0347/2017
Digital Hub Cologne GmbH: Änderung des Gesellschaftsvertrages
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Beschlussvorlage Rat
9434 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin
Dezernat, Dienststelle
II/20/201/2
Vorlagen-Nummer
0347/2017
Freigabedatum 16.03.2017
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung
Betreff
Digital Hub Cologne GmbH: Änderung des Gesellschaftsvertrages
Beschlussorgan
Rat
Gremium Datum
Beschluss:
Der Rat der Stadt Köln erklärt sich - vorbehaltlich der Nichtbeanstandung durch die Kommunalauf-
sicht - mit den Anpassungen des Gesellschaftsvertrags der Digital Hub Cologne GmbH nach Maßga-
be der diesem Beschluss beigefügten Synopse (Anlage 1) einverstanden.
Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch die Urkundspersonen, die Aufsichtsbehörde
oder das Registergericht sowie aus steuerlichen oder sonstigen Gründen Änderungen des Gesell-
schaftsvertrags als notwendig und zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat der Stadt Köln mit die-
sen Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses nicht
verändert wird.
Finanzausschuss 03.04.2017
Rat 04.04.2017
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Haushaltsmäßige Auswirkungen
Nein
Begründung
Die Stadt Köln ist zu 1/3 an der in 2016 neu gegründeten Digital Hub Cologne GmbH beteiligt. Mitge-
sellschafter sind ebenfalls mit 1/3-Beteiligung die Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK Köln)
und die Universität Köln. Zu den Hintergründen und Zielen der Gesellschaftsgründung wird auf die
Ratsvorlagen 2530/2016 und 1522/2016 verwiesen.
Der Gesellschaftsvertrag der Digital Hub Cologne GmbH wurde am 29.08.2016 notariell beurkundet.
1. Die Änderungen des Gesellschaftsvertrags im Einzelnen
a) Änderung des Gesellschaftszwecks (§ 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages)
Der Digital Hub teilt sich in einen geförderten und nicht geförderten Teil auf. Der geförderte Teil
setzt das Förderprogramm des DWNRW-Hubs um. Der nicht geförderte Teil bearbeitet alle weite-
ren Maßnahmen, die nicht innerhalb der Förderung umgesetzt werden können. Die Gesellschaf-
ter sind sich darüber einig, dass der „freie“, d.h. nicht geförderte Teil der GmbH nach Möglichkeit
so schnell wie möglich ausgebaut wird.
Mit dem freien, nicht geförderten Teil der GmbH sollen die Bedürfnisse des Marktes kundenge-
recht aufgegriffen werden. Dies gilt besonders für Maßnahmen, die nach den Aufla-
gen/Empfehlungen des Fördermittelgebers nicht über das Förderprogramm „DWNRW-Hubs“ ge-
fördert werden, wie insbes. die Betreuung speziell der Branchen Games, Medien und Life-
Science sowie die besonders intensive Betreuung einzelner Cluster (z.B. InsurTech). Gerade die
in diesen Beispielen genannten Schwerpunktbranchen sind für die Region Köln von besonderer
Bedeutung.
Um diese Branchen auch betreuen zu können und die Gefahr des Verlustes von Fördergeldern
auszuschließen, muss der freie Teil des DHC eine selbstständige Abteilung mit eigenem Perso-
nal, eigenen Aufgaben und eigenen Finanzen aufbauen. Darüber hinaus muss sich die Zielset-
zung bzw. die Unabhängigkeit des freien Teils des Hubs auch rechtlich im Gesellschaftsvertrag
widerspiegeln. Dies sieht der Projektträger durch die aktuelle Formulierung nicht gewahrt.
§ 2 Abs. 1 des am 29.08.2016 notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrags („Gesellschafts-
zweck“) lautet bisher:
„Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb des DWNRW-Hubs durch Abwicklung förderfähi-
ger Leistungen zur diskriminierungsfreien Korrektur von Marktversagen bei der Kooperation von
Startups, Mittelstand und Konzernen bei Digitalprojekten. Die Gesellschaft ist weiterhin berech-
tigt, den DWNRW-Hub durch Förderung des Eco-Systems und der Startup-Szene allgemein zu
unterstützen.“
Diese Formulierung stieß beim Projektträger in Jülich auf Bedenken, denn der Betrieb des
DWNRW-Hubs im Sinne des Förderprogramms steht so im Vordergrund, dass weitere Aufgaben
dahinter kaum eine Bedeutung zu haben scheinen.
Zukünftig soll der Zweck daher so formuliert werden, dass die allgemeine Förderung von Digitali-
sierung und Startups in der Region Köln im Vordergrund steht und die Umsetzung des Förder-
programms „DWNRW-Hubs“ nur eine von mehreren Maßnahmen zur Zielerreichung ist.
Aus Sicht der Geschäftsführung geht kein Weg an der Neudefinition des Gesellschaftszwecks
vorbei, wenn man die Ziele des Digital Hub Cologne nicht gefährden will.
