0679/2023
Leitlinie Kindeswohlaspekte - Sicherstellung von Kindeswohlaspekten bei der Prüfung von Bleibeperspektiven und im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Leitlinie Kindeswohl
10984 Zeichen
Sicherstellung von Kindeswohlaspekten bei der Prüfung von Bleibeperspektiven und im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen Leitlinie Kindeswohlaspekte Stand April 2023 Seite 1 von 4 Leitlinie: „Sicherstellung von Kindeswohlaspekten bei der Prüfung von Bleibeperspektiven und im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen“ Kinder/ Jugendliche haben ein Recht auf besonderen Schutz und Förderung. Die UN - Kinderrechtskonvention (UN-KRK) legt fest, dass bei allen Entscheidungen und Maßnahmen, die ein Kind betreffen, das Wohl und die Interessen des Kindes vorrangig zu berücksichtigen sind. Die Kinderrechte gelten dabei für jedes Kind ohne jede Diskriminierung (Art. 2 UN-KRK). Alle Kinder sind daher unabhängig von Herkunftsland, Aufenthaltsstatus, Bleibeperspektive und individuellen Gründen für Flucht und Migration als Kinder zu behandeln. Die UN - Kinderrechtskonvention hat in Deutschland den Rang eines einfachen Bundesgesetzes (Art. 59 Abs. 2 S atz 1 GG). Ihr Inhalt genießt über die völkerrechtsfreundliche Auslegung der Grundrechte teilweise auch Verfassungsrang. Demnach sind die Kinderrechte bindend für alle Staatsgewalt (Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG). Das deutsche Aufenthaltsgesetz stellt zwar einen Basisschu tz der Kinderrechte bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen sicher (vgl. insbesondere § 25a, 25b Abs. 1, § 32, § 35, § 62, § 58 Abs. 1a AufenthG). So sind die Voraussetzungen zur Erteilung von Aufenthaltstiteln für Kinder, im Vergleich zu Erwachsenen, de utlich niedriger. Rückführungen unbegleiteter Kinder sowie die Anordnung von Abschiebehaft sind nur unter strengsten Bedingungen zulässig. Kindeswohlbelange sind zudem immer auch im Rahmen des gesetzlichen Ermessens zu berücksichtigen. Auf Landesebene hat das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein Westfalen zudem per Erlass Regeln zur Informierung von abschiebebedrohten Familien mit Kindern und zu Abschiebemaßnahmen zu Nachtzeiten getroffen. Darüber hinaus fehlen bislang kindeswohlspezifische Vorgaben für die Kommunen bei aufenthaltsrechtlichen, insbesondere aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Mit dieser Leitlinie führen wir unsere selbst auferlegten Verfahrensvorgaben klar und transparent zusammen, um die Sicherstellung des Kindeswohls bei allen Entscheidungen der Ausländerbehörde weiterhin angemessen wahrzunehmen. 1. Grundsätzliches Die Mitarbeiter*innen der Stadt Köln verwalten das Ausländerrecht in dem Bewusstsein, aktiv an einem friedlichen Zusammenleben in Köln mitzuwirken . Es werden alle für den Einzelfall bedeutsamen Aspekte, insbesondere auch Kindeswohlaspekte, berücksichtigt. Das Kindeswohl und der Schutz für Familien finden in der täglichen Praxis der Ausländerbehörde Anwendung. Ist ein Kind/ Jugendlicher von einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidung potentiell betroffen, werden sämtliche bekannten kinderrechtsrelevanten Umstände, wie die Familiensituation und die Lebensumstände des Kindes / Jugendlichen, die Verwurzelung in Deutschland sowie die Situation im Herkunftsland mit besonderem Gewicht berücksichtigt. Dabei soll der besonderen Schutzbedürftigkeit jedes Kindes / Ju gendlichen Rechnung getragen werden. Liegen Erkenntnisse vor, die eine Kindeswohlgefährdung betreffen könnten, wird immer geprüft, ob Hinderungsgründe bezüglich einer Aufenthaltsbeendigung bestehen. Hier