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V/0677/2016

Bürgerbegehren "Freier Sonntag Münster"

Vorlagen 10.08.2016

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 31.08.2016, TOP 5

Anlage 2

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Anlage 1

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Beschlussvorlage

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Anlage 2

2131 Zeichen

Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/06774 016.

Bürgerbegehren Freier Sonntag Münster n: Münster
Ich bin dafür, dass die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Münster in |: Lebenswerteste Stadt
einem Bürgerentscheid über die folgende Frage entscheiden: mit freien Sonntagen

"Soll der Beschluss des Rates der Stadt Münster vom 11.5.2016 über das Offenhalten der Verkaufsstellen
aufgehoben werden und damit
- am 2. Advent der Jahre 2016 bis 2019 in der Altstadt/Bahnhofsviertel und entlang eines Teils der
‚Hammer Straße,
- und am 1. Advent des Jahres 2016 in Teilen des Ortsteils Hiltrup,
- und anlässlich von Hansetag und Herbstsend in den Jahren 2017-2019 in der Alts tadt/Bahnhofsviertel
eine Öffnung von Verkaufsstellen am Sonntag in der Zeit von 13- 18 Uhr nicht erlaubt werden?"

Begründung:
Die Entscheidung des Rates vom. 11.5.2016 über das Offenhalten von Verkaufsstellen ist eine falsche
Entscheidung.

"Leben ist mehr als Arbeit!" Diese Botschaft erfahren wir an jedem Sonntag, wenn die Gesellschaft innehält und
aufatmet.

Der Sonntag ist der Tag in der Woche, an dem die Bedürfnisse der Kultur und der Religion, der Familie, der
Vereine und des Einzelnen vor den Interessen der Wirtschaft stehen. Ein in der Gesellschaft fest vereinbarter
Ruhetag ist eine der ältesten Traditionen der Menschheit. Und er ist gerade in unserer heutigen, hektischen Zeit
besonders wertvoll.

Kostenschätzung der Verwaltung: „Es entstehen keine Kosten für den Haushalt der Stadt Münster“

Vertretungsberechtigte des Bürgerbegehrens:

1. Jochen-Lüken, Volkeitweg 20, 48159 Münster .

2. Pfarrer Hans Sanders, Hansaring 46-48, 48155 Münster
3. Pfarrer Martin Mustroph, Beckstraße 23, 48151 Münster

Geburts- PLZ Ort
datum

Unterschrift

m

Münster

Münster

Münster

Münster

Münster

Münster

Münster

Münster

Münster

Münster

Münster

Münster

(Auf der Rückseite sind weitere Unterschriftenzeilen)

Unterschriftenlisten bitte möglichst bis zum 1. Juli zurück an: Initiative "Freier Sonntag Münster", c/o Bernd
Bajohr, verdi Bezirk Münsterland, Johann-Krane-Weg 16, 48149 Münster
Internet: www.freier-sonntag-muenster.de oder www.muensterland.verdi.de

Anlage 1

6823 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0677/2016

Amt für Bürger- und Ratsservice 11.08.2016
i 492-3365

Auszug aus der Niederschrift über die 16. Sitzung (öffentlicher Sitzungsteil) des
Rates am 11.05.2016

‚Punkt 12 der Tagesordnung Ordnungsbehördliche Verordnungen über das Offen-.

V10255/2016 2 halten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-
Mitte, Altstadt/Bahnhofsviertel, im Stadtbezirk Müns-
ter-Mitte, Bereich Hammer Straße und im Stadtbezirk
Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup

Herr Schmanck bat über den Sonntag vor dem Monat Dezember (27.11.2016) getrennt abzu-
stimmen.

Herr Lewe stellte die als Anlage 3 der Vorlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung
(Sonntag, 27.11.2016) zur Abstimmung.

Die als Anlage 3 der Vorlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung (Sonntag, 27.11.2016)
wurde mit Mehrheit (OB, CDU, Bündnis 90/Die Grünen/GAL, FDP, Piraten/ÖDP, Herr Raffloer,
Herr Mol) bei Gegenstimmen (SPD, DIE LINKE., Herr Schiller) beschlossen. “

Anschließend stellte Herr Lewe die als Anlage 1 und als Anlage 2 der Vorlage beigefügten ord-
nungsbehördlichen Verordnungen zur Abstimmung. .
Die als Anlage 1 und als Anlage 2 der Vorlage beigefügten ordnungsbehördlichen Verordnungen
wurden mit Mehrheit (OB, CDU, Bündnis 90/Die Grünen/GAL, FDP, Herr Raffloer, Herr Mol) bei
Gegenstimmen (SPD, DIE LINKE., Piraten/ÖDP, Herr Schiller) beschlossen.

