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2141/2025

Beantwortung der Polizei (AN/0958/2025) - FDP-Anfrage, Häusliche Gewalt im Stadtbezirk Köln-Rodenkirchen

Beantwortung einer Anfrage (BV) 26.06.2025

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen), Sitzung am 30.06.2025

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

6798 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/02/02-2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2141/2025 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 30.06.2025 
 
Beantwortung der Polizei (AN/0958/2025) - FDP-Anfrage, Häusliche Gewalt im 
Stadtbezirk Köln-Rodenkirchen 
Zu den Fragen der FDP Köln in der Bezirksvertretung Rodenkirchen nimmt die Polizei wie 
folgt Stellung: 
  
1) Wie viele Taten häuslicher Gewalt wurden in den Jahren 2022, 2023 und 2024 im 
Stadtbezirk Rodenkirchen registriert? 
2) Wie stellt sich eine Verteilung dieser Fallzahlen quotal nach den einzelnen Stadttei-
len dar? 
   
Bei den Zahlenwerten bitte ich zu beachten, dass die Auswertung auf der Grundlage der Poli-
zeilichen Vorgangsbearbeitungssysteme erhoben wurden. Sie sind mit den Daten der Polizei-
lichen Kriminalstatistik (PKS) nicht unmittelbar vergleichbar. Die PKS lässt die angefragte 
kleinräumige Erhebung nicht zu. Bei den quotalen Werten handelt es sich um Rundungswerte.

2 
 
3) Durch welche sozial-präventiven Maßnahmen ließen sich nach Ansicht der Polizei 
die Zahl der häuslichen Gewalttaten ggf. verringern? 
  
Grundsätzlich setzt die Polizei Köln bereits verschiedene sozial -präventive Maßnahmen ein, 
um Straftaten im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt nicht nur beweiskräftig zu verfolgen, 
sondern auch nachhaltig zu verhindern: 
  
Unmittelbare Intervention 
Erhält die Polizei Kenntnis einer häuslichen Gewalt, so kann sie eine Person zur Abwehr einer 
von ihr ausgehenden gegenwärtigen für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen in der Woh-
nung lebenden Person aus dem betroffenen Wohnraum verweisen und ihr die Rückkehr für die 
nächsten zehn Tage untersagen. Die Polizei informiert bereits bei Sachverhaltsaufnahme die 
Geschädigten häuslicher Gewalt über die Möglichkeit der Beantragung zivilrechtlichen Schut-
zes bei dem örtlich zuständigen Familiengericht. Mit den Beschuldigten wird noch vor Ort eine 
sogenannte Gefährderansprache durchgeführt, um auf das Fehlverhalten und einhergehende 
Konsequenzen aufmerksam zu machen. 
  
Engmaschige Begleitung der Beteiligten 
Während der gesamten Bearbeitungsphase von Fällen häuslicher Gewalt steht die Polizei im 
engen Austausch mit den Beteiligten, um so frühestmöglich etwaige Gefahrenüberhänge zu 
identifizieren. Sie nimmt sich bei Sachverhaltsaufnahme, aber auch insbesondere im Rahmen 
von anberaumten Vernehmungen, die Zeit, um Geschädigte häuslicher Gewalt über Unterstüt-
zungsangebote und Hilfeeinrichtungen zu informieren. Der geschädigten Person wird noch bei 
Sachverhaltsaufnahme angeboten, ihre Personalien bzw. Kontaktdaten an eine örtlich zustän-
dige Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt weiterzuleiten. In diesen Fällen werden Ge-
schädigte häuslicher Gewalt von Sozialdiensten im Nachgang persönlich kontaktiert, um da-
nach umfassende Beratungsangebote und Hilfestellungen zu erhalten, welche über das Aufga-
benfeld der Polizei hinausgehen. 
  
Austausch/ Kooperation mit anderen Behörden 
Die Polizei setzt eigeninitiativ verschiedene Behörden in Kenntnis, um ganzheitliche, für den 
Einzelfall abgestimmte Maßnahmenpakete zu initiieren sowie behördenspezifische Kompeten-
zen und Qualifikationen zu bündeln und bestmöglich einzusetzen. Bei diesen Behörden handelt 
es sich beispielsweise um das Jugendamt, das Ausländeramt, den Sozialpsychiatrischen 
Dienst, das Familiengericht, das Betreuungsgericht sowie die Staatsanwaltschaft. 
  
