Digital Hub Cologne GmbH: Änderung des Gesellschaftsvertrages
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 0347/2017 vom 16.03.2017
Stand: Am 04.04.2017 im Rat ungeändert beschlossen.
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/20/201/2 Vorlagen-Nummer 0347/2017 Freigabedatum 16.03.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Digital Hub Cologne GmbH: Änderung des Gesellschaftsvertrages Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln erklärt sich - vorbehaltlich der Nichtbeanstandung durch die Kommunalauf- sicht - mit den Anpassungen des Gesellschaftsvertrags der Digital Hub Cologne GmbH nach Maßga- be der diesem Beschluss beigefügten Synopse (Anlage 1) einverstanden. Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch die Urkundspersonen, die Aufsichtsbehörde oder das Registergericht sowie aus steuerlichen oder sonstigen Gründen Änderungen des Gesell- schaftsvertrags als notwendig und zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat der Stadt Köln mit die- sen Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses nicht verändert wird. Finanzausschuss 03.04.2017 Rat 04.04.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Die Stadt Köln ist zu 1/3 an der in 2016 neu gegründeten Digital Hub Cologne GmbH beteiligt. Mitge- sellschafter sind ebenfalls mit 1/3-Beteiligung die Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK Köln) und die Universität Köln. Zu den Hintergründen und Zielen der Gesellschaftsgründung wird auf die Ratsvorlagen 2530/2016 und 1522/2016 verwiesen. Der Gesellschaftsvertrag der Digital Hub Cologne GmbH wurde am 29.08.2016 notariell beurkundet. 1. Die Änderungen des Gesellschaftsvertrags im Einzelnen a) Änderung des Gesellschaftszwecks (§ 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages) Der Digital Hub teilt sich in einen geförderten und nicht geförderten Teil auf. Der geförderte Teil setzt das Förderprogramm des DWNRW-Hubs um. Der nicht geförderte Teil bearbeitet alle weite- ren Maßnahmen, die nicht innerhalb der Förderung umgesetzt werden können. Die Gesellschaf- ter sind sich darüber einig, dass der „freie“, d.h. nicht geförderte Teil der GmbH nach Möglichkeit so schnell wie möglich ausgebaut wird. Mit dem freien, nicht geförderten Teil der GmbH sollen die Bedürfnisse des Marktes kundenge- recht aufgegriffen werden. Dies gilt besonders für Maßnahmen, die nach den Aufla- gen/Empfehlungen des Fördermittelgebers nicht über das Förderprogramm „DWNRW-Hubs“ ge- fördert werden, wie insbes. die Betreuung speziell der Branchen Games, Medien und Life- Science sowie die besonders intensive Betreuung einzelner Cluster (z.B. InsurTech). Gerade die in diesen Beispielen genannten Schwerpunktbranchen sind für die Region Köln von besonderer Bedeutung. Um diese Branchen auch betreuen zu können und die Gefahr des Verlustes von Fördergeldern auszuschließen, muss der freie Teil des DHC eine selbstständige Abteilung mit eigenem Perso- nal, eigenen Aufgaben und eigenen Finanzen aufbauen. Darüber hinaus muss sich die Zielset- zung bzw. die Unabhängigkeit des freien Teils des Hubs auch rechtlich im Gesellschaftsvertrag widerspiegeln. Dies sieht der Projektträger durch die aktuelle Formulierung nicht gewahrt. § 2 Abs. 1 des am 29.08.2016 notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrags („Gesellschafts- zweck“) lautet bisher: „Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb des DWNRW-Hubs durch Abwicklung förderfähi- ger Leistungen zur diskriminierungsfreien Korrektur von Marktversagen bei der Kooperation von Startups, Mittelstand und Konzernen bei Digitalprojekten. Die Gesellschaft ist weiterhin berech- tigt, den DWNRW-Hub durch Förderung des Eco-Systems und der Startup-Szene allgemein zu unterstützen.“ Diese Formulierung stieß beim Projektträger in Jülich auf Bedenken, denn der Betrieb des DWNRW-Hubs im Sinne des Förderprogramms steht so im Vordergrund, dass weitere Aufgaben dahinter kaum eine Bedeutung zu haben scheinen. Zukünftig soll der Zweck daher so formuliert werden, dass die allgemeine Förderung von Digitali- sierung und Startups in der Region Köln im Vordergrund steht und die Umsetzung des Förder- programms „DWNRW-Hubs“ nur eine von mehreren Maßnahmen zur Zielerreichung ist. Aus Sicht der Geschäftsführung geht kein Weg an der Neudefinition des Gesellschaftszwecks vorbei, wenn man die Ziele des Digital Hub Cologne nicht gefährden will. 3 Die Geschäftsführung schlägt daher