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1338/2025

Änderung der Rettungsdienstsatzung der Stadt Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 19.08.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 04.09.2025, TOP 6.1.2

Anlage 2 Anhang B - Gebührenbedarfsberechnung 2025

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Ansehen

Anlage 1 - Satzungstext und Gebührentarif

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Ansehen

Anlage 2 Anhang C - Einsatzzahlen 2008 - 2025

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Ansehen

Anlage 2 Anhang D - Gebührenbedarf 2025

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 2 Anhang E - Auswärtskilometer 2025

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Ansehen

Anlage 2 Anhang A - Rettungsmittel-Vorhaltung 2025

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Ansehen

Anlage 2 - Gebührenbedarfsberechnung 2025 für den Rettungsdienst

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Ansehen

Anlage 2 Anhang F - Wartezeiten, Bereithalten 2025

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Ansehen

Anlage 2 Anhang B - Gebührenbedarfsberechnung 2025

2636 Zeichen

Anlage 2 - Anhang B
Zeile
RTW NEF
1 RTW (Feuerwehrbeamte) 18.028.595 18.028.595 0
2 Schwer-RTW (Feuerwehrbeamte) 530.253 530.253 0
3 Intensiv-RTW (Feuerwehrbeamte und Intensivpfleger) 841.205 841.205 0
4 Baby-RTW (Feuerwehrbeamte) 176.751 176.751 0
5 Verlegungs-RTW (Feuerwehrbeamte) 290.377 290.377 0
6 Springer-RTW (Feuerwehrbeamte) 828.793 828.793 0
7 Desinfektoren (Feuerwehrbeamte) 72.345 72.345 0
8 NEF (Feuerwehrbeamte) 3.000.426 0 3.000.426
9 NEF (Ärzte) 4.222.771 0 4.222.771
10 Summe direkte Personalkosten 27.991.516 20.768.319 7.223.197
RTW NEF
11 Unterhaltung KFZ (Treibstoffe, Wartung, Reparaturen) 1.681.093 1.381.272 299.821
12 Unterhaltung Geräte (Wartung, Reparaturen) 772.961 603.760 169.201
13 Erstattungen an Krankenhäuser / Honorare Notärzte 1.968.598 0 1.968.598
14 Erstattungen an Leistungserbringer 34.212.816 31.029.850 3.182.966
15 Medizinisches Verbrauchsmaterial 1.928.045 1.542.436 385.609
16 Aus- und Fortbildung (Notfallsanitäter) 11.114.322 8.939.781 2.174.541
17 Dienst- und Schutzkleidung 286.588 200.330 86.258
18 Kalkulatorische Miete / Raumkosten 958.669 796.932 161.737
19 Kalkulatorische Abschreibungen 2.405.483 2.198.839 206.644
20 Kalkulatorische Verzinsung 350.876 319.829 31.047
21 Summe direkte Sachkosten 55.679.451 47.013.029 8.666.422
RTW NEF
22 Amtsleitung und Verwaltung 2.647.759 2.085.758 562.001
23 Einsatzorganisation 0 0 0
24 Einsatzleitstelle 9.187.037 7.752.700 1.434.337
25 Informationssysteme 2.072.677 1.681.171 391.506
26 Technik und Gebäude 2.787.858 2.248.910 538.948
27 Einsatzdienst 2.548.906 2.073.695 475.211
28 Freiwillige Feuerwehr 0 0 0
29 Krisenmanagement und Bevölkerungsschutz 0 0 0
30 Gefahrenvorbeugung 0 0 0
31 Aus- und Fortbildung, ATF 499.823 399.858 99.965
32 Rettungsdienst und Rettungsdienstgebührenstelle 3.935.684 3.037.476 898.207
33 Summe verrechnete Kosten 23.679.744 19.279.569 4.400.175
34 Gesamtkosten 2025 107.350.711 87.060.917 20.289.794
35
Voraussichtliche Einsätze 2025
(inkl. 1.325 Brandschutzbegleitfahrten
und 1.570 Fehlfahrten)
153.718 127.738 25.980
36 Gebühren auf Basis der Kalkulation 2025 682 781
37 Überdeckung 2020 -173.454 1.490.849 -1.664.304
38 Unterdeckung 2021 10.951.444 10.787.526 163.918
39 Unterdeckung 2022 10.978.691 10.860.954 117.737
40 Gesamtunterdeckung aus Vorjahren 21.756.681 23.139.329 -1.382.648
41 Gebühren 2025 (inkl. Unterdeckung aus Vorjahren) 863 728
Kalkulation Rettungsdienst
2025
Direkte Personalkosten
(inkl. 10% Verwaltungsgemeinkosten)
Kosten/EUR
2025
anteilige Kosten/EUR
Direkte Sachkosten Kosten/EUR
2025
anteilige Kosten/EUR
Gemeinkosten (verrechnete Kosten) Kosten/EUR
2025
anteilige Kosten/EUR

Anlage 1 - Satzungstext und Gebührentarif

14526 Zeichen

Anlage 1 
Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren 
für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes 
(Rettungsdienstsatzung) 
vom __________ 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom __________ aufgrund der §§ 2, 3, 6, 13 und 14 
des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch 
Unternehmer (RettG NRW) vom 24.11.1992 (SGV NRW 215), der §§ 1, 2, 4 und 6 des 
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 
(SGV NRW 610) und der §§ 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (SGV NRW 2023) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung 
geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 Umfang und Aufgaben des Rettungsdienstes 
 
(1) Die Stadt Köln unterhält einen Rettungsdienst im Sinne des Gesetzes über den 
Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG 
NRW) vom 24.11.1992. 
 
(2) Aufgabe des Rettungsdienstes ist es (§ 2 RettG NRW) 
 bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort 
durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und sie unter Aufrechterhaltung der 
Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden in ein für die weitere Versorgung 
geeignetes Krankenhaus oder in Diagnose- und geeignete Behandlungseinrichtungen zu 
befördern (Notfallrettung), 
 Kranken oder Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine 
Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter 
Betreuung durch qualifiziertes Personal zu befördern (Krankentransport), 
 eine größere Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen 
zu versorgen. 
 
(3) Notfallpatientinnen und Notfallpatienten haben Vorrang. 
 
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung bezüglich der Durchführung von Krankentransporten 
gelten nur für die Fälle, in denen die Stadt Köln aufgrund ihrer Sicherstellungsverpflichtung 
gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW Krankentransporte selbst durchführt. 
 
 
§ 2 Einsatzgrundsätze 
 
(1) Die Entscheidung über den Einsatz von Krankenkraftwagen (Rettungswagen, Notfall-
Krankentransportwagen oder Krankentransportwagen) und Notarzteinsatzfahrzeugen trifft die 
Leitstelle für den Rettungsdienst entsprechend der Anforderung der Bestellerin oder des 
Bestellers und nach pflichtgemäßer Prüfung. 
 
(2) Die Benutzerin oder der Benutzer eines Krankenkraftwagens hat keinen Anspruch darauf, 
dass der von ihr / ihm benutzte Wagen für einen eventuell notwendigen weiteren Transport für 
sie / ihn bereitgehalten wird.

Anlage 1 
(3) Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer des Krankenkraftwagens bestimmt die 
Wegstrecke bei Einsatzfahrten unter Berücksichtigung der jeweils herrschenden 
Verkehrsverhältnisse selbst. 
 
 
§ 3 Begleitpersonen 
 
(1) Begleitpersonen können unentgeltlich mitgenommen werden, soweit genügend Plätze zur 
Verfügung stehen und soweit die erforderliche Versorgung der oder des Transportierten dies 
zulässt. Die Entscheidung trifft die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer des 
Krankenkraftwagens. 
 
(2) Gegenüber mitgenommenen Begleitpersonen haftet die Stadt Köln nur für Vorsatz und grobe 
Fahrlässigkeit städtischer Organe, Bediensteter oder Beauftragter. 
 
 
§ 4 Gegenstand der Gebühren und Gebührentarif 
 
(1) Für Einsätze im Rettungsdienst erhebt die Stadt Köln Gebühren nach Maßgabe dieser 
Satzung und des beiliegenden Gebührentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist. 
 
(2) Soweit die Stadt Köln aufgrund ihrer Sicherstellungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 
RettG NRW Krankentransporte mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal durchführt, 
werden die durch den Einsatz jeweils entstandenen Kosten (im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 
des Kommunalabgabengesetzes NRW) als Gebühr erhoben. 
 
