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2270/2022

Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB); Bebauungsplan-Entwurf Nummer 59569/05; Arbeitstitel: Südlich Baptiststraße in Köln-Roggendorf/Thenhoven

Mitteilung Ausschuss 29.08.2022

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 27.09.2022, TOP 10.2.1

Anlage 1- Geltungsbereich

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Anlage 4- Bebauungsplanentwurf

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Ansehen

Anlage 6- Ergänzung zu Anlage 2- Urkunde

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Anlage 5- Bebauungsplanentwurf

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Anlage 3-Textliche Festsetzung

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Anlage 2- Begründung

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Mitteilung Ausschuss

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Ansehen

Anlage 1- Geltungsbereich

375 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
Maßstab  1 : 5 000
N
Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
Südlich Baptiststraße in Köln - Roggendorf/Thenhoven
0 10050 200 300 Meter

Anlage 4- Bebauungsplanentwurf

15903 Zeichen

Anlage 4
Arbeitstitel: Südlich Baptiststraße in Köln-Roggendorf/ Thenhoven
Bebauungsplan-Entwurf Nummer 59569/05 (Ausschnitt Blatt 1)
St
St
St
St
EV
EV
Planstraäe 2
LB
SD 17°-36°
- o -WD
35°-56°
SD
17°-36°
SD
17°-36°
SD 17°-36°
SD17°-36°
SD
17°-36°
WD
35°-56°
WA
4 WO
SD
17°-36°
SD
17°-36°
SD 17°-36°
SD
17°-36°
SD
17°-36°
WD
35°-56°
SD 17°-36°
WD
35°-56°
WA
6 WO
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
L
WA
4 WO
III
III
III
III
III
II
III
III
III
III
II
PS
A3
Planstraäe 7
A3
LPB III
LPB VI
Private Gr�nflüche A1
T
T
LPB IV
Einfahrt TGa
Einfahrt TGa
LPB V
T Einfahrt TGa
17°-36°
SD
St
G2
G5
G7
G
G
42.29
42.35
43.55
43.89
42.52
42.92
42.17
42.84
42.90
42.73
43.59
42.35
42.07
42.67
42.91
42.74
42.58
45.89
45.93
45.91
45.07
44.99
44.89
44.86
44.82
44.83
44.85
44.92
45.00
45.24
45.35
45.53
45.52
45.59
45.58 45.66
45.50
45.34
40.72
40.77
40.85
41.22
42.09
42.84
43.42
44.27
43.77
43.90
44.30
43.96
44.05
44.03
44.38
43.92
43.91
44.03
43.97
44.29
44.29
44.78
45.04
45.08
40.7
9
40.75
40.4140.42
40.95
41.3141.4441.32
41.32
41.27
41.25
41.26
41.25
41.18
41.19
41.27
41.27
41.20
41.16
41.19
41.33
41.36
41.37
41.30
41.31
41.29
41.11
41.09
41.12
41.06
41.05
41.15
41.20
41.08
41.15
41.12
41.10
41.23 41.18
41.00
40.85
40.34
40.65
40.61
40.58
40.35
40.47
40.33
40.72
41.15
41.94
40.72
40.27
40.48
40.86
40.68
40.84
41.35
42.19
43.08
43.87
44.05
43.85
43.34
42.54
41.11
40.35
40.85
41.12
41.3041.01
40.44
40.23
41.89
43.10
43.64
43.73
43.91
44.14
43.86
43.71
43.57
43.10
42.39
41.14
40.77
41.08
41.44
42.25
41.54
41.27
41.41
41.12
41.33
41.06
41.00
41.21
42.57
43.02
43.46
43.75
43.81
43.47
43.55
43.42
42.99
42.56
42.40
41.75
41.28
41.08
41.36
41.35
41.12
41.27
41.84
42.43
42.30
41.72
41.24
41.09
41.40
41.28
41.09
41.19
41.70
42.26
42.22
41.80
41.23
41.07
41.31
41.34
40.97
41.23
41.68
42.20
42.17
41.68
41.18
40.92
41.26
41.57
41.00
41.20
41.65
42.06
42.65
42.36
42.07
42.23
42.37
41.30
41.42
41.31
41.26
41.31
40.99
41.31
41.30
41.28
41.26
41.11
41.18
41.12
41.11
41.30
41.76
42.29
42.35
42.58
42.76
43.22
43.35
42.88
42.61
42.46
42.40
41.92
41.55
41.10
41.04
41.01
41.16
41.52
42.04
42.46
42.51
42.68
42.93
43.33
44.31
44.30
44.44
44.46
44.30
44.07
43.66
43.38
43.30
43.61
44.14
44.32
44.39
44.32
44.41
44.30
44.26
44.22
44.15
43.86
43.56
43.44 43.56
43.18
43.43
43.63
43.97
44.09
44.06
44.10
44.28
43.79
43.85
44.14
43.84
43.75
43.84
44.28
44.13
43.62
43.71
43.55
43.64
44.14
44.80
44.75
44.48
44.06
43.55
43.50
43.39
43.26
42.94
42.80
42.82
43.08
43.33
43.46
43.53
43.82
44.39
44.73
44.86
44.60
44.35
43.87
43.48
43.38
43.16
42.87
42.71
42.59
42.59
42.62
42.85
43.05
43.26
43.44
43.98
44.48
44.74
44.96
45.00
44.68
44.79
44.50
43.96
43.42
43.21
42.97
42.76
42.59
42.57
42.56
42.51
42.54
42.80
42.93
43.33
43.70
44.31
44.63
44.67
44.90
44.92
44.48
44.39
44.30
44.02
43.46
43.13
42.78
42.62
42.54
42.54
42.56
42.53
42.65
42.89
43.41
43.78
44.17
44.13
44.24
42.80
42.86
43.14
43.14
43.24
43.56
43.81
44.12
44.08
44.22
44.33
44.24
44.32
44.77
44.50
44.23
44.31
44.26
44.29
44.27
44.38
44.49
44.50
44.40
44.3044.27
44.32
44.43
44.39
44.30
44.31
44.28
44.26
44.33
44.42
44.3444.28
44.31
44.30
44.30
44.13
44.20
45.10
45.58
45.54
45.54
45.84
45.88
45.90
47.17
47.18
47.04
47.25
45.82
44.97
44.74
44.49
44.32
44.21
44.10
44.08
44.46
44.24
44.79
45.70
45.3145.34
42.75
Mauer=45.66
45.63
45.38
45.34
45.32
45.34
45.28
45.28
45.66
45.68
45.95
45.60
45.46
45.42
45.38
45.41
45.47
45.48
45.50
45.82
42.18
41.90
41.72
41.66
41.57
41.44
41.31
41.49
41.68
41.76
41.91
42.12
42.08
41.78
41.66
41.57
41.36
41.30
41.21
41.33
41.58
41.69
41.84
42.01
41.94
41.70
41.60
41.42
41.24
41.18
41.22
41.24
41.41
41.54
41.68
41.90
41.66
41.50
41.47
41.37
41.23
41.16
41.39
41.56
41.53
41.55
41.59
41.66
41.60
41.43
41.22
41.10
42.13
42.16
42.07
41.92
42.39
42.58
42.54
42.61
42.68
42.66
42.76
42.4042.55
42.26
42.31
42.32
41.74
41.74
41.52
41.47
41.31
41.32
41.36
41.39
41.38
41.88
41.85
41.94
41.90
41.87
41.72
41.92
41.94
41.93
41.79
41.72
41.8241.89
41.83
41.78
41.86
41.87
41.84
41.89
40.5
40.5
41.5
42.5
43.5
44.5
44.5
41
41
41
42
43
44
45
45
45.5
17
44
42.66
42.44
42.49
42.93
42.70
42.69
42.25
42.00
42.84
42.66
42.25
42.75
42.73
42.84
42.88
42.77
42.74
41.90
41.84
42.70
42.80
41.79
42.66
42.94
43.48
41.90
42.64
42.80
42.48
42.62
42.16
42.64
42.50
42.67
43.24
42.43
42.70
42.77
42.79
42.53
41.56
42.07
42.67
42.41
42.20
42.34
42.53
43.90
42.50
42.24
43.24
42.02
43.33
44.15
45.58
45.35
46.12
42.27
45.34
43.73
42.48
43.63
42.79
42.10
43.00
44.42
41.89
41.88
45.98
45.26
45.27
41.70
45.54
45.91
Am Mörter
Further Straöe
Further Straöe
Quettinghofstraöe
Quettinghofstraöe
Quettinghofstraöe
Quettinghofstraöe
Berrischstraöe
Berrischstraöe
K9
Heinrich-Latz-Straöe
Thenhoven
Baptiststraöe
Baptiststraöe
Baptiststraöe
L43
L43
Gutnickstraöe
Gutnickstraöe
Bruchstraöe
Bruchstraöe
L43
L43
Thenhover-Escher Weg
Thenhover-Escher Weg
Im Wichemshof
Zwischen dem Bach und Bruch
Worringer Bruch
25
111
67 a
139 a
187
41
117
21
9
26
63 a
48
67
84
93
33
40
8
86 a
22
11
113
8
26
50
145
37
49 a
75 d
14
144
59
51
24
69
47
78
148 a
121
40 a
122
62
100
99
123
14
67
48
42
167 a
75
142
46
37
25
60
101
9
159
192a-192c
110
61
49
134 a
137
97
86
61
30
16
176 a
50 a
57
190 b
116
172
83
40
10
41
50
177
51
17
106
15
118
82
77 a
128
138
132 a
21
124 b
13
53
148
16
47 c
124 a
143
96
91 a
75 c
50
104
190
88
90 a
32
47 b
65
142
66
24
92
93 b
88 a
146
34
180
11
12
126
91 c
61 a
124
92 a
44
184 b
4
52
104 a
30
136
32
74
43
56
102
70
47
55
17
58
170
166
160
65
134
120
4 a
54
169 a
1515
47
178
147
163
91 b
140
13
151 a
119
28
45 a
127
15
46
174 a
107 a
19
67
43
11
18
15
19
184
188 b
87
45
154
174
130
186 a
5
63
23
167
10
36
34
19
144
21
135
54
34
93 a
31
17
155
37
91
35
19
59
20
44
75 e
176
103
52
132
66 a
132
190 a
186
90
151
25
161
114
10
184 a
89
27
105
162
141
98
36
24
6
48
1
77
3
20
7
86
36
35
134-136
71
59
31
38
68
149
108
61
80
178 a
185
31
27
40
57
91
44
69
112
1 a
130
32
28
183
22
107
12
139
53
152
89 a
45
14
20
109
44
HsNr. 123
65
138
165
72
2
29
22
23
56
64
4 b
190 c
125 a
115
168
21
16
100 a
164
3 a
55
150
42
49
30 a
76
36
153
26
20
89
188 a
59 a
49
33
95
22
13
63
28
55
18
75 
b
39
26
75 a
157
73
38
29
4
181
35
63
85
27
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G1
N
Bebauungsplan Entwurf
0 50 100 Meter
59569/05
Maästab 1:1.000
S�dlich Baptiststraäe
in Küln-Roggendorf/Thenhoven
Blatt 1 von 2
Stand: 15.08.2022
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand               )
Amt f�r Liegenschaften, Vermessung
und Kataster
Vermessungsabteilung
Leiterin/Leiter der Vermessungsabteilung
Küln, den
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 17.05.2018 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der
Beschluss wurde am 29.08.2018
orts�blich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberb�rgermeisterin
Küln, den 14.07.2018
Die fr�hzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 27.08.2020 bis
07.09.2020 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Bezirksb�rgermeister/in
Küln, den
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom                          bis
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begr�ndung
üffentlich ausgelegen.
Die Oberb�rgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Küln, den
Oberb�rgermeisterin
Küln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates
am                       geöndert worden.
F�r den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Amtsleiterin
Küln, den
Beigeordneter
Küln, den
F�r den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
Oberb�rgermeisterin
Küln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am                nach § 10
Abs. 1 BauGB   als Satzung mit
Begr�ndung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Oberb�rgermeisterin
Küln, den
Die ürts�bliche Bekanntmachung �ber
den Beschluss des Bebauungsplanes
durch den Rat einschlieälich des
Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB ist am
erfolgt.
WA
4 Wo
GFZ Geschoäflöchenzahl
GRZ Grundflöchenzahl
Zahl der Vollgeschosse
(als Hüchstmaä)
z. B. III
offene Bauweise
geschlossene Bauweise
Satteldach
Beschrönkung der Zahl
der Wohnungen
Hauptfirstrichtung
Allgemeines Wohngebiet
nicht �berbaubar I �berbaubar
Baugrenze
Grenze des röumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung
Walmdach
SD
WD
Grenzen zwischen verschiedenen
Nutzungen beziehungsweise
Maäen baulicher Nutzung
Stellplötze
Tiefgaragen
Energieverteilungsanlage
Packstation
Flöchen f�r den Gemeinbedarf
sowie f�r Sport- und Spielanlagen
nicht �berbaubar I �berbaubar
Straäenverkehrsflöchen
Straäenbegrenzungslinie auch
gegen�ber Verkehrsflöchen
besonderer Zweckbestimmung
Verkehrsflöchen besonderer
Zweckbestimmung
Ein- und Ausfahrtsbereich
St
TGa
EV
PS
Flöchen f�r Versorgungsanlagen
oder f�r die Verwertung oder
Beseitigung von Abwasser oder
festen Abfallstoffen sowie f�r
Ablagerungen
Öffentliche Gr�nflöchen
Private Gr�nflöchen
TrafostationT
Flöchen f�r Maänahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft
Baum zu erhalten
Baum zu pflanzen
(Standort nachrichtlich)
Mit Geh-, Fahr- und Leitungs-
rechten zu belastende Flöchen
Flöchen, die dem Landschafts-
schutz unterliegen
LB gesch�tzter
Landschaftsbestandteil
L Landschaftsschutzgebiet
Schutzgebiet f�r Grund- und
QuellwassergewinnungGW
Ausgleichspflichtiger
Eingriffsbereich
Lörmpegelbereiche z. B. III
I,III
S, W
46.71
Durchfahrt
Bahngleise
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Geböude
Baum
vorhandene Hühenlage �ber NHN
Bestand
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurst�cksgrenze
Flurgrenze
Gemarkungsgrenze
. . .
LPB III
LPB IV
WA
Grenze zwischen Nutzungsarten
Lage der externen Ausgleichsflöche eA1
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Maästab 1:2.500
N
- g -
- o -
-Offenlage-

Anlage 6- Ergänzung zu Anlage 2- Urkunde

297720 Zeichen

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Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 59569/05 
Arbeitstitel: Südlich Baptiststraße in Köln-Roggendorf/Thenhoven 
  
 
1. Anlass und Ziel der Planung  
 
1.1. Anlass der Planung  
 
Die Stadt Köln gehört zu einer der Wachstumsregionen in Nordrhein- Westfalen. In der aktu-
ellen Bevölkerungsprognose mit Stand April 2019 wird bis 2040 von rund 1.146.000 Einwoh-
ner*innen und 605.200 Haushalten ausgegangen. Dies entspricht einem Zuwachs gegenüber 
dem Jahr 2017 von ca. 68.000 Einwohner*innen und ca. 44.000 Haushalten. Um der ansäs-
sigen und der neu hinzukommenden Bevölkerung attraktive Wohnangebote zu unterbreiten, 
ist die Schaffung von Wohnraum ein wesentliches und – in Anbetracht der aktuellen Situation 
– dringliches Ziel der Stadtentwicklung.  
 
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine ca. 11 ha große landwirtschaftlich genutzte Flä-
che südlich der Baptiststraße in Köln-Roggendorf/Thenhoven, Stadtbezirk Chorweiler. Im Flä-
chennutzungsplan (FNP) ist das Plangebiet zu ca. 65 % als Wohnbaufläche dargestellt. Der 
verbleibende südliche Teil des Plangebietes ist als Grünfläche dargestellt. 
 
Die Deutsche Reihenhaus AG, mit Sitz in Köln, Poller Kirchweg 99,  beabsichtigt, die ca. 11 
ha große Fläche gemeinsam mit der GAG Immobilien AG mit Sitz in Köln, Straße des 17. Juni 
4, zu Wohnbauland für unterschiedliche Wohnformen  in Form von Doppelhäusern, Reihen-
häusern und Geschosswohnungsbau zu entwickeln und mit einer betreuten Wohngruppe zu 
ergänzen. Auf dem Gelände wird zudem eine Fläche für eine Kindertageseinrichtung (Kita)  
vorgehalten sowie die südliche Ausgleichsfläche gesichert werden.  Zur Umsetzung der Pla-
nungen ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. 
 
Am 17.05.2018 wurde die Aufstellung eines Bebauungsplans durch den Stadtentwicklungs-
ausschuss (StEA) beschlossen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentli-
cher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 23.10.2018 bis  28.11.2018. 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 
27.08.2020 bis einschließlich 07.09.2020 statt. Die Öffentlichkeit konnte sich über die allge-
meinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planungen beim Stadt-
planungsamt unterrichten und zur Planung äußern. Die Beteiligung der Behörden und sonsti-
gen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 22.12.2021 
bis einschließlich 23.01.2022. 
 
Da es sich bei dem Vorhaben um ein Projekt mit mehr als 75 Wohneinheiten handelt, hat die 
Deutsche Reihenhaus AG in Zusammenarbeit mit der GAG Immobilien AG gemäß dem Ko-
operativen Baulandmodell im Frühjahr 2019 ein Qualifizierungsverfahren in Form einer Mehr-
fachbeauftragung als Grundlage der Planung durchgeführt. In die Aufgabenstellung des Qua-
lifizierungsverfahrens sind die Ergebnisse der Beteiligung gemäß § 4 Abs . 1 BauGB einge-
flossen. Ziel des Qualifizierungsverfahrens war es, städtebauliche und freiraumplanerische 
Gestaltungsalternativen für die Entwicklung des bisher hauptsächlich landwirtschaftlich ge-
nutzten Gebietes zu Wohnnutzungen zu erhalten. Zusätzlich waren Untersuchungen zur Ge-
bäudeorganisation und Gebäudegestaltung der beabsichtigten Einfamilienhäuser und Ge-
schosswohnungsbauten gefordert. Unter den sechs Teilnehmergemeinschaften wurde die Ar-
beit des Büros Lorenzen Mayer Architekten aus Berlin zusammen mit Becht Landschaftsar-
chitekten aus Kopenhagen mit dem 1. Rang ausgezeichnet. Die Jury , der neben Vertretern 
aus Politik und Verwaltung der Stadt Köln auch externe Stadtplaner und Architekten angehör-

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ten, empfahl, unter Berücksichtigung der in der schriftlichen Bewertung formulierten Kritik-
punkte, den Entwurf zur Grundlage für die Weiterentwicklung der Planung zu machen. Das 
Büro Lorenzen Mayer hat die formulierten Kritikpunkte überarbeitet und den Entwurf daraufhin 
angepasst:  
 
• Die südlich des neuen Quartiers verlaufende Straße (Planstraße 5) wurde so nach Norden 
verlegt, dass sie nicht mehr in der im Flächennutzungsplan dargestellten Grünfläche liegt. 
• Die Ausnutzung beim Geschosswohnungsbau wurde an die geplante GFZ von 1,2 ange-
passt und die II-Geschossigkeit auf III-Geschosse + Dach angehoben 
• Die Tiefgaragen im Geschosswohnungsbau wurden von drei auf fünf Garagen erweitert, 
sodass alle Wohnungen hieran angebunden sind. 
• Die Ausbildung der südlichen Reihenhauszeilen wurde so angepasst, dass die Gärten 
zum Landschaftsschutzgebiet eine klare Kante erhalten und in ihren Größen keine zu 
starke Varianz aufweisen. 
• Die südlichste der Parktaschen parallel zur Bahntrasse ist zugunsten einer großzügigeren 
Freiraumfläche entfallen. 
 
Zwischen November 2019 und Januar 2020 wurden hinsichtlich der Erschließung des Plan-
gebietes Abstimmungen zwischen dem Investor und den Ämtern für Straßen und Verkehrs-
entwicklung, für Landschaftspflege und Grünflächen sowie dem Stadtplanungsamt  geführt. 
Als Ergebnis der Abstimmungen wurde die Lage der Erschließungsstraße (Planstraße 7), die 
die Anbindung an den Mörterweg darstellt,  gegenüber dem Ergebnis des Wettbewerbs ver-
schoben und in den Westen des Plangebietes verlegt, um so das zu querende Landschafts-
schutzgebiet L2 nur über eine möglichst kurze Strecke zu durchschneiden. 
 
Im April 2021 fand eine frühzeitige Bürgerinformationsveranstaltung statt, in deren Rahmen 
insbesondere die städtebauliche Übergangssituation zur Bestandsbebauung an der Baptist-
straße kritisiert wurde. Im Nachgang zu dieser Bürgerinformationsveranstaltung wurde die 
Geschossigkeit der giebelständigen Häuser an der Baptiststraße von einer Dreigeschossig-
keit mit Dachgeschoss auf eine Zweigeschossigkeit nebst Dachgeschoss reduziert, um einen 
behutsamen Übergang zur bestehenden Baustruktur zu schaffen und die räumliche Situation 
an der Baptiststraße städtebaulich zu vereinheitlichen. Darüber hinaus wurde die ebenfalls 
kritisierte spitzwinklige Giebelstellung des Hauses am Friedhof dahingehend angepasst, dass 
dieses Haus gleichmäßig vom Gehweg abrückt, um in Kombi nation mit der geringeren 
Schräge der Reihenhausbebauung eine ruhigere und offene Gesamtsituation zu erzeugen. 
 
1.2. Ziel der Planung 
 
Durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzun-
gen für die Entwicklung eines neuen, durchgrünten Wohnquartiers mit rund 370 Wohneinhei-
ten, einer dreigruppigen Kindertageseinrichtung sowie einem öffentlichen Spielplatz geschaf-
fen werden. Darüber hinaus soll das Landschaftsschutzgebiet L2 im Süden weiterhin ge-
schützt und als Ausgleichsfläche gesichert werden. Geplant ist ein Neubaugebiet mit 88 Rei-
henhäusern, 10 Doppelhäusern (= 20 Doppelhaushälften) und etwa 267 Wohneinheiten auf 
ca. 23.200 m² Geschossfläche im Geschosswohnungsbau. Etwa 45 % der gesamten Ge-
schossfläche Wohnen sollen öffentlich gefördert errichtet werden, dies entspricht ca. 70 % der 
Geschossfläche des Mietwohnungsbaus. Außerdem sind eine betreute Wohngruppe sowie 
ein Gemeinschaftsraum geplant.  
 
Die Geschosswohnungsbauten sollen überwiegend in einer dreigeschossigen Bauweise mit 
Satteldach und die Reihenhäuser mit zwei Geschossen und Sattelda ch ausgeführt werden. 
Die Doppelhäuser weisen zwei Geschosse und Walmdach auf. Die Unterbringung des ruhen-
den Verkehrs ist sowohl oberirdisch als auch in Tiefgaragen vorgesehen. Innerhalb des Quar-
tiers sind Freiräume mit einer hohen Aufenthaltsqualität geplant, zu denen auch eine öffentli-
che Spielplatzfläche mit einer Größe von ca. 1.750 m² zählt. „Grüne Zimmer“ bilden darüber

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hinaus öffentlich zugängliche Binnenräume hinter den privaten Gärten als gemeinschaftlich 
nutzbare Grünflächen. Nach Osten hin bildet eine wei tere private Grünfläche den Übergang 
zur angrenzenden Bahntrasse. Die im Flächennutzungsplan dargestellte Grünfläche im Sü-
den des Plangebietes , die im Landschaftsplan als Landschaftsschutzgebiet L2 festgesetzt 
wird, wird in einer Größe von ca. 38.735 m² als Ausgleichsfläche zum Schutz, zur Pflege und 
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gesichert und künftig vor einer Zugänglich-
keit durch die Allgemeinheit geschützt.  
 
2. Erläuterungen zum Plangebiet 
 
2.1. Abgrenzung des Plangebietes 
 
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk 6, Köln-Chorweiler, Stadtteil Roggendorf/Thenhoven süd-
lich der Baptiststraße, östlich der Berrischstraße, im Teilbereich östlich der Grundstücke Ber-
rischstraße 181 bis 187 nördlich des Mörterweges, ansonsten nördlich des Pletschbaches 
und westlich der Bahnstrecke Köln-Neuss. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 2, 3, 
5, 79/1, 81/4, 82/4, 83/4, 84/4, 85/4, 133, 134, 136, 146, 148, 151, 153, 154, 155,  Teile des 
Flurstückes 181, Teile des Flurstücks 184, Teile des Flurstücks 435 und Teile des Flurstücks 
799, der Gemarkung Worringen, Flur 43.  
 
2.2. Vorhandene Struktur im Plangebiet und in der Umgebung 
 
2.2.1. Das Plangebiet 
 
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine landwirtschaftliche Fläche, die sich als Ackerflä-
che darstellt. Im Norden liegt das Gelände auf ca. 45 m über NHN und fällt in Richtung Pletsch-
bach um ca. 4 m ab. Die tiefste Stelle bildet eine Senke, die sich im Südosten des Plangebie-
tes im Bereich der künftigen Ausgleichsfläche befindet. 
 
2.2.2. Die Umgebung 
 
Nördlich und westlich des Plangebietes befindet sich der Ortsteil Roggendorf/Thenhoven mit 
überwiegend dörflichem Charakter. Hinsichtlich der Bauweise und der Baualtersklassen ist 
diese Siedlung sehr heterogen ausgebildet. Neben zwei- bis dreigeschossigen Mehrfamilien-
häusern befinden sich hier vorwiegend ein - bis zweigeschossige Hausgruppen und Doppel-
häuser sowie einige freistehende Einfamilienhäuser. Insbesondere die straßenbegleitende 
Bebauung der Berrischstraße verfügt über sehr tiefe und schmale Gärten, die an das Plange-
biet im Westen direkt angrenzen. 
Im nördlichen Bereich grenzt zudem ein Friedhof an das Plangebiet an. Im Süden wird das 
Plangebiet durch den Pletschbach und im Osten durch Bahngleise begrenzt.  
 
2.2.3. Soziale Infrastruktur 
 
Roggendorf/Thenhoven verfügt über zwei im Betrieb stehende  Kindertageseinrichtungen. 
Eine Kindertagesstätte befindet sich in der Further Straße . In dem kürzlich fertiggestellten 
Wohnquartier im Nordwesten des Ortes ist eine weitere Kindertageseinrichtung angeordnet. 
 
Die Einrichtungen in der Gutnickstraße und dem Fortuinweg sind derzeit außer Betrieb. Das 
alte Gebäude der katholischen Grundschule in der Berrischstraße befindet sich derzeit in Sa-
nierung.  
 
Eine neue zweizügige Grundschule befindet sich im Innenbereich des Baublocks Gutnick-
straße/Fortuinweg. Für die Grundschule ist eine bauliche Erweiterung vorgesehen. Da selbst 
nach dieser baulichen Erweiterung weder kurz noch mittel- und langfristig ausreichend Grund-
schulplätze für eine wohnortnahe Versorgung in den Stadtteilen Roggendorf/Thenhoven und 
Worringen zur Verfügung stehen, wurden von Seiten der Stadt Köln weitere Grundstücke im

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Einzugsgebiet des Stadtteils auf ihre Eignung als Schulstandort geprüft. Das Grundstück „Öst-
lich Mottenkaul“ in Roggendorf/Thenhoven wurde hierbei als geeignet identifiziert . Für den 
geplanten Grundschulstandort „Östlich Mottenkaul“ wird aktuell eine Machbarkeitsstudie er-
arbeitet. Eine erste Volumenübersicht ist positiv ausg efallen. Nach dem positiven Abschluss 
der Machbarkeitsstudie und vor dem Satzungsbeschluss des  vorliegenden Bebauungsplan-
verfahrens zu „ südlich Baptiststraße in Köln -Roggendorf/Thenhoven“ soll der Grundschul-
standort planungsrechtlich über einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss gesichert wer-
den. 
 
2.2.4. Nahversorgung 
 
In Roggendorf/Thenhoven gibt es die wichtigsten Einrichtungen zur Deckung des täglichen 
Bedarfes. Im Norden (Nähe S-Bahnhof Worringen) sind die meisten Einzelhandelsgeschäfte 
angesiedelt. Hier gibt es ein kleines Nahversorgungszentrum mit einem Vollsortimenter sowie 
einer Bäckerei und einem Frisör. Etwas weiter östlich, in unmittelbarer Nähe des Gleiskörpers, 
befindet sich zudem ein Discounter. Neben den erwähnten Geschäften befindet sich in der  
Baptiststraße, gegenüber der Kirche und an der Ecke Sinnersdorfer Straße, jeweils ein Kiosk. 
In dem Dorf gibt es zudem fünf Gaststätten / Imbisse / Cafés. 
 
2.2.5. Begrünung / Freiraum 
 
Jenseits von Gleisen und Pletschbach schließen nach Osten und Südosten weitläufige zu-
meist landwirtschaftlich genutzte Freiflächen an sowie weiter östlich das Fauna-Flora-Habitat-
Gebiet (FFH-Gebiet) „Worringer Bruch“, welches für die Naherholung und die Naturerfahrung 
einen hohen Stellenwert besitzt. 
 
2.3. Erschließung 
 
2.3.1. Äußere Verkehrserschließung 
 
Motorisierter Individualverkehr 
 
Das Plangebiet ist über die nördlich verlaufende Baptiststraße sowie die westlich angren-
zende Berrischstraße an das innerörtliche Verkehrsnetz angeschlossen.  
 
In Verlängerung der Baptiststraße besteht  über den Straberger Weg und die Sinnersdorfer 
Straße eine gute Anbindung an das regionale und überregionale Straßenverkehrsnetz. Di e 
nahe gelegene Bundesautobahn A 57 ist in wenigen Fahrminuten erreichbar.  
 
Öffentlicher Personennahverkehr 
 
Der S-Bahnhof Worringen liegt ca. 1.000 m vo m Plangebiet entfernt, was einem ca. 15 min. 
Fußweg oder einer Fahrradfahrt von ca. 4 min . Dauer entspricht. Dort besteht mit  den S-
Bahnlinien S6 und S11, die zwischen Worringen und Essen bzw. dem Düsseldorfer Flughafen 
und Bergisch Gladbach ver kehren, Anschluss an die Kölner Innenstadt , die in 22 Minuten 
erreicht wird. 
 
Die Bushaltestelle der Linie 120 auf der Berrischstraße „Im Wichemshof“ liegt in unmittelbarer 
Nachbarschaft zum Plangebiet und ist in 5 Gehminuten zu erreichen. Die Haltestelle „Further 
Straße“, die 7 Gehminuten entfernt liegt, dient als Ein- und Ausstiegshaltestelle und erschließt 
die Orte Worringen, Blumenberg, Fühlinger See sowie Chorweiler. Die Haltstelle „Baptist-
straße“, die von zwei Buslinien (Nr. 120 und 123) an gefahren wird, ist in 10 Gehminuten zu 
erreichen. Hierüber sind in einem 20-minütigen Takt ebenfalls die umgrenzenden Orte Wor-
ringen, Blumenberg, Fühlinger See sowie Chorweiler zu erreichen. Zudem besteht durch die 
Buslinie 980 eine Verbindung zum Nachbarort Pulheim-Sinnersdorf und zu den Städten Pul-

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heim und Frechen und durch die Linie 885 zur nahegelegenen Stadt Dormagen, deren Kreis-
krankenhaus sowie zum Schulzentrum Dormagen-Hackenbroich. Die Linien 980 und 885 hal-
ten am S-Bahnhof Worringen bzw. an der Haltestelle „Walter-Dodde-Weg“. 
 
Fuß- und Radverkehr 
 
Da sich das Plangebiet derzeit als Ackerfläche darstellt, sind keine Fuß - oder Radwege im 
Gebiet selbst vorhanden. Mögliche Anknüpfungspunkte für die Errichtung von Fuß- und Rad-
verkehrswegen sind die Bapti ststraße, die Berrischstraße sowie der Mörterweg,  über den 
bzw. die Anschlüsse an die innerörtlichen Wegeverbindungen hergestellt werden können. 
 
Südlich des Pletschbachs verläuft eine wichtige Radwegeverbindung, die derzeit keinen An-
schluss an das Plangebiet besitzt. 
 
2.3.2. Wasser-/Energieversorgung 
 
Das Plangebiet ist an die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser über die angrenzenden 
Straßen Baptiststraße und Berrischstraße angeschlossen. 
 
2.3.3. Abwasserentsorgung 
 
Schmutzwasser 
 
In den angrenzenden Straßen sind ausreichend dimensionierte Abwasserkanäle vorhanden. 
Die Schmutzwasserentsorgung soll im Plangebiet über einen neu zu verlegenden Mischwas-
serkanal in den öffentlichen Straßen erfolgen. 
 
Niederschlagswasser 
 
Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz auf 
den Grundstücken zu versickern. Lediglich in Teilbereichen (im Bereich der Kindertagesein-
richtung) ist eine Versickerung auf dem Grundstück nicht möglich und nicht vorgesehen. 
 
2.3.4. Bodensituation 
 
Nach den Eintragungen der Geologischen Karte und der Bodenkarte ist am Standort oberflä-
chennah mit quartären Hochflutsedimenten über Niederterrassenablagerungen des Rheins 
zu rechnen. Diese Bodenschichten weisen danach eine Mächtigkeit von ca. 25 m auf und 
werden durch feinsandige bis schluffige tertiäre Sedimente unterlagert.  
 
Gemäß der im Vorfeld des Verfahrens durchgeführten Bodenuntersuchung besteht der Boden 
bis in einer Tiefe von ca. 0,4 m aus Schluff, sandig bis Feinsand, schluffig,  schwach humos. 
Bei der Ackerkrume handelt es sich um den bearbeiteten Bodenhorizont der Hochflutsedi-
mente. Ein Mutterboden liegt hier nicht vor. In einer Tiefe zwischen ca. 0,4 m und 3,2 m be-
finden sich Hochflutsedimente in einer Wechsellagerung von Sand, schluffig bis stark schluffig 
und Schluff, sandig, schwach humos mit einer mitteldichten Lagerungsdichte. Darunter liegen 
Terrassensande, bestehend aus Sand, kiesig bis Kies, sandig mit einer dichten bis sehr dich-
ten Lagerungsdichte.  
 
Das Baugrundvorgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass sich aus altlastentechnischer Sicht 
keine Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben. Der Boden besteht aus ge-
wachsenem Boden, dessen Aushub bei Bedarf vor Ort wiederverwertet werden kann.  
 
Generell weisen die durchgeführten orientierenden Baugrunderkundungen nicht auf Bau-
grundschwächungen hin, sodass keine Einschränkungen bezüglich einer Gründung über 
Streifenfundamente oder über z. B. eine biegesteife Bodenplatte vorliegen.

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Die Terrassensande und -kiese weisen gute Versickerungseigenschaften auf und sind für eine 
dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser geeignet. 
 
Nach Einschätzung der Unteren Bodenschutzbehörde handelt es sich bei den Böden um zum 
Teil schutzwürdige bzw. sehr schutzwürdige Böden, in deren Bereich jegliche Beeinträchti-
gung der natürlichen Bodenfunktionen zu vermeiden ist, da diese Böden hinsichtlich der na-
türlichen Bodenfruchtbarkeit und der potentiellen Bodenkühlleistung eine hohe Funktionser-
füllung besitzen.  
 
Zum Schutz des Bodens sollte daher eine Verdichtung der natürlich gelagerten Böden insbe-
sondere in den Flächen, die später nicht überbaut werden, verhindert werden. Zur Sicherung 
dieser Ziele soll später eine bodenkundliche Baubegleitung installiert werden. 
 
2.4. Alternativstandorte 
 
Der Großteil der  Fläche ist bereits im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt . 
Die Fläche ist in ihrer Größenordnung die letzte dieser Art in Roggendorf/Thenhoven. Auf-
grund fehlender alternativer Potentialflächen in diesem S tadtteil wurde auf die Prüfung von 
Alternativstandorten verzichtet. 
 
2.5. Planungsrechtliche Situation 
 
2.5.1. Bebauungsplan 
 
Für den größten Bereich des Plangebietes besteht derzeit kein rechtsgültiger Bebauungsplan. 
 
Im Südwesten überlagert allerdings der Geltungsbereich des Plangebietes einen geringen 
Teil des Geltungsbereiches des rechtswirksamen Bebauungsplanes 59569/03, Arbeitstitel 
„Thieveshof“. Im Bereich der Überlagerung setzt der Bebauungsplan 59569/03 im nördlichen 
Teil eine Maßnahmenfläche fest und im südlichen Teil eine Fläche für Landwirtschaft. 
 
3. Planungsvorgaben 
 
3.1. Regionalplan  
 
Im wirksamen Regionalplan liegt das Plangebiet im Übergangsbereich zwischen Allgemeinem 
Siedlungsbereich (ASB) und allgemeinem Freiraum- und Agrarbereich (AFAB).  
 
Da der Bebauungsplan aus dem wirksamen Flächennutzungsplan – der durch die Bezirksre-
gierung Köln genehmigt wurde – entwickelt wird (vgl. Pkt. 3.2), ergibt sich an dieser Stelle 
kein Konflikt mit der Regionalplanung und kein Widerspruch zu den Zielen der Landespla-
nung. 
 
Bei der Aufstellung eines aus dem Flächennutzungsplan entwickelten Bebauungsplans bedarf 
es im Sinne des § 34 Abs. 6 Landesplanungsgesetz Nordrhein- Westfalen (LPlG) nicht der 
Beteiligung der Regionalplanungsbehörde. 
 
3.2. Flächennutzungsplan  
 
Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt im Bereich der geplanten Wohnbebauung sowie der 
Kindertagesstätte eine Wohnbaufläche dar. Im Bereich der vorgesehenen Ausgleichsfläche 
stellt der FNP eine Grünfläche dar, überlagert mit der Darstellung einer Vorrangfläche für 
Kompensationsmaßnahmen. Die Planung ist daher im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz BauGB als 
aus dem Flächennutzungsplan entwickelt zu betrachten.

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Die geplante Festsetzung der Erschließungsstraße im Bereich der Darstellung einer Grünflä-
che bzw. Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen widerspricht nicht dem Flächennut-
zungsplan, da die lokale Erschließung des Plangebietes nicht Gegenstand der Darstellungen 
des FNP ist. Die lokale Erschließung geht in den betreffenden Flächenausweisungen des FNP 
auf. 
 
3.3. Landschaftsplan  
 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Köln innerhalb des 
Landschaftsschutzgebietes L2 „Pletschbachtal und Waldbereiche um das Wasserwerk Wei-
ler“ mit dem Schutzzweck der Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit  des 
Naturhaushaltes und Sicherung von Lebensräumen gefährdeter Pflanzen- und Tierarten. Als 
Pflegemaßnahme (Pf 6.4-6) für die Fläche ist festgelegt, dass die Hecken am Pletschbach 
zwischen Thenhoven und Worringer Bruch abschnittsweise alle 15 –  20 Jahre auf Stock zu 
setzen sind. Da sich diese Festsetzung nur auf das bachbegleitende Gebüsch bezieht und 
der südliche Bereich der Fläche als Ausgleichsfläche erhalten bleiben soll, stehen die festge-
setzten Pflegemaßnahmen des Landschaftsplanes der Aufstellung ei nes Bebauungsplanes 
grundsätzlich nicht entgegen.  
 
Ganz am südlichen Rand des Plangebietes liegt der Pletschbach. Dieser ist gemäß Land-
schaftsplan als geschützter Landschaftsbestandteil (6.04) ausgewiesen. Hier wird der Auen-
bereich mit seinen Pappelreihen, Holunder - und Schlehengebüschen als wichtiges Struktu-
relement mit Vernetzungsfunktionen für den Ortsrand von Thenhoven zum Worringer Bruch 
beschrieben.  
 
Für die geplante südliche Erschließungsstraße wird ein Teil des Landschaftsschutzgebietes 
sowie ein Teil des Pletschbaches, der als geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen 
ist, in Anspruch genommen. Eine kleinteilige Flächeninanspruchnahme bzw. Eingriffe in das 
Landschaftsschutzgebiet und den geschützten Landschaftsbestandteil sind zur Realisierun g 
der südlichen Erschließungsstraße unvermeidbar. Überwiegend ist ein Erhalt des Land-
schaftsschutzgebiets und des geschützten Landschaftsbestandteils möglich. Ausgleichsmaß-
nahmen erfolgen zudem durch eine naturnahe Gestaltung der Kompensationsfläche, sodass 
die verbleibenden Flächen des Landschaftsschutzgebiets aufgewertet werden können. 
 
Im Rahmen einer Flächennutzungsplanänderung im Jahr 2011 erfolgte für den Großteil des 
Untersuchungsraums eine Änderung der Darstellung von Grünflächen in Wohnbaufläche. Der 
zuvor genannte geschützte Landschaftsbestandteil und ein ca. 90 m breiter Pufferstreifen zwi-
schen Bach und Wohnbaufläche haben ihre Gründarstellung behalten.  
 
Gemäß § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) treten die den Planungszie-
len des Bebauungsplanes widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Land-
schaftsplanes im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit Inkrafttreten dieses 
Bebauungsplanes außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsver-
fahren dem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Im vorliegenden Fall wurde sei-
tens des Trägers der Landschaftsplanung kein Widerspruch gegen die Änderung des Flä-
chennutzungsplanes vorgebracht. Somit treten insbesondere die Darstellung als Landschafts-
schutzgebiet im Bereich der Wohnbaufläche sowie die kleinteilige Flächeninanspruchnahme 
des geschützten Landschaftsbestandteils für die südliche Erschließungsstraße mit Inkrafttre-
ten dieses Bebauungsplanes außer Kraft.

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3.4. Berücksichtigung von Fachplanungen und informellen Planungen 
 
3.4.1. Bodendenkmalpflege 
 
Aufgrund von archäologischen Luftbildbefunden und der Lage der Planungsflächen in einem 
archäologischen Gunstraum mit besonderer verkehrsgeographischer Bedeutung ergibt sich 
die Prognose, dass im Plangebiet Bodendenkmäler möglicherweise zu erwarten sind. 
 
Das unmittelbar nördlich an den Pletschbach angrenzende Planungsareal ist Teil einer be-
sonders siedlungsbegünstigten Zone mit zahlreichen vorgeschichtlichen, römischen und mit-
telalterlichen Fundstellen, die sich beidseitig des Bachverlaufs ausdehnt. Im Nor den, Süden 
und Osten werden die Planungsflächen von Altwegen begleitet (heutige Baptiststraße, Bruch-
straße, Mörterweg).  
 
Im Rahmen einer Auswertung von Luftbildern wurden im Plangebiet anhand von Bodenver-
färbungen und Vegetationsanomalien archäologische Luftbildbefunde identifiziert. Diese um-
fassen kreisförmige Strukturen von ca. 10 -  20 m Durchmesser, die als Kreisgräben oder 
Reste von Grabhügeln interpretiert werden können und dichte Konzentrationen kleiner rund-
licher Bodenverfärbungen, bei denen es sich  wahrscheinlich um die Reste von Holzbauten 
handelt, insbesondere um Gruben, in welche die Pfosten aufgehender Holzkonstruktionen 
eingesetzt waren. Bei einer über einen längeren Zeitraum andauernden Besiedlung mit Über-
lagerung sich zeitlich ablösender Hausstandorte können entsprechende Konzentrationen von 
Pfostengruben entstehen. Kreisgräben, Grabhügel und Holzbauten in Pfostenbauweise sind 
in der Region seit vorgeschichtlicher Zeit belegt. 
 
Eine archäologische Sachverhaltsermittlung mit Baggersondagen wurde im Sommer 2020 
durchgeführt. Das Untersuchungsgebiet wies geringe Reste menschlicher Besiedlung nach.  
 
Von November 2021 bis Januar 2022 wurden daher in drei Bereichen Erweiterungsflächen 
ausgewiesen und näher untersucht. In der  Erweiterungsfläche Nord, an der Baptiststraße, 
und in der Erweiterungsfläche Ost, in der Nähe der Bahnstrecke, wurden je zwei Befundkon-
zentrationen aus der Eisenzeit (800- 15 v. Chr.) erfasst. In der Erweiterungsfläche West, an 
der Berrischstraße, waren die meisten archäologisch relevanten Befunde (zwei Erdkeller und 
ein Grubenhaus) hochmittelalterlich. 
 
Aus den Befunden lassen sich keine Einschränkungen für die künftige Bebauung herleiten. 
 
3.4.2. Niederschlagsentwässerung und Starkregenvorsorge 
 
Die wachsenden Anforderungen der Überflutungsvorsorge erfordern in Zukunft einen verän-
derten Umgang mit den Niederschlagsabflüssen, der sowohl die zusätzliche Flächenversie-
gelung durch Neuerschließung als auch mögliche Veränderungen des Niederschlagsgesche-
hens infolge des Klimawandels ber ücksichtigt. Neben dem Objektschutz gilt es, integrierte 
Maßnahmen an der Oberfläche zu ergreifen, mit denen künftige Beeinträchtigungen durch 
Starkniederschläge vermieden bzw. abgemildert werden können. 
 
Da Kanalnetze nicht für die bei Starkregen anfallenden Wassermengen dimensioniert sind, 
wird bei der Planung berücksichtigt, dass bei außergewöhnlichen Niederschlagsereignissen 
die Wassermengen möglichst schadlos zwischengespeichert, abgeleitet bzw. von Gebäuden 
ferngehalten werden.  
 
Für die Entwässerung der öffentlichen Erschließung wird darauf geachtet, dass ausreichend 
Retentions- bzw. Rückhalteflächen für Starkregenereignisse vorgehalten werden bzw. eine 
gezielte und schadlose Ableitung von Starkregenereignissen über Grünflächen erfolgen kann.

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3.4.3. Kooperatives Baulandmodell 
 
Zur Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus wurde vom Rat der Stadt Köln am 
17.12.2013 das Kooperative Baulandmodell beschlossen und mit Bekanntmachung im Amts-
blatt am 24. Februar 2014 in Köln eingeführt. 
 
Ziel des Modells ist es, sowohl den öffentlich geförderten Wohnungsbau und das preiswerte 
Wohnungsmarktsegment zu stärken als auch die Vorhabenträger eines Bebauungsplanver-
fahrens an den planbedingten Folgekosten (zum Beispiel Kindertageseinrichtungen, ö ffentli-
che Spielplätze etc.) zu beteiligen. Es ist Teil des Stadtentwicklungskonzepts Wohnen. Mit 
Ratsbeschluss vom 04.04.2017 wurde das Modell weiterentwickelt und fortgeschrieben. Die 
aktuelle Fassung ist mit Bekanntmachung vom 10.05.2017 in Kraft getreten. 
 
Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die eine verbindliche Bauleitplanung Vo-
raussetzung für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung 
von Baurecht für Wohnzwecke zum Ziel haben. Die Anwendung erfolgt unter den nachfolgend 
benannten Aspekten, die in der weiteren Planung vertieft werden. 
 
Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
 
Bei Vorhaben, bei denen eine Geschossfläche von mindestens 1.800 m² oder mindestens 20 
Wohneinheiten entstehen, sind mindestens 30 % der geplanten Geschossfläche für Wohn-
zwecke im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten.  
 
Soziale Infrastruktur 
 
Der ursächliche Mehrbedarf im Bereich Kindertageseinrichtung soll nachgewiesen werden, 
wenn im Stadtteil keine ausreichenden Kapazitäten im Bestand verfügbar sind. Unterhalb des 
maßgeblichen Schwellenwerts ist der Mehrbedarf alternativ abzulösen. 
Durch die geplante Errichtung einer dreigruppigen Kindertageseinrichtung werden Kapazitä-
ten geschaffen, die den ursächlichen Mehrbedarf in Gänze abdecken können.  
 
Öffentliche Spielplätze 
 
Der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an öffentlichen Spielplatzflächen sol l innerhalb 
des Plangebiets nach den Vorgaben der Stadt Köln hergestellt werden und unentgeltlich, kos-
ten- und lastenfrei an die Stadt Köln übertragen werden. Je Einwohner*in ist eine öffentliche 
Spielplatzfläche von 2 m² vorzusehen. Dabei wird von einer Erstbelegungsquote von 2,3 Ein-
wohner*innen pro Wohneinheit ausgegangen. Die Mindestgröße eines öffentlichen Spielplat-
zes, der zweckmäßig zu gestalten und zu betreiben ist, beträgt 500 m². 
 
Öffentliche bzw. öffentlich zugängliche Flächen Grünflächen 
 
Gemäß Kooperativem Baulandmodell ist der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an öf-
fentlichen Grünflächen zu ermitteln und möglichst innerhalb des Plangebiets nachzuweisen. 
Es wird davon ausgegangen, dass je Einwohner*in im Plangebiet ein Bedarf von 10 m² öffent-
liche Grünfläche begründet wird. Die Mindestgröße einer öffentlichen Grünfläche, die zweck-
mäßig zu gestalten und zu betreiben ist, beträgt 5.000 m².  
 
Qualifizierungsverfahren  
 
Bei Vorhaben, bei denen Baurecht für mehr als 75 Wohneinheiten oder unabhängig von der 
Anzahl der Wohneinheiten eine Geschossfläche für Wohnzwecke von 6.750 m² geschaffen 
werden, ist ein Qualifizierungsverfahren als Grundlage der Planung durchzuführen. 
Das Qualifizierungsverfahren für das Plangebiet wurde im Frühjahr 2019 in Abstimmung zwi-
schen Investor und Stadtplanungsamt durchgeführt.

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Anwendungszustimmung 
 
Die Anwendungszustimmung liegt vor.

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4. Begründung der Planinhalte 
 
4.1. Städtebauliches und freiraumplanerisches Konzept 
 
4.1.1.  Städtebauliches Konzept 
 
Das städtebauliche Konzept und seine Bebauung orientieren sich an der Struktur des beste-
henden Ortes mit seinen kleinteiligen Gebäudestrukturen aus vorwiegend ein-  bis zweige-
schossigen Hausgruppen und Doppelhäusern sowie zwei - bis dreigeschossigen Mehrfamili-
enhäusern und deren vielgestaltiger Dachlandschaft. Dabei sind die beidseitigen Gebäude-
zeilen entlang der alten Dorfstraßen, die in der Regel traufständig zur Straße stehen und sich 
aus unterschiedlichsten Häusern zusammensetzen, das Vorbild für die städtebauliche Konfi-
guration.  
 
Das Konzept sieht die Aufteilung des Plangebietes in vier unterschiedliche Bereiche vor, die 
jeweils durch in Nordsüd- Richtung verlaufende Straßen im Inneren untergliedert sind. Im 
Übergang zum angrenzenden Bestand im Westen sow ie im Inneren des Quartiers sind die 
Reihenhäuser sowie die Doppelhäuser angeordnet. Im Osten nahe der Bahntrasse sowie im 
Inneren des Quartiers zwischen den Reihenhäusern gelegen befinden sich die Geschosswoh-
nungen.  
 
Die Reihenhäuser sind in Gruppen von 4-10 Häusern angeordnet und, um den Eindruck ein-
zelner Häuser zu unterstreichen, leicht zueinander versetzt. Sie weisen zwei Geschosse plus 
Dach auf, welche als ausgebaute Satteldächer ausgebildet sind. Die zweigeschossigen Dop-
pelhäuser verteilen sich zwis chen den Reihenhäusern und lockern das Quartier an diesen 
Stellen auf. Hier sind ausgebaute Walmdächer vorgesehen.  
 
Die Geschosswohnungen sind in Hauseinheiten mit einer Länge von ca. 21 m organisiert, 
innerhalb derer zwei bis drei Häuser angeordnet sind.  Um auch hier den Eindruck einzelner 
Häuser zu unterstreichen, sind die Häuser ebenfalls zueinander versetzt angeordnet. Sie wei-
sen eine Geschossigkeit von überwiegend drei Geschossen plus ein als Satteldach ausge-
bautes Dachgeschoss auf. Im Übergang zur Baptiststraße wird die Geschossigkeit auf z wei 
Geschosse plus ausgebautes Dachgeschoss der angrenzenden Nachbarbebauung ange-
passt. Wechselnd angeordnete Dachgauben beleben zusätzlich das Erscheinungsbild der 
Baukörper. Der Geschosswohnungsbau ist hausweise erschlossen und als Drei - oder Vier-
spänner organisiert. Die Erd- und Dachgeschosse sind in der Regel als Zweispänner geplant 
und beherbergen die größeren Wohnungen. Im südwestlichsten Gebäude des Geschosswoh-
nungsbaus ist eine betreute Wohngruppe sowie ein Gemeinschaftsraum geplant.  
 
Alle Wohnungen und Einfamilienhäuser sind gut besonnt und entweder nach Osten, Westen 
oder Süden orientiert. Die Freibereiche sind in der Regel zu den ruhigen Innenbereichen der 
Baufelder orientiert. Lediglich die Gärten der im Süden gelegenen Reihenhauszeilen orientie-
ren sich nach Süden in Richtung der öffentlichen Grünfläche.  
 
Es sind 88 Reihenhäuser und 10 Doppelhäuser (= 20 Doppelhaushälften) geplant. Im Ge-
schosswohnungsbau ist mit 267 Wohneinheiten zu rechnen, worin die 4 Wohneinheiten der 
betreuten Wohngruppe bzw. des Gemeinschaftsraums bereits enthalten sind. 
 
Im Südwesten des Plangebietes ist als soziale Infrastruktur und im Übergang zur Bestands -
bebauung an der Berrischstraße eine Kindertageseinrichtung für 3 Gruppen vorgesehen, die 
auch einen Beitrag zur Deckung des Bedarfs aus dem bestehenden Stadtteil Roggen-
dorf/Thenhoven leisten soll. Sie soll als Bindeglied zwischen dem bestehenden Ortsteil und 
dem neuen Wohngebiet fungieren.

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Die Erschließung des Plangebiets erfolgt überwiegend von Süden über einen neuen An-
schluss an den Mörterweg. Hierzu wird der Pletschbach im Südwesten mit einer neuen Brücke 
überquert. 
 
4.1.2.  Freiraumplanerisches Konzept 
 
Innerhalb des Quartiers sind Freiräume mit einer hohen Aufenthaltsqualität geplant, zu denen 
auch eine öffentliche Spielplatzfläche in einer Größe von ca. 1.750 m² sowie zwei öffentliche 
Grünflächen mit einer Größe von insgesamt ca. 4.000 m² zählen. Der Spielplatz ist als Raum 
zur aktiven Nutzung konzipiert und sieht neben Sandspiel-, Sitzmöglichkeiten und Spielgerä-
ten auch parkartige Bereiche im Norden vor, die als öffentliche Grünfläche ausgewiesen wer-
den. Ein schmaler Grünzug parallel der südlichen Erschließungsstraße soll als gestaltete 
Parkfläche den Übergang zu der südlich gelegenen Ausgleichsfläche bilden. Die mit einem 
Fußweg versehene öffentliche Grünfläche bildet den erlebbaren neuen Ortsrand zur Land-
schaft hin.  
 
„Grüne Zimmer“ bilden darüber hinaus halböffentliche Binnenräume hinter den privaten Gär-
ten als gemeinschaftlich nutzbare Grünflächen, die auch Kinderspielflächen vorhalten. Diese 
sind auch für die Allgemeinheit zugänglich. Den größten Freiraum bildet die im Süden und in 
Teilen im Osten liegende Ausgleichsfläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick lung von 
Boden, Natur und Landschaft, die sich naturnah entwickeln soll und aus Naturschutzgründen 
nicht betreten werden darf.  
 
Nach Osten hin bildet eine private Grünfläche den Übergang zur angrenzenden Bahntrasse, 
in der sich zudem begrünte Stellplätze befinden.  
 
Ausgehend von diesen unterschiedlichen Freiräumen durchzieht ein dichtes Geflecht von We-
gen das Areal und vernetzt dieses mit seinem Umfeld.  
 
Im öffentlichen Freiraum dominieren Gehölze, die in Reihen gruppiert das Areal strukturieren. 
Entlang der Gehwege bilden kompakt beschnittene Hecken einen Puffer zur angrenzenden 
Wohnnutzung. Im Inneren der Baufelder sind alle Gärten mit immergrünen Hecken eingefasst. 
Die gemeinschaftlichen Zwischenflächen sind grasbewachsen und mit lichten Laub-  und 
Obstbäumen bestanden. 
 