werden u. a. die im Rahmen der Asyllageberichte vorhandenen Informationen über die Kinderrechtssituation in den betreffenden Ländern herangezogen. Im Einzelfall wird das BAMF zur Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebehindernissen nach § 72 Abs. 3 AufenthG beteiligt. Wir sind jedoch nicht frei in unserer Entscheidung eine Rückführung durchzuführen , sondern unterliegen Gesetzen und einer ständigen Berichts - und Rechtsfertigungspflicht gegenüber Stand April 2023 Seite 2 von 4 Aufsichtsbehörden. Bleiberechte beinhalten zwingende Voraussetzun gen, von deren Vorliegen wir in der Regel nicht absehen dürfen . Wir sind gesetzlich verpflichtet auch Rückführungsentscheidungen zu treffen. Die Stadt Köln handelt stets im Bewusstsein, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen, insbesondere für Familien und Kinder/ Jugendliche, eine hohe Belastung darstellen. Wir sind deshalb bestrebt, immer auch über die Folgen für die Kinder / Jugendlichen aufzuklären und die elterliche Verantwortung einzufordern. Gleichzeitig versucht die Stadt Köln in ihrer Rolle als staatliche Akteurin, insbesondere bei der Durchführung von Rückführungsmaßnahmen, möglichst zurückhaltend und sensibel gegenüber betroffenen Kindern / Jugendlichen aufzutreten. 2. Maßnahmen im laufenden aufenthaltsrechtlichen Verfahren: Stehen eigene Bleiberechte des Kindes/ Jugendlichen in Aussicht (z. B. § 25a AufenthG), wirken wir durch Auskünfte und Hinweise besonders darauf hin, dass die richtigen Anträge gestellt und erforderliche Nachweise schnellstmöglich erb racht werden können. Wir streben an, Kinder und Jugendliche über ihre Rechte in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Sofern Kinder/ Jugendliche Bleiberechtsvoraussetzungen erfüllen oder das vollständige Vorliegen der Voraussetzungen unmittelbar bevorste ht, werden diese weiterhin im Bundesgebiet geduldet, insbesondere wenn die Erfüllung der Bleiberechtsvoraussetzungen lediglich an der zeitlichen Komponente scheitert. Kinder/ Jugendliche werden i m Programm Bleibeperspektive, unabhängig vom ausländerrechtlichen Werdegang der Eltern, speziell gefördert. Dabei gehen die beratenden Sozialpädagog*innen b esonders auf die Kinder/ Jugendlichen ein und unterstützen sie darin, existenzielle Herausforderungen zu bewältigen. Der regelmäßige Schulbesuch von Kindern/ Jugendlichen wird besonders in den Blick genommen. Sofern bei einem schulpflichtigen Kind/ Jugendlichen kein Schulbesuch stattfindet, wird das Fernbleiben vom Unterricht gegenüber Eltern und Kindern / Jugendlichen thematisiert und ausdrücklich auf die aufenthaltsrechtliche Bedeutung hingewiesen. Die Mitarbeitenden des Ausländer amtes achten bei Vorsprachen darauf, ob kindeswohlgefährdende Aspekte durch die Eltern bzw. die sorgeberechtigte Person vorliegen. » Gibt es Hinweise zu einer Vernachlässigung der Minderjährigen (z.B. Pflegezustand/ Ernährungszustand)? » Gibt es Anzeichen eine r körperlichen Misshandlung (vermehrt blaue Flecken, Brandmale, Würgemale)? » Gibt es Anzeichen oder Aussagen Minderjähriger zu sexueller Gewalt, drohender Zwangsverheiratung oder drohender Genitalverstümmelung bei Rückführung in das Herkunftsland? » Gibt es A nzeichen erheblicher psychischer oder anderer gesundheitliche r Einschränkungen bei Eltern und Kindern/ Jugendlichen? Stand April 2023 Seite 3 von 4 Sollten Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, erfolgt eine Meldung an das Jugendamt (Allgemeiner Sozialer Dienst /Gefährdungsmeldungssofortdienst). Kinder/ Jugendliche haben bei Vorsprachen nicht für ihre Eltern zu übersetzen. Ein*e geeignete*r Übersetzer*in ist von den Eltern