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0679/2023

Leitlinie Kindeswohlaspekte - Sicherstellung von Kindeswohlaspekten bei der Prüfung von Bleibeperspektiven und im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen

Mitteilung Ausschuss 17.04.2023

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Leitlinie Kindeswohl

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Leitlinie Kindeswohl

10984 Zeichen

Sicherstellung von 
Kindeswohlaspekten bei der Prüfung 
von Bleibeperspektiven und im 
Rahmen aufenthaltsbeendender 
Maßnahmen 
 
Leitlinie Kindeswohlaspekte

Stand April 2023                                                        Seite 1 von 4 
Leitlinie: „Sicherstellung von Kindeswohlaspekten bei der Prüfung von 
Bleibeperspektiven und im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen“ 
 
Kinder/ Jugendliche haben ein Recht auf besonderen Schutz und Förderung. Die UN -
Kinderrechtskonvention (UN-KRK) legt fest, dass bei allen Entscheidungen und Maßnahmen, 
die ein Kind betreffen, das Wohl und die Interessen des Kindes vorrangig zu berücksichtigen 
sind. Die Kinderrechte gelten dabei für jedes Kind ohne jede Diskriminierung (Art. 2 UN-KRK). 
Alle Kinder sind daher unabhängig von Herkunftsland, Aufenthaltsstatus, Bleibeperspektive 
und individuellen Gründen für Flucht und Migration als Kinder zu behandeln. Die UN -
Kinderrechtskonvention hat in Deutschland den Rang eines einfachen Bundesgesetzes (Art. 
59 Abs. 2 S atz 1 GG). Ihr Inhalt genießt über die völkerrechtsfreundliche Auslegung der 
Grundrechte teilweise auch Verfassungsrang. Demnach sind die Kinderrechte bindend für alle 
Staatsgewalt (Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG). 
Das deutsche Aufenthaltsgesetz stellt  zwar einen Basisschu tz der Kinderrechte bei 
aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen sicher (vgl. insbesondere § 25a, 25b Abs. 1, § 32, § 35, 
§ 62, § 58 Abs. 1a AufenthG). So sind die Voraussetzungen zur Erteilung von Aufenthaltstiteln 
für Kinder, im Vergleich zu Erwachsenen, de utlich niedriger. Rückführungen unbegleiteter 
Kinder sowie die Anordnung von Abschiebehaft sind nur unter strengsten Bedingungen 
zulässig. Kindeswohlbelange sind zudem immer auch im Rahmen des gesetzlichen 
Ermessens zu berücksichtigen. Auf Landesebene hat das Ministerium des Innern des Landes 
Nordrhein Westfalen zudem per Erlass  Regeln zur Informierung von abschiebebedrohten 
Familien mit Kindern und zu Abschiebemaßnahmen zu Nachtzeiten getroffen.  
Darüber hinaus fehlen bislang  kindeswohlspezifische Vorgaben für die Kommunen  bei 
aufenthaltsrechtlichen, insbesondere aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. 
Mit dieser Leitlinie führen wir unsere selbst auferlegten Verfahrensvorgaben  klar und 
transparent zusammen, um die Sicherstellung des Kindeswohls bei allen Entscheidungen der 
Ausländerbehörde weiterhin angemessen wahrzunehmen.  
 
1. Grundsätzliches  
Die Mitarbeiter*innen der Stadt Köln verwalten das Ausländerrecht in dem Bewusstsein, aktiv 
an einem friedlichen Zusammenleben in Köln mitzuwirken . Es werden alle für den Einzelfall 
bedeutsamen Aspekte, insbesondere auch Kindeswohlaspekte, berücksichtigt.  Das 
Kindeswohl und der Schutz für Familien finden in der täglichen Praxis der Ausländerbehörde 
Anwendung. 
Ist ein Kind/ Jugendlicher von einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidung potentiell betroffen, 
werden sämtliche bekannten kinderrechtsrelevanten Umstände, wie die Familiensituation und 
die Lebensumstände des Kindes / Jugendlichen, die Verwurzelung in Deutschland  sowie die 
Situation im Herkunftsland mit besonderem Gewicht berücksichtigt. Dabei soll der besonderen 
Schutzbedürftigkeit jedes Kindes / Ju gendlichen Rechnung getragen werden. Liegen 
Erkenntnisse vor, die eine Kindeswohlgefährdung betreffen könnten, wird immer geprüft, ob 
Hinderungsgründe bezüglich einer Aufenthaltsbeendigung bestehen. Hier werden u. a. die im 
Rahmen der Asyllageberichte vorhandenen Informationen über die Kinderrechtssituation in 
den betreffenden Ländern herangezogen. Im Einzelfall wird das BAMF zur Prüfung von 
zielstaatsbezogenen Abschiebehindernissen nach § 72 Abs. 3 AufenthG beteiligt. 
 