vor, § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Digital Hub Cologne GmbH, den Gesellschaftszweck der Digital Hub Cologne GmbH, wie folgt zu ändern: "Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Hubs ("Drehscheibe") zur Förderung von Startups sowie zur Förderung der Digitalisierung, insbes. der digitalen Transformation von Mittel- stand und Industrie. Dabei zielt der Hub auf die diskriminierungsfreie Korrektur von Marktversa- gen. Im Rahmen dessen ist die Gesellschaft unter anderem berechtigt, sich am Förderprogramm "DWNRW-Hub" zu beteiligen und dadurch das Eco-System und die Startup-Szene zu unterstüt- zen sowie förderfähige Leistungen abzuwickeln." b) Umwandlung des Beirats mit Sitzrecht gegen Zahlung in ein Advisory Board mit Sitzvergabe (betroffene Regelungen des Gesellschaftsvertrags: §§ 6 und 10-12) 1. Der Vorschlag zur Änderung des Gesellschaftsvertrages sieht in § 10 Abs. 1 die Aufhebung des obligatorischen Sitzrechts im Beirat bei Zahlung von jeweils 20.000 Euro über zwei Jahre hinweg vor. Es erfolgt zudem eine Umbenennung des Beirats in „Advisory Board“. Laut eines Gutachtens einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft besteht andernfalls die Gefahr, dass die Finanzverwaltung ein Gegenseitigkeitsverhältnis sieht mit der Folge einer Umsatzsteu- erpflicht auf die Sponsorenbeiträge. Schon die Verwendung des Begriffs "Beirat" könne schädlich sein, weil damit verbunden oft eine stärkere Rechtsstellung vermutet werde. Auch gibt es Sponsoren mit einem geringeren finanziellen Beitrag als die bislang verlangten 20.000 Euro, die den Beitrag aber aus starker innerer Überzeugung leisten. Diese könnten auf der Grundlage der vorgeschlagenen Änderung ebenfalls eingebunden werden. Gleiches gilt für Startups, die sich eher durch anderes Engagement auszeichnen. Weiterhin richtet sich das Interesse der Gesellschafter und des Hub-Teams auf ein eher inhaltlich beratendes Gremium. Durch die Umbenennung und dadurch klarere inhaltliche Ausrichtung be- absichtigt die Gesellschaft dies auch nach außen offener zu kommunizieren und umzusetzen. Abschließend ist zu diesem Punkt zu ergänzen, dass die Unterstützung des Hubs mit Kapital ein besonderes Engagement darstellt, dass die Gesellschaft und deren Gesellschafter grundsätzlich moralisch – aber eben nicht rechtlich – verpflichten sollte, dem/der Unterstützenden einen Sitz im Advisory Board anzubieten. 2. Infolge der entfallenden Koppelung von Geldleistung und Sitzrecht sowie zur Klarstellung soll zudem in § 10 ein neuer Absatz eingeführt werden, wonach die Gesellschafterversammlung die Mitglieder des Advisory Board beruft und abberuft. Um das Advisory Board regelmäßig zu erneu- ern und so möglichst viele engagierte Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Startups ein- zubinden, soll die Mitgliedschaft im Advisory Board grundsätzlich nach zwei Jahren enden, wobei eine Verlängerung möglich ist (vgl. § 10 Abs. 2 S. 2 des Gesellschaftsvertrages). 3. Der Vorschlag sieht zudem vor, in § 11 Abs. 1 lit. a den bisherigen allgemeinen Informations- austausch auf die Information der Geschäftsführung durch das Advisory Board über inhaltliche Themen zu beschränken. Auf diese Weise kann eine Fehlinterpretation dieser Regelung, durch den Informationsaustausch könnten Board-Mitglieder geschäftsrelevante Informationen erhalten, verhindert werden. Laut Geschäftsführung gibt es keine Handlungsalternative, die in gleichem Maße das Risiko 4 senkt, dass die Finanzverwaltung an dieser Stelle ein Gegenseitigkeitsverhältnis vermutet. Daher schlägt die Geschäftsführung vor, den Gesellschaftsvertrag der Digital Hub Cologne GmbH in den §§ 10 bis 12 zu ändern und in § 6 des Gesellschaftsvertrags die Bezeichnung „Beirat“ in „Advisory Board“ zu ändern. 2. Gremienbefassungen und kommunalrechtliche Zulässigkeit Den Änderungen des Gesellschaftsvertrages hat die Gesellschafterversammlung der Digital Hub Cologne GmbH – vorbehaltlich der erforderlichen Gremienzustimmungen und der Nichtbeanstan- dung der Aufsichtsbehörde - in ihrer Sitzung am 30.01.2017 zugestimmt. Gremienbefassungen auf Seiten der Mitgesellschafter sind nicht vorgesehen, da die Änderungen des Gesellschaftsvertrages rein klarstellenden Charakter haben. Die Anpassung des Gesellschaftsvertrages der Digital Hub Cologne GmbH ist kommunalrechtlich unbedenklich. Der Beschluss des Rates der Stadt Köln hinsichtlich der Zustimmung zur geplanten Anpassung des Gesellschaftsvertrages der Digital Hub Cologne GmbH ist gemäß § 115 GO NRW der Be- zirksregierung Köln anzuzeigen. Des Weiteren bedarf die Gesellschaftsvertragsänderung der no- tariellen Beurkundung (§ 53 Abs. 2 GmbHG). Die geplanten Änderungen des Gesellschaftsvertrags der Digital Hub Cologne GmbH sind der sy- noptischen Gegenüberstellung gemäß Anlage 1 zu entnehmen. Des Weiteren ist der Vorlage eine konsolidierte Fassung des Gesellschaftsvertrags (Entwurf) als Anlage 2 beigefügt, wobei die Fort- schreibungen rot markiert sind. Anlagen 1) Synopse 2) Konsolidierte Fassung des Gesellschaftsvertrags (Entwurf) der Digital Hub Cologne GmbH -
