0082/2026
Änderung der Zuständigkeitsordnung nach Ausschussbildung
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Anlage 3_Synopse - Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung
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Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 Seite 1 von 34 lfd. Nr. §§ alt / neu bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) I. Allgemeines Allgemeine Anpassung der Ausschusswertgrenzen in der Zuständigkeitsordnung: Die Wertgrenzen der Ausschusszuständigkeiten werden in Anlehnung an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex von 2019 bis 2025 allgemein um 20 Prozent angehoben und wie folgt aufgerundet: bisher 8.000 Euro – neu: 10.000 Euro bisher 25.000 Euro – neu: 30.000 Euro bisher 30.000 Euro – neu: 40.000 Euro bisher 50.000 Euro – neu: 60.000 Euro bisher 100.000 Euro – neu: 120.000 Euro bisher 150.000 Euro – neu: 180.000 Euro bisher 250.000 Euro – neu: 300.000 Euro bisher 300.000 Euro – neu: 400.000 Euro bisher 500.000 Euro – neu: 600.000 Euro bisher 1 Mio. Euro – neu: 1,2 Mio. Euro bisher 1,5 Mio. Euro – neu: 1,8 Mio. Euro Diese Änderung wird – sofern keine weitere Änderung des jeweiligen § vorgeschlagen wird – im Folgenden nicht einzeln aufgeführt, sondern in der Neufassung der Zuständigkeitsordnung umgesetzt. Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 Seite 2 von 34 lfd. Nr. §§ alt / neu bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) I. Allgemeines 1 § 5 Abs. 1 (1) Die vom Rat gebildeten Ausschüsse entscheiden in ihrem Aufgabenbereich über Baumaßnahmen ab € 300.000 sowie über den Bedarf von beabsichtigten Maßnahmen oberhalb folgender Wertgrenzen, sofern in § 7 bis § 24 nicht abweichend festgelegt: a) bei Lieferungen und Dienstleistungen: ab € 300.000 b) bei Beauftragung von Planungsleistungen, Gutachten und sonstigen freiberuflichen Tätigkeiten: ab € 75.000 c) bei Anmietungen und anderen Vereinbarungen zur Bereitstellung von Liegenschaften: ab € 100.000 voraussichtlicher Mietsumme pro Jahr bzw. bei einer Vertragsdauer von mehr als 5 Jahren d) bei anderen Vereinbarungen, die mit finanziellen Verpflichtungen verbunden sind: ab € 300.000. Ab einer Wertgrenze von € 1,5 Mio. entscheidet der Rat; im Fall des Buchst. c) auch bei einer voraussichtlichen Mietsumme von mehr als € 1 Mio. innerhalb der Laufzeit. Klarstellende Formulierung zur Differenzierung von Planungsbeschluss, Baubeschluss und Bedarfsfeststellungsbesch luss Allgemeine Anhebung der Wertgrenzen Siehe Begründung zu Absatz 2 Buchstabe b) (1) Die vom Rat gebildeten Ausschüsse entscheiden in ihrem Aufgabenbereich bei Baumaßnahmen ab € 400.000 (Gesamtkosten) über die Planung (Planungsbeschluss einschließlich Feststellung des Bedarfs für externe Planungsleistungen, Gutachten etc.) und über den Bau (Baubeschluss). Bei sonstigen Maßnahmen entscheiden die Ausschüsse in ihrem Aufgabenbereich über den Bedarf (Bedarfsfeststellungsbeschluss) oberhalb folgender Wertgrenzen, sofern in § 7 bis § 23 nicht abweichend festgelegt: a) bei Beauftragung von Lieferungen und Dienstleistungen: ab € 400.000; b) bei Beauftragung von Planungsleistungen, Gutachten und sonstigen freiberuflichen Tätigkeiten: ab dem sich jeweils aus § 106 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Verbindung mit Art. 4 der Richtlinie 2014/24/EU ergebenden Schwellenwert; c) bei Anmietungen und anderen Vereinbarungen zur Bereitstellung von Liegenschaften: ab € 120.000 voraussichtlicher Mietsumme pro Jahr bzw. bei einer Vertragsdauer von mehr als 5 Jahren; Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 Seite 3 von 34 lfd. Nr. §§ alt / neu bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) d) bei anderen Vereinbarungen, die mit finanziellen Verpflichtungen verbunden sind: ab € 400.000. Ab einer Wertgrenze von € 1,8 Mio. entscheidet der Rat; im Fall des Buchst. c) auch bei einer voraussichtlichen Mietsumme von mehr als € 1,2 Mio. innerhalb der Laufzeit. 2 § 5 Abs. 2 2) Ein Bedarfsfeststellungsbeschluss ist nicht erforderlich a) wenn sich der Bedarf aus einem vom Rat beschlossenen Bedarfsplan ergibt b) bei Verträgen über Planungsleistungen oder Gutachten mit dem Mindestsatz der Honorar- oder Gebührenordnung c) wenn sich der konkrete Bedarf und die Ausgestaltung aus rechtlichen Vorgaben ergeben d) für laufende oder wiederkehrende Bedarfe, wenn der Bedarf in der Vergangenheit durch Beschluss anerkannt worden ist, von zugrunde gelegten Standards nicht abgewichen wird und die Leistung lediglich erneut bzw. für einen neuen Zeitraum ausgeschrieben werden soll. Streichung Buchstabe b): Seit einem EuGH-Urteil aus Juli 2019 sind die HOAI und damit einhergehende Mindest- bzw. Höchstsätze nicht mehr verbindlich. Ein Wettbewerb für diese Leistungen sollte somit die Regel sein. Stattdessen wird die Wertgrenze in Absatz 1 b) zur Erleichterung und Beschleunigung der Verwaltung in Bausachen mit Wegfall der Unterschwellenvergabeve rordnung (UVgO) auf den EU-Schwellenwert (aktuell 216.000 €) angehoben. Die nachfolgenden Buchstaben werden entsprechend angepasst. (2) Ein Bedarfsfeststellungsbeschluss ist nicht erforderlich, a) wenn sich der Bedarf aus einem vom Rat beschlossenen Bedarfsplan ergibt; b) wenn sich der konkrete Bedarf und die Ausgestaltung aus rechtlichen Vorgaben ergeben; c) für laufende oder wiederkehrende Bedarfe, wenn der Bedarf in der Vergangenheit durch Beschluss anerkannt worden ist, von zugrunde gelegten Standards nicht abgewichen wird und die Leistung unter Einhaltung ausschließlich geringfügiger Leistungsänderungen lediglich erneut bzw. für einen neuen Zeitraum ausgeschrieben werden soll. Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 Seite 4 von 34 lfd. Nr. §§ alt / neu bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) Ergänzung Buchstabe c) (neu): Bürokratieabbau 3 § 5 Abs. 3 (3) Der nach den jeweiligen Regelungen dieser Zuständigkeitsordnung für Baumaßnahmen sowie für die Lieferungen und Leistungen zuständige Fachausschuss bzw. der nach § 114 GO zuständige Betriebsausschuss bzw. die zuständige Bezirksvertretung stellt den Bedarf fest und kann dabei im Einzelfall auch die Wertungskriterien für die Vergabeentscheidung festlegen. Die Verwaltung (Fachverwaltung mit Einbindung des Zentralen Vergabeamtes) entscheidet mit Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes über die Vergabe. Lehnt das Rechnungsprüfungsamt einen Vergabevorschlag ab, ist die Angelegenheit dem zuständigen Gremium mit den jeweiligen Voten zur Entscheidung vorzulegen. Anpassung der Formulierung an die Praxis Regelung aus Abs. 6 wird mit redaktioneller Änderung hier übernommen. (3) Der nach den jeweiligen Regelungen dieser Zuständigkeitsordnung für Baumaßnahmen sowie für die Lieferungen und Leistungen zuständige Fachausschuss bzw. der nach § 114 GO zuständige Betriebsausschuss bzw. die zuständige Bezirksvertretung stellt den Bedarf fest und kann dabei im Einzelfall auch die Wertungskriterien für die Vergabeentscheidung festlegen. Die Verwaltung entscheidet über die Vergabe. Empfiehlt das Rechnungsprüfungsamt im Einzelfall die Ablehnung eines Vergabevorschlages, ist die Angelegenheit dem zuständigen Gremium mit den jeweiligen Voten zur Entscheidung vorzulegen. Das jeweils zuständige Gremium hat das Recht, sich jederzeit über den Stand eines Vergabeverfahrens zu informieren. 4 § 5 Abs. 4 (4) Wesentliche rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die nach der Bedarfsfeststellung im Laufe des weiteren Verfahrens eintreten, sind unverzüglich dem nach Absatz 3 zuständigen Gremium mitzuteilen. Redaktionelle Anpassung und Ergänzung von Regelbeispielen, die den Begriff „wesentlich“ näher erläutern (4) Treten nach der Bedarfsfeststellung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht wesentliche Veränderungen ein, so sind diese unverzüglich dem nach Absatz 3 zuständigen Gremium mitzuteilen. Solche wesentlichen Veränderungen liegen z.B. dann vor, wenn Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 Seite 5 von 34 lfd. Nr. §§ alt / neu bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) 10 Prozent ergeben sich aus § 12 Haushaltssatzung. - sich die Kosten für die Maßnahme oder das Vertragsvolumen um mehr als 10 % erhöhen bzw. durch die Kostenerhöhung die Wertgrenzen für die Zuständigkeit eines Fachausschusses oder des Rates überschritten werden; - sich die geplante Laufzeit für einen Vertrag um mehr als 3 Jahre verlängert. 5 § 5 Abs. 5 (5) Die Verwaltung legt dem nach Absatz 3 zuständigen Gremium einmal im Jahr eine Übersicht über die erteilten Aufträge vor, die nach einzelnen Firmen aufzuschlüsseln ist. Für jede Firma sind die Zahl der Aufträge und die Gesamtsumme der Aufträge anzugeben. Aufträge auf der Grundlage von Rahmenverträgen sowie Aufträge unterhalb einer Auftragssumme von € 10.000 bleiben außer Betracht. Eine vollständige Auflistung der erteilten Aufträge erhält der Rechnungsprüfungsausschuss. Gesamtüberblick ermöglicht dem Rechnungsprüfungs- ausschuss, Auffälligkeiten, Unregelmäßigkeiten etc. zu erkennen. (5) Die Verwaltung legt dem nach Absatz 3 zuständigen Gremium jeweils im ersten Halbjahr des laufenden Jahres eine Übersicht über alle im Vorjahr erteilten Aufträge ab einem Auftragswert von € 25.000 mit Angaben der jeweiligen Firma vor; Aufträge auf der Grundlage von Rahmenverträgen bleiben dabei außer Betracht. Dem Rechnungsprüfungsausschuss ist einmal im Jahr eine Gesamtübersicht über die Mitteilungen nach Satz 1 vorzulegen. 6 § 5 Abs. 6 (6) Das nach Absatz 3 zuständige Gremium hat das Recht, sich jederzeit über den Stand eines Vergabeverfahrens zu informieren Abs. 6 wird inhaltlich vollständig in Abs. 3 übernommen und kann hier somit entfallen. entfällt 7 § 5 Abs. 7 neu: § 5 Abs. 6 (7) Die Zuständigkeit für die Festlegung und Änderung des Maßnahmenkataloges sowie die Festlegung der Höhe von Vertragsstrafen bei Feststellung illegaler Leiharbeit, soweit von der grundsätzlich vorgegebenen Höhe abgewichen werden soll, wird auf den Ausschuss Allgemeine Absatz 7 wird Absatz 6. (6) Die Zuständigkeit für die Festlegung und Änderung des Maßnahmenkataloges sowie die Festlegung der Höhe von Vertragsstrafen bei Feststellung illegaler Leiharbeit, soweit von der grundsätzlich vorgegebenen Höhe abgewichen werden soll, wird auf den Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales übertragen. Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 Seite 6 von 34 lfd. Nr. §§ alt / neu bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales übertragen. II. Zuständigkeiten von Ausschüssen 8 § 7 Abs. 1 (neu) Ergänzung (1) Dem Hauptausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: […] 7. Entgegennahme von Anzeigen und Aufstellungen der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters im Sinne des § 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW. 9 § 8 Abs. 1 (1) Dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Wesentliche Prozesshandlungen (mit Ausnahme der Klageerwiderung und der Klageänderung, sowie damit verbundene Anwaltsbeauftragungen bei einem Streitwert von mehr als € 500.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; […] Ergänzung zur Klarstellung. Anpassung der Wertgrenzen, siehe oben. (1) Dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Wesentliche Prozesshandlungen (mit Ausnahme der Klageerwiderung und der Klageänderung, eines Mahnverfahrens sowie der Einlegung von Berufung und Revision) sowie damit verbundene Anwaltsbeauftragungen bei einem Streitwert von mehr als € 600.000 bis einschl. € 1,8 Mio.; […] Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 Seite 7 von 34 lfd. Nr. §§ alt / neu bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) 10 § 8 Abs. 1 7. Bestimmung der Wertgrenzen für Vergaben im Rahmen des Erlasses des Landes nach § 26 KomHVO; Im Zusammenhang mit der Einführung des § 75 a GO zum 01.01.2026 hat das Land NRW den bisherigen § 26 KomHVO zum 31.12.2025 aufgehoben entfällt 11 § 8 Abs. 1 8. Förderrichtlinie Städtepartnerschaften; Folgeänderung bei der Nummerierung, siehe oben 7. Förderrichtlinie Städtepartnerschaften; 12 § 8 Abs. 1 9. Förderrichtlinie Projekte zur kommunalpolitischen Entwicklungszusammenarbeit; Folgeänderung bei der Nummerierung, siehe oben 8. Förderrichtlinie Projekte zur kommunalpolitischen Entwicklungszusammenarbeit; 13 § 13 Abs. 1 neu: § 8 Abs. 1 1. Planung von Bauwerken und Anlagen des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes; 2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von Bauwerken und Anlagen des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 3. Erwerb von Fahrzeugen und Geräten im Bereich des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes bei Kosten von mehr als € 100.000 pro Fahrzeug bzw. Gerät; Bisherige Entscheidungszuständig- keit des Gesundheits- ausschusses aus § 13 Abs. 1 wird aus Effizienzgründen dem AVR (§ 8) zugeteilt. Allgemeine Anpassung der Wertgrenzen, siehe oben 9. Planung von Bauwerken und Anlagen des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes; 10. Baumaßnahmen an und Gestaltung von Bauwerken und Anlagen des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes bei Kosten von mehr als € 400.000 bis einschl. € 1,8 Mio.; 11. Erwerb von Fahrzeugen und Geräten im Bereich des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes bei Kosten von mehr als € 120.000 pro Fahrzeug bzw. Gerät. 14 § 8 (2) Der Ausschuss AVR ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne (2) Der Ausschuss AVR ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 Seite 8 von 34 lfd. Nr. §§ alt / neu bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) Abs. 2 des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: […] 8. Grundsatzfragen der Digitalisierung; Bedarfsfeststellung von Lieferungen und Leistungen im Bereich von Hard- und Software sowie von Support- und Beratungsdienstleistungen zur Digitalisierung / zur digitalen Transformation von mehr als 300.000 € bis zu 1,5 Mio. €, soweit diese Hard- und Software von Beschäftigten der Stadt Köln verwendet werden soll; insbesondere gilt dies für solche Hard- und Software, deren Einführung, Anwendung und Erweiterung der Mitbestimmungspflicht des Personalrats unterliegt. Redaktionelle Änderung zur Klarstellung der Zuständigkeit Anpassung der Wertgrenzen, siehe oben des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: […] 8. Grundsatzfragen der Digitalisierung; Bedarfsfeststellung von Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Einführung digitaler Prozesse von mehr als € 400.000 bis zu € 1,8 Mio., soweit diese Hard- und Software von Beschäftigten der Stadt Köln verwendet werden soll; insbesondere gilt dies für solche Hard- und Software, deren Einführung, Anwendung und Erweiterung der Mitbestimmungspflicht des Personalrats unterliegt. 