1594/2017
Protokloll zur Vorbesprechung des Naturschutzbeirates am 15.05.2017
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Mitteilung BV
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Die Oberbürgermeisterin Dienststelle 57/571 Vorlagen-Nummer 1594/2017 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 12.06.2017 Protokloll zur Vorbesprechung des Naturschutzbeirates am 15.05.2017 In der Anlage erhalten Sie das Protokoll zur Vorbesprechung des Beirates am 15.05.2017 zur Kennt- nisnahme.
BeiratsVB 2017-05-15
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Vorbesprechung des Beirates bei der UNB der Stadt Köln am 15.05.2017 Teilnehmer/innen: Beirat: Hr. Steßgen, Hr. von der Stein, Hr. Woite, Hr. Tschirner Verwaltung: Fr. Kröger, Fr. Boshalt, Fr. Hofmann, Fr. Kühn (Praktikantin), Hr. Faber Anträge auf Befreiungen von den Gebots-/Verbotsvorschriften des Landschaftsplans gem. Bundesnaturschutzgesetz 1. Neubau einer Abwasserdruckleitung DN 200, Anschluss Regenwasserpumpwerk (RWP 6049) an Mischwassersammler Schützengildeweg, Bezirk 9, Köln- Buchheim, LB 9.34, L 26, EZ 1 Beschreibung der Maßnahmen: Die Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR beabsichtigen den Neubau einer Druckleitung DN 200. Sie soll das Regenwasserpumpwerk, welches die Unterführung des Buchheimer Rings unter der KVB-Trasse 3 in Höhe der Halte- stelle Buchheim/Herler Straße entwässert, an den nächstliegenden Mischwasser- kanal im GLB 9.34 „Faulbach und Strunderbach um Haus Herl und Herler Mühle, Buchheim“ anschließen. Derzeit entwässert das Pumpwerk noch direkt in den Faulbach. Aufgrund der Verkehrsbelastung des Buchheimer Rings in diesem Bereich mit einer Anzahl von mehr als 15.000 fhz/d ist das Niederschlagswasser gemäß Trennerlass NRW klärpflichtig. Die Einleitung des Wassers in den Faulbach ist daher schnellstmöglich aufzuheben. Eingriff / Kompensation: Der erste Entwurf führte die Leitung durch das ehemalige Bachbett des Faulbachs von der KVB-Trasse zum Schützengildeweg und damit ca. 115 Meter durch den GLB. Daher wurde die Untere Naturschutzbehörde bereits im Oktober 2015 erstmalig beteiligt. Auf Anraten der UNB mit Verweis auf die Pflicht zu Vermeidung und Verminderung sowie das Befreiungsverfahren und die Kompensationsverpflichtungen wurde der Entwurf stark überarbeitet. Der geplante Verlauf liegt nun überwiegend innerhalb des Straßenkörpers des Buchheimer Rings. Die Bauarbeiten sind laut Amt für Straßen- und Verkehrstechnik innerhalb der Sommerferien möglich. Lediglich der Anschluss an den bestehenden Mischwasserkanal mit einer Länge von ca. 10 Metern im Bereich Schützengildeweg muss dann im GLB geschaffen werden. Dieser soll zur weiteren Eingriffsminimierung in einer unterirdischen Bauweise durch einen Pionierstollen hergestellt werden. Dazu muss eine Startbaugrube mit den Abmessungen 2*2 Meter in einem mit Brombeeren überwucherten Bereich angelegt werden. Als Zufahrt zur Baugrube muss ein Baum gefällt werden und das ehemalige Bachbett teilweise verfüllt werden. Dazu wird der Oberboden abgetragen und fachgerecht zwischengelagert. Es wird ein Geotextilvlies aufgebracht und mit Schottermaterial aufgeschüttet. Die Verwendung von RCL- Material ist nicht erlaubt. Nach Beendigung der Baumaßnahme wird das Gelände wieder in seinen Ursprungszustand zurückversetzt. Der Ersatz des Baumes erfolgt über mit der UNB abgestimmte vorgezogene Kompensationsmaßnahmen der StEB. Artenschutz: Zeitnah vor Beginn der Fäll-/Rodungsarbeiten ist zu kontrollieren und dokumentieren, ob aktuell besetzte Fortpflanzungs- oder Ruhestätten betroffen sind. Die Dokumentation ist der UNB auf Verlangen vorzulegen. Für den Fall, dass bei der Kontrolle ein Positivnachweis erfolgt, sind die Bauarbeiten einzustellen und das weitere Vorgehen mit UNB abzustimmen. Die UNB behält sich für diesen Fall Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte vor. Dieses Vorgehen wird als Nebenbestimmungen in die Eingriffsgenehmigung übernommen. Befreiungsvoraussetzungen: Die Einleitung des belasteten Niederschlagswassers in den Faulbach ist schnellstmöglich aufzuheben. Das öffentliche Interesse der regelgemäßen Behandlung des Niederschlagswassers überwiegt gegenüber den Belangen von Natur und Landschaft. Die Belange von Natur und Landschaft werden zudem auch durch das Vorhaben vertreten, da die Soforteinleitung des belasteten Niederschlagswassers Natur und Landschaft dauerhaft stark beeinträchtigt. Eine Veränderung des Charakters des Schutzgebietes ist durch die Maßnahme, auch aufgrund des nur temporären Eingriffs, nicht zu befürchten. Der Schutzzweck des Geschützten Landschaftsbestandteils ist nicht gefährdet. Die Maßnahme ist mit den Belangen von Natur und Landschaft zu vereinbaren. Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde werden daher die Voraussetzungen für eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG als gegeben angesehen. Entscheidung: zugestimmt 2. Errichtung einer WC-Anlage für das Fahrpersonal der KVB, Schützengildeweg, Bezirk 9, Köln- Buchheim, L 26, EZ 1 Beschreibung der Maßnahmen: Die KVB plant an der Haltestelle Herler Straße (Bus und Straßenbahn) eine Toilettenanlage für ihr Fahrpersonal. Die derzeitige Toilettenanlage besitzt eine Sickergrube im 3-Kammer-System und ist sanierungsbedürftig. Daher ist die Errichtung der neuen Anlage an leicht veränderter Stelle geplant, um die Toilettenanlage direkt an den vorhandenen Mischwasserkanal anzuschließen. Die Erneuerung der alten Anlage an gleicher Stelle würde dennoch den Bau einer Anschlussleitung an den o.g. Mischwasserkanal mit dem dementsprechenden Eingriff nach sich ziehen. Eingriff / Kompensation: Bei dem Toilettenhäuschen handelt es sich um ein Komplettmodul. Die Bodenplatte mit sämtlichen Anschlüssen wird vorbereitet und das Modul dann von einem Kran eingehoben. Das Modul hat die Abmessungen 4,24mx2,24m (9,8m²) und die Zugangsfläche aus Drainpflaster eine Größe von 8,8m². Die Fläche ist derzeit ist derzeit von einer krautigen Ruderalvegetation bewachsen. Der Wurzelbereich des nebenstehenden Baumes wurde durch Versetzen und Drehung um 90° des Moduls geschont. Das bestehende Toilettenhäuschen, die Sickergrube sowie die Wege mit Plattenbelag werden zurückgebaut. Am Standort der mit Boden verfüllten Sickergrube wird ein einheimischer Baum gepflanzt. Dadurch kann der Eingriff am neuen Standort ausgeglichen werden. Vorüberlegungen Standortvarianten Im Vorfeld wurden umfangreiche Diskussionen zu den vorgeschlagenen Standortalternativen durchgeführt. Variante 1 Gegenstand des neuen Bauantrags, Anschluss an Mischwasserkanal direkt möglich, Anordnung der Pflasterfläche und Drehung des Containers zur Schonung des Bestandsbaumes. Variante 2 Alte Variante von 1, Gegenstand des ersten Bauantrags, der mittlerweile zurückgezogen wurde. Variante 3 Erster Standort auf vollversiegelter Fläche, hier stehen jetzt Altglascontainer, der versetzt werden müsste. Der Standort wurde abgelehnt durch 66, da die geplante Lage Sichtbeziehungen zwischen dem Radverkehr und dem Fußgängerverkehr stark einschränkt. Die Verkehrssicherheit ist nicht mehr gegeben. Einziger Standort, der faktisch keiner Befreiung bedarf, da bereits vollversiegelte Verkehrsfläche – unberührt. Variante 4 Derzeitiges Toilettenhäuschen, wird aufgegeben wegen Sanierungsbedürftigkeit Sickergrube, Neuanschluss an Kanal wäre notwendig. Variante 5 Standort auf der Freifläche im Wendekreis, vorgeschlagen von 571, wurde abgelehnt wegen gefährlichem Weg für die Fahrer, Anschluss an den Kanal wäre ebenfalls neu herzustellen. Artenschutz: Sofern die Entfernung der Vegetation zwischen dem 01.10. und 28./29.02. erfolgt, bestehen seitens des Freilandartenschutzes keine Bedenken. Befreiungsvoraussetzungen: Der Eingriff ist sehr gering und kann ortsnah ausgeglichen werden. Die Maßnahme ist daher mit den Belangen von Natur und Landschaft zu vereinbaren. Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde werden daher die Voraussetzungen für eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 2 BNatSchG als gegeben angesehen. Entscheidung: Zugestimmt für Variante 1 3. Nutzung eines eingezäunten Hundetrainingsplatzes , Widdersdorfer Landstr. 