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1594/2017

Protokloll zur Vorbesprechung des Naturschutzbeirates am 15.05.2017

Mitteilung BV 24.05.2017

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Nächste Beratung: Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde, Sitzung am 12.06.2017, TOP 6.1

Mitteilung BV

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BeiratsVB 2017-05-15

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Mitteilung BV

367 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dienststelle 
57/571 
 
Vorlagen-Nummer 
 1594/2017 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 12.06.2017 
 
Protokloll zur Vorbesprechung des Naturschutzbeirates am 15.05.2017 
In der Anlage erhalten Sie das Protokoll zur Vorbesprechung des Beirates am 15.05.2017 zur Kennt-
nisnahme.

BeiratsVB 2017-05-15

16335 Zeichen

Vorbesprechung des Beirates bei der UNB der Stadt Köln am 15.05.2017  
 
Teilnehmer/innen:  
 
Beirat:  Hr. Steßgen, Hr. von der Stein, Hr. Woite,  Hr. Tschirner 
 
Verwaltung: Fr. Kröger, Fr. Boshalt, Fr. Hofmann, Fr. Kühn (Praktikantin),  
Hr. Faber 
 
 
Anträge auf Befreiungen von den Gebots-/Verbotsvorschriften des 
Landschaftsplans gem. Bundesnaturschutzgesetz 
 
1. Neubau einer Abwasserdruckleitung DN 200, Anschluss 
Regenwasserpumpwerk (RWP 6049) an Mischwassersammler 
Schützengildeweg, Bezirk 9, Köln- Buchheim, LB 9.34, L 26, EZ 1  
Beschreibung der Maßnahmen: 
Die Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR beabsichtigen den Neubau einer 
Druckleitung DN 200. Sie soll das Regenwasserpumpwerk, welches die 
Unterführung des Buchheimer Rings unter der KVB-Trasse 3 in Höhe der Halte-
stelle Buchheim/Herler Straße entwässert, an den nächstliegenden Mischwasser-
kanal im GLB 9.34 „Faulbach und Strunderbach um Haus Herl und Herler Mühle, 
Buchheim“ anschließen. 
Derzeit entwässert das Pumpwerk noch direkt in den Faulbach. Aufgrund der 
Verkehrsbelastung des Buchheimer Rings in diesem Bereich mit einer Anzahl von 
mehr als 15.000 fhz/d ist das Niederschlagswasser gemäß Trennerlass NRW 
klärpflichtig. Die Einleitung des Wassers in den Faulbach ist daher 
schnellstmöglich aufzuheben. 
Eingriff / Kompensation: 
Der erste Entwurf führte die Leitung durch das ehemalige Bachbett des Faulbachs 
von der KVB-Trasse zum Schützengildeweg und damit ca. 115 Meter durch den 
GLB. Daher wurde die Untere Naturschutzbehörde bereits im Oktober 2015 
erstmalig beteiligt. Auf Anraten der UNB mit Verweis auf die Pflicht zu 
Vermeidung und Verminderung sowie das Befreiungsverfahren und die 
Kompensationsverpflichtungen wurde der Entwurf stark überarbeitet. 
Der geplante Verlauf liegt nun überwiegend innerhalb des Straßenkörpers des 
Buchheimer Rings. Die Bauarbeiten sind laut Amt für Straßen- und 
Verkehrstechnik innerhalb der Sommerferien möglich. 
Lediglich der Anschluss an den bestehenden Mischwasserkanal mit einer Länge 
von ca. 10 Metern im Bereich Schützengildeweg muss dann im GLB geschaffen 
werden. 
Dieser soll zur weiteren Eingriffsminimierung in einer unterirdischen Bauweise 
durch einen Pionierstollen hergestellt werden. Dazu muss eine Startbaugrube mit 
den Abmessungen 2*2 Meter in einem mit Brombeeren überwucherten Bereich 
angelegt werden. Als Zufahrt zur Baugrube muss ein Baum gefällt werden und 
das ehemalige Bachbett teilweise verfüllt werden. Dazu wird der Oberboden 
abgetragen und fachgerecht zwischengelagert. Es wird ein Geotextilvlies

