2141/2025
Beantwortung der Polizei (AN/0958/2025) - FDP-Anfrage, Häusliche Gewalt im Stadtbezirk Köln-Rodenkirchen
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Dezernat, Dienststelle I/02/02-2 Vorlagen-Nummer 2141/2025 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 30.06.2025 Beantwortung der Polizei (AN/0958/2025) - FDP-Anfrage, Häusliche Gewalt im Stadtbezirk Köln-Rodenkirchen Zu den Fragen der FDP Köln in der Bezirksvertretung Rodenkirchen nimmt die Polizei wie folgt Stellung: 1) Wie viele Taten häuslicher Gewalt wurden in den Jahren 2022, 2023 und 2024 im Stadtbezirk Rodenkirchen registriert? 2) Wie stellt sich eine Verteilung dieser Fallzahlen quotal nach den einzelnen Stadttei- len dar? Bei den Zahlenwerten bitte ich zu beachten, dass die Auswertung auf der Grundlage der Poli- zeilichen Vorgangsbearbeitungssysteme erhoben wurden. Sie sind mit den Daten der Polizei- lichen Kriminalstatistik (PKS) nicht unmittelbar vergleichbar. Die PKS lässt die angefragte kleinräumige Erhebung nicht zu. Bei den quotalen Werten handelt es sich um Rundungswerte. 2 3) Durch welche sozial-präventiven Maßnahmen ließen sich nach Ansicht der Polizei die Zahl der häuslichen Gewalttaten ggf. verringern? Grundsätzlich setzt die Polizei Köln bereits verschiedene sozial -präventive Maßnahmen ein, um Straftaten im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt nicht nur beweiskräftig zu verfolgen, sondern auch nachhaltig zu verhindern: Unmittelbare Intervention Erhält die Polizei Kenntnis einer häuslichen Gewalt, so kann sie eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen in der Woh- nung lebenden Person aus dem betroffenen Wohnraum verweisen und ihr die Rückkehr für die nächsten zehn Tage untersagen. Die Polizei informiert bereits bei Sachverhaltsaufnahme die Geschädigten häuslicher Gewalt über die Möglichkeit der Beantragung zivilrechtlichen Schut- zes bei dem örtlich zuständigen Familiengericht. Mit den Beschuldigten wird noch vor Ort eine sogenannte Gefährderansprache durchgeführt, um auf das Fehlverhalten und einhergehende Konsequenzen aufmerksam zu machen. Engmaschige Begleitung der Beteiligten Während der gesamten Bearbeitungsphase von Fällen häuslicher Gewalt steht die Polizei im engen Austausch mit den Beteiligten, um so frühestmöglich etwaige Gefahrenüberhänge zu identifizieren. Sie nimmt sich bei Sachverhaltsaufnahme, aber auch insbesondere im Rahmen von anberaumten Vernehmungen, die Zeit, um Geschädigte häuslicher Gewalt über Unterstüt- zungsangebote und Hilfeeinrichtungen zu informieren. Der geschädigten Person wird noch bei Sachverhaltsaufnahme angeboten, ihre Personalien bzw. Kontaktdaten an eine örtlich zustän- dige Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt weiterzuleiten. In diesen Fällen werden Ge- schädigte häuslicher Gewalt von Sozialdiensten im Nachgang persönlich kontaktiert, um da- nach umfassende Beratungsangebote und Hilfestellungen zu erhalten, welche über das Aufga- benfeld der Polizei hinausgehen. Austausch/ Kooperation mit anderen Behörden Die Polizei setzt eigeninitiativ verschiedene Behörden in Kenntnis, um ganzheitliche, für den Einzelfall abgestimmte Maßnahmenpakete zu initiieren sowie behördenspezifische Kompeten- zen und Qualifikationen zu bündeln und bestmöglich einzusetzen. Bei diesen Behörden handelt es sich beispielsweise um das Jugendamt, das Ausländeramt, den Sozialpsychiatrischen Dienst, das Familiengericht, das Betreuungsgericht sowie die