103, Bezirk 3, Köln- Widdersdorf, L 12, EZ 3 Beschreibung der Maßnahmen: Die Hundeschule Pfotenfeeling plant die Nutzung eines ca. 1.000qm großen Areals parallel zur Widdersdorfer Landstraße als Hundetrainingswiese. Ein am 1.11.2013 mit dem Flächeneigentümer Landwirt Niehl unterzeichneten Mietvertrag wurde zunächst über die Nutzung einer ca. 600 qm großen Fläche geschlossen. Diese ist eingezäunt worden und wird regelmäßig von der Mieterin gemäht. Den Einsatz von Dünger und Unkrautvernichtungsmitteln schließt die Nutzerin aus Rücksicht auf die Hunde und dort lebende Wildtiere aus. Eine aus Planen bestehende Unterstellmöglichkeit wurde errichtet, um Übungsgegenstände vor Witterungseinflüssen zu schützen. Das Hundetraining auf dem Außengelände wird grundsätzlich ganzjährig angeboten, witterungsbedingt ist die Fläche während der Wintermonate und Ferien allerdings weniger stark frequentiert. Die Nutzungsintensität des eingezäunten Hundeplatzes wird von der Antragstellerin mit 10 aktiven Stunden pro Woche angegeben. Entweder als Einzeltraining oder in Kleingruppen bis maximal 8 Hunde. Die meisten Hundebesitzer kommen aus fußläufiger Entfernung. Das Training der Hunde bzw. ihrer Halter wird an Standorten wie dem Edeka Parkplatz in Widdersdorf kombiniert. Eingriff / Kompensation: Der Eingriff in die Oberflächenstruktur ist relativ gering, da beispielsweise eine Weide hier zulässig wäre. Ebenso wird die Veränderung des Landschaftsbildes durch die Ortsrandlage und umgebende Nutzung abgemildert. Befreiungsvoraussetzungen: Auf Grund der benachbarten, teils kleinparzelligen, landwirtschaftlichen Nutzung rund um die bestehende Lagerhalle und mit der Auflage, dass keine Infrastruktur wie Hütten, Parkplätze, Überdachungen errichtet werden ist die Nutzungs- änderung mit der bestehenden Schutzgebietsausweisung zu vereinbaren. Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde werden die Voraussetzungen für eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 2 BNatSchG als gegeben angesehen, da die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Entscheidung: Zugestimmt, aber künftig keine Ausweitung erwünscht / zulässig 4. Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche durch eine Genossenschaft Widdersdorfer Landstr. 103, Bezirk 3, Köln- Widdersdorf, L 12, EZ 3 Beschreibung der Maßnahmen: Die sogenannte Solidarische Landwirtschaft Köln ist eine Erntegemeinschaft von Verbrauchern, die die gesamten Kosten der landwirtschaftlichen Produktion finanziert und dafür alle Ernteerzeugnisse erhält. Seit dem Jahr 2013 bewirtschaftete der Vorgänger (SoLaWi Köln e.V.) eine etwa 2.000 qm große Fläche zwischen Widdersdorf und Lövenich (Landwirtschaft auf den ehemaligen Baumschulflächen). Der Antrag auf landschaftsrechtliche Genehmigung wurde im Frühjahr 2017 durch die Erntegemeinschaft gestellt, die im angefangenen Anbaujahr ihre Pachtfläche auf knapp 3.000 qm vergrößert hat. Der Anbau wird kleinteilig, vielfältig und wenig intensiv durchgeführt. Die Mitglieder können im Rahmen von Gemeinschaftsaktionen bei der Feldarbeit helfen. Eingriff / Kompensation: Wie bei den benachbarten Flächennutzungen der „meine ernte“ und der „gemüsekoop“ handelt es sich um landwirtschaftliche Nutzformen, die im Außenbereich zulässig sind. Lediglich die Aufbauten / baulichen Veränderungen stehen den Verboten des Landschaftsplans entgegen und sind deshalb auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen und über Nebenbestimmungen zu regeln. Die Erntegemeinschaft betreibt nach eigenen Angaben ein gut 2 m hohes Foliengewächshaus auf knapp 20 qm Grundfläche für den Anbau bzw. die Anzucht frostempfindlicher Pflanzen und zu Demonstrationszwecken. Ein Bauwagen steht ganzjährig südlich der bestehenden, landwirtschaftlichen Lagerhalle als Rückzugsmöglichkeit bei Regen zur Verfügung, sowie zur wetterfesten und gesicherten Aufbewahrung von Werkzeug, Material und Saatgut. Beide baulichen Elemente sind nur eingeschränkt von außerhalb der Fläche einsehbar, da sie recht gut von Sträuchern eingerahmt sind. Fünf Hochbeete au Standard-Holzpaletten stehen außerhalb der umzäunten Fläche. Eine sinnvolle Kompensation der überbauten Teilflächen ist die Anpflanzunge heimischer, standortgerechter Sträucher, da die derzeit bestehenden Vegetationsstrukturen aus nicht heimischen Nadelbäumen bis Ende des Jahres aus dem Landschaftsschutzgebiet entfernt werden. Ansonsten kann die Erhöhung der biologischen und strukturellen Vielfalt einer sonst ausgeräumten Landschaft dem Eingriff gegenüber gestellt werden. Befreiungsvoraussetzungen: Die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen im Außenbereich ist privilegiert und bleibt unberührt von den Bestimmungen des Landschaftsplans. In vergleichbaren Fällen wurde die landschaftsrechtliche Genehmigung mit entsprechenden Auflagen zu Parkplätzen und Aufbauten ebenfalls erteilt. Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde werden die Voraussetzungen für eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 2 BNatSchG als gegeben angesehen, da die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Entscheidung: Ausstehend - Vorhaben geht in die Beiratssitzung am 12.06.2017 5. Legalisierung eines provisorischen Steges am Dec ksteiner Weiher, Brücke Gleueler Str., Bezirk 3, Köln- Lindenthal, L 17, EZ 2 Beschreibung der Maßnahmen: Das Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau hat 2012 im Zuge der Baumaßnahme an der Gleueler Straße (Brücke über den Decksteiner Weiher) einen Steg angelegt, da die Schüler-Ruderriegen den vorhandenen Steg vorrübergehend nicht nutzen konnten. Zum einen ist damals leider versäumt worden die ULB einzubinden und zum anderen ist der Rückbau bisher nicht erfolgt. Am vergangenen Freitag fand ein Gespräch zur geregelten Nutzung des Decksteiner Weihers durch Schulen und probeweise durch die Sporthochschule statt. Dabei wurde seitens der beteiligten Ämter 69 (Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau), 67 (Amt für Landschaftspflege und Grünflächen), 52 (Sportamt) und 40 (Amt für Schulentwicklung) einhellig die Meinung, dass der Steg zu Zwecken des Schulsports geeignet und ergänzend zu dem Bestandssteg bestehen bleiben könnte. Eingriff / Kompensation: Die Erstellung des Steges unmittelbar an der Gleueler Brücke hatte kaum Eingriffe in den Uferbereich. Die Nutzung ist nicht intensiviert worden. Auch in Zukunft sollen die Stege nicht für die Nutzung durch Private zugelassen werden. Artenschutz: Bezüglich der Auswirkungen auf Wasservögel besteht intensiver Kontakt zum Sachgebiet Artenschutz. Es wird zu jahreszeitlich begrenzten Nutzungen zwischen Mitte Mai und Ende August kommen. Befreiungsvoraussetzungen: Unten den Voraussetzungen der ausschließlichen Nutzung für den Ausbildungsbetrieb (Schule, Sporthochschule) ist die Maßnahme mit den Belangen von Natur und Landschaft zu vereinbaren. Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde werden daher die Voraussetzungen für eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG als gegeben angesehen. Entscheidung: Zugestimmt, wobei langfristig ein Steg reichen sollte. Außerdem wird die Methode kritisiert (ohne Beteiligung der UNB und des Beirates Fakten zu schaffen in einem Schutzgebiet). Sonstiges: 1. Städtebauliches Planungskonzept Haus Rath in Köl n-Widdersdorf Vorhaben und Anlagen werden vom Träger der Landschaftsplanung vorgestellt. Entscheidung: Der Beirat lehnt das Vorhaben ab. 2. Beleuchtung der Belvederestraße im Bereich des n euen Fußweges parallel zur Förderschule Die vorhandene Straßenbeleuchtung wird modernisiert und wegen der Verbreiterung auf die gegenüberliegende Straßenseite (nicht mehr am Waldrand) versetzt. Entscheidung: Zugestimmt Bedingungen: -Insektenfreundlich -nach unten gerichtete Lampen - <= 2700 Kelvin Farbtemperatur !!! 3. Generalsanierung der Hauptstart- und Landebahn 1 4L/32R am Flughafen Köln / Bonn Die Verfahrensunterlagen zum o.g. Vorhaben werden dem Beirat zur Kenntnis gegeben und sind im Büro von Frau Maaß einsehbar. Das Vorhaben wird in der nächsten Beiratssitzung am 12.06.2017 durch die FKB GmbH und die beauftragten Gutachter dem Beirat vorgestellt. Zusatz: Der Beirat wünscht künftig einige Tage vor der Vorbesprechung eine Rundmail zu bekommen mit einer Auflistung der anstehenden Vorhaben (Überschrift und Schutzgebiet reicht aus)
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1594/2017
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 24.05.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27