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V/0030/2024

Auswirkungen der Reform des Bundesteilhabegesetzes auf die Kindertagesbetreuung in Münster

Vorlagen 12.01.2024

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Nächste Beratung: Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien, Sitzung am 15.02.2024, TOP 9

Anlage A

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Berichtsvorlage

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Anlage A

5170 Zeichen

Anlage A zur V/0030/2024 
Kurzüberblick 
Die Reform des Bundesteilhabegesetzes wirkt sich auf die Kindertagesbetreuung aus. Bis Ende 
2028 mit Wirkung zum 01.08.2029 sollen die bisherigen additiven heilpädagogischen Kitas KiBiz-
basiert finanziert werden, während möglichst viele der bisherigen Regel-Einrichtungen spätestens 
ab August 2029 in der Lage sein sollen, auch die Kinder mit schwereren Behinderungen zu be-
treuen. So sollen alle Kinder mit Behinderungen dezentral und möglichst wohnortnah Kinderta-
gesbetreuung erfahren. Es ist die Aufgabe der Kommunen, dies umzusetzen. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Die Bundesregierung hat für den Ausbau von bedarfsgerechten Betreuungsangeboten in 
Deutschland einen gesetzlichen Rechtsanspruch geschaffen. Dieser Rechtsanspruch auf einen 
Betreuungsplatz gilt seit dem 1. August 2013 für alle Kinder – selbstverständlich auch für Kinder 
mit Behinderungen – ab dem vollendeten ersten Lebensjahr. 
Die Stadt Münster greift die Pflichtaufgabe zum bedarfsgerechten Ausbau der Kindertagesbe-
treuung in der Produktgruppe 0601 „Förderung von Kindern in Tagesbetreuung“ in zwei Zielen 
auf. Zum einen ist der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für Kinder im Alter von 3 - 6 
Jahren sicherzustellen und weiterhin sollen Tagesbetreuungsangebote für unter 3-jährige Kinder 
mit einer Versorgungsquote von mindestens 50 % ausgebaut werden. 
Mit dem Erreichen dieser Werte werden die ISM Leitziele „Wir werden einer der führenden Bil-
dungs-, Wissenschafts-, Forschungs- und Entwicklungsstandorte in Europa“ und „Wir werden 
Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität mit hohem Wohnwert, Familien-
freundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft weiterentwickeln“ forciert. Durch die 
Reform des Bundesteilhabegesetzes soll erreicht werden, dass Menschen mit Behinderungen 
selbstverständlicher und selbstbestimmter als bisher am Leben in der Gesellschaft teilhaben kön-
nen. In dieser Vorlage wird dargestellt, wie die Stadt Münster sich auf den Weg der Umsetzung 
der Reform des Bundesteilhabegesetzes im Rahmen der Kindertagesbetreuung macht. 
Die Vorlage verfolgt insbesondere auch die Amtsziele: 
 „Prävention“ (Wir gehen frühzeitig auf Kinder, Jugendliche und Familien zu, um ihnen un-
sere Unterstützung anzubieten. Wir wollen Prävention statt Reaktion.)  
 „Bildung ermöglichen – Leben lernen“ (Durch Erziehung, Bildung und Betreuung fördern 
wir Kinder, Jugendliche und Familien. Wir begleiten sie frühzeitig und kontinuierlich in ih-
ren Bildungsbiografien – in der Familie, in der Kindertagesbetreuung, in der Schule sowie 
in Ausbildung und Beruf. Durch vielseitige Angebote wie Eltern-, Familien- und Jugendbil-
dung sichern wir gleiche Bildungschancen von Geburt an.). 
Dabei werden hier insbesondere Kinder mit Behinderungen in den Blick genommen. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0601 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und 
weiteren Gruppen 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja X Nein

Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Die erforderlichen Veränderungen beruhen auf der Reform des Bundesteilhabegesetzes und den 
Vereinbarungen zur Kindertagesbetreuung des Landesrahmenvertrages Eingliederungshilfe ge-
mäß § 131 SGB IX. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Münster gehört zu den am stärksten wachsenden Städten in Nordrhein-Westfalen. Nach aktuellen 
städtischen Vorausberechnungen könnte die Bevölkerung bis 2030 auf 334.774 Einwohner stei-
gen. Im Bereich der u3-Kinder wird eine Zunahme von 740 Kindern und im Bereich der ü3-Kinder 
eine Zunahme von 767 Kindern prognostiziert (V/0549/2021).  
Die wachsende Stadt, die alle Bereiche des Lebens betrifft, ist eine zentrale Herausforderung, der 
sich Münster stellen muss.  
Die demographische Entwicklung der Stadt Münster ist ein grundlegender Bestandteil der Kita-
ausbauplanung.  
Alle Maßnahmen zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder orientieren sich an der kleinräumi-
gen Bevölkerungsprognose der Stadt Münster und sind darauf ausgerichtet, eine familienfreundli-
che Stadtentwicklung zu fördern. Dazu tragen insbesondere die bedarfsgerechte Schaffung von 
Plätzen zur Erfüllung des Rechtsanspruchs für ü3-Kinder und der Ausbau von u3-Plätzen sowie 
der Entwicklung von Familienzentren bei.  
Im Rahmen der unterschiedlichen Arbeitsfelder der Kindertagesbetreuung werden wichtige As-
pekte wie Barrierefreiheit, Inklusion, Sprachförderung und Qualifizierung differenziert berücksich-
tigt und unterstützen eine familienfreundliche Entwicklung in Münster. Weiterhin steht der Ausbau 
von Kindertagesbetreuungsangeboten im Einklang mit der Ausrichtung Münsters als führender 
Wirtschaftsstandort.

Berichtsvorlage

35715 Zeichen

V/0030/2024 
V/0030/2024 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
Auswirkungen der Reform des Bundesteilhabegesetzes auf die Kindertagesbetreuung in Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   15.02.2024 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Bericht 
 
 
Bericht: 
 
 
Die Verwaltung informiert in diesem Bericht über die Reform des Bundesteilhabegesetzes und de-
ren Auswirkungen auf die Kindertagesbetreuung. Auch wenn noch einige Aspekte vonseiten der 
Landschaftsverbände ungeklärt sind, muss die Verwaltung die Umsetzung der Reform in der Kinder-
tagesbetreuung bereits jetzt vorbereiten. 
 
