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0346/2019

Umsetzung Gewerbeabfallverordnung

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 29.01.2019

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Nächste Beratung: Ausschuss Klima, Umwelt und Grün, Sitzung am 31.01.2019, TOP 1.7.1

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

2918 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/57/572 
 
Vorlagen-Nummer 29.01.2019 
 0346/2019 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss für Umwelt und Grün 31.01.2019 
 
Umsetzung Gewerbeabfallverordnung 
Die CDU-Fraktion und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Kölner Rat stellen mit der Anfrage nach 
§ 4 der Geschäftsordnung des Rates unter AN/0018/2019 vom 11.01.2019 zur Umsetzung der Ge-
werbeabfallverordnung folgende Fragen, die die Verwaltung nachfolgend beantwortet: 
 
1. Wie wird in Köln die Umsetzung der neuen Gewerbeabfallverordnung kontrolliert? 
 
Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) richtet sich an Abfallerzeuger und –besitzer, denen Ge-
trennthaltungs- und Dokumentationspflichten auferlegt werden. Primär handelt es sich um Pflichten, 
die eigenverantwortlich vom Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer durchzuführen sind. Die Vollzugshilfe 
zur GewAbfV steht aus, so dass auslegungsbedürftige Begrifflichkeiten wie beispielsweise „technisch 
möglich“ oder „wirtschaftlich zumutbar“ noch nicht hinreichend konkretisiert sind.  
Die behördlichen Aufgaben aus der GewAbfV sind in Köln bei dem Amt für Umwelt- und Verbrau-
cherschutz, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, als Untere Abfallwirtschafts-
behörde angesiedelt. Schwerpunktmäßig steht die Beratung der Abfallerzeuger und –besitzer auf 
Anfrage im Vordergrund. Die Kontrolle der Einhaltung der Getrennthaltungspflicht gewerblicher- und 
bestimmter Bau- und Abbruchabfälle erfolgt sowohl im Rahmen der medienübergreifenden Überwa-
chung von Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz als auch im Rahmen der allgemeinen 
Betriebsüberwachung bei Anlasskontrollen von nichtgenehmigungsbedürftigen Anlagen. Ebenso er-
folgt die Kontrolle bei der Prüfung von Entsorgungskonzepten, die der Unteren Abfallwirtschaftsbe-
hörde im Rahmen von Bau- und Abbruchanträgen vorgelegt werden, durch Überprüfung der Angaben 
zur Entsorgung der jeweiligen Abfallfraktionen. 
 
2. Wie werden die ab 1.Januar 2019 geltenden erhöhten Anforderungen an Vorbehandlungsan-
lagen umgesetzt? 
 
Die erhöhten Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen in Form von Ausstattungskomponenten, wie 
beispielsweise Vorzerkleinerer, Siebe, Sortierbänder und Nahinfrarotgeräte, können auf zweierlei 
Weise umgesetzt werden: 
 
a) Eine Vorbehandlungsanlage hält alle Ausstattungskomponenten vor, die in der GewAbfV in 
Anlage 1 gefordert werden. In diesem Fall können gemischte Abfälle direkt in diese Anlage 
verbracht werden. 
b) Mehrere hintereinander geschaltete Vorbehandlungsanlagen teilen sich die einzelnen Schritte 
der Vorbehandlung. Diese, an der sogenannten Kaskadenlösung beteiligten Betriebe, müs-
sen mindestens über eine der o.a. Anlagenkomponenten verfügen. In diesem Fall müssen 
Verträge zwischen den Betreibern einzelner Vorbehandlungsanlagen existieren. 
 
Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (1)

31.01.2019 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 1.7.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0346/2019
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
29.01.2019
Erstellt
24.01.2019 16:50