1338/2025
Änderung der Rettungsdienstsatzung der Stadt Köln
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Anlage 2 Anhang B - Gebührenbedarfsberechnung 2025
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Anlage 2 - Anhang B Zeile RTW NEF 1 RTW (Feuerwehrbeamte) 18.028.595 18.028.595 0 2 Schwer-RTW (Feuerwehrbeamte) 530.253 530.253 0 3 Intensiv-RTW (Feuerwehrbeamte und Intensivpfleger) 841.205 841.205 0 4 Baby-RTW (Feuerwehrbeamte) 176.751 176.751 0 5 Verlegungs-RTW (Feuerwehrbeamte) 290.377 290.377 0 6 Springer-RTW (Feuerwehrbeamte) 828.793 828.793 0 7 Desinfektoren (Feuerwehrbeamte) 72.345 72.345 0 8 NEF (Feuerwehrbeamte) 3.000.426 0 3.000.426 9 NEF (Ärzte) 4.222.771 0 4.222.771 10 Summe direkte Personalkosten 27.991.516 20.768.319 7.223.197 RTW NEF 11 Unterhaltung KFZ (Treibstoffe, Wartung, Reparaturen) 1.681.093 1.381.272 299.821 12 Unterhaltung Geräte (Wartung, Reparaturen) 772.961 603.760 169.201 13 Erstattungen an Krankenhäuser / Honorare Notärzte 1.968.598 0 1.968.598 14 Erstattungen an Leistungserbringer 34.212.816 31.029.850 3.182.966 15 Medizinisches Verbrauchsmaterial 1.928.045 1.542.436 385.609 16 Aus- und Fortbildung (Notfallsanitäter) 11.114.322 8.939.781 2.174.541 17 Dienst- und Schutzkleidung 286.588 200.330 86.258 18 Kalkulatorische Miete / Raumkosten 958.669 796.932 161.737 19 Kalkulatorische Abschreibungen 2.405.483 2.198.839 206.644 20 Kalkulatorische Verzinsung 350.876 319.829 31.047 21 Summe direkte Sachkosten 55.679.451 47.013.029 8.666.422 RTW NEF 22 Amtsleitung und Verwaltung 2.647.759 2.085.758 562.001 23 Einsatzorganisation 0 0 0 24 Einsatzleitstelle 9.187.037 7.752.700 1.434.337 25 Informationssysteme 2.072.677 1.681.171 391.506 26 Technik und Gebäude 2.787.858 2.248.910 538.948 27 Einsatzdienst 2.548.906 2.073.695 475.211 28 Freiwillige Feuerwehr 0 0 0 29 Krisenmanagement und Bevölkerungsschutz 0 0 0 30 Gefahrenvorbeugung 0 0 0 31 Aus- und Fortbildung, ATF 499.823 399.858 99.965 32 Rettungsdienst und Rettungsdienstgebührenstelle 3.935.684 3.037.476 898.207 33 Summe verrechnete Kosten 23.679.744 19.279.569 4.400.175 34 Gesamtkosten 2025 107.350.711 87.060.917 20.289.794 35 Voraussichtliche Einsätze 2025 (inkl. 1.325 Brandschutzbegleitfahrten und 1.570 Fehlfahrten) 153.718 127.738 25.980 36 Gebühren auf Basis der Kalkulation 2025 682 781 37 Überdeckung 2020 -173.454 1.490.849 -1.664.304 38 Unterdeckung 2021 10.951.444 10.787.526 163.918 39 Unterdeckung 2022 10.978.691 10.860.954 117.737 40 Gesamtunterdeckung aus Vorjahren 21.756.681 23.139.329 -1.382.648 41 Gebühren 2025 (inkl. Unterdeckung aus Vorjahren) 863 728 Kalkulation Rettungsdienst 2025 Direkte Personalkosten (inkl. 10% Verwaltungsgemeinkosten) Kosten/EUR 2025 anteilige Kosten/EUR Direkte Sachkosten Kosten/EUR 2025 anteilige Kosten/EUR Gemeinkosten (verrechnete Kosten) Kosten/EUR 2025 anteilige Kosten/EUR
Anlage 1 - Satzungstext und Gebührentarif
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Anlage 1 Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (Rettungsdienstsatzung) vom __________ Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom __________ aufgrund der §§ 2, 3, 6, 13 und 14 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) vom 24.11.1992 (SGV NRW 215), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (SGV NRW 610) und der §§ 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (SGV NRW 2023) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Umfang und Aufgaben des Rettungsdienstes (1) Die Stadt Köln unterhält einen Rettungsdienst im Sinne des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) vom 24.11.1992. (2) Aufgabe des Rettungsdienstes ist es (§ 2 RettG NRW) bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus oder in Diagnose- und geeignete Behandlungseinrichtungen zu befördern (Notfallrettung), Kranken oder Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung durch qualifiziertes Personal zu befördern (Krankentransport), eine größere Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen zu versorgen. (3) Notfallpatientinnen und Notfallpatienten haben Vorrang. (4) Die Bestimmungen dieser Satzung bezüglich der Durchführung von Krankentransporten gelten nur für die Fälle, in denen die Stadt Köln aufgrund ihrer Sicherstellungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW Krankentransporte selbst durchführt. § 2 Einsatzgrundsätze (1) Die Entscheidung über den Einsatz von Krankenkraftwagen (Rettungswagen, Notfall- Krankentransportwagen oder Krankentransportwagen) und Notarzteinsatzfahrzeugen trifft die Leitstelle für den Rettungsdienst entsprechend der Anforderung der Bestellerin oder des Bestellers und nach pflichtgemäßer Prüfung. (2) Die Benutzerin oder der Benutzer eines Krankenkraftwagens hat keinen Anspruch darauf, dass der von ihr / ihm benutzte Wagen für einen eventuell notwendigen weiteren Transport für sie / ihn bereitgehalten wird. Anlage 1 (3) Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer des Krankenkraftwagens bestimmt die Wegstrecke bei Einsatzfahrten unter Berücksichtigung der jeweils herrschenden Verkehrsverhältnisse selbst. § 3 Begleitpersonen (1) Begleitpersonen können unentgeltlich mitgenommen werden, soweit genügend Plätze zur Verfügung stehen und soweit die erforderliche Versorgung der oder des Transportierten dies zulässt. Die Entscheidung trifft die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer des Krankenkraftwagens. (2) Gegenüber mitgenommenen Begleitpersonen haftet die Stadt Köln nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit städtischer Organe, Bediensteter oder Beauftragter. § 4 Gegenstand der Gebühren und Gebührentarif (1) Für Einsätze im Rettungsdienst erhebt die Stadt Köln Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des beiliegenden Gebührentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Soweit die Stadt Köln aufgrund ihrer Sicherstellungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW Krankentransporte mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal durchführt, werden die durch den Einsatz jeweils entstandenen Kosten (im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes NRW) als Gebühr erhoben. (3) Gebühren werden auch erhoben für: 1. Wartezeiten eines Krankenkraftwagens, 2. das vorsorgliche bestellte Bereithalten eines Krankenkraftwagens und / oder einer Notärztin oder eines Notarztes, 3. den Einsatz eines bestellten Krankenkraftwagens ohne Benutzung, wenn der Einsatz auf missbräuchlichem Verhalten der Verursacherin oder des Verursachers beruht, 4. eine vorsätzliche grundlose Alarmierung, 5. Materialtransporte im Sinne des § 2 Abs. 5 RettG NRW. § 5 Gebührenanspruch und Gebührenschuldner (1) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Ausfahrt des Fahrzeuges aus der Rettungswache bzw. dem Beginn der Bereitstellung. (2) Gebührenschuldner ist die Person, die die Leistung des Rettungsdienstes in Anspruch nimmt oder bestellt hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Hat eine gesetzliche Krankenkasse oder ein anderer gesetzlicher Kostenträger für ein Mitglied ein Kostenanerkenntnis abgegeben oder steht die Mitgliedschaft der oder des Transportierten in einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einem anderen gesetzlichen Kostenträger fest, so steht es der Stadt Köln frei, die Gebühren von der Krankenkasse oder beim Kostenträger einzuziehen. Die Gebührenpflicht des Gebührenschuldners bleibt davon unberührt. Anlage 1 § 6 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren werden von der Oberbürgermeisterin bzw. vom Oberbürgermeister der Stadt Köln – Berufsfeuerwehr, Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz – in einem den Gebührenschuldnern bzw. in den Fällen des § 5 Abs. 3 dieser Satzung den Krankenkassen oder anderen Kostenträgern zu erteilenden Gebührenbescheid festgesetzt. (2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. § 7 Transportgebühren (1) Für den Transport einer Patientin oder eines Patienten innerhalb des Stadtgebietes werden Gebühren gemäß Ziff. 1.1 des Gebührentarifs erhoben. (2) Bei Transporten über die Grenze des Stadtgebietes hinaus wird zusätzlich zu den Gebühren gemäß Abs. 1 eine Gebühr für die außerhalb des Kölner Stadtgebietes zurückgelegten Kilometer gemäß Ziff. 1.2 des Gebührentarifs erhoben. (3) Bei gleichzeitiger Beförderung mehrerer Patientinnen oder Patienten in einem Fahrzeug erhöhen sich die Gebühren gemäß Ziff. 1.1 des Gebührentarifs um 50 %. Die erhöhten Gebühren zzgl. der Gebühren gemäß Ziff. 1.2 des Gebührentarifs werden von den beförderten Patientinnen oder Patienten anteilig gemäß Ziff. 1.3 bzw. 1.4 des Gebührentarifs erhoben. (4) Für Wartezeiten (z.B. im Krankenhaus) wird für jede angefangene Viertelstunde der Wartezeit eine Gebühr gemäß Ziff. 3 des Gebührentarifs erhoben. Die erste Viertelstunde ist gebührenfrei. (5) Berechnungsgrundlage für das vorsorgliche bestellte Bereithalten eines Krankenkraftwagens (z.B. für Veranstaltungen oder Personenschutz) ist die Dauer der Bereitstellung, bei Bereitstellung außerhalb einer Rettungswache die Dauer der Abwesenheit von der Rettungswache. Als Mindestgebühr wird eine volle Gebühr gemäß Ziff. 4.1 des Gebührentarifs für eine Bereitstellungszeit von maximal einer Stunde erhoben. Für jede weitere angefangene Viertelstunde der Bereitstellungszeit wird eine Gebühr gemäß Ziff. 4.2 des Gebührentarifs erhoben. (6) Für den Einsatz eines Krankenkraftwagens ohne Benutzung wird die volle Gebühr gemäß Ziff. 7 des Gebührentarifs berechnet, wenn der Einsatz auf missbräuchlichem Verhalten der Verursacherin oder des Verursachers beruht. (7) Für eine vorsätzliche grundlose Alarmierung wird die volle Gebühr gemäß Ziff. 8 des Gebührentarifs berechnet. § 8 Notarztgebühren (1) Bei Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes (notärztliche Untersuchung, Behandlung oder Versorgung / Transportbegleitung einer Patientin oder eines Patienten) innerhalb des Stadtgebietes werden für die Inanspruchnahme (Notärztin / Notarzt, Fahrerin / Fahrer des Notarzteinsatzfahrzeuges und Notarzteinsatzfahrzeug) Gebühren gemäß Ziff. 2.1 des Gebührentarifs erhoben. Bei Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes ohne Notarzteinsatzfahrzeug wird eine Gebühr gemäß Ziff. 2.2 des Gebührentarifs erhoben. Anlage 1 (2) Bei Einsätzen über die Grenze des Stadtgebietes hinaus wird zusätzlich zu den Gebühren gemäß Abs. 1 eine Gebühr für die außerhalb des Kölner Stadtgebietes zurückgelegten Kilometer gemäß Ziff. 2.3 des Gebührentarifs erhoben. (3) Werden mehrere Patientinnen oder Patienten an einer Einsatzstelle notärztlich untersucht oder bei ihrem Transport von einer Notärztin oder einem Notarzt begleitet, so erhöhen sich die Gebühren gemäß Ziff. 2.1 bzw. 2.2 des Gebührentarifs um 50 %. Die erhöhten Gebühren zzgl. der Gebühren gemäß Ziff. 2.3 des Gebührentarifs werden von den untersuchten bzw. beförderten Patientinnen oder Patienten anteilig gemäß Ziff. 2.4 bzw. 2.5 des Gebührentarifs erhoben. (4) Die Gebühr gemäß Ziff. 2 des Gebührentarifs wird ebenfalls erhoben bei der notärztlichen Begleitung von Patientinnen oder Patienten, die in ein anderes Krankenhaus oder in eine sonstige medizinische Einrichtung transportiert werden müssen (Notarzt-Begleitfahrten). (5) Die Gebühr gemäß Ziff. 2 des Gebührentarifs wird zusätzlich zu den Transportgebühren erhoben. (6) Berechnungsgrundlage für das vorsorgliche bestellte Bereithalten einer Notärztin oder eines Notarztes (z.B. für Veranstaltungen oder Personenschutz) ist die Dauer der Bereitstellung, bei Bereitstellung außerhalb einer Rettungswache die Dauer der Abwesenheit von der Rettungswache. Als Mindestgebühr wird eine volle Gebühr gemäß Ziff. 5.1 des Gebührentarifs für eine Bereitstellungszeit von maximal einer Stunde erhoben. Für jede weitere angefangene Viertelstunde der Bereitstellungszeit wird eine Gebühr gemäß Ziff. 5.2 des Gebührentarifs erhoben. (7) Für eine vorsätzliche grundlose Alarmierung wird die volle Gebühr gemäß Ziff. 8 des Gebührentarifs berechnet. § 9 Materialtransporte (1) Soweit die Einsatzsituation im Rettungsdienst es zulässt, werden vom Rettungsdienst der Stadt Köln auch Arzneimittel, Blutprodukte, Organe und ähnliche Güter befördert (Materialtransporte). (2) Für Materialtransporte wird die volle Gebühr gemäß Ziff. 6 des Gebührentarifs berechnet. § 10 Sicherheitsleistung (1) Bei Transporten über die Stadtgrenze hinaus kann eine angemessene Sicherheitsleistung (z.B. Vorschuss oder Kostenanerkenntnis der Krankenkasse oder eines anderen Kostenträgers bzw. des Auftraggebers) für die Transportkosten verlangt werden. (2) Wenn vor Beginn eines Krankentransportes keine ärztliche Transportverordnung vorgelegt wird, kann ein angemessener Vorschuss oder eine andere Sicherheitsleistung für die Transportkosten verlangt werden. Anlage 1 § 11 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (Rettungsdienstsatzung) vom 16.12.2022 (in Kraft getreten am 22.12.2022 durch öffentliche Bekanntmachung am 21.12.2022) außer Kraft. Anlage 1 Gebührentarif zur Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (Rettungsdienstsatzung) 1. Gebühren für Transporte 1.1 mit Krankenkraftwagen innerhalb des Stadtgebietes 863,00 € bei Transport einer Patientin oder eines Patienten 1.2 mit Krankenkraftwagen außerhalb des Stadtgebietes 3,80 € je außerhalb des Stadtgebietes zurückgelegtem Kilometer