3744/2019
Umsetzung des Integrierten Stadtentwicklungskonzepts Köln-im Sozialraum „Meschenich und Rondorf“ hier: Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds im „Soziale Stadt“ Gebiet Meschenich
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Anlage 1 Richtlinie VF SR Me
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1 Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds im Rahmen des Programms „Starke Veedel – Starkes Köln“ für das „Soziale Stadt“ Gebiet Meschenich 1. Allgemeines Im Rahmen des Programms „Starke Veedel – Starkes Köln“ hat der Rat am 18.05.2017 das Integrierte Stadtentwicklungskonzept für den Sozialraum „Meschenich und Rondorf “ beschlossen. Mit dem Verfügungsfonds wird die Entwicklung und Umsetzung kleinteiliger Projekte und Aktivitäten gefördert. Da der Stadtteil Rondorf nicht die Handlungsbedarfe von „städtebaulichen Maßnahmen zur Stabilisierung und Aufwertung von durch soziale Missstände benachteiligten Ortsteilen oder anderen Teilen des Gemeindegebiets, in denen ein besonderer Entwicklungsbedarf besteht“ (§ 171e BauGB) erfüllt, ist eine Änderung des Gebietszuschnittes auf den Stadtteil Meschenich erfolgt. Der Einsatz von Städtebaufördermitteln kann im Programm „Starke Veedel – Starkes Köln“ nur innerhalb eines Gebietes der Sozialen Stadt erfolgen. Daher findet die Umsetzung des Verfügungsfonds allein in Meschenich statt (s. Ziffer 17). Die h ier tätigen Einrichtungen, Vereine, Bewohnergruppen, einzelne engagierte Bewohnerinnen und Bewohner und sons tige Institutionen haben die Möglichkeit, mit ihren Ideen, Aktionen und Projekten an der Aufwertung ihres Stadtteils bzw. der Umsetzung des Integrierten Handlungskonzeptes aktiv mitzuwirken und Fördermittel aus dem Verfügungsfonds zu beantragen. Über die Vergabe der Fördermittel aus dem Verfügungsfonds wird auf Basis der Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008, Teil IV - Förderbestimmungen für die Soziale Stadt, Ziffer 17 „Aktive Mitwirkung der Beteiligten“ in Verbindung mit dieser kommunalen Richtlinie entschieden. 2. Förderungsgegenstand Gefördert werden Maßnahmen und Projekte im Geltungsbereich des „Soziale Stadt“ Gebiets Meschenich, für das auf der Grundlage der Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008 des Landes Nordrhein-Westfalen Fördermittel des Bundes und des Landes Nordrhein -Westfalen bewilligt wurden. Die Abgrenzung des „Soziale Stadt“ Gebiets Meschenich ist unter Punkt 17 dargestellt. Zuwendungen werden nur zur Deckung von Ausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung) gewährt. Eine institutionelle Förderung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers ist ausgeschlossen. Der Verfügungsfonds darf nicht die Regelförderung beziehungsweise Regelfinanzierung von Projekten ersetzen, sondern soll helfen, neue und zusätzliche Ideen aus de m „Soziale Stadt“ Gebiet Meschenich zu realisieren. 3. Förderfähige Maßnahmen Es können Zuwendungen für folgende förderfähige Maßnahmen gewährt werden: Durchführung von Workshops zu Aufgabenstellungen im Stadtteil Mitmachaktionen im Stadtteil Wettbewerbe zu Themenstellungen im Stadtteil Imagekampagnen und andere geeignete Maßnahmen zur Aktivierung der Beteiligten im Stadtteil Förderfähig sind die für diese Maßnahmen entstehenden Sach - und Honorarkosten. Gegebenenfalls ist ein Honorarvertrag für selbstständige Tätigkeiten abzuschließen. Für den 2 Antragsteller oder die Antragstellerin kann maximal eine Aufwandsentschädigung für die eigentliche Projektdurchführung in Höhe von 15 Euro pro S tunde anerkannt werden. Im Rahmen des Verwendungsnachweises ist eine entsprechende Stunden - Tätigkeitsdokumentation vorzulegen. 4. Zielsetzungen und Fördervoraussetzungen der Maßnahmen a) Zu den allgemeinen Zielsetzungen gehören, dass die beantragten Maßnahmen di e folgenden Kriterien erfüllen: Aktivierung von Bewohnerengagement Stärkung der Gemeinschaft beziehungsweise der Nachbarschaft Stärkung von Eigenverantwortung und Selbsthilfe der im „Soziale Stadt “ Gebiet lebenden Bürgerinnen und Bürger Stärkung des Images und der Identifikation mit dem „Soziale Stadt“ Gebiet b) Zu den allgemeinen Fördervoraussetzungen gehören, dass die Maßnahmen ausschließlich dem Gebiet und seiner Bewohnerschaft zu Gute kommen, ausschließlich im Gebiet durchgeführt werden, alle für die Maßnahme erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorliegen, mit der beantragten Maßnahme vor Bewilligung noch nicht begonnen wurde. 