Mandari Insight

V/0821/2013

VBP Nr. 558: Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße

Vorlagen 24.10.2013

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft, Sitzung am 05.12.2013, TOP 6.4

Anlage 3a_Textliche festsetzungen_Entwurf_Offenlegung

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Ansehen

Anlage 2a_Planfassung _Entwurf_Offenlegung 9-10-1313

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Ansehen

Anlage 1 - Bürgeranhörung BPL 558

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Ansehen

Berichtsvorlage

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Ansehen

Analge 4b_Begründung_Entwurf_Offenlegung 9-10-1313

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Ansehen

Anlage 2a_Planfassung _Entwurf_Offenlegung 9-10-1313

11485 Zeichen

H= 45,00 m
PH
Anlieferzone3DUNIOlFKH)DKUUlGHU
3DUNIOlFKH)DKUUlGHU
Beh. Stpl. + Kurzhaltezone
HP
P
H
P
P
H
P
P
PP
P
23680
V2224IVII IV2a
660I
IV
25I27651
569
+DXSWEDKQKRI0QVWHU
IV29I
668IVI
27a
-II
37a39
33IV35IVV37
Post41IIII32
II
I
IVI358III195
702199I I506419418196
XI6IV
IVIV507V
8
531VIVIVI2VI486
Berliner Platz
564
III
V97V11V V235234
VI10VIVI233VI12VI14VI16206I50822509VI24VII68526VI28
Radweg683
III4344
45III%DKQKRIVWUD‰H
49I51I
5IV646II9IV619V326
V
567686 53III5531IIIIII3057
%DKQKRIVWUD‰H5860V
V6371412695:LQGWKRUVWVWUD‰H
VI13
IV237202219IV
$FKWHUPDQQVWUD‰H231
56821IV23IV
494497498499493IV
VIII219684I221223
VI30VIIV217218220222
9
Radweg
I
50II
337V374
2113168
P
31667
Vorhabenbereich"Gastronomie, Gewerbe-/%URQXW]XQJHQ:RKQHQEG / 1.OG:  Gastronomie, Gewerbe-/%URQXW]XQJHQ2.OG - 14.OG: Wohnen    g 1,0        
=HLFKHQHUNOlUXQJ
Bebauungsplan Nr. 558
0QVWHU1:500Gemarkung:Flur:0D‰VWDE145
STADTMThNSER
STADTMThNSER$PWIUStadtentwicklungVerkehrsplanungStadtplanung
Bebauungsplan Nr. 5589RQ6WHXEHQ6WUD‰H%HUOLQHU3ODW]%DKQKRIVWUD‰H
9RQ6WHXEHQ6WUD‰H%HUOLQHU3ODW]%DKQKRIVWUD‰HVorhabenbezogenerXQG9RUKDEHQXQG(UVFKOLH‰XQJVSODQ
XQG9RUKDEHQXQG(UVFKOLH‰XQJVSODQVorhabenbezogener
17H[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQJHPl‰†LQ9HUELQGXQJPLW†%DX*%1.1,PJHNHQQ]HLFKQHWHQ9RUKDEHQEHUHLFKVLQGDXVVFKOLH‰OLFK*DVWURQRPLH*HZHUEH%URXQG:RKQQXW]XQJHQ]XOlVVLJ)UGLHLPJHNHQQ]HLFKQHWHQ9RUKDEHQEHUHLFK]XOlVVLJHQJHZHUEOLFKHQ1XW]XQJHQVLQGDXVVFKOLH‰OLFKVRQVWLJHQLFKWZHVHQWOLFKVW|UHQGH*HZHUEHEHWULHEHLP6LQQHHLQHV.HUQJHELHWHVQDFK†$EV1U%DX192]XOlVVLJ%RUGHOOHXQGDQGHUH*HZHUEHEHWULHEHDOOHU$UWLP6LQQHGHV†$EV1U%DX192VRZLH9HUJQJXQJVVWlWWHQVLQGXQ]XOlVVLJ†$EV%DX*%1.2Die im gekennzeichneten Vorhabenbereich ]XOlVVLJHQ Gastronomie-, Gewerbe- und %URQXW]XQJHQ sind - mit Ausnahme von1HEHQUlXPHQLP.HOOHUJHVFKRVVDXVVFKOLH‰OLFKLP(UGJHVFKRVVXQGHUVWHQ2EHUJHVFKRVV]XOlVVLJ†$EV%DX*%1.3Die im gekennzeichneten Vorhabenbereich ]XOlVVLJHQ Wohnnutzungen sind DXVVFKOLH‰OLFK ab dem zweiten Obergeschoss]XOlVVLJ'LH$Q]DKOGHU:RKQHLQKHLWHQLVWDXIPD[LPDO:RKQHLQKHLWHQEHJUHQ]W†$EV%DX*%1.4)U den gekennzeichneten Vorhabenbereich ist die festgesetzte zwingende *HElXGHK|KH EHU Bezugspunkt festgesetzt. Als*HElXGHK|KH gilt der K|FKVWH Punkt der $X‰HQNDQWH des Daches/Oberkante Attika des Hauptdaches. Als Bezugspunkt derfestgesetzten zwingenden *HElXGHK|KH ist die mit 59,30 m  NHN angegebene $XVEDXK|KH des vorhandenen |IIHQWOLFKHQGehwegs auf der Grenze des Vorhabenbereichs im Schnittpunkt der nordwestlichen und QRUG|VWOLFKHQ )OXUVWFNVJUHQ]H des)OXUVWFNV 683, Flur 145 anzunehmen. Der +|KHQSXQNW ist in der Planzeichnung als +|KHQEH]XJVSXQNW BZP gekennzeichnet † 9$EV1U%DX*%L9P†$EV%DX1921.5,QQHUKDOEGHVJHNHQQ]HLFKQHWHQ9RUKDEHQEHUHLFKVNDQQGLH]ZLQJHQGIHVWJHVHW]WH*HElXGHK|KHYRQPPD[LPDOXPELV]XPXQWHUVFKULWWHQZHUGHQ†$EV1U%DX*%L9P†$EV%DX1921.6Technische Anlagen sind auf dem Dach des Vorhabens nur ]XOlVVLJ wenn sie der Eigenversorgung des *HElXGHV dienen. EinehEHUVFKUHLWXQJ der zwingend festgesetzten *HElXGHK|KH durch technische, untergeordnete Bauteile wie z. B. Schornsteine,Masten, Aufbauten IU $XI]JH /IWXQJV und .KODJJUHJDWH und deren Einhausung ist bis zu einer maximalen +|KH von 2,50 m]XOlVVLJ sofern die Bauteile mindestens 4,00 m von der Vorderkante der VWUD‰HQ platzseitigen *HElXGHIDVVDGHQ ]XUFNJHVHW]WZHUGHQ†$EV1U%DX*%L9P†$EV%DX1921.7Von den im Vorhabenbereich festgesetzten Baulinien ist ein JHULQJIJLJHV =XUFNWUHWHQ der Fassade oder von *HElXGHWHLOHQ im(UGJHVFKRVVXQGHUVWHQ2EHUJHVFKRVVGHV*HElXGHV]XOlVVLJ†$EV1U%DX*%L9P†$EV%DX1921.8)U die im Bebauungsplan als /lUPSHJHOEHUHLFK III nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die$X‰HQEDXWHLOH von Aufenthalts-, hEHUQDFKWXQJV und 8QWHUULFKWVUlXPHQ mit einem erforderlichen resultierenden 6FKDOOGlPP0D‰(erf. R'w,res) von 35 dB und von %URUlXPHQ mit einem erforderlichen resultierenden 6FKDOOGlPP0D‰ (erf. R'w,res) von 30 dB zuHUULFKWHQ.RUUHNWXUHQQDFK7DEHOOH',1VLQG]XEHDFKWHQ†$EV1U%DX*%1.9)U die im Bebauungsplan als /lUPSHJHOEHUHLFK IV nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die$X‰HQEDXWHLOH von Aufenthalts-, hEHUQDFKWXQJV und 8QWHUULFKWVUlXPHQ mit einem erforderlichen resultierenden 6FKDOOGlPP0D‰(erf. R'w,res) von 40 dB und von %URUlXPHQ mit einem erforderlichen resultierenden 6FKDOOGlPP0D‰ (erf. R'w,res) von 35 dB zuHUULFKWHQ.RUUHNWXUHQQDFK7DEHOOH',1VLQG]XEHDFKWHQ†$EV1U%DX*%1.10)U die im Bebauungsplan als /lUPSHJHOEHUHLFK V nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die$X‰HQEDXWHLOH von Aufenthalts-, hEHUQDFKWXQJV und 8QWHUULFKWVUlXPHQ mit einem erforderlichen resultierenden 6FKDOOGlPP0D‰(erf. R'w,res) von 45 dB und von %URUlXPHQ mit einem erforderlichen resultierenden 6FKDOOGlPP0D‰ (erf. R'w,res) von 40 dB zuHUULFKWHQ.RUUHNWXUHQQDFK7DEHOOH',1VLQG]XEHDFKWHQ†$EV1U%DX*%1.11)U die im Bebauungsplan als /lUPSHJHOEHUHLFK VI nach DIN 4109 gekennzeichneten Fassadenseiten oder Teile davon sind die$X‰HQEDXWHLOH von Aufenthalts-, hEHUQDFKWXQJV und 8QWHUULFKWVUlXPHQ im Erdgeschoss bis HLQVFKOLH‰OLFK 10. Obergeschoss miteinem erforderlichen resultierenden 6FKDOOGlPP0D‰ (erf. R'w,res) von 50 dB und von %URUlXPHQ mit einem erforderlichenresultierenden 6FKDOOGlPP0D‰ (erf. R'w,res) von 45 dB zu errichten. Ab dem 11. Obergeschoss gelten die 0D‰JDEHQentsprechend dem /lUPSHJHOEHUHLFK V JHPl‰ 1.10 der textlichen Festsetzungen. Korrekturen nach Tabelle 9 DIN 4109 sind zuEHDFKWHQ†$EV1U%DX*%1.12)UGLHLPJHNHQQ]HLFKQHWHQ9RUKDEHQEHUHLFK]XOlVVLJHQ%URXQG:RKQQXW]XQJHQLVW]XU%HXQG(QWOIWXQJYRQ$XIHQWKDOWVXQG6FKODIUlXPHQE]Z]XP6FKODIHQJHHLJQHWHQ5lXPHQVRZLHYRQ%URUlXPHQHLQHYRQ)HQVWHUQXQDEKlQJLJHNRQWUROOLHUWH%HXQG(QWOIWXQJVDQODJHPLW:lUPHUFNJHZLQQXQJYRU]XVHKHQ†$EV1U%DX*%1.13)U die im gekennzeichneten Vorhabenbereich ]XOlVVLJHQ Wohnnutzungen ist IU Aufenthalts- und 6FKODIUlXPH bzw. zumSchlafen geeignete 5lXPH der Einbau VFKDOOJHGlPPWHU teilgekippter gIIQXQJVIOJHO vorzusehen, die im gekippten Zustand einenInnenraum-Mittelungspegel nachts von Lm < 35 dB(A) JHZlKUOHLVWHQ und im geschlossenen Zustand die *HVDPWVFKDOOGlPPXQJGHU$X‰HQIDVVDGHQLFKWYHUVFKOHFKWHUQ†$EV1U%DX*%1.14$XVQDKPHQYRQGHQ)HVWVHW]XQJHQN|QQHQ]XJHODVVHQZHUGHQVRZHLWGXUFKHLQHQDQHUNDQQWHQ6DFKYHUVWlQGLJHQQDFKJHZLHVHQZLUGGDVVDXFKJHULQJHUH0D‰QDKPHQDOVGLHIHVWJHVHW]WHQDXVUHLFKHQ
27H[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQJHPl‰†%DX215:2.1Fassadenmaterial und -farbeAls Hauptmaterial IU die Fassaden sind DXVVFKOLH‰OLFK rote Verblendsteine ]XOlVVLJ als untergeordnetes Material sind graue%HWRQIHUWLJWHLOH]XYHUZHQGHQ†$EV%DX*%L9P†$EVXQG$EV%DX215:2.2Werbeanlagen / BeleuchtungskonzeptIm gekennzeichneten Vorhabenbereich sind Werbeanlagen mit wechselndem (Blinkreklame) Licht, bewegtem (laufendem) Lichtsowie Werbeanlagen oberhalb der *HElXGHDWWLND JUXQGVlW]OLFK XQ]XOlVVLJ † 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. † 86 Abs.1 und Abs. 4 BauONRW).(LQ%HOHXFKWXQJVNRQ]HSWIUGLH$X‰HQIDVVDGHNDQQDXVQDKPVZHLVHLQ$EVWLPPXQJPLWGHU6WDGW0QVWHU]XJHODVVHQZHUGHQ†$EV%DX*%L9P†$EVXQG$EV%DX215:
3Hinweise3.1'XUFKIKUXQJVYHUWUDJZur Realisierung des Bebauungsplans werden HUJlQ]HQGH |IIHQWOLFKUHFKWOLFKH Vereinbarungen zwischen der Stadt 0QVWHU undGHP9RUKDEHQWUlJHUDEJHVFKORVVHQ'XUFKIKUXQJVYHUWUDJ3.2Der Planung zugrundeliegende VorschriftenDie der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) N|QQHQ ZlKUHQG derDienstzeiten bei der Stadt 0QVWHU im Kundenzentrum `Planen - Bauen - Umwelt' im Erdgeschoss des Stadthauses 3, AlbersloherWeg 33, eingesehen werden.3.3ImmissionsschutzLaut der Ä/lUPWHFKQLVFKHQ Untersuchung zum Neubau eines Hochhauses am Berliner Platz 39 in 0QVWHU³ derIngenieurgesellschaft nts mbH, 0QVWHU vom10.04.2013 ist ein ausreichender Immissionsschutz nur mit folgender (LQVFKUlQNXQJsichergestellt:- Die Anlieferung der JHPl‰ 1.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen ]XOlVVLJHQ Gastronomienutzung ist DXVVFKOLH‰OLFK im7DJHV]HLWUDXPLQGHU=HLWYRQ8KU]XOlVVLJ3.4Bodendenkmale*HPl‰ † 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) ist die Entdeckung eines Bodendenkmals(kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch 9HUIlUEXQJHQ in der QDWUOLFKHQ Bodenbeschaffenheit)XQYHU]JOLFK der Stadt 0QVWHU / 6WlGWLVFKH 'HQNPDOEHK|UGH oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL - $UFKlRORJLHIU:HVWIDOHQ$QGHQ6SHLFKHUQ0QVWHUDQ]X]HLJHQ'LH)XQGVWHOOHLVWQDFK†'6FK*1:XQYHUlQGHUW]XHUKDOWHQ3.5KampfmittelBei Auffinden von %RPEHQEOLQGJlQJHUQ.DPSIPLWWHOQ im Zuge von Erd- und Bauarbeiten sind aus 6LFKHUKHLWVJUQGHQ die Arbeitensofort einzustellen und ist XQYHU]JOLFK die Feuerwehr der Stadt 0QVWHU zu informieren. Etwaig erforderliche Ramm-, Bohr- und*UQGXQJVDUEHLWHQ sind als besonders JHIlKUGHQG anzusehen und rechtzeitig im Planungsstadium zur 6LFKHUKHLWVEHUSUIXQJanzumelden.3.6ArtenschutzBeim Auffinden von Fledermausquartieren im Zusammenhang mit Abrissarbeiten ist XQYHU]JOLFK die Untere /DQGVFKDIWVEHK|UGHGHU6WDGW0QVWHU]XLQIRUPLHUHQGHVVHQ:HLVXQJHQVLQGDE]XZDUWHQ
Entwurfsverfasser,'VVHOGRUI9RUKDEHQWUlJHU0QVWHU
StadtraumArchitektengruppe'VVHOVWUD‰H'VVHOGRUITel.: 0211 - 393055Fax: 0211 - 393056
DEILMANN KRESING GbRRothenburg 14-160QVWHUTel.: 0251 48270 - 0Fax: 0251 48270 - 10
Festsetzungen des Bebauungsplans*UHQ]HGHVUlXPOLFKHQ*HOWXQJVEHUHLFKHVdes vorhabenbezogenen Bebauungsplans*UHQ]HGHVUlXPOLFKHQ*HOWXQJVEHUHLFKHVGHV9RUKDEHQXQG(UVFKOLH‰XQJVSODQV(Vorhabenbereich)Art der baulichen NutzungVorhaben: Gastronomie, Gewerbe-/ %URQXW]XQJHQ:RKQHQ0D‰GHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ*UXQGIOlFKHQ]DKOzwingende *HElXGHK|KHBauweisegeschlossene BauweisehEHUEDXEDUH*UXQGVWFNVIOlFKHQBaulinieBaugrenzeVerkehr6WUD‰HQEHJUHQ]XQJVOLQLH6WUD‰HQYHUNHKUVIOlFKHQBesondere Schallschutztechnische Vorkehrungen/lUPSHJHOEHUHLFKIII nach DIN 4109(s. textliche Festsetzung 1.8) /lUPSHJHOEHUHLFKIV nach DIN 4109(s. textliche Festsetzung 1.9)/lUPSHJHOEHUHLFKV nach DIN 4109 (s. textliche Festsetzung 1.10)/lUPSHJHOEHUHLFKVI nach DIN 4109(s. textliche Festsetzung 1.11)
Hinweise9RUJHVFKODJHQH$EJUHQ]XQJ6WHOOSOlW]H)DKUEDKQ.XU]KDOWH]RQH3DUNIOlFKHQ)DKUUlGHUBestandsangabenFlurgrenze)OXUVWFNJUHQ]HTopografische UmrisslinieNutzungsgrenze:RKQJHElXGHgIIHQWOLFKH*HElXGH:LUWVFKDIWVJHElXGH+|KHQEH]XJVSXQNWLQPEHU1+1H   =  45,00 m1,0
BZP
09.10.2013Datum:
   - Entwurf -
g
'LHGDUJHVWHOOWHQ*UXQGULVV$QVLFKWVSOlQHGHV9RUKDEHQVVLQGDOV9RUKDEHQXQG(UVFKOLH‰XQJVSODQ(V+E-Plan) Bestandteil der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558.Die im V+E-Plan dargestellte(n) grundrissliche Abgrenzung der Nutzungseinheiten, Organisation der GrundrisseXQG9HUWHLOXQJ$QRUGQXQJGHU:RKQDSSDUWHPHQWV*UXQGULVVPD‰H*HVFKRVVK|KHQDQJDEHQVRZLH0DWHULDOund Farbe der Fenster/Verglasungen/Prallscheiben sind als nachrichtliche Darstellung nicht Bestandteil derFestsetzungen. Die dargestellten Farbigkeiten sind beispielhaft (siehe textliche Festsetzung 2.1).

Anlage 1 - Bürgeranhörung BPL 558

15850 Zeichen

Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung März 2013  
 
 
 
Niederschrift über eine Bürgeranhörung nach § 3 (1) BauGB 
 
 
 
 
 
Stadtbezirk: 
 Münster-Mitte 
 
 
Anlass: 
 Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans N r. 558 
für den Bereich Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahn- 
hofstraße  
 
 
Zeit: 
 19.03.2013, 18 Uhr 
 
 
Ort: 
 Stadthaus 2, Ludgeriplatz 4, 48151 Münster 
 
 
Teilnehmer: 
 rd. 45 Bürgerinnen und Bürger, 
 Herr Rogge, Vertreter der Deilmann Kresing GbR als Vorha- 
benträger 
 
  
 
Leitung der Bürgeranhörung: 
 Frau Gericke, 1. stellvertretende Bezirksbürgermei sterin des 
Stadtbezirks Münster-Mitte 
 
 
Vertreter der Verwaltung: 
 Frau Philipp / Amt für Stadtentwicklung, Stadtplan ung, Ver- 
kehrsplanung

2 
 
Frau Gericke eröffnet die Bürgeranhörung, begrüßt d ie anwesenden Bürgerinnen und Bürger, erläutert 
Anlass und Ablauf der Veranstaltung und stellt die Beteiligten vor.  
 
Frau Philipp erläutert, dass die Grundstückseigentü mer des Eckgrundstücks „Berliner Platz 39“ beab- 
sichtigen, ein Hochhaus auf der Fläche des ehemalig en, aus den 1960er Jahren stammenden Metropo- 
lis-Kinos zu errichten. Die Eignung des Standorts z ur Errichtung eines Hochhauses wurde bereits mehr- 
fach in den politischen Gremien diskutiert und im G rundsatz befürwortet. Dies wurde auch in Pressebe- 
richten thematisiert. Für das Baugrundstück gilt zu rzeit der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 356,  
der das Projekt in seinem Umfang nicht zulassen wür de. Vor einer Baugenehmigung des Vorhabens 
muss daher neues vorhabenbezogenes Planungsrecht ge schaffen werden. Mit dieser Bürgeranhörung 
wird die Öffentlichkeit erstmals über das formale  Bebauungsplanverfahren und dessen Ablauf gemäß 
Baugesetzbuch informiert. 
 
