3121/2025
Neufassung der Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates
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Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Dezernat, Dienststelle 57/571 Vorlagen-Nummer 3121/2025 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Neufassung der Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates Beschlussorgan Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde Gremium Datum Beschluss: Der Naturschutzbeirat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung und das Außerkraft- treten der Geschäftsordnung vom 15.07.2002. Alternative: Der Naturschutzbeirat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung nicht und lässt die Geschäftsordnung vom 15.07.2002 in Kraft. Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 24.11.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Geschäftsordnung vom 15.07.2002 (s. Anlage 1) entspricht nicht mehr den heutigen Erfor- dernissen an die Arbeit des Naturschutzbeirates und soll daher geändert werden. Der Entwurf (s. Anlage 2) wurde durch die Arbeitsgruppe des Naturschutzbeirates im Einver- nehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde angefertigt und beinhaltet im Wesentlichen fol- gende Punkte: - Redaktionelle Änderungen, - Anpassungen an den Runderlass des MURL vom 11.04.1990 (MBI NRW 1990 S. 594), - Anpassungen an aktuelle Gesetzesinhalte, - Anpassungen an aktuelle Erfordernisse in der Arbeit des Naturschutzbeirates (Anzahl der Sitzungen, Arbeitsgruppen, Durchführung der Vorbesprechungen, …). Anlagen Anlage 1: Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates vom 15.07.2002 Anlage 2: Entwurf der neuen Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates
Anlage 1: Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates vom 15.07.2002
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Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Köln GESCHÄFTSORDNUNG § 1 Stellung, Aufgaben und Rechte D ie Stellung, Aufgaben, Rechte und Zusammensetzung des Beirates ergeben sich aus § 11 des Landschaftsgesetzes Nordrhein Westfalen (LG NW) in der Neufassung vom 21.07.2000 (GV.NRW S. 487 vom 09.05.2000), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 19.07.2007 (GV.NRW. S.226, 316) und den §§ 1 bis 3 der Verordnung zur Durchführung des LG vom 22.10.1986 (GV. NW S. 683), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.10.1994 (GV. NW. S. 934) und dem Runderlaß des MURL vom 11.04.1990 (MB 1. NW S. 594) § 2 Beteiligung des Beirates U nter Berufung auf Ziffer 1.29 des Rd. Erl. MURL ist der Beirat über die in Ziffer 1.27.1 des Runderlasses genannten wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen hinaus in folgenden Fällen zu beteiligen: Bei allen Eingriffen in Natur und Landschaft gem. § 4 LG NW, soweit sie - im Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Köln liegen oder - in einer im Biotopkataster der Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung NW oder einer in der Biotopkartierung der Stadt Köln erfaßten Fläche liegen und geschützte Flächen, Naturdenkmale oder Landschaftsbestand- teile gemäß § 42 a (2) oder § 42 e LG NW sind. § 3 Information des Beirates Ü ber planerische Vorhaben, die den Schutz, die Pflege und die Entwicklung von Natur und Landschaft berühren, ist der Beirat so rechtzeitig zu informieren, daß dessen Vor- schläge und Anregungen in die Planung einfließen können. § 4 Wahl der Mitglieder, Vertretung, Amtsdauer, Entschädigung 4 .1 Der Rat der Stadt Köln wählt die Mitglieder des Beirates und deren Vertreter/innen für die Dauer seiner Wahlzeit 4.2 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist ein neues Mitglied zu wählen. Der Neu- wahl soll ein Vorschlag der Vereinigung zugrunde gelegt werden, die das ausge- schiedene Mitglied benannt hatte. Nach Ablauf ihrer Wahlzeit üben die Mitglieder ihr Amt bis zum Zusammentritt des neuen Beirates aus. Sätze 1 und 2 gelten ent- sprechend, wenn ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig ausscheidet. 