mitzubringen bzw. in wichtigen Angelegenheiten von Seiten der Stadt Köln zu beauftragen. Personen werden auf die Möglichkeit der ausländerrechtlichen Beratungskommission, der Härtefallkommission und des Petitionsverfahrens hingewiesen, insbesondere wenn keine gesetzliche Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht, eine Rückführung jedoch aufgrund der Gesamtschau unverhältnismäßig ist. 3. Maßnahmen bei aufenthaltsbeendenden Entscheidungen: Bei Bekanntwerden der Ausreisepflicht einer Familie wird primär auf eine freiwillige und geregelte Ausreise hingewirkt. Jede*r Ausreisepflichtige durchläuft daher mindestens ein Rückkehrgespräch. Hier werden die a usreisepflichtigen Familien u. a. auf die Beratungsstellen für Geflüchtete hingewiesen und es werden die Möglichkeiten der individuellen fördermittelgestützten freiwilligen Ausreise aufgezeigt. Die Eltern werden im Ausreisegespräch dafür sensibilisiert, welche Auswirkungen eine unangekündigte Abschiebung auf das Kind/ den Jugendlichen und die Familie haben kann (z. B. Unsicherheit, angespannte, evtl. angstbehafte Zeit ab Auslaufe n eines legalen Aufenthaltsstatus, keine Vorbereitung der Abreise und Ankunft im Herkunftsland, keine Verabschiedung von Freunden möglich). Schulpflichtigen Kindern/ Jugendlichen, die bereits mehrere Jahre die Schule besuchen bzw. kurz vor einem Schulabschluss stehen oder in Ausbildung befindlichen Kindern wird in der Regel im Rahmen des gesetzlichen Ermessens die Erlangung eines Schul - oder Berufsausbildungsabschlusses bzw. der Abschluss des laufenden Schuljahres ermöglicht. Im Regelfall sieht die Stadt Köln von Rückführungen von unbegleiteten Minderjährigen (§ 58 Abs. 1a AufenthG) ab. Stattdessen wird jugendhilferechtlichen Maßnahmen Vorrang eingeräumt und mit den Kindern und Jugendlichen eine Bleibeperspektive erörtert und erarbeitet – sofern dies aus jugendhilferechtlicher Sicht zum Wohle des Kindes ist. Es werden im Regelfall keine Familientrennungen vorgenommen. Bei bekannter jugendhilferechtlicher Inobhutnahme oder vermuteter Kindeswohl - gefährdung werden vor einer Rückführungsmaßnahme immer die Jugendschutzbehörden involviert. 4. Maßnahmen am Tag der Abschiebung selbst: Rückführungen von Familien mit Kindern / Jugendlichen erfolgen grundsätzlich nicht zur Nachtzeit, sofern dies organisatorisch möglich ist (z. B. Flugzeiten). Es erfolgen keine Rückführungen von Jugendlichen oder Ki ndern aus Bildungseinrichtungen oder Kindertagesstätten. Stand April 2023 Seite 4 von 4 Rückführungen von Familien mit Kindern / Jugendlichen werden durch geschulte Mitarbeitende des Ausländeramtes und immer von männlichen und weiblichen Mitarbeitenden im Team durchgeführt. Es wird im Besonderen auf die Belange der Kinder/ Jugendlichen geachtet, z. B. durch kind- und jugendgerechte Ansprache und Durchführung. » Schlafende Kinder/ Jugendliche werden nach Möglichkeit von den Eltern geweckt und nicht von den Mitarbeitenden des Ausländeramtes. » Der Familie, insbesondere den Kindern/ Jugendlichen, wird ausreichend Zeit für das Packen der persönlichen Habe eingeräumt. Die Mitarbeitenden des Ausländeramtes achten während einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme darauf, ob k indeswohlgefährdende Aspekte durch die Eltern bzw. die sorgeberechtigte P erson vorliegen. Liegen Hinweise auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung vor, wird das Jugendamt proaktiv durch das Ausländeramt eingebunden. Eine Rückführung wird in diesem Fall nicht durchgeführt. Es werden Dolmetscher*innen hinzugezogen, um Kinder/ Jugendliche nicht in die Lage zu versetzen, für ihre Eltern übersetzen zu müssen.