Herr Rogge stellt den derzeitigen Planungsstand des  Vorhabens der Deilmann Kresing GbR als Investor 
und Vorhabenträger vor: 
Ziel der Planung ist die Realisierung eines 45 Mete r hohen Gebäudes mit 15 Stockwerken als südliche 
Platzbegrenzung des Bahnhofsvorplatzes der Stadt Mü nster im Eckbereich Von-Steuben-Straße, Berli- 
ner Platz, Bahnhofstraße. Als Nutzung sind max. 156  Wohneinheiten in Form von Wohnappartements 
für Studenten und/oder Senioren auf 13 Stockwerken sowie eine ergänzende Gastronomieeinrichtung 
und kleinere Gewerbe- und Büroeinheiten im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss vorgesehen. Zur Siche- 
rung der Nachhaltigkeit des Gebäudes am Wohnungsmar kt können ab dem 4. Obergeschoss die Appar- 
tements zu bis zu 150 m² großen Wohneinheiten zusam mengelegt werden. Im Untergeschoss ist eine 
große, über einen separaten Aufzug anfahrbare Fahrr adgarage geplant. Alle Nutzungen sind stufenlos 
erreichbar und auf die Belange gehandicapter Person en abgestimmt. Als energetisch optimiertes Ge- 
bäude soll das Vorhaben im KfW 55 Standard mit eine r kontrollierten Be- und Entlüftung und kombinier- 
ter Wärmerückgewinnung errichtet werden. Fenster si nd in der Folge nur zu Reinigungszwecken zu öff- 
nen; damit wird auch den Belangen des Lärmschutzes gegenüber dem Verkehrslärm der umgebenden 
Straßen entsprochen. Aufgrund der zentralen Lage un d des optimalen ÖPNV-Angebotes am Standort 
sollen die notwendigen Stellplätze der Gebäudenutzu ngen gemäß der Satzung der Stadt Münster abge- 
löst werden. Unabhängig davon iwäre eine Anmietung von Stellplätzen durch die Bewohner grundsätz- 
lich über die freien Kapazitäten im benachbarten öffentlichen Parkhaus gewährleistet. 
Zu der vorliegenden Planung liegen Verkehrsdaten, e in Lärmgutachten sowie eine stadtstrukturelle und 
städtebauliche Beurteilung zu möglichen Gebäudehöhen vor. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 
ist die Erarbeitung weiterer Fachgutachten für die Themenfelder Schattenwurf und Wind vorgesehen und 
sollen Untersuchungen zum Feinstaub und Artenschutz in die Bewertung eingestellt werden. Das rd. 600 
m² große Plangrundstück liegt derzeit im Geltungsbe reich des nichtqualifizierten rechtsverbindlichen B e- 
bauungsplans Nr. 356, der für diesen Bereich ein Ke rngebiet unter Ausschluss von Vergnügungsstätten 
festsetzt, eine weitergehende Ausweisung  nachhalti ger Wohnnutzungen wird zur Stärkung des Stadt- 
bezirks politisch befürwortet.  
Im Anschluss an die Vorstellung der Planung eröffne t Frau Gericke die Diskussion und bittet die Anwe- 
senden, Fragen zu stellen und Meinungen zu äußern.

3 
• Eine Bürgerin und ein Bürger verweisen auf das Erfo rdernis nach bezahlbarem Wohnraum im 
Stadtgebiet. In diesem Zusammenhang wird die Frage nach dem Mietzins der Appartements 
gestellt und die Befürchtung geäußert, dass für den  Mieterkreis der Studenten und Senioren die 
Appartementmieten zu hoch sein werden. 
Vor dem Hintergrund des frühen Planungsstandes könn en derzeit noch keine Angaben zur Miethöhe 
gemacht werden. Die Höhe der Miete wird voraussicht lich das Erfordernis der hochwertigen und nach- 
haltigen Immobilie am Standort berücksichtigen; die  Bewertung als „günstiger Wohnraum“ laut Mietspie- 
gel kann deshalb nicht in Aussicht gestellt werden.  Die teilweise Errichtung von öffentlich geförderte m 
Wohnungsbau am Standort wurde aufgrund politischer Nachfrage bereits untersucht; im Ergebnis lassen 
die anzuwendenden Förderbestimmungen des Landes NRW  - wie bei allen Projekten mit mehr als fünf 
Geschossen - eine Anwendung nicht zu.. 
• Ein Bürger verweist auf die Möglichkeit von Förderm itteln im Zusammenhang mit dem KfW 55 
Standard. 
Dies ist dem Investor bekannt, der Hinweis wird aber gern nochmals weitergeleitet. 
• Mehrere Bürger betonen die Notwendigkeit, dass die Appartements im alleinigen Eigentum der 
Investoren verbleiben müssen, um einen Verlust der Wertigkeit des Gebäudes und Nachhaltig- 
keit der Nutzung durch Aufsplittung in eine Vielzah l von Einzeleigentümer auszuschließen. In 
diesem Zusammenhang werden verbindliche Zusagen vom Investor gefordert. 
Weitergehend werden Einbußen der Wertigkeit durch e ine monostrukturelle Nutzung mit der 
Entstehung eines sozialen Brennpunktes befürchtet u nd die Frage nach der Sicherung und 
Festsetzung der Nutzung gestellt. 
Frau Philipp betont, dass das Grundstück im Eigentu m der Deilmann Kresing GbR steht und das vorlie- 
gende Nutzerkonzept eine ‚Betreiberschaft‘ im Alleineigentum vorsieht. Die Immobilie soll nach wieder-
holter Angabe der Vorhabenträger in eigener Hand ve rbleiben. Eine Sicherung kann nur über den 
Durchführungsvertrag als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Rahmen rechtlicher 
Möglichkeiten erfolgen. Im Falle eines späteren Vor habenträgerwechsels – der nur mit Zustimmung des 
Rates erfolgen dürfte – würden alle Rechte und Pflichten auf einen Dritten übergehen. 
In der Planfassung des Bebauungsplans ist als Art d er baulichen Nutzung ausschließlich das geplante 
Vorhabenprofil mit Gastronomie, Gewerbe-/Büronutzun gen und Wohnen festgesetzt, entsprechend der 
geplanten Verteilung werden die Nutzungen geschossw eise festgesetzt. Zusätzlich werden alle Nut- 
zungsvorgaben – also auch zur Sicherung dauerhaften  Wohnens ab 2. Obergeschoss - im Durchfüh- 
rungsvertrag vereinbart. 
Mit dem Angebot von bis zu 156 Appartements wird de r Hauptnachfrage in Münster nach Wohnungen 
für Single-Haushalte entsprochen, gleichzeitig ist über die Möglichkeit des Zusammenlegens der Appar- 
tements zu größeren Wohnungen eine Nachhaltigkeit d es Angebotes auch bei einer veränderten Nach- 
fragesituation sichergestellt. Weitergehende Sicher ungen zur dauerhaften Vermietbarkeit - selbst bei e i- 
ner Betreiberschaft z.B. durch das Studentenwerk mi t maximalen Laufzeiten von 5 Jahren – sind nicht 
gegeben. Mit dem Angebot insbesondere für Studenten und Senioren entspricht das Nutzerprofil den Er- 
fordernissen des Standortes und den Bedürfnissen de r zukünftigen Bewohner nach kurzen Wegen zur

4 
Altstadt/Innenstadt mit einer wohnungsnahen vitalen Infrastruktur. In Kombination mit der Hochwertigke it 
des Gebäudes und des Serviceangebotes sind problema tische Leerstände oder gar die Entwicklung ei- 
nes sozialen Brennpunktes nicht zu erwarten, vielme hr wird über die verstärkte Ansiedlung von Wohn- 
nutzungen eine Aufwertung des Innenstadtquartiers m it Vorteilen insbesondere auch durch eine erhöhte 
soziale Kontrolle erwartet.  
• Eine Bürgerin bemängelt das Fehlen von öffenbaren F enstern und die alleinige Belüftung der 
Appartements über eine Klimaanlage. 
Herr Rogge erläutert, dass die nicht öffenbaren Fen ster Bestandteil des energetischen und lärmtechni- 
schen Konzeptes sind und mit Klimaanlagen nicht ver gleichbar sind. Als kontrollierte Be- und Entlüftun g 
sind derartige Fensterkonstruktionen Vorgabe für di e Umsetzung des Projektes im KfW 55 Standard und 
in jedem energetisch optimierten Gebäude bis hin zu m Passivhaus mittlerweile üblicher Gebäudestan- 
dard. Komforteinbußen oder Mängel im hygienischen Luftwechsel sind damit nicht verbunden. 
• Mehrere Bürger bewerten die geplante Ablöse der not wendigen Stellplätze als problematisch 
und befürchten einen zunehmenden Parkdruck im Gebie t. Darüber hinaus wird die benannte 
Anzahl von 42 notwendigen Stellplätzen auch unter d em Aspekt späterer möglicher Verände- 
rungen im Wohnungsmix als nicht ausreichend erachtet. 
Ein Bürger fragt, ob die Ablöse der Stellplätze rec htlich zulässig ist, und ob der Investor ver- 
pflichtet werden kann zusätzlich Stellplätze im Parkhaus anzumieten. 
Frau Philipp erläutert, dass aufgrund der geringen Grundstücksgröße die notwendigen Stellplätze nicht 
auf dem Grundstück untergebracht werden können. Dar über hinaus ist das Grundstück optimal an den 
ÖPNV (Bus und Bahn) angebunden;  ein ausreichendes Stellplatzangebot ist über die - laut Aussage 
des Betreibers WBI - freien Kapazitäten in den angr enzenden Parkhäusern sichergestellt. Über die ge- 
plante Bewohnerschaft mit Studenten und Senioren sind zusätzlich geringere Stellplatzbedarfe zu erwar-
ten, über den Wegfall der Kosten einer zwingenden S tellplatzanmietung durch die Ablöse wird dem As- 
pekt des studentischen Wohnens zusätzlich entsproch en. Vor dem benannten Hintergrund ist eine Ablö- 
se der notwendigen Stellplätze gerechtfertigt und s innvoll, eine vorhabenbedingte Verschlechterung der  
Parkraumsituation ist nicht zu erwarten.  
Die benannte Anzahl an notwendigen Stellplätzen ist  aus dem Nutzungsprofil und den bauordnungs- 
rechtlichen Bedarfen gem. den Vorgaben der Stadt Mü nster ermittelt, dabei richtet sich die Anzahl der 
bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze für  die Wohnnutzung nicht nach der Anzahl der Woh- 
nungen sondern nach deren Größe, insgesamt bleibt d ie erforderliche Anzahl an Stellplätzen auch bei 
einem unterschiedlichen Wohnungsmix gleich.  
Eine Ablöse von Stellplätzen ist rechtlich zulässig , das Erfordernis des realen Stellplatznachweises, in 
diesem Fall die Verpflichtung zur Anmietung von Stellplätzen im angrenzenden Parkhaus, liegt alleinig in 
der Entscheidung der politischen Gremien. 
• Ein Bürger verweist auf die grundsätzlich schwierig e Verkehrssituation am Standort sowohl für 
PKW-Verkehre als auch für Radfahrer und wirft die Frage nach einer Fußgängerzone bzw. Fuß- 
gänger und Radfahrerzone für den Bahnhofsbereich auf.

5 
Frau Philipp erklärt, dass im Rahmen des Bebauungsp lanverfahrens alle verkehrlichen Aspekte in die 
Bewertung des Vorhabens durch die Fachämter einbezogen werden, dies beinhaltet die Frage des Fahr- 
und ruhenden Verkehrs, die Unterbringung der Fahrrä der als auch die Frage nach möglichen verkehrli- 
chen Gefahrenpunkten. Weitergehende Betrachtungen d es gesamten Bahnhofumfeldes sind nicht Auf- 
gabe und Gegenstand des vorliegenden Bauleitplanverfahrens, sondern werden unabhängig und fortlau- 
fend von den zuständigen Fachämtern bearbeitet.  
• Ein Bürger fragt, ob am Standort auch im Hinblick a uf die im bestehenden Planungsrecht fest- 
gesetzte Kerngebietsfestsetzung Wohnen möglich ist. 
Frau Philipp erläutert, dass in einem Kerngebiet Wo hnen nicht allgemein, jedoch ausnahmsweise zuläs- 
sig ist. Mit Blick auf den politischen Beschluss zu r verstärkten Ansiedlung von Wohnnutzungen im Be- 
reich westlich Hauptbahnhof ist die geplante Vorhab ennutzung am Standort Berliner Platz zielführend.  
Das Erfordernis zur Sicherung des Projektes über ei nen vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist ledig- 
lich aus der besonderen Gebäudehöhe von 45 m begründet. 
• Ein Bürger fragt, warum nicht ein Bebauungsplan für  das gesamte Bahnhofsgebiet aufgestellt 
wird und ob mit Blick auf das Vorhaben dann nicht a uch an anderer Stelle im angrenzenden 
Planbereich ein 45 m hohes Gebäude errichtet werden kann. Darüber hinaus wird die Frage der 
planungsrechtlichen Gebietsausweisung gestellt. 
Frau Philipp erklärt, dass eine planungsrechtliche Sicherung des Bahnhofsgebietes über das bestehen- 
de Planungsrecht hinaus nicht erforderlich und auch  nicht vorgesehen ist; die grundlegende Maßstäb- 
lichkeit und Art der Nutzung im Bahnhofsbereich ist  über die gesetzlichen Maßgaben gemäß Bauge- 
setzbuch (§ 34 BauGB) bislang hinreichend steuerbar . Der vorhabenbezogene Bebauungsplan regelt 
projekt- und grundstücksbezogene städtebauliche Ein zelaspekte, die sich aus dem konkreten Planungs- 
erfordernis am Standort ergeben und nicht über ein allgemeines Planungsrecht eines Angebotsplanes 
erfasst werden können. Demzufolge sind aus dem vorl iegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
Nr. 558 auch keine Ansprüche oder Maßgaben für ande re angrenzende Planbereiche abzuleiten. Etwai- 
ge Interessen an anderen Standorten wären über den jeweiligen Vorhabenbezug des konkreten Projek- 
tes einer gesonderten Bewertung im Sinne eines eige nständigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
zu unterziehen. 
Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan muss keine Fest setzungen zur Art der baulichen Nutzung ge- 
mäß den Gebietsausweisungen der Baunutzungsverordnu ng (BauNVO) treffen; als zulässige Nutzung 
wird alleinig die geplante Vorhabennutzung, hier: G astronomie, Gewerbe-/Büronutzungen und Wohnen, 
konkret festgesetzt. 
 
• Ein Vertreter der Bezirksvertretung Münster-Mitte vermerkt, dass die Bezirksvertretung das Pro- 
jekt grundsätzlich begrüßt und vereinzelt geäußerte  Bedenken zur Entstehung eines Rotlichtmi- 
lieus mit dem vorliegenden Konzept ausgeräumt werde n konnten. Er betont die Notwendigkeit 
zur Aufwertung des Standortes und dass das Projekt dazu einen wichtigen Beitrag leisten kann. 
• Ein Bürger fragt, ob die Gutachten zum Bauvorhaben mit ausgelegt werden und ob das Lärm- 
gutachten auch Veränderungen der Lärmsituation durch das Vorhaben selbst berücksichtigt.

6 
Herr Rogge bestätigt, dass die Gutachten als Bestan dteil des Bebauungsplanverfahrens mit offengelegt 
werden. Im Lärmgutachten sind neben den Auswirkunge n der bestehenden Belastungen auf das Vorha- 
ben auch die vorhabenbedingten Immissionen auf das angrenzende Umfeld gutachterlich zu untersu- 
chen.   
Frau Philipp erläutert den weiteren Verfahrensablau f. Sie weist darauf hin, dass im Zuge der Offenle- 
gung des Bebauungsplans weitergehende Anregungen vorgetragen werden können, über die der Rat im 
Einzelnen Beschluss fasst. In Abhängigkeit von den Ergebnissen und Stand der Gutachten soll die öf- 
fentliche Auslegung des Bebauungsplans voraussichtlich im Herbst dieses Jahres erfolgen. Die genauen 
Termine werden im Amtsblatt bzw. auf der Internetse ite der Stadt Münster 
(
www.muenster.de/stadt/stadtplanung ) veröffentlicht.  
Nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr vorliegen , schließt Frau Gericke die Bürgeranhörung mit 
Dank an die Teilnehmer um 19:40 Uhr. 
 
 
gez. gez.                                                                                 
_____________________________________ _____________ ____________________________ 
Herr Rogge  Frau Gericke  
Protokollführer  1. stellv. Bezirksbürgermeisterin Stadtbezirk-Mitte

Berichtsvorlage

6504 Zeichen

V/0821/2013 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
VBP Nr. 558: Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
03.12.2013 Bezirksvertretung Münster-Mitte Bericht 
05.12.2013 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (VBP) 
Nr. 558: Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße öffentlich auszulegen. 
 
Der Geltungsbereich des VBP Nr. 558 umfasst das ehemals mit dem Kino „Metropolis“ bebaute 
Eckgrundstück  Berliner Platz 39 (Vorhaben - und Erschließungsplan) und die umlaufenden ö f-
fentlichen Gehwegflächen. Nach Aufgabe des Kinobetriebes waren/sind wechselnde Zwische n-
nutzungen im Gastronomie- und Unterhaltungssektor in den Räumlichkeiten untergebracht. 
 
Die grundsätzliche Eignung des Standortes für ein Hochhaus -Projekt wurde durch eine städt e-
bauliche und stadtstrukturelle Beurteilung des Amtes für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Ve r-
kehrsplanung (V/0428/2011) untersucht. Der Ausschuss für Stadtplanung, Stad tentwicklung, 
Verkehr und Wirtschaft (ASSVW) hat am 13.12.2011 diese Eignung grundsätzlich anerkannt und 
nach Diskussion alternativer Bauhöhen am 15.11.2012 festgelegt, dass die im Konzept als Str a-
ßenrandbebauung dargestellten Gebäudescheiben insgesamt auf 45 m begrenzt werden sollten. 
Die Entwicklung neuer Wohnformen wurde für den Standort begrüßt; statt ausschließlicher Nu t-
zung durch Studenten wurde aber eine größere Flexibilität – insbesondere Angebot für Senioren 
– eingefordert. 
Nicht entsprochen werden konnte dem Antrag der SPD-Fraktion vom 31.01.2013, dass 30 % der 
Appartements als öffentlich geförderter Wohnraum errichtet werden. Dies lassen die Förderb e-
stimmungen des Landes NRW bei einem Gebäude von mehr als vier Geschossen nicht zu (s. 
Vorlage V/0872/2012/1.Erg.). 
 
Bevor der Rat der Stadt Münster am 06.02.2013 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen B e-
bauungsplans der Innenentwicklung gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) unter der Bedingung 
barrierefreier Planung aller Appartements beschlossen hat, wurde der durch Verkehrslärm belas-
tete Standort zunächst gutachterlich untersucht. Im Ergebnis können die erwarteten Übe rschrei-
tungen der Grenzwerte / DIN 18005 durch passiven Lärmschutz auf das erforderliche Maß für 
gesunde Wohnverhältnisse reduziert werden (s. Lärmtechnische Untersuchung vom 10.04.2013  
sowie ausführliche Darlegung in der Begründung zum VBP Nr. 558 und textliche Festsetzungen).  
 
Am 19.03.2013 fand die Bürgerbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB statt. (Niederschrift: s. Anlage 1). 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0821/2013 
Auskunft erteilt: 
Frau Philipp 
Ruf: 
492 61 21 
E-Mail: 
Philipp@stadt-muenster.de 
Datum: 
08.11.2013 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0821/2013 
 
Der VBP-Vorentwurf wurde einschließlich vorliegender Gutachten (Lärmsituation, Verschattung, 
Windkomfort, Luftbelastung) im Juni 2013 ff. den Fachämtern und Trägern öffentlicher Belange 
zur Stellungnahme vorgelegt; Anregungen und Hinweise wurden in die Entwurfsfassung des VBP 
Nr. 558 weitestgehend aufgenommen.  
 