Die finanziellen Auswirkungen werden in zukünftigen Beschlussvorlagen dargelegt und zur Ent-
scheidung gestellt. 
 
 
1.  Einleitung: Gemeinsame Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderungen in Kin-
dertageseinrichtungen 
 
1.1  Rechtsgrundlage 
Nach § 22a Abs. 4 SGB VIII und § 8 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) sollen Kinder mit und ohne Behin-
derungen und Kinder, die von Behinderungen bedroht sind, gemeinsam betreut werden. Auch in den 
§§ 79a und 80 SGB VIII wird darauf hingewiesen, dass die Leistungen der Einrichtungen so auszu-
richten sind, dass sie die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen berücksichti-
gen. 
 
1.2  Begriffs-Definitionen 
Behinderung: Menschen gelten nach § 2 Abs. 1 SGB IX als behindert, wenn sie körperliche, seeli-
sche, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und 
umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahr-
scheinlichkeit länger als sechs Monate hindern. Eine entsprechende Beeinträchtigung liegt vor, wenn 
der individuelle Zustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht1. 
                                                 
1 § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IX  
Amt für Kinder, Jugendliche 
und Familien 
 
31.01.2024  
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Hüw eler 
Telefon: 492-5133 
Huew elerSelma@stadt-
muenster.de

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V/0030/2024 
Von Behinderung bedroht: Von Behinderung bedroht ist jemand, dessen entsprechende Beeinträchti-
gung zu erwarten ist2. 
In dieser Vorlage werden alle Kinder, die nicht in dem für ihr Lebensalter typischen Rahmen an der 
Kindergruppe teilhaben können, sondern zusätzliche Unterstützung und Begleitung im Alltag benöti-
gen, als Kinder mit Behinderungen bezeichnet, auch wenn es unterschiedlich intensive Begleitungs-
bedarfe gibt. Durch diese Bezeichnung liegt der Fokus darauf, dass die Kinder durch ihre individuel-
len Voraussetzungen in Verbindung mit gesellschaftlichen Bedingungen und Umweltfaktoren an der 
Teilhabe an der Gesellschaft gehindert werden. Diese Bezeichnung wird daher von Vertretungen von 
Menschen mit Behinderungen als angemessen benannt3. 
Inklusion: Im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention, die seit 2009 verbindlich in Deutschland 
gilt, bedeutet Inklusion, dass Menschen unabhängig von individuellen Bedingungen am Leben in der 
Gesellschaft teilhaben können.4 
Inklusive Betreuung/Erziehung: Die Kitas, die inklusiv arbeiten, betreuen Kinder mit und ohne Behin-
derungen gemeinsam. Sie werden hier als inklusive Regel-Kitas bezeichnet. Der Begriff der Regel-
Kita bezeichnet im Kontext der Inklusion von Kindern mit Behinderungen Kitas in Abgrenzung zu heil-
pädagogischen Kitas, die sich unter anderem durch besondere räumliche Bedingungen und besonde-
re Gruppenformen auszeichnen.  
 
1.3  Betreuung und Förderung von Kindern mit (drohenden) Behinderungen in inklusiven 
Regel-Kitas 
In Münster wird in Kindertageseinrichtungen seit Jahrzehnten inklusiv gearbeitet. Dies hat sich konti-
nuierlich weiterentwickelt. So wurden im Jahr 1992 in 23 Kitas in Münster 38 Kinder mit (drohenden) 
Behinderungen inklusiv betreut und im Jahr 2022 wurden in 134 der damals 203 Münsteraner Kitas 
insgesamt 403 Kinder inklusiv betreut. 
Stadtweit werden in den letzten Jahren etwa 3 – 3,5 % der Kinder in der Tagesbetreuung inklusiv 
gefördert. Die inklusiven Plätze werden durch erhöhte KiBiz-Mittel – ergänzt durch Leistungen der 
Eingliederungshilfe – finanziert.  
Praktisch wird die inklusive Erziehung in Regel-Kindertageseinrichtungen wie folgt umgesetzt: 
 Wenn bereits vor der Aufnahme eines Kindes in die Kita bekannt ist, dass das jeweilige Kind 
einen erhöhten Förderbedarf hat, stellt die Kita mit Einverständnis der Eltern einen Antrag auf 
inklusive Förderung beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL). Dabei werden Unter-
lagen von Ärztinnen und Ärzten und ggf. Therapeutinnen und Therapeuten vorgelegt, um den 
Bedarf des Kindes zu belegen. 
 Es kommt vor, dass der Bedarf eines Kindes nicht vor der Aufnahme in die Kita bekannt ist, 
sondern erst auffällt, wenn das Kind sich in die Kitagruppe integrieren soll. Dann kann die 
oben beschriebene Antragstellung nicht vorbereitend stattfinden, sondern muss erfolgen, 
wenn das Kind bereits die Kita besucht. Für die Kita-Teams bedeutet das, dass sie ohne zu-
sätzliche Ressource mit dem Kind mit Förderbedarf und den übrigen Kindern der Gruppe ar-
beiten müssen, bis der Antrag gestellt und bewilligt werden konnte. 
 Für die inklusive Betreuung von Kindern mit Behinderungen in den Regel-Kitas wird vom LWL 
als Leistung der Eingliederungshilfe die „Basisleistung I“ und ggf. ergänzend eine „individuelle 
heilpädagogische Leistung“ gewährt. Über die Basisleistung I werden entweder zusätzliche 
Personalstunden zur Begleitung und Förderung des jeweiligen Kindes finanziert, oder es wird 
die Gruppenstärkenabsenkung um einen Platz pro Kind mit Behinderung finanziell kompen-
siert und zugleich eine leichte Erhöhung der Personalstunden gefördert. Es kann entweder 
das Modell „Zusatzkraft“ oder das Modell „Gruppenstärkenabsenkung“ gewählt werden. In der 
Basisleistung I sind zudem indirekte Leistungen wie Mittel für Fachberatung, Fortbildung, 
Fallmanagement enthalten5. 
                                                 
