2007/0269
Bebauungsplan E 54 - Am Steinern Kreuz - (Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre)
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2007/0269
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 16.05.2007 Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat VI Amt: Stadtplanungsamt an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss OBW bei abschl. Beschluss- fassung Magistrat Tagesordnung: I II Verteiler: II VI 30 61 Stvv BE Vorlage-Nr. 2007/0269 Magistratsbeschluss-Nr. 343 Betreff: Bebauungsplan E 54 - Am Steinern Kreuz - (Aufstellungsbeschluss und Verände- rungssperre) Vorlage vom: 02.05.2007 Beschlussvorschlag: 1. Für das Gebiet beiderseits der Straßen „Am Haselberg“ (Nr. 2 - 18), „Am Kirschenhang“ (Nr. 1 - 12) und „Am Steinern Kreuz“ (Nr. 2 – 63), zwischen der Heinrich-Delp-Straße (Nr. 241 und 241A) und der Straße „Auf der Marienhöhe“, sowie für die Grundstücke „Auf der Marienhöhe“ Nr. 2 – 27 ist ein Be- bauungsplan im Sinne des § 30 BauGB aufzustellen, mit dem Ziel, den Gebietscharakter und die ho- he Wohnqualität zu erhalten und Fehlentwicklungen zu verhindern. 2. Für das vorgenannte Gebiet wird zur Sicherung der Planung die anliegende Satzung über eine Verän- derungssperre gemäß § 14 BauGB erlassen. Anlagen: Übersichtsplan des Geltungsbereichs E 54 Entwurf einer Satzung über die Veränderungssperre "Am Steinern Kreuz" Beschluss des Magistrats vom 30.05.2007 Der Vorlage wird zugestimmt. 2 ... Begründungsseite zur Magistratsvorlage VI vom 02.05.2007: Für das Wohngebiet Am Steinern Kreuz, am östlichen Rand der V illenkolonie in Eberstadt gelegen, wurde in den sechziger Jahren ein Bebauungsplan aufgestellt. Der E 11 wurde 1964 rechtskräftig, erwies sich aber im Jahr 1992 – gleichzeitig mit einer Reihe anderer Bebauungspläne, und zwar auf- grund eines Formfehlers in der Hauptsatzung – als unwirksam. Seitdem ist § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) Beurteilungsgrundlage bei Bau- anträgen und Voranfragen. In der letzten Zeit hat sich zunehmend gezeigt, dass diese Rechtsgrundla- ge nicht ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung in diesem Gebiet im Sinne einer Erhaltung der hohen vorhandenen Wohnqualität zu steuern. Es handelt sich um ein privilegiertes Wohngebiet am Rand einer landschaftlich sehr reizvollen Umgebung mit teilweise noch großen, locker bebauten Grundstücken und großem Grünanteil. Nach vermehrten Grundstücksverkäufen, Abrissanträgen und Grundstücksteilungen in der letzten Zeit machen die Planungen für diese Grundstücke die Tendenz zu einer zunehmenden Verdichtung deut- lich. Gegen eine maßvolle Verdichtung ist städtebaulich nichts einzuwenden. Das vertretbare Maß soll aber nach neueren Planungen teilweise überschritten werden. Dies kann mit § 34 BauGB nicht ver- hindert werden. Daher wird die Aufstellung eines Bebauungsplans notwendig mit dem Ziel, die hohe Wohnqualität zu erhalten. Dies ist verbunden mit umfangreichen Voruntersuchungen und Grundlagenermittlungen, die nicht kurzfristig erledigt werden können. Um zu verhindern, dass während der Aufstellung des Bebauungsplans Genehmigungen auf der Grundlage des § 34 BauGB, die den Gebietscharakter negativ verändern würden, erteilt werden müs- sen, soll eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB erlassen werden. Da Ausnahmen von der Veränderungssperre zugelassen werden können, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht ent- gegenstehen, wird gewährleistet, dass die Bautätigkeit im Gebiet nicht vollständig verhindert wird. Das Ziel, den Charakter des Gebietes Am Steinern Kreuz zu erhalten, kann aber für den Übergangszeit- raum bis zur Rechtskraft des Bebauungsplans mit einer Veränderungssperre am Sichersten erreicht werden. Das künftige Bauleitplanverfahren ist inhaltlich aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan entwi- ckelt, der für den gesamten Bereich eine Nutzung als Wohnbaufläche vorsieht. Der Dezernent II Der Dezernent VI Wolfgang Glenz Dipl.-Ing. Dieter Wenzel Bürgermeister Stadtrat Anlagen: Übersichtsplan des Geltungsbereichs Entwurf einer Satzung über die Veränderungssperre „Am Steinern Kreuz“ Darmstadt, den 02.05.2007 VI/61.3 ks/ci Nst. 2607 VI/61.4 zim Nst. 2603
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E n t w u r f e i n e r S a t z u n g
über die Veränderungssperre Am Steinern Kreuz für das Gebiet beiderseits der Straßen Am Haselberg (Nr. 2 - 18), Am Kirschenhang (Nr. 1 - 12) und Am Steinern Kreuz (Nr. 2 63), zwischen der Heinrich-Delp-Straße (Nr. 241 und 241A) und der Straße Auf der Marienhöhe, sowie für die Grundstücke Auf der Marienhöhe Nr. 2 27
vom ........
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 14.12.2006 (GVBl. I Seite 666), sowie der §§ 14ff des Baugesetzbuchs (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I Seite 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom .......... folgende Satzung erlassen:
§ 1 Zu sichernde Planung
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am ................ beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Diese Satzung erstreckt sich auf das Gebiet beiderseits der Straßen Am Haselberg (Nr. 2 - 18), Am Kirschenhang (Nr. 1 - 12) und Am Steinern Kreuz (Nr. 2 63), zwischen der Heinrich-Delp-Straße (Nr. 241 und 241A) und der Straße Auf der Marienhöhe, sowie für die Grundstücke Auf der Marienhöhe Nr. 2 27.
§ 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre
In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird;
Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach Buchstaben a) sind;
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten der Veränderungssperre
Die Veränderungssperre tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich ist.
Darmstadt, den Der Magistrat der Stadt Darmstadt
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel, Stadtrat
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- Heinrich-Delp-Straße
- Am Steinern Kreuz
- Am Haselberg
- Auf der Marienhöhe
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2007/0269
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 02.05.2007
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00