aufgebracht und mit Schottermaterial aufgeschüttet. Die Verwendung von RCL-
Material ist nicht erlaubt. 
Nach Beendigung der Baumaßnahme wird das Gelände wieder in seinen 
Ursprungszustand zurückversetzt. Der Ersatz des Baumes erfolgt über mit der 
UNB abgestimmte vorgezogene Kompensationsmaßnahmen der StEB. 
Artenschutz: 
Zeitnah vor Beginn der Fäll-/Rodungsarbeiten ist zu kontrollieren und 
dokumentieren, ob aktuell besetzte Fortpflanzungs- oder Ruhestätten betroffen 
sind. Die Dokumentation ist der UNB auf Verlangen vorzulegen. 
Für den Fall, dass bei der Kontrolle ein Positivnachweis erfolgt, sind die 
Bauarbeiten einzustellen und das weitere Vorgehen mit UNB abzustimmen. Die 
UNB behält sich für diesen Fall Maßnahmen zur Vermeidung 
artenschutzrechtlicher Konflikte vor. 
Dieses Vorgehen wird als Nebenbestimmungen in die Eingriffsgenehmigung 
übernommen. 
Befreiungsvoraussetzungen: 
Die Einleitung des belasteten Niederschlagswassers in den Faulbach ist 
schnellstmöglich aufzuheben. 
Das öffentliche Interesse der regelgemäßen Behandlung des 
Niederschlagswassers überwiegt gegenüber den Belangen von Natur und 
Landschaft. Die Belange von Natur und Landschaft werden zudem auch durch 
das Vorhaben vertreten, da die Soforteinleitung des belasteten 
Niederschlagswassers Natur und Landschaft dauerhaft stark beeinträchtigt. Eine 
Veränderung des Charakters des Schutzgebietes ist durch die Maßnahme, auch 
aufgrund des nur temporären Eingriffs, nicht zu befürchten. Der Schutzzweck des 
Geschützten Landschaftsbestandteils ist nicht gefährdet.  
Die Maßnahme ist mit den Belangen von Natur und Landschaft zu vereinbaren. 
Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde werden daher die Voraussetzungen 
für eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG als gegeben angesehen. 
 
Entscheidung:  
 zugestimmt 
 
 
2. Errichtung einer WC-Anlage für das Fahrpersonal der KVB, 
Schützengildeweg, Bezirk 9, Köln- Buchheim, L 26, EZ 1 
Beschreibung der Maßnahmen: 
Die KVB plant an der Haltestelle Herler Straße (Bus und Straßenbahn) eine 
Toilettenanlage für ihr Fahrpersonal. Die derzeitige Toilettenanlage besitzt eine 
Sickergrube im 3-Kammer-System und ist sanierungsbedürftig. Daher ist die 
Errichtung der neuen Anlage an leicht veränderter Stelle geplant, um die 
Toilettenanlage direkt an den vorhandenen Mischwasserkanal anzuschließen.  
Die Erneuerung der alten Anlage an gleicher Stelle würde dennoch den Bau einer 
Anschlussleitung an den o.g. Mischwasserkanal mit dem dementsprechenden 
Eingriff nach sich ziehen.

Eingriff / Kompensation: 
Bei dem Toilettenhäuschen handelt es sich um ein Komplettmodul. Die 
Bodenplatte mit sämtlichen Anschlüssen wird vorbereitet und das Modul dann von 
einem Kran eingehoben. 
Das Modul hat die Abmessungen 4,24mx2,24m (9,8m²) und die Zugangsfläche 
aus Drainpflaster eine Größe von 8,8m².  
Die Fläche ist derzeit ist derzeit von einer krautigen Ruderalvegetation 
bewachsen. Der Wurzelbereich des nebenstehenden Baumes wurde durch 
Versetzen und Drehung um 90° des Moduls geschont. 
 
Das bestehende Toilettenhäuschen, die Sickergrube sowie die Wege mit 
Plattenbelag werden zurückgebaut. Am Standort der mit Boden verfüllten 
Sickergrube wird ein einheimischer Baum gepflanzt. Dadurch kann der Eingriff am 
neuen Standort ausgeglichen werden. 
 
Vorüberlegungen Standortvarianten 
Im Vorfeld wurden umfangreiche Diskussionen zu den vorgeschlagenen 
Standortalternativen durchgeführt.  
 