zusätzlich zu Ziff. 1.1 1.3 mit Krankenkraftwagen bei gleichzeitigem Transport von zwei Patientinnen oder Patienten in einem Fahrzeug je Patientin / Patient 647,25 € je Patientin / Patient und außerhalb des Stadtgebietes 1,90 € zurückgelegtem Kilometer zusätzlich 1.4 mit Krankenkraftwagen bei gleichzeitigem Transport von mehr als zwei Patientinnen oder Patienten in einem Fahrzeug je Patientin / Patient 431,50 € je Patientin / Patient und außerhalb des Stadtgebietes 1,25 € zurückgelegtem Kilometer zusätzlich 2. Gebühren für notärztliche Leistungen 2.1 Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes 728,00 € mit Notarzteinsatzfahrzeug innerhalb des Stadtgebietes 2.2 Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes 364,00 € ohne Notarzteinsatzfahrzeug innerhalb des Stadtgebietes 2.3 Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes 2,90 € mit Notarzteinsatzfahrzeug außerhalb des Stadtgebietes je außerhalb des Stadtgebietes zurückgelegtem Kilometer zusätzlich zu Ziff. 2.1 2.4 Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes bei Tätigwerden für zwei Patientinnen oder Patienten mit Notarzteinsatzfahrzeug je Patientin / Patient 546,00 € mit Notarzteinsatzfahrzeug je Patientin / Patient und außerhalb 1,45 € des Stadtgebietes zurückgelegtem Kilometer zusätzlich ohne Notarzteinsatzfahrzeug je Patientin / Patient 273,00 € Anlage 1 2.5 Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes bei Tätigwerden für mehr als zwei Patientinnen oder Patienten mit Notarzteinsatzfahrzeug je Patientin / Patient 364,00 € mit Notarzteinsatzfahrzeug je Patientin / Patient und außerhalb 0,95 € des Stadtgebietes zurückgelegtem Kilometer zusätzlich ohne Notarzteinsatzfahrzeug je Patientin / Patient 182,00 € 3. Wartezeiten eines Krankenkraftwagens 66,00 € nach 15 Minuten für jede weitere angefangene Viertelstunde 4. Vorsorgliches bestelltes Bereithalten eines Krankenkraftwagens 4.1 Mindestgebühr für maximal eine Stunde Bereitstellungszeit 264,00 € 4.2 für jede weitere angefangene Viertelstunde 66,00 € 5. Vorsorgliches bestelltes Bereithalten einer Notärztin oder eines Notarztes 5.1 Mindestgebühr für maximal eine Stunde Bereitstellungszeit mit Notarzteinsatzfahrzeug 204,00 € ohne Notarzteinsatzfahrzeug 104,00 € 5.2 für jede weitere angefangene Viertelstunde mit Notarzteinsatzfahrzeug 51,00 € ohne Notarzteinsatzfahrzeig 26,00 € 6. Materialtransport 863,00 € je außerhalb des Stadtgebietes 3,80 € zurückgelegtem Kilometer zusätzlich 7. Einsatz eines Krankenkraftwagens ohne Benutzung, 863,00 € wenn der Einsatz auf missbräuchlichem Verhalten beruht je außerhalb des Stadtgebietes 3,80 € zurückgelegtem Kilometer zusätzlich 8. Vorsätzliche grundlose Alarmierung eines Krankenkraftwagens 863,00 € je außerhalb des Stadtgebietes 3,80 € zurückgelegtem Kilometer zusätzlich einer Notärztin oder eines Notarztes mit Notarzteinsatzfahrzeug 728,00 € je außerhalb des Stadtgebietes 2,90 € zurückgelegtem Kilometer zusätzlich einer Notärztin oder eines Notarztes ohne Notarzteinsatzfahrzeug 364,00 €
Anlage 2 Anhang C - Einsatzzahlen 2008 - 2025
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Abrechenbare Einsätze 2008 bis 2025 Anlage 2 - Anhang C Jahr Abrechenbare Einsätze RTW Einsatzentwicklung (jährliche Steigerung) Jahr Abrechenbare Einsätze NEF Einsatzentwicklung (jährliche Steigerung) Ist 2008 77.740 3,50% Ist 2008 23.088 4,40% Ist 2009 83.477 7,38% Ist 2009 23.577 2,12% Ist 2010 87.178 4,43% Ist 2010 24.877 5,51% Ist 2011 91.204 4,62% Ist 2011 25.076 0,80% Ist 2012 95.021 4,19% Ist 2012 26.078 4,00% Ist 2013 102.109 7,46% Ist 2013 26.171 0,36% Ist 2014 105.768 3,58% Ist 2014 26.752 2,22% Ist 2015 113.043 6,88% Ist 2015 27.672 3,44% Ist 2016 115.907 2,53% Ist 2016 27.887 0,78% Ist 2017 116.097 0,16% Ist 2017 28.406 1,86% Ist 2018 111.495 -3,96% Ist 2018 30.501 7,38% Ist 2019 113.487 1,79% Ist 2019 31.772 4,17% Ist 2020 101.568 -10,50% Ist 2020 29.687 -6,56% Ist 2021 110.293 8,59% Ist 2021 31.012 4,46% Ist 2022 123.261 11,76% Ist 2022 29.860 -3,71% Vorläufiges Ist 2023 122.601 -0,54% Vorläufiges Ist 2023 28.377 -4,97% Vorläufiges Ist 2024 124.012 1,15% Vorläufiges Ist 2024 27.022 -4,77% Prognose 2025 124.843 0,67% Prognose 2025 25.980 -3,86% 0 20.000 40.000 60.000 80.000 100.000 120.000 140.000 Ist 2008 Ist 2010 Ist 2012 Ist 2014 Ist 2016 Ist 2018 Ist 2020 Ist 2022 Vorläufiges Ist 2024 Entwicklung der Einsatzzahlen Abrechenbare Einsätze RTW Abrechenbare Einsätze NEF
Anlage 2 Anhang D - Gebührenbedarf 2025
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Gebührenbedarf 2025 Anlage 2 - Anhang D Kosten 2025: 87.060.917 € zzgl. Unterdeckung 2020 1.490.849 € zzgl. Unterdeckung 2021 10.787.526 € zzgl. Unterdeckung 2022 10.860.954 € Ansatzfähige Kosten 2025: 110.200.246 € Einsätze: 127.738 Stückkosten: 862,71 € Gebührenbedarf 2025: 863 € Kosten 2025: 20.289.794 € abzgl. Überdeckung 2020 -1.664.304 € zzgl. Unterdeckung 2021 163.918 € zzgl. Unterdeckung 2022 117.737 € Ansatzfähige Kosten 2025: 18.907.146 € Einsätze: 25.980 Stückkosten: 727,76 € Gebührenbedarf 2025: 728 € NEF RTW
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle I/370/20 Vorlagen-Nummer 1338/2025 Freigabedatum 19.08.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Änderung der Rettungsdienstsatzung der Stadt Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat nimmt die als Anlage 2 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung – vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kostenträger – zustimmend zur Kenntnis und beschließt auf dieser Grundlage die Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruch- nahme des Rettungsdienstes (Rettungsdienstsatzung) in der als Anlage 1 zu diesem Be- schluss beigefügten Fassung. Gesundheitsausschuss 28.08.2025 Finanzausschuss 01.09.2025 Rat 04.09.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme s. Anlage 2 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: s. Anlage 2 a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: s. Anlage 2 a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Im Dezember 2023 wurde dem Rat eine Vorlage zur Änderung der Rettungsdienstsatzung vorgelegt (Vorlage Nr. 3487/2023). Zu dieser Satzungsänderung konnte jedoch kein Einver- nehmen mit den Kostenträgern hergestellt werden. Daher gilt derzeit weiterhin der seit dem 22.12.2022 gültige Gebührentarif für den Rettungsdienst, der vom Rat am 08.12.2022 be- schlossen wurde (Vorlage Nr. 3651/2022). Die aktuelle Einsatzzahlenentwicklung sowie organisatorische und kostenmäßige Änderungen im Rettungsdienst machen eine Gebührenanpassung erforderlich. Für den gebührenrelevanten Teil des Rettungsdienstes werden gemäß der Gebührenbedarfs- berechnung 2025 Kosten in Höhe von insgesamt 107.350.711 € kalkuliert (siehe Anlage 2 An- hang B). Gegenüber der letzten Kalkulation aus dem Jahr 2022 mit Kosten von 84.284.425 € sind die Kosten um insgesamt 23.066.286 € gestiegen. Die Kostensteigerungen ergeben sich vor allem aus den ungewöhnlich hohen Tarifabschlüssen in den Jahren 2023 und 2024, wel- che auch auf die Beamt*innen übertragen wurden. Hierdurch kommt es zu Mehrkosten bei den direkten Personalkosten, bei den eingebundenen Leistungserbringern, bei den freiberufli- chen Notärzt*innen und bei den Gemeinkosten (insgesamt rd. 19,0 Mio.