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3744/2019

Umsetzung des Integrierten Stadtentwicklungskonzepts Köln-im Sozialraum „Meschenich und Rondorf“ hier: Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds im „Soziale Stadt“ Gebiet Meschenich

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 28.10.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen), Sitzung am 11.11.2019, TOP 9.1.2

Anlage 1 Richtlinie VF SR Me

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Anlage 2 Antragsformular VF

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage 1 Richtlinie VF SR Me

18761 Zeichen

1 
 
 
Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen 
aus dem Verfügungsfonds im Rahmen des Programms „Starke 
Veedel – Starkes Köln“ für das „Soziale Stadt“ Gebiet  
Meschenich 
1. Allgemeines 
Im Rahmen des Programms „Starke Veedel – Starkes Köln“ hat der Rat am 18.05.2017 das 
Integrierte Stadtentwicklungskonzept für den Sozialraum „Meschenich und Rondorf “ 
beschlossen. Mit dem  Verfügungsfonds wird die Entwicklung und Umsetzung  kleinteiliger 
Projekte und Aktivitäten gefördert.  
Da der Stadtteil Rondorf nicht die Handlungsbedarfe von „städtebaulichen Maßnahmen zur 
Stabilisierung und Aufwertung von durch soziale Missstände benachteiligten Ortsteilen oder 
anderen Teilen des Gemeindegebiets, in denen ein besonderer Entwicklungsbedarf besteht“ 
(§ 171e BauGB) erfüllt, ist eine Änderung des Gebietszuschnittes auf den Stadtteil 
Meschenich erfolgt. Der Einsatz von Städtebaufördermitteln kann im Programm „Starke 
Veedel – Starkes Köln“ nur innerhalb eines Gebietes der Sozialen Stadt erfolgen. Daher findet 
die Umsetzung des Verfügungsfonds allein in Meschenich statt (s. Ziffer 17). 
Die h ier tätigen Einrichtungen, Vereine, Bewohnergruppen, einzelne engagierte 
Bewohnerinnen und Bewohner und sons tige Institutionen haben die Möglichkeit, mit ihren 
Ideen, Aktionen und Projekten an der Aufwertung ihres Stadtteils bzw. der Umsetzung des 
Integrierten Handlungskonzeptes aktiv mitzuwirken und Fördermittel aus dem 
Verfügungsfonds zu beantragen. 
Über die Vergabe der Fördermittel aus dem Verfügungsfonds wird auf Basis  der 
Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008, Teil IV - Förderbestimmungen für die Soziale Stadt, 
Ziffer 17 „Aktive Mitwirkung der Beteiligten“ in Verbindung mit dieser  kommunalen Richtlinie 
entschieden.  
2. Förderungsgegenstand 
Gefördert werden Maßnahmen und Projekte im Geltungsbereich des „Soziale Stadt“ Gebiets 
Meschenich, für das auf der Grundlage der Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008 des Landes 
Nordrhein-Westfalen Fördermittel des Bundes und des Landes Nordrhein -Westfalen bewilligt 
wurden. Die Abgrenzung des „Soziale Stadt“ Gebiets Meschenich ist unter Punkt 17 dargestellt. 
Zuwendungen werden nur zur Deckung von Ausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des 
Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung) gewährt. Eine 
institutionelle Förderung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers ist 
ausgeschlossen. 
Der Verfügungsfonds darf nicht die Regelförderung beziehungsweise Regelfinanzierung von 
Projekten ersetzen, sondern soll helfen, neue und zusätzliche Ideen aus de m „Soziale Stadt“ 
Gebiet Meschenich zu realisieren. 
3. Förderfähige Maßnahmen 
Es können Zuwendungen für folgende förderfähige Maßnahmen gewährt werden: 
 Durchführung von Workshops zu Aufgabenstellungen im Stadtteil 
 Mitmachaktionen im Stadtteil 
 Wettbewerbe zu Themenstellungen im Stadtteil 
 Imagekampagnen und andere geeignete Maßnahmen zur Aktivierung der Beteiligten 
im Stadtteil 
Förderfähig sind die für diese Maßnahmen entstehenden Sach - und Honorarkosten. 
Gegebenenfalls ist ein Honorarvertrag für selbstständige Tätigkeiten abzuschließen. Für den

