2458/2025
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB Köln): Abwassergebührensatzung 2026
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Anlage 2 - Abwassergebührensatzung 2026
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Entwurf Anlage 2 / 2 Satzung des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage sowie für die Entsorgung von Schmutzwassergruben - Abwassergebührensatzung (AbwGebS) - vom . .2025 Der Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) hat in seiner Sitzung am . .2025 aufgrund der §§ 2, 4, 5, 6, 7, 12 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), der §§ 7, 77 und 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) und des § 54 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2016 (GV NRW S. 539) in Verbindung mit der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR der Stadt Köln vom 5. November 2009 (Abl. Stadt Köln 2009, S.1174 ff.) und der Abwassersatzung des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR vom 3. Dezember 2010 (Abl. Stadt Köln 2010, S. 1226 ff.) und der Schmutzwassergrubensatzung des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR vom 25. September 2001 (Abl. Stadt Köln 2001, S. 465) – jeweils in der geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen. Erster Abschnitt Anwendungsbereich § 1 Gegenstand (1) Das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR - im folgenden - StEB Köln - erhebt Gebühren und Auslagen im Sinne der §§ 5, 6 und 7 KAG NRW: a) für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage, b) für die Entsorgung der Schmutzwassergruben nach der Schmutzwassergrubensatzung, / 3 c) für Abwasseruntersuchungen, d) für sonstige Leistungen, e) für die Ausstellung von Kanalanschlussscheinen. (2) Die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren ruhen gemäß § 6 Absatz 5 KAG NRW als öffentliche Last auf dem Grundstück. (3) Die Gebühren ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen und dem dieser Satzung als Bestandteil beigefügten Gebührentarif. Zweiter Abschnitt Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage § 2 Bemessungsgrundlage (1) Die Gebühren bemessen sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen: a) bei Schmutzwasser nach der von dem Grundstück in die öffentliche Abwasseranlage unmittelbar oder mittelbar eingeleiteten Schmutzwassermenge, b) bei Niederschlagswasser nach der bebauten bzw. überbauten und / oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann, nachfolgend angeschlossene Grundstücksfläche genannt. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt vor, wenn von den bebauten und / oder befestigten Grundstücksflächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann, c) bei von Transportfahrzeugen angeliefertem Schmutzwasser und Schlamm aus Sickerschächten, Schlammfängen, gewerblichen Sammelbehältern und Chemietoiletten, nach der in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Menge, d) bei sonstigen Einleitungen nach der in die öffentliche Abwasseranlage unmittelbar oder mittelbar eingeleiteten Menge. (2) Als Schmutzwassermenge im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) gilt unbeschadet der in Absatz 4 getroffenen Ausnahmeregelung: / 4 a) die von den Wasserversorgungsunternehmen gelieferte und in Rechnung gestellte Wassermenge, b) in den Fällen des § 4 Absatz 7 Buchstabe c) die eingeleitete Menge sowie bei Einleitung durch Transportfahrzeuge in ein Klärwerk die angelieferte Menge, c) die durch eine Gewässerbenutzung im Sinne von § 9 WHG dem Grundstück zugeführte Wassermenge, d) die dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge, e) die Brauchwassermenge aus Regenwassernutzungsanlagen. (3) Als eingeleitete Menge im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c) gilt die an den Abwassereinleitungsstellen der Klärwerke gemessene Menge. (4) Von der Wassermenge nach Absatz 2 Buchstaben a), c) und d) wird auf Antrag der gebührenschuldenden Person die Wassermenge abgesetzt, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wurde. Der Nachweis ist durch festinstallierte geeichte Wasserzähler zu führen. Im Rahmen der Gartenbewässerung kann der Nachweis auch durch einen geeichten Zapfhahnzähler erfolgen. Ausnahmsweise kann der Nachweis auch durch andere nachprüfbare Unterlagen erfolgen. Die StEB Köln können hinsichtlich der Art und Umfang des Nachweises zusätzliche Anforderungen stellen. Zeigen Wasserzähler nicht oder offenbar nicht richtig an, wird die abzugsfähige Wassermenge geschätzt. Solange und soweit noch keine Wasserzähler eingebaut sind, entscheiden die StEB Köln nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welcher Höhe ein Abzug aufgrund eines anderen prüffähigen Nachweises vor Einbau eines Wasserzählers gewährt wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Veranlagungsbescheides bei den StEB Köln schriftlich zu stellen. (5) Die gebührenschuldende Person hat bei den StEB Köln die in Absatz 2 Buchstaben c) und d) genannte Wassermenge jeweils bis zum 31. März für das abgelaufene Kalenderjahr anzugeben. Für Wassermengen gemäß Absatz 2 Buchstabe e) gilt diese Regelung nur, soweit ausnahmsweise keine pauschale Veranlagung erfolgt. / 5 Diese Menge ist durch festinstallierte geeichte Wasserzähler, ausnahmsweise durch andere nachprüfbare Unterlagen nachzuweisen. Die StEB Köln können hinsichtlich der Art des Umfanges des Nachweises zusätzliche Anforderungen stellen. Ferner hat die gebührenschuldende Person bei den StEB Köln jeden Neuzugang bzw. jede Änderung der Größe der angeschlossenen Grundstücksfläche unverzüglich mitzuteilen. Im Falle des Absatzes 2 Buchstabe d) gilt als Einleitungsmenge die bei der Einleitung tatsächlich gemessene Menge. Kann diese nicht gemessen werden, hat die gebührenschuldende Person sie durch nachprüfbare Unterlagen nachzuweisen. (6) Soweit die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 5 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht zutreffend gemacht werden, erfolgt eine Schätzung. § 3 Berechnung (1) Die Berechnungseinheiten für die Gebühren sind: a) für Schmutzwasser nach § 2 Absatz 1 Buchstabe a) ein Kubikmeter (m³) der gebührenpflichtigen Schmutzwassermenge, b) für Niederschlagswasser nach § 2 Absatz 1 Buchstabe b) ein Quadratmeter (m²) der angeschlossenen Grundstücksfläche, c) für Stoffe nach § 2 Absatz 1 Buchstabe c) ein Kubikmeter (m³) der eingeleiteten Menge. (2) Veranlagungszeitraum ist: a) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) mit Ausnahme von § 2 Absatz 2 Buchstabe b) das Kalenderjahr. Tritt im Laufe des Kalenderjahres eine Gebührenänderung ein, gilt für die Änderung als Veranlagungszeitraum die Zeit vom Inkrafttreten der neuen Gebührensätze bis zum Ende des Kalenderjahres, b) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstabe c) der Kalendermonat, c) im Falle von § 2 Absatz 2 Buchstabe b) das Kalendervierteljahr. / 6 (3) Für die Berechnung der Gebühren gilt Folgendes: a) Als Schmutzwassermenge gilt bei unbefristeten Einleitungen die Wassermenge, die unter Berücksichtigung der in § 2 Absatz 4 und 5 vorgesehenen Absetzung für das Kalenderjahr ermittelt wurde, das ein Jahr vor Beginn des jeweiligen Veranlagungszeitraumes geendet hat (Schmutzwassereinleitungsjahr). Im Falle des § 2 Absatz 2 Buchstabe a) gilt die Wassermenge als im Schmutzwassereinleitungsjahr für das Grundstück geliefert, die von dem Wasserversorgungsunternehmen für alle Abrechnungszeiträume festgestellt und berechnet wurde, deren Ende in den Zeitraum von September des Schmutzwassereinleitungsjahrs (2024) bis August des dem Veranlagungszeitraum vorhergehenden Jahres (2025) fällt. Bei der Berechnung von Wohnungswasserzählern gilt die am Hauptwasserzähler ermittelte Wasserverbrauchsmenge. Liegt den Abrechnungen nicht insgesamt ein Zeitraum von zwölf Monaten zugrunde, wird zur Ermittlung der jährlichen Schmutzwassermenge die Wassermenge auf einen Wert für zwölf Monate anteilig umgerechnet. Liegt ausnahmsweise keine Abrechnung vor, wird die jährliche Schmutzwassermenge unter Berücksichtigung des Absatzes 4 geschätzt. Tritt im Laufe des Kalenderjahres eine Gebührenänderung ein, gilt als Schmutzwassermenge für jeden Monat des Veranlagungszeitraumes nach Inkrafttreten der neuen Gebührensätze 1/12 der vorermittelten Schmutzwassermenge. b) Als Grundstücksfläche wird die Fläche angesetzt, die zu Beginn des Kalenderjahres an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. c) Bei Stoffen nach § 2 Absatz 1 Buchstabe c) und bei Schmutzwasser nach § 2 Absatz 2 Buchstabe b) wird die im Veranlagungszeitraum eingeleitete Menge zugrunde gelegt. d) Bei extensiven und intensiven Dachbegrünungen kann auf Antrag die Niederschlagswassergebühr je nach Art der Dachbegrünung (extensiv/intensiv) für die jeweilige Fläche in dem aus der nachstehenden Tabelle ersichtlichen Umfang gemindert werden. Eine intensive Dachbegrünung ist durch die Bestätigung des Gründachherstellers / 7 nachzuweisen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, ist der Bestand des intensiven Gründachs durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Art des Gründachs Reduzierung der Niederschlagswassergebühr um Intensive Dachbegrünung (Abflussbeiwert 0,3) 70 % Extensive Dachbegrünung (Abflussbeiwert 0,6) 40 % e) Bei befestigten Flächen kann auf Antrag die Niederschlagswassergebühr um 50% gemindert werden, wenn die Befestigung in einer der nachfolgend genannten Arten erfolgt ist: - zertifiziertes Ökopflaster - Rasengittersteine - unverfugtes Pflaster - Schotter - Kies Der Nachweis über die Art und Ausführung der Flächenbefestigung ist durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Die StEB Köln können hinsichtlich der Art und Umfang des Nachweises zusätzliche Anforderungen stellen. (4) Bei der erstmaligen Einleitung von Schmutzwasser von einem Grundstück in die öffentliche Abwasseranlage sowie im Falle einer veränderten Nutzung des Grundstückes gegenüber dem Schmutzwassereinleitungsjahr wird die Jahresschmutzwassermenge geschätzt. § 2 Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. (5) Bei der erstmaligen Einleitung von Niederschlagswasser oder bei Änderung der angeschlossenen Grundstücksfläche innerhalb des Kalenderjahres wird die angeschlossene oder geänderte Grundstücksfläche vom Ersten des folgenden Monats der Berechnung zugrunde gelegt. Flächenreduzierungen werden vom Ersten des folgenden Monats nach der schriftlichen Mitteilung berücksichtigt. Für / 8 jeden Monat wird 1/12 der Jahresgebühr erhoben. Das gilt auch, wenn im Laufe des Kalenderjahres eine Gebührenänderung eintritt. (6) Wird Niederschlagswasser über eine Regenwassernutzungsanlage nach Gebrauch in die öffentliche Kanalisation eingeleitet, so ist die Brauchwassermenge entweder a) bei Privathaushalten mittels einer personen- und nutzungsabhängigen Pauschale zu berechnen, für Toilettenspülung 10 m³ pro Person/Jahr; für Waschmaschine 5 m³ pro Person/Jahr oder b) auf Antrag der gebührenpflichtigen Person über einen fest installierten, geeichten Wasserzwischenzähler zu erfassen. Die Brauchwasserzuführung ist den StEB Köln, vor Inbetriebnahme einer Anlage anzuzeigen. Die gebührenschuldende Person hat den StEB Köln Änderungen der Personenzahl und der Nutzung unverzüglich mitzuteilen. Kann Niederschlagswasser aus einer Regenwassernutzungsanlage der öffentlichen Kanalisation (z.B. über einen Notüberlauf) zugeführt werden, ist bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr ein pauschaler Abzug von 50 % der an die Regenwassernutzungsanlage angeschlossenen Flächen in Ansatz zu bringen. (7) Bei Anträgen auf Ausnahmegenehmigung nach der Abwassersatzung für vorübergehende Einleitungen von Schmutzwasser in die öffentliche Abwasseranlage werden die Schmutzwassermengen anhand der von der antragstellenden Person angegebenen Einleitungsdauer und einer auf Erfahrungswerten beruhenden durchschnittlichen Einleitungsmenge geschätzt: a) Soweit nach diesen Schätzungen oder tatsächlich nicht mehr als 5 m³ anfallen, wird die Gebühr für die Abgeltung der Schmutzwassergebühren und den Aufwand für die Ausnahmegenehmigung pauschal festgesetzt. b) Soweit nach diesen Schätzungen oder tatsächlich nicht mehr als 30 m³ anfallen, wird die Gebühr für die Abgeltung der Schmutzwassergebühren und den Aufwand für die Ausnahmegenehmigung pauschal festgesetzt. c) Bei Einleitungsmengen über 30 m³ wird für die Berechnung die nach der vom Antragsteller nachzuweisenden tatsächlichen Einleitungsmenge unter Absetzung der nach § 2 Absatz 4 möglichen Absetzungen zugrunde gelegt. (8) Bei Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der / 9 Abwassersatzung für die vorübergehende Einleitung von Grundwasser und sonstigem Wasser in die öffentliche Abwasseranlage wird die Art der Ermittlung der eingeleiteten Menge und der Zeitpunkt der Mitteilung über die Menge mit der Ausnahmegenehmigung festgesetzt. (9) Die Gebühr für Ausnahmegenehmigungen nach der Abwassersatzung wird pauschal festgesetzt. Unberührt bleiben die Festsetzungen nach § 3 Absatz 7 a) und b). § 4 Gebührenschuld (1) Gebührenschuldenden Personen sind: a) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) die Grundstückseigentum innehabenden Personen der Grundstücke, von denen Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Bestehen Erbbaurechte, sind die Erbbauberechtigten die gebührenschuldenden Personen. Liegt wirtschaftliches Eigentum i. S. von § 39 AO1977 vor, ist die Person, die das wirtschaftliche Eigentum innehat, die gebührenschuldende Person, b) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstabe c) diejenigen, die die Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleiten, c) im Falle von § 3 Absatz 7 und Absatz 8 diejenigen, denen die vorübergehende Einleitung von Abwässern nach der Abwassersatzung genehmigt wurde und d) in allen anderen Fällen diejenigen, die die öffentliche Abwasseranlage tatsächlich nutzen oder genutzt haben. Mehrere gebührenschuldende Personen haften gesamtschuldnerisch. (2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist die neue, Grundstückseigentum innehabende Person von Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Den Wechsel haben die bisherige und die neue, Grundstückseigentum innehabende Person unverzüglich der Stadt Köln – Steueramt – anzuzeigen und entsprechend nachzuweisen. (3) Die gebührenschuldenden Personen erhalten über die zu entrichtenden Beträge einen Gebührenbescheid. Dieser wird im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) von der Stadt Köln als Verwaltungshelferin im Namen der StEB Köln gefertigt. Dieser Bescheid kann mit dem städtischen Grundbesitzabgabenbescheid verbunden werden. Die StEB Köln sind berechtigt, / 10 mit der Einziehung die Stadt Köln zu beauftragen. (4) Bei Wohnungseigentum können die Gebühren einheitlich für alle Mitglieder der Gemeinschaft festgesetzt werden. Der Gebührenbescheid wird den Grundstückseigentum innehabenden Personen oder der Verwaltung, die die Grundstückseigentum innehabenden Personen nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestellt haben, bekannt gegeben. (5) Das Gebührenschuldverhältnis entsteht: a) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) mit Ausnahme von § 2 Absatz 2 Buchstabe b) erstmalig mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem auf dem Grundstück anfallendes Schmutz- und Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet worden ist, b) bei Stoffen nach § 2 Absatz 1 Buchstabe c) und bei Schmutzwasser nach § 2 Absatz 2 Buchstabe b) mit der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage, c) im Falle von vorübergehenden Einleitungen gemäß § 3 Absatz 7 mit der Antragstellung. (6) Im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) erlischt das Gebührenschuldverhältnis mit dem Ende des Monats, in dem die Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage geendet hat. Entstandene Gebührenansprüche bleiben hiervon unberührt. (7) Als Grundstück sind unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster, Grundbuch und Schiffsregister und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung anzusehen: a) jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine Hausnummer zugeteilt ist, b) alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder ihm ohne Widmung dienen, c) Gaststättenschiffe, Hotelschiffe, Wohnschiffe und andere schwimmende Einheiten, die entsprechend der Abwassersatzung Schmutzwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleiten. / 11 § 5 Fälligkeit und Vorauszahlung (1) Die Gebühren werden fällig: a) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) mit Ausnahme von § 2 Absatz 2 Buchstabe b) für ein Kalenderjahr am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je gleichen Teilbeträgen. Ist der Gebührenbescheid noch nicht bekannt gegeben, hat die gebührenschuldende Person zu den vorgenannten Fälligkeitstagen in Höhe der zuletzt festgesetzten Teilbeträge unaufgefordert Vorauszahlung zu leisten. Tritt im Laufe des Kalenderjahres eine Gebührenänderung ein, gelten für Fälligkeit und Vorauszahlung die auf dem Gebührenbescheid angegebenen Termine, b) im Falle von § 2 Absatz 1 Buchstabe c) und § 2 Absatz 2 Buchstabe b) mit dem im Gebührenbescheid angegebenen Zeitpunkt, c) im Falle von § 3 Absatz 7 mit dem im Bescheid angegebenen Zeitpunkt. (2) Hat die gebührenschuldende Person gemäß § 28 Absatz 3 Grundsteuergesetz die Grundsteuer am 1. Juli in einem Jahresbetrag zu entrichten, sind abweichend von Absatz 1 auch die Gebühren zu diesem Zeitpunkt in einer Summe zu zahlen. (3) Wird von einem Grundstück im Laufe des Kalenderjahres erstmals Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die für die Zeit zwischen erstmaliger Einleitung und Bekanntgabe des Gebührenbescheides geschuldete Gebühr in einer Summe einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zu zahlen ist. Im Falle des Absatzes 2 wird die für den Rest des Jahres zu zahlende Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, soweit der Gebührenbescheid nach dem 1. Juni bekannt gegeben wird. (4) Ist die nach Absatz 1 Buchstabe a) Satz 2 geleistete Vorauszahlung geringer als der nach dem Gebührenbescheid für den Vorauszahlungszeitraum geschuldete Betrag, ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu entrichten. Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt. (5) Ist die nach Absatz 1 Buchstabe a) Satz 2 geleistete Vorauszahlung größer als der nach dem Gebührenbescheid für den Vorauszahlungszeitraum geschuldete Betrag, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des / 12 Gebührenbescheides durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. (6) Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend, wenn und soweit der Gebührenbescheid nach Zahlung aufgehoben oder geändert wird. Dritter Abschnitt Gebühren für die Entsorgung von Schmutzwassergruben nach der Schmutzwassergrubensatzung § 6 Bemessungsgrundlage (1) Die Gebühren bemessen sich nach den an der Messvorrichtung des Fäkalienfahrzeuges festgestellten Schmutzwassermengen und Fäkalschlammmengen. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen erforderliche Spülwasser. (2) Die Gebühr erhöht sich um den Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass die Grundstücksentwässerungsanlage entgegen § 7 Absatz 3 Schmutzwassergrubensatzung nicht so angelegt ist, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert an- und abfahren und die Grundstücksentwässerungsanlage unverzüglich ohne zusätzliche Vorkehrungen entleeren kann (z. B. Schlauchlänge, schwierige Anfahrten, Schiffsentsorgungen, zusätzliche fahrzeugführende Person). (3) Für Leerfahrten ohne Entsorgung von Abwasser oder Fäkalschlamm entsteht in den Fällen, in denen trotz Terminvereinbarung, ohne ein Verschulden der StEB Köln, die Grundstücksentwässerungsanlage nicht geleert werden konnte, eine Gebühr für die Leerfahrt. § 7 Berechnung (1) Die Berechnungseinheit für die Gebühr ist ein Kubikmeter (m³) der gebührenpflichtigen Schmutzwassermenge und Fäkalschlammmenge. (2) Der Mehraufwand nach § 6 Absatz 2 wird als Euro-Betrag pro Stunde berechnet. Maßgebend bei der Berechnung der Gebühr ist der tatsächliche Zeitaufwand. Der zeitliche Mehraufwand ist von der anschluss- und benutzungspflichtigen Person oder dessen Vertretung auf dem mitgeführten Begleitschein schriftlich zu bestätigen. / 13 (3) Der Zuschlag für Leerfahrten wird als Euro-Betrag pro Leerfahrt berechnet. § 8 Gebührenschuld und Fälligkeit (1) Das Gebührenschuldverhältnis entsteht mit der Inanspruchnahme der Entsorgung. Kommt die Entsorgung nicht zu Stande (z. B. Abweisung des Fahrzeuges, Terminversäumnis), entsteht die Gebühr für eine Leerfahrt mit Erreichen des Grundstücks, auf dem sich die zu entsorgende Anlage befindet. (2) Gebührenschuldende Personen sind die anschlussberechtigten Personen zum Zeitpunkt der Entleerung. (3) Mehrere gebührenschuldende Personen haften gesamtschuldnerisch. (4) Die Gebühren werden fällig mit dem im Gebührenbescheid angegebenen Zeitpunkt. (5) Vierter Abschnitt Abwasseruntersuchungsgebühren § 9 Leistungen (1) Die StEB Köln führen physikalische, chemische und biologische Untersuchungen von Abwässern und Schlämmen durch. (2) Für Leerfahrten, bei denen die Untersuchungen aufgrund unzugänglicher Probenahme- / Messstellen nicht möglich sind, entsteht eine Gebühr für die Leerfahrt. § 10 Gebührenschuld (1) Gebührenpflichtig sind alle von den StEB Köln durchgeführten Untersuchungen, soweit sie nicht in andere Gebühren einkalkuliert sind. Gebührenschuldende Personen sind: a) die anschlussberechtigten Personen, b) im Falle des § 2 Absatz 1 Buchstabe c) diejenigen, die die Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleiten bzw. eingeleitet haben, c) im Falle des § 3 Absatz 7 diejenigen, denen die vorübergehende Einleitung / 14 von Abwässern nach der Abwassersatzung genehmigt wurde, d) in allen anderen Fällen diejenigen, die die öffentliche Abwasseranlage tatsächlich nutzen oder genutzt haben. (2) Im Übrigen ist gebührenschuldende Person, wer die Abwasseruntersuchung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihr zuzurechnen ist, beantragt hat. (3) Für mehrere Abwasseruntersuchungen gemäß Ziffer 3 des Gebührentarifs werden die darin vorgesehenen Gebühren nebeneinander erhoben, auch wenn diese Untersuchungen in zeitlichem oder sachlichem Zusammenhang stehen. (4) Haben mehrere Beteiligte eine Abwasseruntersuchung beantragt oder werden mehrere durch sie unmittelbar begünstigt, ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Leistung ihn betrifft. Entwurf Anlage 1_2 / 15 § 11 Fälligkeit Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Fünfter Abschnitt Gebühren für sonstige Leistungen § 12 Sonstige Leistungen (1) Die StEB Köln erbringen im Bedarfsfall sonstige Leistungen in geringem Umfang. (2) Soweit bei der Berechnung von Gebühren Beschäftigtenstunden angesetzt werden, sind für die Arbeiten zu ungünstigen / außergewöhnlichen Zeiten zum jeweiligen Gebührensatz die folgenden Zeitzuschläge als von –Hundert-Sätze vom Stundensatz hinzuzurechnen. Sie betragen je angefangene Stunde: Buchst. Zuschlag v. H. a) Überstunden 30 b) Nachtarbeit ab 21 Uhr 25 c) Sonntagsarbeit 25 d) Arbeiten an Oster- und Pfingstsonntag 35 e) Feiertagsarbeit 135 f) Arbeiten am 24.12. und am 31.12. 40 g) Arbeiten an Samstagen ab 13 Uhr 20 Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach den Buchstaben c bis g wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe festgesetzt. Die Gebühr für eine Rufbereitschaft beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des für die Entgeltgruppe maßgeblichen Stundensatzes. Maßgebend für die Bemessung der Pauschale ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. § 13 Gebührenschuld und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung. (2) Gebührenschuldende Person ist die anschlussberechtigte Person; im Übrigen ist / 16 gebührenschuldende Person, wer die sonstige Leistung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihr zuzurechnen ist, beantragt hat. (3) Mehrere gebührenschuldende Personen haften gesamtschuldnerisch. (4) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Sechster Abschnitt Gebühren für die Ausstellung von Kanalanschlussscheinen § 14 Leistungen Die StEB Köln prüfen auf Antrag oder im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren bei Neuanschlüssen die Anschlussmöglichkeiten an das öffentliche Kanalnetz, legen die spezifischen Anschlussbedingungen gemäß der Abwassersatzung fest, erteilen die Zustimmung zu den Kanalanschlussarbeiten gemäß der Abwassersatzung und nehmen den hergestellten Anschlusskanal bezüglich Übereinstimmung mit dem Kanalanschlussschein ab. § 15 Gebührenschuld und Fälligkeit (1) Gebührenpflichtig sind alle von den StEB Köln ausgestellten Kanalanschlussscheine und Zustimmungen für Neuanschlüsse und Wiederverwendungen sowie Änderungen von Kanalanschlussscheinen wegen Umplanungen. (2) Für die Kanalanschlussscheine, die eine Abstimmung und Prüfung von Überflutungsnachweisen und Einleitungsbeschränkungen beinhalten, wird eine zusätzliche Gebühr erhoben. (3) Gebührenschuldende Person ist die anschlussberechtigte Person; im Übrigen ist gebührenschuldende Person, wer den Kanalanschlussschein selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihr zuzurechnen ist, beantragt hat. (4) Mehrere gebührenschuldende Personen haften gesamtschuldnerisch. (5) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Entwurf Anlage 1_2 / 17 Siebter Abschnitt Schlussvorschriften § 16 Auskunftspflicht Die in den §§ 4, 8, 10, 13 und 15 genannten gebührenschuldenden Personen und deren gesetzlich Vertretung oder Bevollmächtigte sind unbeschadet der in dieser Satzung und in der Abwassersatzung getroffenen Sonderregelungen verpflichtet, über alle für die richtige Veranlagung maßgebenden Tatsachen innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Angaben zu machen und den Beauftragten der StEB Köln ungehinderten Zutritt zu den Grundstücken und zu allen Anlagenteilen auf den Grundstücken zu gewähren. Die Beauftragten haben sich durch einen von den StEB Köln ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. § 17 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft. / 18 Gebührentarif zur Satzung des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR über die Erhebung der Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage sowie für die Entsorgung von Schmutzwassergruben vom . .2025 1. Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage, für angefangene m³ und m² gilt der jeweilige Gebührensatz anteilig Euro 1.1 Einleitung von Schmutzwasser einschl. nicht genutztem Grundwasser und sonstigem Wasser 1.1.1 Schmutzwasser je m³ 1,76 1.1.2 In Kleinkläranlagen vorgereinigtes Schmutzwasser und in Regenwasserkanäle genehmigte eingeleitete Wasser je m³ 1,08 1.1.3 Nicht genutztes Grundwasser und sonstiges Wasser je m³ 0,47 1.1.4 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die vorübergehende Einleitungen bis 5 m³ 41,77 1.1.5 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die vorübergehende Einleitungen über 5 m³ bis zu 30 m³ 85,77 1.1.6 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für vorübergehende Einleitungen nach der Abwassersatzung zuzüglich jeweiligem Tarif nach Ziffer 1.1.1, 1.1.2 oder 1.1.3 65,93 1.2 Einleitung von Niederschlagswasser je m² angeschlossener Fläche und Jahr 1,39 1.3 Einleitung von durch Transportfahrzeuge angeliefertem Schmutzwasser und Schlamm aus Sickerschächten, Schlammfängen, gewerblichen Schlammbehältern und Chemietoiletten je m³ 20,78 2. Gebührensätze für die Entsorgung von Schmutzwassergruben nach der Schmutzwassergrubensatzung / 19 2.1 Entsorgung von Kleinkläranlagen, Montag bis Freitag von 6 Uhr bis 17 Uhr, außer Feiertagen je m³ 33,85 2.2 Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Gruben, Montag bis Freitag von 6 Uhr bis 17 Uhr, außer Feiertagen je m³ 29,66 2.3 Zulage zu 2.1 und 2.2 für die Notentsorgung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Montag bis Freitag von 17 Uhr bis 6 Uhr 227,57 2.4 Mehraufwand nach § 6 Abs. 2 je angefangene Stunde 91,17 2.5 Leerfahrten 91,17 3. Abwasseruntersuchungsgebühren 3.1 Probenahmen 3.1.1 mit automatischem Probenahmegerät 276,17 zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std. zuzüglich Gebühren je Nutzungstag 73,56 zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8 3.1.2 von Hand nach Ziffer 5.3, je angefangene Std. 3.2 Probenvorbereitung (besonderer Aufwand) 3.2.1 Zerkleinern, Trocknen von Böden und Schlämmen siehe Ziffer 5 3.2.2 Siebanalyse siehe Ziffer 5 3.2.3 Eluierbarkeit siehe Ziffer 5 3.2.4 Aufschluss für Spurenanalyse siehe Ziffer 5 3.3 Physikalische Untersuchungen 3.3.1 Farbe, Trübung, Geruch, Temperatur 17,19 3.3.2 pH-Wert 9,38 / 20 3.3.3 Elektrische Leitfähigkeit (konduktometrisch) 13,28 3.3.4 Gesamtrückstand 3.3.4.1 Gesamttrockenrückstand, Trockenrückstand, je 20,58 3.3.4.2 Glühverlust 25,77 3.3.5 Gehalt an ungelösten Stoffen 3.3.5.1 Absetzbare Stoffe 24,22 3.3.5.2 Abfiltrierbare Stoffe /Trockensubstanz/Absetzbare Stoffe (Masse), je 42,90 3.3.6 Bestimmung von Geruch durch Aufzeichnung mit einem Gas- Messgerät 92,72 zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std. zuzüglich Gebühren je Nutzungstag 2,76 zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8 3.3.7 Nachweis von H2S mittels Prüfröhrchen vor Ort 3,35 zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std. zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8 3.4 Chemische Untersuchungen 3.4.1 Summen- und Gruppenparameter 3.4.1.1 AOX, EOX je 94,33 3.4.1.2 BSB5 66,14 3.4.1.3 CSB 36,26 3.4.1.5 Gesamt-Stickstoff 114,81 / 21 3.4.1.6 Kohlenwasserstoffe 89,88 3.4.1.7 Schwerflüchtige lipophile Stoffe 69,59 3.4.1.8 Kjeldahl-Stickstoff 54,54 3.4.1.9 Phenol-Index 59,55 3.4.1.10 Säure- und Basekapazität je 32,37 3.4.1.11 DOC/TOC, TNb je 35,07 3.4.2 Einzelbestimmungen 3.4.2.1 Anorganisch 3.4.2.1.1 Aggressive Kohlensäure siehe Ziffer 5 3.4.2.1.2 Ammonium, photometrisch 42,03 3.4.2.1.3 Freies Chlor 44,47 3.4.2.1.4 Chlor gesamt 42,59 3.4.2.1.5 Chlordioxid 44,47 3.4.2.1.6 Chlorid 42,59 3.4.2.1.7 Chromat 54,52 3.4.2.1.8 Cyanid gesamt 91,10 3.4.2.1.9 Cyanid leicht freisetzbar 91,10 3.4.2.1.10 Fluor gesamt 39,45 3.4.2.1.11 Fluorid 39,45 3.4.2.1.12 Hydrazin 42,03 3.4.2.1.13 Nitrat 42,59 / 22 3.4.2.1.14 Nitrit-Stickstoff 47,05 3.4.2.1.15 Ortho-Phosphat 52,08 3.4.2.1.16 Phosphat gelöst 52,08 3.4.2.1.17 Phosphat gesamt 52,08 3.4.2.1.18 Sulfat 42,59 3.4.2.1.19 Thiocyanat 42,59 3.4.2.1.20 Sulfid 40,10 3.4.2.1.21 Sulfid gelöst 40,10 3.4.2.2 Elemente 3.4.2.2.1 Cadmium, Silber, Chrom, Blei, Nickel, Vanadium, Thallium, Zinn, Titan, Molybdän, Barium, Borat je 48,82 3.4.2.2.2 Zink, Kupfer, Magnesium, Kalium, Kobalt, Eisen, Mangan, Calcium, Natrium, Aluminium, Eisen wasserlöslich, Mangan wasserlöslich, Schwefel gesamt, Schwefel wasserlöslich je 42,76 3.4.2.2.3 Quecksilber, Arsen, Antimon, je 50,36 3.4.2.2.4 Weitere Elemente siehe Ziffer 5 3.4.2.3 Organisch 3.4.2.3.1 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 163,14 3.4.2.3.2 Benzol, Toluol, Xylol (BTX) 97,83 3.4.2.3.3 Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW) 92,81 3.4.2.3.4 PCB 163,14 3.4.2.3.5 Aldehyde 150,62 3.4.2.3.6 PFT 214,81 / 23 3.4.2.3.7 Phthalate 133,09 3.4.2.3.8 Organozinnverbindungen 518,06 3.4.2.3.9 LAS 608,79 3.4.2.3.10 Moschusduftstoffe 914,20 3.4.2.3.11 Nonylphenole 139,47 3.4.2.3.12 GC/MS-Analyse quantitativ bis drei Komponenten 133,00 3.4.2.3.13 GC/MS-Analyse quantitativ ab vier bis zehn Komponenten 163,14 3.4.2.3.14 GC/MS-Analyse qualitativ 163,14 3.4.2.4 Sonderuntersuchungen 3.4.2.4.1 Gaschromatographische Untersuchungen je Einzelstoffkomponente siehe Ziffer 5 3.4.2.4.2 Identifizierung mit Massenspektrometer je Einzelstoffkomponente siehe Ziffer 5 3.5 Biologische Untersuchungen 3.5.1 Mikroskopische Analyse (Mikroskopisches Bild) 50,73 3.5.2 TTC-Test 87,47 3.6 Überprüfung von Abscheideanlagen vor Ort zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std. zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8 3.7 Leerfahrten aufgrund unzugänglicher Probenahme- / Messstelle/n zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std. / 24 zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8 3.8 Soweit Untersuchungen nicht in den vorstehenden Gebührentatbeständen erfasst sind, findet Ziffer 5 entsprechende Anwendung. Zusätzlich werden die den StEB Köln dabei entstehenden Materialkosten in Rechnung gestellt. 4. Gebührensätze für den Einsatz von Spezialfahrzeugen je angefangene Stunde 4.1 Kolonnenfahrzeug zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 13,04 4.2 HDS-Fahrzeuge 4.2.1 HDS-Fahrzeug mit Wasserrückgewinnung zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 77,83 4.2.2 HDS-Fahrzeug ohne Wasserrückgewinnung zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 53,56 4.3 Saugfahrzeug zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 40,71 4.4 Betriebs-LKW zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 15,62 4.5 Kanalfernauge zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 40,46 4.6 Betriebs-PKW zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 6,02 4.7 Notstromaggregat zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5. 4,96 4.8 Fahrzeug für Probenehmer je angefangenem Kilometer zuzüglich zu Ziffer 3.1 bis 3.7 und 5. 5,55 5. Personalkosten als Zeitaufwandsgebühr je angefangene Stunde 5.1 Gewerbliche Beschäftigte Technik 50,46 5.2 Gewerbliche Beschäftigte Vermessung 49,79 5.3 Gewerbliche Beschäftigte Probenehmer 45,60 5.4 Beschäftigte EG6 bis EG7 51,08 5.5 Beschäftigte EG8 bis EG9 63,36 / 25 5.6 Beschäftigte EG10 bis EG11 73,92 5.7 Beschäftigte EG12 bis EG13 87,79 5.8 Beschäftigte EG14 bis EG15 96,36 6. Wasserverbrauch (über Hydrant) je m³ 1,23 7.1 Kanalanschlussschein mit Zustimmung und Abnahme 468,32 7.2 Kanalanschlussschein Wiederwendung/Umplanung 110,92 7.3 Optional zzgl. Überflutungsnachweis/Einleitungsbeschränkung 110,92 Dieser Gebührentarif ist Bestandteil der Abwassergebührensatzung vom . .2025 Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hingewiesen. § 7 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung lautet: „Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.“ Köln, den . .2025 William Wolfgramm Vorsitzender des Verwaltungsrates der Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts Beigeordneter
Anlagen 3 bis 10 - Anlagen zur Berechnung der Abwassergebühren 2026
21397 Zeichen
Abwassergebührenkalkulation 2026
Anlage 3 KW Stammheim KW Stammheim KW Stammheim KW Stammheim KW Stammheim KW Weiden KW Weiden KW Weiden KW Weiden KW Weiden Einleitung von Entsorgung Entsorgung von Entsorgung von
Allgemeine Abwasser- Schlamm- Einleitung von Gesamt Allgemeine Abwasser- Schlamm- Einleitung von Gesamt Fäkalschlämmen Schmutzwassergruben Fäkalschlämmen Fäkalschlämmen
Kosten reinigung behandlung Fäkalschlämmen Kosten reinigung behandlung Fäkalschlämmen aus Kleinkläranlagen aus abflusslosen
Gruben
Gebührentarif 2026 1.3 2.1 2.2
€€ € € € € € € € € € € €
Personalausgaben 2.120.520 4.328.427 3.122.677 9.296 9.580.920 212.980 267.635 216.153 8.463 705.231 150.000
Betriebs-, Unterhaltungs- und Sachkosten 8.692.166 4.046.001 1.524.012 38 14.262.179 642.272 562.107 416.669 0 1.558.429 90.000
Abschreibungen 3.443.731 4.355.332 1.216.479 5.715 9.021.258 535.858 204.841 142.740 31.227 914.666 40.000
Verzinsung des Anlagekapitals 1.977.184 927.250 147.892 34 3.052.360 251.851 42.151 13.369 3.968 311.339 5.520
Auflösung Rücklagen
Gesamt Ausgaben / Kosten 16.233.600 13.657.010 6.011.061 15.083 35.916.717 1.642.961 1.076.734 788.930 43.658 3.489.665 285.520 51.929 233.591
€/m³ €/m³ €/m³ €/m³ €/m³ €/m³ €/m³ €/m³ €/m³
Abwasserreinigung Fäkalschlamm sonstige 0,20 2,77 1,38 4,34 0,38 4,14 3,43 7,95 7,95
Abwasserreinigung Fäkalschlamm Kleinkläranlagen 0,20 2,77 1,38 4,34 0,38 4,14 3,43 7,95 12.302
Abwasserreinigung Fäkalschlamm abflusslose Gruben 0,20 0,83 0,37 1,39 0,38 1,24 0,91 2,53 17.667
Kosten der Fäkalschlammkippstelle 5.027,66 1,75 1,75 3.493 15.717
Abwasseruntersuchungen der sonstigen Fäkalschlämme 11,08
Gebühr 2025 sonstige Anlieferung Fäkalschlamme 20,78
Gebühr 2025 Fäkalschlamm (Abfuhrmaßstab m³) 33,85 29,66
Kennzahlen Menge m³ BSB mg/l Trockens ubstanz Menge m³ BSB mg/l Trockensubstanz
Abwasserreinigung KW Mittelwert 2000-2024 (m³ ) 82.288.747 300,00 0,09 4.259.240 300,00 0,09
Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen (m³) 1 5.000,00 1,70 2.000 5.000,00 1,70
Abwasser aus abflusslosen Gruben (m³) 1 1.500,00 0,45 9.000 1.500,00 0,45
sonstige Fäkalschlamme (m³) 1 5.000,00 1,70 14.000 5.000,00 1,70
Frischwassermaßstab für abflusslose Gruben (m³)
Gesamt BSB bzw. Trockensubstanz-Menge 82.288.750 24.686.635.600 7.405.991,08 4.284.240 1.301.272.000 390.781,60
1 02.07.2025
Anlagen 3 bis 10
Abwassergebührenkalkulation 2026 EURO EURO
Anlage 4
Gebühr 2026 Allgemeine Kosten 1.642.961
Abwasserreinigung ( m³ ) 4.284.240
Kosten der Abwasserreinigung der Kosten Abwasserreinigung * 5000 BSB mg/l 1.076.734 *5000
Fäkalschlämme im KW Weiden Abwasserreinigung ( m³ ) * 300 BSB mg/l 4.284.240 *300
Kosten Schlammbehandlung *1,7 Trockensubstanz 788.930 *1,7
Abwasserreinigung ( m³ ) *0,09 Trockensubstanz 4.284.240 *0,09
Allgemeine Kosten 1.642.961
Abwasserreinigung ( m³ ) 4.284.240
Kosten der Abwasserreinigung, Kosten Abwasserreinigung * 1500 BSB mg/l 1.076.734 *1500
Abwasser aus abflusslosen Gruben Abwasserreinigung ( m³ ) * 300 BSB mg/l 4.284.240 *300
im KW Weiden
Kosten Schlammbehandlung *0,45 Trockensubstanz 788.930 *0,45
Abwasserreinigung ( m³ ) *0,09 Trockensubstanz 4.284.240 *0,09
Gebühr für die Einleitung von Stoffen
an der Fäkalschlammkippstelle
Gebühr Fäkalschlamm Kleinkläranlagen Gesamtkosten Entsorgung von Fäkalschlämmen = 51.929
Schmutzwassergrubensatzung Kosten der Abwasserreinigung *Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen = 12.302
Kosten der Fäkalschlammkippstelle *Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen = 3.493
/ Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen 2.001
Gebühr Abwasser abflußlose Gruben Gesamtkosten abflußlose Gruben = 233.591
Schmutzwassergrubensatzung Kosten der Abwasserreinigung * Abwasser aus abflußlosen Gruben = 17.667
Kosten der Fäkalschlammkippstelle * Abwasser aus abflußlosen Gruben = 15.717
/ Abwasser aus abflusslosen Gruben 9.001
Fäkalschlammkostensatz je m³ + Fäkalschlammkippstellensatz je m³ + TA Abwasseruntersuchungssatz = 7,95 + 1,75
33,85
29,66
1,24 2,53
0,91
+ 11,08 = 20,78
0,38
4,14 7,95
3,43
0,38
2 02.07.2025
Anlage 5 Abwassergebührenkalkulation 2026
Nr.
Gebührentarif
Bezeichnung
Anzahl
Bestimmungen
Personalkosten
Raumkosten
Betriebsmittel
Kapitalkosten
Umlagen
Kosten pro
Bestimmung
2026
Gebührentarif
2025
Differenz zu
2025
3.3.1
Farbe, Trübung,
Geruch,Temperatur 2.100 11,72 € 3,37 € 1,14 € 0,96 € - € 17,19 € 17,04 € 0,15 €
3.3.2 pH-Wert 3.400 3,91 € 3,37 € 1,14 € 0,87 € - € 9,38 € 9,30 € 0,08 €
3.3.3 elektrische Leitfähigkeit 1.900 7,82 € 3,37 € 1,14 € 0,87 € - € 13,28 € 13,17 € 0,11 €
3.3.4.1 Trocken-rückstand 1.600 10,55 € 3,37 € 1,14 € 0,87 € 4,57 € 20,58 € 20,83 € -0,25 €
3.3.4.2 Glühverlust 1.400 10,55 € 3,37 € 5,18 € 0,87 € 5,72 € 25,77 € 25,86 € -0,09 €
3.3.5.1 absetzbare Stoffe 140 13,37 € 3,37 € 1,14 € 0,87 € 5,38 € 24,22 € 24,31 € -0,09 €
3.3.5.2
abfiltrierbare Stoffe/
Trocken-
substanz/Absetzbare
Stoffe (Masse)
3.700 23,87 € 3,37 € 5,18 € 0,87 € 9,53 € 42,90 € 42,88 € 0,02 €
3.4.1.1 AOX, EOX 1.600 55,14 € 3,37 € 6,90 € 0,87 € 20,95 € 94,33 € 92,09 € 2,24 €
3.4.1.2 BSB 5 600 40,73 € 3,37 € 6,40 € 0,87 € 14,69 € 66,14 € 66,22 € -0,08 €
3.4.1.3 CSB 1.500 17,28 € 3,37 € 6,40 € 0,87 € 8,05 € 36,26 € 36,19 € 0,07 €
3.4.1.5 N ges 80 78,58 € 3,37 € 6,40 € 0,87 € 25,50 € 114,81 € 115,11 € -0,30 €
3.4.1.6 KW-Index 700 55,14 € 3,37 € 6,90 € 0,87 € 19,96 € 89,88 € 90,13 € -0,25 €
3.4.1.7 Schwerflüchtige lipophile
Stoffe 500 43,41 € 3,37 € 6,40 € 0,87 € 15,46 € 69,59 € 69,66 € -0,07 €
3.4.1.8 Kjeldahl-N 100 27,78 € 3,37 € 6,40 € 0,87 € 12,11 € 54,54 € 58,59 € -4,05 €
3.4.1.9 Phenol-Index 70 35,60 € 3,37 € 6,40 € 0,87 € 13,22 € 59,55 € 59,56 € -0,01 €
3.4.1.11 DOC/TOC
TNb 2.500 16,06 € 3,37 € 6,90 € 0,87 € 7,79 € 35,07 € 37,53 € -2,46 €
3.4.2.1.2
3.4.2.1.12
Ammonium photometrisch
Hydrazin 1.200 19,96 € 3,37 € 6,40 € 0,87 € 9,33 € 42,03 € 42,00 € 0,03 €
3.4.2.1.3
3.4.2.1.5
freies Chlor
Chlordioxid 90 23,87 € 3,37 € 6,40 € 0,87 € 9,88 € 44,47 € 44,40 € 0,07 €
3.4.2.1.8
3.4.2.1.9
Cyanid gesamt
Cyanid leicht freisetzbar 70 43,41 € 3,37 € 6,40 € 0,87 € 20,23 € 91,10 € 91,75 € -0,65 €
3.4.2.1.10
3.4.2.1.11
Fluor gesamt
Fluorid 110 19,96 € 3,37 € 6,40 € 0,87 € 8,76 € 39,45 € 39,35 € 0,10 €
3.4.2.1.14 Nitrit 700 23,87 € 3,37 € 6,40 € 0,87 € 10,45 € 47,05 € 47,05 € 0,00 €
3.4.2.1.15
3.4.2.1.16
3.4.2.1.17
Ortho-Phosphat
Phosphat gelöst
Phosphat gesamt
1.600 27,78 € 3,37 € 6,40 € 0,87 € 11,57 € 52,08 € 52,10 € -0,02 €
3.4.2.1.4
3.4.2.1.6
3.4.2.1.13
3.4.2.1.18
3.4.2.1.19
Chlor gesamt,
Chlorid
Nitrat
Sulfat
Thiocyanat
2.900 19,96 € 3,37 € 6,40 € 0,87 € 9,46 € 42,59 € 42,58 € 0,01 €
3.4.2.1.20
3.4.2.1.21
Sulfid
Sulfid gelöst 700 19,96 € 3,37 € 6,90 € 0,87 € 8,90 € 40,10 € 39,98 € 0,12 €
3.4.2.1.7 Chromat 80 31,69 € 3,37 € 6,40 € 0,87 € 12,11 € 54,52 € 54,50 € 0,02 €
3.4.2.2.1 Cd,Ag,Cr, Pb,Ni,V,TL, Sn,
Ti, Mo, Ba, Borat 5.400 23,87 € 3,37 € 6,90 € 0,87 € 10,84 € 48,82 € 46,30 € 2,52 €
3.4.2.2.2
Zn,Cu, Mg, K, Co, Fe,
Fe wasserlöslich,
Mn, Mn wasserlöslich,
Ca, Na, Al,Schwefel
gesamt,
Schwefel wasserlöslich
3.100 19,96 € 3,37 € 6,90 € 0,87 € 9,50 € 42,76 € 40,16 € 2,60 €
3.4.2.2.3 Hg, As,
Sb. 1.600 23,87 € 3,37 € 6,90 € 0,87 € 11,18 € 50,36 € 50,29 € 0,07 €
3.4.2.3.2 BTX 340 55,14 € 3,37 € 6,90 € 0,87 € 21,73 € 97,83 € 98,41 € -0,58 €
3.4.2.3.3 LHKW 500 51,23 € 3,37 € 6,90 € 0,87 € 20,61 € 92,81 € 93,36 € -0,55 €
3.4.2.3.1 PAK 40 105,94
€ 3,37 € 6,90 € 0,87 € 36,23 € 163,14 € 164,07 € -0,93 €
3.4.2.3.4 PCB 40 105,94 € 3,37 € 6,90 € 0,87 € 36,23 € 163,14 € 164,07 € -0,93 €
3.4.2.3.5 Aldehyde 20 105,94 € 3,37 € 6,90 € 0,87 € 33,45 € 150,62 € 151,10 € -0,48 €
Gebührenbedarfberechnung 2026 für Abwasseruntersuchungen
Anlage 5 Abwassergebührenkalkulation 2026
Nr.