15 § 9 Überschr ift § 9 Bauausschuss Bezeichnung des Ausschusses durch Ratsbeschluss vom 6. November 2025 geändert § 9 Ausschuss für Bauen und Wohnen 16 § 9 Abs. 1 (1) Dem Bauausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: […] Anpassung Ausschussbezeichnung, siehe oben Neue Zuständigkeit zum Thema „Wohnen“ (1) Dem Ausschuss für Bauen und Wohnen wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: […] 5. Grundsatzfragen des sozialen und innovativen Wohnens. Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 Seite 9 von 34 lfd. Nr. §§ alt / neu bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) 17 § 9 Abs. 2 (2) Der Bauausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: […] Anpassung Ausschussbezeichnung, siehe oben (2) Der Ausschuss für Bauen und Wohnen ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: […] 18 § 9 Abs. 2 (neu) Ergänzung – siehe auch neue vorberatende Zuständigkeit des Ausschusses für Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren (neu § 20 Abs. 2 Ziffer 11) 3. Erlass von Satzungen nach § 17 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW und nach dem Wohnraumstärkungsgesetz; 19 § 21 Abs. 2 neu: § 9 Abs. 2 (2) Der Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: […] 10. Förderung des sozialen Wohnungsbaus; […] Die vorberatende Zuständigkeit des Sozialausschusses aus § 21 Abs. 2 Nr. 10 fällt künftig in den Bereich des neuen Ausschusses für Bauen und Wohnen (§ 9). 4. Förderung des sozialen und preisgebundenen Wohnungsbaus; 20 § 9 Abs. 2 (neu) Neue vorberatende Zuständigkeit des Ausschusses für Bauen und Wohnen Ebenfalls vorberatend zu beteiligen sind 5. Stadtentwicklungskonzept Wohnen. Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 Seite 10 von 34 lfd. Nr. §§ alt / neu bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) - der Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Seniorinnen und Senioren sowie - der Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit. 21 § 11 § 11 Digitalisierungsausschuss Mit Ratsbeschluss vom 6. November 2025 wurde ein Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung gebildet. Die Zuständigkeiten aus § 11 gehen auf in § 23 (neu) Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung. Siehe unten. 22 § 12 Über- schrift neu: § 11 Über- schrift § 12 Finanzausschuss Durch den Wegfall von § 11 wird die Nummerierung der nachfolgenden Paragrafen entsprechend angepasst. § 11 Finanzausschuss 23 § 12 Abs. 2 3. Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen bei einem Vergleichswert von mehr als € 50.000; § 8 Abs. 1 regelt bereits eine Entscheidungs- zuständigkeit des AVR in diesen Angelegenheiten. entfällt Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 Seite 11 von 34 lfd. Nr. §§ alt / neu bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) neu: § 11 Abs. 2 4. Abgabe von Anerkenntniserklärungen bei Anerkenntniswerten von mehr als € 50.000; Eine doppelte Behandlung ist nicht erforderlich. 24 § 12 Abs. 2 neu: § 11 Abs. 2 5. Unterrichtung des Rates über Kostenerhöhungen i. S. d. § 25 Abs. 1 KomHVO NRW; 6. Baumaßmaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 300.000. Folgeänderung der Nummerierung, siehe oben Anpassung der Wertgrenze 3. Unterrichtung des Rates über Kostenerhöhungen i. S. d. § 25 Abs. 1 KomHVO NRW; 4. Baumaßmaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 400.000. 25 § 13 § 13 Gesundheitsausschuss Gemäß Ratsbeschluss vom 6. November 2025 gibt es keinen Gesundheitsausschuss mehr. Stattdessen wurde der Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren gebildet. Die Zuständigkeiten aus § 13 gehen auf in: § 8 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationale (bisher § 13 Absatz 1 Ziffer 1 bis 3) und § 20 (neu) Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren (bisher § 13 Absatz 1 Ziffer 4 bis 6, Absatz 2). 26 § 14 Über- schrift § 14 Ausschuss für Gleichstellung von Frauen und Männern Durch den Wegfall der §§ 11, 13 wird die Nummerierung der § 12 Ausschuss für Gleichstellung von Frauen und Männern Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 Seite 12 von 34 lfd. Nr. §§ alt / neu bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) neu: § 14 Über- schrift nachfolgenden Paragrafen entsprechend angepasst. 27 § 15 Über- schrift neu: § 13 Über- schrift § 15 Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie Durch den Wegfall der §§ 11, 13 wird die Nummerierung der nachfolgenden Paragrafen entsprechend angepasst. § 13 Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 28 § 15 Abs. 1 neu: § 13 Abs. 1 (1) Dem Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: […] 6. Programm „Angebote zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen am öffentlichen Leben“; Redaktionelle Änderung (1) Dem Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: […] 6. Programme und Angebote zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen am öffentlichen Leben; 29 § 16 § 16 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün Durch den Wegfall der §§ 11, 13 wird die § 14 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 Seite 13 von 34 lfd. Nr. §§ alt / neu bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) Über- schrift neu: § 14 Über- schrift Nummerierung der nachfolgenden Paragrafen entsprechend angepasst. 30 § 16 Abs. 1 neu: § 14 Abs. 1 (1) Dem Ausschuss Klima, Umwelt und Grün wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: […] Ergänzung (1) Dem Ausschuss Klima, Umwelt und Grün wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: […] 13. Maßnahmen zum Schutz des Klimas sowie der Anpassung an Klimawandelfolgen bei Kosten von mehr als € 400.000 bis einschl. € 1,8 Mio. 31 § 16 Abs. 2 neu: § 14 Abs. 2 (2) Der Ausschuss Klima, Umwelt und Grün ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: […] Ergänzung (2) Der Ausschuss Klima, Umwelt und Grün ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: […] 17. Grundsatzfragen im Bereich des Klimaschutzes und der Klimawandelfolgenanpassung. Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 Seite 14 von 34 lfd. Nr. §§ alt / neu bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) 32 § 17 Über- schrift neu: § 15 Über- schrift § 17 Ausschuss Kunst und Kultur Nummerierung des Paragrafen wird angepasst, siehe oben. § 15 Ausschuss Kunst und Kultur 33 § 18 Über- schrift neu: § 16 Über- schrift § 18 Liegenschaftsausschuss Nummerierung des Paragrafen wird angepasst, siehe oben. § 16 Liegenschaftsausschuss 34 § 19 Über- schrift neu: § 18 Über- schrift § 19 Rechnungsprüfungsausschuss Nummerierung des Paragrafen wird angepasst, siehe oben. § 17 neu: Mobilitätsausschuss (Ausschüsse in der ZustO werden in alphabetischer § 18 Rechnungsprüfungsausschuss Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 Seite 15 von 34 lfd. Nr. §§ alt / neu bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) Reihenfolge aufgeführt.), siehe unten 35 § 20 Über- schrift neu: § 19 Über- schrift § 20 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Nummerierung des Paragrafen wird angepasst, siehe oben. § 19 Ausschuss für Schule und Weiterbildung 36 § 21 Über- schrift neu: § 20 Über- schrift § 21 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren Durch Ratsbeschluss vom 6. November 2025 wurde der Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren gebildet. Nummerierung des Paragrafen wird angepasst, siehe oben. § 20 Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren 37 § 21 Abs. 1 neu: § 20 Abs. 1 (1) Dem Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: […] Anpassung der Bezeichnung des Ausschusses (1) Dem Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: […] Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 Seite 16 von 34 lfd. Nr. §§ alt / neu bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) 38 § 21 Abs. 1 neu: § 20 Abs. 1 6. Geschäftsordnung für die Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik und die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik der Stadt Köln; die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik und die Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben Schwule und Transgender Redaktionelle Änderung; Anpassung der Bezeichnung der StadtAG Queerpolitik 6. Geschäftsordnung für die Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik und die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik der Stadt Köln; die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik und die Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik; 39 § 21 Abs. 1 neu: § 20 Abs. 1 7. Hingabe von Darlehen zur Wohnungsbauförderung bei Darlehensbeträgen bis einschl. € 10.000 je Wohneinheit (für Arbeitgeberdarlehen nach Maßgabe der „Richtlinien für die Vergabe von städtischen Mitteln im Wohnungsbau, Teil H - Städtische Bedienstete“ gilt § 26 Nr. 1 lit. b dieser Zuständigkeitsordnung); Regelung kann entfallen, da die Vergabe von Wohnungsbaudarlehen durch die Bewilligungsbehörde Stadt Köln nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen einer Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung, d.h. ohne politischen Entscheidungsspielraum, durchgeführt wird. Arbeitgeberdarlehen wurden 2005 eingestellt. entfällt 40 § 21 Abs. 1 neu: § 20 Abs. 1 8. Festsetzung des Höchstbetrages für städtische Aufwendungshilfen pro qm Wohnfläche monatlich. Bisherige Ziffer 8 wird zu Ziffer 7. 7. Festsetzung des Höchstbetrages für städtische Aufwendungshilfen pro qm Wohnfläche monatlich. Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 Seite 17 von 34 lfd. Nr. §§ alt / neu bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) 41 § 21 Abs. 2 neu: § 20 Abs. 1 (2) Der Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: […] 5. Grundsatzfragen zur Unterbringung von Wohnungslosen; Bisher vorberatende Zuständigkeit des Ausschusses für Soziales, Seniorinnen und Senioren wird inhaltlich erweitert und zur Entscheidungskompetenz des Ausschusses für Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren. 8. Grundsatzfragen zur Unterbringung von Wohnungslosen und von Wohnungslosigkeit Bedrohten; 42 § 13 Abs. 1 neu: § 20 Abs. 1 (1) Dem Gesundheitsausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: […] 4. Planung städtischer Gesundheitseinrichtungen; 5. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Gesundheitseinrichtungen bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; 6. Erstellung von Richtlinien (einschließlich Bewilligungsbedingungen) und Verteilung der Mittel zur Förderung von Selbsthilfegruppen im Gesundheitsbereich. Diese bisherigen Zuständigkeiten des Gesundheitsausschusses werden auf den neuen Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren (§ 20 neu) übertragen. Aus bisher § 13 Abs. 1 Ziff. 4-6 wird § 20 (neu) Abs. 1 Ziff. 9- 11. 9. Planung städtischer Gesundheitseinrichtungen; 10. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Gesundheitseinrichtungen bei Kosten von mehr als € 400.000 bis einschl. € 1,8 Mio.; 11. Erstellung von Richtlinien (einschließlich Bewilligungsbedingungen) und Verteilung der Mittel zur Förderung von Selbsthilfegruppen im Gesundheitsbereich. 43 § 21 Abs. 2 (2) Der Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: Anpassung der Bezeichnung des Ausschusses (2) Der Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 Seite 18 von 34 lfd. Nr. §§ alt / neu bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) neu: § 20 Abs. 2 […] 1. Grundsatzfragen in allen Angelegenheiten der Leistungen nach SGB XII und SGB II; 2. Interkulturelle Grundsatzangelegenheiten und Interkulturelles Maßnahmenprogramm einschließlich Flüchtlingspolitik; Ergänzung Ergänzung des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: […] 1. Grundsatzfragen in allen Angelegenheiten der Leistungen nach SGB XII, SGB II und Asylbewerberleistungsgesetz; 2. Interkulturelle Grundsatzangelegenheiten und Interkulturelles Maßnahmenprogramm einschließlich Flüchtlingspolitik, insbesondere städtische Unterbringung und Betreuung von Geflüchteten; 44 § 21 Abs. 2 neu: § 20 Abs. 1 5. Grundsatzfragen zur Unterbringung von Wohnungslosen; Bisher vorberatende Zuständigkeit wird als neue Entscheidungskompetenz aufgenommen (neu § 20 Abs. 1 Ziffer 8, siehe oben). entfällt 45 § 21 Abs. 2 neu: § 20 Abs. 2 6 . Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von städtischen Sozialeinrichtungen einschließlich der Bürgerzentren/-häuser im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. m GO; 7. Angelegenheiten der Bürgerzentren/-häuser (soweit der Ausschuss nicht selbst entscheidungsbefugt ist), der sozialkulturellen Zentren, der Sozialraumkonzepte, der Gemeinwesenarbeit und des Programms ‚Pro Folgeänderung bei der Nummerierung, siehe oben 5. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von städtischen Sozialeinrichtungen einschließlich der Bürgerzentren/-häuser im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. m GO; 6. Angelegenheiten der Bürgerzentren/-häuser (soweit der Ausschuss nicht selbst entscheidungsbefugt ist), der sozialkulturellen Zentren, der Sozialraumkonzepte, der Gemeinwesenarbeit und des Programms ‚Pro Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 Seite 19 von 34 lfd. Nr. §§ alt / neu bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) Veedel‘ sowie sonstiger Beschäftigungsmaßnahmen; 8. Einzelmaßnahmen zur Hilfe für Drogenabhängige; 9. Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln; Veedel‘ sowie sonstiger Beschäftigungsmaßnahmen; 7. Einzelmaßnahmen zur Hilfe für Drogenabhängige; 8. Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln; 46 § 21 Abs. 2 10. Förderung des sozialen Wohnungsbaus; 11. Stadtentwicklungskonzept Wohnen. Diese bisherige vorberatenden Zuständigkeiten des Sozialausschuss fallen künftig in die vorberatende Zuständigkeit des neuen Ausschusses für Bauen und Wohnen, siehe oben. Der neue Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren wird entsprechend entlastet. entfällt 47 § 13 Abs. 2 neu: § 20 Abs. 2 (2) Der Gesundheitsausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne von § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Feuerwehrsatzung, Rettungsdienstsatzung 2. Grundsatzfragen in Gesundheitsangelegenheiten; Die vorberatenden Zuständigkeiten des Gesundheitsausschusses (§ 13 Abs. 2) werden auf den neuen Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren (§ 20 neu) übertragen. 9. Grundsatzfragen in Gesundheitsangelegenheiten; 10. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von städtischen Gesundheitseinrichtungen im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. m GO; Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 Seite 20 von 34 lfd. Nr. §§ alt / neu bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) 3. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von städtischen Gesundheitseinrichtungen im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. m GO; 4. Grundsatzfragen der Planung, Koordination und Versorgung im Psychiatrie-, Suchtkranken- und Drogenabhängigenbereich; 5. Grundsatzfragen der kommunalen Gesundheitsförderung und der Gesundheitsförderung und sozialkompensatorischen Gesundheitshilfen für Kinder und Jugendliche; 6. Grundsatzfragen des gesundheitlichen Umweltschutzes; 7. Kommunale Gesundheitskonferenz; 8. Angelegenheiten des öffentlichen Gesundheitswesens. § 13 Abs. 2 Ziffer 1 (alt) entfällt, da nach § 8 Abs. 2 Ziffer 5 bereits der AVR vorberatend zuständig ist. 11. Grundsatzfragen der Planung, Koordination und Versorgung im Psychiatrie-, Suchtkranken- und Drogenabhängigenbereich; 12. Grundsatzfragen der kommunalen Gesundheitsförderung und der Gesundheitsförderung und sozialkompensatorischen Gesundheitshilfen für Kinder und Jugendliche; 13. Grundsatzfragen des gesundheitlichen Umweltschutzes; 14. Kommunale Gesundheitskonferenz; 15. Angelegenheiten des öffentlichen Gesundheitswesens. 48 § 22 Über- schrift neu: § 21 Über- schrift § 22 Sportausschuss Nummerierung des Paragrafen wird angepasst, siehe oben. § 21 Sportausschuss Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 Seite 21 von 34 lfd. Nr. §§ alt / neu bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) 49 § 23 Über- schrift neu: § 22 Über- schrift § 23 Stadtentwicklungsausschuss Bezeichnung des Ausschusses durch Ratsbeschluss vom 6. November 2025 geändert. Zudem Anpassung der Nummerierung des Paragrafen, siehe oben § 22 Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 50 § 23 Abs. 1 neu: § 22 Abs. 1 (1) Dem Stadtentwicklungsausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: Bezeichnung des Ausschusses durch Ratsbeschluss vom 6. November 2025 geändert. (1) Dem Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 51 § 23 Abs. 1 neu: § 22 Abs. 1 […] 4. städtebauliche Einzelbeschlüsse und Blockkonzepte in den vom Rat förmlich festgelegten Sanierungsgebieten, Ersatz- und Ergänzungsgebieten; Anpassung an die Praxis […] 4. städtebauliche Einzelbeschlüsse und Blockkonzepte zu förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten sowie zu Gebieten einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme gemäß § 165 ff BauGB; 52 § 23 Abs. 2 neu: § 22 Abs. 1 (2) Der Stadtentwicklungsausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: Bisherige Ziffer 5 wird wörtlich zu Ziffer 9. (2) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: […] Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 Seite 22 von 34 lfd. Nr. §§ alt / neu bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) […] 5. Gewerbeflächengesamtplan einschließlich Büroflächen; 5. Gestaltung des Öffentlichen Raumes.; 53 § 23 Abs. 2 neu: § 22 Abs. 1 6. Zentren- und Einzelhandelskonzepte; Bisherige Ziffer 6 wird wörtlich zu Ziffer 10. Neuer Text zu Ziffer 6 entspricht wörtlich der bisherigen Ziffer 11 . 6. Regionalplanung einschließlich Gebietsentwicklungsplanung; 54 § 23 Abs. 2 neu: § 22 Abs. 1 7. Städtebauförderungsprogramme; Bisherige Ziffer 7 entfällt; bisherige Ziffer 9 wird wörtlich zu Ziffer 7. 7. Fortschreibung des Gesamtkonzeptes der Stadtentwicklungsplanung und seiner fachlichen und räumlichen Konkretisierungen; 55 § 23 Abs. 2 neu: § 22 Abs. 1 8. Jahresprogramme für Gebiete mit besonderem Erneuerungsbedarf; Bisherige Ziffer 8 entfällt; neue Zuständigkeit in Ziffer 8 . 8. Konzepte gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, u.a. räumliche Entwicklungsplanungen und Rahmenplanungen sowie integrierte städtebauliche Entwicklungskonzepte (ISEK); Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 Seite 23 von 34 lfd. Nr. §§ alt / neu bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) 56 § 23 Abs. 2 neu: § 22 Abs. 1 9. Fortschreibung des Gesamtkonzeptes der Stadtentwicklungsplanung und seiner fachlichen und räumlichen Konkretisierungen; Bisherige Ziffer 9 wird wörtlich zu Ziffer 7. Neuer Text zu Ziffer 9 entspricht wörtlich der bisherigen Ziffer 5. 9. Gewerbeflächengesamtplan einschließlich Büroflächen; 57 § 23 Abs. 2 neu: § 22 Abs. 1 10. räumliche Entwicklungsplanungen und Rahmenplanungen; Bisherige Ziffer 10. wird inhaltlich in neuer Ziffer 8 aufgenommen. Neuer Text zu Ziffer 10 entspricht wörtlich der bisherigen Ziffer 6. 10. Zentren- und Einzelhandelskonzepte 58 § 23 Abs. 2 neu: § 22 Abs. 1 11. Regionalplanung einschließlich Gebietsentwicklungsplanung; Bisherige Ziffer 11 wird wörtlich zu Ziffer 6. Neuer Text zu Ziffer 11 entspricht wörtlich der bisherigen Ziffer 12. 11. Stadtentwicklungskonzept Wohnen; 59 § 23 Abs. 2 neu: § 22 Abs. 1 12. Stadtentwicklungskonzept Wohnen; Bisherige Ziffer 12 wird wörtlich Ziffer 11. Neuer Text zu Ziffer 12 entsprich sinngemäß der bisherigen Ziffer 6. 12. Quartiers- und Einzelhandelskonzepte; Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 Seite 24 von 34 lfd. Nr. §§ alt / neu bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) 60 § 22 Abs. 2 (neu) 13. städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen gem. § 165 BauGB; Bisherige Ziffer 13 inhaltlich nun in Ziffer 8 geregelt. Ziffer 13 neu gefasst – neue Zuständigkeit regionale Zusammenarbeit. 13. Interkommunale Zusammenarbeit: a) Stellungnahmen zu Regionalplan(änderungs)verfahren nach Landesplanungsgesetz; b) Erschließung von Synergien, die sich aus interkommunalen Projekten und Planungen ergeben; c) Identifizieren von Themen und Projekten der regionalen Zusammenarbeit; d) Vorantreiben und Entwicklung von interkommunalen Projekten. 61 § 23 Abs. 2 14. Gestaltung des Öffentlichen Raumes. Bisherige Ziffer 14 wird wörtlich zu Ziffer 5. entfällt 62 § 24 Über- schrift neu: § 17 Über- schrift § 24 Verkehrsausschuss Durch Ratsbeschluss vom 6. November 2025 wurde der Ausschuss umbenannt. Zudem Anpassung der Nummerierung des Paragrafen (Ausschüsse in der ZustO werden in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt) § 17 Mobilitätsausschuss Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 Seite 25 von 34 lfd. Nr. §§ alt / neu bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) 63 § 24 Abs. 1 neu: § 17 Abs. 1 (1) Dem Verkehrsausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Baumaßnahmen an und Gestaltung von Straßen, Wegen und Plätzen soweit nicht in einem vom Verkehrsausschuss beschlossenen Maßnahmenprogramm (s. Ziffer 2) enthalten oder Bezeichnung des Ausschusses durch Ratsbeschluss vom 6. November 2025 geändert Vereinheitlichung der Systematik im Hinblick auf die Differenzierung von 1. Planung und 2. Baumaßnahmen (Vgl. neu § 13 Abs. 1 Ziffer 3 und 4, § 14 Abs. 1 Ziffer 1 und 2, § 15 Abs. 1 Ziffer 1 und 2, § 19 Abs 1 Ziffer 1 und 2, § 20 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 Ziffer 1 wird hinzugefügt. Bisherige Ziffer 1 wird Ziffer 2 mit Ergänzung. (1) Dem Mobilitätsausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Planung von Straßen, Wegen und Plätzen soweit nicht in einem vom Mobilitätsausschuss beschlossenen Maßnahmenprogramm (s. Ziffer 3) enthalten oder soweit von diesem Programm abgewichen wird, von verkehrstechnischen Anlagen und Verkehrsleiteinrichtungen sowie von Stadtbahnanlagen, U-Bahn-Anlagen, Lärmschutzwänden, Brücken, Tiefgaragen, Park+Ride-Plätzen, Parkpaletten und anderen Ingenieurbauwerken; 2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von Straßen, Wegen und Plätzen soweit nicht in einem vom Mobilitätsausschuss beschlossenen Maßnahmenprogramm (s. Ziffer 3) enthalten oder Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 Seite 26 von 34 lfd. Nr. §§ alt / neu bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) soweit von diesem Programm abgewichen wird, von verkehrstechnischen Anlagen und Verkehrsleiteinrichtungen sowie von Stadtbahnanlagen, U-Bahn-Anlagen, Lärmschutzwänden, Brücken, Tiefgaragen, Park+Ride-Plätzen und Parkpaletten bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio. einschließlich der dafür erforderlichen Planungen; Anpassung der Wertgrenzen, siehe oben Folgeänderung bei der Nummerierung soweit von diesem Programm abgewichen wird, von verkehrstechnischen Anlagen und Verkehrsleiteinrichtungen sowie von Stadtbahnanlagen, U-Bahn-Anlagen, Lärmschutzwänden, Brücken, Tiefgaragen, Park+Ride-Plätzen, Parkpaletten und anderen Ingenieurbauwerken bei Kosten von mehr als € 400.000 bis einschl. € 1,8 Mio.; 3. Maßnahmenprogramme (Erschließungsprogramm Straßenbau, Straßen- und Wegekonzept nach dem Kommunalabgabengesetz und Entscheidungen über Anliegerbeteiligungsverfahren, Straßen- und Radwegeunterhaltungsprogramm, Radverkehrskonzepte und Erneuerungsprogramm Lichtsignalanlagen) einschließlich Aufstellung der gesamtstädtischen Prioritätenlisten für diese Programme; 4. Verkehrsführungen, verkehrsregelnde und - einschränkende Maßnahmen, Einbahnstraßenregelungen, Einrichtung und Änderung von Bus- und Taxispuren, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt; 5. Anordnung der Kostenspaltung gem. Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Köln; 6. Hingabe von Darlehen nach Maßgabe der Richtlinien der Stadt Köln über die Durchführung von Hilfsmaßnahmen bei Beeinträchtigungen Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 Seite 27 von 34 lfd. Nr. §§ alt / neu bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) Anpassung der Wertgrenzen durch Baumaßnahmen der Stadt Köln bei Darlehensbeträgen von mehr als € 180.000; 7. Erstellung gesamtstädtischer Prioritätenlisten für Anlagen zur Schulwegsicherung, Errichtung von Tempo-30-Zonen und von Gebieten mit Anwohnerparkvorrechten; 8. Erwerb von Fahrzeugen und Geräten im Tiefbaubereich bei Kosten von mehr als € 120.000 pro Fahrzeug bzw. Gerät; 9. Festsetzung des Nutzungsentgeltes bei der Inanspruchnahme von Straßenland nach § 23 Straßen- und Wegegesetz NRW bzw. § 8 Abs. 10 Bundesfernstraßengesetz bei Beträgen von mehr als € 300.000 im Einzelfall; 64 § 24 Abs. 1 neu: § 17 Abs. 1 9. Feststellung des Bedarfs für die Beauftragung von Planungsleistungen, Gutachten und sonstigen freiberuflichen Tätigkeiten im Stadtbahnbau bei Honorarkosten von mehr als € 250.000 […] Sonderregelung im Stadtbahnbau entfällt auf Vorschlag des Rechnungsprüfungsam- tes, stattdessen gilt § 5. Folgeänderung bei der Nummerierung entfällt 10. Widmung und Einziehung von Straßen, Wegen und Plätzen, soweit von überbezirklicher Bedeutung und Umstufungsanzeigen; 11. Verwendung der für die Ablösung von Kfz- Stellplätzen eingenommenen Beträge unter Beachtung der in Ziffer 5 des Ratsbeschlusses vom 28.01.1988, TOP 5.1.1, Beschlussbuch-Nr. 3323 festgelegten vorrangigen Verwendungen; Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 Seite 28 von 34 lfd. Nr. §§ alt / neu bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) 12. Grundsatzfragen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und zur Verbesserung der Verkehrslenkung; 13. Nahverkehrsplan, mit Ausnahme der Entscheidungsbefugnisse des Finanzausschusses und abschließender Beschlüsse zur Fortschreibung/Neufassung des Nahverkehrsplanes. 65 § 24 Abs. 2 neu: § 17 Abs. 2 (2) Der Verkehrsausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: […] Bezeichnung des Ausschusses durch Ratsbeschluss vom 6. November 2025 geändert (2) Der Mobilitätsausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: […] 66 § 25 Über- schrift neu: § 23 Über- schrift § 25 Wirtschaftsausschuss Durch Ratsbeschluss vom 6. November 2025 wurde der Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung gebildet. Die bisherigen Zuständigkeiten des Digitalisierungsausschuss es aus § 11 werden in § § 23 Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 Seite 29 von 34 lfd. Nr. §§ alt / neu bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) 23 (neu) mit aufgenommen. Zudem Anpassung der Nummerierung des Paragrafen, siehe oben 67 § 25 Abs. 1 neu: § 23 Abs. 1 (1) Dem Wirtschaftsausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgender Angelegenheit übertragen: Anpassung der Bezeichnung des Ausschusses (1) Dem Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 68 § 25 Abs. 1 neu: § 23 Abs. 1 Verwendung der Mittel für ”Köln-Promotion”. Nummerierung wird eingefügt 1. Verwendung der Mittel für ”Köln-Promotion”; 69 § 11 Abs. 1 neu: § 23 Abs. 1 (1) Dem Digitalisierungsausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Beteiligung der Stadtverwaltung an Projekten der Digitalisierung / der digitalen Transformation ab einer Eigenbeteiligung in Höhe von mehr als 300.000 € bis zu 1,5 Mio.€; Die Zuständigkeiten des Digitalisierungsaus- schusses aus § 11 Abs. 1 werden in § 23 (neu) Abs. 1 Ziffer 2-4 aufgenommen. Redaktionelle Änderung zur Klarstellung der Zuständigkeit 2. Beteiligung der Stadtverwaltung an Projekten im Zusammenhang mit der Einführung digitaler Prozesse ab einer Eigenbeteiligung in Höhe von mehr als 400.000 € bis zu 1,8 Mio.€; Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 Seite 30 von 34 lfd. Nr. §§ alt / neu bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) Anpassung der Wertgrenzen. 70 § 11 Abs. 1 neu: § 23 Abs. 1 2. Bedarfsfeststellung im Bereich von Hard- und Software sowie von Support- und Beratungsdienstleistungen zur Digitalisierung / zur digitalen Transformation von mehr als 300.000 € bis zu 1,5 Mio. €; Die Zuständigkeiten des Digitalisierungsaus- schusses aus § 11 Abs. 1 werden in § 23 (neu) Abs. 1 Ziffer 2-4 aufgenommen. Redaktionelle Änderung zur Klarstellung der Zuständigkeit Anpassung der Wertgrenze 3. Bedarfsfeststellung aller Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Einführung digitaler Prozesse von mehr als 400.000 € bis zu 1,8 Mio. €. 