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3121/2025

Neufassung der Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 06.11.2025

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Nächste Beratung: Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde, Sitzung am 24.11.2025, TOP 4.1

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage 1: Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates vom 15.07.2002

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Anlage 2: Entwurf der neuen Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

1698 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
57/571 
 
Vorlagen-Nummer 
 3121/2025 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Neufassung der Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates  
Beschlussorgan 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
Der Naturschutzbeirat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung und das Außerkraft-
treten der Geschäftsordnung vom 15.07.2002. 
 
 
Alternative: 
 
Der Naturschutzbeirat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung nicht und lässt die 
Geschäftsordnung vom 15.07.2002 in Kraft. 
 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 24.11.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
Die Geschäftsordnung vom 15.07.2002 (s. Anlage 1) entspricht nicht mehr den heutigen Erfor-
dernissen an die Arbeit des Naturschutzbeirates und soll daher geändert werden.  
Der Entwurf (s. Anlage 2) wurde durch die Arbeitsgruppe des Naturschutzbeirates im Einver-
nehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde angefertigt und beinhaltet im Wesentlichen fol-
gende Punkte:  
 
- Redaktionelle Änderungen, 
- Anpassungen an den Runderlass des MURL vom 11.04.1990 (MBI NRW 1990 S. 
594), 
- Anpassungen an aktuelle Gesetzesinhalte, 
- Anpassungen an aktuelle Erfordernisse in der Arbeit des Naturschutzbeirates (Anzahl 
der Sitzungen, Arbeitsgruppen, Durchführung der Vorbesprechungen, …). 
 
 
Anlagen 
 
Anlage 1: Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates vom 15.07.2002 
 
Anlage 2: Entwurf der neuen Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates

Anlage 1: Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates vom 15.07.2002

8938 Zeichen

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Köln 
GESCHÄFTSORDNUNG 
 
 
§ 1 
Stellung, Aufgaben und Rechte 
 
D
ie Stellung, Aufgaben, Rechte und Zusammensetzung des Beirates ergeben sich aus 
§ 11 des Landschaftsgesetzes Nordrhein Westfalen (LG NW) in der Neufassung vom 
21.07.2000 (GV.NRW S. 487 vom 09.05.2000), zuletzt geändert durch Artikel I des 
Gesetzes vom 19.07.2007 (GV.NRW. S.226, 316) und den §§ 1 bis 3 der Verordnung zur 
Durchführung des LG vom 22.10.1986 (GV. NW S. 683), zuletzt geändert durch 
Verordnung vom 18.10.1994 (GV. NW. S. 934) und dem Runderlaß des MURL vom 
11.04.1990 (MB 1. NW S. 594) 
 
§
 2 
Beteiligung des Beirates 
 
U
nter Berufung auf Ziffer 1.29 des Rd. Erl. MURL ist der Beirat über die in Ziffer 1.27.1 
des Runderlasses genannten wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen hinaus in 
folgenden Fällen zu beteiligen: 
 
Bei allen Eingriffen in Natur und Landschaft gem. § 4 LG NW, soweit sie 
 
- im Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Köln liegen oder 
 
- in einer im Biotopkataster der Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung 
 und Forstplanung NW oder einer in der Biotopkartierung der Stadt Köln erfaßten 
 Fläche liegen und geschützte Flächen, Naturdenkmale oder Landschaftsbestand- 
 teile gemäß § 42 a (2) oder § 42 e LG NW sind. 
 
§
 3 
Information des Beirates 
 
Ü
ber planerische Vorhaben, die den Schutz, die Pflege und die Entwicklung von Natur 
und Landschaft berühren, ist der Beirat so rechtzeitig zu informieren, daß dessen Vor- 
schläge und Anregungen in die Planung einfließen können. 
 
