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1036/2018

Schrottfahrräder in der Innenstadt, Beantwortung der Anfrage der Fraktion Die Linke in der BV 1

Beantwortung einer Anfrage (BV) 07.05.2018

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 21.06.2018, TOP 7.8.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

10342 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/02/02-1 
 
Vorlagen-Nummer 
 1036/2018 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 21.06.2018 
 
Schrottfahrräder in der Innenstadt, Beantwortung der Anfrage der Fraktion Die Linke in der 
Bezirksvertretung 1 
Zur Anfrage der Fraktion Die Linke in der Bezirksvertretung 1 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 
 
 
1. Gemäß gültiger Rechtsauffassung gelten Schrottfahrräder als Zwangsabfall im Sinne 
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, sobald sie jedwede Verkehrstauglichkeit verloren haben. 
Wir bitten die Verwaltung dezidiert darzulegen, nach welchen Kriterien diese Feststellung vor-
genommen wird und ob diese ausreichend erscheinen, das Ärgernis adäquat in den Griff zu 
bekommen. 
 
Eine Entfernung von defekten oder beschädigten Fahrrädern aus dem öffentlichen Straßenraum ist 
grundsätzlich erst dann möglich, wenn sie jegliche Verkehrstauglichkeit verloren haben. Erst dann 
handelt es sich bei den Fahrrädern um Zwangsabfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.  
Bei der Entscheidungsfindung ist insbesondere zwischen folgenden Kategorien zu unterscheiden: 
 
I.  Zwangsabfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (§ 3 KrWG)). 
Sofern Schrotträder mindestens drei für die Funktionsfähigkeit wesentliche Mängel aufweisen 
(z.B. Räder deformiert, Lenker irreparabel beschädigt, Rahmen gebrochen), können sie als 
Zwangsabfall bewertet werden, der zur sofortigen Entsorgung an die AWB gemeldet wird. Er wird 
dazu mit einem blauen Aufkleber versehen. 
 
II. Vermuteter Abfall: Deutet der Zustand des Fahrrads darauf hin, dass die Verantwortlichen es 
nicht mehr benutzen, liegen aber nicht genügend Merkmale für die Bewertung als Zwangsabfall 
vor, so wird das Fahrrad mit einem gelben Aufkleber versehen, mit dem potentiellen Besitzern 
kenntlich gemacht wird, dass ihre "Fahrräder" nach Ablauf einer Frist von einem Monat durch die 
Abfallwirtschaftsbetriebe(AWB) entfernt werden, wenn sie nicht von ihren Besitzern instandgesetzt 
oder abgeholt werden.  
 
III. Funktionsfähige Fahrräder, die lediglich lange Zeit an einem Standort stehen und nicht be-
wegt werden, aber grundsätzlich funktionstüchtig sind, können nicht vom Ordnungsdienst entfernt 
werden, sofern keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorliegt. 
 
In der Kölner Innenstadt ist die Zahl an Schrotträdern im Vergleich zu anderen Stadtbezirken beson-
ders hoch. Dies liegt sicher im Wesentlichen an der hohen Nutzungsfrequenz und der besonderen 
Verkehrssituation. Leider wird hier aber das öffentliche Straßenland von den Bürgerinnen und Bür-
gern auch immer mehr als Entsorgungsmöglichkeit ihrer nicht mehr gebrauchten Fahrräder miss-
braucht. Sofern sich das Bewusstsein der Kölnerinnen und Kölner und ihr eigenes Engagement für 
eine saubere Stadt hier nicht deutlich verändern, ist dem Problem nur beizukommen durch eine höhe-
re Kontrolldichte, die deutlich mehr Personalressourcen beansprucht.

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Deutlich zugenommen haben in den letzten Jahren Beschwerden über Fahrräder, die lange Zeit an 
einem Standort stehen und nicht bewegt werden, aber grundsätzlich funktionstüchtig sind. Beschwer-
degründe sind hier dann die lange Standzeit der Fahrräder, die zunehmend unansehnlicher werden 
und dauerhaft öffentliche Flächen und Fahrradabstellanlagen belegen. Diese Fahrräder werden von 
Bürgern oft als Schrottfahrräder gemeldet, können aber aufgrund der bestehenden Rechtslage nicht 
als Abfall bewertet und entfernt werden. Denn das Abstellen eines funktionsfähigen Fahrrades ist ein 
zulässiger Gemeingebrauch im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes NRW. Diese zunehmenden 
Beschwerdefälle könnten nur durch eine geänderte Gesetzeslage gelöst werden. 
 