4.3 Die Beiratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach § 33 Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 entsprechend der Entschädigung für die in den R atsgremien der Stadt Köln tätigen sachkundigen Bürger im Sinne des § 58 GO NW. Die Teilnahme als Zuhörer begründet gem. § 58 (1) GO NW keinen Anspruch auf Zahlung von Sitzungsgeld. § 5 Vorbereitung des Sitzungen, Geschäftsführung 5.1 Die Geschäftsführung, die Aufstellung der Tagesordnung und die Vorbereitung der Sitzungen obliegt der Unteren Landschaftsbehörde. 5.2 Der/die Vorsitzende soll den Beirat jährlich mindestens viermal berufen. Er muß ihn ferner einberufen, wenn dies von mindestens fünf Mitgliedern oder von der Unteren Landschaftsbehörde schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte verlangt wird. Die Sitzungstermine werden vom Beirat im Benehmen mit der Unteren Land- schaftsbehörde schriftlich festgesetzt; sie sollen auf die Beratungsfolge und Termine für die Sitzungen der Ausschüsse Landschaftspflege und Grünflächen und des Ausschusses Umweltschutz und Abfallwirtschaft abgestimmt werden. 5.3 Zur Vorbereitung der Beiratssitzungen hält der/die Vorsitzende des Beirates Besprechungen mit der Unteren Landschaftsbehörde ab. Der/die Vorsitzende kann bis zu vier weitere Beiratsmitglieder benennen, die an den Vorbereitungs- besprechungen teinehmen können. An den Besprechungen nimmt der/die Leiter/in der Unteren Landschaftsbehörde oder ein/e Vertreter/in teil. Zur Vorbereitung der Besprechungen unterrichtet die Untere Landschaftsbehörde den/die Vorsitzende/n über alle für den Beirat relevanten Vorkommnisse. 5.4 Der/die Vorsitzende setzt im Benehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde die Tagesordnung fest. Ort und Zeit sowie die Tagesordnung sind in der Einladung bekannt zu machen. Einladung und Tagesordnung müssen spätestens am siebten Kalendertag vor der Sitzung den Beiratsmitgliedern und deren Stellvertreter(n)/innen zugehen. Die entsprechenden Sitzungsunterlagen sind den Beiratsmitgliedern und deren Stellvertreter(n)/innen mindestens zehn Kalendertage vor dem Sitzungstermin zuzustellen. 5.5 Bei Entscheidungen und Maßnahmen, die nicht bis zur nächsten Sitzung des Beirates aufgeschoben werden können, kann der/die Vorsitzende anstelle des Beirates beteiligt werden. Der/die Vorsitzende unterrichtet in der nächsten Sitzung den Beirat über die in der Zwischenzeit eingetretenen Beteiligungsfälle. § 6 A nträge 6.1 Jedes Beiratsmitglied sowie die Untere Landschaftsbehörde sind berechtigt Anträge zu stellen. 6.2 Anträge, die auf die Tagesordnung der nächsten Beiratssitzung gesetzt werden sollen, sind mit schriftlicher Begründung und einem Beschlußentwurf spätestens am 10. Kalendertag (bis 12.00 Uhr) vor der Sitzung bei der/dem Vorsitzenden einzureichen. Die Dienstanschrift des/der Vorsitzenden ist die Untere Landschafts- behörde. 6.3 Änderungsanträge können jederzeit vor Schluß der Verhandlung gestellt werden. Sie sind auf Verlangen des/der Vorsitzenden schriftlich abzufassen. Sind mehrere Änderungsanträge gestellt, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst zu beraten und abzustimmen. 6.4 Erfordert ein Antrag Mittel, so ist von der Unteren Landschaftsbehörde mitzu- teilen, ob die Finanzierung aus den Ansätzen des Haushaltsplanes gesichert ist. 6.5 Anträge, über Gegenstände zu verhandeln, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind vor Eintritt in die Tagesordnung der/dem Vorsitzenden schriftlich zu über- geben. Über ihre Aufnahme entscheidet der Beirat mit Stimmenmehrheit. § 7 Teilnahme an den Sitzungen Kann weder ein Beiratsmitglied noch sein (e) Vertreter/in zu einer Sitzung des Beirates nicht oder nicht rechtzeitig erscheinen, ist es verpflichtet, seine Verhinderung, wenn möglich, spätestens am Tag vor der Sitzung dem/der Vorsitzenden anzuzeigen. Wer die Sitzung verlassen will, soll dies dem Vorsitzenden mitteilen. § 8 Durchführung der Sitzung, Beschlüsse 8.1 Die Sitzungen des Beirates sind grundsätzlich öffentlich. Im übrigen gilt § 48 (2) GO NW entsprechend. 