadtentwicklung und 
regionale Zusammenarbeit  
50  § 23  
Abs. 1 
 
neu:  
§ 22 
Abs. 1 
 
(1) Dem Stadtentwicklungsausschuss wird die 
Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen: 
Bezeichnung des 
Ausschusses durch 
Ratsbeschluss vom 6. 
November 2025 geändert. 
(1) Dem Ausschuss für Stadtentwicklung und 
regionale Zusammenarbeit wird die 
Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen: 
51 § 23  
Abs. 1 
 
neu:  
§ 22 
Abs. 1 
[…] 
4. städtebauliche Einzelbeschlüsse und 
Blockkonzepte in den vom Rat förmlich 
festgelegten Sanierungsgebieten, Ersatz- und 
Ergänzungsgebieten; 
Anpassung an die Praxis […] 
4. städtebauliche Einzelbeschlüsse und 
Blockkonzepte zu förmlich festgesetzten 
Sanierungsgebieten sowie zu Gebieten einer 
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme gemäß 
§ 165 ff BauGB; 
52 § 23  
Abs. 2 
 
neu:  
§ 22 
Abs. 1 
(2) Der Stadtentwicklungsausschuss ist 
insbesondere in folgenden Angelegenheiten 
vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser 
Zuständigkeitsordnung zu beteiligen:  
 
Bisherige Ziffer 5 wird 
wörtlich zu Ziffer 9. 
 
(2) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und 
regionale Zusammenarbeit ist insbesondere in 
folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne 
des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu 
beteiligen:  
[…]

Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 
  Seite 22 von 34  
lfd. 
Nr. 
§§ 
alt / neu 
bisheriger Text  
(künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des 
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag  
(Ergänzungen sind unterstrichen) 
 
 
 
[…] 
5. Gewerbeflächengesamtplan einschließlich 
Büroflächen;  
 
5. Gestaltung des Öffentlichen Raumes.;  
 
53 § 23  
Abs. 2 
 
neu:  
§ 22 
Abs. 1 
 
6. Zentren- und Einzelhandelskonzepte;  
 
Bisherige Ziffer 6 wird 
wörtlich zu Ziffer 10. 
Neuer Text zu Ziffer 6 
entspricht wörtlich der 
bisherigen Ziffer 11 . 
6. Regionalplanung einschließlich 
Gebietsentwicklungsplanung; 
 
54 § 23 
Abs. 2 
 
neu:  
§ 22 
Abs. 1 
 
7. Städtebauförderungsprogramme;  
 
Bisherige Ziffer 7 entfällt; 
bisherige Ziffer 9 wird 
wörtlich zu Ziffer 7.  
 
7. Fortschreibung des Gesamtkonzeptes der 
Stadtentwicklungsplanung und seiner fachlichen 
und räumlichen Konkretisierungen; 
55 § 23  
Abs. 2 
 
neu:  
§ 22 
Abs. 1 
8. Jahresprogramme für Gebiete mit besonderem 
Erneuerungsbedarf; 
Bisherige Ziffer 8 entfällt; 
neue Zuständigkeit in 
Ziffer 8
. 
8. Konzepte gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, 
u.a. räumliche Entwicklungsplanungen und 
Rahmenplanungen sowie integrierte 
städtebauliche Entwicklungskonzepte (ISEK);

Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 
  Seite 23 von 34  
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Nr. 
§§ 
alt / neu 
bisheriger Text  
(künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des 
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag  
(Ergänzungen sind unterstrichen) 
 
56 § 23 
Abs. 2 
 
neu:  
§ 22 
Abs. 1 
 
9. Fortschreibung des Gesamtkonzeptes der 
Stadtentwicklungsplanung und seiner fachlichen 
und räumlichen Konkretisierungen;  
 
Bisherige Ziffer 9 wird 
wörtlich zu Ziffer 7.  
Neuer Text zu Ziffer 9 
entspricht wörtlich der 
bisherigen Ziffer 5. 
9. Gewerbeflächengesamtplan einschließlich 
Büroflächen;  
 
57 § 23 
Abs. 2 
 
neu:  
§ 22 
Abs. 1 
 
10. räumliche Entwicklungsplanungen und 
Rahmenplanungen; 
Bisherige Ziffer 10. wird 
inhaltlich in neuer Ziffer 8 
aufgenommen. 
 
Neuer Text zu Ziffer 10 
entspricht wörtlich der 
bisherigen Ziffer 6. 
10. Zentren- und Einzelhandelskonzepte 
58 § 23  
Abs. 2 
 
neu:  
§ 22 
Abs. 1 
11. Regionalplanung einschließlich 
Gebietsentwicklungsplanung;  
 
Bisherige Ziffer 11 wird 
wörtlich zu Ziffer 6.  
Neuer Text zu Ziffer 11 
entspricht wörtlich der 
bisherigen Ziffer 12. 
11. Stadtentwicklungskonzept Wohnen; 
59 § 23 
Abs. 2 
 
neu:  
§ 22 
Abs. 1 
12. Stadtentwicklungskonzept Wohnen;  
 
Bisherige Ziffer 12 wird 
wörtlich Ziffer 11. 
Neuer Text zu Ziffer 12 
entsprich sinngemäß der 
bisherigen Ziffer 6. 
12. Quartiers- und Einzelhandelskonzepte;

Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 
  Seite 24 von 34  
lfd. 
Nr. 
§§ 
alt / neu 
bisheriger Text  
(künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des 
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag  
(Ergänzungen sind unterstrichen) 
 
60 § 22  
Abs. 2 
(neu) 
 
13. städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen gem. 
§ 165 BauGB;  
 
Bisherige Ziffer 13 
inhaltlich nun in Ziffer 8 
geregelt. 
 
Ziffer 13 neu gefasst – 
neue Zuständigkeit 
regionale 
Zusammenarbeit.  
 
13. Interkommunale Zusammenarbeit:  
a) Stellungnahmen zu 
Regionalplan(änderungs)verfahren nach 
Landesplanungsgesetz;  
b) Erschließung von Synergien, die sich aus 
interkommunalen Projekten und Planungen 
ergeben;  
c) Identifizieren von Themen und Projekten der 
regionalen Zusammenarbeit;  
d) Vorantreiben und Entwicklung von 
interkommunalen Projekten. 
61 § 23  
Abs. 2 
 
 
14. Gestaltung des Öffentlichen Raumes. 
Bisherige Ziffer 14 wird 
wörtlich zu Ziffer 5. 
entfällt 
 
62 § 24 
Über-
schrift 
 
neu:  
§ 17 
Über-
schrift  
 
§ 24 Verkehrsausschuss 
 
Durch Ratsbeschluss vom 
6. November 2025 wurde 
der Ausschuss 
umbenannt. 
 
Zudem Anpassung der 
Nummerierung des 
Paragrafen (Ausschüsse 
in der ZustO werden in 
alphabetischer 
Reihenfolge aufgeführt) 
§ 17 Mobilitätsausschuss

Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 
  Seite 25 von 34  
lfd. 
Nr. 
§§ 
alt / neu 
bisheriger Text  
(künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des 
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag  
(Ergänzungen sind unterstrichen) 
 
63 § 24  
Abs. 1 
 
neu:  
§ 17 
Abs. 1 
(1) Dem Verkehrsausschuss wird die 
Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1. Baumaßnahmen an und Gestaltung von 
Straßen, Wegen und Plätzen soweit nicht in einem 
vom Verkehrsausschuss beschlossenen 
Maßnahmenprogramm (s. Ziffer 2) enthalten oder 
Bezeichnung des 
Ausschusses durch 
Ratsbeschluss vom 6. 
November 2025 geändert  
 
Vereinheitlichung der 
Systematik im Hinblick auf 
die Differenzierung von 1. 
Planung und 2. 
Baumaßnahmen (Vgl. neu 
§ 13 Abs. 1 Ziffer 3 und 4, 
§ 14 Abs. 1 Ziffer 1 und 2, 
§ 15 Abs. 1 Ziffer 1 und 2, 
§ 19 Abs 1 Ziffer 1 und 2, 
§ 20 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 
 
 
Ziffer 1 wird hinzugefügt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
Bisherige Ziffer 1 wird 
Ziffer 2 mit Ergänzung. 
(1) Dem Mobilitätsausschuss wird die 
Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1. Planung von Straßen, Wegen und Plätzen 
soweit nicht in einem vom Mobilitätsausschuss 
beschlossenen Maßnahmenprogramm (s. Ziffer 
3) enthalten oder soweit von diesem Programm 
abgewichen wird, von verkehrstechnischen 
Anlagen und Verkehrsleiteinrichtungen sowie von 
Stadtbahnanlagen, U-Bahn-Anlagen, 
Lärmschutzwänden, Brücken, Tiefgaragen, 
Park+Ride-Plätzen, Parkpaletten und anderen 
Ingenieurbauwerken; 
 
2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von 
Straßen, Wegen und Plätzen soweit nicht in 
einem vom Mobilitätsausschuss beschlossenen 
Maßnahmenprogramm (s. Ziffer 3) enthalten oder

Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 
  Seite 26 von 34  
lfd. 
Nr. 
§§ 
alt / neu 
bisheriger Text  
(künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des 
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag  
(Ergänzungen sind unterstrichen) 
 
soweit von diesem Programm abgewichen wird, 
von verkehrstechnischen Anlagen und 
Verkehrsleiteinrichtungen sowie von 
Stadtbahnanlagen, U-Bahn-Anlagen, 
Lärmschutzwänden, Brücken, Tiefgaragen, 
Park+Ride-Plätzen und Parkpaletten bei Kosten 
von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio. 
einschließlich der dafür erforderlichen Planungen; 
 
 
Anpassung der 
Wertgrenzen, siehe oben 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Folgeänderung bei der 
Nummerierung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
soweit von diesem Programm abgewichen wird, 
von verkehrstechnischen Anlagen und 
Verkehrsleiteinrichtungen sowie von 
Stadtbahnanlagen, U-Bahn-Anlagen, 
Lärmschutzwänden, Brücken, Tiefgaragen, 
Park+Ride-Plätzen, Parkpaletten und anderen 
Ingenieurbauwerken bei Kosten von mehr als 
€ 400.000 bis einschl. € 1,8 Mio.; 
 
3. Maßnahmenprogramme 
(Erschließungsprogramm Straßenbau, Straßen- 
und Wegekonzept nach dem 
Kommunalabgabengesetz und Entscheidungen 
über Anliegerbeteiligungsverfahren, Straßen- und 
Radwegeunterhaltungsprogramm, 
Radverkehrskonzepte und 
Erneuerungsprogramm Lichtsignalanlagen) 
einschließlich Aufstellung der gesamtstädtischen 
Prioritätenlisten für diese Programme;  
4. Verkehrsführungen, verkehrsregelnde und 
- einschränkende Maßnahmen, 
Einbahnstraßenregelungen, Einrichtung und 
Änderung von Bus- und Taxispuren, soweit es 
sich nicht um Geschäfte der laufenden 
Verwaltung handelt;  
5. Anordnung der Kostenspaltung gem. 
Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Köln;  
6. Hingabe von Darlehen nach Maßgabe der 
Richtlinien der Stadt Köln über die Durchführung 
von Hilfsmaßnahmen bei Beeinträchtigungen

Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 
  Seite 27 von 34  
lfd. 
Nr. 
§§ 
alt / neu 
bisheriger Text  
(künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des 
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag  
(Ergänzungen sind unterstrichen) 
 
Anpassung der 
Wertgrenzen  
durch Baumaßnahmen der Stadt Köln bei 
Darlehensbeträgen von mehr als € 180.000;  
7. Erstellung gesamtstädtischer Prioritätenlisten 
für Anlagen zur Schulwegsicherung, Errichtung 
von Tempo-30-Zonen und von Gebieten mit 
Anwohnerparkvorrechten;  
8. Erwerb von Fahrzeugen und Geräten im 
Tiefbaubereich bei Kosten von mehr als 
€ 120.000 pro Fahrzeug bzw. Gerät;  
9. Festsetzung des Nutzungsentgeltes bei der 
Inanspruchnahme von Straßenland nach § 23 
Straßen- und Wegegesetz NRW bzw. § 8 Abs. 10 
Bundesfernstraßengesetz bei Beträgen von mehr 
als € 300.000 im Einzelfall;  
 
64 § 24  
Abs. 1 
 
neu:  
§ 17 
Abs. 1 
 
9. Feststellung des Bedarfs für die Beauftragung 
von Planungsleistungen, Gutachten und sonstigen 
freiberuflichen Tätigkeiten im Stadtbahnbau bei 
Honorarkosten von mehr als € 250.000 
[…] 
 
Sonderregelung im 
Stadtbahnbau entfällt auf 
Vorschlag des 
Rechnungsprüfungsam-
tes, stattdessen gilt § 5. 
 
Folgeänderung bei der 
Nummerierung 
 
entfällt 
 
 
 
10. Widmung und Einziehung von Straßen, 
Wegen und Plätzen, soweit von überbezirklicher 
Bedeutung und Umstufungsanzeigen;  
11. Verwendung der für die Ablösung von Kfz-
Stellplätzen eingenommenen Beträge unter 
Beachtung der in Ziffer 5 des Ratsbeschlusses 
vom 28.01.1988, TOP 5.1.1, Beschlussbuch-Nr. 
3323 festgelegten vorrangigen Verwendungen;

Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 
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lfd. 
Nr. 
§§ 
alt / neu 
bisheriger Text  
(künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des 
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag  
(Ergänzungen sind unterstrichen) 
 
12. Grundsatzfragen zur Verbesserung des 
öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und 
zur Verbesserung der Verkehrslenkung;  
13. Nahverkehrsplan, mit Ausnahme der 
Entscheidungsbefugnisse des 
Finanzausschusses und abschließender 
Beschlüsse zur Fortschreibung/Neufassung des 
Nahverkehrsplanes.  
 