§
 4 
Wahl der Mitglieder, Vertretung, Amtsdauer, Entschädigung 
 
4
.1 Der Rat der Stadt Köln wählt die Mitglieder des Beirates und deren Vertreter/innen 
 für die Dauer seiner Wahlzeit 
 
4.2 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist ein neues Mitglied zu wählen. Der Neu- 
 wahl soll ein Vorschlag der Vereinigung zugrunde gelegt werden, die das ausge- 
 schiedene Mitglied benannt hatte. Nach Ablauf ihrer Wahlzeit üben die Mitglieder 
 ihr Amt bis zum Zusammentritt des neuen Beirates aus. Sätze 1 und 2 gelten ent- 
 sprechend, wenn ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig ausscheidet. 
 
4.3 Die Beiratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach § 33 Ge- 
 meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der

Bekanntmachung vom 14.07.1994 entsprechend der Entschädigung für die in den 
R
atsgremien der Stadt Köln tätigen sachkundigen Bürger im Sinne des  
§ 58 GO NW. 
Die Teilnahme als Zuhörer begründet gem. § 58 (1) GO NW keinen Anspruch  
auf Zahlung von Sitzungsgeld. 
§ 5 
Vorbereitung des Sitzungen, Geschäftsführung 
5.1 Die Geschäftsführung, die Aufstellung der Tagesordnung und die Vorbereitung der 
 Sitzungen obliegt der Unteren Landschaftsbehörde. 
 
5.2 Der/die Vorsitzende soll den Beirat jährlich mindestens viermal berufen. Er muß ihn  
 ferner einberufen, wenn dies von mindestens fünf Mitgliedern oder von der Unteren 
 Landschaftsbehörde schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte verlangt  
 wird. 
 
 Die Sitzungstermine werden vom Beirat im Benehmen mit der Unteren Land- 
 schaftsbehörde schriftlich festgesetzt; sie sollen auf die Beratungsfolge und  
 Termine für die Sitzungen der Ausschüsse Landschaftspflege und Grünflächen 
 und des Ausschusses Umweltschutz und Abfallwirtschaft abgestimmt werden. 
 
5.3 Zur Vorbereitung der Beiratssitzungen hält der/die Vorsitzende des Beirates  
 Besprechungen mit der Unteren Landschaftsbehörde ab. Der/die Vorsitzende 
 kann bis zu vier weitere Beiratsmitglieder benennen, die an den Vorbereitungs- 
 besprechungen teinehmen können. 
 
 An den Besprechungen nimmt der/die Leiter/in der Unteren Landschaftsbehörde 
 oder ein/e Vertreter/in teil. Zur Vorbereitung der Besprechungen unterrichtet die  
 Untere Landschaftsbehörde den/die Vorsitzende/n über alle für den Beirat 
 
 
relevanten Vorkommnisse. 
5.4 Der/die Vorsitzende setzt im Benehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde die 
 Tagesordnung fest. 
 
 Ort und Zeit sowie die Tagesordnung sind in der Einladung bekannt zu machen. 
 
Einladung und Tagesordnung müssen spätestens am siebten Kalendertag vor der 
Sitzung den Beiratsmitgliedern und deren Stellvertreter(n)/innen zugehen. 
 
Die entsprechenden Sitzungsunterlagen sind den Beiratsmitgliedern und deren 
Stellvertreter(n)/innen mindestens zehn Kalendertage vor dem Sitzungstermin 
zuzustellen. 
 
5.5 Bei Entscheidungen und Maßnahmen, die nicht bis zur nächsten Sitzung des  
 Beirates aufgeschoben werden können, kann der/die Vorsitzende anstelle des 
 Beirates beteiligt werden. 
 
 Der/die Vorsitzende unterrichtet in der nächsten Sitzung den Beirat über die in der 
 
 
Zwischenzeit eingetretenen Beteiligungsfälle.

§ 6 
A
nträge 
6.1 Jedes Beiratsmitglied sowie die Untere Landschaftsbehörde sind berechtigt 
 Anträge zu stellen. 
 