8.2 Vor Eintritt in die Beratungen des Beirates ist die Tagesordnung zu genehmigen und die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder festzustellen. Einwände gegen die Tagesordnung, Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung, Absetzung einzelner Punkte von der Tagesordnung und Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung, können vor Eintritt in die Beratung gestellt und mit Merheit der stimmberechtigten anwesenden Beiratsmitglieder beschlossen werden. 8.3 Die Leitung der Sitzung obliegt dem/der Vorsitzenden des Beirates, im Verhinderungsfall seine (m) /r ersten Stellvertreter/in, bei dessen/deren Verhinderung seine (m)/r zweiten Stellvertreter/in. Der/die Leiter/in der Sitzung hat das Recht, die Redezeit zu begrenzen Eine Rede- zeit von 10 Minuten darf nicht überschritten werden. 8.4 Der/die Leiter/in der Unteren Landschaftsbehörde oder sein (e) /ihr (e) Vertreter/in nimmt an den Sitzungen teil. Die Untere Landschaftsbehörde bestimmt die weiteren Teilnehmer aus der Verwaltung. 8.5 Liegen Anträge Dritter vor, so können die Antragsteller von der Unteren Land- schaftsbehörde zu der entsprechenden Sitzung eingeladen werden. 8.6 Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder oder deren Vertreter/innen anwesend sind. Er beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmungen sind offen. Auf Antrag eines Beiratsmitgliedes ist geheim abzustimmen. 8.7 Die gesetzlichen Fristen nach § 67 (1) Bauordnung NW bleiben unberührt. § 9 Sitzungsniederschrift 9.1 Über die Beschlüsse des Beirates und den wesentlichen Inhalt der Beratung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern und ihren Stellvertretern entweder mit der Einladung zur nächsten Sitzung, spätestens jedoch vor Ablauf von 8 Wochen seit der Sitzung zuzuschicken. 9.2 In der Niederschrift ist das Stimmverhältnis anzugeben. Von Beschlüssen ab- weichende Meinungen werden auf Antrag in die Niederschrift aufgenommen. Die Erarbeitung der Niederschrift kann durch eine Tonbandaufzeichnung der Sitzung unterstützt werden. 9.3 Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden und dem Protokollführer, der von der Verwaltung gestellt wird, unterschrieben und vom Beirat in der nächsten Sitzung genehmigt. § 10 Inkraftreten Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 15.07.2002 in Kraft. gez. A. Heusch-Altenstein Vorsitzende des Beirates gez. K. Simon Stellvertretender Vorsitzender des Beirates
Anlage 2: Entwurf der neuen Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates
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Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln GESCHÄFTSORDNUNG § 1 Stellung, Aufgaben und Rechte Die Stellung, Aufgaben, Rechte und Zusammensetzung des Naturschutzbeirates ergeben sich aus § 70 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) in der gültigen Fassung, der Verordnung zur Durchführung des Landesnaturschutzgesetzes (DVO-LNatSchG) und dem Runderlass des MURL vom 11.04.1990 (MBI NRW 1990 S. 594, Rd. Erl. MURL). § 2 Beteiligung des Naturschutzbeirates Der Naturschutzbeirat ist gemäß den Ziffern 1.2.7.1 und 1.2.9 des Rd. Erl. MURL zu beteiligen. Dem Naturschutzbeirat bleibt darüber hinaus unbenommen, Angelegenheiten auch von sich aus zu behandeln, soweit diese im Rahmen seiner Aufgaben nach § 70 (1) LNatSchG NRW liegen. Über planerische Vorhaben, die den Schutz, die Pflege und die Entwicklung von Natur und Landschaft berühren, ist der Naturschutzbeirat so rechtzeitig zu informieren, dass dessen Vorschläge und Anregungen in die Planung einfließen können. Darüber hinaus hat der Naturschutzbeirat ein Widerspruchsrecht gemäß § 75 LNatSchG NRW bei Befreiungen nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz. § 70 (2) LNatSchG regelt zudem die Beteiligung des Naturschutzbeirates gemäß § 31 (4) Satz 5 LNatSchG. § 3 Wahl der Mitglieder, Vertretung, Amtsdauer, Entschädigung 3.1 Der Rat der Stadt Köln wählt die Mitglieder des Naturschutzbeirates und deren Stellvertretungen für die Dauer seiner Wahlperiode. 