€). Darüber hinaus 3 gibt es weitere Kostensteigerungen in fast allen anderen Bereichen, die aber mit insgesamt rd. 4,1 Mio. € nicht maßgeblich ins Gewicht fallen. Unter Berücksichtigung der Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2020 (173.454 €) und den Kos- tenunterdeckungen aus den Jahren 2021 (10.951.444 €) und 2022 (10.978.691 €) ergeben sich neue Gebührentarife von 863 € pro Einsatz für den Rettungstransportwagen (vorher 609 € pro Einsatz) und 728 € pro Einsatz für das Notarzteinsatzfahrzeug (vorher 590 € pro Ein- satz). Die geänderte Rettungsdienstsatzung ist als Anlage 1 beigefügt. Details zur Gebührenbe- darfsberechnung für den Rettungsdienst sind der Anlage 2 zu entnehmen. Gemäß § 14 Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen (RettG NRW) ist der Entwurf der Gebüh- rensatzung mit beurteilungsfähigen Unterlagen den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften zur Stellungnahme zuzuleiten. Zwischen den Beteiligten ist dabei Einvernehmen anzustreben. Den Kostenträgern wurde der Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen Unterla- gen im Mai 2025 zur Stellungnahme zugeleitet. Die formale Zustimmung der Kostenträger steht noch aus. Derzeit wird eine Kostendebatte rund um die Reform des RettG NRW geführt. Der Städtetag NRW bündelt hierbei die Themen und vertritt die Interessen der Träger des Rettungsdienstes gegenüber dem Land. Landesweit bestehen Probleme bei den Verhandlungen mit den Kran- kenkassen im Rahmen der Anhörungen zur Gebührenerstellung (§ 14 RettG NRW „Beteili- gung der Krankenkassen bei der Festsetzung von Benutzungsentgelten, Kosten“). Es ist da- her nicht auszuschließen, dass das Erörterungsverfahren in diesem Jahr länger dauern wird. Zudem kann es im Rahmen des Erörterungsverfahrens noch zu Anpassungen an der Satzung kommen. In diesem Fall wird die Satzung dem Rat erneut zur Beschlussfassung vorgelegt. Anlagen Anlage 1 Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruch- nahme des Rettungsdienstes (Rettungsdienstsatzung) mit Gebührentarif Anlage 2 Gebührenbedarfsberechnung 2025 für den Rettungsdienst Anhang A Rettungsmittel-Vorhaltung 2025 Anhang B Gebührenbedarfsberechnung 2025 Anhang C Einsatzzahlen 2008 – 2025 Anhang D Gebührenbedarf 2025 Anhang E Berechnung Auswärtskilometer 2025 Anhang F Berechnung Wartezeiten, Bereithalten 2025
Anlage 2 Anhang E - Auswärtskilometer 2025
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Berechnung der Kosten je Auswärtskilometer Anlage 2 - Anhang E Gesamtkosten pro Jahr (inkl. Vorträge) 110.200.246 € Jahresvorhaltestunden 419.229 Kosten pro Stunde 262,86 € Kosten pro Minute 4,38 € durchschn. Geschwindigkeit 70 km/h km pro Minute 1,167 km = 4,38 € 1,0 km = 3,76 € Kosten pro km bei 70 km/h 3,80 € Gesamtkosten pro Jahr (inkl. Vorträge) 18.907.146 € Jahresvorhaltestunden 91.980 Kosten pro Stunde 205,56 € Kosten pro Minute 3,43 € durchschn. Geschwindigkeit 70 km/h km pro Minute 1,167 km = 3,43 € 1,0 km = 2,94 € Kosten pro km bei 70 km/h 2,90 € RTW NEF
Anlage 2 Anhang A - Rettungsmittel-Vorhaltung 2025
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Rettungsmittel-Vorhaltung 2025 Anlage 2 - Anhang A Feuerwache Fahrzeug BF LE Wochenvorhalte- stunden RTW Wochenvorhalte- stunden N-KTW Wochenvorhalte- stunden NEF RTW 1.1 168 168 RTW 1.2 168 168 RTW 1.3 0 0 RTW 1.4 168 168 RTW 1.7 108 108 RTW 1.8 96 96 RTW 1.9 12 12 NEF 1.1/OA 168 168 Zwischensumme 336 552 720 0 168 RTW 2.1 168 168 RTW 2.2 168 168 RTW 2.3 0 0 RTW 2.4 84 84 RTW 12.1 168 168 RTW 12.2 84 84 N-KTW 2.1 168 168 NEF 2.1 168 168 Zwischensumme 336 672 672 168 168 RTW 3.1 168 168 RTW 3.2 168 168 RTW 3.3 0 0 RTW 3.4 168 168 RTW 3.5/Baby 0 0 N-KTW 3.1 168 168 NEF 3.1 84 84 Zwischensumme 168 588 504 168 84 RTW 4.1 168 168 RTW 4.2 168 168 RTW 4.3 0 0 RTW 4.4 168 168 RTW 4.6 84 84 RTW 4.7 96 96 S-RTW 4.1 84 84 N-KTW 14.1 84 84 NEF 4.1 168 168 Zwischensumme 252 768 768 84 168 RTW 5.1 168 168 RTW 5.2 168 168 RTW 5.3/Infektion 0 0 RTW 5.4 108 108 RTW 5.7 72 72 NEF 5.1/LNA 168 168 NEF 5.2 168 168 Zwischensumme 504 348 516 0 336 RTW 6.1 168 168 RTW 6.2 168 168 RTW 6.3 0 0 RTW 6.4 168 168 RTW 6.5 84 84 RTW 16.1 168 168 NEF 6.1 168 168 Zwischensumme 504 420 756 0 168 RTW 7.1 168 168 RTW 7.2 168 168 RTW 7.3 0 0 RTW 7.4 168 168 RTW 7.5 60 60 RTW 7.7 84 84 RTW 17.1 168 168 NEF 7.1 168 168 NEF 7.2 84 84 Zwischensumme 504 564 816 0 252 FW 6 Chorweiler FW 7 Porz FW 1 Innenstadt FW 2 Marienburg FW 3 Lindenthal FW 4 Ehrenfeld FW 5 Weidenpesch Rettungsmittel-Vorhaltung 2025 Anlage 2 - Anhang A Feuerwache Fahrzeug BF LE Wochenvorhalte- stunden RTW Wochenvorhalte- stunden N-KTW Wochenvorhalte- stunden NEF FW 1 Innenstadt RTW 8.1 168 168 RTW 8.2 84 84 RTW 8.3 0 0 N-KTW 19.1 168 168 RTW 18.1 168 168 RTW 18.2 84 84 Zwischensumme 336 336 504 168 0 RTW 9.1 168 168 RTW 9.2 168 168 RTW 9.3 0 0 RTW 9.4 84 84 N-KTW 9.1 168 168 RTW 19.1 168 168 RTW 19.2 168 168 RTW 19.4 84 84 NEF 9.1 168 168 Zwischensumme 504 672 840 168 168 RTW 10.1 168 168 RTW 10.2 28 140 168 RTW 10.3 0 0 RTW 10.4 18 90 108 RTW 10.5/Baby 28 140 168 RTW 10.7 72 72 ITW 10.1 28 140 168 NEF 10.1 168 168 NEF 10.2 84 84 Zwischensumme 270 834 852 0 252 RTW 14.1 168 168 RTW 14.2 168 168 Zwischensumme 168 168 336 0 0 BF LE Summe BF LE Summe 24-Std. RTW 17 14 31 2.856 2.352 5.208 24-Std. RTW 1 3 3 84 420 504 Teilzeit RTW 1 17 18 84 1.380 1.464 Teilzeit RTW 0 1 1 18 90 108 Springer RTW 11 0 11 0 0 0 Summe RTW 30 34 64 3.042 4.242 7.284 24-Std. N-KTW 0 3 3 0 672 672 Teilzeit N-KTW 0 2 2 0 84 84 Summe N-KTW 0 5 5 0 756 756 Summe RTW / N-KTW 30 39 69 3.042 4.998 8.040 24-Std. NEF 5 4 9 840 672 1.512 Teilzeit NEF 0 3 3 0 252 252 Summe NEF 5 7 12 840 924 1.764 FW 14 Lövenich Gesamtfahrzeuge Gesamtstunden FW 8 Ostheim FW 9 Mühlheim FW 10 Kalk
Anlage 2 - Gebührenbedarfsberechnung 2025 für den Rettungsdienst
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Anlage 2
Gebührenbedarfsberechnung 2025
für den Rettungsdienst
1. Ausgangssituation
Der seit dem 22.12.2022 gültige Gebührentarif für den Rettungsdienst wurde vom Rat am
08.12.2022 beschlossen (Vorlage Nr. 3651/2022).