6.2 Anträge, die auf die Tagesordnung der nächsten Beiratssitzung gesetzt werden 
 sollen, sind mit schriftlicher Begründung und einem Beschlußentwurf spätestens 
 am 10. Kalendertag (bis 12.00 Uhr) vor der Sitzung bei der/dem Vorsitzenden 
 einzureichen. Die Dienstanschrift des/der Vorsitzenden ist die Untere Landschafts- 
 behörde. 
 
6.3 Änderungsanträge können jederzeit vor Schluß der Verhandlung gestellt werden. 
 Sie sind auf Verlangen des/der Vorsitzenden schriftlich abzufassen. Sind mehrere 
 Änderungsanträge gestellt, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst zu  
 beraten und abzustimmen. 
 
6.4 Erfordert ein Antrag Mittel, so ist von der Unteren Landschaftsbehörde mitzu- 
 teilen, ob die Finanzierung aus den Ansätzen des Haushaltsplanes gesichert ist. 
 
6.5 Anträge, über Gegenstände zu verhandeln, die nicht auf der Tagesordnung stehen, 
 sind vor Eintritt in die Tagesordnung der/dem Vorsitzenden schriftlich zu über- 
 geben. Über ihre Aufnahme entscheidet der Beirat mit Stimmenmehrheit. 
 
§ 7 
Teilnahme an den Sitzungen 
 
Kann weder ein Beiratsmitglied noch sein (e) Vertreter/in zu einer Sitzung des Beirates 
nicht oder nicht rechtzeitig erscheinen, ist es verpflichtet, seine Verhinderung, wenn 
möglich, spätestens am Tag vor der Sitzung dem/der Vorsitzenden anzuzeigen. Wer 
die Sitzung verlassen will, soll dies dem Vorsitzenden mitteilen. 
 
§ 8 
Durchführung der Sitzung, Beschlüsse 
 
8.1 Die Sitzungen des Beirates sind grundsätzlich öffentlich. Im übrigen gilt  
 § 48 (2) GO NW entsprechend. 
 
8.2 Vor Eintritt in die Beratungen des Beirates ist die Tagesordnung zu genehmigen 
 und die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder festzustellen. 
 
 Einwände gegen die Tagesordnung, Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung, 
 Absetzung einzelner Punkte von der Tagesordnung und Änderung der Reihenfolge 
 der Tagesordnung, können vor Eintritt in die Beratung gestellt und mit Merheit 
 der stimmberechtigten anwesenden Beiratsmitglieder beschlossen werden. 
 
8.3 Die Leitung der Sitzung obliegt dem/der Vorsitzenden des Beirates, im  
 Verhinderungsfall seine (m) /r ersten Stellvertreter/in, bei dessen/deren  
 Verhinderung seine (m)/r zweiten Stellvertreter/in. 
 Der/die Leiter/in der Sitzung hat das Recht, die Redezeit zu begrenzen Eine Rede- 
 zeit von 10 Minuten darf nicht überschritten werden.

8.4 Der/die Leiter/in der Unteren Landschaftsbehörde oder sein (e) /ihr (e) Vertreter/in  
 nimmt an den Sitzungen teil. Die Untere Landschaftsbehörde bestimmt die weiteren   
 Teilnehmer aus der Verwaltung. 
 
8.5 Liegen Anträge Dritter vor, so können die Antragsteller von der Unteren Land- 
 schaftsbehörde zu der entsprechenden Sitzung eingeladen werden. 
 
8.6 Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder oder deren 
 Vertreter/innen anwesend sind. 
 
 Er beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmungen sind 
 offen. Auf Antrag eines Beiratsmitgliedes ist geheim abzustimmen. 
 
8.7 Die gesetzlichen Fristen nach § 67 (1) Bauordnung NW bleiben unberührt. 
 
§ 
9 
Sitzungsniederschrift 
 
9.1 Über die Beschlüsse des Beirates und den wesentlichen Inhalt der Beratung ist  
 eine Ergebnisniederschrift zu fertigen. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern und  
 ihren Stellvertretern entweder mit der Einladung zur nächsten Sitzung, spätestens 
 jedoch vor Ablauf von 8 Wochen seit der Sitzung zuzuschicken. 
 