3.2 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist ein neues Mitglied zu wählen. Der Neuwahl soll ein Vorschlag der Vereinigung zugrunde gelegt werden, die das ausgeschiedene Mitglied benannt hatte. Nach Ablauf ihrer Wahlzeit üben die Mitglieder ihr Amt bis zum Zusammentritt des neuen Naturschutzbeirates aus. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig ausscheidet. 3.3 Die Mitglieder des Naturschutzbeirates erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach § 33 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der gültigen Fassung entsprechend der Entschädigung für die in den Ratsgremien der Stadt Köln tätigen sachkundigen Bürger*innen im Sinne des § 58 GO NRW. § 4 Vorbereitung der Sitzung, Geschäftsführung 4.1 Die Geschäftsführung, der Entwurf der Tagesordnung und die Vorbereitung der Sitzungen obliegen der Unteren Naturschutzbehörde. 4.2 Der*die Vorsitzende soll den Naturschutzbeirat jährlich mindestens fünfmal einberufen. Er*sie muss ihn ferner einberufen, wenn dies von mindestens fünf Mitgliedern oder von der Unteren Naturschutzbehörde schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte verlangt wird. Die Sitzungstermine werden vom Naturschutzbeirat im Benehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde schriftlich festgesetzt; sie sollten möglichst auf die Beratungsfolge und Termine für die Sitzungen des Ausschusses Klima, Umwelt und Grün abgestimmt werden. 4.3 Zur Vorbereitung der Sitzungen des Naturschutzbeirates hält der*die Vorsitzende Vorbesprechungen mit der Unteren Naturschutzbehörde ab. Ständige Teilnehmende sind der*die Vorsitzende und dessen*deren Stellvertretung. Zusätzlich können max. zwei weitere Mitglieder des Naturschutzbeirates zu anstehenden Punkten oder mit eigenen Anliegen nach Anmeldung an den Vorbesprechungen teilnehmen. An den Vorbesprechungen nimmt seitens der Unteren Naturschutzbehörde der*die Leiter*in der Unteren Naturschutzbehörde oder dessen*deren Stellvertretung teil, sowie möglichst der*die jeweils zuständige Sachbearbeiter*in und die Geschäftsführung. Zur Vorbereitung der Besprechungen unterrichtet die Untere Naturschutzbehörde den*die Vorsitzende*n über alle für den Naturschutzbeirat relevanten Vorkommnisse. 4.4 Der*die Vorsitzende setzt im Benehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde die Tagesordnung für die ordentliche Sitzung fest. Ort und Zeit sowie die Tagesordnung sind in der Einladung bekannt zu machen. Einladung mit Tagesordnung und Sitzungsunterlagen sind den ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern mindestens zehn Kalendertage vor dem Sitzungstermin zuzustellen. Die Unterlagen werden digital zur Verfügung gestellt. In begründeten Ausnahmefällen versendet die Untere Naturschutzbehörde die Unterlagen per Post. 4.5 Bei Entscheidungen und Maßnahmen, die nicht bis zur nächsten Sitzung des Naturschutzbeirates aufgeschoben werden können, kann der*die Vorsitzende anstelle des Naturschutzbeirates beteiligt werden. Der*die Vorsitzende unterrichtet in der nächsten Sitzung den Naturschutzbeirat über die in der Zwischenzeit eingetretenen Beteiligungsfälle. Zu komplexen und wiederkehrenden Themen kann der Naturschutzbeirat Arbeitsgruppen bilden. Die Anzahl der Teilnehmenden sollte inklusive des*der Vorsitzenden möglichst ungerade und kleiner gleich sieben sein. Der Naturschutzbeirat kann die Arbeitsgruppen durch Beschluss mit Mandat zur Entscheidung ausstatten. § 5 Anfragen und Anträge 5.1 Jedes Mitglied des Naturschutzbeirates ist berechtigt Anfragen und Anträge zu stellen. 