Gebührentarif
Bezeichnung
Anzahl
Bestimmungen
Personalkosten
Raumkosten
Betriebsmittel
Kapitalkosten
Umlagen
Kosten pro
Bestimmung
2026
Gebührentarif
2025
Differenz zu
2025
Gebührenbedarfberechnung 2026 für Abwasseruntersuchungen
3.4.2.3.12
GC/MS - Analyse
quantitativ
bis 3 Komponenten
20 82,49 € 3,37 € 6,90 € 0,87 € 29,54 € 133,00 € 133,76 € -0,76 €
3.4.2.3.13
GC/MS - Analyse
quantitativ
ab 4 bis 10 Komponenten
20 105,94 € 3,37 € 6,90 € 0,87 € 36,23 € 163,14 € 164,07 € -0,93 €
3.4.2.3.14 GC/MS - Analyse
qualitativ 150 105,94 € 3,37 € 6,90 € 0,87 € 36,23 € 163,14 € 164,07 € -0,93 €
3.5.1 Mikros-kopisches Bild 200 33,99 € 3,37 € 1,14 € 0,87 € 11,27 € 50,73 € 51,13 € -0,40 €
3.5.2 TTC-Test 40 61,35 € 3,37 € 2,36 € 0,87 € 19,42 € 87,47 € 88,84 € -1,37 €
3.4.1.10 Säure-/Base-kapazitä
t 10 14,45 € 3,37 € 6,40 € 0,87 € 7,19 € 32,37 € 32,44 € -0,07 €
Abwassergebührenkalkulation 2026 Anlagen 5a, 5b, 5c, 5d, 5e, 5f
Anlage 5a
Kostenaufstellung für den Einsatz eines Gasmessgerätes für H2S- Messungen in EUR
Gebührentarif Nr. 3.3.6
Kostenart Menge je Einsatz/Jahr Einzelpreis Preis pro Einsatz/Tag Preis pro Jahr
Abschreibung Odalog 1,68 281,63
Reparaturkosten/Wartung Odalog 0,90 151,71
Abschreibung Generator 0,03 5,83
Reparaturkosten/Wartung Generator 0,14 24,25
Zwischensumme Kosten je Tag 2,76
Std.-Einsatz eines Probenehmenden
für die Auslesung 1,00 45,60 45,60 547,18
Batterien für das Gerät 1,00 1,16 0,92 11,00
Eichgas für Wartung des Gerätes 1,00 4,38 0,61 7,27
Std.-Einsatz eines Probenehmenden
für Eichung, Reinigung, Wartung 1,00 45,60 45,60 547,18
Zwischensumme Kosten je Einsatz 92,72
Std.-Einsatz eines Probenehmenden
für Ein- und Ausbau 4,00 45,60 182,39 2.188,72
Zwischensumme Personalkosten je Std. 182,39
Gesamt 277,87 3.764,78
Leistungsart Menge Gebühr GP Gebührentarif-Nr.
Kosten für die Gasmessung
je Einsatz eines Meßgerätes 1 92,72 92,72 3.3.6
Kosten für die Gasmessung
je Einsatztage eines Meßgerätes 14 2,76 38,62 3.3.6
Personalkosten für Ein- und Ausbau 4 45,60 182,39 5.3
Fahrtkosten je angef. Kilometer 10 5,55 55,46 4.8
Betrag 369,19 3.764,78
ohne KM 313,73
Anlage 5b
Kostenaufstellung für den Einsatz eines automatischen Probenahmegerätes in EUR
Gebührentarif Nr. 3.1.1
Kostenart Menge je Einsatz Einzelpreis Preis pro Einsatz Preis pro Jahr
Abschreibung 35,41 EUR 1.416,24 EUR
Reparaturkosten/Wartung 38,15 EUR 1.526,00 EUR
Zwischensumme Kosten je Tag 73,56 EUR
Zubehör (Flaschen Schlauch) 1,00 93,78 EUR 93,78 EUR 937,80 EUR
Std.-Einsatz eines Probenehmenden
für Blindwert, Reinigung, Einstellung 4,00 45,60 EUR 182,39 EUR 1.823,94 EUR
Zwischensumme Kosten je Einsatz 276,17 EUR
Std.-Einsatz eines Probenehmenden
für Ein- und Ausbau 4,00 45,60 EUR 182,39 EUR 1.823,94 EUR
Zwischensumme Personalkosten je Std. 182,39 EUR
Gesamt 532,12 EUR 7.527,91 EUR
Leistungsart Menge Gebühr GP Gebührentarif-Nr.
Kosten je Einsatz eines Meßgerätes 1 276,17 EUR 276,17 EUR 3.1.1
Kosten je Einsatztage eines Meßgerätes 4 73,56 EUR 294,22 EUR 3.1.1
Personalkosten Ein- und Ausbau 4 45,60 EUR 182,39 EUR 5.3
Fahrtkosten je angef. Kilometer 10 5,55 EUR 55,46 EUR 4.8
Betrag 808,25 EUR 7.527,91 EUR
ohne KM 752,79 EUR
Seite 5
Abwassergebührenkalkulation 2026 Anlagen 5a, 5b, 5c, 5d, 5e, 5f
Anlage 5c
entfallen
Anlage 5d
Gebührentarif
Nr.
Parameter Gebühr 2025
inkl.
Verwaltungs
gemeinkoste
n
Erwartete
Preissteigerung für
2026
= 2%
Gebühr 2026
3.4.2.3.6 PFT 210,60 EUR 4,21 EUR 214,81 EUR
3.4.2.3.7 Phthalate 130,48 EUR 2,61 EUR 133,09 EUR
3.4.2.3.8 Organozinnverbindung e 507,90 EUR 10,16 EUR 518,06 EUR
3.4.2.3.9 LAS 596,85 EUR 11,94 EUR 608,79 EUR
3.4.2.3.10 Moschusduftstoffe 896,27 EUR 17,93 EUR 914,20 EUR
3.4.2.3.11 Nonylphenole 136,74 EUR 2,73 EUR 139,47 EUR
Anlage 5e
Gebührentarif
Nr.
Parameter Materialkoste
n 2025
Erwartete
Preissteigerung für
2026
= 2%
Gebühr 2026
3.3.7 Nachweis von H2S
mittels Prüfröhrchen
vor Ort
3,28 EUR 0,07 EUR 3,35 EUR
3.3.7 zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std.
3.3.7 zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8
Berechnung der Gebühren für Analyseleistungen durch Fremdlabore (Dritte)
Berechnung der Gebühren für Schnelltest Geruch (H2S)
Seite 6
Abwassergebührenkalkulation 2026 Anlagen 5a, 5b, 5c, 5d, 5e, 5f
Anlage 5f
Gebührentarif
Nr.
Parameter Materialkoste
n 2025
Erwartete
Preissteigerung für
2026
= 2%
Gebühr 2026
3.6 Gebühren für
Überprüfungen an
Abscheideanlagen vor
Ort, je angefangene
Std. nach Ziffer 5.3
- EUR - EUR
zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8
Gebührentarif
Nr.
Parameter Materialkoste
n 2025
Erwartete
Preissteigerung für
2026
= 2%
Gebühr 2026
3.7 Gebühren für
Leerfahrten aufgrund
unzugänglicher
Probenahme-/
Messstelle/n je
angefangene Std. nach
Ziffer 5.3
- EUR - EUR
zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8
Berechnung der Gebühren für Prüfungen an Abscheideanlagen im Rahmen der Indirekteinleiterüberwachung
Berechnung der Gebühren für Leerfahrten im Rahmen der Indirekteinleiterüberwachung
Seite 7
Abwassergebührenkalkulation 2026 Anlage 6
Fahrzeug Kosten Einzelpreis/
Stundensatz
Kolonnenfahrze
uge
HDS-Fahrzeuge HDS-Fahrzeuge
mit Wasserrückg.
HDS-Fahrzeuge
ohne
Wasserrückg.
Saugfahrzeuge Betriebs-Lkw Kanalfernauge Betriebs-Pkw Sonstige
(Notstromagregate
etc.)
Ziffer Gebührentarif 2026 4.1 4.2 4.2.1 4.2.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7
Anschaffungskosten
Wiederbeschaffungswert
durchschn. Abschreibungswert 12.360 € 61.500 € 44.609 € 38.060 € 16.208 € 39.251 € 5.573 € 6.090 €
durchschn. Verzinsung 1.255 € 6.329 € 3.808 € 4.156 € 1.586 € 3.987 € 326 € 568 €
durchschn. Betriebskosten Fahrzeuge (einschl.Treibstoffkosten) 6.734 € 53.671 € 35.183 € 21.325 € 6.593 € 19.924 € 3.503 € 1.082 €
jährliche Summe 20.348 € 121.499 € 83.600 € 63.542 € 24.387 € 63.161 € 9.402 € 7.741 €
Einsatzstunden laut KGst 1.561 1.561 1.561 1.561 1.561 1.561 1.561 1.561
Fahrzeugkosten je Stunde 13,04 € 77,83 € 53,56 € 40,71 € 15,62 € 40,46 € 6,02 € 4,96 €
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Abwassergebührenkalkulation 2026 Anlage 7
Anlage 7 Gebührentarif
für KAS
Jahreskosten
2026
KAS mit
Zustimmung
und Abnahme
KAS Wieder-
verwendung /
Umplanung
Optional zzgl.