9.2 In der Niederschrift ist das Stimmverhältnis anzugeben. Von Beschlüssen ab- 
 weichende Meinungen werden auf Antrag in die Niederschrift aufgenommen. 
 
 Die Erarbeitung der Niederschrift kann durch eine Tonbandaufzeichnung der 
 Sitzung unterstützt werden. 
 
9.3 Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden und dem Protokollführer, der von der 
 Verwaltung gestellt wird, unterschrieben und vom Beirat in der nächsten Sitzung 
 genehmigt. 
 
§ 10 
Inkraftreten 
 
Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 15.07.2002 in Kraft. 
 
 
 
 
 
 
gez. A. Heusch-Altenstein 
Vorsitzende des Beirates 
 
 
 
gez. K. Simon 
Stellvertretender Vorsitzender des Beirates

Anlage 2: Entwurf der neuen Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates

8867 Zeichen

Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln 
 
 
GESCHÄFTSORDNUNG 
 
 
 
§ 1 
Stellung, Aufgaben und Rechte 
 
Die Stellung, Aufgaben, Rechte und Zusammensetzung des Naturschutzbeirates 
ergeben sich aus § 70 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen 
(LNatSchG NRW) in der gültigen Fassung, der Verordnung zur Durchführung des 
Landesnaturschutzgesetzes (DVO-LNatSchG) und dem Runderlass des MURL vom 
11.04.1990 (MBI NRW 1990 S. 594, Rd. Erl. MURL). 
 
 
§ 2 
Beteiligung des Naturschutzbeirates 
  
Der Naturschutzbeirat ist gemäß den Ziffern 1.2.7.1 und 1.2.9 des Rd. Erl. MURL zu 
beteiligen. 
  
Dem Naturschutzbeirat bleibt darüber hinaus unbenommen, Angelegenheiten auch 
von sich aus zu behandeln, soweit diese im Rahmen seiner Aufgaben nach § 70 (1) 
LNatSchG NRW liegen. 
 
Über planerische Vorhaben, die den Schutz, die Pflege und die Entwicklung von 
Natur und Landschaft berühren, ist der Naturschutzbeirat so rechtzeitig zu 
informieren, dass dessen Vorschläge und Anregungen in die Planung einfließen 
können. 
 
Darüber hinaus hat der Naturschutzbeirat ein Widerspruchsrecht gemäß 
§ 75 LNatSchG NRW bei Befreiungen nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz. 
 
§ 70 (2) LNatSchG regelt zudem die Beteiligung des Naturschutzbeirates gemäß 
§ 31 (4) Satz 5 LNatSchG.   
 
 
§ 3 
Wahl der Mitglieder, Vertretung, Amtsdauer, Entschädigung 
 
3.1 Der Rat der Stadt Köln wählt die Mitglieder des Naturschutzbeirates und deren 
Stellvertretungen für die Dauer seiner Wahlperiode. 
 
3.2 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist ein neues Mitglied zu wählen. Der 
Neuwahl soll ein Vorschlag der Vereinigung zugrunde gelegt werden, die das 
ausgeschiedene Mitglied benannt hatte. Nach Ablauf ihrer Wahlzeit üben die 
Mitglieder ihr Amt bis zum Zusammentritt des neuen Naturschutzbeirates aus. 
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig 
ausscheidet.

3.3 Die Mitglieder des Naturschutzbeirates erhalten für ihre Tätigkeit eine 
Entschädigung nach § 33 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
(GO NRW) in der gültigen Fassung entsprechend der Entschädigung für die in den 
Ratsgremien der Stadt Köln tätigen sachkundigen Bürger*innen im Sinne des § 58 
GO NRW. 
 
 
§ 4 
Vorbereitung der Sitzung, Geschäftsführung 
 
4.1 Die Geschäftsführung, der Entwurf der Tagesordnung und die Vorbereitung der 
Sitzungen obliegen der Unteren Naturschutzbehörde. 
 