Variante 1 
Gegenstand des neuen Bauantrags, Anschluss an Mischwasserkanal direkt 
möglich, Anordnung der Pflasterfläche und Drehung des Containers zur 
Schonung des Bestandsbaumes. 
 
Variante 2 
Alte Variante von 1, Gegenstand des ersten Bauantrags, der mittlerweile 
zurückgezogen wurde. 
 
Variante 3 
Erster Standort auf vollversiegelter Fläche, hier stehen jetzt Altglascontainer, 
der versetzt werden müsste. Der Standort wurde abgelehnt durch 66, da die 
geplante Lage Sichtbeziehungen zwischen dem Radverkehr und dem 
Fußgängerverkehr stark einschränkt. Die Verkehrssicherheit ist nicht mehr 
gegeben. 
Einziger Standort, der faktisch keiner Befreiung bedarf, da bereits 
vollversiegelte Verkehrsfläche – unberührt. 
 
Variante 4 
Derzeitiges Toilettenhäuschen, wird aufgegeben wegen 
Sanierungsbedürftigkeit Sickergrube, Neuanschluss an Kanal wäre notwendig. 
 
Variante 5 
Standort auf der Freifläche im Wendekreis, vorgeschlagen von 571, wurde 
abgelehnt wegen gefährlichem Weg für die Fahrer, Anschluss an den Kanal 
wäre ebenfalls neu herzustellen. 
 
Artenschutz: 
Sofern die Entfernung der Vegetation zwischen dem 01.10. und 28./29.02. erfolgt, 
bestehen seitens des Freilandartenschutzes keine Bedenken.

Befreiungsvoraussetzungen: 
Der Eingriff ist sehr gering und kann ortsnah ausgeglichen werden.  
Die Maßnahme ist daher mit den Belangen von Natur und Landschaft zu 
vereinbaren. 
Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde werden daher die Voraussetzungen 
für eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 2 BNatSchG als gegeben angesehen. 
 
Entscheidung:  
 Zugestimmt für Variante 1 
 
 
3. Nutzung eines eingezäunten Hundetrainingsplatzes , Widdersdorfer Landstr. 
103, Bezirk 3, Köln- Widdersdorf, L 12, EZ 3 
Beschreibung der Maßnahmen: 
Die Hundeschule Pfotenfeeling plant die Nutzung eines ca. 1.000qm großen 
Areals parallel zur Widdersdorfer Landstraße als Hundetrainingswiese. Ein am 
1.11.2013 mit dem Flächeneigentümer Landwirt Niehl unterzeichneten 
Mietvertrag wurde zunächst über die Nutzung einer ca. 600 qm großen Fläche 
geschlossen. Diese ist eingezäunt worden und wird regelmäßig von der Mieterin 
gemäht. Den Einsatz von Dünger und Unkrautvernichtungsmitteln schließt die 
Nutzerin aus Rücksicht auf die Hunde und dort lebende Wildtiere aus. 
Eine aus Planen bestehende Unterstellmöglichkeit wurde errichtet, um 
Übungsgegenstände vor Witterungseinflüssen zu schützen. 
 
Das Hundetraining auf dem Außengelände wird grundsätzlich ganzjährig 
angeboten, witterungsbedingt ist die Fläche während der Wintermonate und 
Ferien allerdings weniger stark frequentiert. Die Nutzungsintensität des 
eingezäunten Hundeplatzes wird von der Antragstellerin mit 10 aktiven Stunden 
pro Woche angegeben. Entweder als Einzeltraining oder in Kleingruppen bis 
maximal 8 Hunde. Die meisten Hundebesitzer kommen aus fußläufiger 
Entfernung. Das Training der Hunde bzw. ihrer Halter wird an Standorten wie dem 
Edeka Parkplatz in Widdersdorf kombiniert.  
 
Eingriff / Kompensation: 
Der Eingriff in die Oberflächenstruktur ist relativ gering, da beispielsweise eine 
Weide hier zulässig wäre. Ebenso wird die Veränderung des Landschaftsbildes 
durch die Ortsrandlage und umgebende Nutzung abgemildert. 
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
Auf Grund der benachbarten, teils kleinparzelligen, landwirtschaftlichen Nutzung 
rund um die bestehende Lagerhalle und mit der Auflage, dass keine Infrastruktur 
wie Hütten, Parkplätze, Überdachungen errichtet werden ist die Nutzungs-
änderung mit der bestehenden Schutzgebietsausweisung zu vereinbaren. 
 
Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde werden die Voraussetzungen für eine 
Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 2 BNatSchG als gegeben angesehen, da die 
Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung 
führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und 
Landschaftspflege vereinbar ist.

Entscheidung:  
 Zugestimmt, aber künftig keine Ausweitung erwünscht / zulässig 
 
 
4. Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche durch eine Genossenschaft 
Widdersdorfer Landstr. 103, Bezirk 3, Köln- Widdersdorf, L 12, EZ 3 
Beschreibung der Maßnahmen: 
Die sogenannte Solidarische Landwirtschaft Köln ist eine Erntegemeinschaft von 
Verbrauchern, die die gesamten Kosten der landwirtschaftlichen Produktion 
finanziert und dafür alle Ernteerzeugnisse erhält. 
Seit dem Jahr 2013 bewirtschaftete der Vorgänger (SoLaWi Köln e.V.) eine etwa 
2.000 qm große Fläche zwischen Widdersdorf und Lövenich (Landwirtschaft auf 
den ehemaligen Baumschulflächen). Der Antrag auf landschaftsrechtliche 
Genehmigung wurde im Frühjahr 2017 durch die Erntegemeinschaft gestellt, die 
im angefangenen Anbaujahr ihre Pachtfläche auf knapp 3.000 qm vergrößert hat. 
Der Anbau wird kleinteilig, vielfältig und wenig intensiv durchgeführt. Die 
Mitglieder können im Rahmen von Gemeinschaftsaktionen bei der Feldarbeit 
helfen. 
 
Eingriff / Kompensation: 
Wie bei den benachbarten Flächennutzungen der „meine ernte“ und der 
„gemüsekoop“ handelt es sich um landwirtschaftliche Nutzformen, die im 
Außenbereich zulässig sind. Lediglich die Aufbauten / baulichen Veränderungen 
stehen den Verboten des Landschaftsplans entgegen und sind deshalb auf ihre 
Genehmigungsfähigkeit zu prüfen und über Nebenbestimmungen zu regeln.  
 
Die Erntegemeinschaft betreibt nach eigenen Angaben ein gut 2 m hohes 
Foliengewächshaus auf knapp 20 qm Grundfläche für den Anbau bzw. die 
Anzucht frostempfindlicher Pflanzen und zu Demonstrationszwecken. Ein 
Bauwagen steht ganzjährig südlich der bestehenden, landwirtschaftlichen 
Lagerhalle als Rückzugsmöglichkeit bei Regen zur Verfügung, sowie zur 
wetterfesten und gesicherten Aufbewahrung von Werkzeug, Material und Saatgut. 
Beide baulichen Elemente sind nur eingeschränkt von außerhalb der Fläche 
einsehbar, da sie recht gut von Sträuchern eingerahmt sind. Fünf Hochbeete au 
Standard-Holzpaletten stehen außerhalb der umzäunten Fläche. 
Eine sinnvolle Kompensation der überbauten Teilflächen ist die Anpflanzunge 
heimischer, standortgerechter Sträucher, da die derzeit bestehenden 
Vegetationsstrukturen aus nicht heimischen Nadelbäumen bis Ende des Jahres 
aus dem Landschaftsschutzgebiet entfernt werden. 
Ansonsten kann die Erhöhung der biologischen und strukturellen Vielfalt einer 
sonst ausgeräumten Landschaft dem Eingriff gegenüber gestellt werden. 
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
Die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen im Außenbereich ist privilegiert und 
bleibt unberührt von den Bestimmungen des Landschaftsplans. In vergleichbaren 
Fällen wurde die landschaftsrechtliche Genehmigung mit entsprechenden 
Auflagen zu Parkplätzen und Aufbauten ebenfalls erteilt. 
 
Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde werden die Voraussetzungen für eine 
Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 2 BNatSchG als gegeben angesehen, da die

Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung 
führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und 
Landschaftspflege vereinbar ist. 
 