71 § 11 Abs. 1 neu: § 23 Abs. 1 3. Beteiligung an Förderprojekten zur Digitalisierung / zur digitalen Transformation ab einer Eigenbeteiligung der Stadt von mehr als 300.000 € bis 1,5 Mio. €; Die Zuständigkeiten des Digitalisierungsaus- schusses aus § 11 Abs. 1 werden in § 23 (neu) Abs. 1 Ziffer 2-4 aufgenommen. Redaktionelle Änderung zur Klarstellung der Zuständigkeit Anpassung der Wertgrenze 4. Beteiligung an Förderprojekten im Zusammenhang mit der Einführung digitaler Prozesse ab einer Eigenbeteiligung der Stadt von mehr als € 400.000 bis € 1,8 Mio. 72 § 11 Abs. 1 4. Bei einer Summe von 50.000 € - 300.000 € ist der Digitalisierungsausschuss über die zuvor genannten Punkte zu informieren; Bürokratieabbau entfällt Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 Seite 31 von 34 lfd. Nr. §§ alt / neu bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) 73 § 11 Abs. 1 5. Thematisch betroffene Fachausschüsse werden vorberatend eingebunden. Vorberatende Zuständigkeiten anderer Ausschüsse werden separat geregel entfällt 74 § 25 Abs. 2 neu: § 23 Abs. 2 (2) Der Wirtschaftsausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: Anpassung der Bezeichnung des Ausschusses (2) Der Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 75 § 11 Abs. 2 neu: § 23 Abs. 2 (2) Insbesondere in folgenden Angelegenheiten ist der Digitalisierungsausschuss vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Gründung, Erwerb oder Veräußerung/Kündigung von Mitgliedschaften und Unternehmensbeteiligungen mit Schwerpunkt Digitalisierung; Die vorberatenden Zuständigkeiten des bisherigen Digitalisierungsausschuss es aus § 11 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 werden in § 23 (neu) Abs. 2 Ziffern 19 und 20 ergänzt und teilweise abgeändert. Für die Gründung, Erwerb oder Veräußerung von Unternehmens- beteiligungen ist bereits der Finanzausschuss, hier als Beteiligungsausschuss fungiert, vorberatend zuständig. [...] 19. Erwerb oder Kündigung von Mitgliedschaften mit Schwerpunkt Digitalisierung; Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 Seite 32 von 34 lfd. Nr. §§ alt / neu bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) 2. Grundsatzfragen der Digitalisierung / der digitalen Transformation und der strategischen Ausrichtung der Digitalisierung / digitalen Transformation, insbesondere bei Angelegenheiten der schulischen und außerschulischen Bildung, der Smart City, der Open Source Strategie, der digitalen Teilhabe, dem Datenschutz, der Datensicherheit und der Datenkommerzialisierung, der digitalen Diskriminierung, der digitalen Infrastruktur (insbesondere der Verkehrs- und Energieinfrastruktur), im Bereich des e-Sport, des e im Bereich des e-Sport, des eGovernment und des open Government. Redaktionelle Änderung zur Klarstellung der Zuständigkeit 20. Grundsatzfragen im Zusammenhang mit der Einführung und strategischen Ausrichtung digitaler Prozesse, insbesondere bei Angelegenheiten der schulischen und außerschulischen Bildung, der Smart City, der Open Source Strategie, der digitalen Teilhabe, dem Datenschutz, der Datensicherheit und der Datenkommerzialisierung, der digitalen Diskriminierung, der digitalen Infrastruktur (insbesondere der Verkehrs- und Energieinfrastruktur), im Bereich des e-Sport, des eGovernment und des open Government. III. Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters gem. § 41 Abs. 2 GO 76 § 26 Über- schrift neu: § 24 Über- schrift § 26 Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters gem. § 41. Abs. 2 GO Nummerierung des Paragrafen wird angepasst, siehe oben. § 24 Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters gem. § 41. Abs. 2 GO 77 § 26 neu: § 24 3. Entscheidungen über Widersprüche gegen Verwaltungsakte aller Art, soweit gesetzlich nicht eine andere Zuständigkeit zwingend vorgeschrieben ist; für den Erlass von Widerspruchsbescheiden gem. § 54 Abs. 3 Redaktionelle Änderung 3. Entscheidungen über Widersprüche gegen Verwaltungsakte aller Art, soweit gesetzlich nicht eine andere Zuständigkeit zwingend vorgeschrieben ist; für den Erlass von Widerspruchsbescheiden gem. § 54 Abs. 3 Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 Seite 33 von 34 lfd. Nr. §§ alt / neu bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) BeamtStG gilt § 25 Nr. 1 lit. a dieser Zuständigkeitsordnung; BeamtStG gilt § 24 Nr. 1 lit. a dieser Zuständigkeitsordnung; 78 § 26 neu: § 24 Mit Ratsbeschluss vom 19.03.2026 wurde die Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a bzw. § 246e Absatz 2 in Verbindung mit § 36a Baugesetzbuch (BauGB) auf die Verwaltung übertragen (Bau-Turbo) und die Richtlinie für die Erteilung der Zustimmung erlassen. Diese Zuständigkeits- übertragung wird in § 24 (neu) Nr. 6 auf- genommen. 6. Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB und § 246e Absatz 2 in Verbindung mit § 36a BauGB (Bau-Turbo). 79 § 27 Über- schrift neu: § 25 Über- schrift § 27 Geschäfte der laufenden Verwaltung Nummerierung des Paragrafen wird angepasst, siehe oben. § 25 Geschäfte der laufenden Verwaltung 80 § 27 2. im Bereich Bau und Verkehr bei: Korrektur 2. im Bereich Bau und Verkehr bei: Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Synopse) – Stand:27.04.2026 Seite 34 von 34 lfd. Nr. §§ alt / neu bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) Abs. 1 neu § 25 Abs. 1 a) der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Straßen, Wege und Plätze, mit Ausnahme der Fälle des § 8 Abs. 1 Ziff. 7 lit. b dieser Zuständigkeitsordnung; a) der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Straßen, Wege und Plätze, mit Ausnahme der Fälle des § 8 Abs. 1 Ziff. 6 lit. b dieser Zuständigkeitsordnung;
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle OB/01 Vorlagen-Nummer 0082/2026 Freigabedatum 29.04.2026 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Änderung der Zuständigkeitsordnung nach Ausschussbildung Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Neufassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in der als Anlage 2 beigefügten Fassung. ⃰ Rat 12.05.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Der Rat hat in seiner Sitzung am 06.11.2025 die Bildung von Ausschüssen beschlos- sen (Beschluss des Änderungsantrags AN/1308/2025 zu Vorlage 0024/2025, TOP 8.1 der Sitzung vom 06.11.2025). Damit einher ging die Änderung der Ausschussstruktur im Vergleich zur Wahlperiode 2020-2025. Der vorgenannte Beschluss sah deshalb unter Ziffer 3 vor, die Zuständigkeitsordnung entsprechend anzupassen. Die konkre- ten Änderungen ergeben sich aus der Synopse, Anlage 2. Die vorgeschlagenen Än- derungen wurden mit der Ratspolitik in einem Fachgespräch am 21.04.2026 erörtert. Neue Ausschüsse Änderungsbedarfe ergeben sich insbesondere im Hinblick auf die Bildung der Aus- schüsse Bauen und Wohnen (bisher: Bauausschuss und Unterausschuss Wohnen), Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren (bisher: Gesundheitsausschuss und Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren) sowie der Ausschüsse für Wirt- schaft und Digitalisierung (bisher: Wirtschaftsausschuss und Digitalisierungsaus- schuss) und für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit (bisher: Ausschuss für Stadtentwicklung und Unterausschuss regionale Zusammenarbeit). Ausschuss für Bauen und Wohnen Die Zuständigkeiten des neuen Ausschusses für Bauen und Wohnen entsprechen den Zuständigkeiten des bisherigen Bauausschusses und werden ergänzt um Zuständig- keiten zum Thema „Wohnen“. Im Gegenzug wird der (neue) Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren im Hinblick auf diese Zuständigkeiten entlas- tet. Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren Die bisherigen Zuständigkeiten des Gesundheitsausschusses werden dem neuen Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren übertragen. Eine Ausnahme bildet die bisherige Entscheidungszuständigkeit des Gesundheitsaus- schusses im Hinblick auf Feuerschutz und Rettungsdienste. Diese werden wegen ih- rer thematischen Nähe und damit zur Steigerung der Effizienz auf den Ausschuss All- gemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales übertragen. Gestrichen wird die Entscheidungszuständigkeit bei der Hingabe von Darlehen von zur Wohnungsbauförderung, da die Vergabe von Wohnungsbaudarlehen durch die Bewilligungsbehörde Stadt Köln nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen einer 3 Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung, d.h. ohne politischen Entscheidungsspiel- raum, durchgeführt wird. Arbeitgeberdarlehen wurden bereits 2005 eingestellt. Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung Die bisherigen Zuständigkeiten des Wirtschaftsausschusses und des Digitalisierungs- ausschusses werden im neuen Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung zusam- mengeführt. Zur Klarstellung und Abbildung der gelebten Praxis wird der Begriff der Digitalisierung als „Einführung digitaler Prozesse“, also die Umwandlung von analogen in digitale Prozesse, beschrieben. Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit Die Zuständigkeiten des Ausschusses für Stadtentwicklung und regionale Zusammen- arbeit entsprechen den Zuständigkeiten des bisherigen Stadtentwicklungsausschus- ses, die Aufzählung der vorberatenden Zuständigkeiten wurde überarbeitet. Es kom- men neue vorberatende Zuständigkeiten im Hinblick auf die interkommunale Zusam- menarbeit hinzu. Anhebung von Wertgrenzen Neben den Änderungen, die sich aufgrund der Ausschussbildung der Wahlperiode 2025 – 2030 ergeben, sollen die in der Zuständigkeitsordnung enthaltenen Wertgren- zen im Hinblick auf die Zuständigkeiten der Ausschüsse angehoben werden. Die Wertgrenzen dienen insbesondere der Abgrenzung der Zuständigkeit von Rat, Ausschüssen und Verwaltung (Geschäfte der laufenden Verwaltung). Die Wertgrenzen der Ausschusszuständigkeiten werden in Anlehnung an die Entwick- lung des Verbraucherpreisindex von 2019 bis 2025 allgemein um 20 Prozent angeho- ben und ggfs. wie folgt aufgerundet: bisher 8.000 Euro – neu: 10.000 Euro bisher 25.000 Euro – neu: 30.000 Euro bisher 30.000 Euro – neu: 40.000 Euro bisher 50.000 Euro – neu: 60.000 Euro bisher 100.000 Euro – neu: 120.000 Euro bisher 150.000 Euro – neu: 180.000 Euro bisher 250.000 Euro – neu: 300.000 Euro bisher 300.000 Euro – neu: 400.000 Euro bisher 500.000 Euro – neu: 600.000 Euro bisher 1 Mio. Euro – neu: 1,2 Mio. Euro bisher 1,5 Mio. Euro – neu: 1,8 Mio. Euro. Die Wertgrenzen der Bezirksvertretungen werden nicht angehoben. 4 Zuständigkeiten bei Bedarfsfeststellungen, Vergaben und Baumaßnahmen § 5 Zuständigkeitsordnung enthält für alle Fachausschüsse geltende allgemeine Zu- ständigkeitsregelungen für Bedarfsfeststellungen, Vergaben und Baumaßnahmen. Die Regelungen gelten, soweit nicht in den folgenden Paragrafen spezielle Regelungen für einzelne Fachausschüsse getroffen sind. Um die Beschlüsse (Planungsbeschluss, Baubeschluss und Bedarfsfeststellungsbeschluss) klarer voneinander abzugrenzen, wurde § 5 sprachlich überarbeitet. Ein Bedarfsfeststellungsbeschluss soll künftig bei der Beauftragung aller Planungsleis- tungen, Gutachten oder sonstigen freiberuflichen Tätigkeiten ab dem sich jeweils aus § 106 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Verbindung mit Art. 4 der Richtlinie 2014/24/EU ergebenden Schwellenwert (2026: 216.000 Euro) gefasst werden, wenn diese nicht durch städtisches Personal erbracht werden können. Da seit einem EuGH-Urteil aus Juli 2019 die HOAI und damit einhergehende Mindest- bzw. Höchstsätze nicht mehr verbindlich sind, wird diese Ausnahme in Absatz 2 ge- strichen. Die Wertgrenze wird insgesamt angehoben. Die Vorgabe des Absatz 3 zu Vergabeverfahren wird praxisgerecht gestaltet. Die Informationspflicht bei wesentlichen Veränderungen nach der Bedarfsfeststellung wird redaktionell überarbeitet und mit Praxisbeispielen ergänzt, um den Anwendungs- bereich des § 5 Absatz 4 konkreter zu definieren. § 5 Absatz 5 wird zur Steigerung der notwendigen Transparenz über Auftragsverga- ben neu gefasst. Weitere Änderungen Ausschuss Klima, Umwelt und Grün Anlässlich der Änderung der Zuständigkeitsordnung soll dem Ausschuss Klima, Um- welt und Grün die Entscheidungsbefugnis für Maßnahmen zum Schutz des Klimas so- wie der Anpassung an Klimawandelfolgen bei Kosten von mehr als € 400.000 bis ein- schl. € 1,8 Mio. übertragen werden. Der Ausschuss Klima, Umwelt und Grün soll zu- dem künftig bei Grundsatzfragen im Bereich des Klimaschutzes und der Klimawandel- folgenanpassung vorberatend beteiligt werden. Mobilitätsausschuss Die bisherige Ziffer 1 zu Planung und Baumaßnahmen wird entsprechend der Syste- matik der Zuständigkeitsordnung in getrennte Ziffern überführt. Die Sonderregelung zur Feststellung des Bedarfs für die Beauftragung von Planungs- leistungen, Gutachten und sonstigen freiberuflichen Tätigkeiten im Stadtbahnbau soll künftig entfallen. Es gilt die allgemeine Regelung zur Zuständigkeit bei Bedarfsfest- stellungen, Vergaben und Baumaßnahmen (§ 5). Die Aufzählung der Zuständigkeiten des Mobilitätsausschusses für Baumaßnahmen wird um „andere Ingenieurbauwerke“ ergänzt. Hauptausschuss Dem Hauptausschuss wird die Entgegennahme von Anzeigen und Aufstellungen der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters im Sinne des § 8 Korruptionsbekämp- fungsgesetz NRW übertragen. 5 Zuständigkeit des Oberbürgermeisters Mit Beschluss vom 19.03.2026 hat der Rat die Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a bzw. § 246e Absatz 2 in Verbindung mit § 36a Baugesetzbuch (BauGB) auf die Verwaltung übertragen und die Richtlinie für die Erteilung der Zustim- mung erlassen. Diese Zuständigkeitsübertragung wird in § 24 (neu) Nr. 6 aufgenom- men. Fehlerkorrekturen Die Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen bleiben von dieser Änderung der Zustän- digkeitsordnung unberührt. In § 2 Zuständigkeitsordnung wurden vereinzelte Fehler- korrekturen (Korrektur falscher Verweise) vorgenommen. Anlagen Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2: Neufassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln Anlage 3: Synopse – Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung ⃰ Fehlerkorrektur Anlagennummer am 08.05.2026.