(3) Gebühren werden auch erhoben für: 
1. Wartezeiten eines Krankenkraftwagens, 
2. das vorsorgliche bestellte Bereithalten eines Krankenkraftwagens und / oder einer Notärztin 
oder eines Notarztes, 
3. den Einsatz eines bestellten Krankenkraftwagens ohne Benutzung, wenn der Einsatz auf 
missbräuchlichem Verhalten der Verursacherin oder des Verursachers beruht, 
4. eine vorsätzliche grundlose Alarmierung, 
5. Materialtransporte im Sinne des § 2 Abs. 5 RettG NRW. 
 
 
§ 5 Gebührenanspruch und Gebührenschuldner 
 
(1) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Ausfahrt des Fahrzeuges aus der Rettungswache 
bzw. dem Beginn der Bereitstellung. 
 
(2) Gebührenschuldner ist die Person, die die Leistung des Rettungsdienstes in Anspruch nimmt 
oder bestellt hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 
 
(3) Hat eine gesetzliche Krankenkasse oder ein anderer gesetzlicher Kostenträger für ein Mitglied 
ein Kostenanerkenntnis abgegeben oder steht die Mitgliedschaft der oder des Transportierten 
in einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einem anderen gesetzlichen Kostenträger fest, 
so steht es der Stadt Köln frei, die Gebühren von der Krankenkasse oder beim Kostenträger 
einzuziehen. Die Gebührenpflicht des Gebührenschuldners bleibt davon unberührt.

Anlage 1 
§ 6 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren 
 
(1) Die Gebühren werden von der Oberbürgermeisterin bzw. vom Oberbürgermeister der Stadt 
Köln – Berufsfeuerwehr, Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz – in 
einem den Gebührenschuldnern bzw. in den Fällen des § 5 Abs. 3 dieser Satzung den 
Krankenkassen oder anderen Kostenträgern zu erteilenden Gebührenbescheid festgesetzt. 
 
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. 
 
 
§ 7 Transportgebühren 
 
(1) Für den Transport einer Patientin oder eines Patienten innerhalb des Stadtgebietes werden 
Gebühren gemäß Ziff. 1.1 des Gebührentarifs erhoben. 
 
(2) Bei Transporten über die Grenze des Stadtgebietes hinaus wird zusätzlich zu den Gebühren 
gemäß Abs. 1 eine Gebühr für die außerhalb des Kölner Stadtgebietes zurückgelegten 
Kilometer gemäß Ziff. 1.2 des Gebührentarifs erhoben. 
 
(3) Bei gleichzeitiger Beförderung mehrerer Patientinnen oder Patienten in einem Fahrzeug 
erhöhen sich die Gebühren gemäß Ziff. 1.1 des Gebührentarifs um 50 %. Die erhöhten 
Gebühren zzgl. der Gebühren gemäß Ziff. 1.2 des Gebührentarifs werden von den beförderten 
Patientinnen oder Patienten anteilig gemäß Ziff. 1.3 bzw. 1.4 des Gebührentarifs erhoben. 
 
(4) Für Wartezeiten (z.B. im Krankenhaus) wird für jede angefangene Viertelstunde der Wartezeit 
eine Gebühr gemäß Ziff. 3 des Gebührentarifs erhoben. Die erste Viertelstunde ist 
gebührenfrei. 
 
(5) Berechnungsgrundlage für das vorsorgliche bestellte Bereithalten eines Krankenkraftwagens 
(z.B. für Veranstaltungen oder Personenschutz) ist die Dauer der Bereitstellung, bei 
Bereitstellung außerhalb einer Rettungswache die Dauer der Abwesenheit von der 
Rettungswache. 
Als Mindestgebühr wird eine volle Gebühr gemäß Ziff. 4.1 des Gebührentarifs für eine 
Bereitstellungszeit von maximal einer Stunde erhoben. Für jede weitere angefangene 
Viertelstunde der Bereitstellungszeit wird eine Gebühr gemäß Ziff. 4.2 des Gebührentarifs 
erhoben. 
 
(6) Für den Einsatz eines Krankenkraftwagens ohne Benutzung wird die volle Gebühr gemäß Ziff. 
7 des Gebührentarifs berechnet, wenn der Einsatz auf missbräuchlichem Verhalten der 
Verursacherin oder des Verursachers beruht. 
 
(7) Für eine vorsätzliche grundlose Alarmierung wird die volle Gebühr gemäß Ziff. 8 des 
Gebührentarifs berechnet. 
 
 
§ 8 Notarztgebühren 
 
(1) Bei Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes (notärztliche Untersuchung, Behandlung oder 
Versorgung / Transportbegleitung einer Patientin oder eines Patienten) innerhalb des 
Stadtgebietes werden für die Inanspruchnahme (Notärztin / Notarzt, Fahrerin / Fahrer des 
Notarzteinsatzfahrzeuges und Notarzteinsatzfahrzeug) Gebühren gemäß Ziff. 2.1 des 
Gebührentarifs erhoben. Bei Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes ohne 
Notarzteinsatzfahrzeug wird eine Gebühr gemäß Ziff. 2.2 des Gebührentarifs erhoben.

Anlage 1 
(2) Bei Einsätzen über die Grenze des Stadtgebietes hinaus wird zusätzlich zu den Gebühren 
gemäß Abs. 1 eine Gebühr für die außerhalb des Kölner Stadtgebietes zurückgelegten 
Kilometer gemäß Ziff. 2.3 des Gebührentarifs erhoben. 
 
(3) Werden mehrere Patientinnen oder Patienten an einer Einsatzstelle notärztlich untersucht 
oder bei ihrem Transport von einer Notärztin oder einem Notarzt begleitet, so erhöhen sich die 
Gebühren gemäß Ziff. 2.1 bzw. 2.2 des Gebührentarifs um 50 %. Die erhöhten Gebühren zzgl. 
der Gebühren gemäß Ziff. 2.3 des Gebührentarifs werden von den untersuchten bzw. 
beförderten Patientinnen oder Patienten anteilig gemäß Ziff. 2.4 bzw. 2.5 des Gebührentarifs 
erhoben. 
 
(4) Die Gebühr gemäß Ziff. 2 des Gebührentarifs wird ebenfalls erhoben bei der notärztlichen 
Begleitung von Patientinnen oder Patienten, die in ein anderes Krankenhaus oder in eine 
sonstige medizinische Einrichtung transportiert werden müssen (Notarzt-Begleitfahrten). 
 
(5) Die Gebühr gemäß Ziff. 2 des Gebührentarifs wird zusätzlich zu den Transportgebühren 
erhoben. 
 
(6) Berechnungsgrundlage für das vorsorgliche bestellte Bereithalten einer Notärztin oder eines 
Notarztes (z.B. für Veranstaltungen oder Personenschutz) ist die Dauer der Bereitstellung, bei 
Bereitstellung außerhalb einer Rettungswache die Dauer der Abwesenheit von der 
Rettungswache. 
Als Mindestgebühr wird eine volle Gebühr gemäß Ziff. 5.1 des Gebührentarifs für eine 
Bereitstellungszeit von maximal einer Stunde erhoben. Für jede weitere angefangene 
Viertelstunde der Bereitstellungszeit wird eine Gebühr gemäß Ziff. 5.2 des Gebührentarifs 
erhoben. 
 
(7) Für eine vorsätzliche grundlose Alarmierung wird die volle Gebühr gemäß Ziff. 8 des 
Gebührentarifs berechnet. 
 
 
§ 9 Materialtransporte 
 
(1) Soweit die Einsatzsituation im Rettungsdienst es zulässt, werden vom Rettungsdienst der 
Stadt Köln auch Arzneimittel, Blutprodukte, Organe und ähnliche Güter befördert 
(Materialtransporte). 
 
(2) Für Materialtransporte wird die volle Gebühr gemäß Ziff. 6 des Gebührentarifs berechnet. 
 
 
§ 10 Sicherheitsleistung 
 
(1) Bei Transporten über die Stadtgrenze hinaus kann eine angemessene Sicherheitsleistung 
(z.B. Vorschuss oder Kostenanerkenntnis der Krankenkasse oder eines anderen 
Kostenträgers bzw. des Auftraggebers) für die Transportkosten verlangt werden. 
 