5. Förderausschluss Folgende Maßnahmen beziehungsweise Kosten können nicht gefördert werden: Maßnahmen, für die Fördermittel anderer Finanzierungsträger vorrangig einzusetzen sind, Maßnahmen, deren Durchführung auch ohne Förderung nach dieser Richtlinie sichergestellt ist, Maßnahmen, die der Gewinnerzielung dienen, reguläre Personalkosten sowie laufende Betriebs- und Sachkosten der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers, Kostenanteile in der Höhe, in der die Empfängerin beziehungsweise der Empfänger der Zuwendung die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz hat. In diesem Fall dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) gefördert werden, unbefristete Maßnahmen. 6. Art und Umfang der Mittel Die Finanzierung des Verfügungsfonds erfolgt mit den vom Land Nordrhein - Westfalen bewilligten Fördermitteln und mit Mitteln der Stadt Köln. Die für den Verfügungsfonds bewilligten Fördermittel werden anteilig auf alle Antragsdurchläufe in den Jahren 2019 bis 2020 verteilt. Die maximale Zuwendungshöhe pro Projektantrag an den Verfügungsfonds wird auf 4.999 Euro (netto) begrenzt. Die Zuwendung wird zweckgebunden für die im Antrag dargestellten Kosten bewilligt. Der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller wird gestattet, innerhalb der geförderten Maßnahme Mehrausgaben einzelner Kostenpositionen durch Minderausgaben bei an deren Kostenpositionen bis zu einer Höhe von 20 Prozent ohne Zustimmung der Stadt Köln auszugleichen. Die Fördermittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 3 7. Antragsteller und Zuwendungsempfänger Antragstellerin und Antragsteller, Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsempfänger können im „Soziale Stadt“ Gebiet Meschenich tätige juristische und natürliche Personen sein. 8. Rechtsanspruch Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zur Verfügung stehenden Mittel sind freiwillige Leistungen der Stadt Köln. Eine Förderung durch den Verfügungsfonds erfolgt nur vorbehaltlich der bewilligten Fördermittel und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 9. Antragstellung Ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Verfügungsfonds Meschenich ist schriftlich an das Amt für Stadtentwicklung und Statistik zu richten. Das Antragsformular (siehe Anlage) ist im Internet abrufbar unter www.starke-veedel.koeln. Es gelten die nachfolgenden Abgabefristen für die Antragszeiträume der jeweiligen Jahre: 2019: Antragstellung jeweils bis 15.12. 2020: Antragstellung jeweils bis 14.02., bis 31.03., bis 15.05., bis 30.06. Der Antrag muss Angaben zur Antragstellerin beziehungsweise zum Antragsteller beinhalten, Zeitpunkt oder Zeitraum der Maßnahme sowie Ziele und Inhalte benennen, Nutzen und Auswirkungen für das Gebiet definieren. Er ist mit dem Ausstellungsdatum und der rechtsverbindlichen Unterschrift der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers zu versehen. Die Einnahmen und Ausgaben der Maßnahme sind in einem Finanzierungsplan detailliert darzustellen. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Beiträge und Spenden) sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller versichert im Antrag, dass die Angaben vollständig und richtig sind und dass die beantragte Maßnahme bedarfsgerecht und sinnvoll ist und keine Finanzierungsmöglichkeiten aus anderen Quellen (zum Beispiel bezirks - oder sozialräumliche Mittel beziehungsweise Mittel anderer Fördermittelgeber) herangezogen werden. 10. Entscheidungs- und Bewilligungsverfahren Die Anträge werden durch das Amt für Stadtentwicklung und Statistik der Stadt Köln auf ihre grundsätzliche Förderfähigkeit vorgeprüft. Eine Nichteinhaltung der Förderbedingungen gemäß der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds f ührt zum Ausschluss. Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält hierüber eine schriftliche Mitteilung. Die förderfähigen Anträge werden durch ein Gremium, das aus der Bezirksjugendpflege, der Sozialraumkoordinatorin des Sozialraums, dem Quartier smanager oder der Quartiersmanagerin Meschenich sowie je einer Vertreterin/eines Vertreters des interkulturellen Dienstes und des Bürgeramtes Rodenkirchen gebildet wird sowie durch zuständige städtische Dienststellen, bewertet. Die auf Basis dieser Bewertung erstellten Stellungnahmen werden den Mitgliedern der Bezirksvertretung Rodenkirchen vor Entscheidung zur Verfügung gestellt. Über die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des Fördermittelbudgets entscheidet die Bezirksvertretung Rodenkirchen. Das im jeweiligen Jahr zur Verfügung stehende Budget wird gleichmäßig auf die Antragszeiträume des jeweiligen Jahres au fgeteilt. Werden diese Teilbudgets nicht vollständig ausgeschöpft, werden die überschüssigen Mittel unter Berücksichtigung der Fördermittelbewilligung in den nächsten Antragszeitraum übertragen. 