65 § 24 
Abs. 2 
 
neu:  
§ 17 
Abs. 2 
 
(2) Der Verkehrsausschuss ist insbesondere in 
folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne 
des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu 
beteiligen: 
[…] 
Bezeichnung des 
Ausschusses durch 
Ratsbeschluss vom 6. 
November 2025 geändert 
(2) Der Mobilitätsausschuss ist insbesondere in 
folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne 
des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu 
beteiligen: 
  
[…] 
 
66 § 25  
Über-
schrift  
 
neu:  
§ 23 
Über-
schrift  
 
§ 25 Wirtschaftsausschuss 
Durch Ratsbeschluss vom 
6. November 2025 wurde 
der Ausschuss für 
Wirtschaft und 
Digitalisierung gebildet.   
 
Die bisherigen 
Zuständigkeiten des 
Digitalisierungsausschuss 
es aus § 11 werden in § 
§ 23 Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung

Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 
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Nr. 
§§ 
alt / neu 
bisheriger Text  
(künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des 
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag  
(Ergänzungen sind unterstrichen) 
 
23 (neu) mit 
aufgenommen.  
 
Zudem Anpassung der 
Nummerierung des 
Paragrafen, siehe oben  
67 § 25  
Abs. 1  
 
neu:  
§ 23 
Abs. 1 
 
(1) Dem Wirtschaftsausschuss wird die 
Entscheidungsbefugnis in folgender Angelegenheit 
übertragen: 
Anpassung der 
Bezeichnung des 
Ausschusses 
(1) Dem Ausschuss für Wirtschaft und 
Digitalisierung wird die Entscheidungsbefugnis in 
folgenden Angelegenheiten übertragen:  
68 § 25  
Abs. 1  
 
neu:  
§ 23 
Abs. 1 
Verwendung der Mittel für ”Köln-Promotion”. Nummerierung wird 
eingefügt 
1. Verwendung der Mittel für ”Köln-Promotion”; 
69 § 11  
Abs. 1 
 
neu:  
§ 23 
Abs. 1 
 
(1) Dem Digitalisierungsausschuss wird die 
Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen: 
1. Beteiligung der Stadtverwaltung an Projekten der 
Digitalisierung / der digitalen Transformation ab 
einer Eigenbeteiligung in Höhe von mehr als 
300.000 € bis zu 1,5 Mio.€; 
Die Zuständigkeiten des 
Digitalisierungsaus-
schusses aus § 11 Abs. 1 
werden in § 23 (neu) 
Abs. 1 Ziffer 2-4 
aufgenommen. 
Redaktionelle Änderung 
zur Klarstellung der 
Zuständigkeit 
2. Beteiligung der Stadtverwaltung an Projekten 
im Zusammenhang mit der Einführung digitaler 
Prozesse ab einer Eigenbeteiligung in Höhe von 
mehr als 400.000 € bis zu 1,8 Mio.€;

Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 
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lfd. 
Nr. 
§§ 
alt / neu 
bisheriger Text  
(künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des 
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag  
(Ergänzungen sind unterstrichen) 
 
Anpassung der 
Wertgrenzen.  
70 § 11  
Abs. 1  
 
neu:  
§ 23 
Abs. 1 
 
 
2. Bedarfsfeststellung im Bereich von Hard- und 
Software sowie von Support- und 
Beratungsdienstleistungen zur Digitalisierung / zur 
digitalen Transformation von mehr als 300.000 € 
bis zu 1,5 Mio. €; 
Die Zuständigkeiten des 
Digitalisierungsaus-
schusses aus § 11 Abs. 1 
werden in § 23 (neu) 
Abs. 1 Ziffer 2-4 
aufgenommen. 
Redaktionelle Änderung 
zur Klarstellung der 
Zuständigkeit 
Anpassung der 
Wertgrenze 
3. Bedarfsfeststellung aller Lieferungen und 
Leistungen im Zusammenhang mit der Einführung 
digitaler Prozesse von mehr als 400.000 € bis zu 
1,8 Mio. €.   
71 § 11  
Abs. 1  
 
neu:  
§ 23 
Abs. 1 
 
3. Beteiligung an Förderprojekten zur 
Digitalisierung / zur digitalen Transformation ab 
einer Eigenbeteiligung der Stadt von mehr als 
300.000 € bis 1,5 Mio. €; 
Die Zuständigkeiten des 
Digitalisierungsaus-
schusses aus § 11 Abs. 1 
werden in § 23 (neu) 
Abs. 1 Ziffer 2-4 
aufgenommen. 
 
Redaktionelle Änderung 
zur Klarstellung der 
Zuständigkeit 
Anpassung der 
Wertgrenze 
4. Beteiligung an Förderprojekten im 
Zusammenhang mit der Einführung digitaler 
Prozesse ab einer Eigenbeteiligung der Stadt von 
mehr als € 400.000 bis € 1,8 Mio. 
72 § 11  
Abs. 1 
 
4. Bei einer Summe von 50.000 € - 300.000 € ist 
der Digitalisierungsausschuss über die zuvor 
genannten Punkte zu informieren; 
Bürokratieabbau entfällt

Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 
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lfd. 
Nr. 
§§ 
alt / neu 
bisheriger Text  
(künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des 
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag  
(Ergänzungen sind unterstrichen) 
 
73 § 11  
Abs. 1  
 
5. Thematisch betroffene Fachausschüsse werden 
vorberatend eingebunden. 
Vorberatende 
Zuständigkeiten anderer 
Ausschüsse werden 
separat geregel 
entfällt 
74 § 25  
Abs. 2 
 
neu:  
§ 23 
Abs. 2 
 
(2) Der Wirtschaftsausschuss ist insbesondere in 
folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne 
des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu 
beteiligen: 
Anpassung der 
Bezeichnung des 
Ausschusses  
(2) Der Ausschuss für Wirtschaft und 
Digitalisierung ist insbesondere in folgenden 
Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 
Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu 
beteiligen: 
75 § 11  
Abs. 2  
 
neu:  
§ 23 
Abs. 2 
 
 
(2) Insbesondere in folgenden Angelegenheiten ist 
der Digitalisierungsausschuss vorberatend im 
Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung 
zu beteiligen: 
1. Gründung, Erwerb oder Veräußerung/Kündigung 
von Mitgliedschaften und 
Unternehmensbeteiligungen mit Schwerpunkt 
Digitalisierung; 
 
 
 
 
 
 
 
Die vorberatenden 
Zuständigkeiten des 
bisherigen 
Digitalisierungsausschuss 
es aus § 11 Abs. 2 Ziffer 1 
und 2 werden in § 23 
(neu) Abs. 2 Ziffern 19 
und 20 ergänzt und 
teilweise abgeändert.  
 
Für die Gründung, Erwerb 
oder Veräußerung von 
Unternehmens-
beteiligungen ist bereits 
der Finanzausschuss, hier 
als Beteiligungsausschuss 
fungiert, vorberatend 
zuständig.   
[...]  
 
 
19. Erwerb oder Kündigung von Mitgliedschaften 
mit Schwerpunkt Digitalisierung;

Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 
  Seite 32 von 34  
lfd. 
Nr. 
§§ 
alt / neu 
bisheriger Text  
(künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des 
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag  
(Ergänzungen sind unterstrichen) 
 
2. Grundsatzfragen der Digitalisierung / der 
digitalen Transformation und der strategischen 
Ausrichtung der Digitalisierung / digitalen 
Transformation, insbesondere bei Angelegenheiten 
der schulischen und außerschulischen Bildung, der 
Smart City, der Open Source Strategie, der 
digitalen Teilhabe, dem Datenschutz, der 
Datensicherheit und der Datenkommerzialisierung, 
der digitalen Diskriminierung, der digitalen 
Infrastruktur (insbesondere der Verkehrs- und 
Energieinfrastruktur), im Bereich des e-Sport, des e 
 
im Bereich des e-Sport, des eGovernment und des 
open Government. 
 
 
 
Redaktionelle Änderung 
zur Klarstellung der 
Zuständigkeit 
 
  
20. Grundsatzfragen im Zusammenhang mit der 
Einführung und strategischen Ausrichtung 
digitaler Prozesse, insbesondere bei 
Angelegenheiten der schulischen und 
außerschulischen Bildung, der Smart City, der 
Open Source Strategie, der digitalen Teilhabe, 
dem Datenschutz, der Datensicherheit und der 
Datenkommerzialisierung, der digitalen 
Diskriminierung, der digitalen Infrastruktur 
(insbesondere der Verkehrs- und 
Energieinfrastruktur), im Bereich des e-Sport, des 
eGovernment und des open Government. 
III. Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters gem. § 41 Abs. 2 GO 
76 § 26 
Über-
schrift  
 
neu:  
§ 24 
Über-
schrift  
 
§ 26 Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin/des 
Oberbürgermeisters gem. § 41. Abs. 2 GO 
Nummerierung des 
Paragrafen wird 
angepasst, siehe oben.  
§ 24 Zuständigkeiten der 
Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters 
gem. § 41. Abs. 2 GO  
77 § 26  
 
neu:  
§ 24 
3. Entscheidungen über Widersprüche gegen 
Verwaltungsakte aller Art, soweit gesetzlich nicht 
eine andere Zuständigkeit zwingend 
vorgeschrieben ist; für den Erlass von 
Widerspruchsbescheiden gem. § 54 Abs. 3 
Redaktionelle Änderung  3. Entscheidungen über Widersprüche gegen 
Verwaltungsakte aller Art, soweit gesetzlich nicht 
eine andere Zuständigkeit zwingend 
vorgeschrieben ist; für den Erlass von 
Widerspruchsbescheiden gem. § 54 Abs. 3

Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 
  Seite 33 von 34  
lfd. 
Nr. 
§§ 
alt / neu 
bisheriger Text  
(künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des 
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag  
(Ergänzungen sind unterstrichen) 
 
 BeamtStG gilt § 25 Nr. 1 lit. a dieser 
Zuständigkeitsordnung; 
BeamtStG gilt § 24 Nr. 1 lit. a dieser 
Zuständigkeitsordnung; 
78 § 26 
 
neu:  
§ 24 
 
 Mit Ratsbeschluss vom 
19.03.2026 wurde die 
Entscheidung über die 
Zustimmung der 
Gemeinde nach § 36a 
bzw. § 246e Absatz 2 in 
Verbindung mit § 36a 
Baugesetzbuch (BauGB) 
auf die Verwaltung 
übertragen (Bau-Turbo) 
und die Richtlinie für die 
Erteilung der Zustimmung 
erlassen. Diese 
Zuständigkeits-
übertragung wird in § 24 
(neu) Nr. 6 auf-
genommen. 
6. Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB 
und § 246e Absatz 2 in Verbindung mit § 36a 
BauGB (Bau-Turbo). 
79 § 27 
Über-
schrift  
 
neu:  
§ 25 
Über-
schrift  
 
§ 27 Geschäfte der laufenden Verwaltung 
Nummerierung des 
Paragrafen wird 
angepasst, siehe oben. 
§ 25 Geschäfte der laufenden Verwaltung 
80 § 27 2. im Bereich Bau und Verkehr bei:  Korrektur 2. im Bereich Bau und Verkehr bei:

Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 
  Seite 34 von 34  
lfd. 
Nr. 
§§ 
alt / neu 
bisheriger Text  
(künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) 
Kurze Begründung des 
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag  
(Ergänzungen sind unterstrichen) 
 
 
Abs. 1 
 
neu  
§ 25 
Abs. 1  
a) der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen 
für Straßen, Wege und Plätze, mit Ausnahme der 
Fälle des § 8 Abs. 1 Ziff. 7 lit. b dieser 
Zuständigkeitsordnung; 
a) der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen 
für Straßen, Wege und Plätze, mit Ausnahme der 
Fälle des § 8 Abs. 1 Ziff. 6 lit. b dieser 
Zuständigkeitsordnung;

Beschlussvorlage Rat

8736 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
OB/01 
 
Vorlagen-Nummer 
 0082/2026 
Freigabedatum 
 29.04.2026 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Änderung der Zuständigkeitsordnung nach Ausschussbildung  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Neufassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in der 
als Anlage 2 beigefügten Fassung. ⃰ 
 
 
Rat 12.05.2026

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
 
Begründung: 
 
Der Rat hat in seiner Sitzung am 06.11.2025 die Bildung von Ausschüssen beschlos-
sen (Beschluss des Änderungsantrags AN/1308/2025 zu Vorlage 0024/2025, TOP 8.1 
der Sitzung vom 06.11.2025). Damit einher ging die Änderung der Ausschussstruktur 
im Vergleich zur Wahlperiode 2020-2025. Der vorgenannte Beschluss sah deshalb 
unter Ziffer 3 vor, die Zuständigkeitsordnung entsprechend anzupassen. Die konkre-
ten Änderungen ergeben sich aus der Synopse, Anlage 2. Die vorgeschlagenen Än-
derungen wurden mit der Ratspolitik in einem Fachgespräch am 21.04.2026 erörtert. 
 
Neue Ausschüsse 
Änderungsbedarfe ergeben sich insbesondere im Hinblick auf die Bildung der Aus-
schüsse Bauen und Wohnen (bisher: Bauausschuss und Unterausschuss Wohnen), 
Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren (bisher: Gesundheitsausschuss und 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren) sowie der Ausschüsse für Wirt-
schaft und Digitalisierung (bisher: Wirtschaftsausschuss und Digitalisierungsaus-
schuss) und für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit (bisher: Ausschuss 
für Stadtentwicklung und Unterausschuss regionale Zusammenarbeit).  
 
Ausschuss für Bauen und Wohnen 
Die Zuständigkeiten des neuen Ausschusses für Bauen und Wohnen entsprechen den 
Zuständigkeiten des bisherigen Bauausschusses und werden ergänzt um Zuständig-
keiten zum Thema „Wohnen“. Im Gegenzug wird der (neue) Ausschuss für Soziales, 
Gesundheit, Seniorinnen und Senioren im Hinblick auf diese Zuständigkeiten entlas-
tet.  
 
Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren 
Die bisherigen Zuständigkeiten des Gesundheitsausschusses werden dem neuen 
Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren übertragen. 
Eine Ausnahme bildet die bisherige Entscheidungszuständigkeit des Gesundheitsaus-
schusses im Hinblick auf Feuerschutz und Rettungsdienste. Diese werden wegen ih-
rer thematischen Nähe und damit zur Steigerung der Effizienz auf den Ausschuss All-
gemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales übertragen. 
Gestrichen wird die Entscheidungszuständigkeit bei der Hingabe von Darlehen von 
zur Wohnungsbauförderung, da die Vergabe von Wohnungsbaudarlehen durch die 
Bewilligungsbehörde Stadt Köln nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen einer

3 
Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung, d.h. ohne politischen Entscheidungsspiel-
raum, durchgeführt wird. Arbeitgeberdarlehen wurden bereits 2005 eingestellt. 
 
Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung 
Die bisherigen Zuständigkeiten des Wirtschaftsausschusses und des Digitalisierungs-
ausschusses werden im neuen Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung zusam-
mengeführt. 
Zur Klarstellung und Abbildung der gelebten Praxis wird der Begriff der Digitalisierung 
als „Einführung digitaler Prozesse“, also die Umwandlung von analogen in digitale 
Prozesse, beschrieben.  
 
Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 
Die Zuständigkeiten des Ausschusses für Stadtentwicklung und regionale Zusammen-
arbeit entsprechen den Zuständigkeiten des bisherigen Stadtentwicklungsausschus-
ses, die Aufzählung der vorberatenden Zuständigkeiten wurde überarbeitet. Es kom-
men neue vorberatende Zuständigkeiten im Hinblick auf die interkommunale Zusam-
menarbeit hinzu.  
 
Anhebung von Wertgrenzen  
Neben den Änderungen, die sich aufgrund der Ausschussbildung der Wahlperiode 
2025 – 2030 ergeben, sollen die in der Zuständigkeitsordnung enthaltenen Wertgren-
zen im Hinblick auf die Zuständigkeiten der Ausschüsse angehoben werden.  
Die Wertgrenzen dienen insbesondere der Abgrenzung der Zuständigkeit von Rat, 
Ausschüssen und Verwaltung (Geschäfte der laufenden Verwaltung). 
Die Wertgrenzen der Ausschusszuständigkeiten werden in Anlehnung an die Entwick-
lung des Verbraucherpreisindex von 2019 bis 2025 allgemein um 20 Prozent angeho-
ben und ggfs. wie folgt aufgerundet: 
 
bisher     8.000 Euro – neu:   10.000 Euro 
bisher   25.000 Euro – neu:   30.000 Euro 
bisher   30.000 Euro – neu:   40.000 Euro 
bisher   50.000 Euro – neu:   60.000 Euro 
bisher 100.000 Euro – neu: 120.000 Euro 
bisher 150.000 Euro – neu: 180.000 Euro 
bisher 250.000 Euro – neu: 300.000 Euro 
bisher 300.000 Euro – neu: 400.000 Euro 
bisher 500.000 Euro – neu: 600.000 Euro 
bisher    1 Mio. Euro – neu: 1,2 Mio. Euro 
bisher 1,5 Mio. Euro – neu: 1,8 Mio. Euro. 
 
Die Wertgrenzen der Bezirksvertretungen werden nicht angehoben.

4 
Zuständigkeiten bei Bedarfsfeststellungen, Vergaben und Baumaßnahmen 
§ 5 Zuständigkeitsordnung enthält für alle Fachausschüsse geltende allgemeine Zu-
ständigkeitsregelungen für Bedarfsfeststellungen, Vergaben und Baumaßnahmen. Die 
Regelungen gelten, soweit nicht in den folgenden Paragrafen spezielle Regelungen 
für einzelne Fachausschüsse getroffen sind. Um die Beschlüsse (Planungsbeschluss, 
Baubeschluss und Bedarfsfeststellungsbeschluss) klarer voneinander abzugrenzen, 
wurde § 5 sprachlich überarbeitet.  
Ein Bedarfsfeststellungsbeschluss soll künftig bei der Beauftragung aller Planungsleis-
tungen, Gutachten oder sonstigen freiberuflichen Tätigkeiten ab dem sich jeweils aus 
§ 106 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Verbindung mit Art. 4 
der Richtlinie 2014/24/EU ergebenden Schwellenwert (2026: 216.000 Euro) gefasst 
werden, wenn diese nicht durch städtisches Personal erbracht werden können. Da 
seit einem EuGH-Urteil aus Juli 2019  die HOAI und damit einhergehende Mindest- 
bzw. Höchstsätze nicht mehr verbindlich sind, wird diese Ausnahme in Absatz 2 ge-
strichen. Die Wertgrenze wird insgesamt angehoben.  
Die Vorgabe des Absatz 3 zu Vergabeverfahren wird praxisgerecht gestaltet.  
Die Informationspflicht bei wesentlichen Veränderungen nach der Bedarfsfeststellung 
wird redaktionell überarbeitet und mit Praxisbeispielen ergänzt, um den Anwendungs-
bereich des § 5 Absatz 4 konkreter zu definieren.  
§ 5 Absatz 5 wird zur Steigerung der notwendigen Transparenz über Auftragsverga-
ben neu gefasst. 
 
Weitere Änderungen 
 
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 
Anlässlich der Änderung der Zuständigkeitsordnung soll dem Ausschuss Klima, Um-
welt und Grün die Entscheidungsbefugnis für Maßnahmen zum Schutz des Klimas so-
wie der Anpassung an Klimawandelfolgen bei Kosten von mehr als € 400.000 bis ein-
schl. € 1,8 Mio. übertragen werden. Der Ausschuss Klima, Umwelt und Grün soll zu-
dem künftig bei Grundsatzfragen im Bereich des Klimaschutzes und der Klimawandel-
folgenanpassung vorberatend beteiligt werden. 
 
Mobilitätsausschuss 
Die bisherige Ziffer 1 zu Planung und Baumaßnahmen wird entsprechend der Syste-
matik der Zuständigkeitsordnung in getrennte Ziffern überführt.  
Die Sonderregelung zur Feststellung des Bedarfs für die Beauftragung von Planungs-
leistungen, Gutachten und sonstigen freiberuflichen Tätigkeiten im Stadtbahnbau soll 
künftig entfallen. Es gilt die allgemeine Regelung zur Zuständigkeit bei Bedarfsfest-
stellungen, Vergaben und Baumaßnahmen (§ 5). 
Die Aufzählung der Zuständigkeiten des Mobilitätsausschusses für Baumaßnahmen 
wird um „andere Ingenieurbauwerke“ ergänzt. 
 
Hauptausschuss 
Dem Hauptausschuss wird die Entgegennahme von Anzeigen und Aufstellungen der 
Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters im Sinne des § 8 Korruptionsbekämp-
fungsgesetz NRW übertragen.

5 
 
Zuständigkeit des Oberbürgermeisters 
Mit Beschluss vom 19.03.2026 hat der Rat die Entscheidung über die Zustimmung der 
Gemeinde nach § 36a bzw. § 246e Absatz 2 in Verbindung mit § 36a Baugesetzbuch 
(BauGB) auf die Verwaltung übertragen und die Richtlinie für die Erteilung der Zustim-
mung erlassen. Diese Zuständigkeitsübertragung wird in §  24 (neu) Nr. 6 aufgenom-
men. 
 
Fehlerkorrekturen 
Die Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen bleiben von dieser Änderung der Zustän-
digkeitsordnung unberührt. In § 2 Zuständigkeitsordnung wurden vereinzelte Fehler-
korrekturen (Korrektur falscher Verweise) vorgenommen. 
 
Anlagen 
Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln 
Anlage 3: Synopse – Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung 
 
 
⃰ Fehlerkorrektur Anlagennummer am 08.05.2026.

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

516 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Sonstiges 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Die Zuständigkeit liegt hier ausschließlich beim Rat der Stadt Köln

Anlage 2_Neufassung Zuständigkeitsordnung

68698 Zeichen

Seite 1 von 28 
ZUSTÄNDIGKEITSORDNUNG DER STADT KÖLN 
vom __________ 
 
- Öffentliche Bekanntmachung vom ___________ 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am _________ auf Grund des § 37 Abs. 
1 Satz 2 bis 4 i. V. m. § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO) vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV NRW 2023) in der bei 
Beschlussfassung geltenden Fassung folgende Neufassung der 
Zuständigkeitsordnung beschlossen: 
 I. Allgemeines 
§ 1  Grundsätze 
§ 2  Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen 
§ 3  Zuständigkeiten bei Eigenbetrieben, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, 
Sondervermögen und bei Anstalten des öffentlichen Rechts 
§ 4  Zuständigkeiten bei Controllingaufgaben 
§ 5  Zuständigkeiten bei Bedarfsfeststellungen, Vergaben und Baumaßnahmen 
§ 6  Rückholrecht des Rates 
 II. Zuständigkeiten der Ausschüsse 
§ 7  Hauptausschuss 
§ 8  Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales 
§ 9  Ausschuss für Bauen und Wohnen 
§ 10  Ausschuss Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 
§ 11  Finanzausschuss 
§ 12  Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern 
§ 13  Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 
§ 14  Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 
§ 15  Ausschuss Kunst und Kultur 
§ 16  Liegenschaftsausschuss 
§ 17 Mobilitätsausschuss 
§ 18  Rechnungsprüfungsausschuss 
§ 19  Ausschuss Schule und Weiterbildung 
§ 20  Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren 
§ 21  Sportausschuss 
§ 22  Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 
§ 23  Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung  
 
 III. Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters 
§ 24  Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters gem. 
§ 41 Abs. 2 GO 
§ 25  Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO)

Seite 2 von 28 
I. Allgemeines 
§ 1  
Grundsätze 
(1) Ausgehend von den insbesondere in der Gemeindeordnung NRW und der 
Hauptsatzung der Stadt Köln festgelegten Kompetenzen des Rates und seiner 
Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und der Oberbürgermeisterin/des 
Oberbürgermeisters der Stadt Köln, konkretisiert diese Zuständigkeitsordnung die 
Befugnisse der einzelnen Organe und grenzt sie gegeneinander ab. 
Beteiligungsrechte, die sich aus gesetzlichen Regelungen, der Hauptsatzung und 
anderen Satzungen der Stadt Köln, aus sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen i. 
S. d. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f GO und der Geschäftsordnung des Rates und der 
Bezirksvertretungen der Stadt Köln ergeben, bleiben durch diese 
Zuständigkeitsordnung unberührt.  
(2) Die Ausschüsse können die ihnen durch die Zuständigkeitsordnung übertragenen 
Entscheidungsbefugnisse nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ausüben. 
Die sich aus den Beschlüssen zum jeweiligen Haushaltsplan ergebenden 
Kompetenzen des Finanzausschusses zur Freigabe von Haushaltsmitteln bleiben 
unberührt.  
(3) Die Ausschüsse können die ihnen durch diese Zuständigkeitsordnung 
übertragenen Entscheidungsbefugnisse, nicht auf andere Ausschüsse, 
Bezirksvertretungen oder die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister 
übertragen.  
(4) Die Befugnis des Rates, im Einzelfall das Entscheidungsrecht auf einen 
Ausschuss zu übertragen, bleibt unberührt.  
(5) Soweit Vorberatungsrechte nicht durch Gesetz vorgegeben oder in dieser 
Zuständigkeitsordnung ausdrücklich vorgesehen sind, erfolgt die Vorberatung einer 
Angelegenheit grundsätzlich nach Bestimmung durch die Oberbürgermeisterin/den 
Oberbürgermeister. Das entscheidungsbefugte Gremium kann im Einzelfall auf die 
Vorberatung durch einen Ausschuss verzichten und/oder die Angelegenheit einem 
Ausschuss zur Vorberatung zuweisen.  
(6) Ist einem Ausschuss durch diese Zuständigkeitsordnung die 
Entscheidungsbefugnis in einer Angelegenheit bis zu einer Wertgrenze übertragen, 
ist er vorberatend zu beteiligen,  
a) wenn die Entscheidungsbefugnis wegen Überschreitung dieser Wertgrenze dem 
Rat zusteht 
b) bei Entscheidungen des Rates zu außerplanmäßigen und überplanmäßigen 
Ausgaben in diesen Angelegenheiten 
c) im Rahmen der Unterrichtung des Rates nach § 25 Abs. 1 KomHVO NRW in 
diesen Angelegenheiten. 
(7) Soweit diese Zuständigkeitsordnung Festlegungen zum Geschäft der laufenden 
Verwaltung trifft, handelt es sich hierbei um Geschäfte im Sinne des § 41 Abs. 3 GO.  
(8) Soweit in dieser Zuständigkeitsordnung Wertgrenzen festgelegt sind, handelt es 
sich bei den genannten Beträgen jeweils um Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer u. ä.)