2 § 2 Abs. 1 S. 3 SGB IX 
3 https://www.myability.org/wissen/inklusion -unternehmen/erfolgsfaktoren/inklusives -wording 
https://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/profil/diversity/sensibler -sprachgebrauch -100.html 
4 https://www.bmfsfj.de/resource/blob/99454/9eb0087a9ae41b271bfa61a70693fa25/aktionsplan -inklusion-
data.pdf S. 5  
5Siehe Anlage A zum Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX NRW; https://www.soziale -teilhabe-
kiju.lwl.org/media/filer_public/04/43/0443d487-40ea-44db-9d40-
adb7bba1a946/190723_landesrahmenvertrag_nrw_sgb_ix_kita_relevante_passagen.pdf  S. 5

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V/0030/2024 
 Ist der Förderbedarf des Kindes so hoch, dass die Basisleistung I nicht ausreicht, um ihm die 
Teilhabe am Kitaalltag zu ermöglichen, kann die Förderung durch die individuelle heilpädago-
gische Leistung ergänzt werden. Es werden zusätzliche Fachkraftstunden oder auch indivi-
duelle Fördereinheiten finanziert6.  
 In Münster wird in der Regel das Modell „Zusatzkraft“ beantragt, es wird also in einer nach 
KiBiz normal belegten Gruppe eine zusätzliche Fachkraft (im Sinne der Personalverordnung) 
eingesetzt, die dazu beitragen soll, dass die Mitarbeitenden den individuellen Bedürfnissen 
der Kinder gerecht werden können. Das Ziel ist soziale Inklusion, sodass grundsätzlich keine 
exklusive Betreuung des Kindes mit Behinderung durch die Fachkraft vom LWL vorgesehen 
ist. Entsprechend wird bei der Bewilligung von Basisleistung I und ggf. individuellen heilpäda-
gogischen Leistungen kein Stundenkontingent für die Zusatzkraft bewilligt, das der gesamten 
gebuchten Betreuungszeit des Kindes entspricht. 
 Auf der Basis der Bewilligung stellen die Träger zusätzliches Personal ein und sichern so die 
inklusive Betreuung und Förderung der Kinder mit Behinderungen. 
 
1.4 Betreuung und Förderung der Kinder mit schwereren Behinderungen vorwiegend in 
additiven heilpädagogischen Kitas7 
Kinder mit schweren Behinderungen werden in Münster bisher vorrangig in den additiven heilpädago-
gischen Kitas Die Arche und Heinrich-Piepmeyer-Haus betreut. Die Kita Die Arche bietet 44 heilpä-
dagogische Plätze und 10 Plätze für Kinder ohne Behinderungen. Das Heinrich-Piepmeyer-Haus bie-
tet 21 heilpädagogische Plätze und 50 Plätze für Kinder ohne besonderen Förderbedarf.  
Die heilpädagogischen Plätze werden bisher durch Leistungen der Eingliederungshilfe basierend auf 
den Vereinbarungen der Landschaftsverbände mit den Kitaträgern als Leistungserbringern finanziert. 
Zusätzlich werden die Kosten für die Fahrten der Kinder mit Fahrdiensten zu den heilpädagogischen 
Kitas als freiwillige Leistung des LWL übernommen. 
Die Plätze für Kinder ohne Behinderungen in den additiven Einrichtungen werden über die Regelun-
gen des KiBiz finanziert. 
 
Zusätzlich zu den beiden heilpädagogischen Kitas betreut der inklusive Montessori-Kindergarten in 
Münster Kinder mit ebenso schweren Behinderungen. In dieser Einrichtung bestehen keine heilpäda-
gogischen Plätze mit einer entsprechenden Finanzierung, sondern alle Plätze werden auf der Basis 
des KiBiz – bei Kindern mit Behinderungen ergänzt durch die Basisleistung I und ggf. individuelle 
heilpädagogische Leistungen – finanziert. In der Montessori-Kita stehen 15 Plätze für Kinder mit Be-
hinderungen und 45 Plätze für Kinder ohne Behinderungen zur Verfügung.  
 
 
2.  Veränderte gesetzliche Ausgangslage: Auswirkungen der Reform des Bundesteilhabe-
gesetzes auf die Kindertagesbetreuung 
Im Rahmen der schrittweisen Reform des Bundesteilhabgesetzes (BTHG) sind mit Beginn des Kin-
dergartenjahres 2020/2021 die Vereinbarungen zur Kindertagesbetreuung des Landesrahmenvertra-
ges Eingliederungshilfe gemäß § 131 SGB IX8 in Kraft getreten.  
Seitdem gilt das oben beschriebene Finanzierungs-System für die inklusiven Regel-Kitas. 
Zukünftig soll auch die Betreuung von Kindern mit schwereren Behinderungen auf der Basis von 
KiBiz-Mitteln erfolgen. Ergänzt werden sollen diese durch die „Basisleistung II“, die den höheren Be-
darfen von Kindern mit schwereren Behinderungen Rechnung trägt. So soll für diese Kinder sowohl 
eine Betreuung in inklusiven Regel-Kitas als auch eine Betreuung in additiven heilpädagogischen 
Kitas möglich werden.  
                                                 
6Siehe Anlage A zum Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX NRW;  https://www.soziale -teilhabe-
kiju.lwl.org/media/filer_public/04/43/0443d487-40ea-44db-9d40-
adb7bba1a946/190723_landesrahmenvertrag_nrw_sgb_ix_kita_relevante_passagen.pdf  S 6 
7 Additive heilpädagogische Kitas betreuen Kinder mit schweren und sehr schweren Behinderungen gemeinsam 
mit Kindern ohne Behinderungen. 
8https://www.lrv-sgbix.org/de/landesrahmenvertrag-131-vertragstext/#b12-heilpadagogische-leistungen-
21960399; https://www.lwl.org/spur-download/rahmenvertrag/0 -2_LRV_SGBIX_Gesamttext.pdf