Mitteilung Ausschuss
4618 Zeichen
Dezernat, Dienststelle I/33/330 330-20 Vorlagen-Nummer 17.04.2023 0679/2023 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 21.04.2023 Leitlinie Kindeswohlaspekte - Sicherstellung von Kindeswohlaspekten bei der Prüfung von Bleibeperspektiven und im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen Bezugnehmend auf den Beschluss des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfra- gen/ Vergabe/ Internationales vom 24.10.2022 auf der Grundlage des Beschlusses des Integ- rationsrates (Session Nummer AN/1394/2022) hat die Verwaltung die anliegende „Leitlinie Kindeswohlaspekte – Sicherstellung von Kindeswohlaspekten bei der Prüfung von Bleibeper- spektiven und im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen“ erarbeitet (A). Ebenfalls er- folgte eine Überprüfung des Anliegens, vor allem bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, in denen Kinder betroffen sind, das Jugendamt (B) sowie auch die ausländerrechtliche Bera- tungskommission oder die Härtefallkommission (C) einzubinden. Der Empfehlung, den Runden Tisch für Flüchtlingsfragen einzubeziehen, wird hiermit nachge- kommen. A. Entwicklung der Leitlinie Kindeswohlaspekte Durch die beigefügte Leitlinie Kindeswohlaspekte ist die Verwaltung der Aufforderung nach- gekommen, Maßgaben zur Ermittlung und Sicherstellung des Kindeswohls bei Entscheidun- gen zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu erarbeiten. Ergänzend berücksichtigt die Leit- linie noch die Kindeswohlaspekte bei Maßnahmen im laufenden aufenthaltsrechtlichen Ver- fahren. Für die Entwicklung der Leitlinie hat das Ausländeramt das Jugendamt als auch den Verein „kinderfreundliche Kommune“ einbezogen. B. Einbeziehung des Jugendamtes vor allem bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Eine obligatorische Einbeziehung des Jugendamtes bei jeder Rückführung von Minderjähri- gen erfolgt aktuell nicht und wird auch zukünftig nicht erfolgen, da es an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Eine Beteiligung des Jugendamtes setzt stets eine Kindeswohlgefährdung voraus, die auf ein Tun oder Unterlassen der sorgeberechtigten Eltern beruht. Solange diese ihrer sorgerechtli- chen Verantwortung nachkommen und sich das Kind in ihrer Obhut befindet, gilt das Kindes- wohl als sichergestellt – auch im Falle einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Es ist nicht Aufgabe des Jugendamtes einen Verwaltungsakt einer anderen Behörde zu überprüfen. Die- se Überprüfung obliegt den Verwaltungsgerichten, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Jugendamt als fachkundige Stelle mit einbeziehen können. Aspekte der Bildungschancen finden im Rahmen einer Abwägung im Kinderschutz keine Be- rücksichtigung. Staatlicher Kindesschutz unter dem Grundgesetz hat vielmehr die in Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG verbürgte elterliche Kindeswohlverantwortung zu respektieren (vgl. BVerfG, 1. 2 Senat, Beschl. v. 19.01.2010 – 1 BvR 1941/09, FamRZ 2010, 528 mit weiteren Verweisen auf frühere Entscheidungen). Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in einer früheren Ent- scheidung sehr eindringlich betont, dass dem Staat die Befugnis fehle, „gegen den Willen der Eltern für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen“ (BVerfGE 60, 79, 84). C. Beteiligung der ausländerrechtlichen Beratungskommission oder der Härtefall- kommission vor jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme Der Empfehlung, bei jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme von Minderjährigen die aus- länderrechtliche Beratungskommission obligatorisch zu beteiligen, kann nicht nachgekommen werden. Die Ausländerrechtliche Beratungskommission ist Ansprechpartnerin für alle Ausländer*innen, für die aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder andere Belange zu einer besonderen Härte führen würden. Ein Härtefall ist ein atypischer Sachverhalt, der erheblich vom gesetzlich vor- gesehenen Normalfall abweicht und deshalb Ausnahmeregelungen oder -entscheidungen gerechtfertigt erscheinen lässt. Hinzu kommt, dass Abschiebetermine aufgrund einer gesetzlichen Regelung nicht genannt werden dürfen. Allein Hinweise auf eine baldige Aufenthaltsbeendigung durch städtische Mit- arbeitende, können für die Mitarbeitenden selbst strafrechtliche Folgen haben. Gleiches gilt für eine obligatorische Beteiligung der Härtefallkommission. Betroffene Personen werden aber auf die Möglichkeit der ausländerrechtlichen Beratungs- kommission, der Härtefallkommission und des Petitionsverfahrens hingewiesen, insbesondere wenn keine gesetzliche Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht, eine Rückführung jedoch aufgrund der Gesamtschau unverhältnismäßig ist (siehe Leitlinie unter 2). Gez. Blome
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 0679/2023
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 17.04.2023
- Erstellt
- 23.02.2023 11:08