5.2 Anfragen und Anträge, die auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Naturschutzbeirates gesetzt werden sollen, sind mit schriftlicher Begründung spätestens am 10. Kalendertag (bis 12.00 Uhr) vor der Sitzung bei der*dem Vorsitzenden einzureichen. Die Dienstanschrift des*der Vorsitzenden ist die Untere Naturschutzbehörde. 5.3 Ordnungsgemäß und schriftlich eingereichte Anfragen sind von der Verwaltung zeitnah zu beantworten, über unbeantwortete Anfragen aus vorausgegangenen Sitzungen ist von der Unteren Naturschutzbehörde wiederkehrend zu berichten. § 6 Teilnahme an den Sitzungen Können ein ordentliches Mitglied des Naturschutzbeirates und dessen stellvertretendes Mitglied zu einer Sitzung des Naturschutzbeirates nicht oder nicht rechtzeitig erscheinen, sind sie verpflichtet, ihre Verhinderung, wenn möglich, spätestens am Tag vor der Sitzung der Geschäftsführung und dem*der Vorsitzenden anzuzeigen. Wer die Sitzung verlassen will, hat dies der Geschäftsführung mitzuteilen. § 7 Durchführung der Sitzung, Beschlüsse 7.1 Die Sitzungen des Naturschutzbeirates sind grundsätzlich öffentlich. Im Übrigen gilt § 48 (2) GO NRW entsprechend. Die Sitzungen werden in Präsenz abgehalten. In begründeten Ausnahmefällen ermöglicht die Untere Naturschutzbehörde die Online-Teilnahme. 7.2 Vor Eintritt in die Beratung des Naturschutzbeirates ist durch die Geschäftsführung die Anzahl der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder und die Beschlussfähigkeit des Gremiums festzustellen. Ebenfalls ist die Tagesordnung, ggf. mit Anträgen auf Änderungen und Ergänzungen, zu genehmigen. Anträge auf Änderung oder Ergänzung sind auf Verlangen des*der Vorsitzenden schriftlich zu übergeben. Sind mehrere Änderungsanträge gestellt, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst zu beraten und abzustimmen. Die Tagesordnung, nach der zu verfahren ist, wird mit Stimmenmehrheit beschlossen. 7.3 Die Leitung der Sitzung obliegt dem*der Vorsitzenden des Naturschutzbeirates, im Verhinderungsfall dessen*deren Stellvertretung. Die Sitzungsleitung hat das Recht, die Redezeit zu begrenzen, mit dem Ziel einer effektiven Durchführung der Sitzung. 7.4 Der*die Leiter*in der Unteren Naturschutzbehörde oder dessen*deren Stellvertretung nimmt an den Sitzungen teil. Die Untere Naturschutzbehörde bestimmt die weiteren Teilnehmenden aus der Verwaltung. 7.5 Besteht Bedarf an der Teilnahme Dritter, so können sie von der Unteren Naturschutzbehörde zu der entsprechenden Sitzung eingeladen werden. 7.6 Der Naturschutzbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder beziehungsweise deren stellvertretende Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmungen sind offen. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen. § 8 Sitzungsniederschrift 8.1 Über die Beschlüsse des Naturschutzbeirates und den wesentlichen Inhalt der Beratung ist von der Geschäftsführung eine Ergebnisniederschrift zu fertigen. In der Niederschrift sind die Abstimmungsergebnisse anzugeben. Von Beschlüssen abweichende Meinungen werden auf Antrag in die Niederschrift aufgenommen. Die Erarbeitung der Niederschrift kann durch eine Tonbandaufzeichnung der Sitzung unterstützt werden. 8.2 Die Niederschrift wird von dem*der Vorsitzenden und der Geschäftsführung des Naturschutzbeirates in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde genehmigt. § 9 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 24.11.2025 in Kraft. gez. Harald von der Stein Vorsitzender des Naturschutzbeirates gez. Susanne Euler-Bertram Stellvertretende Vorsitzende des Naturschutzbeirates
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3121/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 06.11.2025
- Erstellt
- 05.11.2025 09:38