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Antragsteller oder die Antragstellerin  kann maximal eine Aufwandsentschädigung für die 
eigentliche Projektdurchführung in Höhe von 15 Euro pro S tunde anerkannt werden. Im 
Rahmen des Verwendungsnachweises ist eine entsprechende Stunden -
Tätigkeitsdokumentation vorzulegen. 
4. Zielsetzungen und Fördervoraussetzungen der Maßnahmen 
a) Zu den allgemeinen Zielsetzungen gehören, dass die beantragten Maßnahmen di e 
folgenden Kriterien erfüllen: 
 Aktivierung von Bewohnerengagement 
 Stärkung der Gemeinschaft beziehungsweise der Nachbarschaft 
 Stärkung von Eigenverantwortung und Selbsthilfe  der im „Soziale Stadt “ Gebiet 
lebenden Bürgerinnen und Bürger 
 Stärkung des Images und der Identifikation mit dem „Soziale Stadt“ Gebiet  
 
b) Zu den allgemeinen Fördervoraussetzungen gehören, dass die Maßnahmen 
 ausschließlich dem Gebiet und seiner Bewohnerschaft zu Gute kommen, 
 ausschließlich im Gebiet durchgeführt werden, 
 alle für die Maßnahme erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen  
vorliegen, 
 mit der beantragten Maßnahme vor Bewilligung noch nicht begonnen wurde.  
5. Förderausschluss 
Folgende Maßnahmen beziehungsweise Kosten können nicht gefördert werden: 
 Maßnahmen, für die Fördermittel anderer Finanzierungsträger vorrangig einzusetzen 
sind, 
 Maßnahmen, deren Durchführung auch ohne Förderung nach dieser Richtlinie  
sichergestellt ist, 
 Maßnahmen, die der Gewinnerzielung dienen, 
 reguläre Personalkosten sowie laufende Betriebs- und Sachkosten der Antragstellerin 
beziehungsweise des Antragstellers, 
 Kostenanteile in der Höhe, in der die Empfängerin beziehungsweise der Empfänger 
der Zuwendung die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz 
hat. In diesem Fall dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) gefördert 
werden, 
 unbefristete Maßnahmen. 
6. Art und Umfang der Mittel 
 Die Finanzierung des Verfügungsfonds erfolgt mit den vom Land Nordrhein - 
Westfalen bewilligten Fördermitteln und mit Mitteln der Stadt Köln. 
 Die für den Verfügungsfonds bewilligten Fördermittel werden anteilig auf alle 
Antragsdurchläufe in den Jahren 2019 bis 2020 verteilt. 
 Die maximale Zuwendungshöhe pro Projektantrag an den Verfügungsfonds wird auf 
4.999 Euro (netto) begrenzt. 
 Die Zuwendung wird zweckgebunden für die im Antrag dargestellten Kosten bewilligt. 
 Der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller wird gestattet, innerhalb der 
geförderten Maßnahme Mehrausgaben einzelner Kostenpositionen durch 
Minderausgaben bei an deren Kostenpositionen bis zu einer Höhe von 20 Prozent 
ohne Zustimmung der Stadt Köln auszugleichen. 
 Die Fördermittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