Die beiden Eigentümer des Baugrundstücks möchten als Architekten und Vorhabenträger da s 
Hochhaus am Standort Berliner Platz 39 entsprechend beigefügtem Entwurf des VBP Nr. 558 (s. 
Anlage 2) errichten. Das Projekt ist gegliedert in zwei straßenseitige Gebäudescheiben und einen 
Innenhof. Der Haupteingang liegt an der Kopfseite, weitere Eingänge an der „kleinen“ Bahnho f-
straße (Fahrradgarage) und an der Von -Steuben-Straße (Anlieferung). Neben Gastronomie -/ 
Gewerbe- sowie Büroflächen im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss sind ausschließlich 1- 
und 2-Raum Appartements geplant. Es wird erwartet, dass das Wohnangebot aufgrund derzeit i-
ger Nachfrage vorrangig bei Studenten auf Interesse stößt, es ist aber für alle Nutzergruppen wie 
z.B. Senioren offen, die insbesondere die unmittelbare Nähe zu öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus 
/ Bahn) und die Altstadt-/ Innenstadtnähe suchen.  
Bauordnungsrechtlich erforderliche Pkw -Stellplätze können auf dem Eckgrundstück nicht unte r-
gebracht werden, sie sollen finanziell vom Vorhabenträger abgelöst werden. Im benachbarten 
Parkhaus stehen nach Aussage des Betreibers ausreichend Parkraumreserven zur Verfügung, 
um die Nachfrage durch künftige Nutzer, Bewohner und Besucher des Hochhauses zu deck en. 
Größere Fahrradabstellflächen werden für eigene Anlieger im Untergeschoss des Hochhauses 
angeboten und durch einen separaten Aufzug erschlossen. 
Auf den an das Hochhaus grenzenden öffentlichen Gehwegflächen / Nebenanlagen sollen z u-
sätzlich Fahrradbügel aufgestellt werden. Die Andienung der Gewerbeflächen erfolgt über eine 
Haltebucht in Von-Steuben-Straße und durch eine Passage in den Innenhof des Bauprojekts. Die 
Haltebucht kann bei Bedarf auch von Umzugsfahrzeugen genutzt werden. 
 
Das Hochhaus-Projekt wurde entsprechend Planfassung des VBP -Entwurfs am 15.10.2013 im 
Beirat für Stadtgestaltung vorgestellt (Empfehlung s. Anlage 5). 
 
Die Offenlegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558 einschließlich Gutachten soll 
voraussichtlich zwischen 30.12.2013 – 30.01.2014 erfolgen. Alle Dokumente können zudem im 
Internet auf der Seite des Amtes für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
(www.muenster.de/stadt/stadtplanung) eingesehen werden. 
 
Da es sich um einen  Bebauungsplan der Innenentwicklung gem äß § 13 a Baugesetzbuch ha n-
delt, kann von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB 
sowie der zusammenfassenden Erklärung abgesehen werden. 
 
Die Stadt Münster schließt mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag gemäß §  12 (1) 
BauGB ab. Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die Realisierung des 
Bebauungsplans keine Kosten entstehen. Alle maßnahmebedingten Aufwendungen sind vom 
Vorhabenträger zu übernehmen. 
 
 
i.V. 
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
Anlagen zur Vorlage: Gutachten (siehe Internet) 
1. Niederschrift zur Bürgeranhörung 19.03.2013  Lärmtechnische Untersuchung / 10.04.2013 
2. VBP-Planfassung - Entwurf (Verkleinerung)  Untersuchung der Verschattung / 25.04.2013 
3. Textliche Festsetzungen – Entwurf   Windkanaluntersuchung Windkomfort / 07.06.2013  
4. Begründung – Entwurf  Lufthygienisches Gutachten / 02.09.2013  
5. Empfehlung des Beirats für Stadtgestaltung 15.10.2013

Analge 4b_Begründung_Entwurf_Offenlegung 9-10-1313

115557 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 
  „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ 
 Begründung zum ENTWURF - Seite 1 von 45 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
B E G R Ü N D U N G  
 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 558 und Vorhaben- und Erschließungsplan 
„Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“  
 
 
 
Stand: ENTWURF - 09. Oktober 2013

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 
  „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ 
 Begründung zum ENTWURF - Seite 2 von 45 
 
Inhalt  
1 Planungsgrundlagen ............................................................................................................................................ 5 
1.1 Planungsanlass und Planverfahren ............................................................................................ 5 
1.2  Allgemeine Beschreibung des Vorhabens ............................................................................. 7 
2 Geltungsbereich ..................................................................................................................................................... 9 
3 Planungsrechtliche Situation ..........................................................................................................................10 
3.1 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ..........................10 
3.1.1 Vorbereitende Bauleitplanung, Entwicklung aus dem 
Flächennutzungsplan ...............................................................................................10 
3.1.2 Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen 
Bebauungsplänen ......................................................................................................10 
3.1.3 Sonstige Satzungen, Verordnungen ..................................................................11 
4 Räumliche und strukturelle Situation ..........................................................................................................12 
5 Planungsziele .........................................................................................................................................................13 
6 Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans .................................................................................14 
6.1 Grundzüge der Planung ...............................................................................................................14 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ...................................................................................14 
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte .......................................................................14 
6.2.2 Bebaubare Flächen, Bauhöhe ................................................................................16 
6.2.3 Bauweise und Bauform ............................................................................................17 
6.2.4 Firstrichtung, Dachform ...........................................................................................18 
6.2.5 Material, Farbgebung................................................................................................18 
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen ......................................................................................18 
6.2.7 Werbeanlagen ..............................................................................................................19 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung .................................................................................................20 
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ................................................................21 
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ......................................................................................21 
6.6 Grünflächen / Begrünung ............................................................................................................21 
6.6.1 Öffentliche Grünflächen ..........................................................................................21 
6.6.2 Private Grün- und Freiflächen ...............................................................................22 
6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft ...............................................................22 
6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote ........................................................................22 
6.6.5 Ausgleichsflächen .......................................................................................................23 
6.7 Immissionsschutz ............................................................................................................................23 
6.7.1 Schallimmissionen......................................................................................................23

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 
  „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ 
 Begründung zum ENTWURF - Seite 3 von 45 
6.7.2 Luftschadstoffimmissionen ....................................................................................29 
6.8 Altlasten / Altstandorte .................................................................................................................31 
6.9 Denkmalschutz / Archäologie ....................................................................................................32 
6.10 Artenschutz ........................................................................................................................................32 
6.11 Verschattung .....................................................................................................................................33 
6.12 Windeinwirkungen .........................................................................................................................35 
7 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbelange..................................................................................37 
7.1 Mensch .................................................................................................................................................37 
7.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ...............................................................................40 
7.3 Boden ....................................................................................................................................................40 
7.4 Wasser ..................................................................................................................................................41 
7.5 Klima/Luft ............................................................................................................................................41 
7.6  Landschaft ..........................................................................................................................................42 
8 Zusammenfassung der Umweltauswirkungen .......................................................................................43 
9 Flächenbilanz .........................................................................................................................................................44 
10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ....................................................................45

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 
  „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ 
 Begründung zum ENTWURF - Seite 4 von 45 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
 
 Dipl. Ing. Bernd Strey   Düsselstraße 11  Am Mittelhafen 42 - 44 
 Dipl. Ing. Martin Rogge  40219 Düsseldorf    48155 Münster 
 Architekten + Stadtplaner  Telefon 0211 393055   Telefon 0251 45984   
   Telefax 0211 393056   Telefax 0251 58803  
   
 
 eMail: office@stadtraum-architekten.de, im Internet: www.stadtraum-architekten.de

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 
  „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ 
 Begründung zum ENTWURF - Seite 5 von 45 
 
*1) „Beurteilung zur stadtstrukturellen und städtebaulichen Verträglichkeit des geplanten Neubaus eines Hochhauses 
am Berliner Platz (ehem. „Metropolis“)“, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung der Stadt 
Münster, 22.06. 2011 
1 Planungsgrundlagen  
1.1 Planungsanlass  und Planverfahren  
Der Berliner Platz als zur Innenstadt weisender westlicher Bahnhofsvorplatz des Hauptbahnhofs der 
Stadt Münster hat wie viele Bahnhofsvorbereiche nicht nur die Funktion einer wichtigen 
Adressbildung der Stadt für ankommende Bahnreisende , aufgrund seiner  zentralen Lage trägt er 
auch in erheblichem Maße zu den prägenden stadtgestalterischen Qualitäten und den verkehrlich 
funktionalen Erfordernissen einer modernen attraktiven Großstadt bei.  In diesem wicht igen 
städtebaulichen Kontext bildet das Grundstück ‚Berliner Platz 39‘ mit dem  Gebäude des ehemaligen 
‚Metropolis‘ Kinos als Kopfgeb äude aus der Bebauung Bahnhofstraße/ Von-Steuben-Straße den  
südlichen räumlichen Abschluss zum Bahnhofsvorplatz . A ls dreigeschossiges Gebäude mit einer 
Höhe von rd. 12,00 m liegt es dabei deutlich unter der Höhe der übrigen  platzbegrenzenden 
Gebäude, in seiner A usgestaltung bleibt das Gebäude aufgrund der mangelnden Raumbildung  und 
einer eher defizitären Gestaltqualität hinter den städtebaulich architektonischen Erfordernissen am 
Standort deutlich zurück. 
Nach Aufgabe des Kinobetriebs konnten die ehemaligen Flächen des Kinos  nicht kontinuierlich an 
einen Betreiber vermietet oder verpachtet werden und werden derzeit lediglich für unregelmäßige 
Veranstaltungen genutzt. Die einzige Konstante innerhalb des Gebäudes ist der im Erdgeschoss 
ansässige Imbiss, deren Geschäftsfläche bezogen auf die Nutzung jedoch überdimensioniert ist. Vor 
dem Hintergrund der untergenutzten und in seiner städtebaulich architektonischen Ausgestaltung 
defizitären Immobilie ist eine Über planung und bauliche Neud efinition des G rundstücks ein 
zentrales Entwicklungsziel für den Standort.  
Nach E rwerb des Grundstücks durch die Deilmann Kresing GbR als Münsteraner Architekten, 
Projektentwickler und Investoren wurden 2010 erste Vorstellung en entwickelt  und in unter -
schiedlichen baulichen Varianten mit einem Nutzungsschwerpunkt auf innerstädtisches Wohnen in 
die öffentliche Diskussion eingebracht. Aufgrund der exponierten Lage und Stellung zum 
großräumigen Bahnhofsvorplatz standen dabei architektonisch bauliche Akzent uierungen abseits 
einer bloßen Bockrandschließung in den Kubaturen der Bebauung Bahnhofstraße/V on-Steuben-
Straße im Vordergrund, als städtebauliche Dominante und Eckbetonung zum Platz wurde durch die 
Investoren eine Überplanung des Grundstücks mit einer Hochhausbebauung vorgeschlagen. 
Die grundsätzliche Eignung des Standortes für ein e Hochhausbebauung wurde  einer stadt -
strukturellen und städtebauli chen Überprüfung  *
1) d urch die Stadt Münster unterzogen  und als 
Chance zur städtebaulichen Aufwertung des Standortes und des Stadtquartiers grundsätzlich

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 
  „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ 
 Begründung zum ENTWURF - Seite 6 von 45 
positiv bewertet.  Aufgrund der Wahrnehmbarkeit aus der Fernsicht der Eisenbahn - und 
Bahnhofstraße, vor allem aber aus dem Altstadtrand - und Promenadenbereich wurde  eine 
maximale Gebäudehöhe von 50 m als verträglich dokumentiert, nach weitergehender Prüfung und 
Diskussion in den Fachgremien der Stadt Münster wurde im Ausschuss für Stadtplanung, 
Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft am 13.12.2011 die Eignung des Grundstücks ‚Berliner 
Platz 39‘ für eine Hochhausbebauung grundsätzlich anerkannt und eine Bauhöhe von 45 m als 
Grundlage für die weitere Planung empfohlen. Mit der Ausweisung von überwiegend 
Wohnnutzungen entspricht das Vorha ben den städtebaulichen Zielsetzungen  der Stadt Münster 
nach einer verstärkten Wohnraumentwicklung im Bahnhofsquartier zur Belebung und 
Attraktivierung des Innens tadtviertels (s. Vorlage V/0006/2012 „Bausteine für eine weitere Stärkung 
der inneren Entwicklung im Bereich Wohnen“). 
Das Plangrundstück liegt innerhalb eines nicht qualifizierten Bebauungsplans (s. a. Kapitel 3.1.2) , für 
dessen Geltungsbereich keine Festsetzungen zum Maß der ba ulichen Nutzung getroffen werden, in 
Anwendung des § 34 BauGB ist lediglich  eine Bebauung innerhalb der bestehenden Kubaturen der 
angrenzenden Stadtstrukturen möglich. Eine Umsetzung der Entwicklungsziele mit der Errichtung 
eines 45 m hohen Gebäudes  ist innerhalb des bestehenden Planungsrechtes som it nicht möglich 
und soll daher  über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VBP) gemäß § 12  BauGB in 
Verbindung mit § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten 
Verfahren erwirkt werden. Über die Größe des Plangrundstücks  von rd. 580 m² und dem Umstand, 
dass erhebliche Umweltauswirkungen mit Umsetzung des Vor habens nicht zu erwarten sind  sowie 
eine UVP -Pflicht des V orhabens oder  Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung relevanter 
Schutzgüter nicht bestehen  ( s .  K a p i t e l  7  u n d  8 ), liegen Ausschlusskriterien zur Durchführung des 
beschleunigten Verfahrens nicht vor. 
Die Einleitung des planungsrechtlichen Verfahrens erfolgte durch den Beschluss zur Aufstellung des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ 
gemäß § 2 Abs.  1 BauGB durch den Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 06.02.2013. Der 
Aufstellungsbeschluss mit dem Verweis auf das beschleunigte Verfahren ohne Durchführung einer 
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wurde im Amtsblatt Nr. 2 der Stadt Münster a m 15.02.2013 
öffentlich bekanntgemacht. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde in 
Form einer Informationsveranstaltung am 19.03.2013 im Stadthaus 2  der Stadt Münster 
durchgeführt, die Veranstaltung wurde ortsüblich bekanntgemacht.  Die frühzeitige Beteiligung der 
Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom  03.06.2013 bis einschließlich 
24.06.2013.

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 
  „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ 
 Begründung zum ENTWURF - Seite 7 von 45 
1.2 Allgemeine Beschreibung des Vorhabens  
Das Vorhabengrundstück ‚Berliner Platz 39‘  grenzt als Kopfgrundstück  der Bebauung Bahnhof -
straße/Von-Steuben-Straße an den Berliner Platz und bildet zusammen mit dem östlich 
angrenzenden Gebäude der Deutschen Post AG den räumlichen Abschluss des stadtseitigen 
Bahnhofsvorplatzes nach Süden.  
Die Vorhabenplanung sieht eine  vollständige Über bauung des Grundstücks mit einem 15 -
geschossigen Gebäude in Fo rm eines “2 Scheiben -Gebäudes“ mit einer Gesamthöhe von 45, 00 m 
vor. Als Nutzungsprofil sind  für das  Erdgeschoss und das 1. Obergeschoss gewerbliche und  
gastronomische Einrichtungen sowie ergänzende Büroflächen vorgesehen , a b dem 2.  bis 14 . 
Obergeschoss sollen A ppartements für innerstädtisches Wohnen den Wohnanteil im Quartier 
erhöhen und somit zu einer Belebung des Stadtviertels beitragen.  
Eine g astronomische Nutzung  ist auf einer  Nutzfläche von rd. 185 m² im Erdgeschoss mit 
ergänzenden Nebenräumen im Kellergeschoss und 1. Obergeschoss geplant. Kleinere gewerbliche 
Einheiten mit maximal ca. 130 m² Nutzfläche ergänzen die Erdgeschossnutzungen. Im 1 . 
Obergeschoss werden neben den Ne benräumen der Gastronomie  zwei Büroeinheiten mit 
insgesamt rd. 315 m² Nutzfläche realisiert.     
Die Wohnnutzungen der Obergeschosse werden über eine zweigeschossige Eingangshalle im 
Erdgeschoss erschlossen, über eine angeschlossene Rezeption können nach Bedarf Service-
leistungen für die Bewohner erbracht werden. Als im Wesentlichen 1 -Raum-Appartements richtet 
sich das Wohnungsangebot überwiegend an Studenten und Senioren. Insgesamt werden in  13 
Obergeschossen maximal 130  Appartements mit 104 1 -Raum-Appartements von je 25,50 m² bzw. 
28,00 m² Grundfläche  und 26 2- Raum-Appartements mit einer Größe von 50,00 m² bzw.  56,00 m² 
realisiert. Mit einem Anteil von 50 % Single- Haushalten in Münster entsprechen die Wohnungs -
größen dem  nachhaltigen Bedar f am Wohnungsmarkt, mit dem Angebot insbesondere für 
Studenten und Senioren entspricht das Nutzerprofil den Erfordernissen des Standortes und den 
Bedürfnissen der zukünftigen Bewohner nach kurzen Wegen zur Altstadt/Innenstadt mit einer 
wohnungsnahen vitalen Infrastruktur . Eine weitergehende Flexibilität im Wohnungsmix ist ab dem 
4. Obergeschoss durch bauliche Verbindungen und Zusammenlegungen der  Appartements zu 
Wohneinheiten von 50  m² - maximal 150 m² möglich , so dass auch zukünftigen ve ränderten 
Nachfragen am Wohnungsmarkt entsprochen und somit die Nachhaltigkeit des Objektes sowohl im 
städtebaulich architektonischen als auch nutzungsspe zifischen Kontext gesichert werden kann.  
Neben einem  zukunftsfähigen Nutzungs- und Architekturkonzept  entspricht die Errichtung des 
Gebäudes im KfW 55 -Standard mit kontrollierter Be-  und Entlüftung in Kombination mit einer 
Wärmerückgewinnung auch unter energetischen Gesichtspunkten den Kriterien einer nachhaltigen 
und klimagerechten Stadtentwicklung.

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 
  „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ 
 Begründung zum ENTWURF - Seite 8 von 45 
Das gesamte Gebäude ist über zwei Aufzugsanlagen barrierefrei ausgebildet, der überwiegende Teil 
der  Wohnungen ist  auf die Belange g ehandicapter Personen ausgerichtet. Neben einer  
kontrollierten Be - und Entlüftung mit kombinierter Wärmerückgewinnung gemäß dem KfW- 55 
Standard für die Büro - und Wohnnutzungen ist über den zusätzlichen Einbau schallgedämmter 
teilgekippter Öffnungsflügel für die Appartements eine gelegentliche natürlic he Belüftung der 
Wohnungen bei  verträglichen Innenraum -Lärmpegeln trotz der hohen Verkehrslärmbelastungen  
aus den umgebenden Straßen möglich. Außenwohnbereiche wie Balkone sind nicht vorgesehen.  
Aufgrund der geringen Größe des Vor habengrundstücks und der Lage innerhalb der umgebenden 
öffentlichen Verkehrsflächen kann die Unterbringung des ruhenden Verkehrs nicht auf dem 
Grundstück erfolgen, vor dem Hintergrund der zentralen Lage und des optimalen ÖPNV -Angebotes 
am Standort sollen die notwendigen Stellplätze der Gebäudenutzungen gemäß der Satzung der 
Stadt Münster abgelöst werden. Unabhängig davon wäre eine Anmietung von Stellplätzen durch 
die Bewohner grundsätzlich über die freien Kapazitäten im benachbarten öffentlichen Parkhaus 
gewährleistet. Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Fahrradabstellplätze werden im 
Untergeschoss des Vorhaben gebäudes in einer  über einen separaten Aufzug anfahrbare n 
Fahrradgarage untergebracht. Fahrradabstellplätze insbesondere für Besucher der geplanten 
gastronomischen Einrichtung sind vor Kopf des Gebäu des zum Berliner Platz bzw. nach Westen, im 
Gehwegbereich der öffentlichen Verkehrsflächen der Von-Steuben-Straße vorgesehen. 
Weitergehende Aussagen zur Organisation der Grundrisse und Ausgestaltung des Gebäudes sind 
dem Vorhaben - und Erschließungsplan (V+ E-Plan) zu entnehmen, der gem ä ß  §  12  A b s .  3  B a u G B 
Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558 wird.