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Sonstiges Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Die Zuständigkeit liegt hier ausschließlich beim Rat der Stadt Köln
Anlage 2_Neufassung Zuständigkeitsordnung
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Seite 1 von 28 ZUSTÄNDIGKEITSORDNUNG DER STADT KÖLN vom __________ - Öffentliche Bekanntmachung vom ___________ Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am _________ auf Grund des § 37 Abs. 1 Satz 2 bis 4 i. V. m. § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO) vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV NRW 2023) in der bei Beschlussfassung geltenden Fassung folgende Neufassung der Zuständigkeitsordnung beschlossen: I. Allgemeines § 1 Grundsätze § 2 Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen § 3 Zuständigkeiten bei Eigenbetrieben, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, Sondervermögen und bei Anstalten des öffentlichen Rechts § 4 Zuständigkeiten bei Controllingaufgaben § 5 Zuständigkeiten bei Bedarfsfeststellungen, Vergaben und Baumaßnahmen § 6 Rückholrecht des Rates II. Zuständigkeiten der Ausschüsse § 7 Hauptausschuss § 8 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales § 9 Ausschuss für Bauen und Wohnen § 10 Ausschuss Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden § 11 Finanzausschuss § 12 Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern § 13 Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie § 14 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün § 15 Ausschuss Kunst und Kultur § 16 Liegenschaftsausschuss § 17 Mobilitätsausschuss § 18 Rechnungsprüfungsausschuss § 19 Ausschuss Schule und Weiterbildung § 20 Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren § 21 Sportausschuss § 22 Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit § 23 Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung III. Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters § 24 Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters gem. § 41 Abs. 2 GO § 25 Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO) Seite 2 von 28 I. Allgemeines § 1 Grundsätze (1) Ausgehend von den insbesondere in der Gemeindeordnung NRW und der Hauptsatzung der Stadt Köln festgelegten Kompetenzen des Rates und seiner Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters der Stadt Köln, konkretisiert diese Zuständigkeitsordnung die Befugnisse der einzelnen Organe und grenzt sie gegeneinander ab. Beteiligungsrechte, die sich aus gesetzlichen Regelungen, der Hauptsatzung und anderen Satzungen der Stadt Köln, aus sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen i. S. d. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f GO und der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln ergeben, bleiben durch diese Zuständigkeitsordnung unberührt. (2) Die Ausschüsse können die ihnen durch die Zuständigkeitsordnung übertragenen Entscheidungsbefugnisse nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ausüben. Die sich aus den Beschlüssen zum jeweiligen Haushaltsplan ergebenden Kompetenzen des Finanzausschusses zur Freigabe von Haushaltsmitteln bleiben unberührt. (3) Die Ausschüsse können die ihnen durch diese Zuständigkeitsordnung übertragenen Entscheidungsbefugnisse, nicht auf andere Ausschüsse, Bezirksvertretungen oder die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister übertragen. (4) Die Befugnis des Rates, im Einzelfall das Entscheidungsrecht auf einen Ausschuss zu übertragen, bleibt unberührt. (5) Soweit Vorberatungsrechte nicht durch Gesetz vorgegeben oder in dieser Zuständigkeitsordnung ausdrücklich vorgesehen sind, erfolgt die Vorberatung einer Angelegenheit grundsätzlich nach Bestimmung durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister. Das entscheidungsbefugte Gremium kann im Einzelfall auf die Vorberatung durch einen Ausschuss verzichten und/oder die Angelegenheit einem Ausschuss zur Vorberatung zuweisen. (6) Ist einem Ausschuss durch diese Zuständigkeitsordnung die Entscheidungsbefugnis in einer Angelegenheit bis zu einer Wertgrenze übertragen, ist er vorberatend zu beteiligen, a) wenn die Entscheidungsbefugnis wegen Überschreitung dieser Wertgrenze dem Rat zusteht b) bei Entscheidungen des Rates zu außerplanmäßigen und überplanmäßigen Ausgaben in diesen Angelegenheiten c) im Rahmen der Unterrichtung des Rates nach § 25 Abs. 1 KomHVO NRW in diesen Angelegenheiten. (7) Soweit diese Zuständigkeitsordnung Festlegungen zum Geschäft der laufenden Verwaltung trifft, handelt es sich hierbei um Geschäfte im Sinne des § 41 Abs. 3 GO. (8) Soweit in dieser Zuständigkeitsordnung Wertgrenzen festgelegt sind, handelt es sich bei den genannten Beträgen jeweils um Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer u. ä.) Seite 3 von 28 (9) Soweit mit dieser Zuständigkeitsordnung den Ausschüssen die Befugnis zur Entscheidung über Maßnahmenprogramme übertragen wird, gilt dies auch für Angelegenheiten, bei denen im Einzelfall die Bezirksvertretungen zur Entscheidung befugt sind. Die Bezirksvertretungen können Prioritätslisten für die in ihrem Entscheidungsbereich liegenden Maßnahmen beschließen. Von diesen Listen darf nur mit Zustimmung der zuständigen Bezirksvertretung abgewichen werden. § 2 Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen (§§ 37 Abs. 1 und 5 GO, 19 Hauptsatzung) (1) Soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 ausschließlich zuständig ist, entscheiden die Bezirksvertretungen unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, insbesondere in folgenden Angelegenheiten: 1 Allgemeines Verwaltungswesen 1.1 Repräsentation in Angelegenheiten des Stadtbezirks; 1.2 Information und Dokumentation in Angelegenheiten des Stadtbezirks; 1.3 Pflege bestehender Städtefreundschaften, Stadtpartnerschaften und Patenschaften, soweit sie auf den Bezirk übergegangen sind; hierfür sind Mittel im Haushaltsplan vorzusehen; 1.4 Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern in Organe und andere Gremien, soweit deren Bedeutung auf den jeweiligen Bezirk beschränkt ist; 1.5 Einwohneranträge, die an die Bezirksvertretung gerichtet sind; 1.6 zulässige Bürgerbegehren, die an die Bezirksvertretung gerichtet sind; 1.7 Annahme von Geschenken mit bezirklicher Bedeutung ab € 2.000; 1.8 würdevolle Begehung von Einbürgerungen; 1.9 freiwillige Bürgerbeteiligungsverfahren zu Vorhaben im Stadtbezirk; 1.10 Wahl von Schiedspersonen, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen Stadtbezirk liegt oder nur unwesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. 2 Liegenschaften 2.1 Vermietung und Verpachtung der städtischen Liegenschaften im Stadtbezirk mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren oder einer Miet- oder Pachtsumme von mehr als € 25.000 innerhalb der Laufzeit; 2.2 Feststellung des Bedarfs für Anmietungen und andere Vereinbarungen zur Bereitstellung von Liegenschaften für bezirkliche Zwecke mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren oder einer Mietsumme von mehr als € 50.000 innerhalb der Laufzeit. 3 Ordnungs- und Verkehrswesen 3.1 Verkehrsführungen, Einbahnstraßen, Sperrungen, Straßenquerungen, Querungshilfen sowie Beruhigung von Gemeindestraßen, die nicht über die Bezirksgrenzen hinausführen, ausgenommen vom Entscheidungsrecht sind Sofortmaßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder vorübergehende Seite 4 von 28 Maßnahmen, die nicht über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehen, als Geschäfte der laufenden Verwaltung; 3.2 Festlegung von Prioritäten für den Neu- und Abbau von Lichtsignalanlagen sowie für den Bau von Kreisverkehrsanlagen und Anlagen zur Schulwegsicherung; 3.3 Ausweisung von Gebieten mit Anwohnerparkvorrechten und von Tempo-30- Zonen, sofern der öffentliche Personennahverkehr hiervon nicht beeinträchtigt wird; 3.4 Neubau von Lichtsignalanlagen ab € 50.000 einschließlich wirtschaftlicher Erfordernisse unter Berücksichtigung sicherheitsrelevanter Belange; 3.5 allgemeine Vorgaben zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW; bei der Erteilung von Sondernutzungsgenehmigungen nach dem Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt und für den Fühlinger See ist die jeweils zuständige Bezirksvertretung anzuhören; 3.6 Widmung und Einziehung von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb des Bezirks gem. §§ 6 und 7 Straßen- und Wegegesetz NRW, soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung (Realisierung von Bebauungsplanfestsetzungen) handelt; 3.7 Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten (Prioritätenlisten) zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen; 3.8 Neu- und Rückbau von Beleuchtungsanlagen an gewidmeten Straßen und Wegen entsprechend der Verkehrsbedürfnisse. 4 Schul- und Kulturwesen 4.1 Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung) und Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen aller im Stadtbezirk gelegenen Schulen von bezirklicher Bedeutung bei Maßnahmen ab € 50.000; Gestaltung der Schulhöfe aller Schulen im Stadtbezirk; 4.2 Pflege von örtlicher Kunst und örtlichem Brauchtum durch Förderung und Unterstützung von Vereinen, sonstigen Initiativen und Privatpersonen; 4.3 Förderung und Unterstützung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums im Stadtbezirk (insbesondere Volksfeste, Schützenfeste, Umzüge u. ä.); 4.4 Aufstellung von Denkmälern, Kunstwerken, Brunnen u. ä. sowie deren Standortbestimmung und -gestaltung; Restaurierung von Denkmälern (Standbildern u. ä.), Kunstwerken und Brunnen u. ä., soweit das Denkmalschutzgesetz NRW in der jeweils geltenden Fassung Aufgaben nicht ausdrücklich anderweitig zuweist, bei Maßnahmen ab € 50.000; 4.5 Planung und Durchführung kultureller Veranstaltungen mit überwiegend bezirklichem Bezug; hierfür sind Mittel im Haushaltsplan vorzusehen. 5 Sozial- und Gesundheitswesen einschließlich Sportpflege 5.1 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung) und Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen der im Stadtbezirk gelegenen Einrichtungen des Sozialwesens und des öffentlichen Gesundheitsdienstes bei Maßnahmen ab € 50.000; Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung) und Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen der im Stadtbezirk gelegenen kommunalen Seite 5 von 28 Bürgerzentren/bürgerschaftlichen Einrichtungen im Rahmen der gesamtstädtischen Konzeption, bei Maßnahmen ab € 50.000; 5.2 Förderung und Unterstützung örtlicher Vereine, Verbände, sonstiger Vereinigungen und Initiativen im Stadtbezirk, die sich sozialen Aufgaben widmen; 5.3 Förderung und Unterstützung örtlicher Sportvereine und Sportvereinigungen; 5.4 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung) und Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen der im Stadtbezirk gelegenen Sporteinrichtungen (Sportplätze, Sportfreianlagen, Turnhallen, Umkleidehäuser u.ä.), bei Maßnahmen ab € 50.000; 5.5 Überlassung gemeindlicher Einrichtungen im Bezirk an Dritte. 6 Bauwesen 6.1 Pflege des Ortsbildes, soweit nicht durch Satzung, insbesondere in Bebauungsplänen festgelegt; 6.2 Gestaltungsfragen gem. §§ 12, 13 BauO NRW, soweit nicht durch Satzung, insbesondere in Bebauungsplänen festgelegt; 6.3 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung), Ausbau und Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen von Grün- und Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Kindertages- und Jugendeinrichtungen (unter Berücksichtigung des Kinder- und Jugendförderplans), Friedhöfen und anderen öffentlichen Einrichtungen, bei Maßnahmen ab € 50.000; 6.4 Erschließungseinrichtungen in Waldungen und Forstanlagen (Parkplätze, Wege, Picknickplätze etc.), bei Maßnahmen ab € 50.000; 6.5 Baumaßnahmen ab € 50.000 an Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der dafür erforderlichen Planungen, sofern nicht durch Satzung oder Planfeststellungsbeschluss festgelegt oder es sich um die Erfüllung einer Verkehrssicherungspflicht handelt; 6.6 Bau von Wegen, bei Maßnahmen ab € 50.000; Aufstellen von Wartehallen und öffentlichen Toilettenanlagen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen; Festlegung von Standorten für Werbeanlagen für die Plakatgrößen 18/1, 8/1 und 4/1; 6.7 Zustimmung zur Erteilung von Erlaubnissen nach § 7 Abs. 3 Baumschutzsatzung (Härtefallentscheidungen). 7 Öffentliche Einrichtungen 7.1 Veranstaltungen von Märkten aller Art im Stadtbezirk, soweit im Einzelnen nicht durch die Marktsatzung in der jeweils geltenden Fassung geregelt; 7.2 Benennung und Umbenennung öffentlicher Einrichtungen des Bezirks (Straßen, Wege, Plätze, Schulen, Friedhöfe, Bäder u. a.) in Abstimmung mit dem zentralen Namensarchiv. Für die Abgrenzung, ob eine Angelegenheit wesentlich oder nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht (überbezirkliche Bedeutung oder bezirkliche Bedeutung), gilt ergänzend die Verwaltungsrichtlinie zur Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln, „Abgrenzungskatalog für Angelegenheiten von wesentlich über den Bezirk hinausgehender Bedeutung“. Seite 6 von 28 (2) Der Bezirksvertretung ist insbesondere bei folgenden Angelegenheiten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben: 1 Allgemeines Verwaltungswesen 1.1 Schaffung neuen Ortsrechts (Erlass von Satzungen, Benutzungsordnungen und sonstigem Ortsrecht), soweit dieses Recht im Wesentlichen nur für den Bezirk gilt oder sofern gerade dieser Bezirk in besonderer Weise davon betroffen ist; 1.2 Änderung der Bezirksgrenzen; 1.3 Benennung und Begrenzung der Ortsteile im Bezirk; 1.4 Benennung der Schiedspersonen, Schöffinnen/Schöffen und ehrenamtlichen Richterinnen/ Richtern (Vorschlagsliste); 1.5 Bestellung der Leiterin/des Leiters des Bürgeramtes. 2 Finanzwesen einschließlich Liegenschaften 2.1 Aufstellung von Investitions- und Finanzplänen; 2.2 Veräußerung von im Bezirk gelegenen Grundstücken, deren Aufbauten in der "Bestandsliste stadteigener historischer Bausubstanz" enthalten sind; 2.3 Priorisierung im Rahmen des Bürgerhaushalts. 3 Sicherheits- und Ordnungswesen 3.1 Zivilschutzplanung; Standort der Schutzbauten; 3.2 Errichtung, Auflösung, Erweiterung oder Verkleinerung von Feuerwachen und Rettungseinrichtungen;. 4 Schul- und Kulturwesen 4.1 Schulentwicklungsplanung; 4.2 Abgrenzung der Schulbezirke; 4.3 Recht zur Einladung des/der ernannten Schulleiters/in gem. § 61 Abs. 1 S. 3 Schulgesetz NRW im Hinblick auf die Besetzung von Schulleiterstellen an Grundschulen; 4.4 Abbruch von Baudenkmälern; 4.5 Erstellung von Maßnahmenprogrammen zur Neuanlage und Umgestaltung von Spielplätzen. 5 Sozial- und Gesundheitswesen einschließlich Sportpflege 5.1 gesamtstädtische Zielplanung für städtisches Sozial- und Gesundheitswesen, städtische Sportanlagen und Bäder; 5.2 Einteilung der Stadt in Notaufnahmebezirke. 6 Bauwesen und Stadtplanung 6.1 Aufstellung von Bebauungsplänen, Festlegung von Sanierungsgebieten im Bezirk, Einreichung von Planfeststellungsanträgen, Stellungnahmen der Stadt Köln zu Planungsvorhaben Dritter inner- und außerhalb Kölns von wesentlicher Bedeutung sowie im Rahmen von Planfeststellungsverfahren außer in Fällen der Stadtentwässerungsbetriebe Köln; Seite 7 von 28 6.2 Stadtentwicklungsplanung, soweit der jeweilige Bezirk betroffen ist, Stadtteilentwicklungsplanung, Verkehrsplanung, Betrieb von Verkehrseinrichtungen, KVB-Liniennetzplanänderungen; 6.3 Festlegung von Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten und Grünflächen, soweit sie ganz oder teilweise im Bezirk liegen sowie Stellungnahmen zu Festlegungen und Änderungen von Landschaftsplänen, soweit diese den Bezirk berühren; 6.4 Festlegung des Standortes, Errichtung, Aufhebung und Generalinstandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen von öffentlichen Einrichtungen (z.B. Schulen, Sportplätzen, Bädern, Turnhallen, Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens, kulturelle Einrichtungen, Parkanlagen, Kinderspielplätze, Kindertageseinrichtungen); 6.5 Umweltschutzplanungen im Rahmen gesamtstädtischer Zielsetzungen; 6.6 Standorte von Wertstoffcontainern; 6.7 Information über Bauvorhaben nach § 34 BauGB, wenn die Größe des zu bebauenden Grundstücks 3.000 qm übersteigt oder von besonderem öffentlichen Interesse ist; 6.8 bei der Entscheidung über Grundsatzfragen zur Nutzung zentraler Kölner Plätze (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 a. ZustO) sowie darüber hinaus bei der Festlegung von allgemeinen Vorgaben zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen bei Straßen, Wegen und Plätzen mit überbezirklicher Bedeutung; 6.9 bei der Erteilung von Erlaubnissen und Genehmigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 b. dieser ZustO; 6.10 Aufstellung von Mobilfunk-Sendeanlagen auf städtischen Grundstücken; 6.11 Erteilung von Fällerlaubnissen nach § 7 Abs. 2 Baumschutzsatzung. 