Anlage 2_DHC_GesVertrag_gesamt-neu_(Stand:09.03.2017)
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Anlage 2 zu Session-Nr. 0347/2017 Entwurf eines Gesellschaftsvertrags für eine Betriebsgesellschaft des DWNRW Hubs § 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: Digital Hub Cologne GmbH. (2) Sitz der Gesellschaft ist Köln. § 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Hubs ("Drehscheibe") zur Förderung von Startups sowie zur Förderung der Digitalisierung, insbes. der digitalen Transformation von Mittelstand und Industrie. Dabei zielt der Hub auf die diskriminierungsfreie Korrektur von Marktversagen. Im Rahmen dessen ist die Gesellschaft unter anderem berechtigt, sich am Förderprogramm "DWNRW- Hub" zu beteiligen und dadurch das Eco-System und die Startup-Szene zu unterstützen sowie förderfähige Leistungen abzuwickeln. (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, alle dem Gesellschaftszweck dienenden Geschäfte zu tätigen. Sie kann Zweigniederlassungen errichten, andere Unternehmen mit ähnlichem Zweck gründen oder sich an ihnen beteiligen. § 3 Dauer und Geschäftsjahr (1) Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet. (2) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfjahr und endet am Jahresende. § 4 Kündigung (1) Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, erstmals jedoch zum Ende der ersten Förderperiode des DWNRW-Hubs, also mit einer Frist von sechs Monaten zum 31.12.2019 ordentlich kündigen. Die Kündigung ist durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft zu richten, den übrigen Gesellschaftern ist eine Abschrift zu übersenden. (2) Im Fall einer ordentlichen Kündigung können die übrigen Gesellschafter innerhalb von zwei Monaten zum gleichen Termin die Anschlusskündigung aussprechen. (3) Kündigt ein Gesellschafter die Gesellschaft, so unterliegt sein Geschäftsanteil bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der Einziehung oder Zwangsübertragung gemäß den Bestimmungen in § 14 dieses Gesellschaftsvertrages. Wird der Geschäftsanteil des kündigenden Gesellschafters nicht gemäß § 14 dieses Gesellschaftsvertrages eingezogen oder übertragen, so wird die Gesellschaft mit Ablauf der Kündigungsfrist aufgelöst. § 5 Stammkapital (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 30.000 Euro (in Worten: Dreißigtausend Euro). (2) Von dem Stammkapital übernehmen: /square4 Die Stadt Köln 10.000 Geschäftsanteile zu je EUR 1 /square4 Die Universität Köln 10.000 Geschäftsanteile zu je EUR 1 2 /square4 Die IHK Köln 10.000 Geschäftsanteile zu je EUR 1 (3) Die Geschäftsanteile sind in Geld zu leisten und werden mit der Gründung in voller Höhe fällig. (4) Nach jeder Veränderung bei den Gesellschaftern oder deren Beteiligungshöhe hat die Geschäftsführung eine aktualisierte Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen bzw. dafür zu sorgen, dass ein beteiligter Notar die Einreichung vornimmt. Sie lässt den Gesellschaftern eine Abschrift dieser Liste zukommen. § 6 Organe der Gesellschaft Die Gesellschaft hat folgende Organe: /square4 Die Gesellschafterversammlung. /square4 Die Geschäftsführung. /square4 Das Advisory Board . § 7 Geschäftsführung (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. (2) Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann bei mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, dass alle oder einzelne von ihnen die Gesellschaft einzeln vertreten. Weiterhin kann die Gesellschafterversammlung beschließen, dass einzelne oder alle Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. (3) Die Gesellschafter können eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung beschließen. Diese kann Bestimmungen über die interne Zuständigkeitsverteilung bei mehreren Geschäftsführern enthalten sowie bestimmen, für welche Geschäfte die Geschäftsführung einer Zustimmung der Gesellschafter bedarf. Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführung gegenüber Dritten wird durch die Geschäftsordnung nicht berührt. § 8 Gesellschafterversammlung (1) Eine ordentliche Gesellschafterversammlung ist jährlich innerhalb der ersten drei Monate eines Geschäftsjahres einzuberufen. Zur Einberufung ist jeder Geschäftsführer befugt. (2) Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere zuständig für die folgenden Themen: /square4 Genehmigung des Wirtschaftsplanes und seiner Nachtragspläne /square4 Feststellung des Jahresabschlusses /square4 Ergebnisverwendung /square4 Entlastung der Geschäftsführung /square4 Veräußerung des Unternehmens oder von Teilen des Unternehmens /square4 Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen /square4 Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie Abschluss, Änderung oder Beendigung von Anstellungsverträgen mit Geschäftsführern /square4 Geltendmachung etwaiger Ersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber Geschäftsführern oder Gesellschaftern /square4 den Abschluss und die Änderungen von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291, und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes 3 Darüber hinaus ist die Gesellschafterversammlung für alle sonstigen im Gesetz oder dieser Satzung festgelegten Fälle zuständig. (3) Die Einladungen zur Gesellschafterversammlung sind mindestens zwei Wochen vor der Versammlung per eingeschriebenen Brief oder gleichwertige Zustellungsform (als gleichwertig gelten Zustellung per Telefax oder als PDF per E-Mail an die der Gesellschaft zu diesem Zweck von dem Gesellschafter angegebene Telefaxnummer oder Email-Adresse) zu geben und an die letzte von dem Gesellschafter der Gesellschaft mitgeteilte Adresse zu adressieren. Die Einladungen haben Tagungsort, Tagungszeit sowie die Tagesordnung nebst den Beschlussvorschlägen der Geschäftsführung zu enthalten. (4) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 50 % des Stammkapitals vertreten sind. Ist das nicht der Fall, so ist eine zweite Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf das vertretene Kapital beschlussfähig. Die Einladung zur zweiten Gesellschafterversammlung weist auf diese Rechtsfolge hin. (5) Wurde die Gesellschafterversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen, können Beschlüsse nur dann gefasst werden, wenn alle Gesellschafter anwesend sind. Alternativ können Gesellschafterbeschlüsse auch - vorbehaltlich etwaiger gesetzlicher Formvorschriften - ohne Versammlung getroffen werden (Umlaufverfahren), wenn sich alle Gesellschafter mit diesem Verfahren und mit dem zu treffenden Beschluss schriftlich oder in Textform einverstanden erklären. (6) Eine Gesellschafterversammlung ist einzuberufen, wenn ein oder mehrere Gesellschafter, denen zusammen mindestens 10 % des Stammkapitals zustehen, dies verlangen. Kommt die Geschäftsführung diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nach, sind die betreffenden Gesellschafter selbst zur Einberufung befugt. (7) Eine Vertretung bei der Gesellschafterversammlung ist nur durch einen anderen Gesellschafter zulässig. Die Vertretung bedarf einer schriftlichen oder in Textform erteilten Vollmacht. Die Vertretung mehrerer Gesellschafter durch eine Person ist ausgeschlossen. (8) Die Gesellschafterversammlung wählt einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. (9) Die Stadt Köln ist gegenüber ihren Vertretern in der Gesellschaftsversammlung weisungsbefugt und diese sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Die Vertreter der Stadt Köln in der Gesellschafterversammlung haben die Interessen der Stadt Köln zu vertreten. § 9 Gesellschafterbeschlüsse (1) Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Etwas anderes gilt nur, wenn das Gesetz oder diese Satzung es vorschreiben. (2) Nur mit 75 % der Stimmen können folgende Beschlüsse getroffen werden: /square4 Änderungen dieses Gesellschaftsvertrags /square4 Auflösung der Gesellschaft /square4 Änderung der Rechtsform der Gesellschaft /square4 Kapitalerhöhung oder -herabsetzung 4 (3) Folgende Beschlüsse können nur einstimmig getroffen werden: /square4 Entscheidung über Nachschüsse der Gesellschafter /square4 Besetzung der Geschäftsführung (4) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt bei der Beschlussfassung eine Stimme. Gezählt werden nur Ja- oder Nein-Stimmen, Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. (5) Über die von der Gesellschafterversammlung getroffenen Beschlüsse wird von der