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7. Antragsteller und Zuwendungsempfänger 
Antragstellerin und Antragsteller, Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsempfänger 
können im „Soziale Stadt“ Gebiet Meschenich tätige juristische und natürliche Personen sein. 
8. Rechtsanspruch 
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zur Verfügung 
stehenden Mittel sind freiwillige Leistungen der Stadt Köln. Eine Förderung durch den 
Verfügungsfonds erfolgt nur vorbehaltlich der bewilligten Fördermittel und der zur Verfügung 
stehenden Haushaltsmittel. 
9. Antragstellung 
Ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Verfügungsfonds Meschenich ist 
schriftlich an das Amt für Stadtentwicklung und Statistik zu richten. Das Antragsformular (siehe 
Anlage) ist im Internet abrufbar unter  
www.starke-veedel.koeln. 
Es gelten die nachfolgenden Abgabefristen für die Antragszeiträume der jeweiligen Jahre: 
2019: Antragstellung jeweils bis 15.12. 
2020: Antragstellung jeweils bis 14.02., bis 31.03., bis 15.05., bis 30.06. 
Der Antrag muss Angaben zur Antragstellerin beziehungsweise zum Antragsteller beinhalten, 
Zeitpunkt oder Zeitraum der Maßnahme sowie Ziele und  Inhalte benennen, Nutzen und 
Auswirkungen für das Gebiet definieren. Er ist mit dem Ausstellungsdatum und der 
rechtsverbindlichen Unterschrift der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers zu 
versehen. 
Die Einnahmen und Ausgaben der Maßnahme sind  in einem Finanzierungsplan detailliert 
darzustellen. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen 
(insbesondere Beiträge und Spenden) sind als Deckungsmittel für alle mit dem 
Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. 
Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller versichert im Antrag, dass die Angaben 
vollständig und richtig sind und dass die beantragte Maßnahme bedarfsgerecht und sinnvoll ist 
und keine Finanzierungsmöglichkeiten aus anderen Quellen (zum Beispiel bezirks - oder 
sozialräumliche Mittel beziehungsweise Mittel anderer Fördermittelgeber) herangezogen 
werden. 
10. Entscheidungs- und Bewilligungsverfahren 
Die Anträge werden durch das Amt für Stadtentwicklung und Statistik der Stadt Köln auf ihre 
grundsätzliche Förderfähigkeit vorgeprüft. Eine Nichteinhaltung der Förderbedingungen gemäß 
der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds f ührt zum 
Ausschluss. Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält hierüber eine schriftliche Mitteilung. 
Die förderfähigen Anträge werden durch ein Gremium, das aus der Bezirksjugendpflege, der 
Sozialraumkoordinatorin des  Sozialraums, dem Quartier smanager oder der 
Quartiersmanagerin Meschenich sowie je einer Vertreterin/eines Vertreters des interkulturellen 
Dienstes und des Bürgeramtes Rodenkirchen gebildet wird sowie durch zuständige städtische 
Dienststellen, bewertet. 
Die auf Basis dieser Bewertung erstellten Stellungnahmen werden den Mitgliedern der 
Bezirksvertretung Rodenkirchen vor Entscheidung zur Verfügung gestellt. 
Über die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des Fördermittelbudgets entscheidet die 
Bezirksvertretung Rodenkirchen. Das im jeweiligen Jahr zur Verfügung stehende  Budget wird 
gleichmäßig auf die Antragszeiträume des jeweiligen Jahres au fgeteilt. Werden diese 
Teilbudgets nicht vollständig ausgeschöpft, werden die überschüssigen Mittel unter 
Berücksichtigung der Fördermittelbewilligung in den nächsten Antragszeitraum übertragen.

