Festlegung der Anzahl der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der bzw. des Ausschussvorsitzenden
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 2015/2020 vom 26.10.2020
Stand: Am 03.12.2020 im Rat ungeändert beschlossen.
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Anlage 2 Aktualisierter Beschlussvorschlag für die Sitzung des Rates am 03.12.2020
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Anlage 2 zur Vorlage 2015/2020 Aktualisierter Beschlussvorschlag für die Sitzung des Rates am 03.12.2020 Beschluss: In Ergänzung zu seinem Beschluss vom 5. November 2020 legt der Rat die Anzahl der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden auch für die übrigen Ausschüsse auf zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter fest. Der Beschluss gilt auf Grund besonderer Vorschriften ausdrücklich nicht für den Hauptausschuss Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie Kreiswahlausschuss Wahlausschuss für die Kommunalwahl. Begründung: Aufgrund der aktuellen Pandemiesituation wurden in der Sitzung des Rates am 05.11.2020 nur der Hauptausschuss und der Wahlprüfungsausschuss gebildet. Die Anzahl der stellvertretenden Ausschussvorsitze wurde für den Wahlprüfungsausschuss in der Sitzung des Rates am 05.11.2020 auf zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter festgelegt. -
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/01 Vorlagen-Nummer 2015/2020 Freigabedatum 26.10.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Festlegung der Anzahl der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der bzw. des Ausschussvorsitzenden Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat legt die Anzahl der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden auf zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern fest. Der Beschluss gilt auf Grund besonderer Vorschriften ausdrücklich nicht für den Hauptausschuss Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie Kreiswahlausschuss Wahlausschuss für die Kommunalwahl Rat 05.11.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Anzahl der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden ist vom Rat festzulegen. Die Verwaltung schlägt vor, für alle Ausschüsse, zwei Stellvertretungen für den Ausschussvorsitz zu benennen. Dieses Verfahren hat sich in der Vergangenheit bewährt um Vertretungsprobleme zu ver- meiden. Hiervon ausgenommen sind der Hauptausschuss, der Jugendhilfeausschuss, der Kreiswahlaus- schuss und der Wahlausschuss für die Kommunalwahl, für die gesonderte Regelungen bestehen. Für den Jugendhilfeausschuss erfolgt eine entsprechende Festlegung mit gesonderter Vorlage zu einem späteren Zeitpunkt. -
Anlage 1 Geänderter Beschlussvorschlag für die Sitzung des Rates am 05.11.2020
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Anlage 1 zur Vorlage 2015/2020 Geänderter Beschlussvorschlag Beschluss: I. Der Rat legt die Anzahl der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden im Wahlprüfungsausschuss auf zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter fest. II. Die Festsetzung der Anzahl der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden für alle weiteren Ausschüsse wird in die nächste Sitzung vertagt. Begründung: Aufgrund der aktuellen Pandemiesituation werden in der ersten Ratssitzung nur der Hauptausschuss und der Wahlprüfungsausschuss gemäß § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz NRW gebildet. Über die Anzahl der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter für den Vorsitz im Hauptausschuss entscheidet der Hauptausschuss (§ 57 Absatz 3 Satz 3 Gemeindeordnung NRW).
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