Geschäftsführung ein Protokoll angefertigt und den Gesellschaftern zur Verfügung gestellt. § 10 Advisory Board (1) Die Gesellschaft hat ein Advisory Board. Es setzt sich aus Vertretern der Unterstützer der Digital Hub Cologne GmbH zusammen, die sich durch besonderes Engagement oder durch ein besonderes Know-how im Bereich der digitalen Wirtschaft oder der Startups auszeichnen. Bei der Besetzung des Advisory Boards ist auf die angemessene Einbindung von Startups, Mittelstand und Industrie zu achten. Ziel ist es, hierbei einen Startup-Anteil im Advisory Board von einem Drittel zu erreichen. (2) Die Mitglieder des Advisory Board sollen Persönlichkeiten sein, die nach Ausbildung, Können und Erfahrung in der Lage sind, die dem Advisory Board übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Ihre Mitgliedschaft endet grundsätzlich nach wie zwei Jahren; eine Verlängerung ist möglich. Außerdem endet sie auch durch Abberufung oder durch Amtsniederlegung, die ohne Angabe von Gründen schriftlich und unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von einem Monat gegenüber der Geschäftsführung zu erklären ist. (3) Mitglieder des Advisory Board werden durch Beschluss der Gesellschafterversammlung berufen und abberufen. (4) § 52 GmbHG findet auf das Advisory Board keine Anwendung. (5) Die Mitglieder des Advisory Board haben keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Eine Tätigkeitsvergütung wird nicht gezahlt. § 11 Aufgaben des Advisory Board (1) Das Advisory Board hat die Aufgabe, die Geschäftsführung zu unterstützen. Hierfür bringen die seine Mitglieder ihre besondere Expertise im Bereich der Digitalen Transformation ein. Der Tätigkeitsbereich des Advisory Board umfasst die folgenden Punkte: a) Information der Geschäftsführung über inhaltliche Themen b) Unterbreitung von Vorschlägen für mögliche Aktivitäten der Gesellschaft c) Hinweise auf aktuelle Entwicklungen in der digitalen Wirtschaft d) Stellungnahme zum Finanzplan gemäß Abs. 2 e) Stellungnahme zur Gesamttätigkeit der Gesellschaft (2) Jeder von der Geschäftsführung aufgestellte Finanzplan ist dem Advisory Board rechtzeitig vor der Verabschiedung durch die Gesellschafterversammlung zur Begutachtung vorzulegen. Das Advisory Board hat das Recht, den Finanzplan bewerten und diese Einschätzung der Geschäftsführung vor der Gesellschafterversammlung vorzulegen. Die Gesellschafter machen die Einschätzung des Advisory Board s zum Gegenstand ihrer Beratungen und geben ihm eine inhaltliche Rückmeldung darüber, inwieweit seine Anmerkungen berücksichtigt wurden oder nicht. 5 § 12 Innere Ordnung des Advisory Board s (1) Sitzungen des Advisory Board s finden bei Bedarf statt, sie sollen aber mindestens zweimal pro Jahr stattfinden. (2) Die Mitglieder des Advisory Board s sind in Textform unter Mitteilung von Zeit, Tag und Ort der Sitzung zu den Sitzungen des Advisory Board s durch die Geschäftsführung der Gesellschaft einzuberufen. Die Einladung ist zwei Wochen vor dem Tag der Sitzung an die der Gesellschaft mitgeteilte E-Mail-Adresse zu versenden. Im Einvernehmen mit allen Mitgliedern des Advisory Board s kann auf die Einberufung verzichtet oder der hierfür vorgesehene Zeitraum verkürzt werden. (3) Das Advisory Board wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der das Advisory Board gegenüber der Gesellschaft vertritt und die Sitzungen des Advisory Board s leitet. (4) Das Advisory Board trifft Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied des Advisory Board hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschlussvorschlag als abgelehnt. Das Advisory Board ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ein Mitglied des Advisory Board kann sich mittels Vollmacht in Textform durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. (5) An den Sitzungen des Advisory Board s nehmen nur seine Mitglieder, die Geschäftsführung und die Gesellschafter teil. Sachverständige und Auskunftspersonen können zu einzelnen Tagesordnungspunkten hinzugezogen werden. (6) Die Gesellschafterversammlung kann eine Geschäftsordnung für das Advisory Board erlassen, um sein Verfahren näher zu regeln. Die Gesellschafter haben das Recht, Ablichtungen aller Unterlagen zu erhalten, die die Geschäftsführung dem Advisory Board zur Verfügung stellt. § 13 Verfügungen über Geschäftsanteile Jede Verfügung über einen Geschäftsanteil bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Der Beschluss ist einstimmig zu treffen, der betroffene Gesellschafter