Somit beschloss der Rat:

„}. Sachentscheidung:

Die als Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 beigefügten ordnungsbehördlichen Verordnungen (Anla-
gen 1 bis 3 der Vorlage = Anlagen 2a bis 2c der Originalniederschrift) werden beschlossen.

Il. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten.“

gez.
Jürgen Kupferschmidt
Schriftführung

Verteiler: 16

Anlage 1 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0255/2016

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-
Mitte, Altstadt/Bahnhofsviertel für den 04.12.2016 (2. Advent) und für die Kalenderjahre 2017 bis 2019

Aufgrund des & 6 Abs, 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG
NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW S. 516), geänd. durch Art. 1 LÖG-ÄndG vom 30.04.2013 (GV. NRW S.
208) in Verbindung mit 88 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom
08.12.2009 (GV. NW. S. 765), wird von der Stadt Münster als örtliche Ordnungsbehörde für die Stadt Müns-
ter folgende Verordnung erlassen:

81

Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Mitte, Altstadt/Bahnhofsviertel, die in dem im „Einzelhandelskon-
zept Münster - Leitlinien ‘der räumlichen Entwicklung“ ausgewiesenen Standortbereich „Typ A: Ci-
ty/Innenstadt“ liegen, dürfen an den folgenden Sonntagen jeweils in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr
geöffnet sein: 2 ö i

04.12:2016 (2. Advent) anlässlich der Veranstaltung „Weihnachtsmärkte in Münster"
10.12.2017 (2. Advent) anlässlich der Veranstaltung „Weihnachtsmärkte in Münster“
09.12.2018 (2. Advent) anlässlich der Veranstaltung „Weihnachtsmärkte in Münster“
08.12.2019 (2. Advent) anlässlich der Veranstaltung „Weihnachtsmärkte in Münster"

07.05.2017 anlässlich der Veranstaltung „Hansetag“
06.05.2018 anlässlich der Veranstaltung „Hansetag“
05.05.2019 anlässlich der Veranstaltung „Hansetag“
29.10.2017 anlässlich der Veranstaltung „Herbstsend”
28.10.2018 . anlässlich der Veranstaltung „Herbstsend"
27.10.2019 anlässlich der Veranstaltung „Herbstsend“.

pP ;
Geltungsbereich für die Genehmigung
„von verkaufsoffenen Sonntagen N

3 Abgrenzung des Gekungsberelchs
“der Atstadtsatzung nach $1 Abs 2

. 82
“ Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft.

Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0255/2016

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk
. Münster-Mitte, Bereich Hammer Straße, am 2. Advent für die Kalenderjahre 2016 bis 2019

Aufgrund des $ 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsge-
setz - LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516), geändert durch-ÄndG v. 30.04.2013
(GV. NRW. S. 208) in Verbindung mit $$ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und ‚Befugnisse der
Ordnungsbehörden (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW. S.
528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV. NW. S. 765), wird von der Stadt Müns-
ter als örtliche Ordnungsbehörde für die Stadt Münster folgende Verordnung erlassen:

81

{

Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Mitte, im Bereich der Hammer Straße einschließlich
Ludgeriplatz bis zur Einmündung der Augustastraße, die in dem im Einzelhandelskonzept Münster
- Leitlinien der räumlichen Entwicklung ausgewiesen Standortbereich „Typ B: Stadtbereichszent-
rum“ liegen, dürfen in den Kalenderjahren 2016 bis 2019 am 2. Adventssonntag (04.12.2016,
10.12.2017, 09.12.2018 und 08.12.2019), anlässlich der Veranstaltung „Weihnachtsmärkte in
Münster“ jeweils in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein.

Legende:
Typ B: Stadtbereichszentrum (Teilbereich)

82

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft.