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Mittel, die nach der letzten Antragsrunde verbleiben, verfallen. 
Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller wird schriftlich über die Entscheidung der 
Bezirksvertretung informiert. Bei positiver Entscheidung über den Antrag erhält sie oder er einen 
schriftlichen Bewilligungsbescheid. Die „Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem 
Verfügungsfonds für d as  „Soziale Stadt “ Gebiet Meschenich sowie der eingereichte 
Projektantrag sind Bestandteil der Bewilligung. 
Im Falle einer Antragsablehnung durch die Bezirksvertretung  erhält die Antragstellerin 
beziehungsweise der Antragsteller eine schriftliche Mitteilung mit einer Begründung der 
Entscheidung. Die Anträge können in einem späteren Antragszeitraum erneut gestellt werden. 
11. Vergabebestimmungen 
Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller ist dazu verpflichtet, folgende 
Vergabebestimmungen einzuhalten und nachzuweisen: 
 Aufträge bis zu einem Höchstwert von 499 € (ohne Umsatzsteuer) können nach Erhalt 
des Bewilligungsbescheides durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller im Wege 
eines Direktauftrages vergeben werden. 
 Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 500 € bis 4.999 € (ohne Umsatzsteuer) 
können nach Erhalt des Bewilligungsbescheides durch die Antragstellerin bzw. den 
Antragsteller in einem formlosen Verfahren vergeben werden. Das formlose Verfahren 
umfasst einen Preisvergleich (z.B. online, telefonisch oder per E -Mail) zwischen 
mindestens drei Anbietern, bei denen ein Angebot eingeholt wird. Die Antragstellerin 
bzw. der Antragsteller ist dazu verp flichtet, den Auftrag an den Anbieter mit dem 
wirtschaftlichsten Angebot zu vergeben. Dies ist durch entsprechende Nachweise (z.B. 
Ausdruck einer Anfrage per E-Mail; Telefonnotiz) zu dokumentieren. Die Angebote sind 
den Antragsunterlagen beizufügen bzw. sp ätestens mit den Abrechnungsunterlagen 
(siehe Punkt 14) bei der Stadt einzureichen. Auch eine unbeantwortete Anfrage stellt 
eine Angebotseinholung dar.  
12. Zweckbindungsfrist für beschaffte Gegenstände 
Für Ersteinrichtungen und bewegliche Gegenstände, die im Rahmen der Maßnahme beschafft 
werden, ist eine Zweckbindungsfrist von mindestens fünf Jahren ab dem Anschaffungsdatum 
vom Zuwendungsempfänger einzuhalten und sicherzustellen. Dies beinhaltet die 
zweckentsprechende Nutzung sowie die Instandhaltung und Ersatzbeschaffung bei Verlust. 
Erst nach Ablauf der zeitlichen Bindung kann über die erworbenen oder hergestellten 
Gegenstände frei verfügt werden. Sofern diese Frist unterschritten wird, muss vom 
Zuwendungsempfänger bzw. der Zuwendungsempfängerin der Zuschuss anteilig für die nicht 
erfüllte Zweckbindungszeit erstattet werden.  Sofern der Anschaffungs- oder Herstellungswert 
beschaffter Gegenstände 800,00 Euro netto übersteigt, sind diese zu inventarisieren. 
13. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers 
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle inhaltlichen 
und abrechnungsrelevanten Änderungen der Projekte unverzüglich dem Amt für 
Stadtentwicklung und Statistik schriftlich mitzuteilen. 
14. Nachweis der Verwendung und Auszahlungsmodalitäten 
Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Erstattungsprinzip, d.h. der Zuwendungsempfänger 
oder die Zuwendungsempfängerin  tritt finanziell in Vorleistung. Die Zuwendung wird 
nachträglich auf Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt . Auf begründeten Antrag 
kann dem Zuwendungsempfänger oder der Zuwendungsempfängerin vor Projektstart ein 
Abschlag in Höhe von 30% der Antragssumme, maximal jedoch  1.500 Euro, ausgezahlt 
werden.