Die Einsatzzahlenentwicklung sowie organisatorische und kostenmäßige Änderungen im
Rettungsdienst machen eine erneute Gebührenanpassung erforderlich.
2. Gesetzliche Grundlagen
Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch
Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24.11.1992
Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969
3. Rettungsdienstbedarfsplan
Gemäß § 12 RettG NRW ist die Stadt Köln verpflichtet, einen Rettungsdienstbedarfsplan un-
ter Beteiligung der Kostenträger aufzustellen und spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben.
Im Bedarfsplan sind insbesondere Zahl und Standorte der Rettungswachen sowie die Zahl
der erforderlichen Krankenkraftwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeuge festgelegt.
Der derzeit gültige Rettungsdienstbedarfsplan wurde vom Rat am 28.06.2016 beschlossen
(Vorlage Nr. 1744/2016) und wurde im Jahr 2019 angepasst (Vorlage Nr. 3381/2019). Dem
vorliegenden Anhang A ist der Stand der Rettungsmittel-Vorhaltung laut Bedarfsplan zu ent-
nehmen, welche Grundlage für die vorliegende Satzung ist.
4. Notfallsanitätergesetz
Das Land NRW hat zum 01.04.2015 das Rettungsgesetz (RettG NRW) novelliert und weist
die Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes an, bis zum 31.12.2026
die bisherige Funktion „Rettungsassistent*in“ durch „Notfallsanitäter*in“ zu ersetzen.
Das neue Berufsbild basiert auf einer dreijährigen dualen Berufsausbildung und besteht aus
schulischen und betrieblichen Teilen. Es erfordert den Aufbau und Betrieb von fachlich und
wirtschaftlich leistungsfähigen Berufsfachschulen mit akademisch gebildeten Klassenleh-
rer*innen, Fachlehrer*innen und Praxisanleiter*innen sowie die Anpassung der betrieblichen
Ausbildung auf den Feuer- und Rettungswachen. Die Berufsfeuerwehr hat ihre bisherige
Rettungsassistent*innen-Schule zu einer Berufsfachschule für Notallsanitäter*innen weiter-
entwickelt. Die Berufsfachschule hat am 13.06.2017 ihre staatliche Anerkennung von der Be-
zirksregierung Köln erhalten.
Seit dem 01.10.2016 startet jedes Jahr eine dreijährige Vollausbildung für Schulabgänger*in-
nen. Daneben sind inzwischen zehn verkürzte zweieinhalbjährige Vollausbildungen für
Brandmeister*innen gestartet (jeweils 2 Klassen in 2019 und 2021, jeweils 3 Klassen in 2022
und 2023). Der schrittweise Ausbau der Berufsfachschule auf vier Klassen pro Jahr, also ins-
gesamt zwölf Klassen, die parallel an der Berufsfachschule unterrichtet werden, wurde in
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2024 erreicht. Von diesen vier Klassen pro Jahr soll zunächst weiterhin jeweils eine Klasse
aus Schulabgänger*innen und jeweils drei Klassen aus Brandmeister*innen bestehen. Dar-
über hinaus wurden Weiterbildungen für Rettungsassistent*innen zu Notfallsanitäter*innen –
sogenannte Ergänzungsprüfungen – durchgeführt.
Parallel unterstützen die in den Rettungsdienst der Stadt Köln eingebundenen Leistungser-
bringer / Hilfsorganisationen weiterhin durch eigene Ausbildungsangebote bei der Ausbil-
dung von Notfallsanitäter*innen.
Der Ausbildungsbedarf wurde als kostenbildendes Qualitätsmerkmal im Rettungsdienstbe-
darfsplan benannt und wird als Bestandteil des Bedarfsplans spätestens alle fünf Jahre fort-
geschrieben.
5. Kostenentwicklung
Die seit der letzten Satzungsänderung zum 22.12.2022 entstandenen Kostenänderungen
werden in der Gebührenkalkulation berücksichtigt.
Für den gebührenrelevanten Teil des Rettungsdienstes werden gemäß der Gebührenbe-
darfsberechnung 2025 Kosten in Höhe von insgesamt 107.350.711 € gemäß Anhang B kal-
kuliert.
In den Gesamtkosten sind die nachfolgenden Kostenblöcke enthalten:
5.1. Personalkosten der Feuerwehr
Für die Beschäftigten der Feuerwehr Köln werden die durchschnittlichen Personalkosten je
Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe von -11- Personal- und Verwaltungsmanagement zu
Grunde gelegt. Die Kosten für die Besetzung der Fahrzeuge (ohne Notärzt*innen) belaufen
sich auf insgesamt 23.768.745 € (20.768.319 € RTW-Besetzung, 3.000.426 € NEF-Beset-
zung).
5.2. Erstattungen an die Leistungserbringer
Die Leistungserbringer (anerkannte Hilfsorganisationen sowie Privatunternehmen) wirken
gemäß § 13 RettG NRW im Rettungsdienst der Stadt Köln mit. Die rettungsdienstlichen Leis-
tungen wurden an die wirtschaftlichsten Bieter vergeben. Die jährlichen Kosten für die Fahr-
zeugbesetzungen im Regelbedarf und die Gestellung von Fahrzeugen und Personal im Son-
derbedarf belaufen sich auf 34.212.816 € (31.029.850 € RTW-Besetzung, 3.182.966 € NEF-
Besetzung).