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Die Geschäftsführung schlägt daher vor, § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Digital Hub
Cologne GmbH, den Gesellschaftszweck der Digital Hub Cologne GmbH, wie folgt zu ändern:
"Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Hubs ("Drehscheibe") zur Förderung von
Startups sowie zur Förderung der Digitalisierung, insbes. der digitalen Transformation von Mittel-
stand und Industrie. Dabei zielt der Hub auf die diskriminierungsfreie Korrektur von Marktversa-
gen. Im Rahmen dessen ist die Gesellschaft unter anderem berechtigt, sich am Förderprogramm
"DWNRW-Hub" zu beteiligen und dadurch das Eco-System und die Startup-Szene zu unterstüt-
zen sowie förderfähige Leistungen abzuwickeln."
b) Umwandlung des Beirats mit Sitzrecht gegen Zahlung in ein Advisory Board mit
Sitzvergabe
(betroffene Regelungen des Gesellschaftsvertrags: §§ 6 und 10-12)
1. Der Vorschlag zur Änderung des Gesellschaftsvertrages sieht in § 10 Abs. 1 die Aufhebung
des obligatorischen Sitzrechts im Beirat bei Zahlung von jeweils 20.000 Euro über zwei Jahre
hinweg vor. Es erfolgt zudem eine Umbenennung des Beirats in „Advisory Board“.
Laut eines Gutachtens einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft besteht andernfalls die Gefahr,
dass die Finanzverwaltung ein Gegenseitigkeitsverhältnis sieht mit der Folge einer Umsatzsteu-
erpflicht auf die Sponsorenbeiträge. Schon die Verwendung des Begriffs "Beirat" könne schädlich
sein, weil damit verbunden oft eine stärkere Rechtsstellung vermutet werde.
Auch gibt es Sponsoren mit einem geringeren finanziellen Beitrag als die bislang verlangten
20.000 Euro, die den Beitrag aber aus starker innerer Überzeugung leisten. Diese könnten auf
der Grundlage der vorgeschlagenen Änderung ebenfalls eingebunden werden. Gleiches gilt für
Startups, die sich eher durch anderes Engagement auszeichnen.
Weiterhin richtet sich das Interesse der Gesellschafter und des Hub-Teams auf ein eher inhaltlich
beratendes Gremium. Durch die Umbenennung und dadurch klarere inhaltliche Ausrichtung be-
absichtigt die Gesellschaft dies auch nach außen offener zu kommunizieren und umzusetzen.
Abschließend ist zu diesem Punkt zu ergänzen, dass die Unterstützung des Hubs mit Kapital ein
besonderes Engagement darstellt, dass die Gesellschaft und deren Gesellschafter grundsätzlich
moralisch – aber eben nicht rechtlich – verpflichten sollte, dem/der Unterstützenden einen Sitz im
Advisory Board anzubieten.
2. Infolge der entfallenden Koppelung von Geldleistung und Sitzrecht sowie zur Klarstellung soll
zudem in § 10 ein neuer Absatz eingeführt werden, wonach die Gesellschafterversammlung die
Mitglieder des Advisory Board beruft und abberuft. Um das Advisory Board regelmäßig zu erneu-
ern und so möglichst viele engagierte Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Startups ein-
zubinden, soll die Mitgliedschaft im Advisory Board grundsätzlich nach zwei Jahren enden, wobei
eine Verlängerung möglich ist (vgl. § 10 Abs. 2 S. 2 des Gesellschaftsvertrages).
3. Der Vorschlag sieht zudem vor, in § 11 Abs. 1 lit. a den bisherigen allgemeinen Informations-
austausch auf die Information der Geschäftsführung durch das Advisory Board über inhaltliche
Themen zu beschränken. Auf diese Weise kann eine Fehlinterpretation dieser Regelung, durch
den Informationsaustausch könnten Board-Mitglieder geschäftsrelevante Informationen erhalten,
verhindert werden.
Laut Geschäftsführung gibt es keine Handlungsalternative, die in gleichem Maße das Risiko
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senkt, dass die Finanzverwaltung an dieser Stelle ein Gegenseitigkeitsverhältnis vermutet. Daher
schlägt die Geschäftsführung vor, den Gesellschaftsvertrag der Digital Hub Cologne GmbH in
den §§ 10 bis 12 zu ändern und in § 6 des Gesellschaftsvertrags die Bezeichnung „Beirat“ in
„Advisory Board“ zu ändern.
2. Gremienbefassungen und kommunalrechtliche Zulässigkeit
Den Änderungen des Gesellschaftsvertrages hat die Gesellschafterversammlung der Digital Hub
Cologne GmbH – vorbehaltlich der erforderlichen Gremienzustimmungen und der Nichtbeanstan-
dung der Aufsichtsbehörde - in ihrer Sitzung am 30.01.2017 zugestimmt.
Gremienbefassungen auf Seiten der Mitgesellschafter sind nicht vorgesehen, da die Änderungen
des Gesellschaftsvertrages rein klarstellenden Charakter haben.
Die Anpassung des Gesellschaftsvertrages der Digital Hub Cologne GmbH ist kommunalrechtlich
unbedenklich.