Wir sind jedoch nicht frei in unserer Entscheidung eine Rückführung durchzuführen , sondern 
unterliegen Gesetzen und einer ständigen Berichts - und Rechtsfertigungspflicht gegenüber

Stand April 2023                                                        Seite 2 von 4 
Aufsichtsbehörden. Bleiberechte beinhalten zwingende Voraussetzun gen, von deren 
Vorliegen wir in der Regel nicht absehen dürfen . Wir sind gesetzlich verpflichtet auch 
Rückführungsentscheidungen zu treffen. 
Die Stadt  Köln handelt stets im Bewusstsein, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen, 
insbesondere für Familien und Kinder/ Jugendliche, eine hohe Belastung darstellen. Wir sind 
deshalb bestrebt, immer auch über die Folgen für die Kinder / Jugendlichen aufzuklären und 
die elterliche Verantwortung einzufordern. Gleichzeitig versucht die Stadt Köln in ihrer Rolle 
als staatliche Akteurin, insbesondere bei der Durchführung von Rückführungsmaßnahmen, 
möglichst zurückhaltend und sensibel gegenüber betroffenen Kindern / Jugendlichen 
aufzutreten.  
 
2. Maßnahmen im laufenden aufenthaltsrechtlichen Verfahren: 
 
 Stehen eigene Bleiberechte des Kindes/ Jugendlichen in Aussicht (z. B. § 25a AufenthG), 
wirken wir durch Auskünfte und Hinweise besonders darauf hin, dass die richtigen Anträge 
gestellt und erforderliche Nachweise schnellstmöglich erb racht werden können.  Wir 
streben an, Kinder und Jugendliche über ihre Rechte in geeigneter Weise zu informieren 
und zu beraten.  
 
 Sofern Kinder/ Jugendliche Bleiberechtsvoraussetzungen erfüllen oder das vollständige 
Vorliegen der Voraussetzungen unmittelbar bevorste ht, werden diese weiterhin im 
Bundesgebiet geduldet, insbesondere wenn die Erfüllung der 
Bleiberechtsvoraussetzungen lediglich an der zeitlichen Komponente scheitert. 
 
 Kinder/ Jugendliche werden i m Programm Bleibeperspektive, unabhängig vom 
ausländerrechtlichen Werdegang der Eltern, speziell gefördert. Dabei gehen die 
beratenden Sozialpädagog*innen b esonders auf die Kinder/ Jugendlichen ein und 
unterstützen sie darin, existenzielle Herausforderungen zu bewältigen. 
 
 Der regelmäßige Schulbesuch von Kindern/ Jugendlichen wird besonders in den Blick 
genommen. Sofern bei einem schulpflichtigen Kind/ Jugendlichen kein Schulbesuch 
stattfindet, wird das Fernbleiben vom Unterricht gegenüber Eltern und Kindern / 
Jugendlichen thematisiert und ausdrücklich auf die aufenthaltsrechtliche Bedeutung 
hingewiesen. 
 
 Die Mitarbeitenden des Ausländer amtes achten bei Vorsprachen darauf, ob 
kindeswohlgefährdende Aspekte durch die Eltern bzw. die sorgeberechtigte Person 
vorliegen. 
» Gibt es Hinweise zu einer Vernachlässigung der Minderjährigen (z.B. 
Pflegezustand/ Ernährungszustand)? 
» Gibt es Anzeichen eine r körperlichen Misshandlung (vermehrt blaue Flecken, 
Brandmale, Würgemale)? 
» Gibt es Anzeichen oder Aussagen Minderjähriger zu sexueller Gewalt, 
drohender Zwangsverheiratung oder drohender Genitalverstümmelung bei 
Rückführung in das Herkunftsland? 
» Gibt es A nzeichen erheblicher psychischer oder anderer gesundheitliche r 
Einschränkungen bei Eltern und Kindern/ Jugendlichen?

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 Sollten Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, erfolgt eine Meldung an 
das Jugendamt (Allgemeiner Sozialer Dienst /Gefährdungsmeldungssofortdienst).  
 
 Kinder/ Jugendliche  haben bei Vorsprachen nicht für ihre Eltern zu übersetzen. Ein*e 
geeignete*r Übersetzer*in ist von den Eltern mitzubringen bzw. in wichtigen 
Angelegenheiten von Seiten der Stadt Köln zu beauftragen.  
 
 Personen werden auf die Möglichkeit der ausländerrechtlichen Beratungskommission, der 
Härtefallkommission und des Petitionsverfahrens hingewiesen, insbesondere wenn keine 
gesetzliche Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht, eine Rückführung 
jedoch aufgrund der Gesamtschau unverhältnismäßig ist. 
 