5 
 
 
Der Verwendungsnachweis ist spätestens vier Wochen nach Beendigung der Maßnahme an 
das Amt für Stadtentwicklung und Statistik in schriftlicher und digitaler Form zu senden. Für 
Maßnahmen die Ende 2020 durchgeführt werden, muss der Verwendungsnachweis vier 
Wochen nach Beendigung der Maßnahme, spätestens aber bis zum 11.12.2020, dem Amt für 
Stadtentwicklung und Statistik vorgelegt werden. Mit dem Nachweis müssen alle Vergabe -, 
Vertrags-, Auftrags -, Rechnungs - und Einnahmeunterlagen sowie Zahlungsnachweise 
(Kontoauszüge, Quittungen) im Original  zur Archivieru ng bei der Stadt Köln, Amt für 
Stadtentwicklung und Statistik eingereicht werden. 
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen 
Nachweis. Sofern der Antragsteller  oder die Antragstellerin  eine Aufwandsentschädigung 
beantragt hat, ist für die geleistete Projektarbeitszeit ein Stunden-Tätigkeitsbericht vorzulegen. 
Weiterhin ist die Einhaltung der Publizitätsvorschriften gem. Ziffer 1 6.1 durch entsprechende 
Vorlage der Veröffentlichungen beziehungsweise durch Fotos nachzuweisen. 
In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im 
Einzelnen darzustellen und zwei bis drei aussagekräftige Fotos (die auch an die Stadt Köln zur 
weiteren Verwendung weitergegeben werden dürfen) des Projektes beizufügen. 
In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und 
voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzplanes auszuweisen. Der 
Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und 
Ausgaben enth alten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfänger, Einzahler, Grund und 
Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach 
§15 Umsatzsteuergesetz besteht, dürfen nur die Entgelte (Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer 
abzgl. Vorsteuer) berücksichtigt werden. 
Die zu verwendenden Formulare sind im Internet abrufbar unter www.starke-veedel.koeln. 
Sofern im Rahmen des Projekte s Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 500 € bis 
4.999 € (ohne Umsatzsteuer) vergeben wurden, ist zudem spätestens im Zuge des 
Verwendungsnachweises nachzuweisen, dass in einem formlosen Verfahren bei mindestens 
drei Anbietern ein Angebot eingeholt wurde (siehe Punkt 11). 
Sind die nachgewiesenen Kosten geringer als die mit dem Bewilligungsbescheid anerkannten 
Kosten oder erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, reduziert 
sich die Zuwendung entsprechend. Eine nachträgli che Erhöhung der Zuwendung bei 
Überschreitung der veranschlagten Kosten ist ausgeschlossen. 
Nach Überprüfung der Kosten - und Einnahmebelege und der zweckentsprechenden 
Verwendung der Mittel des Verfügungsfonds wird der sich daraus ergebende Zuschuss 
ausgezahlt. 
Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die in den Belegen enthaltenen Angaben 
richtig sind, die Ausgaben notwendig waren und wirtschaftlich und sparsam verfahren worden 
ist. 
15. Prüfung der Verwendung 
Die Bewilligungsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen ist berechtigt, die Verwendung der 
Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich zu 
prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. In diesem Fall muss durch den 
Zuwendungsempfänger Akteneinsicht gewährt  werden und die Erteilung von Auskünften 
sichergestellt werden. 
16. Erstattung der Zuwendung und Verzinsung 
Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach 
Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG NRW) oder anderen 
Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen

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oder sonst unwirksam wird. 
Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn 
 eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche Ermäßigung der 
Ausgaben oder Änderung der Finanzierung), 
 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, 
 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, 
 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den 
vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorle gt sowie 
Mitteilungspflichten nach Ziffer 12 nicht rechtzeitig nachkommt. 
Zurückgeforderte Beträge sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an bis zum Zeitpunkt der 
Erstattung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen (§ 49a Abs. 3 
Satz 1 VwVfG NRW). 
17. Besondere Nebenbestimmungen 
17.1 Publizitätsvorschriften 
Bei der Erstellung von Medien zur Publizität (Internet, Broschüren, Faltblätter, Postkarten, 
Postern, Plakaten, Präsentationen, Hinweisschildern und ähnliches) im Rahmen von 
Maßnahmen, die mit Mitteln des Verfügungsfonds im Geltungsbereich des Gebietes 
Meschenich gefördert werden sind die Logos des Bundesministeriums des Innern für Bau und 
Heimat, der Städtebauförderung, des Mi nisteriums für Heimat, Kommunales, Bau und 
Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen, der Stadt Köln sowie Starke Veedel auf den 
öffentlichkeitswirksamen Materialien zu platzieren. Die Vorlagen für die zu verwendenden 
Logos werden von der Stadt Köln als Muster zur Verfügung gestellt. 
17.2 Geschlechtergerechtigkeit 
Alle Maßnahmen sind dem Ziel der Verwirklichung der Geschlechtergerechti gkeit verpflichtet. 
Sie sollen daher so optimiert werden, dass sie sowohl die unterschiedlichen 
Ausgangsbedingungen von Frauen und Männern als auch die unterschiedlichen Auswirkungen 
von Maßnahmen der Förderung auf beide Geschlechter in der Art berücksicht igen, dass 
Ungleichbehandlungen aufgedeckt und abgebaut werden.

7 
 
 
18. Gebiet der „Sozialen Stadt“ Meschenich 
 
 
 
19. Inkrafttreten 
Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung durch die Bezirksvertretung Rodenkirchen in Kraft.