Seite 3 von 28 
(9) Soweit mit dieser Zuständigkeitsordnung den Ausschüssen die Befugnis zur 
Entscheidung über Maßnahmenprogramme übertragen wird, gilt dies auch für 
Angelegenheiten, bei denen im Einzelfall die Bezirksvertretungen zur Entscheidung 
befugt sind. Die Bezirksvertretungen können Prioritätslisten für die in ihrem 
Entscheidungsbereich liegenden Maßnahmen beschließen. Von diesen Listen darf 
nur mit Zustimmung der zuständigen Bezirksvertretung abgewichen werden.   
§ 2  
Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen  
(§§ 37 Abs. 1 und 5 GO, 19 Hauptsatzung) 
(1) Soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 ausschließlich zuständig ist, entscheiden 
die Bezirksvertretungen unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt und im 
Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien in allen Angelegenheiten, 
deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, insbesondere in 
folgenden Angelegenheiten: 
1 Allgemeines Verwaltungswesen  
1.1 Repräsentation in Angelegenheiten des Stadtbezirks;  
1.2 Information und Dokumentation in Angelegenheiten des Stadtbezirks;  
1.3 Pflege bestehender Städtefreundschaften, Stadtpartnerschaften und 
Patenschaften, soweit sie auf den Bezirk übergegangen sind; hierfür sind Mittel im 
Haushaltsplan vorzusehen;  
1.4 Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern in Organe und andere Gremien, soweit 
deren Bedeutung auf den jeweiligen Bezirk beschränkt ist;  
1.5 Einwohneranträge, die an die Bezirksvertretung gerichtet sind;  
1.6 zulässige Bürgerbegehren, die an die Bezirksvertretung gerichtet sind;  
1.7 Annahme von Geschenken mit bezirklicher Bedeutung ab € 2.000;  
1.8 würdevolle Begehung von Einbürgerungen;  
1.9 freiwillige Bürgerbeteiligungsverfahren zu Vorhaben im Stadtbezirk; 
1.10 Wahl von Schiedspersonen, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen 
Stadtbezirk liegt oder nur unwesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. 
2 Liegenschaften  
2.1 Vermietung und Verpachtung der städtischen Liegenschaften im Stadtbezirk mit 
einer Laufzeit von mehr als drei Jahren oder einer Miet- oder Pachtsumme von mehr 
als € 25.000 innerhalb der Laufzeit; 
2.2 Feststellung des Bedarfs für Anmietungen und andere Vereinbarungen zur 
Bereitstellung von Liegenschaften für bezirkliche Zwecke mit einer Laufzeit von mehr 
als drei Jahren oder einer Mietsumme von mehr als € 50.000 innerhalb der Laufzeit. 
3 Ordnungs- und Verkehrswesen  
3.1 Verkehrsführungen, Einbahnstraßen, Sperrungen, Straßenquerungen, 
Querungshilfen sowie Beruhigung von Gemeindestraßen, die nicht über die 
Bezirksgrenzen hinausführen, ausgenommen vom Entscheidungsrecht sind 
Sofortmaßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder vorübergehende

Seite 4 von 28 
Maßnahmen, die nicht über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehen, als 
Geschäfte der laufenden Verwaltung;  
3.2 Festlegung von Prioritäten für den Neu- und Abbau von Lichtsignalanlagen sowie 
für den Bau von Kreisverkehrsanlagen und Anlagen zur Schulwegsicherung;  
3.3 Ausweisung von Gebieten mit Anwohnerparkvorrechten und von Tempo-30-
Zonen, sofern der öffentliche Personennahverkehr hiervon nicht beeinträchtigt wird;  
3.4 Neubau von Lichtsignalanlagen ab € 50.000 einschließlich wirtschaftlicher 
Erfordernisse unter Berücksichtigung sicherheitsrelevanter Belange;  
3.5 allgemeine Vorgaben zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 
Straßen- und Wegegesetz NRW; bei der Erteilung von 
Sondernutzungsgenehmigungen nach dem Vergabekonzept für Veranstaltungen auf 
zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt und für den Fühlinger See ist die jeweils 
zuständige Bezirksvertretung anzuhören; 
3.6 Widmung und Einziehung von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb des 
Bezirks gem. §§ 6 und 7 Straßen- und Wegegesetz NRW, soweit es sich nicht um 
ein Geschäft der laufenden Verwaltung (Realisierung von 
Bebauungsplanfestsetzungen) handelt; 
3.7 Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten (Prioritätenlisten) zum Um- und Ausbau 
sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen; 
3.8 Neu- und Rückbau von Beleuchtungsanlagen an gewidmeten Straßen und 
Wegen entsprechend der Verkehrsbedürfnisse. 
4 Schul- und Kulturwesen  
4.1 Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung) und Instandsetzung 
einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen aller im Stadtbezirk gelegenen 
Schulen von bezirklicher Bedeutung bei Maßnahmen ab € 50.000; Gestaltung der 
Schulhöfe aller Schulen im Stadtbezirk;  
4.2 Pflege von örtlicher Kunst und örtlichem Brauchtum durch Förderung und 
Unterstützung von Vereinen, sonstigen Initiativen und Privatpersonen;  
4.3 Förderung und Unterstützung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des 
Brauchtums im Stadtbezirk (insbesondere Volksfeste, Schützenfeste, Umzüge u. ä.);  
4.4 Aufstellung von Denkmälern, Kunstwerken, Brunnen u. ä. sowie deren 
Standortbestimmung und -gestaltung; Restaurierung von Denkmälern (Standbildern 
u. ä.), Kunstwerken und Brunnen u. ä., soweit das Denkmalschutzgesetz NRW in der 
jeweils geltenden Fassung Aufgaben nicht ausdrücklich anderweitig zuweist, bei 
Maßnahmen ab € 50.000;  
4.5 Planung und Durchführung kultureller Veranstaltungen mit überwiegend 
bezirklichem Bezug; hierfür sind Mittel im Haushaltsplan vorzusehen. 
5 Sozial- und Gesundheitswesen einschließlich Sportpflege  
5.1 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung) und 
Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen der im Stadtbezirk 
gelegenen Einrichtungen des Sozialwesens und des öffentlichen 
Gesundheitsdienstes bei Maßnahmen ab € 50.000; Gestaltung, Unterhaltung, 
Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung) und Instandsetzung einschließlich der 
hierfür erforderlichen Planungen der im Stadtbezirk gelegenen kommunalen

Seite 5 von 28 
Bürgerzentren/bürgerschaftlichen Einrichtungen im Rahmen der gesamtstädtischen 
Konzeption, bei Maßnahmen ab € 50.000;  
5.2 Förderung und Unterstützung örtlicher Vereine, Verbände, sonstiger 
Vereinigungen und Initiativen im Stadtbezirk, die sich sozialen Aufgaben widmen;  
5.3 Förderung und Unterstützung örtlicher Sportvereine und Sportvereinigungen;  
5.4 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung) und 
Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen der im Stadtbezirk 
gelegenen Sporteinrichtungen (Sportplätze, Sportfreianlagen, Turnhallen, 
Umkleidehäuser u.ä.), bei Maßnahmen ab € 50.000;  
5.5 Überlassung gemeindlicher Einrichtungen im Bezirk an Dritte. 
6 Bauwesen  
6.1 Pflege des Ortsbildes, soweit nicht durch Satzung, insbesondere in 
Bebauungsplänen festgelegt;  
6.2 Gestaltungsfragen gem. §§ 12, 13 BauO NRW, soweit nicht durch Satzung, 
insbesondere in Bebauungsplänen festgelegt;  
6.3 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung), Ausbau und 
Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen von Grün- und 
Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Kindertages- und Jugendeinrichtungen (unter 
Berücksichtigung des Kinder- und Jugendförderplans), Friedhöfen und anderen 
öffentlichen Einrichtungen, bei Maßnahmen ab € 50.000;  
6.4 Erschließungseinrichtungen in Waldungen und Forstanlagen (Parkplätze, Wege, 
Picknickplätze etc.), bei Maßnahmen ab € 50.000;  
6.5 Baumaßnahmen ab € 50.000 an Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der 
dafür erforderlichen Planungen, sofern nicht durch Satzung oder 
Planfeststellungsbeschluss festgelegt oder es sich um die Erfüllung einer 
Verkehrssicherungspflicht handelt;  
6.6 Bau von Wegen, bei Maßnahmen ab € 50.000; Aufstellen von Wartehallen und 
öffentlichen Toilettenanlagen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen; 
Festlegung von Standorten für Werbeanlagen für die Plakatgrößen 18/1, 8/1 und 4/1; 
6.7 Zustimmung zur Erteilung von Erlaubnissen nach § 7 Abs. 3 Baumschutzsatzung 
(Härtefallentscheidungen). 
7 Öffentliche Einrichtungen  
7.1 Veranstaltungen von Märkten aller Art im Stadtbezirk, soweit im Einzelnen nicht 
durch die Marktsatzung in der jeweils geltenden Fassung geregelt;  
7.2 Benennung und Umbenennung öffentlicher Einrichtungen des Bezirks (Straßen, 
Wege, Plätze, Schulen, Friedhöfe, Bäder u. a.) in Abstimmung mit dem zentralen 
Namensarchiv. 
Für die Abgrenzung, ob eine Angelegenheit wesentlich oder nicht wesentlich über 
den Stadtbezirk hinausgeht (überbezirkliche Bedeutung oder bezirkliche Bedeutung), 
gilt ergänzend die Verwaltungsrichtlinie zur Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln, 
„Abgrenzungskatalog für Angelegenheiten von wesentlich über den Bezirk 
hinausgehender Bedeutung“.

Seite 6 von 28 
(2) Der Bezirksvertretung ist insbesondere bei folgenden Angelegenheiten 
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben:  
1 Allgemeines Verwaltungswesen  
1.1 Schaffung neuen Ortsrechts (Erlass von Satzungen, Benutzungsordnungen und 
sonstigem Ortsrecht), soweit dieses Recht im Wesentlichen nur für den Bezirk gilt 
oder sofern gerade dieser Bezirk in besonderer Weise davon betroffen ist;  
1.2 Änderung der Bezirksgrenzen;  
1.3 Benennung und Begrenzung der Ortsteile im Bezirk;  
1.4 Benennung der Schiedspersonen, Schöffinnen/Schöffen und ehrenamtlichen 
Richterinnen/ Richtern (Vorschlagsliste);  
1.5 Bestellung der Leiterin/des Leiters des Bürgeramtes.  
2 Finanzwesen einschließlich Liegenschaften  
2.1 Aufstellung von Investitions- und Finanzplänen;  
2.2 Veräußerung von im Bezirk gelegenen Grundstücken, deren Aufbauten in der 
"Bestandsliste stadteigener historischer Bausubstanz" enthalten sind;  
2.3 Priorisierung im Rahmen des Bürgerhaushalts. 
3 Sicherheits- und Ordnungswesen  
3.1 Zivilschutzplanung; Standort der Schutzbauten;  
3.2 Errichtung, Auflösung, Erweiterung oder Verkleinerung von Feuerwachen und 
Rettungseinrichtungen;.  
4 Schul- und Kulturwesen  
4.1 Schulentwicklungsplanung;  
4.2 Abgrenzung der Schulbezirke;  
4.3 Recht zur Einladung des/der ernannten Schulleiters/in gem. § 61 Abs. 1 S. 3 
Schulgesetz NRW im Hinblick auf die Besetzung von Schulleiterstellen an 
Grundschulen;  
4.4 Abbruch von Baudenkmälern;  
4.5 Erstellung von Maßnahmenprogrammen zur Neuanlage und Umgestaltung von 
Spielplätzen. 
5 Sozial- und Gesundheitswesen einschließlich Sportpflege  
5.1 gesamtstädtische Zielplanung für städtisches Sozial- und Gesundheitswesen, 
städtische Sportanlagen und Bäder;  
5.2 Einteilung der Stadt in Notaufnahmebezirke.  
6 Bauwesen und Stadtplanung  
6.1 Aufstellung von Bebauungsplänen, Festlegung von Sanierungsgebieten im 
Bezirk, Einreichung von Planfeststellungsanträgen, Stellungnahmen der Stadt Köln 
zu Planungsvorhaben Dritter inner- und außerhalb Kölns von wesentlicher 
Bedeutung sowie im Rahmen von Planfeststellungsverfahren außer in Fällen der 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln;

Seite 7 von 28 
6.2 Stadtentwicklungsplanung, soweit der jeweilige Bezirk betroffen ist, 
Stadtteilentwicklungsplanung, Verkehrsplanung, Betrieb von Verkehrseinrichtungen, 
KVB-Liniennetzplanänderungen;  
6.3 Festlegung von Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten und 
Grünflächen, soweit sie ganz oder teilweise im Bezirk liegen sowie Stellungnahmen 
zu Festlegungen und Änderungen von Landschaftsplänen, soweit diese den Bezirk 
berühren;  
6.4 Festlegung des Standortes, Errichtung, Aufhebung und Generalinstandsetzung 
einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen von öffentlichen Einrichtungen 
(z.B. Schulen, Sportplätzen, Bädern, Turnhallen, Einrichtungen des Sozial- und 
Gesundheitswesens, kulturelle Einrichtungen, Parkanlagen, Kinderspielplätze, 
Kindertageseinrichtungen);  
6.5 Umweltschutzplanungen im Rahmen gesamtstädtischer Zielsetzungen;  
6.6 Standorte von Wertstoffcontainern;  
6.7 Information über Bauvorhaben nach § 34 BauGB, wenn die Größe des zu 
bebauenden Grundstücks 3.000 qm übersteigt oder von besonderem öffentlichen 
Interesse ist;  
6.8 bei der Entscheidung über Grundsatzfragen zur Nutzung zentraler Kölner Plätze 
(§ 8 Abs. 1 Nr. 6 a. ZustO) sowie darüber hinaus bei der Festlegung von allgemeinen 
Vorgaben zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen bei Straßen, Wegen und 
Plätzen mit überbezirklicher Bedeutung;  
6.9 bei der Erteilung von Erlaubnissen und Genehmigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 b. 
dieser ZustO;  
6.10 Aufstellung von Mobilfunk-Sendeanlagen auf städtischen Grundstücken;  
6.11 Erteilung von Fällerlaubnissen nach § 7 Abs. 2 Baumschutzsatzung. 
7 Öffentliche Einrichtungen  
7.1 Planung, Errichtung, wesentliche Änderungen und Aufhebungen von öffentlichen 
Einrichtungen - außer Eigenbetrieben - mit überbezirklicher Bedeutung im Bezirk.  
8 Wirtschaft 
8.1 Wirtschaftsplanung und allgemeine Wirtschaftsförderung mit bezirklichem Bezug.  
(3) Die sich aus dem Gesetz, der Hauptsatzung und anderen Satzungen der Stadt 
Köln ergebenden Entscheidungsbefugnisse und Anhörungsrechte der 
Bezirksvertretungen bleiben von dieser Zuständigkeitsordnung unberührt. In dieser 
Zuständigkeitsordnung festgelegten Wertgrenzen für die Beteiligung der 
Fachausschüsse berühren die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen nicht. 
(4) Maßnahmen bis zu einem Wert von 50.000 € nach Abs. 1 Ziffer 4.1, 4.4, 5.1, 5.4, 
6.5, 6.6, 6.7, 6.8 und 6.9 gelten als Geschäft der laufenden Verwaltung. Der Rat 
behält jedoch für diesen Kreis von Geschäften den Bezirksvertretungen das Recht 
vor, im Einzelfall zu entscheiden. Zudem kann der Rat im Einzelfall entscheiden, ein 
Geschäft der laufenden Verwaltung auf die jeweilige Bezirksvertretung zu 
übertragen.

