3277/2025
Mitteilung zum Sachstand zum Entschuldungsprogramm des Landes NRW – Altschuldenentlastungsgesetz NRW (ASEG NRW)
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Mitteilung Ausschuss
3999 Zeichen
Dezernat, Dienststelle II/20/20/01 Vorlagen-Nummer 03.12.2025 3277/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 15.12.2025 Mitteilung zum Sachstand zum Entschuldungsprogramm des Landes NRW – Altschuldenentlastungsgesetz NRW (ASEG NRW) Ausgangslage Am 04.09.2025 hat der Rat der Stadt Köln den Oberbürgermeister mit einstimmigem Beschluss zu Vorlage 2386/2025 mit der Stellung eines Antrages nach § 4 Absatz 1 Satz 1 ASEG NRW zur anteiligen Entschuldung durch das Land NRW beauftragt. Des Weiteren hat der Rat in dieser Sitzung beschlossen, dass der Oberbürgermeister über alle weiteren wesentlichen Verfahrensschritte informiert. Sachstand Für die Teilnahme am Entschuldungsprogramm hat die Verwaltung am 20.11.2025 über das Kommunenportal der NRW.BANK einen entsprechenden Antrag auf elektroni- schem Wege eingereicht. Dem Antrag sind nach § 4 ASEG NRW die nachfolgenden Unterlagen beigefügt worden: - Der Beschluss des Rates über das Ausüben der Antragsberechtigung und die damit verbundene Beauftragung zur Stellung des Antrages - Der festgestellte Jahresabschluss zum 31.12.2023 (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 ASEG NRW) - Der Prüfungsbericht des beauftragten Wirtschaftsprüfungsinstitutes (§ 4 Absatz 3 ASEG NRW) Der Prüfungsbericht des beauftragten Wirtschaftsprüfungsinstitutes hat festgestellt, dass der Bestand an Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung im Ansatz und Ausweis in dem, dem Antrag zugrundeliegenden Jahresabschluss nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 ASEG NRW korrekt dargestellt ist und den ermittelten Abzugsbetrag nach § 3 Absatz 2 ASEG NRW auf Vollständigkeit und Richtigkeit bestätigt. Im Prüfungsbericht des beauf- tragten Wirtschaftsprüfungsunternehmens wurde zudem bestätigt, dass die von der Verwaltung festgelegte Bemessungsgrundlage an übermäßigen Verbindlichkeiten kor- rekt ist. Die im Zusammenhang mit der Höhe der Liquiditätsverschuldung mehrfach the- matisierte Sonderproblematik „Vergleich Waidmarkt“ (siehe Vorlage 0857/2025) wurde trotz intensiver Gespräche nicht in das Gesetz oder die Umsetzungshilfen aufgenom- men. Der Prüfungsbericht nimmt die Sonderproblematik textlich auf. Diese wurde durch das Wirtschaftsprüfungsinstitut nicht geprüft, bewertet oder in die Ermittlung der Be- 2 messungsgrundlage einbezogen, da dies nicht dem Auftrag und den Vorgaben des Ge- setzgebers entspricht. Die Verwaltung wird sich gleichwohl weiterhin für eine Berück- sichtigung - gegebenenfalls im Nachgang - dieses Sondereffektes einsetzen. Der übermäßige Bestand an Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung beläuft sich ent- sprechend des Prüfungsberichtes auf rund 858 Mio. Euro. Von der anteiligen Entschul- dung sind 100 Euro je Einwohner ausgeschlossen. Die endgültige Höhe der Teilent- schuldung wird erst mit Festlegung des Mindestentschuldungssatzes durch das Minis- terium, nach Eingang aller Anträge, feststehen. Nach vorläufigen Berechnungen kann von einem Entschuldungssatz von 40 % ausgegan gen werden. Bei diesem Entschul- dungssatz ergibt sich einer Übernahme von Verbindlichkeiten aus der Liquiditätssiche- rung durch das Land NRW in Höhe von rund 303 Mio. Euro. Diese Teilentschuldung wirkt nicht unmittelbar ergebniswirksam, sondern erhöht einmalig den Bestand der All- gemeinen Rücklage. Daneben kommt es zu einer Entlastung beim Allgemeinen Zins- aufwand. Weitere Vorgehensweise Die Verwaltung erfasst entsprechend der gesetzlichen Regelungen derzeit die laufen- den Liquiditätskreditverbindlichkeiten im Kommunenportal der NRW.BANK. Das Minis- terium der Finanzen des Landes NRW wird nach Prüfung und Akzeptanz des Antrages einen entsprechenden Bewilligungsbescheid übermitteln. Ab dem Übernahmezeitpunkt der anteiligen Entschuldung tritt das Ministerium der Finanzen in die jeweiligen Zins - und Tilgungsverpflichtungen der von dort festgelegten Kreditverträge ein. Über das Ergebnis der Antragstellung wird entsprechend berichtet. Gez. Prof. Dr. Diemert
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3277/2025
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 03.12.2025
- Erstellt
- 18.11.2025 09:17