V/0105/2026
Ausschluss von der weiteren Mandatstätigkeit in der Bezirksvertretung Münster-Ost
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Beschluss der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Münster-Ost vom 15.01.2026
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Amt für Bürger- und Ratsservice 04.02.2026 492-1620 oder 492-1660 Beglaubigter Auszug aus der Niederschrift über die 3. Sitzung (öffentlicher Sit- zungsteil) der Bezirksvertretung Münster -Ost am 15.01.2026 Punkt 1.1 der Tagesordnung V/0010/2026 Verlust der Mitgliedschaft in der Bezirksvertretung Münster-Ost von Herrn Derk Beemer Herr Beemer bezog zu dem Sachverhalt Stellung und drückte sein Bedauern über sein Aus- scheiden aus der Bezirksvertretung aus. Er gab an, nicht aus Münster weggezogen zu sein, sondern zum aktuellen Zeitpunkt obdachlos zu sein und weiterhin in Münster zu studieren. Nach einer anschließenden Diskussion ließ Herr Marquardt über die Vorlage abstimmen. Die Bezirksvertretung Münster-Ost beschloss mehrheitlich, mit 12 Ja -Stimmen (CDU, SPD, FDP Herr Moths, AFD Herr Lucius), bei einer Nein-Stimme (Die Linke Herr Weigl) und 5 Ent- haltungen (Bündnis 90/Die Grünen): „I. Sachentscheidung: Es wird festgestellt, dass Herr Derk Beemer, Partei „Volt“, durch seinen Wegzug aus dem Stadtgebiet Münster den Sitz in der Bezirksvertretung Münster-Ost verloren hat. II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten oder Folgekosten entstehen.“ gez. gez. Thomas Marquardt Annkatrin Christ Vorsitz Schriftführung Für die Richtigkeit I. A. Cornelia Schnell
Beschlussvorlage
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V/0105/2026 V/0105/2026 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Ausschluss von der weiteren Mandatstätigkeit in der Bezirksvertretung Münster-Ost Beratungsfolge 19.02.2026 Bezirksvertretung Münster-Ost Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Bezirksvertretung Münster-Ost beschließt, dass das Mitglied Derk Beemer (Volt) bis zur Unan- fechtbarkeit des Beschlusses über seinen Sitzverlust bzw. bis zur Rechtskraft einer dazu gefassten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht an der Arbeit der Bezirksvertretung teilnehmen darf. II. Finanzielle Auswirkungen: Es entstehen keine Kosten oder Folgekosten. Begründung: Die Bezirksvertretung des Stadtbezirks Münster-Ost hat am 15. Januar 2026 gemäß den §§ 44 Ab- satz 1 Halbsatz 1, 46a Absatz 1 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) entschieden, dass das gewählte Mitglied Derk Beemer (Volt) seinen Sitz in der Vertretung verloren hat, weil die Voraussetzungen sei- ner Wählbarkeit nach der Wahl weggefallen sind. Dieser Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der vom Sitzverlust betroffene Vertreter kann gegen die den Sitzverlust feststellende Entscheidung der Kommunalvertretung Anfechtungsklage erheben. Nach dem gemäß den §§ 44 Absatz 1 Halbsatz 2, 46a Absatz 1 KWahlG entsprechend anwendbaren § 40 Absatz 3 KWahlG scheidet der Vertreter aus, sobald der Beschluss der Vertretung über den Sitzverlust unanfechtbar geworden oder in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt worden ist. Die Vertretung kann nach §§ 44 Absatz 1 Halbsatz 2, 46a Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Absatz 4 KWahlG ein frühzeitiges Ausscheiden herbeiführen. Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglie- der kann sie beschließen, dass der vom Sitzverlust betroffene Vertreter bis zur Rechtskraft der Ent- Amt für Bürger - und Ratsservice 06.02.2026 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Waldeyer Telefon: 492-3307 waldeyer@stadt - muenster.de - 2 - V/0105/2026 scheidung über den Sitzverlust (bzw. bis zur Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Entschei- dung) nicht an der Arbeit der Vertretung teilnehmen darf. Damit schafft das Gesetz die Möglichkeit, für den Zeitraum zwischen der Fassung des Beschlusses, der das Ausscheiden des Mitglieds anordnet und seiner Bestandskraft eine Zwischenlösung zu tref- fen. Angesichts der möglichen Dauer eines Anfechtungsverfahrens soll es einer qualifizierten Mehr- heit der Bezirksvertretung ermöglicht werden, eine bestimmte Folge des Sitzverlustbeschlusses, näm- lich den Verlust des Rechts zur Teilnahme an der Arbeit der Vertretung, vorwegzunehmen. Die Rechtswirksamkeit der bisherigen Mandatstätigkeit wird durch den Beschluss nicht berührt, §§ 40 Absatz 3 Satz 2, 44 Absatz 1 Halbsatz 2, 46a Absatz 1 KWahlG. Der Status des Vertreters als Mit- glied der Vertretung ändert sich durch den Beschluss nicht. Ein Ausscheiden erfolgt ausschließlich nach Maßgabe des § 40 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 44 Absatz 1 Halbsatz 2, 46a Ab- satz 1 KWahlG. Die Zwischenentscheidung hat zur Folge, dass das aus der Mitgliedschaft folgende Recht auf Teilnahme an der Arbeit der Vertretung bis zur Rechtskraft des gefassten Beschlusses zum Sitzverlust ruht. Das betroffene Mitglied der Vertretung hat entsprechend § 40 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 44 Absatz 1 Halbsatz 2, 46a Absatz 1 KWahlG Stimmrecht. gez. Tillman Fuchs Oberbürgermeister Anlagen: - Beschluss der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Münster-Ost vom 15.01.2026
Anlage A
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Anlage A zur V/0105/2026 Kurzüberblick Die Bezirksvertretung des Stadtbezirks Ost ist zur Entscheidung darüber aufgefordert, ob das infolge des Verlusts seiner Wählbarkeit vom Sitzverlust betroffene Mitglied bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Sitzverlust (bzw. bis zur Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Ent- scheidung) nicht mehr an der Arbeit der Vertretung teilnehmen darf. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage soll frühzeitig infolge des Beschlusses über den Sitzverlust die zusätzliche Ent- scheidung getroffen werden, ob der vom Sitzverlust betroffene Vertreter weiterhin an der Arbeit der Vertretung teilnehmen darf oder das aus der Mitgliedschaft folgende Recht auf Teilnahme an der Arbeit der Vertretung bis zur Rechtskraft des gefassten Beschlusses zum Sitzverlust ruhen soll. Finanzierung Produktgruppe: 0208 Wahlen und Abstimmungen Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig X überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig §§ 44 Absatz 1 Halbsatz 2, 46a Absatz 1 i.V.m. § 40 Absatz 4 KWahlG Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0105/2026
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 03.02.2026
- Erstellt
- 03.02.2026 11:29