Seite 8 von 28 
§ 3  
Zuständigkeiten bei Eigenbetrieben, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, 
Sondervermögen und bei Anstalten des öffentlichen Rechts 
Entscheidungsbefugnisse, die sich aus der Eigenbetriebsverordnung NRW, dem 
Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im 
Lande Nordrhein-Westfalen und den jeweiligen Betriebssatzungen der 
Eigenbetriebe, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen und Sondervermögen ergeben, 
bleiben von dieser Zuständigkeitsordnung unberührt. Gleiches gilt für 
Entscheidungszuständigkeiten bei rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts 
(Kommunalunternehmen gem. § 114 a GO, gemeinsame Kommunalunternehmen 
gem. § 27 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit – GkG – und 
Anstalten des öffentlichen Rechts nach besonderen fachgesetzlichen Vorschriften), 
die sich aus der GO, dem GkG, der Kommunalunternehmensverordnung, 
besonderen fachgesetzlichen Vorschriften oder der jeweiligen Anstaltssatzung 
ergeben.  
§ 4  
Zuständigkeiten bei Controllingaufgaben 
(1) Die Einführung und Umsetzung von Controllingsystemen zur wirtschaftlichen und 
zielorientierten Steuerung der Verwaltung erfolgt auf der Grundlage der vom Rat 
vorgegebenen allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden 
soll (§ 41 Abs. 1 Satz 2 lit. a GO).  
(2) Dem Finanzausschuss ist regelmäßig zu berichten.  
(3) Soweit aus der Einführung der Controllinginstrumente personelle und strukturelle 
Veränderungen von besonderer Bedeutung resultieren, die in die Zuständigkeit des 
Rates fallen, erfolgt die Vorberatung im Finanzausschuss. Ob darüber hinaus eine 
Vorberatung im Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen oder anderen 
Fachausschüssen erforderlich ist, muss im Einzelfall entschieden werden.  
§ 5  
Zuständigkeiten bei Bedarfsfeststellungen, Vergaben und Baumaßnahmen 
(1) Die vom Rat gebildeten Ausschüsse entscheiden in ihrem Aufgabenbereich bei 
Baumaßnahmen ab € 400.000 (Gesamtkosten) über die Planung 
(Planungsbeschluss einschließlich Feststellung des Bedarfs für externe 
Planungsleistungen, Gutachten etc.) und über den Bau (Baubeschluss).  
Bei sonstigen Maßnahmen entscheiden die Ausschüsse in ihrem Aufgabenbereich 
über den Bedarf (Bedarfsfeststellungsbeschluss) oberhalb folgender Wertgrenzen, 
sofern in § 7 bis § 23 nicht abweichend festgelegt: 
a) bei Beauftragung von Lieferungen und Dienstleistungen: ab € 400.000; 
b) bei Beauftragung von Planungsleistungen, Gutachten und sonstigen 
freiberuflichen Tätigkeiten: ab dem sich jeweils aus § 106 Gesetz gegen 
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Verbindung mit Art. 4 der Richtlinie 
2014/24/EU ergebenden Schwellenwert;

Seite 9 von 28 
c) bei Anmietungen und anderen Vereinbarungen zur Bereitstellung von 
Liegenschaften: ab € 120.000 voraussichtlicher Mietsumme pro Jahr bzw. bei 
einer Vertragsdauer von mehr als 5 Jahren; 
d) bei anderen Vereinbarungen, die mit finanziellen Verpflichtungen verbunden 
sind: ab € 400.000. 
Ab einer Wertgrenze von € 1,8 Mio. entscheidet der Rat; im Fall des Buchst. c) auch 
bei einer voraussichtlichen Mietsumme von mehr als € 1,2 Mio. innerhalb der 
Laufzeit. 
(2) Ein Bedarfsfeststellungsbeschluss ist nicht erforderlich, 
a) wenn sich der Bedarf aus einem vom Rat beschlossenen Bedarfsplan ergibt; 
b) wenn sich der konkrete Bedarf und die Ausgestaltung aus rechtlichen Vorgaben 
ergeben; 
c) für laufende oder wiederkehrende Bedarfe, wenn der Bedarf in der 
Vergangenheit durch Beschluss anerkannt worden ist, von zugrunde gelegten 
Standards nicht abgewichen wird und die Leistung unter Einhaltung 
ausschließlich geringfügiger Leistungsänderungen lediglich erneut bzw. für einen 
neuen Zeitraum ausgeschrieben werden soll. 
(3) Der nach den jeweiligen Regelungen dieser Zuständigkeitsordnung für 
Baumaßnahmen sowie für die Lieferungen und Leistungen zuständige 
Fachausschuss bzw. der nach § 114 GO zuständige Betriebsausschuss bzw. die 
zuständige Bezirksvertretung stellt den Bedarf fest und kann dabei im Einzelfall auch 
die Wertungskriterien für die Vergabeentscheidung festlegen. Die Verwaltung 
entscheidet über die Vergabe. Empfiehlt das Rechnungsprüfungsamt im Einzelfall die 
Ablehnung eines Vergabevorschlages, ist die Angelegenheit dem zuständigen 
Gremium mit den jeweiligen Voten zur Entscheidung vorzulegen.  
Das jeweils zuständige Gremium hat das Recht, sich jederzeit über den Stand eines 
Vergabeverfahrens zu informieren. 
(4) Treten nach der Bedarfsfeststellung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht 
wesentliche Veränderungen ein, so sind diese unverzüglich dem nach Absatz 3 
zuständigen Gremium mitzuteilen. Solche wesentlichen Veränderungen liegen z.B. 
dann vor, wenn  
- sich die Kosten für die Maßnahme oder das Vertragsvolumen um mehr als 10 % 
erhöhen bzw. durch die Kostenerhöhung die Wertgrenzen für die Zuständigkeit eines 
Fachausschusses oder des Rates überschritten werden; 
- sich die geplante Laufzeit für einen Vertrag um mehr als 3 Jahre verlängert. 
(5) Die Verwaltung legt dem nach Absatz 3 zuständigen Gremium jeweils im ersten 
Halbjahr des laufenden Jahres eine Übersicht über alle im Vorjahr erteilten Aufträge 
ab einem Auftragswert von € 25.000 mit Angaben der jeweiligen Firma vor; Aufträge 
auf der Grundlage von Rahmenverträgen bleiben dabei außer Betracht. Dem 
Rechnungsprüfungsausschuss ist einmal im Jahr eine Gesamtübersicht über die 
Mitteilungen nach Satz 1 vorzulegen. 
(6) Die Zuständigkeit für die Festlegung und Änderung des Maßnahmenkataloges 
sowie die Festlegung der Höhe von Vertragsstrafen bei Feststellung illegaler 
Leiharbeit, soweit von der grundsätzlich vorgegebenen Höhe abgewichen werden 
soll, wird auf den Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales übertragen.

Seite 10 von 28 
§ 6  
Rückholrecht des Rates 
(1) Soweit mit dieser Zuständigkeitsordnung Entscheidungsbefugnisse auf einen 
Ausschuss oder die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister übertragen werden, 
kann der Rat durch Beschluss im Einzelfall an Stelle des Ausschusses bzw. der 
Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters entscheiden oder die Entscheidung 
einem anderen Ausschuss oder der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister 
übertragen. Gleiches gilt, soweit die Entscheidungszuständigkeit eines Ausschusses 
durch Satzung begründet worden ist und das Rückhol- oder Übertragungsrecht nicht 
durch eine ausdrückliche Bestimmung in der Satzung ausgeschlossen ist oder die 
Ausübung des Rückhol- oder Übertragungsrechts gegen ein gesetzliches Verbot 
verstößt. 
(2) Im Übrigen bleibt das Rückholrecht des Rates bei Geschäften der laufenden 
Verwaltung nach § 41 Abs. 3 GO unberührt.  
 
II. Zuständigkeiten der Ausschüsse 
§ 7  
Hauptausschuss 
(1) Dem Hauptausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen:  
1. Entscheidungen nach § 28 Hauptsatzung; 
2. Genehmigung von Dienstreisen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der 
Ratsausschüsse sowie einzelner Mandatsträgerinnen und Mandatsträger nach 
Maßgabe der hierzu vom Rat verabschiedeten Richtlinie; 
3. Erteilung von Aussagegenehmigungen für vom Rat zu ehrenamtlicher Tätigkeit 
oder in ein Ehrenamt Berufene gem. § 30 Abs. 5 GO sowie für Ratsmitglieder gem. 
§ 43 Abs. 2 Nr. 2 GO; 
4. Benennung von öffentlichen Einrichtungen mit überbezirklicher Bedeutung, soweit 
diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungszuständigkeit vorsieht; 
5. Kompetenzstreitigkeiten zwischen anderen Ratsausschüssen; 
6. Grundsatzfragen der Förderung bürgerschaftlichen Engagements; 
7. Entgegennahme von Anzeigen und Aufstellungen der Oberbürgermeisterin / des 
Oberbürgermeisters im Sinne des § 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW. 
(2) Der Hauptausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend 
im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen:  
1. Entscheidungen gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. a, e und t GO; 
2. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 111 GO.

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§ 8  
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales 
(1) Dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten 
übertragen:  
1. Wesentliche Prozesshandlungen (mit Ausnahme der Klageerwiderung und der 
Klageänderung, eines Mahnverfahrens sowie der Einlegung von Berufung und 
Revision) sowie damit verbundene Anwaltsbeauftragungen bei einem Streitwert von 
mehr als € 600.000 bis einschl. € 1,8 Mio.;  
2. Klageänderung sowie damit verbundene Anwaltsbeauftragungen bei Klagen mit 
einem Ausgangsstreitwert von mehr als € 600.000 bis einschl. € 1,8 Mio.; soweit sich 
durch die Klageänderung der Streitwert um mehr als € 60.000 ändert und der neue 
Streitwert € 1,8 Mio. nicht übersteigt;  
3. Abschluss von Vergleichen und Abgabe von Anerkenntniserklärungen, wenn 
dadurch eine Belastung oder ein Rechtsverzicht der Stadt im Gegenwert von mehr 
als € 120.000 bis einschl. € 600.000 bewirkt wird;  
4. Erwerb von Fahrzeugen bei Kosten von mehr als € 60.000 pro Fahrzeug, soweit 
diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht;  
5. Bedarfsfeststellung von Lieferungen und Leistungen bei Auftragswerten von mehr 
als € 400.000 bis zu € 1,8 Mio.,  
a) soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis 
vorsieht;  
b) bei denen mehrere Ausschüsse entscheidungsbefugt sind und das für die 
Entscheidung erforderliche Einvernehmen zwischen diesen Ausschüssen nicht 
hergestellt werden kann; 
c) in Zweifelsfällen, welcher Ausschuss entscheidungsbefugt ist; 
6.  
a) Grundsatzfragen zur Nutzung zentraler Kölner Plätze;  
b) Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen und Genehmigungen nach der StVO 
nach dem Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner 
Innenstadt sowie am Fühlinger See; die zuständigen Bezirksvertretungen sind 
zuvor anzuhören; 
7. Förderrichtlinie Städtepartnerschaften; 
8. Förderrichtlinie Projekte zur kommunalpolitischen Entwicklungszusammenarbeit; 
9. Planung von Bauwerken und Anlagen des Feuerschutzes und des 
Rettungsdienstes;  
10. Baumaßnahmen an und Gestaltung von Bauwerken und Anlagen des 
Feuerschutzes und des Rettungsdienstes bei Kosten von mehr als € 400.000 bis 
einschl. € 1,8 Mio.; 
11. Erwerb von Fahrzeugen und Endgeräten im Bereich des Feuerschutzes und des 
Rettungsdienstes bei Kosten von mehr als € 120.000 pro Fahrzeug bzw. Gerät.

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(2) Der Ausschuss AVR ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend 
im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen:  
1. Gründung neuer Städtepartnerschaften;  
2. Erlass des Stellenplanes;  
3. Satzungen, die die Erhebung von Steuern, Gebühren oder Beiträgen regeln (mit 
Ausnahme der Einheitssätze der Erschließungsbeitragssatzung), Festlegung von 
Entgelten für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen;  
4. Kölner Marktsatzung, Satzung über die Erhebung von Gebühren auf den 
Wochenmärkten, Kölner Marktverordnung, Kölner Stadtordnung;  
5. Feuerwehrsatzung, Rettungsdienstsatzung;  
6. Entscheidungen gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. l bis n GO, außer wenn es sich um 
Angelegenheiten der Beteiligungsgesellschaften handelt;  
7. Beteiligung an EU-Projekten 
8. Grundsatzfragen der Digitalisierung; Bedarfsfeststellung von Lieferungen und 
Leistungen im Zusammenhang mit der Einführung digitaler Prozesse von mehr als 
€ 400.000 € bis zu €1,8 Mio., soweit diese Hard- und Software von Beschäftigten der 
Stadt Köln verwendet werden soll; insbesondere gilt dies für solche Hard- und 
Software, deren Einführung, Anwendung und Erweiterung der Mitbestimmungspflicht 
des Personalrats unterliegt. 
§ 9  
Ausschuss für Bauen und Wohnen 
(1) Dem Ausschuss für Bauen und Wohnen wird die Entscheidungsbefugnis in 
folgenden Angelegenheiten übertragen:  
1. Planung von städtischen Hochbauten, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine 
besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht;  
2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Hochbauten bei Kosten von 
mehr als € 400.000 bis einschl. € 1,8 Mio., soweit diese Zuständigkeitsordnung keine 
besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht;  
3. Einzelmaßnahmen zur Unterhaltung/ Instandsetzung städtischer Brunnen bei 
Kosten von mehr als € 400.000 bis einschl. € 1,8 Mio.; 
4. Wiederaufnahme des Betriebes stillgelegter Brunnen; 
5. Grundsatzfragen des sozialen und innovativen Wohnens. 
(2) Der Ausschuss für Bauen und Wohnen ist insbesondere in folgenden 
Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung 
zu beteiligen:  
1. Energieversorgungskonzept und Maßnahmen zur Energieeinsparung;  
2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Hochbauten bei Kosten von 
mehr als € 400.000, soweit der Bauausschuss nicht selbst entscheidungsbefugt ist; 
3. Erlass von Satzungen nach § 17 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung und 
Nutzung von Wohnraum für das Land NRW und nach dem 
Wohnraumstärkungsgesetz;

