V/0980/2006
Wahl und Wiederwahl der Schiedspersonen für den Bezirk VI Münster - Gievenbeck
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Beschlussvorlage
2808 Zeichen
V/0980/2006 DER OBERBÜRGERMEISTER Rechtsamt Betrifft Wahl und Wiederwahl der Schiedspersonen für den Bezirk VI Münster - Gievenbeck Beratungsfolge 07.12.2006 Bezirksvertretung Münster-West Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: 1. Als Schiedsfrau für den Bezirk VI Münster – Gievenbeck wird gewählt Frau Anne Jäckle geb. 14.06.1965 wohnhaft Schöppingenweg 31, 48149 Münster o d e r Frau Rita Peperhove geb. 15.09.1955 wohnhaft Wickenkamp 23, 48161 Münster Die Wahl erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die von der Verwaltung eingeleiteten Nachfragen bes- tätigen, dass die formellen Voraussetzungen für eine Wahl erfüllt sind. Da die Besetzung des va- kanten Ehrenamtes eilt, konnte der Rücklauf der Anfragen nicht abgewartet werden. 2. Als stellvertretende Schiedsfrau für den Bezirk VI Münster – Gievenbeck wird gewählt Frau Veronika Güttler geb. 24.08.1969 wohnhaft Mergelberg 101, 48161 Münster Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten und Folgekosten entstehen. Vorlagen-Nr.: V/0980/2006 Auskunft erteilt: Herr Himmelskötter Ruf: 492 30 30 E-Mail: Himmelskoetter@stadt-muenster.de Datum: 21.11.2006 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0980/2006 Begründung: Die erste Amtszeit der Frau Veronika Güttler als Schiedsfrau für den Bezirk Gievenbeck endete im Oktober 2006. Frau Güttler möchte zukünftig nicht mehr als erste Schiedsfrau tätig sein, ist aber bereit, das Amt der Stellvertreterin zu übernehmen. Die Amtszeit des bisherigen stellvertretenden Sc hiedsmanns Herrn Dr. Franz-Jürgen Schmitz en- dete ebenfalls im Oktober. Herr Dr. Schmitz steht für eine Wiederwahl nicht zur Verfügung. Frau Anne Jäckle und Frau Rita Peperhove haben sich nun bereit erklärt, im Falle ihrer Wahl das Amt der Schiedsfrau zu übernehmen. Für das Amt der Schiedsperson/stellvertretenden Schiedsperson kommt in Frage, wer nach Per- sönlichkeit und Fähigkeit dafür geeignet ist. Das Schiedsamtsgesetz vom 16.12.1992 bestimmt, dass Schiedsperson nicht sein kann, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht be- sitzt oder unter Betreuung steht. Schiedsperson darf nicht sei, wer das 30. Lebensjahr nicht voll- endet hat, in dem Schiedsamtsbezirk nicht sei nen Wohnsitz hat und durch sonstige gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. Zur Schiedsperson soll nicht ge- wählt oder wiedergewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat. Die formellen Voraussetzungen liegen bei Frau Güttler vor. Bezüglich der Frau Jäckle und Frau Peperhove werden die notwendigen Erkundigungen zur Zeit eingeholt. Es ist davon auszugehen, dass auch hier die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. I. V. Dr. Heinrichs
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (3)
- Schöppingenweg 31
- Wickenkamp 23
- Mergelberg 101
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0980/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 21.11.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37