(2) Wenn vor Beginn eines Krankentransportes keine ärztliche Transportverordnung vorgelegt 
wird, kann ein angemessener Vorschuss oder eine andere Sicherheitsleistung für die 
Transportkosten verlangt werden.

Anlage 1 
§ 11 Inkrafttreten 
 
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 
 
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die 
Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (Rettungsdienstsatzung) vom 16.12.2022 (in Kraft 
getreten am 22.12.2022 durch öffentliche Bekanntmachung am 21.12.2022) außer Kraft.

Anlage 1 
Gebührentarif 
zur Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des 
Rettungsdienstes (Rettungsdienstsatzung) 
 
 
1. Gebühren für Transporte 
 
1.1 mit Krankenkraftwagen innerhalb des Stadtgebietes 863,00 € 
bei Transport einer Patientin oder eines Patienten 
 
1.2 mit Krankenkraftwagen außerhalb des Stadtgebietes 3,80 € 
je außerhalb des Stadtgebietes zurückgelegtem 
Kilometer zusätzlich zu Ziff. 1.1 
 
1.3 mit Krankenkraftwagen bei gleichzeitigem Transport 
von zwei Patientinnen oder Patienten in einem Fahrzeug 
 
je Patientin / Patient 647,25 € 
je Patientin / Patient und außerhalb des Stadtgebietes 1,90 € 
zurückgelegtem Kilometer zusätzlich 
 
1.4 mit Krankenkraftwagen bei gleichzeitigem Transport 
von mehr als zwei Patientinnen oder Patienten in einem Fahrzeug 
 
je Patientin / Patient 431,50 € 
je Patientin / Patient und außerhalb des Stadtgebietes 1,25 € 
zurückgelegtem Kilometer zusätzlich 
 
 
2. Gebühren für notärztliche Leistungen 
 
2.1 Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes 728,00 € 
mit Notarzteinsatzfahrzeug innerhalb des Stadtgebietes 
 
2.2 Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes 364,00 € 
ohne Notarzteinsatzfahrzeug innerhalb des Stadtgebietes 
 
2.3 Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes 2,90 € 
mit Notarzteinsatzfahrzeug außerhalb des Stadtgebietes 
je außerhalb des Stadtgebietes zurückgelegtem 
Kilometer zusätzlich zu Ziff. 2.1 
 
2.4 Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes 
bei Tätigwerden für zwei Patientinnen oder Patienten 
 
mit Notarzteinsatzfahrzeug je Patientin / Patient 546,00 € 
mit Notarzteinsatzfahrzeug je Patientin / Patient und außerhalb 1,45 € 
des Stadtgebietes zurückgelegtem Kilometer zusätzlich 
 
ohne Notarzteinsatzfahrzeug je Patientin / Patient 273,00 €

Anlage 1 
2.5 Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes 
bei Tätigwerden für mehr als zwei Patientinnen oder Patienten 
 
mit Notarzteinsatzfahrzeug je Patientin / Patient 364,00 € 
mit Notarzteinsatzfahrzeug je Patientin / Patient und außerhalb 0,95 € 
des Stadtgebietes zurückgelegtem Kilometer zusätzlich 
 
ohne Notarzteinsatzfahrzeug je Patientin / Patient 182,00 € 
 
 
3. Wartezeiten eines Krankenkraftwagens 66,00 € 
nach 15 Minuten für jede weitere angefangene Viertelstunde 
 
4. Vorsorgliches bestelltes Bereithalten eines Krankenkraftwagens 
 
4.1 Mindestgebühr für maximal eine Stunde Bereitstellungszeit 264,00 € 
 
4.2 für jede weitere angefangene Viertelstunde 66,00 € 
 
5. Vorsorgliches bestelltes Bereithalten einer Notärztin oder eines Notarztes 
 
5.1 Mindestgebühr für maximal eine Stunde Bereitstellungszeit 
mit Notarzteinsatzfahrzeug 204,00 € 
ohne Notarzteinsatzfahrzeug 104,00 € 
 
5.2 für jede weitere angefangene Viertelstunde 
mit Notarzteinsatzfahrzeug 51,00 € 
ohne Notarzteinsatzfahrzeig 26,00 € 
 
6. Materialtransport 863,00 € 
 
je außerhalb des Stadtgebietes 3,80 € 
zurückgelegtem Kilometer zusätzlich 
 
7. Einsatz eines Krankenkraftwagens ohne Benutzung, 863,00 € 
wenn der Einsatz auf missbräuchlichem Verhalten beruht 
 
je außerhalb des Stadtgebietes 3,80 € 
zurückgelegtem Kilometer zusätzlich 
 
8. Vorsätzliche grundlose Alarmierung 
 
eines Krankenkraftwagens 863,00 € 
je außerhalb des Stadtgebietes 3,80 € 
zurückgelegtem Kilometer zusätzlich 
 
einer Notärztin oder eines Notarztes mit Notarzteinsatzfahrzeug 728,00 € 
je außerhalb des Stadtgebietes 2,90 € 
zurückgelegtem Kilometer zusätzlich 
 
einer Notärztin oder eines Notarztes ohne Notarzteinsatzfahrzeug 364,00 €

Anlage 2 Anhang C - Einsatzzahlen 2008 - 2025

1303 Zeichen

Abrechenbare Einsätze 2008 bis 2025 Anlage 2 - Anhang C
Jahr Abrechenbare
Einsätze RTW
Einsatzentwicklung
(jährliche Steigerung) Jahr Abrechenbare
Einsätze NEF
Einsatzentwicklung
(jährliche Steigerung)
Ist 2008 77.740 3,50% Ist 2008 23.088 4,40%
Ist 2009 83.477 7,38% Ist 2009 23.577 2,12%
Ist 2010 87.178 4,43% Ist 2010 24.877 5,51%
Ist 2011 91.204 4,62% Ist 2011 25.076 0,80%
Ist 2012 95.021 4,19% Ist 2012 26.078 4,00%
Ist 2013 102.109 7,46% Ist 2013 26.171 0,36%
Ist 2014 105.768 3,58% Ist 2014 26.752 2,22%
Ist 2015 113.043 6,88% Ist 2015 27.672 3,44%
Ist 2016 115.907 2,53% Ist 2016 27.887 0,78%
Ist 2017 116.097 0,16% Ist 2017 28.406 1,86%
Ist 2018 111.495 -3,96% Ist 2018 30.501 7,38%
Ist 2019 113.487 1,79% Ist 2019 31.772 4,17%
Ist 2020 101.568 -10,50% Ist 2020 29.687 -6,56%
Ist 2021 110.293 8,59% Ist 2021 31.012 4,46%
Ist 2022 123.261 11,76% Ist 2022 29.860 -3,71%
Vorläufiges Ist 2023 122.601 -0,54% Vorläufiges Ist 2023 28.377 -4,97%
Vorläufiges Ist 2024 124.012 1,15% Vorläufiges Ist 2024 27.022 -4,77%
Prognose 2025 124.843 0,67% Prognose 2025 25.980 -3,86%
0
20.000
40.000
60.000
80.000
100.000
120.000
140.000
Ist 2008 Ist 2010 Ist 2012 Ist 2014 Ist 2016 Ist 2018 Ist 2020 Ist 2022 Vorläufiges Ist
2024
Entwicklung der Einsatzzahlen
Abrechenbare
Einsätze RTW
Abrechenbare
Einsätze NEF

Anlage 2 Anhang D - Gebührenbedarf 2025

528 Zeichen

Gebührenbedarf 2025 Anlage 2 - Anhang D
Kosten 2025: 87.060.917 €
zzgl. Unterdeckung 2020 1.490.849 €
zzgl. Unterdeckung 2021 10.787.526 €
zzgl. Unterdeckung 2022 10.860.954 €
Ansatzfähige Kosten 2025: 110.200.246 €
 Einsätze: 127.738
Stückkosten: 862,71 €
Gebührenbedarf 2025: 863 €
Kosten 2025: 20.289.794 €
abzgl. Überdeckung 2020 -1.664.304 €
zzgl. Unterdeckung 2021 163.918 €
zzgl. Unterdeckung 2022 117.737 €
Ansatzfähige Kosten 2025: 18.907.146 €
 Einsätze: 25.980
Stückkosten: 727,76 €
Gebührenbedarf 2025: 728 €
NEF
RTW

Beschlussvorlage Rat

5256 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/370/20 
 
Vorlagen-Nummer 
 1338/2025 
Freigabedatum 
 19.08.2025 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Änderung der Rettungsdienstsatzung der Stadt Köln  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat nimmt die als Anlage 2 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung – vorbehaltlich der 
Zustimmung durch die Kostenträger – zustimmend zur Kenntnis und beschließt auf dieser 
Grundlage die Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruch-
nahme des Rettungsdienstes (Rettungsdienstsatzung) in der als Anlage 1 zu diesem Be-
schluss beigefügten Fassung. 
 