ist nicht stimmberechtigt. Anteile dürfen nur an öffentliche Träger oder wirtschaftlich neutrale Verbände übertragen werden. § 14 Einziehung von Geschäftsanteilen (1) Ein Geschäftsanteil kann eingezogen werden, wenn der betroffene Gesellschafter zustimmt oder ein Einziehungsgrund nach Abs. 2 vorliegt. (2) Ein Geschäftsanteil kann ohne Zustimmung des Gesellschafters eingezogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn /square4 in der Person des Gesellschafters Umstände eingetreten sind, die eine Fortsetzung des Gesellschafterverhältnisses unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar erscheinen lassen, /square4 über das Vermögen des Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, /square4 ein Gesellschafter die eidesstattliche Versicherung abgibt, /square4 der Gesellschafter die Gesellschaft gemäß § 4 dieses Gesellschaftsvertrages gekündigt hat. (3) Über die Einziehung des Geschäftsanteils wird durch Beschluss der Gesellschafterversammlung entscheiden. Der betroffene Gesellschafter hat hierbei kein Stimmrecht. Die Einziehung wird durch die Geschäftsführung per eingeschriebenem Brief erklärt. Mit Zugang des Briefes scheidet der Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Das zu zahlende Entgelt richtet sich nach § 15 dieser Satzung. 6 (4) Anstelle der Einziehung kann die Gesellschaft auch verlangen, dass der Geschäftsanteil auf sie selbst oder auf eine bzw. mehrere von ihr zu benennende Person(en) übertragen wird (Zwangsabtretung). In diesem Fall wird die Abfindung gemäß § 15 von dem Erwerber geschuldet. (5) Zwischen Einziehungs- bzw. Zwangsabtretungsbeschluss und tatsächlichem Ausscheiden ist der betroffene Gesellschafter nicht mehr berechtigt, bei Gesellschafterbeschlüssen mitzustimmen. Seine übrigen Gesellschafterrechte bleiben unberührt. § 15 Abfindung (1) In den in dieser Satzung genannten Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters ist eine Abfindung zu zahlen. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach dem Buchwert der Beteiligung zum vorangegangenen Bilanzstichtag. Ein etwaiger Firmenwert ist bei der Bewertung nicht einzubeziehen. Die Abfindung schuldet die Gesellschaft und im Fall von § 14 Abs. (4) der Erwerber. (2) Die Abfindung ist in vier gleichen Jahresraten zu zahlen. Die erste Rate ist ein Jahr nach dem Ausscheiden fällig. Die Abfindung ist mit 2 % über dem Basiszinssatz, mindestens aber mit 1% zu verzinsen. Eine frühere Zahlung der Abfindung ist möglich. § 16 Jahresabschluss, Lage- und Prüfbericht (1) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sowie den Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer unverzüglich vorzulegen. Aufstellung und Prüfung erfolgen nach den für die Rechnungslegung für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften. Bei dem Prüfverfahren sind alle gesetzlichen Vorschriften zu beachten, insbesondere § 53 HGrG. (2) Der Prüfungsbericht ist der Gesellschafterversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen. Der Geschäftsführung ist vor Zuleitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Köln stehen die Befugnisse aus § 54 HGrG zu. (3) Die Stadt Köln kann von der Gesellschaft Aufklärung und Nachweise verlangen, die zur Aufstellung des städtischen Gesamtabschlusses nach § 116 GO NRW erforderlich sind § 17 Gleichstellung von Frauen und Männern und Gleichbehandlung Die Organe der Gesellschaft wirken darauf hin, dass im Unternehmen die Ziele des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes beachtet werden. § 18 Schlussbestimmungen (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nichtig oder anfechtbar sein, wird hierdurch seine Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Die Gesellschafter vereinbaren in einem solchen Fall eine Bestimmung, die der ursprünglichen Zwecksetzung am nächsten kommt. (2) Die Gesellschaft trägt die Kosten der notariellen Beurkundung und der Eintragung in das Handelsregister sowie die sonstigen Gebühren der Gründung bis zum Betrage von 2.500,- Euro. (3) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. 7 (4) Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der IHK Köln unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. -
Anlage 1_DHC_GesVertrag-neu_Synopse