4.2 Der*die Vorsitzende soll den Naturschutzbeirat jährlich mindestens fünfmal 
einberufen. Er*sie muss ihn ferner einberufen, wenn dies von mindestens fünf 
Mitgliedern oder von der Unteren Naturschutzbehörde schriftlich unter Angabe der 
Tagesordnungspunkte verlangt wird. 
 
Die Sitzungstermine werden vom Naturschutzbeirat im Benehmen mit der Unteren 
Naturschutzbehörde schriftlich festgesetzt; sie sollten möglichst auf die 
Beratungsfolge und Termine für die Sitzungen des Ausschusses Klima, Umwelt und 
Grün abgestimmt werden.  
 
4.3 Zur Vorbereitung der Sitzungen des Naturschutzbeirates hält der*die Vorsitzende 
Vorbesprechungen mit der Unteren Naturschutzbehörde ab. Ständige 
Teilnehmende sind der*die Vorsitzende und dessen*deren Stellvertretung. 
Zusätzlich können max. zwei weitere Mitglieder des Naturschutzbeirates zu 
anstehenden Punkten oder mit eigenen Anliegen nach Anmeldung an den 
Vorbesprechungen teilnehmen. 
 
An den Vorbesprechungen nimmt seitens der Unteren Naturschutzbehörde der*die 
Leiter*in der Unteren Naturschutzbehörde oder dessen*deren Stellvertretung teil, 
sowie möglichst der*die jeweils zuständige Sachbearbeiter*in und die 
Geschäftsführung. Zur Vorbereitung der Besprechungen unterrichtet die Untere 
Naturschutzbehörde den*die Vorsitzende*n über alle für den Naturschutzbeirat 
relevanten Vorkommnisse. 
 
4.4 Der*die Vorsitzende setzt im Benehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde die 
 Tagesordnung für die ordentliche Sitzung fest. 
 
 Ort und Zeit sowie die Tagesordnung sind in der Einladung bekannt zu machen. 
 
Einladung mit Tagesordnung und Sitzungsunterlagen sind den ordentlichen und 
stellvertretenden Mitgliedern mindestens zehn Kalendertage vor dem 
Sitzungstermin zuzustellen. Die Unterlagen werden digital zur Verfügung gestellt. In 
begründeten Ausnahmefällen versendet die Untere Naturschutzbehörde die 
Unterlagen per Post. 
 
4.5 Bei Entscheidungen und Maßnahmen, die nicht bis zur nächsten Sitzung des 
Naturschutzbeirates aufgeschoben werden können, kann der*die Vorsitzende 
anstelle des Naturschutzbeirates beteiligt werden.

Der*die Vorsitzende unterrichtet in der nächsten Sitzung den Naturschutzbeirat 
über die in der Zwischenzeit eingetretenen Beteiligungsfälle. 
 
Zu komplexen und wiederkehrenden Themen kann der Naturschutzbeirat 
Arbeitsgruppen bilden. Die Anzahl der Teilnehmenden sollte inklusive des*der 
Vorsitzenden möglichst ungerade und kleiner gleich sieben sein. Der 
Naturschutzbeirat kann die Arbeitsgruppen durch Beschluss mit Mandat zur 
Entscheidung ausstatten.  
 
 
§ 5 
Anfragen und Anträge 
 
5.1 Jedes Mitglied des Naturschutzbeirates ist berechtigt Anfragen und Anträge zu 
stellen. 
 
5.2 Anfragen und Anträge, die auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des 
Naturschutzbeirates gesetzt werden sollen, sind mit schriftlicher Begründung 
spätestens am 10. Kalendertag (bis 12.00 Uhr) vor der Sitzung bei der*dem 
Vorsitzenden einzureichen. Die Dienstanschrift des*der Vorsitzenden ist die Untere 
Naturschutzbehörde.  
 
5.3 Ordnungsgemäß und schriftlich eingereichte Anfragen sind von der Verwaltung 
 zeitnah zu beantworten, über unbeantwortete Anfragen aus vorausgegangenen 
Sitzungen ist von der Unteren Naturschutzbehörde wiederkehrend zu berichten.  
 