4 Mittel, die nach der letzten Antragsrunde verbleiben, verfallen. Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller wird schriftlich über die Entscheidung der Bezirksvertretung informiert. Bei positiver Entscheidung über den Antrag erhält sie oder er einen schriftlichen Bewilligungsbescheid. Die „Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds für d as „Soziale Stadt “ Gebiet Meschenich sowie der eingereichte Projektantrag sind Bestandteil der Bewilligung. Im Falle einer Antragsablehnung durch die Bezirksvertretung erhält die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller eine schriftliche Mitteilung mit einer Begründung der Entscheidung. Die Anträge können in einem späteren Antragszeitraum erneut gestellt werden. 11. Vergabebestimmungen Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller ist dazu verpflichtet, folgende Vergabebestimmungen einzuhalten und nachzuweisen: Aufträge bis zu einem Höchstwert von 499 € (ohne Umsatzsteuer) können nach Erhalt des Bewilligungsbescheides durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller im Wege eines Direktauftrages vergeben werden. Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 500 € bis 4.999 € (ohne Umsatzsteuer) können nach Erhalt des Bewilligungsbescheides durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller in einem formlosen Verfahren vergeben werden. Das formlose Verfahren umfasst einen Preisvergleich (z.B. online, telefonisch oder per E -Mail) zwischen mindestens drei Anbietern, bei denen ein Angebot eingeholt wird. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ist dazu verp flichtet, den Auftrag an den Anbieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot zu vergeben. Dies ist durch entsprechende Nachweise (z.B. Ausdruck einer Anfrage per E-Mail; Telefonnotiz) zu dokumentieren. Die Angebote sind den Antragsunterlagen beizufügen bzw. sp ätestens mit den Abrechnungsunterlagen (siehe Punkt 14) bei der Stadt einzureichen. Auch eine unbeantwortete Anfrage stellt eine Angebotseinholung dar. 12. Zweckbindungsfrist für beschaffte Gegenstände Für Ersteinrichtungen und bewegliche Gegenstände, die im Rahmen der Maßnahme beschafft werden, ist eine Zweckbindungsfrist von mindestens fünf Jahren ab dem Anschaffungsdatum vom Zuwendungsempfänger einzuhalten und sicherzustellen. Dies beinhaltet die zweckentsprechende Nutzung sowie die Instandhaltung und Ersatzbeschaffung bei Verlust. Erst nach Ablauf der zeitlichen Bindung kann über die erworbenen oder hergestellten Gegenstände frei verfügt werden. Sofern diese Frist unterschritten wird, muss vom Zuwendungsempfänger bzw. der Zuwendungsempfängerin der Zuschuss anteilig für die nicht erfüllte Zweckbindungszeit erstattet werden. Sofern der Anschaffungs- oder Herstellungswert beschaffter Gegenstände 800,00 Euro netto übersteigt, sind diese zu inventarisieren. 13. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle inhaltlichen und abrechnungsrelevanten Änderungen der Projekte unverzüglich dem Amt für Stadtentwicklung und Statistik schriftlich mitzuteilen. 14. Nachweis der Verwendung und Auszahlungsmodalitäten Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Erstattungsprinzip, d.h. der Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin tritt finanziell in Vorleistung. Die Zuwendung wird nachträglich auf Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt . Auf begründeten Antrag kann dem Zuwendungsempfänger oder der Zuwendungsempfängerin vor Projektstart ein Abschlag in Höhe von 30% der Antragssumme, maximal jedoch 1.500 Euro, ausgezahlt werden. 5 Der Verwendungsnachweis ist spätestens vier Wochen nach Beendigung der Maßnahme an das Amt für Stadtentwicklung und Statistik in schriftlicher und digitaler Form zu senden. Für Maßnahmen die Ende 2020 durchgeführt werden, muss der Verwendungsnachweis vier Wochen nach Beendigung der Maßnahme, spätestens aber bis zum 11.12.2020, dem Amt für Stadtentwicklung und Statistik vorgelegt werden. Mit dem Nachweis müssen alle Vergabe -, Vertrags-, Auftrags -, Rechnungs - und Einnahmeunterlagen sowie Zahlungsnachweise (Kontoauszüge, Quittungen) im Original zur Archivieru ng bei der Stadt Köln, Amt für Stadtentwicklung und Statistik eingereicht werden. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Sofern der Antragsteller oder die Antragstellerin eine Aufwandsentschädigung beantragt hat, ist für die geleistete Projektarbeitszeit ein Stunden-Tätigkeitsbericht vorzulegen. Weiterhin ist die Einhaltung der Publizitätsvorschriften gem. Ziffer 1 6.1 durch entsprechende Vorlage der Veröffentlichungen beziehungsweise durch Fotos nachzuweisen. In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und zwei bis drei aussagekräftige Fotos (die auch an die Stadt Köln zur weiteren Verwendung weitergegeben werden dürfen) des Projektes beizufügen. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzplanes auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben enth alten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfänger, Einzahler, Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach §15 Umsatzsteuergesetz besteht, dürfen nur die Entgelte (Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer abzgl. Vorsteuer) berücksichtigt werden. Die zu verwendenden Formulare sind im Internet abrufbar unter www.starke-veedel.koeln. Sofern im Rahmen des Projekte s Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 500 € bis 4.999 € (ohne Umsatzsteuer) vergeben wurden, ist zudem spätestens im Zuge des Verwendungsnachweises nachzuweisen, dass in einem formlosen Verfahren bei mindestens drei Anbietern ein Angebot eingeholt wurde (siehe Punkt 11). Sind die nachgewiesenen Kosten geringer als die mit dem Bewilligungsbescheid anerkannten Kosten oder erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, reduziert sich die Zuwendung entsprechend. Eine nachträgli che Erhöhung der Zuwendung bei Überschreitung der veranschlagten Kosten ist ausgeschlossen. Nach Überprüfung der Kosten - und Einnahmebelege und der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel des Verfügungsfonds wird der sich daraus ergebende Zuschuss ausgezahlt. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die in den Belegen enthaltenen Angaben richtig sind, die Ausgaben notwendig waren und wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist. 15. Prüfung der Verwendung Die Bewilligungsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen ist berechtigt, die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. In diesem Fall muss durch den Zuwendungsempfänger Akteneinsicht gewährt werden und die Erteilung von Auskünften sichergestellt werden. 16. Erstattung der Zuwendung und Verzinsung Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG NRW) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen 6 oder sonst unwirksam wird. Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung), die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorle gt sowie Mitteilungspflichten nach Ziffer 12 nicht rechtzeitig nachkommt. Zurückgeforderte Beträge sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an bis zum Zeitpunkt der Erstattung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen (§ 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW). 17. Besondere Nebenbestimmungen 17.1 Publizitätsvorschriften Bei der Erstellung von Medien zur Publizität (Internet, Broschüren, Faltblätter, Postkarten, Postern, Plakaten, Präsentationen, Hinweisschildern und ähnliches) im Rahmen von Maßnahmen, die mit Mitteln des Verfügungsfonds im Geltungsbereich des Gebietes Meschenich gefördert werden sind die Logos des Bundesministeriums des Innern für Bau und Heimat, der Städtebauförderung, des Mi nisteriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen, der Stadt Köln sowie Starke Veedel auf den öffentlichkeitswirksamen Materialien zu platzieren. Die Vorlagen für die zu verwendenden Logos werden von der Stadt Köln als Muster zur Verfügung gestellt. 17.2 Geschlechtergerechtigkeit Alle Maßnahmen sind dem Ziel der Verwirklichung der Geschlechtergerechti gkeit verpflichtet. Sie sollen daher so optimiert werden, dass sie sowohl die unterschiedlichen Ausgangsbedingungen von Frauen und Männern als auch die unterschiedlichen Auswirkungen von Maßnahmen der Förderung auf beide Geschlechter in der Art berücksicht igen, dass Ungleichbehandlungen aufgedeckt und abgebaut werden. 7 18. Gebiet der „Sozialen Stadt“ Meschenich 19. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung durch die Bezirksvertretung Rodenkirchen in Kraft.