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4. Förderung des sozialen und preisgebundenen Wohnungsbaus; 
5. Stadtentwicklungskonzept Wohnen.  
§ 10  
Ausschuss Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 
(1) Dem Ausschuss Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden wird die 
Vorbereitung der Erledigung der Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 
Gemeindeordnung NRW übertragen. Zuständigkeit und Verfahren sind im Einzelnen 
in § 14 Hauptsatzung geregelt. Die Zuständigkeiten der anderen Ausschüsse, der 
Bezirksvertretungen und der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters bleiben 
unberührt. 
(2) Der Ausschuss Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden ist in folgenden 
Angelegenheiten vorberatend zu beteiligen: 
1. Grundsatzfragen der Beteiligungskultur in Köln, 
2. Strategische Fragen der Förderung bürgerschaftlichen Engagements, 
3. Umsetzung und Weiterentwicklung der Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung der 
Stadt Köln. 
§ 11  
Finanzausschuss 
(1) Dem Finanzausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen:  
1. Hingabe von Darlehen bei Darlehensbeträgen von mehr als € 60.000 bis einschl. 
€ 180.000, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere 
Entscheidungsbefugnis vorsieht;  
2. Erlass von Ansprüchen gem. § 27 Abs. 3 KomHVO NRW bei Beiträgen von mehr 
als € 12.000 bis einschl. € 60.000 mit Ausnahme des Erlasses öffentlicher Abgaben 
im Sinne des KAG und der AO;  
3. Bedarfsfeststellungen für Lieferungen und Leistungen bei Auftragswerten von 
mehr als € 400.000 bis einschl. € 1,8 Mio. für den Bereich der Finanzverwaltung, 
soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis 
vorsieht.  
(2) Der Finanzausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten 
vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen:  
1. Entscheidungen gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. h bis j, o bis q und t GO;  
2. Satzungen, die die Erhebung von Steuern, Gebühren oder Beiträgen regeln (mit 
Ausnahme der Einheitssätze der Erschließungsbeitragssatzung), Festlegung von 
Entgelten für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen;  
3. Unterrichtung des Rates über Kostenerhöhungen i. S. d. § 25 Abs. 1 KomHVO 
NRW;  
4. Baumaßmaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Hochbauten bei Kosten 
von mehr als € 400.000.

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(3) Der Finanzausschuss ist weiterhin zuständig für die Vorberatung aller Vorlagen 
mit Auswirkungen auf die städtischen Beteiligungen. Dabei ist er insbesondere 
zuständig für die Vorberatungen von Grundsatzentscheidungen in 
Beteiligungsangelegenheiten gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. l, m, n GO, wie 
1. Gründung neuer Eigenbetriebe, eigenbetriebsähnlicher Einrichtungen, 
Gesellschaften oder Anstalten; 
2. Eingehen neuer unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligungen; 
3. Veränderungen von unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen; 
4. Auflösen von Eigenbetrieben, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, 
Gesellschaften oder Anstalten; 
5. Aufgabe von Beteiligungen; 
6. Umstrukturierung von Beteiligungen; 
7. Verträge von grundsätzlicher Bedeutung; 
8. Vorberatung von Wirtschaftsplänen, Finanzplanungen und Jahresabschlüssen der 
städtischen Beteiligungen. 
§ 12  
Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern 
(1) Der Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern wirkt bei der 
Umsetzung des verfassungsrechtlichen Gebots der Gleichstellung von Frauen und 
Männern nach Art. 3 Abs. 2 GG und des Landesgleichstellungsgesetzes NRW (LGG 
NRW) mit und überprüft Maßnahmen der Stadt Köln auf Geschlechtergerechtigkeit. 
Hiervon bleiben die Zuständigkeiten des Rates, der Bezirksvertretungen, der 
Ausschüsse und der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters sowie die 
Zuständigkeiten der Gleichstellungsbeauftragten nach § 5 GO und § 27 der 
Hauptsatzung der Stadt Köln unberührt. 
(2) Dem Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern wird die 
Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 
1. Maßnahmen, die auf den Abbau von Benachteiligungen in der Lebenssituation von 
Frauen und Mädchen sowie von Männern und Jungen in Gesellschaft, Wirtschaft, 
Öffentlichkeit, Stadtentwicklung, Städtebau, Bildung, Freizeit, Gesundheit, Sport und 
Kultur etc. zielen bei Kosten von mehr als € 120.000 Euro bis einschließlich 
€ 1,8 Mio.; 
2. Maßnahmen gegen strukturelle und offene Gewalt gegen Frauen und Mädchen 
und präventive Konzepte zur Verbesserung der Situation von Frauen und Mädchen, 
die von Gewalt betroffen sind, bei Kosten von mehr als € 120.000 Euro bis 
einschließlich € 1,8 Mio.; 
3. Maßnahmen zur beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern bei Kosten 
von mehr als € 120.000 Euro bis einschließlich € 1,8 Mio.; 
4. Vergabe von Fördermitteln ab € 10.000 für Frauenorganisationen, -projekte und 
Initiativen sowie für Maßnahmen und Projekte zur Förderung der Gleichstellung und 
zum Abbau von Benachteiligungen in der Lebenssituation von Frauen und Mädchen 
und sowie von Männern und Jungen.

Seite 15 von 28 
(3) Der Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern wird in 
Angelegenheiten anderer Ausschüsse vor einer Beschlussfassung so rechtzeitig 
gehört, dass seine Stellungnahme bei der Beratung in den jeweiligen 
Fachausschüssen mitberücksichtigt werden kann, wenn diese spezifische Interessen 
von Frauen und Männern berühren.  
Er ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 
Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 
1. Grundsatzfragen zur Frauenförderung und Gleichstellung von Frauen und 
Männern; 
2. Grundsätze der Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und 
Antidiskriminierung; 
3. Fortschreibung des Gleichstellungsplanes der Stadt Köln; 
4. Stellenplan in Bezug auf gleichstellungsrelevante Fragen; 
5. Einzelmaßnahmen zur Hilfe von aufgrund des Geschlechts benachteiligten 
Personengruppen in besonderen Situationen (z. B. Alleinerziehende, Menschen mit 
Behinderungen, Menschen mit Fluchthintergrund, Menschen ohne Obdach, 
Sexarbeiter*innen, Senior*innen) und von intersektionaler Diskriminierung 
Betroffener. 
(4) Der Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern nimmt Berichte 
der Gleichstellungsbeauftragten und der Verwaltung zu gleichstellungsspezifischen 
Belangen zur Kenntnis. 
 
§ 13  
Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 
(1) Dem Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie wird die 
Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen:  
1. Erstellung von gesamtstädtischen Maßnahmenprogrammen zur Neuanlage und 
Umgestaltung von Spielplätzen auf der Grundlage diesbezüglicher Entscheidungen 
der Bezirksvertretungen;  
2. Aufstellung von pädagogischen Richtlinien zur Gestaltung, Ausstattung und 
Unterhaltung/ Instandsetzung von Spielplätzen, Kindertages- und 
Jugendeinrichtungen;  
3. Planung von städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen auf der Grundlage 
diesbezüglicher Entscheidungen der Bezirksvertretung;  
4. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Kinder- und 
Jugendeinrichtungen bei Kosten von mehr als € 400.000 bis einschl. € 1,8 Mio.; 
ausgenommen sind Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6.6 
der Zuständigkeitsordnung;  
5. Jugendhilfeplanung gem. § 80 SGB VIII;  
6. Programme und Angebote zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen am 
öffentlichen Leben;  
7. Verteilung der Mittel zur Förderung von Familienbildungs- und 
Familienerholungsstätten nichtkommunaler Träger.

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(2) Der Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie ist 
insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 
dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen:  
1. Satzung für das Jugendamt;  
2. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von 
städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. m 
GO;  
3. Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder;  
4. Kölner Stadtordnung, sofern die Bestimmungen zu Spiel- und Bolzplätzen 
geändert werden;  
5. Angelegenheiten der Bürgerzentren/-häuser, soweit Aktivitäten für Kinder, 
Jugendliche und Familien betroffen sind.  
§ 14  
Ausschuss für Klima, Umwelt und Grün 
(1) Dem Ausschuss Klima, Umwelt und Grün wird die Entscheidungsbefugnis in 
folgenden Angelegenheiten übertragen:  
1. Planung von Grünverbindungen, Grün- und Parkanlagen, Friedhöfen, 
Kleingartenanlagen, Weihern und Bächen, Forsteinrichtungen und Wäldern sowie 
Lärmschutzwällen (einschließlich entsprechender Bauwerke);  
2. Baumaßnahmen an sowie Gestaltung und Renaturierung von Grünverbindungen, 
Grün- und Parkanlagen, Friedhöfen, Kleingartenanlagen, Weihern und Bächen, 
Forsteinrichtungen und Wäldern sowie Lärmschutzwällen (einschließlich 
entsprechender Bauwerke) bei Kosten von mehr als € 400.000 bis einschl. 
€ 1,8 Mio.;  
3. Maßnahmen zum Artenschutz (bei Baumaßnahmen von mehr als € 400.000 bis 
einschl. € 1,8 Mio.);  
4. abfallwirtschaftliche Grundsatzentscheidungen sowie Anpassung des 
Abfallwirtschaftskonzeptes an neue Gegebenheiten; Grundsatzentscheidungen zur 
Wertstoffsortierung am Kölner Großmarkt;  
5. Abstimmung zwischen der Stadt Köln und der Abfallentsorgungs- und 
Verwertungsgesellschaft Köln mbH (AVG) hinsichtlich Planung, Bau und Betrieb von 
Abfallverwertungsanlagen;  
6. Eingriffe in Natur und Landschaft i. S. d. Bundesnaturschutzgesetzes und des 
Landesnaturschutzgesetzes NRW, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden 
Verwaltung oder den Vollzug von Festsetzungen in der Bauleitplanung handelt;  
7. Umsetzung des Landschaftsplanes;  
8. Aufstellung Wirtschaftsplan städtischer Wald;  
9. Widersprüche des Beirates der unteren Naturschutzbehörde gegen beabsichtigte 
Befreiungen von Geboten und Verboten gem. § 67 Bundesnaturschutzgesetz;  
10. Erwerb von Fahrzeugen und Geräten zur Gestaltung, Unterhaltung / 
Instandsetzung und Pflege von Grünverbindungen, Grün- und Parkanlagen, 
Friedhöfen, Kleingartenanlagen, Weihern und Bächen, Kinderspielplätzen,

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Forsteinrichtungen und Wäldern sowie Lärmschutzwällen bei Kosten von mehr als € 
120.000 pro Fahrzeug und Gerät;  
11. Einzelmaßnahmen aus den Bereichen des Abs. 2 Nr. 3, 4, 5, 7 und 16 bei 
Baumaßnahmen von mehr als € 400.000 bis einschl. € 1,8 Mio.;  
12. Zustimmung zu Entscheidungen des Verwaltungsrates der StEB über Aufstellung 
und Änderung des Hochwasserschutzkonzeptes; 
13. Maßnahmen zum Schutz des Klimas sowie der Anpassung an 
Klimawandelfolgen bei Kosten von mehr als € 400.000 bis einschl. € 1,8 Mio. 
(2) Der Ausschuss Klima, Umwelt und Grün ist insbesondere in folgenden 
Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung 
zu beteiligen:  
1. Landschaftsplanung, Landschaftsplan;  
2. Abwasserbeseitigungskonzept / Abwasserkonzept 2000, Abwassersatzung, 
Schmutzwassergrubensatzung;  
3. Grundsatzfragen in den Bereichen Gewässerschutz, Schutz des Bodens, 
Luftreinhaltung und Stadtklima;  
4. Grundsatzfragen des Tierschutzes;  
5. Grundsatzfragen der Sanierung von Altlasten / Sanierung kontaminierter 
städtischer Gebäude und Grundstücke;  
6. Energieversorgungskonzept und Maßnahmen der Energieeinsparung;  
7. Grundsatzfragen im Bereich Lärmschutz und Lärmminderung;  
8. Naturschutzverordnungen, Baumschutzsatzungen;  
9. Beschlüsse zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 
Baugesetzbuch unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung, 
soweit Grünplanungen und Eingriffe in Natur und Landschaft betroffen sind. Der 
Ausschuss erhält die Beschlussvorlage als Mitteilung, wenn Belange des 
Landschaftsschutzes nicht betroffen sind;  
10. Bestattungs- und Friedhofssatzung, Friedhofsgebührensatzung;  
11. Dauerkleingarten- und Friedhofszielplanung, Reitwegenetzplan, Kölner 
Stadtordnung (sofern die Bestimmungen zu Grünflächen geändert werden);  
12. Standortbestimmung, Abbruch, Aufstellung, Gestaltung und Restaurierung von 
Denkmälern (z.B. Baudenkmäler, Standbilder), Kunstwerken, Brunnen u. ä. in 
öffentlichen Grün- und Parkanlagen;  
13. Betrieb von städtischen Zierbrunnen in Grün- und Parkanlagen;  
14. Eingriffe in Grün- und Freiflächen, Ausweisung von Ausgleichs- und 
Ersatzgrünflächen, Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im 
Grünbereich;  
15. Grundsatzfragen des gesundheitlichen Umweltschutzes; 
16. Grundsatzfragen der Lebensmittelüberwachung; 
17. Grundsatzfragen im Bereich des Klimaschutzes und der 
Klimawandelfolgenanpassung.