Täterprogramme 
Die Polizei bzw.  die Staatsanwaltschaft vermittelt gewalttätige Personen in Anti-Gewalt-Trai-
nings (beispielsweise „MenschSein Ohne Gewalt“) bzw. an Suchtberatungsstellen, um langfris-
tige Verhaltensänderungen zu erwirken. 
  
Im Zuständigkeitsbereich des PP Köln gibt es für Köln zudem das „Netzwerk gegen Häusliche 
Gewalt“. Dabei handelt es sich um eine organisatorische Form der Zusammenarbeit von Insti-
tutionen und Einrichtungen zur Verhinderung von häuslicher Gewalt und zur Verminderung von 
deren negativen Folgen. Netzwerkangehörige sind neben der Polizei Köln u. a. die Stadt Köln 
(Amt für Kinder, Jugend und Familie, Amt für Gleichstellung von Frauen und Männern), die 
Interventionsstellen und Beratungsstellen, die Staatsanwaltschaft Köln und die Arbeiterwohl-
fahrt Köln (Projekt „MenschSein ohne Gewalt“, Täter*innen-Arbeit). Das Netzwerk tagt viermal

3 
 
im Jahr unter der Leitung des Amtes für Gleichstellung von Frauen und Männern. Es hat die 
Aufgabe, organisationsübergreifende Probleme im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt zu 
lösen und die Kooperation der Netzwerkpartner zu steuern. 
  
Dazu gehören insbesondere: 
 Generelles Abstimmen von Prozessen im anteiligen Zusammenwirken von Polizei, In-
terventionsstellen und Justiz in Fällen häuslicher Gewalt 
 Auswertung von relevanten Statistiken 
 Öffentlichkeitsarbeit 
 Beteiligung an Fachveranstaltungen 
  
Arbeitsabsprache der Netzwerkpartner:  
In Köln soll allen Opfern häuslicher Gewalt Hilfe bedarfsgerecht angeboten werden. Zu diesem 
Zweck informiert die Polizei nach Einverständniserklärung der Opfer eine der Interventionsstel-
len per verschlüsselter E-Mail oder auf anderem Wege. Die Interventionsstellen nehmen so 
zeitnah wie möglich Kontakt mit den Opfern auf und klären deren Unterstützungsbedarf. Erfor-
derlichenfalls binden die Interventionsstellen weitere Beratungsstellen, Gesundheitsämter, 
Rechtsbeistände oder andere Einrichtungen zur Unterstützung im Einzelfall ein. 
  
Grundannahmen des Netzwerkes: 
Das Netzwerk geht bei seiner Tätigkeit von den nachfolgenden Kerngedanken aus: 
  
1. Häusliche Gewalt ist jede Form von Beziehungsgewalt, unabhängig davon, ob sie in priva-
ten Räumlichkeiten oder im öffentlichen Raum stattfindet. 
2. Gewalt in Beziehungen ist keine Privatangelegenheit. Sie ist vielmehr staatlichen Sanktio-
nen unterworfen und macht eine sofortige un d entschiedene Intervention zur Verhütung 
weiterer Gewalt erforderlich.  
Bereits beim Einschreiten durch die Polizei muss deutlich werden, dass es nicht um private 
Streitigkeiten geht, sondern um schwerwiegendes Unrecht, für das Gewalttäter*innen zur 
Verantwortung gezogen werden. 
3. Die Opfer haben Anspruch auf Schutz und Hilfe. 
4. Opfer dürfen nicht stigmatisiert werden. 
  
In Fällen häuslicher Gewalt müssen minderjährige Kinder der betroffenen Familie immer als 
Opfer wahrgenommen werden. Sie sind nicht nur dann als Opfer anzusehen, wenn sie von 
der Gewalthandlung physisch betroffen sind, sondern auch dann, wenn sie Gewalthandlungen 
ihrer Bezugspersonen oder zum Nachteil ihrer Bezugspersonen beobachten oder in anderer 
Weise miterleben müssen. In jedem dieser Fälle ist von einer Beeinträchtigung des Kindes-
wohles auszugehen und es ist zumindest zu prüfen, ob Hilfe auch für sie erforderlich ist.

Beratungsverlauf (1)

30.06.2025 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
2141/2025
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
26.06.2025
Erstellt
26.06.2025 11:54