Anlage 2 Antragsformular VF
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Stadt Köln Starke Veedel - Starkes Köln Antrag auf Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds Die Oberbürgermeisterin Amt für Stadtentwicklung und Statistik Willy-Brandt-Platz 2 50679 Köln Telefon 0221 / 221-30809 Telefax 0221 / 221-28493 E-Mail starke.veedel@stadt-koeln.de Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Verfügungsfonds Antragstellerin oder Antragsteller (Gruppe, Verein, Einrichtung, Person) Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner Familienname Vorname Straße und Hausnummer Postleitzahl Telefonnummer Telefaxnummer E-Mail-Adresse Projekttitel Das Projekt ist eine (Bitte maximal zwei Möglichkeiten ankreuzen.) Maßnahme zur Aktivierung des Bewohnerengagements Maßnahme zur Stärkung der Gemeinschaft und der Nachbarschaft Maßnahme zur Stärkung der Eigenverantwortung und Selbsthilfe der im Sozialraum lebenden Bürgerinnen und Bürger Maßnahme zur Stärkung des Images und der Identifikation mit dem Sozialraum Projektbeginn Projektende Seite 1 von 4 - Beschreibung des Projektes (sofern nötig, kann eine Anlage beigefügt werden) Welche Bewohnergruppen sollen besonders mit dem Projekt angesprochen werden? Was soll das Projekt für die Bewohnerinnen und Bewohner im Sozialraum erreichen? (Zum Beispiel Stärkung des Zusammenhaltes) Seite 2 von 4 Kosten des Projektes Art der Kosten bitte detailliert darstellen Kosten in Euro Summe der Kosten Einnahmen des Projektes Beiträge oder Spenden Eintrittsgelder oder sonstige Einnahmen Summe der Einnahmen Beantragter Zuschuss aus dem Verfügungsfonds (Differenz Kosten abzüglich Einnahmen, maximal 4999 Euro) Seite 3 von 4 Begründung zur Auszahlung eines Abschlags vor Projektbeginn Höhe des beantragten Abschlags Maximal 30 Prozent des beantragten Zuschusses, höchstens 1500 Euro. Kontoverbindung der Antragstellerin oder des Antragstellers Kontoinhaberin oder Kontoinhaber Familienname Vorname Geldinstitut IBAN BIC Die Antragstellerin oder der Antragsteller versichert mit der Unterschrift, dass die beantragte Maßnahme bedarfsgerecht und sinnvoll ist und vorrangige Finanzierungsmöglichkeiten aus anderen Quellen, zum Beispiel bezirks- oder sozialräumliche Mittel oder anderer Fördermittelgeber geprüft wurden. Weiterhin wird mit der Unterschrift bestätigt, dass die in diesem Antrag gemachten Angaben vollständig und richtig sind, einschließlich seiner Anlagen. Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen habe, ihr zustimme und mit der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten einverstanden bin. Link zur Datenschutzerklärung Ort und Datum Ort und Datum Unterschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers Seite 4 von 4
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/15/152 152/12 Vorlagen-Nummer 3744/2019 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Umsetzung des Integrierten Stadtentwicklungskonzepts Köln-im Sozialraum „Meschenich und Rondorf„ hier: Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds im „Soziale Stadt“ Gebiet Meschenich Beschlussorgan Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) Gremium Datum Beschluss: 1. Die Bezirksvertretung Rodenkirchen beschließt die Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds mit einem Gesamtvolumen von 79.080,00 € als Teilmaßnahme der Maßnahme „Büro für Quartiersmanagement und Aktivierung“. Grundlage ist das Leitkonzept „Starke Veedel – Starkes Köln“ (Ratsbeschluss vom 20.12.2016, Vorlage-Nr. 2899/2016) und das darauf basierende Integrierte Stadtentwicklungskonzept für den Sozialraum „Meschenich und Rondorf“ (Ratsbeschluss vom 18.05.2017, Vorlage-Nr. 0737/2017) unter Berücksichtigung des geänderten Gebiets der „Sozialen Stadt“ Meschenich (Ratsbeschluss 28.11.2018, Vorlage-Nr. 3327/2018). 