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Die Ausgestaltung der Basisleistung II sollte ursprünglich bis Ende 2021 vereinbart werden. Das ist 
allerdings nicht gelungen. Die Landschaftsverbände und die Spitzenverbände der freien Wohlfahrts-
pflege verhandeln noch darüber und die Leistungen der Eingliederungshilfe in den heilpädagogischen 
Kitas werden seit August 2020 basierend auf vereinbarten Übergangsregelungen finanziert9. 
Bis Ende 2028 mit Wirkung zum 01.08.202910 soll die Finanzierung der heilpädagogischen Kitas wie 
bei Regeleinrichtungen KiBiz-basiert stattfinden und ihre Belegung soll inklusiv sein, sie sollen also 
einen höheren Anteil an Kindern ohne Behinderungen betreuen. Gleichzeitig sollen möglichst viele 
Regel-Einrichtungen (laut LWL möglichst pro Stadtteil mindestens eine) spätestens ab August 2029 in 
der Lage sein, auch die Kinder mit schwereren Behinderungen zu betreuen (bei Finanzierung der 
Plätze durch KiBiz-Mittel und Basisleistung II für die Betreuung der jeweiligen Kinder).  
 
Bisherige Finanzierung heilpädagogischer 
Plätze 
 
Finanzierung von Plätzen für Kinder mit 
schweren Behinderungen nach der Re-
form des BTHG 
Finanz-Mittel Gewährende Stelle 
 
Finanz-Mittel Gewährende Stelle 
Leistungen der Ein -
gliederungshilfe auf Ba-
sis von Leistungsverein-
barungen 
Land Erhöhte KiBiz -
Pauschale 
+ 
Leistungen der Ein-
gliederungshilfe (in 
Verhandlung) 
 
Kommune und Land 
anteilig 
 
Land 
 
Die Kommunen müssen sich so erstmalig an der Finanzierung entsprechender Plätze beteiligen.  
Ziel ist, dass alle Kinder mit Behinderungen dezentral und möglichst wohnortnah Kindertagesbetreu-
ung erfahren. Es ist die Aufgabe der Kommunen, dies umzusetzen. 
 
 
3.  Herausforderungen im Kontext von Inklusion und BTHG-Reform für die Kommune be-
zogen auf die Kindertagesbetreuung 
 
3.1  Aktuelle Bedingungen für die Inklusion von Kindern mit Behinderungen  
Die Inklusion von Kindern mit Behinderungen fordert die Kita-Teams grundsätzlich heraus. Es sind 
hilfreiche Strukturen in der Einrichtung, Wissen der Fachkräfte, Spielräume in der Alltagsgestaltung 
und natürlich genügend Fachkräfte nötig, um diesen Auftrag erfüllen zu können. Durch den Fachkräf-
temangel wird diese komplexe Aufgabe aktuell weiter erschwert. Die Aussicht, zukünftig zusätzlich 
Kinder mit schwereren Behinderungen aufzunehmen, kann so auf Fachkräfte überfordernd wirken.  
Die Belastung der Mitarbeitenden ist bereits jetzt ausgesprochen hoch, sodass ein weiteres individu-
elles Eingehen auf besondere Bedürfnisse der Kinder unter Umständen eine große Herausforderung 
darstellen kann. 
So gelingt es nicht immer adäquat, Kinder mit Behinderungen im bisherigen Setting genügend im 
Blick zu haben, ihnen Rückzug und Ruhe zu ermöglichen oder sie in sozialen Kontakten im nötigen 
Maße zu begleiten. Je nach Bedarf der Kinder bringt das unterschiedliche Problemkonstellationen mit 
sich. Auffallend kritisch gestaltet sich die Situation, wenn Kindern mit Unterstützungsbedarf in der 
sozialen Interaktion nicht genügend Begleitung angeboten werden kann und diese Kinder daraufhin 
übergriffig oder selbstgefährdend agieren, woraus sich komplexe Problemlagen ergeben. 
Verletzen sie wiederholt andere Kinder, entstehen Unsicherheiten und Ängste in der Elternschaft und 
in der Kindergruppe. Die anderen Eltern wollen, dass ihre Kinder geschützt werden, die Eltern der 
                                                 
9https://www.lvr.de/media/wwwlvrde/jugend/service/publikationen/dokumente_97/23.03_JUGENDHILFEREPOR
T_nicht_barrierefrei.pdf S. 17 
10 Ursprünglich sollte die Übergangsvereinbarung nur bis Ende 2026 gelten und eine Umstellung mit Wirkung 
zum 01.08.2027 erfolgen. In den Verhandlungen zwischen Landschaftsverbänden und Wohlfahrtsv erbänden ist 
die Verlängerung der Frist vereinbart worden.

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übergriffig handelnden Kinder werden möglicherweise stigmatisiert, die Kinder selbst werden von den 
anderen Kindern zunehmend gemieden und erfahren Ausgrenzung. 
Zeigen die Kinder sich selbstgefährdend, gerät das Team an seine Grenzen, die Aufsichtspflicht si-
cherzustellen. 
In einigen Fällen trägt der Fachkräftemangel bereits zu Exklusion bei, wenn die Betreuung von Kin-
dern mit Behinderungen von den zahlenmäßig dezimierten Teams nicht geleistet werden kann11. Kin-
der mit besonders hohem Bedarf – vor allem Kinder mit Bedarf der Begleitung in der sozialen Interak-
tion – werden dann nur in sehr eng vorgegebenen Zeitfenstern betreut oder sie werden in besonderen 
Mangel-Situationen als erste nicht betreut. Zudem verlieren manche der Kinder ihre Betreuungsplät-
ze, manchmal ohne Übergang. 
 