Anlage 2 Antragsformular VF

2634 Zeichen

Stadt Köln Starke Veedel - Starkes Köln
Antrag auf Zuwendungen
aus dem Verfügungsfonds
Die Oberbürgermeisterin
Amt für Stadtentwicklung und Statistik
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln Telefon 0221 / 221-30809
Telefax 0221 / 221-28493
E-Mail starke.veedel@stadt-koeln.de
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Verfügungsfonds
Antragstellerin oder Antragsteller (Gruppe, Verein, Einrichtung, Person)
Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner
Familienname Vorname
Straße und Hausnummer Postleitzahl
Telefonnummer Telefaxnummer E-Mail-Adresse
Projekttitel
Das Projekt ist eine
(Bitte maximal zwei Möglichkeiten ankreuzen.)
Maßnahme zur Aktivierung des Bewohnerengagements
Maßnahme zur Stärkung der Gemeinschaft und der Nachbarschaft
Maßnahme zur Stärkung der Eigenverantwortung und Selbsthilfe der im
Sozialraum lebenden Bürgerinnen und Bürger
Maßnahme zur Stärkung des Images und der Identifikation mit dem Sozialraum
Projektbeginn Projektende
Seite 1 von 4
-

Beschreibung des Projektes
(sofern nötig, kann eine Anlage beigefügt werden)
Welche Bewohnergruppen sollen besonders mit dem Projekt angesprochen werden?
Was soll das Projekt für die Bewohnerinnen und Bewohner im Sozialraum erreichen?
(Zum Beispiel Stärkung des Zusammenhaltes)
Seite 2 von 4

Kosten des Projektes
Art der Kosten bitte detailliert darstellen Kosten in Euro
Summe der Kosten
Einnahmen des Projektes
Beiträge oder Spenden
Eintrittsgelder oder sonstige Einnahmen
Summe der Einnahmen
Beantragter Zuschuss aus dem Verfügungsfonds
(Differenz Kosten abzüglich Einnahmen, maximal 4999 Euro)
Seite 3 von 4

Begründung zur Auszahlung eines Abschlags vor Projektbeginn
Höhe des beantragten Abschlags
Maximal 30 Prozent des beantragten Zuschusses,
höchstens 1500 Euro.
Kontoverbindung der Antragstellerin oder des Antragstellers
Kontoinhaberin oder Kontoinhaber
Familienname Vorname
Geldinstitut
IBAN
BIC
Die Antragstellerin oder der Antragsteller versichert mit der Unterschrift, dass die
beantragte Maßnahme bedarfsgerecht und sinnvoll ist und vorrangige
Finanzierungsmöglichkeiten aus anderen Quellen, zum Beispiel bezirks- oder
sozialräumliche Mittel oder anderer Fördermittelgeber geprüft wurden. Weiterhin wird mit
der Unterschrift bestätigt, dass die in diesem Antrag gemachten Angaben vollständig
und richtig sind, einschließlich seiner Anlagen.
Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich die Datenschutzerklärung zur Kenntnis
genommen habe, ihr zustimme und mit der Verarbeitung meiner personenbezogenen
Daten einverstanden bin.
Link zur Datenschutzerklärung
Ort und Datum
Ort und Datum Unterschrift der Antragstellerin oder des
Antragstellers
Seite 4 von 4

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

8734 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/15/152 
152/12 
Vorlagen-Nummer 
 3744/2019 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Umsetzung des Integrierten Stadtentwicklungskonzepts Köln-im Sozialraum „Meschenich und 
Rondorf„  
hier: Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds im „Soziale  
Stadt“ Gebiet Meschenich 
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Die Bezirksvertretung Rodenkirchen beschließt die Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen 
aus dem Verfügungsfonds mit einem Gesamtvolumen von 79.080,00 € als Teilmaßnahme der 
Maßnahme „Büro für Quartiersmanagement und Aktivierung“. Grundlage ist das Leitkonzept 
„Starke Veedel – Starkes Köln“ (Ratsbeschluss vom 20.12.2016, Vorlage-Nr. 2899/2016) und das 
darauf basierende Integrierte Stadtentwicklungskonzept für den Sozialraum „Meschenich und 
Rondorf“ (Ratsbeschluss vom 18.05.2017, Vorlage-Nr. 0737/2017) unter Berücksichtigung des 
geänderten Gebiets der „Sozialen Stadt“ Meschenich (Ratsbeschluss 28.11.2018, Vorlage-Nr. 
3327/2018).  
 