4.1.3. Bauabschnitte 
 
Die Realisierung des Vorhabens ist in zwei Bauabschnitten geplant. Begonnen wird mit den 
vorbereitenden Maßnahmen der Erschließung, woran sich der erste Bauabschnitt Hochbau 
anschließt. Der erste Bauabschnitt Hochbau umfasst den Bau der Kindertageseinrichtung im 
Anschluss an die Berrischstraße sowie den östlichen Geschosswohnungsbau entlang der 
Bahn und die daran anschließenden Reihen-  und Doppelhäuser entlang der Planstraße 3. 
Hierbei wird mit dem Bau der Reihen- und Doppelhäuser begonnen. Mit der Vorbereitung der 
Erschließung für den östlichen Geschosswohnungsbau wird auch der Vorstufenausbau des 
Brückenbauwerks über den Pletschbach hergestellt. Eine Fertigstellung ist bereits im Laufe 
des ersten Bauabschnitts Hochbau beabsichtigt, sodass der Baustellenverkehr zeitnah über 
die Anbindung an den Mörterweg abgewickelt werden kann. 
 
Der zweite Bauabschnitt Hochbau sieht die Errichtung der Geschosswohnungsbauten im 
Zentrum des Plangebietes sowie der westlichen Reihen-  und Doppelhäuser vor, wobei von 
der zeitlichen Abfolge mit der Einfamilienhausbebauung begonnen wird. In diesem Bauab-
schnitt werden auch die öffentlichen Grünflächen (inkl. des Spielplatzes) sowie die Aus-
gleichsflächen realisiert. Die Baumaßnahme wird mit dem E ndausbau der Erschließung ab-
geschlossen. Hierbei bilden der Endausbau der Brücke und der damit verbundene Anschluss 
an den Mörterweg sowie die Schließung der Querung zur Berrischstraße im Bereich der Kin-
dertageseinrichtung den Abschluss der Baumaßnahmen.

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4.1.4. Organisation der Baustellenverkehre 
 
Bei der Organisation des Baustellenverkehrs wird eine Entlastung des Ortskerns angestrebt. 
So soll die Zufahrt zum Baugebiet möglichst von Süden über den Thenhover -Escher-Weg 
stattfinden. Im ersten Bauabschnitt erfolgt die Erschließung des Gebietes für den Baustellen-
verkehr von der Berrischstraße und dem Bereich des Neubaus der Kindertagesstätte aus. In 
diesem Bauabschnitt ist auch der Bau der Querung des Pletschbachs von Richtung Süden 
beabsichtigt, sodass schnellstmöglich die neue Zufahrt vom Mörterweg in das Plangebiet als 
Haupterschließung für die Abwicklung des Baustellenverkehrs genutzt werden kann. 
 
Ein Baustellenverkehr aus Richtung Norden, insbesondere über die Baptiststraße, soll zur 
Entlastung des Ortskerns vermieden werden. Hierbei sind zwei wesentliche Restriktionen für 
den Baustellenverkehr zu beachten. Zum einen ist die Bestandsbrücke am Mörterweg auf 
eine Belastung von max. 30 Tonnen (t) beschränkt. Zum anderen besteht eine Einbahnstra-
ßenregelung im Mörterweg, die eine Fahrrichtung von Westen nach Ost vorgibt. Die überge-
ordnete Anbindung des anfahrenden Verkehrs soll somit von Süden über den Thenhover -
Escher-Weg von der Anschlussstelle Chorweiler aus über die Stadtteile Pesch und Esch er-
folgen. Die Abfahrt ist über den Mörterweg in Richtung Osten beabsichtigt. Bevorzugt soll der 
abgehende Baustellenverkehr über den Blumenbergsweg und die Industriestraße zur An-
schlussstelle Köln-Niehl (A 1) geführt werden. Alternativ kann der Verkehr über die Bruch-
straße und Worringer Landstraße zur A 57 abgeführt werden, wobei diese Abfahrtsmöglichkeit 
nur nachrangig genutzt werden soll. Für die abfahrenden, beladenen Fahrzeuge soll temporär 
die Einbahnstraßenregelung im Mörterweg auf rund 60 m aufgehoben werden, um eine Ab-
fahrt nach Süden zu ermöglichen ohne die Berrischstraße und damit den Ortskern zu belas-
ten. 
  
Der Baustellenbetrieb wird sich gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf werktags zwischen 7 
und 18 Uhr, in Ausnahmefällen bis max. 20 Uhr, beschränken. Der Baustellenverkehr wird 
dementsprechend in diesem Zeitrahmen stattfinden, wobei eine Zufahrt zur Baustelle ggf. 
auch schon früher stattfinden kann. 
 
4.2. Art der baulichen Nutzung 
 
Vor dem Hintergrund eines gesteigerten Wohnraumbedarfs in Köln und der Ausweisung als 
Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan wird für das Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet 
(WA) gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO 
sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) die ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beher-
bergungsgewerbes, Tankstellen sowie Gartenbaubetriebe nach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht zu-
lässig, da sie dem zu entwickelnden Gebietscharakter eines Wohnquartiers nicht entsprechen 
und damit eine funktionale und gestalterische Beeinträchtigung zu befürchten wäre. Sonstige 
nicht störende Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen bleiben ausnahmsweise zu-
lässig, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt. Der Investor 
strebt derzeit nicht an, eine dieser Nutzungen im Plangebiet anzusiedeln. Sollte dies dennoch 
zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, sind die Immissionen dieser Nutzungen nochmals ge-
sondert im Baugenehmigungsverfahren zu untersuchen. 
 
Freiwillig verpflichtet sich die GAG Immobilien AG dazu, ca. 70 % der Geschossfläche des 
Geschosswohnungsbaus öffentlich gefördert zu errichten (dies entspricht 45 % der gesamten 
Geschossfläche Wohnen im Plangebiet). Damit soll ein Beitrag zur Versorgung mit dringend 
benötigtem sozial gefördertem Wohnraum geleistet werden. Auch eine betreute Wohngruppe 
sowie ein Gemeinschaftsraum sind geplant. 
 
Im Plangebiet wird in den für Doppelhäuser vorgesehenen Baufeldern eine höchstzulässige 
Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden in Kombination mit einer größer gefassten überbau-
baren Grundstücksfläche festgesetzt. Hiermit soll in diesen Baufeldern die Errichtung von 
Doppelhäusern sichergestellt werden. Die besonderen städtebaulichen Gründe ergeben sich

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aus der Umsetzung des Wettbewerbsergebnis ses, das eine Mischung unterschiedlicher 
Wohnformen und somit Gebäudetypologien vorsieht, welche die Einfügung in die  kleinmaß-
stäblichen Strukturen des Dorfes, das zu einem großen Teil aus Doppelhäusern besteht, si-
cherstellt. Durch die Festsetzung soll der Charakter des Dorfes aufgegriffen und weiterentwi-
ckelt werden. Auf eine die Baukörper der Doppelhäuser zugeschnittene Baufeldausweisung 
wird verzichtet, um in der Konkretisierung der Planung eine notwendige Flexibilität zu erhal-
ten. 
 
4.3. Maß der baulichen Nutzung 
 
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die überbaubaren Grundstücksflächen in Verbin-
dung mit einer Grundflächenzahl (GRZ), einer Geschossflächenzahl (GFZ), den Zahlen der 
Vollgeschosse sowie den Höhen der baulichen Anlagen ausgehend vom städtebaulichen Ent-
wurf (Lorenzen Mayer, Berlin 2019) bestimmt.  
 
4.3.1.  Grundflächenzahl (GRZ) 
 
Die festgesetzten Grundflächenzahlen (GRZ) in den allgemeinen Wohngebieten überschrei-
ten teilweise die Orientierungswerte für Obergrenzen der BauNVO. Der in einem WA maß-
gebliche Orientierungswert für die Obergrenze zur Bestimmung des Maßes der baulichen 
Nutzung von 0,4 gemäß § 17 BauNVO wird in drei von sieben Wohngebieten (WA 2.1, WA 
2.2 und WA 2.3) mit einem GRZ-Wert von 0,5 geringfügig überschritten. 
 
Bei den drei Wohngebieten mit erhöhter GRZ-Dichte handelt es sich um die Grundstücke, auf 
denen die Mehrfamilienhäuser entstehen sollen. Diese Festsetzung korrespondiert mit den 
sonstigen städtebaulichen Vorgaben für diese Gebäude. Die Geschossbauten, die als Zwei- 
bis Vierspänner errichtet werden sollen, benötigen eine größere Gebäudetiefe als die Doppel- 
und Reihenhäuser. Hierdurch sind die GRZ-Werte von 0,4 nicht zu erreichen. 
 
Die Überschreitungen der Orientierungswerte für Obergrenzen der Grundflächenzahl werden 
durch unterschiedliche Begrünungsmaßnahmen von unbebauten Grundstücksflächen sowie 
Maßnahmen zur intensiven Begrünung der Tiefgaragen in Teilen ausgeglichen. Insbesondere 
die Festsetzungen über das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzun-
gen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB fungieren zugleich als Vermeidungs- und Minimierungs-
maßnahmen zur weiteren Versiegelung des Bodens. 
 
Die Überschreitungen sind darüber hinaus städtebaulich vertretbar, weil sich der Standort des 
Plangebiets durch die unmittelbare Nähe zu bodenwirksamen Bereichen und dem freien, un-
bebauten Landschaftsraum auszeichnet. Gesunde Wohnverhältnisse bleiben trotz der gering-
fügigen Überschreitungen gewahrt. 
 
Zur Schaffung einer hohen Freiflächenqualit ät soll der ruhende Verkehr zum großen Teil in 
Tiefgaragen untergebracht werden. Daher wird festgesetzt, dass die GRZ gemäß § 19 Abs. 4 
BauNVO durch die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenan-
lagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, 
durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten 
werden kann. 
 
4.3.2.  Geschossflächenzahl (GFZ) 
 
Im WA wird gemäß § 17 BauNVO für die Reihenhäuser und Doppelhäuser eine GFZ von 0,8 
und für den Geschosswohnungsbau eine GFZ von 1 ,2 festgesetzt. Die Werte richten sich 
nach den Orientierungswerten für Obergrenzen der BauNVO für WA.

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4.3.3.  Zahl der Vollgeschosse 
 
Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse dient der Steuerung des 
Maßes der baulichen Nutzung. Sie gewährleistet eine auf das Umfeld abgestimmte Höhen-
entwicklung und Gestaltung und trägt somit zu einem städtebaulich harmonischen Siedlungs-
bild bei. Es wird sichergestellt, dass sich die Planung in das Ortsbild sowie in die bestehenden 
Siedlungsstrukturen einfügt. 
 
In diesem Zusammenhang werden auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzep-
tes in dem WA für die Reihenhaus- und Doppelhausbebauung maximal zwei Vollgeschosse 
und für den Geschosswohnungsbau – mit Ausnahme der zweigeschossigen Kopfbauten an 
der Baptiststraße – maximal drei Vollgeschosse festgesetzt.  
 
4.4. Überbaubare Grundstückfläche und Bauweise 
 
Um die Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes sicherzustellen wird für die Baufelder 1.1 
bis 1.4 der Reihen- und Doppelhäuser eine offene Bauweise festgesetzt. Eine Ausnahme bil-
det ein Gebäudekörper im Südwesten des Plangebietes. Für diesen wird eine geschlossene 
Bauweise festgesetzt, da das städtebauliche Konzept an dieser Stelle eine knapp über 50 m 
breite Reihenhausbebauung vorsieht. Für die Baufelder 2.1 bis 2.3 des Geschosswohnungs-
baus wird eine geschlossene Bauweise festgesetzt, um den geplanten Geschosswohnungs-
bau gemäß dem städtebaulichen Konzept umzusetzen 
 
Um das klare städtebauliche Konzept umzusetzen und dennoch ein gewisses Maß an Flexi-
bilität bei der baukörperlichen Durchformung der Gebäude zuzulassen, werden Baugrenzen 
mit einem gewissen Spielraum gegenüber den im städtebaulichen Entwurf entwickelten Haus-
typen festgesetzt. 
 
Die Baugrenzen der III-geschossigen Bebauung dürfen durch Vordächer und untergeordnete 
Bauteile bis max. 2,00 m überschritten werden. Durch diese Festsetzung sollen angemes-
sene, wettergeschützte Eingangsbereiche entstehen, ohne durch eine übermäßige Tiefe die 
prägende Wirkung der Fassaden zu beeinträchtigen. 
 
Für die Unterbringung von Stellplätzen werden nicht überbaubare Grundstücksflächen seitlich 
der öffentlichen Verkehrsflächen in der Planstraße 1 und 2 im Nordwesten angeordnet. Die 
Stellplatzfläche in der Planstraße 1 ist hierbei dem WA 1.2 zugeordnet, jene in der Planstraße 
2 dem WA 2.2. Die nicht überbaubare Grundstücksfläche, die nördlich der Planstraße 6 als 
Fläche für Gemeinbedarf festgesetzt ist, dient der Unterbringung des ruhenden Verkehrs für 
die Kindertageseinrichtung. Östlich der Planstraße 4 dient die nicht überbaubare Grund-
stücksfläche als Stellplatzanlage für den Geschosswohnungsbau (WA 2.3).  
 
4.5. Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
 
Im Plangebiet soll etwa 45 % der gesamten Geschossfläche Wohnen öffentlich gefördert er-
richtet werden, dies entspricht ca. 70 % der Geschossfläche des Mietwohnungsbaus. Damit 
sind die Anforderungen an das Kooperative Baulandmodell in Bezug auf den öffentlich geför-
derten Wohnungsbau erfüllt. 
 
4.6. Flächen für Nebenanlagen 
 
Um gestalterisch unbefriedigende Situationen zu vermeiden und die Baugebiete für eine ge-
steigerte Aufenthaltsqualität möglichst autofrei zu halten, sind Stellplätze, Carports und Gara-
gen nur in den dafür festgesetzten Flächen sowie auch innerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen zulässig.

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Um den Lieferverkehr innerhalb des Quartiers zu verringern und Verkehrsstaus vorzubeugen, 
wird östlich der Planstraße 2 eine Paket - bzw. Packstation an zentraler Stelle im Plangebiet 
festgesetzt. 
 
Nebenanlagen zur Versorgung des Wohngebiets mit Wärme und elektrischem Strom sind nur 
auf den hierfür festgesetzten Flächen zulässig, um z. B. notwendige Technikzentralen städte-
baulich zu integrieren und eine ungeordnete Entwicklung zu verhindern. 
 
Um eine gute Nutzbarkeit der Grundstücke zu unterstützen und gleichzeitig eine Übermöblie-
rung zu verhindern, sind Nebenanlagen nur auf den hierfür festgesetzten Flächen sowie auch 
auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Ausgenommen hiervon sind Kleinkinder-
spielplätze, Fahrradabstellanlagen, Gartenboxen, Abfallsammelbehälter, Treppenanlagen für 
Keller, Be- und Entlüftungsanlagen sowie Treppen der Tiefgarage. 
 
4.7. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
 
Im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes entstehen  durch die Flächeninanspruch-
nahme von landwirtschaftlichen Nutzflächen Eingriffe in Natur und Landschaft, die  zu kom-
pensieren sind. Die Kompensation kann in Form eines Ausgleichs (§ 15 Abs. 2 Satz 2 
BNatSchG) oder eines Ersatzes (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG) erfolgen. Zur Kompensation 
der genannten Eingriffe werden die Flächen im Süden des Plangebietes sowie westlich der 
Planstraße 7 als Flächen für Ausgleichsmaßnahmen mit einem differenzierten Maßnahmen-
katalog festgesetzt. 
 
Auf der ca. 35.800 m² großen Maßnahmenfläche A1 sind entsprechend den Festsetzungen 
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB auf de r südlichen Hälfte der Fläche Sträucher sowie 15 
Bäume und auf der  nördlichen Hälfte der Fläche eine mäßig bis trockene Glatthaferwiese 
anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Durch die Anpflanzung von dichten Sträuchern soll 
gewährleistet werden, dass die Ausgleichsfläche im südlichen Bereich nicht betreten werden 
kann und somit ein naturnaher Lebensraum für Flora und Fauna entstehen kann. Im Übergang 
zu der im Norden befindlichen öffentlichen Parkanlage soll eine Glatthaferwiese vorgesehen 
werden. Darüber hinaus sind südlich der Stellplatzanlage 4 weitere Bäume zu pflanzen und 
dauerhaft zu erhalten, um eine Eingrünung der Stellplatzanlage sicherzustellen. 
 
Auf den Maßnahmenflächen A2, die zu beiden Seiten der Planstraße 7 liegen und zusammen 
eine Größe von ca. 2.950 m² aufweisen, ist entlang ihrer Ränder auf jeweils 30 % der Fläche 
eine Baumhecke aus standortgerechten Heckenpflanzen und auf den verbleibenden 70 % der 
Fläche eine Glatthaferwiese anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Auch hier soll sicherge-
stellt werden, dass ein Betreten und der Aufenthalt auf der Fläche unterbunden werden.  
 
Durch die Umwandlung von einer Ackerfläche zu extens iv gepflegten Wiesenflächen mit 
Strauch- und Heckenpflanzungen werden im Zuge der Umsetzung der Kompensationsmaß-
nahmen wertvolle Ersatzlebensräume, insbesondere für Vogelarten, geschaffen, die zudem 
als Biotopverbundflächen eine große Bedeutung haben. 
 
Als Beitrag zum Ausgleich und zur Minderung der nachteiligen ökologischen Auswirkungen 
des Planvorhabens sowie zur Gestaltung des Freiraums werden Baumpflanzungen mit Laub-
bäumen und ihr dauerhafter Erhalt im gesamten öffentlichen Raum festgesetzt.  Die Maß-
nahme A3 sieht daher die Anpflanzung von insgesamt 82 mittel- bis großkronigen Laubbäu-
men entlang der öffentlichen Straßenverkehrsfläche bzw. der Verkehrsflächen besonderer 
Zweckbestimmung vor. Die Baumscheiben dürfen hierbei eine Mindestgröße von 6 m² nicht 
unterschreiten und müssen begrünt werden.

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4.8. Erschließung 
 
4.8.1. Verkehr, ÖPNV  
 
Motorisierter Individualverkehr (MIV)  
 
Um die umliegenden schmalen Straßen möglichst wenig durch Neuverkehre zu belasten, soll 
das neue Plangebiet vornehmlich durch eine neue Anbindung von Süden erschlossen wer-
den. Vom Mörterweg kommend soll die neue Straße (Planstraße 7) über den Pletschbach im 
Südwesten ins Plangebiet geführt werden.  
 
Innerhalb des Plangebietes erschließen vier in Nordsüdrichtung verlaufende öffentliche Stra-
ßen (Planstraße 1 bis Planstraße 4) das neue Wohngebiet, die im Süden über eine ostwest-
verlaufende Erschließungsstraße (Planstraße 5) die Anbindung an die Planstraße 7 erhalten. 
Nach Norden hin haben zwei der S traßen (Planstraße 2 und 4) Anschluss an di e Baptist-
straße, die beiden anderen sind als Sackgassen mit Fuß - und Radwegeverbindung an die 
Baptiststraße ausgebildet.  
 
Zur Verkehrslenkung sieht das Erschließungskonzept eine Zufahrtsregelung vor, die eine 
MIV-Anbindung an die Baptiststraße lediglich v on Norden kommend zulassen soll. Für die 
Verkehre aus Süden kommend sind Wendehämmer und Durchfahrtsverbot Schilder im Nor-
den der Planstraße 2 und 4 vorgesehen, um eine Ausfahrt auf die Baptiststraße zu unterbin-
den.  
 
Die Kindertageseinrichtung soll über die Berrischstraße erschlossen werden. Um eine Durch-
fahrt ins Plangebiet zu vermeiden, ist hier ebenfalls eine Sackgasse als Wendeanlage mit 
Fuß- und Radwegeverbindung ins übrige Quartier vorgesehen (Planstraße 6). Für den Hol- 
und Bringver kehr werden östlich des Gebäudes der Kindertagesstätte Stellplätze in einer 
Stellplatzanlage mit Möglichkeit zum Rangieren vorgesehen. Um den Anwohner *innen des 
Plangebietes eine angemessene Hol- und Bringverkehr-Situation zu ermöglichen, ohne den 
gesamten Ort umfahren zu müssen, werden zusätzlich an der Planstraße 7 im Übergang zur 
Planstraße 5, Stellplätze mit eingeschränktem Halteverbot vorgesehen, die zu den Kernzeiten 
dem Hol- und Bringverkehr dienen.  
 
Die Erschließung der Kindertageseinrichtung wird als Verkehrsfläche mit besonderer Zweck-
bestimmung als verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt, um die besondere Schutzwürdigkeit 
der Nutzung zu berücksichtigen. Die Planstraßen 1, 2 und 3 werden als Verkehrsflächen mit 
besonderer Zweckbestimmung als Mischverkehrsfläche festgesetzt, um die gleichberechtigte 
Nutzung aller Verkehrsteilnehmer zu ermöglichen. Zudem soll diese Erschließung der beab-
sichtigten Nutzung der angrenzenden ruhigen Wohnlage entsprechen. Die  übrigen Straßen 
im Plangebiet werden als öffentliche Straßenverkehrsflächen festgesetzt. 
 
Fuß- und Radverkehr 
 
Die Planstraße 7 ist mit einem einseitigen Gehweg ausgestattet und wird mit zwei Fahrspuren 
im Zweirichtungsverkehr erstellt. Die ostwestverlaufende Planstraße 5 wird mit alternierenden 
Baumpflanzungen und einem einseitigen Gehweg - angrenzend an die Wohnbebauung - aus-
gestattet. Die Planstraße 4 wird mit alternierenden Baumpflanzungen ausgebildet und erhält 
zu beiden Seiten einen Gehweg. Die Planstraßen 1, 2 und 3 werden als Mischverkehrsflächen 
mit alternierendem Parken ausgebildet. Die Planstraßen 2 und 4 sind für den Radverkehr, 
anders als für den Kfz-Verkehr, in beide Richtungen befahrbar. 
 
Innerhalb des Plangebietes verlaufen untergeordnete Wege, die die einzel nen Bebauungen 
untereinander sowie die öffentliche Spielplatzfläche und die übrigen Freiflächen miteinander

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vernetzen und die Erschließung der privaten Gärten ermöglichen. Auch die Müllstandorte so-
wie die Pkw- und Fahrradstellplätze sollen über diese Wege fußläufig erreicht werden. Diese 
Wege werden mit Hilfe eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts gesichert (siehe unten). 
 
Radverkehre sind auf der Fahrbahn bzw. auf den Mischverkehrsflächen angeordnet. Die be-
stehende überörtliche Radverkehrsverbindung soll vom südlichen Mörterweg über das Plan-
gebiet bis zur Baptiststraße und weiter nach Norden geführt werden. 
 
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
 
Um den Anwohner*innen aber auch den Bewohner *innen des Ortes eine Zugänglichkeit zu 
den „Grünen Zimmern“ zu gewährleisten und eine untergeordnete Durchwegung des Plange-
biets zu ermöglichen, werden für diese Flächen entsprechende Gehrechte und Fahrradfahr-
rechte zugunsten der Allgemeinheit (G 1 bis G  6) festgesetzt. Die beiden nordsüdverlaufen-
den Straßen, die als Sackgassen im  Norden des Plangebietes enden (Planstraße 1 und 3), 
erhalten ein Geh- und Fahrrecht zugunsten der Müllabfuhr (GF 1, GF 2). Damit kann die Müll-
abfuhr das Gebiet durchqueren, ohne wenden zu müssen. Die Abfahrt nach Norden auf die 
Baptiststraße kann über das GF 2 erfolgen. Zur Sicherung eines Zugangs der Kindertages-
einrichtung durch die Müllabfuhr von der Planstraße 7 wird das Gehrecht G 7 festgesetzt. 
 
Um die öffentliche Spielplatzfläche für die Allgemeinheit zugänglich zu machen sowie dem 
Versorgungsträger Zugang zu den dort liegenden Leitungen zu verschaffen, wird auf dem 
östlich um die Fläche verlaufenden Weg ein Gehrecht für die Allgemeinheit und ein Fahr- und 
Leitungsrecht für den Ver- und Entsorger (GFL 1) festgelegt. Im südlichen Teil wird zusätzlich 
ein Fahrrecht für Anlieger (GFL 2) festgesetzt, um die dort befindliche Tiefgarage zu erschlie-
ßen. Für die erforderliche Leitungsführung zur Versorgung der Reihenhäuser aus den beiden 
Technikzentralen heraus, sind in den öffentlichen Straßenräumen querende Leitungsrechte 
(L 1 bis L 6) notwendig und entsprechend zugunsten der privaten Ver- und Entsorgungsträger 
festgesetzt. 
 
Verkehrsuntersuchung 
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch die BERNARD Gruppe ZT GmbH 
eine Verkehrsuntersuchung durchgeführt, um die Auswirkungen auf das umliegende Straßen-
netz, die durch den Kfz -Verkehr des Plangebiets verursacht werden, zu analysieren und zu 
bewerten. Die Basis der Verkehrsuntersuchung bilden Verkehrszählungen außerhalb der Fe-
rienzeiten an neun Kr euzungen in Roggendorf sowie eine umfangreiche Ortsbegehung um 
das Angebot für die verschiedenen Verkehrsmittel (Kfz, Rad, Fußgänger *innen, ÖPNV) zu 
analysieren. Die Erhebungen wurden vom 02.07.2019 bis zum 04.07.2019 durchgeführt. 
 
Die Erschließung des Pl angebietes mit dem Pkw ist insgesamt als gut zu werten. Es ist zu 
erwarten, dass Durchgangsverkehre die übergeordneten Straßen um den Ortskern herum 
nutzen. Im Ortskern wird durch alternierendes Parken und eine Geschwindigkeitsbegrenzung 
auf max. 30 km/h eine Verkehrsberuhigung erreicht. Den künftigen Nutzern des Plangebietes 
steht im Bestand ein eingeschränktes Angebot an Mobilitätsalternativen zum privaten Pkw zur 
Verfügung. In erster Linie als positiv und förderlich für eine umweltfreundliche Fortbewegung 
bspw. zu Fuß oder mit dem Fahrrad ist zu bewerten, dass grundsätzlich Einrichtungen der 
Daseinsvorsorge (z. B. Supermarkt, Arztpraxen, Kitas und Schulen) in fußläufiger Entfernung 
bestehen, die bei einem ausreichenden Angebot an Infrastrukturen für den Rad- und Fußver-
kehr auch Wegeketten (z. B. Einkäufe auf dem Heimweg) mit kurzen Wegen ermöglichen. Die 
Anbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist für einen Stadtteil im Außenbereich von Köln 
als befriedigend zu bewerten, da sowohl mehrere Bus- als auch S-Bahnlinien in fuß- und fahr-
radfreundlichen Entfernungen zum Plangebiet verkehren. Um das eingeschränkte Angebot 
an Mobilitätsalternativen zu erweitern, wurde ein Mobilitätskonzept für das Plangebiet erar-
beitet, welches bei konsequenter Umsetzung die umweltfreundlichen Alternativen zum priva-
ten Pkw ergänzt und das Kfz-Verkehrsaufkommen verringert.

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Durch das Plangebiet werden ca. 1.755 Kfz-Fahrten je Werktag (Neuverkehr) erwartet. In der 
Spitzenstunde morgens (07:15-08:15 Uhr) entspricht dies ca. 139 Kfz-Fahrten, in der Spitzen-
stunde nachmittags (15:45- 16:45 Uhr). ca. 141 Kfz -Fahrten. Um ein leistungsfähiges Ver-
kehrsnetz, d. h. mit geringen Wartezeiten und ohne Rückstau, auch in Zukunft zu gewährleis-
ten, wird in der Untersuchung das Verkehrsgeschehen zum Zeitraum der Fertigstellung des 
Plangebiets abgeschätzt. Dieser sog. Prognose-Planfall beschreibt den Verkehrszustand im 
Jahr 2030 und berücksichtigt auch weitere zum heutigen Zeitpunkt bekannte Bauvorhaben im 
Umfeld. Diese Kfz -Verkehrsmengen können an allen Kreuzungen im Umfeld leistungsfähig 
abgewickelt werden. 
 
Dies ist aufgrund des gemeinsam mit dem Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung erarbei-
teten Verkehrskonzept für das Plangebiet möglich: Um den Ortskern von Roggendorf/Then-
hoven nicht übermäßig mit dem prognostizierten Neuverkehr zu belasten, soll der Quellver-
kehr (vom Plangebiet ausgehender Verkehr) über den Mörterweg nach Süden abgewickelt 
werden. Der Quellverkehr des Plangebiets kann vollständig über den Mörterweg in Fahrtrich-
tung Osten abfließen. Der Zielverkehr (im Plangebiet endender Verkehr) des Plangebiets soll 
über die Baptiststraße und den Mörterweg verteilt abgewickelt werden. So kann insgesamt 
der Verkehr, wo Routen durch den Ortskern nicht zu verhindern sind, weitestgehend über 
mehrere Anschlusspunkte verteilt werden.  
 
Die Verkehrsmengen der Kindertagesstätte (Kita) werden separat über die Berrischstraße ab-
gewickelt. Um die mögliche Wegekette „Wohnen-Bringen-Arbeiten“ der Bewohner*innen des 
Plangebiets ohne zusätzliche Umwege im Ortskern auf der Berrischstraße abzuwickeln, wer-
den an der Erschließungsstraße am Mörterweg (Planstraße 7) zwei zusätzliche Stellplätze für 
den Bring- und Holverkehr in der Nähe der Kita errichtet. Für die Nutzer, die zu Fuß zur Kita 
gelangen, wurden zwei wichtige Querungsstellen auf der Berrischstraße identifiziert, die ge-
sondert gesichert werden sollten. 
 
Ebenfalls untersucht wurden die Auswirkungen der bestehenden Verkehrsberuhigung durch 
das alternierende Parken (wechselseitiges Anordnen der Parkflächen am linken und rechten 
Straßenrand) auf der Berrischstraße im Bereich zwischen Baptiststraße und Mörterweg. Die 
Begegnung des Kfz -Verkehrs wurde anhand von Videoerfassungen und der Ermittlung der 
Reisezeitverluste analysiert und bewertet. Es konnte festgestellt werden, dass zwei Drittel des 
Kfz-Verkehrs in Fahrtrichtung Norden verlustfrei und ohne Halte fahren konnten. Demnach ist 
eine verkehrsberuhigende Wirkung durch das alternierende Parken auf der Fahrbahn in ei-
nem angemessenen Maße erreicht und die auftretenden durchschnittlichen Verlustzeiten sind 
nachweislich gering. 
 
Grundsätzlich wurden im Ortskern von Roggendorf weitere Handlungsbedarfe bezüglich der 
verkehrlichen Infrastruktur festgestellt. Diese liegen in der Zuständigkeit der Stadt Köln und 
können im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens nicht gelöst werden. 
 
Mobilitätskonzept 
 
Für das Plangebiet wurde im Oktober 2020 durch die BERNARD Gruppe ZT GmbH ein Mo-
bilitätskonzept erstellt. In einem ersten Schritt wurde hierzu im Rahmen einer Umfeldanalyse 
die Erschließungssituation des Plangebietes für alle Verkehrsteilnehmer qualitativ bewertet 
sowie eine Nutzeranalyse vorgenommen. In einem weiteren Schritt wurden die folgenden 
Handlungsmaßnahmen erarbeitet, die zu einer Förderung der Verkehrsträger des Umweltver-
bundes bei künftigen Nutzern beitragen sollen:  
 
Verlagerung von Pkw-Verkehr auf den Rad- und Fußverkehr 
• Einhaltung hoher Qualitätsstandards bei der Planung der Außenanlagen  
• Installation von geeigneten Fahrradabstellanlagen  
• Förderung der E-Mobilität und Nutzung von Sonderfahrrädern

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Verlagerung von Pkw-Verkehr auf den ÖPNV:  
• Attraktivierung des ÖPNV-Angebotes durch Prüfung des Ausbaus der Haltestellen auf 
Aspekte der Barrierefreiheit 
 
Änderung des Nutzerverhaltens  
• Information und Kommunikation bestehender Mobilitätsangebote zur Stärkung des Um-
weltverbundes  
 
Förderung alternativer Antriebe:  
• Aufbau von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge an Stellplätzen  
 
Paketlieferungen  
• Aufnahme einer Pack- bzw. Paketstation an zentraler Stelle im Plangebiet  
 
Unter Berücksichtigung der Vorgaben der Stadt Köln, der Erschließung durch den öffentlichen 
Verkehr (ÖV) sowie der Handlungsmaßnahmen des Mobilitätskonzeptes wurde abschließend 
der Stellplatzbedarf (Pkw und Fahrrad) für das Plangebiet ermittelt. Grundlage der Ermittlung 
der Stellplatzbedarfe im Rahmen des Mobilitätskonzepts war die seinerzeit gültige „Richtzah-
lenliste Fahrradabstellplätze für Köln und Pkw-Stellplätze entsprechend Richtzahlenliste § 51 
BauO NRW vom 1. Juni 2000" . Ohne Abschläge wurden 392 notwendige Kfz-Stellplätze er-
mittelt, mit Abschlägen (u.a. für die Förderung des Radverkehrs) 350 Kfz-Stellplätze. Zudem 
wurde ein Bedarf von 501 Fahrradabstellplätzen ermittelt, davon 100 für Besucher*innen.  
 
Im weiteren Planungsverlauf trat am 18. März 2022 die neue Stellplatzsatzung der Stadt Köln 
(„Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätzen 
sowie die Erhebung von Ablösebeträgen“) in Kraft. Durch eine von der BERNARD Gruppe ZT 
GmbH im Juli 2022 angefertigte gutachterliche Stellungnahme wurden die nachzuweisenden 
Kfz-Stellplätze gemäß der aktuellen Stellplatzsatzung ermittelt: 
 
• Ohne Abschläge: 273 Kfz-Stellplätze  
• Abschlag Förderung Radverkehr (10 %): 246 Kfz-Stellplätze 
• Abschlag weitere Maßnahmen (5 %): 231 Kfz-Stellplätze  
 
Demnach beläuft sich der Stellplatzbedarf für Pkw auf 231 Kfz-Stellplätze.  
 
Außerdem wurden die nachzuweisenden Fahrradabstellplätze auf Basis der aktuell gültigen 
Stellplatzsatzung ermittelt. Hier beläuft sich der Bedarf auf 629 Fahrradabstellplätze. Für eine 
gezielte Förderung des Radverkehrs ist eine Erhöhung der Anzahl der Fahrradabstellplätze 
um 30 % sinnvoll. Demnach resultiert ein Bedarf von 818 Fahrradabstellplätzen, davon 9 für 
Besucher*innen. 
 
Die Umsetzung der Maßnahmen des Mobilitätskonzeptes ist in geeigneter Weise (bspw. mit-
tels einer Absichtserklärung) sowie in den städtebaulichen Verträgen nachzuweisen. Sollten 
die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht umgesetzt werden, so können die Reduzierungsab-
schläge nicht angesetzt werden. Die hier aufgeführten Abschläge der Maßnahmen des Mobi-
litätskonzepts sind durch den Verkehrsgutachter angesetzt und sind im Baugenehmigungs-
verfahren in jedem Fall mit dem Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung abzustimmen. 
  
Stellplätze und Tiefgaragen 
 
Für Reihenhäuser und Doppelhäuser 
Gemäß aktueller Stellplatzsatzung beträgt die Zahl der herzustellenden Pkw -Stellplätze für 
Doppel- und Reihenhäuser 1,0 je 100 m² Wohnfläche. Die nachzuweisenden Pkw-Stellplätze

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der Doppel- und Reihenhäuser werden einzeln auf Basis dieses  Schlüssels berechnet und 
jeweils kaufmännisch gerundet. Es ergibt sich eine Betrachtungsgrenze bei der Größe von 
150 m² Wohnfläche, bei der 1,0 Stellplatz je Wohneinheit bzw. 2,0 Stellplätze je Wohneinheit 
angerechnet werden. 
Für Wohneinheiten unter 150 m² Wohnfläche  sieht die Planung demnach einen Stellplatz-
schlüssel von 1,0 Stellplätzen je Wohneinheit und für Wohneinheiten über 150 m² Wohnfläche  
einen Stellplatzschlüssel von 2,0 Stellplätzen je Wohneinheit vor. Die Stellplätze werden teil-
weise in Tiefgaragen sowie in oberirdischen Garagen realisiert. Darüber hinaus befinden sich 
die Stellplätze in oberirdischen Sammelstellplatzanlagen, welche im Norden der beiden Er-
schließungsstraßen (Planstraße 1 und 3) der Reihenhäuser liegen. 
Für den Geschosswohnungsbau 
Für die geplanten 267 Wohneinheiten im Geschosswohnungsbau ergibt sich bei Einhaltung 
der Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept und einem großzügigen Radförderungskonzept 
ein Reduktionsfaktor von mindestens 15 % auf die Stellplätze. Die erforderlichen Stellplätze 
werden zum Teil in Tiefgaragen und zum Teil oberirdisch in den im Osten befindlichen Park-
taschen nachgewiesen.  
Besucherstellplätze 
Im öffentlichen Straßenraum sind insgesamt 48 Besucherstellplätze entlang der nord-südver-
laufenden Straßen (Planstraße 1 –  4) vorgesehen. Dies entspricht einem Schlüssel von ca. 
0,12 Stellplätzen pro Wohneinheit. Die somit auskömmlichen Stellplätze befinden sich oberir-
disch, um eine leichte Zugänglichkeit durch die Besucher zu gewährleisten. 
Kindertageseinrichtung 
 
Die notwendigen Stellplätze für die Kindertageseinrichtung befinden sich oberirdisch auf der 
Nordseite der Planstraße 6 auf einem Grundstück, das der Kindertageseinrichtung zugeord-
net und als Gemeinbedarfsfläche festgesetzt ist. 4 weitere Stellplätze auf dem Grundstück der 
Kindertageseinrichtung dienen dem Hol- und Bringverkehr, welcher über die bestehende Ber-
rischstraße abgewickelt wird. Weitere 3 Besucherstellplätze auf der Planstraße 7 sollen den 
künftigen Anwohner*innen ermöglichen, diese Stellplätze zu den Kernzeiten für den Hol- und 
Bringverkehr aus dem neuen Quartier heraus zu nutzen, sodass ein Umweg über den gesam-
ten Ort nicht erforderlich ist. 
 
Weitere Festsetzungen zum ruhenden Verkehr 
 
Um das Gebiet darüber hinaus frei von ruhendem Verkehr zu halten , wird festgesetzt, dass 
oberirdische Stellplätze und Tiefgaragen nur innerhalb der überbauten Grundstücksflächen 
und in den entsprechend gekennzeichneten Flächen zulässig sind.  
Um gestalterische Beeinträchtigungen der Straßen durch Grundstückszufahrten zu werden, 
sind Ein- und Ausfahrtsbereich ausschließlich innerhalb der dafür festgesetzten Bereiche zu-
lässig. 
Fahrradstellplätze 
 
Die Zahl der baurechtlich notwendigen Fahrradstellplätze beträgt rund 630 Stellplätze. Es wird 
angestrebt, diese Anzahl um 30 % zu erhöhen. Die Fahrradabstellplätze werden wohnungs-
nah, überwiegend im Bereich der Zugänge, im Untergeschoss oder den Tiefgaragen nachge-
wiesen.

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4.8.2. Technische Infrastruktur 
 
Versorgung / Entsorgung 
 
Um gestalterisch unbefriedigende Situationen zu vermeiden, sind Versorgungsleitungen und 
Telekommunikationsleitungen im gesamten Plangebiet unterirdisch zu führen. Die Straßen-
verkehrsflächen sind hierfür ausreichend dimensioniert. 
 
Versorgung mit Wasser 
 
Die Versorgung mit Trinkwasser und Löschwasser wird über das Leitungsnetz der Rheinener-
gie AG in den öffentlichen und privaten Erschließungsflächen sichergestellt. Das Gebiet wird 
an die bestehenden Wasserleitungen in den angrenzenden Gebieten angeschlossen, sodass 
ein Ringleitungssystem entsteht. Die Dimensionierung und Herstellung des Leitung snetzes 
erfolgen durch den Versorger. In regelmäßigen Abschnitten werden Hydranten ausgebildet.  
Der südliche Teil des Plangebietes liegt in der Wasserschutzzone III A des Wasserwerkes 
Weiler.  
 
Telekommunikation 
 
Die Versorgung mit Telekommunikationsleitungen erfolgt durch einen noch zu bestimmenden 
Versorger. In der konkreten Erschließungsplanung sind die Trassen für Versorgungsleitungen 
vorgedacht, und werden in der weiteren Planung konkretisiert. Die Dimensionierung und Her-
stellung des Leitungsnetzes erfolgen durch den Versorger. 
 
Versorgung mit Strom und Gas 
 
Die Stromversorgung erfolgt über ein Mittelspannungsnetz. In der konkreten Erschließungs-
planung sind die Trassen für Versorgungsleitungen vorgedacht und werden in der weiteren 
Planung konkretisiert. Die Dimensionierung und Herstellung des Leitungsnetzes er folgen 
durch den Versorger. Zur Verteilung der Stromversorgung werden drei Standorte für Trafosta-
tionen im Plangebiet festgesetzt, einer auf der privaten Grünfläche im Nord-Osten des Plan-
gebiets, einer im Norden der Planstraße 2 und einer westlich der zentral gelegenen Spiel-
platzfläche. 
 
Entwässerung 
 
Eine Einleitung des Niederschlagswasser s in den angrenzenden Pletschbach ist nach Prü-
fung durch die Stadtentwässerungsbetriebe nicht sinnvoll, da der Pletschbach im engen Zu-
sammenhang mit dem Retentionsraum Worringen steht und im Hochwasserfall die hydrauli-
sche Ableitungsfähigkeit des Pletschbaches nicht pauschal gegeben ist. Daher erfolgt die 
Entwässerung der Dächer der privaten Grundstücke in Form einer Versickerung über dezent-
rale private Anlagen. Das Niederschlagswasser der öffentlichen Straßen sowie das Schmutz-
wasser soll über einen neu zu verlegenden Mischwasserkanal gesammelt werden, der an den 
vorhandenen Mischwasserkanal in der Berrischstraße angeschlossen werden soll. Da der Ab-
fluss des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers der öffentlichen Straßen nicht un-
gedrosselt in den Mischwasserkanal in der Berrischstraße eingeleitet werden darf, wird eine 
Rückhaltung als Stauraumkanal in der Planstraße 5 umgesetzt. Das Niederschlagswasser der 
Kindertageseinrichtung wird ebenfalls in den vorhandenen Mischwasserkanal in der Berrisch-
straße eingeleitet, da hier nicht genügend Flächen für eine Versickerung vor Ort vorhanden 
sind. Das Niederschlagswasser der Planstraße 7 mit der Anbindung an den Mörterw eg wird 
über eine straßenbegleitende Versickerungsmulde mit belebter Bodenzone versickert. Die 
Mulde wird kaskadenartig geplant, um die Höhenunterschiede der Straße auszugleichen. 
 
Da sich der natürliche Geländetiefpunkt und damit auch jener der Verkehrsanlage am Pletsch-
bach befindet, wird im Falle  einer Überflutung das Niederschlagswasser unschädlich in den

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Pletschbach abgeleitet. Das Kaskadenbauwerk westlich der Planstraße 7 wird als Verkehrs-
fläche festgesetzt, da es der Versickerung dieser Straße dient. Eine Versickerung des 
schwach belasteten Straßenwassers vor Ort ist mit der Wasserschutzzone vereinbar.  
 
Müllentsorgung  
 
Die Entsorgung des Mülls kann im gesamten Plangebiet über das öffentliche Straßennetz 
sichergestellt werden, die Straßenquerschnitte und -radien sind für dreiachsige Müllfahrzeuge 
ausgelegt. Darüber hinaus wird durch Geh- und Fahrrechte zugunsten der Müllabfuhr (GF 1 
und GF 2) ein Wenden an den Sackgassen der Planstraße 1 und 3 nicht notwendig. Über das 
Geh- und Fahrrecht GF 2 kann eine Anbindung an die Baptiststraße von Süden kommend 
sichergestellt werden. Damit ist an einer Stelle ein Ausfahren für die Müllabfuhr aus dem Plan-
gebiet in Richtung Norden sichergestellt. Über das Gehrecht G 7 wird die Zugänglichkeit der 
Kindertageseinrichtung durch die Müllabfuhr von der Planstraße 7 aus gewährleistet. 
 
Die Müllstandorte sind über das gesamte Quartier so verteilt, dass jeweils für mehrere Häu-
sergruppen eine Sammelstelle vorhanden ist. Die Müllstandorte sollen voraussichtlich durch 
Fertigboxen eingehaust bzw. eingegrünt werden. 
 
4.9. Grünflächen 
 
4.9.1. Öffentliche bzw. öffentlich zugängliche Grünflächen 
 
Die Umsetzungsanweisung des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ formuliert Richtwerte für 
die Ermittlung des Bedarfes an öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Grünflächen und öf-
fentlichen Spielplatzflächen anhand der zu erwartenden Einwohnerzahl. 
 
Die erwartete Einwohnerzahl wird auf Grundlage der Geschossfläche Wohnen (GF Wohnen) 
ermittelt. In Abstimmung mit der Geschäftsstelle Kooperatives Baulandmodell wird hierbei 
nicht – wie im Regelfall üblich – die maximal mögliche Geschossfläche gemäß der festgesetz-
ten Geschossflächenzahl herangezogen, sondern vielmehr die gemäß der bereits fortge-
schrittenen Hochbauplanung geplante Geschossfläche Wohnen, die geringer ist als die mit 
der Festsetzung zugelassene. Im Regelfall wird die Festsetzung im Bebauungsplan an die 
geplante GF Wohnen angepasst, sofern sie geringer als die Festsetzung selbst ausfällt. Die 
so ermittelte GF Wohnen wird im städtebaulichen Vertrag verankert und dient als Bedarfser-
mittlungsgrundlage für die Bedarfe an öffentlichen Spielplatzflächen sowie öffentlichen bzw. 
öffentlich zugänglichen Grünflächen. 
 
Die Hochbauplanung sieht insgesamt 33.330 m² Geschossfläche Wohnen vor. Somit ergibt 
sich bei einer durchschnittlichen Geschossfläche von 90 m² pro Wohneinheit eine Anzahl von 
370 Wohneinheiten. Ausgehend von dieser Zahl und einer Erstbelegungsquote von 2,3 Ein-
wohner*innen pro Wohneinheit ergibt sich eine Einwohnerzahl von 852 Einwohner*innen für 
das neue Wohnquartier. Diese lösen bei einem Flächenbedarf von 10 m² pro Einwohner *in 
einen Bedarf an öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Grünflächen von insgesamt 8.518 
m² aus. 
 
Angrenzend an den öffentlichen Spielplatz wird eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbe-
stimmung Parkanlage in einer Größe von 750 m² festgesetzt. Des Weiteren wird südlich der 
Planstraße 5 eine 3.252 m² große Fläche als öffentliche Grünfläche ebenfalls mit der Zweck-
bestimmung Parkanlage festgesetzt. Darüber hinaus sieht die Planung in den Zwischenberei-
chen zwischen den Reihenhäusern und dem Geschosswohnungsbau sogenannte „Grüne 
Zimmer“ mit insgesamt 4.784 m² Flächen als öffentlich zugängliche Grün flächen vor. Diese 
Flächen werden durch ein Gehrecht sowie durch einen dem Städtebaulichen Vertrag ange-
hängten Grünflächenplan planungsrechtlich gesichert.

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Insgesamt kann der Bedarf im Plangebiet mit neu geschaffenen öffentlichen bzw. öffentlich 
zugänglichen Grünflächen in einer Größenordnung von 8.786 m² nachgewiesen und somit 
gedeckt werden. 
 
4.9.2.  Private Grünflächen 
 
Im Plangebiet werden zwei private Grünflächen vorgesehen. Im Westen südlich der Kinderta-
gesstätte soll der bestehende Garten (inklusive einer geringfügigen Erweiterung) des Anlie-
gers der Berrischstraße planungsrechtlich gesichert werden. 
 
Im Osten der Planstraße 4 wird  eine Fläche als private Grünfläche festgesetzt , um einen 
räumlichen Puffer zur Bahntrasse und außerdem einen geeigneten Randbereich des Plange-
biets auszubilden. 
 
4.9.3. Begrünung / Bepflanzung 
 
Um eine anhaltende Begrünung zu gewährleisten wird festgesetzt, dass sämtliche festgesetz-
ten Pflanzungen und sonstige festgesetzte Begrünungsmaßnahmen dauerhaft zu erhalten 
und bei Abgang zu ersetzen sind. 
 
Um eine gewisse Flexibilität bei der Umsetzung der Planung zu erhalten, können die Stand-
orte der in der Planzeichnung festgesetzten Bäume  insbesondere aus verkehrstechnischen 
sowie aus ver- und entsorgungstechnischen Gründen um bis zu 5 m verschoben werden. 
 
Begrünung von öffentlichen Freiflächen 
 
Um eine attraktive Freiraumgestaltung sowie ein besseres Kleinklima (Verschattung, Luftfilte-
rung, Kaltluftentstehung etc.) durch die Baumpflanzungen zu schaffen, wird festgesetzt, dass 
innerhalb der zentralen öffentlichen Grünflächen (festgesetzt als Spielplatz und Parkanlage) 
insgesamt 12 und innerhalb der südlichen öffentlichen Grünfläche (festgesetzt als Parkan-
lage) 30 standortgerechte Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten sind.  
 
Begrünung von öffentlichen und privaten Verkehrsflächen 
 
Als Beitrag zum Ausgleich und zur Minderung der nachteiligen ökologischen Auswirkungen 
des Planvorhabens und zur Gestaltung des Freiraums werden Baumpflanzungen mit Laub-
bäumen und ihr dauerhafter Erhalt im gesamten öffentlichen Raum festgesetzt. Insgesamt 
werden 82 Bäume entlang der öffentlichen Straßen festgesetzt. Außerdem werden 26 Bäume 
auf privaten Verkehrs- und Stellplatzflächen festgesetzt. 
 
Planerische Ziele hinter diesen Festsetzungen sind einerseits positive Effekte, die Bäume für 
das Stadtklima haben, und andererseits eine ansprechende Gestaltung der öffentlichen 
Räume und Stellplatzanlagen mitsamt allen positiven Nebeneffekten wie Verschattung durch 
ein Laubdach.

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Begrünung von Grundstücksflächen 
 
Um eine attraktive Freiraumgestaltung und insbesondere eine räumliche Abgrenzung zur be-
nachbarten Stellplatzanlage zu schaffen, sollen 7 Bäume in der östlichen privaten Grünfläche 
gepflanzt und dauerhaft erhalten werden. 
 
Um über die Baumpflanzungen hinaus eine attraktive Freiraumgestaltung zu schaffen sowie 
einen ökologischen und stadtklimatischen Beitrag zu leisten wird festgesetzt, dass Grund-
stücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenan-
lagen überbaut werden, mit Gräsern, Raseneinsaat, Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 
51) dauerhaft zu begrünen sind.  
 
Begrünung von Dachflächen der Garagen und Technikzentralen und von Tiefgaragen 
 
Da die Dächer der Gebäude im Plangebiet zur  städtebaulichen Einbindung in den Ort als 
Satteldächer ausgebildet werden, ist für die Gebäude keine Dachbegrünung vorgesehen.  
 
Die Flachdächer der Garagen und Technikzentralen werden dagegen extensiv begrünt. Durch 
die Festsetzung einer Vegetationstragschicht soll sichergestellt werden, dass die extensive 
Begrünung entsprechend realisiert werden kann. 
 
Um eine attraktive Freiraumgestaltung auch oberhalb der Tiefgaragen zu schaffen wird eine 
Begrünung mit Raseneinsaat, Gräsern, Stauden, Wiese und / oder flachwurzeligen Gehölzen 
des oberen Abschlusses der Tiefgarage und/oder der unterirdischen Gebäudeteile festge-
setzt, soweit diese Flächen nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Neben-
anlagen überbaut werden. Damit eine entsprechende Begrünung oberhalb von Tiefgaragen 
und Dachflächen realisiert werden kann, werden entsprechend angemessene Vegetations-
tragschichten und ausreichende Pflanzflächen festgesetzt. 
 
Um Aufwuchs und erfolgreiche Etablierung der  Bäume auf den Tiefgaragen sicherzustellen, 
ist auf den festgesetzten Tiefgaragen die Substratschicht zu erhöhen und ein angemessener 
Wurzelraum vorzusehen. Die Substratschicht kann auch in Form einer Anhügelung erfolgen. 
Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. 
 
Begrünung von geschlossenen Wandflächen von Gebäuden des Geschosswohnungsbaus 
 
Um negative Auswirkungen der baulichen Verdichtung abzumildern und zur Verbesserung 
des örtlichen Klimas beizutragen, wird eine Begrünung der geschlossenen Wandflächen der 
Gebäude in den Baufeldern des Geschosswohnungsbaus festgesetzt. Diese Fassadenbegrü-
nung dient darüber hinaus der Ergänzung der Biotopstruktur insbesondere für Insekten.  Die 
Lüftungseinrichtungen sind hiervon ausgenommen, um eine Beeinträch tigung der techni-
schen Einrichtungen durch die Begrünung zu verhindern. Grenzständige Wände sind eben-
falls ausgenommen, weil die Begrünung und Pflege nicht auf eigenem Grund erfolgen könnte. 
 
Da in den Baufeldern der Doppel- und Reihenhausbebauung eine geringere bauliche Dichte 
vorliegt, werden hierfür keine vergleichbare Festsetzung getroffen. 
  
Erhalt von Bäumen 
 
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich 11 geschützte Bäume, 
die als zu erhalten in der Planzeichnung festgesetzt sind und künftig in der neu geplanten 
Ausgleichsfläche A 2 liegen. Die Gehölze sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gemäß 
den Vorgaben der Baumschutzsatzung der Stadt Köln ( Satzung zum Schutz des Baumbe-
standes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der 
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln  (Baumschutzsatzung – BSchS vom 01. August 
2011) zu ersetzen.

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Anpflanzen von Bäumen 
 
Es werden insgesamt 176 neue Bäume im Plangebiet gepflanzt.  
 
Neben dem ökologischen und gestalterischen Beitrag wird durch die Baumpflanzungen auch 
ein besseres Kleinklima (Verschattung, Luftfilterung, Kaltluftentstehung etc.) geschaffen. Zur 
Einbindung des Quartiers in seine unmittelbare Umgebung mit den zu erhaltenden Bäumen 
und dem angrenzenden Landschaftsraum werden teilweise standorttypische und einheimi-
sche Bäume BF31 (GH741) gemäß den Vorschlagslisten des Landschaftsplans und der 
Baumschutzsatzung der Stadt Köln festgesetzt. In oder an den öffentlichen Verkehrsflächen 
werden außerdem Bäume BF41 (GH742) zugelassen, die zwar standortuntypisch aber klima-
anpassungsfähig sind. 
Damit eine nachhaltige Bepflanzung mit Bäumen sichergestellt werden kann, werden ausrei-
chende Mindestüberdeckungen für die unterschiedlichen Baumgrößen festgesetzt.  
 
4.10. Soziale Infrastruktur 
 
4.10.1. Öffentlicher Kinderspielplatz 
 
Die Planung sieht die Herstellung von etwa 1. 750 m² öffentlicher Spielplatzfläche vor und 
sichert diese mittig im Plangebiet durch die Festsetzung als Grünfläche mit der entsprechen-
den Zweckbestimmung. Gemäß Kooperativem Baulandmodell ermittelt sich der Bedarf  im 
neuen Quartier eine Spielplatzfläche in einer Größenordnung von mindestens 1.704 m². Der 
Bedarf kann demgemäß im Plangebiet gedeckt werden.  Die Fläche sieht neben Sandspiel-, 
Sitzmöglichkeiten und Spielgeräten auch parkartige Bereiche vor. 
 
4.10.2. Kindertageseinrichtung 
 
Im Südwesten des Plangebietes ist gemäß den Forderungen der Kindergartenbedarfsplanung 
eine dreizügige Kindertageseinrichtung für ca. 50 Kinder mit einer Nutzfläche von rund 650 
m² und einer Außenfläche von ca. 1.100 m² geplant. Die Stadt Köln gibt einen Gesamtbedarf 
von 1.500 m² Grundstückfläche, davon 860 m² Außenfläche, vor. Die Kindertageseinrichtung 
wird durch die Festsetzung einer ausreichend dimensionierten Gemeinbedarfsfläche mit der 
Zweckbestimmung Kita gesichert.  
 