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 558 
  „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ 
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2 Geltungsbereich  
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplan s Nr. 558 umfasst die Fläche des 
Grundstücks ‚Berliner Platz 39‘ als Vorhabenbereich sowie Teile der umlaufend angrenzenden 
öffentlichen Verkehrsflächen der Von -Steuben-Straße, des Berliner Platzes sowie der Bahnhofstraße. 
Das Vorhabengrundstück  hat eine Größe von rd. 580 m²,  d er Geltungsbereich insgesamt umfasst 
eine Fläche von rd. 1.400 m².  Das Plangebiet wird begrenzt 
• im Nordosten  d u r c h  e i n e  u m  r d .  1 2 , 5 0  m  in die öffentliche Verkehrsfläche des Berliner 
Platzes versetzte Parallele der nordöstlichen Grenze des Flurstücks 683, 
• im Südosten d u r c h  e i n e  u m  r d .  8 , 5 0  m  i n  d ie öffentliche Verkehrsfläche der 
Bahnhofstraße  versetzte Parallele der südöstlichen Grenze des Flurstücks 683, 
• im Südwesten durch die südwestliche  Grenze des Flurstücks 683 und deren geradliniger 
Verlängerung um rd. 8,50 m in die öffentliche Verkehrsfläch e der Bahnhofstraße im Osten 
und der Von-Steuben-Straße im Westen und  
• im Nordw esten durch eine um rd. 8,50 m in die öffentliche Verkehrsfläche der Von -
Steuben-Straße versetzte Parallele der nordwestlichen Grenze des Flurstücks 683.  
Im Geltungsbereich des  vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 558 „Von -Steuben-Straße / 
Berliner Platz / Bahnhofstraße“ liegen die folgenden Grundstücke: 
Gemarkung Münster , Flur 145, Flurstück 683 vollständig und die Flurstücke 564 und 567 jeweils 
teilweise. 
Die Grenzen des r äumlichen Geltungsbereichs des v orhabenbezogenen Bebauungsplanes sind im 
Plan durch einen grauen Farbstreifen bezeichnet.

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Verkehrsplanung
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3 Planungsrechtliche Situation  
3.1 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen  
3.1.1  Vorbereitende B auleitplanung, Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan   
Entsprechend seiner  innerstädtischen Lage und Funktion als  gemischt genutzte  Kerngebiets-
bereiche ist der Bereich westlich des Bahnhofs im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt 
Münster als ‚Gemischte Baufläche‘  dargestellt. Der Planbereich des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans Nr. 558 als bauliche Begrenzung des  Bahnhofsvorplatzes nach Süden  ist 
Bestandteil der gemischten Baufläche, das im weiteren südlichen Anschluss an den Planbereich 
angrenzende Parkhaus zwischen Von- Steuben-Straße und Bahnhofstraße ist entsprechend seiner 
Bedeutung als öffentliche Quartiersgarage im Flächennutzungsplan zusätzlich als  Verkehrssymbol 
‚öffentliche Parkfläche‘, dargestellt. 
Die mit dem vorhabenbezogen en Bebauungsplan Nr. 558 geplante  Errichtung von 
gastronomischen und gewerblichen Einrichtungen in Kombination mit Büros u nd Appartement -
Wohnungen ist innerhalb der bestehenden Flächennutzungsplandarstellung als Gemischte 
Baufläche uneingeschränkt möglich, eine Änderung oder Anpassung des Flächennutzungsplans  im 
Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB zur Umsetzung der Entwicklungsziele ist nicht erforderlich.  
3.1.2  Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen Bebauungsplänen  
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.558 liegt im Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes Nr. 356 Hauptbahnhof (Wolbecker Straße / Von -Vincke-Straße / Engelstraße / 
Herwarthstraße / Von -Steuben-Straße / Hafenstraße / Hansaring) mit Rech tskraft vom 28.12.1990. 
Als einfacher, nicht qualifizierter Bebauungsplan setzt der Bebauungsplan Nr. 356 für den 
Planbereich lediglich als Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet MK mit dem Ausschluss von 
Vergnügungsstätten fest.  
Die Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558  mit der 
Errichtung ei nes Hochhaus -Neubaus als städtebauliche Dominante zum Ba hnhofsvorplatz ist 
innerhalb des einfachen Bebauungsplans Nr. 356 in Kombination mit den Maßgaben gemäß § 34 
BauGB zur Höhe baulicher Anlagen als Maß der baulichen Nutzung aus d em bestehenden 
städtebaulichen Kontext nicht herleitbar, so dass eine Änderung des bestehenden Planungsrechts 
erforderlich ist. Die Änderung erfolgt  über das Instrumentarium des v orhabenbezogenen 
Bebauungsplans gemäß § 12 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB als Bebauungsplan der 
Innenentwicklung im beschleuni gten Verfahren.  Mit Inkrafttreten des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans Nr. 558  werden die im Geltungsbereich des Bebau ungsplans Nr. 356 bisher 
gültigen Festsetzungen dieses Bereichs aufgehoben.

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3.1.3  Sonstige Satzungen, Verordnungen  
Mit der Umsetzung des Hochhaus -Projektes mit insbesondere Wohnnutzungen für innerstädtisches 
Appartement-Wohnen wird neben den Zielsetzungen zur städtebaulichen Akzentuierung des 
Bahnhofsvorbereiches auch den Maßgaben der Stadt Münster für eine Wohnraumentwicklung  zur 
Belebung und Attra ktivierung des Bahnhofsquartiers  gemäß der Vorlage V/0006/2012 „Bausteine 
für eine weitere Stärkung der inneren Entwicklung im Bereich Wohnen“ entsprochen. 
Sonstige Satzungen oder Verordnungen der Stadt Münster sind vom vorhab enbezogenen 
Bebauungsplan Nr. 558 nicht betroffen. 
Mit einer maximalen Gebäudehöhe von 45 m an einem innerstädtischen Standort wird die gemäß 
§ 6 Luftverkehrs -Ordnung für die Bewertung eines Gebäudes als Luftfahrthindernis relevante 
maximale Bauwerkshöhe von 150 m über Grund oder über Wasser deutlich unterschritten,  das 
Erfordernis einer Kennzeichnung des Gebäudes  gemäß der  Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur 
Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen besteht nicht. Als Standort außerhalb von Flugplatz- oder 
Anlagenschutzbereichen werden  weitergehende Belange des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) vom 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 558 nicht berührt.

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4 Räumliche und strukturelle Situation  
Das Vorhabengrundstück ‚Berliner Platz 39‘  liegt ca. 7 00 m süd östlich der Münsteraner Innenstadt 
im Stadtbezirk Münster -Mitte und ist  Teil der räumlichen Begrenzung des westlichen 
Bahnhofsvorplatzes. Mit einer Ausdehnung  von rd. 110 x 80 Metern ist  der Berliner Platz als 
Bahnhofsvorplatz einer der zentralen innerstädtischen Plätze im Stadtgefüge der Stadt Münster. 
Der westliche Bahnhofsbereich  w i r d  g e p r ä g t  d u r c h  I V  b i s  V I-geschossige geschlossene 
Straßenrandbebauungen entlang der Hauptverkehrsachsen der Bahnhofstr aße und der Von -
Steuben-Straße sowie einer geschlossenen Randeinfassung des Berliner P latzes nach Norden bzw. 
nach Süden, die östliche P latzbegrenzung bildet die F assade des IV-geschossigen Hauptbahn -
hofgebäudes. A ls Bah nhofsvorplatz ist der Berliner P latz sowohl Stadteingang und Auftak t zur 
Innenstadt, in der  direkten Schnittstelle zwischen  übergeordnetem DB-Bahnverkehr und 
städtischem ÖPNV-Bushaltepunkt ZOB übernimmt der Platz darüber hinaus eine zentrale Verkehrs-
funktion dessen funktionale Bedeutung und  Leistungsfähigkeit über die angrenzenden öffentlichen 
Parkhäuser sowie über das auf dem Platz errichtete Fahrradparkhaus zusätzlich gestärkt wird. 
Als typische zentr ale Kerngebietsnutzungen sind im Planbereich neben den Verkehrsbauten 
überwiegend Geschäfts-, Gastronomie - und Dienstleistungsnutzungen in den Erdgeschoss -
bereichen der Gebäude sowie Büro - und Dienstleistungsnutzungen mit ergänzenden unter -
geordneten Wohnanteilen in den Obergeschossen vorhanden. 
Das Plangrundstück selbst ist mit dem III-geschossigen Gebäude des ehemaligen „Metropolis-Kinos“ 
überstanden, das  als Kopfgebäude aus der Bebauung Bahnhofstraße/Von -Steuben-Straße den 
südlichen räumlichen Abschluss  zum Bahnhofsvorplatz bildet  (s. a. Kapitel 1.1) . Die Nutzung ist in 
weiten Teilen aufgegeb en, lediglich im Erdgeschoss wird  derzeit noch  ein Imbissbetrieb 
aufrechterhalten. Neben den Nutzungsdefiziten m i t  d e r  G e f a h r  v o n  t r a d i n g-down-Effekten in die 
angrenzenden Bereiche ist das Gebäude mit erheblichen baulich en und  gestalterischen Mängeln 
behaftet, die die Negativwirkung zusätzlich erhöhen und das Erfordernis zur Aufwertung des 
Grundstücks entsprechend seiner  städtebaulich architektonischen Bedeutung für den Standort 
zusätzlich unterstreichen.

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5 Planungsziele  
Mit dem  vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 558 „Von -Steuben-Straße / Berliner Platz / 
Bahnhofstraße“ soll ein in der Nutzung weitestgehend aufgegebenes und in der baulichen 
Ausgestaltung defizitäres  innerstädtisches Grundstück  neu entwickelt werden um trading- down-
Effekte in die angrenzenden Kerngebietsstrukturen zu verhindern und eine nachhaltige Aufwertung 
des Standortes und des Stadtquartiers durch die Ansiedlung  innerstädtischen, hochwertigen 
Wohnens insbesondere für Studenten und  Senioren erwirkt werden.  
Neben der Sicherung nutzungsspezifischer Inhalte ist über die Errichtung des Vorhabens als 
sogenanntes „2 -Scheiben-Hochhaus“ eine städtebaulich architektonische Aufwertung und 
Akzentuierung des Standortes im stadtr äumlichen Kontext des Berliner P latzes ausdrückliches 
Planungsziel. Mit der Ausweisung von Wohnnutzungen am Standort wird den Maßgaben der Stadt 
Münster für eine Wohnraumentwicklung zur Belebung und Attraktiv ierung des Bahnhofsquartiers 
entsprochen.

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6 Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauung splans  
6.1 Grundzüge der Planung  
Mit der U msetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauung splans Nr. 558 sind 
neben der nachhaltigen Sicherung der g eplanten Vorhabennutzungen insbesondere die 
Überbaubarkeiten des Plangrundstücks im baulichen Anschluss des Vorhabens an die bestehenden 
Gebäude sowie die Maßstäblichkeit  aus der besonderen Höhe d es Vorhabengebäudes im Kontext 
der Stadtstrukturen planungsrechtlich zu sichern.  
Vor dem Hintergrund der zentralen Innenstadtlage des Plangrundstücks sind darüber hinaus die 
standortbezogenen Umweltfaktoren aus Verkehrs- und Luftschadstoffbelastungen in die Bewertung 
mit einzubeziehen und geeignete Maßnahmen sowohl zum Schutz der Vorha bennutzungen vor 
Emissionen als auch der bestehenden Einricht ungen vor vorhabenbedingten Einwirkungen 
aufzuzeigen und planungsrechtlich zu sichern. 
Die im Folgenden aufgezeigten Inhalte werden in Form von Festsetzungen und Hinweisen zur 
Sicherung der Entwi cklungsziele und Verträglichkeit des Vorhabens in den vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan aufgenommen.  Neben den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungs -
plans werden weitergehende Inhalte zur Organisation der Grundrisse und Ausgestaltung des 
Gebäudes sowie zur Durchführung des Vorhabens im Vorhaben - und Erschließungsplan (V+E -Plan) 
bzw. auf der Ebene des Durchführungsvertrags gesichert, die gemäß § 12 Abs. 3 und Abs. 1 BauGB 
Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558 werden. 
6.2 Bauliche Nut zung und Baugestaltung  
6.2.1  Nutzungsart(en), Nutzungsdichte  
Im räumlichen Geltungsbereich des vorhaben bezogenen Bebauungsplans Nr. 5 58 werden zu r Art 
der baulichen Nutzung  gemäß § 12 BauGB folgende Festsetzungen getroffen:  
Abgeleitet aus dem Nutzungsprofil des Vorhaben- und Erschließungsplans (V+E Plan) wird 
• für den gekennzeichneten Vorhabenbereich gem. § 12 Abs. 3 BauGB als Art der 
baulichen Nutzung „Gastronomie, Gewerbe-/ Büronutzungen und Wohnen“ festgesetzt. 
Innerhalb der zulässigen gewerblichen Nutzung sind ausschließlich sonstige nicht 
wesentlich störende Gewerbebetriebe im Sinne eines Kerngebietes nach  § 7 Abs. 2 Nr. 3 
BauNVO zulässig, Bordelle und andere Gewerbebetriebe aller Art im Sinne des § 8 Abs. 2 
Nr. 1 BauNVO sowie Vergnügungsstätten sind ausdrücklich ausgeschlossen. 
Mit der festgesetzten Art der baulichen Nutzung sind in A bstimmung auf das bestehende 
Planungsrecht des Bebauungsplanes Nr. 356 Vergnügungsstätten im S inne des § 7 Abs.

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2 Nr. 2 BauNVO nicht Bestandteil der zulässigen Vorhabennutzung. Über den Ausschluss 
von Gewerbebetrieben aller Art werden störende und abwertende Nutzungen, die einer 
nachhaltigen Aufwertung des Standortes entgegenstehen ausgeschlossen. Insgesamt 
werden ü ber die Festsetz ungen ausschließlich die am Standort geplanten 
Vorhabennutzungen entsprechend den im Vorhaben-  und Erschließungsplan und im 
Durchführungsvertrag vereinbarten Entwicklungsz ielen planungsrechtlich gesichert und 
in die Struktur der angrenzenden bestehenden Ker ngebietsnutzungen eingegliedert. Mit 
den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung wird den Darstellungen des 
Planbereichs als ‚Gemischte Baufläche‘  im rechtswirksamen Flä chennutzungsplan der 
Stadt Münster im Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB entsprochen.  
Neben der zulässigen  Art der baulichen Nutzung werden  zusätzliche Festsetzungen zur 
geschossweisen Anord nung der Nutzungen und maximal zulässigen  Anzahl an Wohneinheiten 
festgesetzt. Demnach sind 
• die gastronomischen und gewerblichen Nutzungen sowie die Büronutzungen, mit 
Ausnahme von Nebenräumen im Kellergeschoss, ausschließlich im Erdgeschoss und 1. 
Obergeschoss des Gebäu des zulässig, Wohnun gen können ausschließlich a b  d e m  2 .  
Obergeschoss errichtet werden. D ie Summe der maximal zulässigen Wohneinheiten  im 
Vorhabenbereich ist auf maximal 130 WE begrenzt. 
Über die Festsetzungen wird die Nutzungsverteilung im Gebäude entsprechend dem 
Vorhaben- und Erschließungsplan planungsrechtlich gesichert und die Verträglichkeit 
insbesondere der Erdgeschossnutzungen im Kontext der angrenzenden bestehenden 
Kerngebietsnutzungen gewährleistet. Mit der Begrenzung der Anzahl der Wohneinheiten 
auf 130 WE ist eine maximale Ausweisung von Appartements entsprechend dem 
geplanten Wohnungsmix von 104 1-Raum-Appartements und 26 2-Raum-Appartements 
als innerstädtisches Wohnangebot  für das vorgesehene Hauptnutzerklientel der 
Studenten und/oder Senioren dokumentiert. Veränderungen im Sinne eines 
nachhaltigen Angebotes am Wohnungsmarkt sind über eine Reduzierung der 
Wohneinheiten unter Zusammenlegung einzelner Appartements zu erwirken , womit 
eine potentielle Öffnung des Nutzungsprofils auch für andere Bewohnergruppen 
ermöglicht und der geforderten langfristigen Nutzungsflexibilität entsprochen wird.         
Im räumlichen Geltungsb ereich des vorhaben bezogenen Bebauungsplans Nr. 5 58 werden zur 
Nutzungsdichte als Maß der baulichen Nutzung  n a c h  §  9  A b s a t z  1  N r .  1  B a u G B  f o l g e n d e  
Festsetzungen getroffen:  
Für den gekennzeichneten Vorhabenbereich wird 
• eine Grundflächenzahl (GRZ) von 1,0  festgesetzt.

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Mit der Festsetzung der Grundflä chenzahl von 1,0 wird die mit der Vorhabenplanung verbundene  
vollständige Überbauung des Grundstücks als Kopf der bestehenden Blockrandbebauung der Von -
Steuben-Straße und Bahnhofstraße zum nördlich angrenzenden Bahnhofsvorplatz planungs -
rechtlich gesichert, gleichzeitig wird mit der festgesetzten G rundflächenzahl die gemäß § 17 Abs. 1 
BauNVO z ulässige GRZ- Obergrenze als Maß der baulichen Nutzung der an das Plangebiet 
angrenzenden Kerngebietsbereiche aufgenommen und im Sinne einer angepassten durchgängigen 
Bebauungsdichte auf den Vorhabenbereich übertragen.  
Mit den getroffen en Festsetzungen zur Art und D ichte der baulichen Nutzungen  wird die 
Umsetzung des Vorhaben - und E rschließungsplans gemäß den stadtstrukturellen und 
städtebaulichen Zielsetzungen für den Standort planungsrechtlich gesichert. 
6.2.2  Bebaubare Flächen, Bauhöhe  
Die überbaubaren Grundstücksflächen  werden durch Baugrenzen und Baulinien gem.  § 23 
Absatz 1 BauNVO wie folgt festgesetzt: 
• Zur Von -Steuben-Straße und Bahnhofstraße wir d die  Gebäudeflucht der südlich 
angrenzenden Bebauung (außerhalb des Geltungsbereiches) in den Vorhabenbereich 
verlängert und in Form von Baulinien festgesetzt, dabei ist ein geringfügiges 
Zurücktreten von der Baulinie im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss zur Betonung von 
Eingangsbereichen oder Absetzen des anders genutzten Erd - und 1. O bergeschosses 
zulässig. Die Bebaubarkeit zur nordöstlichen und südwestlichen Grundstücksgrenze wird 
in Form von Baugrenzen festgesetzt. 
Mit der Festsetzung  der Baulinien in Aufnahme der Gebäudefluchten der straßen -
begleitenden südlich angrenzenden Bestandsgebäude ist eine E inpassung des 
Vorhabengebäudes in die bestehende Stadtstruktur sichergestellt. Darüber hinaus  ist 
über die Kombination der Baulinie mit einer zwingend festgesetzten Gebäudehöhe eine 
Sicherung der geplanten Gebäudehöhe zur östlichen Bahnhofstraßenseite abseits der 
Überbaubarkeiten gemäß den  landesrechtlichen Vorgaben zu Abstandsflä chen möglich. 
Nachteile aus der geringfügigen Überschreitung der allgemein bis zur Straßenmitte 
zulässigen Abstandsfläche  für das östlich angrenzende Gebäude der Deutschen Post sind 
nicht gegeben (s. a. Kapitel 6.11). Die Festsetzungen der Baugrenzen sichern die 
Überbaubarkeiten in den Darstellungen des V+E -Plans unter Berücksichtigung der 
geschlossenen Bauweise (s. Kapitel 6.2.3). 
Die Bauhöhe  wird gemäß §16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO über die Festsetzung  der Höhe baulicher 
Anlagen gesichert. So wird

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• für den gekennzeichneten Vorhabenbereich gemäß §16 Abs. 4 BauNVO eine zwingende 
Gebäudehöhe von 45,00  m festgesetzt ,  d a b e i  k a n n  i n  A n w e n d u n g  d e s  §  1 8  A b s .  2  
BauNVO die zwingend festgesetzte Gebäudehöhe um bis zu 1,0 0 m unterschritten 
werden. Als Gebäudehöhe ist die OK. Attika des Hauptdaches anzunehmen.  Gemäß §18 
Abs. 1 BauNVO ist als Bezugspunkt der festgesetzten zwingenden Gebäudehöhe die mit 
59,30 m ü. NHN angegebene Ausbauhöhe des vorhandenen öffentlichen Gehwegs auf 
der Grenze des Vorhabenbereichs im Schnittpunkt der nordwestlichen und nordöstlichen 
Flurstücksgrenze des Flurstücks 683, Flur 145  anzunehmen. Der Höhenpunkt ist in der 
Planzeichnung als Höhenbezugspunkt BZP gekennzeichnet. 
Untergeordnete technische Anlagen oder Bauteile wie z. B. Schornsteine, Masten, 
Aufbauten für Aufzüge, Lüftungs - und Kühlaggregate und deren Einhausung sind auf 
dem Dach des Gebäudes zulässig, wenn sie der Eigenversorgung des Gebäudes dienen. 
Sie können dabei die zwingend festgesetzte G ebäudehöhe von 45,00 m maximal um bis 
zu 2,50 m überschreiten, sofern die Anlagen oder Bauteile um mindestens 4,00 m von der 
Vorderkante der straßen-/ bzw. platzseitigen Gebäudefassaden zurückgesetzt werden.  
Mit den getroffenen  Festsetzungen wird ausschließlich die U msetzung der  im Vorhaben - und 
Erschließungsplan dokumentierten  Höhe des Vorha bens planungsrechtlich gesichert , ü ber die 
zulässige Unterschreitung der als zwingend festgesetzten Gebäudehöhe können  baukonstruktiv 
erforderliche Anpassungen der Geschosshöhen aus dem weitergehenden Planungsprozess 
berücksichtigt werden  ohne die grundleg enden Vorgaben des Vorhaben- und Erschließungsplans  
zu verlassen. D ie ausnahmsweise zulässige Überschreitung der Gebäudehöhe für technische 
Anlagen/Bauteile sichert die technisch funktionalen  Erfordernisse des Vorhabens, über das 
Zurücksetzen von den Gebäudevorderkanten ist eine visuelle Beeinträchtigung des öffentlichen 
Raumes durch die baulichen Anlagen ausgeschlossen, so dass insgesamt die beabsichtigte 
Maßstäblichkeit des 45 m hohen Gebäudes im stadträumlichen Kontext gewährleistet bleibt.  
6.2.3  Bauweise und Bauform  
Als Kopfgrundstück der Bebauung Bahnhofstraße/Von-Steuben-Straße zum Berliner Platz bildet das 
Vorhaben die neue, städtebaulich architektonische Dominante am Bahnhofsvorplatz.  
Zur planungsrech tlichen Sicherung der baulichen Einpassung des Vorhabens wird als Bauweise 
gemäß §9 Abs. 1 Nr.2 BauGB und §22 BauNVO  
• für das Plangrundstück die geschlossene Bauweise ‚g‘ festgesetzt.  
Mit der Festsetzung wird dem  städtebaulichen Entwicklungsziel mit einem direkten baulichen 
Anschluss des Vorhabengebäudes an die südlich angrenzende geschlossene Straßenrandbebauung 
planungsrechtlich entsprochen. Zu den übrigen Grundstücksgrenzen sind die Überbaubarkeiten bis