5.3. Kosten der Notärzte
Neben Notärzt*innen, die bei der Stadt Köln angestellt sind, werden auch freiberufliche
Ärzt*innen eingesetzt und einzelne Krankenhäuser für die Gestellung von Notärzt*innen ge-
gen Kostenerstattung in Anspruch genommen. Insgesamt entstehen für die Notärzt*innen
Kosten in Höhe von 6.191.369 € (4.222.771 € für Notärzt*innen, die bei der Stadt Köln ange-
stellt sind und 1.968.598 € für sonstige Notärzt*innen).
5.4. Aus- und Fortbildung Notfallsanitäter*innen
Als Kosten werden in der Kalkulation die Werte laut Runderlass des Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) zur Finanzierung
der Notfallsanitäter*innenausbildung zu Grunde gelegt. Es ist von Gesamtkosten in von
11.114.322 € auszugehen.
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5.5. Sonstige Sachkosten
Für die Unterhaltung der Fahrzeuge (Treibstoffe, Wartung, Reparaturen) wird mit Kosten in
Höhe von 1.681.093 € kalkuliert.
Für die Unterhaltung der Geräte (Wartung, Reparaturen) werden Kosten in Höhe von
772.961 € angesetzt.
Beim medizinischen Verbrauchsmaterial werden Kosten in Höhe von 1.928.045 € erwartet.
Für die Dienst- und Schutzkleidung des Einsatzpersonals wird mit Kosten in Höhe von
286.588 € gerechnet. Die Leistungserbringer statten ihr Personal auf eigene Kosten nach
den Vorgaben der Stadt Köln aus und berücksichtigen diese Kosten in ihren Angebotsprei-
sen.
Für die Nutzung der im Eigentum der Stadt Köln stehenden Gebäude sowie von Anmietun-
gen wird eine kalkulatorische Miete von insgesamt 958.669 € angesetzt.
Die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen für die Fahrzeuge und Geräte des Ret-
tungsdienstes wurden nach gesamtstädtischer Vorgabe berechnet. Insgesamt entstehen
Kosten von 2.756.359 € für kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen.
5.6. Gemeinkosten
Die Gemeinkosten berücksichtigen die Kosten, die im rückwärtigen Dienst für den Rettungs-
dienst entstehen. Hierunter fallen z.B. die Organisation des Rettungsdienstes, die Bereitstel-
lung der notwendigen Ausstattung (Gebäude, Fahrzeuge, Geräte, Kleidung, Verbrauchsma-
terial, etc.), die Einstellung des notwendigen Personals, die Gebührenabrechnung, die Not-
rufannahme und Einsatzabwicklung in der Leitstelle sowie die Abrechnung mit den eingebun-
denen Leistungserbringern. Hierfür wird insgesamt mit Kosten in Höhe von 23.679.744 € ge-
rechnet.
Der Kostenkalkulation für 2025 liegt eine grundlegend überarbeitete Verteilung der Gemein-
kosten zu Grunde. Die alte Verteilung basierte noch auf einer fortgeschriebenen Schätzung
der Arbeitszeitanteile für die einzelnen Leistungen (RTW, NEF, RTH, ITH, Feuerschutz, Aus-
und Fortbildung, etc.). Die neue Verteilung erfolgt nun nach objektiven Kriterien wie z.B. Ein-
satzzahlen, Vorhaltestunden, etc. Durch die Neuverteilung in Verbindung mit den ungewöhn-
lich hohen Tarifabschlüssen in den Jahren 2023 und 2024 kommt es zu entsprechenden
Mehrkosten (+ 8,5 Mio. €). Die übrigen 1,5 Mio. € Mehrkosten ergeben sich aus der schritt-
weisen Umstellung auf das neue Leitstellensystem, welche zu anteiligen Mehrkosten bei Un-
terhaltung, Abschreibungen und Zinsen für Hard- und Software führt.
6. Kostenbereinigung
Nicht alle Kosten, die nach den Grundsätzen der Kosten- und Leistungsrechnung dem Ret-
tungsdienst zuzuordnen sind, können in die Gebührenbedarfsberechnung einfließen.
Es handelt sich dabei nicht um disponible Kosten, die dem Grunde oder der Höhe nach zur
Disposition gestellt werden können, sondern um Aufwendungen, die zur gesetzlich geregel-
ten Aufrechterhaltung des Rettungsdienstes entweder zwingend erforderlich sind, sich aus
der Aufgabenzuweisung ergeben oder aber aus uneinbringlichen Forderungen resultieren.
Diese Kosten sind nach den Grundsätzen der Kosten- und Leistungsrechnung dem Ret-
tungsdienst zwar zuzuordnen und dementsprechend zu veranschlagen, können aber bei der
Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt werden.
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6.1. Kosten der Ausbildung
Für die Fahrerfunktion auf dem Rettungswagen ist die Qualifikation der/s Rettungssanitä-
ter*in gesetzlich vorgeschrieben. Diese Qualifikation erwerben alle Brandmeisteranwärter*in-
nen während ihrer Grundausbildung.
Für die Fahrzeugführerfunktion auf dem Rettungswagen und für die Fahrerfunktion auf dem
Notarzteinsatzfahrzeug war bislang die Qualifikation der/s Rettungsassistent*in gesetzlich
vorgeschrieben. Da sichergestellt werden musste (etwa für Großschadenslagen), dass alle
Feuerwehrbeamt*innen jederzeit auch diese Funktion in der Notfallrettung wahrnehmen kön-
nen, wurden ausnahmslos alle Brandmeister*innen nach der Laufbahnprüfung zusätzlich
auch zu Rettungsassistent*innen ausgebildet. Nur so konnte sichergestellt werden, dass bei
einem Großschadensereignis alle verfügbaren Rettungsmittel mit fachlich qualifiziertem und
ständig geschultem Personal zum Einsatz gebracht werden können.
Aufgrund der Entscheidung des Innenministeriums NRW, die von der Krankenkassenseite
herbeigeführt wurde, dürfen die Kosten für die Ausbildung der Rettungssanitäter*innen und
der Rettungsassistent*innen (Auszubildende und Schulungspersonal) nicht in die Gebühren-
kalkulation einfließen. Diese Kosten bleiben daher unberücksichtigt.
Zukünftig – spätestens ab dem 01.01.2027 – ist die Qualifikation Notfallsanitäter*in für die
Fahrzeugführerfunktion auf dem Rettungswagen und für die Fahrerfunktion auf dem Notarz-
teinsatzfahrzeug vorgeschrieben. Gemäß § 14 Abs. 3 RettG NRW gelten die Kosten der
Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz sowie die Kosten der gesetzlich vorgeschriebe-
nen 30-stündigen Fortbildung für im Rettungsdienst eingesetztes Personal als Kosten des
Rettungsdienstes. Diese Kosten sind daher in der Gebührenkalkulation enthalten.
6.2. Kosten für die Unterbringung psychisch Kranker
Seit dem Jahr 2000 werden die Aufgaben nach dem Gesetz über die Betreuung und Unter-
bringung psychisch Kranker (PsychKG) von der Berufsfeuerwehr wahrgenommen (vorher
Amt für öffentliche Ordnung). Da es sich um eine ordnungsbehördliche Aufgabe gemäß be-
sonderer Rechtsgrundlage handelt, dürfen die entstehenden Kosten nicht in die Gebühren-
kalkulation einfließen. Soweit Patienten nach dem PsychKG aber eines Rettungstransportes
bedürfen, werden die dafür entstehenden Rettungsdienstgebühren berechnet.
6.3. Kosten der Leitstelle
In Nordrhein-Westfalen sind auf Kreisebene gemeinsame Leitstellen für den Feuerschutz
und den Rettungsdienst vorgeschrieben ("einheitliche Leitstelle"). In der Kosten- und Leis-
tungsrechnung können die Kosten der Leitstelle nicht nach Aufgabenbereichen getrennt wer-
den, sondern der Gesamtaufwand wird nach dem Ergebnis einer methodisch durchgeführten
Organisationsuntersuchung nach tatsächlichen Einsatzzahlen und dem Zeitaufwand pro Ein-
satz auf die beiden Aufgabenbereiche Feuerschutz und Rettungsdienst aufgeteilt.
Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 08.11.2000 sind die in
der einheitlichen Leitstelle entstehenden Kosten gebührenrechtlich aber nach Vorhaltekosten
und einsatzbedingten Kosten zu differenzieren. Für die Gebührenbedarfsberechnung müs-
sen daher zunächst die Vorhaltekosten hälftig verteilt werden und nur die einsatzbedingten
Kosten können dem jeweiligen Aufgabenbereich im Verhältnis der Beanspruchung zugeord-
net werden.
Im Ergebnis führt diese zwingende Verteilung zu einer stärkeren Gewichtung der Vorhaltung
und somit zu einer geringeren Refinanzierung der Leitstellenkosten über Rettungsdienstge-
bühren. Die Kostenverteilung erfolgt daher im Verhältnis 60% Rettungsdienst und 40% Feu-
erschutz. Von den 60% entfallen etwa 99% auf den bodengebundenen Rettungsdienst und
etwa 1% auf den Luftrettungsdienst.
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6.4. Kalkulatorisches Ausfallwagnis
Gemäß Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 30.07.1992 dürfen die Kos-
ten des Rettungsdienstes, die von Benutzer*innen verursacht werden, die keine Gebühr zah-
len, nicht den gebührenzahlenden Benutzergruppen (insbesondere also den Krankenkassen)
angelastet werden. Aus diesem Grund darf das sogenannte Gebührenausfallwagnis zum
Ausgleich uneinbringlicher Forderungen nicht in die Gebührenbedarfsberechnung einfließen.
6.5. Brandschutzbegleitfahrten
Kosten für Einsätze, bei denen ein Rettungswagen zum Eigenschutz der Einsatzkräfte der
Feuerwehr zu bestimmten Alarmierungsstichworten (z.B. Wohnungsbrand) mit ausrückt –
sogenannte Brandschutzbegleitfahrten – können nicht den Kostenträgern angelastet werden.
Der Ausgleich wird in der Abrechnung dadurch vorgenommen, dass die Anzahl der Begleit-
fahrten mit der zum Einsatzzeitpunkt geltenden Gebühr multipliziert wird und der so ermit-
telte Betrag aus den Kosten des Rettungsdienstes herausgerechnet wird. In der Kalkulation
wird die Anzahl der Begleitfahrten den regulären Transporten zugeschlagen, wodurch sich
die prognostizierte Gesamteinsatzzahl erhöht. Durch den höheren Divisor verringert sich die
Gebühr für den RTW.
6.6. Fehlfahrten
Gemäß § 14 Absatz 5 Satz 2 RettG NRW wird den Rettungsdienstträgern die Möglichkeit
eingeräumt, auch Fehleinsätze als ansatzfähige Kosten in die Gebührenbedarfsberechnun-
gen aufzunehmen. Daher sind die im Rettungsdienst unvermeidlichen Fehleinsätze ("Mitfahrt
verweigert", "Person hat sich vom Einsatzort entfernt", "Gutgläubig die Feuerwehr gerufen"
usw.) nicht zu separieren und aus der Kalkulation herauszunehmen, sondern die Kosten für
diese Einsätze bleiben gebührenrelevant.
Konkretisiert wird diese gesetzliche Regelung durch einen Erlass des MGEPA vom
24.06.2015 zur Abrechnung von Fehlfahrten im Rettungsdienst. Gemäß des Erlasses hat der
Rettungsdienstträger nur für die Fehlfahrten die Kosten selbst zu tragen, die durch „offen-
sichtliches Fehlverhalten von Rettungsdienstmitarbeitern“ ausgelöst wurden. Alle übrigen
Fehleinsätze sind als „systemimmanent“ und „unvermeidbar“ zu betrachten. Es ist daher zu-
lässig, die Kosten für diese unvermeidbaren Fehleinsätze der Gesamtheit der gebühren-
pflichtigen Benutzer*innen aufzuerlegen.
Die Kostenträger hatten in den Verhandlungen gefordert, dass 50% aller Fehlfahrten aus den
Gebühren herauszurechnen seien. Die Verwaltung ist dagegen der Auffassung, dass nur die
Fehlfahrten, bei denen ein Fehlverhalten von Rettungsdienstmitarbeitern im weitesten Sinne
vorliegen könnte, aus den Kosten des Rettungsdienstes herauszurechnen sind. Hiergegen
haben die Krankenkassen keine Einwände mehr geltend gemacht. Die Berücksichtigung in
der Abrechnung bzw. Kalkulation erfolgt analog der Brandschutzbegleitfahrten.
7. Ausgleich von Kostenüber-/-unterdeckungen
Nach § 6 Absatz 4 KAG NRW sollen Kostenunterdeckungen im Rettungsdienst innerhalb
von vier Jahren ausgeglichen werden. Kostenüberdeckungen hingegen müssen in diesem
Zeitraum ausgeglichen werden. Auch diese gesetzliche Regelung macht eine Neukalkulation
der Gebührensätze erforderlich.
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Für das Jahr 2020 hat sich eine Kostenüberdeckung in Höhe von 173.454 € ergeben. Für die
Jahre 2021 und 2022 hat sich eine Kostenunterdeckung in Höhe von 10.951.444 € bzw.
10.978.691€ ergeben. Die Kostenunterdeckung für die insgesamt 3 Jahre in Höhe von
21.756.681€ fließt daher kostensteigernd in die aktuelle Gebührenkalkulation ein.
8. Gebührenrelevante Kosten
Gemäß Anhang B entstehen gebührenrelevante Kosten in Höhe von 107.350.711 €.
Diese setzen sich zusammen aus:
- direkten Personalkosten (27.991.516 €),
- direkten Sachkosten (55.679.451 €) und
- sekundären Kosten (23.679.744 €).
Diese gebührenrelevanten Kosten sind abschließend um den Saldo der Kostenunterdeckung
der Jahre 2020 bis 2022 (21.756.681 €) zu erhöhen, sodass sich insgesamt Kosten in Höhe
von 129.107.392 € ergeben.
9. Einsatzzahlen
Die Höhe der Gebühr wird durch die gebührenrelevanten Kosten einerseits und die Zahl der
erwarteten Einsätze andererseits bestimmt.
Für die Gebührenbedarfsberechnung 2025 werden auf der Basis einer mehrjährigen Ent-
wicklung 124.843 abrechenbare RTW-Einsätze und 25.980 abrechenbare NEF-Einsätze er-
wartet (Anhang C). Zu den prognostizierten abrechenbaren RTW-Einsätzen werden die
Brandschutzbegleitfahrten (s. Punkt 6.5) und die Fehlfahrten (s. Punkt 6.6) addiert, sodass
insgesamt 127.738 abrechenbare RTW-Einsätze anzusetzen sind.
10. Ergebnis
10.1. Satzungstarife
Es ergeben sich folgende Satzungstarife (Anhang D):
RTW 863 € pro Einsatz (derzeit 609 €) Steigerung um 41,7%
NEF 728 € pro Einsatz (derzeit 590 €) Steigerung um 23,4%
10.2. Fernfahrten
Für die gelegentlich vorkommenden Auswärtsfahrten von RTW sind Gesamtkosten von
262,86 € pro Stunde ermittelt worden. Daraus errechnet sich bei einer zu Grunde gelegten
Durchschnittsgeschwindigkeit von 70 km/h eine Gebühr von 3,80 € (derzeit 9,00 €) pro Aus-
wärtskilometer (Anhang E).