Der Beschluss des Rates der Stadt Köln hinsichtlich der Zustimmung zur geplanten Anpassung
des Gesellschaftsvertrages der Digital Hub Cologne GmbH ist gemäß § 115 GO NRW der Be-
zirksregierung Köln anzuzeigen. Des Weiteren bedarf die Gesellschaftsvertragsänderung der no-
tariellen Beurkundung (§ 53 Abs. 2 GmbHG).
Die geplanten Änderungen des Gesellschaftsvertrags der Digital Hub Cologne GmbH sind der sy-
noptischen Gegenüberstellung gemäß Anlage 1 zu entnehmen. Des Weiteren ist der Vorlage eine
konsolidierte Fassung des Gesellschaftsvertrags (Entwurf) als Anlage 2 beigefügt, wobei die Fort-
schreibungen rot markiert sind.
Anlagen
1) Synopse
2) Konsolidierte Fassung des Gesellschaftsvertrags (Entwurf) der Digital Hub Cologne GmbH
Anlage 2_DHC_GesVertrag_gesamt-neu_(Stand:09.03.2017)
18020 Zeichen
Anlage 2
zu Session-Nr. 0347/2017
Entwurf eines Gesellschaftsvertrags
für eine Betriebsgesellschaft des DWNRW Hubs
§ 1 Firma und Sitz
(1) Die Firma der Gesellschaft lautet: Digital Hub Cologne GmbH.
(2) Sitz der Gesellschaft ist Köln.
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
(1) Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Hubs ("Drehscheibe") zur Förderung von
Startups sowie zur Förderung der Digitalisierung, insbes. der digitalen Transformation von Mittelstand
und Industrie. Dabei zielt der Hub auf die diskriminierungsfreie Korrektur von Marktversagen. Im
Rahmen dessen ist die Gesellschaft unter anderem berechtigt, sich am Förderprogramm "DWNRW-
Hub" zu beteiligen und dadurch das Eco-System und die Startup-Szene zu unterstützen sowie
förderfähige Leistungen abzuwickeln.
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, alle dem Gesellschaftszweck dienenden Geschäfte zu tätigen. Sie
kann Zweigniederlassungen errichten, andere Unternehmen mit ähnlichem Zweck gründen oder sich
an ihnen beteiligen.
§ 3 Dauer und Geschäftsjahr
(1) Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet.
(2) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfjahr und
endet am Jahresende.
§ 4 Kündigung
(1) Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende,
erstmals jedoch zum Ende der ersten Förderperiode des DWNRW-Hubs, also mit einer Frist von
sechs Monaten zum 31.12.2019 ordentlich kündigen. Die Kündigung ist durch eingeschriebenen Brief
an die Gesellschaft zu richten, den übrigen Gesellschaftern ist eine Abschrift zu übersenden.
(2) Im Fall einer ordentlichen Kündigung können die übrigen Gesellschafter innerhalb von zwei
Monaten zum gleichen Termin die Anschlusskündigung aussprechen.
(3) Kündigt ein Gesellschafter die Gesellschaft, so unterliegt sein Geschäftsanteil bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist der Einziehung oder Zwangsübertragung gemäß den Bestimmungen in § 14 dieses
Gesellschaftsvertrages. Wird der Geschäftsanteil des kündigenden Gesellschafters nicht gemäß § 14
dieses Gesellschaftsvertrages eingezogen oder übertragen, so wird die Gesellschaft mit Ablauf der
Kündigungsfrist aufgelöst.
§ 5 Stammkapital
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 30.000 Euro (in Worten: Dreißigtausend Euro).
(2) Von dem Stammkapital übernehmen:
/square4 Die Stadt Köln 10.000 Geschäftsanteile zu je EUR 1
/square4 Die Universität Köln 10.000 Geschäftsanteile zu je EUR 1
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/square4 Die IHK Köln 10.000 Geschäftsanteile zu je EUR 1
(3) Die Geschäftsanteile sind in Geld zu leisten und werden mit der Gründung in voller Höhe fällig.
(4) Nach jeder Veränderung bei den Gesellschaftern oder deren Beteiligungshöhe hat die
Geschäftsführung eine aktualisierte Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen bzw. dafür
zu sorgen, dass ein beteiligter Notar die Einreichung vornimmt. Sie lässt den Gesellschaftern eine
Abschrift dieser Liste zukommen.
§ 6 Organe der Gesellschaft
Die Gesellschaft hat folgende Organe:
/square4 Die Gesellschafterversammlung.
/square4 Die Geschäftsführung.
/square4 Das Advisory Board .
§ 7 Geschäftsführung
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so
vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch
zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem
Prokuristen vertreten.
(2) Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann bei mehreren Geschäftsführern die
Befugnis erteilt werden, dass alle oder einzelne von ihnen die Gesellschaft einzeln vertreten.
Weiterhin kann die Gesellschafterversammlung beschließen, dass einzelne oder alle Geschäftsführer
von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
(3) Die Gesellschafter können eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung beschließen. Diese
kann Bestimmungen über die interne Zuständigkeitsverteilung bei mehreren Geschäftsführern
enthalten sowie bestimmen, für welche Geschäfte die Geschäftsführung einer Zustimmung der
Gesellschafter bedarf. Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführung gegenüber Dritten wird durch
die Geschäftsordnung nicht berührt.