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an die Grenzen der umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen sichergestellt. Weitergehende 
planungsrechtliche  Festsetzungen zur Bauform sind nicht erforderlich und werden nicht getroffen. 
6.2.4  Firstrichtung, Dachform  
Der vorhabenbezogene  Bebauungsplan Nr. 558 sieht die Errichtung eines 45 m hohen Hochhauses 
im Umfeld einer weitestgehend geschlossenen V - VI geschossigen Blockrand bebauung vor.  Eine 
sinnfällige Aufnahme von Firstrichtungen und Dachformen des Gebäudebestandes auf die 
Vorhabenplanung ist nicht gegeben und stadtgestalterisch auch nicht erforderlich. 
Die Ausgestaltung des Vorhabens  einschließlich der Aussagen zur Dachausbildung ist im Vorhaben- 
und Erschließungsplan (V+E-Plan) als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem. § 
12 Abs. 3 BauGB dokumentiert und gesichert . Eine weitergehende Sicherung der Dachgestaltung 
über Festsetzungen als örtliche Bauvorschrift en g e m ä ß  §  9  A b s .  4  B a u G B  i . V . m .  § 86 Abs. 1 und 
Abs. 4 BauO NRW ist nicht erforderlich und wird daher nicht getroffen.  
6.2.5  Material, Farbgebung  
Die bauliche Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der Aussagen zu Material und Farbgebung 
ist im Vorha ben- und Erschließungsplan (V+E -Plan) als Bestandteil des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans gem. § 12 Abs. 3 BauGB dokumentiert . Zur Sicherung der architektonischen 
Gestaltqualität der Fassaden materialien und -farbigkeiten entsprechend den Darstellungen im 
Vorhaben- und Erschließungsplan werden gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.  V. m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 
BauO NRW  
• als Hauptmaterial der Fass aden rote Verblendsteine und  als untergeordnetes Material 
graue Betonfertigteile textlich festgesetzt.  
Eine weitergehen de Sicherung von Material-  und F arbvorgaben über Festsetzungen als örtliche 
Bauvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. §  86 Abs.  1  u n d  A b s .  4  B a u O  N R W  i s t für den 
Vorhabenbereich nicht erforderlich und wird daher nicht getroffen. 
6.2.6  Stellplätze, Nebenanlagen  
Das Plangrundstück im unmittelbaren U mfeld des Hauptbahnhofs  und des zentralen Busbahnhofs 
der Stadt Münster ist optimal a n den Fernverkehr der Deutschen Bahn sowie an den öffentlichen 
Personennahverkehr der Stadt Münster angebunden. Darüber hinaus ist mit den im 
Bahnhofsumfeld bestehenden Parkhäusern - mit freien Kapazitäten  an anmietbaren PKW -
Einstellplätzen - sowie über die zentrale Fahrradstation ein über die normale Versorgung 
hinausgehendes Angebot an PKW- und Fahrradeinstellplätzen gegeben.

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Aufgrund der optimalen Verkehrsanbindung de s Plangrundstücks und vor dem H intergrund der 
Tatsache, dass mit einer Grundstücksgröße von 580 m² eine Unterbringung der erforderlichen  
Stellplätze auf dem privaten Grundstück nicht möglich ist, werden die bauordnungsrechtlich 
notwendigen PKW-Stellplätze der Vorhaben nutzungen gemäß der  Satzung der Stadt Münster 
abgelöst. Die erforderlichen Fahrradabstellplätze werden im Untergeschoss des Vorhabengebäudes 
in einer über einen separaten Aufzug anfahrbaren Fahrradgarage ausgewiesen. 
Die Fahrradstellplatzsituation für  Kunden der geplanten ga stronomischen und gewerblichen 
Ladeneinrichtungen ist - wie auch für die übrigen angrenzenden Kerngebietsnutzungen - über ein 
Angebot an Fahrradabstellplätzen im Gebäude n icht lösbar. Wesentliche Zielsetzungen zur 
verkehrlich funktionalen Ausgestaltung des öffentlichen Raumes einschließlich der Ausweisung von 
Besucher-Fahrradabstellplätzen sind daher alleinig über ein ganzheitliches Verkehrsinfrastruktur -
konzept für den gesamten westlichen B ahnhofsbereich zu entwickeln. Mit Blick auf die konkreten 
Erfordernisse aus dem Vorhaben wurde i n Abstimmung des Vorhabenträgers mit den Fachämtern 
der Stadt Münster ein Konzept für die Ausgestaltung der unmittelbar an das Vorhaben 
angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen ausgearbeitet. Das Konzept sieht neben der Errichtung 
von Fa hrradabstellplätzen für Besucher im direkten U mfeld des Vorhabens zum Berliner Platz und 
zur Von -Steuben-Straße auch die A usweisung von Anliefer - und Haltezonen  sowie eines 
Behinderten-Stellplatzes  für die geplanten V orhabennutzungen vor. Die Inhalte zur Umgestaltung  
der Verkehrsflä chen sind nachrichtlich in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen,  
die weitergehende Sicherung und Umsetzung der Abstimmungsinhalte wird auf der Ebene des 
Durchführungsvertrages verbindlich vereinbart.  
Planungsrechtliche Festsetzungen zu Nebenanlagen sind nicht erforderlich und werden im 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht getroffen. 
6.2.7  Werbeanlagen  
Um die Anordnung von Werbeanlagen auf ein stadträumlich vertretbares Maß zu reduzieren und 
gestalterisch zu sichern, werden für die Nutzungen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans folgende Festsetzungen gemäß  §  9  A b s .  4  B a u G B  i . V . m .  §  8 6  A b s . 1  u n d  A b s .  4  
BauO NRW zur grundlegenden Ausgestaltung und Zulässigkeit von Werbeanlagen getroffen:  
Demnach sind 
• im gekennzeichneten Vorhabenbereich Werbeanlagen mit wechselndem (Blinkreklame) 
Licht, bewegtem (laufendem) Licht sowie Werbeanlagen oberhalb der Gebäudeattika 
grundsätzlich unzulässig.
 
Ein Beleuchtungskonzept für die Außenfassade kann ausnahmsweise in Abstimmung mit 
der Stadt Münster zugelassen werden.  (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs.1 und Abs. 4 
BauO NRW).

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Über die Festsetzungen wird eine grundsätzliche Gestaltqualität der Werbeanlag en entsprechend 
den Erfordernissen eines hochwertigen Erscheinungsbildes des Vorhabengebäudes 
planungsrechtlich sichergestellt, gleichzeitig wird der Notwendigkeit nach einer angemessenen 
Außendarstellung der Betriebe am Standort entsprochen. 
Aufgrund der derzeit noch offenen Nutzerstruktur der gastronomischen und gewerblichen 
Einrichtungen des Vorhabens mit ggf. unterschiedlichen Anforderungen an die Außenwerbung 
werden weitergehende Vorgaben zur Ausgestaltung der Werbeanlagen  im Durchführungsvertrag 
getroffen. Das Werbekonzept ist mit der Stadt Münster abzustimmen und wird als Anlage Teil des 
Durchführungsvertrags, weitergehende planungsrechtliche Festsetzungen werden nicht getroffen.  
6.3 Verkehrs flächen / Erschließung  
Das Plangrundstück ist ü ber die umgebenden Straßen der Von -Steuben-Straße, Bahnhofstraße und 
den Berliner Platz als öffentliche Verkehrsflächen an das Hauptstraßennetz der Stadt Münster 
angeschlossen. Darüber hinaus zeichnet sich der Standort durch seine optimale ÖPNV -Anbindung 
aus.  
Mit der Errichtung von innerstädtischen Wohnungen in Kombination mit gewerblichen und 
gastronomischen Einrichtungen sind mit dem Vorhaben keine zusätzlichen relevanten Verkehre auf 
die umgebenden öff entlichen Straßen verbunden, ein baulicher Eingriff  in die umgebenden 
Straßenverkehrsflächen ist zur Umsetzung der Entwicklungsziele nicht erforderlich. Die geplante 
Anschlusshöhe der Erdgeschossnutzungen nimmt die bestehenden Ausbauhöhen der 
angrenzenden Gehwege auf, Höhenanpassungen in der öffentlichen V erkehrsfläche zur Sicherung 
eines barrierefreien Zugangs der Vorhabennutzungen sind nicht notwendig.  
Für die un mittelbar an das Vorhaben angren zenden öffentlichen Verkehrsflächen wurde in 
Abstimmung mit den Fachämtern der Stadt Münster ein Konzept zur funktionalen Ausgestaltung 
der Wegebereiche mit der Errichtung von Fahrradabstellplätzen und der Ausweisung einer Anliefer - 
und Haltezone für die Vorhabennutzungen einschließlich eines Beh inderten-Stellplatzes entwickelt 
(s Kapitel 6.2.6). Mit Blick auf den Vorhabenbezug der Maßnahmen werden  
• über eine umlaufende Tiefe von rd. 8,50 m die öffentlichen Verkehrsflächen der Von -
Steuben-Straße, des Berliner Platzes und der Bahnhofstraße als von der Umgestaltung 
betroffene Verkehrsflächen in den Geltungsbereich d es vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans aufgenommen und entsprechend ihrer bestehenden und auch 
zukünftigen Bedeutung als öffentliche Verkehrsflächen  gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB 
festgesetzt.  
Die Inhalte der Umgestaltung sind nachr ichtlich in den Bebauungsplan übernommen, die  
weitergehende Sicherung und Umsetzung der Maß nahmen wird auf der Ebene des

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Durchführungsvertrages verbindlich vereinbart. Weitergehende planungsrechtliche Festsetzungen 
zu Verkehrsflächen oder zur Erschließung des Vorhabengrundstücks sind nicht erforderlich. 
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur  
Das Plangrundstück  des vorhabe nbezogenen Bebauungsplans Nr. 5 58 ist über die  bestehende 
technische Infrastruktur  in den umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen der Bahnhofstraße, Von -
Steuben-Straße und des Berliner Platzes an das vorhandene  Ver- und Entsorgungsnetz der Stadt 
Münster angeschlossen.  Die Wasserversorgung sowie die Energiev ersorgung mit Fernwärme oder 
Gas sind sichergestellt. Die Stromversorgung ist ebenfalls grundsätzlich sichergestellt, zur 
Festlegung der Anschlusswerte für das Vorhaben ist eine Abstimmung mit dem Versorgungsbetrieb 
im weiteren Planungsprozess herbeizuführen, planungsrechtliche Belange werden nicht berührt.  
Die Abfallentsorgung der Vorhabennutzungen ist über die Anfahrbarkeit des Vorhabengrundstücks 
sowohl über die Von -Steuben-Straße als auch über die Bahnhofstraße uneingeschränkt 
gewährleistet.  
Vor dem benannten Hintergrund stehen Belange der Ver - und Entsorgung der Umsetzung der 
Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 558 nicht entgegen. 
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur  
Flächen oder Einrichtungen für den Gemeinbedarf oder anderweitige Einrichtungen der sozialen 
Infrastruktur sind nicht Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebau ungsplans Nr. 558, 
Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB werden nicht getroffen.  
Belange vorhandener Gemeinbedarfsein richtungen im übergeordneten Planbereich oder andere 
bestehende Einrichtungen der sozialen Infrastruktur sind von der Umsetzung des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht betroffen. 
6.6 Grünflächen / Begrünung  
 6.6.1  Öffentliche Grünflächen  
Aufgrund der Lage des Plangebietes im bebauten zentralen Innenstadtbereich abseits bestehender 
oder geplanter öffentlicher Grün- und Freiflächen werden mit der Umsetzung der Entwicklungsziele 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558 grünräumliche Belange nicht berührt ; 
Festsetzungen zu öffentlichen Grünflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB werden nicht getroffen.

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6.6.2  Private Grün - und Frei flächen  
Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558 ist eine 
vollständige Überbauung des Plangrundstücks im Abschluss der bestehenden Bebauungen 
zwischen Von- Steuben-Straße und Bahnhofstraße verbunden. Im Kontext der angrenzenden 
Kerngebietsbebauungen werden weitergehende private g rünräumliche Belange nicht berührt ; 
Festsetzungen zu privaten Grünflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB werden nicht getroffen.  
6.6.3  Wald / Flächen für die Landwirtschaft  
Mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 5 58 im 
Umfeld innerstädtischer, dicht besiedelter Siedlungsstrukturen werden Belange oder Flä chen der 
Landwirtschaft oder Waldflä chen nicht berührt ; Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB 
werden nicht getroffen. 
6.6.4  Anpflanz - und Erhaltungsgebote  
Das Plangrundstück  des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist als innerstädtisches 
Baugrundstück innerhalb bestehender Kerngebietsstrukturen derzeit vollständig durch ein 
Kinogebäude überstanden, vorhandene Grünstrukturen oder Bep flanzungen bestehen für das 
Grundstück nicht. Mit der Umsetzung der Vorhabenplanung ist der Abriss des Bestandsgebäudes 
und eine vollständige Neuüberbauung des Plangrundstücks innerhalb der formulierten 
städtebaulichen und architektonischen Zielsetzungen verbunden. Maßnahmen oder Erfordernisse  
aus der Anpflanzung oder aus Erhalt von Bäumen oder Sträuchern bestehen für das Plangrundstück 
nicht, Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB werden nicht getroffen. 
Auf den, das Vorhabengrundstück umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen sind unmittelbar zum 
Gebäude keine Baumstellungen vorhanden, im Bereich des bepflanzten Mittelstreifens der Von -
Steuben-Straße/Berliner Platz sowie auf der  gegenüberliegenden Bah nhofstraßenseite zur 
bestehenden Postimmobilie sind mit einem parallelen Abstand von rd. 19 bzw. 16 Metern jeweils 3 -
4 Straßenb äume angrenzend  (außerhalb des Geltungsbereiches) . Ein Eingriff in die bestehenden 
Bäume ist mit der Umsetzung des Vorhabens nicht verbunden, eine planungsrechtliche Sicherung 
der Straßenbäume ist nicht erforderlich.  
Abseits einer p lanungsrechtlichen Sich erung ist bei der U msetzung und Durchführung  der 
Baumaßnahme der Schutz und E rhalt der bestehenden Straßenbäume im unmittelbaren 
räumlichen Umfeld des Vorhabens  über geeignete Maßnahmen sicherzustellen, etwaige 
Regelungen sind im Zuge des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit den 
Fachbehörden der Stadt Münster abzustimmen, planungsrechtliche Belange werden nicht berührt.

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6.6.5  Ausgleichsflächen  
Der vorhabenbezogene Bebauungsplans Nr. 558 wird als Bebauungsplan der Innene ntwicklung im 
beschleunigten Verfahren gemäß §  13a BauGB durchgeführt  (s. a. Kapitel 1.1). In Anwendung des 
§ 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gilt der mit der Umsetzung des Bebauungsplans zu erwartende Eingriff im 
Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als erfolgt oder zulässig und ist somit nicht zu bilanzieren.  
Neben den Maß gaben aus dem planungsrechtlichen Verfahren erfolgt die U msetzung der 
Entwicklungsziele vor dem Hintergrund einer bestehenden und auch zukünftigen vollständigen 
Überbauung und somit Versiegelung des Plangrundstücks, so dass mit dem  vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans Nr. 558 ein zusätzlicher Eingriff in Natur und Landschaft nicht gegeben ist, Belange 
zum Ausgleich und Ersatz werden nicht berührt,  Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 bzw. § 9 
Abs. 1 a BauGB werden nicht getroffen. 
6.7 Immissionsschutz  
6.7.1  Schallimmissionen  
Der Vorhabenstandort ist als Teil der Kerngebietsstrukturen der Münsteraner Innenstadt mit direkter 
Nachbarschaft zum Münsteraner Hauptbahnhof durch Lärmemissionen, insbesondere entlang der 
innerstädtischen Haupterschließungsstraßen, aus dem Bahnverkehr  und aus den verkehrlichen 
Anlagen des Bahnhofsvorplatzes erheblich  belastet. Vor dem Hintergrund ist davon auszugehen, 
dass für die Überplanung des Vorhabengrundstücks als stark lärmvorbelasteter Bereich die 
Orientierungswerte der DIN 18005 nicht eingehalten werden können bzw.  sogar deutlich 
überschritten werden.  
Das Nutzungsprofil des geplanten Vorhabens sieht eine überwiegende Wohnnutzung in Form von 
Einzelappartements als innerstädtisches Wohnen für Studenten und Senioren vor, mit dem Angebot 
wird der gestiegenen Nachfrage nach hochwertigen innerstädtischen Wohnungen mit kurzen 
Wegen zur Innenstadt , einem hohen Angebot an attraktiven Infrastruktureinrichtungen und einer 
optimalen ÖPNV -Anbindung entsprochen. Darüber hinaus wird  entsprechend den politischen 
Beschlüssen das Wohnen im Stadtquartier gestärkt  um eine Belebung des Bahnhofsbereiches   - 
abseits alleiniger Büro - und Geschäftsnutz ungen -  im Sinne einer Verbesserung der sozialen 
Kontrolle zu erwirken und somit den Standort langfristig und nachhaltig aufzuwerten  (s. Vorlage 
V/0006/2012 „Bausteine fü r eine weitere Stärkung der inneren Entwicklung im Bereich Wohnen“) . 
Neben den nutzungsspezifischen Zielsetzungen für den Standort ist die mit der Umsetzung des  
Vorhabens verbundene Neubelebung eines prominenten, brachgefallenen innerstädtischen 
Grundstücks im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein zentrales Planungsziel 
jedweder Stadtplanung.