2. Die Bezirksvertretung Rodenkirchen beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung der Teilmaß- nahme zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds für das Gebiet „Soziale Stadt“ Meschenich. Alternative: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen erkennt die Richtlinie der Teilmaßnahme zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds für das Gebiet „Soziale Stadt“ Meschenich nicht an. Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 11.11.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 79.080,00€ Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja 55.356,00 € 70 % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung: Die Stadt Köln hat sich mit Ratsbeschluss vom 20.12.2016 (Vorlage -Nr.: 2899/2016) für die Durchführung des Leitkonzeptes „Starke Veedel – Starkes Köln“ entschieden. Mit dem Programm „Starke Veedel - Starkes Köln“ steht die Stärkung der Stadtquartiere mit besonderem Förderbe- darf sowie die nachhaltige Verbesserung der Lebenssituation der in diesen Quartieren lebenden Menschen im Fokus. Die Aktivierung der in dem Sozialraum lebenden Bürgerinnen und Bürger ist daher ein entscheidender Baustein für die erfolgreiche Umsetzung von „Starke Veedel – Starkes Köln“. Mit dem Beschluss des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes im Sozialraum „Meschenich und Rondorf“ am 18.05.2017 (Vorlage-Nr.: 0737/2017) wurde die Grundlage geschaffen, um Zuwen- dungen aus dem Städtebauförderprogramm zu beantragen. Der geplante Einsatz von Städtebauförderungsmitteln erfordert im Rahmen des Programms „So- ziale Stadt“ eine Festlegung und räumliche Abgrenzung der einzelnen Sozialräume jeweils als Gebiet „Soziale Stadt“ nach § 171 e BauGB durch den Rat der Stadt Köln. In der Sitzung des Rates am 22.11.2018 (Vorlage-Nr. 3327/2018) wurde die Änderung des bishe- rigen Gebietes der „Sozialen Stadt“ Meschenich und Rondorf auf das Gebiet der „Sozialen Stadt“ Meschenich beschlossen, da der Handlungsbedarf in Form „von städtebaulichen Maßnahmen zur Stabilisierung und Aufwertung von durch soziale Missstände benachteiligten Ortsteilen oder anderen Teilen des Gemeindegebiets, in denen ein besonderer Entwicklungsbedarf besteht“, für Rondorf nicht ausreichend abgebildet ist. Nach § 171e BauGB liegen soziale Missstände insbesondere vor, wenn ein Gebiet auf Grund der Zusammensetzung und wirtschaftlichen Situation der darin lebenden und arbeitenden Menschen erheblich benachteiligt ist. Ein besonderer Entwicklungsbedarf liegt insbesondere vor, wenn es sich um benachteiligte innerstäd tische oder innenstadtnahgelegene Gebiete oder verdichtete 3 Wohn- und Mischgebiete handelt, in denen es einer aufeinander abgestimmten Bündelung von investiven und sonstigen Maßnahmen bedarf (§171e BauGB). Da Rondorf somit mit Beschluss vom 22.11.2018 kein Teilgebiet der „Sozialen Stadt“ Gebietsab- grenzung mehr darstellt, werden dort keine Maßnahmen über die Städtebauförderung im Ra h- men des Programms „Starke Veedel – Starkes Köln“ umgesetzt. Für das Einwerben von ESF - und EFRE-Mitteln ist weiterhin das Sozialraumgebiet „Meschenich und Rondorf“ entscheidend. Der Förderantrag zur Maßnahme 0.0.1 „Büro für Quartiersmanagement und Aktivierung“ wurde mit Zuwendungsbescheid vom 10.11.2016 durch den Fördermittelgeber positiv beschieden und wird folglich allein im Stadtteil Meschenich umgesetzt. Der Verfügungsfonds ist eine Teilmaßnahme des „Büros für Quartiersmanagement und Aktivie- rung“. Für das Gebiet der „Sozialen Stadt“ Meschenich stehen im Bewilligungszeitraum 2019/2020 Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds mit einem Gesamtvolumen von 79.080,00 € zur Verfügung. Die Teilmaßnahme ist zeitlich begrenzt und endet zum 31.12.2020. Über die Vergabe der Fördermittel aus dem Verfügungsfonds ist aufgrund der Förderrichtlinien Stadter- neuerung 2008 auf der Grundlage einer kommunalen Richtlinie zu entscheiden. Die Teilmaßnahme zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds sieht eine För- derung von kleinteiligen Projekten und Aktivitäten vor. Alle im Sozialraum tätigen Einrichtungen, Vereine, Bewohnergruppen sowie einzelne engagierte Bewohnerinnen und Bewohner und sons- tige Institutionen haben die Möglichkeit, mit ihren Ideen, Aktionen und Projekten an der Verbes- serung im Stadtteil bzw. an der Umsetzung des Integrierten Handlungskonzepts aktiv mitzuwir- ken und Fördermittel aus dem Verfügungsfonds zu beantragen. Der Fonds wird zukünftig vom zuständigen „Büro für Quartiersmanagement und Aktivierung“ begleitet und im Stadtteil bewor- ben. Das Unternehmen Stadt + Handel hat im Rahmen eines europaweiten Ausschreibungsverfahrens den Zuschlag erhalten (Oktober 2019) und wird das „Büro für Quartiersmanagement und Aktivie- rung“ in Meschenich umsetzen. Über die Gewährung einer Zuwendung entscheidet die Bezirksvertretung Rodenkirchen nach ei- ner Vorprüfung der Anträge durch ein Gremium, das aus dem Quartiersmanager oder der Quar- tiersmanagerin, der Sozialraumkoordinatorin, der Bezirksjugendpflege sowie je einer Vertrete- rin/eines Vertreters des Interkulturellen Dienstes und des Bürgeramtes Rodenkirchen gebildet wird. Der erste Antragsdurchlauf für 2019 beginnt nach Beschlussfassung über die Richtlinie und läuft bis zum 15.12.2019, damit geplante Aktivitäten schnellstmöglich entsprechend beschieden und durchgeführt werden können. Die maximale Zuwendungshöhe pro Projektantrag wird auf 4.999,00 € netto begrenzt. Das zur Verfügung stehende Budget wird gleichmäßig auf die in der Richtlinie unter Ziffer 9 genannten Antragszeiträume der einzelnen Jahre aufgeteilt. Sollten mehr Fördermittel beantragt werden als im jeweiligen Antragsdurchlauf zur Verfügung stehen, wird die Verwaltung sicherstellen, dass kleinere, mittlere und umfangreiche Projekte in einem proportionierten Verhältnis zur Entschei- dung vorgelegt werden. Eine Förderung durch den Verfügungsfonds erfolgt nur vorbehaltlich der bewilligten Fördermittel und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Eine Mitteilung dieses Beschlusses wird nach Entscheidung der Bezirksvertretung 2 (Rodenkir- chen) dem Stadtentwicklungsausschuss zur Information vorgelegt. Finanzierung Die Kosten für die Teilmaßnahme zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds im Gebiet „Soziale Stadt“ Meschenich liegen bei insgesamt 79.080,00 €. brutto Die Höhe der Fördermittel im Rahmen des Städtebauförderprogramms "Soziale Stadt" des Lan- des NRW beträgt laut Zuwendungsbescheid Nr. 05/60/16 insgesamt 55.356,00 € brutto. Der Ei- genanteil der Stadt Köln beträgt somit 23.724 € brutto. Eine Nachförderung ist ausgeschlossen. Die Gesamtkosten liegen innerhalb des Kostenvolu- mens der bereits beschlossenen Mittel des Gesamtprogramms in Höhe von 97,2 Millionen €. 4 Die Finanzierung der förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme erfolgt aus dem Teilergebnis- plan 0902 – Stadtentwicklung, Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen. Anlagen: Anlage 1: Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds für das „So- ziale Stadt“ Gebiet Meschenich Anlage 2: Antragsvordruck
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3744/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 28.10.2019
- Erstellt
- 25.10.2019 12:29