§ 8 Gesellschafterversammlung
(1) Eine ordentliche Gesellschafterversammlung ist jährlich innerhalb der ersten drei Monate eines
Geschäftsjahres einzuberufen. Zur Einberufung ist jeder Geschäftsführer befugt.
(2) Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere zuständig für die folgenden Themen:
/square4 Genehmigung des Wirtschaftsplanes und seiner Nachtragspläne
/square4 Feststellung des Jahresabschlusses
/square4 Ergebnisverwendung
/square4 Entlastung der Geschäftsführung
/square4 Veräußerung des Unternehmens oder von Teilen des Unternehmens
/square4 Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen
/square4 Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie Abschluss, Änderung oder
Beendigung von Anstellungsverträgen mit Geschäftsführern
/square4 Geltendmachung etwaiger Ersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber Geschäftsführern
oder Gesellschaftern
/square4 den Abschluss und die Änderungen von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291, und
292 Abs. 1 des Aktiengesetzes
3
Darüber hinaus ist die Gesellschafterversammlung für alle sonstigen im Gesetz oder dieser Satzung
festgelegten Fälle zuständig.
(3) Die Einladungen zur Gesellschafterversammlung sind mindestens zwei Wochen vor der
Versammlung per eingeschriebenen Brief oder gleichwertige Zustellungsform (als gleichwertig gelten
Zustellung per Telefax oder als PDF per E-Mail an die der Gesellschaft zu diesem Zweck von dem
Gesellschafter angegebene Telefaxnummer oder Email-Adresse) zu geben und an die letzte von dem
Gesellschafter der Gesellschaft mitgeteilte Adresse zu adressieren. Die Einladungen haben
Tagungsort, Tagungszeit sowie die Tagesordnung nebst den Beschlussvorschlägen der
Geschäftsführung zu enthalten.
(4) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde
und mindestens 50 % des Stammkapitals vertreten sind. Ist das nicht der Fall, so ist eine zweite
Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung ist dann
ohne Rücksicht auf das vertretene Kapital beschlussfähig. Die Einladung zur zweiten
Gesellschafterversammlung weist auf diese Rechtsfolge hin.
(5) Wurde die Gesellschafterversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen, können Beschlüsse nur
dann gefasst werden, wenn alle Gesellschafter anwesend sind. Alternativ können
Gesellschafterbeschlüsse auch - vorbehaltlich etwaiger gesetzlicher Formvorschriften - ohne
Versammlung getroffen werden (Umlaufverfahren), wenn sich alle Gesellschafter mit diesem
Verfahren und mit dem zu treffenden Beschluss schriftlich oder in Textform einverstanden erklären.
(6) Eine Gesellschafterversammlung ist einzuberufen, wenn ein oder mehrere Gesellschafter, denen
zusammen mindestens 10 % des Stammkapitals zustehen, dies verlangen. Kommt die
Geschäftsführung diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nach, sind die betreffenden
Gesellschafter selbst zur Einberufung befugt.
(7) Eine Vertretung bei der Gesellschafterversammlung ist nur durch einen anderen Gesellschafter
zulässig. Die Vertretung bedarf einer schriftlichen oder in Textform erteilten Vollmacht. Die Vertretung
mehrerer Gesellschafter durch eine Person ist ausgeschlossen.
(8) Die Gesellschafterversammlung wählt einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
(9) Die Stadt Köln ist gegenüber ihren Vertretern in der Gesellschaftsversammlung weisungsbefugt
und diese sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Die Vertreter der
Stadt Köln in der Gesellschafterversammlung haben die Interessen der Stadt Köln zu vertreten.
§ 9 Gesellschafterbeschlüsse
(1) Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. Etwas anderes gilt nur, wenn das Gesetz oder diese Satzung es vorschreiben.
(2) Nur mit 75 % der Stimmen können folgende Beschlüsse getroffen werden:
/square4 Änderungen dieses Gesellschaftsvertrags
/square4 Auflösung der Gesellschaft
/square4 Änderung der Rechtsform der Gesellschaft
/square4 Kapitalerhöhung oder -herabsetzung
4
(3) Folgende Beschlüsse können nur einstimmig getroffen werden:
/square4 Entscheidung über Nachschüsse der Gesellschafter
/square4 Besetzung der Geschäftsführung
(4) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt bei der Beschlussfassung eine Stimme. Gezählt
werden nur Ja- oder Nein-Stimmen, Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.
(5) Über die von der Gesellschafterversammlung getroffenen Beschlüsse wird von der
Geschäftsführung ein Protokoll angefertigt und den Gesellschaftern zur Verfügung gestellt.