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Mit dem Entwicklungsziel das Wohnen am Standort zu stärken sind besondere Anforderungen an 
den Immissionsschutz zu stellen um städtebauliche Missständ e zu verhindern und die 
Schutzansprüche nach gesunden Wohn-  und Arbeitsverhältnissen der zukünftigen Nutzer zu 
gewährleisten. Der Einsatz aktiver Schallschutzmaßnahmen in Form von L ärmschutzwänden oder -
wällen scheidet  dabei aufgrund der innerstädtischen Lage des Plangrundstücks im unmittelbaren 
Anschluss an die angre nzenden umgebenden Straßen und  aufgrund der geplanten Gebäudehöhe 
von 45 m aus , als punktförmige Bebauung eines 580 m² großen Kopfgrundstücks mit drei seitig 
straßenzugewandten Fassadenflächen und einer Seite als Grenzbebauung sind Abschirmwirkungen 
aus lärmabgewandten Gebäudestellungen auf dem Grunds tück nicht realisierbar . Die Verwendung 
‚durchgesteckter Wohnungen‘ als klassische Lärmschutzgrundrisse mit Nebenräumen zur 
lärmzugewandten Straßenseite und Schlaf - und Aufenthaltsräumen zur ruhigen Gebäuderückseite 
ist aufgrund der allseitig lärmbelasteten Fassadenfronten für den Standort ebenfalls nicht gegeben. 
Darüber hinaus würden aufgrund der städtebaulich vorgegebenen Tiefe des Gebäudes von rd. 22 
Metern im Anschluss an die vorhandene Bebauung bei durchgehenden Wohngrundrissen  
Wohnungszuschnitte entstehen, die  - neben nicht lösbaren Belichtungsproblemen in den 
Innenbereichen - allein aufgrund ihrer Größe nur als ‚Familienwohnen‘ umsetzbar wären, was den 
nutzungsspezifischen Erfordernissen und Vermarktbarkeiten am Standort zusätzlich entgegensteht 
(s. a. Kapitel 1.2).  
Vor dem benannten Hintergrund ist zur Umsetzung der  Entwicklungsziele alleinig eine baulich 
technische Lösung zur Sicherung der Belan ge zum Immissionsschutz möglich. Diesem Erfordernis 
wird über effiziente bauliche Schallschutzmaßnahmen in Kombination mit hochwertigen 
energetischen Standards entsprochen. So wird das Vorhabengebäude im KfW-55 Standard mit einer 
kontrollierten Be - und Entlüftung mit Wärmerückgewinnung für die Büro - und Wohnnutzu ngen 
errichtet, für die Wohnungen wird zusätzlich ein Einbau schallgedämmter teilgekippter 
Öffnungsflügel vorgesehen. Als sogenannte ‚Prallscheiben‘ analog eines Kastenfensters ist über das 
Belüftungssystem ein gelegentliches Öffnen der Fenster im Ermessen des Bewohners  möglich und 
somit eine natürliche Belüftung der Wohnung unter Einhaltung der rechtlichen Lärminnenpegel 
insbesondere im Nachtzeitraum gegeben. I m Sinne einer aktiven Schallschutzmaßnahme wird 
dabei das Fensterelement jeder einzelnen W ohnung erfasst und geschützt , z usammen mit den 
passiven Schallschutzmaßnahmen mit entsprechend den Lärmpegelbereichen vorgegebenen 
Bauschalldämmmaßen für die Außenbauteile schützenswerter Räume wird insgesamt  eine 
Abschirmwirkung für die gesamten Fassadenflächen erwirkt. Außenwohnbereiche wie Balkone oder 
Loggien sind mit Blick auf die besondere Lärmsituation nicht vorgesehen.   
Das Vorhaben selbst kann ohne baulichen Eingriff in die öffentlichen Verkehrswege der 
angrenzenden Verkehrs - und Freiflächen errichtet werden. Vorhabenbezogene Mehrverkehre auf 
die angrenzenden Straßen sind über die fast ausschließliche Wohnnutzung mit ein er entsprechend 
den Vorgaben der Stadt Münster vorgesehenen Ablöse der notwendigen Stellplätze nicht gegeben,

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*2) „Lärmtechnische Untersuchung zum Neubau eines Hochhauses am Berliner Platz 39 in Münster“,   
Ingenieurgesellschaft nts mbH, Münster, Proj-Nr.: 08120015, Stand 10.04.2013 
so dass mit der Errichtung des Vorhabens eine Verschlechterung der bestehenden Verkehrslärm -
situation nicht verbunden ist. 
Mit Blick auf die benan nte Ausgangssituation wurde zur Konkretisierung und Bewertung der 
Lärmsituation eine lärmtechnische Untersuchung *2) erstellt, die sowohl die vorhabenbedingten 
Lärmauswirkungen auf die bestehenden angrenzenden Nutzungsstrukturen als auch die 
Auswirkungen der Lärmemissionen auf das geplante Vorhaben  gutachterlich prüft. Konkret wurde 
untersucht, ob  
• eine Verträglichkeit des Vorhabens mit der umgebenden Bebauung gemäß den 
Vorgaben der TA-Lärm sowie 
• eine Verträglichkeit der vorhandenen G ewerbebetriebe mit der heranrückenden 
Wohnbebauung des geplanten Vorhabens  
gegeben ist. Zum Schutz der zukünftigen Nutzer und Bewohner des Vorhabengebäudes wurden 
• die durch Verkehrs - und Gewerbelärm zu erw artenden Lärmimmissionen  an den 
Außenfassaden des Vorhabens ermittelt und sollten geeignete Lärmminderungs -
maßnahmen in Form von passiven S challschutzmaßnahmen für das Vorhabengebäude 
aufgezeigt werden. 
Mit Blick auf die innerstädtische Lage und entsprechend den Maßgaben aus dem bestehenden 
Planungsrecht wurde in der lärmtechnischen Untersuchung für das Plangrundstück und die 
angrenzenden Planbereiche die Schutzbedürftigkeit eines Kerngebiets zu Grunde gelegt. 
AUSWIRKUNGEN AUS GEWERBELÄRM  
Als maßgeblicher Emittent von Betriebslärm im Zusammenha ng mit dem Vorhaben ist die 
Warenanlieferung des im Erdgeschoss und Teilen des 1. Obergeschosses geplanten kleinflächigen 
Schnellrestaurants zu berücksichtigen. Die Waren werden wöchentlich an vier Werktagen in der Zeit 
von 9:00 - 19:00 Uhr durch LKW’s mit  Kühlaggregaten über Rollcontainer und eine Palette mit 
Palettenhubwagen angeliefert, der Liefervorgang kann bis zu 2 Stunden in Anspruch nehmen. 
Weitere signifikante Emittenten sind nicht zu erwarten. Durch die sehr hohen Verkehrsaufkommen 
auf den umliegenden Straßen ist mit relevanten zusätzlichen Geräuschen auf den öffentlichen 
Verkehrsflächen aus vorhabenbezogenen An - und Abfahrverkehren der kleinen Gewerbeflächen 
und Wohnnutzungen im Sinne der TA -Lärm nicht zu rechnen, so dass auf eine entsprechende 
Untersuchung verzichtet werden kann. 
Weitergehende Details zum Berechnungsverfahren und zur Beurteilungs - und Berechnungsgrund-

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lage sind dem Gutachten zu entnehmen. Folgende Ergebnisse zum vorhabenbezogenen 
Gewerbelärm(hier: Warenanlieferung) sind festzuhalten: 
• Der Richtwert der TA-Lärm von 60 dB(A) tags für Kerngebie te wird an allen maßgeblichen 
Immissionsorten der benachbarten vorhandenen und geplanten Wohnnutzungen 
eingehalten. Für die Wohnnutzungen des  Vorhabengebäudes als zu beurteilende Anlage 
liegen die erm ittelten Beurteilungspegel m e h r  a l s  6  d B ( A )  u n t e r h a l b  d er Richtwerte, so 
d a s s  g e m ä ß  d e n  V o r g a b e n  d e r  T A-Lärm eine weitergehende Gesamtlärmbetrachtung 
nicht erforderlich ist. 
• Eine Warenanlieferung im Nachtzeitraum (22:00 - 6:00 Uhr) ist nach überschlägigen 
Berechnungen mit einer Überschreitung des Richtwertes nachts von 45 dB(A) verbunden. 
• Die gemäß TA -Lärm zulässige Richtwertüberschreitung durch einzelne Geräuschspitzen 
(hier: Betriebsbremse eines LKW’s in der Anlieferzone) von tags max. 30  dB(A) wird an 
allen maßgeblichen Immissionsorten eingehalten. Nächtlich e vorhabenbezogene 
Geräuschspitzen sind nicht gegeben.  
• Die Überprüfung in der Örtlichkeit hat ergeben, dass die im Umfeld des Vorhabens 
vorhandenen Geschäfts- und Bürobetriebe weder alleinig noch in der Summe relevante 
Immissionen im Sinne schädlicher Umw elteinwirkungen auf die geplanten Vorhaben -
nutzungen verursachen, so dass im Sinne der TA -Lärm auf eine weitergehende 
Untersuchung verzichtet werden kann.  
Vor dem Hintergrund der benannten gutachterlichen Ergebnisse zum Gewerbelärm wird ein 
Hinweis in den  Bebauungsplan aufgenommen, wonach der Ausschluss von Anlieferungen 
außerhalb des Tageszeitraumes im bauordnungsrechtlichen Genehmigungs verfahren zur 
Errichtung des Vorha bens zu berücksichtigen  ist. Insgesamt ist somit die Verträglichkeit des 
Vorhabens gemäß den Vorgaben der TA -L ä r m  z u  j e d e m  Zeitpunkt sichergestellt, weitergehende 
planungsrechtliche Festsetzungen oder Hinweise zum Gewerbelärm sind nicht erforderlich. 
AUSWIRKUNGEN AUS VERKEHRS- UND GEWERBELÄRM AUF DAS VORHABEN 
Zum Schutz der Vorhabennutzungen gegenüber Verkehrs - und Gewerbelärm wurden die zu 
erwartenden Lärmim missionen ermittelt und entsprechend den Vorgaben der DIN 18005 
gutachterlich bewertet. Berücksichtigt wurden 
• alle auf das Vorhabengebäude einwirkenden Straßen einschließlich der vorhandenen 
Lichtsignalanlagen, 
• der bestehende Taxistand und die Kiss-and-Ride-Zone, 
• alle auf das Vorhaben einwirkenden Schienenverkehrsanlagen sowie 
• die Anlieferungsvorgänge vor der westlichen Gebäudefront des Vorhabens.

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Als Ausgangsdaten für den Straßenverkehrslärm wurde die Auswertung einer Erhebung der Stadt 
Münster vom 19.11.2009 mit den daraus ermittelten durchschnittlichen täglichen Verkehrs -
belastungen (DTV) zu Grunde gelegt  und gemäß der Expertise „Mobilität Münster / Münsterland 
2050“ der LK Argus Kassel GmbH von  November 2010 auf das Jahr 2030 hochgerechnet. Neben den 
Verkehrsbelastungen wurden weitergehende örtliche Gegebenheiten mit entsprechenden 
Zuschlägen für erhöhte Störwirkungen b zw. Korrekturfaktoren für unterschiedliche Höchst -
geschwindigkeiten, Straßenoberflächen, Gefällelagen und Mehrfachreflexionen berücksichtigt. Für 
das Parken wurden entsprechend den Maßgaben der Parkplatzlärmstudie für die 20 Taxistände und 
5 Kiss-and-Ride-Stellplätze 75 Fahrbewegungen je Stunde am Tag und 12,5 je Stunde in der Nacht 
bei einem Wechsel der Fahrzeuge von 3/h am Tag und 0,5/h in der Nacht sowie Zuschläge für 
Besucher- und Mitarbeiterparkplätze zu Grunde gelegt. Für die Emissionsberechnung des 
Schienenverkehrslärms wurden die Streckenbelegungsdaten der DB Netz AG Berlin in der Prognose 
2025 für die Bahnstrecken im Bereich des Hauptbahnhofs einschließlich Korrekturzuschläge für 
unterschiedliche Fahrbahnarten sowi e Brückenzuschläge eingestellt. Weitergehende Details zu den 
Ausgangsdaten sind dem Gutachten zu entnehmen. 
Folgende Berechnungsergebnisse nach DIN 18005 zum Verkehrs - und Gewerbelärm am geplanten 
Vorhaben sind festzuhalten: 
• Durch den Verkehrslärm, insbesondere über die hohe vorhandene Verk ehrsbelastung auf 
der Von-Steuben-Straße und dem Berliner Platz, werden die Orientierungswerte der DIN 
18005 an den Hauptfassadenseiten des Vorhabengebäudes deutlich überschritten. 
Entlang der Gebäudefront zur Von -Steuben-Straße/Berliner Platz wurde für da s 
Erdgeschoss ein maximaler Beurteilungspegel von 75,6/67,5 dB(A) tags/ nachts ermittelt, 
womit die Orientierungswerte von 65/55 dB(A) tags/nachts für Kerngebiete um 10,6 
dB(A) bzw. 12,5 dB(A) überschritten werden. 
Im obersten Geschoss betragen die Überschreitungen aufgrund der größeren Entfernung 
z u  d e n  E m i t t e n t e n  5  d B ( A )  t a g s  u n d  7 , 2  d B ( A )  n a c h t s ,  a n  d e n  G e b ä u d e f r o n t e n  z u m  
Bahnhofsvorplatz werden maximale Beurteilungspegel von 69,6/61,9 dB(A) tags/nachts 
ermittelt. 
An der östlichen Gebäudefront zur Bahnhof straße und zur Gleistrasse werden am Tag die 
Orientierungswerte der DIN 18005 in allen Geschossen eingehalten bzw. unterschritten, 
nachts liegt die höchste Überschreitung im 14. Obergeschoss bei maximal 3,9 dB(A). 
• Auswirkungen aus Gewerbelärm auf den Gesam tbeurteilungspegel sind aufgrund der 
hohen Verkehrslärmbelastung nicht gegeben. 
• Mit der Errichtung des Vorhabens sind keine Auswirkungen durch Lärm -Reflexionen auf 
die angrenzende vorhandene Bebauung verbunden.

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*3) Schallschutztechnische Stellungnahme „BV: Hochhaus Berliner Platz, Schallschutztechnische Wirkung von 
Wohnungsfenstern mit Prallscheibe“, Schreiben des Ingenieurbüros für technische Akustik und Bauphysik ITAB 
vom 13. August 2013 
Vor dem Hintergrund der teilweise erheblichen Überschreitungen der Orientierungswerte werden 
gemäß den Maßgaben der DIN 4109 Lärmpegelbereiche von III – VI ermittelt und wie folgt als 
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes gemäß § 9 Abs.1 Nr. 24 BauGB im Bebauungsplan festgesetzt: 
• Für die westliche Fassadenseite zur Von -Steuben-Straße sind die Außenbauteile der 
Wohnungen  im Erdgeschoss bis einschließlich 10. Obergeschoss mit einem Schalldämm-
maß von 50 dB und der  Büroräume von 45 dB entsprechend dem Lärmpegelbereich VI 
zu errichten, ab dem 11. Obergeschoss gelten die Maßgaben entsprechend dem 
Lärmpegelbereich V. 
• Für die nördliche Fassadenseite zum Berliner Platz sind die Außenbauteile der 
Wohnungen über alle Geschosse  mit einem Schalldämmmaß von 45 dB und der  
Büroräume von 40 dB entsprechend dem Lärmpegelbereich V zu errichten.  
• Für die östliche Fassadenseite zur ‚kleinen‘ Bahnhofstraße sind die Außenbauteile der 
Wohnungen über alle Geschoss e mit einem Schalldämmmaß von 35 dB und der  
Büroräume von 30 dB entsprechend dem Lärmpegelbereich III zu errichten. 
• Für die südliche Fassadenseite im oberen Anschluss an die vorhanden e Blockbebauung 
sind die Außenbauteile der Wohnungen  hälftig nach Westen mit einem Schalldämmmaß 
von 45 dB und der  Büroräume von 40 dB ent sprechend dem Lärmpegelbereich V und 
hälftig nach Osten mit einem Schalldämmmaß von 40 dB und der  Büroräume von 35 dB 
entsprechend dem Lärmpegelbereich IV zu errichten. 
Neben den Maßgaben entsprechend den Lärmpegelbereichen III bis VI wird zur Sicherung eines 
fensterunabhängigen Lüftungssystems der Einbau einer kontrollierten Be-  und Entlüftungsanlage 
mit kombinierter Wärmerückgewinnung für die Büro - und Wohnnutzungen festgesetzt. Für die 
zusätzliche Belüftung der Wohnnutzungen wurde zur Ermittlung der Innen pegel in den 
Appartements eine schalltechnische Untersuchung an einer vorgegebenen Fassadenkonstruktion 
für den Einbau schallgedämmter teilgekipp ter Öffnungsflügel durchgeführt *3). Demnach werden 
mit der Konstruktion an drei untersuchten Immissionsaufpunkten Innenraumpegel L i nachts von 26 
- 30 dB(A) ermittelt, unter zusätzlicher Berücksichtigung eines Korrektursummanden gemäß VDI 
2719 von 3 - 6 dB(A) wird de r gemäß VDI Richtlinie 2719, Tabelle 6 anzustrebende Mittelungspegel 
nachts in Schlafräumen  von Lm = 30 -35 dB(A) eingehalten. Zur Sicherung gelegentlich zu öffnender 
Fenster für die Wohnnutzungen bei zumutbaren Lärmbelastungen  wird analog der untersuchten 
Fassadenkonstruktion festgesetzt, dass

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 Begründung zum ENTWURF - Seite 29 von 45 
  
*4) „Neubau eines Hochhauses am Berliner Platz 39 in Münster, Lufthygienisches Fachgutachten“, simuPLAN 
Ingenieurbüro für Numerische Simulation, Dipl. Met. Georg Ludes, Dorsten, Stand 02.09.2013 
• für Aufenthalts- und Schlafräu me bzw. zum Schlafen geeignete Räume der 
Wohnnutzungen der Einbau schallgedämmter teilgekippter Öffnungsflügel vorzusehen  
ist, die im gekippten Zustand einen Innenraum -Mittelungspegel nachts von L m  < 35 
dB(A) gewährleisten  und im geschlossenen Zustand die Gesamtschalldämmung der 
Außenfassade nicht verschlechtern.  
Mit der Festsetzung einer mechanischen Be-  und Entlüftung mit Wärmerückgewinnung für die 
Büro- und Wohnnutzungen, der Festsetzung schallgedämmter teilgekippter Öff nungsflügel mit 
einem einzuhaltenden Innenraum-Mittelungspegel nachts für die Schlaf- und Aufenthaltsräume der 
Wohnungen und der Festsetzung resultierender  Schalldämm-Maße in Abhängigkeit vom 
Lärmpegelbereich für die Außenbauteile schützenswerter Räume wird den gesetzlichen Vorgaben 
zum Lärmschutz von Wohn- und Büronutzungen innerhalb gemischt genutzter Innenstadtbereiche 
sachgerecht entsprochen, bauordnungsrechliche Belange oder Belange aus Luftschadstoffen (s. 
Kapitel 6.7.2) stehen dem ebenfalls nicht entgegen.  
Insgesamt sind in Abwägung der vorgegebenen städtebaulichen Rahmenbedingungen und 
möglicher Schallschutzmaßnahmen die Anforderungen an gesunde  Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
am Vorhaben  gewährleistet, gleichzeitig wird den  stadtgestalterischen und nutzun gsspezifischen 
Erfordernissen zur Aufwertung und Revitali sierung eines  brachgefallenen Innenstadtgrundstückes 
entsprochen. 
 
6.7.2  Luftschadstoffimmissionen  
Das Plangrundstück des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558 liegt im Stadtbezirk Münster-
Mitte im  Hauptverkehrsstraßennetz der Stadt zwischen der „Von -Steuben-Straße“, dem „Berliner 
Platz“, der „Kleinen Bahnhofs traße“ und der „Bahnhofstraße“ und in unmi ttelbarer Nähe zu den 
zentralen Bushaltestellen des Bahnhofsvorplatzes. Die „Von-Steuben-Straße“ stellt eine der Grenzen 
der seit dem 01.01.2010 ausgewiesenen und nordwestlich des Plangebietes gelegenen Umweltzone 
des Umweltqualitätsplans der Stadt Münster dar.  
Die Belüftung der geplanten Nutzungen im Vorhabengebäude erfolgt über eine kontrollierte Be-  
und Entlüftung mit Wärmerückgewinnung für die Büro - und Wohnnutzungen und eine zusätzliche 
Belüftung der Wohnungen über schallgedämmte teilgekippte Öffnungsflügel.   
Um negative Einwirkungen auf die Bewohner durch Luftschadstoffe  über die Lüftungssysteme 
ausschließen zu können, wurde in Abstimmung mit den Fachbehörden der Stadt Münster eine 
Untersuchung der Luftschadstoffsituation in Form eines Feinscreenings  *4) durchgeführt. Dazu

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wurden mit Hilfe von mikroskaligen  Simulationsrechnungen die Stickstoffdioxid - (NO2) und 
Feinstaubbelastungen (PM10 und PM 2,5) in unterschiedlichen Höhenniveaus bestimmt und anhand 
der Grenzwerte der 39. BImSchV bewertet. 
Als Eingangsdaten für die B erechnung der verkehrsbedingten Emission en wurden die vom Amt für 
Stadtentwicklung, Stadtplanung und Verkehrsplanung der Stadt Münster durchgeführten 
Verkehrszählungen von zwei Zählstellen aus dem Jahr 2009 zugrunde gelegt und differenziert nach 
Fahrzeugkategorien auf die durchschnittl ichen tägl ichen Verkehrsstärken  DTV-Werte hoch-
gerechnet. Darüber hinaus wurde durch gewichtete Mittelung der Verkehrswerte zum Busverkeh r 
der Stadtwerkeflotte sowie zum regionalen Busverkehr  der DTV-Wert der Busflotte ermittelt . Für die 
Berechnung der Abgasemissionen wurde jeder Fahrspur eine Verkehr ssituation auf Grundlage einer 
Ortsbesichtigung vom 09.08.2013 zugewies en und unter Berücksichti gung des Störungsgrades in 
die B erechnung eingestellt. Im Sinne einer ‚Worst -Case-Abschätzung‘ wurde für die Busspuren im 
Bereich der Haltestellen ‚Hauptbahnhof‘ ein Stop+Go -Anteil von 100 % vorgegeben, im Bereich von 
Lichtsignalanlagen wurden Rückstaubereiche mit einem festen Stop+Go -Anteil von 10 % definiert, 
zusätzlich wurden Kaltstartzuschläge berücksichtigt. Die Gebäudestellungen und -höhen wurden 
auf der Basis von ALK-Daten ermittelt und im Rahmen einer Ortsbegehung überprüft.  
Die Ausbreitungsrechnungen erfolgten für den Planfall mit Bezugsjahr 2015 unter Zugrundelegung 
der Umweltzonenregelung und der spezifischen Münsteraner Bus -Emissionsfaktoren im Prognose -
jahr 2015.  Die meteo rologischen Eingangsdaten sind  einer Ausbreitungsklassenstatistik der 
ehemaligen DWD -Station Münster Zoo entnommen. Der Überdachwind im Untersuchungsgebiet 
weht demnach bevorzugt aus südwestlichen Richtungen, die mittlere Windgeschwindigkeit beträgt 
3,2 m/s.  Neben den Luftschadstoffimmissionen, d ie durch den Straßenverkehr im 
Untersuchungsgebiet verursacht werden, wurden als Hintergrundbelastung die Immissionsbeiträge 
durch Quell en außerhalb des Untersuchungsbereiches  berücksichtigt. Die Abschätzung der 
Hintergrundbelastung für den Luftschadstoff NO 2  erfolgte auf Grundlage von Messwerten der Jahre 
2010 bis 2012 der LANUV -Station Münster-Geist. Weitergehende Details zu E ingangsdaten und z ur 
Immissionsprognose sind dem Gutachten zu entnehmen.  
Auf Grundlage der Ausbreitungsberechnungen sind folgende gutachterlichen Ergebnisse 
festzuhalten: 
• NO2 -Belastung: Mit einer Maximalbelastung von 37,3 µg/m³ entlang der Fassaden des 
geplanten H ochhauses wird der Grenzwert zum Jahresmittelwert von 40 µg/m³ überall 
eingehalten. Der flächenhaft bis in die Höhe des 5. Obergeschosses ausgewiesene 
Jahresmittelwert der NO 2-Konzentration zeigt, dass aufgrund der Nähe zu den 
verkehrlichen Emittenten die Maximalbelastungen in Höhe des Erdgeschosses auftreten. 
Mit zunehmender Höhe nimmt die Schadstoffbelastung deutlich ab. Positiv wirkt sich 
insgesamt die geplante Höhe des Vorhabens aus, da hierdurch aus der Erhöhung der 
mittleren Windgeschwindigkeit im Bereich des Berliner Platzes und der Bahnhofstraße 
eine verbesserte Verdünnung der freigesetzten Schadstoffe erwirkt wird.