Die Unter-AG Inklusion der AG 5 nach § 78 SGB VIII hat im November 2023 eine quantitative Befra-
gung aller Münsteraner Kitas durchgeführt, um zu ermitteln, welche Hemmnisse die Kita-Teams be-
zogen auf Inklusion von Kindern mit (drohenden) Behinderungen wahrnehmen und welche Ansätze 
hilfreich sein könnten. 99 der 204 angeschriebenen Kita-Teams beteiligten sich an der Befragung und 
gaben so wertvolle Hinweise darauf, welche Bedingungen als besonders herausfordernd erlebt wer-
den und welche Maßnahmen aus Sicht der Kita-Teams unterstützend wären. Auf die Frage, welche 
die größten Herausforderungen für die inklusive Arbeit seien, benannten die Antwortenden an erster 
Stelle den Fachkräftemangel, gefolgt von fehlenden zeitlichen Ressourcen. Beides korreliert mitei-
nander. 
 
Grafik 1 
 
Die Kita-Teams nutzten auch die Möglichkeit, offene Antworten zu geben und benannten, dass der 
Fachkräftemangel deutlich eine inklusive Arbeit beeinträchtige, da die zusätzlichen Fachkräfte regel-
mäßig in die Gruppenarbeit eingebunden seien, um die Betreuung aufrecht zu erhalten und dadurch 
die nötige Begleitung und Unterstützung für die Kinder mit Förderbedarf zu kurz komme. Die Teams 
erläuterten, dass es nützlich wäre, wenn jede Gruppe unabhängig von der Anzahl der Kinder mit an-
erkanntem Förderbedarf eine feste zusätzliche Fachkraft hätte, um den diversen Bedarfen der Kinder 
angemessen begegnen zu können. 
Als wichtigsten unterstützenden Faktor für inklusive Arbeit benannten die Fachkräfte dementspre-
chend die Verbesserung der Fachkraft-Kind-Relation durch den Einsatz von Zusatzkräften. 
 
 
 
                                                 
11 Wie in der WN vom 17.01.2024 berichtet wurde. WN, 17.01.2024 „Kitas schicken „Systemsprenger“ früher 
nach Hause – Gebrannte Kinder“

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3.2 Hoher Bedarf an Plätzen in kleinen Gruppensettings für Kinder mit Behinderungen 
Hinzu kommt, dass die additiven heilpädagogischen Kitas die Kinder, deren Betreuung in den inklusi-
ven Regel-Kitas nicht adäquat gelingt, nicht ohne weiteres übernehmen können. Auch sie sind von 
Fachkräftemangel betroffen und stoßen an ihre Grenzen. Bei der Bedarfsplanung für das Kitajahr 
2023/2024 hatten von 22 in den heilpädagogischen Kitas angemeldeten Kindern 14 Kinder Plätze in 
Regeleinrichtungen, in denen die Betreuung nicht mehr oder nur sehr eingeschränkt gewährleistet 
wurde. Von den 27 zum Kitajahr 2024/2025 in den heilpädagogischen Kitas angemeldeten Kindern 
haben acht Kinder bisher Plätze in Regeleinrichtungen und sollen möglichst wechseln. 
Bereits seit dem Kitajahr 2021/2022 benennen die inklusiv arbeitenden Regel-Kitas große Herausfor-
derungen insbesondere bei der Betreuung von einer steigenden Zahl an Kindern, die Unterstützung 
im Bereich der sozialen Interaktion benötigen und teilweise Diagnosen oder Verdachtsdiagnosen im 
Bereich der Autismusspektrumsstörung haben. Da diese Kinder von der Betreuung in einem kleineren 
Gruppensetting profitieren würden, versuchen die inklusiven Regel-Kitas sie an die heilpädagogi-
schen Kitas weiterzuleiten. Allerdings wird in den heilpädagogischen Einrichtungen in den vergange-
nen Jahren bereits eine kontinuierlich steigende Zahl von Kindern mit Diagnosen im Bereich der Au-
tismusspektrumsstörung betreut und auch von den Kindern, die zum Kitajahr 2024/2025 in den heil-
pädagogischen Kitas angemeldet sind, hat eine hohe Anzahl eine entsprechende Diagnose.  
Hinzu kommen Kinder mit körperlichen oder / und geistigen Behinderungen, die bisher ebenfalls 
meist Plätze in den beiden heilpädagogischen Einrichtungen belegen. So konnten bei der Bedarfs-
planung für die vergangenen Kitajahre nie alle angemeldeten Kinder für einen heilpädagogischen 
Platz berücksichtigt werden. Die Kinder, die keine heilpädagogischen Plätze erhielten, wurden entwe-
der weiterhin zu Hause betreut oder besuchten weiterhin die inklusive Regel-Kita, in der die Betreu-
ung nur unter erschwerten Bedingungen und daher manchmal höchstens eingeschränkt erfolgte. 
In Münster haben also wesentlich mehr Kinder den Bedarf an Betreuung in einem kleinen Gruppen-
setting als in den beiden heilpädagogischen Einrichtungen möglich ist. Die Ü3-Gruppen-
konstellationen in den Regeleinrichtungen mit 20 bis 25 Kindern in einer Gruppe sind ungeeignet für 
diese Kinder. 
Die Gruppengröße in den Regeleinrichtungen wurde auch von den Fachkräften in der Kitabefragung 
durchaus als kritisch und insbesondere für die Inklusion von Kindern mit Behinderungen als hem-
mend benannt (siehe Grafik 1).  
 