3. Maßnahmen bei aufenthaltsbeendenden Entscheidungen: 
 
 Bei Bekanntwerden der Ausreisepflicht einer Familie wird primär auf  eine freiwillige und 
geregelte Ausreise hingewirkt. Jede*r Ausreisepflichtige durchläuft daher mindestens ein 
Rückkehrgespräch. Hier werden die a usreisepflichtigen Familien u. a. auf die 
Beratungsstellen für Geflüchtete hingewiesen und es werden die Möglichkeiten der 
individuellen fördermittelgestützten freiwilligen Ausreise aufgezeigt. 
 
 Die Eltern werden im Ausreisegespräch dafür sensibilisiert, welche Auswirkungen eine 
unangekündigte Abschiebung auf das Kind/ den Jugendlichen und die Familie haben kann 
(z. B. Unsicherheit, angespannte, evtl. angstbehafte Zeit ab Auslaufe n eines legalen 
Aufenthaltsstatus, keine Vorbereitung der Abreise und Ankunft im Herkunftsland, keine 
Verabschiedung von Freunden möglich). 
 
 Schulpflichtigen Kindern/ Jugendlichen, die bereits mehrere Jahre die Schule besuchen 
bzw. kurz vor einem Schulabschluss stehen oder in Ausbildung befindlichen Kindern wird 
in der Regel im Rahmen des gesetzlichen Ermessens die Erlangung eines Schul - oder 
Berufsausbildungsabschlusses bzw. der Abschluss des laufenden Schuljahres ermöglicht. 
 
 Im Regelfall sieht die Stadt Köln von Rückführungen von unbegleiteten Minderjährigen (§ 
58 Abs. 1a AufenthG) ab. Stattdessen  wird jugendhilferechtlichen Maßnahmen Vorrang 
eingeräumt und mit den Kindern und Jugendlichen eine Bleibeperspektive erörtert und 
erarbeitet – sofern dies aus jugendhilferechtlicher Sicht zum Wohle des Kindes ist. 
 
 Es werden im Regelfall keine Familientrennungen vorgenommen. 
 
 Bei bekannter jugendhilferechtlicher Inobhutnahme  oder vermuteter Kindeswohl -
gefährdung werden vor einer Rückführungsmaßnahme immer die Jugendschutzbehörden 
involviert. 
 
4. Maßnahmen am Tag der Abschiebung selbst:  
 
 Rückführungen von Familien mit Kindern / Jugendlichen erfolgen grundsätzlich nicht 
zur Nachtzeit, sofern dies organisatorisch möglich ist (z. B. Flugzeiten). 
 
 Es erfolgen keine Rückführungen von Jugendlichen oder Ki ndern aus 
Bildungseinrichtungen oder Kindertagesstätten.

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 Rückführungen von Familien mit Kindern / Jugendlichen werden durch geschulte 
Mitarbeitende des Ausländeramtes  und immer von männlichen und weiblichen 
Mitarbeitenden im Team durchgeführt. 
 
 Es wird im Besonderen auf die Belange der Kinder/ Jugendlichen geachtet, z. B. durch 
kind- und jugendgerechte Ansprache und Durchführung. 
» Schlafende Kinder/ Jugendliche werden nach Möglichkeit von den Eltern geweckt 
und nicht von den Mitarbeitenden des Ausländeramtes.  
» Der Familie, insbesondere den Kindern/ Jugendlichen, wird ausreichend Zeit für 
das Packen der persönlichen Habe eingeräumt. 
 
 Die Mitarbeitenden des Ausländeramtes achten während einer aufenthaltsbeendenden 
Maßnahme darauf, ob k indeswohlgefährdende Aspekte durch die Eltern bzw. die 
sorgeberechtigte P erson vorliegen.  Liegen Hinweise auf  eine mögliche 
Kindeswohlgefährdung vor, wird das Jugendamt proaktiv durch das Ausländeramt 
eingebunden. Eine Rückführung wird in diesem Fall nicht durchgeführt. 
 
 Es werden Dolmetscher*innen hinzugezogen, um Kinder/ Jugendliche nicht in die Lage 
zu versetzen, für ihre Eltern übersetzen zu müssen.