7 Öffentliche Einrichtungen 7.1 Planung, Errichtung, wesentliche Änderungen und Aufhebungen von öffentlichen Einrichtungen - außer Eigenbetrieben - mit überbezirklicher Bedeutung im Bezirk. 8 Wirtschaft 8.1 Wirtschaftsplanung und allgemeine Wirtschaftsförderung mit bezirklichem Bezug. (3) Die sich aus dem Gesetz, der Hauptsatzung und anderen Satzungen der Stadt Köln ergebenden Entscheidungsbefugnisse und Anhörungsrechte der Bezirksvertretungen bleiben von dieser Zuständigkeitsordnung unberührt. In dieser Zuständigkeitsordnung festgelegten Wertgrenzen für die Beteiligung der Fachausschüsse berühren die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen nicht. (4) Maßnahmen bis zu einem Wert von 50.000 € nach Abs. 1 Ziffer 4.1, 4.4, 5.1, 5.4, 6.5, 6.6, 6.7, 6.8 und 6.9 gelten als Geschäft der laufenden Verwaltung. Der Rat behält jedoch für diesen Kreis von Geschäften den Bezirksvertretungen das Recht vor, im Einzelfall zu entscheiden. Zudem kann der Rat im Einzelfall entscheiden, ein Geschäft der laufenden Verwaltung auf die jeweilige Bezirksvertretung zu übertragen. Seite 8 von 28 § 3 Zuständigkeiten bei Eigenbetrieben, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, Sondervermögen und bei Anstalten des öffentlichen Rechts Entscheidungsbefugnisse, die sich aus der Eigenbetriebsverordnung NRW, dem Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen und den jeweiligen Betriebssatzungen der Eigenbetriebe, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen und Sondervermögen ergeben, bleiben von dieser Zuständigkeitsordnung unberührt. Gleiches gilt für Entscheidungszuständigkeiten bei rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen gem. § 114 a GO, gemeinsame Kommunalunternehmen gem. § 27 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit – GkG – und Anstalten des öffentlichen Rechts nach besonderen fachgesetzlichen Vorschriften), die sich aus der GO, dem GkG, der Kommunalunternehmensverordnung, besonderen fachgesetzlichen Vorschriften oder der jeweiligen Anstaltssatzung ergeben. § 4 Zuständigkeiten bei Controllingaufgaben (1) Die Einführung und Umsetzung von Controllingsystemen zur wirtschaftlichen und zielorientierten Steuerung der Verwaltung erfolgt auf der Grundlage der vom Rat vorgegebenen allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll (§ 41 Abs. 1 Satz 2 lit. a GO). (2) Dem Finanzausschuss ist regelmäßig zu berichten. (3) Soweit aus der Einführung der Controllinginstrumente personelle und strukturelle Veränderungen von besonderer Bedeutung resultieren, die in die Zuständigkeit des Rates fallen, erfolgt die Vorberatung im Finanzausschuss. Ob darüber hinaus eine Vorberatung im Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen oder anderen Fachausschüssen erforderlich ist, muss im Einzelfall entschieden werden. § 5 Zuständigkeiten bei Bedarfsfeststellungen, Vergaben und Baumaßnahmen (1) Die vom Rat gebildeten Ausschüsse entscheiden in ihrem Aufgabenbereich bei Baumaßnahmen ab € 400.000 (Gesamtkosten) über die Planung (Planungsbeschluss einschließlich Feststellung des Bedarfs für externe Planungsleistungen, Gutachten etc.) und über den Bau (Baubeschluss). Bei sonstigen Maßnahmen entscheiden die Ausschüsse in ihrem Aufgabenbereich über den Bedarf (Bedarfsfeststellungsbeschluss) oberhalb folgender Wertgrenzen, sofern in § 7 bis § 23 nicht abweichend festgelegt: a) bei Beauftragung von Lieferungen und Dienstleistungen: ab € 400.000; b) bei Beauftragung von Planungsleistungen, Gutachten und sonstigen freiberuflichen Tätigkeiten: ab dem sich jeweils aus § 106 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Verbindung mit Art. 4 der Richtlinie 2014/24/EU ergebenden Schwellenwert; Seite 9 von 28 c) bei Anmietungen und anderen Vereinbarungen zur Bereitstellung von Liegenschaften: ab € 120.000 voraussichtlicher Mietsumme pro Jahr bzw. bei einer Vertragsdauer von mehr als 5 Jahren; d) bei anderen Vereinbarungen, die mit finanziellen Verpflichtungen verbunden sind: ab € 400.000. Ab einer Wertgrenze von € 1,8 Mio. entscheidet der Rat; im Fall des Buchst. c) auch bei einer voraussichtlichen Mietsumme von mehr als € 1,2 Mio. innerhalb der Laufzeit. (2) Ein Bedarfsfeststellungsbeschluss ist nicht erforderlich, a) wenn sich der Bedarf aus einem vom Rat beschlossenen Bedarfsplan ergibt; b) wenn sich der konkrete Bedarf und die Ausgestaltung aus rechtlichen Vorgaben ergeben; c) für laufende oder wiederkehrende Bedarfe, wenn der Bedarf in der Vergangenheit durch Beschluss anerkannt worden ist, von zugrunde gelegten Standards nicht abgewichen wird und die Leistung unter Einhaltung ausschließlich geringfügiger Leistungsänderungen lediglich erneut bzw. für einen neuen Zeitraum ausgeschrieben werden soll. (3) Der nach den jeweiligen Regelungen dieser Zuständigkeitsordnung für Baumaßnahmen sowie für die Lieferungen und Leistungen zuständige Fachausschuss bzw. der nach § 114 GO zuständige Betriebsausschuss bzw. die zuständige Bezirksvertretung stellt den Bedarf fest und kann dabei im Einzelfall auch die Wertungskriterien für die Vergabeentscheidung festlegen. Die Verwaltung entscheidet über die Vergabe. Empfiehlt das Rechnungsprüfungsamt im Einzelfall die Ablehnung eines Vergabevorschlages, ist die Angelegenheit dem zuständigen Gremium mit den jeweiligen Voten zur Entscheidung vorzulegen. Das jeweils zuständige Gremium hat das Recht, sich jederzeit über den Stand eines Vergabeverfahrens zu informieren. (4) Treten nach der Bedarfsfeststellung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht wesentliche Veränderungen ein, so sind diese unverzüglich dem nach Absatz 3 zuständigen Gremium mitzuteilen. Solche wesentlichen Veränderungen liegen z.B. dann vor, wenn - sich die Kosten für die Maßnahme oder das Vertragsvolumen um mehr als 10 % erhöhen bzw. durch die Kostenerhöhung die Wertgrenzen für die Zuständigkeit eines Fachausschusses oder des Rates überschritten werden; - sich die geplante Laufzeit für einen Vertrag um mehr als 3 Jahre verlängert. (5) Die Verwaltung legt dem nach Absatz 3 zuständigen Gremium jeweils im ersten Halbjahr des laufenden Jahres eine Übersicht über alle im Vorjahr erteilten Aufträge ab einem Auftragswert von € 25.000 mit Angaben der jeweiligen Firma vor; Aufträge auf der Grundlage von Rahmenverträgen bleiben dabei außer Betracht. Dem Rechnungsprüfungsausschuss ist einmal im Jahr eine Gesamtübersicht über die Mitteilungen nach Satz 1 vorzulegen. (6) Die Zuständigkeit für die Festlegung und Änderung des Maßnahmenkataloges sowie die Festlegung der Höhe von Vertragsstrafen bei Feststellung illegaler Leiharbeit, soweit von der grundsätzlich vorgegebenen Höhe abgewichen werden soll, wird auf den Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales übertragen. Seite 10 von 28 § 6 Rückholrecht des Rates (1) Soweit mit dieser Zuständigkeitsordnung Entscheidungsbefugnisse auf einen Ausschuss oder die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister übertragen werden, kann der Rat durch Beschluss im Einzelfall an Stelle des Ausschusses bzw. der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters entscheiden oder die Entscheidung einem anderen Ausschuss oder der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister übertragen. Gleiches gilt, soweit die Entscheidungszuständigkeit eines Ausschusses durch Satzung begründet worden ist und das Rückhol- oder Übertragungsrecht nicht durch eine ausdrückliche Bestimmung in der Satzung ausgeschlossen ist oder die Ausübung des Rückhol- oder Übertragungsrechts gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. (2) Im Übrigen bleibt das Rückholrecht des Rates bei Geschäften der laufenden Verwaltung nach § 41 Abs. 3 GO unberührt. II. Zuständigkeiten der Ausschüsse § 7 Hauptausschuss (1) Dem Hauptausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Entscheidungen nach § 28 Hauptsatzung; 2. Genehmigung von Dienstreisen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Ratsausschüsse sowie einzelner Mandatsträgerinnen und Mandatsträger nach Maßgabe der hierzu vom Rat verabschiedeten Richtlinie; 3. Erteilung von Aussagegenehmigungen für vom Rat zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene gem. § 30 Abs. 5 GO sowie für Ratsmitglieder gem. § 43 Abs. 2 Nr. 2 GO; 4. Benennung von öffentlichen Einrichtungen mit überbezirklicher Bedeutung, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungszuständigkeit vorsieht; 5. Kompetenzstreitigkeiten zwischen anderen Ratsausschüssen; 6. Grundsatzfragen der Förderung bürgerschaftlichen Engagements; 7. Entgegennahme von Anzeigen und Aufstellungen der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters im Sinne des § 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW. (2) Der Hauptausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Entscheidungen gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. a, e und t GO; 2. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 111 GO. Seite 11 von 28 § 8 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales (1) Dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Wesentliche Prozesshandlungen (mit Ausnahme der Klageerwiderung und der Klageänderung, eines Mahnverfahrens sowie der Einlegung von Berufung und Revision) sowie damit verbundene Anwaltsbeauftragungen bei einem Streitwert von mehr als € 600.000 bis einschl. € 1,8 Mio.; 2. Klageänderung sowie damit verbundene Anwaltsbeauftragungen bei Klagen mit einem Ausgangsstreitwert von mehr als € 600.000 bis einschl. € 1,8 Mio.; soweit sich durch die Klageänderung der Streitwert um mehr als € 60.000 ändert und der neue Streitwert € 1,8 Mio. nicht übersteigt; 3. Abschluss von Vergleichen und Abgabe von Anerkenntniserklärungen, wenn dadurch eine Belastung oder ein Rechtsverzicht der Stadt im Gegenwert von mehr als € 120.000 bis einschl. € 600.000 bewirkt wird; 4. Erwerb von Fahrzeugen bei Kosten von mehr als € 60.000 pro Fahrzeug, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht; 5. Bedarfsfeststellung von Lieferungen und Leistungen bei Auftragswerten von mehr als € 400.000 bis zu € 1,8 Mio., a) soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht; b) bei denen mehrere Ausschüsse entscheidungsbefugt sind und das für die Entscheidung erforderliche Einvernehmen zwischen diesen Ausschüssen nicht hergestellt werden kann; c) in Zweifelsfällen, welcher Ausschuss entscheidungsbefugt ist; 6. a) Grundsatzfragen zur Nutzung zentraler Kölner Plätze; b) Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen und Genehmigungen nach der StVO nach dem Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt sowie am Fühlinger See; die zuständigen Bezirksvertretungen sind zuvor anzuhören; 7. Förderrichtlinie Städtepartnerschaften; 8. Förderrichtlinie Projekte zur kommunalpolitischen Entwicklungszusammenarbeit; 9. Planung von Bauwerken und Anlagen des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes; 10. Baumaßnahmen an und Gestaltung von Bauwerken und Anlagen des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes bei Kosten von mehr als € 400.000 bis einschl. € 1,8 Mio.; 11. Erwerb von Fahrzeugen und Endgeräten im Bereich des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes bei Kosten von mehr als € 120.000 pro Fahrzeug bzw. Gerät. Seite 12 von 28 (2) Der Ausschuss AVR ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Gründung neuer Städtepartnerschaften; 2. Erlass des Stellenplanes; 3. Satzungen, die die Erhebung von Steuern, Gebühren oder Beiträgen regeln (mit Ausnahme der Einheitssätze der Erschließungsbeitragssatzung), Festlegung von Entgelten für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen; 4. Kölner Marktsatzung, Satzung über die Erhebung von Gebühren auf den Wochenmärkten, Kölner Marktverordnung, Kölner Stadtordnung; 5. Feuerwehrsatzung, Rettungsdienstsatzung; 6. Entscheidungen gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. l bis n GO, außer wenn es sich um Angelegenheiten der Beteiligungsgesellschaften handelt; 7. Beteiligung an EU-Projekten 8. Grundsatzfragen der Digitalisierung; Bedarfsfeststellung von Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Einführung digitaler Prozesse von mehr als € 400.000 € bis zu €1,8 Mio., soweit diese Hard- und Software von Beschäftigten der Stadt Köln verwendet werden soll; insbesondere gilt dies für solche Hard- und Software, deren Einführung, Anwendung und Erweiterung der Mitbestimmungspflicht des Personalrats unterliegt. § 9 Ausschuss für Bauen und Wohnen (1) Dem Ausschuss für Bauen und Wohnen wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Planung von städtischen Hochbauten, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht; 2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 400.000 bis einschl. € 1,8 Mio., soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht; 3. Einzelmaßnahmen zur Unterhaltung/ Instandsetzung städtischer Brunnen bei Kosten von mehr als € 400.000 bis einschl. € 1,8 Mio.; 4. Wiederaufnahme des Betriebes stillgelegter Brunnen; 5. Grundsatzfragen des sozialen und innovativen Wohnens. (2) Der Ausschuss für Bauen und Wohnen ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Energieversorgungskonzept und Maßnahmen zur Energieeinsparung; 2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 400.000, soweit der Bauausschuss nicht selbst entscheidungsbefugt ist; 3. Erlass von Satzungen nach § 17 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW und nach dem Wohnraumstärkungsgesetz; Seite 13 von 28 4. Förderung des sozialen und preisgebundenen Wohnungsbaus; 5. Stadtentwicklungskonzept Wohnen. § 10 Ausschuss Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden (1) Dem Ausschuss Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden wird die Vorbereitung der Erledigung der Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW übertragen. Zuständigkeit und Verfahren sind im Einzelnen in § 14 Hauptsatzung geregelt. Die Zuständigkeiten der anderen Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters bleiben unberührt. (2) Der Ausschuss Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden ist in folgenden Angelegenheiten vorberatend zu beteiligen: 1. Grundsatzfragen der Beteiligungskultur in Köln, 2. Strategische Fragen der Förderung bürgerschaftlichen Engagements, 3. Umsetzung und Weiterentwicklung der Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung der Stadt Köln. § 11 Finanzausschuss (1) Dem Finanzausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Hingabe von Darlehen bei Darlehensbeträgen von mehr als € 60.000 bis einschl. € 180.000, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht; 2. Erlass von Ansprüchen gem. § 27 Abs. 3 KomHVO NRW bei Beiträgen von mehr als € 12.000 bis einschl. € 60.000 mit Ausnahme des Erlasses öffentlicher Abgaben im Sinne des KAG und der AO; 3. Bedarfsfeststellungen für Lieferungen und Leistungen bei Auftragswerten von mehr als € 400.000 bis einschl. € 1,8 Mio. für den Bereich der Finanzverwaltung, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht. (2) Der Finanzausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Entscheidungen gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. h bis j, o bis q und t GO; 2. Satzungen, die die Erhebung von Steuern, Gebühren oder Beiträgen regeln (mit Ausnahme der Einheitssätze der Erschließungsbeitragssatzung), Festlegung von Entgelten für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen; 3. Unterrichtung des Rates über Kostenerhöhungen i. S. d. § 25 Abs. 1 KomHVO NRW; 4. Baumaßmaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 400.000. Seite 14 von 28 (3) Der Finanzausschuss ist weiterhin zuständig für die Vorberatung aller Vorlagen mit Auswirkungen auf die städtischen Beteiligungen. Dabei ist er insbesondere zuständig für die Vorberatungen von Grundsatzentscheidungen in Beteiligungsangelegenheiten gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. l, m, n GO, wie 1. Gründung neuer Eigenbetriebe, eigenbetriebsähnlicher Einrichtungen, Gesellschaften oder Anstalten; 2. Eingehen neuer unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligungen; 3. Veränderungen von unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen; 