Die Kindertageseinrichtung befindet sich direkt angrenzend an die Berrischstraße und wird 
über die Planstraße 6 erschlossen, die nach Osten hin auch die fußläufige bzw. die Fahrrad-
Verbindung in das neue Quartier herstellt. Die Kindertageseinrichtung soll frühzeitig im ersten 
Bauabschnitt fertiggestellt werden. 
 
4.10.3. Schulen 
 
In der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde im November 2018 
vonseiten der Fachdienststelle zur Schulentwicklungsplanung dahingehend Stellung genom-
men, dass die Kapazitäten der KGS G utnickstraße als einziger Grund schule in Roggen-
dorf/Thenhoven in den kommenden Jahren ausgeschöpft  würden. Kapazitäten in geringem 
Umfang seien lediglich an weiter entfernt gelegenen Schulen in Worringen vorhanden. Hierbei 
galt es zu beachten, dass es aufgrund der Insellage der beiden Stadtteile für Grunds chüler 
sehr schwierig sei, in andere Stadtteile auszuweichen. Somit würden nur bei Erweiterung der 
KGS Gut nickstraße die Kapazitäten der nahegelegenen Schulen ausreichen, um den Ge-
samtbedarf im Stadtteil Roggendorf-Thenhoven zu decken. Da jedoch eine zeitnahe Realisie-
rung dieser Schulerweiterung nicht erkennbar sei, bestünden aus schulplanerischer Sicht er-
hebliche Bedenken gegen die Realisierung des Bauvorhabens.

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Am 09. September 2021 hat die Fachdienststelle zur Schulentwicklungsplanung eine erneute 
Stellungnahme abgegeben und ihre Bedenken bekräftigt. 
 
Grundsätzlich ist die KGS Gutnickstraße in Roggendorf/Thenhoven derzeit ebenso wie die 
beiden Grundschulen am Standort „An den Kaulen“ in Worringen 2-zügig ausgelegt. Bei ins-
gesamt sechs Zügen können bei einem Klassenbildungswert von 25 somit jährlich 150 Kinder 
aufgenommen werden. Zur Erhöhung der Kapazität ist eine Zügigkeitserweiterung der KGS 
Gutnickstraß geplant, sodass ab dem Jahr 2027 insgesamt 175 Plätze in den Eingangsklas-
sen und den dann folgenden Jahrgängen zur Verfügung stehen. 
 
In den vergangenen Jahren sind für die Stadtteile Roggendorf/Thenhoven und Worringen ver-
schiedene Wohnbauprojekte angedacht, geplant und/oder realisiert worden. Insbesondere die 
bereits fertig gestellten Wohnbauprojekte haben dazu geführt, dass schon  heute das Schul-
platzangebot in den Stadtteilen Roggendorf/Thenhoven und Worringen nicht mehr auskömm-
lich ist –  zum Schuljahr 2021/22 werden laut Vorstatistik insgesam t 190 Kinder in den Ein-
gangsklassen der drei vorhandenen Grundschulen geführt. Auch nach Erweiterung der KGS 
Gutnickstraße stehen somit weder kurz noch mittel- und langfristig ausreichend Grundschul-
plätze für eine wohnortnahe Versorgung in den Stadtteilen Roggendorf/Thenhoven und Wor-
ringen zur Verfügung.  
 
Die Vorhabenträger haben den zusätzlichen Bedarf an Grundschulplätzen durch das Vorha-
ben Südlich Baptiststraße anhand der geplanten Bauabschnitte überschlägig ermittelt. Dem-
nach werden ab dem Schuljahr 2024/2025 voraussichtlich erstmals 21 Kinder, im nachfolgen-
den Jahr weitere 41 Kinder und ab dem Schuljahr 2026/2027 weitere 11 Kinder zusätzlich 
eingeschult werden.  
 
Um die erforderlichen Grundschulplätze zu schaffen, wurden von Seiten der Stadt Köln 
Grundstücke im Einzugsgebiet des Stadtteils auf ihre Eignung als Schulstandort geprüft. Das 
Grundstück „Östlich Mottenkaul“ in Roggendorf/Thenhoven wurde hierbei als geeignet identi-
fiziert, da es sich bereits in städtischem Besitz befindet und im Flächennutzung splan als 
Wohnbaufläche ausgewiesen ist. Für den geplanten Grundschulstandort „Östlich Mottenkaul“ 
wird aktuell eine Machbarkeitsstudie erarbeitet. Eine erste Volumenübersicht ist positiv aus-
gefallen. Nach dem positiven Abschluss der Machbarkeitsstudie und  vor dem Satzungsbe-
schluss des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens zu „südlich Baptiststraße in Köln-Rog-
gendorf/Thenhoven“ soll der Grundschulstandort planungsrechtlich über einen entsprechen-
den Aufstellungsbeschluss gesichert werden. 
 
Interimslösungen vor der Fertigstellung des Grundschulstandortes können trotz eines bereits 
heute bestehenden Defizits im Angebot an Grundschulplätzen nach heutigem Kenntnis- und 
Planungsstand nicht zugesichert werden. Mit diesem Bebauungsplan wird insbesondere den 
Wohnbedürfnissen der Bevölkerung Rechnung getragen, die Belange des Bildungswesens 
sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen jedoch auch zu berücksichtigen. Um diesen 
Konflikt nachhaltig zu begegnen ist es erfor derlich, Planungsrecht für die Errichtung einer 
Grundschule zu sc haffen. Nur so kann dem erhebli chen Bedarf in Hinblick auf die soziale 
Infrastruktur Rechnung getragen werden.

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4.11. Berücksichtigung von Umweltbelangen 
 
Für folgende Umweltbelange lässt sich eine Betroffenheit feststellen.  Im Umweltbericht (Ka-
pitel 5) werden die Belange weiter ausgeführt. 
 
4.11.1. Flora und Fauna 
 
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Eingriff/Ausgleich, Biotoptypenkartierung 
 
Im August 2022 wurden ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag, eine Ausgleichsbilanzie-
rung und eine Biotoptypenkartierung durch das Planungsbüro Seppeler erstellt.  
 
Der heutige Bestand (Biotoptypen) wird von Ackerflächen dominiert. Darüber hinaus finden 
sich stickstoffliebende Saumgesellschaften mit einer Dominanz von Brennnesseln. Der 
Pletschbach ist als geschützter Landschaftsbestandteil (6.04) ausgewiesen. Der kaum was-
serführende Graben mit befestigter Sohle übernimmt heute lediglich Entwässerungsfunktio-
nen. Als Reproduktionsstätte für semiaquatische Lebewesen eignet er sich nicht. 
 
An der Grenze eines bereits bebauten Grundstückes stocken junge bis mittelalte Bäume, die 
nach der Baumschutzsatzung der Stadt Köln (2011) bei Verlust zu kompensieren sind. Es 
sind 10 Ersatzpflanzungen zu berücksichtigen, die im Bereich der öffentlichen Grünfläche / 
Spielplatz gepflanzt werden können. Darüber hinaus muss ein Biotopwertverlust von 267.475  
Wertpunkten gegenüber Bestand und Planung im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich kom-
pensiert werden. 
 
Hierfür stehen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ausreichend Kompen-
sationsflächen zur Verfügung. Auf den vorgesehenen Flächen nördlich und südlich des 
Pletschbaches werden in Abstimmung mit der Stadt Köln auf den Kompensationsflächen 
Bäume und Sträucher gepflanzt sowie Glatthaferwiesen mit Regio-Saatgut angelegt. Darüber 
hinaus werden u.a. 75 anrechenbare Straßenbäume und 10 Ersatzbäume nach Baumschutz-
satzung gepflanzt. Die Summe aller Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen liegt bei 
319.858 Wertpunkten. 
 
Die Hecken sind als freiwachsende Baum - und Strauchhecken anzulegen. Im Rahmen der 
noch folgenden Ausführungsplanung werden Biotope der halboffenen Landschaft geschaffen, 
die auch Lebensräume für an diese Biotope angepasste Vogelarten, z.  B. den Bluthänfling, 
bieten. 
 
Die Grundstücksfreiflächen sind zu begrünen. Die ermittelten 10 Ersatzpflanzungen für den 
Verlust von geschützten Bäumen nach der Baumschutzsatzung der Stadt Köln sollen im Be-
reich der öffentlichen Grünflächen (Zweckbestimmung Parkanlage / Spielplatz) gepflanzt wer-
den. 
 
Rechnerisch ist der Eingriff in Natur und Landschaft mit der Umsetzung aller Maßnahmen 
ausgeglichen. Es verbleibt ein Überschuss von 52.383 Biotopwertpunkten. 
 
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung wurde die planungsrelevante Vogelart Feld-
lerche innerhalb und angrenzend an das Plangebiet nachgewiesen. Eine Ersatzfläche für die 
Feldlerche kann aufgrund einer gravierenden Verschlechterung der Habitatqualität aus-
schließlich außerhalb des Plangebiets realisiert werden. Daher wird im Bebauungsplan eine 
CEF-Maßnahme für die Feldlerche in Form der Schaffung eines Ersatzlebensraumes im Köl-
ner Süden in der Größe von rund 0,69 ha Blühstreifen als externe Ausgleichsmaßnahme fest-
gesetzt.

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Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG sind unter Berücksichtigung 
der CEF-Maßnahme, der Schaffung von Biotopen der Halboffenlandschaft für Vögel der Bra-
chen sowie unter Berücksichtigung von Bauzeiten zur Vermeidung von Beeinträchtigungen 
der Brutvögeln, nicht zu erwarten. 
 
Durch die Umsetzung der CEF -Maßnahme für die Feldlerche wird ein Ersatz habitat in einer 
Größenordnung von knapp 7.000 m² als externe Ausgleichsfläche geschaffen. Unter Berück-
sichtigung der 48.300 Wertpunkte für diese Maßnahme außerhalb des Geltungsbereiches 
vergrößert sich der Überschuss der Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanzierung auf insgesamt 100.683 
Biotopwertpunkte. 
 
Die im Bebauungsplan festgelegten grünordnerischen Maßnahmen sowie der Erhalt und die 
Ergänzung von strukturreichen Biotoptypen im Umfeld der Planung schaffen wertvoll e neue 
Lebensräume und binden das künftige Plangebiet in die Landschaft ein. 
 
FFH-Verträglichkeitsprüfung 
 
Im Februar 2021 wurde eine FFH-Verträglichkeitsstudie (Stufe I Vorprüfung) durch das Büro 
Uwedo - Umweltplanung Dortmund erstellt. 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich westlich des FFH-Gebietes Worrin-
ger Bruch in einer minimalen Entfernung von ca. 120 m zum Schutzgebiet und ist von diesem 
durch die Bruchstraße, die S-Bahnstrecke und dazwischen gelegenen Frei- und Wohnbauflä-
chen getrennt.  
 
Durch die Umsetzung des Vorhabens treten keine Flächeninanspruchnahmen von Lebens-
raumtypen im FFH-Gebiet auf.  
 
Baubedingte Auswirkungen treten nur temporär auf und besitzen keine relevante Fernwir-
kung. Relevant für die Prüfung der B etroffenheit sind nur diejenigen Auswirkungen, die eine 
Fernwirkung auf die Lebensraumtypen im Schutzgebiet besitzen, d. h. in diesem Fall wären 
vor allem anlage-  und betriebsbedingte Auswirkungen auf das Wasserregime im Worringer 
Bruch von Bedeutung. Wenn das anfallende Regenwasser in die Kanalisation abgeführt 
würde, könnte es zu einer Verringerung der Grundwasserneubildung im Einzugsgebiet des 
FFH-Gebietes kommen. Es wird daher empfohlen das Niederschlagswasser nicht dauerhaft 
dem Einzugsgebiet zu entziehen, sondern vor Ort im Plangebiet zu versickern. Das anfallende 
Regenwasser soll für die Bereiche der Doppelhäuser vor Ort versickert werden. Im Bereich 
der Geschosswohnungsbauten erfolgt ebenfalls eine Versickerung des Niederschlagswas-
sers mit Rigolen. Das Niederschlagswasser von den öffentlichen Verkehrsanlagen wird über 
Straßenabläufe in den Mischwasserkanal eingeleitet. Im Ergebnis wird der Großteil des an-
fallenden Niederschlagswasser im Bereich von versiegelten Flächen einer Versickerung zu-
geführt und somit dem Wasserhaushalt nicht dauerhaft entzogen. Erhebliche Auswirkungen 
auf das FFH-Gebiet Worringer Bruch können ausgeschlossen werden. 
 
Als Art nach FFH-Richtlinie Anhang II sind Vorkommen des Kammmolches für den Worringer 
Bruch angegeben. Die Laichgewässer des Kammmolches befinden sich außerhalb des Plan-
gebietes. Sie werden nicht in Anspruch genommen. Die Wasserführung der Gewässer wird 
durch die Planung nicht negativ beeinflusst. Eine Eignung des Plangebietes (strukturarme 
Ackerfläche) als Landlebensraum für die Art ist nicht erkennbar. Etwaige Wanderbeziehungen 
werden durch die zwischen dem Plangebiet und dem FFH -Gebiet liegende Straße und 
Bahntrasse zusätzlich erschwert. Im Rahmen der Amphibienkartierungen in 2019 im Plange-
biet konnten keine Vork ommen des Kammmolches nachgewiesen werden (G
REINS 2020). 
Das Vorkommen des Kammmolches wird durch die Planung somit nicht beeinträchtigt.

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Die Ausübung von Sport, Freizeit - und Erholungstätigkeiten in der freien Landschaft und im 
Wald führt gemäß Punkt 4. 1.4.2 der VV-Habitatschutz regelmäßig nicht zu erheblichen Be-
einträchtigungen eines Natura 2000 -Gebietes. Das Betreten des Schutzgebietes außerhalb 
der Wege sowie das Füttern von Wasservögeln ist im NSG „Worringer Bruch“ verboten. Wei-
terhin gelten im Schutzgebiet zahlreiche Ge- und Verbote, die das Verhalten von Erholungs-
suchenden regeln, z. B. die Anleinpflicht für Hunde. Entsprechend führt das zusätzliche Auf-
kommen von Naherholungssuchenden aus der Umsetzung des Bebauungsplanes nicht zu 
erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzziele des Schutzgebietes.  
 
Zum Bebauungsplanverfahren wird durch das Büro BERNARD GRUPPE ZT GmbH eine Ver-
kehrsuntersuchung erstellt. Demnach haben im Juli 2019 Verkehrszählungen zur Erhebung 
der aktuellen Verkehrszahlen stattgefunden. Im Hinblick auf die Auswirkungen auf das FFH-
Gebiet sind die Zahlen für die Bruchstraße relevant, da diese unmittelbar randlich am FFH -
Gebiet vorbeiführt. Aus der Differenz zwischen dem Bestandsfall, dem Nullfall sowie den Plan-
fall wird ersichtlich, dass die Erhöhungen des Kfz -Verkehrs deutlich unterhalb der oben auf-
geführten Schwelle von 5.000 Fahrzeugen pro Tag liegen. Die Ergebnisse der durchgeführten 
Verkehrsuntersuchung zeigen, dass die Zusatzbelastung der Bruchstraße bei maximal 50 Kfz 
pro Tag liegen (Vergleich Nullfall mit Planfall). Der verkehrsbedingte Stickstoffeintrag aus ei-
ner verkehrlichen Mehrbelastung durch das Vorhaben unterschreitet den aus dem Stickstoff-
leitfaden Straße abgeleiteten Irrelevanzwert für FFH‐Gebiete deutlich, sodass negative Aus-
wirkungen auszuschließen sind. 
 
Hinsichtlich der Auswirkungen durch Straßenverkehrslärm sind die Emissionsparameter für 
die Bruchstraße, angrenzend an das FFH -Gebiet, relevant. Durch das Büro ACCON GmbH 
wurden mit Stand 18.12.2020 die Auswirkungen der Planung im Rahmen der Erhöhung der 
Verkehrsgeräuschpegel durch den Mehrverkehr ermittelt. Aus der Gegenüberstellung der 
Werte wird deutlich, dass sich die Emissionsparameter im Bereich der Bruchstraße durch die 
sehr geringe Verkehrszunahme sow ohl tags als auch nachts überwiegend nicht verändern. 
Lediglich im Bereich südlich des Walter -Dodde-Weges wird sich der Nachtwert minimal um 
0,1 dB erhöhen. Auf der Grundlage dieser Ergebnisse lassen sich negative Auswirkungen 
durch Straßenverkehrslärm auf das FFH-Gebiet ausschließen. 
 
Durch die anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen des geplanten Baugebietes kommt 
es auch unter Berücksichtigung kumulativer Effekte nicht zu einer erheblichen Beeinträchti-
gung von Schutzzielen (inkl. charakteristischer Arten von Lebensraumtypen) des FFH-Gebie-
tes Worringer Bruch. 
 
Die überschlägige Prognose zeigt, dass von dem Bebauungsplan „Südlich Baptiststraße“ 
keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgegenstandes, der relevanten geschützten 
Tierarten und der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes „Worringer Bruch“ ausgehen. Eine wei-
tergehende FFH-Verträglichkeitsprüfung der Stufe II zur Klärung der Zulässigkeit des geplan-
ten Bauvorhabens sowie Vermeidungs - und Schadensbegrenzungsmaßnahmen sind nicht 
notwendig. 
 
Artenschutzrechtliche Prüfung 
 
Im August 2018 wurde eine Gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der Belange des 
Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG –  Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I durch das um-
weltbüro essen erstellt. Im Zuge der Durchführung der Artenschutzrechtlichen Prüfung Stufe 
I hat sich bereits abgezeichnet, dass artenschutzrechtliche Konflikte wahrscheinlich sind. Des-
halb wurde im Februar 2020 eine weitere gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der 
Belange des Artenschutzes gem. § 44  BNatSchG – Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe II 
erstellt, die zu folgendem Ergebnis kommt: 
 
Es wurden vier brütende planungsrelevante Vogelarten bei der ornithologischen Untersu-
chung im Plangebiet und der unmittelbaren Umgebung kartiert. Gemäß der Kartierung in 2019

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und der Auswertung dieser Ergebnisse in Verbindung mit dem vorliegenden aktuellen städte-
baulichen Konzept ist das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 (1) 
BNatSchG nicht mit der gesetzlich geforderten Sicherheit auszuschließen. Für mindestens 
zwei Arten sind aufgrund des Wegfalls der Fortpflanzungsstätte ergänzende geeignete CEF-
Maßnahmen mit räumlichem Bezug erforderlich. Eine Ersatzfläche für die Feldlerche kann 
ausschließlich außerhalb des Plangebiets realisiert wer den, da innerhalb des Plangebiets 
durch Störung und Sichtverschattung die Habitatqualität für die Feldlerche gravierend ver-
schlechtert wird. Geeigneter Ersatz für die Neststandorte der beiden Bluthänflingpaare wird 
hingegen innerhalb des Plangebietes auf der Kompensationsfläche entstehen. Bei Bautätig-
keiten im Bereich der Gewässerquerung/Erschließungsstraße von Süden ist bei einem Beginn 
der Bautätigkeit während der Brutzeit zunächst eine erneute Untersuchung auf das Vorkom-
men des Stares erforderlich. Gegebenenfalls ist die Brutzeit abzuwarten und sind Ausgleich-
maßnahmen mit der UNB abzuklären. Die Anzahl der Wirtsvogelnester des Kuckucks wird mit 
dem Vorhaben in geringem Umfang gemindert, durch die Lage der Kompensationsfläche an-
grenzend an das Wohngebiet, deren Ausstattung mit Hecken etc. sowie die Wahl der Bewirt-
schaftungsweise wird hingegen die Situation deutlich verbessert. 
 
Vor dem Hintergrund fehlender Habitatbestandteile bzw. unzureichender Habitatqualität auf 
der Vorhabenfläche ist eine erhebliche Beeinträchtigung der im FIS verzeichneten „planungs-
relevanten Vogelarten“ auszuschließen, sofern geeignete CEF-Maßnahmen im Plangebiet als 
auch im räumlichen Zusammenhang außerhalb des Plangebietes sowie eine planerische Än-
derung in geringem Umfang umgesetzt werden. Die negativen Ergebnisse der Kartierung be-
züglich Amphibien und Reptilien führen zum Ausschluss des Eintretens artenschutzrechtlicher 
Verbotstatbestände nach § 44 (1) BNatSchG. Die Belange des Artenschutzes stehen den 
städtebaulichen Zielen im Plangebiet nicht prinzipiell entgegen. 
 
Eine Ersatzfläche für die Feldlerche wurde in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbe-
hörde festgelegt. Die Fläche liegt in der Gemarkung Rondorf-Land, Flur 41, Flurstücke 63, 64, 
65.  
 
4.11.2. Lärm 
 
Im Mai 2022 wurde eine Schalltechnische Untersuchung durch das Büro ACCON Köln GmbH 
erstellt. 
 
Innerhalb des Plangebietes liegen erhöhte Geräuscheinwirkungen durch die Schienenstrecke 
östlich des Plangebietes vor. In der Schalltechnischen Untersuchung wurden die Ge-
räuscheinwirkungen durch ACCON untersucht. Innerhalb des Plangebietes werden an der am 
höchsten belasteten Baugrenze tags Beurteilungspegel von 68 dB(A) erreicht. Zum westli-
chen Rand des Plangebietes fällt der Beurteilungspegel des Schienenverkehrs am Tage a uf 
ca. 50 dB(A). Aufgrund des hohen Güterzuganteils auf der Strecke 2610 in der Nacht liegt der 
Emissionspegel für den Schienenverkehr und damit auch die Immissionspegel nur um ca. 2 
dB(A) unter den Werten am Tage. Noch in einem Abstand von ca. 90 m zur Bahnstrecke 
werden Beurteilungspegel von 60 dB(A) in der Nacht überschritten.  
 
Das Büro ACCON Köln GmbH hat deshalb verschiedene Maßnahmen zur Eindämmung des 
Lärms erarbeitet. Die Ergebnisse der Schalltechnischen Untersuchung insgesamt führten zu 
einem Abwägungsprozess, der weiter unten dargestellt wird. 
 
1 - Trennung 
Gemäß dem Trennungsgrundsatz wird als erste Maßnahme zur Eindämmung des Lärms ein 
Abrücken der Bebauung von der Lärmquelle geprüft. Bei einer freien Schallausbreitung für 
die Geräuschemissionen sämtlicher Verkehrsarten werden die ausreichend niedrigen Schal-
leinträge zur Einhaltung der Orientierungswerte, die im Beiblatt 1 der DIN 18005 aufgeführt 
sind, auf der gesamten Fläche des Plangebietes nicht erreicht. Da die Schaffung von Wohn-

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raum ein wesentliches und – in Anbetracht der aktuellen Situation – dringliches Ziel der Stadt-
entwicklung ist, ist diese Maßnahme am vorliegenden Standort einer Potenzialfläche für den 
Wohnungsbau nicht zielführend. Ein Abrücken der Bebauung, sodass nur geringere Über-
schreitungen der Orientierungswerte resultieren, bedeutet eine deutliche Verringerung der 
überbaubaren Fläche, sodass gegen das Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Bo-
den verstoßen würde und eine wirtschaftliche Verwendung des Plangebietes unmöglich 
würde. 
 
2 – Abschirmende Wirkung für restliches Gebiet 
Die Ergebnisse der Berechnungen zur Verkehrsgeräuschbelastung zeigen, dass an der bahn-
zugewandten Fassade der Gebäude in erster Reihe Beurteilungspegel von 62 bis 68 dB(A) 
am Tag und 61 bis 67 dB(A) in der Nacht zu erwarten sind. Gleichzeitig zeigen die Berech-
nungsergebnisse, dass durch die abschirmende Wirkung der geplanten Mehrgeschossbebau-
ung in erster Reihe bereits eine erhebliche Verbesserung der Lärmsituation im restlichen Plan-
gebiet erzielt wird. Gegenüber der freien Schallausbreitung wird unter Berücksichtigung der 
abschirmenden Wirkung der Gebäuderiegel nahe der Bahnstrecke eine Minderung der Schie-
nenverkehrsgeräusche um mindestens 8 dB(A) im Bereich der Gebäude „in zweiter Reihe“ 
erreicht. 
3 – Wirkung Schallschutzwand 
In der schalltechnischen Untersuchung wurde die Wirkung einer aktiven Lärmschutzmaß-
nahme in Form einer zusätzlichen Lärmschutzwand überprüft. Zu berücksichtigen ist in die-
sem Zusammenhang, dass eine Schallschutzwand nur auf dem ei genen Grundstück, am 
Rand des Plangebietes errichtet werden kann und nicht in direkter Nähe zur Bahnstrecke. Die 
betreffenden Grundstücke an der Bahnstrecke befinden sich im Besitz der Deutschen Bahn.  
Eine Lärmschutzwand von 7,50 m würde überwiegend für die erste Häuserreihe Vorteile bie-
ten. Der sogenannte Vollschutz (Einhaltung der Orientierungswerte des Beiblatt 1 zur DIN 
18005) kann auch mit einer Wandhöhe von 25 m nicht erreicht werden. Auch bei einer derart 
hohen Wand wird der Nachtwert des Beurteilungspegels von 45 dB(A) überschritten, bei dem 
Schlafen auch bei gekippten Fenstern noch möglich ist, sodass auch bei einer Wandhöhe von 
z. B. 10 m die Schlafräume an der bahnzugewandten Seite mit schalldämpfenden Lüftungen 
ausgestattet werden müssten. Durch eine 7,50 m hohe Wand können an den Ostfassaden 
der Gebäude am östlichen Rand des Plangebietes noch Pegelminderungen von bis zu 11 
dB(A) am Tag und von bis zu 14 dB(A) in der Nacht erzielt werden, sodass  die subjektiv 
wahrgenommene Lautstärke der Geräuscheinwirkungen halbiert wird. Die Berechnungser-
gebnisse zeigen weiterhin, dass erst ab einer Wandhöhe oberhalb von 5 m Höhe erreicht 
werden kann, dass die nächtliche Verkehrsgeräuschbelastung in allen Geschossen unterhalb 
von 60 dB(A) liegt. Bei einer Wandhöhe bis 5 m kann lediglich eine Verringerung der Anfor-
derungen an den baulichen Schallschutz um eine Lärmpegelbereichsklasse erreicht werden. 
In allen Fällen sind zusätzliche passive Schutzmaßnahmen erforderlich, um durch eine ver-
besserte bauliche Ausführung der Außenbauteile (Wand, Fenster) verträgliche Innenraumpe-
gel zu erreichen. 
 
Mögliche Schallschutzwände wirken sich nicht wesentlich auf die Bebauung „in zweiter 
Reihe“, also die südlichen Baufenster im WA 1.3 sowie im WA 1.4,  aus. Hier werden auch 
ohne Schallschutzwand lediglich die Anforderungen an den baulichen Schallschutz gemäß 
dem Lärmpegelbereich III ermittelt, sodass  eine Standardbauweise ausreichend ist, das er-
forderliche Schalldämm-Maß zu realisieren. Erst bei Erricht ung einer 7,5 m hohen Schall-
schutzwand können die Beurteilungspegel an den Ostfassaden der Gebäude in zweiter Reihe 
auf 43 bis 44 dB(A) im ersten Obergeschoss, bzw. auf 44 bis 46 dB(A) im zweiten Oberge-
schoss gesenkt werden, sodass zum größten Teil Fenster  von Schlafräumen auch nachts 
zum Lüften in Kippstellung geöffnet werden könnten und eine ansonsten erforderliche, 
fensteröffnungsunabhängige Raumbelüftung entbehrlich würde. Da die Gebäude der Deut-
sche Reihenhaus AG jedoch mit einer kontrollierten Raumbelüftung ausgestattet sind, resul-
tiert aus der Errichtung einer Schallschutzwand keine andere Konstruktionsweise der Ge-
bäude.

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4 – passive Schallschutzmaßnahmen 
Um abwägen zu können, ob eine Lärmschutzwand sinnvoll und notwendig ist, gilt es festzu-
stellen, inwiefern der erforderliche Schallschutz bereits durch passive Maßnahmen sowohl in 
der ersten Reihe als auch in dem übrigen Plangebiet erreicht werden kann. Das Gutachten 
weist nach, dass durch die Anwendung von passiven Lärmschutzmaßnahmen in Form von 
durchgesteckten Wohnungen, fensterunabhängiger Lüftung sowie Freisitzen auf der lärmab-
gewandten Seite ein ausreichender Schallschutz für die Gebäude in der ersten Reihe gewähr-
leistet wird. Durch die bauliche Ausführung der Außenbauteile an der zur Bahnstrecke orien-
tierten Fassade sind die Anforderungen gemäß dem Lärmpegelbereich IV bzw. V der DIN 
4109 zu erfüllen.  
 
Die passiven Schallschutzmaßnahmen sind entsprechend den in der Planzeichnung darge-
stellten Lärmpegelbereichen (LPB) an Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu tref-
fen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 (Schallschutz 
im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Au-
ßenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: 
 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel 
La 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80* 
 *Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund  
der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.  
 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im 
bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedri-
gerer Lärmpegelbereich bzw. niedrigere maßgebliche Außenlärmpegel an den Außenbautei-
len von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
 
Alle Wohnbereiche der G ebäude in erster Reihe werden mit den dazu gehörigen Freisitzen 
nach Westen zur bahnabgewandten Seite orientiert. Lediglich die Küchen sowie die Schlaf-
räume werden der Bahnseite zugewandt. Es wird festgesetzt, dass  betroffene Wohnungen 
mindestens einen Auf enthalts- oder Schlafraum sowie die Freisitze zur schallabgewandten 
Seite haben müssen. Kann in einem Einzelfall ein durchgesteckter Grundriss nicht umgesetzt 
werden, ist durch bauliche Maßnahmen (z. B. Verglasung des Freisitzes) sicherzustellen, 
dass vor einem Aufenthalts- oder Schlafraum die gleichen oder niedrigere Pegel wie auf der 
lärmabgewandten Fassade erreicht werden. 
Sofern Fenster von Schlafräumen in Gebäudefassaden liegen, die nachts mit einem Beurtei-
lungspegel von 45 dB(A) oder mehr beaufschlagt werden, wird eine fensterunabhängige Lüf-
tung vorgesehen und insgesamt die Anforderung an den baulichen Schallschutz gemäß der 
ermittelten maßgeblichen Außenlärmpegel bzw. der Lärmpegelbereiche der DIN 4109 sicher-
gestellt. 
 
Es wird festgesetzt, dass für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus 
dem Verkehr (Straßen -, Schienen- und Luftverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 
22:00 Uhr) aufweisen, Schallschutzmaßnahmen zu treffen sind. Durch diese muss sicherge-

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stellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hier-
von ausgenommen sind Balkone und Loggien von Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärm-
abgewandten Seite eine Terrasse, ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 
 
5 – Bedingte Festsetzung 
Auch das übrige Plangebiet kann durch eine „bedingte Festsetzung“ im Bebauungsplan ef-
fektiv vor dem Lärmeintrag geschützt werden. Demnach müssen die ersten Gebäudezeilen 
mit einer zur Bahntrasse geschlossenen Fassade (mit allen Außentüren- und fenstern zuerst 
errichtet werden, bevor die übrigen Gebäude eine Wohnnutzung aufnehmen können. Nach 
der Errichtung der Bebauung in erster Reihe wird die rückwärtige Bebauung durch die Ge-
schossbauten entlang der Bahn effektiv abgeschirmt, sodass sich um ca. 8 dB(A) niedrigere 
Beurteilungspegel im Bereich der Fassaden ergeben als bei einer freien Schallausbreitung. 
An den östlichen Fassaden der Bebauung in zweiter Reihe werden tags maximal 56 dB(A) 
und nachts maximal 54 dB(A) ermittelt.  Hier sind maximal die Anforderungen an den bauli-
chen Schallschutz gemäß dem Lärmpegelbereich III zu erfüllen. 
 
6 – Abwägung zwischen aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen 
Eine Schallschutzwand mit einer Höhe von 7,5 m und einer Länge von 250 m würde eine 
Verbesserung der Lärmsituation an der bahnzugewandten Fassade der Gebäude in der ers-
ten Reihe ermöglichen. Auch bei Errichtung einer Schallschutzwand würden jedoch weiterge-
hende passive Schutzmaßnahmen erforderlich, sodass ein hoher Kostenaufwand erforderlich 
wäre. Durch die geplanten Festsetzungen zu den Wohnungsgrundrissen in Gebäuden mit 
hochbelasteten Fassadenseiten, der Festsetzung der erforderlichen passiven Schutzmaß-
nahmen sowie der bedingten Festsetzung der Baureihenfolge können gesunde Wohnverhält-
nisse sichergestellt werden. Daher gilt es abzuwägen, ob die zu erwartende Verbesserung 
der Geräuschsituation durch die Errichtung der Lärmschutzwand im angemessenen Verhält-
nis steht zu den Auswirkungen auf andere Schutzgüter. 
 
Hierzu gilt es, die Auswirkungen, die die Errichtung einer Lä rmschutzwand mit sich brächte, 
zu beleuchten:  
 
• Die Lärmschutzwand wäre mit erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild bzw. 
das Ortsbild verbunden. Der bestehende Bahnwall liegt bei 2 m Höhe, sodass im 1-3. OG 
Einschränkungen der Sichtbeziehungen in die freie Landschaft insbesondere in das öst-
lich an die Bahntrasse angrenzende Naturschutzgebiet „Worringer Bruch“ entst ünden. 
Stattdessen würde der Blick auf das technische Bauwerk gerichtet.  
 
• Die Lärmschutzwand selbst wäre mit einem bau - und anlagebedingten Eingriff verbun-
den. Zudem würde der Eingriff in einem festgesetzten Landschaftsschutzgebiet stattfin-
den.  
 
• Der Bau der Lärmschutzwand würde zu einer weiteren Versiegelung des Bodens führen.  
 
• Der Kosten-Nutzen-Effekt stellt sich wie folgt dar: Nach der Statistik des Lärmschutzes 
an Bundesfernstraßen aus dem Jahr 2016 ist für den Bau von Schallschutzwänden ein 
Kostenaufwand von durchschnittlich 394 €/m² zu kalkulieren  (dieser durchschnittliche 
Kostenaufwand hat sich seit dem Jahr 2016 noch erheblich vergrößert). Bei einer Wand-
länge von ca. 250 m ergeben sich für eine Wandhöhe von 5 m Kosten in Höhe von ca. 
490.000 € und bei einer Wandhöhe von 7,5 m Kosten in Höhe von ca. 740.000 €. Würde 
eine 7,5 m hohe Wand errichtet, so könnten die bahnzugewandten Fassaden der Ge-
bäude in der ersten Reihe gemäß den Anforderungen des LPB III errichtet werden. Im 
Falle ohne Schallschutzwand sind für alle Fassadenabschnitte die Anforderungen des 
LPB V umzusetzen. Die Differenz der Kosten für die passiven Schutzmaßnahmen, die 
sich aus den geringeren Anforderungen ergibt, liegt bei 160.000 €. Der Kostenmehrauf-
wand im Falle einer 7,5 m hohen Wand liegt dementsprechend bei 580.000 €. Diese

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Summe entspricht dem drei- bis vierfachen Wert der Kosten, die für die passiven Lärm-
schutzmaßnahmen anfallen werden.  
 
• Bei einer Lärmschutzwandhöhe von 5 m liegt für den größten Teil der Fassaden zwar ein 
LPB III vor, im 3. OG allerdings immer noch LPB V. Da im Standardhausbau in der Regel 
die ganze Fassade in der gleichen Bauausführung erstellt wird, würde die gesamte Fas-
sade gemäß den Ansprüchen des höheren LPB ausgeführt. Bei der Ausführung der Fas-
sade in unterschiedlichen Schallschutzanforderungen würden Mehrkosten für die Abwei-
chung vom Standard entstehen, die nicht näher beziffert werden können. Es ergeben sich 
somit keine oder wenn, dann vermutlich nur geringe Kosteneinsparungen für die Ge-
bäude in „erster Reihe“. 
 
• Die Kosteneinsparung wurde auch für die Gebäude in „zweiter Reihe“ , die westlich der 
an der Bahn liegenden Gebäude situiert sind, ermittelt. Durch die Errichtung einer 7,5 m 
hohen Schallschutzwand können die Beurteilungspegel an den Ostfassaden der Ge-
bäude in zweiter Reihe nachts auf 43 bis 44 dB(A) im ersten Obergeschoss, bzw. auf 44 
bis 46 dB(A) im zweiten Obergeschoss gesenkt werden, sodass zum größten Teil Fenster 
von Schlafräumen auch nachts zum Lüften in Kippstellung geöffnet werden könnten und 
eine ansonsten erforderliche, fensteröffnungsunabhängige Raumbelüftung entbehrlich 
würde. Da die Gebäude in der zweiten Reihe von der Deutsche Reihenhaus AG jedoch 
standardmäßig mit einer kontrollierten Raumbelüftung ausgestattet werden, resultiert hie-
raus keine Kostenminimierung. Die Gebäude der Deutsche Reihenhaus AG  sind stan-
dardmäßig mit einer kontrollierten Raumbelüftung ausgestattet. Die Standardausführung 
kann dabei die Anforderungen bis einschließlich des LPB III erfüllen. Die Anforderungen 
an die LPB IV und V können ebenfalls erfüllt werden, entsprechen dann aber nicht mehr 
der Standardausführung und sind dementsprechend mit Mehrkosten verbunden, die sich 
dann in den Hauspreisen widerspiegeln würden. 
 
Es kann nachgewiesen werden, dass durch eine Kombination aus passivem Schallschutz, der 
Ausrichtung und Grundrissgestalt ung von Gebäuden sowie der Anordnung der Wohn-  und 
Schlafräume und der Freisitze eine ausreichende Minderung der Immissionen erreicht werden 
kann. Eine Abwägung zugunsten passiver Schallschutzmaßnahmen erfolgt zusammenfas-
send durch folgende Gründe: 
 
• Schallschutzwände sind unter Anwendung des passiven Schallschutzes nicht zwingend 
erforderlich. Eine nennenswerte Pegelreduzierung ergäbe sich vor allem für die schallzu-
gewandten Gebäudeseiten in erster Reihe; mögliche Schallschutzwände wirken sich nicht 
wesentlich auf die Gebäude in zweiter Reihe aus. 
 
• Selbst bei Schallschutzwänden mit 10 m Höhe müssten die Schlafzimmer der östlichen 
Gebäude noch mit schalldämpfenden Lüftungen ausgestattet werden, um einen ausrei-
chenden Schallschutz sicherzustellen. Auch bei Schallschutzwänden mit 7,5 m Höhe wä-
ren noch passive Schutzmaßnahmen an den Gebäuden notwendig, um verträgliche In-
nenraumpegel zu erreichen. 
 
• Die Verhältnismäßigkeit des finanziellen Aufwandes zum eintretenden Nutzen ist nicht ge-
geben. Den Kosten der Errichtung einer 7,5 m hohen Schallschutzwand in Höhe von 
740.000 € stehen Einsparungen für nicht notwendige passive Schutzmaßnahmen in Höhe 
von 160.000 € gegenüber. Die insgesamt entstehenden Mehrkosten von voraussichtlich 
580.000 € werden als unverhältnismäßig angesehen. 
 
• Aufgrund ihrer Trennungswirkung ist eine derart hohe Schallschutzwand am vorliegenden 
Standort städtebaulich nicht gewünscht und darüber hinaus naturschutzfachlich bedenk-
lich.

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• Alle Wohneinheiten der östlichen Gebäude mit Räumen zur schallzugewandten Seite sind 
durchgesteckt, ein Schlafen an der schallabgewandten Seite wird dadurch grundsätzlich 
ermöglicht. Lediglich in einem Einzelfall kann ein durchgesteckter Grundriss nicht umge-
setzt werden. Stattdessen wird dort durch geeignete baulic he Maßnahmen (Verglasung 
des Freisitzes) sichergestellt, dass vor einem Aufenthalts - oder Schlafraum die gleichen 
oder niedrigere Lärmpegel wie auf der lärmabgewandten Fassade erreicht werden. Dar-
über hinaus sieht eine bedingte Festsetzung vor, dass Wohnnutzungen im Plangebiet erst 
dann zulässig sind, wenn die zur Bahntrasse abschirmende östliche Bebauung inklusive 
geschlossener Fassade errichtet wurde. 
 
Auf aktiven Schallschutz durch Lärmschutzwälle oder -wände kann somit verzichtet und die 
damit verbundenen negativen Eingriffe in das Landschaftsbild sowie in den Natur- und Land-
schaftsschutz vermieden werden. 
 
Zudem konnte der Nachweis geführt werden, dass die außerhalb des Plangebietes ausgeübte 
gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück Berrischstraße 167 zu keinen Überschreitungen 
der Immissionsrichtwerte an der geplanten Bebauung führt. Im Umkehrschluss kann daraus 
gefolgert werden, dass die heranrückende Wohnbebauung diesen Gewerbebetrieb nicht ein-
schränkt. Weitere relevante Gewerbegeräuschimmissionen treten nicht auf. 
 
Darüber hinaus sind die Geräuschauswirkungen der geplanten Kindertagesstätte als unkri-
tisch zu beurteilen. Weder werden durch die Geräuschimmissionen der an- und abfahrenden 
Verkehre unzulässige Beurteilungspegel erreicht, noch ist durch die sprachlichen Äußerungen 
der spielenden Kinder, auch unter Maximalbedingungen, eine Überschreitung des Schwellen-
wertes zur Gesundheitsgefährdung zu erwarten. 
Hinsichtlich der bestehenden Wohnnachbarschaft kann festgehalten werden, dass der Beur-
teilungspegel durch den planbedingten Mehrverkehr im Nachtzeitraum nur geringfügig zuneh-
men wird. Entlang der Baptiststraße ist hingegen  durch den planbedingten Mehrverkehr im 
Tagzeitraum von einer Zunahme des Beurteilungspegels um bis zu ca. 4 Dezibel auszugehen. 
Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung wird mit der Erhöhung der Fassadenpegel weder 
erreicht noch überschritten. 
 
4.11.3. Erschütterung 
 
Das Plangebiet befindet sich unmittelbar an der zweigleisigen DB-Strecke Köln - Neuss. Dem-
nach ist das Plangebiet durch Erschütterungen vorbelastet. 
 
Im November 2020 wurde eine Orientierende Messung der Erschütterungsimmissionen durch 
die DB-Trassen und Beurteilung durch das Büro ADU cologne erstellt.  
 
Die Anhaltswerte für Erschütterungsimmissionen nach DIN 4150-2 Erschütterungen im Bau-
wesen – Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden, Ausgabe Juni 1996, Beuth Verlag 
GmbH, Berlin, bzw. die Anforderungen an den sekundären Luftschall in Anlehnung an die 24. 
BImSchV werden im allgemeinen Wohngebiet WA 2.3 nicht eingehalten. Im Rahmen der 
Hochbauplanung sind durch bautechnische Maßnahmen z. B. massive Gründung der 1. Bau-
reihe und ggfls. elastische Lagerung des nördlichen Gebäudekörpers des WA 2.3 die Einhal-
tung der Anhaltswerte bzw. die Anforderungen an den sekundären Luftschall sicherzustellen. 
Ein Nachweis hierzu ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen.
 Von Maßnahmen kann 
abgesehen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren auf Nachw eis die Einhaltung der 
Anhaltswerte bzw. die Anforderungen an den sekundären Luftschall ohne diese Maßnahmen 
oder mit anderen gleichwertigen Maßnahmen erreicht werden kann.
 
 
Auf der Grundlage der Messergebnisse und der beschriebenen Maßnahmen ist – auch unter 
Beachtung der bis zum Fahrplanwechsel 2020/2021 zu vollziehenden Umrüstung der Güter-
zugbremsen in Deutschland –  nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf die  geplanten

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Gebäude selber oder auf Menschen in den Plangebäuden infolge von Erschütterungsimmis-
sionen aus dem Schienenverkehr (DB-Trasse) zu rechnen. 
 
4.11.4. Entwässerung 
 
Im November 2020 wurde ein Entwässerungstechnisches Konzept durch das Büro General-
planer Infrastruktur Dr. Leßmann GmbH erstellt. Eine Einleitung des Niederschlagswassers 
in den angrenzenden Pletschbach ist nach Prüfung durch die Stadtentwässerungsbetriebe 
(StEB) nicht sinnvoll, da der Pletschbach im engen Zusammenhang mit dem Retentionsraum 
Worringen steht und im Hochwasserfall die hydraulische Ableitungsfähigkeit des Pletschba-
ches nicht pauschal gegeben ist. 
 
Grundsätzlich erfolgt die Niederschlagsentwässerung der Grundstücke für das Bemessungs-
regenereignis auf dem Grundstück, ohne dass es hier zur Ableitung auf öffentliche Flächen 
kommt. Bei den Wohnbaugrundstücken erfolgt die Niederschlagswasserbeseitigung über Ri-
golen auf den eigenen Grundstücken.  
 
Das Niederschlagswasser der öffentlichen Straßen sowie das Schmutzwasser soll über einen 
neu zu verlegenden Mischwasserkanal an den vorhandenen Mischwasserkanal in der Ber-
rischstraße angeschlossen werden. Da der Abfluss des Schmutzwassers und des Nieder-
schlagswassers der öffentlichen Straßen nicht ungedrosselt in den Mischwasserkanal in der 
Berrischstraße eingeleitet werden darf, wird eine Rückhaltung als Stauraumkanal in der Plan-
straße 5 umgesetzt.  
 
Für das Grundstück der Kindertagesstätte ist eine allgemeinwohlverträgliche Versickerung 
nicht möglich. Das Niederschlagswasser der Dach- und Freiflächen der Kindertageseinrich-
tung wird in den Stauraumkanal bzw. den vorhandenen Mischwasserkanal in der Berrisch-
straße eingeleitet, da nicht genügend Flächen für eine Versickerung vor Ort vorhanden sind. 
 
Das Niederschlagswasser der Planstraße 7 mit der Anbindung an den Mörterweg wird über 
eine straßenbegleitende Versickerungsmulde mit belebter Bodenzone versickert. Die Mulde 
wird kaskadenartig geplant, um die Höhenunterschiede der Straße auszugleichen.  Da sich 
der natürliche Geländetiefpunkt und damit auch der der Verkehrsanlage am Pletschbach be-
findet, wird im Rahmen einer Überflutun g das Niederschlagswasser unschädlich in den 
Pletschbach abgeleitet. Das Kaskadenbauwerk wird als Verkehrsfläche festgesetzt, da es der 
Versickerung der Planstraße 7 dient. Eine Versickerung des schwach belasteten Straßenwas-
sers vor Ort ist mit der Wasserschutzzone vereinbar.  
 
Grundsätzlich ist gemäß DIN 1986-100 das bei Starkregen anfallende Niederschlagswasser 
auf dem eigenen Grundstück schadlos zurück zu halten. Für das Erschließungsgebiet wird 
durch das Büro Dr. Leßmann in Zusammenarbeit mit dem Büro Fischer Teamplan ein Konzept 
zur Überflutungsvorsorge bei Starkregen auf der Grundlage der Planungshinweise zur Nie-
derschlagsentwässerung und Starkregenvorsorge der Stadtentwässerungsbetriebe erstellt, 
das die Abflüsse von den Grundstücken mit betrachtet. I nhalt ist hier, dass abweichend von 
der DIN 1986- 100 von Teilen der Grundstücksflächen bei Starkregen Niederschlagswasser 
auf die öffentlichen Flächen überläuft und hier abgeführt wird. Hierbei handelt es sich um eine 
Ausnahmeregelung, da eine große öffent liche Grünfläche in unmittelbarer Umgebung an-
grenzt und die schadlose Ableitung von Niederschlagswasser auch bei extremen Ereignissen 
möglich ist. Im Rahmen einer Überflutung der Verkehrsanlagen fließt auf der Grundlage der 
Höhenentwicklung der Gradienten der Verkehrsanlagen das Regenwasser unschädlich in die 
Fläche südlich Planstraße 5. 
 
Die GAG beabsichtigt das bei Starkregen auf den Grundstücken anfallende Niederschlags-
wasser in Teilen auf dem Grundstück zurück zu halten. Dies erfolgt durch eine Geländem o-
dellierung in den Freianlagen.
 Auf Teilgrundstücksflächen kann aufgrund der Topografie nicht

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schadlos aufgestaut werden, sodass hier bei Starkregen ein Überlauf von Niederschlagswas-
ser auf die öffentlichen Flächen erfolgt.  
 
Bei einem Starkregen wird von Teilflächen der K indertageseinrichtung das gesamte anfal-
lende Wasser dem öffentlichen Mischwasserkanal zugeführt. Weitere Teilflächen entwässern 
bei Starkregen oberflächlich über die Planstraße 7 in Richtung Pletschbach. Hierfür muss das 
Wasser vom Grundst ück der Kindertagesstätte über die Grünfläche auf die öffentliche Ver-
kehrsfläche bzw. die dort vorgesehene Mulde laufen. 
 
4.11.5. Klima 
 
Bei Durchführung der Planung ist davon auszugehen, dass der bebaute Teil des Plangebietes 
klimatisch zukünftig der Klasse 3 „belastete Siedlungsflächen“  zuzuordnen ist und damit kli-
matisch den angrenzenden Siedlungsflächen entspricht. Der südliche Teil des Plangebietes, 
der als Ausgleichsfläche naturnah gestaltet wird, kann auch bei Durchführung der Planung 
weiterhin der Klasse 4 „klimaaktive Freiflächen“ zugeordnet werden. Die Ackerfläche mit einer 
Funktion zur Kaltluftentstehung geht jedoch im Zuge der Planungsrealisierung dauerhaft ver-
loren. Zur Verminderung der Auswirkungen auf das Mikroklima trägt die geplante Durchgrü-
nung des Wohngebietes mit Bäumen, die Anlage von öffentlichen und privaten Grünflächen 
sowie die Verwendung von versickerungsfähigen Materialien zur Befestigung von Oberflä-
chen, z. B. der Stellplätze, bei.  
 
Aufgrund der geplanten Bebauung ist zunächst von erheblichen Auswirkungen auf das Stadt-
klima auszugehen. Vor dem Hintergrund der umfangreichen Begrünungsmaßnahmen im ge-
planten Wohngebiet sowie der randlichen und teils großflächigen Kompensationsmaßnah-
men, können die erheblichen Auswirkungen auf das Klima jedoch deutlich gemindert werden, 
auch wenn eine Versiegelung bisheriger landwirtschaftlicher Nutzflächen unvermeidbar ist. 
 
4.11.6. Energiekonzept 
 
Im Juni 2022 wurde durch die Vorhabenträger ein Energiekonzept erstellt.  
 
Bei der Reihenhaus- und Doppelhausbebauung sollen auf Grund der Synergie mit Photovol-
taik (PV) und der Möglichkeit zur flexiblen Einbindung regenerativ erzeugten Biogases als 
Brennstoff bei diesem Projekt die Außenluft -Wasser-Wärmepumpen mit Gasspitzenlastkes-
sel-Variante zum Einsatz kommen. Von der zuvor favorisierten Blockheizkraftwerk -Variante 
(BHKW) wird auf Grund der gewünschten P hotovoltaik-Einbindung und den aktuell sehr ho-
hen Betriebskosten bei 100 % Biogasversorgung abgesehen. 
 
Die GAG Immobilien AG wird eine BHKW -Variante mit PV-Anlagen umsetzen, wobei in der 
Kindertageseinrichtung eine Luft-Wasser-Wärmepumpe mit PV-Anlage eingesetzt wird.  
 
4.11.7. Gewässer 
 
Südlich des Plangebietes verläuft der Pletschbach, der durch den „Worringer Bruch“ fließt und 
bei Worringen in den Rhein mündet. Dieser ist seit dem Bau des Kölner Randkanals nur noch 
gelegentlich wasserführend. Inmitten der intensiv genutzten Agrarlandschaft ist der von Pap-
pelreihen, Holunder- und Schlehengebüschen und teilweise naturnaher Ufervegetation ge-
säumte Auenbereich ein wichtiges Strukturelement mit Vernetzungsfunktionen für den Orts-
rand von Thenhoven zum Worringer Bruch. Als Nist -, Nahrungs- und Deckungsraum für In-
sekten, Vögel und Kleinsäuger ist das geschützte Gebiet ein Lebensraum von besonderer 
Bedeutung. Die südliche Erschließungsstraße (Planstraße 7) quert den Pletschbach mit einer 
Brücke.

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4.11.8. Boden / Altlasten 
 
Im Februar 2017 wurde für das Plangebiet ein Baugrundvorgutachten durch das Büro Bor-
chert Ingenieure GmbH & Co. KG erstellt. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass 
sich aus altlastentechnischer Sicht keine Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen er-
geben. Der Boden besteht aus gewachsenem Boden, dessen Aushub bei Bedarf vor Ort wie-
derverwertet werden kann. 
 
Nach Einschätzung der Unteren Bodenschutzbehörde handelt es sich bei den Böden um zum 
Teil schutzwürdige bzw. sehr schutzwürdige Böden, in deren Bereich jegliche Beeinträchti-
gung der natürlichen Bodenfunktionen zu vermeiden ist, da diese Böden hinsichtlich der na-
türlichen Bodenfruchtbarkeit und der potentiellen Bodenkühlleistung eine hohe Funktionser-
füllung besitzen. Zum Schutz des Bodens sollte daher eine Verdichtung der natürlich gelager-
ten Böden insbesondere in den Flächen, die später nicht überbaut werden, verhindert werden. 
Die bodenschutzrechtlichen Belange werden ausführlich im landschaftspflegerischen Fach-
beitrag behandelt. 
 
4.11.9. Bodendenkmalpflege 
 
Im September 2020 wurde eine archäologische Sachverhaltsermittlung durch das Büro ar-
chaeologie.de erstellt. Auf dem Untersuchungsgebiet zwischen Baptiststraße, Berrischstraße, 
Pletschbach und der Bahnlinie ließen sich in drei Suchschnitten geringe Reste menschlicher 
Besiedlung nachweisen. Während sich im Westen der Fläche geringe Spuren mittelalterlicher 
Zeitstellung befanden, zeichneten sich im Norden der Fläche im Bereich einer kleinen Kuppe 
geringe Reste vorgeschichtlicher Besiedlung ab. Innerhalb der vorgeschichtlic hen Besiede-
lungsspuren weist die Silexklinge aus Stelle 23 auf menschliche Anwesenheit im Neolithikum 
hin, während sich die gruppierten Befunde im Arbeitsbereich Stelle 16 anhand der leistenver-
zierten Keramik in die Zeitstufe mittlere Bronzezeit bis Hallstatt D einordnen lassen. Auf ent-
zerrten Luftbildern waren südwestlich der Stelle 23 mögliche Kreisgräben markiert worden. 
Diese konnten in den Suchschnitten Stellen 9, 10 und 11 jedoch nicht nachgewiesen werden.  
 
Die geringe Erhaltungstiefe der Befunde und die großen Abstände zwischen ihnen deuten 
darauf hin, dass der größere Teil der Siedlungsspuren bereits durch Erosionsprozesse und 
landwirtschaftliche Arbeiten zerstört wurde und nur noch die tiefsten Befunde erhalten blieben. 
Die Ausdehnung der bronze- bis eisenzeitlichen Siedlung lässt sich nicht genauer eingrenzen, 
dürfte sich aber vor allem im Bereich der Kuppe erstreckt haben, wie es sich bei anderen 
Siedlungen der näheren Umgebung belegen lässt. Auch die beiden Gefäßreste lassen sich 
nicht als Urnenbestattungen ansprechen, sodass  bei den aufgedeckten Befunden eher von 
den Resten einer Wohnbebauung auszugehen ist.  
 
Die mittelalterlichen Befunde im Westen des Untersuchungsraumes dürften mit dem alten 
Verlauf der Berrischstraße und dem historischen Kern  der Siedlung entlang der Straße zu-
sammenhängen. Da zusammen mit dem Bruchstück Pingsdorfer Machart in der Füllung der 
kleinen Grube Stelle 24 auch ein Bruchstück jüngerer Zeitstellung lag, kann die Pingsdorfer 
Scherbe lediglich einen Terminus post quem angeben. 
 