Mitteilung Ausschuss

4618 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/33/330 
330-20 
Vorlagen-Nummer 17.04.2023 
 0679/2023 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 21.04.2023 
 
Leitlinie Kindeswohlaspekte - Sicherstellung von Kindeswohlaspekten bei der Prüfung 
von Bleibeperspektiven und im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen 
Bezugnehmend auf den Beschluss des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfra-
gen/ Vergabe/ Internationales vom 24.10.2022 auf der Grundlage des Beschlusses des Integ-
rationsrates (Session Nummer AN/1394/2022) hat die Verwaltung die anliegende „Leitlinie 
Kindeswohlaspekte – Sicherstellung von Kindeswohlaspekten bei der Prüfung von Bleibeper-
spektiven und im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen“ erarbeitet (A). Ebenfalls er-
folgte eine Überprüfung des Anliegens, vor allem bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, in 
denen Kinder betroffen sind, das Jugendamt (B) sowie auch die ausländerrechtliche Bera-
tungskommission oder die Härtefallkommission (C) einzubinden. 
Der Empfehlung, den Runden Tisch für Flüchtlingsfragen einzubeziehen, wird hiermit nachge-
kommen.  
A. Entwicklung der Leitlinie Kindeswohlaspekte 
Durch die beigefügte Leitlinie Kindeswohlaspekte ist die Verwaltung der Aufforderung nach-
gekommen, Maßgaben zur Ermittlung und Sicherstellung des Kindeswohls bei Entscheidun-
gen zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu erarbeiten. Ergänzend berücksichtigt die Leit-
linie noch die Kindeswohlaspekte bei Maßnahmen im laufenden aufenthaltsrechtlichen Ver-
fahren. Für die Entwicklung der Leitlinie hat das Ausländeramt das Jugendamt als auch den 
Verein „kinderfreundliche Kommune“ einbezogen. 
B. Einbeziehung des Jugendamtes vor allem bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen 
Eine obligatorische Einbeziehung des Jugendamtes bei jeder Rückführung von Minderjähri-
gen erfolgt aktuell nicht und wird auch zukünftig nicht erfolgen, da es an einer rechtlichen 
Grundlage fehlt.  
Eine Beteiligung des Jugendamtes setzt stets eine Kindeswohlgefährdung voraus, die auf ein 
Tun oder Unterlassen der sorgeberechtigten Eltern beruht. Solange diese ihrer sorgerechtli-
chen Verantwortung nachkommen und sich das Kind in ihrer Obhut befindet, gilt das Kindes-
wohl als sichergestellt – auch im Falle einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Es ist nicht 
Aufgabe des Jugendamtes einen Verwaltungsakt einer anderen Behörde zu überprüfen. Die-
se Überprüfung obliegt den Verwaltungsgerichten, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 
das Jugendamt als fachkundige Stelle mit einbeziehen können. 
Aspekte der Bildungschancen finden im Rahmen einer Abwägung im Kinderschutz keine Be-
rücksichtigung. Staatlicher Kindesschutz unter dem Grundgesetz hat vielmehr die in Art. 6 
Abs. 2 S. 1 GG verbürgte elterliche Kindeswohlverantwortung zu respektieren (vgl. BVerfG, 1.

2 
 
Senat, Beschl. v. 19.01.2010 – 1 BvR 1941/09, FamRZ 2010, 528 mit weiteren Verweisen auf 
frühere Entscheidungen). Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in einer früheren Ent-
scheidung sehr eindringlich betont, dass dem Staat die Befugnis fehle, „gegen den Willen der 
Eltern für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen“ (BVerfGE 60, 
79, 84). 
C. Beteiligung der ausländerrechtlichen Beratungskommission oder der Härtefall-
kommission vor jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme  
Der Empfehlung, bei jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme von Minderjährigen die aus-
länderrechtliche Beratungskommission obligatorisch zu beteiligen, kann nicht nachgekommen 
werden. 
Die Ausländerrechtliche Beratungskommission ist Ansprechpartnerin für alle Ausländer*innen, 
für die aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder andere Belange zu einer besonderen Härte 
führen würden. Ein Härtefall ist ein atypischer Sachverhalt, der erheblich vom gesetzlich vor-
gesehenen Normalfall abweicht und deshalb Ausnahmeregelungen oder -entscheidungen 
gerechtfertigt erscheinen lässt. 
Hinzu kommt, dass Abschiebetermine aufgrund einer gesetzlichen Regelung nicht genannt 
werden dürfen. Allein Hinweise auf eine baldige Aufenthaltsbeendigung durch städtische Mit-
arbeitende, können für die Mitarbeitenden selbst strafrechtliche Folgen haben.  
Gleiches gilt für eine obligatorische Beteiligung der Härtefallkommission.  
 
Betroffene Personen werden aber auf die Möglichkeit der ausländerrechtlichen Beratungs-
kommission, der Härtefallkommission und des Petitionsverfahrens hingewiesen, insbesondere 
wenn keine gesetzliche Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht, eine 
Rückführung jedoch aufgrund der Gesamtschau unverhältnismäßig ist (siehe Leitlinie unter 2).  
 
Gez. Blome

Beratungsverlauf (1)

26.05.2023 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen
TOP 6 Anhörung (BV)
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0679/2023
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
17.04.2023
Erstellt
23.02.2023 11:08