 
 
Gesundheitsausschuss 28.08.2025 
Finanzausschuss 01.09.2025 
Rat 04.09.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  s. Anlage 2 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: s. Anlage 2 
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: s. Anlage 2 
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Im Dezember 2023 wurde dem Rat eine Vorlage zur Änderung der Rettungsdienstsatzung 
vorgelegt (Vorlage Nr. 3487/2023). Zu dieser Satzungsänderung konnte jedoch kein Einver-
nehmen mit den Kostenträgern hergestellt werden. Daher gilt derzeit weiterhin der seit dem 
22.12.2022 gültige Gebührentarif für den Rettungsdienst, der vom Rat am 08.12.2022 be-
schlossen wurde (Vorlage Nr. 3651/2022). 
 
Die aktuelle Einsatzzahlenentwicklung sowie organisatorische und kostenmäßige Änderungen 
im Rettungsdienst machen eine Gebührenanpassung erforderlich. 
 
Für den gebührenrelevanten Teil des Rettungsdienstes werden gemäß der Gebührenbedarfs-
berechnung 2025 Kosten in Höhe von insgesamt 107.350.711 € kalkuliert (siehe Anlage 2 An-
hang B). Gegenüber der letzten Kalkulation aus dem Jahr 2022 mit Kosten von 84.284.425 € 
sind die Kosten um insgesamt 23.066.286 € gestiegen. Die Kostensteigerungen ergeben sich 
vor allem aus den ungewöhnlich hohen Tarifabschlüssen in den Jahren 2023 und 2024, wel-
che auch auf die Beamt*innen übertragen wurden. Hierdurch kommt es zu Mehrkosten bei 
den direkten Personalkosten, bei den eingebundenen Leistungserbringern, bei den freiberufli-
chen Notärzt*innen und bei den Gemeinkosten (insgesamt rd. 19,0 Mio.€). Darüber hinaus

3 
gibt es weitere Kostensteigerungen in fast allen anderen Bereichen, die aber mit insgesamt rd. 
4,1 Mio. € nicht maßgeblich ins Gewicht fallen. 
 
Unter Berücksichtigung der Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2020 (173.454 €) und den Kos-
tenunterdeckungen aus den Jahren 2021 (10.951.444 €) und 2022 (10.978.691 €) ergeben 
sich neue Gebührentarife von 863 € pro Einsatz für den Rettungstransportwagen (vorher 609 
€ pro Einsatz) und 728 € pro Einsatz für das Notarzteinsatzfahrzeug (vorher 590 € pro Ein-
satz). 
 
Die geänderte Rettungsdienstsatzung ist als Anlage 1 beigefügt. Details zur Gebührenbe-
darfsberechnung für den Rettungsdienst sind der Anlage 2 zu entnehmen. 
 
Gemäß § 14 Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen (RettG NRW) ist der Entwurf der Gebüh-
rensatzung mit beurteilungsfähigen Unterlagen den Verbänden der Krankenkassen und dem 
Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften zur Stellungnahme zuzuleiten. 
Zwischen den Beteiligten ist dabei Einvernehmen anzustreben. 
 
Den Kostenträgern wurde der Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen Unterla-
gen im Mai 2025 zur Stellungnahme zugeleitet. Die formale Zustimmung der Kostenträger 
steht noch aus. 
 
Derzeit wird eine Kostendebatte rund um die Reform des RettG NRW geführt. Der Städtetag 
NRW bündelt hierbei die Themen und vertritt die Interessen der Träger des Rettungsdienstes 
gegenüber dem Land. Landesweit bestehen Probleme bei den Verhandlungen mit den Kran-
kenkassen im Rahmen der Anhörungen zur Gebührenerstellung (§ 14 RettG NRW „Beteili-
gung der Krankenkassen bei der Festsetzung von Benutzungsentgelten, Kosten“). Es ist da-
her nicht auszuschließen, dass das Erörterungsverfahren in diesem Jahr länger dauern wird. 
Zudem kann es im Rahmen des Erörterungsverfahrens noch zu Anpassungen an der Satzung 
kommen. In diesem Fall wird die Satzung dem Rat erneut zur Beschlussfassung vorgelegt. 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruch-
nahme des Rettungsdienstes (Rettungsdienstsatzung) mit Gebührentarif 
 
Anlage 2 Gebührenbedarfsberechnung 2025 für den Rettungsdienst 
 Anhang A Rettungsmittel-Vorhaltung 2025 
 Anhang B Gebührenbedarfsberechnung 2025 
 Anhang C Einsatzzahlen 2008 – 2025 
 Anhang D Gebührenbedarf 2025 
 Anhang E Berechnung Auswärtskilometer 2025 
 Anhang F Berechnung Wartezeiten, Bereithalten 2025

Anlage 2 Anhang E - Auswärtskilometer 2025

598 Zeichen

Berechnung der Kosten je Auswärtskilometer Anlage 2 - Anhang E
Gesamtkosten pro Jahr (inkl. Vorträge) 110.200.246 €
Jahresvorhaltestunden 419.229
Kosten pro Stunde 262,86 €
Kosten pro Minute 4,38 €
durchschn. Geschwindigkeit 70 km/h
km pro Minute 1,167 km        = 4,38 €
1,0 km        = 3,76 €
Kosten pro km bei 70 km/h 3,80 €
Gesamtkosten pro Jahr (inkl. Vorträge) 18.907.146 €
Jahresvorhaltestunden 91.980
Kosten pro Stunde 205,56 €
Kosten pro Minute 3,43 €
durchschn. Geschwindigkeit 70 km/h
km pro Minute 1,167 km        = 3,43 €
1,0 km        = 2,94 €
Kosten pro km bei 70 km/h 2,90 €
RTW
NEF

Anlage 2 Anhang A - Rettungsmittel-Vorhaltung 2025

2617 Zeichen

Rettungsmittel-Vorhaltung 2025 Anlage 2 - Anhang A
Feuerwache Fahrzeug BF LE Wochenvorhalte-
stunden RTW
Wochenvorhalte-
stunden N-KTW
Wochenvorhalte-
stunden NEF
RTW 1.1 168 168
RTW 1.2 168 168
RTW 1.3 0 0
RTW 1.4 168 168
RTW 1.7 108 108
RTW 1.8 96 96
RTW 1.9 12 12
NEF 1.1/OA 168 168
Zwischensumme 336 552 720 0 168
RTW 2.1 168 168
RTW 2.2 168 168
RTW 2.3 0 0
RTW 2.4 84 84
RTW 12.1 168 168
RTW 12.2 84 84
N-KTW 2.1 168 168
NEF 2.1 168 168
Zwischensumme 336 672 672 168 168
RTW 3.1 168 168
RTW 3.2 168 168
RTW 3.3 0 0
RTW 3.4 168 168
RTW 3.5/Baby 0 0
N-KTW 3.1 168 168
NEF 3.1 84 84
Zwischensumme 168 588 504 168 84
RTW 4.1 168 168
RTW 4.2 168 168
RTW 4.3 0 0
RTW 4.4 168 168
RTW 4.6 84 84
RTW 4.7 96 96
S-RTW 4.1 84 84
N-KTW 14.1 84 84
NEF 4.1 168 168
Zwischensumme 252 768 768 84 168
RTW 5.1 168 168
RTW 5.2 168 168
RTW 5.3/Infektion 0 0
RTW 5.4 108 108
RTW 5.7 72 72
NEF 5.1/LNA 168 168
NEF 5.2 168 168
Zwischensumme 504 348 516 0 336
RTW 6.1 168 168
RTW 6.2 168 168
RTW 6.3 0 0
RTW 6.4 168 168
RTW 6.5 84 84
RTW 16.1 168 168
NEF 6.1 168 168
Zwischensumme 504 420 756 0 168
RTW 7.1 168 168
RTW 7.2 168 168
RTW 7.3 0 0
RTW 7.4 168 168
RTW 7.5 60 60
RTW 7.7 84 84
RTW 17.1 168 168
NEF 7.1 168 168
NEF 7.2 84 84
Zwischensumme 504 564 816 0 252
FW 6
Chorweiler
FW 7
Porz
FW 1
Innenstadt
FW 2
Marienburg
FW 3
Lindenthal
FW 4
Ehrenfeld
FW 5
Weidenpesch