Staatsanwaltschaft. Täterprogramme Die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft vermittelt gewalttätige Personen in Anti-Gewalt-Trai- nings (beispielsweise „MenschSein Ohne Gewalt“) bzw. an Suchtberatungsstellen, um langfris- tige Verhaltensänderungen zu erwirken. Im Zuständigkeitsbereich des PP Köln gibt es für Köln zudem das „Netzwerk gegen Häusliche Gewalt“. Dabei handelt es sich um eine organisatorische Form der Zusammenarbeit von Insti- tutionen und Einrichtungen zur Verhinderung von häuslicher Gewalt und zur Verminderung von deren negativen Folgen. Netzwerkangehörige sind neben der Polizei Köln u. a. die Stadt Köln (Amt für Kinder, Jugend und Familie, Amt für Gleichstellung von Frauen und Männern), die Interventionsstellen und Beratungsstellen, die Staatsanwaltschaft Köln und die Arbeiterwohl- fahrt Köln (Projekt „MenschSein ohne Gewalt“, Täter*innen-Arbeit). Das Netzwerk tagt viermal 3 im Jahr unter der Leitung des Amtes für Gleichstellung von Frauen und Männern. Es hat die Aufgabe, organisationsübergreifende Probleme im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt zu lösen und die Kooperation der Netzwerkpartner zu steuern. Dazu gehören insbesondere: Generelles Abstimmen von Prozessen im anteiligen Zusammenwirken von Polizei, In- terventionsstellen und Justiz in Fällen häuslicher Gewalt Auswertung von relevanten Statistiken Öffentlichkeitsarbeit Beteiligung an Fachveranstaltungen Arbeitsabsprache der Netzwerkpartner: In Köln soll allen Opfern häuslicher Gewalt Hilfe bedarfsgerecht angeboten werden. Zu diesem Zweck informiert die Polizei nach Einverständniserklärung der Opfer eine der Interventionsstel- len per verschlüsselter E-Mail oder auf anderem Wege. Die Interventionsstellen nehmen so zeitnah wie möglich Kontakt mit den Opfern auf und klären deren Unterstützungsbedarf. Erfor- derlichenfalls binden die Interventionsstellen weitere Beratungsstellen, Gesundheitsämter, Rechtsbeistände oder andere Einrichtungen zur Unterstützung im Einzelfall ein. Grundannahmen des Netzwerkes: Das Netzwerk geht bei seiner Tätigkeit von den nachfolgenden Kerngedanken aus: 1. Häusliche Gewalt ist jede Form von Beziehungsgewalt, unabhängig davon, ob sie in priva- ten Räumlichkeiten oder im öffentlichen Raum stattfindet. 2. Gewalt in Beziehungen ist keine Privatangelegenheit. Sie ist vielmehr staatlichen Sanktio- nen unterworfen und macht eine sofortige un d entschiedene Intervention zur Verhütung weiterer Gewalt erforderlich. Bereits beim Einschreiten durch die Polizei muss deutlich werden, dass es nicht um private Streitigkeiten geht, sondern um schwerwiegendes Unrecht, für das Gewalttäter*innen zur Verantwortung gezogen werden. 3. Die Opfer haben Anspruch auf Schutz und Hilfe. 4. Opfer dürfen nicht stigmatisiert werden. In Fällen häuslicher Gewalt müssen minderjährige Kinder der betroffenen Familie immer als Opfer wahrgenommen werden. Sie sind nicht nur dann als Opfer anzusehen, wenn sie von der Gewalthandlung physisch betroffen sind, sondern auch dann, wenn sie Gewalthandlungen ihrer Bezugspersonen oder zum Nachteil ihrer Bezugspersonen beobachten oder in anderer Weise miterleben müssen. In jedem dieser Fälle ist von einer Beeinträchtigung des Kindes- wohles auszugehen und es ist zumindest zu prüfen, ob Hilfe auch für sie erforderlich ist.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2141/2025
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 26.06.2025
- Erstellt
- 26.06.2025 11:54