 
2. Wir möchten darum bitten, den Ablauf der Identifizierung bis hin zur Entsorgung, wel-
che Ordnungsdienst und Abfallwirtschaftsbetriebe durchführen, zusammenfassend darzustel-
len. 
 
Der Bezirksordnungsdienst ist täglich in den Vierteln unterwegs, um Beschwerden über Fahrradlei-
chen zu bearbeiten. Die aufgefundenen Fahrradleichen werden von den Mitarbeitern begutachtet und 
dann abhängig vom Zustand der Räder (siehe oben dargestellte Kategorisierung) entweder als 
„Zwangsabfall“ zur sofortigen Entsorgung oder als „vermuteter Abfall“ gekennzeichnet und mit einem 
entsprechenden Entsorgungsaufkleber beklebt. 
Für die Entsorgung von „Fahrradleichen“ besteht ein Rahmenvertrag mit der AWB Abfallwirtschafts-
betriebe GmbH. Diese Leistung wird im Rahmen des sogenannten „Littering“-Vertrages erfüllt. Dieser 
sieht den Abtransport wilder Müllablagerungen auf Kölner Stadtgebiet vor, sofern es sich um öffent-
lich zugängliche Flächen handelt und kein Verursacher herangezogen werden kann. 
 
Die AWB sammelt die von der Stadt Köln gemeldeten Schrotträder ein und lagert sie zunächst auf 
ihrem Betriebshof. Die Verwertung übernimmt dann das Umweltzentrum Köln West. Das Umweltzent-
rum ist eine gemeinnützige Gesellschaft, die im Auftrag des JobCenters Köln Langzeitarbeitslose 
beschäftigt. Dabei werden sie durch ausgebildete Anleiter in den Bereichen Fahrradtechnik, EDV - 
Anwendungen,  Verkauf sowie in der Verwaltung qualifiziert, um sie langfristig für den ersten Arbeits-
markt zu fördern. 
 
Da im Bezirk Innenstadt die Vielzahl an verschiedenen ordnungsrechtlichen Aufgaben und das be-
sonders hohe Aufkommen an Schrotträdern mit den dem Bürgeramt zur Verfügung stehenden Res-
sourcen nicht zu bewältigen ist, hat das Bürgeramt Innenstadt in Zusammenarbeit mit der AWB Ab-
fallwirtschaftsbetriebe GmbH für seinen Bezirk eine Verfahrensoptimierung und Priorisierung mit fol-
genden Besonderheiten vorgenommen: 
1. Es werden prioritär die Schrotträder entfernt, die entsprechend dem Kreislaufwirtschafts- und 
Abfallgesetz als Abfall zu bewerten sind. Diese „Fahrradleichen“ werden auch, wie oben be-
schrieben, mit einem entsprechenden Hinweisaufkleber beklebt, allerdings nicht mit einer 
„Schonfrist“ für den Besitzer versehen. Der Bezirksordnungsdienst meldet diese Räder oder 
Räderteile zur sofortigen Entfernung an die AWB, die diese dann innerhalb weniger Tage ent-
fernen. Hierfür wurde der seit 3 Jahren eingesetzte blaue Aufkleber eingeführt. 
2. Der Bezirksordnungsdienst Innenstadt nutzt in Kooperation mit den Abfallwirtschaftsbetrieben 
für die Erfassung der zu entsorgenden Schrottfahrräder im öffentlichen Straßenland eine von 
den AWB entwickelte Smartphone-App. Hierdurch ist eine einfachere Dokumentation und 
schnellere Verarbeitung der Meldungen durch die AWB möglich. 
3. Die AWB entfernen die als Zwangsabfall gemeldeten Schrotträder innerhalb einer Woche.  
 
   
3. Die Statistik des Ordnungs- und Verkehrsdienstes weist für das Jahr 2017 stadtweit 
3810 beklebte Schrottfahrräder aus (2016: 4163). Wie viele dieser Markierungen sind im Bezirk 
Innenstadt vorgenommen worden? Wie viele der markierten Ex-Fahrräder wurden im Bezirk, 
bzw. stadtweit im Jahr 2017 tatsächlich auch entfernt? 
 