Rettungsmittel-Vorhaltung 2025 Anlage 2 - Anhang A
Feuerwache Fahrzeug BF LE Wochenvorhalte-
stunden RTW
Wochenvorhalte-
stunden N-KTW
Wochenvorhalte-
stunden NEF
FW 1
Innenstadt
RTW 8.1 168 168
RTW 8.2 84 84
RTW 8.3 0 0
N-KTW 19.1 168 168
RTW 18.1 168 168
RTW 18.2 84 84
Zwischensumme 336 336 504 168 0
RTW 9.1 168 168
RTW 9.2 168 168
RTW 9.3 0 0
RTW 9.4 84 84
N-KTW 9.1 168 168
RTW 19.1 168 168
RTW 19.2 168 168
RTW 19.4 84 84
NEF 9.1 168 168
Zwischensumme 504 672 840 168 168
RTW 10.1 168 168
RTW 10.2 28 140 168
RTW 10.3 0 0
RTW 10.4 18 90 108
RTW 10.5/Baby 28 140 168
RTW 10.7 72 72
ITW 10.1 28 140 168
NEF 10.1 168 168
NEF 10.2 84 84
Zwischensumme 270 834 852 0 252
RTW 14.1 168 168
RTW 14.2 168 168
Zwischensumme 168 168 336 0 0
BF LE Summe BF LE Summe
24-Std. RTW 17 14 31 2.856 2.352 5.208
24-Std. RTW 1 3 3 84 420 504
Teilzeit RTW 1 17 18 84 1.380 1.464
Teilzeit RTW 0 1 1 18 90 108
Springer RTW 11 0 11 0 0 0
Summe RTW 30 34 64 3.042 4.242 7.284
24-Std. N-KTW 0 3 3 0 672 672
Teilzeit N-KTW 0 2 2 0 84 84
Summe N-KTW 0 5 5 0 756 756
Summe RTW / N-KTW 30 39 69 3.042 4.998 8.040
24-Std. NEF 5 4 9 840 672 1.512
Teilzeit NEF 0 3 3 0 252 252
Summe NEF 5 7 12 840 924 1.764
FW 14
Lövenich
Gesamtfahrzeuge Gesamtstunden
FW 8
Ostheim
FW 9 
Mühlheim
FW 10
Kalk

Anlage 2 - Gebührenbedarfsberechnung 2025 für den Rettungsdienst

23152 Zeichen

Anlage 2 
 
 
Gebührenbedarfsberechnung 2025 
für den Rettungsdienst 
 
 
1. Ausgangssituation 
 
Der seit dem 22.12.2022 gültige Gebührentarif für den Rettungsdienst wurde vom Rat am 
08.12.2022 beschlossen (Vorlage Nr. 3651/2022). 
 
Die Einsatzzahlenentwicklung sowie organisatorische und kostenmäßige Änderungen im 
Rettungsdienst machen eine erneute Gebührenanpassung erforderlich. 
 
 
2. Gesetzliche Grundlagen 
 
Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch 
Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24.11.1992 
 
Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 
 
 
3. Rettungsdienstbedarfsplan 
 
Gemäß § 12 RettG NRW ist die Stadt Köln verpflichtet, einen Rettungsdienstbedarfsplan un-
ter Beteiligung der Kostenträger aufzustellen und spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben. 
Im Bedarfsplan sind insbesondere Zahl und Standorte der Rettungswachen sowie die Zahl 
der erforderlichen Krankenkraftwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeuge festgelegt. 
 
Der derzeit gültige Rettungsdienstbedarfsplan wurde vom Rat am 28.06.2016 beschlossen 
(Vorlage Nr. 1744/2016) und wurde im Jahr 2019 angepasst (Vorlage Nr. 3381/2019). Dem 
vorliegenden Anhang A ist der Stand der Rettungsmittel-Vorhaltung laut Bedarfsplan zu ent-
nehmen, welche Grundlage für die vorliegende Satzung ist. 
 
 
4. Notfallsanitätergesetz 
 
Das Land NRW hat zum 01.04.2015 das Rettungsgesetz (RettG NRW) novelliert und weist 
die Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes an, bis zum 31.12.2026 
die bisherige Funktion „Rettungsassistent*in“ durch „Notfallsanitäter*in“ zu ersetzen. 
 
Das neue Berufsbild basiert auf einer dreijährigen dualen Berufsausbildung und besteht aus 
schulischen und betrieblichen Teilen. Es erfordert den Aufbau und Betrieb von fachlich und 
wirtschaftlich leistungsfähigen Berufsfachschulen mit akademisch gebildeten Klassenleh-
rer*innen, Fachlehrer*innen und Praxisanleiter*innen sowie die Anpassung der betrieblichen 
Ausbildung auf den Feuer- und Rettungswachen. Die Berufsfeuerwehr hat ihre bisherige 
Rettungsassistent*innen-Schule zu einer Berufsfachschule für Notallsanitäter*innen weiter-
entwickelt. Die Berufsfachschule hat am 13.06.2017 ihre staatliche Anerkennung von der Be-
zirksregierung Köln erhalten. 
 
Seit dem 01.10.2016 startet jedes Jahr eine dreijährige Vollausbildung für Schulabgänger*in-
nen. Daneben sind inzwischen zehn verkürzte zweieinhalbjährige Vollausbildungen für 
Brandmeister*innen gestartet (jeweils 2 Klassen in 2019 und 2021, jeweils 3 Klassen in 2022 
und 2023). Der schrittweise Ausbau der Berufsfachschule auf vier Klassen pro Jahr, also ins-
gesamt zwölf Klassen, die parallel an der Berufsfachschule unterrichtet werden, wurde in

- 2 - 
2024 erreicht. Von diesen vier Klassen pro Jahr soll zunächst weiterhin jeweils eine Klasse 
aus Schulabgänger*innen und jeweils drei Klassen aus Brandmeister*innen bestehen. Dar-
über hinaus wurden Weiterbildungen für Rettungsassistent*innen zu Notfallsanitäter*innen – 
sogenannte Ergänzungsprüfungen – durchgeführt. 
 
Parallel unterstützen die in den Rettungsdienst der Stadt Köln eingebundenen Leistungser-
bringer / Hilfsorganisationen weiterhin durch eigene Ausbildungsangebote bei der Ausbil-
dung von Notfallsanitäter*innen. 
 
Der Ausbildungsbedarf wurde als kostenbildendes Qualitätsmerkmal im Rettungsdienstbe-
darfsplan benannt und wird als Bestandteil des Bedarfsplans spätestens alle fünf Jahre fort-
geschrieben. 
 
 
5. Kostenentwicklung 
 
Die seit der letzten Satzungsänderung zum 22.12.2022 entstandenen Kostenänderungen 
werden in der Gebührenkalkulation berücksichtigt. 
 
Für den gebührenrelevanten Teil des Rettungsdienstes werden gemäß der Gebührenbe-
darfsberechnung 2025 Kosten in Höhe von insgesamt 107.350.711 € gemäß Anhang B kal-
kuliert. 
 
In den Gesamtkosten sind die nachfolgenden Kostenblöcke enthalten: 
 
5.1. Personalkosten der Feuerwehr 
 
Für die Beschäftigten der Feuerwehr Köln werden die durchschnittlichen Personalkosten je 
Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe von -11- Personal- und Verwaltungsmanagement zu 
Grunde gelegt. Die Kosten für die Besetzung der Fahrzeuge (ohne Notärzt*innen) belaufen 
sich auf insgesamt 23.768.745 € (20.768.319 € RTW-Besetzung, 3.000.426 € NEF-Beset-
zung). 
 