§ 10 Advisory Board
(1) Die Gesellschaft hat ein Advisory Board. Es setzt sich aus Vertretern der Unterstützer der Digital
Hub Cologne GmbH zusammen, die sich durch besonderes Engagement oder durch ein besonderes
Know-how im Bereich der digitalen Wirtschaft oder der Startups auszeichnen. Bei der Besetzung des
Advisory Boards ist auf die angemessene Einbindung von Startups, Mittelstand und Industrie zu
achten. Ziel ist es, hierbei einen Startup-Anteil im Advisory Board von einem Drittel zu erreichen.
(2) Die Mitglieder des
Advisory Board sollen Persönlichkeiten sein, die nach Ausbildung, Können und
Erfahrung in der Lage sind, die dem Advisory Board übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu
erfüllen. Ihre Mitgliedschaft endet grundsätzlich nach wie zwei Jahren; eine Verlängerung ist möglich.
Außerdem endet sie auch durch Abberufung oder durch Amtsniederlegung, die ohne Angabe von
Gründen schriftlich und unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von einem Monat gegenüber der
Geschäftsführung zu erklären ist.
(3) Mitglieder des Advisory Board werden durch Beschluss der Gesellschafterversammlung berufen
und abberufen.
(4) § 52 GmbHG findet auf das
Advisory Board keine Anwendung.
(5) Die Mitglieder des
Advisory Board haben keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Eine
Tätigkeitsvergütung wird nicht gezahlt.
§ 11 Aufgaben des Advisory Board
(1) Das Advisory Board hat die Aufgabe, die Geschäftsführung zu unterstützen. Hierfür bringen die
seine Mitglieder ihre besondere Expertise im Bereich der Digitalen Transformation ein. Der
Tätigkeitsbereich des Advisory Board umfasst die folgenden Punkte:
a) Information der Geschäftsführung über inhaltliche Themen
b) Unterbreitung von Vorschlägen für mögliche Aktivitäten der Gesellschaft
c) Hinweise auf aktuelle Entwicklungen in der digitalen Wirtschaft
d) Stellungnahme zum Finanzplan gemäß Abs. 2
e) Stellungnahme zur Gesamttätigkeit der Gesellschaft
(2) Jeder von der Geschäftsführung aufgestellte Finanzplan ist dem
Advisory Board rechtzeitig vor der
Verabschiedung durch die Gesellschafterversammlung zur Begutachtung vorzulegen. Das Advisory
Board hat das Recht, den Finanzplan bewerten und diese Einschätzung der Geschäftsführung vor der
Gesellschafterversammlung vorzulegen. Die Gesellschafter machen die Einschätzung des Advisory
Board s zum Gegenstand ihrer Beratungen und geben ihm eine inhaltliche Rückmeldung darüber,
inwieweit seine Anmerkungen berücksichtigt wurden oder nicht.
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§ 12 Innere Ordnung des Advisory Board s
(1) Sitzungen des Advisory Board s finden bei Bedarf statt, sie sollen aber mindestens zweimal pro
Jahr stattfinden.
(2) Die Mitglieder des Advisory Board s sind in Textform unter Mitteilung von Zeit, Tag und Ort der
Sitzung zu den Sitzungen des Advisory Board s durch die Geschäftsführung der Gesellschaft
einzuberufen. Die Einladung ist zwei Wochen vor dem Tag der Sitzung an die der Gesellschaft
mitgeteilte E-Mail-Adresse zu versenden. Im Einvernehmen mit allen Mitgliedern des Advisory Board s
kann auf die Einberufung verzichtet oder der hierfür vorgesehene Zeitraum verkürzt werden.
(3) Das
Advisory Board wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der das Advisory Board gegenüber
der Gesellschaft vertritt und die Sitzungen des Advisory Board s leitet.
(4) Das Advisory Board trifft Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied des Advisory
Board hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschlussvorschlag als abgelehnt. Das
Advisory Board ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ein Mitglied des
Advisory Board kann sich mittels Vollmacht in Textform durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
(5) An den Sitzungen des Advisory Board s nehmen nur seine Mitglieder, die Geschäftsführung und
die Gesellschafter teil. Sachverständige und Auskunftspersonen können zu einzelnen
Tagesordnungspunkten hinzugezogen werden.
(6) Die Gesellschafterversammlung kann eine Geschäftsordnung für das
Advisory Board erlassen, um
sein Verfahren näher zu regeln. Die Gesellschafter haben das Recht, Ablichtungen aller Unterlagen zu
erhalten, die die Geschäftsführung dem Advisory Board zur Verfügung stellt.
§ 13 Verfügungen über Geschäftsanteile
Jede Verfügung über einen Geschäftsanteil bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.
Der Beschluss ist einstimmig zu treffen, der betroffene Gesellschafter ist nicht stimmberechtigt. Anteile
dürfen nur an öffentliche Träger oder wirtschaftlich neutrale Verbände übertragen werden.
§ 14 Einziehung von Geschäftsanteilen
(1) Ein Geschäftsanteil kann eingezogen werden, wenn der betroffene Gesellschafter zustimmt oder
ein Einziehungsgrund nach Abs. 2 vorliegt.