4. Auflösen von Eigenbetrieben, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, Gesellschaften oder Anstalten; 5. Aufgabe von Beteiligungen; 6. Umstrukturierung von Beteiligungen; 7. Verträge von grundsätzlicher Bedeutung; 8. Vorberatung von Wirtschaftsplänen, Finanzplanungen und Jahresabschlüssen der städtischen Beteiligungen. § 12 Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern (1) Der Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern wirkt bei der Umsetzung des verfassungsrechtlichen Gebots der Gleichstellung von Frauen und Männern nach Art. 3 Abs. 2 GG und des Landesgleichstellungsgesetzes NRW (LGG NRW) mit und überprüft Maßnahmen der Stadt Köln auf Geschlechtergerechtigkeit. Hiervon bleiben die Zuständigkeiten des Rates, der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters sowie die Zuständigkeiten der Gleichstellungsbeauftragten nach § 5 GO und § 27 der Hauptsatzung der Stadt Köln unberührt. (2) Dem Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Maßnahmen, die auf den Abbau von Benachteiligungen in der Lebenssituation von Frauen und Mädchen sowie von Männern und Jungen in Gesellschaft, Wirtschaft, Öffentlichkeit, Stadtentwicklung, Städtebau, Bildung, Freizeit, Gesundheit, Sport und Kultur etc. zielen bei Kosten von mehr als € 120.000 Euro bis einschließlich € 1,8 Mio.; 2. Maßnahmen gegen strukturelle und offene Gewalt gegen Frauen und Mädchen und präventive Konzepte zur Verbesserung der Situation von Frauen und Mädchen, die von Gewalt betroffen sind, bei Kosten von mehr als € 120.000 Euro bis einschließlich € 1,8 Mio.; 3. Maßnahmen zur beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern bei Kosten von mehr als € 120.000 Euro bis einschließlich € 1,8 Mio.; 4. Vergabe von Fördermitteln ab € 10.000 für Frauenorganisationen, -projekte und Initiativen sowie für Maßnahmen und Projekte zur Förderung der Gleichstellung und zum Abbau von Benachteiligungen in der Lebenssituation von Frauen und Mädchen und sowie von Männern und Jungen. Seite 15 von 28 (3) Der Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern wird in Angelegenheiten anderer Ausschüsse vor einer Beschlussfassung so rechtzeitig gehört, dass seine Stellungnahme bei der Beratung in den jeweiligen Fachausschüssen mitberücksichtigt werden kann, wenn diese spezifische Interessen von Frauen und Männern berühren. Er ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Grundsatzfragen zur Frauenförderung und Gleichstellung von Frauen und Männern; 2. Grundsätze der Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und Antidiskriminierung; 3. Fortschreibung des Gleichstellungsplanes der Stadt Köln; 4. Stellenplan in Bezug auf gleichstellungsrelevante Fragen; 5. Einzelmaßnahmen zur Hilfe von aufgrund des Geschlechts benachteiligten Personengruppen in besonderen Situationen (z. B. Alleinerziehende, Menschen mit Behinderungen, Menschen mit Fluchthintergrund, Menschen ohne Obdach, Sexarbeiter*innen, Senior*innen) und von intersektionaler Diskriminierung Betroffener. (4) Der Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern nimmt Berichte der Gleichstellungsbeauftragten und der Verwaltung zu gleichstellungsspezifischen Belangen zur Kenntnis. § 13 Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie (1) Dem Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Erstellung von gesamtstädtischen Maßnahmenprogrammen zur Neuanlage und Umgestaltung von Spielplätzen auf der Grundlage diesbezüglicher Entscheidungen der Bezirksvertretungen; 2. Aufstellung von pädagogischen Richtlinien zur Gestaltung, Ausstattung und Unterhaltung/ Instandsetzung von Spielplätzen, Kindertages- und Jugendeinrichtungen; 3. Planung von städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen auf der Grundlage diesbezüglicher Entscheidungen der Bezirksvertretung; 4. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen bei Kosten von mehr als € 400.000 bis einschl. € 1,8 Mio.; ausgenommen sind Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6.6 der Zuständigkeitsordnung; 5. Jugendhilfeplanung gem. § 80 SGB VIII; 6. Programme und Angebote zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen am öffentlichen Leben; 7. Verteilung der Mittel zur Förderung von Familienbildungs- und Familienerholungsstätten nichtkommunaler Träger. Seite 16 von 28 (2) Der Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Satzung für das Jugendamt; 2. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. m GO; 3. Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder; 4. Kölner Stadtordnung, sofern die Bestimmungen zu Spiel- und Bolzplätzen geändert werden; 5. Angelegenheiten der Bürgerzentren/-häuser, soweit Aktivitäten für Kinder, Jugendliche und Familien betroffen sind. § 14 Ausschuss für Klima, Umwelt und Grün (1) Dem Ausschuss Klima, Umwelt und Grün wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Planung von Grünverbindungen, Grün- und Parkanlagen, Friedhöfen, Kleingartenanlagen, Weihern und Bächen, Forsteinrichtungen und Wäldern sowie Lärmschutzwällen (einschließlich entsprechender Bauwerke); 2. Baumaßnahmen an sowie Gestaltung und Renaturierung von Grünverbindungen, Grün- und Parkanlagen, Friedhöfen, Kleingartenanlagen, Weihern und Bächen, Forsteinrichtungen und Wäldern sowie Lärmschutzwällen (einschließlich entsprechender Bauwerke) bei Kosten von mehr als € 400.000 bis einschl. € 1,8 Mio.; 3. Maßnahmen zum Artenschutz (bei Baumaßnahmen von mehr als € 400.000 bis einschl. € 1,8 Mio.); 4. abfallwirtschaftliche Grundsatzentscheidungen sowie Anpassung des Abfallwirtschaftskonzeptes an neue Gegebenheiten; Grundsatzentscheidungen zur Wertstoffsortierung am Kölner Großmarkt; 5. Abstimmung zwischen der Stadt Köln und der Abfallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbH (AVG) hinsichtlich Planung, Bau und Betrieb von Abfallverwertungsanlagen; 6. Eingriffe in Natur und Landschaft i. S. d. Bundesnaturschutzgesetzes und des Landesnaturschutzgesetzes NRW, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung oder den Vollzug von Festsetzungen in der Bauleitplanung handelt; 7. Umsetzung des Landschaftsplanes; 8. Aufstellung Wirtschaftsplan städtischer Wald; 9. Widersprüche des Beirates der unteren Naturschutzbehörde gegen beabsichtigte Befreiungen von Geboten und Verboten gem. § 67 Bundesnaturschutzgesetz; 10. Erwerb von Fahrzeugen und Geräten zur Gestaltung, Unterhaltung / Instandsetzung und Pflege von Grünverbindungen, Grün- und Parkanlagen, Friedhöfen, Kleingartenanlagen, Weihern und Bächen, Kinderspielplätzen, Seite 17 von 28 Forsteinrichtungen und Wäldern sowie Lärmschutzwällen bei Kosten von mehr als € 120.000 pro Fahrzeug und Gerät; 11. Einzelmaßnahmen aus den Bereichen des Abs. 2 Nr. 3, 4, 5, 7 und 16 bei Baumaßnahmen von mehr als € 400.000 bis einschl. € 1,8 Mio.; 12. Zustimmung zu Entscheidungen des Verwaltungsrates der StEB über Aufstellung und Änderung des Hochwasserschutzkonzeptes; 13. Maßnahmen zum Schutz des Klimas sowie der Anpassung an Klimawandelfolgen bei Kosten von mehr als € 400.000 bis einschl. € 1,8 Mio. (2) Der Ausschuss Klima, Umwelt und Grün ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Landschaftsplanung, Landschaftsplan; 2. Abwasserbeseitigungskonzept / Abwasserkonzept 2000, Abwassersatzung, Schmutzwassergrubensatzung; 3. Grundsatzfragen in den Bereichen Gewässerschutz, Schutz des Bodens, Luftreinhaltung und Stadtklima; 4. Grundsatzfragen des Tierschutzes; 5. Grundsatzfragen der Sanierung von Altlasten / Sanierung kontaminierter städtischer Gebäude und Grundstücke; 6. Energieversorgungskonzept und Maßnahmen der Energieeinsparung; 7. Grundsatzfragen im Bereich Lärmschutz und Lärmminderung; 8. Naturschutzverordnungen, Baumschutzsatzungen; 9. Beschlüsse zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung, soweit Grünplanungen und Eingriffe in Natur und Landschaft betroffen sind. Der Ausschuss erhält die Beschlussvorlage als Mitteilung, wenn Belange des Landschaftsschutzes nicht betroffen sind; 10. Bestattungs- und Friedhofssatzung, Friedhofsgebührensatzung; 11. Dauerkleingarten- und Friedhofszielplanung, Reitwegenetzplan, Kölner Stadtordnung (sofern die Bestimmungen zu Grünflächen geändert werden); 12. Standortbestimmung, Abbruch, Aufstellung, Gestaltung und Restaurierung von Denkmälern (z.B. Baudenkmäler, Standbilder), Kunstwerken, Brunnen u. ä. in öffentlichen Grün- und Parkanlagen; 13. Betrieb von städtischen Zierbrunnen in Grün- und Parkanlagen; 14. Eingriffe in Grün- und Freiflächen, Ausweisung von Ausgleichs- und Ersatzgrünflächen, Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Grünbereich; 15. Grundsatzfragen des gesundheitlichen Umweltschutzes; 16. Grundsatzfragen der Lebensmittelüberwachung; 17. Grundsatzfragen im Bereich des Klimaschutzes und der Klimawandelfolgenanpassung. Seite 18 von 28 § 15 Ausschuss Kunst und Kultur (1) Dem Ausschuss Kunst und Kultur wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Planung von städtischen Kultureinrichtungen; 2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Kultureinrichtungen bei Kosten von mehr als € 400.000 bis einschl. € 1,8 Mio.; 3. Erwerb von Sammlungsgegenständen für die Museen und Archive bei Kaufpreisen von mehr als € 400.000 bis einschl. € 1,8 Mio.; Festlegung eines Limits bei der Ansteigerung von Sammlungsgegenständen für die Museen und Archive von mehr als € 400.000 bis einschl. € 1,8 Mio.; 4. Förderkonzepte für die Kulturbereiche; 5. Abbruch und Aufstellung von Denkmälern (z.B. Baudenkmäler, Standbilder), Kunstwerken, Brunnen u. ä. sowie deren Standortbestimmung und -gestaltung bei Kosten bis einschl. € 1,8 Mio. (die Empfehlungen des Kunstbeirates sind zu berücksichtigen); 6. Baumaßnahmen zur Restaurierung von Denkmälern (z.B. Baudenkmäler, Standbilder, Brunnen), bei Kosten von mehr als € 400.000 bis einschl. € 1,8 Mio.; 7. Restaurierung von Kunstwerken und Sammlungsgegenständen für die Museen und die Archive bei Kosten von mehr als € 120.000 bis einschl. € 1,2 Mio.; 8. Angelegenheiten nach dem Denkmalschutzgesetz NRW, soweit nicht ein Geschäft der laufenden Verwaltung vorliegt; 9. Verwendung der Mittel für Sonderausstellungen; 10. Erstellung von Richtlinien (einschließlich Bewilligungsbedingungen) zur Förderung der Erhaltung von kirchlichen und profanen Bauten; 11. Verteilung der Mittel zur Förderung der Erhaltung von kirchlichen und profanen Bauten; 12. institutionelle Förderung nichtstädtischer Einrichtungen in den Bereichen Musik, Theater, Tanz, Literatur, Film, bildende Kunst, Wissenschaft und Forschung. (2) Der Ausschuss Kunst und Kultur ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung städtischer Kultureinrichtungen im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. m GO; 2. Entgeltordnungen für die Inanspruchnahme städtischer Kultureinrichtungen; 3. Satzungen und Benutzungsordnungen für städtische Kultureinrichtungen; 4. künstlerische Gestaltung in Verbindung mit städtischen Baumaßnahmen im öffentlichen Raum und bei stadtplanerischen Überlegungen; 5. Angelegenheiten der Film- und Medienkunst sowie kulturwirtschaftliche Projekte. Seite 19 von 28 § 16 Liegenschaftsausschuss Dem Liegenschaftsausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Erwerb (inkl. der Ausübung gesetzlicher und vertraglicher Vorkaufsrechte), Veräußerung und Belastung von Grundstücken bei Beträgen von mehr als € 60.000 bis einschl. € 600.000; 2. Vermietung und Verpachtung städtischer Liegenschaften bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als fünf bis einschließlich 10 Jahren oder einer Miet- oder Pachtsumme von mehr als € 60.000 bis einschl. € 600.000 innerhalb der Laufzeit; 3. Zuerkennung von Räumungsentschädigungen bei Freistellungen im öffentlichen Interesse bei Beiträgen von mehr als € 30.000; 4. Baumaßnahmen an und Gestaltung von fiskalisch genutzten städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als € 400.000 bis einschließlich € 1,8 Mio.; 5. Bedarfsfeststellungen von Lieferungen und Leistungen für fachliche und dv- technische Aufgaben der Liegenschafts-, Vermessungs- und Katasterverwaltung einschließlich des Geodatenmanagements bei Auftragswerten von mehr als € 120.000 bis einschließlich € 1,2 Mio. § 17 Mobilitätsausschuss (1) Dem Mobilitätsausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Planung von Straßen, Wegen und Plätzen soweit nicht in einem vom Mobilitätsausschuss beschlossenen Maßnahmenprogramm (s. Ziffer 3) enthalten oder soweit von diesem Programm abgewichen wird, von verkehrstechnischen Anlagen und Verkehrsleiteinrichtungen sowie von Stadtbahnanlagen, U-Bahn- Anlagen, Lärmschutzwänden, Brücken, Tiefgaragen, Park+Ride-Plätzen, Parkpaletten und anderen Ingenieurbauwerken; 2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von Straßen, Wegen und Plätzen soweit nicht in einem vom Mobilitätsausschuss beschlossenen Maßnahmenprogramm (s. Ziffer 3) enthalten oder soweit von diesem Programm abgewichen wird, von verkehrstechnischen Anlagen und Verkehrsleiteinrichtungen sowie von Stadtbahnanlagen, U-Bahn-Anlagen, Lärmschutzwänden, Brücken, Tiefgaragen, Park+Ride-Plätzen, Parkpaletten und anderen Ingenieurbauwerken bei Kosten von mehr als € 400.000 bis einschl. € 1,8 Mio.; 3. Maßnahmenprogramme (Erschließungsprogramm Straßenbau, Straßen- und Wegekonzept nach dem Kommunalabgabengesetz und Entscheidungen über Anliegerbeteiligungsverfahren, Straßen- und Radwegeunterhaltungsprogramm, Radverkehrskonzepte und Erneuerungsprogramm Lichtsignalanlagen) einschließlich Aufstellung der gesamtstädtischen Prioritätenlisten für diese Programme; 4. Verkehrsführungen, verkehrsregelnde und –einschränkende Maßnahmen, Einbahnstraßenregelungen, Einrichtung und Änderung von Bus- und Taxispuren, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt; Seite 20 von 28 5. Anordnung der Kostenspaltung gem. Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Köln; 6. Hingabe von Darlehen nach Maßgabe der Richtlinien der Stadt Köln über die Durchführung von Hilfsmaßnahmen bei Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen der Stadt Köln bei Darlehensbeträgen von mehr als € 180.000; 7. Erstellung gesamtstädtischer Prioritätenlisten für Anlagen zur Schulwegsicherung, Errichtung von Tempo-30-Zonen und von Gebieten mit Anwohnerparkvorrechten; 8. Erwerb von Fahrzeugen und Geräten im Tiefbaubereich bei Kosten von mehr als € 120.000 pro Fahrzeug bzw. Gerät; 9. Festsetzung des Nutzungsentgeltes bei der Inanspruchnahme von Straßenland nach § 23 Straßen- und Wegegesetz NRW bzw. § 8 Abs. 10 Bundesfernstraßengesetz bei Beträgen von mehr als € 300.000 im Einzelfall; 10. Widmung und Einziehung von Straßen, Wegen und Plätzen, soweit von überbezirklicher Bedeutung und Umstufungsanzeigen; 11. Verwendung der für die Ablösung von Kfz-Stellplätzen eingenommenen Beträge unter Beachtung der in Ziffer 5 des Ratsbeschlusses vom 28.01.1988, TOP 5.1.1, Beschlussbuch-Nr. 3323 festgelegten vorrangigen Verwendungen; 12. Grundsatzfragen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und zur Verbesserung der Verkehrslenkung; 13. Nahverkehrsplan, mit Ausnahme der Entscheidungsbefugnisse des Finanzausschusses und abschließender Beschlüsse zur Fortschreibung/Neufassung des Nahverkehrsplanes. (2) Der Mobilitätsausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Grundsatzfragen der Beleuchtung an Straßen, Wegen und Plätzen; 2. Gesamtverkehrskonzept (konzeptionelle Planung der Verkehrsnetze, des Parkraumes und der Park+Ride-Plätze); 3. Erschließungsbeitragssatzung, Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG für straßenbauliche Maßnahmen, Parkgebührenordnung, Sondernutzungssatzung; 4. Gewässerentwicklungskonzept, Hochwasserschutzkonzept; 5. Grundsatzfragen der Elektromobilität; 6. Konzepte für den Wirtschaftsverkehr (Lkw-Führungskonzept, Güterverkehrskonzept, alternative Logistikkonzepte). § 18 Rechnungsprüfungsausschuss (1) Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Rechnungsprüfungsausschusses ergeben sich aus dem Gesetz und der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Köln. (2) Das Rechnungsprüfungsamt legt Berichte über wichtige Prüfungen, über Prüfungen im Rahmen von übertragenen Aufgaben gem. § 103 Abs. 2 GO sowie über Prüfungen, die es in besonderem Auftrag des Rates, des Rechnungsprüfungsausschusses oder der Oberbürgermeisterin/des Seite 21 von 28 Oberbürgermeisters durchgeführt hat, der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister und dem Rechnungsprüfungsausschuss vor. § 19 Ausschuss für Schule und Weiterbildung (1) Dem Ausschuss Schule und Weiterbildung wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Recht zur Einladung des/der ernannten Schulleiters/in gem. § 61 Abs. 1 S. 3 Schulgesetz NRW; 2. Planung städtischer Schul- und Weiterbildungseinrichtungen; 3. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Schul- und Weiterbildungseinrichtungen bei Kosten von mehr als € 400.000 bis einschl. € 1,8 Mio.; 4. Namensgebung von Sonderschulen, Gesamtschulen und Berufskollegs; 5. Anträge auf Genehmigung von Schulversuchen. (2) Der Ausschuss Schule und Weiterbildung ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Grundsatzfragen in Schul- und Weiterbildungsangelegenheiten; 2. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von städtischen Schul- und Weiterbildungseinrichtungen im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. m GO; 3. Einrichtung, Änderung und Auflösung zusätzlicher Hilfsangebote im schulergänzenden Bereich; 4. Satzungen, Benutzungs- und Entgeltordnungen, Gebührensatzungen und Honorarordnungen für städtische Schul- und Weiterbildungseinrichtungen (auch für einrichtungsfremde Zwecke); 5. Rechtsverordnungen über Schulbezirke und Schuleinzugsbereiche. § 20 Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren (1) Dem Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Planung städtischer Sozialeinrichtungen einschließlich der Bürgerzentren/-häuser; 2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Sozialeinrichtungen einschließlich der Bürgerzentren/-häuser bei Kosten von mehr als € 400.000 bis einschl. € 1,8 Mio.; 3. Erstellung von Richtlinien (einschließlich Bewilligungsbedingungen) und Verteilung der Mittel zur Förderung von Frauenprojekten, von Arbeitslosenzentren und von Maßnahmen der Altenhilfe; 4. Anerkennung von Interkulturellen Zentren; Seite 22 von 28 5. Erstellung von Richtlinien (einschließlich Bewilligungsbedingungen) und Verteilung der Mittel zur Förderung der freien Wohlfahrtspflege und von Selbsthilfegruppen im Sozialbereich; 6. Geschäftsordnung für die Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik und die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik der Stadt Köln; die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik und die Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik; 7. Festsetzung des Höchstbetrages für städtische Aufwendungshilfen pro qm Wohnfläche monatlich; 8. Grundsatzfragen zur Unterbringung von Wohnungslosen und von Wohnungslosigkeit Bedrohten; 9. Planung städtischer Gesundheitseinrichtungen; 10. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Gesundheitseinrichtungen bei Kosten von mehr als € 400.000 bis einschl. € 1,8 Mio.; 11. Erstellung von Richtlinien (einschließlich Bewilligungsbedingungen) und Verteilung der Mittel zur Förderung von Selbsthilfegruppen im Gesundheitsbereich. ⃰ (2) Der Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Grundsatzfragen in allen Angelegenheiten der Leistungen nach SGB XII, SGB II und Asylbewerberleistungsgesetz; 2. Interkulturelle Grundsatzangelegenheiten und Interkulturelles Maßnahmenprogramm einschließlich Flüchtlingspolitik, insbesondere städtische Unterbringung und Betreuung von Geflüchteten; 3. Plan für ein seniorenfreundliches Köln/Hilfen für ältere Menschen; 4. Hilfen für Menschen mit Behinderungen; 5. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von städtischen Sozialeinrichtungen einschließlich der Bürgerzentren/-häuser im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. m GO; 6. Angelegenheiten der Bürgerzentren/-häuser (soweit der Ausschuss nicht selbst entscheidungsbefugt ist), der sozialkulturellen Zentren, der Sozialraumkonzepte, der Gemeinwesenarbeit und des Programms ‚Pro Veedel‘ sowie sonstiger Beschäftigungsmaßnahmen; 7. Einzelmaßnahmen zur Hilfe für Drogenabhängige; 8. Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln; 9. Grundsatzfragen in Gesundheitsangelegenheiten; 10. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von städtischen Gesundheitseinrichtungen im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. m GO; 11. Grundsatzfragen der Planung, Koordination und Versorgung im Psychiatrie-, Suchtkranken- und Drogenabhängigenbereich; ⃰ Fehlerkorrektur Ziffern 9-11, vgl. Synopse lfd. Nr. 42, am 08.05.2026. Seite 23 von 28 12. Grundsatzfragen der kommunalen Gesundheitsförderung und der Gesundheitsförderung und sozialkompensatorischen Gesundheitshilfen für Kinder und Jugendliche; 13. Grundsatzfragen des gesundheitlichen Umweltschutzes; 14. Kommunale Gesundheitskonferenz; 15. Angelegenheiten des öffentlichen Gesundheitswesens. § 21 Sportausschuss (1) Dem Sportausschuss wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Planung von städtischen Sporthochbauten, ungedeckten Sportanlagen und Bädern; 2. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Sporthochbauten, ungedeckten Sportanlagen und Bädern bei Kosten von mehr als € 400.000 bis einschl. € 1,8 Mio.; 3. Erstellung von Raumprogrammen für städtische Sporthochbauten, ungedeckte Sportanlagen und Bäder; 4. Änderung des Ratsbeschlusses „Finanzielle Sportförderung der Stadt Köln – Richtlinien“; 5. Erstellung von gesamtstädtischen Prioritätenlisten für Maßnahmen an Sportanlagen; 6. Verleihung von Sportehrenurkunden gemäß Richtlinien über die Auszeichnung der Stadt Köln für hervorragende sportliche Leistungen und Verdienste für den Kölner Sport; 7. Erwerb von Fahrzeugen und Geräten zur Gestaltung, Unterhaltung/Instandsetzung und Pflege von Sportanlagen bei Kosten von mehr als € 120.000 pro Fahrzeug bzw. Gerät. (2) Der Sportausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von städtischen Sporteinrichtungen und Bädern im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. m GO; 2. Sportstättensatzung; 3. allgemeine Regelungen des Entgelts für die Inanspruchnahme von Sportstätten; 4. Vermietung und Verpachtung städtischer Sporteinrichtungen und Bäder. § 22 Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit (1) Dem Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: Seite 24 von 28 1. Auslobung und Auswertung der Ergebnisse von städtebaulichen Wettbewerben; 2. Stellungnahmen in Raumordnungsverfahren nach dem Landesplanungsgesetz NRW; 3. Bauleitplanung, Vorhaben- und Erschließungsplanverfahren und sonstige Satzungsverfahren auf der Grundlage des BauGB und des MaßnahmenG zum BauGB, soweit die Entscheidung nicht gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. g GO dem Rat obliegt; 4. städtebauliche Einzelbeschlüsse und Blockkonzepte zu förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten sowie zu Gebieten einer städtebaulichen Entwicklungs- maßnahme gemäß § 165 ff BauGB; 5. Stellungnahmen der Stadt Köln zu Planungsvorhaben Dritter inner- und außerhalb Kölns von wesentlicher Bedeutung sowie im Rahmen von Planfeststellungsverfahren außer in Fällen der Stadtentwässerungsbetriebe Köln; 6. Stadtgestaltungsprogramme und Stadtgestaltungskonzepte; 7. Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates, Kenntnisnahme der Tagesordnungen des Gestaltungsbeirates, Kenntnisnahme der Ergebnisse des Gestaltungsbeirates. (2) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. städtebauliche Großprojekte; 2. Entscheidungen des Rates gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. g GO, es sei denn, nach der öffentlichen Auslegung sind keine Stellungnahmen eingegangen und der Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit verzichtet auf die Vorberatung im Einzelfall; 3. Gestaltungssatzungen, Baugestaltungssatzungen; 4. Energieversorgungskonzept und Maßnahmen zur Energieeinsparung; 5. Gestaltung des Öffentlichen Raumes; 6. Regionalplanung einschließlich Gebietsentwicklungsplanung; 7. Fortschreibung des Gesamtkonzeptes der Stadtentwicklungsplanung und seiner fachlichen und räumlichen Konkretisierungen; 8. Konzepte gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, u.a. räumliche Entwicklungsplanungen und Rahmenplanungen sowie integrierte städtebauliche Entwicklungskonzepte (ISEK); 9. Gewerbeflächengesamtplan einschließlich Büroflächen; 10. Zentren- und Einzelhandelskonzepte; 11. Stadtentwicklungskonzept Wohnen; 12. Quartiers- und Einzelhandelskonzepte; 13. Interkommunale Zusammenarbeit: a) Stellungnahmen zu Regionalplan(änderungs)verfahren nach Landesplanungsgesetz; b) Erschließung von Synergien, die sich aus interkommunalen Projekten und Planungen ergeben; Seite 25 von 28 c) Identifizieren von Themen und Projekten der regionalen Zusammenarbeit; d) Vorantreiben und Entwicklung von interkommunalen Projekten. § 23 Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung (1) Dem Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Verwendung der Mittel für ”Köln-Promotion”; 2. Beteiligung der Stadtverwaltung an Projekten im Zusammenhang mit der Einführung digitaler Prozesse ab einer Eigenbeteiligung in Höhe von mehr als € 400.000 bis zu € 1,8 Mio.; 3. Bedarfsfeststellung aller Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Einführung digitaler Prozesse von mehr als € 400.000 bis zu € 1,8 Mio.; 4. Beteiligung an Förderprojekten im Zusammenhang mit der Einführung digitaler Prozesse ab einer Eigenbeteiligung der Stadt von mehr als € 400.000 bis € 1,8 Mio. (2) Der Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorberatend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Wirtschaftsförderung; 2. Beschäftigungsförderung; 3. Gewerbeflächengesamtplan einschließlich Büroflächen; 4. Zentren- und Einzelhandelskonzepte; 5. Konzepte für den Wirtschaftsverkehr (Lkw-Führungskonzept, Güterverkehrskonzept); 6. Forschungs- und Technologieprojekte im Zusammenwirken mit Dritten; 7. räumliche Entwicklungsplanungen und Rahmenplanungen mit Industrie-, Gewerbe- und Bürostandorten; 8. Jahresprogramme für Gebiete mit besonderem Erneuerungsbedarf; 9. Bauleitplanung für Industrie-, Gewerbe- und Bürostandorte; 10. wirtschaftliche Großprojekte; 11. Entwicklungskonzept erweiterter rechtsrheinischer Innenstadtbereich (EERI); 12. Angelegenheiten der Medien- und IT-Wirtschaft sowie medien- und IT- wirtschaftliche Großprojekte; 13. Kulturwirtschaftliche Projekte; 14. Grundsatzfragen des Stadtmarketings; 15. Ausnahmegenehmigungen und Freigaben von Sonn- und Feiertagsöffnungen nach dem Ladenöffnungsgesetz; 16. Grundsätze der Preis- und Konditionengestaltung für städtische Gewerbegrundstücke; 17. Angelegenheiten des Internet-Portals koeln.de; Seite 26 von 28 18. Angelegenheiten der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH; 19. Erwerb oder Kündigung von Mitgliedschaften mit Schwerpunkt Digitalisierung; 20. Grundsatzfragen im Zusammenhang mit der Einführung und strategischen Ausrichtung digitaler Prozesse, insbesondere bei Angelegenheiten der schulischen und außerschulischen Bildung, der Smart City, der Open Source Strategie, der digitalen Teilhabe, dem Datenschutz, der Datensicherheit und der Datenkommerzialisierung, der digitalen Diskriminierung, der digitalen Infrastruktur (insbesondere der Verkehrs- und Energieinfrastruktur), im Bereich des e-Sport, des eGovernment und des open Government. III. Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters § 24 Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters gem. § 41 Abs. 2 GO Der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister wird die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. bezüglich Personal- und Rechtsfragen: a) Erlass von Widerspruchsbescheiden gem. § 54 Abs. 3 BeamtStG, soweit nicht der Rat den zugrunde liegenden Verwaltungsakt selbst erlassen hat; b) Ausübung der sonstigen beamtenrechtlichen Befugnisse, die dem Rat als oberster Dienstbehörde nach den Bestimmungen des Beamtenrechts zustehen, soweit die Entscheidung nicht aufgrund der Bestimmungen des Beamtenrechts oder der GO unübertragbar ist; die Zustimmungserfordernisse durch den Hauptausschuss gem. § 28 der Hauptsatzung bleiben unberührt; c) Klageerwiderungen sowie damit verbundene Anwaltsbeauftragungen; 2. bezüglich Finanzen: a) Stundung von Ansprüchen gem. § 27 Abs. 1 KomHVO NRW; b) Niederschlagung von Ansprüchen gem. § 27 Abs. 2 KomHVO NRW; c) Stundung, Niederschlagung und Erlass öffentlicher Abgaben im Sinne des KAG und der AO nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften; d) Aufnahme von Krediten und Kassenkrediten im Rahmen der durch die Haushaltssatzung jeweils festgesetzten Höchstbeträge; 3. Entscheidungen über Widersprüche gegen Verwaltungsakte aller Art, soweit gesetzlich nicht eine andere Zuständigkeit zwingend vorgeschrieben ist; für den Erlass von Widerspruchsbescheiden gem. § 54 Abs. 3 BeamtStG gilt § 24 Nr. 1 lit. a dieser Zuständigkeitsordnung; 4. Abschluss von Erschließungsverträgen i. S. d. BauGB; 5. Abwägungsentscheidungen im Rahmen von § 125 Abs. 2 BauGB; 6. Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB und § 246e Absatz 2 in Verbindung mit § 36a BauGB (Bau-Turbo). Seite 27 von 28 § 25 Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO) (1) Ein Geschäft der laufenden Verwaltung liegt in all den Fällen vor, in denen die Wertuntergrenzen für die Zuständigkeit von Ausschüssen unterschritten werden. Im Übrigen liegt ein Geschäft der laufenden Verwaltung auch in den folgenden Fällen vor: 1. bezüglich Personal- und Rechtsfragen bei: a) der Erteilung von Aussagegenehmigungen für städtische Bedienstete; b) der Gewährung von Lohn- und Gehaltsvorschüssen nach Maßgabe der dazu ergangenen Ratsbeschlüsse und der Richtlinien über die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (MBl.NW 1976, S. 1235); Hauptausschuss gem. § 28 der Hauptsatzung bleiben unberührt; 2. im Bereich Bau und Verkehr bei: a) der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Straßen, Wege und Plätze, mit Ausnahme der Fälle des § 8 Abs. 1 Ziff. 6 lit. b dieser Zuständigkeitsordnung; b) Verkehrszählungen, soweit sie nicht Bestandteil von Planungen sind; 3. bezüglich Finanzen bei: der Hingabe von Darlehen bei Darlehensbeträgen bis einschl. € 60.000, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Regelung vorsieht; 4. im Jugendbereich bei: Gruppenumwandlungen bei Kindertageseinrichtungen; 5. im Bereich Kunst und Kultur bei: a) der Verteilung der Mittel zur Förderung von Musik, Theater, Tanz, Literatur, Film, bildender Kunst, Wissenschaft und Forschung außerhalb der Einrichtungen der Stadt Köln (mit Ausnahme der institutionellen Förderung); b) der Eintragung in die Denkmalliste gem. § 3 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW, sowie bei der Löschung aus der Denkmalliste; 6. im Schulbereich bei: a) der Einrichtung von Schulbuslinien; b) der Entsendung eines stimmberechtigten Vertreters des Schulträgers in die Schulkonferenz gem. § 61 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW; 7. im Sportbereich bei: a) der Entscheidung über die Gewährung von Beihilfen und Ausfallgarantien zur Förderung von Turn- und Sportvereinen nach Maßgabe des Ratsbeschlusses „Finanzielle Sportförderung der Stadt Köln – Richtlinien“; b) der Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmeregelungen nach dem Ratsbeschluss „Finanzielle Sportförderung der Stadt Köln – Richtlinien“; 8. bei der Vergabe von Baumaßnahmen, Liefer- und Dienstleistungen sowie freiberuflichen Leistungen, sofern nicht nach § 5 Abs. 3 Satz 3 dieser Zuständigkeitsordnung das für die Bedarfsfeststellung zuständige Gremium auch über die Vergabe entscheidet; Seite 28 von 28 9. bei der Annahme von Schenkungen aller Art (z. B. Geld, Forderungen, Sachen, Dienstleistungen) im Wert bis einschl. € 40.000, soweit die Schenkungen nicht mit Auflagen verbunden sind, deren Erfüllung bei der Stadt Kosten verursacht; 10. bei Abschluss eines Sponsoringvertrages, bei denen die Leistungen des Sponsors einen Betrag von einschließlich € 60.000 nicht überschreitet; 11. bei vorläufigen Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht; 12. dem Erwerb von Fahrzeugen bei Kosten bis einschl. € 60.000 pro Fahrzeug, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Regelung vorsieht; 13. bei der Erteilung von Negativattesten sowie dem Abschluss von Abwendungsvereinbarungen über die Nichtausübung von gesetzlichen und vertraglichen Vorkaufsrechten. (2) Bei bezirklichen Angelegenheiten liegt ein Geschäft der laufenden Verwaltung dann vor, wenn die Wertgrenzen des § 2 Abs. 1 unterschritten werden. ⃰ Fehlerkorrektur Ziffern 9-11, vgl. Synopse lfd. Nr. 42, am 08.05.2026.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 0082/2026
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 08.05.2026
- Erstellt
- 09.01.2026 14:06