Nach der Durchführung der Sachverhaltsermittlung unter der Aktivitätsnummer FB.2020.027 
wurden durch die Abteilung Bodendenkmalpflege des Römisch-Germanischen Museums 
Köln drei Erweiterungsflächen ausgewiesen, um die Ausdehnung der erfassten Befundareale 
genauer abzugrenzen. 
 
In der nachfolgenden Sachverhaltsermittlung unter der Aktivitätsnummer FB.2021.051 vom 
Juli 2022 wurden diese drei Erweiterungsflächen untersucht. In der Erweiterungsfläche Nord, 
an der Baptiststraße, wurden zwei Befundkonzentrationen erfasst (BK 1 und BK 2); in der 
Erweiterungsfläche Ost, in der Nähe der Bahnstrecke, wurden ebenfalls zwei Befundkonzent-
rationen (BK 3 und BK 4) erfasst. Alle vier konnten zweifelsfrei der Eisenzeit (800-15 v. Chr.)

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zugerechnet werden. In der Erweiterungsfläche West, an der Berrischstraße, waren die meis-
ten archäologisch relevanten Befunde hochmittelalterlich. 
 
In der BK 1 wurde der Teilumriss einer Nord-Süd orientierten und knapp 5 Meter breiten Be-
bauung aufgedeckt, deren vollständige Form als rechteckig gedacht werden kann. Denkbar 
wäre ein einschiffiges Haus, von dem nur die nördliche Schmalseite, ein Teil der östlichen 
Langseite und ein Pfosten der länglichen Westseite erhalten sind. Die Keramik aus den Pfos-
tengruben und den herumliegenden Siedlungsgruben erlaubte  eine Datierung in der frühen 
bis mittleren Eisenzeit (vor 700 bis kurz nach 400 v. Chr.). 
 
Die ca. 14 Meter südlich von BK 1 erfasste BK 2 bot ein ähnliches Bild wie bei der vorigen 
Befundkonzentration; erfasst wurden vier stark erodierte Pfostengruben eines Teilumrisses 
eines vermutlich einschiffigen Hauses mit den dazugehörigen Siedlungsgruben. Mit großer 
Wahrscheinlichkeit hat der Bau eines Schützengrabens aus dem Zweiten Weltkrieg, der die 
Konzentration durchquert, etliche Befunde zerstört. Die geborgene Keramik erlaubt keine ge-
nauere Datierung als allgemein in die Metallzeit. Die vorsichtige Datierung in die Eisenzeit 
stützt sich auf die Ähnlichkeiten mit der Befundkonzentration 1 und das dort genauer zu da-
tierende Fundmaterial.  
 
Die Erfassung der BK 3 in der Erweiterungsfläche Ost erfolgte in zwei Schritten: erst wurden 
auf dem Planum 1 die Keramikkonzentrationen Stellen 104 und 105 erfasst, die von den Res-
ten einer Kulturschicht umgeben waren. Nach der Dokumentation der besagten Stellen er-
folgte die Abtragung der Kulturschicht, die die Erfassung von drei weiteren Befunden erlaubte. 
Die zwei Keramik- Konzentrationen ergaben eine beachtliche Menge keramisches Material, 
die zu einer ziemlich zufriedenstellenden Datierung der Befunde beigetragen hat. 
Die Kamm-Besenstrich Verzierung einiger Scherben lässt die BK 3 als nicht älter als Hallstatt 
D (ab 800 v. Chr.) oder C (ab 500 v. Chr.) einschätzen. Die Interpretation der drei restlichen 
Befunde als Pfostengruben, die sehr  wahrscheinlich nicht Teil einer Wohnbebauung waren, 
hilft nicht bei einer Gesamtinterpretation der BK 3, denn ihr Verhältnis zu den zwei Keramik-
konzentrationen konnte nicht geklärt werden. 
 
In der BK 4 wurde eine regelmäßige rechteckige Vierpfostenstellung erfasst; eine solche 
Struktur wird üblicherweise als Speicher interpretiert. Eine Interpretation der westlich von dem 
„Speicher“ erfasste Steinkonzentration Stelle 81 ist dagegen problematisch. Eine geordnete 
Struktur ist nicht erkennbar, so dass eigentlich von einem Steinhaufen die Rede sein kann; 
selbst die Bestimmung der Steine erwies sich als schwierig; die daraus geborgene Keramik 
konnte dagegen zweifelsfrei als metallzeitlich identifiziert werden. 
 
In der Erweiterungsfläche West waren praktisch alle archäologisch relevanten Befunde hoch-
mittelalterlich. Erfasst wurden zwei Erdkeller und ein Grubenhaus. Einer der Erdkeller bildete 
mit großer Wahrscheinlichkeit eine Einheit mit dem Grubenhaus; ob es sich um eine Gewerbe- 
oder Wohneinheit handelte, lässt sich nicht klären. Nach der Aufgabe von dieser Einheit wurde 
in demselben Bereich ein zweiter Erdkeller ausgeschachtet. Die Funktion des daneben lau-
fenden, 46,00 m langen und bis 2,50m breiten Grabens konnte nicht geklärt werden. Es gibt 
Grunde zu der Annahme, dass dieser kein Wasser geführt hat, außerdem ist es nicht ausge-
schlossen, dass er schon vor der Fertigstellung aufgegeben wurde. 
 
4.12. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
 
4.12.1. Gestalterische Festsetzungen 
 
Dachform/Dachneigung/Dachaufbauten 
 
Durch die Festsetzung von Satteldächern im Geschosswohnungsbau mit einer Neigung von 
30° bis maximal 45°, Satteldächern bei den Reihenhäusern mit einer Neigung von 17° bis

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maximal 36° sowie Walmdächern bei den Doppelhäusern mit einer Neigung von 35° bis ma-
ximal 56° sollen, dem zugrundeliegenden Entwurf entsprechend, zeitgemäße Wohngebäude 
errichtet werden, die sich in die bestehende Struktur aus vorwiegend Satteldächern innerhalb 
des Stadtteils Roggendorf/Thenhoven einfügen. Um ein einheitliches Bild der Gebäude unter-
einander zu gewährleisten sind bei Doppelhäusern und Hausgruppen die Dachformen und 
Dachneigungen einheitlich auszuführen.  
 
Um das einheitliche Fassadenbild zu erhalten sind Dachgauben nur als Einzelgauben mit ei-
ner Breite von 10 m auszuführen. Die Gesamtbreite aller Einzelgauben darf 2/3 der Gesamt-
breite des Daches einschließlich des seitlichen Dachüberstandes nicht überschreiten und die 
Gauben müssen von den Gebäudeabschlusswänden einen Abstand einhalten, um die Grund-
form des Daches erkennbar zu halten . Sonnenkollektoren und Solarzellen müssen bei ge-
neigten Dachflächen (> 5 Grad) mit derselben Neigung wie die Dachflächen errichtet werden, 
um eine einheitliche Gestaltung zu gewährleisten. Hier ist eine Abweichung um 5 Grad zuläs-
sig, um einen gewissen Spielraum zu ermöglichen. 
 
Gebäudefassaden / Dacheindeckung 
 
Um eine Einheitlichkeit der Dachlandschaft zu gewährleisten, sind als Dacheindeckung nur 
nicht glänzende Dacheindeckungen zulässig. 
 
Vorgärten 
 
Um die versiegelte Fläche gering zu halten, sind die Vorgärten vollständig zu begrünen. Da-
von ausgenommen sind die notwendigen Zuwegungen, Terrassen, Zufahrten für Stellplätze 
und Garagen sowie Standflächen für Fahrräder und Abfallbehälter, um diese Nutzungen hier 
dennoch möglich zu machen.  
 
Standorte für Abfallsammelbehälter und Wertstofftonen 
 
Um eine attraktive Freiraumgestaltung der Vorgärten zu gewährleisten, sind die Abfall sam-
melbehälter in Gestalt von Abfall boxen einzuhausen oder mit standortgerechten Hecken zu 
umpflanzen. Die so gestalteten Anlagen können in die Grundstückseinfriedungen integriert 
werden. Die Höhe der Abfallboxen bzw. der Hecken darf die Höhe von 1,70 m nicht über-
schreiten. 
 
Befestigung von Wegen und Straßen 
 
Des Weiteren sind die Befestigungen der Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen teilversiegelt 
anzulegen. Zulässig sind Pflaster, Platten oder Natursteine ohne Fugenverguss, Rasen- und 
Splittfugenpflaster. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Versiegelung im Plangebiet 
möglichst geringgehalten wird. 
 
Einfriedungen 
 
Um eine einheitliche Grün-Gestaltung der Übergänge zwischen den öffentlichen und privaten 
Räumen für die Reihenhausbebauung zu gewährleisten, sind Einfriedungen von Vorgärten 
entlang öffentlicher Straßen im WA 1.1 bis WA 1.4 nur in Gestalt von Schnitthecken mit einer 
Höhe von maximal 1,20 m über der Geländeoberfläche zulässig. Die zusätzliche Errichtung 
von Zaunanlagen als Metallzäune hinter den anzupflanzenden Hecken (vom Straßenraum 
aus betrachtet) ist bis zu 1,20 m über der Geländeoberfläche zulässig. Falls Belange der Feu-
erwehr dieser Festsetzung entgegenstehen, sind ausnahmsweise Bodendecker mit einer 
Höhe von maximal 40 cm zulässig, um z.  B. im Brandfall eine Überquerbarkeit der Grund-
stücksübergänge zu ermöglichen.

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Um eine attraktive Vorgartenzone mit einer Bepflanzung von Bodendeckern und Gräsern im 
Straßenraum erlebbar zu machen, sollen die Vorgärten entlang der öffentlichen Straßen im 
WA 2.1 bis WA 2.3 nicht eingezäunt oder mit Hecken bepflanzt werden. 
 
Um die privaten Gärten mit möglichst viel Grün und einer gestalterischen Einheit voneinander 
abzugrenzen und gleichzeitig eine ausreichende Privatsphäre sicherzustellen, sind die rück-
wärtigen Einfriedungen nur in Gestalt von Schnitthecken mit einer Höhe von maximal 1,80 m 
und die seitlichen Einfriedungen mit einer Höhe von maximal 1,20 m über Geländeoberfläche 
zulässig. Die zusätzliche Errichtung von Zaunanlagen als Metallzäune ist bis zu 1,20 m über 
Geländeoberfläche zulässig. Da die öffentlichen Grünen Zimmer direkt an den Mietergärten 
angeordnet sind, soll mit der maximal zulässigen Höhe bis zu 1,80 m ermöglicht werden, dass 
die Bewohner*innen gut vor Einblicken geschützt werden. 
 
Stellplatzbegrünung 
 
Um eine Durchgrünung des Quartiers zu gewährleisten, ist je vier angefangene Kfz-Stellplätze 
ein hochstämmiger, mittelkroniger Laubbaum zu pflanzen. Die einzelnen Bäume sind auf der 
Stellplatzanlage in gleichmäßigen Abständen zu verteilen. 
 
Satellitenempfangsanlagen 
 
Um ein einheitliches Gestaltungsbild zu gewährleisten sind Parabolantennen für den Satelli-
tenrundfunkempfang nur auf den Dachflächen in der Farbe des Dachsteins  zulässig. Mobil-
funksendemasten und –anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig.

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5. Umweltbericht gemäß § 2a BauGB i.V. m. der Anlage 1 zum 
BauGB 
 
A Einleitung 
Für das städtebauliche Planungskonzept wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB 
für die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden 
in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 
 
5.1 Darstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes 
Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die 
Realisierung von Wohnbebauung. Das rund 11 Hektar große Areal befindet sich südlich der 
Baptiststraße, östlich der Berrischstraße und ist im Osten durch die Eisenbahntrasse und im 
Süden durch den Pletschbach begrenzt. Es ist im Flächennutzungsplan überwiegend als 
Wohnbaufläche ausgewiesen. Die Vorhabenträger (Deutsche Reihenhaus AG und GAG Im-
mobilien AG) planen eine Wohnbebauung in Form von Reihenhäusern, Doppelhäuser n und 
Mietwohnungen im Geschosswohnungsbau sowie ergänzend eine Kindertagesstätte zu rea-
lisieren. 
Hinsichtlich der geplanten Festsetzungen wird auf das Kapitel 4 des städtebaulichen Teils der 
Begründung verwiesen. Demnach wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) mit einer Grundflä-
chenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Bebauung mit 2 bis 3 Vollgeschossen festgesetzt. Im Süd-
westen des Plangebietes wird eine „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung 
„Kindertageseinrichtung“ festgesetzt.  
 
5.2 Bedarf an Grund und Boden 
Der nachfolgend angegebene Bedarf an Grund und Boden entspricht für die Bestandsnutzung 
den Biotoptypen und Flächenangaben des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages (Förder 
Landschaftsarchitekten GmbH und Planungsbüro Seppeler 2022 ) und für die Ang aben des 
Planungszustandes den Kenndaten der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 59569/05. 
 
Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben in m² 
Streuobst mit Hochstämmen (HK22 
(LW332)) 
152 Öffentliche Verkehrsflä-
chen 
15.054 
Einzel- und Reihenhausbebauung mit 
größeren Gärten (HN22 (SB152)) 
1.580 Öffentliche Grünflächen 5.752 
Temporäres Fließgewässer (FV3 
(GW273)) 
50 Private Grünflächen 1.216 
Fahrweg, versiegelt (HY1 (VF211) 1.056 Ausgleichsflächen 38.717 
Fahrweg, teilversiegelt (HY2 (VF213)) 162 Flächen für den Gemein-
bedarf (Kindertagesein-
richtung) 
2.560 
Acker (HA0 (LW1)) 95.978 Baufelder (allgemeine 
Wohngebiete) 
41.604 
Ackerrandbereich, artenarm (HA2 
(LW2)) 
262 Sonstige Flächen 2.200

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Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben in m² 
Vegetation an Böschungen, Dämmen, 
Straßenrändern, junger Gehölzbestand, 
standortgerecht (BD71 (BR13131)) 
740   
Vegetation an Böschungen, Dämmen, 
Straßenrändern, gehölzarm, standortge-
recht (HH7 (BR132)) 
631   
Brennnesselherden (HP5 (BR3115)) 304   
Sonstige ausdauernde Ruderalfluren 
(HP7 (BR3117)) 
5.410   
Sonstige Ruderalfluren, fortgeschrittene 
Sukzessionsstadien (HP7 (BR32)) 
135   
Strauchhecken, mit überwiegend nicht 
standorttypischen Gehölzen (BB2 
(GH4212)) 
88   
Gebüsch mit überwiegend standorttypi-
schen Gehölzen (BB1 (GH51)) 
530   
Summe 107.078  107.078 
 
5.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten 
Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Er-
lasse, Verwaltungsvorschriften und „Technischen Anleitungen“ zugrunde gelegt, die für die 
jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden 
sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundes -Immissionsschutzgesetz (BImSchG, 
Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutz-
gesetz (BNatSchG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz 
(BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) 
und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Auf Landesebene greifen wei-
tere Regelungen wie die Geruchsimmissions-Richtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurtei-
lung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein- Westfalen (LWG NRW –  Schutz 
des Grundwasserdargebotes), das Denkmalschutzgesetz (DSchG) sowie Verordnungen auf 
Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalte-
plan.  
 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt 
Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden in der nachfolgenden Tabelle nä-
her beschrieben. 
 
Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Gebiete von gemeinschaft-
licher Bedeutung / europäi-
sche Vogelschutzgebiete 
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Be-
achtung der Schutzziele 
Landschaft 
Landschaftsplan 
BauGB, BNatSchG, 
DSchG; LNatSchG NRW  
Schutzziele der LP-Schutzauswei-
sung, Entwicklungsziele umsetzen;

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Schutz, Pflege und Entwicklung der 
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erho-
lungswert von Natur und Landschaft 
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG 
NRW, Baumschutzsat-
zung Stadt Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung 
geschützter Biotope und Naturbe-
stände, Vermeidung von Eingriffen;  
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Vermeidung Verschlechterung Erhal-
tungszustand; Schutz wild-lebender 
Tiere und Lebensgemeinschaften, 
Vermeidung Tötung (Tötungsverbot)  
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Erhalt wildlebender Tier- und Pflan-
zenarten, Erhalt von Lebensräumen, 
Stärkung der Biotopvernetzung, Ent-
wicklung und Wiederherstellung der 
Tier- und Pflanzenwelt z. B. bei Ein-
griffen; Schutz der natürlichen Le-
bensgrundlagen 
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, 
LNatSchG NRW 
Ausgleich von Eingriffen in den Natur-
haushalt; Ausgleich bzw. Ersatzmaß-
nahmen nachhaltig und standortge-
recht 
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, 
LNatSchG NRW 
Ausgleich von Eingriffen in das Land-
schaftsbild; Wahrung und Entwicklung 
der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und 
dem Erholungswert von Landschaft- 
und Ortsbild; Wahrung des Charak-
ters der Kulturlandschaft 
Boden BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG NRW 
sparsamer Umgang mit Grund und 
Boden, Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung und Entwick-
lung von Bodenfunktionen, Abwen-
dung schädlicher Bodenveränderun-
gen und Einträge, 
Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmen-
richtlinie, HWRM-RL 
naturnahe Gestaltung von Fließge-
wässern; Reinhaltung, Schutz und 
Pflege von Gewässern; Deckung 
Wasserbedarf; Vermeidung negativer 
Veränderungen; Sanierung; naturna-
her Aus- bzw. Rückbau 
Grundwasser WHG, Landeswasserge-
setz NW, Wasserschutz-
zonen-Verordnung 
Versickerung von Niederschlagswas-
ser, Berücksichtigung der Ge- und 
Verbote; Vermeidung von Einträgen; 
Grundwasserneubildung erhalten und 
verbessern 
Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW, 
Klimaschutzkonzept Köln 
BNatDchG, LNatSchG 
NRW, BWaldG, LFoG 
NRW 
Vermeidung bioklimatisch belasteter 
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer 
Entlastungsbereiche und Bereiche mit 
Kaltluftentstehung; Erhalt und Pla-
nung von Frischluftzufuhr durch Grün-
flächen; Verbesserung des Mikrokli-
mas durch Baumpflanzungen und 
Grünflächen; Maßnahmen zur Klima-
wandelanpassung

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Luftschadstoffe – Emissio-
nen/Immissionen 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; BauGB, 39. BIm-
SchV, TA Luft; Zielwerte 
der LAI 
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden 
von Emissionen und Konflikten; Erhalt 
und Verbesserung der Luftgüte; Ein-
haltung Grenzwerte der 39. BImSchV 
Erhaltung der bestmögli-
chen Luftqualität in Gebie-
ten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Er-
füllung von bindenden Be-
schlüssen der Europäi-
schen Gemeinschaft fest-
gelegten Immissionsgrenz-
werte nicht überschritten 
werden 
BauGB; Bundesimmissi-
onsschutz-gesetz; Luft-
reinhalteplan Köln 2021 
Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm-
SchV 
Vermeidung von Emissio-
nen (nicht Lärm/Luft, insbe-
sondere Licht, Gerüche), 
sachgerechter Umgang mit 
Abfällen und Abwässern 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Lichterlass NW; 
LAI Hinweise; GIRL; LWG 
NRW;  
Vermeidung von Emissionen; Konflikt-
bewältigung; Sicherstellung der sach- 
und fachgerechten Entsorgung 
Erneuerbare Ener-
gien/Energieeffizienz 
BauGB; Beschluss Stadt-
entwicklungsausschuss 
zur solaren Optimierung; 
EEG, DIN 5034; Energie-
einsparVO, Beschluss des 
Rates der Stadt Köln zur 
Klimaneutralität bis 2035 
(06/2021), Leitlinien Klima-
schutz der Stadt Köln 
Energieeffizient Planen, Verringerung 
/ Vermeidung von Klimagas-Emissio-
nen, energetisch optimierte Baustan-
dards 
Lärm Bundesimmissionsschutz-
gesetz; TA Lärm; DIN 
4109; DIN 18005; DIN 
45691; 16. BImSchV; Frei-
zeitlärmerlass; 18. BIm-
SchV, BauGB; Lärmakti-
onsplan Stufe III 
Einhaltung der Orientierungs-, Richt- 
und Grenzwerte; Konfliktvermeidung 
durch Planung; Trennungsgrundsatz;  
Einhalt und Sicherung gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
Altlasten BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG 
NRW, LAWA-Richtlinie, 
LAGA Anforderungen 
Vermeidung von Gefährdung durch 
die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-
Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung;  
Erschütterungen Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Abstandserlass; 
DIN 4150 Teil 1 und 2 
Einhaltung der Werte der DIN 4150 
Teil 2; Konfliktvermeidung 
Gefahrenschutz: 
- Hochwasserschutz 
 
 
 
- Störfallrecht 
 
 
 
- Magnetfeldbelastung 
 
 
 
WHG, LWG NRW, 
HWRW-RL; Hochwasser-
schutzG II 
 
 
Seveso-III-Richtlinie; KAS-
18, BImSchG; 12. BIm-
SchV 
 
 
 
Hochwassersichere Baugebiete, Hin-
weis auf Hochwasserrisikogebiete; 
Hochwasserrisikoprophylaxe 
 
Einhaltung von Achtungs- und ange-
messenen Sicherheitsabständen 
 
 
Einhaltung ausreichender Abstände 
zu sensiblen Nutzungen

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- Starkregenvorsorge 
 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz, Abstandserlass 
NW, städtischer Vorsorge-
wert 
WHG 
 
Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; 
Ableitung von Niederschlagswasser; 
Verhindern von Starkregengefahren 
Besonnung / Belichtung Positionspapier „Versor-
gung mit Tageslicht / Be-
sonnung“ im Stadtpla-
nungsamt Köln, 10/2021 
Sicherung gesunder Wohnverhält-
nisse 
Kultur- und sonstige Sach-
güter 
BauGB, Denkmalschutz-
gesetz; BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchtigung von 
Bau,- Klein und Bodendenkmälern; 
Naturdenkmalen, Resten historischer 
Kulturlandschaften oder deren Be-
standteilen 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan- Än-
derungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu er-
warten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abge-
stimmt. 
 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 
 
5.4 Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formu-
lierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Südlich 
Baptiststraße“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung des Be-
bauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen auf die 
geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken können. 
Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende Ein-
wirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. 
 
Da konkretisierbare Vorhaben noch nicht bekannt sind, beinhaltet diese Prüfung nicht die Un-
tersuchung von Auswirkungen der Bauphase. 
 
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass für die baulichen Entwicklungen innerhalb des 
Plangebietes nur allgemein häufig verwendete Techniken und Stoffe angewandt bzw. einge-
setzt werden. Konkrete Angaben hierzu liegen auf der Grundlag e des Angebotsbebauungs-
planes nicht vor. Im Allgemeinen sind Vorgaben von DIN -Normen, aus den jeweiligen Fach-
gesetzen und fachlich anerkannte Methoden anzuwenden. Bei Planung und Ausführung nach 
dem Stand der Technik sind keine Auswirkungen zu erwarten. 
 
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Um-
weltauswirkungen beschrieben. 
 
5.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Nutzungen im Bestand: 
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Roggendorf/Thenhoven. Das Plangebiet umfasst 
eine Gesamtfläche von rund 11 ha. Im Norden wird es von der Baptiststraße begrenzt. Im 
Westen grenzt das Plangebiet an einen Friedhof. Im Osten bildet ein unbefestigter Weg, an-
grenzend an die Bahnstrecke Köln - Dormagen - Neuss, den Abschluss. Im Süden bildet 
überwiegend der Pletschbach zwischen Thenhoven und Worringer Bruch die Grenze des 
Plangebietes. Lediglich im Südwesten ragt das Plangebiet südlich bis an der Mörterweg, zur 
Herstellung der südlichen Erschließung. Das Plangebiet wird überwiegend als Ackerfläche 
genutzt. Kleinteilig sind in den Randbereichen auch Gehölze, Ruderalflächen, Siedlungsbe-

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reiche, Wege und Straßenverkehrsflächen Bestandteil des Plangebietes. Die detaillierte Bio-
toptypenaufnahme kann dem Landschaftspfl egerischen Begleitplan (Förder Landschaftsar-
chitekten GmbH und Planungsbüro Seppeler 2022) entnommen werden.  
 
Derzeitige planungsrechtliche Situation: 
Für das Plangebiet besteht kein Bebauungsplan. Planungsrechtlich handelt es sich um einen 
Außenbereich (§ 35 BauGB). 
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt den nördlichen Teil des Plan-
gebietes als Wohnbaufläche dar. Der südliche Teil ist als Grünfläche dargestellt. 
Die Fläche ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet LSG 2 „Pletsch-
bachtal und Waldbereich um das Wasserwerk Weiler“ dargestellt. Die Anpassung der Abgren-
zung des LSG 2 wird im Nachgang zu diesem Planverfahren angepasst und umfasst dann 
lediglich noch den südlichen Teil der heutigen landwirtschaftlichen Fläche.  
Der „Pletschbach zwischen Thenhoven und Worringer Bruch“ ist als geschützter Landschafts-
bestandteil (6.04) dargestellt. 
 
5.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung 
(Nullvariante) 
Bei Nichtdurchführung der geplanten Wohnbebauung würde das Plangebiet größtenteils auch 
weiterhin ackerbaulich genutzt. Die übrigen Flächen blieben voraussichtlich ebenfalls in ihrer 
aktuellen Ausprägung und Nutzung erhalten. Ggf. würde die Ruderalflur südlich des Friedho-
fes weiter einer Suk zession überlassen, sodass diese mittel- bis langfristig verbuschen und 
stärker mit Gehölzen bewachsen wäre. Dies ist aber in Abhängigkeit von der Nutzung und 
Pflege durch den Flächeneigentümer zu sehen. 
Hinsichtlich der planungsrechtlichen Situation wäre auch bei Nichtdurchführung der aktuellen 
Planung im Bereich der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Wohnbaufläche eine zu-
künftige Entwicklung durch planungsrechtliche Sicherung in einem anderen Bebauungsplan-
verfahren möglich.  
Da die Fläche planungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen ist, ist eine flächige Bebau-
ung nach § 34 BauGB nicht möglich. Möglicherweise wäre eine einzeilige, an den Bestand 
angepasste Bebauung entlang der Südseite der Baptiststraße genehmigungsfähig. Die 
dadurch ausgelösten Eingriffe in den Naturhaushalt wären jedoch im Vergleich zur jetzt ge-
planten Bebauung sehr marginal, sodass eine weitere Betrachtung unterbleiben kann. 
 
5.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der 
Planung 
Die Planung sieht die Realisierung eines neuen Wohnquartiers auf heute überwiegend land-
wirtschaftlich genutzten und damit unversiegelten Flächen vor. Im Rahmen der Durchführung 
der Planung ist von einer deutlichen Zunahme der Flächenversiegelungen und einer Erhö-
hung der betriebsbedingten Wirkungen (z. B. Verkehr) auszugehen. Grundsätzlich geht jede 
Planung mit einer Flächeninanspruchnahme einher. Aus- und Einwirkungen sind hinsichtlich 
fast aller Schutzgüter zu erwarten und werden im nachfolgenden Kapitel 5 .5 ausführlich be-
trachtet.  
 
5.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 a) – j) und § 1a BauGB 
 
5.5.1 Tiere  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Die Artenschutzprüfung Stufe I (umweltbüro essen, 2018) kommt zu dem Ergebnis, dass vor 
dem Hintergrund fehlender Habitatbestandteile bzw. unzureichender Habitatqualität auf der 
Vorhabenfläche eine erhebliche Beeinträchtigung der im Fachinformationssystem geschützte

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Arten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (FIS) verzeichneten 
„planungsrelevanten Arten“ aus den Gruppen der Amphibien und Säuger aber auch der nicht 
im FIS verzeichneten Reptilien auszuschließen ist. Bei den planungsrelevanten Vogelarten 
(hier primär der Feldlerche) sind weitergehende Untersuchungen erforderlich. 
Aufbauend auf den Ergebnissen der Artenschutzprüfung Stufe I wurde im Rahmen der Stufe 
II 2019 eine faunistische Begutachtung (Avifauna, Amphibien, Reptilien) durchgeführt. 
Für die Erfassung der Vögel wurden im Zeitraum von Ende März bis Anfang Juli 2019 zehn 
Tagesbegehungen durchgeführt. Nachtbegehungen wurden durch die Amphibienerfassun-
gen abgedeckt und nicht zusätzlich durchgeführt (Dipl.-Biol. Anja Greins 2020). 
Auf der Untersuchungsfläche wurde im Rahmen der Erfassung 2019 das Vorkommen von 53 
Vogelarten festgestellt. Von diesen sind 26 als Brutvögel, 3 als rastende Durchzügler, 8 als 
reine Überflieger und 15 als regelmäßige Nahrungsgäste einzustufen. Insgesamt konnten mit 
14 planungsrelevanten Arten relativ viele wertgebende Arten im Untersu chungsraum vorge-
funden werden. Es konnten die folgenden vier planungsrelevanten Arten als Brutvögel nach-
gewiesen werden: Bluthänfling, Feldlerche, Kuckuck und Star. 
Im Untersuchungsgebiet konnten zwei Brutpaare des Bluthänflings im Norden im Bereich der 
Friedhofsfläche und der angrenzenden Gärten festgestellt werden. 
Im zentralen Bereich der Untersuchungsfläche konnte ein Brutpaar der Feldlerche in der ers-
ten Feldfrucht (Getreide) festgestellt werden. Später in der Saison wurde Mais angepflanzt. 
Ein weiteres Brutpaar der Feldlerche befindet sich in den Ackerflächen, die südlich an das 
Untersuchungsgebiet angrenzen. 
Am 10. Mai 2019 konnte ein balzrufender Kuckuck über der Fläche fliegend beobachtet wer-
den. Er flog aus Richtung des Worringer Bruches in das Unt ersuchungsgebiet ein und flog 
nach mehreren Flügen über das Untersuchungsgebiet wieder dorthin zurück. Es kann nicht 
ausgeschlossen werden, dass er auch im Untersuchungsgebiet seine Wirtsarten, die auch im 
Untersuchungsgebiet vorkommen, mit Eiern parasitiert hat. Aber das Verhalten lässt eher da-
rauf schließen, dass seine Balzflüge Ausläufer eines größeren Balzareals sind, dass sich eher 
Richtung Osten bis zum Worringer Bruch erstreckt. 
Der Star konnte mit einem Brutpaar in den halb abgestorbenen Pappeln am Pletschbach fest-
gestellt werden. Die Baumbestände weisen mehrere Baumhöhlen auf, sodass auch potenziell 
mehr Starenpaare hier brüten könnten. 
Für die Amphibienerfassung wurden vier abendliche Begehungen im Zeitraum der Frühlaicher 
(März/April) und der Spätlaicher (Mai/Juni) durchgeführt. Im Rahmen der Erfassung konnten 
mit Erdkröte und Grasfrosch zwei der häufigsten Amphibienarten festgestellt werden. Da 
keine Stillgewässer im Untersuchungsr aum vorhanden sind, treten sie als nicht reproduzie-
rende sporadische Nahrungsgäste auf. 
Im Rahmen der neun Reptilienbegehungen konnten keine Reptilien festgestellt werden. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
In 2019 wurde eine faunistische Erhebung im Plangebiet durchgeführt mit den in Tabell e 1 
und 2 (s. Anhang des Umweltberichtes) aufgeführten Ergebnissen. Bei Nichtdurchführung der 
Planung würden die heutigen Lebensraumbedingungen im Plangebiet erhalten und ständen 
weiterhin den erfassten Arten als Brut- und Nahrungshabitat sowie zur Rast und zum Durch-
zug zur Verfügung.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Artenschutzprüfung Stufe II ( umweltbüro essen, 2020) kommt bezüglich der erfassten 
planungsrelevanten Arten zu folgendem Ergebnis. 
Avifauna: 
Gemäß der Kartierung in 2019 und der Auswertung dieser Ergebnisse in Verbindung mit dem 
vorliegenden, aktuellen städtebaulichen Konzept ist das Eintreten artenschutzrechtlicher Ver-
botstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht mit der gesetzlich gefordert en Sicherheit

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/ 51 
 
auszuschließen. Für mindestens zwei Arten sind aufgrund des Wegfalls der Fortpflanzungs-
stätte ergänzende geeignete CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality) mit räum-
lichem Bezug erforderlich. Mit dem Begriff CEF -Maßnahmen werden vor gezogene Aus-
gleichsmaßnahmen des Artenschutzes bezeichnet. Eine Ersatzfläche für die Feldlerche kann 
ausschließlich außerhalb des Plangebiets realisiert werden, da innerhalb des Plangebiets 
durch Störung und Sichtverschattung die Habitatqualität für die Feldlerche gravierend ver-
schlechtert wird. 
Geeigneter Ersatz für die Neststandorte der beiden Bluthänflingpaare wird hingegen innerhalb 
des Plangebietes auf der Kompensationsfläche entstehen. 
Bei Bautätigkeiten im Bereich der Gewässerquerung/Erschließungsstraße von Süden ist bei 
einem Beginn der Bautätigkeit während der Brutzeit zunächst eine erneute Untersuchung auf 
das Vorkommen des Stares erforderlich. Abhängig von diesen Kartierungsergebnissen ist 
dann gegebenenfalls eine Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) der Stadt 
Köln zu artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. 
Die Anzahl der Wirtsvogelnester des Kuckucks wird mit dem Vorhaben in geringem Umfang 
gemindert, durch die Lage der Kompensationsfläche angrenzend an das Wohngebiet, deren 
Ausstattung mit Hecken etc. sowie die Wahl der Bewirtschaftungsweise wird hingegen die 
Situation deutlich verbessert.  
Das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist mit der gesetzlich geforderten Si-
cherheit nach § 44 Abs. 1 i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG auszuschließen. 
 
Amphibien und Reptilien: 
Das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist aus-
zuschließen.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: 
Als artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme hat die Baufeldräumung im Zeitraum vom 
01. Oktober bis 28./29. Februar einen jeden Jahres zu erfolgen. Bei einer Baufeldräumung 
außerhalb dieses Zeitraumes sind Kartierungen erforderlich. 
Im Hinblick auf eine erforderliche vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) für 
die Feldlerche erfolgten in 2020 ergänzende Revierkartierungen von Feldlerchenbeständen 
im Umfeld des Plangebietes. Auf dieser Grundlage wurden geeignete Maßnahmenflächen 
festgelegt. Die nachfolgenden Angaben sind dem Maßnahmenkennblatt entnommen, welches 
Teil des städtebaulichen Vertrages wird. Die Maßnahmenfläche liegt in der Gemarkung Ron-
dorf-Land (Flur 41, Flurstücke 63, 64 und 65) und umfasst eine Flächengröße von insgesamt 
6.900 m². Ziel ist eine lebensraumverbessernde Maßnahme für Vogelarten der offenen Feld-
flur. Hierfür wird die intensive Ackerfläche mit Regio-Saatgut zu einem wildkrautreichen Blüh-
/ Brachefeld entwickelt. Das Brachefeld wird als Einsaatbrache angelegt. Die Umwandlung 
der Ackerflächen in ein Blühfeld ist in der Vegetationsperiode vor der geplanten Baufeldräu-
mung vorzunehmen. 
Für beide Brutpaare des Bluthänflings ist ein Ersatz zu schaffen. Dieser kann auf der Kom-
pensationsfläche im Plangebiet stattfinden: Dazu ist die Kompensationsfläche nördlich des 
Pletschbaches als halboffene Landschaft mit mindestens 50-%igem Anteil krautiger Ruderal- 
und Brachflächen oder extensivem Grünland in größeren Flächeneinheiten zu schaffen und 
dauerhaft zu erhalten. Auf diesen muss insbesondere auf die mechanische und che mische 
Bekämpfung von Wildkräutern verzichtet werden, die zu Verlusten von Nestlingsnahrung füh-
ren kann. Details der Ausgestaltung sind in einem landschaftspflegerischen Gestaltungsplan 
im Maßstab 1:500 der Unteren Naturschutzbehörde zur Zustimmung vorzulegen. 
Die Fläche ist in der Vegetationsperiode vor Inanspruchnahme der vom Bluthänfling genutz-
ten Nahrungshabitate (Brachflächen südlich des Friedhofes) entsprechend herzurichten, da-
mit ein – wenn auch nur temporärer – Ausfall von Brutplatzangeboten vermieden wird.

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In den Bebauungsplan wird ein Hinweis auf die erforderlichen Vermeidungs- und Ausgleichs-
maßnahmen aufgenommen. 
 
Bewertung: 
Vor dem Hintergrund fehlender Habitatbestandteile bzw. unzureichender Habitatqualität auf 
der Vorhabenfläche ist eine erhebliche Beeinträchtigung der im FIS verzeichneten „planungs-
relevanten Vogelarten“ auszuschließen, sofern geeignete CEF-Maßnahmen im Plangebiet als 
auch im räumlichen Zusammenhang außerhalb des Plangebietes umgesetzt werden. Pla-
nungsrelevante Amphibien- und Reptilienarten wurden im Plangebiet nicht kartiert. Unter Be-
achtung und Umsetzung der vorbeschriebenen Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichs-
maßnahmen ist ein Ausschluss des Eintretens artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände 
nach § 44 Abs. 1 BNatSchG sichergestellt. Die Belange des Artenschutzes stehen den städ-
tebaulichen Zielen im Plangebiet nicht prinzipiell entgegen. 
 
5.5.2 Pflanzen 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Biotoptypen / Nutzungstypen: 
In 2019 hat eine Biotoptypenaufnahme des Plangebietes entsprechend der Einstufung nach 
dem Köln - Code (Sporbeck) durch das Planungsbüro Seppeler stattgefunden. Die nachfol-
genden Ergebnisse sind dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag ( Förder Landschaftsar-
chitekten GmbH und Planungsbüro Seppeler 2022) entnommen.  
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes dominieren landwirtschaftliche Nutzflächen. Fol-
gende Biotoptypen nach Köln - Code (Sporbeck) wurden erfasst: 
SB 152 (HN22) - Einzel- und Reihenhausbebauung mit Gärten 
Die im Geltungsbereich des B ebauungsplanes liegende Bebauung an der Berrischstraße 
wurde dem Biotoptyp Einzel- und Reihenhausbebauung mit größeren Gärten zugeordnet. Die 
heutigen Freiflächen werden mit Wohnbebauung überplant. 
GW273 (FV3) - Temporäres Fließgewässer 
Der Pletschbach einschließlich der Ufervegetation ist ein temporär wasserführendes eutro-
phes Fließgewässer. Zum Zeitpunkt der Begehungen führte der Bach kein Wasser. Der Ver-
lauf ist linear, die Sohle ist verbaut. Die Böschungsvegetation wird von krautigen Stickstoff-
zeigern, überwiegend Brennnesseln, dominiert. Gewässerbegleitend findet sich auf der Süd-
seite eine geschützte Baumreihe (Hybridpappeln), von denen einige Bäume Sturmschäden 
aufweisen und abgängig sind. Für den Geschützten Landschaftsbestandteil (LB 6.04 „Pletsch-
bach zwischen Thenhoven und Worringer Bruch“) sind im Landschaftsplan für das Gewässe-
rumfeld Pflegemaßnahmen beschrieben. Die Böschung zum nördlichen gelegenen Acker wird 
regelmäßig bis zur Sohle entkrautet. 
VF211 (HY1) / VF213 (HY2) - Voll- und teilversiegelte Fahrwege 
Die vorhandene Berrisch- und Baptiststraße zählen zu den versiegelten Fahrwegen, der ge-
schotterte Weg innerhalb der Brachfläche südlich des Friedhofes zu den teilversiegelten We-
gen. 
LW1 (HA0) - Erdfläche mit jährlicher Einsaat und Ernte 
Das Plangebiet wird von intensiv genutzten Ackerflächen mit wechselnder Einsaat dominiert. 
LW2 (HA2 -: Artenarmer Ackerrandbereich 
Kleinflächig finden sich in Randlage zur Ackerfläche Bereiche, die nicht oder selten bewirt-
schaftet und von stickstoffliebenden Pflanzen dominiert werden. 
LW332 (HK22) - Streuobst mit Hochstämmen 
Der im Südwesten vom Bebauungsplan überlagerte Bereich des angrenzenden Bebauungs-
plan Nr. 59569/03 „Thieveshof“ wird als „Obstwiese“ dargestellt.

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/ 53 
 
BR13131 (BD71) - Vegetation an Böschungen, Dämmen, Straßenrändern, junger Gehölzbe-
stand, standortgerecht 
In Randlage des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes finden sich kleinflächig oder als 
schmale Bänder Vegetationsbestände mit Laubsträuchern. 
BR132 (HH7) - Vegetation an Böschungen Dämmen, Straßenrändern, gehölzarm, standort-
gerecht 
Oberhalb der nördlichen Uferböschung parallel des Pletschbaches findet sich stickstofflie-
bende Vegetation mit nur wenigen Sträuchern. 
BR3115 (HP5) - Brennnesselherden 
Insbesondere ackerbegleitende Säume und die Böschungen des Pletschbaches werden stel-
lenweise fast ausschließlich von der Brennnessel bestimmt. 
BR3117 (HP7) - Sonstige ausdauernde Ruderalfluren 
Die Fläche südlich des Friedhofes wird von Vegetation der Brachen dominiert. Daneben dient 
sie der Lagerung unterschiedlicher Materialien, z. B. Boden, und der Entsorgung von Schnitt-
gut. 
BR32 (HP7) - Sonstige Ruderalfluren, fortgeschrittene Sukzessionsstadien 
Innerhalb der Brachfläche am Friedhof wird ein kleinerer Bereich von Holunder bestimmt. Hier 
steht auch ein Bauwagen. 
GH421 (BB2) - Strauchhecke, mit überwiegend nicht standorttypischen Gehölzen 
Nördlich der Brache im Übergang zum Friedhof wachsen Lebensbäume. 
GH51 (BB1) - Gebüsch mit überwiegend standorttypischen Gehölzen 
Gebüsche mit standorttypischen Gehölzen, z. B. Brombeere, finden sich vermehrt im Bereich 
der Grundstücksgrenzen oder im Bereich des Übergangs zur vorhandenen Bebauung. 
Westlich und nördlich des künftigen Baugebietes grenzt weitere Wohnbebauung mit größeren 
Gärten. Östlich verläuft die Bahntrasse und südlich der Pletschbach bzw. der Mörterweg. Die 
landwirtschaftliche Nutzung ist intensiv (Mais- und Getreideanbau). 
 
Baumbestand: 
Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages erfolgte eine Baumaufnahme ge-
mäß Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Demnach befinden sich die von der Planung be-
troffenen Einzelbäume oder die Baumreihe am Mörterweg (Baumhaseln), im Bereich der 
Brachfläche am Friedhof (Kirsche) und an einer benachbarten Grundstücksgrenze (Ahorn, 
Kirsche Weiden, Eiche). Die Bäume am Friedhof können erhalten bleiben. Ggf. sind dort 
Schutzmaßnahmen für den Wurzelbereich einzuplanen, um Beeinträchtigungen in der Bau-
phase zu vermeiden. 
Auch einzelne Bäume im Umfeld des Pletschbaches, die noch im Geltungsbereich des an-
grenzenden Bebauungsplanes Nr. 5956/03 Thieveshof, überlagert vom Bebauungsplan Nr. 
59569/05, liegen, können erhalten bleiben. 
Insgesamt wurden 13 Einzelbäume aufgenommen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der geplanten Wohnbebauung, würde der Biotop-  und Baumbestand 
vollständig erhalten und weiterhin bestehen bleiben. Aufgrund von Alterung und Sukzession 
würde sich langfristig ggf. eine höhere Wertigkeit einstellen (z.  B. im Bereich der Ruderalflä-
che südlich des Friedhofes, Baumalter und Stammumfänge). 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Biotoptypen / Nutzungstypen:

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/ 54 
 
Die Beeinträchtigung durch Überbauung konzentriert sich im Wesentlichen auf intensiv ge-
nutzte Ackerflächen sowie deren Randbereiche mit stickstoffliebenden Pflanzen. Als höher-
wertig sind Brache- oder Gehölzsukzessionsstadien zu werten. Der Pletschbach, der selten 
Wasser führt und im Bereich der Sohle verbaut ist, hat den Status eines Entwässerungsgra-
bens. 
Hinsichtlich der Ergebnisse der Eingriffsregelung wird auf das Kapitel 5.5.20 verwiesen. 
 
Baumbestand: 
Die Kompensation von Bäumen richtet sich nach dem ausgleichspflichtigem Eingriffsbereich, 
der im Bebauungsplan dargestellt ist. Demnach liegen nur die Gehölze Nr. 1, 10, 11, 12 und 
13 in diesem Bereich. Sie werden dem darunter liegenden Biotoptyp zugeordnet und entspre-
chend ausgeglichen. 
Die Gehölze Nr. 2 -8 werden den bereits bebauten Flurstücken an der Berrischstraße zuge-
ordnet und als Baumreihe / -gruppe angesprochen, sodass sie ab einem Stammumfang von 
30 cm in 1 m Höhe der Baumschutzsatzung der Stadt Köln unterliegen. 
Der Baum Nr. 9 am Pletschbach ist „stehendes Totholz“ und wird nicht kompensiert. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir-
kungen:  
Biotoptypen / Nutzungstypen: 
Die Eingriffe in Natur und Landschaft sind ausgleichspflichtig. Zur Beurteilung wurde das Be-
wertungsverfahren der Stadt Köln verwendet (Förder Landschaftsarchitekten GmbH und Pla-
nungsbüro Seppeler 2022).  
Die geplanten Kompensationsflächen A1 und A2 mit zwei Teilflächen liegen innerhalb des 
Geltungsbereiches nördlich und südlich des Pletschbaches. Darüber hinaus werden noch 82 
Straßenbäume berücksichtigt (A3) und 10 Ersatzbäume. Als grünordnerische Festsetzungen 
(Stand 09.12.2021) wurden festgelegt: 
• Festsetzungen zum Anpflanzen von 82 mittel -/großkronigen Bäumen im Bereich der 
Planstraßen sowie in einer öffentlichen Grünfläche zur Kompensation, Ansatz 6 m 2 
begrünbare Bodenoberfläche 
• Festsetzungen zum Anpflanzen von 12 mittel-/großkronigen Bäumen auf öffentlichen 
Grünflächen (Zweckbestimmung Parkanlagen und Spielplatz), davon 10 Ersatzpflan-
zungen 
• Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen auf der privaten Grünfläche im Osten, 
auf (privaten) Stellplatzflächen entlang der Planstraßen bzw. auf der Stellplatzfläche 
im Osten 
• Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Land-
schaft (Kompensationsflächen A1 und A2) mit dem Ziel der Entwicklung einer Halbof-
fenlandschaft durch die Anlage einer Glatthaferwiese (50 %, Regio-Saat) und Anpflan-
zung von dichten Gehölzpflanzungen (50  %) in Kompensationsfläche A1 sowie als 
Baumhecke (30 %) und Glatthaferwiesenflächen, Regio-Saat (70 %) in Kompensati-
onsfläche A2. 
• Der Fläche A1 werden 15 weitere Bäume zzgl.  4 Bäume zur Abgrenzung der Stell-
plätze im Osten zugeordnet. 
• Erhalt von 11 Bäumen (Bestand) im Westen angrenzend zur heutigen Bebauung 
Baumbestand: 
Die Kompensation von Bäumen, die nicht erhalten werden können, erfolgt nach der Baum-
schutzsatzung der Stadt Köln. Gehölze einer Baumreihe sind mit einem Stammumfang ab 30

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cm, Einzelbäume ab 100 cm zu kompensieren. Die nachfolgende Tabelle ist dem Land-
schaftspflegerischen Fachbeitrag entnommen. Hinsichtlich der Baumschutzsatzung entsteht 
insgesamt ein Kompensationserfordernis von 10 Ersatzpflanzungen im Plangebiet. 
 
 
Bewertung:  
Die Eingriffe entstehen überwiegend im Bereich von intensiv genutzten Ackerflächen. Als hö-
herwertig sind lediglich randliche Brache-  oder Gehölzsukzessionsflächen zu bewerten. Da 
die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung zu dem Ergebnis kommt, dass im Rahmen der Kompen-
sationsmaßnamen innerhalb des Plangebietes sogar ein Biotopwertpunkteüberschuss erzielt 
werden kann, verbleiben keine erheblichen Auswirkungen. 
Die 10 Ersatzpflanzungen sind als Baumpflanzungen im Geltungsbereich des Bebauungspla-
nes bereits berücksichtigt. So ist vorgesehen im Bereich einer öffentlichen Grünfläche 12 
Bäume (mind. Stammumfang = StU 20/25 cm), in der privaten Grünfläche im Osten 7 Bäume 
(mind. StU 18/20 cm) und in der Ausgleichsfläche A1 zusätzlich 15 weitere Bäume (mind. Stu 
18/20 cm) zu pflanzen. Die Entfernung der 10 Gehölze wäre nach Baumschutzsatzung somit 
kompensiert. 
 
5.5.3 Fläche  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Schutzgut Fläche beschäftigt sich mit der Thematik der Inanspruchnahme und des Ver-
brauches von Flächen insbesondere durch bauliche Nutzung und Versiegelung. Entspre-
chend der Vorgaben des BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegan-
gen werden und künftige bauliche Entwicklungen sollen nach Möglichkeit im Innenbereich, 
auf bereits genutzten sowie verdichteten Flächen, z. B. in Baulücken, auf Flächen mit Gebäu-
deleerstand oder Brachen,  vorgenommen werden. Bodenversiegelungen sind auf das not-
wendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftliche, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte 
Flächen sollen nur im notwendigen Umfang begründet umgenutzt werden (§ 1a Abs . 2 
BauGB). Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Fläche stehen in enger Verbindung mit an-
deren Schutzgütern, insbesondere dem Schutzgut Boden und werden in den jeweiligen Kapi-
teln behandelt. 
Bezogen auf das Schutzgut Fläche überwiegen unversiegelte Bereiche bestehend aus Acker-
flächen, Ruderal- und Gehölzbereichen im Plangebiet, die hinsichtlich des Schu tzgutes Flä-
che als unverbraucht zu bezeichnen sind. Lediglich kleinflächig liegen Siedlungs - und Ver-
kehrsflächen randlich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine wesentlichen Änderungen hinsichtlich 
des Versiegelungsgrades im Plangebiet. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Großteil

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des Plangebietes im Flächennutzungsplan der Stadt Köln als Wohnbaufläche ausgewiesen 
ist, sodass potenziell eine zukünftige Entwicklung der Fläche möglich ist. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Bei Durchführung der Planung kommt es zu großflächigen Versiegelungen im Bereich der 
Wohnbebauung und Erschließung. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Die Zunahme der Flächenversiegelung wird über die rechtlich vorgegebenen Festsetzungen 
zur Grundflächenzahl (GRZ) auf das notwendige Maß beschränkt. Der Bebauungsplan setzt 
eine GRZ von 0,4 fest . Die festgesetzten Grundflächenzahlen (GRZ) in den allgemeinen 
Wohngebieten überschreiten teilweise die Orientierungswerte für Obergrenzen der BauNVO. 
Der in einem WA maßgebliche Orientierungswert für die Obergrenze zur Bestimmung des 
Maßes der baulichen Nutzung von 0,4 gemäß § 17 Abs . 1 BauNVO wird in drei von sieben 
Wohngebieten (WA 2.1, WA 2.2 und WA 2.3) mit einem GRZ-Wert von 0,5 geringfügig über-
schritten. Zur Schaffung einer hohen Freiflächenqualität soll der ruhende Verkehr im Ge-
schosswohnungsbau zum großen Teil in Tiefgaragen untergebracht werden. Im Bebauungs-
plan wird festgesetzt, dass die GRZ unterhalb der Geländeoberfläche um die Hälfte, höchs-
tens bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden darf.  
Über Festsetzungen, die eine Neuanlage von Pflanz- und Grünflächen regeln, wird der Anteil 
an Flächenversiegelungen begrenzt (s. a. Vermeidung und Verminderung „Schutzgut Pflan-
zen“). 
 
Bewertung:  
Grundsätzlich geht jede Neuplanung von bislang baulich nicht genutzten Flächen mit ei nem 
Flächenverlust/einer Flächeninanspruchnahme einher. Der Bebauungsplan führt überwie-
gend zu einer Bebauung im Bereich einer großen Ackerfläche, so dass im gesamten Plange-
biet eine großflächige Veränderung der Flächennutzung und ein Flächenverbrauch stat tfin-
den. Eine genaue Bilanzierung der neuen Flächeninanspruchnahme und Wertigkeiten kann 
dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag und den Tabellen im Anhang des Umweltberich-
tes entnommen werden. Aufgrund der Erhöhung des Versiegelungsgrades, ist dies als erheb-
liche Auswirkung auf das Schutzgut Fläche zu bewerten. 
 
5.5.4 Boden  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die Böden im Eingriffsbereich sind überwiegend unversiegelt und werden größtenteils land-
wirtschaftlich genutzt. Auch bei Anwendung der guten fachlichen Praxis kann eine Belastung 
der Böden durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung durch Dünger- und Pestizideintrag 
und Verdichtung durch das Befahren mit schwerem landwirtschaftlichem Gerät nicht ausge-
schlossen werden. 
Der Bodenkarte NRW (GEOPORTAL.NRW, BK50) kann entnommen werden, dass der west-
liche Teil des Plangebietes dem Bodentyp Parabraunerde zuzuordnen ist, der östliche Teil 
dem Bodentyp Braunerde. Die Wertzahl der Bodenschätzung liegt bei 60 -75 für die Para-
braunerde, was einer hohen Wertigkeit entspricht. Die Wertzahl der Bodenschätzung liegt bei 
45-65 für die Braunerde, was einer mittleren bis hohen Wertigkeit entspricht.  
In der 3. Auflage der Karte der schutzwürdigen Böden, werden die Böden bezüglich der Bo-
denteilfunktionen: Archiv der Natur - und Kulturgeschichte, Biotopentwicklungspotenzial für 
Extremstandorte, Regler- und Pufferfunktion / natürliche Bodenfruchtbarkeit, Reglerfunktion 
des Bodens für den Wasserhaushalt im 2 -Meter-Raum sowie Funktion für den Kl imaschutz 
als Kohlenstoffspeicher und Kohlenstoffsenke bewertet. Die Bewertung der Schutzwürdigkeit

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erfolgt zweistufig nach dem Grad der Funktionserfüllung („hoch“ oder „sehr hoch“). Für das 
gesamte Plangebiet liegt bezogen auf naturnahe und naturferne Böden in der Bodenkarte 
NRW 1:50.000 keine Bewertung der Schutzwürdigkeit vor. 
Im Plangebiet liegen zum Teil schutzwürdige bzw. sehr schutzwürdige Böden, in deren Be-
reich jegliche Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen zu vermeiden ist, da diese 
Böden hinsichtlich der natürlichen Bodenfruchtbarkeit und der potentiellen Bodenkühlleistung 
eine hohe Funktionserfüllung besitzen. 
Zum Schutz des Bodens sollte daher eine Verdichtung der natürlich gelagerten Böden insbe-
sondere in den Flächen, die später nicht überbaut werden, verhindert werden.  
Durch das Büro Borchert Ingenieure GmbH wurde bereits im Jahr 2017 ein Baugrundvorgut-
achten erstellt, in welchem  eine Voruntersuchung zur generellen Bebaubarkeit sowie eine 
orientierende Schadstoffbewertung im Hinblick auf die Verwertbarkeit von Bodenaushub so-
wie eine altlastentechnische Einstufung durchgeführt wurde. Insgesamt wurden 23 Klein-
rammbohrungen bis in 5,0 m unter Geländeoberfläche sowie 17 Rammsondierung en bis in 
max. 7,0 m unter Geländeoberfläche im Plangebiet durchgeführt. Der vereinfachte Bodenauf-
bau setzt sich zusammen aus Ackerboden (0,0 m -  0,3-0,4 m u. GOK), Hochflutsedimente 
(0,3-0,4 m - 1,5-3,2 m u. GOK) und Terrassensande (1,5-3,2 m bis Endteufe). Grundwasser 
wurde dabei bis zur maximalen Endteufe nicht angetroffen. Hinsichtlich der Gründung weisen 
die orientierenden Baugrunduntersuchungen nicht auf Baugrundschwächungen hin. 
Bezüglich der Versickerung weisen die Terrassensande und -kiese gute Versickerungseigen-
schaften auf und sind für eine dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser geeignet. 
Der Bodenaushub wurde auf Grundlage chemischer Analysen überprüft und kann für die an-
gehende Baustelle bei Bedarf vor Ort wieder verwertet werden. 
Aus altlastentechnischer Sicht haben die durchgeführten Bau grunderkundungen keine Hin-
weise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung blieben die aktuellen Nutzungen und damit auch die vor-
handenen Bodentypen und Bodenfunktionen dauerhaft erhalten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Wie bereits zum Schutzgut Fläche beschrieben und bewertet, führt der Bebauungsplan zu 
einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme überwiegend im Bereich der Ackerflächen. Der 
Versiegelungsgrad wird sich erhöhen, so dass der Boden in diesen Bereichen dauerhaft über-
prägt wird. Böden, die verdichtet, versiegelt oder bebaut werden oder deren Bodenprofil nach-
teilig verändert wird, können ihre natürlichen Funktionen nicht mehr oder nur eingeschränkt 
erfüllen. Die Versiegelung von Böden bewirkt eine starke Überprägung seiner Bodenfunktio-
nen. Der Boden - und Nährstoffhaushalt wird massiv durch den Verlust von Versickerungs - 
und Verdunstungsraum beeinträchtigt und damit die Lebensgrundlage für Bodenorganismen 
stark eingeschränkt bis vernichtet. Der Boden verliert weitgehend seine Funktion als Filter und 
Puffer gegenüber Schadstoffen und Säuren. Wenn ein Boden total versiegelt ist, verliert er 
schließlich sämtliche natürliche Funktionen. Da im Bereich der Neuversiegelungen die natür-
lichen Bodenfunktionen dauerhaft verloren gehen, ist dies als erhebliche Auswirkung auf das 
Schutzgut zu bewerten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: 
Gemäß des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages (Förder Landschaftsarchitekten GmbH 
und Planungsbüro Seppeler 2022) sind umfangreiche Maßnahmen zur Vermeidung- und Mi-
nimierung hinsichtlich des Schutzgutes Boden im Rahmen der Bautätigkeiten zu berücksich-
tigen. Diese Maßnahmen betreffen die Bauphase, auf die der Bebauungsplan  keine rege-
lungstechnischen Einflussmöglichkeiten hat. Sie wären bei einer bodenkundlichen Baubeglei-
tung zu berücksichtigen.