(2) Ein Geschäftsanteil kann ohne Zustimmung des Gesellschafters eingezogen werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
/square4 in der Person des Gesellschafters Umstände eingetreten sind, die eine Fortsetzung des
Gesellschafterverhältnisses unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar
erscheinen lassen,
/square4 über das Vermögen des Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung
mangels Masse abgelehnt wird,
/square4 ein Gesellschafter die eidesstattliche Versicherung abgibt,
/square4 der Gesellschafter die Gesellschaft gemäß § 4 dieses Gesellschaftsvertrages gekündigt hat.
(3) Über die Einziehung des Geschäftsanteils wird durch Beschluss der Gesellschafterversammlung
entscheiden. Der betroffene Gesellschafter hat hierbei kein Stimmrecht. Die Einziehung wird durch die
Geschäftsführung per eingeschriebenem Brief erklärt. Mit Zugang des Briefes scheidet der
Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Das zu zahlende Entgelt richtet sich nach § 15 dieser
Satzung.
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(4) Anstelle der Einziehung kann die Gesellschaft auch verlangen, dass der Geschäftsanteil auf sie
selbst oder auf eine bzw. mehrere von ihr zu benennende Person(en) übertragen wird
(Zwangsabtretung). In diesem Fall wird die Abfindung gemäß § 15 von dem Erwerber geschuldet.
(5) Zwischen Einziehungs- bzw. Zwangsabtretungsbeschluss und tatsächlichem Ausscheiden ist der
betroffene Gesellschafter nicht mehr berechtigt, bei Gesellschafterbeschlüssen mitzustimmen. Seine
übrigen Gesellschafterrechte bleiben unberührt.
§ 15 Abfindung
(1) In den in dieser Satzung genannten Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters ist eine
Abfindung zu zahlen. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach dem Buchwert der Beteiligung zum
vorangegangenen Bilanzstichtag. Ein etwaiger Firmenwert ist bei der Bewertung nicht einzubeziehen.
Die Abfindung schuldet die Gesellschaft und im Fall von § 14 Abs. (4) der Erwerber.
(2) Die Abfindung ist in vier gleichen Jahresraten zu zahlen. Die erste Rate ist ein Jahr nach dem
Ausscheiden fällig. Die Abfindung ist mit 2 % über dem Basiszinssatz, mindestens aber mit 1% zu
verzinsen. Eine frühere Zahlung der Abfindung ist möglich.
§ 16 Jahresabschluss, Lage- und Prüfbericht
(1) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres für das
vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und
Verlustrechnung und Anhang sowie den Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer
unverzüglich vorzulegen. Aufstellung und Prüfung erfolgen nach den für die Rechnungslegung für
große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften. Bei dem Prüfverfahren sind alle gesetzlichen
Vorschriften zu beachten, insbesondere § 53 HGrG.
(2) Der Prüfungsbericht ist der Gesellschafterversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf
des Geschäftsjahres vorzulegen. Der Geschäftsführung ist vor Zuleitung Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln stehen die Befugnisse aus
§ 54 HGrG zu.
(3) Die Stadt Köln kann von der Gesellschaft Aufklärung und Nachweise verlangen, die zur
Aufstellung des städtischen Gesamtabschlusses nach § 116 GO NRW erforderlich sind
§ 17 Gleichstellung von Frauen und Männern und Gleichbehandlung
Die Organe der Gesellschaft wirken darauf hin, dass im Unternehmen die Ziele des Gesetzes zur
Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen und des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes beachtet werden.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nichtig oder anfechtbar sein,
wird hierdurch seine Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Die Gesellschafter vereinbaren in einem
solchen Fall eine Bestimmung, die der ursprünglichen Zwecksetzung am nächsten kommt.
(2) Die Gesellschaft trägt die Kosten der notariellen Beurkundung und der Eintragung in das
Handelsregister sowie die sonstigen Gebühren der Gründung bis zum Betrage von 2.500,- Euro.
(3) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.
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(4) Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit
ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der IHK Köln unter Ausschluss des ordentlichen
Rechtsweges endgültig entschieden.
Anlage 1_DHC_GesVertrag-neu_Synopse
9280 Zeichen
Anlage 1
zu Session-Nr. 0347/2017
1
Digital Hub Cologne GmbH – Änderung des Gesellschaftsvertrages (Stand: 09.03.2017)
Synopse der Änderungen im Gesellschaftsvertrag
Alte Fassung Neue Fassung Begründung
§ 2 Abs. 1
Gegenstand des Unternehmens ist der
Betrieb des DWNRW-Hubs durch
Abwicklung förderfähiger Leistungen zur
diskriminierungsfreien Korrektur von
Marktversagen bei der Kooperation von
Startups, Mittelstand und Konzernen bei
Digitalprojekten. Die Gesellschaft ist
weiterhin berechtigt, den DWNRW-Hub
durch Förderung des Eco-Systems und
der Startup-Szene allgemein zu
unterstützen.
§ 2 Abs. 1
Gegenstand des Unternehmens ist der
Betrieb eines Hubs ("Drehscheibe") zur
Förderung von Startups sowie zur Förderung
der Digitalisierung, insbes. der digitalen
Transformation von Mittelstand und Industrie.