3.3 Auswirkungen von Gruppenstärkenabsenkungen  
Im Gegensatz zur Basisleistung I soll bei der Basisleistung II die Gruppenstärke verpflichtend redu-
ziert werden, wenn Kinder mit schwereren Behinderungen betreut werden. Hierüber besteht in den 
Verhandlungen Konsens. Es wird der Vorschlag diskutiert, dass ein Kind, das Anspruch auf die Basis-
leistung II hat, insgesamt drei Betreuungsplätze besetzt, dass also zwei Plätze freigehalten werden. 
Nach aktuellem Stand müsste die Gruppenstärkenabsenkung für die gesamte Einrichtung umgesetzt 
werden. Das heißt, dass für jedes Kind, das die Basisleistung II erhält, jeweils zwei Plätze frei bleiben 
und für jedes Kind, das die Basisleistung I erhält, ein Platz unbelegt bleibt. So soll erreicht werden, 
dass die Kinder in deutlich kleineren Gruppensettings als nach KiBiz vorgesehen betreut werden, 
was, wie im vorangehenden Punkt beschrieben, aus pädagogischer Sicht sinnvoll ist. Die geforderte 
Gruppenstärkenabsenkung verschlechtert aber selbstverständlich die Betreuungsquote in Münster. 
Die Platzzahlen, auf denen die weitere Ausbauplanung basiert, können sich deutlich reduzieren und 
machen so Veränderungen der bisherigen Planungen nötig. Ein Ersatz für die wegfallenden Plätze 
muss geschaffen werden. Dies ist nicht in allen Stadtteilen ohne weiteres unmittelbar möglich. 
Für die Träger kann die Gruppenstärkenabsenkung bedeuten, dass die KiBiz-Mietzahlung sich reduziert. 
Wird die Gruppenstärke um mehr als 25 % abgesenkt, erhält der Träger nach den derzeit geltenden Fi-
nanzierungsregelungen nur einen reduzierten Mietzuschuss 12. Dies stellt die Träger vor finanzielle Her-
ausforderungen bzw. macht es für sie unattraktiv, Kinder mit dem Bedarf für Basisleistung II aufzuneh-
men. Allerdings findet die Revision des KiBiz statt, die Landesregierung wird dem dem Landtag über die 
Erfahrungen mit dem Gesetz berichten. Das hätte eigentlich bis zum 31.12.2023 erfolgen sollen 13. Die 
Landschaftsverbände und die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege wollen gemeinsam darauf 
                                                 
12 § 7 Abs. 4 DVO KiBiz  
13 § 55 Abs. 1 S. 3 KiBiz

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hinwirken, dass die gesetzlich en Bedingungen verändert werden, um geeignete Rahmenbedingungen, 
wie eine reduzierte Gruppenstärke, wirtschaftlich abzusichern14.  
 
3.4 Übernahme von Fahrtkosten 
Bisher finanziert der LWL die Anfahrt zu den additiven heilpädagogischen Kitas und trägt so dazu bei, 
dass auch Kinder mit relativ weiten Anfahrtswegen gesichert Betreuung und Förderung erhalten. In der 
KiBiz-Finanzierung ist die Übernahme von Fahrtkosten zu räumlich entfernten Kitas nicht vorgesehen. 
Fahrtkosten können für Kinder, die die Basisleistung I erhalten, laut Landesrahmenvertrag Eingliede-
rungshilfe zwar übernommen werden, wenn der Bedarf sich aus der Behinderung des Kindes ergibt15; das 
wird aber sehr eng gefasst. So lehnt der LWL regelmäßig Anträge ab, wenn das Erfordernis des Transpor-
tes nicht in einer körperlichen Behinderung des Kindes besteht, es also beispielsweise liegend transpor-
tiert werden muss. Sobald Kinder körperlich in der Lage sind, übliche Verkehrsmittel – inklusive öffentli-
cher Verkehrsmittel – zu nutzen, werden Fahrtkosten nicht finanziert. Auch dann nicht, wenn es wegen 
der Behinderung des jeweiligen Kindes überlastend sein kann, eine längere Busfahrt zur Kita absolvieren 
zu müssen. Die Argumentation ist, dass die Kinder ebenso wie alle anderen von ihren Eltern zur Kita ge-
bracht werden sollen. Die Übernahme von Fahrtkosten wird es bei einer KiBiz-basierten Finanzierung 
voraussichtlich auch für Kinder, die die Basisleistung II erhalten werden, nicht geben. Auch wenn die Stadt 
Münster daran arbeitet, Inklusion von Kindern mit Behinderungen in Kindertageseinrichtungen zukünftig 
möglichst wohnortnah zu verwirklichen, wird es Kinder geben, die durch sehr spezielle Bedarfe nicht un-
bedingt wohnortnah versorgt werden können. Da nicht alle Eltern dazu in der Lage sein werden, ihre Kin-
der selbst in räumlich entfernte Kitas zu bringen, ist es nötig, dass den betroffenen Kindern ein Fahrdienst 
finanziert wird, um ihnen Teilhabe zu ermöglichen. Im Übergang wird es zudem voraussichtlich noch nicht 
genügend Möglichkeiten einer wohnortnahen Tagesbetreuung geben.  
Für die Übernahme der Fahrtkosten gibt es ohne eine Veränderung der bisherigen Regelung keine Lö-
sung. Sollte es nicht gelingen, dafür Abhilfe zu schaffen, wird es einigen Kindern mit Förderbedarf ver-
wehrt sein, eine geeignete Kita zu besuchen. Es muss damit gerechnet werden, dass sie dann keine Kita 
besuchen können und ihnen neben der Teilhabe die benötigte alltägliche institutionelle Förderung ver-
wehrt bleibt. Das wird auch trotz der perspektivisch höheren zu schaffenden Zahl der Plätze für Kinder mit 
schwereren Behinderungen im gesamten Stadtgebiet mindestens für Einzelfälle gelten, wenn Kinder sehr 
spezialisierte Einrichtungen benötigen. 
 
3.5 Platzvergabe für die Kinder mit Behinderungen 
Die Kommune muss für Kinder mit Behinderungen das Anmeldesystem für Kitaplätze weiterentwi-
ckeln. Bisher gibt es für die heilpädagogischen Plätze in den additiven Einrichtungen ein eigenes Sys-
tem parallel zum Kita-Navigator der Stadt Münster. Gegenwärtig entscheidet die LWL-Teilhabe-
planung über den geeigneten Förderort für ein Kind und gewährt die entsprechend benötigten Leis-
tungen der Eingliederungshilfe. Sobald auch die additiven heilpädagogischen Kitas KiBiz-finanziert 
sind, wird es die Aufgabe der Kommune sein, die geeigneten Plätze für Kinder mit Behinderungen zu 
ermitteln und zu vergeben, wobei die LWL-Teilhabeplanung weiterhin über die Anträge auf Leistun-
gen der Eingliederungshilfe entscheiden wird. Daher muss die Stadt Münster ein System entwickeln, 
durch das sie frühzeitig Kenntnis von dem individuellen Bedarf eines angemeldeten Kindes bekommt, 
um gemeinsam mit den Eltern über den geeigneten Förderort für das jeweilige Kind zu entscheiden 
und mit der Teilhabeplanung zu klären, ob das jeweilige Kind Anspruch auf die Basisleistung I oder II 
hat. Es ist nicht möglich, dass Kitas Kinder aufnehmen, ohne zu wissen, auf welcher Basis die Förde-
rung des Kindes finanziert werden kann. 
 