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Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass Zufahrten zu Garagen und Pkw-Stellplätzen sowie 
Hauszuwegungen teilversiegelt anzulegen sind. Dies wird als kleinräumige Minderungsmaß-
nahme bewertet. 
Die angenommene Belastung der Böden durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung 
durch Dünger- und Pestizideintrag und Verdichtung durch das Befahren mit schwerem land-
wirtschaftlichem Gerät entfällt zukünftig im Bereich der Ausgleichsfläche südlich des geplan-
ten Baugebietes. 
Darüber hinaus kommt auch die Nutzungsextensivierung einer Fläche von 6.900 m2 in Köln-
Rondorf außerhalb des Geltungsbereiches für die Feldlerche den Schutzgütern Boden und 
Wasser zugute. 
Die Umwandlung von Acker in Grünland und Gehölzflächen zur Kompensation des Eingriffes 
südlich der Bebauung wirkt sich positiv auf die Bodenfunktionen und die Rückhaltung und 
Filterung von Niederschlägen aus. Das Wasserspeichervermögen erhöht sich. Eine Abdrift 
oder ein Abspülen von Bodenpartikeln ist aufgrund der künftig ganzjährigen Vegetationsdecke 
mit Durchwurzelung der oberen Bodenschichten nicht mehr möglich. 
 
Bewertung:  
Die Planung bereitet einen großflächigen Eingriff in den Boden vor. Auch unter Berücksichti-
gung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ist dies als erhebliche Auswirkung 
auf das Schutzgut Boden zu bewerten, die nicht wesentlich gemindert werden kann . Durch 
eine bodenkundliche Baubegleitung (BBB) und die multifunktionale Kompensation durch die 
Anlage von zahlreichen Grünflächen, insgesamt 176 festgesetzte Baumpflanzungen, der Auf-
gabe der Nutzung und extensiven Pflege der künftigen Kompensationsflächen sowie der zu-
sätzlichen Nutzungsaufgabe einer rund 0,69 ha großen Fläche für die Feldlerche in Köln-
Rondorf, können die erheblichen Beeinträchtigungen jedoch kompensiert werden. 
 
5.5.5 Wasser  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB)  
5.5.5.1 Oberflächenwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  Fließ- und Stillgewässer sind im zentralen Teil des 
Plangebietes nicht vorhanden. Der Pletschbach stellt überwiegend die südliche Plangebiets-
grenze dar und wird lediglich im Südwesten zur Herstellung der Erschließung überquert. Der 
im Jahresverlauf kaum wasserführende Graben, dessen Sohle befestigt ist, entwässert in öst-
licher Richtung. Etwa 400 m nordöstlich liegt der Bruchgraben als Fließgewässer im FFH -
Gebiet „Worringer Bruch“.  
Die Ergebnisse des Entwässerungstechnischen Konzeptes (Generalplaner Infrastruktur Dr. 
Leßmann GmbH 2020) werden im Kapitel 5.5.14 „Umgang mit Abwässern“ wiedergegeben. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung wären keine Oberflächengewässer betroffen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die südliche Verkehrsanbindung quert künftig im Westen den Pletschbach (geschützter Land-
schaftsbestandteil (6.04)). Darüber hinaus sind nördlich und südlich des Pletschbaches pa-
rallel der künftigen Straße Versickerungsgräben mit belebter Bodenzone geplant, die künftig 
in den Bach entwässern.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Vermeidungs-/Minderungs- sowie Ausgleichsmaßnahmen sind hinsichtlich des Teilschutzgu-
tes „Oberflächenwasser“ nicht geplant, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht 
zu erwarten sind. 
 
Bewertung:  
Für die Querung des Gewässers ist eine Befreiung / Ausnahme vom Landschaftsschutz, für 
das Einleiten eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Der geringfügige Eingriff in 
den Pletschbach zur Herstellung der querenden Verkehrserschließung ist nicht als erhebliche 
Auswirkung zu bewerten.  
 
5.5.5.2 Grundwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet findet heute Grundwasserneubildung durch die Versickerung des Nieder-
schlagswassers statt, das auf die Freiflächen niedergeht. 
Daten zum Grundwasser werden dem Fachinformationssystem ELWAS des Ministeriums für 
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW entnommen. Dem-
nach liegt der gesamte Untersuchungsraum im Bereich des Grundwasserkörpers „Terrassen 
des Rheins“ (Kennziffern 27_20). Dabei handelt es sich um einen Porengrundwasserleiter mit 
hoher Durchlässigkeit. Die Ergiebigkeit wird als sehr ergiebig eingestuft.  
Für die Parabraunerde und den Großteil der Braunerde im Plangebiet wird hinsichtlich der 
Versickerungseignung im 2-Meter-Raum angegeben, dass die Böden ungeeignet sind (GEO-
PORTAL.NRW, BK50). Es wird eine Bewirtschaftung mit gedrosselter Ableitung über Mulden-
Rigolen-Systeme empfohlen. Für den südöstlichen Teilbereich de r Braunerde ist eine Versi-
ckerung im 2 -Meter-Raum bedingt geeignet. Es wird eine Versickerung mit unterirdischem 
Stauraum über Mulden-Rigolen-Elemente empfohlen. 
Die Baugrundvoruntersuchungen konnten in 2017 bis zur maximalen Endteufe der Bohrungen 
kein Grundwasser nachweisen (Borchert 2017). Gemäß dem Baugrundgutachten ist eine Ver-
sickerung von Niederschlagswasser im Plangebiet möglich. Die Auswertung einer Grundwas-
sermessstelle östlich des Plangebietes zeigt, dass der Grundwasserstand in den Jahren 1969 
bis 2020 zwischen 33 m bis knapp über 37 m NHN schwankt. Im Plangebiet fällt die Gelän-
dehöhe von 46 m im Norden auf 41,5 m NHN im Südwesten ab. Entsprechend liegen Grund-
wasserflurabstände zwischen 4,5 m bis 12 m vor. 
Der südliche Bereich des Plangebietes be findet sich im Trinkwasserschutzgebiet „Weiler“ 
Zone III A. Ca. 130  m östlich liegt die Zone III B des Trinkwasserschutzgebietes „Weiler“, 
ca. 400 m südlich die Zone II. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführun g der Planung ergeben sich bezüglich der Grundwasserverhältnisse 
keine Änderungen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Hinsichtlich der Auswirkungen der Planung auf das Grundwasser werden die neu zu versie-
gelnden Bereiche dauerhaft für eine Versickerung des Niederschlagswassers dem Natur-
haushalt entzogen. Das anfallende Regenwasser soll für die Bereiche der Doppelhäuser vor 
Ort versickert werden. Im Bereich der Geschosswohnungsbauten erfolgt ebenfalls eine Ver-
sickerung des Niederschlagswassers mit Rigolen. Die Ergebnisse des Entwässerungstechni-
schen Konzeptes (Generalplaner Infrastruktur Dr. Leßmann GmbH 2020) werden im Kapi tel 
5.5.14 „Umgang mit Abwässern“ wiedergegeben. 
Eine direkte Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers durch den Bau von Tiefgaragen und 
Kellern unter den Plangebäuden ist nicht zu erwarten.

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Im Trinkwasserschutzgebiet im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Weiler und 
Worringen/Langel der Gas-, Elektrizitäts- und Wasserwerke Köln AG (Wasserschutzgebiets-
verordnung Weiler vom 21. Oktober 1991)  sind innerhalb der Schutzzone III A u.a. Verbote 
und Auflagen hinsichtlich Wasserbehandlung und Wasserrückführung benannt, die zu berück-
sichtigen sind.  
In der Schutzzone III A ist das Errichten, Erweitern, wesentliche Ändern oder Ändern der Nut-
zung von baulichen Anlagen verboten, wenn anfallendes Abwasser, ausgenommen schwach 
belastetes Niederschlagswasser aus der Dachentwässerung nicht vollständig und sicher aus 
der Zone III A hinausgeleitet wird oder wenn Stoffe verwendet werden, bei denen die Gefahr 
des Auswaschens oder Auslaugens wassergefährdender Stoffe besteht. 
Weiterhin ist das Errichten von Abwasserbehandlungsanlagen, ausgenommen Regenüber-
laufbecken, Regenrückhaltebecken und Kleinkläranlagen als Ausnahme im Einzelfall ver bo-
ten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Die geplante Versickerung von unverschmutztem Niederschlagswasser trägt zu einer Vermin-
derung von Auswirkungen auf das Grundwasser bei. Im Bebauungsplan erfolgt eine nach-
richtliche Übernahme der Wasserschutzzone III A. Damit wird sichergestellt, dass die entspre-
chenden Ge- und Verbote in nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren Berücksichtigung 
finden. Weiterhin wird in den Bebauungsplan ein Hinweis auf die Pflicht zur Versickerung von 
Niederschlagswasser aufgenommen. 
 
Bewertung:  
Unter Berücksichtigung der geplanten Versickerung von Niederschlagswasser gehen von der 
Planung keine erheblichen Auswirkungen auf das Grundwasser aus. 
 
5.5.6 Luft 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB)  
5.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Plangebiet selbst liegen heute keine Emissionsquellen luftfremder Stoffe vor. Im angren-
zenden Siedlungsbereich westlich und nördlich des Plangebietes liegen Gebäudeheizungen 
und motorisierter Individualverkehr (MIV) als Emissionsquellen vor. Weitere, insbesondere 
gewerbliche oder industrielle Emissionsquellen liegen im Nahbereich des Plangebietes nicht 
vor. Entsprechend ist für das Plangebiet eine led iglich sehr geringe Emissionsvorbelastung 
anzunehmen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung werden auch in Zukunft keine Luftschadstoffe im Plange-
biet emittiert. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Zu den üblichen Emissionen von Luftschadstoffen bei Wohngebieten zählen die Straßenver-
kehrsabgase sowie die Abgase aus Feuerungsanlagen (Heizungsanlagen). Beim Plangebiet 
handelt es sich um ein Gebiet mit einer mittleren Gebäudedichte.  
Die Entfernung vom Plangebiet zum S-Bahnhof Worringen beträgt ca. 700 m. Zudem ist das 
Plangebiet an das Busnetz der KVB über die Linie 120 angeschlossen. Damit ist zumindest 
eine geringe Minderung des MIV gegenüber einem von ÖPNV nicht erschlossenen Siedlungs-
gebiet anzunehmen.

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Es ist damit zunächst mit einer mäßigen Zunahme der Emissionen luftfremder Stoffe nach 
Umsetzung der Planung anzunehmen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Zur Prüfung der Minderung von Emissionen aus der Gebäudeheizung werden in einem Ener-
giekonzept verschiedene Maßnahmen für den Einfamilienhausbau und den Geschoßwoh-
nungsbau geprüft. Dies sind der Einsatz von Photovoltaikanlagen auf Dächern der geplanten 
Gebäude, der Einsatz von Wärmepumpen, der Einsatz von Blockheizkraftwerken (BHKW) zur 
Kraft-Wärme-Koppelung und ein energetisch verbesserter Gebäudestandart.  
 
Für das Plangebiet wurde im Oktober 2020 ein Mobilitätskonzept erstellt. In einem ersten 
Schritt wurde hierzu im Rahmen einer Umfeldanalyse die Erschließungssituation des Plange-
bietes für alle Verkehrsteilnehmer qualitativ bewertet sowie eine Nutzeranalyse vorgenom-
men. In einem weiteren Schritt wurden Handlungsmaßnahmen erarbeitet  (s. Kap. 4.8.1 der 
Begründung), die zu einer Förderung der Verkehrsträger des Umweltverbundes bei künftigen 
Nutzern beitragen sollen.  
 
Bewertung:  
Die Bebauung des Plangebietes führt zum Anfall von Luftschadstoffen aus Feuerungsanlagen 
und MIV. Auf der Grundlage des Energiekonzept es und der Erschließung des Plangebietes 
durch den ÖPNV, gehen von der Planung keine erheblichen Auswirkungen auf die Luftqualität 
aus. 
 
5.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Hinsichtlich des Teilschutzgutes Luft liegen keine Angaben zur Luftqualität im Plangebiet und 
dessen Umgebung vor. Die nächstgelegene Luftmessstation des LANUV liegt ca. 3 km süd-
östlich des Plangebietes im Stadtteil Köln-Chorweiler. Aufgrund der Entfernung zum Plange-
biet sind die dort gemessenen We rte nicht repräsentativ für die Luftqualität im Plangebiet. 
Grundsätzlich übernehmen die wenigen Gehölzstrukturen im Plangebiet sowie im Umfeld eine 
Frischluftfunktion. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine Änderungen hinsichtlich der  
Luftschadstoffimmissionen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Auf das Plangebiet einwirkende Luftschadstoffimmissionen gehen von den angrenzenden 
Siedlungsbereichen mit Gebäudeheizungen und verkehrlichen Belastungen aus. Starke Emit-
tenten, wie Gewerbe- und Industrienutzungen, liegen im Umfeld des Plangebietes nicht vor. 
Aufgrund der geplanten Bebauung ist zukünftig von einer mäßigen Zunahme luftfremder 
Stoffe im Plangebiet auszugehen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Zur Vermeidung und Verminderung trägt das Energiekonzept zum Bebauungsplan bei. Au-
ßerdem erfolgen innerhalb des neuen Siedlungsbereiches umfangreiche Straßenbaumpflan-
zungen. Der südliche Bereich wird als Ausgleichsfläche ebenfalls umfangreich mit Baum- und

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Gehölzpflanzungen ausgestattet. Die neuen Gehölze übernehmen zukünftig eine Frischluft-
funktion in Form von Sauerstoffproduktion und Filterwirkung von Luftschadstoffen und tragen 
somit deutlich zur Verminderung von Immissionen bei. 
 
Bewertung:  
Unter Berücksichtigung des Energiekonzeptes und der umfangreichen Begrünungsmaßnah-
men im Plangebiet gehen von dem Bebauungsplan keine erhebli chen Auswirkungen auf die 
Luftqualität aus. 
 
5.5.7 Klima 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der Klimafunktionskarte der Stadt Köln kann entnommen werden, dass das Plangebiet dem 
Klimatop „Freilandklima I" zuzuordnen ist. Als Klimatope werden Bereiche mit vergleichbaren 
mikroklimatischen Verhältnissen bezeichnet. „Freilandklima I“ bedeutet, dass ein ungestörter, 
stark ausgeprägter Tagesgang von Temperatur und Feuchte stattfindet. Die Freifläche ist 
windoffen und hat eine starke Kaltluft- /Frischluftproduktion. Nördlich und nordwestlich grenzt 
Wohnbebauung an das Plangebiet an, die dem Klimatop „Stadtklima II“ zuzuordnen ist. Dieser 
Klimatop stellt eine wesentliche Veränderung aller Klimaelemente des Freilandes sowie eine 
wesentliche Störung lokaler Windsysteme dar. Zudem ist dieser Bereich eine Wärmeinsel und 
weist Schadstoffbelastung auf. Östlich grenzt das FFH-Gebiet „Worringer Bruch“ an, das dem 
Klimatop „Klima geschlossener Waldbestände“ zuzuordnen ist. Hier besteht ein stark ge-
dämpfter Tagesgang von Temperatur und Feuchte. Dieser Bereich weist eine Filterfunktion 
auf und dient der Frischluft-/ und Kaltluftproduktion. 
Gemäß der Planungshinweiskarte „Klimawandelgerechte Metropole Köln 21“ ist das Plange-
biet hinsichtlich der zukünftigen Wärmebelastung im nördlichen Bereich im Übergang zu den 
angrenzenden Siedlungsflächen der Klasse 3 „belastete Siedlungsflächen“ zuzuordnen. In-
nerhalb der Klasse 3 befinden sich gemäß der Planungshinweiskarte sowohl dichte Bebauung 
als auch weniger dichte Bebauung und angrenzende Freiflächen. Aufgrund des geringen Ver-
siegelungsgrades im Plangebiet und vorhandenem Vegetationsbestand kann innerhalb des 
Bereiches lokal eine hohe Abkühlung stattfinden. Der südliche Bereich kann der Klasse 4 
„klimaaktive Freiflächen“ zugeordnet werden. Dabei handelt es sich um stadtklimatisch wich-
tige Freiflächen mit ausgeprägtem Tagesgang von Temperatur und Feuchte. Sie sind windof-
fen, weisen eine starke Frisch- und Kaltluftproduktion auf und sind von hoher Sensibilität ge-
genüber Nutzungsänderungen. 
Es kann davon ausgegangen werden, dass bei austauscharmen sommerlichen Wetterlagen 
in der ersten Nachthälfte Kaltluft in die Bereiche der Bestandsbebauung westlich und nördlich 
des Plangebietes einsickert. In der zweiten Nachthälfte erfolgt die Kaltluftzufuhr nach Rog-
gendorf/Thenhoven durch den sogenannten Rheintalwind. Dieses regionale Windsystem 
weist im Kölner Norden eine Mächtigkeit von ca. 70 m auf. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würde die Vorhabensfläche weiterhin dem Klimatop Frei-
landklima sowie den Klassen 3 und 4 gemäß Planungshinweiskarte zuzuordnen sein.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Bei Durchführung der Planung ist davon auszugehen, dass der bebaute Teil des Plangebietes 
klimatisch zukünftig der Klasse 3 „belastete Siedlungsflächen“ zuzuordnen ist und damit kli-
matisch der angrenzenden Siedlungsfläche entspricht. Der südliche Teil des Plangebietes, 
der als Ausgleichs fläche naturnah gestaltet wird, kann auch bei Durchführung der Planung 
weiterhin der Klasse 4 „klimaaktive Freiflächen“ zugeordnet werden. Die Ackerfläche mit einer 
Funktion zur Kaltluftentstehung geht jedoch im Zuge der Planungsrealisierung dauerhaft ver-
loren.

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Für den Bereich der Bestandsbebauung westlich und nördlich des Plangebietes kann unter-
stellt werden, dass bei austauscharmen sommerlichen Wetterlagen die Frischluftbewegung 
in der ersten Nachthälfte entfällt. Die Dynamik des Rheintalwindes in der zweiten Nachthälfte 
erfährt durch die geplante Bebauung keine Einschränkung, sodass dann weiterhin eine Kalt-
luftzufuhr in die Ortslage Roggendorf / Thenhoven aufrecht erhalten bleibt.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Zur Verminderung der Auswirkungen auf das Mikroklima trägt die geplante Durchgrünung des 
Wohngebietes mit Bäumen, die Anlage von öffentlichen und privaten Grünflächen sowie die 
Verwendung von versickerungsfähigen Materialien zur Befestigung von Oberflächen, z. B. der 
Stellplätze, bei.  
 
Bewertung:  
Die Freifläche ist im Bestand wertvoll für das Stadtklima. Aufgrund der geplanten Bebauung 
ist zunächst von erheblichen Auswirkungen auf das Stadtklima auszugehen. Vor dem Hinter-
grund der umfangreichen Begrünungsmaßnahmen im geplanten Wohngebiet sowie der rand-
lichen und teils großflächigen Kompensationsmaßnahmen, können die erheblichen Auswir-
kungen auf das Klima jedoch deutlich gemindert werden, auch wenn eine Versiegelung bis-
heriger landwirtschaftlicher Nutzflächen unvermeidbar ist. 
 
5.5.8 Wirkungsgefüge 
 zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: siehe Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen Belangen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB sind im Rahmen der Umweltprüfung die Wirkungsgefüge 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Wie den einzel-
nen Schutzgutkapiteln entnommen werden kann, erfüllen bestimmte Strukturen im Plangebiet 
vielfältige Funktionen. So weisen zum Beispiel die Freiflächen und Gehölze eine B edeutung 
für das Schutzgut Tiere und Pflanzen, für das Landschaftsbild / Stadtbild, sowie Klima, Boden, 
Wasser und Fläche auf. Gleichzeitig bestehen Wirkungsgefüge zwischen der klimatischen 
und lufthygienischen Situation und der menschlichen Gesundheit  (siehe auch Punkt 5.5.18 
Wechselwirkungen). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung werden sich auch hinsichtlich des Wirkungsgefüges zwi-
schen den einzelnen Schutzgütern keine Änderungen gegenüber dem Ist-Zustand ergeben. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die genannten Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern wurden im Rahmen der Be-
standsanalyse und Bewertung jeweils berücksichtigt und in die Gesamtbewertung der Be-
lange des Umweltschutzes einbezogen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Spezielle Vermeidungs -/Minderungs- sowie Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich des Wir-
kungsgefüges zwischen den Schutzgütern sind nicht erforderlich. Grundsätzlich übernehmen 
geplante Maßnahmen, wie Bepflanzungen und Dachbegrünungen Funktionen für mehrere 
Schutzgüter und sind bei den jeweiligen Kapiteln aufgelistet.

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Bewertung:  
Erhebliche Umweltauswirkungen bzw. sich negativ verstärkende Wirkungsgefüge zwischen 
einzelnen Schutzgütern oder spezielle Beeinträchtigungen, die sich infolge von Wirkungsver-
lagerungen ergeben können, sind im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nicht zu erwarten. 
 
5.5.9 Landschaft  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Gemäß § 1 Abs. 4 BNatSchG sind zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und 
Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft insbesondere Naturland-
schaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bo-
dendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu be-
wahren. Des Weiteren sind zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Be-
schaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Be-
reich zu schützen und zugänglich zu machen.  
Das Plangebiet ist am südlichen Siedlungsrand von Roggendorf/Thenhoven gelegen und bis 
auf den südlichen Bereich von Wohnbebauung, Friedhofsnutzung und Verkehrsanlagen um-
geben. Die Flächen des Plangebietes sind ländlich geprägt und überwiegend intensiv land-
wirtschaftlich genutzt. Die vorhandene Pappelreihe entlang des Pletschbaches ist als prägen-
des Landschaftselement sichtbar. Die Bäume am Friedhof und die Gehölze des westlichen 
Ortsrandes tragen zur Einbindung des Ortsrandes in die Landschaft bei. Von dem östlichen 
Bereich der Baptiststraße aus, ab Höhe des Friedhofes, bestehen Sichtbeziehungen in den 
südlichen Offenlandbereich mit den Ackerflächen und weiter südlich den von Gehöl zen ge-
säumten Pletschbach. Nach Osten sind die Sichtbeziehungen durch den Bahndamm mit an-
grenzendem Gehölzbewuchs beschränkt. Die Wohnbebauung entlang der Berrischstraße 
verfügt - zumindest aus den höheren Stockwerken - ebenfalls über Sichtbeziehungen in den 
Freiraum, wobei die Gehölze in den Gärten und vom Friedhof teils sichtverschattend wirken. 
Da innerhalb der Ackerflächen des Plangebietes keine Fuß- und Radwege bzw. Straßen ver-
laufen, gibt es keine öffentlich zugängigen Bereiche von denen aus Blickbezi ehungen aus 
dem Offenlandbereich auf den Ortsrand von Roggendorf / Thenhoven bestehen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Landschaftsbild im Plangebiet weiterhin von 
der landwirtschaftlichen Nutzung geprägt. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Das Landschaftsbild wird sich bei Durchführung der Planung von einer offenen Ackerfläche 
in bebautes städtisches Gebiet ändern.  
Nördlich und westlich des Plangebietes befindet sich der Ortsteil Roggendorf/Thenhoven mit 
überwiegend dörflichem Charakter. Hinsichtlich der Bauweise und der Baualtersklassen ist 
diese Siedlung sehr heterogen ausgebildet. Neben zwei- bis dreigeschossigen Mehrfamilien-
häusern befinden sich hier vorwiegend ein- bis zweigeschossige Hausgruppen und Doppel-
häuser sowie einige freistehende Einfamilienhäuser.  
Geplant sind Doppel - und Reihenhäuser im Geschosswohnungsbau mit insgesamt 370 
Wohneinheiten. Die Geschosswohnungsbauten sollen überwiegend in einer dreigeschossi-
gen Bauweise mit Satteldach und die Reihenhäuser mit zwei Geschossen und Satteldach 
ausgeführt werden. Die Doppelhäuser weisen zwei Geschosse und Walmdach auf. 
Das städtebauliche Konzept und seine Bebauung orientieren sich an der Struktur des beste-
henden Ortes mit seinen kleinteiligen Gebäudestrukturen aus vorwiegend ein-  bis zweige-
schossigen Hausgruppen und Doppelhäusern sowie zwei - bis dreigeschossigen Mehrfamili-
enhäusern und deren vielgestaltiger Dachlandschaft.  
Dementsprechend wird sich die neue Bebauung in das Siedlungsbild von Roggendorf/Then-
hoven hinsichtlich der geplanten Gebäudekubatur, Höhen und Dachformen einfügen. Die

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Sichtbeziehungen von den angrenzenden Siedlungsbereichen in den von Acker geprägten 
Freiraum werden zukünftig nicht mehr bestehen, sondern durch die neue Bebauung geprägt 
sein.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Mit der Pflanzung von insgesamt 176  im Geltungsbereich festgesetzten Bäumen sowie wei-
teren Gehölzpflanzungen im Bereich der Kompensationsflächen und im Bereich der „grünen 
Zimmer“ werden die Auswirkungen auf das Landschaftsbild vermindert.  
 
Bewertung:  
Auch wenn der Ackerfläche keine besondere Bedeutung hinsichtlich des Landschaftsbildes 
zukommt und umfangreiche Begrünungsmaßnahmen innerhalb des neuen Wohngebietes so-
wie im Bereich der südlichen Kompensationsfläche geplant sind, gehen von der Planung auf-
grund der großflächigen Veränderung von Offenland in Siedlungsfläche erhebliche Auswir-
kungen auf das Landschaftsbild aus. Die geplanten Pflanzmaßnahmen im Bereich der Kom-
pensationsfläche werden nach einiger Zeit des Wachstums den Eingriff in das Landschaftsbild 
zumindest teilweise kaschieren. Ein vollständiger Ausgleich des Eingriffs in das Landschafts-
bild ist nicht möglich. 
 
5.5.10 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die biologische Vielfalt wird durch vorkommende Tierarten, Biotoptypen und Habitatbestand-
teile geprägt. Im Plangebiet wird der Bestand überwiegend ackerbaulich genutzt. In den Rand-
bereichen befinden sich auch Ruderalflächen und Gehölze, sowie im Süden der Pletschbach 
mit der begleitenden Baumreihe. 
Hinsichtlich der Fauna wurde auf der Untersuchungsfläche im Rahmen der Erfassung 2019 
das Vorkommen von 53 Vogelarten festgestellt. Insgesamt konnten mit 14 planungsrelevan-
ten Arten r elativ viele wertgebende Arten im Untersuchungsraum vorgefunden werden. Es 
konnten die folgenden vier planungsrelevanten Arten als Brutvögel nachgewiesen werden: 
Bluthänfling, Feldlerche, Kuckuck und Star. 
Im Rahmen der Amphibienerfassung konnten mit Erdkröte und Grasfrosch zwei der häufigs-
ten Amphibienarten festgestellt werden. Da keine Stillgewässer im Raum vorhanden sind, 
treten sie als nicht reproduzierende sporadische Nahrungsgäste auf. Reptilien konnten im 
Rahmen der Kartierungen nicht festgestellt werden. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung bliebe das aktuelle Artenspektrum hinsichtlich der  vor-
kommenden Tierarten und Biotoptypen erhalten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Bei Umsetzung der Planung gehen die heute vorhandenen und durch die landwirtschaftliche 
Nutzung geprägten Offenlandlebensräume verloren. Ebenso tritt ein Verlust der randlichen 
Ruderalflächen und Gehölze ein. Im Süden des Plangebietes können Freiflächen im Bereich 
der Kompensationsfläche erhalten und neugestaltet werden. Das vorhandene Artenspektrum 
wird sich bei Durchführung der Planung entsprechend verändern. Der Offenlandlebensraum 
entfällt.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Zur Vermeidung und Verminderung von Auswirkungen auf die biologische Vielfalt tragen die 
geplanten Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet sowie die naturnahe Gestaltung der gro-
ßen, südlichen Kompensationsfläche bei. Hinsichtlich der Auswirkungen auf den Artenschutz 
wird auf das Kapitel 5.5.1 verwiesen. Demnach wird für die Feldlerche, als typische Offen-
landart, eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt. 
 
Bewertung:  
Unter Berücksichtigung der geplanten Begrünungsmaßnahmen, der naturnahen Gestaltung 
der südlichen Kompensationsfläche sowie der geplanten vorgezogenen Ausgleichsmaßnah-
men des Artenschutzes, verbleiben keine erheblichen Auswirkungen auf die biologische Viel-
falt. 
 
5.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von ge-
meinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das geplante Wohngebiet befindet sich in einer Entfernung von weniger als 300 m zum nord-
östlich gelegenen FFH-Gebiet DE-4907-301 „Worringer Bruch“. Das FFH-Gebiet ist etwa 163 
ha groß und stellt einen verlandeten Altarm des Rheins dar. Der Geltungsbereich des Bebau-
ungsplanes befindet sich in einer minimalen Entfernung von ca. 120 m zum Schutzgebiet und 
ist von diesem durch die Bruchstraße, die S -Bahnstrecke und dazwischen gelegenen Frei - 
und Wohnbauflächen getrennt. Plangebiet und Worringer Bruch sind durch den Pletschbach 
verbunden. 
Der Worringer Bruch ist ein ehemaliger, beinahe vollständig verlandeter Altarm des Rheins 
zwischen Dormagen und Köln. Er weist stark schwankende, mit dem Rheinwasserstand kor-
respondierende Grundwasserstände auf. Das Schutzgebiet wird großflächig von zahlreichen 
verschiedenen Waldtypen und ausgedehnten Röhrichten bestanden. Hinzu kommen im 
Randbereich typische Elemente der Kulturlandschaft wie Obstwiesen und Weiden. 
Im Gebiet ist eine Naturwaldzelle vorhanden (Worringer Bruch, NWZ 42). 
Die Lebensräume „Erlen- Eschen- und Weichholzauenwald“ sowie die großflächigen Pri-
märröhrichte des verlandeten Altarms bedingen die landesweite Bedeutung des Worringer 
Bruchs. Das Mosaik an auentypischer Vegetation insbesondere der Verlandungsserie ist re-
präsentativ für den Naturraum Köln-Bonner Rheinebene in der südlichen Rheinaue und wird 
durch die Vorkommen seltener Pflanzen und Tierarten hervorgehoben. Dazu zählt insbeson-
dere der Kammmolch, aber auch der Pirol, die Nachtigall, der Wespenbussard und die Rohr-
weihe. 
Vorrangiges Entwicklungsziel für das Gebiet ist die Erhaltung und Optimierung der schutz-
würdigen Waldbestände und Röhrichtbereiche sowie die Entwicklung weiterer Lebensräume 
wie z. B. magere Flachlandmähwiesen. Die Wiederherstellung der urs prünglichen Standort-
bedingungen (u.a. Überflutungsdynamik) ist eine weitere wichtige mittel- bis langfristige Maß-
nahme zur Förderung der Auen- und Bruchwaldbereiche. Die Seltenheit derartiger großflächi-
ger, auentypischer Biotopkomplexe in der südlichen Rheinaue bedingen die große Bedeutung 
des Gebietes für den Biotopverbund als Rückzugsraum und Ausbreitungsweg im Korridor der 
Rheinschiene (LANUV, 2019). 
Im Standarddaten- Bogen (Stand: 04.2017) sind folgende 4 Lebensraumtypen nach FFH -
Richtlinie, Anhang I, aufgeführt: 
• Natürliche eutrophe Seen und Altarme (3150)  
• Stieleichen-Hainbuchenwald (9160)  
• Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0, Prioritärer Lebensraum)  
• Hartholzauenwälder (91F0)

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Weiterhin ist eine Art nach FFH-Richtlinie, Anhang II, aufgeführt: 
• Kammmolch 
Der Worringer Bruch wurde 1991 als Naturschutzgebiet ausgewiesen (Landschaftsplan der 
Stadt Köln 1991). 2006 wurden Erhaltungsziele gemäß FFH -Richtlinie im Schutzzweck er-
gänzt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind Auswirkungen auf das FFH-Gebiert auszuschließen. 
Veränderungen einwirkend auf das Schutzgebiet sind nicht zu erwarten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die FFH-Verträglichkeitsprüfung (Uwedo 2021) klärt, ob durch den geplanten Bebauungsplan 
„Südlich Baptiststraße“ das FFH -Gebiet Worringer Bruch (DE -4907-301) erheblich beein-
trächtigt werden könnte.  
Durch die Umsetzung des Vorhabens treten keine Flächeninanspruchnahmen von Lebens-
raumtypen im FFH-Gebiet auf. 
Baubedingte Auswirkungen treten nur temporär auf und besitzen keine relevante Fernwir-
kung. Relevant für die Prüfung der Betroffenheit sind nur diejenigen Auswirkungen, die eine 
Fernwirkung auf die Lebensraumtypen im Schutzgebiet besitzen, d. h. in diesem Fall wären 
vor allem anlage-  und betriebsbedingte Auswirkungen auf das Wasserregime im Worringer 
Bruch von Bedeutung. Wenn das anfallende Regenwasser in die Kanalisation abgeführt 
würde, könnte es zu einer Verringerung der Grundwasserneubildung im Einzugsgebiet des 
FFH-Gebietes kommen. Es wird daher empfohlen das Niederschlagswasser nicht dauerhaft 
dem Einzugsgebiet zu entziehen, sondern vor Ort im Plangebiet zu versickern. Das anfallende 
Regenwasser soll für die Bereiche der Doppelhäuser vor Ort versickert werden. Im Bereich 
der Geschosswohnungsbauten erfolgt ebenfalls eine Versickerung des Niederschlagswas-
sers mit Rigolen. Das Niederschlagswasser von den öffentlichen Verkehrsanlagen wird über 
Straßenabläufe in den Mischwasserkanal eingeleitet. Im Ergebnis wird der Großteil des an-
fallenden Niederschlagswassers im Bereich von versiegelten Flächen einer Versickerung zu-
geführt und somit dem Wasserhaushalt nicht dauerhaft entzogen. Erhebliche Auswirkungen 
auf das FFH-Gebiet Worringer Bruch können ausgeschlossen werden. 
Als Art nach FFH-Richtlinie Anhang II sind Vorkommen des Kammmolches für den Worringer 
Bruch angegeben. Die Laichgewässer des Kammmolches befinden sich außerhalb des Plan-
gebietes. Sie werden nicht in Anspruch genommen. Die Wasserführung der Gewässer wird 
durch die Planung nicht negativ beeinflusst (s.a. Angaben zum Wasserregime). Eine Eignung 
des Plangebietes (strukturarme Ackerfläche) als Landlebensraum für die Art ist nicht erkenn-
bar. Etwaige Wanderbeziehungen werden durch die zwischen dem Plangebiet und dem FFH-
Gebiet liegende Straße und Bahntrasse zusätzlich erschwert. Im Rahmen der Amphibienkar-
tierungen in 2019 im Plangebiet konnten keine Vorkommen des Kammmolches nachgewie-
sen werden (GREINS 2 020). Das Vorkommen des Kammmolches wird durch die Planung 
somit nicht beeinträchtigt.  
Die Ausübung von Sport, Freizeit - und Erholungstätigkeiten in der freien Landschaft und im 
Wald führt gemäß Punkt 4.1.4.2 der VV -Habitatschutz regelmäßig nicht zu erheblichen Be-
einträchtigungen eines Natura 2000 -Gebietes. Das Betreten des Schutzgebietes außerhalb 
der Wege sowie das Füttern von Wasservögeln ist im NSG „Worringer Bruch“ verboten. Wei-
terhin gelten im Schutzgebiet zahlreiche Ge- und Verbote, die das Verhalten von Erholungs-
suchenden regeln, z. B. die Anleinpflicht für Hunde. Entsprechend führt das zusätzliche Auf-
kommen von Naherholungssuchenden aus der Umsetzung des Bebauungsplanes nicht zu 
erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzziele des Schutzgebietes. 
Zum Bebauungsplanverfahren wird durch das Büro BRENNER BERNARD INGENIEURE 
GMBH eine Verkehrsuntersuchung erstellt. Demnach haben im Juli 2019 Verkehrszählungen 
zur Erhebung der aktuellen Verkehrszahlen stattgefunden. Im Hinblick auf die Auswirkungen

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auf das FFH-Gebiet sind die Zahlen für die Bruchstraße relevant, da diese unmittelbar randlich 
am FFH-Gebiet vorbeiführt. Aus der Differenz zwischen dem Bestandsfall, dem Nullfall sowie 
den Planfall wird ersichtlich, dass die Erhöhungen des Kfz -Verkehrs deutlich unterhalb der 
oben aufgeführten Schwelle von 5.000 Fahrzeugen pro Tag liegen. Die Ergebnisse der durch-
geführten Verkehrsuntersuchung zeigen, dass die Zusatzbelastung der Bruchstraße bei ma-
ximal 50 Kfz pro Tag liegen (Vergleich Nullfall mit Planfall). Der verkehrsbedingte Stickstoffe-
intrag aus einer verkehrlichen Mehrbelastung durch das Vorhaben unterschreitet den aus dem 
Stickstoffleitfaden Straße abgeleiteten Irrelevanzwert für FFH ‐Gebiete deutlich, so dass  ne-
gative Auswirkungen auszuschließen sind.  
Hinsichtlich der Auswirkungen durch Straßenverkehrslärm sind die Emissionsparameter für 
die Bruchstraße, angrenzend an das FFH -Gebiet relevant. Durch das Büro ACCON GmbH 
wurden mit Stand 08.06.2020 die Auswirkungen der Planung im Rahmen der Erhöhung der 
Verkehrsgeräuschpegel durch den Mehrverkehr ermittelt. Aus der Gegenüberstellung der 
Werte wird deutlich, dass sich die Emissionsparameter im Bereich der Bruchstraße durch die 
sehr geringe Verkehrszunahme sowohl tags als auch nachts überwiegend nicht verändern. 
Lediglich im Bereich südlich des Walter -Dodde-Weges wird sich der Nachtwert minimal um 
0,1 dB erhöhen. Auf der Grundlage dieser Ergebnisse lassen sich negative Auswirkungen 
durch Straßenverkehrslärm auf das FFH -Gebiet ausschließen. Durch die anlage - und be-
triebsbedingten Auswirkungen des geplanten Baugebietes kommt es auch unter Berücksich-
tigung kumulativer Effekte nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Schutzzielen (inkl. 
charakteristischer Arten von Lebensraumtypen) des FFH-Gebietes Worringer Bruch. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Zur Vermeidung/Minderung von Auswirkungen trägt die geplante Versickerung von Nieder-
schlagswasser bei. 
 
Bewertung:  
Die überschlägige Prognose zeigt, dass von dem Bebauungsplan „Südlich Baptiststraße“ 
keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgegenstandes, der relevanten geschützten 
Tierarten und der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes „Worringer Bruch“ ausgehen. Eine wei-
tergehende FFH-Verträglichkeitsprüfung der Stufe II zur Klärung der Zulässigkeit des geplan-
ten Bauvorhabens sowie Vermeidungs- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen ist nicht not-
wendig. 
 
5.5.12  Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB) 
 
5.5.12.1 Lärm 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  Das Plangebiet ist durch die Einwirkungen von Ver-
kehrslärm (Straßen- und Schienenverkehr) vorbelastet. Die Schienenstrecke der DB AG, auf 
der insbesondere nachts Güterverkehr abgewickelt wird, führt dabei zu einer hohen Belastung 
innerhalb der Nachtzeit an der Bebauung am östlichen Rand des Plangebietes.  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde vom Büro ACCON Köln GmbH eine Schall-
technische Untersuchung (2022) erstellt. Demnach ist im Rahmen einer sachgerechten Ab-
wägung zu prüfen, ob in dem geplanten Wohngebiet gesunde Wohnverhältnisse zu erwarten 
sind und welche Auswirkungen die Entwicklung des Plangebietes auf die Umgebung hat. 
Hierzu sind die zu erwartenden Verkehrsgeräuschimmissionen durch den Straßenverkehr und 
den Schienenverkehr im Plangebiet zu ermitteln und zu beurteilen. Auf Grundlage der ermit-
telten Geräuscheinwirkungen sind die Anforderungen an den baulichen Schallschutz zu be-
stimmen.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ist von keinen Änderungen der bestehenden Vorbelastun-
gen auszugehen.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Zur Beurteilung der Verkehrslärmgeräusche werden die Orientierungswerte der DIN 18005 
herangezogen: 
Gebietsausweisung Tag (06:00 – 22:00 Uhr Nacht ( 22:00 – 06:00 Uhr) 
WA = allgemeines Wohn-
gebiet 
55 dB(A) 45 dB(A) 
 
Schienenverkehrslärm 
Die Schienenverkehrsgeräusche werden durch die bestehende Schallschutzwand, die südlich 
der Baptiststraße noch ca. 35 m parallel zur Plangebietsgrenze verläuft, im nördlichen Teilbe-
reich des Plangebietes abgeschirmt. In mehr als der Hälfte der Baufenster wird der Tagesori-
entierungswert überschritten. Am höchstbelasteten Baufenster (WA 2.3) wird tags ein Beur-
teilungspegel von L = 68 dB(A) erreicht. An einigen Baufenstern der Gebiete WA 1.3 und 1.4 
werden bei freier Schallausbreitung Beurteilungspegel von bis  zu 63 dB(A) ermittelt. In der 
Nachtzeit liegen die Beurteilungspegel um ca. 1 dB(A) niedriger, sodass die Überschreitungen 
des Orientierungswertes in der Nachtzeit bis zu 12 dB(A) am Tag und 22 dB(A) in der Nacht 
betragen. 
Eine Prüfung verschiedener Höhen von Schallschutzwänden im Rahmen der Schalltechni-
schen Untersuchung (ACCON Köln GmbH 2022) ergab, dass die erzielbare Pegelminderung 
mit einer aus städtebaulicher Sicht vertretbaren Wandhöhe nicht dazu führt, dass auf weitere 
passive Schutzmaßnahmen verzichtet werden kann. Im Bebauungsplan soll daher auf eine 
Festsetzung von passiven Schutzmaßnahmen in Verbindung mit einer Festsetzung, dass 
mindestens ein Raum einer Wohnung auf einer ruhigen Gebäudeseite liegt, zurückgegriffen 
werden. Die konkreten Maßnahmen werden nachfolgend unter „Vermeidung und Minderung“ 
gefasst. 
 
Straßenverkehrslärm 
Bei freier Schallausbreitung der Straßenverkehrsgeräusche im Planfall wird der Orientie-
rungswert für allgemeine Wohngebiete tags durch die Straßenverkehrsgeräusche im überwie-
genden Teil des Plangebietes eingehalten. Überschreitungen des Orientierungswertes durch 
die Straßenverkehrsgeräusche liegen nur am nördlichen Rand des Plangebietes (maximal 5 
dB(A)) an den Baugrenzen des WA 2.3 sowie am westlichen Rand (geplantes KITA-Gebäude, 
maximal 7 dB(A)) vor. In der Nachtzeit wird der Orientierungswert durch die Straßenverkehrs-
geräusche im zentralen Bereich des Plangebietes eingehalten. Entlang der Straßen zur inne-
ren Erschließung treten Überschreitungen des Orientierungswertes um bis zu 5 dB(A) auf. An 
der westlichen Baugrenze der Gemeinbedarfsfläche für die KITA werden maximal 54 dB(A) 
erreicht, so dass der Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete hier durch die Straßen-
verkehrsgeräusche um 9 dB(A) überschritten wird. 
 
Gesamt-Verkehrsgeräuschbelastung 
Wie die Berechnungsergebnisse für eine freie Schallausbreitung unter Berücksichtigung der 
Summe der Verkehrsgeräusche zeigen, werden die Orientierungswerte des Beiblatt s 1 zur 
DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete nahezu im gesamten Plangebiet überschritten 
Im östlichen Bereich des Plangebietes wird die Gesamt -Verkehrsgeräuschbelastung, insbe-
sondere in der Nachtzeit, durch die Schienenverkehrsgeräusche geprägt. Im Bereich der WA 
1.3 und 1.4 und WA 2.3 liegen dabei Überschreitungen des Orientierungswertes von mehr als 
5 dB(A) am Tage vor und es wird an der Baugrenze des zweiten Baufensters von Norden im 
WA 2.3 die maximale Belastung mit L = 68 dB(A) erreicht (3.OG). In der Nachtzeit liegen in

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den am geringsten belasteten Bereichen  innerhalb des Plangebietes bereits Überschreitun-
gen des Orientierungswertes um mehr als 5 dB(A) vor. 
Überschreitungen von mehr als 10 dB(A) treten in den südlichen Baufenstern des WA 2.2, im 
gesamten WA 1.3, an den nördlichen Baufenstern des WA 1.4 und im  WA 2.3 auf. In der 
Nachtzeit wird an der östlichen Baugrenze des zweiten Baufensters von Norden im WA 2.3 
eine maximale Belastung von L = 67 dB(A) ermittelt. 
 
Gewerbelärm 
Es konnte der Nachweis geführt werden, dass die außerhalb des Plangebietes ausgeübte  
gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück Berrischstraße 167 zu keinen Überschreitungen 
der Immissionsrichtwerte an der geplanten Bebauung führt. Im Umkehrschluss kann daraus 
gefolgert werden, dass die heranrückende Wohnbebauung diesen Gewerbebetrieb nicht ein-
schränkt.  
Von den Chemiebetrieben nördlich von Worringen ausgehend liegt im Plangebiet ein Gewer-
belärmpegel am Tag und in der Nacht von 39 dB(A) vor. Dieser liegt unterhalb der Immissi-
onsrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet (WA) von 55 dB(A) tags und 
40 dB(A) nachts. Da keine anderen Gewerbelärmbelastungen vorliegen und auch keine ge-
plant werden, ist dieser Wert unkritisch. 
 
Auswirkungen der Planung 
Die Straßenneubaumaßnahmen führen im Bereich der bestehenden Bebauung zu keinen An-
sprüchen auf Schallschutzmaßnahmen dem Grunde nach. Die planbedingte Zunahme des 
Straßenverkehrs führt nicht zu einer so weit gehenden Erhöhung der Beurteilungspegel an 
den Fassaden, dass die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung erreicht oder überschritten 
wird. Diese Schwelle wird gemäß der geltenden Rechtsprechung bei 70 dB(A) am Tag bzw. 
60 dB(A) in der Nacht gesehen. An den bereits im Prognose-Nullfall höher belasteten Fassa-
den der Gebäude an der Berrischstraße treten durch den planbedingten Mehrverkehr lediglich 
Steigerungen um bis zu 0,5 dB(A) auf, die in dieser Größenordnung nicht wahrnehmbar sind. 
An den Gebäuden an der Baptiststraße werden im Tagesbeurteilungszeitraum wahrnehmbare 
Steigerungen der Verkehrsgeräusche an den straßenzugewandten Fassaden auftr eten, die 
Gesamtbelastung liegt jedoch mit maximal 63 dB(A) deutlich unterhalb des Schwellenwertes 
zur Gesundheitsgefährdung, sodass die Auswirkungen der Planung als nicht erheblich einge-
stuft werden können. 
 
Die Geräuschauswirkungen der geplanten Kindertagesstätte sind als unkritisch zu beurteilen. 
Weder werden durch die Geräuschimmissionen der an- und abfahrenden Verkehre unzuläs-
sige Beurteilungspegel erreicht noch ist durch die sprachlichen Äußerungen der spielenden 
Kinder, auch unter Maximalbedingungen, eine Überschreitung des Schwellenwertes zur Ge-
sundheitsgefährdung zu erwarten. 
 
Insgesamt sind innerhalb des Plangebietes sieben voneinander unabhängige Tiefgaragen ge-
plant. Von den Tiefgaragennutzungen innerhalb des Plangebietes gehen keine Geräusche-
missionen aus, die auf Gebäude außerhalb des Plangebietes einwirken. Im Wesentlichen sind 
daher die Gebäude von den Geräuschemissionen betroffen, deren Bewohner*innen die Tief-
garagen benutzen. Die Ergebnisse der Berechnungen zeigen, dass die Richtwerte eines WA-
Gebietes von 55 B(A) tags, die hilfsweise für eine Beurteilung der Geräuschimmissionen her-
angezogen werden können, unterschritten werden. Für die lauteste Nachtstunde werden in 
den höchstbelasteten Fassadenabschnitten Beurteilungspegel von bis zu 43 dB(A) ermittelt. 
Damit wird der für allgemeine Wohngebiete geltende Immissionsrichtwert für die Nachtzeit 
überschritten, jedoch der Immissionsrichtwert für Mischgebiete, in denen das Wohnen allge-
mein zulässig ist, unterschritten. Eine zusätzliche absorbierende Ausstattung der im Inneren 
von Gebäude liegenden Rampenbereiche würde keine wesentliche Verbesserung erzielen,

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da die freien Fahrtstrecken vor den Toreinfahrten zu den höchsten Immissionsteilpegeln füh-
ren. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: 
Zur Sicherung gesunder Wohnverhältnisse werden im Bebauungsplan passive Schallschutz-
maßnahmen festgesetzt. Die Darstellung bzw. Festsetzung der Lärmpegelbereiche nach DIN 
5034 stellt sicher, dass im Baugenehmig ungsverfahren ausreichender Schallschutz durch 
Bauteile wie Wände, Fenster und Türen erfolgt. 
Folgende Schallfestsetzungen werden im Bebauungsplan getroffen: 
• Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend 
den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an Außenbauteilen 
von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen 
Außenlärmpegel nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 
Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
• Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, 
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersu-
chung ein niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. niedrigere maßgebliche Außenlärmpe-
gel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
• Durchgesteckte Wohnungen 
Entlang der Ostfassaden des WA 2.3 liegen die Beurteilungspegel aus dem Schienen-
verkehr oberhalb der kritischen Werte von 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts. Wer-
den hier Fenster von Aufenthalts- und Schlafräumen geplant, muss sichergestellt wer-
den, dass das Prinzip der durchgesteckten Wohnungen mit mindestens einem Schlaf- 
oder Aufenthaltsraum an der lärmabgewandten Seite sichergestellt wird. Kann in ei-
nem Einzelfall ein durchgesteckter Grundriss nicht umgesetzt werden, ist durch bauli-
che Maßnahmen (z.B. Verglasung des Freisitzes) sicherzustellen, dass vor einem Auf-
enthalts- oder Schlafraum die gleichen oder niedrigere Pegel wie auf der lärmabge-
wandten Fassade erreicht werden. 
• Fensterunabhängige Belüftung  
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nacht-
zeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallge-
dämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen 
Fenstern und Türen sicher zu stellen. 
• Balkone und Loggien 
Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Stra-
ßen-, Schienen- und Luftverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) auf-
weisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt 
werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. 
Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von Wohnungen, wenn zusätzlich 
auf der lärmabgewandten Seite eine Terrasse, ein Balkon oder eine Loggia errichtet 
wird. 
• Unzulässigkeit von Wohnnutzung bis zum Eintritt eines bestimmten Umstandes  
Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist die Nutzung des allgemeinen Wohngebietes 
WA 1.1 bis WA 1.4 sowie WA 2.1 bis WA 2.2 zu Wohnzwecken erst dann zulässig, 
wenn die entlang der Planstraße 4 festgesetzte zwei- bis dreigeschossige Bebauung 
mit Satteldach im allgemeinen Wohngebiet WA 2.3 bereits mit einer zur Bahntrasse 
geschlossenen Fassade (mit allen Außentüren und -fenstern) errichtet ist. 
 
Bewertung:  
Unter Berücksichtigung der Festsetzungen zum Schallschutz gehen von der Planung keine 
erheblichen Auswirkungen von Lärm auf das Schutzgut Mensch aus.

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5.5.12.2 Altlasten 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Altlastenkataster der Stadt Köln l iegen für das Plangebiet und seinen Nahbereich keine 
Eintragungen vor. Gemäß des Baugrundvorgutachtens (Borchert Ingenieure 2017) haben die 
durchgeführten Baugrunderkundungen aus altlastentechnischer Sicht keine Hinweise auf 
schädliche Bodenveränderungen ergeben. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine Veränderungen hinsichtlich des Be-
langs Altlasten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Altlasten liegen im Plangebiet nicht vor.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind aufgrund fehlender Altlasten 
nicht erforderlich. Der Bodenaushub von der Baustelle kann bei Bedarf vor Ort wieder verwer-
tet werden (Borchert Ingenieure 2017). 
 
Bewertung:  
Erhebliche Auswirkungen im Hinblick auf Altlasten gehen von der Planung nicht aus. 
 
5.5.12.3 Erschütterungen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Östlich an das Plangebiet angrenzend verläuft eine zweigleisige Schienentrasse der Deut-
schen Bahn. Die Trasse wird tags wie nachts mit Personen- und Güterzügen befahren. 
Im Rahmen des Vorhabens werden die derzeit auf das Baugrundstück einwirkenden Erschüt-
terungsimmissionen aus dem öffentlichen Schienenverkehr durch eine orientierende Mes-
sung ermittelt und die Erschütterungsimmissionen hinsichtlich der vorgesehenen Wohnnut-
zung in einem Wohngebiet beurteilt. Zum Vorhaben liegt die „Orientierende Messung der Er-
schütterungsimmissionen durch DB -Trassen und Beurteilung“ der ADU cologne Institut für 
Immissionschutz GmbH (2020) vor. Die nachfolgenden Angaben sind dem Gutachten (No-
vember 2020) entnommen.  
 