Für die NEF sind Gesamtkosten von 205,56 € pro Stunde ermittelt worden. Daraus errechnet
sich bei einer zu Grunde gelegten Durchschnittsgeschwindigkeit von 70 km/h eine Gebühr
von 2,90 € (derzeit 6,70 €) pro Auswärtskilometer (Anhang E).
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10.3. Transport mehrerer Personen bzw. Tätigwerden einer Notärztin / eines Notarztes für meh-
rere Personen
Beim gleichzeitigen Transport mehrerer Personen bzw. beim Tätigwerden einer Notärztin /
eines Notarztes für mehrere Personen wird für den entstehenden Mehraufwand – insbeson-
dere Abrechnungsaufwand in der Rettungsdienstgebührenstelle – ein Zuschlag von 50% auf
die reguläre Gebühr erhoben. Der sich dann ergebende Betrag wird anteilig auf die transpor-
tierten bzw. behandelten Personen umgelegt.
10.4. Einsatz einer Notärztin / eines Notarztes ohne Notarzteinsatzfahrzeug
Bei Einsatz einer Notärztin oder eines Notarztes ohne Notarzteinsatzfahrzeug werden 50%
der NEF-Gebühr erhoben. Dieser Gebührentarif dient als Abrechnungsbasis für die Einsätze,
bei denen die Notärztin oder der Notarzt direkt auf einem RTW zum Einsatz kommt, und kein
NEF ausrückt (z.B. Intensivverlegungen).
10.5. Wartezeiten eines Krankenkraftwagens, Vorsorgliches bestelltes Bereithalten eines Kranken-
kraftwagens oder einer Notärztin / eines Notarztes
Für Wartezeiten (z.B. im Krankenhaus) sind Gesamtkosten von 262,86 € pro Stunde ermittelt
worden. Daraus errechnet sich eine Gebühr von 66,00 € (derzeit 152,25 €) pro Viertelstunde
(Anhang F). Die erste Viertelstunde ist gebührenfrei.
Für das vorsorgliche bestellte Bereithalten eines Krankenkraftwagens (z.B. für Veranstaltun-
gen oder Personenschutz) sind Gesamtkosten von 262,86 € pro Stunde ermittelt worden.
Daraus errechnet sich eine Gebühr von 66,00 € (derzeit 152,25 €) pro Viertelstunde (Anhang
F). Als Mindestgebühr wird eine Gebühr von 264,00 € (derzeit 609,00 €) für eine Bereitstel-
lungszeit von maximal einer Stunde erhoben. Für jede weitere angefangene Viertelstunde
der Bereitstellungszeit wird eine Gebühr von 66,00 € erhoben.
Für das vorsorgliche bestellte Bereithalten einer Notärztin oder eines Notarztes (z.B. für Ver-
anstaltungen oder Personenschutz) sind Gesamtkosten von 205,56 € pro Stunde (mit NEF)
bzw. 102,78 € pro Stunde (ohne NEF) ermittelt worden. Daraus errechnet sich eine Gebühr
von 51,00 € (derzeit 147,50 €) bzw. 26,00 € (derzeit nicht vorhanden) pro Viertelstunde (An-
hang F). Als Mindestgebühr wird eine Gebühr von 204,00 € (derzeit 590,00 €) bzw. 104,00 €
(derzeit nicht vorhanden) für eine Bereitstellungszeit von maximal einer Stunde erhoben. Für
jede weitere angefangene Viertelstunde der Bereitstellungszeit wird eine Gebühr von 51,00 €
bzw. 26,00 € erhoben.
10.6. Sonstige Gebührentarife
Es werden auch Gebühren erhoben für Materialtransporte (z.B. Organe oder Blutkonserven)
sowie für die vorsätzliche grundlose Alarmierung eines Krankenkraftwagens oder einer Not-
ärztin / eines Notarztes.
11. Beteiligung der Kostenträger
Gemäß § 14 RettG NRW ist der Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen Un-
terlagen den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Be-
rufsgenossenschaften zur Stellungnahme zuzuleiten. Zwischen den Beteiligten ist dabei Ein-
vernehmen anzustreben.
Den Kostenträgern wurde der Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen Unterla-
gen im Mai 2025 zur Stellungnahme zugeleitet. Die formale Zustimmung der Kostenträger
steht derzeit noch aus.
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Derzeit bestehen jedoch landesweit Probleme bei den Verhandlungen mit den Krankenkas-
sen im Rahmen der Anhörungen zur Gebührenerstellung (§ 14 RettG NRW „Beteiligung der
Krankenkassen bei der Festsetzung von Benutzungsentgelten, Kosten). Es ist daher nicht
auszuschließen, dass das Erörterungsverfahren in diesem Jahr länger dauern wird. Zudem
kann es im Rahmen des Erörterungsverfahrens noch zu Anpassungen an der Satzung kom-
men. In diesem Fall wird die Satzung dem Rat erneut zur Beschlussfassung vorgelegt.
12. Haushaltsmäßige Auswirkungen
Die zu erwartenden gebührenrelevanten Kosten werden durch Gebührenerlöse refinanziert.
Die unter Punkt 6 beschriebenen Kosten sind dagegen durch die Stadt Köln zu tragen, da sie
nicht in die Gebührenkalkulation einfließen dürfen. Die Aufwendungen für den Rettungs-
dienst sind entsprechend für 2025 im Teilergebnisplan der Berufsfeuerwehr, Amt für Feuer-
schutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz in der Produktgruppe 0212 – Brand- und
Bevölkerungsschutz, Rettungsdienst veranschlagt.
13. Sonderposten Gebührenausgleich
Gemäß § 44 Absatz 6 der Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO NRW) sind Kosten-
überdeckungen der kostenrechnenden Einrichtungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes
als Sonderposten für den Gebührenausgleich in der Bilanz anzusetzen. Kostenunterdeckun-
gen sind im Anhang anzugeben.
Die Auflösung des Sonderpostens für den Gebührenausgleich ist nur in der Höhe zulässig,
die in der Gebührensatzung festgelegt wurde. Wenn eine Gebührensatzung (voraussichtlich)
für mehrere Haushaltsjahre aufgestellt wird, dann ist somit auch festzulegen, welcher Betrag
des Sonderpostens in welchem Haushaltsjahr aufzulösen ist.
Für den Bereich der Gebühren für den Bodenrettungsdienst wurde im Jahr 2012 erstmals ein
Sonderposten für Gebührenausgleich gebildet, der seitdem fortgeführt wird. Der aktuelle Be-
stand zum Jahresabschluss 31.12.2024 beträgt 0,00 €.
Anlage 2 Anhang F - Wartezeiten, Bereithalten 2025
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Berechnung der Kosten für Wartezeiten und Bereithalten Anlage 2 - Anhang F Gesamtkosten pro Jahr (inkl. Vorträge) 110.200.246 € Jahresvorhaltestunden 419.229 Kosten pro Stunde 262,86 € Kosten pro Viertelstunde 65,72 € Kosten pro Viertelstunde 66,00 € Gesamtkosten pro Jahr (inkl. Vorträge) 18.907.146 € Jahresvorhaltestunden 91.980 Kosten pro Stunde 205,56 € Kosten pro Viertelstunde 51,39 € Kosten pro Viertelstunde 51,00 € Gesamtkosten pro Jahr (inkl. Vorträge) 18.907.146 € Jahresvorhaltestunden 91.980 Kosten pro Stunde 205,56 € davon die Hälfte 102,78 Kosten pro Viertelstunde 25,69 € Kosten pro Viertelstunde 26,00 € RTW NEF NA ohne NEF
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1338/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 19.08.2025
- Erstellt
- 02.05.2025 09:33