2. Die Bezirksvertretung Rodenkirchen beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung der Teilmaß-
nahme zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds für das Gebiet „Soziale 
Stadt“ Meschenich.  
Alternative: 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen erkennt die Richtlinie der Teilmaßnahme zur Gewährung 
von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds für das Gebiet „Soziale Stadt“ Meschenich nicht 
an. 
 
 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 11.11.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  79.080,00€ 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja 55.356,00 € 
 70 % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Begründung: 
Die Stadt Köln hat sich mit Ratsbeschluss vom 20.12.2016 (Vorlage -Nr.: 2899/2016) für die 
Durchführung des Leitkonzeptes „Starke Veedel – Starkes Köln“ entschieden. Mit dem Programm 
„Starke Veedel - Starkes Köln“ steht die Stärkung der Stadtquartiere mit besonderem Förderbe-
darf sowie die nachhaltige Verbesserung der Lebenssituation der in diesen Quartieren lebenden 
Menschen im Fokus. Die Aktivierung der in dem Sozialraum lebenden Bürgerinnen und Bürger ist 
daher ein entscheidender Baustein für die erfolgreiche Umsetzung von „Starke Veedel – Starkes 
Köln“.  
Mit dem Beschluss des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes im Sozialraum „Meschenich und 
Rondorf“ am 18.05.2017 (Vorlage-Nr.: 0737/2017) wurde die Grundlage geschaffen, um Zuwen-
dungen aus dem Städtebauförderprogramm zu beantragen.  
Der geplante Einsatz von Städtebauförderungsmitteln erfordert im Rahmen des Programms „So-
ziale Stadt“ eine Festlegung und räumliche Abgrenzung der einzelnen Sozialräume jeweils als 
Gebiet „Soziale Stadt“ nach § 171 e BauGB durch den Rat der Stadt Köln.  
In der Sitzung des Rates am 22.11.2018 (Vorlage-Nr. 3327/2018) wurde die Änderung des bishe-
rigen Gebietes der „Sozialen Stadt“ Meschenich und Rondorf auf das Gebiet der „Sozialen Stadt“ 
Meschenich beschlossen, da der Handlungsbedarf in Form „von städtebaulichen Maßnahmen 
zur Stabilisierung und Aufwertung von durch soziale Missstände benachteiligten Ortsteilen oder 
anderen Teilen des Gemeindegebiets, in denen ein besonderer Entwicklungsbedarf besteht“, für 
Rondorf nicht ausreichend abgebildet ist.  
Nach § 171e BauGB liegen soziale Missstände insbesondere vor, wenn ein Gebiet auf Grund der 
Zusammensetzung und wirtschaftlichen Situation der darin lebenden und arbeitenden Menschen 
erheblich benachteiligt ist. Ein besonderer Entwicklungsbedarf liegt insbesondere vor, wenn es 
sich um benachteiligte innerstäd tische oder innenstadtnahgelegene Gebiete oder verdichtete