 
§ 6 
Teilnahme an den Sitzungen 
 
Können ein ordentliches Mitglied des Naturschutzbeirates und dessen 
stellvertretendes Mitglied zu einer Sitzung des Naturschutzbeirates nicht oder nicht 
rechtzeitig erscheinen, sind sie verpflichtet, ihre Verhinderung, wenn möglich, 
spätestens am Tag vor der Sitzung der Geschäftsführung und dem*der 
Vorsitzenden anzuzeigen. Wer die Sitzung verlassen will, hat dies der 
Geschäftsführung mitzuteilen. 
 
 
§ 7 
Durchführung der Sitzung, Beschlüsse 
 
7.1 Die Sitzungen des Naturschutzbeirates sind grundsätzlich öffentlich. Im Übrigen gilt 
§ 48 (2) GO NRW entsprechend. 
 
Die Sitzungen werden in Präsenz abgehalten. In begründeten Ausnahmefällen 
ermöglicht die Untere Naturschutzbehörde die Online-Teilnahme. 
 
7.2 Vor Eintritt in die Beratung des Naturschutzbeirates ist durch die Geschäftsführung 
die Anzahl der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder und die 
Beschlussfähigkeit des Gremiums festzustellen.

Ebenfalls ist die Tagesordnung, ggf. mit Anträgen auf Änderungen und 
Ergänzungen, zu genehmigen. Anträge auf Änderung oder Ergänzung sind auf 
Verlangen des*der Vorsitzenden schriftlich zu übergeben. Sind mehrere 
Änderungsanträge gestellt, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst zu 
beraten und abzustimmen. 
Die Tagesordnung, nach der zu verfahren ist, wird mit Stimmenmehrheit 
beschlossen. 
 
7.3 Die Leitung der Sitzung obliegt dem*der Vorsitzenden des Naturschutzbeirates, im 
Verhinderungsfall dessen*deren Stellvertretung. 
 
Die Sitzungsleitung hat das Recht, die Redezeit zu begrenzen, mit dem Ziel einer 
effektiven Durchführung der Sitzung. 
 
7.4 Der*die Leiter*in der Unteren Naturschutzbehörde oder dessen*deren 
Stellvertretung nimmt an den Sitzungen teil. Die Untere Naturschutzbehörde 
bestimmt die weiteren Teilnehmenden aus der Verwaltung. 
 
7.5 Besteht Bedarf an der Teilnahme Dritter, so können sie von der Unteren 
Naturschutzbehörde zu der entsprechenden Sitzung eingeladen werden.  
 
7.6 Der Naturschutzbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen 
Mitglieder beziehungsweise deren stellvertretende Mitglieder anwesend sind. 
 
Er beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmungen sind 
offen. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen. 
 
 
§ 8 
Sitzungsniederschrift 
 
8.1 Über die Beschlüsse des Naturschutzbeirates und den wesentlichen Inhalt der 
Beratung ist von der Geschäftsführung eine Ergebnisniederschrift zu fertigen. 
 
 In der Niederschrift sind die Abstimmungsergebnisse anzugeben. Von Beschlüssen 
abweichende Meinungen werden auf Antrag in die Niederschrift aufgenommen. 
 
 Die Erarbeitung der Niederschrift kann durch eine Tonbandaufzeichnung der 
 Sitzung unterstützt werden. 
 
8.2 Die Niederschrift wird von dem*der Vorsitzenden und der Geschäftsführung des 
Naturschutzbeirates in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde 
genehmigt.

§ 9 
Inkrafttreten 
 
Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 24.11.2025 in Kraft. 
 
 
 
 
 
 
gez. Harald von der Stein 
Vorsitzender des Naturschutzbeirates 
 
 
 
gez. Susanne Euler-Bertram 
Stellvertretende Vorsitzende des Naturschutzbeirates

Beratungsverlauf (1)

24.11.2025 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
TOP 4.1 Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3121/2025
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
06.11.2025
Erstellt
05.11.2025 09:38