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2481/2018

Anwohnerparken für Wahner Straßen

Beantwortung einer Anfrage (BV) 06.08.2018

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 11.09.2018, TOP 9.1.4

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

4544 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VIII/66/661/2 
661/2 
Vorlagen-Nummer 
 2481/2018 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 11.09.2018 
 
Anwohnerparken für Wahner Straßen 
hier: Anfrage der CDU-Fraktion zur Sitzung der Bezirksvertretung Porz am 26.04.2018, TOP 
9.2.4 
Die CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Porz bittet im die Beantwortung folgender Fragen: 
 
Frage 1: 
„Gibt es einen Unterschied zwischen Bewohnerparken und Anwohnerparken?“ 
 
Antwort der Verwaltung: 
Das ehemalige Anwohnerparken mit ausschließlicher Reservierung von Stellplätzen für Anwohner 
wurde vom Bundesverwaltungsgericht 1998 für nicht rechtmäßig erklärt, u. a. da Nichtanwohner oft 
keine oder nur eine geringe Anzahl an Parkplätzen in den Straßen eines Anwohnerparkgebietes nut-
zen durften. 
 
Die Stadt Köln hat daher seit 1998 die Anwohnerparkgebiete in Bewohnerparkgebiete umgewandelt. 
Die Stellplätze in diesen Bewohnerparkgebieten werden überwiegend über Parkscheinautomaten mit 
einem roten Punkt für das Bewohnerparken bewirtschaftet. Parken dürfen auf diesen Stellplätzen 
Bewohner/innen mit gültigem Bewohnerparkausweis ohne Parkgebühr und ohne Beachtung der 
Höchstparkdauer sowie alle anderen Verkehrsteilnehmer/innen gegen Parkgebühr und unter Beach-
tung der Höchstparkdauer, die in der Regel 4 Stunden beträgt. 
 
 
Frage 2:  
„Kann Anwohnerparken für einzelne Straßen ausgewiesen werden?“ 
 
Antwort der Verwaltung: 
Bewohnerparken in einzelnen Straßen einzurichten, ist nicht zielführend, da eine Parkrestriktion in 
einer oder einzelnen Straßen nur dazu führen würde, dass die aus den bewirtschafteten Straßen ver-
drängten Parker den Parkdruck in benachbarte, unbewirtschaftete Straßen verlagern. 
 
 
Frage 3: 
„Gibt es Ideen, Erfahrungen oder Konzepte der Verwaltung, die das Parken für Anwohner in ihren 
Straßen verbessern? Besonders, wenn die Wohngebiete in der Nähe von einem Bahnhof, Flughafen, 
Gastronomie, Event Location, städtischen Einrichtungen und ähnlichen Einrichtungen von öffentli-
chem Interesse liegen?“ 
 
Antwort der Verwaltung: 
Die bislang in Köln eingerichteten Bewohnerparkgebiete tragen maßgeblich zur Reduzierung des 
Parksuchverkehrs und der Stellplatzauslastung in den Gebieten bei. Ziel des Bewohnerparkens ist 
neben einer Verbesserung der Parkmöglichkeiten für die Bewohner/innen auch die Reduzierung ex-

2 
 
terner Verkehre, wie Berufspendler oder Freizeitverkehre. Durch die Gebührenpflicht in den Bewoh-
nerparkgebieten gelingt es im Schnitt, tagsüber die Stellplatzauslastung um 30 % zu reduzieren, so 
dass die Gesamtbelastung in einem Gebiet tagsüber zwischen 80 und 100 % beträgt. Nachts gelingt 
eine Reduzierung der Stellplatzauslastung von durchschnittlich 18 %, wobei hier die Bewohnerpark-
gebiete in den Abend- und Nachtstunden teilweise immer noch überlastet sind, d. h. die Auslastung 
beträgt über 100 %. Dies bedeutet, dass Fahrzeuge aufgrund des hohen Parkdrucks auf Gehwegen, 
innerhalb des freizuhaltenden 5-Meter-Bereichs in Einmündungen, in Grünanlagen und anderen Ört-
lichkeiten geparkt werden, die zum Parken nicht zulässig sind. 
Durch die Staffelung der Parkgebühren können Bewohnerparkgebiete in der Nähe von Zielen in der 
Kölner Innenstadt, die viel externen Verkehr anziehen, vor diesem geschützt werden. So endet die 
Laufzeit der Parkscheinautomaten im Bewohnerparkgebiet Rathenauviertel mit seinem Kwartier 
Latäng um 23 Uhr, in der Nähe der Partymeile auf dem Ring um 1 Uhr nachts. Gleiches gilt für das 
Umfeld der Lanxess Arena in Köln-Deutz, welches vor Arenabesuchern geschützt werden soll und 
das einzige Areal in Köln ist, in dem an Sonntagen Parkgebühren erhoben werden. 
 
 
Frage 4: 
„Kann auf einer öffentlichen Straße ein Stellplatz für Anwohner ausgewiesen werden?“ 
 
Antwort der Verwaltung: 
Nein, personenbezogene Stellplätze können für Anwohner nicht ausgewiesen werden. Diese Mög-
lichkeit besteht laut Straßenverkehrsordnung ausschließlich für Behinderte mit außergewöhnlicher 
Gehbehinderung sowie Blinde. Für diese Personen können in Wohnungs- und/ oder Arbeitsplatznähe 
personenbezogene Schwerbehindertenparkstände eingerichtet werden. 
 
 
Frage 5: 
„Gibt es ein städtisches Forum oder öffentliche städtische Medien, in denen Anwohner ihren Parkbe-
darf oder auch ihren freien Parkraum anmelden können?“ 
 
Antwort der Verwaltung: 
Nein, ein derartiges städtisches Forum oder anderweitige öffentliche Medien, die diesem Zweck die-
nen, gibt es nicht.

Beratungsverlauf (1)

11.09.2018 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 9.1.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2481/2018
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
06.08.2018
Erstellt
26.07.2018 10:44