Überflutungs-
nachweis/
Einleitungs-
beschränkung
Ziffer 7 Gebührensätze für die
Kanalanschlussscheine 7.1 7.2 7.3
Stunden Techniker EG8 GK-K in h 4,5 2,0 2,0
Personalaufwand GK-K in € 247,01 € 109,78 € 109,78 €
Stunden Techniker EG9 GN-K in h 4,0 0,0 0,0
Personalaufwand GN-K in € 239,72 € 0,00 € 0,00 €
Büroarbeitsplatz in h 5,5 2,0 2,0
Büroarbeitsplatz in € 44,74 € 16,27 € 16,27 €
Pkw Nutzung GN-K 3h
Mittelwert Leasingrate E-PKW 2.377,16 € 4,46 €
Mittelwert Betriebskosten PKW E-TB3 1.167,93 € 2,19 €
Stromkosten E-PKW auf 100 km für 20 kWh 6,00 € 1,20 €
Anteil der Jahresfahrzeugkosten 7,86 €
Verwaltungsgemeinkosten 10 % 53,93 € 12,61 € 12,61 €
Gesamtkosten Kanalanschlussscheine 585,40 € 138,66 € 138,66 €
Kosten pro Kanalanschlussschein
Abzug 20 % der Kosten die durch den allgemeinen
Gebührenhaushalt der StEB getragen werden 117,08 € 27,73 € 27,73 €
Gebührensatz 468,32 € 110,92 € 110,92 €
Abwassergebührenkalkulation 2026 Anlage 8
Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung für eine vorübergehende geringfügige Einleitung
Verwaltungskosten
Mitarbeiter E9 (1/2 h) 32,97 €
Ableitung & Reinigung
bis 5 m³ 8,80 €
5 bis 30 m³ 52,80 €
1.1.4 vorübergehende Genehmigung und
Einleitung bis 5m³ 41,77 €
1.1.5 vorübergehende Genehmigung und
Einleitung über 5m³ & unter 30 m³ 85,77 €
1.1.6 für Genehmigung für
vorübergehende Einleitungen zuzüglich
Gebühren nach Ziffer 1.1.1 (aufgrund der
Spitzabrechnung wird mit 1h gerechnet)
65,93 €
Seite 10 von 13
Abwassergebührenkalkulation
2026
Anlage 9
Insgesamt Insgesamt Insgesamt Schmutzwasser Schmutzwasser Niederschlagswasser
Gebührenrechnung 31.12.2024 Plan 12. 2024 Ist 12. 2024 Anteil Ist Plan 12. 2024 Ist 12. 2024 Plan 12. 2024
T€ T€ % T€ T€ T€
Materialaufwand 45.553 42.795 17,31% 25.119 23.766 20.434
Personalaufwand 52.190 55.583 22,48% 27.198 30.599 24.991
Kalkulatorische Abschreibung 108.781 115.575 46,74% 54.389 55.906 54.392
sonstiger betrieblicher Aufwand 12.520 15.247 6,17% 6.325 8.341 6.195
kalkulatorische Zinsen 22.811 22.701 9,18% 11.405 10.656 11.406
Sekundärkosten -4.518 -4.997 -2,02% -2.344 -2.559 -2.174
Steuern 158 390 0,16% 87 288 71
Ausgaben / Kosten 237.495 247.293 100,00% 122.179 126.997 115.315
Betriebliche Leistungen 205.052 200.498 96,60% 107.536 102.746 97.516
- davon Kanalbenutzungsgebühren 196.012 191.422 92,23% 102.700 97.594 93.312
sonstige betriebliche Erträge 4.765 7.052 3,40% 2.059 3.101 2.706
Gesamtleistun
gen 209.817 207.550 100,00% 109.595 105.846 100.222
Kostendeckung 88,35% 83,93% 89,70% 83,35% 86,91%
Entnahme Kamerale Rücklage 0 0 0 0 0
Gesamtleistungen nach Entnahme 209.817 207.550 109.595 105.846 100.222
Kostendeckung nach Entnahme 88,35% 83,93% 89,70% 83,35% 86,91%
Ergebnis Gebührenrechnung -27.678 -39.743 -12.584 -21.150 -15.093
Frischwassermenge m³ 65.000.000 61.599.966
bebaute und befestigte Fläche m² 72.900.000
Gebühr je m³ eingeleitetes Schmutzwasser
Schmutzwassergebühr pro m³ lt. Abwassergebührensatzung (50:50 Regel) 1,58
Schmutzwassergebühr pro m³ bei 100% Kostendeckung (auf Basis der Plankosten) 1,77
Schmutzwassergebühr pro m³ bei 100% Kostendeckung (auf Basis der Istkosten) 1,93
Gebühr je m² angeschlossene bebaute und befestigte Fläche
Niederschlagswassergebühr pro m³ Plansatz lt. Abwassergebührensatzung (50:50 Regel) 1,28
Niederschlagswassergebühr pro m³ bei 100% Kostendeckung (auf Basis der Plankosten) 1,49
Niederschlagswassergebühr pro m³ bei 100% Kostendeckung (auf Basis der Istkosten)
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Abwassergebührenkalkulation
2026
Anlage 9
Gebührenrechnung 31.12.2024
Materialaufwand
Personalaufwand
Kalkulatorische Abschreibung
sonstiger betrieblicher Aufwand
kalkulatorische Zinsen
Sekundärkosten
Steuern
Ausgaben / Kosten
Betriebliche Leistungen
- davon Kanalbenutzungsgebühren
sonstige betriebliche Erträge
Gesamtleistun
gen
Kostendeckung
Entnahme Kamerale Rücklage
Gesamtleistungen nach Entnahme
Kostendeckung nach Entnahme
Ergebnis Gebührenrechnung
Frischwassermenge m³
bebaute und befestigte Fläche m²
Gebühr je m³ eingeleitetes Schmutzwasser
Schmutzwassergebühr pro m³ lt. Abwassergebührensatzung
Schmutzwassergebühr pro m³ bei 100% Kostendeckung (auf
Schmutzwassergebühr pro m³ bei 100% Kostendeckung (auf
Gebühr je m² angeschlossene bebaute und befestigte Fl
ä
Niederschlagswassergebühr pro m³ Plansatz lt. Abwassergeb
Niederschlagswassergebühr pro m³ bei 100% Kostendeckung
Niederschlagswassergebühr pro m³ bei 100% Kostendeckung
Niederschlagswasser
Ist 12.2024
T€
19.029
24.984
59.669
6.906
12.045
-2.438
102
120.297
97.752
93.828
3.951
101.703
84,54%
0
101.703
84,54%
-18.593
73.103.825
1,54
Seite 12 von 13
Abwassergebührenkalkulation 2026 Anlage 10
Jahrespersonalkosten 2026 gemäß TV-V
Std./Jahr
KGst Jahresstunden für Mitarbeiter/innen 1.598
Stundensatz einschließlich 10 % Verwaltungsgemeinkostenzuschlag
5.1 Gewerbliche Beschäftigte Technik (PAAN) 50,46 €
5.2 Gewerbliche Beschäftigte Vermessung (PAMA) 49,79 €
5.3 Gewerbliche Beschäftigte Probenehmer 45,60 €
5.4 Beschäftigte EG6 bis EG7 (PAZA) 51,08 €
5.5 Beschäftigte EG8 bis EG9 (PATA) 63,36 €
5.6 Beschäftigte EG10 bis EG11 (PAIN) 73,92 €
5.7 Beschäftigte EG12 bis EG13 (PAIA) 87,79 €
5.8 Beschäftigte EG14 bis EG15 (PAPA) 96,36 €
Buchst. Zuschlag v. H.
a) Überstunden 30
b) Nachtarbeit ab 21 Uhr 25
c) Sonntagsarbeit 25
Arbeit an Ostersonntag
und Pfingstsonntag
e) Feiertagsarbeit 135
Arbeit am 24.12.
und am 31.12.
Arbeit an Samstagen
ab 13 Uhr
Für die Rufbereitschaft
wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe gezahlt.
Für Arbeit zu ungünstigen / außergewöhnlichen Zeiten werden zum Gebührensatz die folgenden
Zeitzuschläge addiert. Sie betragen je Stunde:
Bemessungsgrundlage für die v. g. Zuschläge ist die Stundenvergütung des jeweiligen
Arbeitnehmers.
Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach den Buchstaben c bis g wird nur der
höchste Zeitzuschlag gezahlt!
Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für
Feiertage das Vierfache des Stundensatzes. Maßgebend für die Bemessung der Pauschale ist
der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt.
d) 35
f) 40
g) 20
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Anlage 1 - Gebührenkalkulation und Satzungsänderungen 2026
40310 Zeichen
Abwassergebührenkalkulation 2026
und Satzungsänderungen 2026
Anlage 1
1,431,431,43
1,36
1,30
1,231,231,231,231,23
1,291,321,321,36
1,43
1,491,521,561,561,561,581,581,541,541,541,541,541,541,541,58
1,63
1,76
1,201,201,20
1,111,111,101,101,101,101,10
1,151,181,181,211,241,281,291,301,301,301,311,311,271,271,271,271,271,271,271,281,32
1,39
80
90
100
110
120
130
140
150
160
170
180
0,00
0,20
0,40
0,60
0,80
1,00
1,20
1,40
1,60
1,80
2,00
19951996199719981999200020012002200320042005200620072008200920102011201220132014201520162017201820192020202120222023202420252026
Entwicklung der Kölner Abwassergebühren von 1995 bis 2026 in €
Entwicklung der Lebenshaltungskosten
Entwicklung der Abwassergebühren in der BRD (Quelle: destatis)
Schmutzwasser €/m³ Niederschlagswasser €/m² angeschl. Fläche Verbraucherpreisindex Abwasserpreisindex Abwassergebührenindex Köln
Abwassergebührenkalkulation 2026
Seite 1
Abwassergebührenbedarfsberechnung für das Wirtschaftsjahr 2026
1. Zusammenfassung
Aufgrund der Kostenprognose sowie der rückläufigen Schmutzwassermengen steigen die Schmutz- und Nie-
derschlagswassersätze für 2026.
Es wird mit einer Kostenunterdeckung von rd. 28,1 Mio. EURO gerechnet. Die Gebühren wurden so kalkuliert,
dass 60% der Kostenschere als handelsrechtlicher Gewinn und die restlichen 40% der Kostenschere als kalku-
latorisches Minus in der Gebührenrechnung angesetzt werden. Somit wird die Kanalbenutzungsgebühr subven-
tioniert.
Gebührenrechnung Ist 2024 Plan 2025 Plan 2026
T€ T€ T€
Materialaufwand 42.795 41.348 42.487
Personalaufwand 55.583 56.017 60.647
sonstiger betrieblicher Aufwand 15.247 13.954 15.095
kalkulatorische Abschreibung 115.575 108.242 107.311
kalkulatorische Zinsen 22.701 34.896 32.908
Sekundärkosten -4.997 -4.629 -4.758
Steuern 390 722 743
Gesamtkosten 247.294 250.550 254.433
Betriebliche Leistungen 200.498 207.940 219.537
- davon Kanalbenutzungsgebühren 191.422 199.089 209.914
sonstige betriebliche Erträge 7.052 7.040 6.801
Gesamtleistungen 207.550 214.979 226.338
Kostendeckung 83,93% 85,80% 88,96%
Entnahme aus der Rücklage 0 0 0
Kostenüberdeckung + / -
unterdeckung - -39.744 -35.570 -28.096
Gesamtleistungen inkl.
Rücklagen 207.550 214.979 226.338
Kostendeckung 83,93% 85,80% 88,96%
Verteilungsschlüssel SW 50,98% 51,33% 51,40%
Gebühreneinnahmen SW 97.594 102.201 107.888
Frischwassermenge Tm³ 61.600 62.700 61.300
Schmutzwassergebührensatz 1,58 € 1,63 € 1,76 €
Verteilungsschlüssel NW 49,02% 48,67% 48,60%
Gebühreneinnahmen NW 93.828 96.888 102.026
versiegelte Fläche in Tm² 73.104 73.400 73.400
Niederschlagswassersatz 1,28 € 1,32 € 1,39 €
Abwassergebührenkalkulation 2026
Seite 2
1.1 Gebührentarife
1.2 Die Gebühren am Beispiel eines 4 Personenhaushaltes
Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser pro Jahr
Beispielsweise hat eine vierköpfige Familie, bei der ein statistischer Schmutzwasseranfall von 200 m³ und
eine zuzuordnende Fläche von 130 m² (Einfamilienhaus) zugrunde gelegt werden, bei Kanalanschluss mit
532,70 € Abwassergebühren zu rechnen. Dies ist eine Steigerung um 35,10 € pro Jahr für den Musterhaus-
halt.
Entsorgung durch Kleinkläranlage pro Jahr
Die vierköpfige Familie hat beispielsweise bei einer vorhandenen Kleinkläranlage - es wird ein durchschnittli-
cher Anfall von 5 m³ Schlamm aus Kläranlagen angenommen - folgende Gebühr zu zahlen:
33,85 EURO/m³ x 5 m³ = 169,25 EURO
Entsorgung durch abflusslose Gruben pro Jahr
Bei abflusslosen Gruben hat die vierköpfige Familie statistisch bei einer Anrechnung von 80% des Frischwas-
serverbrauchs folgende Jahresgebühr zu erwarten:
120,0 m³ x 0,8 x 29,66 EURO/m³ = 2.847,36 EURO
Die finanzielle Belastung wird insbesondere durch den Anschluss weiterer Gebiete an den Kanal weiterhin
sehr hoch bleiben, da die auf diese Entsorgungsart entfallenden Kosten auf die verbleibenden Nutzer verteilt
werden. Alternative Entsorgungsmöglichkeiten sind hier allerdings zum Teil nicht gegeben, da die Kanalisie-
rung bestimmter Bereiche unverhältnismäßig teuer wäre. Häufig liegen die zu entwässernden Grundstücke in
Wasserschutzzonen, so dass auch eine Verrieselung durch Kleinkläranlagen nicht in Betracht kommt.
Ziffer
Gebühren-
tarif
Leistung Gebühr
2025
Gebühr
2026
1.1.1 Schmutzwasser je m³ 1,63 € 1,76 €
1.1.2 In Kleinkläranlagen vorgereinigtes Schmutzwasser und in Regenwas-
serkanäle eingeleitetes Wasser, je m³ 1,00 € 1,08 €
1.1.3 Nicht genutztes Grundwasser und sonstiges Wasser, je m³ 0,46 € 0,47 €
1.1.4 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die vorübergehende
Einleitungen bis 5 m³ 40,16 € 41,77 €
1.1.5 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die vorübergehende
Einleitungen über 5 m³ bis zu 30 m³ 80,91 € 85,77 €
1.1.6
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für vorübergehende Einleitungen
nach der Abwassersatzung zuzüglich jeweiligem Tarif nach Ziffer
Gebühren nach Ziffer 1.1.1, 1.1.2 oder 1.1.3
64,01 € 65,93 €
1.2 Niederschlagswasser je m² angeschlossener befestigter Fläche 1,32 € 1,39 €
1.3
Einleitung von durch Transportfahrzeuge angeliefertem
Schmutzwasser und Schlamm aus Sickerschächten, Schlammfängen,
gewerblichen Schlammbehältern und Chemietoiletten je m³
21,01 € 20,78 €
2.1 Entsorgung von Kleinkläranlagen je m³ 33,65 € 33,85 €
2.2 Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Gruben je m³ 29,53 € 29,66 €
2.3
Zulage zu 2.1 und 2.2 für die Notentsorgung an Samstagen, Sonntagen,
Feiertagen und außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Klärwerks
Weiden, Montags bis Freitags von 17 Uhr bis 6 Uhr
254,20 € 227,57 €
7.1 Kanalanschlussschein mit Zustimmung und Abnahme 452,69 € 468,32 €
7.2 Kanalanschlussschein (Wiederverwendung/Umplanung) 106,70 € 110,92 €
7.3 Optional zzgl. Überflutungsnachweis/Einleitungsbeschränkung 106,70 € 110,92 €
Abwassergebührenkalkulation 2026
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1.3 Allgemeine Grundlagen
Nach den §§ 6 und 7 Kommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG) sollen die Gebühren
so festgelegt werden, dass die voraussichtlichen Kosten der öffentlichen Einrichtung gedeckt sind. Zu den
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der StEB Köln zählen u. a. Personal-, Sach-
und Unterhaltungskosten für den laufenden Betrieb, die kalkulatorischen Kosten (Abschreibungen) sowie die
an das Land zu zahlende Abwasserabgabe. Die Berechnung der kalkulatorischen Kosten für die Gebühren-
rechnung erfolgt auf der Grundlage der Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert und entspricht somit
der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum KAG. Die Kosten werden in einem Plan-Betriebsab-
rechnungsbogen aus dem Rechnungswesen Abwasser zusammengetragen. Zur Ermittlung der jeweiligen Ge-
bührensätze werden die Kosten nach verschiedenen Kostenschlüsseln aus betriebsspezifischen Angaben er-
mittelt und aufgeteilt.
2. Kosten für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage
2.1 Kostenverteilung Schmutzwasser und Niederschlagswasser
2026 entstehen Kosten in Höhe von insgesamt 254.434 T€ (2025 =250.550 T€)
Die Kosten werden auf die beiden Kostenträger Schmutzwasser und Niederschlagswasser verteilt. Die Vertei-
lung der Kosten der Klärwerke erfolgt nach der im Klärwerk gereinigten Menge Abwasser. Die Menge des in
den Klärwerken gereinigten Niederschlagswassers wird durch Differenzberechnung ermittelt, indem von der
gesamten gereinigten Abwassermenge die berechnete Frischwassermenge abgezogen wird. Diese Berech-
nung (Mittelwert 2000-2024) bildet den nachfolgenden Maßstab für die Kostenverteilung.
Schmutzwasser Niederschlagswasser
67,61 % 32,39 %
Der Verteilungsschlüssel für die Kosten des städtischen Kanalnetzes auf Schmutz- und Niederschlagswasser
ist 1995 ermittelt worden. Das Stadtgebiet Köln wird zu 94 % über ein Mischsystem entwässert. Eine direkte
Zuordnung der Kosten auf Schmutz- und Niederschlagswasser ist aus diesem Grunde nicht möglich. Um ei-
nen eindeutigen Verteilungsschlüssel zu erhalten, müsste für das gesamte Stadtgebiet ein fiktives Trennsys-
tem als Entwässerungssystem festgelegt, dimensioniert und kalkuliert werden. Der Berechnungsaufwand für
eine solche Fiktivberechnung ist enorm. Deshalb wurden drei repräsentative Testgebiete mit:
- dichter Bebauungsstruktur,
- mittlerer Bebauungsstruktur und
- lockerer Bebauungsstruktur
ausgesucht. Dabei wurde auch die Größe der Einzugsgebiete gewichtet.