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Anlage 1 zu Session-Nr. 0347/2017 1 Digital Hub Cologne GmbH – Änderung des Gesellschaftsvertrages (Stand: 09.03.2017) Synopse der Änderungen im Gesellschaftsvertrag Alte Fassung Neue Fassung Begründung § 2 Abs. 1 Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb des DWNRW-Hubs durch Abwicklung förderfähiger Leistungen zur diskriminierungsfreien Korrektur von Marktversagen bei der Kooperation von Startups, Mittelstand und Konzernen bei Digitalprojekten. Die Gesellschaft ist weiterhin berechtigt, den DWNRW-Hub durch Förderung des Eco-Systems und der Startup-Szene allgemein zu unterstützen. § 2 Abs. 1 Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Hubs ("Drehscheibe") zur Förderung von Startups sowie zur Förderung der Digitalisierung, insbes. der digitalen Transformation von Mittelstand und Industrie. Dabei zielt der Hub auf die diskriminierungsfreie Korrektur von Marktversagen. Im Rahmen dessen ist die Gesellschaft unter anderem berechtigt, sich am Förderprogramm "DWNRW-Hub" zu beteiligen und dadurch das Eco-System und die Startup-Szene zu unterstützen sowie förderfähige Leistungen abzuwickeln. Dem Förderantrag des Digital Hub Cologne (DHC) – von den Gesellschaftern erarbeitet und in der Gesellschafterversammlung vom 7. Oktober 2016 noch einmal einstimmig bestätigt – liegt die Struktur zugrunde, dass neben dem geförderten Teil der GmbH auch ein nicht geförderter Teil aufgebaut wird. Mit diesem freien, nicht geförderten Teil der GmbH sollen die Bedürfnisse des Marktes flexibel und kundengerecht aufgegriffen werden können. Dies gilt besonders für Maßnahmen, die nach den Auflagen/Empfehlungen des Fördermittelgebers nicht über das Förderprogramm „DWNRW-Hubs“ gefördert werden, wie insbes. die Betreuung speziell der Branchen Games, Medien und Life-Science sowie die besonders intensive Betreuung einzelner Cluster (z.B. InsurTech). Damit solche Maßnahmen nicht zu einem Verlust von Fördergeldern führt, sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen: 1. Der freie Teil des DHC muss in der Praxis eine selbstständige Abteilung mit eigenem Personal, eigenen Aufgaben und eigenen Finanzen für die o.g. zusätzlichen Maßnahmen aufbauen. 2. Neben dem tatsächlichen Handeln muss sich die Zielsetzung bzw. die Unabhängigkeit des freien Teils des Hubs auch rechtlich im Gesellschaftsvertrag wiederspiegeln. Dies sieht der Projektträger durch die alte Formulierung nicht gewahrt. Dieser zweiten Voraussetzung ist die Änderung des Wortlauts des § 2 Abs. 1 gewidmet. Sie hat aufgrund der unveränderten Zielsetzung der Gesellschaft rein klarstellende Funktion. Anlage 1 zu Session-Nr. 0347/2017 2 § 10 Beirat (1) Die Gesellschaft hat einen Beirat. Jeder Unterstützer, von dem die Gesellschaft eine Beteiligung an den Betriebskosten von jährlich mind. 20.000 Euro für einen Zeitraum von zwei Jahren akzeptiert, ist berechtigt, einen Vertreter in den Beirat zu entsenden. Des Weiteren kann die Gesellschafterversammlung einzelnen Persönlichkeiten, die sich durch ein besonderes Know-How im Bereich der digitalen Wirtschaft auszeichnen, in den Beirat einladen. Bei der Besetzung der Beiratsposten ist auf die angemessene Einbindung von Startups, Mittelstand und Industrie zu achten. Ziel ist es, hierbei einen Startup-Anteil im Beirat von einem Drittel zu erreichen. (2) Die Beiratsmitglieder sollen Persönlichkeiten sein, die nach Ausbildung, Können und Erfahrung in der Lage sind, die dem Beirat übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Die Mitgliedschaft im Beirat endet außer durch Tod oder Abberufung auch durch Amtsniederlegung, die ohne Angabe von Gründen schriftlich und unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von § 10 Advisory Board (1) Die Gesellschaft hat ein Advisory Board. Es setzt sich aus Vertretern der Unterstützer der Digital Hub Cologne GmbH zusammen, die sich durch besonderes Engagement oder durch ein besonderes Know-how im Bereich der digitalen Wirtschaft oder der Startups auszeichnen. Bei der Besetzung des Advisory Boards ist auf die angemessene Einbindung von Startups, Mittelstand und Industrie zu achten. Ziel ist es, hierbei einen Startup-Anteil im Advisory Board von einem Drittel zu erreichen. (2) Die Mitglieder des Advisory Board sollen Persönlichkeiten sein, die nach Ausbildung, Können und Erfahrung in der Lage sind, die dem Advisory Board übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Ihre Mitgliedschaft endet grundsätzlich nach zwei Jahren; eine Verlängerung ist möglich. Außerdem endet sie auch durch Abberufung oder durch Amtsniederlegung, die ohne Angabe von Gründen schriftlich und unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 1. Die