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Umsetzung Gewerbeabfallverordnung

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 0346/2019 vom 29.01.2019

Stand: Am 31.01.2019 im Ausschuss Klima, Umwelt und Grün beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/57/572 Vorlagen-Nummer 29.01.2019 0346/2019 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Umwelt und Grün 31.01.2019 Umsetzung Gewerbeabfallverordnung Die CDU-Fraktion und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Kölner Rat stellen mit der Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung des Rates unter AN/0018/2019 vom 11.01.2019 zur Umsetzung der Ge- werbeabfallverordnung folgende Fragen, die die Verwaltung nachfolgend beantwortet: 1. Wie wird in Köln die Umsetzung der neuen Gewerbeabfallverordnung kontrolliert? Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) richtet sich an Abfallerzeuger und –besitzer, denen Ge- trennthaltungs- und Dokumentationspflichten auferlegt werden. Primär handelt es sich um Pflichten, die eigenverantwortlich vom Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer durchzuführen sind. Die Vollzugshilfe zur GewAbfV steht aus, so dass auslegungsbedürftige Begrifflichkeiten wie beispielsweise „technisch möglich“ oder „wirtschaftlich zumutbar“ noch nicht hinreichend konkretisiert sind. Die behördlichen Aufgaben aus der GewAbfV sind in Köln bei dem Amt für Umwelt- und Verbrau- cherschutz, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, als Untere Abfallwirtschafts- behörde angesiedelt. Schwerpunktmäßig steht die Beratung der Abfallerzeuger und –besitzer auf Anfrage im Vordergrund. Die Kontrolle der Einhaltung der Getrennthaltungspflicht gewerblicher- und bestimmter Bau- und Abbruchabfälle erfolgt sowohl im Rahmen der medienübergreifenden Überwa- chung von Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz als auch im Rahmen der allgemeinen Betriebsüberwachung bei Anlasskontrollen von nichtgenehmigungsbedürftigen Anlagen. Ebenso er- folgt die Kontrolle bei der Prüfung von Entsorgungskonzepten, die der Unteren Abfallwirtschaftsbe- hörde im Rahmen von Bau- und Abbruchanträgen vorgelegt werden, durch Überprüfung der Angaben zur Entsorgung der jeweiligen Abfallfraktionen. 2. Wie werden die ab 1.Januar 2019 geltenden erhöhten Anforderungen an Vorbehandlungsan- lagen umgesetzt? Die erhöhten Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen in Form von Ausstattungskomponenten, wie beispielsweise Vorzerkleinerer, Siebe, Sortierbänder und Nahinfrarotgeräte, können auf zweierlei Weise umgesetzt werden: a) Eine Vorbehandlungsanlage hält alle Ausstattungskomponenten vor, die in der GewAbfV in Anlage 1 gefordert werden. In diesem Fall können gemischte Abfälle direkt in diese Anlage verbracht werden. b) Mehrere hintereinander geschaltete Vorbehandlungsanlagen teilen sich die einzelnen Schritte der Vorbehandlung. Diese, an der sogenannten Kaskadenlösung beteiligten Betriebe, müs- sen mindestens über eine der o.a. Anlagenkomponenten verfügen. In diesem Fall müssen Verträge zwischen den Betreibern einzelner Vorbehandlungsanlagen existieren. Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf

  1. 31.01.2019

    Ausschuss Klima, Umwelt und Grün

    TOP 1.7.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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