Dabei zielt der Hub auf die
diskriminierungsfreie Korrektur von
Marktversagen. Im Rahmen dessen ist die
Gesellschaft unter anderem berechtigt, sich
am Förderprogramm "DWNRW-Hub" zu
beteiligen und dadurch das Eco-System und
die Startup-Szene zu unterstützen sowie
förderfähige Leistungen abzuwickeln.
Dem Förderantrag des Digital Hub Cologne (DHC) – von den
Gesellschaftern erarbeitet und in der Gesellschafterversammlung vom 7.
Oktober 2016 noch einmal einstimmig bestätigt – liegt die Struktur
zugrunde, dass neben dem geförderten Teil der GmbH auch ein nicht
geförderter Teil aufgebaut wird. Mit diesem freien, nicht geförderten Teil der
GmbH sollen die Bedürfnisse des Marktes flexibel und kundengerecht
aufgegriffen werden können. Dies gilt besonders für Maßnahmen, die nach
den Auflagen/Empfehlungen des Fördermittelgebers nicht über das
Förderprogramm „DWNRW-Hubs“ gefördert werden, wie insbes. die
Betreuung speziell der Branchen Games, Medien und Life-Science sowie
die besonders intensive Betreuung einzelner Cluster (z.B. InsurTech).
Damit solche Maßnahmen nicht zu einem Verlust von Fördergeldern führt,
sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen:
1. Der freie Teil des DHC muss in der Praxis eine selbstständige Abteilung
mit eigenem Personal, eigenen Aufgaben und eigenen Finanzen für die o.g.
zusätzlichen Maßnahmen aufbauen.
2. Neben dem tatsächlichen Handeln muss sich die Zielsetzung bzw. die
Unabhängigkeit des freien Teils des Hubs auch rechtlich im
Gesellschaftsvertrag wiederspiegeln. Dies sieht der Projektträger durch die
alte Formulierung nicht gewahrt. Dieser zweiten Voraussetzung ist die
Änderung des Wortlauts des § 2 Abs. 1 gewidmet. Sie hat aufgrund der
unveränderten Zielsetzung der Gesellschaft rein klarstellende Funktion.
Anlage 1
zu Session-Nr. 0347/2017
2
§ 10 Beirat
(1) Die Gesellschaft hat einen Beirat.
Jeder Unterstützer, von dem die
Gesellschaft eine Beteiligung an den
Betriebskosten von jährlich mind. 20.000
Euro für einen Zeitraum von zwei Jahren
akzeptiert, ist berechtigt, einen Vertreter
in den Beirat zu entsenden. Des
Weiteren kann die
Gesellschafterversammlung einzelnen
Persönlichkeiten, die sich durch ein
besonderes Know-How im Bereich der
digitalen Wirtschaft auszeichnen, in den
Beirat einladen. Bei der Besetzung der
Beiratsposten ist auf die angemessene
Einbindung von Startups, Mittelstand
und Industrie zu achten. Ziel ist es,
hierbei einen Startup-Anteil im Beirat
von einem Drittel zu erreichen.
(2) Die Beiratsmitglieder sollen
Persönlichkeiten sein, die nach
Ausbildung, Können und Erfahrung in
der Lage sind, die dem Beirat
übertragenen Aufgaben
ordnungsgemäß zu erfüllen. Die
Mitgliedschaft im Beirat endet außer
durch Tod oder Abberufung auch durch
Amtsniederlegung, die ohne Angabe
von Gründen schriftlich und unter
Einhaltung einer Ankündigungsfrist von
§ 10 Advisory Board
(1) Die Gesellschaft hat ein Advisory Board.
Es setzt sich aus Vertretern der Unterstützer
der Digital Hub Cologne GmbH zusammen,
die sich durch besonderes Engagement oder
durch ein besonderes Know-how im Bereich
der digitalen Wirtschaft oder der Startups
auszeichnen. Bei der Besetzung des
Advisory Boards ist auf die angemessene
Einbindung von Startups, Mittelstand und
Industrie zu achten. Ziel ist es, hierbei einen
Startup-Anteil im Advisory Board von einem
Drittel zu erreichen.
(2) Die Mitglieder des Advisory Board sollen
Persönlichkeiten sein, die nach Ausbildung,
Können und Erfahrung in der Lage sind, die
dem Advisory Board übertragenen Aufgaben
ordnungsgemäß zu erfüllen. Ihre
Mitgliedschaft endet grundsätzlich nach zwei
Jahren; eine Verlängerung ist möglich.
Außerdem endet sie auch durch Abberufung
oder durch Amtsniederlegung, die ohne
Angabe von Gründen schriftlich und unter
Einhaltung einer Ankündigungsfrist von
1. Die alte Fassung des § 10 Abs. 1 sieht ein obligatorisches Sitzrecht im
Beirat bei Zahlung von jeweils 20.000 Euro über zwei Jahre hinweg vor.
Laut der steuerlich und steuerrechtlich begleitenden
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft besteht aufgrund dessen die erhebliche
Gefahr, dass die Finanzverwaltung hier ein Gegenseitigkeitsverhältnis sieht.