alte Fassung des § 10 Abs. 1 sieht ein obligatorisches Sitzrecht im Beirat bei Zahlung von jeweils 20.000 Euro über zwei Jahre hinweg vor. Laut der steuerlich und steuerrechtlich begleitenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaft besteht aufgrund dessen die erhebliche Gefahr, dass die Finanzverwaltung hier ein Gegenseitigkeitsverhältnis sieht. Die Folge bestünde in einer Umsatzsteuerpflicht auf die Sponsorenbeiträge. Dabei könne schon die Verwendung des Begriffs "Beirat" schädlich sein, weil damit oft verbunden eine stärkere Rechtsstellung vermutet werde. Zudem gibt es auch Sponsoren mit einem geringeren finanziellen Beitrag als die bislang verlangten 20.000 Euro, die den Beitrag aber aus starker innerer Überzeugung leisten. Diese könnten auf der Grundlage der vorgeschlagenen Änderung ebenfalls eingebunden werden. Gleiches gilt für Startups, die sich eher durch handelndes als durch finanzielles Engagement auszeichnen. 2. Weiterhin richtet sich das Interesse der Gesellschafter und des Hub- Teams auf ein eher inhaltlich beratendes Gremium anstatt eines politisch geprägten Organs. Durch die Umbenennung und dadurch klarere Ausrichtung lässt sich dieses voraussichtlich besser umsetzen. Die Rechts- und Pflichtenstellung des Gremiums bleibt durch die Umbenennung unangetastet. 3. Infolge der entfallenden Koppelung von Geldleistung und Sitzrecht sowie zur Klarstellung soll zudem in § 10 ein neuer Absatz eingeführt werden, wonach die Gesellschafterversammlung die Mitglieder des Advisory Board beruft und abberuft. Um das Advisory Board regelmäßig zu erneuern und so möglichst viele engagierte Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Startups einzubinden, soll die Mitgliedschaft im Advisory Board grund- sätzlich nach zwei Jahren enden, wobei eine Verlängerung möglich ist. Anlage 1 zu Session-Nr. 0347/2017 3 einem Monat gegenüber der Geschäftsführung zu erklären ist. (3) § 52 GmbHG findet auf den Beirat keine Anwendung. (4) Die Beiratsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Eine Tätigkeitsvergütung wird nicht gezahlt. § 11 Aufgaben des Beirats (1) Der Beirat hat die Aufgabe, die Geschäftsführung zu unterstützen. Hierfür bringen die Beiratsmitglieder ihre besondere Expertise im Bereich der Digitalen Transformation ein. Der Tätigkeitsbereich des Beirats umfasst die folgenden Punkte: a) Informationsaustausch mit der Geschäftsführung der Gesellschaft b) Unterbreitung von Vorschlägen für mögliche Aktivitäten der Gesellschaft c) Hinweise auf aktuelle Entwicklungen einem Monat gegenüber der Geschäftsführung zu erklären ist. (3) Mitglieder des Advisory Board werden durch Beschluss der Gesellschafterversammlung berufen und abberufen. (4) § 52 GmbHG findet auf das Advisory Board keine Anwendung. (5) Die Mitglieder des Advisory Board haben keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Eine Tätigkeitsvergütung wird nicht gezahlt. § 11 Aufgaben des Advisory Board (1) Das Advisory Board hat die Aufgabe, die Geschäftsführung zu unterstützen. Hierfür bringen die seine Mitglieder ihre besondere Expertise im Bereich der Digitalen Transformation ein. Der Tätigkeitsbereich des Advisory Board umfasst die folgenden Punkte: a) Information der Geschäftsführung über inhaltliche Themen b) Unterbreitung von Vorschlägen für mögliche Aktivitäten der Gesellschaft c) Hinweise auf aktuelle Entwicklungen in der digitalen Wirtschaft 4. Auf einen Hinweis der Rechtsabteilung der IHK Köln sieht der Vorschlag zudem vor, in § 11 Abs. 1 lit. a den bisherigen allgemeinen Informationsaustausch auf die Information der Geschäftsführung durch das Advisory Board über inhaltliche Themen zu beschränken. Auf diese Weise kann eine Fehlinterpretation dieser Regelung, durch den Informationsaustausch könnten Board-Mitglieder geschäftsrelevante Informationen erhalten, verhindert werden. Angesichts der Größe und Struktur der Digital Hub Cologne GmbH ist kein Auslagenersatz für die Mitglieder des Advisory Board vorgesehen. Anlage 1 zu Session-Nr. 0347/2017 4 in der digitalen Wirtschaft d) Stellungnahme zum Finanzplan gemäß Abs. 2 e) Stellungnahme zur Gesamttätigkeit der Gesellschaft d) Stellungnahme zum Finanzplan gemäß Abs. 2 e) Stellungnahme zur Gesamttätigkeit der Gesellschaft § 6; § 11 Abs. 2; §12 Abs. 1-6 „Beirat“ § 6; § 11 Abs. 2; §12 Abs. 1-6 „Advisory Board“ Ersetzung des Begriffs „Beirat“ durch „Advisory Board“ aufgrund der vorgenannten Änderung
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