Am 07.02.2020 wurden in der Zeit von 15:00 bis 18:00 Uhr repräsentativ viele Zugvorbeifahr-
ten auf dem Baugrundstück mit drei dauerhaft registrierenden 3D -Erschütterungsmessein-
richtungen aufgenommen und die Erschütterungsimmissionen in den drei Raumrichtungen 
dokumentiert. Diese Messpunkte dienen einerseits der Erhebung der Schwing geschwindig-
keiten zur Beurteilung der Einwirkungen auf das Gebäude (DIN 4150, Teil 3) und zur Abschät-
zung der Erschütterungen, die über das Fundament (im vorliegenden Fall eine mindestens 50 
cm massive Bodenplatte) in die der Gleistrasse nächstgelegenen Plangebäuden (Massivbau) 
eingetragen werden. Das Baugrundstück ist derzeit unbebaut, die Oberfläche besteht zum 
Zeitpunkt der Messung aus vor kurzem bestellten Ackerboden. Um eine kraftschlüssige Ver-
bindung zum Boden herzustellen, wurde der Boden verdichtet und eine Waschbetonplatte 
eingeschlämmt, auf der dann die jeweilige Messeinrichtung platziert wurde.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich hinsichtlich der oben ausgewerteten Be-
lange keine Veränderungen gegenüber dem Ist-Zustand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Gemäß des Erschütterungsgutachtens der ADU cologne (2020) ist auf der Grundlage der 
Messergebnisse und der beschriebenen Maßnahmen - auch unter Beachtung der bis zum 
Fahrplanwechsel 2020/2021 zu vollziehenden Umrüstung der Güterzugbremsen in Deutsch-
land - nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf die geplanten Gebäude selber oder auf 
Menschen in den Plangebäuden infolge von Erschütterungsimmissionen aus dem Schienen-
verkehr (DB-Trasse) zu rechnen. Im Bereich des Wendehammers ist der obere Anhaltswert 
für Spitzenpegel für den Nachtzeitraum insbesondere bei Fahrten von Güterzügen überschrit-
ten. Daher wird für den nördlichsten Baukörper im Baufeld WA 2.3 empfohlen, die Ausführung 
des Gebäudes mit einer verstärkten Fundamentplatte und schwingungsentkoppelt zu errich-
ten. Diese Empfehlung ist als Hinweis in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans 
enthalten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Das genannte Gutachten enthält als Vorschlag für die textlichen Festsetzungen im Bebau-
ungsplan folgende Formulierung: „Das Plangebiet befindet sich unmittelbar an der zweigleisi-
gen DB-Strecke Köln - Neuss. Demnach ist das Plangebiet durch Erschütterungen vorbelas-
tet. Die Anhaltswerte für Erschütterungsimmissionen nach DIN 4150- 2 Erschütterungen im 
Bauwesen – Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden, Ausgabe Juni 1996, Beuth 
Verlag GmbH, Berlin), bzw. die Anforderungen an den sekundären Luftschall in Anlehnung 
an die 24. BImSchV werden derzeit im allgemeinen Wohngebiet WA 2.3 nicht eingehalten. Im 
Rahmen der Hochbauplanung sind durch bautechnische Maßnahmen (z. B. Massive Grün-
dung der Baukörper des WA 2. 3 und ggfls. elastische Lagerung des nördlichen Baukörpers 
des WA 2.3) die Einhaltung der Anhaltswerte bzw. die Anforderungen an den sekundären 
Luftschall sicherzustellen. Ein Nachweis hierzu ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen. 
Von Maßnahmen kann abgesehen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren auf Nach-
weis die Einhaltung der Anhaltswerte bzw. die Anforderungen an den sekundären Luftschall 
ohne diese Maßnahmen oder mit anderen gleichwertigen Maßnahmen erreicht werden kön-
nen.“ Diese Formulierung ist  als Hinweis in den textlichen Festsetzungen des Bebauungs-
plans enthalten. 
 
Bewertung:  
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Erschütterungsgutachtens können erhebliche 
Auswirkungen auf den Menschen durch Erschütterungen ausgeschlossen werden. 
 
5.5.12.4 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klima-
wandelfolgen) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Nahbereich des Vorhabens sind keine Betriebe nach Störfallverordnung (12. BImSchV) 
oder entsprechend der Seveso III-Richtlinie angesiedelt, von denen erhebliche Gefahren auf 
die neuen Nutzungen ausgehen. Nördlich von Worringen sind Chemiebetriebe angesiedelt, 
die Betriebsbereiche mit Störfallpotenzial aufweisen. Der Leitfaden KAS 18 der Kommission 
für Anlagensicherheit enthält Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach 
der Störfallverordnung und schutzbedürftigen Gebieten. Der vorgegebene Achtungsabstand 
der Bezirksregierung Köln reicht bis an die nördliche Gr enze des Plangebietes heran. In ei-

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nem Gutachten zur Bewertung von Dennoch- Störfällen wird der angemessene Sicherheits-
abstand dargestellt. Dieser endet nördlich des Ortsteils Roggendorf/Thenhoven. Eine Betrof-
fenheit des Plangebietes liegt nicht vor. 
 
Das Plangebiet liegt nicht in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Das Plangebiet 
ist bis zu einem 200-jährlichen Hochwasserereignis (Kölner Pegel 11,9 m) geschützt. Bei ei-
nem Versagen der Hochwasserschutzeinrichtungen wäre lediglich der Pletschbach von einer 
Überflutung betroffen. Auch bei einem 500-jährlichen Hochwasserereignis wäre das geplante 
Baugebiet nicht durch Grundhochwasser gefährdet.  
Gemäß der Starkregengefahrenkarte der Stadt Köln (StEB Köln 2020) ist heute die Starkre-
gengefährdung bei einem 100- jährlichen Ereignis innerhalb des Plangebietes überwiegend 
als gering eingestuft. Kleinflächig liegen im Acker auch Bereiche mit mäßiger Gefährdung vor. 
Das unmittelbare Umfeld des Pletschbaches ist mit mäßig bis sehr hoch eingestuft. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich hinsichtlich der oben ausgewerteten Be-
lange keine Veränderungen gegenüber dem Ist-Zustand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Im Plangebiet w erden keine Industrie-  und Gewerbebetriebe geplant, die mit gefährlichen 
Stoffen umgehen und unter die Störfallverordnung fallen. Es entsteht lediglich eine neue 
Wohnbebauung, so dass von der neuen Planung keine Gefahren im Sinne des § 50 Satz 1 
BImSchG ausgehen. 
Hinsichtlich der Magnetfeldbelastung wird den stadtinternen Abstandsempfehlungen genüge 
getan, da die geplante Wohnbebauung einen Abstand von mindestens ca. 25 m zur 
Bahntrasse aufweist. 
Bei einem HQ100 wären überwiegend Bereiche der neuen Kompensa tionsfläche von einer 
temporären Überflutung betroffen. Bei einem Extremhochwasser (HQ500) ist eine Betroffen-
heit der südlichen, geplanten Wohnbebauung gegeben.  
Hinsichtlich möglicher Starkregenereignisse liegt aktuell im Plangebiet eine geringe Gefähr-
dung vor. Das Entwässerungskonzept der Generalplaner Infrastruktur Dr. Leßmann GmbH 
(2020) enthält eine Überflutungsbetrachtung. Im Rahmen einer Überflutung der Verkehrsan-
lagen fließt auf der Grundlage der Höhenentwicklung der Gradienten der Verkehrsanlagen 
das Regenwasser unschädlich in die südlichen Flächen. Der Überflutungsnachweis nach DIN 
1986-100 für die privaten Grundstücke mit einer abflusswirksamen Fläche >800 m² muss für 
das vorliegende Erschließungsvorhaben nicht geführt werden, da die jeweiligen Fl ächen im 
öffentlichen Starkregenkonzept als abflusswirksam berücksichtigt werden. Hierbei handelt es 
sich um eine Ausnahmeregelung, da eine große öffentliche Grünfläche in unmittelbarer Um-
gebung angrenzt und die schadlose Ableitung von Niederschlagswasser auch bei extremen 
Ereignissen möglich ist. Für die privaten Flurstücke ist das Gelände so zu modellieren, dass 
bei einem Starkregenereignis das Niederschlagswasser unschädlich in das südlich gelegene 
Landschaftsgebiet gelangen kann. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Bei einem Extremhochwasser (HQ500) wäre der südliche Teil der Wohnbebauung von einer 
temporären Überflutung betroffen. Aufgrund der Seltenheit des Vorkommens, ist eine Durch-
führung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr unverhältnismäßig. 
Da Kanalnetze nicht für die bei Starkregen anfallenden Wassermengen dimensioniert sind, 
wird bei der Planung berücksichtigt, dass bei außergewöhnlichen Niederschlagsereignissen 
die Wassermengen möglichst schadlos zwischengespeichert, abgeleitet bzw. von Gebäuden

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ferngehalten werden. Für die Entwässerung der öffentlichen Erschließung wird darauf geach-
tet, dass ausreichend Retentions- bzw. Rückhalteflächen für Starkregenereignisse vorgehal-
ten werden bzw. eine gezielte und schadlose Ableitung von Starkregenereignissen über Grün-
flächen erfolgen kann. 
 
Bewertung:  
Erhebliche Auswirkungen durch Störfallbetriebe gehen von der Planung nicht aus. Ebenso 
wirken keine erheblichen Wirkungen auf die neue Planung ein. 
Hinsichtlich möglicher Auswirkungen durch Hochwasser ist zu berücksichtigen, dass hier von 
einer geringen Häufigkeit (HQ500) auszugehen ist. 
Gemäß der Überflutungsbetrachtung kann bei einem Starkregenereignis das Niederschlags-
wasser unschädlich in das südliche Landschaftsschutzgebiet gelangen. 
 
5.5.12.5 Besonnung/Belichtung 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Aktuell findet eine natürliche Besonnung der Grün- und Freiflächen im Plangebiet statt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine Veränderungen hinsichtlich der Be-
sonnung/Belichtung. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Zur Schaffung gesunder Wohnverhältnisse nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB ist eine Beschattung 
innerhalb des Baugebietes sowie angrenzender Bebauung zu vermeiden. Grundsätzlichen 
werden die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eingehalten, so dass  von gesunden 
Wohnverhältnissen hinsichtlich der Besonnung auszugehen ist.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind hinsichtlich des Aspektes der 
Besonnung nicht erforderlich. 
 
Bewertung:  
Erhebliche Auswirkungen auf gesunde Wohnverhältnisse hinsichtlich des Belangs der Beson-
nung/Belichtung gehen von der Planung nicht aus. 
 
5.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 d BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Zu den Sachgütern zählen alle Anlagen der Ver- und Entsorgung, wie vorhandene Gas-, Was-
ser-, Telekommunikations- und Stromleitungen sowie die Verkehrsinfrastruktur. Eine entspre-
chende Infrastruktur ist in den angrenzenden Straßen Baptiststraße und Berrischstraße vor-
handen. 
Im Plangebiet selbst sind keine Baudenkmäler vorhanden. Gemäß der Denkmalliste der Stadt 
Köln grenzen jedoch unmittelbar nördlich in der Baptiststraße sowie westlich in der Berrisch-
straße einige Denkmäler an das Plangebiet an, wie beispielsweise Reste einer Hofanlage, ein 
Wegekreuz, denkmalgeschützte Wohnhäuser, eine Schule sowie die Kirche Sankt Johann 
Baptist. Weitere Denkmäler liegen im Stadtteil Roggendorf/ Thenhoven im Umfeld des Plan-
gebietes.  
Gemäß der Stellungnahme des Amtes für Bodendenkmalpflege befindet sich das Plangebiet 
innerhalb einer seit der Jungsteinzeit dicht besiedelten Altsiedellandschaft. Das unmittelbar

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nördlich an den Pletschbach angrenzende Planungsareal ist Teil einer besonders siedlungs-
begünstigten Zone mit zahlreichen vorgeschichtlichen, römischen und mittelalterlichen Fund-
stellen, die sich beidseitig des Bachverlaufs ausdehnt. Im Norden, Süden und Osten werden 
die Planungsflächen von Altwegen begleitet (heutige Baptiststraße, Bruchstraße, Mörterweg).  
Im Rahmen einer Auswertung von Luftbildern wurden im Plangebiet anhand von Bodenver-
färbungen und Vegetationsanomalien archäologische Luftbildbefunde identifiziert. Diese um-
fassen kreisförmige Strukturen von ca. 10 -  20 m Durchmesser, die als Kreisgräben oder 
Reste von Grabhügeln interpretiert werden können und dichte Konzentrationen kleiner rund-
licher Bodenverfärbungen, bei denen es sich wahrscheinlich um die Reste von Holzbauten 
handelt, insbesondere um Gruben, in welche die Pfosten aufgehender Holzkonstruktionen 
eingesetzt waren. 
Aufgrund des Sachverhalts ergibt sich die Prognose, dass im Plangebiet Bodendenkmäler zu 
erwarten sind, so dass es aus Sicht der Archäologischen Bodendenkmalpflege erforderlich 
ist, eine archäologische Sachverhaltsermittlung mit Baggersondagen nach Maßgabe der Er-
laubnis nach § 13 DSchG durchzuführen. Die Ergebnisse des Abschlussberichtes zur archä-
ologischen Sachverhaltsermittlung (archaeologie.de 2020) werden im Folgenden zusammen-
gefasst wiedergegeben. 
Geplant waren 14 Suchschnitte von jeweils 50 Metern Länge und 4 Metern Breite, die das 
Untersuchungsgelände möglichst gleichmäßig abdeckten. Ein Streifen nördlich des Pletsch-
baches wurde von der Untersuchung ausgenommen, da dort keine Bebauung geplant ist und 
durch den Bodenschutz die Empfehlung gegeben wurde, in diesem Bereich möglichst keine 
Bodeneingriffe vorzunehmen. Auf dem Untersuchungsgebiet zwischen Baptiststraße, Ber-
rischstraße, Pletschbach und der Bahnlinie ließen sich in drei Suchschnitten geringe Reste 
menschlicher Besiedlung nachweisen. Während sich im Westen der Fläche geringe Spuren 
mittelalterlicher Zeitstellung befanden, zeichneten sich im Norden der Fläche im Bereich einer 
kleinen Kuppe geringe Reste vorgeschichtlicher Besiedlung ab. Innerhalb der vorgeschichtli-
chen Besiedelungsspuren weist die Silexklinge aus Stelle 23 auf menschliche Anwesenheit 
im Neolithikum hin, während sich die gruppierten Befunde im Arbeitsbereich Stelle 16 anhand 
der leistenverzierten Keramik in die Zeitstufe mittlere Bronzezeit bis Hallstatt D einordnen las-
sen. Auf entzerrten Luftbildern waren südwestlich der Stelle 23 mögliche Kreisgräben markiert 
worden. Diese konnten in den Suchschnitten Stellen 9, 10 und 11 jedoch nicht nachgewiesen 
werden. Die geringe Erhaltungstiefe der Befunde und die großen Abstände zwischen ihnen 
deuten darauf hin, dass der größere Teil der Siedlungsspuren bereits durch Erosionsprozesse 
und landwirtschaftliche Arbeiten zerstört wurde und nur noch die tiefsten Befunde erhalten 
blieben. Die Ausdehnung der bronze-  bis eisenzeitlichen Siedlung lässt sich nicht genauer 
eingrenzen, dürfte sich aber vor allem im Bereich der Kuppe erstreckt haben, wie es sich bei 
anderen Siedlungen der näheren Umgebung belegen lässt. Auch die beiden Gefäßreste las-
sen sich nicht als Urnenbestattungen ansprechen, sodass bei den aufgedeckten Befunden 
eher von den Resten einer Wohnbebauung auszugehen ist. Die mittelalterlichen Befunde im 
Westen des Untersuchungsraumes dürften mit dem alten Verlauf der Berrischstraße und dem 
historischen Kern der Siedlung entlang der Straße zusammenhängen. Da zusammen mit dem 
Bruchstück Pingsdorfer Machart in der Füllung der kleinen Grube Stelle 24 auch ein Bruch-
stück jüngerer Zeitstellung lag, kann die Pingsdorfer Scherbe lediglich einen Terminus post 
quem angeben. 
 
In 2021 wurden zusätzliche Untersuchungen durchgeführt (archaeologie.de 2022). G emäß 
des Abschlussberichtes wurden ausgehend von den bisherigen Ergebnissen bei den drei be-
fundführenden Schnitten der Sachverhaltsermittlung in drei Bereichen Erweiterungsflächen 
ausgewiesen je im Norden, bei der Baptiststraße, im Osten, bei der Bahnstrecke und im Wes-
ten bei der Berrischstraße. Die Feldarbeit begann am 04.11.2021 und am 25.01.2022 wurde 
sie abgeschlossen. In der Erweiterungsfläche Nord, an der Baptiststraße, wurden zwei Be-
fundkonzentrationen erfasst (BK 1 und BK 2); in der Erweiterungsfläche Ost, in der Nähe der 
Bahnstrecke, ebenfalls zwei Befundkonzentrationen (BK 3 und BK 4) erfasst. Alle vier konnten 
zweifelsfrei der Eisenzeit (800 -15 v. Chr.) zugerechnet werden. In der Erweiterungs -fläche

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West, an der Berrischstraße, waren die meisten archäologisch relevanten Befunde hochmit-
telalterlich. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine Veränderungen hinsichtlich Kulturgü-
tern und sonstigen Sachgütern. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Unter Berücksichtigung der unten aufgeführten Untersuchungen beim Bau von Tiefgaragen 
etc. gehen keine erheblichen Auswirkungen auf Kulturgüter aus. Auswirkungen auf sonstige 
Sachgüter entstehen nicht. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Das Plangebiet liegt in einem archäologischen Verdachtsgebiet. Über den Bestand hinausge-
hende Bodeneingriffe wie der Bau einer Tiefgarage erfordern daher archäologische Untersu-
chungen, die mit dem Römisch Germanischen Museum/ Archäologische Bodendenkmal-
pflege abzustimmen sind. In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenom-
men. 
 
Bewertung:  
Erhebliche Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter gehen von der Planung 
nicht aus. 
 
5.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, 
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 e BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Hinweise auf Emissionen ausgehend von dem Plangebiet liegen nicht vor. Aufgrund der land-
wirtschaftlichen Nutzung ist von einer zeitweisen Geruchsemission im Rahmen von Düngear-
beiten auszugehen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine Veränderungen hinsichtlich der Emis-
sionssituation. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Bei Durchführung der Planung werden keine erheblichen Licht- oder Geruchsemissionen ent-
stehen. Eine Abstrahlung von erhebli chen Wärme- oder Strahlungsemissionen wird mit der 
Umsetzung der Planung nicht einhergehen. 
Die Entsorgung der anfallenden Hausabfälle ist über die kommunale Entsorgung durch die 
Abfallwirtschaftsbetriebe (AWB) der Stadt Köln sichergestellt. 
Hinsichtlich des Umgangs mit Abwasser liegt das Entwässerungskonzept der Generalplaner 
Infrastruktur Dr. Leßmann GmbH (2020) vor. Demnach wird für die Ableitung des Schmutz-
wassers ein Mischwasserkanalsystem in den öffentlichen Erschließungsstraßen mit Anbin-
dung an den Mischwasserkanal in der Berrischstraße geplant. Das Niederschlagswasser von 
den privaten Flächen wird dezentral versickert. Das Niederschlagswasser von den öffentli-
chen Verkehrsanlagen wird über Straßenabläufe in den Mischwasserkanal eingeleitet.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir-
kungen:  
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind hinsichtlich des Aspektes der 
Emissionen nicht erforderlich. 
 
Bewertung:  
Ein sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern wird sichergestellt. Erhebliche Aus-
wirkungen gehen von der Planung hinsichtlich dieses Belangs sowie möglicher Emissionen 
nicht aus. 
 
5.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB) 
Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen Opti-
mierung, Beschluss des Rates der Stadt Köln zur Klimaneutralität bis 2035 vom 24.06.2021 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die vorhandenen Frei- und Grünflächen sind aktuell bezogen auf die Nutzung erneuerbarer 
Energien und der sparsamen und effizienten Nutzung von Energie nicht direkt relevant. 
Möglicherweise werden hier angebaute Feldfrüchte, insbesondere Mais, der westlich von 
Worringen vorhandenen Biogasanlage zugeführt. Da im Umfeld des Plangebietes innerhalb 
und außerhalb des Stadtgebietes von Köln ausreichend Anbauflächen für Silomais und an-
dere energetisch nutzbare Pflanzen zur Verfügung stehen, ist dieser Belang nicht weiter rele-
vant. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine Veränderungen hinsichtlich der Ist -
Situation. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Grundsätzlich sind die Dachflächen der geplanten Gebäude, je nach Ausrichtung, für eine 
Installation von Anlagen für Photovoltaik oder Solarthermie geeignet. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Energiekonzept mit zwei Varianten er-
arbeitet (Deutsche Reihenhaus AG, GAG Immobilien AG 2022). Das Vorhaben wird darin mit 
seinen energierelevanten Kenngrößen und Rahmenbedingungen beschrieben. Der Gebäu-
destandard gemäß KfW 55 wird angestrebt. Hier liegt der Primärenergiebedarf 45 % unter 
den Vorgaben der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV). Alle Wohnungen und Einfa-
milienhäuser sind gut besonnt und entweder nach Osten, Westen oder Süden orientiert. Bei 
der Reihenhaus- und Doppelhausbebauung soll aufgrund der Synergie mit Photovoltaik und 
der Möglichkeit zur flexiblen Einbindung regenerativ erzeugten Biogases als  Brennstoff bei 
diesem Projekt die Außenluft-Wasser-Wärmepumpen mit Gasspitzenlastkessel-Variante zum 
Einsatz kommen. Von der zuvor favorisierten BHKW-Variante wird aufgrund der gewünschten 
Photovoltaik-Einbindung und den aktuell sehr hohen Betriebskosten bei 100 % Biogasversor-
gung abgesehen. 
Im Geschosswohnungsbau wird eine BHKW-Variante mit PV-Anlagen umgesetzt, wobei bei 
der Kindertageseinrichtung eine Luft -Wasser-Wärmepumpe mit PV -Anlage eingesetzt wer-
den soll. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Das Energiekonzept bewertet zwei Varianten zur Energieversorgung. Der Gebäudestandard 
gemäß KfW 55 wird angestrebt. Regelungen hierzu werden in den Städtebaulichen Vertrag 
zum Bebauungsplan aufgenommen.

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Bewertung:  
Der Belang „Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie“ 
wird entsprechend der vorgenannten Varianten-Betrachtung im Planverfahren berücksichtigt. 
Erhebliche Auswirkungen auf das Klima werden unter Berücksichtigung dieser Aspekte aus-
geschlossen. 
 
5.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere 
des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 g BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Landschaftsplans 
der Stadt Köln, der am 13. Mai 1991 als Satzung in Kraft getreten ist. 
Gemäß der aktuellen Darstellung des Landschaftsplanes  liegt im gesamten Plangebiet das 
Landschaftsschutzgebiet LSG 2 „Pletschbachtal und Waldbereich um das Wasserwerk Wei-
ler“ vor. Die Abgrenzung des LSG 2 wurde im Zuge eines vorherigen FNP-Änderungsverfah-
rens angepasst und umfasst seitdem lediglich den südlichen Teil der landwirtschaftlichen Flä-
che. Der Träger der Landschaftsplanung hatte hierzu sein Einverständnis gegeben. 
Das LSG „Pletschbachtal und Waldbereich um das Wasserwerk Weiler“ wurde festgesetzt: 
• zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, ins-
besondere durch Sicherung von Lebensräumen  gefährdeter Pflanzen- und Tierarten 
in naturnah entwickelten Waldbereichen und Feuchtgebieten sowie von stadtklima-
tisch wichtigen Ausgleichsräumen 
• wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes der von Alluvialrin-
nen durchzogenen Niederterrasse 
• wegen der besonderen Bedeutung des vielgestaltigen Landschaftsraumes für die Er-
holung 
Für den westlichen und nördlichen Randbereich legt der Landschaftsplan das Entwicklungs-
ziel 8 „Zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Baulei tplanung“ fest. Der über-
wiegende Teil des Plangebietes liegt im Bereich des Entwicklungsziels 3 „Ausgestaltung und 
Entwicklung der Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden 
Elementen“. 
Der „Pletschbach zwischen Thenhoven und Worringer Bruch“ ist als geschützter Landschafts-
bestandteil (6.04) dargestellt. 
Die Fläche ist als Pflegemaßnahme Nr. 6.4 -  6 festgelegt: Die Hecken am Pletschbach zwi-
schen Thenhoven und Worringer Bruch sind abschnittsweise alle 15 - 20 Jahre auf den Stock 
zu setzen. 
Zudem ist das Plangebiet zum Teil Bestandteil der LANUV-Biotopverbundfläche VB-K-4907-
001 „Acker-Laubwaldkomplex westlich von Chorweiler“.  
Der südliche Bereich des Plangebietes befindet sich im Trinkwasserschutzgebiet „Weiler“ -  
Zone III A. Ca. 1 30 m östlich liegt die Zone III B des Trinkwasserschutzgebietes „Weiler“, 
ca. 400 m südlich die Zone II. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine Änderungen hinsichtlich der benann-
ten Schutzgebiete.

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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Bereich der Wohnbaufläche gemäß FNP werden den Zielen der Bauleitplanung entgegen-
stehende Schutzausweisungen und Ziele des Landschaftsplanes mit der Rechtskraft des Be-
bauungsplanes aufgehoben. Der Landschaftsplan wird dann zu einem späteren Zeitpunkt an-
gepasst. Für den Eingriff durch die geplante Erschließungsstraße außerhalb der im FNP dar-
gestellten Wohnbaufläche wird eine Befreiung / Ausnahme vom Landschaftsschutz erforder-
lich. 
Eingriffe in die benannte Biotopverbundfläche sind -  zur Realisierung des Wohngebietes - 
unvermeidbar. 
Im Trinkwasserschutzgebiet im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Weiler und 
Worringen/Langel der Gas-, Elektrizitäts- und Wasserwerke Köln AG (Wasserschutzgebiets-
verordnung Weiler vom 21. Oktober 1991)  sind innerhalb der Schutzzone III A u.a. Verbote 
und Auflagen hinsichtlich Wasserbehandlung und Wasserrückführung benannt, die zu berück-
sichtigen sind.  
In der Schutzzone III A ist das Errichten, Erweitern, wesentliche Ändern oder Ändern der Nut-
zung von baulichen Anlagen verboten, wenn anfallendes Abwasser, ausgenommen schwach 
belastetes Niederschlagswasser aus der Dachentwässerung nicht vollständig und sicher aus 
der Zone III A hinausgeleitet wird oder wenn Stoffe verwendet werden, bei denen die Gefahr 
des Auswaschens oder Auslaugens wassergefährdender Stoffe besteht. 
Weiterhin ist das Errichten von Abwasserbehandlungsanlagen, ausgenommen Regenüber-
laufbecken, Regenrückhaltebecken und Kleinkläranlagen als Ausnahme im Einzelfall verbo-
ten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Hinsichtlich der Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet ist eine Flächeninanspruch-
nahme unvermeidbar. Ausgleichsmaßnahmen erfolgen einerseits durch eine naturnahe Ge-
staltung der Ausgleichsfläche A1 und A2, so dass die verbleibenden Flächen des LSG aufge-
wertet werden können. Weiterhin werden die verbleibenden Flächen des LSG 2 und der GLB 
nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen und damit gesichert. 
Die geplante Versickerung von unverschmutztem Niederschlagswasser trägt zu einer Vermin-
derung von Auswirkungen auf das Grundwasser bei. 
 
Bewertung:  
Unter Berücksichtigung der naturnahen Gestaltung der Ausgleichsfläche A1 und A2 im LSG 
und der geplanten Versickerung von Niederschlagswasser gehen von der Planung keine er-
heblichen Auswirkungen auf Schutzgebiete aus. Gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW treten 
die den Planungszielen des Bebauungsplanes entgegenstehenden Darstellungen des Land-
schaftsplanes mit Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft. In den Bebauungsplan wird 
ein Hinweis auf die Lage des Plangebietes in der Wasserschutzzone III A aufgenommen.
  
 
5.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechts-verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Ge-
meinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 h BauGB)  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Hinsichtlich der Luftqualität liegen für das Plangebiet 
keine konkreten Angaben vor. Das Plangebiet ist nicht Bestandteil der Umweltzone des Luft-
reinhalteplans der Stadt Köln. Zur Luftgüte siehe die Kapitel 5.5.6.1, 5.5.6.2 und 5.7.15. 
 
5.5.18 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a 
bis d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft,

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Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit 
und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7i) BauGB) 
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7i) BauGB sind im Rahmen der Umweltprüfung die Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes zu berücksichtigen (siehe auch Punkt 
5.5.8 Wirkungsgefüge). Wie den einzelnen Schutzgutkapiteln entnommen werden kann, er-
füllen bestimmte Strukturen im Plangebiet vielfältige Funktionen. So weisen zum Beispiel die 
Freiflächen und Gehölzsäume eine Bedeutung für das Schutzgut Tiere und Pflanzen, für das 
Landschaftsbild / Stadtbild und das Klima auf. Gleichzeitig bestehen Wechselwirkungen zwi-
schen der klimatischen und lufthygienischen Situation und der menschlichen Gesundheit.  
Wechselbeziehungen zwischen den Schutzgütern wurden im Rahmen der Bestandsanalyse 
und Bewertung, sowie Auswirkungsprognose berücksichtigt und in die Gesamtbewertung der 
Belange des Umweltschutzes einbezogen. 
Erhebliche Umweltauswirkungen bzw. sich negativ verstärkende Wechselwirkungen zwi-
schen einzelnen Schutzgütern oder spezielle Beeinträchtigungen, die sich infolge von Wir-
kungsverlagerungen ergeben können, sind im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes 
nicht zu erwarten. 
 
5.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die 
Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB 
- Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 
2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkun-
gen  (§ 1 Abs. 6 Nr. 7j) BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 ge-
mäß DIN EN 1998-1/NA (2011). Dort werden vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung 
ausgewiesen. Demnach können in Köln leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten 
Beschädigungen an Gebäuden.  
 
Sonstige schwere Unfälle oder (Natur-)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr unwahr-
scheinlich anzunehmen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Der überwiegende Teil der Ge-
bäude im Plangebiet wird neu errichtet unter Beachtung der Hinweise DIN EN 1998 -1/NA 
(2011). Der Anteil an sensibler Wohnnutzung wird im Plangebiet erhöht. Die Anforderungen 
an Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräft e werden berücksich-
tigt. Insofern erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder 
Katastrophen nicht. Dies gilt auch für die Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, 
Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Kultur- und Sach-
güter sowie Wechselwirkungen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sons tige schwere Unfälle oder Katastro-
phen für das Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Pla-
nung erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastro-
phen nicht. 
 
5.5.20 Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
In 2019 hat eine Biotoptypenaufnahme des Plangebietes entsprechend der Einstufung nach 
dem Köln - Code (Sporbeck) durch das Planungsbüro Seppeler stattgefunden. Die Ergeb-
nisse des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages ( Förder Landschaftsarchitekten GmbH

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und Planungsbüro Seppeler 2022 ) sind bereits im Kapitel 5 .5.2 dargestellt, sodass  darauf 
verwiesen wird.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der geplanten  Wohnbebauung würde der Biotop-  und Baumbestand 
vollständig erhalten und weiterhin bestehen bleiben. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Eingriffsregelung umfasst die Beurteilung des Plangebietes vor und nach dem Eingriff und 
ermittelt den Wertverlust bzw. den notwendigen Kompensationsbedarf für Eingriffe in die ein-
zelnen Schutzgüter ( Förder Landschaftsarchitekten GmbH und Planungsbüro Seppeler 
2022). Der Baumbestand wird, sofern er außerhalb des ausgleichspflichtigen Bereiches liegt, 
gesondert betrachtet. Als Eingriffsfläche wird der noch unbebaute Teil des Geltungsbereiches 
eingestuft. Bereits bebaute Grundstücke werden nicht mehr berücksichtigt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Durch die Umwandlung größerer Ackerflächen zu extensiv gepflegten Wiesenflächen mit He-
ckenpflanzungen südlich der Wohnbebauung werden im Zuge der Umsetzung der Kompen-
sationsmaßnahmen wertvolle Ersatzlebensräume, insbesondere für Vogelarten, geschaffen, 
die zudem als Biotopverbundflächen eine große Bedeutung haben. 
Der Kompensationsbedarf ergibt sich aus der Differenz des Biotopwertes zwischen Bestand 
und Planung im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich (s. a. Tabellen 3 bis 8 im Anhang zum 
Umweltbericht). Die Wertigkeit des Bestandes im gesamten Geltungsbereich beträgt 694.693 
Wertpunkte. Der heutige Bestand im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich des Bebauungs -
planes hat einen Biotopwert von 403.804 Punkten. Wertgebende Biotoptypen sind die Gebü-
sche, Ruderalflächen und kleinflächig das temporär wasserführende Fließgewässer. 
Die aktuelle Planung, weist im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich des Bebauungsplanes 
einen Biotopwert von 136.329 Punkten auf. Biotope von mittlerem Wert sind die öffentlichen 
Grünflächen (7 Wertpunkte) auf dem Ausgangsbiotop Acker (6 Wertpunkte). Von geringe-rem 
Wert sind die Hausgärten. Bei der Gegenüberstellung Bestand/Planung ergibt sich ein Bio-
topwertverlust von 267.475 Wertpunkten im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich. 
Das ermittelte Defizit kann durch die Ausgleichsmaßnahmen A1, A2 innerhalb des Plangebie-
tes, außerhalb des eingriffspflichtigen Ausgleichsbereiches, und die berücksichtigten Baum-
pflanzungen kompensiert werden (insgesamt 319.858 Wertpunkte).  
Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes (für die Feldlerche) erzielen einen Wert 
von 48.300. Insgesamt entsteht ein Wertüberschuss von 100. 683 Punkten, so dass der Ein-
griff ausgeglichen ist. 
 
Bewertung:  
Die Eingriffe entstehen überwiegend im Bereich von intensiv genutzten Ackerflächen. Als hö-
herwertig sind lediglich randliche Brache-  oder Gehölzsukzessionsflächen zu bewerten. Da 
die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung zu dem Ergebnis kommt, dass im Rahmen der Kompen-
sationsmaßnamen innerhalb des Plangebietes sogar ein Biotopwertpunkteüberschuss erzielt 
werden kann, verbleiben keine erheblichen Auswirkungen. 
 
5.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff)) 
Gemäß Anlage 1 BauGB sind kumulative Wirkungen bei der Beurteilung der Auswirkungen 
zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall sind im direkten Umfeld keine weiteren Planungen

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vorhanden/bekannt, von denen Wirkungen auf den betroffenen Planungsraum ausgehen. Er-
hebliche Umweltauswirkungen im Rahmen der Kumulierung mit den Auswirkungen von Vor-
haben unmittelbar benachbarter Plangebiete liegen nicht vor. 
Im weiteren Umfeld liegt das Plangebiet „Kreuzfeld“, hier werden Wohnbebauung Gemeinbe-
darfs-, Gewerbe- Sport- und Grünflächen geplant. Derzeit wird dazu ein dialogisches Werk-
stattverfahren durchgeführt. Konkrete Aussagen zu Umweltauswirkungen dieser Planung lie-
gen noch nicht vor, so dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen zu möglicherweise kumu-
lierenden Auswirkungen mit der Planung „Südlich Baptiststraße getroffen werden können. 
Im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsstudie (Stufe I Vorprüfung) hat hinsichtlich möglicher er-
heblicher Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes „Worringer Bruch“ eine Prüfung kumulativer 
Wirkungen stattgefunden (Uwedo 2020). Demnach wurde geprüft, ob es im Zusammenhang 
mit anderen Plänen und Projekten zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele 
kommen kann. Im Ergebnis treten keine kumulativen Effekte im Sinne von Summationswir-
kungen auf. 
 
5.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh)) 
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass für die baulichen Entwicklungen innerhalb des 
Plangebietes nur allgemein häufig verwendete Techniken und Stoffe angewandt bzw. einge-
setzt werden. Konkrete Angaben hierzu liegen nicht vor. Im Allgemeinen sind Vorgaben von 
DIN-Normen, aus den jeweiligen Fachgesetzen und fachlich anerkannte Methoden anzuwen-
den. Bei Planung und Ausführung nach dem Stand der Technik sind keine Auswirkungen zu 
erwarten. 
 
5.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl  
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d)) 
Die Fläche ist bereits im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt und ist in ihrer 
Größenordnung die letzte Fläche dieser Art in Roggendorf/Thenhoven. Aufgrund fehlender 
alternativer Potentialflächen wurde auf die Prüfung von Alternativstandorten verzichtet. 
 
C Zusätzliche Angaben 
 
5.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
Als Beurteilungsgrundlage für die Auswirkungen wurden die im Kapitel 5.9 aufgelisteten Da-
tengrundlagen ausgewertet. Den vorliegenden Fachgutachten können die jeweils zu Grunde 
liegenden technischen Verfahren zur Datenerhebung wie Rammkernsondierungen, die schall-
technische digitale Berechnung der Beurteilungspegel, die digitale Berechnung von Erschüt-
terungswerten sowie Verkehrszählungen entnommen werden. 
Zum jetzigen Planungsstand sind keine Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der An-
gaben aufgetreten, die die Beurteilung der Erheblichkeit von möglichen Umweltauswirkungen 
des Planungsvorhabens maßgeblich eingeschränkt haben. 
 
5.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Mo-
nitoring) 
Gemäß § 4c BauGB überwachen die Städte und Gemeinden die erheblichen Umweltauswir-
kungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvor-
hergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeig-
nete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.  
Im Rahmen der Umweltprüfung werden Prognosen zu den möglichen Umweltauswirkungen 
der Umsetzung der Planung „Südlich Baptiststraße“ getroffen. Diese sind als belastbar einzu-
stufen, daher sind keine Maßnahmen zur Überwachung nicht vorhersehbarer erheblicher Um-
weltauswirkungen zu formulieren.

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5.8 Zusammenfassung 
Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die 
Realisierung von Wohnbebauung. Das rund 11 Hektar große Areal befindet sich südlich der 
Baptiststraße, östlich der Berrischstraße und ist im Osten durch die Eisenbahntrasse und im 
Süden durch den Pletschbach begrenzt. Es ist im Flächennutzungsplan überwiegend als 
Wohnbaufläche ausgewiesen. Die Deutsche Reihenhaus AG und die GAG Immobilien AG 
planen eine Wohnbebauung in Form von Reihenhäusern, Doppelhäusern und Mietwohnun-
gen im Geschosswohnungsbau sowie ergänzend eine Kindertagesstätte zu realisieren. 
 
Die Betroffenheit der Umweltauswirkungen auf die Umweltbelange ist hier zusammenfassend 
dargestellt: 
 
Tiere  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Vor dem Hintergrund fehlender Habitatbestandteile bzw. unzureichender Habitatqualität auf 
der Vorhabenfläche ist eine erhebliche Beeinträchtigung der im FIS verzeichneten „planungs-
relevanten Vogelarten“ auszuschließen, sofern geeignete CEF-Maßnahmen im Plangebiet als 
auch im räumlichen Zusammenhang außerhalb des Plangebietes umgesetzt werden. Pla-
nungsrelevante Amphibien- und Reptilienarten wurden im Plangebiet nicht kartiert. Unter Be-
achtung und Umsetzung der vorbeschriebenen Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichs-
maßnahmen ist ein Ausschluss des Eintretens artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände 
nach § 44 Abs.1 BNatSchG sichergestellt. Die Belange des Artenschutzes stehen den städ-
tebaulichen Zielen im Plangebiet nicht prinzipiell entgegen. 
 
Pflanzen 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Die Eingriffe entstehen überwiegend im Bereich von intensiv genutzten Ackerflächen. Als hö-
herwertig sind lediglich randliche Brache-  oder Gehölzsukzessionsflächen zu bewerten. Da 
die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung zu dem Ergebnis kommt, dass im Rahmen der Kompen-
sationsmaßnamen innerhalb des Plangebietes sogar ein Biotopwertpunkteüberschuss erzielt 
werden kann, verbleiben keine erheblichen Auswirkungen. 
Die 10 Ersatzpflanzungen sind als Baumpflanzungen im Geltungsbereich des Bebauungspla-
nes bereits berücksichtigt. So ist vorgesehen im Bereich einer öffentlichen Grünfläche 12 
Bäume (mind. Stammumfang = StU 20/25 cm), in der privaten Grünfläche im Osten 7 Bäume 
(mind. StU 18/20 cm) und in der Ausgleichsfläche A1 zusätzlich 19 weitere Bäume (mind. Stu 
18/20 cm) zu pflanzen. Die Entfernung der 10 Gehölze wäre nach Baumschutzsatzung somit 
kompensiert. 
 
Fläche  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Grundsätzlich geht jede Neuplanung von bislang baulich nicht genutzten Flächen mit einem 
Flächenverlust / einer Flächeninanspruchnahme einher. Der Bebauungsplan führt überwie-
gend zu einer Bebauung im Bereich einer großen Ackerfläche, sodass im gesamten Plange-
biet eine großflächige Veränderung der Flächennutzung und ein Flächenverbrauch stattfindet. 
Eine genaue Bilanzierung der neuen Flächeninanspruchnahme und Wertigkeiten kann dem 
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag und der Tabellen im Anhang des Umweltberichtes ent-
nommen werden. Aufgrund der Erhöhung des Versiegelungsgrades, ist dies als erhebliche 
Auswirkung auf das Schutzgut Fläche zu bewerten.

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Boden  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Die Planung bereitet einen großflächigen Eingriff in den Boden vor. Auch unter Berücksichti-
gung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ist dies als erhebliche Auswirkung 
auf das Schutzgut Boden zu bewerten, die nicht wesentlich gemindert werden kann . Durch 
eine bodenkundliche Baubegleitung (BBB) und die multifunktionale Kompensation durch die 
Anlage von zahlreichen Grünflächen, insgesamt 176 festgesetzte Baumpflanzungen, der Auf-
gabe der Nutzung und extensiven Pflege der künftigen Kompensationsflächen sowie der zu-
sätzlichen Nutzungsaufgabe einer rund 0,69 ha großen Fläche für die Feldlerche in Köln-
Rondorf, können die erheblichen Beeinträchtigungen jedoch kompensiert werden. 
 
Wasser  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Oberflächenwasser 
Für die Querung des Gewässers Pletschbach ist eine Befreiung / Ausnahme vom Land-
schaftsschutz, für das Einleiten eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Der gering-
fügige Eingriff in den Pletschbach zur Herstellung der querenden Verkehrserschließung ist 
nicht als erhebliche Auswirkung zu bewerten.  
Grundwasser 
Unter Berücksichtigung der geplanten Versickerung von Niederschlagswasser gehen von der 
Planung keine erheblichen Auswirkungen auf das Grundwasser aus. 
 
Luft 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Emissionen 
Die Bebauung des Plangebietes führt zum Anfall von Luftschadstoffen aus Feuerungsanlagen 
und MIV. Auf der Grundlage des Energiekonzeptes und der Erschließung des Plangebietes 
durch den ÖPNV, gehen von der Planung keine erheblichen Auswirkungen auf die Luftqualität 
aus. 
Immissionen 
Unter Berücksichtigung des Energiekonzeptes und der umfangreichen Begrünungsmaßnah-
men im Plangebiet gehen von dem Bebauungsplan keine erheblichen Auswirkungen auf die 
Luftqualität aus. 
 
Klima 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Die Freifläche ist im Bestand wertvoll für das Stadtklima. Aufgrund der geplanten Bebauung 
ist zunächst von erheblichen Auswirkungen auf das Stadtklima auszugehen. Vor dem Hinter-
grund der umfangreichen Begrünungsmaßnahmen im geplanten Wohngebiet sowie der rand-
lichen und teils großflächigen Ausgleichsmaßnahmen, können die erheblichen Auswirkungen 
auf das Klima jedoch deutlich gemindert werden, auch wenn eine Versiegelung bisheriger 
landwirtschaftlicher Nutzflächen unvermeidbar ist. 
 
Landschaft  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Auch wenn der Ackerfläche keine besondere Bedeutung hinsichtlich des Landschaftsbildes 
zukommt und umfangreiche Begrünungsmaßnahmen innerhalb des neuen Wohngebietes so-
wie im Bereich der südlichen Ausgleichsfläche geplant sind, gehen von der Planung aufgrund 
der großflächigen Veränderung von Offenland in Siedlungsfläche erhebliche Auswirkungen 
auf das Landschaftsbild aus. Die geplanten Pflanzmaßnahmen im Bereich der Kompensati-
onsfläche werden nach einiger Zeit des Wachstums den Eingriff in das Landschaftsbild zu-
mindest teilweise kaschieren. Ein vollständiger Ausgleich des Eingriffs in das Landschaftsbild 
ist nicht möglich.

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Biologische Vielfalt 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Unter Berücksichtigung der geplanten Begrünungsmaßnahmen, der naturnahen Gestaltun g 
der südlichen Ausgleichsfläche sowie der geplanten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme 
des Artenschutzes verbleiben keine erheblichen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt. 
 
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemein-
schaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB) 
Die überschlägige Prognose zeigt, dass von dem Bebauungsplan „Südlich Baptiststraße“ 
keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgegenstandes, der relevanten geschützten 
Tierarten und der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes „Worringer Bruch“ ausgehen. Eine wei-
tergehende FFH-Verträglichkeitsprüfung der Stufe II zur Klärung der Zulässigkeit des geplan-
ten Bauvorhabens sowie Vermeidungs- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen ist nicht not-
wendig. 
 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB) 
 
Lärm 
Unter Berücksichtigung der Festsetzungen zum Schallschutz gehen von der Planung keine 
erheblichen Auswirkungen von Lärm auf das Schutzgut Mensch aus. 
Altlasten 
Erhebliche Auswirkungen im Hinblick auf Altlasten gehen von der Planung nicht aus. 
Erschütterungen 
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Erschütterungsgutachtens können erhebliche 
Auswirkungen auf den Menschen durch Erschütterungen ausgeschlossen werden. 
 
Sonstige Gesundheitsbelange/Risiken 
Erhebliche Auswirkungen durch Störfallbetriebe gehen von der  Planung nicht aus. Ebenso 
wirken keine erheblichen Wirkungen auf die neue Planung ein. 
Hinsichtlich möglicher Auswirkungen durch Hochwasser ist zu berücksichtigen, dass hier von 
einer geringen Häufigkeit (HQ500) auszugehen ist. 
Gemäß der Überflutungsbetrachtung kann bei einem Starkregenereignis das Niederschlags-
wasser unschädlich in das südliche Landschaftsschutzgebiet gelangen. 
Erhebliche Auswirkungen auf gesunde Wohnverhältnisse hinsichtlich des Belangs der Beson-
nung / Belichtung gehen von der Planung nicht aus. 
 
Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 d BauGB) 
Erhebliche Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter gehen von der Planung 
nicht aus. 
 
Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
Die Eingriffsregelung umfasst die Beurteilung des Plangebietes vor und nach dem Eingriff und 
ermittelt den Wertverlust bzw. den notwendigen Kompensationsbedarf für Eingriffe in die ein-
zelnen Schutzgüter (Förder Landschaftsarchitekten GmbH und Planungsbüro Seppeler 
2022). Als Eingriffsfläche wird der noch unbebaute Teil des Geltungsbereiches eingestuft. 
Bereits bebaute Grundstücke werden nicht mehr berücksichtigt.

- 86 - 
/ 87 
 
Durch die Umwandlung größerer Ackerflächen zu extensiv gepflegten Wiesenflächen mit He-
ckenpflanzungen südlich der Wohnbebauung werden im Zuge der Umsetzung der Kompen-
sationsmaßnahmen wertvolle Ersatzlebensräume, insbesondere für Vogelarten, geschaffen, 
die zudem als Biotopverbundflächen eine große Bedeutung haben. 
 
Der Kompensationsbedarf ergibt sich aus der Differenz des Biotopwertes zwischen Bestand 
und Planung im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich (s. a. Tabellen 3 bis 8 im Anhang zum 
Umweltbericht). Die Wertigkeit des Bestandes im gesamten Geltungsbereich beträgt 694.693 
Wertpunkte. Der heutige Bestand im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereic h des Bebauungs-
planes hat einen Biotopwert von 403.804 Punkten. Wertgebende Biotoptypen sind die Gebü-
sche, Ruderalflächen und kleinflächig das temporär wasserführende Fließgewässer. 
 
Die aktuelle Planung, weist im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich de s Bebauungsplanes 
einen Biotopwert von 136.329 Punkten auf. Biotope von mittlerem Wert sind die öffentlichen 
Grünflächen (7 Wertpunkte) auf dem Ausgangsbiotop Acker (6 Wertpunkte). Von geringerem 
Wert sind die Hausgärten. Bei der Gegenüberstellung Bestand/ Planung ergibt sich ein Bio-
topwertverlust von 267.475 Wertpunkten im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich. 
 
Das ermittelte Defizit kann durch die Ausgleichsmaßnahmen A1, A2 innerhalb des Plangebie-
tes, außerhalb des eingriffspflichtigen Ausgleichsbereiches, und die berücksichtigten Baum-
pflanzungen kompensiert werden (insgesamt 319.858 Wertpunkte).  
Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes (für die Feldlerche) erzielen einen Wert 
von 48.300. Insgesamt entsteht ein Wertüberschuss von 100. 683 Punkten, so dass der Ein-
griff ausgeglichen ist. 
  
5.9 Referenzliste der Quellen 
Gutachten, gutachterliche Stellungnahmen, Fachbeiträge etc. 
- Deutsche Reihenhaus AG in Zusammenarbeit mit der GAG Immobilien AG, Energie-
konzept, Köln - Roggendorf / Thenhoven (Bebauungsplan Südlich Baptiststraße), Juni 
2022 
- ACCON Köln GmbH, Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan mit dem 
Arbeitstitel „Südlich Baptiststraße“ in Köln-Roggendorf/Thenhoven, Mai 2022 
- archaeologie.de, Abschlussbericht zur archäologischen Sachverhaltsermittlung Köln-
Roggendorf, Wohnpark Berrischstr., September 2020 
- archaeologie.de, Abschlussbericht zur archäologischen Sachverhaltsermittlung, 
Wohnpark Berrischstr./Baptiststr., Köln-Roggendorf, Juli 2022 
- Generalplaner Infrastruktur Dr. Leßmann GmbH, Stadt Köln “Südlich Baptiststraße” 
Köln-Roggendorf/Thenhoven Entwässerungstechnisches Konzept, November 2020 
- ADU cologne Ins titut für Immissionsschutz GmbH, Orientierende Messung der Er-
schütterungsimmissionen durch DB-Trassen und Beurteilung, Februar 2020 
- umweltbüro essen, Gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der Belange des 
Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG, Artenschutzprüfung Stufe I und Artenschutzprü-
fung Stufe II, Februar 2020 
- Uwedo - Umweltplanung Dortmund, FFH -Verträglichkeitsstudie (Stufe I Vorprüfung) 
zum Bebauungsplanverfahren „Südlich Baptiststraße“ in Köln Roggendorf, Februar 
2021 
- Borchert Ingenieure GmbH, Baugrundvorgutachten, Voruntersuchung zur generellen 
Bebaubarkeit, Februar 2017 
- Förder Landschaftsarchitekten GmbH und Planungsbüro Seppeler, Landschaftspfle-
gerischer Fachbeitrag/Grünordnungsplan zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 Köln –  
Roggendorf / Thenhoven, 2022 
- Stadt Köln: Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand;

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/ 88 
 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Pla-
nungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metro-
pole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 
- Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW: Grenzen 
der Wasserschutzzonen, Düsseldorf, 03.11.2021; 
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; (www.geoportal.nrw) 
- Ministerium für Um welt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW, elwas 
web: Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2021 
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018; 
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte, 
Köln, o. J.; 
- Stadt Köln: Überflutun gshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB 
AÖR, Köln, o. J.;

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/ 89 
 
Anlage zum Umweltbericht „Südlich Baptiststraße“ in Köln-Roggendorf / Then-
hoven 
zu Punkt 5.5.1 Tiere 
 
Tabelle 1: Kommentierte Gesamtartenliste der kartierten Vogelarten (Anja 
Greins 2020):

- 89 - 
/ 90

- 90 - 
/ 91 
 
 
Biogeographische Region:  
NB = Niederrheinische Bucht  
Einstufung in die Rote Liste (2016):  
0 = ausgestorben oder verschollen  
1 = vom Aussterben bedroht  
Erhaltungszustand in NRW (Stand 
15.01.2020):  
k.A. = keine Angabe  
S = schlecht (rot)  
U = unzureichend (gelb)  
G = günstig (grün)  
+ = Tendenz zunehmend  
- = Tendenz abnehmend  
Status:  
B = Brutvogel  
BV = Brutverdacht  
pot. B. = potenzieller Brutvogel  
NG = Nahrungsgast  
D = Durchzug  
W = Winterbestand  
2 = stark gefährdet  
3 = gefährdet  
R = extrem selten  
G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes  
V = Vorwarnliste  
- = kommt in der Region nicht vor  
ATL = atlantische biogeographische Region  Ü = Überflug  
() = außerhalb, angrenzend an das  
UG

- 91 - 
/ 92 
 
n.a. = nicht aufgeführt  
* = ungefährdet  
Tabelle 2: Kommentierte Gesamtartenliste der kartierten Amphibienarten (Anja 
Greins 2020): 
 
 
Biogeographische Region:  
NRBU = Niederrheinische Bucht  
Einstufung in die Rote Liste (2011):  
0 = ausgestorben oder verschollen  
1 = vom Aussterben bedroht  
2 = stark gefährdet  
3 = gefährdet  
- = nicht angegeben  
* = ungefährdet  
Erhaltungszustand in NRW (Stand 
12.11.2018):  
k.A. = keine Angabe  
S = schlecht (rot)  
U = unzureichend (gelb)  
G = günstig (grün)  
+ = Tendenz zunehmend  
- = Tendenz abnehmend  
ATL = atlantische biogeographische 
Region  
Status:  
repr. = reproduzierend  
n. repr. = nicht reproduzierend  
W = Wanderung  
Ei = Eistadium  
L/S = Larve / Schlüpfling  
Sub = subadult = heranwachsend  
Ad. = adult = geschlechtsreif  
() = außerhalb, angrenzend an das UG  
 
zu Punkt 5.5.20 Eingriffsregelung 
 
Tabelle 3: –Bestandwert gesamter Planbereich (Förder Landschaftsarchitekten 
GmbH und Planungsbüro Seppeler 2022):

- 92 - 
/ 93 
 
 
 
Tabelle 4: Planwert gesamter Planbereich (Förder Landschaftsarchitekten 
GmbH und Planungsbüro Seppeler 2022):

- 93 - 
/ 94 
 
 
 
 
 
Tabelle 5: Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen (Förder Land-
schaftsarchitekten GmbH und Planungsbüro Seppeler 2022): 
 
 
 
 
Tabelle 6: Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen (Förder Landschafts-
architekten GmbH und Planungsbüro Seppeler 2022):

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/ 95 
 
Tabelle 7: Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des ausgleichs-
pflichtigen Eingriffsbereiches innerhalb des Plangebietes (Förder Land-
schaftsarchitekten GmbH und Planungsbüro Seppeler 2022): 
 
 
Tabelle 8: Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Plangebietes (Förder Land-
schaftsarchitekten GmbH und Planungsbüro Seppeler 2022):

- 95 - 
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6. Nachrichtliche Übernahme 
 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Köln innerhalb des 
Landschaftsschutzgebietes L2 „Pletschbachtal und Waldbereiche um das Wasserwerk Wei-
ler“. Am südlichen Rand des Plangebietes fließt der Pletschbach. Dieser ist gemäß Land-
schaftsplan als geschützter Landschaftsbestandteil (6.04) ausgewiesen. Der südliche Teil des 
Plangebietes liegt in der Wasserschutzzone III A des Wasserwerkes Weiler. Der Landschafts-
plan sowie die Wasserschutzzone werden nachrichtlich übernommen. 
 
Der Teil der Darstellungen des Landschaftsplanes, der im Rahmen der Flächennutzungs-
planänderung als Wohnbaufläche gestaltet wurde, tritt mit Inkrafttreten des Bebauungsplans 
gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW außer Kraft.
 
7. Planverwirklichung 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 17. Mai 
2018 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans – Arbeitstitel: Südlich Baptiststraße 
in Köln-Roggendorf/Thenhoven – gefasst. Zur Realisierung der Ziele des Bebauungsplanes  
innerhalb angemessener Frist sowie zu Kostenübernahmen sollen Regelungen in einem städ-
tebaulichen Vertrag und in einem Erschließungsvertrag mit dem Investor getroffen werden.  
 
7.1. Erschließungsvertrag und städtebaulicher Vertrag  
  
Der Erschließungsvertrag wird Regelungen zur Planung und Herstellung der Verkehrsflächen 
sowie der öffentlichen Grünfläche mit Spielfläche umfassen. Die getroffenen Regelungen wer-
den mit einer Bürgschaft zugunsten der Stadt Köln gesichert. 
 