Die Folge bestünde in einer Umsatzsteuerpflicht auf die Sponsorenbeiträge.
Dabei könne schon die Verwendung des Begriffs "Beirat" schädlich sein,
weil damit oft verbunden eine stärkere Rechtsstellung vermutet werde.
Zudem gibt es auch Sponsoren mit einem geringeren finanziellen Beitrag
als die bislang verlangten 20.000 Euro, die den Beitrag aber aus starker
innerer Überzeugung leisten. Diese könnten auf der Grundlage der
vorgeschlagenen Änderung ebenfalls eingebunden werden. Gleiches gilt für
Startups, die sich eher durch handelndes als durch finanzielles
Engagement auszeichnen.
2. Weiterhin richtet sich das Interesse der Gesellschafter und des Hub-
Teams auf ein eher inhaltlich beratendes Gremium anstatt eines politisch
geprägten Organs. Durch die Umbenennung und dadurch klarere
Ausrichtung lässt sich dieses voraussichtlich besser umsetzen. Die Rechts-
und Pflichtenstellung des Gremiums bleibt durch die Umbenennung
unangetastet.
3. Infolge der entfallenden Koppelung von Geldleistung und Sitzrecht sowie
zur Klarstellung soll zudem in § 10 ein neuer Absatz eingeführt werden,
wonach die Gesellschafterversammlung die Mitglieder des Advisory Board
beruft und abberuft. Um das Advisory Board regelmäßig zu erneuern und
so möglichst viele engagierte Unternehmerinnen und Unternehmer sowie
Startups einzubinden, soll die Mitgliedschaft im Advisory Board grund-
sätzlich nach zwei Jahren enden, wobei eine Verlängerung möglich ist.
Anlage 1
zu Session-Nr. 0347/2017
3
einem Monat gegenüber der
Geschäftsführung zu erklären ist.
(3) § 52 GmbHG findet auf den Beirat
keine Anwendung.
(4) Die Beiratsmitglieder haben
Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
Eine Tätigkeitsvergütung wird nicht
gezahlt.
§ 11 Aufgaben des Beirats
(1) Der Beirat hat die Aufgabe, die
Geschäftsführung zu unterstützen.
Hierfür bringen die Beiratsmitglieder ihre
besondere Expertise im Bereich der
Digitalen Transformation ein. Der
Tätigkeitsbereich des Beirats umfasst
die folgenden Punkte:
a) Informationsaustausch mit der
Geschäftsführung der Gesellschaft
b) Unterbreitung von Vorschlägen für
mögliche Aktivitäten der
Gesellschaft
c) Hinweise auf aktuelle Entwicklungen
einem Monat gegenüber der
Geschäftsführung zu erklären ist.
(3) Mitglieder des Advisory Board werden
durch Beschluss der
Gesellschafterversammlung berufen und
abberufen.
(4) § 52 GmbHG findet auf das Advisory
Board keine Anwendung.
(5) Die Mitglieder des Advisory Board haben
keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
Eine Tätigkeitsvergütung wird nicht gezahlt.
§ 11 Aufgaben des Advisory Board
(1) Das Advisory Board hat die Aufgabe, die
Geschäftsführung zu unterstützen. Hierfür
bringen die seine Mitglieder ihre besondere
Expertise im Bereich der Digitalen
Transformation ein. Der Tätigkeitsbereich
des Advisory Board umfasst die folgenden
Punkte:
a) Information der Geschäftsführung über
inhaltliche Themen
b) Unterbreitung von Vorschlägen für
mögliche Aktivitäten der Gesellschaft
c) Hinweise auf aktuelle Entwicklungen in
der digitalen Wirtschaft
4. Auf einen Hinweis der Rechtsabteilung der IHK Köln sieht der Vorschlag
zudem vor, in § 11 Abs. 1 lit. a den bisherigen allgemeinen
Informationsaustausch auf die Information der Geschäftsführung durch das
Advisory Board über inhaltliche Themen zu beschränken. Auf diese Weise
kann eine Fehlinterpretation dieser Regelung, durch den
Informationsaustausch könnten Board-Mitglieder geschäftsrelevante
Informationen erhalten, verhindert werden.
Angesichts der Größe und Struktur der Digital Hub Cologne GmbH ist kein
Auslagenersatz für die Mitglieder des Advisory Board vorgesehen.
Anlage 1
zu Session-Nr. 0347/2017
4
in der digitalen Wirtschaft
d) Stellungnahme zum Finanzplan
gemäß Abs. 2
e) Stellungnahme zur Gesamttätigkeit
der Gesellschaft
d) Stellungnahme zum Finanzplan gemäß
Abs. 2
e) Stellungnahme zur Gesamttätigkeit der
Gesellschaft
§ 6; § 11 Abs. 2; §12 Abs. 1-6
„Beirat“
§ 6; § 11 Abs. 2; §12 Abs. 1-6
„Advisory Board“
Ersetzung des Begriffs „Beirat“ durch „Advisory Board“ aufgrund der
vorgenannten Änderung
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0347/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 16.03.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27