Anlage 3 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0255/2016

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk
Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, am 27.11.2016 (1. Advent)

Aufgrund des $ 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsge-
setz - LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516), geändert durch ÄndG v. 30.04.2013
(GV. NRW. S. 208) in Verbindung mit 88 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der
Ordnungsbehörden (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW. S.
528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV. NW. S. 765), wird von der Stadt Müns-
ter als örtliche Ordnungsbehörde für die Stadt Münster folgende Verordnung erlassen:

81

Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, die in den im „Einzelhandels-
konzept Münster. - Leitlinien der räumlichen Entwicklung“ ausgewiesenen Standortbereichen „Typ
B: Stadtbereichszentrum", „Typ C: Grundversorgungszentrum" oder „Typ D: Nahbereichszentrum“
liegen, dürfen an dem Sonntag 27.11.2016 (1. Advent) anlässlich der Veranstaltung “11.
Hiltruper Lichterfest“ in der Zeit von 13.00 — 18.00 Uhr geöffnet sein.

Auszug aus dem Plan „Standortbereiche für die EH-Entwicklung“

Hiltrup-West (Meesenistiege) Hiltrup-Mitte (Marktallee) "

" \ . ; a, D Hiltrup-Ost
‘ Hiltrup-Ost (Osttor) a: Bu. (Am’Roggenkamp)
Legende:
Typ'B: Stadtbereichszentrum
Typ C: Grundversorgungszentrum
Typ D: Nahbereichszentrum
82

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft.

Beschlussvorlage

9493 Zeichen

V/0677/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Justiziariat Verwaltungsführung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bürgerbegehren "Freier Sonntag Münster" 
hier: Entscheidung zum weiteren Verfahren 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
31.08.2016 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag 
 
I. Sachentscheidung 
 
1. Dem Bürgerbegehren „Freier Sonntag Münster“ wird - vorbehaltlich der Feststellung der 
Zulässigkeit du rch den Rat (Ratsvorlage Nr. V/0622/2016) - nicht entsprochen. Der 
Ratsbeschluss vom 11.05.2016 (Anlage 1) wird nicht aufgehoben.  
 
2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass für den Fall der Beschlussfassung des Rates zu Ziffer 
1 ein Bürgerentscheid stattfindet und  der Abstimmungsleiter beabsichtigt, als Absti m-
mungstag für den Bürgerentscheid den 06.11.2016 festzusetzen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 0208 Wahlen    
Zeile 16 Sonstige ordentliche Au f-
wendungen 
 342.000  
 
 
Deckung: 
Für die Durchführung des Bürgerentscheids fallen Personalkosten von 80.000 € und Sac h-
kosten (Porto, Drucklegung, Erfrischungsgeld etc.) von 262.0 00 € an. Die Verwaltung wird 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0677/2016 
Auskunft erteilt: 
Frau Heuer 
Ruf: 
492-6030 
E-Mail: 
Heuer@stadt-muenster.de  
Datum: 
11.08.2016 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0677/2016 
die Haushaltsmittel über ein Veränderungsblatt zum Entwurf des 1. Nachtragshau shaltsplans 
anmelden (Ratsbeschluss am 28.09.2016). 
 
 
Begründung 
 
I. Zu Beschlussvorschlag I 1. 
 
 
1. Anlass des Bürgerbegehrens 
 
Der Rat hat am 11.05 .2016 in öffentlicher Sitzung auf der Grundlage der Vorl a-
ge Nr. V/0255/2016 „Ordnungsbehördliche Verordnungen über das Offe nhalten 
der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster -Mitte, Altstadt/Bahnhofsviertel, im 
Stadtbezirk Münster-Mitte, Bereich Hammer Stra ße, und im Stadtbezirk Mün s-
ter-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup“ folgenden Beschluss gefasst:  
„I. Sachentscheidung: 
Die als Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 beigefügten ordnungsbehördlichen Verord-
nungen (Anlagen 1 bis 3 der Vorlage = Anlagen 2a bis 2c der Originalniederschrift) 
werden beschlossen.  
II. Finanzielle Auswirkungen:  
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten.“ 
 
 
 Der Auszug aus der Niederschrift der Ratssitzung zum Tagesordnungspunkt 
„Ordnungsbehördliche Verordnungen über das Offenhalten der Verk aufsstellen 
im Stadtbezirk Münster -Mitte, Altstadt/Bahnhofsviertel, im Stadtbezirk Münster -
Mitte, Bereich Hammer Straße und im Stadtbezirk Münster -Hiltrup, Ortsteil 
Hiltrup“ ist beigefügt (Anlage 1). 
 
 
2. Bürgerbegehren 
 
Am 06.07.2016 haben Vertreter der U nterzeichnenden des Bürgerbegehrens 
das Bürgerbegehren „Freier Sonntag Münster“ (Muster siehe Anlage 2 ) beim 
Oberbürgermeister eingereicht. 
 
Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren „Freier Sonntag Münster“ 
nicht, findet ein Bürgerentscheid statt (§ 26 Abs. 6 Satz 2 GO NRW). 
 
Das Verfahren zur Durchführung des Bürgerentscheids ist in § 4 der Satzung 
der Stadt Münster über das Verfahren zur Durchführung von Bürgerbegehren 
und Bürgerentscheiden – im folgenden „Satzung“ – und in § 8 der Hauptsa t-
zung der Stadt Münster geregelt. 
 
Die Verwaltung empfiehlt dem Rat, dem Bürgerbegehren nicht zu entspr echen. 
Grundlage dieser Empfehlung ist die fachliche Einschätzung zur Entwicklung 
Münsters als Oberzentrum mit attraktiven Großveranstaltungen von regionaler 
und überregionaler Reichweite und Einzelhandelsstandort.

- 3 - 
V/0677/2016 
Entscheidend für die Empfehlung ist die Tatsache, dass die Feste, Märkte oder 
Veranstaltungen an den von der Stadt Münster für Ladenöffnungen freigegeb e-
nen Sonntagen in den jeweiligen Quartieren die Ha uptattraktion sind. Beim 
Send und den Weihnachtsmärkten ist es ganz offensichtlich so, dass die Me n-
schen von weit her gerade wegen dieser Veranstaltungen nach Münster ko m-
men.  
 
Die Besucherzahlen der Münsteraner Weihnachtsmärkte gehen in die Milli onen 
(Münster Marketing schätzt 1,5 Millionen insgesamt; an einem Sonntag 40.000); 
es kommen ganze Reisegruppen in Bussen aus den Niederlanden, und selbst 
in Großbritannien wird mit Erfolg für diese dort nicht übliche Art geworben, die 
Adventszeit zu begehen. Die W eihnachtsmärkte verteilen sich auf fünf Stando r-
te über das ganze Altstadtgebiet (Aegidii, Rathaus, Lamberti, Kiepenkerl und 
Überwasser) mit insgesamt 300 Ständen. 
 
Zu den Sendveranstaltungen kommen Hunderttausende (mindestens 300.000 
pro Send; ca. 50.000 a n einem Sonntag), so dass diese durchaus schon mit 
anderen international bekannten Volksfesten wie dem Münchener 
Oktoberfest, dem Hamburger Dom, der Cranger Kirmes und ähnlichen Jah r-
märkten vergleichbar sind (die in wesentlich größeren Ballungszentren stat tfin-
den). 
 
Diese Großveranstaltungen sind auch nicht erfunden worden, um sonntags G e-
schäfte öffnen zu können, sondern haben eine lange Tradition. Der Send war 
früher das Volksfest anlässlich der Bischofssynoden und fand mitten in der Al t-
stadt statt, was he ute aus Kapazitäts- und Sicherheitsgründen nicht mehr mö g-
lich ist. Weihnachtsmärkte gibt es ebenfalls schon viel länger als Ladenöffnu n-
gen an Sonntagen und ziehen traditionell auch an Sonntagen ohne Ladenöf f-
nungen die Massen an. 
 
Hinzu kommt folgendes: Nac h § 69 Gewerbeordnung festgesetzte Veransta l-
tungen wie Jahr - und Weihnachtsmärkte sind von den einschränkenden Bes t-
immungen zum Schutze der Sonntagsruhe befreit. Sie lösen damit gerade an 
Sonntagen eine Geschäftigkeit aus, die vom Gesetzgeber ausdrücklich zuge-
lassen, wenn nicht sogar gewollt ist. Wenn daher die solche Me nschenmengen 
nach Münster lockenden Sendveranstaltungen und Weihnachtsmärkte die 
Sonntagsruhe stören dürfen, sind sie und nicht mehr eventuell gleichzeitig g e-
öffnete Läden im Umfeld Auslöser dafür. 
 
Ein ganz besonderer Fall sind die Münsteraner Hansetage, deren Reiz ger ade 
darin liegt, die historisch begründete Verbindung Münsters zu den anderen 
Hansestädten zu pflegen und Menschen aus diesen anzuziehen. Hier richten 
die Kaufleute der Altstad t ein festliches Hansemahl auf dem Prinzipalmarkt für 
die Bürgerschaft der Stadt Münster und der anderen histor ischen Hansestädte 
aus und erinnern mit einer „Geste für die Gäste“ daran, dass die Hanse ein i n-
ternationales Handelsbündnis war, das nicht zulet zt von der Gastfreundschaft 
der Händler und Kunden seiner Mitglieder geprägt war. 
 