 
 
 
 
 
                                                 
14https://www.lvr.de/media/wwwlvrde/jugend/service/publikationen/dokumente_97/23.03_JUGENDHILFEREPO
RT_nicht_barrierefrei.pdf S. 18 – 19  
15https://www.soziale -teilhabe-kiju.lwl.org/media/filer_public/04/43/0443d487-40ea-44db-9d40-
adb7bba1a946/190723_landesrahmenvertrag_nrw _sgb_ix_kita_relevante_passagen.pdf  S. 5

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4.  Umsetzung der Reform des Bundesteilhabegesetzes in Münsters Kitas 
 
4.1  Erste Schritte: Pilotprojekte in Bestandskitas 
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien hat mit der Vorbereitung der Umsetzung der BTHG-
Reform begonnen, da die Übergangsvereinbarungen bezogen auf die Finanzierung der Plätze in den 
heilpädagogischen Kitas nach aktuellem Stand nur bis zum 01.08.2029 bestehen werden und es nö-
tig sein wird, dass die Kommune auch den Kindern mit schwereren Behinderungen an anderen För-
derorten adäquate Betreuung, Erziehung und Bildung anbieten kann. Die Bedingungen dafür sind 
ausgesprochen herausfordernd. Die Basisleistung II ist noch nicht abschließend verhandelt, sodass 
die Klarheit darüber fehlt, auf welcher finanziellen Grundlage die Veränderung geschehen kann und 
der Landschaftsverband sieht bisher keine finanzielle Förderung für vorbereitende räumliche Verän-
derungen oder vorbereitende Teamfortbildung vor. 
In der aktuellen Situation, in der auch die heilpädagogischen Kitas an ihre Grenzen kommen, wird 
aber deutlich, wie wichtig es ist, die Kompetenz der Betreuung und Förderung von Kindern mit Behin-
derungen breiter aufzustellen und über das Stadtgebiet verteilt geeignete Förderorte zu schaffen. Es 
ist erforderlich, dass mehr Kitas an mehr Standorten als bisher Kinder mit Behinderungen gesichert 
betreuen können.  
 
Die Verwaltung plant, zunächst einzelne Kitas im Rahmen von Pilotprojekten mit dem jeweiligen Trä-
ger vorbereitend weiterzuentwickeln, um dann auf Basis der gemachten Erfahrungen sukzessive eine 
steigende Anzahl von Kitas in Münster dazu zu befähigen, Kindern mit (schweren) Behinderungen 
adäquate Betreuung und Bildung anzubieten.  
Aktuell führt die Verwaltung mit zwei Einrichtungen zweier unterschiedlicher Träger einen gemeinsa-
men Entwicklungsprozess durch, für den zunächst das Kitajahr 2023/2024 genutzt werden soll. Diese 
Einrichtungen und Träger sind bereits erfahren in der Betreuung von Kindern mit Behinderungen, sie 
verfügen über multiprofessionelle Teams und wenigstens ein Mindestmaß an räumlichen Möglichkei-
ten und sie liegen in unterschiedlichen Stadtteilen. 
In dem Pilotzeitraum wird ermittelt, was grundsätzlich nötig ist, um Kinder mit und ohne Behinderun-
gen gemeinsam adäquat zu betreuen. Der Entwicklungsbedarf der einzelnen Kita wird festgestellt und 
es werden entsprechende Maßnahmen geplant und umgesetzt. Sollten dabei Kosten entstehen, die 
nicht anders gedeckt werden können, werden entsprechende Beschlussvorlagen zur Entscheidung 
vorgelegt. 
Als Gelingensbedingungen für Inklusion werden insbesondere die Aspekte Personal, Pädagogik und 
Räume in den Blick genommen, da diese sich im Austausch mit heilpädagogischen Kitas als bedeut-
sam herauskristallisiert haben.  
 
Grafik 2 
 
Die beiden Träger entscheiden am Ende des Projektes, ob sie unter den erarbeiteten Bedingungen 
Kinder mit schwereren Behinderungen in die jeweilige Kita aufnehmen. Entscheiden sie sich dage-
gen, so wird an anderer Stelle im Stadtteil eine Kita für Kinder mit schweren Behinderungen errichtet. 
Auf der Basis der Erfahrungen mit den beiden Pilotkitas sollen zukünftig weitere geeignete Be-
standskitas in weiteren Stadtteilen in der Entwicklung zu inklusiver Betreuung von Kindern mit Behin-
derungen unterstützt werden, um sukzessive das Ziel zu erreichen, dass in jedem Stadtteil eine Kita 
besonders gut dazu in der Lage ist.

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V/0030/2024 
Parallel zur Entwicklung der bisherigen Regel-Kitas ist die Verwaltung im Austausch mit den Trägern 
der heilpädagogischen additiven Kitas und stimmt das Vorgehen bezüglich des Umgangs dieser Ein-
richtungen mit der Reform ab.  
 