Im Endergebnis ergibt sich ein Verteilungsschlüssel für das Kanalnetz von:
Schmutzwasser Niederschlagswasser
43 % : 57 %
2.1.1 Materialaufwand
Der Materialaufwand entspricht den Ansätzen aus dem Wirtschaftsplan der Sparte Abwasser und enthält die
Abwasserabgabe i. H. v. 6.630 T€. Die Materialkosten steigen um 2,75 % im Vergleich zum Planwert 2025.
Dies liegt im Wesentlichen an um 1.215 T€ höheren Kosten für die bezogenen Leistungen.
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den
Gesamtkosten
Ist 2024 42.795 -1,59% 17,3%
Plan 2025 41.348 -3,38% 16,5%
Plan 2026 42.487 2,75% 16,7%
Abwassergebührenkalkulation 2026
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2.1.2 Personalaufwand
Folgender Vergleich verdeutlicht die Entwicklung der Gesamtpersonalkosten:
Die Personalkosten in Höhe von rd. 60,6 Mio. EURO (Vorjahr 56,0 Mio. EURO) steigen gegenüber dem Vor-
jahr um 8,27%. Für 2026 wurde eine Tarifvertragssteigerung von 1,25 % der Planung zu Grunde gelegt. Im
Plan 2025 wurde mit einer Tarifsteigerung in Höhe von 2,0% gerechnet. Der tatsächliche Tarifvertragsab-
schluss lag bei rund 5,0%, welcher nun als Basis für den Plan 2026 dient. Die Zahl der finanzierten Vollzeit-
äquivalente steigt von 632 auf 662. Der Ist-Wert liegt im Juni 2025 bei 645 FTE.
2.1.3 sonstiger betrieblicher Aufwand
Grundlagen für die Kostenermittlung sind die Ansätze aus den Anmeldungen des Wirtschaftsplans der Sparte
Abwasser 2026. Der folgende Vergleich verdeutlicht die zeitliche Kostenentwicklung der sonstigen betrieblichen
Aufwendungen:
Die Kostensteigerung resultiert aus höheren Reinigungskosten der Verwaltungsgebäude (+150 T€), höhere
EDV Kosten (+353 T€) u.a. durch höhere Kosten für Lizenzen, höhere Kosten für die Instandhaltung der Be-
triebs- und Geschäftsausstattung sowie der Verwaltungsgebäude (+86 T€) und höhere Kosten für Fremdarbei-
ten intern (+349 T€). Die Plankosten 2026 liegen auf dem Ist-Wert von 2024.
2.1.4 Kalkulatorische Kosten
Die kalkulatorischen Kosten betragen bei der kapitalintensiven Einrichtung der StEB Köln 55,1 % der Gesamt-
ausgaben. Diese bestehen aus den Abschreibungen, die nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer zu er-
rechnen sind.
Abschreibung
Abschreibungen sind durch die Tatsache begründet, dass sich die der Leistungserstellung dienende Einrich-
tung u. a. durch Verschleiß, Überalterung und technische Überholung ständig abnutzt. Sie sollen die entspre-
chende Wertminderung des Anlagegutes kostenmäßig erfassen und sich auf den Zeitraum der betrieblichen
Nutzungsdauer gleichmäßig verteilen. Bei der hier ermittelten Abschreibung wird der Wiederbeschaffungszeit-
wert (fortgeschriebener Zeitwert) zugrunde gelegt. Der Wiederbeschaffungszeitwert entspricht den Kosten ei-
ner Neuerstellung der abzuschreibenden Anlagen im, für die Gebührenkalkulation maßgeblichen Jahr. Mit Be-
schluss vom 10.05.2006 hat das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Abschreibung auf Wiederbe-
schaffungszeitwert bestätigt. Die Wiederbeschaffungszeitwerte wurden ermittelt, indem die Anschaffungskos-
ten der Anlagegüter mittels verschiedener Preisindizes des Statistischen Bundesamtes fortgeschrieben wur-
den. Der unterschiedlichen technisch-wirtschaftlichen Nutzungsdauer der verschiedenen Anlagenteile wird
durch differenzierte Abschreibungssätze Rechnung getragen. Es ergibt sich folgende zeitliche Entwicklung:
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den
Gesamtkosten
Ist 2024 55.583 8,29% 22,5%
Plan 2025 56.017 0,78% 22,4%
Plan 2026 60.647 8,27% 23,8%
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den
Gesamtkosten
Ist 2024 15.247 18,59% 6,2%
Plan 2025 13.954 -8,48% 5,6%
Plan 2026 15.095 8,18% 5,9%
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den
Gesamtkosten
Ist 2024 115.575 -0,78% 46,7%
Plan 2025 108.242 -6,34% 43,2%
Plan 2026 107.311 -0,86% 42,2%
Abwassergebührenkalkulation 2026
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Die handelsrechtliche Abschreibung sinkt um 3,0 Mio. €. Dies liegt daran, dass mehr Anlagen in 2026 bereits
zu 100% abgeschrieben sind und die Abschreibungen aus der Inbetriebnahme von Neuanlagen (3,3 Mio. €)
dies nicht in voller Höhe kompensieren kann. Die kalk. Abschreibung sinkt aufgrund des Anstiegs der Wieder-
beschaffungszeitwerte lediglich um 931 T€.
Verzinsung
Zu den Kosten gehört gemäß § 6 Absatz 2 KAG eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals.
Die kalkulatorische Verzinsung wird vom Anschaffungswert, vermindert um die Beiträge und Zuschüsse Drit-
ter, vorgenommen. Der angewendete Zinssatz gemäß Gemeindeprüfungsanstalt NRW beträgt für 2026 2,76
%. Im Plan 2025 lag er bei 2,90%. Der Anstieg von 2024 auf 2025 liegt an der Umstellung vom 20-jährigen
zum 30-jährigen Durchschnittszinssatz.
In den kalk. Zinsen sind 1.718 T€ Rückstellungsanteile enthalten, die nach § 277 (5) HGB n. F. im Wirtschafts-
plan im Bereich des Finanzergebnisses ausgewiesen werden müssen. Es handelt sich dabei um Zinsanteile
der Personalrückstellung. Daher wurden in der Gebührenrechnung, analog zum Wirtschaftsplan, die Kosten
im Bereich der Zinsen ausgewiesen.
2.1.5 Sekundärkosten
Die StEB Köln verfügen über mehrere Sparten. Der Overheadbereich und einzelne Planungsabteilungen sind
auch für andere Sparten tätig. Daher, ergeben sich hier Erträge für die Sparte Abwasser. Im Einzelnen beste-
hen die Sekundärkosten aus den folgenden Bereichen:
o Interne Leistungsverrechnung (Stundenaufschreibung)
o Umlagen (bspw. Verrechnung von Gebäudekosten)
o Verteilung von Overheadkosten (Verwaltung)
o Abrechnung von KKP/PM (hier werden alle operativen Aufträge/Projekte, gemäß der Abrechnungs-
vorschrift an die jeweiligen Kostenstellen weiterberechnet)
o Innenumsatz gegenüber dem Betrieb gewerblicher Art
Die Sparte Abwasser erzielt in diesem Bereich einen Ertrag, da sie im Saldo mehr für die anderen Sparten tätig
ist, als die anderen Sparten für die Sparte Abwasser. Folgende zeitliche Entwicklung ergibt sich:
2.1.6 Steuern
Die Position enthält im Plan 2026 die Kfz-Steuer (12 T€) sowie die Stromsteuer (731 T€). Seit 2024 müssen die
StEB Köln auch auf den, im GKW Stammheim mit Faulgas, selbsterzeugten Strom aus den Blockheizkraftwer-
ken Stromsteuer entrichten. Dadurch kommt es zu einer Steigerung in Höhe von
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den
Gesamtkosten
Ist 2024 22.701 9,2%
Plan 2025 34.896 53,72% 13,9%
Plan 2026 32.908 -5,70% 12,9%
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den
Gesamtkosten
Ist 2024 -4.997 11,37% -2,0%
Plan 2025 -4.629 -7,36% -1,8%
Plan 2026 -4.758 2,79% -1,9%
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den
Gesamtkosten
Ist 2024 390 85,71% 0,2%
Plan 2025 722 85,13% 0,0%
Plan 2026 743 2,91% 0,3%
Abwassergebührenkalkulation 2026
Seite 6
2.2 Abzusetzende Erlöse
2.2.1 Betriebliche Leistungen (ohne Kanalbenutzungsgebühren)
Grundlagen der Berechnung der Erlöse sind die Ansätze der Wirtschaftsplananmeldungen 2026 der Sparte
Abwasser.
Die allgemeinen Erlöse werden über die Gebührensätze der Leistungen für Dritte, Abwasseruntersuchungen
für Dritte, Entleerung von Schmutzwassergruben sowie die Annahme von Abwasser aus Frechen im Klärwerk
Weiden erzielt. Für 2026 wird mit einem Anstieg von 8,72% gerechnet. Dies liegt zum einen an steigenden
aktivierten Eigenleistungen sowie an den Biogasverkäufen durch die Biogasaufbereitungsanlage auf dem
Klärwerk Köln Stammheim.
Weitere abzusetzende Erlöse resultieren aus den sonstigen betrieblichen Erträgen
Die sonstigen betrieblichen Erträge im Plan 2026 sinken um 239 T€ gegenüber dem Plan 2025. Dies liegt an
marginal geringeren Auflösungsbeträgen aus den Personalrückstellungen gemäß aktualisierter Pensions-,
Beihilfe- und ZVK-Gutachten (Stand Juni 2025).
2.2.2 Ausgleich von Unter- bzw. Überdeckungen aus den Vorjahren und Entnahmen aus der kameralen
Rücklage zum Ausgleich von Gebührenschwankungen
Stand der Rücklage zum 31.12.2024 0 T€
Entnahme 2025 0 T€
Zuführung 2025 0 T€
Stand der Rücklage zum 31.12.2025 0 T€
Wie 2025 wird wieder eine Kostenunterdeckung für das Jahr 2026 bewusst eingeplant. Diese Unterdeckung
beläuft sich auf 28.096 T€. Sie kann auch über künftige Gebührenberechnungen nicht mehr erstattet werden.
2.3 Schmutzwassermenge
Bei der Gebührenbedarfsermittlung ist die von der Rhein Energie AG vom September 20 24 bis August 20 25
prognostizierte Frischwassermenge für 2026 zugrunde gelegt. Aufgrund der Erfahrungen werden die erwarteten
Brunnenförderungen und Absetzungen berücksichtigt. Basierend auf der aktuellen Verarbeitung des Systems
bei der Stadt Köln wird mit einem Wert in Höhe von 61.300.000 m³ für das Jahr 2026 geplant. Der aktuelle SW-
Menge gemäß SK-Reporter (Stand Juni 2025) liegt für das Jahr 2025 bei 61,0 Mio. m³. Die zeitliche Entwicklung
stellt sich wie folgt dar:
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den
Einnahmen
Ist 2024 9.076 -0,60% 4,4%
Plan 2025 8.851 -2,48% 4,1%
Plan 2026 9.623 8,72% 4,3%
Jahr T€ Veränderung in % Anteil an den
Einnahmen
Ist 2024 7.052 -14,32% 3,4%
Plan 2025 7.040 -0,18% 3,3%
Plan 2026 6.801 -3,39% 3,0%
Abwassergebührenkalkulation 2026
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2.4 Größe der befestigten Grundstücksfläche
Grundlage für die Ermittlung der Niederschlagswassergebühr ist die Grundstücksfläche, die zu Beginn des
Kalenderjahres 2025 an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein wird. Aufgrund der bei den StEB
Köln vorliegenden Selbsterklärungen der Grundstückeigentümer, Ämter und stadtnahen Liegenschaften zur
befestigten Fläche, wird für 2026 die befestigte Fläche (einschließlich Straßenfläche) mit 73.400.000 m² ver-
anschlagt, wobei 22.483.080 m² auf Straßenflächen in städtischer Baulast entfallen.
Die zeitliche Entwicklung der Flächengröße jeweils zum Jahresanfang gestaltet sich wie folgt:
(* hierbei handelt es sich um Planzahlen)
Jahr Basis Schmutzwassermenge in m³ Veränderung Bemerkung
2010 (2010) 64.263.944 -2,88% Veranlagung
2011 (2011) 64.750.361 0,76% Veranlagung
2012 (2012) 64.287.095 -0,72% Veranlagung
2013 (2013) 63.832.561 -0,71% Veranlagung
2014 (2014) 62.881.145 -1,49% Veranlagung
2015 (2015) 63.255.480 0,60% Veranlagung
2016 (2016) 63.505.124 0,39% Veranlagung
2017 (2017) 63.400.094 -0,17% Veranlagung
2018 (2018) 63.658.492 0,41% Veranlagung
2019 (2018) 63.981.068 0,51% Veranlagung
2020 (2020) 66.097.294 3,31% Veranlagung
2021 (2021) 66.398.943 0,46% Veranlagung
2022 (2022) 66.782.449 0,58% Veranlagung
2023 (2023) 64.098.107 -4,02% Veranlagung
2024 (2024) 61.599.966 -3,90% Veranlagung
2025 (2024) 62.700.000 1,79% geschätzt
2026 (2024) 61.300.000 -2,23% geschätzt
Jahr m² insgesamt Veränderung davon m² Straßenfläche Veränderung davon m² Grundstücksfläche Veränderung
2010 71.051.318 -0,18% 22.259.320 0,39% 48.791.998 -0,44%
2011 70.795.443 -0,36% 22.290.967 0,14% 48.504.476 -0,59%
2012 70.926.802 0,19% 22.290.967 0,00% 48.635.835 0,27%
2013 70.949.017 0,03% 22.323.578 0,15% 48.625.439 -0,02%
2014 70.858.827 -0,13% 22.338.367 0,07% 48.520.460 -0,22%
2015 70.823.859 -0,05% 22.338.367 0,00% 48.485.492 -0,07%
2016 71.335.536 0,72% 22.349.591 0,05% 48.985.945 1,03%
2017 71.703.880 0,52% 22.401.991 0,23% 49.301.889 0,64%
2018 71.739.081 0,05% 22.409.066 0,03% 49.330.015 0,06%
2019 71.754.658 0,02% 22.409.066 0,00% 49.345.592 0,03%
2020 72.172.268 0,58% 22.451.093 0,19% 49.721.175 0,76%
2021 72.367.428 0,27% 22.471.696 0,09% 49.895.732 0,35%
2022 72.877.398 0,70% 22.467.057 -0,02% 50.410.341 1,03%
2023 72.996.924 0,16% 22.471.696 0,02% 50.525.228 0,23%
2024 73.103.825 0,15% 22.470.136 -0,01% 50.633.689 0,21%
2025* 73.400.000 0,55% 22.482.502 0,05% 50.917.498 0,78%
2026* 73.400.000 0,00% 22.483.080 0,00% 50.916.920 0,56%
Abwassergebührenkalkulation 2026
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3. Gebührenberechnung
3.1 Zusammenstellung der Kosten und Erlöse für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseran-
lage nach Schmutz- und Niederschlagswasseranteilen
(Differenzen ergeben sich aus Rundungen)
3.1.1 Zeitliche Entwicklung der Gesamtkosten und der Gebührenerlöse
Bei den nachfolgenden Werten handelt es sich um absolute Angaben in T€. Rückschlüsse zur jeweiligen Ge-
bührenhöhe sind nicht möglich, da die Relation durch die Parameter Frischwassermenge sowie bebaute und
befestigte Grundstücksfläche entsprechend verändert wird. Die Differenz der Gebührenerlöse (Kanalbenut-
zungsgebühren) wird durch die allgemeinen Erlöse und durch die geplante Unterdeckung ermittelt.
