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2007/0269

Bebauungsplan E 54 - Am Steinern Kreuz - (Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre)

Magistratsvorlage 02.05.2007

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2007/0269

4409 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
16.05.2007 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat VI  
 
Amt: Stadtplanungsamt  
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 OBW bei abschl. Beschluss-
fassung Magistrat 
   
Tagesordnung:  I  II 
Verteiler: 
II                       VI 
30                      61 
Stvv                   BE 
 
 
Vorlage-Nr. 2007/0269 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
343  
 
 
Betreff: Bebauungsplan E 54  - Am Steinern Kreuz - (Aufstellungsbeschluss und Verände-
rungssperre) 
 
Vorlage vom: 02.05.2007 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Für das Gebiet beiderseits der Straßen „Am Haselberg“ (Nr. 2 - 18), „Am Kirschenhang“ (Nr. 1 - 12) 
und „Am Steinern Kreuz“ (Nr. 2 – 63), zwischen der Heinrich-Delp-Straße (Nr. 241 und 241A) und der 
Straße „Auf der Marienhöhe“, sowie für die Grundstücke „Auf der Marienhöhe“ Nr. 2 – 27 ist ein Be-
bauungsplan im Sinne des § 30 BauGB aufzustellen, mit dem Ziel, den Gebietscharakter und die ho-
he Wohnqualität zu erhalten und Fehlentwicklungen zu verhindern. 
 
2. Für das vorgenannte Gebiet wird zur Sicherung der Planung die anliegende Satzung über eine Verän-
derungssperre gemäß § 14 BauGB erlassen. 
 
 
Anlagen: Übersichtsplan des Geltungsbereichs E 54 
Entwurf einer Satzung über die Veränderungssperre "Am Steinern Kreuz" 
 
Beschluss des Magistrats vom 30.05.2007 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

2 
... 
 
Begründungsseite zur Magistratsvorlage VI vom 02.05.2007: 
 
Für das Wohngebiet Am Steinern Kreuz, am östlichen Rand der V illenkolonie in Eberstadt gelegen, 
wurde in den sechziger Jahren ein Bebauungsplan aufgestellt. Der E 11 wurde 1964 rechtskräftig, 
erwies sich aber im Jahr 1992 – gleichzeitig mit einer Reihe anderer Bebauungspläne, und zwar auf-
grund eines Formfehlers in der Hauptsatzung – als unwirksam. Seitdem ist § 34 BauGB (Zulässigkeit 
von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) Beurteilungsgrundlage bei Bau-
anträgen und Voranfragen. In der letzten Zeit hat sich zunehmend gezeigt, dass diese Rechtsgrundla-
ge nicht ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung in diesem Gebiet im Sinne einer Erhaltung der 
hohen vorhandenen Wohnqualität zu steuern. Es handelt sich um ein privilegiertes Wohngebiet am 
Rand einer landschaftlich sehr reizvollen Umgebung mit teilweise noch großen, locker bebauten 
Grundstücken und großem Grünanteil. 
 
Nach vermehrten Grundstücksverkäufen, Abrissanträgen und Grundstücksteilungen in der letzten Zeit 
machen die Planungen für diese Grundstücke die Tendenz zu einer zunehmenden Verdichtung deut-
lich. Gegen eine maßvolle Verdichtung ist städtebaulich nichts einzuwenden. Das vertretbare Maß soll 
aber nach neueren Planungen teilweise überschritten werden. Dies kann mit § 34 BauGB nicht ver-
hindert werden. 
 
Daher wird die Aufstellung eines Bebauungsplans notwendig mit dem Ziel, die hohe Wohnqualität zu 
erhalten. Dies ist verbunden mit umfangreichen Voruntersuchungen und Grundlagenermittlungen, die 
nicht kurzfristig erledigt werden können. 
 