4.2 Planung neuer Kitas 
Da es je nach Alter und Bauweise aufwendig und teuer sein kann, Bestandskitas bezogen auf behin-
derungsbedingte Bedarfe nachzurüsten, ist ein zweiter Handlungsstrang, bei Neubauplanungen in 
Zukunft bereits eine Kita pro Stadtteil so auszustatten, dass die räumlichen Bedingungen für die Be-
treuung von Kindern, die künftig die Basisleistung II erhalten, geeignet sind. 
Die Planung neuer Baugebiete und neuer Kitastandorte wird bereits bis ins Jahr 2030 in den Blick 
genommen, sodass nun bereits die geeignete Ausgestaltung der Kitas eingeplant werden muss. Da-
für soll auf der Basis der Erfahrungen aus den Pilotprojekten ermittelt werden, welche bauliche Aus-
stattung sich als grundsätzlich nützlich erweist und perspektivisch als Grundstandard für alle Einrich-
tungen, die Kinder mit (schweren) Behinderungen betreuen, umgesetzt werden sollte.  
In Münster werden Kitas von der Stadt Münster oder der Wohn-und Stadtbau errichtet. Zusätzlich 
errichten Investoren auf eigenem Grund Kitas. 
Die Grundlage für die Errichtung von Kitas bietet das Raumbuch der Stadt Münster, welches 
festgelegte Bedingungen für die Errichtung beinhaltet und dabei auch verpflichtende Vorgaben zu 
gewissen Maßnahmen der Barrierefreiheit macht16.  
Laut Landesbauordnung ist außerdem allen Kitaplanungen ein Barrierefrei-Konzept zum Bauantrag 
beizufügen. Im Runden Tisch „Barrierefreies Bauen“ werden bereits regelmäßig Kitas vorgestellt, um 
Anregungen aus dem Gremium umzusetzen. 
Für Kinder, die künftig Anspruch auf die Basisleistung II haben, genügen die bisherigen Vorgaben 
voraussichtlich nicht. Es ist mit Blick auf die Raumausstattung der beiden heilpädagogischen Kitas 
und der Montessori-Kita zu erwarten, dass ein großzügigeres Raumprogramm umgesetzt werden 
muss, das Räume zur Differenzierung zulässt, Drehradien von Rollstühlen beachtet, in den Kinder-
WCs Barrierefreiheit ermöglicht und beispielsweise auch den Einbau größerer und höhenverstellbarer 
Wickeltische zulässt. 
Zu prüfen ist, was baulich umgesetzt werden sollte und für welche besonderen Bedarfe zukünftig in-
dividuelle Lösungen relativ unkompliziert umgesetzt werden können. Es ist nicht zielführend und nicht 
nötig, in jedem Stadtteil eine Kita für die verschiedensten Behinderungen baulich auszustatten. Statt-
dessen gibt es für einige Behinderungen Hilfsmittel, die gut nutzbar sind, ohne dass dafür bauliche 
Veränderungen nötig sind. Beispiele dafür sind für Kinder mit Hörbehinderungen, die Cochleaimplan-
tate haben, drahtlose Übertragungsgeräte, die die Fachkräfte sich umhängen können, um mit den 
Kindern zu sprechen oder für sehbehinderte Kinder Leuchttische, Tageslichtlampen oder taktile Ori-
entierungshilfen, die leicht angebracht werden können. So arbeiten auch die bisherigen heilpädagogi-
schen Kitas und die Montessori-Kita in Münster. 
Bei einem Neubau, der den Bedarfen von Kindern mit Behinderungen Rechnung trägt, fallen voraus-
sichtlich höhere Kosten an, als bei einem Kitabau ohne entsprechende besondere Voraussetzungen. 
Es ist weiterhin zu bedenken, wie mit den bisherigen Mietflächen nach KiBiz die Finanzierung der 
Miete für größere Räume gesichert werden kann. Die durch das momentan gültige KiBiz festgelegten 
Obergrenzen der Mietflächen pro Gruppe decken die Finanzierung größerer Räume nicht. 
 
 
5. Fazit 
 
Die konkrete Ausgestaltung der Basisleistung II steht trotz intensiver Gespräche nach wie vor noch 
nicht fest. Da dennoch ab August 2029 die Umsetzung der veränderten gesetzlichen Anforderungen 
erfolgen soll, müssen sich die Kommunen auf den Weg begeben, die Betreuung in den Regel-Kitas 
inklusiver zu gestalten und vor allem die Angebote für Kinder mit schweren Behinderungen über das 
gesamte Zuständigkeitsgebiet auszuweiten. Ohne die konkreten – insbesondere die finanziellen – 
Rahmenbedingungen zu kennen, ist dies eine schwierige Aufgabe. Die bisher bekannten Planungen 
der Landschaftsverbände erscheinen nicht finanziell tragfähig. 
                                                 
16 Anforderungsprofil und Raumbuch Kitas in der Stadt Münster Stand: 21. November 2022

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Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien beginnt mit den beschriebenen Schritten eine Vorberei-
tung der Umsetzung. Nach Abschluss der Pilotprojekte soll bis 2026 ein Standard festgelegt werden, 
der grundsätzlich in Kitas realisiert werden muss, die Kinder mit schwereren Behinderungen aufneh-
men. Dieser soll perspektivisch für eine Kita pro Stadtteil umgesetzt werden, wobei zu prüfen ist, an 
welchen Stellen die benötigten räumlichen Bedingungen in Neubauten umgesetzt werden und an 
welchen Stellen Bestandskitas umgestaltet werden. 
Zukünftig muss die Verwaltung möglicherweise für eine Kita pro neu erschlossenem Wohngebiet hö-
here Investitionskosten einplanen und diese im Rahmen der jeweiligen Beschlussfassung in kom-
menden Vorlagen darstellen.  
In diesen Fällen wird zukünftig bei der Ausschreibung die Ausrichtung der Kita als inklusive Kita für 
Kinder mit (schweren) Behinderungen bereits vorgegeben werden. 
 
Auf Basis der Erfahrungen aus den Pilotprojekten und mit Kenntnis über die weitere Ausgestaltung 
der Basisleistung II werden die geplanten Schritte überprüft und bei Bedarf angepasst und erweitert. 
Die Verwaltung wird über die weitere Umsetzung der Reform berichten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
 
 
 
 
i. V.  
gez. 
 
Thomas Paal 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
 
Anlage A

Beratungsverlauf (1)

15.02.2024 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 9 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0030/2024
Typ
Vorlagen
Datum
12.01.2024
Erstellt
12.01.2024 09:15