Eine systematische Kontrolle der Aufträge an die AWB wird nicht durchgeführt. Die Bezirksordnungs-
kräfte sind aber aufgrund der vielfältigen örtlichen Ermittlungsaufgaben regelmäßig im Bezirk unter-
wegs und stellen so fest, ob die beklebten Fahrräder auch tatsächlich entfernt werden. In der Regel 
werden sie zeitnah abgeholt.

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In der Innenstadt wurden im Jahr 2016 insgesamt 1950 Schrotträder und in 2017 insgesamt 1553 
Schrotträder als Abfall bewertet und zur Entsorgung an die AWB beauftragt. Da in der Innenstadt fast 
ausschließlich nur noch Schrotträder zur sofortigen Entfernung an die AWB gemeldet werden, ent-
spricht diese Zahl zu 95 % den auch tatsächlich entfernten Rädern. 
 
 
4. Insbesondere in Uni- oder Bahnhofsnähe sind die Abstellanlagen dauerhaft zugeparkt 
und zugemüllt. Wäre es nicht sinnvoll, hier den Kontrolldruck deutlich zu erhöhen und bei-
spielsweise regelmäßige Aufräumaktionen anzukündigen und durchzuführen, wie das die 
Stadt Münster seit Jahren erfolgreich praktiziert? 
 
Der Ordnungsdienst ist täglich in den Vierteln unterwegs, um Verstößen gegen die öffentliche Ord-
nung entgegen zu wirken. Dabei sind die Sauberkeit in der Stadt und das Aufkommen an immer wie-
der neu hinzukommenden Fahrradleichen nur eins von vielen Anliegen. Regelmäßige Aufräumaktio-
nen zur Identifizierung der zu entfernenden Schrotträder wären grundsätzlich sinnvoll. Aufgrund der 
Vielzahl an ordnungsrechtlichen Aufgaben und der eingeschränkten Personalressourcen war dies 
bislang aber nur in unregelmäßigen Abständen möglich.  
 
Aus der Erkenntnis, dass in der bisherigen Struktur der Bezirks-Ordnungsdienste die tatsächliche 
Aufgabenerledigung zu 96 % aus reinen Ermittlungstätigkeiten für Personenermittlungen und 
Zwangsstilllegungen besteht; also für eine effektive Ordnungsdiensttätigkeit kein Raum bleibt, ist vor-
gesehen, den Ordnungsdienst für die gesamte Stadt neu zu ordnen. Dies soll auch für die Stadtbezir-
ke zu einer qualitativeren und effizienteren Abarbeitung der bezirklichen Ordnungsdienstarbeit führen. 
So soll erreicht werden, dass sowohl die täglichen Streifengänge als auch Schwerpunktaktionen an 
bekannten Hotspots weiter verfolgt und ausgebaut werden können. Über Schwerpunktaktionen wird 
im Vorfeld in den Medien informiert werden.  
Weitere Informationen zu dieser vorgesehenen Neuordnung können der Mitteilungs-Vorlage 
2763/2017 entnommen werden, die unter dem Titel „Zielbild 2020 - Maßnahmen zur Stärkung des 
städtischen Ordnungsdienstes“, die der Bezirksvertretung 1 am 25.01.2018 zur Kenntnis gegeben 
wurde.  
 
 
5. Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, das Bewusstsein für die zunehmende Prob-
lematik zu schärfen, beispielsweise in Form von Kampagnen und Öffentlichkeitsarbeit? 
 
Die Verwaltung informiert die Öffentlichkeit über die Medien jeweils anlassbezogen über bestimmte 
Themenkreise. Aktuell stehen wegen des schönen Wetters die Nutzungen der Grünflächen und spe-
ziell auch die Regelungen zum Grillen im Fokus. Bei den Streifengängen und speziellen Kontrollen 
wird in diesem Zusammenhang eine Info-Karte (Flyer) zur Kölner Stadtordnung ausgehändigt. Über 
die Nutzung des dort verfügbaren QR-Codes kann die vollständige Fassung in der jeweils aktuellen 
Version aufgerufen werden. 
 
 
 
 
Ausgefertigt: Droske 
Gez. Dr. Höver

Beratungsverlauf (1)

21.06.2018 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 7.8.1 Entscheidung
Zur Sitzung

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Details

Aktenzeichen
1036/2018
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
07.05.2018
Erstellt
03.04.2018 12:16