Insgesamt:
Gebührenrechnung in T€ Insgesamt Schmutz-
wasser %- Anteil Niederschlags-
wasser %- Anteil
Materialaufwand 42.487 23.829 56,1% 18.211 43,9%
Personalaufwand 60.647 32.701 53,9% 25.650 46,1%
kalkulatorische Abschreibung 107.311 53.285 49,7% 54.026 50,3%
sonstiger betrieblicher Aufwand 15.095 7.999 53,0% 7.096 47,0%
kalkulatorische Zinsen 32.908 16.340 49,7% 16.568 0,0%
Sekundärkosten -4.758 -2.468 51,9% -2.290 48,1%
Steuern 743 482 64,9% 261 35,1%
Gesamtkosten 254.433 132.169 51,9% 119.522 48,1%
Betriebliche Leistungen 219.537 113.394 51,7% 106.143 48,3%
- davon Kanalbenutzungsgebühren 209.914 107.888 51,4% 102.026 48,6%
sonstige betriebliche Erträge 6.801 3.126 46,0% 3.675 54,0%
Gesamtleistungen 226.338 116.520 51,5% 109.818 48,5%
Entnahme aus der Rücklage 0 0 0
Kostenüberdeckung + / -
unterdeckung - -28.096 -15.649 55,7% -9.704 44,3%
Jahr Gesamtkosten T€ Veränderung Erlöse T€ Veränderung
Ist 2024 247.294 12,47% 207.550 -1,55%
Plan 2025 250.550 1,32% 214.979 3,58%
Plan 2026 254.433 1,55% 226.338 5,28%
Abwassergebührenkalkulation 2026
Seite 9
3.1.2 Zeitliche Entwicklung der Gebührensätze
3.2 Sonstige Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage
3.2.1 Tarif 1.1.2 für Einleitung von in Kleinkläranlagen vorgereinigtes Schmutzwasser und in Regenwas-
serkanäle genehmigte eingeleitete Wassermengen, die nicht unter den Gebührentarif 1.1.3 fallen.
Dieser Gebührentarif deckt die Einleitung von in Kleinkläranlagen vorgereinigtes Schmutzwasser in städtische
Regenwasserkanäle ab. Die StEB Köln übernehmen in diesen Fällen keine Abwasserreinigung und können
deshalb diese Kosten den Gebührenpflichtigen nicht anlasten; es wird also eine Teilgebühr erhoben. Weiter-
hin beinhaltet dieser Gebührentarif die Einleitung von genehmigten eingeleiteten Wassermengen über die
städtischen Regenwasserkanäle in den Vorfluter, die nicht unter den Gebührentarif 1.1.3 fallen.
Die Berechnung des Gebührensatzes erfolgt in drei Schritten:
Ermittlung der Kosten der Abwasserreinigung und der ansetzbaren Kosten
Ermittlung des Prozentsatzes für Transport des Abwassers und
Ermittlung des Gebührensatzes durch Gegenüberstellung des ermittelten Prozentsatzes mit der
Schmutzwassergebühr.
Die Kosten für die Abwasserableitung betragen aufgrund der betriebsspezifischen Angaben 61,26%. Der Ge-
bührensatz beträgt 1,76 EURO x 61,26 % somit gerundet 1,08 EURO.
3.2.2 Tarif 1.1.3 für Einleitung von nicht genutztem Grundwasser
In der Regel wird der Einleitung von Grundwasser in die öffentliche Abwasseranlage nicht zugestimmt, da die
Entwässerungseinrichtungen hierdurch beeinträchtigt werden können. Nur in besonders gelagerten Ausnah-
mefällen muss die Abführung von möglichst geringen Mengen über die Kanäle für kurze Zeit zugestanden
werden. Die Gebühr ermittelt sich aus den Gesamtkosten des Wirtschaftsplanes der Abwasserableitung ohne
die Personalkosten.
Art der Kosten Bezugsjahr EURO
Material- & sonstiger betrieblicher Aufwand, inkl. anteili-
ger Kapitalkosten
2026 19.238.917
Verrechnung Umlagen 2026 5.318.651
Abwasserabgabe 2026 4.397.000
Summe 28.954.568
Jahr Schmutzwasser Veränd. Niederschlagswasser Veränd.
pro m³ pro m²
2010 1,49 € 4,20% 1,28 € 3,23%
2011 1,52 € 2,01% 1,29 € 0,78%
2012 1,56 € 2,63% 1,30 € 0,78%
2013 1,56 € 0,00% 1,30 € 0,00%
2014 1,56 € 0,00% 1,30 € 0,00%
2015 1,58 € 1,28% 1,31 € 0,77%
2016 1,58 € 0,00% 1,31 € 0,00%
2017 1,54 € -2,53% 1,27 € -3,05%
2018 1,54 € 0,00% 1,27 € 0,00%
2019 1,54 € 0,00% 1,27 € 0,00%
2020 1,54 € 0,00% 1,27 € 0,00%
2021 1,54 € 0,00% 1,27 € 0,00%
2022 1,54 € 0,00% 1,27 € 0,00%
2023 1,54 € 0,00% 1,27 € 0,00%
2024 1,58 € 2,60% 1,28 € 0,79%
2025 1,63 € 3,16% 1,32 € 3,13%
2026 1,76 € 7,98% 1,39 € 5,30%
Abwassergebührenkalkulation 2026
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Gebühr für nicht genutztes Grundwasser:
EURO m³ EURO/m³
28.954.568 : 61.300.000 = 0,4723 0,47
3.2.3 Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung für eine vorübergehende geringfügige Einleitung
für bis zu 5 m³ und bis zu 30 m³ und für mehr als 30 m³ für Tarife 1.1.4, 1.1.5 und 1.1.6
Die Gebührensätze sind der Anlage 8 zu entnehmen.
3.2.4 Einleitung von Stoffen an der Einlassstelle, Entsorgung von Schlamm aus Kleinkläranlagen sowie
Abwasser aus abflusslosen Gruben gemäß der Schmutzwassergrubensatzung
Bei dieser Berechnung müssen die Kosten, die ausschließlich für die Einlassstelle anfallen, direkt dieser Kos-
tenstelle zugerechnet werden. Der sich in den Klärwerken ergebene Reinigungsaufwand muss entsprechend
der Belastung des Abwassers differenziert betrachtet werden. Es handelt sich um Schmutzwasser und
Schlamm aus Sickerschächten, Schlammfängen, gewerblichen Sammelbehältern und Chemietoiletten. Die
Entsorgung häuslicher Schmutzwassergruben ist in der Schmutzwassergrubensatzung geregelt.
Zur Berechnung der folgenden Gebührentarife
1.3 Einleitung von durch Transportfahrzeuge angeliefertem Schmutzwasser und Schlamm
aus Sickerschächten, Schlammfängen, gewerblichen Schlammbehältern und Chemietoiletten je m³,
2.1 Entsorgung von Fäkalschlämmen aus Kleinkläranlagen je m³,
2.2 Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Gruben je m³ nach dem Abfuhrmaßstab
muss zunächst die Menge und die Beschaffenheit der angelieferten Abwässer ermittelt werden.
Für 2026 wird insgesamt mit einer Gesamtmenge von 25.000 m³ gerechnet. Diese teilen sich folgendermaßen
auf:
Die Angaben der geschätzten Entsorgungsmengen für Schlamm aus Kleinkläranlagen und Schmutzwasser
aus abflusslosen Gruben sind für 2026 geplant. Dabei werden die Erfahrungswerte der Vorjahre genutzt. Bei
der Ermittlung des Gebührensatzes für Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen wird unterstellt, dass die
Schlämme eine Trockensubstanz von 1,70 % und bei Abwasser aus abflusslosen Gruben 0,45 % gegenüber
normal verschmutztem Abwasser (0,09 %) aufweisen. Außerdem wird der BSB5 -Wert statt mit 300 mg/l mit
5.000 mg/l bei Fäkalschlamm und Abwasser aus abflusslosen Gruben mit 1500 mg/l angenommen. Die Be-
rechnung der ersten drei Gebührentarife ist den Anlagen 3 und 4 zu entnehmen.
Für den Gebührentarif 2.3 Zulage zu 2.1 und 2.2 für die Notentsorgung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen
und außerhalb der tariflichen Arbeitszeiten montags bis freitags von 17 Uhr bis 6 Uhr wurden die zusätzlichen
Kosten für die eigenen Mitarbeiter in Höhe 227,57 € kalkuliert.
Tarife 2025 2026
1.3 Einleitung von durch Transportfahrzeuge angeliefertem
Schmutzwasser und Schlamm aus Sickerschächten,
Schlammfängen, gewerblichen Schlammbehältern und
Chemietoiletten je m³
21,01 EURO/m³ 20,78 EURO/m³
2.1 Entsorgung von Kleinkläranlagen, Montag bis Freitag von
6 Uhr bis 17 Uhr, außer an Feiertagen je m³
33,65 EURO/m³ 33,85 EURO/m³
Geschätzte Entsorgungsmengen m³ Anteil
Schlamm aus Kleinkläranlagen 2.000 8,00%
Schmutzwasser aus abflusslosen Gruben 9.000 36,00%
Sonstige Einleitungen an der Fäkalienkippstelle 14.000 56,00%
25.000
Abwassergebührenkalkulation 2026
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2.2 Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Gruben,
Montag bis Freitag von 6 Uhr bis 17 Uhr, außer an Feier-
tagen je m³
29,53 EURO/m³ 29,66 EURO/m³
2.3 Zulage zu 2.1 und 2.2 für die Notentsorgung an Samsta-
gen, Sonntagen, an Feiertagen und Montag bis Freitag
von 17 Uhr bis 6 Uhr
254,20 EURO/m³ 227,57 EURO/m³
2.4 Mehraufwand nach § 6 Abs. 2 je angefangene Stunde 157,08 EURO/h 91,17 EURO/h
2.5 Leerfahrten 214,20 EURO/h 91,17 EURO/h
4. Gebühren für Abwasseruntersuchungen
Die Gebührensätze sind in der Anlage 2, Ziffer 3.1 – 3.7 dargestellt. Hierzu wurden die verschiedenen Arbeits-
schritte der Analysen detailliert in Minuten erfasst und in eine Gebührenbedarfsberechnung übernommen. Die
Preise und die Berechnung der einzelnen Parameter ergeben sich aus den beigefügten Anlagen 5, 5a, 5b, 5c,
5d, 5e und 5f.
5. Gebühren für die Fahrzeuge
Diese Gebührensätze wurden in 1998 erstmals in den Gebührentarif der Anlage 2, Ziffer 4.1 – 4.8, der Abwas-
sergebührensatzung aufgenommen und für 2026 fortgeschrieben. Die Berechnung der Gebühren für die Fahr-
zeuge der Betriebsbereiche ist in der Anlage 6 aufgeführt. Sie enthält seit 2016 keine Personalkosten mehr für
die Fahrzeugbesatzung. Diese werden separat gemäß Anlage 2 Ziffer 5 abgerechnet.
6. Zeitaufwandsgebühr je angefangene Stunde
Die in Anlage 2 im Gebührentarif unter Ziffer 5 angesetzten Personalkosten sind sowohl für den Bereich des
Abwasserinstitutes als auch für die anderen Arbeiten anzusetzen. Die Personalkostenstundensätze wurden
auf Basis des Tarifvertrags TV-V berechnet und aus Datenschutzgründen zu Gruppen zusammengefasst. Die
Berechnung der Zeitaufwandsgebühr je angefangene Stunde ist in der Anlage 10 aufgeführt.
7. Gebühren für die Ausstellung von Kanalanschlussscheinen und die Abnahme von Anschlusskanälen
Die Tarife für die Kanalanschlussscheine erfassen den verwaltungstechnischen Aufwand für die Erteilung der
Auskünfte, der Zustimmung für die Anschlussarbeiten sowie der Abnahme des Hausanschlusses durch die
Betriebsabteilung.
Die Ermittlung der Kosten ergibt sich aus der Anlage 7. Durch die teilweise Zuordnung der Kosten zu dem
Kostenverursacher wird die Schmutz- und Niederschlagswassergebühr entlastet und eine Zuordnung entspre-
chend der Kostenverursachung vorgenommen.
Hierfür erfolgt eine Festsetzung der folgenden Gebührentarife:
7.1 Kanalanschlussschein mit Zustimmung und Abnahme 468,32 EURO
7.2 Kanalanschlussschein (Wiederverwendung/Umplanung) 110,92 EURO
7.3 Optional zzgl. Überflutungsnachweis/Einleitungsbeschränkung 110,92 EURO
Die Gebührentarife 7.2 und 7.3 tragen dem Umstand Rechnung, dass der Aufwand für die Erteilung der Ka-
nalanschlussscheine stark differiert und durch die gesonderten Gebührentarife eine Zuordnung entsprechend
der Kostenverursachung vorgenommen werden kann.
Der Gebührentarif 7.2 berücksichtigt, dass bei Kanalanschlussscheinen für Wiederverwendungen keine Kos-
ten für die Abnahme des Hausanschlusses anfallen bzw. bei Umplanungen zu einem bereits erteilten Ka-
nalanschlussschein die Kosten für die Abnahme bereits beim erteilten Kanalanschlussschein enthalten sind.
Der Gebührentarif 7.3 berücksichtigt, dass bei Kanalanschlussscheinen, bei denen ein Überflutungsnachweis
oder eine Einleitungsbeschränkung abzustimmen und zu prüfen ist, ein erhöhter verwaltungstechnischer Auf-
wand anfällt.
Abwassergebührenkalkulation 2026
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8. Änderungen, Streichungen und Ergänzungen der Gebührensatzung
Von der Gebührensatzung für das Jahr 2025 abweichende Formulierungen und Regelungen sind, soweit es
sich um Ergänzungen handelt, in dieser Anlage und in der Anlage 2 fett geschrieben. Soweit es sich um Strei-
chungen handelt, sind diese in dieser Anlage durchgestrichen und in der Anlage 2 nicht mehr erkennbar.
8.1 Bezugszeitraum für Schmutzwasser, § 3 Abs. 3 Buchstabe a) Satz 2
Aufgrund der EDV-technischen Vorgaben für den Grundbesitzabgabenbescheid wird auf den Frischwasserver-
brauch im Zeitraum von September 2024 bis August 2025 zurückgegriffen.