Im Rahmen desabzuschließenden städtebaulichen Vertrags mit dem Investor werden Verein-
barungen zu folgenden Themen getroffen:  
 
- zeitnahe Schaffung von Wohnraum inkl. sozial gefördertem Wohnungsbau, 
- Herstellung einer Kindertagestätte, 
- verschiedene, einzuräumende Geh-, Fahr- und Leitungsrechte,  
- interne und externe Ausgleichsmaßnahmen und private Grünflächen, 
- Mobilitätsmanagement zur Reduzierung der Stellplätze, 
- Kostentragung und Vertragsstrafe,  
- mindestens herzustellende Geschossfläche Wohnen gemäß § 20 BauNVO. 
 
7.2. Kosten der Stadt Köln 
 
Die Kosten aller Maßnahmen trägt der Investor. Der Stadt Köln entstehen keine Kosten. 
 
8. Verwendete Unterlagen 
 
Im Zuge des Planverfahrens wurden folgende Gutachten und Konzepte erstellt: 
 
1. Schalltechnische Untersuchung, ACCON Köln GmbH, Mai 2022 
2. Orientierende Messung der Erschütterungsimmissionen durch DB-Trassen und Beurtei-
lung, ADU cologne, November 2020 
3. Verkehrsuntersuchung zum Bauvorhaben „Südlich Baptiststraße“ in Roggendorf/  Then-
hoven, 1. Fertigung, BERNARD Gruppe ZT GmbH, Dezember 2020 
4. Mobilitätskonzept zum Bauvorhaben "Südlich Baptiststraße" in Roggendorf/Thenhoven , 
BERNARD Gruppe ZT GmbH, Oktober 2020

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5. Gutachterliche Stellungnahme zum Mobilitätskonzept, BERNARD Gruppe ZT GmbH, Juli 
2022 
6. Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Planungsbüro Seppeler, August 2022 
7. Biotoptypenkartierung, Planungsbüro Seppeler, August 2022 
8. Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung, Planungsbüro Seppeler, August 2022 
9. FFH-Verträglichkeitsstudie (Stufe I Vorprüfung), Uwedo - Umweltplanung Dortmund, Feb-
ruar 2021 
10. Gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der Belange des Artenschutzes gem.  
§ 44 BNatSchG - Artenschutzprüfung Stufe I, umweltbüro essen, August 2018 
11. Gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der Belange des Artenschutzes gem.  
§ 44 BNatSchG - Artenschutzprüfung Stufe II, umweltbüro essen, Februar 2020 
12. Baugrundvorgutachten - Voruntersuchung zur generellen Baubaubarkeit, Borchert Inge-
nieure GmbH & Co. KG, Februar 2017 
13. Archäologische Sachverhaltsermittlung (FB2020.027), archaeologie.de, September 2020 
14. Archäologische Sachverhaltsermittlung (FB2021.051), archaeologie.de, Juli 2022 
15. Entwässerungstechnisches Konzept, Generalplaner Infrastruktur Dr. Leßmann GmbH, 
November 2020 
16. Energiekonzept, Deutsche Reihenhaus AG / GAG Immobilien AG, Juni 2022

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9. Kenndaten 
 
Beschluss über die Planaufstellung gem. § 2 Abs. 1 BauGB 17.05.2018 
Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 
§ 3 Abs. 1 BauGB 27.08.2020 – 07.09.2020 
Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sons-
tigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB 23.10.2018 – 28.11.2018 
Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB 23.12.2021 – 25.01.2022 
Plangebietsgröße 107.078 m² 
Öffentliche Verkehrsflächen 15.033 m² 
− Planstraßen  8.172 m² 
− Bestandsstraße im Westen (Berrischstraße) 270 m² 
− Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung:  
verkehrsberuhigter Bereich 
838 m² 
 
− Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: 
Mischverkehrsfläche 
5.753 m² 
Öffentliche Grünflächen 5.752 m² 
− Parkanlage Süd 3.252 m² 
− Parkanlage am Spielplatz 750 m² 
− Spielplatz 1.750 m² 
Private Grünflächen   1.216 m² 
Ausgleichsflächen 38.734 m² 
− Ausgleichsfläche A1 35.780 m² 
− Ausgleichsfläche A2 2.954 m² 
Flächen für den Gemeinbedarf (Kindertageseinrichtung) 2.560 m² 
Baufelder (allgemeine Wohngebiete) 41.600 m² 
− davon öffentlich zugängliche Grünflächen („Grüne Zimmer“)  4.784 m² 
Geschossflächen gem. § 20 BauNVO gesamt 41.004 m² 
− auf den Baufeldern der GAG (Geschosswohnungsbau) 23.162 m² 
− auf den Baufeldern der DRH (Doppel- und Reihenhäuser) 17.842 m² 
Sonstige Flächen 2.183 m² 
 
Soziale Infrastruktur 
Kindertageseinrichtungen 
 
3 Züge 
 
Anzahl der Wohneinheiten 
(berechnet anhand der konkretisierten Geschossfläche Wohnen 
gemäß §20 BauNVO von 33.330 m² geteilt durch 90 m²) 
370 WE 
Baumpflanzungen im Plangebiet 176 Bäume

- 98 - 
 
 
Der Bebauungsplan-Entwurf 59569/05 wird gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch 
(BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt. 
 
Köln, den 
 
 
 
 
Beigeordneter

Anlage 5- Bebauungsplanentwurf

27143 Zeichen

Anlage 5
Arbeitstitel: Südlich Baptiststraße in Köln-Roggendorf/ Thenhoven
Bebauungsplan-Entwurf Nummer 59569/05 (Ausschnitt Blatt 2)
Bebauungsplan Entwurf
59569/05
S–dlich Baptiststraäe
in Küln-Roggendorf/Thenhoven
Blatt 2 von 2
Lörmpegelbereich Maägeblicher Auäenlörmpegel
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80*
* F–r maägebliche Auäenlörmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der ürtlichen
Gegebenheiten festzulegen.
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaänahmen ist im Einzelfall zulössig,
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen
Untersuchung ein niedrigerer Lörmpegelbereich bzw. niedrigere maägebliche
Auäenlörmpegel an den Auäenbauteilen von schutzbed–rftigen Röumen
nachgewiesen wird.
Durchgesteckte Wohnungen
Entlang der Ostfassaden des WA 2.3 liegen die Beurteilungspegel aus dem
Schienenverkehr oberhalb der kritischen Werte von 70 dB(A) tags oder 60 dB(A)
nachts. Werden hier Fenster von Aufenthalts- und Schlafröumen geplant, muss
sichergestellt werden, dass das Prinzip der durchgesteckten Wohnungen mit
mindestens einem Schlaf- oder Aufenthaltsraum an der lörmabgewandten Seite
sichergestellt wird. Kann in einem Einzelfall ein durchgesteckter Grundriss nicht
umgesetzt werden, ist durch bauliche Maänahmen (z. B. Verglasung des Freisitzes)
sicherzustellen, dass vor einem Aufenthalts- oder Schlafraum die gleichen oder
niedrigere Pegel wie auf der lörmabgewandten Fassade erreicht werden.
Fensterunabhöngige Bel�ftung
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhöngige Bel–ftung durch
schallgedömmte L–ftungseinrichtungen oder gleichwertige Maänahmen bei
geschlossenen Fenstern und T–ren sicher zu stellen.
Balkone und Loggien
F–r Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr
(Straäen-, Schienen- und Luftverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00
Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaänahmen zu treffen. Durch diese muss
sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht
–berschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von
Wohnungen, wenn zusötzlich auf der lörmabgewandten Seite eine Terrasse, ein
Balkon oder eine Loggia errichtet wird.
Unzulössigkeit von Wohnnutzung bis zum Eintritt eines bestimmten
Umstandes
Gemöä § 9 Abs. 2 Satz Nr. 2 BauGB ist die Nutzung des allgemeinen Wohngebietes
WA 1.1 bis WA 1.4 sowie WA 2.1 bis WA 2.2 zu Wohnzwecken erst dann zulössig,
wenn die entlang der Planstraäe 4 festgesetzte zwei- bis dreigeschossige Bebauung
mit Satteldach im allgemeinen Wohngebiet WA 2.3 bereits mit einer zur Bahntrasse
geschlossenen Fassade (mit allen Auäent–ren und -fenstern) errichtet ist.
8. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB:
Festsetzungen f�r einzelne Flöchen oder f�r ein Bebauungsplangebiet oder
Teile davon sowie f�r Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der f�r
landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flöchen �ber das
Anpflanzen von Böumen, Ströuchern und sonstigen Bepflanzungen
Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende
Begr–nungsmaänahmen durchzuf–hren, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu
ersetzen:
a) Innerhalb der zentralen als üffentliche Gr–nflöche festgesetzten Flöche (Spielplatz
/ Parkanlage) sind insgesamt 12 Böume BF41 (GH742) und Ströucher BB1
(GH51) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
b) Innerhalb der -s–dlich der Planstraäe 5 liegenden- als üffentliche Gr–nflöche
festgesetzten Flöche (Parkanlage) sind insgesamt 30 Böume BF31 (GH741)
anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
c) Innerhalb der -an der üstlichen Geltungsbereichsgrenze liegenden- als
Stellplatzflöche festgesetzten privaten Flöche sind 12 Böume BF31 (GH741)
anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
d) Innerhalb der sonstigen privaten Flöchen, die –berwiegend als Stellplatzflöchen
festgesetzt werden, sind insgesamt 14 Böume BF41 (GH742) anzupflanzen und
dauerhaft zu erhalten.
e) Innerhalb der -an der üstlichen Geltungsbereichsgrenze liegenden-  als private
Gr–nflöche festgesetzten Flöche sind 7 Böume BF31 (GH741) anzupflanzen und
dauerhaft zu erhalten.
f) Alle in der Planzeichnung festgesetzten Böume künnen insbesondere aus
verkehrstechnischen sowie aus ver- und entsorgungstechnischen Gr–nden um bis
zu 5 m verschoben werden.
g) Die Bepflanzung der Grundst–cksflöchen, soweit sie nicht mit Geböuden, Wegen,
Spielplötzen und sonstigen Nebenanlagen –berbaut werden, mit Grösern,
Raseneinsaat, Stauden und / oder Ströuchern BB 1 (GH 51).
h) Die Begr–nung des oberen Abschlusses der Tiefgaragen (TGa) und / oder der
unterirdischen Geböudeteile, soweit diese nicht mit Geböuden, Wegen,
Spielplötzen und sonstigen Nebenanlagen –berbaut werden mit Raseneinsaat,
Grösern, Stauden, Wiese und / oder flachwurzeligen Gehülzen. Die
Vegetationstrageschicht ist auf mindestens 75 Prozent der Flöche mit einer
Bodensubstratschicht von mindestens 60 cm Tiefe zuz–glich einer Filter- und
Drainschicht auszubilden. Auf den restlichen 25 Prozent der Flöche muss die
Bodensubstratschicht mindestens 40 cm betragen.
i) F–r Baumpflanzungen auf den festgesetzten Tiefgaragen mit der Störke der
Bodensubstratschicht von mindestens 1,20 m zuz–glich einer Filter- und
Drainschicht zu erhühen. Dies ist auch in Form einer Anh–gelung müglich. Der
Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.
j) Die extensive Dachbegr–nung “ DC 3 / DC 1 / DC4 (NB 6244 / NB 6243 /
(NB6241) der Flachdöcher von Garagen und Geböuden zur Versorgung des
Wohngebietes mit Wörme und elektrischem Strom im festgesetzten allgemeinen
Wohngebiet (WA). Die Vegetationstragschicht ist mit einer Störke von mindestens
8 cm zuz–glich einer Filter- und Drainschicht herzustellen.
k) Die Fassadenbegr–nung der geschlossenen Wandflöchen von Geböuden
innerhalb der festgesetzten allgemeinen Wohngebiete WA 2.1, WA 2.2 und
WA 2.3 mit Ausnahme von L–ftungseinrichtungen sowie von Wönden, soweit
diese grenzstöndig zu Privatgrundst–cken errichtet werden, mit einer
Kletterpflanze je laufendem Meter Wand bei Selbstklimmern bzw. mit einer
Kletterpflanze je 1,5 laufenden Metern Wand bei Rank- und Schlingpflanzen zu
begr–nen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen.
IV. HINWEISE
1. Rechtsgrundlagen
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. November 2017 (BGBl. I S. 3634).
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.
132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S.
3786).
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S.
58).
d) Es gilt die Bauordnung f–r das Land Nordrhein-Westfalen “ Landesbauordnung
2018 (BauO NRW 2018) “ vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).
e) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.
2. Lörm- und Luftschadstoffimmissionen
Das Plangebiet ist durch die Lörmimmissionen des Straäen- und Schienenverkehrs
vorbelastet.
3. Ersch�tterungen
Das Plangebiet befindet sich unmittelbar an der zweigleisigen DB-Strecke Küln -
Neuss. Demnach ist das Plangebiet durch Ersch–tterungen vorbelastet.
Die Anhaltswerte f–r Ersch–tterungsimmissionen nach DIN 4150-2 Ersch–tterungen
im Bauwesen “ Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Geböuden, Ausgabe Juni
1996, Beuth Verlag GmbH, Berlin), bzw. die Anforderungen an den sekundören
Luftschall in Anlehnung an die 24. BImSchV werden im  allgemeinen Wohngebiet
WA 2.3 nicht eingehalten. Im Rahmen der Hochbauplanung sind durch
bautechnische Maänahmen (wie z. B. massive Gr–ndung der 1. Baureihe und ggfls.
elastische Lagerung des nürdlichen Geböudekürpers des WA 2.3) die Einhaltung der
Anhaltswerte bzw. die Anforderungen an den sekundören Luftschall sicherzustellen.
Ein Nachweis hierzu ist im Baugenehmigungsverfahren zu f–hren.
5.  Befestigung von Wegen und Straäen
Die Befestigung der Zufahrten zu Garagen und Pkw-Stellplötzen sind
teilversiegelt anzulegen. Zulössig sind Pflaster, Platten oder Natursteine ohne
Fugenverguss, Rasen- und Splittfugenpflaster.
6. Einfriedungen
a) Einfriedungen von Vorgörten in den WA 1.1 bis WA 1.4 entlang üffentlicher
Straäen sind nur in Gestalt von Schnitthecken “ Artenauswahl gem. Pflanzliste
der Stadt Küln - mit einer Hühe von maximal 1,20 m –ber der
Gelöndeoberflöche gemöä § 2 Absatz 4 BauO NRW 2018 zulössig. Falls
Belange der Feuerwehr dieser Festsetzung entgegenstehen, sind
ausnahmsweise Bodendecker mit einer Hühe von maximal 40 cm zulössig. Die
zusötzliche Errichtung von Zaunanlagen als Metallzöune hinter den
anzupflanzenden Hecken (vom Straäenraum aus betrachtet) ist bis zu 1,20 m
–ber der Gelöndeoberflöche gemöä § 2 Absatz 4 BauO NRW 2018 zulössig.
b) Einfriedungen von Vorgörten in den WA 2.1 bis WA 2.3 entlang üffentlicher
Straäen sind nicht zulössig.
c) Die r–ckwörtigen Einfriedungen sind nur in Gestalt von Schnitthecken “
Artenauswahl gem. Pflanzliste der Stadt Küln - mit einer Hühe von maximal
1,80 m –ber Gelöndeoberflöche gemöä § 2 Absatz 4 BauO NRW 2018
zulössig. Die zusötzliche Errichtung von Zaunanlagen als Metallzöune ist bis
zu 1,20 m –ber Gelöndeoberflöche gemöä § 2 Absatz 4 BauO NRW 2018
zulössig.
d) Die seitlichen Einfriedungen sind nur in Gestalt von Schnitthecken “
Artenauswahl gem. Pflanzliste der Stadt Küln - mit einer Hühe von maximal
1,20 m –ber Gelöndeoberflöche gemöä § 2 Absatz 4 BauO NRW 2018
zulössig. Die zusötzliche Errichtung von Zaunanlagen als Metallzöune ist bis
zu 1,20 m –ber Gelöndeoberflöche gemöä § 2 Absatz 4 BauO NRW 2018
zulössig.
7. Stellplatzbegr�nung
F–r die innerhalb der festgesetzten Stellplatzflöche festgesetzten Kfz-Stellplötze
ist je vier angefangene Kfz-Stellplötze ein hochstömmiger, mittelkroniger
Laubbaum, BF 31 (GH 741) zu pflanzen. Die einzelnen Böume sind auf der
Stellplatzanlage in gleichmöäigen Abstönden zu verteilen.
8. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen
a) Parabolantennen f–r den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den
Dachflöchen in der Farbe des Dachsteins zulössig.
b) Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflöchen nicht zulössig.
III. Nachrichtliche ßbernahmen gemöä § 9 Abs. 6 und 6a BauGB
1. Gemöä § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen
Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum
Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmöler nach Landesrecht
nachrichtlich in den Bebauungsplan �bernommen:
1.1 Natur- und Landschaftsschutz
a) Das gemöä § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgesetzte
Landschaftsschutzgebiet L Nr. 2 �Pletschbachtal und Waldbereiche um das
Wasserwerk Weiler„.
b) Der gemöä § 39 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) gesetzlich gesch–tzte
Landschaftsbestandteil LB Nr. 6.04.
c) Die auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch
Verordnung festgesetzte Wasserschutzzone III A des Wasserwerkes Weiler.
8. Artenschutz
Gemöä der Artenschutzpr–fung des Umweltb–ro Essen vom Februar 2020 ergeben
sich keine Verbotstatbestönde gemöä § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG), wenn die nachfolgend aufgef–hrten Vermeidungsmaänahmen und
vorgezogenen Ausgleichsmaänahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG ber–cksichtigt
werden:
Gemöä § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. Mörz und
30. September eines jeden Jahres verboten, Böume, Hecken, Geb–sche und andere
Gehülze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulössig sind
schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen
oder zur Gesunderhaltung von Böumen.
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren
Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehürde der Stadt Küln durch
einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen
und bei deren Auffinden die Rodungstötigkeit sofort einzustellen.
Als Ersatz f–r das entfallende Brutrevier der Feldlerche im Plangebiet ist in der
Brutzeit vor der Baufeldröumung die unter Hinweise Punkt 7 genannte externe
Ausgleichmaäname als vorgezogene Ausgleichsmaänahme anzulegen.
Als Ersatz f–r die entfallenden Brutreviere des Bluthönflings ist in der Brutzeit vor der
Baufeldröumung ein Teil der Maänahmenflöche A1 (siehe textliche Festsetzung
Nr. 5.) gemöä dem �Landschaftspflegerischen Gestaltungsplan„ 1:500 (wird noch
erstellt) als vorgezogene Ausgleichsmaänahme anzulegen.
9. Baumschutzsatzung
a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der
Bebauungsplöne im Gebiet der Stadt Küln (Baumschutzsatzung “ BSchS) vom
01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011).
b) Gemöä der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der
Bebauungsplöne im Gebiet der Stadt Küln (Baumschutzsatzung “ BSchS) vom
01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011) sind Ersatzpflanzungen
bzw. Ersatzgeldzahlungen f–r im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu
föllende Böume zu leisten, soweit diese Böume nicht bereits im
Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit
§ 1a Abs. 3 BauGB ber–cksichtigt wurden.
10. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeitrögen
Die verwendeten K–rzel innerhalb der Begr–nungsfestsetzungen beziehen sich auf
die Anlage zur Satzung der Stadt Küln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeitrögen
gemöä §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Küln
Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von K–rzeln
allgemein g–ltige Qualitötsmaästöbe f–r Begr–nungsmaänahmen der Stadt Küln
formuliert.
11. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Külner Sortimentsliste, auf
die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind
jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden
beim Amt f–r Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Küln Plankammer,
Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Küln, wöhrend der
Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
12. Starkregenereignis
Innerhalb der Flöche A1 ist ein Stauvolumen von mindestens 417 m³ f–r
Niederschlöge bei Starkregenereignissen zu schaffen.
13. Öffentlich gefürderter Wohnungsbau
Gemöä des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Küln in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist der Planbeg–nstigte/ sind die
Planbeg–nstigten verpflichtet, 30% der Geschossflöche Wohnen im üffentlich
gefürderten Segment gemöä der jeweils aktuellen Wohnraumfürderrichtlinie des
Landes NRW zu errichten.
14. Bodenschutz
Sollte im Rahmen k–nftiger Bauarbeiten optisch oder geruchlich verunreinigtes
Bodenmaterial angetroffen werden, ist der Bauherr nach § 2 LBodSchG verpflichtet,
dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt unverz–glich den Sachverhalt mitzuteilen.
Es ist ein Gutachter zu benennen, der die notwendigen Untersuchungen durchf–hrt
und die Risiken beurteilt.
Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutz-Gesetzes (BBodSchG) / der
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind einzuhalten.
Zur Vermeidung und Minderung von Bodenfunktionsbeeintröchtigungen ist die
Bestellung einer bodenkundlichen Baubegleitung (BBB) im
Baugenehmigungsverfahren vorzusehen.
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand               )
Amt f–r Liegenschaften, Vermessung
und Kataster
Vermessungsabteilung
Leiterin/Leiter der Vermessungsabteilung
Küln, den
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 17.05.2018 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der
Beschluss wurde am 29.08.2018
orts–blich bekannt gemacht.
gez. Reker
Oberb–rgermeisterin
Küln, den 14.07.2018
Die fr–hzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 27.08.2020 bis
07.09.2020 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
Bezirksb–rgermeister/in
Küln, den
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom                          bis
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begr–ndung
üffentlich ausgelegen.
Die Oberb–rgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Küln, den
Oberb–rgermeisterin
Küln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates
am                       geöndert worden.
F–r den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Amtsleiterin
Küln, den
Beigeordneter
Küln, den
F–r den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
Oberb–rgermeisterin
Küln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am                nach § 10
Abs. 1 BauGB   als Satzung mit
Begr–ndung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Oberb–rgermeisterin
Küln, den
Die ürts–bliche Bekanntmachung –ber
den Beschluss des Bebauungsplanes
durch den Rat einschlieälich des
Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB ist am
erfolgt.
II. Gestaltungsrechtliche Festsetzungen
Gemöä § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018
werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:
1. Dachform / Dachneigung / Firstrichtung / Dachaufbauten
a) Bei Doppelhöusern und Hausgruppen sind die Dachformen und Dachneigungen
einheitlich auszuf–hren
b) Dachgauben sind nur als Einzelgauben mit einer Breite von max. 10,00 m
zulössig. Die Gesamtbreite aller Einzelgauben darf 2/3 der Gesamtbreite des
Daches einschlieälich des seitlichen Dach–berstandes nicht –berschreiten. Von
den Geböudeabschlusswönden ist ein Abstand von mind. 0,80 m einzuhalten.
b) Sonnenkollektoren und Solarzellen m–ssen bei geneigten Dachflöchen (> 5 Grad)
mit derselben oder einer maximal 5 Grad abweichenden Neigung wie die
Dachflöchen errichtet werden.
2. Geböudefassaden / Dacheindeckung
Als Dacheindeckung sind nur nicht glönzende Dacheindeckungen zulössig.
3. Vorgörten
Die Vorgörten sind vollstöndig zu begr–nen. Davon ausgenommen sind die
notwendigen Zuwegungen, Terrassen, Zufahrten f–r Stellplötze und Garagen
sowie Standflöchen f–r Fahrröder und Abfallbehölter.
4. Standorte f�r Abfallsammelbehölter und Wertstofftonnen
Abstellplötze f–r Abfallsammelbehölter in Vorgörten und Wertstofftonen sind in
Gestalt von Abfallboxen einzuhausen oder mit standortgerechten Hecken zu
umpflanzen. Die Hühe der Abfallboxen bzw. Hecken darf die Hühe von 1,70 m
nicht –berschreiten.
Von Maänahmen kann abgesehen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren auf
Nachweis die Einhaltung der Anhaltswerte bzw. die Anforderungen an den
sekundören Luftschall ohne diese Maänahmen oder mit anderen gleichwertigen
Maänahmen erreicht werden kann.
3. Denkmalschutz
a) Innerhalb des Plangebietes ist mit archöologischen Bodenfunden zu rechnen.
Gemöä §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist vor Aufnahme von
Baumaänahmen mit Bodeneingriffen die Archöologische Bodendenkmalpflege bei
der Stadt Küln einzuschalten.
b) Luftbilder aus den Jahren 1939 “ 1945 und andere historische Unterlagen liefern
Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im Plangebiet. Eine ßberpr–fung der
zu –berbauenden Flöche auf Kampfmittel wird empfohlen.
5. Versickerung von Niederschlagswasser
Gemöä § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das auf den privaten Grundst–cksflöchen
anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Teilbereiche werden an den
Regenwasserkanal angeschlossen. Da die Rahmenbedingungen f–r eine
Versickerung innerhalb der Grundst–cksflöche der Kindertageseinrichtung erschwert
sind, wird dort auf eine Versickerung verzichtet. Das Niederschlagswasser der
Planstraäe 7 wird –ber eine straäenbegleitende Versickerungsmulde mit belebter
Bodenzone versickert. Die Mulde wird kaskadenartig geplant, um die
Hühenunterschiede der Straäe auszugleichen. Bez–glich der wasserrechtlichen
Erlaubnis ist die Untere Wasserbehürde bei der Stadt Küln einzuschalten.
6. Straäenprofil
Das Straäenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflöchen ist nur zur Information
dargestellt.
7. Externe Ausgleichmaänahmen
Auf den stödtischen Grundst–cken in Gemarkung Rondorf-Land, Flur 41, Flurst–cke
63, 64, 65 werden folgende externe Ausgleichsmaänahmen f–r Eingriffe in den
einzelnen Baugebieten hergestellt:
Maänahme eA1: Anlage einer Flöche auf 6.900 m² des Flurst–cks 63, 64, 65, Flur
41, Gemarkung Rondorf-Land.
Die Durchf–hrung und Kostentragung der Maänahme eA1 werden im
stödtebaulichen Vertrag geregelt.
I. Textliche Festsetzungen
1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB:
Festsetzungen �ber die Art und das Maä der baulichen Nutzung
1.1 Ausschluss von Ausnahmen oder deren Umwandlung in allgemeine Zulössigkeit
Gemöä § 1 Abs. 6 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) die ausnahmsweise zulössigen
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Tankstellen sowie Gartenbaubetriebe nach § 4 Abs. 3 BauNVO
nicht zulössig.
1.2 Grundflöchenzahl, zulössige Grundflöche (§ 19 BauNVO)
Gemöä § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet (WA) die zulössige Grundflöche
durch die Grundflöche von Garagen und Stellplötzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des
§ 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Gelöndeoberflöche, durch die das Baugrundst–ck
lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundflöchenzahl von 0,8, –berschritten werden.
2. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB:
Festsetzungen �ber die Bauweise, die �berbaubaren und die nicht �berbaubaren
Grundst�cksflöchen sowie die Stellung der baulichen Anlagen
2.1 ßberbaubare Grundst�cksflöche (§ 23 BauNVO)
Gemöä § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden f–r die –berbaubare
Grundst–cksflöche folgende Ausnahmen festgesetzt:
a) Die Baugrenzen der III-geschossigen Bebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA) d–rfen durch
Vordöcher und untergeordnete, oberirdische Bauteile bis max. 2,00 m –berschritten werden.
b) In Verbindung mit § 16 Abs. 5 BauNVO sind Tiefgaragen in den festgesetzten allgemeinen
Wohngebieten WA 1.2, WA 1.3 und WA 2.1 bis WA 2.3 auch auäerhalb der festgesetzten
Baugrenzen, jedoch nur innerhalb der gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB hierf–r festgesetzten
Bereiche (TGa) zulössig.
3. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB:
Festsetzungen �ber die Flöchen f�r Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften f�r die
Nutzung von Grundst�cken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflöchen sowie
die Flöchen f�r Stellplötze und Garagen mit ihren Einfahrten
Gemöä § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplötze, Carports und Garagen nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4
BauGB daf–r festgesetzten Flöchen und innerhalb der –berbaubaren Grundst–cksflöchen zulössig.
Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind Ein- und Ausfahrten von Tiefgaragen  ausschlieälich innerhalb der
daf–r festgesetzten Bereiche (Einfahrt TGa) zulössig.
Gemöä § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen nur auf den hierf–r festgesetzten Flöchen
sowie auf den –berbaubaren Grundst–cksflöchen zulössig. Ausgenommen hiervon sind
Kleinkinderspielplötze, Fahrradabstellanlagen, Gartenboxen, Abfallsammelbehölter, Treppenanlagen
f–r Keller, Be- und Entl–ftungsanlagen, Treppen der Tiefgarage.
Gemöä § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen zur Versorgung des Wohngebiets mit Wörme
und elektrischem Strom nur auf den hierf–r festgesetzten Flöchen zulössig.
4. § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB:
Festsetzungen �ber die F�hrung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen
und -leitungen
Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige Versorgungsleitungen
unterirdisch zu f–hren.
5. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB:
Festsetzungen �ber die Flöchen oder Maänahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft
Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden im Plangebiet folgende interne Ausgleichsmaänahmen
festgesetzt:
a) Maänahme A1: Auf der als A1 gekennzeichneten Flöche sind auf der s–dlichen Hölfte der Flöche
Ströucher BB1 (GH51) sowie 15 Böume BF31 (GH741) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Im
Nordosten an der Grenze zu der als Stellplatzflöche festgesetzten Flöche sind weitere 4 Böume
BF31 (GH741) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Auf der nürdlichen Hölfte der Flöche ist eine
möäig bis trockene Glatthaferwiese EA1 (LW41111, Regio-Saatgut) anzupflanzen und dauerhaft
durch extensive Pflege zu erhalten.
b) Maänahme A2: Auf den mit A2 gekennzeichneten Flöchen ist entlang ihrer Rönder auf jeweils 30 %
der Flöche eine Baumhecke aus standortgerechten Heckenpflanzen “ BD51 (GH4431) und auf der
verbleibenden 70 % der Flöche eine Glatthaferwiese “ EA1 (LW41111, Regio-Saatgut)
anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
c) Maänahme A3: Innerhalb der Straäenverkehrsflöchen sind 82 mittel- bis groäkronige Laubböume
BF41 (GH742) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Baumscheiben innerhalb von
üffentlichen Verkehrsflöchen d–rfen eine Mindestgrüäe von 6 m² nicht unterschreiten und sind zu
begr–nen.
6. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB:
Festsetzungen �ber die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines
Erschlieäungströgers oder eines beschrönkten Personenkreises zu belastenden Flöchen
Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden folgende Festsetzungen getroffen:
a) Die mit G 1 bis G 6 bezeichneten Flöchen sind mit einem Gehrecht und Fahrradfahrrecht zugunsten
der Allgemeinheit gemöä Planeintrag zu belasten.
b) Die mit G 7 bezeichnete Flöche ist mit einem Gehrecht zugunsten der M–llabfuhr gemöä Planeintrag
zu belasten.
c) Die mit GF 1 und GF 2 bezeichneten Flöchen sind mit einem Geh, Fahrradfahr- und Fahrrecht
zugunsten der M–llabfuhr gemöä Planeintrag zu belasten.
d) Die mit GFL 1 bezeichnete Flöche ist mit einem Gehrecht und Fahrradfahrrecht zugunsten der
Allgemeinheit, einem Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungströger sowie
einem Geh- und Fahrrecht f–r die Pflege- und Wartung der üffentlichen Gr–nflöche f–r die Stadt Küln
gemöä Planeintrag zu belasten.
e) Die mit GFL 2 bezeichnete Flöche ist mit einem Gehrecht und Fahrradfahrrecht zugunsten der
Allgemeinheit, einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger und einem Fahr- und Leitungsrecht
zugunsten der Ver- und Entsorgungströger gemöä Planeintrag zu belasten.
f) Die mit L 1 bis L 6 bezeichneten Flöchen sind mit einem Leitungsrecht zugunsten der privaten Ver-
und Entsorgungströger gemöä Planeintrag zu belasten.
7. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB:
Festsetzungen �ber die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflöchen und ihre Nutzung, die
Flöchen f�r besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schödlichen
Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes
sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher
Einwirkungen zu treffenden baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen, einschlieälich
von Maänahmen zum Schutz vor schödlichen Umwelteinwirkungen durch Geröusche, wobei die
Vorgaben des Immissionsschutzrechtes unber�hrt bleiben
Schallschutzmaänahmen an Auäenbauteilen
Gemöä § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaänahmen entsprechend den in der
Planzeichnung dargestellten Lörmpegelbereichen (LPB) an Auäenbauteilen von schutzbed–rftigen
Röumen zu treffen. Grundlage hierf–r sind die maägeblichen Auäenlörmpegel nach DIN 4109
(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lörmpegelbereichen und den maägeblichen
Auäenlörmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
-Offenlage-

Anlage 3-Textliche Festsetzung

26320 Zeichen

Anlage 3 
/ 2 
Textliche Festsetzungen  
zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 59569/05  
Arbeitstitel: Südlich Baptiststraße in Köln-Roggendorf/Thenhoven  
  
I. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN GEMÄSS § 9 ABS. 1-3 BAUGB 
 
1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB: 
Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung 
1.1 Ausschluss von Ausnahmen oder deren Umwandlung in allgemeine 
Zulässigkeit 
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind im a llgemeinen Wohngebiet (WA) die 
ausnahmsweise zulässigen Betr iebe des Beherbergungsgewerbes , Tankstellen 
sowie Gartenbaubetriebe nach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht zulässig. 
1.2 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO) 
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO können im allgemeinen Wohngebiet (WA) die 
zulässige Grundfläche durch die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren 
Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des  § 14 BauNVO  sowie baulichen Anlagen 
unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut 
wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden. 
 
2. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB: 
Festsetzungen über die Bauweise, die überbaubaren und die nicht 
überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen 
2.1 Überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) 
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die 
überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahmen festgesetzt: 
a) Die Baugrenzen der III-geschossigen Bebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA) 
dürfen durch Vordächer und untergeordnete, oberirdische Bauteile bis max. 2,00 m 
überschritten werden.  
b) In Verbindung mit § 16 Abs. 5 BauNVO sind Tiefgaragen in den festgesetzten 
allgemeinen Wohngebieten WA 1.2, WA 1.3 und WA 2.1 bis WA 2.3 auch außerhalb 
der festgesetzten Baugrenzen, jedoch nur innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 
BauGB hierfür festgesetzten Bereiche (TGa) zulässig. 
 
3. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB: 
Festsetzungen über die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer 
Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, 
Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen 
mit ihren Einfahrten 
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze, Carports und Garagen nur in den nach 
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen zulässig. 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind Ein- und Ausfahrten von Tiefgaragen  
ausschließlich innerhalb der dafür festgesetzten Bereiche (Einfahrt TGa) zulässig.

- 2 - 
/ 3 
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen nur auf den hierfür 
festgesetzten Flächen sowie auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 
Ausgenommen hiervon sind Kleinkinderspielplätze, Fahrradabstellanlagen , 
Gartenboxen, Abfallsammelbehälter, Treppenanlagen für Keller, Be - und 
Entlüftungsanlagen, Treppen der Tiefgarage. 
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen zur Versorgung des 
Wohngebiets mit Wärme und elektrischem Strom nur auf den hierfür festgesetzten 
Flächen zulässig. 
 
4. § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB:  
Festsetzungen über die Führung von oberirdischen oder unterirdischen 
Versorgungsanlagen und -leitungen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations - sowie sonstige 
Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen. 
 
5. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB: 
Festsetzungen über die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und 
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden im Plangebiet folgende interne 
Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. 
a) Maßnahme A1: Auf der als A1 gekennzeichneten Fläche sind auf der süd lichen 
Hälfte der Fläche Sträucher BB1 (GH51) sowie 15 Bäume BF31 (GH741) 
anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Im Nordosten an der Grenze zu der als 
Stellplatzfläche festgesetzten Fläche sind weitere 4 Bäume BF31 (GH741) 
anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Auf der nördlichen Hälfte der Fläche ist eine 
mäßig bis trockene Glatthaferwiese EA1 (LW41111 , Regio-Saatgut) anzupflanzen 
und dauerhaft durch extensive Pflege zu erhalten. 
b) Maßnahme A2: Auf den mit A2 gekennzeichneten Flächen ist entlang ihrer Ränder 
auf jeweils 30 % der Fläche eine Baumhecke aus standortgerechten Heckenpflanzen 
– BD51 (GH4431) und auf den verbleibenden 70 % der Fläche eine Glatthaferwiese 
– EA1 (LW41111, Regio-Saatgut) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.  
c) Maßnahme A3: Innerhalb der Straßenverkehrsflächen sind 82 mittel- bis großkronige 
Laubbäume BF41 (GH742) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die 
Baumscheiben innerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen dürfen eine Mindestgröße 
von 6 m² nicht unterschreiten und sind zu begrünen.  
 
6. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB: 
Festsetzungen über die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der 
Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten 
Personenkreises zu belastenden Flächen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden folgende Festsetzungen getroffen:  
a) Die mit G  1 bis G 6 bezeichneten Flächen sind mit einem Gehrecht  und 
Fahrradfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten.

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/ 4 
b) Die mit G 7 bezeichnete Fläche ist mit  einem Gehrecht zugunsten der Müllabfuhr 
gemäß Planeintrag zu belasten. 
c) Die mit GF 1 und GF 2 bezeichneten Flächen sind mit einem Geh, Fahrradfahr- und 
Fahrrecht zugunsten der Müllabfuhr gemäß Planeintrag zu belasten. 
d) Die mit G FL 1 bezeichnete  Fläche ist mit einem Gehrecht und Fahrradfahrrecht 
zugunsten der Allgemeinheit, einem Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und 
Entsorgungsträger sowie einem Geh- und Fahrrecht für die Pflege- und Wartung der 
öffentlichen Grünfläche für die Stadt Köln gemäß Planeintrag zu belasten. 
e) Die mit GFL 2 bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht und Fahrradfahrrecht 
zugunsten der Allgemeinheit, einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger und einem 
Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver - und Entsorgungsträger gemäß 
Planeintrag zu belasten.  
f) Die mit L 1 bis L 6 bezeichneten Flächen sind mit einem Leitungsrecht zugunsten der 
privaten Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten. 
 
7. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB: 
Festsetzungen über die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und 
ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum 
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im 
Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor 
solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher 
Einwirkungen zu treffenden baulichen oder sonstigen technischen 
Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des 
Immissionsschutzrechtes unberührt bleiben 
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen 
entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an 
Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die 
maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe 
Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den 
maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: 
 
 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel 
La 
dB 
I 55 
II 60 
III 65

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/ 5 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80 a 
 a   Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen 
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.  
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, 
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen 
Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. niedrigere maßgebliche 
Außenlärmpegel an den Außenb auteilen von schutzbedürftigen Räumen 
nachgewiesen wird. 
Durchgesteckte Wohnungen 
Entlang der Ostfassaden des WA 2.3 liegen die Beurteilungspegel aus dem 
Schienenverkehr oberhalb der kritischen Werte von 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) 
nachts. Werden hier Fenster von Aufenthalts- und Schlafräumen geplant, muss 
sichergestellt werden, dass das Prinzip der durchgesteckten Wohnungen mit 
mindestens einem Schlaf - oder Aufenthaltsraum an der lärmabgewandten Seite 
sichergestellt wird. Kann in einem Einzelfall ein d urchgesteckter Grundriss nicht 
umgesetzt werden, ist durch bauliche Maßnahmen (z. B. Verglasung des Freisitzes) 
sicherzustellen, dass vor einem Aufenthalts - oder Schlafraum die gleichen oder 
niedrigere Pegel wie auf der lärmabgewandten Fassade erreicht werden. 
Fensterunabhängige Belüftung  
Bei Schlaf - und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im 
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch 
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei 
geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 
Balkone und Loggien 
Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr 
(Straßen-, Schienen- und Luftverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 
Uhr) aufweisen, sind Schallsc hutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss 
sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtb eurteilungspegel nicht 
überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von 
Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite eine Terrasse, ein 
Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 
Unzulässigkeit von Wohnnutzung bis zum Eintritt eines bestimmten Umstandes  
Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist die Nutzung des allgemeinen 
Wohngebietes WA 1.1 bis WA 1.4 sowie WA 2.1 bis WA 2.2 zu Wohnzwecken erst 
dann zulässig, wenn die entlang der Planstraße 4 festgesetzte zwei- bis 
dreigeschossige Bebauung mit Satteldach im allgemeinen Wohngebiet WA 2.3

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/ 6 
bereits mit einer zur Bahntrasse geschlossenen Fassade (mit allen Außentüren und 
-fenstern) errichtet ist. 
8. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB: 
Festsetzungen für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder 
Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für 
landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen über das 
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25  a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende 
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu 
ersetzten: 
a) Innerhalb der zentralen als öffentliche Grünfläche festgesetzten Fläche (Spielplatz / 
Parkanlage) sind insgesamt 12 Bäume BF41 (GH742) und Sträucher BB1 (GH51) 
anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. 
b) Innerhalb der – südlich der Planstraße 5 liegenden  – als öffentliche Grünfläche 
festgesetzten Fläche (Parkanlage) sind insgesamt 3 0 Bäume BF31 (GH741) 
anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. 
c) Innerhalb der – an der östlichen Geltungsbereichsgrenze liegenden  – als 
Stellplatzfläche festgesetzten privaten Fläche sind 12 Bäume BF31 (GH741)  
anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. 
d) Innerhalb der sonstigen privaten Flächen, die überwiegend als Stellplatzflächen 
festgesetzt werden, sind insgesamt 14  Bäume BF41 (GH742) anzupflanzen und 
dauerhaft zu erhalten. 
e) Innerhalb der – an der östlichen Geltu ngsbereichsgrenze liegenden – als private 
Grünfläche festgesetzten Fläche sind 7 Bäume BF31 (GH741) anzupflanzen und 
dauerhaft zu erhalten. 
f) Alle in der Planzeichnung festgesetzten Bäume können insbesondere aus 
verkehrstechnischen sowie aus ver- und entsorgungstechnischen Gründen um bis 
zu 5 m verschoben werden. 
g) Die Bepflanzung der Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, 
Spielplätzen und sonstigen Nebenanlag en überbaut werden, mit Gräsern, 
Raseneinsaat, Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51). 
h) Die Begrünung des oberen Abschlusses der Tiefgaragen und/oder der unterirdischen 
Gebäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen 
Nebenanlagen überbaut werden  mit Raseneinsaat, Gräsern, Stauden, Wiese 
und/oder flachwurzeligen Gehölzen. Die Vegetationstrageschicht ist auf mindestens 
75% der Fläche mit einer Bodensubstratschicht von mindestens 60 cm Tiefe 
zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden. Auf den restlichen 25% der 
Fläche muss die Bodensubstratschicht mindestens 40 cm betragen. 
i) Für Baumpflanzungen auf den festgesetzten Tiefgaragen mit der  Stärke der 
Bodensubstratschicht von mindestens 1,20 m zuzüglich einer Filter- und Drainschicht 
zu erhöhen. Dies ist auch in Form einer Anhügelung möglich. Der Wurzelraum muss 
je Baum mindestens 25 m³ betragen.  
j) Die extensive Dachbegrünung – DC 3 / DC 1 / DC4 (NB 6244 / NB 6243 / (NB6241) 
der Flachdächer von Garagen und Gebäuden zur Versorgung des Wohngebietes mit

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Wärme und elektrischem Strom im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA). Die 
Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer 
Filter- und Drainschicht herzustellen. 
k) Die Fassadenbegrünung der geschlossenen Wandflächen von Gebäuden innerhalb 
der festgesetzten allgemeinen Wohngebiete WA 2.1, WA 2.2 und WA 2.3  mit 
Ausnahme von Lüftungseinrichtungen sowie von Wänden, soweit diese grenzständig 
zu Privatgrundstücken errichtet werden, mit einer Kletterpflanze je laufendem Meter 
Wand bei Selbstklimmern bzw. mit einer Kletterpflanze je 1,5 laufenden Metern Wand 
bei Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine 
Kletterhilfe vorzusehen.

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II. GESTALTUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN GEMÄß § 9 ABS. 4 BAUGB 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 
2018 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 
 
1. Dachform / Dachneigung / Firstrichtung / Dachaufbauten 
a) Bei Doppelhäusern und Hausgruppen sind die Dachformen und Dachneigungen 
einheitlich auszuführen. 
b) Dachgauben sind nur als Einzelgauben mit einer Breite von max. 10,00 m zulässig. 
Die Gesamtbreite aller Einzelgauben darf 2/3 der Gesamtbreite des Daches 
einschließlich des seitlichen Dachüberstandes nicht überschreiten. Von den 
Gebäudeabschlusswänden ist ein Abstand von mind. 0,80 m einzuhalten. 
c) Sonnenkollektoren und Solarzellen müssen bei geneigten Dachflächen (> 5 Grad) 
mit derselben oder einer maximal 5 Grad abweichenden Neigung wie die 
Dachflächen errichtet werden. 
 
2. Gebäudefassaden / Dacheindeckung 
Als Dacheindeckung sind nur nicht glänzende Dacheindeckungen zulässig. 
 
3. Vorgärten 
Die Vorgärten sind vollständig zu begrünen. Davon ausgenommen sind die 
notwendigen Zuwegungen, Terrassen, Zufahrten für Stellplätze und Garagen sowie 
Standflächen für Fahrräder und Abfallbehälter. 
 
4. Standorte für Abfallsammelbehälter und Wertstofftonnen 
Abstellplätze für Abfallsammelbehälter in Vorgärten und Wertstofftonen sind in 
Gestalt von Abfallboxen einzuhausen oder mit standortgerechten Hecken zu 
umpflanzen. Die Höhe der Abfallboxen bzw. Hecken darf die Höhe von 1,70 m nicht 
überschreiten. 
 
5. Befestigung von Wegen und Straßen 
Die Befestigung der Zufahrten zu Garagen und Pkw-Stellplätzen sind teilversiegelt 
anzulegen. Zulässig sind Pflaster, Platten oder Natursteine ohne Fugenverguss, 
Rasen- und Splittfugenpflaster. 
 
6. Einfriedungen 
a) Einfriedungen von Vorgärten in den WA 1.1 bis WA 1.4 entlang öffentlicher Straßen 
sind nur in Gestalt von Schnitthecken – Artenauswahl gem. Pflanzliste der Stadt Köln 
– mit einer Höhe von maximal 1,20 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 
4 BauO NRW 2018 zulässig.  Falls Belange der Feuerwehr dieser Festsetzung 
entgegenstehen, sind ausnahmsweise Bodendecker mit einer Höhe von maximal 40 
cm zulässig. Die zusätzliche Errichtung von Zaunanlagen als Metallzäune hinter den

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anzupflanzenden Hecken (vom Straßenraum aus betrachtet) ist bis zu 1,20 m über 
der Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulässig. 
b) Einfriedungen von Vorgärten in den WA 2.1 bis WA 2.3 entlang öffentlicher Straßen 
sind nicht zulässig. 
c) Die rückwärtigen Einfriedungen sind nur in Gestalt von Schnitthecken – 
Artenauswahl gem. Pflanzliste der Stadt Köln – mit einer Höhe von maximal 1,80 m 
über Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs . 4 BauO NRW 2018 zulässig. Die 
zusätzliche Errichtung von Zaunanlagen als Metallzäune ist bis zu 1 ,20 m über 
Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulässig.    
d) Die seitlichen Einfriedungen sind nur in Gestalt von Schnitthecken – Artenauswahl 
gem. Pflanzliste der Stadt Köln – mit einer Höhe von maximal 1,20 m über 
Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulässig. Die zusätzliche 
Errichtung von Zaunanlagen als Metallzäune ist bis zu 1,20 m über 
Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulässig. 
    
7. Stellplatzbegrünung 
Für die innerhalb der festgesetzten Stellplatzfläche festgesetzten Kfz-Stellplätze ist 
je vier angefangene Kfz-Stellplätze ein hochstämmiger, mittelkroniger Laubbaum – 
m BF 31 (GH 741) zu pflanzen. Die einzelnen Bäume sind auf der Stellplatzanlage 
in gleichmäßigen Abständen zu verteilen. 
 
8. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen  
a) Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen 
in der Farbe des Dachsteins zulässig.  
b) Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig.  
 
III. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN GEMÄß § 9 ABS. 6 UND 6A BAUGB 
 
1. Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen 
Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum 
Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht 
nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen: 
 
1.1 Natur- und Landschaftsschutz 
a) Das gemäß § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgesetzte 
Landschaftsschutzgebiet L Nr. 2 „Pletschbachtal und Waldbereiche um das 
Wasserwerk Weiler“. 
b) Der gemäß § 39 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) gesetzlich geschützte 
Landschaftsbestandteil LB Nr. 6.04. 
c) Die auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnung 
festgesetzte Wasserschutzzone III A des Wasserwerkes Weiler.

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IV. HINWEISE 
 
1.  Rechtsgrundlagen 
 
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. 
November 2017 (BGBl. I S. 3634). 
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). 
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58). 
d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 
(BauO NRW 2018) – vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). 
e) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 
 
2. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen 
Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrs 
vorbelastet. 
 
3. Erschütterungen 
Das Plangebiet befindet sich unmittelbar an der zweigleisigen DB -Strecke Köln - 
Neuss. Demnach ist das Plangebiet durch Erschütterungen vorbelastet. 
Die Anhaltswerte für Erschütterungsimmissionen nach DIN 4150-2 Erschütterungen 
im Bauwesen – Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden, Ausgabe Juni 
1996, Beuth Verlag GmbH, Berlin ), bzw. die Anforderungen an den sekundären 
Luftschall in Anlehnung an die 24. BImSchV werden im allgemeinen Wohngebiet WA  
2.3 nicht eingehalten. Im Rahmen der Hochbauplanung sind durch bautechnische 
Maßnahmen (wie z. B. massive Gründung der 1. Baureihe und ggfls. elastische 
Lagerung de s nördlichen Gebäude körpers des WA 2.3) die Einhaltung der 
Anhaltswerte bzw. die Anforderungen an den sekundären Luftschall sicherzustellen. 
Ein Nachweis hierzu ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen. Von Maßnahmen 
kann abgesehen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren auf Nachweis die 
Einhaltung der Anhaltswerte bzw. die Anforderungen an den sekundären Luftschall 
ohne diese Maßnahmen oder mit anderen gleichwertigen Maßnahmen erreicht 
werden kann. 
 
4. Denkmalschutz 
a) Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen. 
Gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist vor Aufnahme von 
Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen die Archäologische Bodendenkmalpflege bei 
der Stadt Köln einzuschalten. 
b) Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen liefern 
Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im Plangebiet. Eine Überprüfung der zu 
überbauenden Fläche auf Kampfmittel wird empfohlen.

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5. Versickerung von Niederschlagswasser 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das auf den privaten Grundstücksflächen 
anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Teilbereiche werden an den 
Regenwasserkanal angeschlossen. Da die Rahmenbedingungen für eine 
Versickerung innerhalb der Grundstücksfläche der Kindertageseinrichtung erschwert 
sind, wird dort auf eine Versickerung verzichtet. Das Niederschlagswasser der 
Planstraße 7 wird über eine straßenbegleitende Versickerungsmulde mit belebter 
Bodenzone versickert. Die Mulde wird kaskadenartig geplant, um die 
Höhenunterschiede der Straße auszugleichen. Bezüglich der wasserrechtlichen 
Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. 
 
6. Straßenprofil 
Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Information 
dargestellt. 
 
7. Externe Ausgleichmaßnahmen 
Auf den städtischen Grundstücken in Gemarkung Rondorf-Land, Flur 41, Flurstücke 
63, 64, 65  werden folgende externe Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in den 
einzelnen Baugebieten hergestellt:  
Maßnahme eA1: Anlage einer Fläche auf 6.900 m² des Flurstücks 63, 64, 65, Flur 
41, Gemarkung Rondorf-Land. 
Die Durchführung und Kostentragung der Maßnahme eA1 werden im 
städtebaulichen Vertrag geregelt. 
 
8. Artenschutz 
Gemäß der Artenschutzprüfung des Umweltbüro Essen vom Februar 2020 ergeben 
sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG), wenn die nachfolgend aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen und 
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG berücksichtigt 
werden: 
Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30.  
September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere  
Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind 
schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen 
oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.  
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren  
Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch 
einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen 
und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen.

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Als Ersatz für das entfallende Brutrevier der Feldlerche im Plangebiet ist in der 
Brutzeit vor der Baufeldräum ung die unter Hinweise Pu nkt 7 genannte externe 
Ausgleichmaßname als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme anzulegen. 
Als Ersatz für die entfallenden Brutreviere des Bluthänflings ist in der Brutzeit vor der 
Baufeldräumung ein Teil der Maßnahmenfläche A1 (siehe textliche Festsetzung Nr. 
5.) gemäß dem „Landschaftspflegerischen Gestaltungsplan“ 1:500 (wird noch 
erstellt) als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme anzulegen. 
 
9. Baumschutzsatzung 
a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im 
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der 
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. 
August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011). 
b) Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im 
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Ge ltungsbereiches der 
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. 
August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011) sind Ersatzpflanzungen bzw. 
Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende 
Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei 
der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung 
nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. 
 
10. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen 
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf 
die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen 
gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln 
Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln 
allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln 
formuliert. 
 
11. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke 
DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste, auf 
die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind 
jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden 
beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, 
Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der 
Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
12. Starkregenereignis 
Innerhalb der Fläche A 1 ist ein Stauvolumen von mindestens 417 m³ für 
Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen.

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13. Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte/sind die 
Planbegünstigten verpflichtet, 30% der Geschossfläche Wohnen im öffentlich 
geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des 
Landes NRW zu errichten. 
 
14. Bodenschutz 
Sollte im Rahmen künftiger Bauarbeiten optisch oder geruchlich verunreinigtes 
Bodenmaterial angetroffen werden, ist der Bauherr nach § 2 LBodSchG verpflichtet, 
dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt unverzüglich den Sachverhalt mitzuteilen. 
Es ist ein Gutachter zu benennen, der die notwendigen Untersuchungen durchführt 
und die Risiken beurteilt. 
Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutz-Gesetzes (BBodSchG) / der Bundes-
Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind einzuhalten. 
Zur Vermeidung und Minderung von Bodenfunktionsbeeinträchtigungen  ist die 
Bestellung einer bodenkundlichen Baubegleitung (BBB) im 
Baugenehmigungsverfahren vorzusehen.

Anlage 2- Begründung

297293 Zeichen

Anlage 2 
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Begründung nach §  3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 59569/05 
Arbeitstitel: Südlich Baptiststraße in Köln-Roggendorf/Thenhoven 
  
 
1. Anlass und Ziel der Planung  
 
1.1. Anlass der Planung  
 
Die Stadt Köln gehört zu einer der Wachstumsregionen in Nordrhein-Westfalen. In der aktu-
ellen Bevölkerungsprognose mit Stand April 2019 wird bis 2040 von rund 1.146.000 Einwoh-
ner*innen und 605.200 Haushalten ausgegangen. Dies entspricht einem Zuwachs gegenüber 
dem Jahr 2017 von ca. 68.000 Einwohner*innen und ca. 44.000 Haushalten. Um der ansäs-
sigen und der neu hinzukommenden Bevölkerung attraktive Wohnangebote zu unterbreiten, 
ist die Schaffung von Wohnraum ein wesentliches und – in Anbetracht der aktuellen Situation 
– dringliches Ziel der Stadtentwicklung.  
 
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine ca. 11 ha große landwirtschaftlich genutzte Flä-
che südlich der Baptiststraße in Köln-Roggendorf/Thenhoven, Stadtbezirk Chorweiler. Im Flä-
chennutzungsplan (FNP) ist das Plangebiet zu ca. 65 % als Wohnbaufläche dargestellt. Der 
verbleibende südliche Teil des Plangebietes ist als Grünfläche dargestellt. 
 
Die Deutsche Reihenhaus AG, mit Sitz in Köln, Poller Kirchweg 99, beabsichtigt, die ca. 11 
ha große Fläche gemeinsam mit der GAG Immobilien AG mit Sitz in Köln, Straße des 17. Juni 
4, zu Wohnbauland für unterschiedliche Wohnformen in Form von Doppelhäusern, Reihen-
häusern und Geschosswohnungsbau zu entwickeln und mit einer betreuten Wohngruppe zu 
ergänzen. Auf dem Gelände wird zudem eine Fläche für eine Kindertageseinrichtung (Kita) 
vorgehalten sowie die südliche Ausgleichsfläche gesichert werden. Zur Umsetzung der Pla-
nungen ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. 
 