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§ 15  
Ausschuss Kunst und Kultur 
(1) Dem Ausschuss Kunst und Kultur wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen:  
1. Planung von städtischen Kultureinrichtungen;  
2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Kultureinrichtungen bei 
Kosten von mehr als € 400.000 bis einschl. € 1,8 Mio.;  
3. Erwerb von Sammlungsgegenständen für die Museen und Archive bei Kaufpreisen 
von mehr als € 400.000 bis einschl. € 1,8 Mio.; Festlegung eines Limits bei der 
Ansteigerung von Sammlungsgegenständen für die Museen und Archive von mehr 
als € 400.000 bis einschl. € 1,8 Mio.;  
4. Förderkonzepte für die Kulturbereiche;  
5. Abbruch und Aufstellung von Denkmälern (z.B. Baudenkmäler, Standbilder), 
Kunstwerken, Brunnen u. ä. sowie deren Standortbestimmung und -gestaltung bei 
Kosten bis einschl. € 1,8 Mio. (die Empfehlungen des Kunstbeirates sind zu 
berücksichtigen);  
6. Baumaßnahmen zur Restaurierung von Denkmälern (z.B. Baudenkmäler, 
Standbilder, Brunnen), bei Kosten von mehr als € 400.000 bis einschl. € 1,8 Mio.;  
7. Restaurierung von Kunstwerken und Sammlungsgegenständen für die Museen 
und die Archive bei Kosten von mehr als € 120.000 bis einschl. € 1,2 Mio.; 
8. Angelegenheiten nach dem Denkmalschutzgesetz NRW, soweit nicht ein Geschäft 
der laufenden Verwaltung vorliegt;  
9. Verwendung der Mittel für Sonderausstellungen;  
10. Erstellung von Richtlinien (einschließlich Bewilligungsbedingungen) zur 
Förderung der Erhaltung von kirchlichen und profanen Bauten;  
11. Verteilung der Mittel zur Förderung der Erhaltung von kirchlichen und profanen 
Bauten;  
12. institutionelle Förderung nichtstädtischer Einrichtungen in den Bereichen Musik, 
Theater, Tanz, Literatur, Film, bildende Kunst, Wissenschaft und Forschung. 
(2) Der Ausschuss Kunst und Kultur ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten 
vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 
1. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung städtischer 
Kultureinrichtungen im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. m GO;  
2. Entgeltordnungen für die Inanspruchnahme städtischer Kultureinrichtungen;  
3. Satzungen und Benutzungsordnungen für städtische Kultureinrichtungen;  
4. künstlerische Gestaltung in Verbindung mit städtischen Baumaßnahmen im 
öffentlichen Raum und bei stadtplanerischen Überlegungen;  
5. Angelegenheiten der Film- und Medienkunst sowie kulturwirtschaftliche Projekte.

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§ 16  
Liegenschaftsausschuss 
Dem Liegenschaftsausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen:  
1. Erwerb (inkl. der Ausübung gesetzlicher und vertraglicher Vorkaufsrechte), 
Veräußerung und Belastung von Grundstücken bei Beträgen von mehr als € 60.000 
bis einschl. € 600.000;  
2. Vermietung und Verpachtung städtischer Liegenschaften bei Verträgen mit einer 
Laufzeit von mehr als fünf bis einschließlich 10 Jahren oder einer Miet- oder 
Pachtsumme von mehr als € 60.000 bis einschl. € 600.000 innerhalb der Laufzeit;  
3. Zuerkennung von Räumungsentschädigungen bei Freistellungen im öffentlichen 
Interesse bei Beiträgen von mehr als € 30.000;  
4. Baumaßnahmen an und Gestaltung von fiskalisch genutzten städtischen 
Hochbauten bei Kosten von mehr als € 400.000 bis einschließlich € 1,8 Mio.;  
5. Bedarfsfeststellungen von Lieferungen und Leistungen für fachliche und dv-
technische Aufgaben der Liegenschafts-, Vermessungs- und Katasterverwaltung 
einschließlich des Geodatenmanagements bei Auftragswerten von mehr als € 
120.000 bis einschließlich € 1,2 Mio.  
§ 17  
Mobilitätsausschuss 
(1) Dem Mobilitätsausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen:  
1. Planung von Straßen, Wegen und Plätzen soweit nicht in einem vom 
Mobilitätsausschuss beschlossenen Maßnahmenprogramm (s. Ziffer 3) enthalten 
oder soweit von diesem Programm abgewichen wird, von verkehrstechnischen 
Anlagen und Verkehrsleiteinrichtungen sowie von Stadtbahnanlagen, U-Bahn-
Anlagen, Lärmschutzwänden, Brücken, Tiefgaragen, Park+Ride-Plätzen, 
Parkpaletten und anderen Ingenieurbauwerken;  
2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von Straßen, Wegen und Plätzen soweit nicht 
in einem vom Mobilitätsausschuss beschlossenen Maßnahmenprogramm (s. Ziffer 3) 
enthalten oder soweit von diesem Programm abgewichen wird, von 
verkehrstechnischen Anlagen und Verkehrsleiteinrichtungen sowie von 
Stadtbahnanlagen, U-Bahn-Anlagen, Lärmschutzwänden, Brücken, Tiefgaragen, 
Park+Ride-Plätzen, Parkpaletten und anderen Ingenieurbauwerken bei Kosten von 
mehr als € 400.000 bis einschl. € 1,8 Mio.; 
3. Maßnahmenprogramme (Erschließungsprogramm Straßenbau, Straßen- und 
Wegekonzept nach dem Kommunalabgabengesetz und Entscheidungen über 
Anliegerbeteiligungsverfahren, Straßen- und Radwegeunterhaltungsprogramm, 
Radverkehrskonzepte und Erneuerungsprogramm Lichtsignalanlagen) einschließlich 
Aufstellung der gesamtstädtischen Prioritätenlisten für diese Programme;  
4. Verkehrsführungen, verkehrsregelnde und –einschränkende Maßnahmen, 
Einbahnstraßenregelungen, Einrichtung und Änderung von Bus- und Taxispuren, 
soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt;

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5. Anordnung der Kostenspaltung gem. Erschließungsbeitragssatzung der Stadt 
Köln;  
6. Hingabe von Darlehen nach Maßgabe der Richtlinien der Stadt Köln über die 
Durchführung von Hilfsmaßnahmen bei Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen 
der Stadt Köln bei Darlehensbeträgen von mehr als € 180.000;  
7. Erstellung gesamtstädtischer Prioritätenlisten für Anlagen zur Schulwegsicherung, 
Errichtung von Tempo-30-Zonen und von Gebieten mit Anwohnerparkvorrechten;  
8. Erwerb von Fahrzeugen und Geräten im Tiefbaubereich bei Kosten von mehr als 
€ 120.000 pro Fahrzeug bzw. Gerät;  
9. Festsetzung des Nutzungsentgeltes bei der Inanspruchnahme von Straßenland 
nach § 23 Straßen- und Wegegesetz NRW bzw. § 8 Abs. 10 
Bundesfernstraßengesetz bei Beträgen von mehr als € 300.000 im Einzelfall;  
10. Widmung und Einziehung von Straßen, Wegen und Plätzen, soweit von 
überbezirklicher Bedeutung und Umstufungsanzeigen;  
11. Verwendung der für die Ablösung von Kfz-Stellplätzen eingenommenen Beträge 
unter Beachtung der in Ziffer 5 des Ratsbeschlusses vom 28.01.1988, TOP 5.1.1, 
Beschlussbuch-Nr. 3323 festgelegten vorrangigen Verwendungen;  
12. Grundsatzfragen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs 
(ÖPNV) und zur Verbesserung der Verkehrslenkung;  
13. Nahverkehrsplan, mit Ausnahme der Entscheidungsbefugnisse des 
Finanzausschusses und abschließender Beschlüsse zur Fortschreibung/Neufassung 
des Nahverkehrsplanes.  
(2) Der Mobilitätsausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten 
vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen:  
1. Grundsatzfragen der Beleuchtung an Straßen, Wegen und Plätzen;  
2. Gesamtverkehrskonzept (konzeptionelle Planung der Verkehrsnetze, des 
Parkraumes und der Park+Ride-Plätze);  
3. Erschließungsbeitragssatzung, Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 
§ 8 Abs. 1 Satz 2 KAG für straßenbauliche Maßnahmen, Parkgebührenordnung, 
Sondernutzungssatzung;  
4. Gewässerentwicklungskonzept, Hochwasserschutzkonzept; 
5. Grundsatzfragen der Elektromobilität; 
6. Konzepte für den Wirtschaftsverkehr (Lkw-Führungskonzept, 
Güterverkehrskonzept, alternative Logistikkonzepte).  
§ 18  
Rechnungsprüfungsausschuss 
(1) Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Rechnungsprüfungsausschusses ergeben 
sich aus dem Gesetz und der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln.  
(2) Das Rechnungsprüfungsamt legt Berichte über wichtige Prüfungen, über 
Prüfungen im Rahmen von übertragenen Aufgaben gem. § 103 Abs. 2 GO sowie 
über Prüfungen, die es in besonderem Auftrag des Rates, des 
Rechnungsprüfungsausschusses oder der Oberbürgermeisterin/des

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Oberbürgermeisters durchgeführt hat, der Oberbürgermeisterin/dem 
Oberbürgermeister und dem Rechnungsprüfungsausschuss vor.  
§ 19  
Ausschuss für Schule und Weiterbildung 
(1) Dem Ausschuss Schule und Weiterbildung wird die Entscheidungsbefugnis in 
folgenden Angelegenheiten übertragen:  
1. Recht zur Einladung des/der ernannten Schulleiters/in gem. § 61 Abs. 1 S. 3 
Schulgesetz NRW;  
2. Planung städtischer Schul- und Weiterbildungseinrichtungen;  
3. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Schul- und 
Weiterbildungseinrichtungen bei Kosten von mehr als € 400.000 bis einschl. € 1,8 
Mio.;  
4. Namensgebung von Sonderschulen, Gesamtschulen und Berufskollegs;  
5. Anträge auf Genehmigung von Schulversuchen.  
(2) Der Ausschuss Schule und Weiterbildung ist insbesondere in folgenden 
Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung 
zu beteiligen:  
1. Grundsatzfragen in Schul- und Weiterbildungsangelegenheiten;  
2. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von 
städtischen Schul- und Weiterbildungseinrichtungen im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 
lit. m GO;  
3. Einrichtung, Änderung und Auflösung zusätzlicher Hilfsangebote im 
schulergänzenden Bereich;  
4. Satzungen, Benutzungs- und Entgeltordnungen, Gebührensatzungen und 
Honorarordnungen für städtische Schul- und Weiterbildungseinrichtungen (auch für 
einrichtungsfremde Zwecke);  
5. Rechtsverordnungen über Schulbezirke und Schuleinzugsbereiche.  
§ 20  
Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren 
(1) Dem Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren wird die 
Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen:  
1. Planung städtischer Sozialeinrichtungen einschließlich der Bürgerzentren/-häuser;  
2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Sozialeinrichtungen 
einschließlich der Bürgerzentren/-häuser bei Kosten von mehr als € 400.000 bis 
einschl. € 1,8 Mio.;  
3. Erstellung von Richtlinien (einschließlich Bewilligungsbedingungen) und Verteilung 
der Mittel zur Förderung von Frauenprojekten, von Arbeitslosenzentren und von 
Maßnahmen der Altenhilfe;  
4. Anerkennung von Interkulturellen Zentren;

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5. Erstellung von Richtlinien (einschließlich Bewilligungsbedingungen) und Verteilung 
der Mittel zur Förderung der freien Wohlfahrtspflege und von Selbsthilfegruppen im 
Sozialbereich;  
6. Geschäftsordnung für die Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik und die 
Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik der Stadt Köln; die 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik und die Stadtarbeitsgemeinschaft 
Queerpolitik; 
7. Festsetzung des Höchstbetrages für städtische Aufwendungshilfen pro qm 
Wohnfläche monatlich; 
8. Grundsatzfragen zur Unterbringung von Wohnungslosen und von 
Wohnungslosigkeit Bedrohten;  
9. Planung städtischer Gesundheitseinrichtungen;  
10. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Gesundheitseinrichtungen 
bei Kosten von mehr als € 400.000 bis einschl. € 1,8 Mio.; 
11. Erstellung von Richtlinien (einschließlich Bewilligungsbedingungen) und 
Verteilung der Mittel zur Förderung von Selbsthilfegruppen im Gesundheitsbereich. ⃰ 
(2) Der Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren ist insbesondere 
in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser 
Zuständigkeitsordnung zu beteiligen:  
1. Grundsatzfragen in allen Angelegenheiten der Leistungen nach SGB XII, SGB II 
und Asylbewerberleistungsgesetz; 
2. Interkulturelle Grundsatzangelegenheiten und Interkulturelles 
Maßnahmenprogramm einschließlich Flüchtlingspolitik, insbesondere städtische 
Unterbringung und Betreuung von Geflüchteten; 
3. Plan für ein seniorenfreundliches Köln/Hilfen für ältere Menschen;  
4. Hilfen für Menschen mit Behinderungen;  
5. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von 
städtischen Sozialeinrichtungen einschließlich der Bürgerzentren/-häuser im Sinne 
des § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. m GO;  
6. Angelegenheiten der Bürgerzentren/-häuser (soweit der Ausschuss nicht selbst 
entscheidungsbefugt ist), der sozialkulturellen Zentren, der Sozialraumkonzepte, der 
Gemeinwesenarbeit und des Programms ‚Pro Veedel‘ sowie sonstiger 
Beschäftigungsmaßnahmen;  
7. Einzelmaßnahmen zur Hilfe für Drogenabhängige;  
8. Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln;  
9. Grundsatzfragen in Gesundheitsangelegenheiten; 
10. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von 
städtischen Gesundheitseinrichtungen im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. m GO; 
11. Grundsatzfragen der Planung, Koordination und Versorgung im Psychiatrie-, 
Suchtkranken- und Drogenabhängigenbereich; 
 
⃰ Fehlerkorrektur Ziffern 9-11, vgl. Synopse lfd. Nr. 42, am 08.05.2026.