Daher lautet § 3 Absatz 3 Buchstabe a) Satz 2:
„Im Falle des § 2 Absatz 2 Buchstabe a) gilt die Wassermenge als im Schmutzwassereinleitungsjahr für das
Grundstück geliefert, die von dem Wasserversorgungsunternehmen für alle Abrechnungszeiträume festgestellt
und berechnet wurde, deren Ende in den Zeitraum von September des Schmutzwassereinleitungsjahres (2023
2024) bis August des dem Veranlagungszeitraum vorhergehenden Jahres (2024 2025) fällt.“
8.2 Änderungen bei Absetzungen von Wassermengen, welche nicht in die öffentliche Abwasseranlage
eingeleitet werden § 2 Abs. 4 und 5
In § 2 Abs. 4 ist die Absetzung von Wassermengen, welche nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet
werden geregelt. § 2 Abs. 5 regelt diesen Tatbestand speziell für die private Gartenbewässerung.
Auf den Nachweis der Verplombung bei der privaten Gartenentwässerung wird verzichtet, da ein Nachhalten
der dauerhaften Verplombung durch die Verwaltung nicht möglich ist. Für die private Gartenbewässerung ist der
Nachweis mittels eines nichtfestinstallierten gültig geeichten Wasserzähler ausreichend.
Mit der Streichung der Verwaltungsgebühr in Siebter Abschnitt, §§ 16 und 17 entfällt der Hinweis auf Gebühren-
pflicht des Antrages.
Zur Vereinfachung für die Bürger und die Verwaltung wird § 2 Abs. 4 geändert und Abs. 5 entfällt:
„(4) Von der Wassermenge nach Absatz 2 Buchstaben a), c) und d) wird auf Antrag der gebührenschuldenden
Person die Wassermenge abgesetzt, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet
wurde. Der Nachweis ist durch festinstallierte geeichte Wasserzähler, ausnahmsweise durch andere nachprüf-
bare Unterlagen, zu führen. Im Rahmen der Gartenbewässerung kann der Nachweis auch durch einen ge-
eichten Zapfhahnzähler erfolgen. Ausnahmsweise kann der Nachweis auch durch andere nachprüfbare
Unterlagen erfolgen. Die StEB Köln können hinsichtlich der Art und Umfang des Nachweises zusätzliche An-
forderungen stellen.
Zeigen Wasserzähler nicht oder offenbar nicht richtig an, wird die abzugsfähige Wassermenge geschätzt. So-
lange und soweit noch keine Wasserzähler eingebaut sind, entscheiden die StEB Köln nach pflichtgemäßem
Ermessen, ob und in welcher Höhe ein Abzug aufgrund eines anderen prüffähigen Nachweises vor Einbau ei-
nes Wasserzählers gewährt wird.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Veranlagungsbescheides bei den StEB Köln schriftlich
zu stellen.
„(5) Im Rahmen der Gartenbewässerung durch Grundstückseigentum innehabende, private Personen, die nicht
im Zusammenhang mit gewerblicher Betätigung erfolgen, wird von der Wassermenge nach Absatz 2 Buchsta-
ben a), c) und d) auf Antrag der gebührenschuldenden Person die Wassermenge abgesetzt, die nachweislich
nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wurde. Der Nachweis ist durch geeichte Wasserzähler, aus-
nahmsweise durch andere nachprüfbare Unterlagen zu führen. Außerhalb des Hauses angebrachte Zähler
(Zapfhahnzähler) sind durch die Grundstückseigentum innehabende Person so zu verplomben, dass eine Ent-
fernung des Zählers nicht ohne Beschädigung der Plombe möglich ist. Die Verplombung ist den StEB Köln
nachzuweisen. Zähler mit beschädigter oder fehlender Verplombung werden nicht anerkannt. Zeigen Wasser-
zähler nicht oder offenbar nicht richtig an, wird die abzugsfähige Wassermenge geschätzt.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Veranlagungsbescheids bei den StEB Köln schriftlich
zu stellen. Der Antrag ist gebührenpflichtig (§§16,17).“
Abwassergebührenkalkulation 2026
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Die Nummerierung der nachfolgenden Absätze wird angepasst.
8.3 Änderung des § 6 Abs. 3 bei der Entsorgung der Schmutzwassergruben nach der Schmutzwasser-
grubensatzung
Die Entsorgung der Schmutzwassergruben nach der Schmutzwassergrubensatzung wurde bislang durch eine
beauftragte Firma durchgeführt. Zukünftig erfolgt die Leerung durch die StEB Köln selbst.
Daher wird § 6 Abs. 3 wie folgt angepasst:
„(3) Für Leerfahrten ohne Entsorgung von Abwasser oder Fäkalschlamm entsteht in den Fällen, in denen trotz
Terminvereinbarung, ohne ein Verschulden der Entsorgungsfirma StEB Köln, die Grundstücksentwässerungs-
anlage nicht geleert werden konnte, eine Gebühr für die Leerfahrt.“
8.4.Änderung des § 9 Abs. 2
§ 9 Abs. 2 wird sprachlich angepasst:
„(2) Für Leerfahrten, bei denen die Untersuchungen aufgrund nicht unzugänglicher Probenahme- / Messstellen
nicht möglich sind, entsteht eine Gebühr für die Leerfahrt.“
8.5 Entfall der Verwaltungsgebühr bei Anträgen auf Minderung der Schmutzwassergebühren wegen
Gartenbewässerung, Siebter Abschnitt §§ 16 und 17
Nach § 2 Abs. 4 können private Grundstückseigentümer auch Wassermengen absetzen, die im Rahmen der
Gartenbewässerung nachweislich nicht der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden. Die Nachweise, dass
diese Wassermengen nicht der Kanalisation zugeführt werden, sondern für die Gartenbewässerung verwendet
werden erfolgen durch Vorlage von Unterlagen durch den Antragsteller, z. B. Fotos der geeichten Wasserzäh-
ler, sonstige Unterlagen.
In 2023 wurde eine Verwaltungsgebühr bei Anträgen auf Minderung der Schmutzwassergebühren wegen Gar-
tenbewässerung eingeführt. Die Praxis der vergangenen Jahre hat gezeigt, dass durch die Bearbeitung der Ver-
waltungsgebühr trotz geringer Fallzahlen ein erheblicher Mehraufwand der Verwaltung und Bindung von Perso-
nalressourcen entsteht. Eine spürbare Entlastung der Schmutzwassergebühr für alle Gebührenzahler durch die
Einführung der nach dem Verursacherprinzip veranlagte Verwaltungsgebühr ist ausgeblieben.
Daher erfolgt die Streichung des Siebten Abschnitts §§ 16 und 17:
„Siebter Abschnitt
Verwaltungsgebühren
§ 16 Leistungen
Die StEB Köln prüfen auf Antrag die Absetzung von Wassermengen von der Schmutzwassergebühr nach § 2
Abs. 5 dieser Satzung.
§ 17 Gebührenschuld und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Entscheidung der StEB Köln über die erstmalige Beantragung von Ab-
setzungen von Wassermengen im Rahmen der Gartenbewässerung und mit der Entscheidung der StEB Köln
über die Folgebeantragungen von Absetzungen von Wassermengen im Rahmen der Gartenbewässerung bei
turnusmäßigen Zählertausch. Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind die Entscheidungen der StEB Köln,
welche keine erneute Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 dieser Satzung erfordern, wie die jährliche
Übermittlung der Zählerdaten des im Erstantrag bezeichneten und noch gültig geeichten Zählers.
Abwassergebührenkalkulation 2026
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(2) Wird ein Antrag nach Absatz 1 zurückgenommen, erledigt sich auf sonstige Weise, bevor die Antragsprü-
fung vollständig erfolgt ist oder wird abgelehnt, sind bis zu 75% des Betrages der Verwaltungsgebühr zu erhe-
ben. Keine Gebühr wird erhoben, wenn die StEB Köln mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen hat.
(3) Gebührenschuldende Person ist, wer die Leistung nach § 2 Abs. 5 der Satzung beantragt hat oder durch die
Leistung unmittelbar begünstigt wird.
(4) Mehrere gebührenschuldende Personen haften gesamtschuldnerisch.
(5) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.“
8.5 Anpassungen aufgrund des gestrichenen Abschnitts 7
Die nachfolgenden §§ verändern sich durch die Streichung des Abschnitts 7:
Der bisherige achte Abschnitt wird zu
„Achter Siebter Abschnitt
Schlussvorschriften“
Die bisherigen §§ 18 und 19 werden zu:
§ 18 § 16 Auskunftspflicht
§ 19 § 17 In-Kraft-Treten“
8.5 Ergänzung oder Änderungen der Gebührentarifbestimmungen
Der Gebührentarif 3.3.5.2 wird klarstellend wie folgt ergänzt:
3.3.5.2 Abfiltrierbare Stoffe /Trockensubstanz/Absetzbare Stoffe (Masse), je
Der Gebührentarif 3.3.6 entfällt, da die Messungen von pH-Wert, Temperatur und elektrischer Leitfähigkeit in
den Gebührentarif 3.1.1 (Untersuchungen mit automatischem Probenahmegerät) integriert werden:
3.3.6 Bestimmung von pH-Wert, Temperatur und elektrischer Leitfähigkeit
durch Aufzeichnung mit einem automatischem Messgerät
zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std.
zuzüglich Gebühren je Nutzungstag
zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8
Die Nummerierung der nachfolgenden Gebührentarife 3.3.7 und 3.3.8 wird angepasst:
3.3.76 Bestimmung von Geruch durch Aufzeichnung mit einem Gas-Messgerät
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zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std.
zuzüglich Gebühren je Nutzungstag
zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8
3.3.87 Nachweis von H2S mittels Prüfröhrchen vor Ort
zuzüglich Gebühren nach Ziffer 5.3, je angefangene Std.
zuzüglich Fahrtkosten nach Ziffer 4.8
Aufgrund der Streichung des Siebten Abschnitts und dem Entfall der Verwaltungsgebühr entfällt der Gebühren-
tarif 8.:
8. Erstmalige Beantragung der Absetzung nach § 2 Abs. 5 sowie Folgebeantragung
bei turnusmäßigen Zählertausch
Beschlussvorlage Rat
5353 Zeichen
Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 2458/2025 Freigabedatum 28.11.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB Köln): Abwassergebührensatzung 2026 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln - nimmt die Gebührenbedarfsrechnung für das Jahr 2026 (Anlage 1) zur Kenntnis. - stimmt gemäß § 7 Abs. 2 der StEB-Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage sowie für die Entsorgung von Schmutzwassergruben –Abwassergebührensatzung – in der zu diesem Beschluss beigefügten Fassung (Anlage 2) zu. Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 08.12.2025 Finanzausschuss 15.12.2025 Rat 16.12.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt öffentlichen Rechts (StEB Köln) sind gemäß § 3 Absatz 1 der StEB-Satzung berechtigt, Satzungen für das ihnen übertragene Aufgabenge- biet der Abwasserbeseitigung zu erlassen. Der Verwaltungsrat der StEB Köln unterliegt in die- sen Fällen gemäß § 7 Absatz 2 der StEB-Satzung i. V. m. § 114a Gemeindeordnung NRW den Weisungen des Rates der Stadt Köln. Inhaltlich wird auf die Gebührenbedarfsberechnung in der Anlage 1 und die Abwassergebüh- rensatzung für das Jahr 2026 in der Anlage 2 sowie die Berechnungen in den Anlagen 3 bis 10 der Vorlage verwiesen. Wie in den vergangenen Jahren werden die StEB Köln weiterhin größtmögliche Anstrengun- gen unternehmen, ihre Prozesskosten zu reduzieren. Die Prognosen für das Jahr 2026 gehen insgesamt von einer Kostensteigerung zu den Planzahlen für 2025 aus. Neben den Kosten- steigerungen im Material, Personal und sonstigem betrieblichen Aufwand macht sich hier auch die Umstellung des Kostendeckungsgrads (60% Handelsgesetzbuch (HGB)-Gewinn zu 40% Kommunalabgabengesetz (KAG)Verlust) bemerkbar. Basierend auf den für den Bezugszeitraum September 2024 bis August 2025 gemeldeten Da- ten und den Erfahrungen bezüglich der Brunnenförderung und Absetzungen wird für das Jahr 2026 eine Schmutzwassermenge von 61.300.000 m³ prognostiziert. Die Prognose liegt damit unter dem Ergebnis von 2024, aber leicht über der Prognose für 2025. Aufgrund des Ergebnisses des Jahres 2024 und der weiteren Entwicklung wird im Ergebnis für 2026 mit gebührenwirksamen versiegelten Flächen von 73.400.000 m² gerechnet. Die Niederschlagswassergebühr beträgt 1,39 €/m² für befestigte abflusswirksame Flächen und die Schmutzwassergebühr 1,76 €/m³ für bezogenes Frischwasser. Im Vergleich zu 2025 bedeutet dies eine Erhöhung von 0,07 €/m³ beim Niederschlagswasser und 0,13 €/m³ beim Schmutzwasser. Die Erhöhung resultiert aus den rückläufigen Schmutzwassermengen sowie der Kostenprognose. Die sonstigen Gebührensätze entwickeln sich entsprechend den jeweilig spezifisch zugeord- neten Kosten und erwarteten Mengen. Mit Blick auf die weiteren Belastungen der privaten Haushalte durch allgemeine Preissteige- rungen wurden auch für das Geschäftsjahr 2026 die Abwassergebühren weiterhin nicht kos- tendeckend kalkuliert. Die für das Geschäftsjahr 2026 geplanten Gebühren führen zu einer geschätzten Kostenunterdeckung nach Kommunalabgabengesetz (KAG) in Höhe von ca. 28,1 Mio. €. Diese geplante Inkaufnahme einer kalkulatorischen Unterdeckung durch nicht kosten- deckende Gebühren kann in zukünftigen Jahren nicht im Rahmen der Gebührenkalkulation ausgeglichen werden; das KAG ermöglicht nur den Ausgleich ungeplanter Gebührenunterde- ckungen innerhalb von drei Jahren. Dieser Einnahmeverzicht bedeutet den dauerhaften Ver- zicht auf die Ausschöpfung des Innenfinanzierungspotentials. Der Unterschied zwischen den Planzahlen des Wirtschaftsplanes 2026 und der Gebührenkal- kulation 2026 liegt in den handelsrechtlichen Abschreibungen und Verzinsungen einerseits und dem Ansatz kalkulatorischer Abschreibungen und Verzinsungen bei der Gebührenkalku- lation andererseits. Die Details sind dem Wirtschaftsplan für 2026 zu entnehmen, der dem Verwaltungsrat der StEB Köln und dem Rat der Stadt Köln zeitgleich vorgelegt wird. 3 Der Verwaltungsrat der StEB Köln hat in seiner Sitzung vom 01.10.2025 die Gebührenbe- darfsrechnung für das Jahr 2026 (Anlage 1) zustimmend zur Kenntnis genommen und vorbe- haltlich keiner anderslautenden Weisung des Rates der Stadt Köln die Gebührensatzung 2026 (Anlage 2) beschlossen. Dringlichkeitsbegründung: Aufgrund verwaltungsinterner Prozesse konnte die Vorlage nicht fristgerecht eingebracht wer- den. Aus rechtlichen Gründen ist eine Beschlussfassung noch in diesem Jahr zwingend erfor- derlich, um die Erlassung der Gebühren zum 01.01.2026 zu ermöglichen. Anlage 1: Gebührenkalkulation und Satzungsänderungen 2026 Anlage 2: Satzung des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Grundstü- cke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage sowie für die Entsorgung von Schmutzwassergruben - Abwassergebührensatzung Anlagen 3 – 10: Anlagen zur Berechnung der Gebührenkalkulation
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ohne Votum behandelt
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2458/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 28.11.2025
- Erstellt
- 06.08.2025 10:15