3399/2021
Beantwortung einer Anfrage der SPD Fraktion zu "Familiennachzug zu afghanischen Geflüchteten in Köln" (AN/2011/2021)
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
5763 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/33 Vorlagen-Nummer 14.10.2021 3399/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 16.11.2021 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 18.11.2021 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 19.11.2021 Beantwortung einer Anfrage der SPD Fraktion zu "Familiennachzug zu afghanischen Geflüchteten in Köln" (AN/2011/2021) Auf die Anfrage der SPD Fraktion gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates zu „afghanische Ge- flüchtete in Köln“ (AN/2011/2021) antwortet die Verwaltung wie folgt: 1. Hat die Stadt Kenntnis darüber, wie viele afghanische Menschen in Köln die formalen Vorausset- zungen erfüllen, um Familienmitglieder nachzuholen? In Köln leben insgesamt rund 3.300 Menschen mit afghanischer Staatsangehörigkeit. Hiervon leben 1.600 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines durch das BAMF anerkannten Schutz- status gem. §§ 25 Abs. 1-3 AufenthG. Aus dieser Gruppe haben 170 Personen den Status einer sub- sidiär schutzberechtigten Person, 700 Personen haben einen anerkannten Flüchtlingsstatus oder Asylgrund und weitere 730 bekommen den Aufenthalt auf der Grundlage eines festgestellten Ab- schiebeverbotes. Lediglich Personen in der Duldung (aktuell 160) und im Asylverfahren (aktuell 350) können aufgrund ihre Aufenthaltsstatus derzeit aktiv keinen Familiennachzug vollziehen. Je nach Aufenthaltstitel sind unterschiedliche Voraussetzungen zu beachten, um daraus einen Fami- liennachzug abzuleiten. Ob diese Voraussetzungen konkret vorliegen, muss in jedem Einzelfall ge- prüft werden. Eine pauschale Aussage kann dazu nicht getroffen werden. 2. Hat die Stadt Kenntnis darüber, wie viele afghanische Geflüchtete in Köln Familiennachzug bean- tragt haben und ob die Ausländerbehörde den betroffenen Personenkreis berät? Aktuell sind dem Ausländeramt neun Verfahren von afghanischen Familienangehörigen bekannt, die einen Antrag auf Familiennachzug zu in Köln lebenden Bezugspersonen gestellt haben. Die jeweili- gen Bezugspersonen sind im Besitz von Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs. 2 AufenthG, § 25 Abs. 3 AufenthG und § 26 Abs. 4 AufenthG. Anträge auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten liegen derzeit nicht vor. Die Verwaltung kommt ihren gesetzlichen Hinweispflichten nach. Eine Migra- tionsberatung findet im Ausländeramt nicht statt (vgl. auch Antwort zu Frage 4). 3. Wie viele Afghan*innen, die vom BAMF, dem Verwaltungsgericht Köln oder einer Ausländerbehör- de einen Aufenthalt zugesprochen bekommen haben, warten derzeit auf einen Termin bei der Aus- länderbehörde? Wartelisten zu Terminanfragen werden beim Ausländeramt nicht geführt. Das Ausländeramt lädt Aus- länder*innen bedarfsbezogen ein, um z.B. Antragsverfahren durch die Aufnahme biometrischer Daten abzuschließen oder andere Anliegen abschließend zu klären. 2 So haben aktuell 350 Afghan*innen eine Fiktionsbescheinigung. Das bedeutet, dass sich diese Per- sonen in einem laufenden Verfahren befinden und über ihren aktuellen Verlängerungsantrag oder einen Erstantrag über eine Aufenthaltserlaubnis noch nicht abschließend entschieden werden konnte. Gründe dafür sind insbesondere fehlende Antragsunterlagen, fehlende Informationen einer anderen Behörde oder der Bestellvorgang des elektronischen Aufenthaltsdokuments konnte noch nicht abge- schlossen werden. Sobald der Antrag geprüft und entschieden wurde, erfolgt eine Einladung der an- tragstellenden Person zur Aufnahme der biometrischen Daten. Ebenso werden die Ausländer*innen von der Verwaltung kontaktiert, sobald das elektronische Aufenthaltsdokument von der Bundesdru- ckerei eingetroffen ist. 4. Ist die Stadt bereit, eine Anlaufstelle zur Beratung afghanischer Geflüchteter (aller Schutzstatus) in Köln einzurichten, damit diese beraten werden, wie sie ihre Verwandten am schnellsten und sichers- ten nach Köln ziehen lassen können? Die Verwaltung führt selbst keine Migrationsberatung durch, unterstützt aber durch verschiedene Maßnahmen unabhängige Migrationsberatungsstellen, an die sich natürlich auch die hier lebenden Afghan*innen wenden können. 5. Würde sich die Ausländerbehörde der Stadt Köln angesichts der Gefährdungslage in Afghanistan dafür einsetzen, dass Ehegatten und Kindern von afghanischen Staatsangehörigen mit subsidiärem Schutz und Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt wird (siehe § 36a bzw. § 29 Abs. 3 AufenthG)? Die Verwaltung hat sich bereits im Mai 2021 in der Ratsvorlage zur Erweiterung des Bleiberechtspro- jektes dazu bekannt, Afghan*innen in Köln, denen kein Asyl oder ein anderweitiger Schutzstatus durch das BAMF gewährt werden konnte, in das Bleiberechtsprogramm aufzunehmen. Das bedeutet, dass bereits seit Mai 2021 eine Prüfung aller geduldeten Afghan*innen auf Erteilung eines Aufent- haltstitels stattfindet. Nach derzeitiger Gesetzeslage kommen hier u.a. vor allem humanitäre Aufent- haltstitel gem. § 25 Abs. 5, § 25 a, § 25 b AufenthG in Betracht. In den Fällen, in denen aktuell noch keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, erfolgt im Rahmen des Programmes eine eingehende weitere Beratung und Betreuung, um auf den Wechsel in einen Aufenthaltstitel hinzuarbeiten und damit eine Bleibeperspektive zu schaffen. Für Einreiseverfahren zum Familiennachzug ist das Auswärtige Amt zuständig. In einigen Verfahren wird die Ausländerbehörde beteiligt. Die Voraussetzungen der Familiennachzugsvorschriften sind aktuell klar definiert. Es entspricht der Haltung der Ausländerbehörde Köln gesetzliche Spielräume zu Gunsten der betroffenen Menschen zu nutzen. Gez. Stadtdirektorin Blome
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3399/2021
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 15.11.2021
- Erstellt
- 23.09.2021 14:45