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Die Wahrscheinlichkeit, dass der NO 2  -Stundenmittelwert von 200 µg/m³ an mehr als 18 
Stunden des Tages überschritten wir d, liegt entlang der Fassaden bei maximal 3,0 %. 
Vergleichsauswertungen von Messungen aller L ANUV-Stationen aus den letzten f ünf 
Jahren zeigen, dass selbst an hoch belasteten Verkehrsstationen mit schlechten 
Durchlüftungsverhältnissen dieser Grenzwert deut lich eingehalten wurde, eine 
Überschreitung des NO 2 -Kurzzeitgrenzwertes kann lt. Gutachter somit ausgeschlossen 
werden.  
• PM10 und PM2,5 Belastung: Mit einer Maximalbelastung von 26,4 µg/m³ wird der Grenzwert 
zum PM10 -Jahresmittelwert von 40 µg/m³ deutlich unterschritten. Die maximal zulässige 
Anzahl von 35 Überschreitungstagen entlang der Vorhabenfassaden wird mit ermittelten 
maximal 24 Überschreitungstagen ebenfalls deutlich eingehalten. Die höchs te PM 10 -
Belastungen liegen in Bodennähe, mit zuneh mender Höhe nimmt die Belastung deutlich 
ab. Der maximale Wert der PM 2,5 -Belastung entlang der Hochhausfass aden liegt mit 18,7  
µg/m³ nur unwesentlich oberhalb der Hintergrundbelastung , der Grenzwert zum PM 2,5 -
Jahresmittelwert von 25 µg/m³ wird deutlich eingehalten. 
Insgesamt ist keine unzulässige Überschreitung der NO2 - und Feinstaubgrenzwerte der 39. BImSchV 
entlang der Fassaden des geplanten  Hochhauses gegeben, lufthygienische Belange stehen dem 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 558 nicht entgegen. 
6.8 Altlasten / Altstandorte  
Im Altlastenkataster der Stadt Münster sind für den Geltungsbereich  des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans keine Altlasten eingetragen, Hinweise auf  Altlastenverda chtsflächen liegen nicht 
vor. Belange aus Altlasten/Altstandorten werden mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans Nr. 558 nicht berührt.  
Für das Plangebiet liegen keine Hinweise auf Einwirkungen von Kamp fmitteln vor. Zur 
grundlegenden Sicherung der Belange zu Kampfmitteln wird jedoch ein allgemeiner Hinweis in den 
Bebauungsplan aufgenommen, wonach beim  Auffinden von Kampfmitteln im Zusammenhang mit 
Erd- und Bauarbeiten die Baumaßnahmen unverzüglich einzustellen sind und die Feuerwehr der 
Stadt Münster zu informieren ist; auf da s Erfordernis zur Sicherheitsüberprüfung von Ramm-, Bohr- 
und Gründungsarbeiten wird zusätzlich verwiesen.  Derzeit werden gutachterliche Untersuchungen 
zur Gründung des Vorhabens vorbereitet, zur Beachtung der Belange von Kampfmitteln werden die 
Arbeiten in enger Abstimmung mit der Feuerwehr durchgeführt.

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6.9 Denkmalschutz / Archäologie  
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau - und 
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. 
Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch 
jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler 
(kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfär bungen in der natürlichen  
Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. 
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern 
regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. 
6.10 Artenschutz  
Mit der Kleinen Novelle des Bundesnatu rschutzgesetzes (BNatSchG) vom Dezember 2007 wurde 
eine Anpassung des deutschen Artenschutzrechtes an europäische Vorgaben vorgenommen. In der 
Folge sind bei allen genehmigungspflichtigen Planungs - und Zulassungsverfahren die 
Artenschutzbelange entsprechen d den europäischen Bestimmungen im Rahmen einer arten -
schutzrechtlichen Prüfung zu betrachten (vgl. Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der 
baurechtlichen Zulassung von Vorhaben, Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für 
Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, 
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW v. 22.12.2010). 
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558 umfasst ein vollständig bebautes 
innerstädtisches Grundstück. Mit der Ums etzung des Vorhabens ist der Abriss  des auf dem 
Vorhabengrundstück bestehenden Kinogebäudes verbunden. Grünflächen oder Geh ölze kommen 
im Plangebiet nicht vor. 
Für eine Vorabschätzung der artenschutzrechtlichen Belange im Zusammenhang mit dem Abriss 
des Bestandsgebäudes  wurde durch das Amt für Grünflächen und Umweltschutz der Stadt Münster 
am 28.03.2013 eine Begehung des Kinogebäudes durchgeführt. Hinweise auf geschützte Arten 
wurden nicht vorgefunden, eine gutachterliche Begleitung der Abrissmaßnahmen wird als nicht  
erforderlich erachtet. Wegen des Vorhandenseins von Fassadenverkleidungen mit z.T. sc hadhaften 
Eternitschindeln ist jedoch ein vereinzeltes Vorkommen von Fledermäusen nicht gänzlich 
auszuschließen. Zur Sicherung der Artenschutzbelange wird daher ein Hinweis in den 
Bebauungsplan aufgenommen, wonach ein A uffinden von Fledermausquartieren im Zusammen -
hang mit dem Gebäudeabriss unverzüglich der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen ist.

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*1) „Beurteilung zur stadtstrukturellen und städtebaulichen Verträglichkeit des geplanten Neubaus eines Hochhauses 
am Berliner Platz (ehem. „Metropolis“)“, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung der Stadt 
Münster, 22.06. 2011 
*5) „Untersuchung der Verschattung zum Neubau eines Hochhauses am Berliner Platz 39 in Münster“,  Kurzgutachten, 
Ingenieurgesellschaft nts mbh, Münster, Stand 25.04.2013 
6.11 Verschattung  
Nach einer Ersteinschätzung der Verschattungssituation im Zuge der stadtstrukturellen 
Verträglichkeitsanalyse*1) der Stadt Münster wurde die vorhabenbezogene zusätz liche 
Beeinträchtigung aus Verschattung als eher gering bewertet. Die Anforderungen der DIN  5034-1, 
die in Ermangelung verbindlicher Vorgaben hilfsweise zur Bewertung der Aus wirkungen 
herangezogen werden können, werden eingehalten, so dass sich aus der Verschattungsproblematik  
keine zwingende Höhenbegrenzung für das geplante Vorhaben ableiten ließ.  Um die Belange aus 
Verschattung abschließend für das konkrete Planvorhaben bewerten zu können wurde eine 
weitergehende Detailuntersuchung* 5) zur Verschattung ssituation durchgeführt, in der die 
Modifizierung von Bestand zur Planung  modellhaft überprüft  wurde. Als bestehende Nutzungen 
sind in der weitestgehend geschlossenen Randbebauung der umgebenden Straßen zum 
Plangrundstück gleichermaßen Geschäfts- und Bürogebäude mit vereinzelten Wohnnutzungen von 
einer etwaigen Verschattung betroffen, nördlich des Vorhabenbereiches grenzen mit dem 
Bahnhofsvorplatz das Bahnhofsgebäude, die Radstation, Taxistand und die Kiss-and-Ride-Zone an. 
Der Bewertung des Einflusses aus Verschattung auf die Lebens - und Wohnqualitäten der 
angrenzenden Gebäude sowie des öffentlichen Raumes  wurden die Kriterien der DIN 5034 
(„Innenraumbelichtung mit Tageslich t“ Oktober 1999) zu Grunde gelegt,  beurteilt wurde die 
Verschattung in der Gegen überstellung des Bestandes und der Planung an  den Stichtagen 17. 
Januar (Wintersonne), 21. März/September (Frühjahrs -/Herbstsonne) und  21. Juni (Sommersonne), 
jeweils für den gesamten Tageszeitraum. Die Analyse der Verschattung erfolgte in Form einer 
umfassenden und anschaulichen Darstellun g  ü b e r  e i n  E D V-gestütztes Raum -/Schattenmodell. 
Folgende gutachterlichen Ergebnisse sind festzuhalten: 
• Im Bestand sind aufgrund der durchgehenden Randbebauung im ver dichteten 
Innenstadtbereich bereits zu allen Jahreszeiten große Teile der Von -Steuben-Straße 
sowie der Bahnhofstraße verschattet, bei niedrig stehenden Sonnens tänden erhalten die 
Gebäudefassaden erst zur Mittagszeit direktes Sonnenlicht. Der  Berliner Platz ist über 
seine Nordlage, d er Schmalseite der Blockrandbebauung  und aufgrund seiner  
Flächenausdehnung auch bei tiefstehenden Sonnenständen weitestgehend besonnt. Mit 
der Umsetz ung des Vorhabens bleibt aufgrund der unveränderten Sockelfläche des 
Gebäudes die Ver schattung grundsätzlic h wie im Bestand erhalten, über die E rhöhung

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des Gebäudes auf 45 m erfolgt ein schmaler Schattenwurf in bisher besonnte Bereiche, 
der aufgrund der geringen Ausdehnung des Gebäudes jedoch sehr schnell wandert  und 
somit nur kurzfristig auftritt.  
• Am Stichtag 17. Januar  (Wintersonne) bleibt in den Morgenstunden bei einer nahezu 
vollständigen Verschattung der Frei-  und Verkehrsflächen, der Ost - und Westfassaden 
und dem allgemein noch geringem Tageslicht die Erhöhung des Gebäudes ohne 
nennenswerte Auswirkung.  Lediglich in der Zeit zwischen 11:00 und 12:00 Uhr wird die 
erhöhte Gebäudehöhe über einen zusätzlichen Schattenwurf in den oberen Geschossen 
der Gebäude Von -Steuben-Straße 24 - 28 wirksam, eine relevante Einwirkung im Sinne 
der DIN 5034 liegt jedoch nicht vor.  Ab 14:00 Uhr sind die Freiflächen des Berliner P latzes 
mit einer weitergehenden Verschattung bis zur Bahnhofstraße betroffen. 
• Am Stichtag 21. März/ September (Frühjahrs- und Herbstsonne ) ist ein zur Wintersonne 
analoges Bild für die Morgenstunden ohne nennenswerte A uswirkungen der 
Gebäudeerhöhung festzustellen. Ab 11:00 Uhr ist aufgrund der bereits hohen 
Sonnenstände die Beeinträchtigung durch die Gebäudehöhe geringer gegenüber der 
Wintersonne, kurzfristig werden jedoch die westlich zum Vorhaben liegend en 
Gebäudefassaden beschattet.  Ab 13:00 Uhr wandert der Schatten über den Berliner Platz 
wobei aus der Gebäudeerhöhung erstmalig auch die Dachflächen der Fahrradstation 
kurzzeitig im Schatten liegen. In den Nachmittagsstunden ist aufgrund der tiefstehenden 
Sonne mit bereits großflächigen Verschattungen aus den Bestandsgebäuden keine 
nennenswerte zusätzliche Verschattung aus der Gebäudeerhöhung festzustellen. 
• Am Stichtag 21. Juni (Sommersonne) führt die Gebäudeerhöhung in den Morgenstunden 
zu einer zusätzlichen, kurzzeitigen Verschattung der unteren Geschosse der Gebäude  
Von-Steuben-Straße 28 - 30, ab ca. 11.00 Uhr liegt der Schattenwurf aufgrund der 
hochstehenden Sonne jedoch nur noch innerhalb des Straßenra umes. Zur Mittagszeit 
sind mit Ausnahme des Gehweges vor dem Plangrundstück im Bestand alle Freiflächen 
des Berliner Platzes besonnt, die G ebäudeerhöhung führt lediglich zu einer  geringen 
Erweiterung des Schattens bis in die V erkehrsfläche hinein , Aufenthaltsfl ächen wie die 
Bushaltestelle werden nicht tangiert. Ab 17:00 Uhr werden die ersten Westfassaden 
beschattet. 
Zusammengefasst ist festzustellen, dass mit Umsetzung des Vorhaben s zu jeder Jahreszeit 
kurzfristig weitere Flächen zusätzlich verschattet werden. J e Standort beträgt die zusätzliche 
Verschattungsdauer jedoch höchstens 1 – 2 Stunden bis der Schatten weitergewandert ist und die 
zusätzlich verschatteten Fenster wieder besonnt werden. Die Anforderungen der DIN 5034 werden 
uneingeschränkt erfüllt, Belange aus Verschattung stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 558 nicht entgegen.

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*6) „Windkanaluntersuchung zum Windkomfort auf dem Berliner Platz in Münster, Vergleich des Windkomforts mit 
dem bestehenden und mit dem geplanten Gebäude Berliner Platz Nr. 39, 48143 Münster“, Ruscheweyh Consult 
GmbH Aachen, Bericht RC 1682/0613, Stand 07. Juni 2013 
6.12 Windeinwirkungen  
Um die Belange von Windeinwirkungen für das konkrete Planvorhaben bewerten zu können wurde 
eine Windkanaluntersuchung*6) zum  Windkomfort durchgeführt, in der die Modifizierung von 
Bestand zur Planung modellhaft überprüft wurde. Als bestehende Nutzungen sind in der 
weitestgehend geschlossenen Randbebauung der umgebenden Straßen zum Plangrundstück 
gleichermaßen Fußgängerpassagen, Eingangsbereiche sowie Straßen, Bürgersteige und Parkzonen 
von etwaigen  Windeinwirkungen betroffen.  Der nördlich des Vorhabenbereiches angrenzende 
Bahnhofsvorplatz das Bahnhofsgebäude, die Radstation, Taxistand und die Kiss -and-Ride-Zone sind 
hierbei besonders zu beachtende Bereiche. 
Der Bewertung des Einflu sses aus Wind einwirkungen auf die Behaglichkeit der angrenzenden 
öffentlichen Räume wurden die Kriterien nach Gandemer/Guyot  („La protection contre le vent “ 
1981) zu Grunde gelegt. Die Analyse der Einwirkungen erfolgte in Form einer Windkanalstudie  über 
ein Umgebungsmodel im Maßstab 1:250 mit Hilfe von Mess - und Fadensonden. Beurteilt wurde n 
die Einwirkungen der lokalen bodennahen Windgeschwindigkeiten in der Gegenüberstellung des 
Bestandes und der Planung  mit charakteristischen Geschwindigkeitskennfeldern  in Abhän gigkeit 
von der Windrichtung . Die Ergebnisse sind umfassend über Fotos, Windstatistiken  und 
Berechnungstabellen dargestellt.  
Nach Gandemer/Guyot  wird ein Ort als „ausreichend behaglich“ bezeichnet, wenn der Grenzwert 
der Windgeschwindigkeit von 5 m/s an nicht mehr als X - Tagen im Jahr überschritten wird. Dabei 
wird die Behaglichkeit in drei Komfortkategorien unterteilt, Komfortkategorie I für Ruh eplätze, 
Spielplätze, öffentliche Gärten, Galerien (X=5  % des Jahres = ~18 Tage im Jahr),  Komfortkategorie II 
für Promenaden, Fußgängerpassagen und Eingangsbereiche (X=10  % des Jahres = ~36 Tage im 
Jahr) und Komfortkategorie III für Straßen, Bürgersteige u nd Parkzonen (X=20  % des Jahres = ~72 
Tage im Jahr).  Für die Bewertung des Einflusses wurden für das Vorhaben die Kategorien II und III  
angewendet. Folgende gutachterlichen Ergebnisse sind festzuhalten:  
• Mit der Neubausituation werden die Windgeschwindigkeiten an einigen Bereichen zwar 
etwas angehoben, die Behaglichkeitsgrenzwerte aber an keiner Stelle überschritten. Sie 
liegen sogar deutlich unter den Grenzwerten. Die relativ höchste Windeinwirkung wurde 
an der nordwestlichen Gebäudekante bei WSW - Wind gemessen. 
• Infolge der Stauwirkung  am Hochhaus tritt bei WSW - Wind eine gewisse Strömungs -
umkehr auf dem Berliner Platz auf , was mit einer Anhebung der Windeinwirkung im 
südwestlichen Straßenbereich des Berliner Platzes verbunden ist.

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• Die ermittelten Tage der Überschreitung der Grenzwerte VGrenz genügen sogar der  
Komfortkategorie I für Ruheplätze. 
Zusammengefasst ist festzustellen, dass mit Umsetzung des Vorhabens keine störenden 
Windeinwirkungen zu verzeichnen sind. Die Anforderungen der Komfortkategorien nach 
Gandemer/Guyot  werden uneingeschränkt erfüllt, Belange aus Windeinwirkungen stehen der 
Umsetzung der Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplan s Nr. 558 nicht 
entgegen.