Entscheidung:  
 Ausstehend  - Vorhaben geht in die Beiratssitzung am 12.06.2017 
 
 
5. Legalisierung eines provisorischen Steges am Dec ksteiner Weiher, Brücke 
Gleueler Str., Bezirk 3, Köln- Lindenthal, L 17, EZ 2 
 
Beschreibung der Maßnahmen: 
Das Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau hat 2012 im Zuge der 
Baumaßnahme an der Gleueler Straße (Brücke über den Decksteiner Weiher) 
einen Steg angelegt, da die Schüler-Ruderriegen den vorhandenen Steg 
vorrübergehend nicht nutzen konnten. 
Zum einen ist damals leider versäumt worden die ULB einzubinden und zum 
anderen ist der Rückbau bisher nicht erfolgt. Am vergangenen Freitag fand ein 
Gespräch zur geregelten Nutzung des Decksteiner Weihers durch Schulen und 
probeweise durch die Sporthochschule statt. Dabei wurde seitens der beteiligten 
Ämter 69 (Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau), 67 (Amt für 
Landschaftspflege und Grünflächen), 52 (Sportamt) und 40 (Amt für 
Schulentwicklung) einhellig die Meinung, dass der Steg zu Zwecken des 
Schulsports geeignet und ergänzend zu dem Bestandssteg bestehen bleiben 
könnte. 
 
Eingriff / Kompensation: 
Die Erstellung des Steges unmittelbar an der Gleueler Brücke hatte kaum 
Eingriffe in den Uferbereich. Die Nutzung ist nicht intensiviert worden. Auch in 
Zukunft sollen die Stege nicht für die Nutzung durch Private zugelassen werden. 
 
Artenschutz: 
Bezüglich der Auswirkungen auf Wasservögel besteht intensiver Kontakt zum 
Sachgebiet Artenschutz. Es wird zu jahreszeitlich begrenzten Nutzungen 
zwischen Mitte Mai und Ende August kommen. 
Befreiungsvoraussetzungen: 
Unten den Voraussetzungen der ausschließlichen Nutzung für den 
Ausbildungsbetrieb (Schule, Sporthochschule) ist die Maßnahme mit den 
Belangen von Natur und Landschaft zu vereinbaren. 
Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde werden daher die Voraussetzungen 
für eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG als gegeben angesehen. 
 
 
Entscheidung:  
 
 Zugestimmt, wobei langfristig ein Steg reichen sollte. Außerdem wird die 
Methode kritisiert (ohne Beteiligung der UNB und des Beirates Fakten zu 
schaffen in einem Schutzgebiet).

Sonstiges: 
 
1. Städtebauliches Planungskonzept Haus Rath in Köl n-Widdersdorf 
 
Vorhaben und Anlagen werden vom Träger der Landschaftsplanung vorgestellt. 
 
Entscheidung:  
 
 Der Beirat lehnt das Vorhaben ab. 
 
 
2. Beleuchtung der Belvederestraße im Bereich des n euen Fußweges parallel 
zur Förderschule 
 
Die vorhandene Straßenbeleuchtung wird modernisiert und wegen der 
Verbreiterung auf die gegenüberliegende Straßenseite (nicht mehr am Waldrand) 
versetzt. 
 
Entscheidung:  
 
 
 Zugestimmt  
Bedingungen: 
-Insektenfreundlich 
-nach unten gerichtete Lampen 
- <= 2700 Kelvin Farbtemperatur !!!  
 
 
3. Generalsanierung der Hauptstart- und Landebahn 1 4L/32R am Flughafen 
Köln / Bonn 
 
Die Verfahrensunterlagen zum o.g. Vorhaben werden dem Beirat zur Kenntnis 
gegeben und sind im Büro von Frau Maaß einsehbar. Das Vorhaben wird in der 
nächsten Beiratssitzung am 12.06.2017 durch die FKB GmbH und die 
beauftragten Gutachter dem Beirat vorgestellt. 
 
 
 
 
 
Zusatz: 
 
 
Der Beirat wünscht künftig einige Tage vor der Vorbesprechung eine Rundmail zu 
bekommen mit einer Auflistung der anstehenden Vorhaben (Überschrift und 
Schutzgebiet reicht aus)

Beratungsverlauf (1)

12.06.2017 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
TOP 6.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1594/2017
Typ
Mitteilung BV
Datum
24.05.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27