3671/2018
Schutzabstände zu Hochspannungsleitungen (AN/0955/2018)
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
4189 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/57/574 Vorlagen-Nummer 3671/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 06.12.2018 Schutzabstände zu Hochspannungsleitungen (AN/0955/2018) In der Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler vom 21.06.2018 hat die CDU-Fraktion die folgende Anfrage gestellt: Im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme in Chorweiler-Nord wird der vom Umwelt- und Verbrau- cherschutzamt empfohlene Schutzabstand zu in der Nähe verlaufenden Hochspannungsleitungen ausgeführt. Darin wird bei einem Daueraufenthalt ein Abstand von 60 – 80 Metern zur Trassenmitte einer 380 kV-Leitung dringend empfohlen. Das Gesundheitsamt der Stadt Köln hat sich dem ange- schlossen. Bei einer Langzeitbelastung auch unterhalb der aktuell höheren gesetzlichen Grenzwerte für die ma- ximale magnetische Flussdichte werden gesundheitliche Schäden von diesen Ämtern nicht ausge- schlossen. Wir fragen daher: 1. An welchen Stellen des Stadtbezirks Chorweiler werden diese empfohlenen Abstände zur bestehenden Wohnbebauung nicht eingehalten? 2. Wie beurteilt die Verwaltung die Belastungslage durch diese Leitungen im Stadtbezirk Chorweiler? 3. Welchen Einfluss haben die Problemlagen auf die Entscheidungen der Stadt bei Neubauan- trägen und dem Ausweisen von Bauflächen? Antwort der Verwaltung: Neu zu errichtende und zu ändernde Höchstspannungsfreileitungen sind grundsätzlich so zu errichten und zu betreiben, dass die Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) vom 14. August 2013 für Niederfrequenzanlagen eingehalten werden. Es besteht daher kein Anspruch auf Forderungen, die über den gesetzlichen Standard hinausgehen. Der städtische Vorsorgewert für die magnetische Flussdichte hat daher in Genehmigungsverfahren lediglich empfehlenden Charakter. Bei der Grenzwertempfehlung der internationalen Strahlenschutzkommission ICNIRP (International Commission on Non Ionizing Radiation Protection), an die sich der bundesdeutsche Gesetzgeber mit der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung wortgetreu anlehnt, sind ausschließlich Effekte mit un- mittelbar spürbaren körperlichen Folgen berücksichtigt. Alle mittlerweile in der Wissenschaft diskutier- ten und untersuchten Langzeitwirkungen sowie die Störbeeinflussung elektronischer Implantate durch elektromagnetische Felder finden bei der Grenzwertfestsetzung nur bedingt Berücksichtigung. Wegen der noch bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der Wirkung auf die menschliche Gesun d- heit ist aus Sicht der Umwelt - und Gesundheitsverwaltung eine Bewertung der elektromagnetischen Felder unterhalb der Gefahrenschwelle mit einem angemessenen Vorsorgeanspruch notwendig. Zu Frage 1: 2 In der 26. BImSchV sind keine Abstandsregelungen definiert, sondern in Abhängigkeit der Frequenz sind Werte für die elektrische Feldstärke und die magnetische Flussdichte festgelegt. Dabei hängen die Größe des elektrischen Feldes von der angelegten Spannung und die Größe des magnetischen Feldes von der Stromstärke ab. Weiterhin müssen noch Überlagerungseffekte bei mehreren parallel verlaufenden Leiterseilen berücksichtigt werden. Insofern ist eine pauschale Auswertung der Abstände der Leitungstrassen zur Wohnbebauung nicht zielführend. Zu Frage 2: Überwiegend orientiert sich im Stadtbezirk Chorweiler der Leitungsverlauf von Hochspannungsfreilei- tungen mit hohen Spannungen (beispielsweise 380 Kilovolt) entlang von Autobahnen abseits von Wohngebieten. Zu Frage 3: Da es sich beim Ausbau bzw. der Änderung von Stromtrassen um eine dauerhafte Exposit ion han- delt, sind unter Vorsorgegesichtspunkten alle Maßnahmen der Minimierung zu ergreifen, um für se n- sible Nutzungen (Wohnen, Schulen, Kindertage sstätten, Kindergärten, Altenheimen, Krankenhäuser, Spiel- und Bolzplätzen) einen städtischen Vorsorgewert vo n 1 µT für die magnetische Flussdichte sicherzustellen. Beim Bau von städtischen Gebäuden wie Schulen und Kindertagesstätten wird dieser Wert umgesetzt. In allen anderen Genehmigungsverfahren wird eine Empfehlung aus Vorsorgea s- pekten ausgesprochen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3671/2018
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 21.11.2018
- Erstellt
- 07.11.2018 11:04