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7 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbelange  
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 558 wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten 
Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt (s. Kapitel 1.1). Gemäß § 13a  Abs.  2 
BauGB entfällt für das Planverfahren das Erfordernis eines Ausgleichsnachweises im Sinne der 
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sowie die Erstellung eines Umweltberichts gemäß § 2a 
BauGB. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung  gemäß UVPG 
oder zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls  gemäß Anlage 1 UVPG besteht für das geplante 
Hochhaus-Projekt nicht. Die Grundfläche des Vorhabenbereichs liegt mit rd. 580 m² deutlich unter 
dem in § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannten Schwellenwert von 20.000 m², Anhaltspunkte für eine 
Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter existieren nicht. 
Da die in § 1a Abs. 2 BauGB genannten Belange des Umweltschutzes vor allem unter dem Aspekt 
der Umweltvorsorge dennoch in die Abwägung einzustellen sind, werden im Folgenden die 
relevanten Belange kurz beschrieben. 
7.1 Mensch  
Nutzungsstruktur  
Der rechtskräftige nicht-qualifizierte Bebauungsplan Nr. 356 setzt für den Planbereich eine bauliche 
Nutzung als Kerngebiet (MK) fest. Das Plangebiet  ist dem direkten Umfeld des Münsteraner 
Hauptbahnhofes zuzuordnen  und liegt damit in einem Bereich, der neben der typischen 
innerstädtischen Kerngebietsnutzung vornehmlich durch die verkehrlichen und funktionalen 
Abläufe und Einrichtungen um den Hauptbahnhof mit angrenzendem Busbahnhof und Radstation 
geprägt ist. Bedingt durch die Bedeutung als innerstädtisc her ÖPNV -Hauptverkehrsknotenpunkt 
besteht eine hohe Passantenfrequenz.  
Das Plangrundstück ist als Standort des ehemaligen Metropolis -Kinos bereits vollständig überbaut. 
Seit Aufgabe des Kinobetriebs wird das Kino lediglich unregelmäßig für Veranstaltungen genutzt. 
Im Erdgeschoss des Gebäudes befindet sich ein Imbiss.  
Mit Umsetzung des Vorhabens mit einer überwiegenden Wohnnutzung sind positive Wirkungs -
effekte auf das Nutzung sumfeld mit einer Stärkung der sozialen Kontrolle im Bahnhofsumfeld zu 
erwarten. 
Lärm 
Der Vorhabenstandort wird im Lärmaktionsplan der Stadt Münster als besonders lärmbelastet 
eingestuft. Auch die schalltechnische Untersuchung zum Vorhaben zeigt, dass der Vorhabenbereich 
bereits heute erheblichen Vorbelastungen durch Verkehrslärm ausgesetzt ist (s. Kapitel  6.7.1). So

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*2) „Lärmtechnische Untersuchung zum Neubau eines Hochhauses am Berliner Platz 39 in Münster“,   
Ingenieurgesellschaft nts mbH, Münster, Proj-Nr.: 08120015, Stand 10.04. 2013 
*4) „Neubau eines Hochhauses am Berliner Platz 39 in Münster, Lufthygienisches Fachgutachten“, simuPLAN 
Ingenieurbüro für Numerische Simulation, Dipl. Met. Georg Ludes, Dorsten, Stand 02.09.2013 
 
 
werden an den relevanten Immissionspunkten die Orientierungswerte der DIN  18005 für Kern -
gebiete bereit heute weitgehend nicht eingehalten und auch die gemeinhin als gesundheits -
relevant geltenden Schwellenwerte von 70/60 dB(A) tags/nachts werden teilweise überschritten *2). 
Das Vorhaben sieht vor, neben gewerblichen und gastronomischen Einrichtungen auch 
innerstädtische Wohnnutzungen zu realisieren . Dabei wird das Gebäude  im KfW -55 Standard mit 
einer kontrollierten Be-  und Entlüftung mit Wärmerückgewinnung für die Büro - und 
Wohnnutzungen errichtet, für die Wohnungen wird zusätzlich ein Einbau schallgedämmter 
teilgekippter Öffnungsflügel vorgesehen. Außenwohnbereiche in Form von Balkone n oder Loggien 
sind nicht geplant . Die Sicherung gegenüber Verkehrslärm erfolgt über die planungsrechtliche 
Festsetzung passiver  Schallschutzmaßnahmen entsprechend den Lärmpegelbereichen nach DIN 
4109, der Festsetzung einer mechanischen Be-  und Entlüftung mit Wärmerückgewinnung für die 
Büro- und Wohnnutzungen und der Festsetzung schallgedämmter teilgekippter Öffnungsflügel mit 
einem einzuhaltenden Innenraum-Mittelungspegel nachts für die Schlaf- und Aufenthaltsräume der 
Wohnungen im Sinne einer aktiven Schallschutzmaßnahme. Darüber hinausgehende a ktive 
Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden oder -wällen stehen aufgrund der 
innerstädtischen Lage und der Größe und Beschaffenheit des Gru ndstücks nicht zur Verfügung. Die 
Sicherung gegenüber Betriebslärm wird über eine Begrenz ung der Anlieferzeiten für die 
gastronomische Nutzung auf den Tageszeitraum gewährleistet.  
Luftschadstoffe  
Unzulässige Überschreitungen der NO 2 - und Feinstaubgrenzwerte  der 39. BImSchV entlang der 
Fassaden des geplanten  Hochhauses sind gemäß dem vorliegenden lufthygienischen Fach -
gutachten *4) nicht gegeben. Mit einer Maximalbelastung von 37,3 µg/m³ entlang der Fassaden des 
geplanten Hochhauses wird der NO 2 - Grenzwert zum Jahresmittelwert von 40 µg/m³ überall 
eingehalten. Die Wahrscheinlichkeit, dass der NO 2 -Stundenmittelwert von 200 µg/m³ an mehr als 
18 Stunden des Tages überschritten wird, liegt entlang der Fassaden b ei maximal 3,0 %, eine 
Überschreitung des NO 2 -Kurzzeitgrenzwertes wird somit ausgeschlossen . Die Feinstaubbelastung 
mit PM10 liegt mit einem Maximalwert  von 26,4 µg/m³ deutlich unter dem Grenzwert zum PM 10 -
Jahresmittelwert von 40 µg/m³. Die maximal zulässige Anzahl von 35 Überschreitungstagen entlang 
der Vorhabenfassaden wird mit ermittelten maximal 24 Überschreitungstagen ebenfalls deutlich 
unterschritten. Der maximale Wert der PM
2,5 -Belastung entlang der Hochhausfassaden liegt mit 18,7 
µg/m³ nur unwesentlich oberhalb der Hintergrundbelastung (s. Kapitel 6.7.2).

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  „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ 
 Begründung zum ENTWURF - Seite 39 von 45 
 
*6) „Windkanaluntersuchung zum Windkomfort auf dem Berliner Platz in Münster, Vergleich des Windkomforts mit 
dem bestehenden und mit dem geplanten Gebäude Berliner Platz Nr. 39, 48143 Münster“, Ruscheweyh Consult 
GmbH Aachen, Bericht RC 1682/0613, Stand 07. Juni 2013 
*1) „Beurteilung zur stadtstrukturellen und städtebaulichen Verträglichkeit des geplanten Neubaus eines Hochhauses 
am Berliner Platz (ehem. „Metropolis“)“, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung der Stadt 
Münster, 22.06. 2011 
Aufgrund der Nähe zu den verkehrlichen Emittenten liegen die höchsten Schadstoffbelastungen in 
Höhe des Erdgeschosses im Bereich der zukünftigen gastronomischen und gewerblichen 
Einrichtungen, mit zunehmender Höhe in die wohngenutzten G eschosse nimmt die Belastung 
deutlich ab.  Beeinträchtigungen der Bewohner aus Luftschadstoffen über die Lüftungsanlagen 
können ausgeschlossen werden.  
Verkehr  
Aufgrund der optimalen Anbindung des Standortes an d as ÖPNV -Netz der Stadt Münster werden 
die notwendigen Stellplätze der Gebäudenutzungen gemäß der Satzung der Stadt Münster 
abgelöst. Unabhängig davon ist eine Anmietung von Stellplätzen durch die Bewohner grundsätzlich 
über die freien Kapazitäten im benachbarten öffentlichen Parkhaus gewährleistet.  Die notwendigen 
Fahrradstellplätze werden in einer, durch einen separaten Aufzug anfahrbaren Fahrradgarage im  
Untergeschoss des Gebäudes untergebracht.  Im Umfeld des Vorhabens werden auf den 
angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen Fahrrada bstellplätze für Besucher, Anliefer- und 
Haltezonen sowie ein Behinderten Stellplatz ausgewiesen. 
Relevante zusätzliche  Verkehre, abseits der Verkehre der bereits im bestehenden Planungsrecht 
zulässigen Kerngebietsnutzung sind mit dem Vorhaben nicht verbunden.  
Wind 
Relevante Windeinwirkungen auf die das Vorhaben umgebend en Straßen, Wege-  und Platzflächen  
sind mit der Umsetzung des Bauvorhabens nicht verbunden, d ie Anforderungen der Komfort -
kategorien nach Gandemer/Guyot werden uneingeschränkt erfüllt. Mit der Neubausituation werden 
die Windgeschwindigkeiten an einigen Bereichen zwar etwas angehoben, die ermittelten 
Behaglichkeitswerte liegen jedoch  deutlich unter den Grenzwerten , die ermittelten Tage der 
Überschreitung der Grenzwerte genügen sogar der Komfortkategorie I für Ruheplätze *6). 
Verschattung  
In einer ersten Einschätzung der Verschattungssituation im Zuge der  stadtstrukturellen 
Verträglichkeitsanalyse*1) der Stadt Münster wurde die vorhabenbezogene zusätzliche 
Beeinträchtigung aus Verschattung als eher gering bewertet. D ie Anforderungen der DIN  5034-1

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*5) „Untersuchung der Verschattung zum Neubau eines Hochhauses am Berliner Platz 39 in Münster“,  Kurzgutachten, 
Ingenieurgesellschaft nts mbh, Münster, Stand 25.04.2013 
werden eingehalten, so dass sich aus der Verschat tungsproblematik keine zwingende 
Höhenbegrenzung für das geplante Vorhaben ableiten ließ. 
Auch in d er weitergehenden Untersuchung der Einflüsse aus Verschattung für das konkrete 
Vorhabengebäude*5)  wurden keine relevanten zusätzlichen Beeinträchtigungen ermittelt. Zwar 
werden zu jeder Jahreszeit kurzfristig weitere Flächen an bestehenden Gebäudefassaden oder auf 
den umgebenden Frei - und Verkehrsflächen durch das Vorhaben zusätzlich verschattet , die 
zusätzliche Verschattungsdauer beträgt je Standort jedoch maximal 1 - 2 Stunden. Die 
Anforderungen der DIN 5034 werden lt. Gutachter uneingeschränkt erfüllt (s. Kapitel 6.11). 
7.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt  
Das Plangebiet umfasst ein vollständig bebautes innerstädtisches Grundstück. Grünflächen o der 
Gehölze kommen auf dem Plangrundstück  nicht vor , schützenswerte Biotope als Lebensraum für 
Pflanzen und Tiere sind von der Planung somit nicht betroffen. Erst auf  benachbarten 
Verkehrsflächen kommen vereinzelte Straßenbäume vor. Diese sind im Zuge der Durchführung der 
Baumaßnahme vor baubedingten Beeinträchtigungen zu schützen. 
Mit der Umsetzung des Vorhabens ist der Abriss  des bestehenden Kinogebäudes verbunden. Eine 
etwaige Betroffenheit von Fledermäusen im Zusammenhang mit dem Gebäudeabriss kann 
aufgrund schadhafter Fassadenverkleidungen gänzlich nicht ausgeschlossen werden, konkrete 
Hinweise auf das Vorkommen planungsrelevanter Arten liegen gemäß einer gezielten Begehung 
des Gebäudes durch das Amt für Grünflächen und Umweltschutz der Stadt Münster allerdings nicht 
vor. Artenschutzrechtliche Konflikte sind nicht zu erwarten (vgl. auch Kap. 6.10). 
7.3 Boden  
Gemäß dem Umweltkataster der Stadt Münster kamen auf dem Plangrundstück u rsprünglich 
Pseudogley-Braunerden und Braunerden vor, besonders schutzwürdige Bodenausprägungen waren 
nicht vor handen. Mittlerweile sind die Böden des Plangebietes vollständig von Auffüllung und 
Überbauung geprägt, natürliche Bodenfunktionen besitzen aufgrund des vollstän digen 
Versiegelungsgrades keine Bedeutung. Das Altlastenkataster verzeichnet für das Plangebiet keinen 
Altlastenverdacht, weitergehende Hinweise auf Altlasten liegen ebenfalls nicht vor . Ein Verdacht auf 
das Vorhandensein von Kampfmitteln besteht nicht.

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Insgesamt sind mit dem Vorhaben aufgrund der bereits bestehenden vollständigen Versiegelung 
keine zusätzlichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden verbunden. 
7.4 Wasser  
Belange aus Wasserschutzgebieten oder Oberflächengewässern werden  mit dem Vorhaben nicht 
berührt. Der Grundwasserleiter besteht g emäß dem Umweltkataster der Stadt Münster aus 
äolischem Lockergestein, das Grundwasser strömt der nordwestlich in einem Abstand von etwa 
einem Kilometer gelegenen Aa zu. 
Mit dem Vorhaben ist aufgrund der bereit s bestehenden vollständigen Versiegelung keine 
zusätzliche Beeinträchtigung des Grundwasserhaushaltes verbunden. Wie bisher werden  Schmutz- 
und Oberflächenwässer in das vorhandene Kanalnetz eingespeist. 
Eine Überprüfung des G rundwasserflurabstandes ist im Zuge der Umsetz ung der Baumaßnahme 
vorzunehmen, b ei Tiefengründungen ist ein baubedingter zeitlich befristet er Eingriff in den 
Grundwasserleiter nicht auszuschließen. Etwaige nachteilige Auswirkungen auf den Grundwasser-
haushalt können durch bautechnische Maßnahmen bei der Errichtung des Gebäudes  in 
Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde ausgeschlossen werden.  
7.5 Klima/Luft  
Die Klimafunktionskarte der Stadt Münster weist das Plangebiet als Teil des stark verdichteten 
Siedlungsbereiches aus. Klimaökologische Ausgleichsräume, Belüftungskorridore, Kaltluftent -
stehungsgebiete oder -leitbahnen sind gemäß Darstellung des Umweltkatasters der Stadt Münster 
im Planbereich und in der näheren  Umgebung nicht vorhanden, v orhandene Klimatope sind 
aufgrund des hohen Versiegelungsgrades und aufgrund des Mangels an Vegetationsflächen durch 
den sogenannten 'Wärmeinseleffekt' charakterisiert. 
Mit dem Vorhaben ist aufgrund der bereits bestehenden vollständigen Versiegelung keine 
Klimatop-Veränderung im Plangebiet verbunden. Allerdings sind aufgrund der Höhe de s geplanten 
Gebäudes von 45 Meter Auswirkungen auf die lokale Wind - und Verschattungssituation gegeben, 
relevante Einwirkungen sind damit jedoch nicht verbunden (Kapitel 7.1). 
Über das Energiekonzept des Bauv orhabens im KfW  55 Standard mit kontrollierter Be-  und 
Entlüftung und Wärmerückgewinnung  liegt der  Energieverbrauch des Gebäudes und die damit 
verbundene CO 2-Belastung deutlich unter den derzeit geltenden gesetzlichen Vorgaben, 
nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt werden minimiert.

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*1) „Beurteilung zur stadtstrukturellen und städtebaulichen Verträglichkeit des geplanten Neubaus eines Hochhauses 
am Berliner Platz (ehem. „Metropolis“)“, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung der Stadt 
Münster, 22.06. 2011 
7.6  Landschaft  
Die Auswirkungen des Vorhabens auf das städtebauliche Umfeld, vornehmlich auch im Hinblick auf 
die hochsensible Zone der historischen Altstadt und der Promenade, wurden im Rahmen eines 
Verträglichkeitsgutachtens untersucht. Demnach liegt das Vorhaben außerhalb der genannten 
sensiblen Zonen, wertvolle  Blickkorridore auf die Altstadt oder auf die Promenade sind nicht 
betroffen. Des Weiteren ist nicht zu erwarten, dass das Hochhaus mit seinem Standort in einem der 
Altstadt vorgelagerten und blockhaft geprägten Stadtgefüge als Fremdkörper empfunden wird. Im 
Gegenteil wird eine Akzentuierung des Standortes tendenziell positiv bewer tet, wobei eine 
Gebäudehöhe von 50 m einschließlich der Haustechnik und notwendiger Dachaufb auten lt. 
Verträglichkeitsstudie nicht überschritten werden sollte, g leichzeitig wird die Unterschreitung einer 
Gebäudehöhe von 40 m als städtebaulich ungünstig bewertet *1).   
Mit einer  geplanten Bauhöhe von 45 m entspricht das Vorhaben den gutachterlich empfohlenen 
Höhenvorgaben, negative Auswirkungen auf das Stadt- und Landschaftsbild sind nicht gegeben.

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8 Zusammenfassung der Umweltauswirkungen  
Mit der Umsetzung der Vorhabenplanung ist eine vollständige Überbauung und somit Vers iegelung 
des Vorhabengrundstück s verbunden. Vor dem Hintergrund der bereits bestehenden 100 % igen 
Versiegelung des Grundstücks durch das vorhandene Kinogebäude ist mit der Umsetzung der  
Entwicklungsziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558 kein zusätzlicher Eingriff in die 
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Bodens und des Naturhaushaltes gemäß Bundesnatur -
schutzgesetz verbunden. Die Verträglichkeit des Vorhabens in Bezug auf das Landschaftsbild wurde 
über die stadtstrukturelle und städtebauliche Bewertung der Stadt Münster bestätigt.   
Unzulässige Überschreitung en der NO 2 - und Feinstaubgrenzwerte  der 39. BImSchV entlang der 
Fassaden des geplanten Hochhauses sind nicht gegeben, Belange aus Verschattung und 
Windeinwirkungen stehen der Umsetzung des Vorhabens ebenfalls nicht entgegen. Die st arke 
Vorbelastung des Plangrundstücks  durch Verkehrslärm ist dem innerstädtischen Standort und  
seiner verkehrlichen Bedeutung geschuldet, eine vorhabenbedingte Erhöhung der Lärmemissionen 
abseits der Maßgaben aus dem bestehenden Planungsrecht ist nicht gegeben. Der Ansiedlung von 
Wohnnutzungen am Standort kann durch baulich technische Maßnahmen zum Schallschutz unter 
Einhaltung vert räglicher Innenraumpegel entsprochen  werden. In Kombination mit einer 
kontrollierten Be- und Entlüftung mit Wärmerückgewinnung und der Festsetzung schallgedämmter 
teilgekippter Öffnungsflügel im Sinne einer aktiven Schallschutzmaßnahme mit einem 
einzuhaltenden Innenraum -Mittelungspegel nachts für die Schlaf - und Aufenthaltsräume der 
Wohnungen wird den Anforderungen und gesetzlichen Vorgaben zum Lärmschutz von Wohn-  und 
Büronutzungen innerhalb gemischt genutzter Innenstadtbereiche sachger echt entsprochen. Aktive 
Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden oder -wällen stehen aufgrund der 
innerstädtischen Lage und der Größe und Beschaffenheit des Grundstücks nicht zu r Verfügung. Im 
Sinne einer nachhaltigen Stärkung  des Standortes  mit positiven Wirkungseffekten  in die 
Bestandsstruktur trägt das Vorhaben zu einer Aufw ertung und  Belebung des Stadtquartiers mit  
einer Verbesserung der sozialen K ontrolle bei, so dass trotz der bestehenden Umweltfaktoren in 
Anwendung der Schutzmaßnahmen innerstädtisches Wohnen am Standort zu befürworten ist. 
Weitergehende Eingriffe in Umweltbelange oder zusätzliche Beeinträchtigungen von Schutzgütern 
sind nicht gegeben bzw. werden über die Festsetzungen zum Immissionsschutz gemäß § 9 Abs. 1 
Nr. 24 BauGB p lanungsrechtlich ausgeschlossen  (s. a. Kapitel 6.7), so dass insgesamt die 
Schutzbedürftigkeit der angrenzend bestehenden als auch geplanten Nutzungen gewährleistet ist.  
Auswirkungen auf Umweltbelange oder Belange zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
sind mit de m vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 558 „Von -Steuben-Straße / Berliner Platz / 
Bahnhofstraße“ nicht zu erwarten, in Anwendung des§13a Abs. 2 Nr.  1 i. V. m. § 13 Abs. 3 BauGB 
kann von einer weitergehenden Umweltprüfung gemäß §2 Abs. 4 BauGB abgesehen werden.

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Flächen nach Nutzung Größe in m² %
Vorhaben Vorhabengrundstück 580 42,0 %
V Öffentliche Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 800 58,0 %
  GESAMTFLÄCHE 1.380 100 %
9 Flächenbilanz  
Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558 ergibt sich folgende 
Flächenbilanz:

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10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Zur Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 558 werden ergänzende öffentlich -
rechtliche vertragliche Vereinbarungen in einem Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Münster 
und dem Vorhabenträger abgeschlossen. 
Die Umsetzung der Entwicklungsz iele des vorhaben bezogenen Bebauungsplans Nr. 5 58 wird sich 
auf die persönlichen Lebensumstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen zwar 
auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht 
ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht erforderlich. 
 
 
 
Diese B e g r ü n d u n g  d i e n t  g e m ä ß  §  9  A b s .  8 BauGB als Anlage zum Entwurf des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans Nr. 558 „Von-Steuben-Straße / Berliner Platz / Bahnhofstraße“ 
 
Münster, den         __________ 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor

Beratungsverlauf (2)

03.12.2013 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
05.12.2013 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.4 Bericht Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (14)

  • Von-Steuben-Straße 28
  • Bahnhofstraße
  • Wolbecker Straße
  • Engelstraße
  • Herwarthstraße
  • Hafenstraße
  • Berliner Platz 39
  • Ludgeriplatz 4
  • Hansaring
  • Flugplatz
  • Am Mittelhafen 42
  • Von-Vincke-Straße
  • Hofstraße
  • Promenade

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0821/2013
Typ
Vorlagen
Datum
24.10.2013
Erstellt
06.10.2020 14:37