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V/0980/2006

Wahl und Wiederwahl der Schiedspersonen für den Bezirk VI Münster - Gievenbeck

Vorlage 21.11.2006

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-West, Sitzung am 07.12.2006, TOP 5.2

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

2808 Zeichen

V/0980/2006 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Rechtsamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Wahl und Wiederwahl der Schiedspersonen für den Bezirk VI Münster - Gievenbeck 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
07.12.2006 Bezirksvertretung Münster-West Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
 
1. Als Schiedsfrau  für den Bezirk VI Münster – Gievenbeck wird gewählt 
 
Frau Anne Jäckle 
geb. 14.06.1965 
wohnhaft Schöppingenweg 31, 48149 Münster 
 
o d e r
 
 
Frau Rita Peperhove 
geb. 15.09.1955 
wohnhaft Wickenkamp 23, 48161 Münster 
 
Die Wahl erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die von der Verwaltung eingeleiteten Nachfragen bes-
tätigen, dass die formellen Voraussetzungen für eine Wahl erfüllt sind. Da die Besetzung des va-
kanten Ehrenamtes eilt, konnte der Rücklauf der Anfragen nicht abgewartet werden.  
 
 
2. Als stellvertretende Schiedsfrau für den Bezirk VI Münster – Gievenbeck wird gewählt 
 
Frau Veronika Güttler 
geb. 24.08.1969 
wohnhaft Mergelberg 101, 48161 Münster 
 
 
Kosten/Folgekosten 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten und Folgekosten entstehen. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0980/2006 
Auskunft erteilt: 
Herr  Himmelskötter 
Ruf: 
492 30 30 
E-Mail: 
Himmelskoetter@stadt-muenster.de  
Datum: 
21.11.2006 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0980/2006 
 
Begründung: 
 
Die erste Amtszeit der Frau Veronika Güttler als Schiedsfrau für den Bezirk Gievenbeck endete im 
Oktober 2006. Frau Güttler möchte zukünftig nicht mehr als erste Schiedsfrau tätig sein, ist aber 
bereit, das Amt der Stellvertreterin zu übernehmen. 
 
Die Amtszeit des bisherigen stellvertretenden Sc hiedsmanns Herrn Dr. Franz-Jürgen Schmitz en-
dete ebenfalls im Oktober. Herr Dr. Schmitz steht für eine Wiederwahl nicht zur Verfügung. 
 
Frau Anne Jäckle und Frau Rita Peperhove haben sich nun bereit erklärt, im Falle ihrer Wahl das 
Amt der Schiedsfrau zu übernehmen. 
 
Für das Amt der Schiedsperson/stellvertretenden Schiedsperson kommt in Frage, wer nach Per-
sönlichkeit und Fähigkeit dafür geeignet ist. Das Schiedsamtsgesetz vom 16.12.1992 bestimmt, 
dass Schiedsperson nicht sein kann, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht be-
sitzt oder unter Betreuung steht. Schiedsperson darf nicht sei, wer das 30. Lebensjahr nicht voll-
endet hat, in dem Schiedsamtsbezirk nicht sei nen Wohnsitz hat und durch sonstige gerichtliche 
Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. Zur Schiedsperson soll nicht ge-
wählt oder wiedergewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat. 
 
Die formellen Voraussetzungen liegen bei Frau Güttler vor. 
Bezüglich der Frau Jäckle und Frau Peperhove werden die notwendigen Erkundigungen zur Zeit 
eingeholt. Es ist davon auszugehen, dass auch hier die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. 
 
 
I. V. 
 
 
   Dr. Heinrichs

Beratungsverlauf (1)

07.12.2006 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 5.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Schöppingenweg 31
  • Wickenkamp 23
  • Mergelberg 101

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0980/2006
Typ
Vorlage
Datum
21.11.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37