Es ist daher gerechtfertigt, die gesamte Altstadt und das angrenzende Bah n-
hofsviertel für Ladenöffnungen freizugeben, zumal der Prinzipalmarkt nicht der 
einzige Veranstaltungsort ist, damit die Kaufleute von dem ohnehin schon b e-

- 4 - 
V/0677/2016 
stehenden Betrieb, der keine Sonntagsruhe aufkommen lässt, profitieren kö n-
nen. So entsteht ein umfassendes Stadterlebnis, welches die B esucher erfreut: 
Man besucht die Märkte und Feste, besichtigt die historisch bedeutsamen G e-
bäude, flaniert durch die Geschäfte und genießt die besondere Atmosphäre, die 
Münsters Altstadt so wohltuend von anderen Innenstädten unterscheidet. 
 
Einer Großstadt wie Münster per Bürgerentscheid kategorisch die Möglichkeit 
des Attraktivitätserhalts zu nehmen, entspricht nicht den Stadtzielen. 
 
Auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster vom 08.08.2016 – 9 L 
1100/16 -, durch einstweilige Anordnung vorläufig bis zu einer Entsche idung in 
einem Hauptsacheverfahren festzustellen, dass die Verkaufsstellen im Stadtb e-
zirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, am Sonntag, 27.11.2016, nicht auf Grund 
der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 13.05.2016 (Amtsblatt Münster 
vom 20.05.2016, S. 94) in den dort ausgewiesenen Standortbereiche n geöffnet 
sein dürfen, ändert diese Empfehlung nicht, weil es sich um eine Entscheidung 
im Eilverfahren handelt und die endgültige Klärung der Rechtslage dem Haup t-
sacheverfahren vorbehalten bleibt. 
 
Die Entscheidung, ob der Rat dem Bürgerbegehren entspric ht oder nicht, ist 
keine rechtlich gebundene Entscheidung (wie die Feststellung der Zulässi gkeit 
des Bürgerbegehrens), sondern eine politische Entscheidung. Das bedeutet, 
dass eine vom Beschlussvorschlag der Verwaltung abweichende Entscheidung 
des Rates keine Beanstandungspflicht des Oberbürgermeisters auslöst. 
 
   
II. Zu Beschlussvorschlag I 2.  
 
Findet ein Bürgerentscheid statt, so ist dieser innerhalb von drei Monaten nach der En t-
scheidung des Rates über die Zulässigkeit an einem Sonntag in der Zeit zw ischen 8.00 
Uhr und 18.00 Uhr durchzuführen (§ 4 Abs. 1 Satz 5 „Satzung“). Der Abstimmungstag 
wird durch den Abstimmungsleiter festgesetzt und unter Angabe der zur Entscheidung 
zu bringenden Frage öffentlich gemäß § 13 Hauptsatzung der Stadt Münster bekannt 
gemacht (§ 4 Abs. 1 „Satzung“). 
Bei einer Ratsentscheidung zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens am 31.08.2016 ist 
der letztmögliche Termin für einen etwaigen Bürgerentscheid Sonntag, 27.11.2016.  
Unter Berücksichtigung der notwendigen organisatorischen Vor bereitungen durch die 
Verwaltung ist beabsichtigt, dass der Abstimmungsleiter den Abstimmungstag für e inen 
Bürgerentscheid auf den 06.11.2016 festsetzt, sofern der Rat dem zulässigen Bürge r-
begehren nicht entspricht. 
 
 
IV. Zu Beschlussvorschlag II. 
 
Sollte der Rat dem Bürgerbegehren nicht entsprechen und ein Bürgerentscheid stattfi n-
den, müssen die Mittel für die Durchführung des Bürgerentscheides bereitgestellt we r-
den. 
 
In Vertretung 
gez. Hartwig Schultheiß 
Stadtdirektor

Beratungsverlauf (1)

31.08.2016 Rat
TOP 5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (10)

  • Hammer Straße
  • Beckstraße 23
  • Marktallee
  • Hansaring 46
  • Johann-Krane-Weg 16
  • Ludgeriplatz
  • Prinzipalmarkt
  • Augustastraße
  • Kiepenkerl
  • Osttor

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0677/2016
Typ
Vorlagen
Datum
10.08.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37