5.2. Erstattungen an die Leistungserbringer 
 
Die Leistungserbringer (anerkannte Hilfsorganisationen sowie Privatunternehmen) wirken 
gemäß § 13 RettG NRW im Rettungsdienst der Stadt Köln mit. Die rettungsdienstlichen Leis-
tungen wurden an die wirtschaftlichsten Bieter vergeben. Die jährlichen Kosten für die Fahr-
zeugbesetzungen im Regelbedarf und die Gestellung von Fahrzeugen und Personal im Son-
derbedarf belaufen sich auf 34.212.816 € (31.029.850 € RTW-Besetzung, 3.182.966 € NEF-
Besetzung). 
 
5.3. Kosten der Notärzte 
 
Neben Notärzt*innen, die bei der Stadt Köln angestellt sind, werden auch freiberufliche 
Ärzt*innen eingesetzt und einzelne Krankenhäuser für die Gestellung von Notärzt*innen ge-
gen Kostenerstattung in Anspruch genommen. Insgesamt entstehen für die Notärzt*innen 
Kosten in Höhe von 6.191.369 € (4.222.771 € für Notärzt*innen, die bei der Stadt Köln ange-
stellt sind und 1.968.598 € für sonstige Notärzt*innen). 
 
5.4. Aus- und Fortbildung Notfallsanitäter*innen 
 
Als Kosten werden in der Kalkulation die Werte laut Runderlass des Ministeriums für Arbeit, 
Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) zur Finanzierung 
der Notfallsanitäter*innenausbildung zu Grunde gelegt. Es ist von Gesamtkosten in von 
11.114.322 € auszugehen.

- 3 - 
5.5. Sonstige Sachkosten 
 
Für die Unterhaltung der Fahrzeuge (Treibstoffe, Wartung, Reparaturen) wird mit Kosten in 
Höhe von 1.681.093 € kalkuliert. 
 
Für die Unterhaltung der Geräte (Wartung, Reparaturen) werden Kosten in Höhe von 
772.961 € angesetzt. 
 
Beim medizinischen Verbrauchsmaterial werden Kosten in Höhe von 1.928.045 € erwartet. 
 
Für die Dienst- und Schutzkleidung des Einsatzpersonals wird mit Kosten in Höhe von 
286.588 € gerechnet. Die Leistungserbringer statten ihr Personal auf eigene Kosten nach 
den Vorgaben der Stadt Köln aus und berücksichtigen diese Kosten in ihren Angebotsprei-
sen. 
 
Für die Nutzung der im Eigentum der Stadt Köln stehenden Gebäude sowie von Anmietun-
gen wird eine kalkulatorische Miete von insgesamt 958.669 € angesetzt. 
 
Die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen für die Fahrzeuge und Geräte des Ret-
tungsdienstes wurden nach gesamtstädtischer Vorgabe berechnet. Insgesamt entstehen 
Kosten von 2.756.359 € für kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen. 
 
5.6. Gemeinkosten 
 
Die Gemeinkosten berücksichtigen die Kosten, die im rückwärtigen Dienst für den Rettungs-
dienst entstehen. Hierunter fallen z.B. die Organisation des Rettungsdienstes, die Bereitstel-
lung der notwendigen Ausstattung (Gebäude, Fahrzeuge, Geräte, Kleidung, Verbrauchsma-
terial, etc.), die Einstellung des notwendigen Personals, die Gebührenabrechnung, die Not-
rufannahme und Einsatzabwicklung in der Leitstelle sowie die Abrechnung mit den eingebun-
denen Leistungserbringern. Hierfür wird insgesamt mit Kosten in Höhe von 23.679.744 € ge-
rechnet. 
 
Der Kostenkalkulation für 2025 liegt eine grundlegend überarbeitete Verteilung der Gemein-
kosten zu Grunde. Die alte Verteilung basierte noch auf einer fortgeschriebenen Schätzung 
der Arbeitszeitanteile für die einzelnen Leistungen (RTW, NEF, RTH, ITH, Feuerschutz, Aus- 
und Fortbildung, etc.). Die neue Verteilung erfolgt nun nach objektiven Kriterien wie z.B. Ein-
satzzahlen, Vorhaltestunden, etc. Durch die Neuverteilung in Verbindung mit den ungewöhn-
lich hohen Tarifabschlüssen in den Jahren 2023 und 2024 kommt es zu entsprechenden 
Mehrkosten (+ 8,5 Mio. €). Die übrigen 1,5 Mio. € Mehrkosten ergeben sich aus der schritt-
weisen Umstellung auf das neue Leitstellensystem, welche zu anteiligen Mehrkosten bei Un-
terhaltung, Abschreibungen und Zinsen für Hard- und Software führt. 
 
6. Kostenbereinigung 
 
Nicht alle Kosten, die nach den Grundsätzen der Kosten- und Leistungsrechnung dem Ret-
tungsdienst zuzuordnen sind, können in die Gebührenbedarfsberechnung einfließen. 
 
Es handelt sich dabei nicht um disponible Kosten, die dem Grunde oder der Höhe nach zur 
Disposition gestellt werden können, sondern um Aufwendungen, die zur gesetzlich geregel-
ten Aufrechterhaltung des Rettungsdienstes entweder zwingend erforderlich sind, sich aus 
der Aufgabenzuweisung ergeben oder aber aus uneinbringlichen Forderungen resultieren. 
Diese Kosten sind nach den Grundsätzen der Kosten- und Leistungsrechnung dem Ret-
tungsdienst zwar zuzuordnen und dementsprechend zu veranschlagen, können aber bei der 
Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt werden.

- 4 - 
6.1. Kosten der Ausbildung 
 
Für die Fahrerfunktion auf dem Rettungswagen ist die Qualifikation der/s Rettungssanitä-
ter*in gesetzlich vorgeschrieben. Diese Qualifikation erwerben alle Brandmeisteranwärter*in-
nen während ihrer Grundausbildung. 
 
Für die Fahrzeugführerfunktion auf dem Rettungswagen und für die Fahrerfunktion auf dem 
Notarzteinsatzfahrzeug war bislang die Qualifikation der/s Rettungsassistent*in gesetzlich 
vorgeschrieben. Da sichergestellt werden musste (etwa für Großschadenslagen), dass alle 
Feuerwehrbeamt*innen jederzeit auch diese Funktion in der Notfallrettung wahrnehmen kön-
nen, wurden ausnahmslos alle Brandmeister*innen nach der Laufbahnprüfung zusätzlich 
auch zu Rettungsassistent*innen ausgebildet. Nur so konnte sichergestellt werden, dass bei 
einem Großschadensereignis alle verfügbaren Rettungsmittel mit fachlich qualifiziertem und 
ständig geschultem Personal zum Einsatz gebracht werden können. 
 
Aufgrund der Entscheidung des Innenministeriums NRW, die von der Krankenkassenseite 
herbeigeführt wurde, dürfen die Kosten für die Ausbildung der Rettungssanitäter*innen und 
der Rettungsassistent*innen (Auszubildende und Schulungspersonal) nicht in die Gebühren-
kalkulation einfließen. Diese Kosten bleiben daher unberücksichtigt. 
 
Zukünftig – spätestens ab dem 01.01.2027 – ist die Qualifikation Notfallsanitäter*in für die 
Fahrzeugführerfunktion auf dem Rettungswagen und für die Fahrerfunktion auf dem Notarz-
teinsatzfahrzeug vorgeschrieben. Gemäß § 14 Abs. 3 RettG NRW gelten die Kosten der 
Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz sowie die Kosten der gesetzlich vorgeschriebe-
nen 30-stündigen Fortbildung für im Rettungsdienst eingesetztes Personal als Kosten des 
Rettungsdienstes. Diese Kosten sind daher in der Gebührenkalkulation enthalten. 
 
6.2. Kosten für die Unterbringung psychisch Kranker 
 
Seit dem Jahr 2000 werden die Aufgaben nach dem Gesetz über die Betreuung und Unter-
bringung psychisch Kranker (PsychKG) von der Berufsfeuerwehr wahrgenommen (vorher 
Amt für öffentliche Ordnung). Da es sich um eine ordnungsbehördliche Aufgabe gemäß be-
sonderer Rechtsgrundlage handelt, dürfen die entstehenden Kosten nicht in die Gebühren-
kalkulation einfließen. Soweit Patienten nach dem PsychKG aber eines Rettungstransportes 
bedürfen, werden die dafür entstehenden Rettungsdienstgebühren berechnet. 
 