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Wohn- und Mischgebiete handelt, in denen es einer aufeinander abgestimmten Bündelung von 
investiven und sonstigen Maßnahmen bedarf (§171e BauGB). 
Da Rondorf somit mit Beschluss vom 22.11.2018 kein Teilgebiet der „Sozialen Stadt“ Gebietsab-
grenzung mehr darstellt, werden dort keine Maßnahmen über die Städtebauförderung im Ra h-
men des Programms „Starke Veedel – Starkes Köln“ umgesetzt. Für das Einwerben von ESF - 
und EFRE-Mitteln ist weiterhin das Sozialraumgebiet „Meschenich und Rondorf“ entscheidend. 
Der Förderantrag zur Maßnahme 0.0.1 „Büro für Quartiersmanagement und Aktivierung“ wurde 
mit Zuwendungsbescheid vom 10.11.2016 durch den Fördermittelgeber positiv beschieden und 
wird folglich allein im Stadtteil Meschenich umgesetzt.  
Der Verfügungsfonds ist eine Teilmaßnahme des „Büros für Quartiersmanagement und Aktivie-
rung“. Für das Gebiet der „Sozialen Stadt“ Meschenich stehen im Bewilligungszeitraum 
2019/2020 Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds mit einem Gesamtvolumen von 79.080,00 € 
zur Verfügung. Die Teilmaßnahme ist zeitlich begrenzt und endet zum 31.12.2020. Über die 
Vergabe der Fördermittel aus dem Verfügungsfonds ist aufgrund der Förderrichtlinien Stadter-
neuerung 2008 auf der Grundlage einer kommunalen Richtlinie zu entscheiden.  
Die Teilmaßnahme zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds sieht eine För-
derung von kleinteiligen Projekten und Aktivitäten vor. Alle im Sozialraum tätigen Einrichtungen, 
Vereine, Bewohnergruppen sowie einzelne engagierte Bewohnerinnen und Bewohner und sons-
tige Institutionen haben die Möglichkeit, mit ihren Ideen, Aktionen und Projekten an der Verbes-
serung im Stadtteil bzw. an der Umsetzung des Integrierten Handlungskonzepts aktiv mitzuwir-
ken und Fördermittel aus dem Verfügungsfonds zu beantragen. Der Fonds wird zukünftig vom 
zuständigen „Büro für Quartiersmanagement und Aktivierung“ begleitet und im Stadtteil bewor-
ben. 
Das Unternehmen Stadt + Handel hat im Rahmen eines europaweiten Ausschreibungsverfahrens 
den Zuschlag erhalten (Oktober 2019) und wird das „Büro für Quartiersmanagement und Aktivie-
rung“ in Meschenich umsetzen.  
Über die Gewährung einer Zuwendung entscheidet die Bezirksvertretung Rodenkirchen nach ei-
ner Vorprüfung der Anträge durch ein Gremium, das aus dem Quartiersmanager oder der Quar-
tiersmanagerin, der Sozialraumkoordinatorin, der Bezirksjugendpflege sowie je einer Vertrete-
rin/eines Vertreters des Interkulturellen Dienstes und des Bürgeramtes Rodenkirchen gebildet 
wird.  
Der erste Antragsdurchlauf für 2019 beginnt nach Beschlussfassung über die Richtlinie und läuft 
bis zum 15.12.2019, damit geplante Aktivitäten schnellstmöglich entsprechend beschieden und 
durchgeführt werden können. 
Die maximale Zuwendungshöhe pro Projektantrag wird auf 4.999,00 € netto begrenzt. Das zur 
Verfügung stehende Budget wird gleichmäßig auf die in der Richtlinie unter Ziffer 9 genannten 
Antragszeiträume der einzelnen Jahre aufgeteilt. Sollten mehr Fördermittel beantragt werden als 
im jeweiligen Antragsdurchlauf zur Verfügung stehen, wird die Verwaltung sicherstellen, dass 
kleinere, mittlere und umfangreiche Projekte in einem proportionierten Verhältnis zur Entschei-
dung vorgelegt werden. Eine Förderung durch den Verfügungsfonds erfolgt nur vorbehaltlich der 
bewilligten Fördermittel und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 
Eine Mitteilung dieses Beschlusses wird nach Entscheidung der Bezirksvertretung 2 (Rodenkir-
chen) dem Stadtentwicklungsausschuss zur Information vorgelegt. 
Finanzierung 
Die Kosten für die Teilmaßnahme zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds 
im Gebiet „Soziale Stadt“ Meschenich liegen bei insgesamt 79.080,00 €. brutto  
Die Höhe der Fördermittel im Rahmen des Städtebauförderprogramms "Soziale Stadt" des Lan-
des NRW beträgt laut Zuwendungsbescheid Nr. 05/60/16 insgesamt 55.356,00 € brutto. Der Ei-
genanteil der Stadt Köln beträgt somit 23.724 € brutto. 
Eine Nachförderung ist ausgeschlossen. Die Gesamtkosten liegen innerhalb des Kostenvolu-
mens der bereits beschlossenen Mittel des Gesamtprogramms in Höhe von 97,2 Millionen €.

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Die Finanzierung der förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme erfolgt aus dem Teilergebnis-
plan 0902 – Stadtentwicklung, Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen.  
 
Anlagen: 
 Anlage 1: Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds für das „So-
ziale Stadt“ Gebiet Meschenich  
 Anlage 2: Antragsvordruck

Beratungsverlauf (1)

11.11.2019 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
3744/2019
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
28.10.2019
Erstellt
25.10.2019 12:29