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12. Grundsatzfragen der kommunalen Gesundheitsförderung und der 
Gesundheitsförderung und sozialkompensatorischen Gesundheitshilfen für Kinder 
und Jugendliche; 
13. Grundsatzfragen des gesundheitlichen Umweltschutzes; 
14. Kommunale Gesundheitskonferenz; 
15. Angelegenheiten des öffentlichen Gesundheitswesens. 
§ 21  
Sportausschuss 
(1) Dem Sportausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden 
Angelegenheiten übertragen:  
1. Planung von städtischen Sporthochbauten, ungedeckten Sportanlagen und 
Bädern;  
2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Sporthochbauten, 
ungedeckten Sportanlagen und Bädern bei Kosten von mehr als € 400.000 bis 
einschl. € 1,8 Mio.;  
3. Erstellung von Raumprogrammen für städtische Sporthochbauten, ungedeckte 
Sportanlagen und Bäder;  
4. Änderung des Ratsbeschlusses „Finanzielle Sportförderung der Stadt Köln – 
Richtlinien“;  
5. Erstellung von gesamtstädtischen Prioritätenlisten für Maßnahmen an 
Sportanlagen;  
6. Verleihung von Sportehrenurkunden gemäß Richtlinien über die Auszeichnung der 
Stadt Köln für hervorragende sportliche Leistungen und Verdienste für den Kölner 
Sport;  
7. Erwerb von Fahrzeugen und Geräten zur Gestaltung, Unterhaltung/Instandsetzung 
und Pflege von Sportanlagen bei Kosten von mehr als € 120.000 pro Fahrzeug bzw. 
Gerät.  
(2) Der Sportausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend 
im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen:  
1. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von 
städtischen Sporteinrichtungen und Bädern im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. m 
GO;  
2. Sportstättensatzung;  
3. allgemeine Regelungen des Entgelts für die Inanspruchnahme von Sportstätten;  
4. Vermietung und Verpachtung städtischer Sporteinrichtungen und Bäder.  
§ 22  
Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 
(1) Dem Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit wird die 
Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen:

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1. Auslobung und Auswertung der Ergebnisse von städtebaulichen Wettbewerben;  
2. Stellungnahmen in Raumordnungsverfahren nach dem Landesplanungsgesetz 
NRW;  
3. Bauleitplanung, Vorhaben- und Erschließungsplanverfahren und sonstige 
Satzungsverfahren auf der Grundlage des BauGB und des MaßnahmenG zum 
BauGB, soweit die Entscheidung nicht gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. g GO dem Rat 
obliegt;  
4. städtebauliche Einzelbeschlüsse und Blockkonzepte zu förmlich festgesetzten 
Sanierungsgebieten sowie zu Gebieten einer städtebaulichen Entwicklungs-
maßnahme gemäß § 165 ff BauGB; 
5. Stellungnahmen der Stadt Köln zu Planungsvorhaben Dritter inner- und außerhalb 
Kölns von wesentlicher Bedeutung sowie im Rahmen von Planfeststellungsverfahren 
außer in Fällen der Stadtentwässerungsbetriebe Köln;  
6. Stadtgestaltungsprogramme und Stadtgestaltungskonzepte;  
7. Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates, Kenntnisnahme der Tagesordnungen 
des Gestaltungsbeirates, Kenntnisnahme der Ergebnisse des Gestaltungsbeirates.  
(2) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit ist 
insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 
dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen:  
1. städtebauliche Großprojekte;  
2. Entscheidungen des Rates gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. g GO, es sei denn, nach 
der öffentlichen Auslegung sind keine Stellungnahmen eingegangen und der 
Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit verzichtet auf die 
Vorberatung im Einzelfall;  
3. Gestaltungssatzungen, Baugestaltungssatzungen;  
4. Energieversorgungskonzept und Maßnahmen zur Energieeinsparung;  
5. Gestaltung des Öffentlichen Raumes; 
6. Regionalplanung einschließlich Gebietsentwicklungsplanung; 
7. Fortschreibung des Gesamtkonzeptes der Stadtentwicklungsplanung und seiner 
fachlichen und räumlichen Konkretisierungen; 
8. Konzepte gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, u.a. räumliche Entwicklungsplanungen 
und Rahmenplanungen sowie integrierte städtebauliche Entwicklungskonzepte 
(ISEK); 
9. Gewerbeflächengesamtplan einschließlich Büroflächen; 
10. Zentren- und Einzelhandelskonzepte;  
11. Stadtentwicklungskonzept Wohnen;  
12. Quartiers- und Einzelhandelskonzepte;  
13. Interkommunale Zusammenarbeit: 
a) Stellungnahmen zu Regionalplan(änderungs)verfahren nach 
Landesplanungsgesetz; 
b) Erschließung von Synergien, die sich aus interkommunalen Projekten und 
Planungen ergeben;

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c) Identifizieren von Themen und Projekten der regionalen Zusammenarbeit;  
d) Vorantreiben und Entwicklung von interkommunalen Projekten.  
§ 23  
Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung 
(1) Dem Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung wird die Entscheidungsbefugnis 
in folgenden Angelegenheiten übertragen:  
1. Verwendung der Mittel für ”Köln-Promotion”; 
2. Beteiligung der Stadtverwaltung an Projekten im Zusammenhang mit der 
Einführung digitaler Prozesse ab einer Eigenbeteiligung in Höhe von mehr als 
€ 400.000 bis zu € 1,8 Mio.; 
3. Bedarfsfeststellung aller Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der 
Einführung digitaler Prozesse von mehr als € 400.000 bis zu € 1,8 Mio.; 
4. Beteiligung an Förderprojekten im Zusammenhang mit der Einführung digitaler 
Prozesse ab einer Eigenbeteiligung der Stadt von mehr als € 400.000 bis € 1,8 Mio. 
(2) Der Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung ist insbesondere in folgenden 
Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung 
zu beteiligen:  
1. Wirtschaftsförderung;  
2. Beschäftigungsförderung;  
3. Gewerbeflächengesamtplan einschließlich Büroflächen;  
4. Zentren- und Einzelhandelskonzepte;  
5. Konzepte für den Wirtschaftsverkehr (Lkw-Führungskonzept, 
Güterverkehrskonzept);  
6. Forschungs- und Technologieprojekte im Zusammenwirken mit Dritten;  
7. räumliche Entwicklungsplanungen und Rahmenplanungen mit Industrie-, 
Gewerbe- und Bürostandorten;  
8. Jahresprogramme für Gebiete mit besonderem Erneuerungsbedarf;  
9. Bauleitplanung für Industrie-, Gewerbe- und Bürostandorte;  
10. wirtschaftliche Großprojekte;  
11. Entwicklungskonzept erweiterter rechtsrheinischer Innenstadtbereich (EERI);  
12. Angelegenheiten der Medien- und IT-Wirtschaft sowie medien- und IT-
wirtschaftliche Großprojekte;  
13. Kulturwirtschaftliche Projekte;  
14. Grundsatzfragen des Stadtmarketings;  
15. Ausnahmegenehmigungen und Freigaben von Sonn- und Feiertagsöffnungen 
nach dem Ladenöffnungsgesetz; 
16. Grundsätze der Preis- und Konditionengestaltung für städtische 
Gewerbegrundstücke;  
17. Angelegenheiten des Internet-Portals koeln.de;

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18. Angelegenheiten der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH; 
19. Erwerb oder Kündigung von Mitgliedschaften mit Schwerpunkt Digitalisierung;  
20. Grundsatzfragen im Zusammenhang mit der Einführung und strategischen 
Ausrichtung digitaler Prozesse, insbesondere bei Angelegenheiten der schulischen 
und außerschulischen Bildung, der Smart City, der Open Source Strategie, der 
digitalen Teilhabe, dem Datenschutz, der Datensicherheit und der 
Datenkommerzialisierung, der digitalen Diskriminierung, der digitalen Infrastruktur 
(insbesondere der Verkehrs- und Energieinfrastruktur), im Bereich des e-Sport, des 
eGovernment und des open Government. 
III. Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters 
§ 24  
Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters  
gem. § 41 Abs. 2 GO 
Der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister wird die Entscheidungsbefugnis in 
folgenden Angelegenheiten übertragen:  
1. bezüglich Personal- und Rechtsfragen:  
a) Erlass von Widerspruchsbescheiden gem. § 54 Abs. 3 BeamtStG, soweit nicht 
der Rat den zugrunde liegenden Verwaltungsakt selbst erlassen hat; 
b) Ausübung der sonstigen beamtenrechtlichen Befugnisse, die dem Rat als 
oberster Dienstbehörde nach den Bestimmungen des Beamtenrechts zustehen, 
soweit die Entscheidung nicht aufgrund der Bestimmungen des Beamtenrechts 
oder der GO unübertragbar ist; die Zustimmungserfordernisse durch den 
Hauptausschuss gem. § 28 der Hauptsatzung bleiben unberührt;  
c) Klageerwiderungen sowie damit verbundene Anwaltsbeauftragungen;  
2. bezüglich Finanzen:  
a) Stundung von Ansprüchen gem. § 27 Abs. 1 KomHVO NRW;  
b) Niederschlagung von Ansprüchen gem. § 27 Abs. 2 KomHVO NRW;  
c) Stundung, Niederschlagung und Erlass öffentlicher Abgaben im Sinne des KAG 
und der AO nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften;  
d) Aufnahme von Krediten und Kassenkrediten im Rahmen der durch die 
Haushaltssatzung jeweils festgesetzten Höchstbeträge;  
3. Entscheidungen über Widersprüche gegen Verwaltungsakte aller Art, soweit 
gesetzlich nicht eine andere Zuständigkeit zwingend vorgeschrieben ist; für den 
Erlass von Widerspruchsbescheiden gem. § 54 Abs. 3 BeamtStG gilt § 24 Nr. 1 lit. a 
dieser Zuständigkeitsordnung;  
4. Abschluss von Erschließungsverträgen i. S. d. BauGB;  
5. Abwägungsentscheidungen im Rahmen von § 125 Abs. 2 BauGB; 
6. Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB und § 246e Absatz 2 in 
Verbindung mit § 36a BauGB (Bau-Turbo).

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§ 25  
Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO) 
(1) Ein Geschäft der laufenden Verwaltung liegt in all den Fällen vor, in denen die 
Wertuntergrenzen für die Zuständigkeit von Ausschüssen unterschritten werden. Im 
Übrigen liegt ein Geschäft der laufenden Verwaltung auch in den folgenden Fällen 
vor:  
1. bezüglich Personal- und Rechtsfragen bei:  
a) der Erteilung von Aussagegenehmigungen für städtische Bedienstete;  
b) der Gewährung von Lohn- und Gehaltsvorschüssen nach Maßgabe der dazu 
ergangenen Ratsbeschlüsse und der Richtlinien über die Gewährung von 
Vorschüssen in besonderen Fällen (MBl.NW 1976, S. 1235); Hauptausschuss 
gem. § 28 der Hauptsatzung bleiben unberührt; 
2. im Bereich Bau und Verkehr bei:  
a) der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Straßen, Wege und Plätze, 
mit Ausnahme der Fälle des § 8 Abs. 1 Ziff. 6 lit. b dieser Zuständigkeitsordnung;  
b) Verkehrszählungen, soweit sie nicht Bestandteil von Planungen sind;  
3. bezüglich Finanzen bei: der Hingabe von Darlehen bei Darlehensbeträgen bis 
einschl. € 60.000, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Regelung 
vorsieht;  
4. im Jugendbereich bei: Gruppenumwandlungen bei Kindertageseinrichtungen;  
5. im Bereich Kunst und Kultur bei:  
a) der Verteilung der Mittel zur Förderung von Musik, Theater, Tanz, Literatur, Film, 
bildender Kunst, Wissenschaft und Forschung außerhalb der Einrichtungen der 
Stadt Köln (mit Ausnahme der institutionellen Förderung);  
b) der Eintragung in die Denkmalliste gem. § 3 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW, 
sowie bei der Löschung aus der Denkmalliste;  
6. im Schulbereich bei:  
a) der Einrichtung von Schulbuslinien;  
b) der Entsendung eines stimmberechtigten Vertreters des Schulträgers in die 
Schulkonferenz gem. § 61 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW; 
7. im Sportbereich bei:  
a) der Entscheidung über die Gewährung von Beihilfen und Ausfallgarantien zur 
Förderung von Turn- und Sportvereinen nach Maßgabe des Ratsbeschlusses 
„Finanzielle Sportförderung der Stadt Köln – Richtlinien“;  
b) der Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmeregelungen nach dem 
Ratsbeschluss „Finanzielle Sportförderung der Stadt Köln – Richtlinien“;  
8. bei der Vergabe von Baumaßnahmen, Liefer- und Dienstleistungen sowie 
freiberuflichen Leistungen, sofern nicht nach § 5 Abs. 3 Satz 3 dieser 
Zuständigkeitsordnung das für die Bedarfsfeststellung zuständige Gremium auch 
über die Vergabe entscheidet;

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9. bei der Annahme von Schenkungen aller Art (z. B. Geld, Forderungen, Sachen, 
Dienstleistungen) im Wert bis einschl. € 40.000, soweit die Schenkungen nicht mit 
Auflagen verbunden sind, deren Erfüllung bei der Stadt Kosten verursacht;  
10. bei Abschluss eines Sponsoringvertrages, bei denen die Leistungen des 
Sponsors einen Betrag von einschließlich € 60.000 nicht überschreitet;  
11. bei vorläufigen Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht;  
12. dem Erwerb von Fahrzeugen bei Kosten bis einschl. € 60.000 pro Fahrzeug, 
soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Regelung vorsieht; 
13. bei der Erteilung von Negativattesten sowie dem Abschluss von 
Abwendungsvereinbarungen über die Nichtausübung von gesetzlichen und 
vertraglichen Vorkaufsrechten. 
(2) Bei bezirklichen Angelegenheiten liegt ein Geschäft der laufenden Verwaltung 
dann vor, wenn die Wertgrenzen des § 2 Abs. 1 unterschritten werden.  
 
⃰ Fehlerkorrektur Ziffern 9-11, vgl. Synopse lfd. Nr. 42, am 08.05.2026.

Beratungsverlauf (1)

12.05.2026 Rat
TOP 6.4.1 Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0082/2026
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
08.05.2026
Erstellt
09.01.2026 14:06