6.3. Kosten der Leitstelle 
 
In Nordrhein-Westfalen sind auf Kreisebene gemeinsame Leitstellen für den Feuerschutz 
und den Rettungsdienst vorgeschrieben ("einheitliche Leitstelle"). In der Kosten- und Leis-
tungsrechnung können die Kosten der Leitstelle nicht nach Aufgabenbereichen getrennt wer-
den, sondern der Gesamtaufwand wird nach dem Ergebnis einer methodisch durchgeführten 
Organisationsuntersuchung nach tatsächlichen Einsatzzahlen und dem Zeitaufwand pro Ein-
satz auf die beiden Aufgabenbereiche Feuerschutz und Rettungsdienst aufgeteilt. 
 
Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 08.11.2000 sind die in 
der einheitlichen Leitstelle entstehenden Kosten gebührenrechtlich aber nach Vorhaltekosten 
und einsatzbedingten Kosten zu differenzieren. Für die Gebührenbedarfsberechnung müs-
sen daher zunächst die Vorhaltekosten hälftig verteilt werden und nur die einsatzbedingten 
Kosten können dem jeweiligen Aufgabenbereich im Verhältnis der Beanspruchung zugeord-
net werden. 
 
Im Ergebnis führt diese zwingende Verteilung zu einer stärkeren Gewichtung der Vorhaltung 
und somit zu einer geringeren Refinanzierung der Leitstellenkosten über Rettungsdienstge-
bühren. Die Kostenverteilung erfolgt daher im Verhältnis 60% Rettungsdienst und 40% Feu-
erschutz. Von den 60% entfallen etwa 99% auf den bodengebundenen Rettungsdienst und 
etwa 1% auf den Luftrettungsdienst.

- 5 - 
6.4. Kalkulatorisches Ausfallwagnis 
 
Gemäß Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 30.07.1992 dürfen die Kos-
ten des Rettungsdienstes, die von Benutzer*innen verursacht werden, die keine Gebühr zah-
len, nicht den gebührenzahlenden Benutzergruppen (insbesondere also den Krankenkassen) 
angelastet werden. Aus diesem Grund darf das sogenannte Gebührenausfallwagnis zum 
Ausgleich uneinbringlicher Forderungen nicht in die Gebührenbedarfsberechnung einfließen. 
 
 
6.5. Brandschutzbegleitfahrten 
 
Kosten für Einsätze, bei denen ein Rettungswagen zum Eigenschutz der Einsatzkräfte der 
Feuerwehr zu bestimmten Alarmierungsstichworten (z.B. Wohnungsbrand) mit ausrückt – 
sogenannte Brandschutzbegleitfahrten – können nicht den Kostenträgern angelastet werden. 
 
Der Ausgleich wird in der Abrechnung dadurch vorgenommen, dass die Anzahl der Begleit-
fahrten mit der zum Einsatzzeitpunkt geltenden Gebühr multipliziert wird und der so ermit-
telte Betrag aus den Kosten des Rettungsdienstes herausgerechnet wird. In der Kalkulation 
wird die Anzahl der Begleitfahrten den regulären Transporten zugeschlagen, wodurch sich 
die prognostizierte Gesamteinsatzzahl erhöht. Durch den höheren Divisor verringert sich die 
Gebühr für den RTW. 
 
6.6. Fehlfahrten 
 
Gemäß § 14 Absatz 5 Satz 2 RettG NRW wird den Rettungsdienstträgern die Möglichkeit 
eingeräumt, auch Fehleinsätze als ansatzfähige Kosten in die Gebührenbedarfsberechnun-
gen aufzunehmen. Daher sind die im Rettungsdienst unvermeidlichen Fehleinsätze ("Mitfahrt 
verweigert", "Person hat sich vom Einsatzort entfernt", "Gutgläubig die Feuerwehr gerufen" 
usw.) nicht zu separieren und aus der Kalkulation herauszunehmen, sondern die Kosten für 
diese Einsätze bleiben gebührenrelevant. 
 
Konkretisiert wird diese gesetzliche Regelung durch einen Erlass des MGEPA vom 
24.06.2015 zur Abrechnung von Fehlfahrten im Rettungsdienst. Gemäß des Erlasses hat der 
Rettungsdienstträger nur für die Fehlfahrten die Kosten selbst zu tragen, die durch „offen-
sichtliches Fehlverhalten von Rettungsdienstmitarbeitern“ ausgelöst wurden. Alle übrigen 
Fehleinsätze sind als „systemimmanent“ und „unvermeidbar“ zu betrachten. Es ist daher zu-
lässig, die Kosten für diese unvermeidbaren Fehleinsätze der Gesamtheit der gebühren-
pflichtigen Benutzer*innen aufzuerlegen. 
 
Die Kostenträger hatten in den Verhandlungen gefordert, dass 50% aller Fehlfahrten aus den 
Gebühren herauszurechnen seien. Die Verwaltung ist dagegen der Auffassung, dass nur die 
Fehlfahrten, bei denen ein Fehlverhalten von Rettungsdienstmitarbeitern im weitesten Sinne 
vorliegen könnte, aus den Kosten des Rettungsdienstes herauszurechnen sind. Hiergegen 
haben die Krankenkassen keine Einwände mehr geltend gemacht. Die Berücksichtigung in 
der Abrechnung bzw. Kalkulation erfolgt analog der Brandschutzbegleitfahrten. 
 
 
7. Ausgleich von Kostenüber-/-unterdeckungen 
 
Nach § 6 Absatz 4 KAG NRW sollen Kostenunterdeckungen im Rettungsdienst innerhalb 
von vier Jahren ausgeglichen werden. Kostenüberdeckungen hingegen müssen in diesem 
Zeitraum ausgeglichen werden. Auch diese gesetzliche Regelung macht eine Neukalkulation 
der Gebührensätze erforderlich.

- 6 - 
Für das Jahr 2020 hat sich eine Kostenüberdeckung in Höhe von 173.454 € ergeben. Für die 
Jahre 2021 und 2022 hat sich eine Kostenunterdeckung in Höhe von 10.951.444 € bzw. 
10.978.691€ ergeben. Die Kostenunterdeckung für die insgesamt 3 Jahre in Höhe von 
21.756.681€ fließt daher kostensteigernd in die aktuelle Gebührenkalkulation ein. 
 
 
8. Gebührenrelevante Kosten 
 
Gemäß Anhang B entstehen gebührenrelevante Kosten in Höhe von 107.350.711 €. 
 
Diese setzen sich zusammen aus: 
- direkten Personalkosten (27.991.516 €), 
- direkten Sachkosten (55.679.451 €) und 
- sekundären Kosten (23.679.744 €). 
 
Diese gebührenrelevanten Kosten sind abschließend um den Saldo der Kostenunterdeckung 
der Jahre 2020 bis 2022 (21.756.681 €) zu erhöhen, sodass sich insgesamt Kosten in Höhe 
von 129.107.392 € ergeben. 
 
 
9. Einsatzzahlen 
 
Die Höhe der Gebühr wird durch die gebührenrelevanten Kosten einerseits und die Zahl der 
erwarteten Einsätze andererseits bestimmt. 
 
Für die Gebührenbedarfsberechnung 2025 werden auf der Basis einer mehrjährigen Ent-
wicklung 124.843 abrechenbare RTW-Einsätze und 25.980 abrechenbare NEF-Einsätze er-
wartet (Anhang C). Zu den prognostizierten abrechenbaren RTW-Einsätzen werden die 
Brandschutzbegleitfahrten (s. Punkt 6.5) und die Fehlfahrten (s. Punkt 6.6) addiert, sodass 
insgesamt 127.738 abrechenbare RTW-Einsätze anzusetzen sind. 
 
 
10. Ergebnis 
 
10.1. Satzungstarife 
 
Es ergeben sich folgende Satzungstarife (Anhang D): 
 
RTW 863 € pro Einsatz (derzeit 609 €) Steigerung um 41,7% 
NEF 728 € pro Einsatz (derzeit 590 €) Steigerung um 23,4% 
 
10.2. Fernfahrten 
 
Für die gelegentlich vorkommenden Auswärtsfahrten von RTW sind Gesamtkosten von 
262,86 € pro Stunde ermittelt worden. Daraus errechnet sich bei einer zu Grunde gelegten 
Durchschnittsgeschwindigkeit von 70 km/h eine Gebühr von 3,80 € (derzeit 9,00 €) pro Aus-
wärtskilometer (Anhang E). 
 
