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1851/2023

Unterrichtung des Rates über die von der Kämmerin/den Fachbeigeordneten genehmigten Mehraufwendungen, -auszahlungen und -verpflichtungen im Haushaltsjahr 2020/21 gemäß § 83 Abs. 1 u. § 85 Abs. 1 GO NRW in Verbindung mit der Haushaltssatzung 2020

Haushaltsrechtl. Unterrichtung d. Rates 09.06.2023

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 15.06.2023, TOP 7.1.1

Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates

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Anlage 1

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Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates

3621 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/20 
 
Vorlagen-Nummer          09.06.2023 
 1851/2023 
Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Finanzausschuss 12.06.2023 
Rat 15.06.2023 
 
Unterrichtung des Rates über die von der Kämmerin/den Fachbeigeordneten 
genehmigten Mehraufwendungen, -auszahlungen und -verpflichtungen im 
Haushaltsjahr 2020/21 gem. § 83 Abs. 1 und § 85 Abs. 1 GO NRW in Verbindung mit der 
Haushaltssatzung 2020/21 
Gemäß § 83 GO NRW in Verbindung mit § 8 Ziffer 11 der Haushaltssatzung 2020/21 ent-
scheidet die Kämmerin über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen 
bzw. Auszahlungen bis zur Höhe von 200.000 Euro je Aufwands- und Auszahlungsposition.  
Diese Beschränkung gilt nicht bei Beträgen, die 
- wirtschaftlich durchlaufend sind,  
- der Rückzahlung von Zuweisungen dienen,  
- aufgrund rechtlicher Verpflichtungen oder eines Ratsbeschlusses, der nicht älter als 
ein Jahr ist, bereitgestellt werden müssen,  
- der Finanzierung von IT-Projekten und Lizenzkäufen dienen und aus dem Teilplan der 
Kunden- Dienststelle zum IT-Dienstleister in den Teilplan 0104 umgeschichtet werden 
müssen,  
- im Zusammenhang mit der zum 01.01.2015 umgesetzten Neuausrichtung der Gebäu-
dewirtschaft bereitgestellt werden müssen,  
- als Eigenmittel für Sonderausstellungen der Museen oder im Rahmen des Renovie-
rungspro-gramms für Museen und Kulturbauten zentral im Teilplan 0401 (Museumsre-
ferat) veranschlagt sind und nach entsprechendem Ausschussbeschluss haushalts-
neutral in die sachlich  
zuständigen Teilpläne umgeschichtet werden müssen,  
- aus finanzstatistischen Gründen haushaltsneutral in einem anderen Teilplan oder au-
ßerplanmäßig bei einer anderen Teilplanzeile desselben Teilplans bereitgestellt wer-
den müssen,  
- die wirtschaftlich unselbständigen Stiftungen der Stadt Köln betreffen, sofern eine De-
ckung durch die jeweilige Stiftungsrücklage erfolgt. 
 
Die Beschränkung gilt ebenfalls nicht für teilplanbezogenen überplanmäßigen Personalauf-
wand, der durch Personalminderaufwand in anderen Teilplänen gedeckt wird sowie für über-
planmäßigen Bedarf für Beschaffungen beweglichen Anlagevermögens zur Einrichtung von 
Behindertenarbeitsplätzen, soweit hierfür Mittel des Integrationsfonds im Teilplan 0103 zur 
Deckung in anderen Teilplänen herangezogen werden. 
 
Laut § 8 Ziffer 12 der Haushaltssatzung entscheidet die Kämmerin gemäß § 85 in Verbindung

2 
 
mit § 83 GO NRW über die Inanspruchnahme von über- und außerplanmäßigen Verpflich-
tungsermächtigungen bis zur Höhe von 250.000 Euro je Maßnahme. 
 
Über die von der Kämmerin erteilten Genehmigungen zur Leistung von über- oder außerplan-
mäßigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen ist der Rat monatlich zu unterrichten.  
 
Gemäß § 83 GO NRW in Verbindung mit § 8 Ziffer 14 und 15 der Haushaltssatzung entschei-
den die Fachbeigeordneten über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendun-
gen und Auszahlungen bis zu einer Höhe von 50.000 Euro je Teilplan, wenn die Deckung im 
Rahmen des jeweiligen Teilplans erfolgt und bei außerplanmäßigen Mehraufwendungen keine 
Belastung der Folgejahre entsteht. 
 
Die von der Kämmerin/den Fachbeigeordneten genehmigten Aufwendungen und Auszahlun-
gen sowie die von der Kämmerin genehmigten Verpflichtungsermächtigungen sind nach §§ 83 
und 85 GO i. V. m. § 8 der Haushaltssatzung dem Rat zur Kenntnis zu geben. 
 
Zur Straffung des Beratungsablaufes im Rat erfolgt eine Vorberatung im Finanzausschuss. 
Die Fraktionen und Einzelmandatsträger werden gebeten, evtl. auftretende Fragen dort vorzu-
bringen. 
 
Anlagen 
 
Gez. Reker

Anlage 1

1306 Zeichen

Seite 1
Fach-
dezernat
Nr. üpl. 
/ 
apl.
Betrag Teil-
plan
Teilplanzeile Grund Betrag Teil-
plan
Teilplanzeile Dez. / Amt
1 üpl.
749.365,94 €
259.179,02 €
8.920.264,73 €
0604
0606
0606
14
Bilanz. 
Abschreibungen
14
Bilanz. 
Abschreibungen
15
Transferauf-
wendungen
Im Bereich der Wirtschaftlichen Jugendhilfe ist es in 2021 zu einem 
überplanmäßigen Mehrbedarf i.H.v. 22,9 Mio.€ aufgrund steigender 
Fallzahlen und allgemeiner Kostensteigerungen bei den 
Hilfeleistungen gekommen. Im Rahmen des Jahresabschlusses 2021 
wird nach budgetneutraler Umschichtung die Deckung dargestellt. 
Die Aufwendungen im Bereich der WJH werden aufgrund rechtlicher 
Verpflichtung geleistet.
749.365,94 €
259.179,02 €
1.770.984,68 €
3.861.759,64 €
1.956.506,82 €
1.331.013,59 €
0603
0603
0603
0604
0604
14
Bilanz. 
Abschreibungen
13
Aufwendungen für 
Sach- und 
Dienstleistungen
15 
Transferauf-
wendungen
13
Aufwendungen für 
Sach- und 
Dienstleistungen
15
Transferauf-
wendungen
DEZ IV/
51
über- und außerplanmäßiger Aufwand Deckung 
Anlage 1 
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen im Haushaltsjahr 2020/2021
Die folgenden Mehraufwendungen wirken sich, sofern sie zahlungswirksam sind, in gleicher Höhe auf die Finanzrechnung aus und führen  
zu Mehrauszahlungen, die haushaltsneutral durch Umschichtungen gedeckt wurden.

Beratungsverlauf (2)

12.06.2023 Finanzausschuss
TOP 6.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
15.06.2023 Rat
TOP 7.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1851/2023
Typ
Haushaltsrechtl. Unterrichtung d. Rates
Datum
09.06.2023
Erstellt
31.05.2023 17:40