Um zu verhindern, dass während der Aufstellung des Bebauungsplans Genehmigungen auf der 
Grundlage des § 34 BauGB, die den Gebietscharakter negativ verändern würden, erteilt werden müs-
sen, soll eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB erlassen werden. Da Ausnahmen von der 
Veränderungssperre zugelassen werden können, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht ent-
gegenstehen, wird gewährleistet, dass die Bautätigkeit im Gebiet nicht vollständig verhindert wird. Das 
Ziel, den Charakter des Gebietes Am Steinern Kreuz zu erhalten, kann aber für den Übergangszeit-
raum bis zur Rechtskraft des Bebauungsplans mit einer Veränderungssperre am Sichersten erreicht 
werden. 
 
Das künftige Bauleitplanverfahren ist inhaltlich aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan entwi-
ckelt, der für den gesamten Bereich eine Nutzung als Wohnbaufläche vorsieht. 
 
 
Der Dezernent II Der Dezernent VI 
 
 
 
 
 
Wolfgang Glenz Dipl.-Ing. Dieter Wenzel  
Bürgermeister Stadtrat 
 
 
 
Anlagen: 
 
Übersichtsplan des Geltungsbereichs 
Entwurf einer Satzung über die Veränderungssperre „Am Steinern Kreuz“ 
 
 
Darmstadt, den 02.05.2007 
VI/61.3 ks/ci       Nst. 2607 
VI/61.4 zim         Nst. 2603

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9222 Zeichen

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E n t w u r f   e i n e r  S a t z u n g

über die Veränderungssperre „Am Steinern Kreuz“ für das Gebiet beiderseits der Straßen „Am Haselberg“ (Nr. 2 - 18), „Am Kirschenhang“ (Nr. 1 - 12) und „Am Steinern Kreuz“ (Nr. 2 – 63), zwischen der Heinrich-Delp-Straße (Nr. 241 und 241A) und der Straße „Auf der Marienhöhe“, sowie für die Grundstücke „Auf der Marienhöhe“ Nr. 2 – 27

vom ........

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 14.12.2006 (GVBl. I Seite 666), sowie der §§ 14ff des Baugesetzbuchs (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I Seite 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom .......... folgende Satzung erlassen:

§ 1  Zu sichernde Planung

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am ................ beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.

§ 2  Räumlicher Geltungsbereich

Diese Satzung erstreckt sich auf das Gebiet beiderseits der Straßen „Am Haselberg“ (Nr. 2 - 18), „Am Kirschenhang“ (Nr. 1 - 12) und „Am Steinern Kreuz“ (Nr. 2 – 63), zwischen der „Heinrich-Delp-Straße“ (Nr. 241 und 241A) und der Straße „Auf der Marienhöhe“, sowie für die Grundstücke „Auf der Marienhöhe“ Nr. 2 – 27.

§ 3  Rechtswirkungen der Veränderungssperre

In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:

Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird;

Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach Buchstaben a) sind;

erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich ist.

Darmstadt, den						Der Magistrat der Stadt Darmstadt
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel, Stadtrat
PAGE \# "'Seite: '#''"  Ausfertigungsdatum
PAGE \# "'Seite: '#''"  Datum der voraussichtlichen Beschlusssitzung einsetzen !
PAGE \# "'Seite: '#''"  Datum des Auftellungsbeschlusses zum B-Plan einsetzen, oder wenn in gleicher Vorlage: Datum der voraussichtlichen Beschlusssitzung einsetzen !
PAGE \# "'Seite: '#''"  Ausfertigungdatum einsetzen wie oben ( vom ......), s. Kommentar WD1


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Beratungsverlauf (4)

TOP 7
TOP 32
TOP 13
TOP 343

Orte (4)

  • Heinrich-Delp-Straße
  • Am Steinern Kreuz
  • Am Haselberg
  • Auf der Marienhöhe

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2007/0269
Typ
Magistratsvorlage
Datum
02.05.2007
Erstellt
29.09.2026 00:00