Für die NEF sind Gesamtkosten von 205,56 € pro Stunde ermittelt worden. Daraus errechnet 
sich bei einer zu Grunde gelegten Durchschnittsgeschwindigkeit von 70 km/h eine Gebühr 
von 2,90 € (derzeit 6,70 €) pro Auswärtskilometer (Anhang E).

- 7 - 
10.3. Transport mehrerer Personen bzw. Tätigwerden einer Notärztin / eines Notarztes für meh-
rere Personen 
 
Beim gleichzeitigen Transport mehrerer Personen bzw. beim Tätigwerden einer Notärztin / 
eines Notarztes für mehrere Personen wird für den entstehenden Mehraufwand – insbeson-
dere Abrechnungsaufwand in der Rettungsdienstgebührenstelle – ein Zuschlag von 50% auf 
die reguläre Gebühr erhoben. Der sich dann ergebende Betrag wird anteilig auf die transpor-
tierten bzw. behandelten Personen umgelegt. 
 
10.4. Einsatz einer Notärztin / eines Notarztes ohne Notarzteinsatzfahrzeug 
 
Bei Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes ohne Notarzteinsatzfahrzeug werden 50% 
der NEF-Gebühr erhoben. Dieser Gebührentarif dient als Abrechnungsbasis für die Einsätze, 
bei denen die Notärztin oder der Notarzt direkt auf einem RTW zum Einsatz kommt, und kein 
NEF ausrückt (z.B. Intensivverlegungen). 
 
10.5. Wartezeiten eines Krankenkraftwagens, Vorsorgliches bestelltes Bereithalten eines Kranken-
kraftwagens oder einer Notärztin / eines Notarztes 
 
Für Wartezeiten (z.B. im Krankenhaus) sind Gesamtkosten von 262,86 € pro Stunde ermittelt 
worden. Daraus errechnet sich eine Gebühr von 66,00 € (derzeit 152,25 €) pro Viertelstunde 
(Anhang F). Die erste Viertelstunde ist gebührenfrei. 
 
Für das vorsorgliche bestellte Bereithalten eines Krankenkraftwagens (z.B. für Veranstaltun-
gen oder Personenschutz) sind Gesamtkosten von 262,86 € pro Stunde ermittelt worden. 
Daraus errechnet sich eine Gebühr von 66,00 € (derzeit 152,25 €) pro Viertelstunde (Anhang 
F). Als Mindestgebühr wird eine Gebühr von 264,00 € (derzeit 609,00 €) für eine Bereitstel-
lungszeit von maximal einer Stunde erhoben. Für jede weitere angefangene Viertelstunde 
der Bereitstellungszeit wird eine Gebühr von 66,00 € erhoben. 
 
Für das vorsorgliche bestellte Bereithalten einer Notärztin oder eines Notarztes (z.B. für Ver-
anstaltungen oder Personenschutz) sind Gesamtkosten von 205,56 € pro Stunde (mit NEF) 
bzw. 102,78 € pro Stunde (ohne NEF) ermittelt worden. Daraus errechnet sich eine Gebühr 
von 51,00 € (derzeit 147,50 €) bzw. 26,00 € (derzeit nicht vorhanden) pro Viertelstunde (An-
hang F). Als Mindestgebühr wird eine Gebühr von 204,00 € (derzeit 590,00 €) bzw. 104,00 € 
(derzeit nicht vorhanden) für eine Bereitstellungszeit von maximal einer Stunde erhoben. Für 
jede weitere angefangene Viertelstunde der Bereitstellungszeit wird eine Gebühr von 51,00 € 
bzw. 26,00 € erhoben. 
 
10.6. Sonstige Gebührentarife 
 
Es werden auch Gebühren erhoben für Materialtransporte (z.B. Organe oder Blutkonserven) 
sowie für die vorsätzliche grundlose Alarmierung eines Krankenkraftwagens oder einer Not-
ärztin / eines Notarztes. 
 
 
11. Beteiligung der Kostenträger 
 
Gemäß § 14 RettG NRW ist der Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen Un-
terlagen den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Be-
rufsgenossenschaften zur Stellungnahme zuzuleiten. Zwischen den Beteiligten ist dabei Ein-
vernehmen anzustreben. 
 
Den Kostenträgern wurde der Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen Unterla-
gen im Mai 2025 zur Stellungnahme zugeleitet. Die formale Zustimmung der Kostenträger 
steht derzeit noch aus.

- 8 - 
Derzeit bestehen jedoch landesweit Probleme bei den Verhandlungen mit den Krankenkas-
sen im Rahmen der Anhörungen zur Gebührenerstellung (§ 14 RettG NRW „Beteiligung der 
Krankenkassen bei der Festsetzung von Benutzungsentgelten, Kosten). Es ist daher nicht 
auszuschließen, dass das Erörterungsverfahren in diesem Jahr länger dauern wird. Zudem 
kann es im Rahmen des Erörterungsverfahrens noch zu Anpassungen an der Satzung kom-
men. In diesem Fall wird die Satzung dem Rat erneut zur Beschlussfassung vorgelegt. 
 
 
12. Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 
Die zu erwartenden gebührenrelevanten Kosten werden durch Gebührenerlöse refinanziert. 
Die unter Punkt 6 beschriebenen Kosten sind dagegen durch die Stadt Köln zu tragen, da sie 
nicht in die Gebührenkalkulation einfließen dürfen. Die Aufwendungen für den Rettungs-
dienst sind entsprechend für 2025 im Teilergebnisplan der Berufsfeuerwehr, Amt für Feuer-
schutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz in der Produktgruppe 0212 – Brand- und 
Bevölkerungsschutz, Rettungsdienst veranschlagt. 
 
 
13. Sonderposten Gebührenausgleich 
 
Gemäß § 44 Absatz 6 der Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO NRW) sind Kosten-
überdeckungen der kostenrechnenden Einrichtungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes 
als Sonderposten für den Gebührenausgleich in der Bilanz anzusetzen. Kostenunterdeckun-
gen sind im Anhang anzugeben. 
 
Die Auflösung des Sonderpostens für den Gebührenausgleich ist nur in der Höhe zulässig, 
die in der Gebührensatzung festgelegt wurde. Wenn eine Gebührensatzung (voraussichtlich) 
für mehrere Haushaltsjahre aufgestellt wird, dann ist somit auch festzulegen, welcher Betrag 
des Sonderpostens in welchem Haushaltsjahr aufzulösen ist. 
 
Für den Bereich der Gebühren für den Bodenrettungsdienst wurde im Jahr 2012 erstmals ein 
Sonderposten für Gebührenausgleich gebildet, der seitdem fortgeführt wird. Der aktuelle Be-
stand zum Jahresabschluss 31.12.2024 beträgt 0,00 €.

Anlage 2 Anhang F - Wartezeiten, Bereithalten 2025

642 Zeichen

Berechnung der Kosten für Wartezeiten und Bereithalten Anlage 2 - Anhang F
Gesamtkosten pro Jahr (inkl. Vorträge) 110.200.246 €
Jahresvorhaltestunden 419.229
Kosten pro Stunde 262,86 €
Kosten pro Viertelstunde 65,72 €
Kosten pro Viertelstunde 66,00 €
Gesamtkosten pro Jahr (inkl. Vorträge) 18.907.146 €
Jahresvorhaltestunden 91.980
Kosten pro Stunde 205,56 €
Kosten pro Viertelstunde 51,39 €
Kosten pro Viertelstunde 51,00 €
Gesamtkosten pro Jahr (inkl. Vorträge) 18.907.146 €
Jahresvorhaltestunden 91.980
Kosten pro Stunde 205,56 €
davon die Hälfte 102,78
Kosten pro Viertelstunde 25,69 €
Kosten pro Viertelstunde 26,00 €
RTW
NEF
NA ohne NEF

Beratungsverlauf (3)

28.08.2025 Gesundheitsausschuss
TOP 5.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
01.09.2025 Finanzausschuss
TOP 10.17 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
04.09.2025 Rat
TOP 6.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1338/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
19.08.2025
Erstellt
02.05.2025 09:33