Am 17.05.2018 wurde die Aufstellung eines Bebauungsplans durch den Stadtentwicklungs-
ausschuss (StEA) beschlossen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentli-
cher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 23.10.2018 bis 28.11.2018. 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §  3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 
27.08.2020 bis einschließlich 07.09.2020 statt. Die Öffentlichkeit konnte sich über die allge-
meinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planungen beim Stadt-
planungsamt unterrichten und zur Planung äußern. Die Beteiligung der Behörden und sonsti-
gen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 22.12.2021 
bis einschließlich 23.01.2022. 
 
Da es sich bei dem Vorhaben um ein Projekt mit mehr als 75 Wohneinheiten handelt, hat die 
Deutsche Reihenhaus AG in Zusammenarbeit mit der GAG Immobilien AG gemäß dem Ko-
operativen Baulandmodell im Frühjahr 2019 ein Qualifizierungsverfahren in Form einer Mehr-
fachbeauftragung als Grundlage der Planung durchgeführt. In die Aufgabenstellung des Qua-
lifizierungsverfahrens sind die Ergebnisse der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB einge-
flossen. Ziel des Qualifizierungsverfahrens war es, städtebauliche und freiraumplanerische 
Gestaltungsalternativen für die Entwicklung des bisher hauptsächlich landwirtschaftlich ge-
nutzten Gebietes zu Wohnnutzungen zu erhalten. Zusätzlich waren Untersuchungen zur Ge-
bäudeorganisation und Gebäudegestaltung der beabsichtigten Einfamilienhäuser und Ge-
schosswohnungsbauten gefordert. Unter den sechs Teilnehmergemeinschaften wurde die Ar-
beit des Büros Lorenzen Mayer Architekten aus Berlin zusammen mit Becht Landschaftsar-
chitekten aus Kopenhagen mit dem 1. Rang ausgezeichnet. Die Jury, der neben Vertretern 
aus Politik und Verwaltung der Stadt Köln auch externe Stadtplaner und Architekten angehör-

- 2 - 
/ 3 
 
ten, empfahl, unter Berücksichtigung der in der schriftlichen Bewertung formulierten Kritik-
punkte, den Entwurf zur Grundlage für die Weiterentwicklung der Planung zu machen. Das 
Büro Lorenzen Mayer hat die formulierten Kritikpunkte überarbeitet und den Entwurf daraufhin 
angepasst:  
 
 Die südlich des neuen Quartiers verlaufende Straße (Planstraße 5) wurde so nach Norden 
verlegt, dass sie nicht mehr in der im Flächennutzungsplan dargestellten Grünfläche liegt. 
 Die Ausnutzung beim Geschosswohnungsbau wurde an die geplante GFZ von 1,2 ange-
passt und die II-Geschossigkeit auf III-Geschosse + Dach angehoben 
 Die Tiefgaragen im Geschosswohnungsbau wurden von drei auf fünf Garagen erweitert, 
sodass alle Wohnungen hieran angebunden sind. 
 Die Ausbildung der südlichen Reihenhauszeilen wurde so angepasst, dass die Gärten 
zum Landschaftsschutzgebiet eine klare Kante erhalten und in ihren Größen keine zu 
starke Varianz aufweisen. 
 Die südlichste der Parktaschen parallel zur Bahntrasse ist zugunsten einer großzügigeren 
Freiraumfläche entfallen. 
 
Zwischen November 2019 und Januar 2020 wurden hinsichtlich der Erschließung des Plan-
gebietes Abstimmungen zwischen dem Investor und den Ämtern für Straßen und Verkehrs-
entwicklung, für Landschaftspflege und Grünflächen sowie dem Stadtplanungsamt geführt. 
Als Ergebnis der Abstimmungen wurde die Lage der Erschließungsstraße (Planstraße 7), die 
die Anbindung an den Mörterweg darstellt, gegenüber dem Ergebnis des Wettbewerbs ver-
schoben und in den Westen des Plangebietes verlegt, um so das zu querende Landschafts-
schutzgebiet L2 nur über eine möglichst kurze Strecke zu durchschneiden. 
 
Im April 2021 fand eine frühzeitige Bürgerinformationsveranstaltung statt, in deren Rahmen 
insbesondere die städtebauliche Übergangssituation zur Bestandsbebauung an der Baptist-
straße kritisiert wurde. Im Nachgang zu dieser Bürgerinformationsveranstaltung wurde die 
Geschossigkeit der giebelständigen Häuser an der Baptiststraße von einer Dreigeschossig-
keit mit Dachgeschoss auf eine Zweigeschossigkeit nebst Dachgeschoss reduziert, um einen 
behutsamen Übergang zur bestehenden Baustruktur zu schaffen und die räumliche Situation 
an der Baptiststraße städtebaulich zu vereinheitlichen. Darüber hinaus wurde die ebenfalls 
kritisierte spitzwinklige Giebelstellung des Hauses am Friedhof dahingehend angepasst, dass 
dieses Haus gleichmäßig vom Gehweg abrückt, um in Kombi nation mit der geringeren 
Schräge der Reihenhausbebauung eine ruhigere und offene Gesamtsituation zu erzeugen. 
 
1.2. Ziel der Planung 
 
Durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzun-
gen für die Entwicklung eines neuen, durchgrünten Wohnquartiers mit rund 370 Wohneinhei-
ten, einer dreigruppigen Kindertageseinrichtung sowie einem öffentlichen Spielplatz geschaf-
fen werden. Darüber hinaus soll das Landschaftsschutzgebiet L2 im Süden weiterhin ge-
schützt und als Ausgleichsfläche gesichert werden. Geplant ist ein Neubaugebiet mit 88 Rei-
henhäusern, 10 Doppelhäusern (= 20 Doppelhaushälften) und etwa 267 Wohneinheiten auf 
ca. 23.200 m² Geschossfläche im Geschosswohnungsbau. Etwa 45 % der gesamten Ge-
schossfläche Wohnen sollen öffentlich gefördert errichtet werden, dies entspricht ca. 70 % der 
Geschossfläche des Mietwohnungsbaus. Außerdem sind eine betreute Wohngruppe sowie 
ein Gemeinschaftsraum geplant.  
 
Die Geschosswohnungsbauten sollen überwiegend in einer dreigeschossigen Bauweise mit 
Satteldach und die Reihenhäuser mit zwei Geschossen und Satteldach ausgeführt werden. 
Die Doppelhäuser weisen zwei Geschosse und Walmdach auf. Die Unterbringung des ruhen-
den Verkehrs ist sowohl oberirdisch als auch in Tiefgaragen vorgesehen. Innerhalb des Quar-
tiers sind Freiräume mit einer hohen Aufenthaltsqualität geplant, zu denen auch eine öffentli-
che Spielplatzfläche mit einer Größe von ca. 1.750 m² zählt. „Grüne Zimmer“ bilden darüber

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hinaus öffentlich zugängliche Binnenräume hinter den privaten Gärten als gemeinschaftlich 
nutzbare Grünflächen. Nach Osten hin bildet eine weitere private Grünfläche den Übergang 
zur angrenzenden Bahntrasse. Die im Flächennutzungsplan dargestellte Grünfläche im Sü-
den des Plangebietes, die im Landschaftsplan als Landschaftsschutzgebiet L2 festgesetzt 
wird, wird in einer Größe von ca. 38.735 m² als Ausgleichsfläche zum Schutz, zur Pflege und 
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gesichert und künftig vor einer Zugänglich-
keit durch die Allgemeinheit geschützt.  
 
2. Erläuterungen zum Plangebiet 
 
2.1. Abgrenzung des Plangebietes 
 
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk 6, Köln-Chorweiler, Stadtteil Roggendorf/Thenhoven süd-
lich der Baptiststraße, östlich der Berrischstraße, im Teilbereich östlich der Grundstücke Ber-
rischstraße 181 bis 187 nördlich des Mörterweges, ansonsten nördlich des Pletschbache s 
und westlich der Bahnstrecke Köln-Neuss. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 2, 3, 
5, 79/1, 81/4, 82/4, 83/4, 84/4, 85/4, 133, 134, 136, 146, 148, 151, 153, 154, 155, Teile des 
Flurstückes 181, Teile des Flurstücks 184, Teile des Flurstücks 435 und Teile des Flurstücks 
799, der Gemarkung Worringen, Flur 43.  
 
2.2. Vorhandene Struktur im Plangebiet und in der Umgebung 
 
2.2.1.Das Plangebiet 
 
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine landwirtschaftliche Fläche, die sich als Ackerflä-
che darstellt. Im Norden liegt das Gelände auf ca. 45 m über NHN und fällt in Richtung Pletsch-
bach um ca. 4 m ab. Die tiefste Stelle bildet eine Senke, die sich im Südosten des Plangebie-
tes im Bereich der künftigen Ausgleichsfläche befindet. 
 
2.2.2.Die Umgebung 
 
Nördlich und westlich des Plangebietes befindet sich der Ortsteil Roggendorf/Thenhoven mit 
überwiegend dörflichem Charakter. Hinsichtlich der Bauweise und der Baualtersklassen ist 
diese Siedlung sehr heterogen ausgebildet. Neben zwei- bis dreigeschossigen Mehrfamilien-
häusern befinden sich hier vorwiegend ein- bis zweigeschossige Hausgruppen und Doppel-
häuser sowie einige freistehende Einfamilienhäuser. Insbesondere die straßenbegleitende 
Bebauung der Berrischstraße verfügt über sehr tiefe und schmale Gärten, die an das Plange-
biet im Westen direkt angrenzen. 
Im nördlichen Bereich grenzt zudem ein Friedhof an das Plangebiet an. Im Süden wird das 
Plangebiet durch den Pletschbach und im Osten durch Bahngleise begrenzt.  
 
2.2.3.Soziale Infrastruktur 
 
Roggendorf/Thenhoven verfügt über zwei im Betrieb stehende  Kindertageseinrichtungen. 
Eine Kindertagesstätte befindet sich in der Further Straße. In dem kürzlich fertiggestellten 
Wohnquartier im Nordwesten des Ortes ist eine weitere Kindertageseinrichtung angeordnet. 
 
Die Einrichtungen in der Gutnickstraße und dem Fortuinweg sind derzeit außer Betrieb. Das 
alte Gebäude der katholischen Grundschule in der Berrischstraße befindet sich derzeit in Sa-
nierung.  
 
Eine neue zweizügige Grundschule befindet sich im Innenbereich des Baublocks Gutnick-
straße/Fortuinweg. Für die Grundschule ist eine bauliche Erweiterung vorgesehen. Da selbst 
nach dieser baulichen Erweiterung weder kurz noch mittel- und langfristig ausreichend Grund-
schulplätze für eine wohnortnahe Versorgung in den Stadtteilen Roggendorf/Thenhoven und 
Worringen zur Verfügung stehen, wurden von Seiten der Stadt Köln weitere Grundstücke im

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Einzugsgebiet des Stadtteils auf ihre Eignung als Schulstandort geprüft. Das Grundstück „Öst-
lich Mottenkaul“ in Roggendorf/Thenhoven wurde hierbei als geeignet identifiziert. Für den 
geplanten Grundschulstandort „Östlich Mottenkaul“ wird aktuell eine Machbarkeitsstudie er-
arbeitet. Eine erste Volumenübersicht ist positiv ausgefallen. Nach dem positiven Abschluss 
der Machbarkeitsstudie und vor dem Satzungsbeschluss des vorliegenden Bebauungsplan-
verfahrens zu „südlich Baptiststraße in Köln-Roggendorf/Thenhoven“ soll der Grundschul-
standort planungsrechtlich über einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss gesichert wer-
den. 
 
2.2.4.Nahversorgung 
 
In Roggendorf/Thenhoven gibt es die wichtigsten Einrichtungen zur Deckung des täglichen 
Bedarfes. Im Norden (Nähe S-Bahnhof Worringen) sind die meisten Einzelhandelsgeschäfte 
angesiedelt. Hier gibt es ein kleines Nahversorgungszentrum mit einem Vollsortimenter sowie 
einer Bäckerei und einem Frisör. Etwas weiter östlich, in unmittelbarer Nähe des Gleiskörpers, 
befindet sich zudem ein Discounter. Neben den erwähnten Geschäften befindet sich in der 
Baptiststraße, gegenüber der Kirche und an der Ecke Sinnersdorfer Straße, jeweils ein Kiosk. 
In dem Dorf gibt es zudem fünf Gaststätten / Imbisse / Cafés. 
 
2.2.5.Begrünung / Freiraum  
 
Jenseits von Gleisen und Pletschbach schließen nach Osten und Südosten weitläufige zu-
meist landwirtschaftlich genutzte Freiflächen an sowie weiter östlich das Fauna-Flora-Habitat-
Gebiet (FFH-Gebiet) „Worringer Bruch“, welches für die Naherholung und die Naturerfahrung 
einen hohen Stellenwert besitzt. 
 
2.3. Erschließung 
 
2.3.1.Äußere Verkehrserschließung 
 
Motorisierter Individualverkehr 
 
Das Plangebiet ist über die nördlich verlaufende Baptiststraße sowie die westlich angren-
zende Berrischstraße an das innerörtliche Verkehrsnetz angeschlossen.  
 
In Verlängerung der Baptiststraße besteht über den Straberger Weg und die Sinnersdorfer 
Straße eine gute Anbindung an das regionale und überregionale Straßenverkehrsnetz. Die 
nahe gelegene Bundesautobahn A 57 ist in wenigen Fahrminuten erreichbar.  
 
Öffentlicher Personennahverkehr 
 
Der S-Bahnhof Worringen liegt ca. 1.000 m vom Plangebiet entfernt, was einem ca. 15 min. 
Fußweg oder einer Fahrradfahrt von ca. 4 min . Dauer entspricht. Dort besteht mit den S-
Bahnlinien S6 und S11, die zwischen Worringen und Essen bzw. dem Düsseldorfer Flughafen 
und Bergisch Gladbach verkehren, Anschluss an die Kölner Innenstadt, die in 22 Minuten 
erreicht wird. 
 
Die Bushaltestelle der Linie 120 auf der Berrischstraße „Im Wichemshof“ liegt in unmittelbarer 
Nachbarschaft zum Plangebiet und ist in 5 Gehminuten zu erreichen. Die Haltestelle „Further 
Straße“, die 7 Gehminuten entfernt liegt, dient als Ein- und Ausstiegshaltestelle und erschließt 
die Orte Worringen, Blumenberg, Fühlinger See sowie Chorweiler. Die Haltstelle „Baptist-
straße“, die von zwei Buslinien (Nr. 120 und 123) angefahren wird, ist in 10 Gehminuten zu 
erreichen. Hierüber sind in einem 20-minütigen Takt ebenfalls die umgrenzenden Orte Wor-
ringen, Blumenberg, Fühlinger See sowie Chorweiler zu erreichen. Zudem besteht durch die 
Buslinie 980 eine Verbindung zum Nachbarort Pulheim-Sinnersdorf und zu den Städten Pul-

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heim und Frechen und durch die Linie 885 zur nahegelegenen Stadt Dormagen, deren Kreis-
krankenhaus sowie zum Schulzentrum Dormagen-Hackenbroich. Die Linien 980 und 885 hal-
ten am S-Bahnhof Worringen bzw. an der Haltestelle „Walter-Dodde-Weg“. 
 
Fuß- und Radverkehr 
 
Da sich das Plangebiet derzeit als Ackerfläche darstellt, sind keine Fuß - oder Radwege im 
Gebiet selbst vorhanden. Mögliche Anknüpfungspunkte für die Errichtung von Fuß- und Rad-
verkehrswegen sind die Baptiststraße, die Berrischstraße sowie der Mörterweg, über den 
bzw. die Anschlüsse an die innerörtlichen Wegeverbindungen hergestellt werden können. 
 
Südlich des Pletschbachs verläuft eine wichtige Radwegeverbindung, die derzeit keinen An-
schluss an das Plangebiet besitzt. 
 
2.3.2.Wasser-/Energieversorgung 
 
Das Plangebiet ist an die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser über die angrenzenden 
Straßen Baptiststraße und Berrischstraße angeschlossen. 
 
2.3.3.Abwasserentsorgung 
 
Schmutzwasser 
 
In den angrenzenden Straßen sind ausreichend dimensionierte Abwasserkanäle vorhanden. 
Die Schmutzwasserentsorgung soll im Plangebiet über einen neu zu verlegenden Mischwas-
serkanal in den öffentlichen Straßen erfolgen. 
 
Niederschlagswasser 
 
Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz auf 
den Grundstücken zu versickern. Lediglich in Teilbereichen (im Bereich der Kindertagesein-
richtung) ist eine Versickerung auf dem Grundstück nicht möglich und nicht vorgesehen. 
 
2.3.4.Bodensituation 
 
Nach den Eintragungen der Geologischen Karte und der Bodenkarte ist am Standort oberflä-
chennah mit quartären Hochflutsedimenten über Niederterrassenablagerungen des Rheins 
zu rechnen. Diese Bodenschichten weisen danach eine Mächtigkeit von ca. 25 m auf und 
werden durch feinsandige bis schluffige tertiäre Sedimente unterlagert.  
 
Gemäß der im Vorfeld des Verfahrens durchgeführten Bodenuntersuchung besteht der Boden 
bis in einer Tiefe von ca. 0,4 m aus Schluff, sandig bis Feinsand, schluffig, schwach humos. 
Bei der Ackerkrume handelt es sich um den bearbeiteten Bodenhorizont der Hochflutsedi-
mente. Ein Mutterboden liegt hier nicht vor. In einer Tiefe zwischen ca. 0,4 m und 3,2 m be-
finden sich Hochflutsedimente in einer Wechsellagerung von Sand, schluffig bis stark schluffig 
und Schluff, sandig, schwach humos mit einer mitteldichten Lagerungsdichte. Darunter liegen 
Terrassensande, bestehend aus Sand, kiesig bis Kies, sandig mit einer dichten bis sehr dich-
ten Lagerungsdichte.  
 
Das Baugrundvorgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass sich aus altlastentechnischer Sicht 
keine Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben. Der Boden besteht aus ge-
wachsenem Boden, dessen Aushub bei Bedarf vor Ort wiederverwertet werden kann.  
 
Generell weisen die durchgeführten orientierenden Baugrunderkundungen nicht auf Bau-
grundschwächungen hin, sodass keine Einschränkungen bezüglich einer Gründung über 
Streifenfundamente oder über z. B. eine biegesteife Bodenplatte vorliegen.

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Die Terrassensande und -kiese weisen gute Versickerungseigenschaften auf und sind für eine 
dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser geeignet. 
 
Nach Einschätzung der Unteren Bodenschutzbehörde handelt es sich bei den Böden um zum 
Teil schutzwürdige bzw. sehr schutzwürdige Böden, in deren Bereich jegliche Beeinträchti-
gung der natürlichen Bodenfunktionen zu vermeiden ist, da diese Böden hinsichtlich der na-
türlichen Bodenfruchtbarkeit und der potentiellen Bodenkühlleistung eine hohe Funktionser-
füllung besitzen.  
 
Zum Schutz des Bodens sollte daher eine Verdichtung der natürlich gelagerten Böden insbe-
sondere in den Flächen, die später nicht überbaut werden, verhindert werden. Zur Sicherung 
dieser Ziele soll später eine bodenkundliche Baubegleitung installiert werden. 
 
2.4. Alternativstandorte 
 
Der Großteil der Fläche ist bereits im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. 
Die Fläche ist in ihrer Größenordnung die letzte dieser Art in Roggendorf/Then hoven. Auf-
grund fehlender alternativer Potentialflächen in diesem Stadtteil wurde auf die Prüfung von 
Alternativstandorten verzichtet. 
 
2.5. Planungsrechtliche Situation 
 
2.5.1.Bebauungsplan 
 
Für den größten Bereich des Plangebietes besteht derzeit kein rechtsgültiger Bebauungsplan. 
 
Im Südwesten überlagert allerdings der Geltungsbereich des Plangebietes einen geringen 
Teil des Geltungsbereiches des rechtswirksamen Bebauungsplanes 59569/03, Arbeitstitel 
„Thieveshof“. Im Bereich der Überlagerung setzt der Bebauungsplan 59569/03 im nördlichen 
Teil eine Maßnahmenfläche fest und im südlichen Teil eine Fläche für Landwirtschaft. 
 
3. Planungsvorgaben 
 
3.1. Regionalplan  
 
Im wirksamen Regionalplan liegt das Plangebiet im Übergangsbereich zwischen Allgemeinem 
Siedlungsbereich (ASB) und allgemeinem Freiraum- und Agrarbereich (AFAB).  
 
Da der Bebauungsplan aus dem wirksamen Flächennutzungsplan – der durch die Bezirksre-
gierung Köln genehmigt wurde – entwickelt wird (vgl. Pkt. 3.2), ergibt sich an dieser Stelle 
kein Konflikt mit der Regionalplanung und kein Widerspruch zu den Zielen der Landespla-
nung. 
 
Bei der Aufstellung eines aus dem Flächennutzungsplan entwickelten Bebauungsplans bedarf 
es im Sinne des § 34 Abs. 6 Landesplanungsgesetz Nordrhein -Westfalen (LPlG) nicht der 
Beteiligung der Regionalplanungsbehörde. 
 
3.2. Flächennutzungsplan  
 
Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt im Bereich der geplanten Wohnbebauung sowie der 
Kindertagesstätte eine Wohnbaufläche dar. Im Bereich der vorgesehenen Ausgleichsfläche 
stellt der FNP eine Grünfläche dar, überlagert mit der Darstellung einer Vorrangfläche für 
Kompensationsmaßnahmen. Die Planung ist daher im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz BauGB als 
aus dem Flächennutzungsplan entwickelt zu betrachten.

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Die geplante Festsetzung der Erschließungsstraße im Bereich der Darstellung einer Grünflä-
che bzw. Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen widerspricht nicht dem Flächennut-
zungsplan, da die lokale Erschließung des Plangebietes nicht Gegenstand der Darstellungen 
des FNP ist. Die lokale Erschließung geht in den betreffenden Flächenausweisungen des FNP 
auf. 
 
3.3. Landschaftsplan  
 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Köln innerhalb des 
Landschaftsschutzgebietes L2 „Pletschbachtal und Waldbereiche um das Wasserwerk Wei-
ler“ mit dem Schutzzweck der Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des 
Naturhaushaltes und Sicherung von Lebensräumen gefährdeter Pflanzen- und Tierarten. Als 
Pflegemaßnahme (Pf 6.4-6) für die Fläche ist festgelegt, dass die Hecken am Pletschbach 
zwischen Thenhoven und Worringer Bruch abschnittsweise alle 15 – 20 Jahre auf Stock zu 
setzen sind. Da sich diese Festsetzung nur auf das bachbegleitende Gebüsch bezieht und 
der südliche Bereich der Fläche als Ausgleichsfläche erhalten bleiben soll, stehen die festge-
setzten Pflegemaßnahmen des Landschaftsplanes der Aufstellung eines Bebauungsplanes 
grundsätzlich nicht entgegen.  
 
Ganz am südlichen Rand des Plangebietes liegt der Pletschbach. Dieser ist gemäß Land-
schaftsplan als geschützter Landschaftsbestandteil (6.04) ausgewiesen. Hier wird der Auen-
bereich mit seinen Pappelreihen, Holunder- und Schlehengebüschen als wichtiges Struktu-
relement mit Vernetzungsfunktionen für den Ortsrand von Thenhoven zum Worringer Bruch 
beschrieben.  
 
Für die geplante südliche Erschließungsstraße wird ein Teil des Landschaftsschutzgebietes 
sowie ein Teil des Pletschbaches, der als geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen 
ist, in Anspruch genommen. Eine kleinteilige Flächeninanspruchnahme bzw. Eingriffe in das 
Landschaftsschutzgebiet und den geschützten Landschaftsbestandteil sind zur Realisierung 
der südlichen Erschließungsstraße unvermeidbar. Überwiegend ist ein Erhalt des Land-
schaftsschutzgebiets und des geschützten Landschaftsbestandteils möglich. Ausgleichsmaß-
nahmen erfolgen zudem durch eine naturnahe Gestaltung der Kompensationsfläche, sodass 
die verbleibenden Flächen des Landschaftsschutzgebiets aufgewertet werden können. 
 
Im Rahmen einer Flächennutzungsplanänderung im Jahr 2011 erfolgte für den Großteil des 
Untersuchungsraums eine Änderung der Darstellung von Grünflächen in Wohnbaufläche. Der 
zuvor genannte geschützte Landschaftsbestandteil und ein ca. 90 m breiter Pufferstreifen zwi-
schen Bach und Wohnbaufläche haben ihre Gründarstellung behalten.  
 
Gemäß § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) treten die den Planungszie-
len des Bebauungsplanes widersprechende Darstellungen und Festsetzungen  des Land-
schaftsplanes im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit Inkrafttreten dieses 
Bebauungsplanes außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsver-
fahren dem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Im vorliegenden Fall wurde sei-
tens des Trägers der Landschaftsplanung kein Widerspruch gegen die  Änderung des Flä-
chennutzungsplanes vorgebracht. Somit treten insbesondere die Darstellung als Landschafts-
schutzgebiet im Bereich der Wohnbaufläche sowie die kleinteilige Flächeninanspruchnahme 
des geschützten Landschaftsbestandteils für die südliche Erschließungsstraße mit Inkrafttre-
ten dieses Bebauungsplanes außer Kraft.

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3.4. Berücksichtigung von Fachplanungen und informellen Planungen 
 
3.4.1.Bodendenkmalpflege 
 
Aufgrund von archäologischen Luftbildbefunden und der Lage der Planungsflächen in einem 
archäologischen Gunstraum mit besonderer verkehrsgeographischer Bedeutung ergibt sich 
die Prognose, dass im Plangebiet Bodendenkmäler möglicherweise zu erwarten sind. 
 
Das unmittelbar nördlich an den Pletschbach angrenzende Planungsareal ist Teil einer be-
sonders siedlungsbegünstigten Zone mit zahlreichen vorgeschichtlichen, römischen und mit-
telalterlichen Fundstellen, die sich beidseitig des Bachverlaufs ausdehnt. Im Norden, Süden 
und Osten werden die Planungsflächen von Altwegen begleitet (heutige Baptiststraße, Bruch-
straße, Mörterweg).  
 
Im Rahmen einer Auswertung von Luftbildern wurden im Plangebiet anhand von Bodenver-
färbungen und Vegetationsanomalien archäologische Luftbildbefunde identifiziert. Diese um-
fassen kreisförmige Strukturen von ca. 10 - 20 m Durchmesser, die als Kreisgräben oder 
Reste von Grabhügeln interpretiert werden können und dichte Konzentrationen kleiner rund-
licher Bodenverfärbungen, bei denen es sich wahrscheinlich um die Reste von Holzbauten 
handelt, insbesondere um Gruben, in welche die Pfosten aufgehender Holzkonstruktionen 
eingesetzt waren. Bei einer über einen längeren Zeitraum andauernden Besiedlung mit Über-
lagerung sich zeitlich ablösender Hausstandorte können entsprechende Konzentrationen von 
Pfostengruben entstehen. Kreisgräben, Grabhügel und Holzbauten in Pfostenbauweise sind 
in der Region seit vorgeschichtlicher Zeit belegt. 
 
Eine archäologische Sachverhaltsermittlung mit Baggersondagen wurde im Sommer 2020 
durchgeführt. Das Untersuchungsgebiet wies geringe Reste menschlicher Besiedlung nach.  
 
Von November 2021 bis Januar 2022 wurden daher in drei Bereichen Erweiterungsflächen 
ausgewiesen und näher untersucht. In der  Erweiterungsfläche Nord, an der Baptiststraße, 
und in der Erweiterungsfläche Ost, in der Nähe der Bahnstrecke, wurden je zwei Befundkon-
zentrationen aus der Eisenzeit (800-15 v. Chr.) erfasst. In der Erweiterungsfläche West, an 
der Berrischstraße, waren die meisten archäologisch relevanten Befunde (zwei Erdkeller und 
ein Grubenhaus) hochmittelalterlich. 
 
Aus den Befunden lassen sich keine Einschränkungen für die künftige Bebauung herleiten. 
 
3.4.2. Niederschlagsentwässerung und Starkregenvorsorge 
 
Die wachsenden Anforderungen der Überflutungsvorsorge erfordern in Zukunft einen verän-
derten Umgang mit den Niederschlagsabflüssen, der sowohl die zusätzliche Flächenversie-
gelung durch Neuerschließung als auch mögliche Veränderungen des Niederschlagsgesche-
hens infolge des Klimawandels berücksichtigt. Neben dem Objektschutz gilt es, integrierte 
Maßnahmen an der Oberfläche zu ergreifen, mit denen künftige Beeinträchtigungen durch 
Starkniederschläge vermieden bzw. abgemildert werden können. 
 
Da Kanalnetze nicht für die bei Starkregen anfallenden Wassermengen dimensioniert sind, 
wird bei der Planung berücksichtigt, dass bei außergewöhnlichen Niederschlagsereignissen 
die Wassermengen möglichst schadlos zwischengespeichert, abgeleitet bzw. von Gebäuden 
ferngehalten werden.  
 
Für die Entwässerung der öffentlichen Erschließung wird darauf geachtet, dass ausreichend 
Retentions- bzw. Rückhalteflächen für Starkregenereignisse vorgehalten werden bzw. eine 
gezielte und schadlose Ableitung von Starkregenereignissen über Grünflächen erfolgen kann.

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3.4.3.Kooperatives Baulandmodell  
 
Zur Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus wurde vom Rat der Stadt Köln am 
17.12.2013 das Kooperative Baulandmodell beschlossen und mit Bekanntmachung im Amts-
blatt am 24. Februar 2014 in Köln eingeführt. 
 
Ziel des Modells ist es, sowohl den öffentlich geförderten Wohnungsbau und das preiswerte 
Wohnungsmarktsegment zu stärken als auch die Vorhabenträger eines Bebauungsplanver-
fahrens an den planbedingten Folgekosten (zum Beispiel Kindertageseinrichtungen, öffentli-
che Spielplätze etc.) zu beteiligen. Es ist Teil des Stadtentwicklungskonzepts Wohnen. Mit 
Ratsbeschluss vom 04.04.2017 wurde das Modell weiterentwickelt und fortgeschrieben. Die 
aktuelle Fassung ist mit Bekanntmachung vom 10.05.2017 in Kraft getreten. 
 
Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die eine verbindliche Bauleitplanung Vo-
raussetzung für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung 
von Baurecht für Wohnzwecke zum Ziel haben. Die Anwendung erfolgt unter den nachfolgend 
benannten Aspekten, die in der weiteren Planung vertieft werden. 
 
Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
 
Bei Vorhaben, bei denen eine Geschossfläche von mindestens 1.800 m² oder mindestens 20 
Wohneinheiten entstehen, sind mindestens 30 % der geplanten Geschossfläche für Wohn-
zwecke im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten.  
 
Soziale Infrastruktur 
 
Der ursächliche Mehrbedarf im Bereich Kindertageseinrichtung soll nachgewiesen werden, 
wenn im Stadtteil keine ausreichenden Kapazitäten im Bestand verfügbar sind. Unterhalb des 
maßgeblichen Schwellenwerts ist der Mehrbedarf alternativ abzulösen. 
Durch die geplante Errichtung einer dreigruppigen Kindertageseinrichtung werden Kapazitä-
ten geschaffen, die den ursächlichen Mehrbedarf in Gänze abdecken können.  
 
Öffentliche Spielplätze 
 
Der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an öffentlichen Spielplatzflächen soll innerhalb 
des Plangebiets nach den Vorgaben der Stadt Köln hergestellt werden und unentgeltlich, kos-
ten- und lastenfrei an die Stadt Köln übertragen werden. Je Einwohner*in ist eine öffentliche 
Spielplatzfläche von 2 m² vorzusehen. Dabei wird von einer Erstbelegungsquote von 2,3 Ein-
wohner*innen pro Wohneinheit ausgegangen. Die Mindestgröße eines öffentlichen Spielplat-
zes, der zweckmäßig zu gestalten und zu betreiben ist, beträgt 500 m². 
 
Öffentliche bzw. öffentlich zugängliche Flächen Grünflächen 
 
Gemäß Kooperativem Baulandmodell ist der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an öf-
fentlichen Grünflächen zu ermitteln und möglichst innerhalb des Plangebiets nachzuweisen. 
Es wird davon ausgegangen, dass je Einwohner*in im Plangebiet ein Bedarf von 10 m² öffent-
liche Grünfläche begründet wird. Die Mindestgröße einer öffentlichen Grünfläche, die zweck-
mäßig zu gestalten und zu betreiben ist, beträgt 5.000 m².  
 
Qualifizierungsverfahren  
 
Bei Vorhaben, bei denen Baurecht für mehr als 75 Wohneinheiten oder unabhängig von der 
Anzahl der Wohneinheiten eine Geschossfläche für Wohnzwecke von 6.750 m² geschaffen 
werden, ist ein Qualifizierungsverfahren als Grundlage der Planung durchzuführen. 
Das Qualifizierungsverfahren für das Plangebiet wurde im Frühjahr 2019 in Abstimmung zwi-
schen Investor und Stadtplanungsamt durchgeführt.

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Anwendungszustimmung 
 
Die Anwendungszustimmung liegt vor.

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4. Begründung der Planinhalte 
 
4.1. Städtebauliches und freiraumplanerisches Konzept 
 
4.1.1. Städtebauliches Konzept  
 
Das städtebauliche Konzept und seine Bebauung orientieren sich an der Struktur des beste-
henden Ortes mit seinen kleinteiligen Gebäudestrukturen aus vorwiegend ein - bis zweige-
schossigen Hausgruppen und Doppelhäusern sowie zwei- bis dreigeschossigen Mehrfamili-
enhäusern und deren vielgestaltiger Dachlandschaft. Dabei sind die beidseitigen Gebäude-
zeilen entlang der alten Dorfstraßen, die in der Regel traufständig zur Straße stehen und sich 
aus unterschiedlichsten Häusern zusammensetzen, das Vorbild für die städtebauliche Konfi-
guration.  
 
Das Konzept sieht die Aufteilung des Plangebietes in vier unterschiedliche Bereiche vor, die 
jeweils durch in Nordsüd -Richtung verlaufende Straßen im Inneren untergliedert sind. Im 
Übergang zum angrenzenden Bestand im Westen sowie im Inneren des Quartiers sind die 
Reihenhäuser sowie die Doppelhäuser angeordnet. Im Osten nahe der Bahntrasse sowie im 
Inneren des Quartiers zwischen den Reihenhäusern gelegen befinden sich die Geschosswoh-
nungen.  
 
Die Reihenhäuser sind in Gruppen von 4-10 Häusern angeordnet und, um den Eindruck ein-
zelner Häuser zu unterstreichen, leicht zueinander versetzt. Sie weisen zwei Geschosse plus 
Dach auf, welche als ausgebaute Satteldächer ausgebildet sind. Die zweigeschossigen Dop-
pelhäuser verteilen sich zwis chen den Reihenhäusern und lockern das Quartier an diesen 
Stellen auf. Hier sind ausgebaute Walmdächer vorgesehen.  
 
Die Geschosswohnungen sind in Hauseinheiten mit einer Länge von ca. 21 m organisiert, 
innerhalb derer zwei bis drei Häuser angeordnet sind. Um auch hier den Eindruck einzelner 
Häuser zu unterstreichen, sind die Häuser ebenfalls zueinander versetzt angeordnet. Sie wei-
sen eine Geschossigkeit von überwiegend drei Geschossen plus ein als Satteldach ausge-
bautes Dachgeschoss auf. Im Übergang zur Baptiststraße wird die Geschossigkeit auf zwei 
Geschosse plus ausgebautes Dachgeschoss der angrenzenden Nachbarbebauung ange-
passt. Wechselnd angeordnete Dachgauben beleben zusätzlich das Erschein ungsbild der 
Baukörper. Der Geschosswohnungsbau ist hausweise erschlossen und als Drei- oder Vier-
spänner organisiert. Die Erd- und Dachgeschosse sind in der Regel als Zweispänner geplant 
und beherbergen die größeren Wohnungen. Im südwestlichsten Gebäude des Geschosswoh-
nungsbaus ist eine betreute Wohngruppe sowie ein Gemeinschaftsraum geplant.  
 
Alle Wohnungen und Einfamilienhäuser sind gut besonnt und entweder nach Osten, Westen 
oder Süden orientiert. Die Freibereiche sind in der Regel zu den ruhigen Innenbereichen der 
Baufelder orientiert. Lediglich die Gärten der im Süden gelegenen Reihenhauszeilen orientie-
ren sich nach Süden in Richtung der öffentlichen Grünfläche.  
 
Es sind 88 Reihenhäuser und 10 Doppelhäuser (= 20 Doppelhaushälften) geplant. Im Ge-
schosswohnungsbau ist mit 267 Wohneinheiten zu rechnen, worin die 4 Wohneinheiten der 
betreuten Wohngruppe bzw. des Gemeinschaftsraums bereits enthalten sind. 
 
Im Südwesten des Plangebietes ist als soziale Infrastruktur und im Übergang zur Bestands-
bebauung an der Berrischstraße eine Kindertageseinrichtung für 3 Gruppen vorgesehen, die 
auch einen Beitrag zur Deckung des Bedarfs aus dem bestehenden Stadtteil Roggen -
dorf/Thenhoven leisten soll. Sie soll als Bindeglied zwischen dem bestehenden Ortsteil und 
dem neuen Wohngebiet fungieren.

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Die Erschließung des Plangebiets erfolgt überwiegend von Süden über einen neuen An-
schluss an den Mörterweg. Hierzu wird der Pletschbach im Südwesten mit einer neuen Brücke 
überquert. 
 
4.1.2. Freiraumplanerisches Konzept  
 
Innerhalb des Quartiers sind Freiräume mit einer hohen Aufenthaltsqualität geplant, zu denen 
auch eine öffentliche Spielplatzfläche in einer Größe von ca. 1.750 m² sowie zwei öffentliche 
Grünflächen mit einer Größe von insgesamt ca. 4.000 m² zählen. Der Spielplatz ist als Raum 
zur aktiven Nutzung konzipiert und sieht neben Sandspiel-, Sitzmöglichkeiten und Spielgerä-
ten auch parkartige Bereiche im Norden vor, die als öffentliche Grünfläche ausgewiesen wer-
den. Ein schmaler Grünzug parallel der südlichen Erschließungsstraße soll als gestaltete 
Parkfläche den Übergang zu der südlich gelegenen Ausgleichsfläche bilden. Die mit einem 
Fußweg versehene öffentliche Grünfläche bildet den erlebbaren neuen Ortsrand zur Land-
schaft hin.  
 
„Grüne Zimmer“ bilden darüber hinaus halböffentliche Binnenräume hinter den privaten Gär-
ten als gemeinschaftlich nutzbare Grünflächen, die auch Kinderspielflächen vorhalten. Diese 
sind auch für die Allgemeinheit zugänglich. Den größten Freiraum bildet die im Süden und in 
Teilen im Osten liegende Ausgleichsfläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von 
Boden, Natur und Landschaft, die sich naturnah entwickeln soll und aus Naturschutzgründen 
nicht betreten werden darf.  
 
Nach Osten hin bildet eine private Grünfläche den Übergang zur angrenzenden Bahntrasse, 
in der sich zudem begrünte Stellplätze befinden.  
 
Ausgehend von diesen unterschiedlichen Freiräumen durchzieht ein dichtes Geflecht von We-
gen das Areal und vernetzt dieses mit seinem Umfeld.  
 
Im öffentlichen Freiraum dominieren Gehölze, die in Reihen gruppiert das Areal strukturieren. 
Entlang der Gehwege bilden kompakt beschnittene Hecken einen Puffer zur angrenzenden 
Wohnnutzung. Im Inneren der Baufelder sind alle Gärten mit immergrünen Hecken eingefasst. 
Die gemeinschaftlichen Zwischenflächen sind grasbewachsen und mit lichten Laub- und 
Obstbäumen bestanden. 
 
4.1.3.Bauabschnitte 
 
Die Realisierung des Vorhabens ist in zwei Bauabschnitten geplant. Begonnen wird mit den 
vorbereitenden Maßnahmen der Erschließung, woran sich der erste Bauabschnitt Hochbau 
anschließt. Der erste Bauabschnitt Hochbau umfasst den Bau der Kindertageseinrichtung im 
Anschluss an die Berrischstraße sowie den östlichen Geschosswohnungsbau entlang der 
Bahn und die daran anschließenden Reihen- und Doppelhäuser entlang der Planstraße 3. 
Hierbei wird mit dem Bau der Reihen- und Doppelhäuser begonnen. Mit der Vorbereitung der 
Erschließung für den östlichen Geschosswohnungsbau wird auch der Vorstufenausbau des 
Brückenbauwerks über den Pletschbach hergestellt. Eine Fertigstellung ist bereits im Laufe 
des ersten Bauabschnitts Hochbau beabsichtigt, sodass der Baustellenverkehr zeitnah über 
die Anbindung an den Mörterweg abgewickelt werden kann. 
 
Der zweite Bauabschnitt Hochbau sieht die Errichtung der Geschosswohnungsbauten im 
Zentrum des Plangebietes sowie der westlichen Reihen- und Doppelhäuser vor, wobei von 
der zeitlichen Abfolge mit der Einfamilienhausbebauung begonnen wird. In diesem Bauab-
schnitt werden auch die öffentlichen Grünflächen (inkl. des Spielplatzes) sowie die Aus-
gleichsflächen realisiert. Die Baumaßnahme wird mit dem Endausbau der Erschließung ab-
geschlossen. Hierbei bilden der Endausbau der Brücke und der damit verbundene Anschluss 
an den Mörterweg sowie die Schließung der Querung zur Berrischstraße im Bereich der Kin-
dertageseinrichtung den Abschluss der Baumaßnahmen.

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4.1.4.Organisation der Baustellenverkehre  
 
Bei der Organisation des Baustellenverkehrs wird eine Entlastung des Ortskerns angestrebt. 
So soll die Zufahrt zum Baugebiet möglichst von Süden über den Thenhover -Escher-Weg 
stattfinden. Im ersten Bauabschnitt erfolgt die Erschließung des Gebietes für den Baustellen-
verkehr von der Berrischstraße und dem Bereich des Neubaus der Kindertagesstätte aus. In 
diesem Bauabschnitt ist auch der Bau der Querung des Pletschbachs von Richtung Süden 
beabsichtigt, sodass schnellstmöglich die neue Zufahrt vom Mörterweg in das Plangebiet als 
Haupterschließung für die Abwicklung des Baustellenverkehrs genutzt werden kann. 
 
Ein Baustellenverkehr aus Richtung Norden, insbesondere über die Baptiststraße, soll zur 
Entlastung des Ortskerns vermieden werden. Hierbei sind zwei wesentliche Restriktionen für 
den Baustellenverkehr zu beachten. Zum einen ist die Bestandsbrücke am Mörterweg auf 
eine Belastung von max. 30 Tonnen (t) beschränkt. Zum anderen besteht eine Einbahnstra-
ßenregelung im Mörterweg, die eine Fahrrichtung von Westen nach Ost vorgibt. Die überge-
ordnete Anbindung des anfahrenden Verkehrs soll somit von Süden über den Thenhover -
Escher-Weg von der Anschlussstelle Chorweiler aus über die Stadtteile Pesch und Esch er-
folgen. Die Abfahrt ist über den Mörterweg in Richtung Osten beabsichtigt. Bevorzugt soll der 
abgehende Baustellenverkehr über den Blumenbergsweg und die Industriestraße zur An-
schlussstelle Köln-Niehl (A 1) geführt werden. Alternativ kann der Verkehr über die Bruch-
straße und Worringer Landstraße zur A 57 abgeführt werden, wobei diese Abfahrtsmöglichkeit 
nur nachrangig genutzt werden soll. Für die abfahrenden, beladenen Fahrzeuge soll temporär 
die Einbahnstraßenregelung im Mörterweg auf rund 60 m aufgehoben werden, um eine Ab-
fahrt nach Süden zu ermöglichen ohne die Berrischstraße und damit den Ortskern zu belas-
ten. 
  
Der Baustellenbetrieb wird sich gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf werktags zwischen 7 
und 18 Uhr, in Ausnahmefällen bis max. 20 Uhr, beschränken. Der Baustellen verkehr wird 
dementsprechend in diesem Zeitrahmen stattfinden, wobei eine Zufahrt zur Baustelle ggf. 
auch schon früher stattfinden kann. 
 
4.2. Art der baulichen Nutzung 
 
Vor dem Hintergrund eines gesteigerten Wohnraumbedarfs in Köln und der Ausweisung als 
Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan wird für das Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet 
(WA) gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO 
sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) die ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beher-
bergungsgewerbes, Tankstellen sowie Gartenbaubetriebe nach § 4 Abs. 3 BauNVO nicht zu-
lässig, da sie dem zu entwickelnden Gebietscharakter eines Wohnquartiers nicht entsprechen 
und damit eine funktionale und gestalterische Beeinträchtigung zu befürchten wäre. Sonstige 
nicht störende Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen bleiben ausnahmsweise zu-
lässig, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt. Der Investor 
strebt derzeit nicht an, eine dieser Nutzungen im Plangebiet anzusiedeln. Sollte dies dennoch 
zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, sind die Immissionen dieser Nutzungen nochmals ge-
sondert im Baugenehmigungsverfahren zu untersuchen. 
 
Freiwillig verpflichtet sich die GAG Immobilien AG dazu, ca. 70 % der Geschossfläche des 
Geschosswohnungsbaus öffentlich gefördert zu errichten (dies entspricht 45 % der gesamten 
Geschossfläche Wohnen im Plangebiet). Damit soll ein Beitrag zur Versorgung mit dringend 
benötigtem sozial gefördertem Wohnraum geleistet werden. Auch eine betreute Wohngruppe 
sowie ein Gemeinschaftsraum sind geplant. 
 
Im Plangebiet wird in den für Doppelhäuser vorgesehenen Baufeldern eine höchstzulässige 
Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden in Kombination mit einer größer gefassten überbau-
baren Grundstücksfläche festgesetzt. Hiermit soll in diesen Baufeldern die Errichtung von 
Doppelhäusern sichergestellt werden. Die besonderen städtebaulichen Gründe ergeben sich

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aus der Umsetzung des Wettbewerbsergebnis ses, das eine Mischung unterschiedlicher 
Wohnformen und somit Gebäudetypologien vorsieht, welche die Einfügung in die kleinmaß-
stäblichen Strukturen des Dorfes, das zu einem großen Teil aus Doppelhäusern besteht, si-
cherstellt. Durch die Festsetzung soll der Charakter des Dorfes aufgegriffen und weiterentwi-
ckelt werden. Auf eine die Baukörper der Doppelhäuser zugeschnittene Baufeldausweisung 
wird verzichtet, um in der Konkretisierung der Planung eine notwendige Flexibilität zu erhal-
ten. 
 
4.3. Maß der baulichen Nutzung 
 
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die überbaubaren Grundstücksflächen in Verbin-
dung mit einer Grundflächenzahl (GRZ), einer Geschossflächenzahl (GFZ), den Zahlen der 
Vollgeschosse sowie den Höhen der baulichen Anlagen ausgehend vom städtebaulichen Ent-
wurf (Lorenzen Mayer, Berlin 2019) bestimmt.  
 
4.3.1. Grundflächenzahl (GRZ) 
 
Die festgesetzten Grundflächenzahlen (GRZ) in den allgemeinen Wohngebieten überschrei-
ten teilweise die Orientierungswerte für Obergrenzen der BauNVO. Der in einem WA maß-
gebliche Orientierungswert für die Obergrenze zur Bestimmung des Maßes der baulichen 
Nutzung von 0,4 gemäß § 17 BauNVO wird in drei von sieben Wohngebieten (WA 2.1, WA 
2.2 und WA 2.3) mit einem GRZ-Wert von 0,5 geringfügig überschritten. 
 
Bei den drei Wohngebieten mit erhöhter GRZ-Dichte handelt es sich um die Grundstücke, auf 
denen die Mehrfamilienhäuser entstehen sollen. Diese Festsetzung korrespondiert mit den 
sonstigen städtebaulichen Vorgaben für diese Gebäude. Die Geschossbauten, die als Zwei- 
bis Vierspänner errichtet werden sollen, benötigen eine größere Gebäudetiefe als die Doppel- 
und Reihenhäuser. Hierdurch sind die GRZ-Werte von 0,4 nicht zu erreichen. 
 
Die Überschreitungen der Orientierungswerte für Obergrenzen der Grundflächenzahl werden 
durch unterschiedliche Begrünungsmaßnahmen von unbebauten Grundstücksflächen sowie 
Maßnahmen zur intensiven Begrünung der Tiefgaragen in Teilen ausgeglichen. Insbesondere 
die Festsetzungen über das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzun-
gen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB fungieren zugleich als Vermeidungs- und Minimierungs-
maßnahmen zur weiteren Versiegelung des Bodens. 
 
Die Überschreitungen sind darüber hinaus städtebaulich vertretbar, weil sich der Standort des 
Plangebiets durch die unmittelbare Nähe zu bodenwirksamen Bereichen und dem freien, un-
bebauten Landschaftsraum auszeichnet. Gesunde Wohnverhältnisse bleiben trotz der gering-
fügigen Überschreitungen gewahrt. 
 
Zur Schaffung einer hohen Freiflächenqualität soll der ruhende Verkehr zum großen Teil in 
Tiefgaragen untergebracht werden. Daher wird festgesetzt, dass die GRZ gemäß § 19 Abs. 4 
BauNVO durch die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenan-
lagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, 
durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten 
werden kann. 
 
4.3.2. Geschossflächenzahl (GFZ)  
 
Im WA wird gemäß § 17 BauNVO für die Reihenhäuser und Doppelhäuser eine GFZ von 0,8 
und für den Geschosswohnungsbau eine GFZ von 1 ,2 festgesetzt. Die Werte richten sich 
nach den Orientierungswerten für Obergrenzen der BauNVO für WA.

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4.3.3. Zahl der Vollgeschosse  
 
Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse dient der Steuerung des 
Maßes der baulichen Nutzung. Sie gewährleistet eine auf das Umfeld abgestimmte Höhen-
entwicklung und Gestaltung und trägt somit zu einem städtebaulich harmonischen Siedlungs-
bild bei. Es wird sichergestellt, dass sich die Planung in das Ortsbild sowie in die bestehenden 
Siedlungsstrukturen einfügt. 
 
In diesem Zusammenhang werden auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzep-
tes in dem WA für die Reihenhaus- und Doppelhausbebauung maximal zwei Vollgeschosse 
und für den Geschosswohnungsbau – mit Ausnahme der zweigeschossigen Kopfbauten an 
der Baptiststraße – maximal drei Vollgeschosse festgesetzt.  
 
4.4. Überbaubare Grundstückfläche und Bauweise 
 
Um die Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes sicherzustellen wird für die Baufelder 1.1 
bis 1.4 der Reihen- und Doppelhäuser eine offene Bauweise festgesetzt. Eine Ausnahme bil-
det ein Gebäudekörper im Südwesten des Plangebietes. Für diesen wird eine geschlossene 
Bauweise festgesetzt, da das städtebauliche Konzept an dieser Stelle eine knapp über 50 m 
breite Reihenhausbebauung vorsieht. Für die Baufelder 2.1 bis 2.3 des Geschosswohnungs-
baus wird eine geschlossene Bauweise festgesetzt, um den geplanten Geschosswohnungs-
bau gemäß dem städtebaulichen Konzept umzusetzen 
 
Um das klare städtebauliche Konzept umzusetzen und dennoch ein gewisses Maß an Flexi-
bilität bei der baukörperlichen Durchformung der Gebäude zuzulassen, werden Baugrenzen 
mit einem gewissen Spielraum gegenüber den im städtebaulichen Entwurf entwickelten Haus-
typen festgesetzt. 
 
Die Baugrenzen der III-geschossigen Bebauung dürfen durch Vordächer und untergeordnete 
Bauteile bis max. 2,00 m überschritten werden. Durch diese Festsetzung sollen angemes-
sene, wettergeschützte Eingangsbereiche entstehen, ohne durch eine übermäßige Tiefe die 
prägende Wirkung der Fassaden zu beeinträchtigen. 
 
Für die Unterbringung von Stellplätzen werden nicht überbaubare Grundstücksflächen seitlich 
der öffentlichen Verkehrsflächen in der Planstraße 1 und 2 im Nordwesten angeordnet. Die 
Stellplatzfläche in der Planstraße 1 ist hierbei dem WA 1.2 zugeordnet, jene in der Planstraße 
2 dem WA 2.2. Die nicht überbaubare Grundstücksfläche, die nördlich der Planstraße 6 als 
Fläche für Gemeinbedarf festgesetzt ist, dient der Unterbringung des ruhenden Verkehrs für 
die Kindertageseinrichtung. Östlich der Planstraße 4 die nt die nicht überbaubare Grund-
stücksfläche als Stellplatzanlage für den Geschosswohnungsbau (WA 2.3).  
 
4.5. Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
 
Im Plangebiet soll etwa 45 % der gesamten Geschossfläche Wohnen öffentlich gefördert er-
richtet werden, dies entspricht ca. 70 % der Geschossfläche des Mietwohnungsbaus. Damit 
sind die Anforderungen an das Kooperative Baulandmodell in Bezug auf den öffentlich geför-
derten Wohnungsbau erfüllt. 
 
4.6. Flächen für Nebenanlagen 
 
Um gestalterisch unbefriedigende Situationen zu vermeiden und die Baugebiete für eine ge-
steigerte Aufenthaltsqualität möglichst autofrei zu halten, sind Stellplätze, Carports und Gara-
gen nur in den dafür festgesetzten Flächen sowie auch innerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen zulässig.

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Um den Lieferverkehr innerhalb des Quartiers zu verringern und Verkehrsstaus vorzubeugen, 
wird östlich der Planstraße 2 eine Paket- bzw. Packstation an zentraler Stelle im Plangebiet 
festgesetzt. 
 
Nebenanlagen zur Versorgung des Wohngebiets mit Wärme und elektrischem Strom sind nur 
auf den hierfür festgesetzten Flächen zulässig, um z. B. notwendige Technikzentralen städte-
baulich zu integrieren und eine ungeordnete Entwicklung zu verhindern. 
 
Um eine gute Nutzbarkeit der Grundstücke zu unterstützen und gleichzeitig eine Übermöblie-
rung zu verhindern, sind Nebenanlagen nur auf den hierfür festgesetzten Flächen sowie auch 
auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Ausgenommen hiervon sind Kleinkinder-
spielplätze, Fahrradabstellanlagen, Gartenboxen, Abfallsammelbehälter, Treppenanlagen für 
Keller, Be- und Entlüftungsanlagen sowie Treppen der Tiefgarage. 
 
4.7. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
 
Im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes entstehen durch die Flächeninanspruch-
nahme von landwirtschaftlichen Nutzflächen Eingriffe in Natur und Landschaft, die zu kom-
pensieren sind. Die Kompensation kann in Form eines Ausgleichs (§ 15 Abs. 2 Satz 2 
BNatSchG) oder eines Ersatzes (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG) erfolgen. Zur Kompensation 
der genannten Eingriffe werden die Flächen im Süden des Plangebietes sowie westlich der 
Planstraße 7 als Flächen für Ausgleichsmaßnahmen mit einem differenzierten Maßnahmen-
katalog festgesetzt. 
 
Auf der ca. 35.800 m² großen Maßnahmenfläche A1 sind entsprechend den Festsetzungen 
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB auf der südlichen Hälfte der Fläche Sträucher sowie 15 
Bäume und auf de r nördlichen Hälfte der Fläche eine mäßig bis trockene Glatthaferwiese 
anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Durch die Anpflanzung von dichten Sträuchern soll 
gewährleistet werden, dass die Ausgleichsfläche im südlichen Bereich nicht betreten werden 
kann und somit ein naturnaher Lebensraum für Flora und Fauna entstehen kann. Im Übergang 
zu der im Norden befindlichen öffentlichen Parkanlage soll eine Glatthaferwiese vorgesehen 
werden. Darüber hinaus sind südlich der Stellplatzanlage 4 weitere Bäume zu pflanzen und 
dauerhaft zu erhalten, um eine Eingrünung der Stellplatzanlage sicherzustellen. 
 
Auf den Maßnahmenflächen A2, die zu beiden Seiten der Planstraße 7 liegen und zusammen 
eine Größe von ca. 2.950 m² aufweisen, ist entlang ihrer Ränder auf jeweils 30 % der Fläche 
eine Baumhecke aus standortgerechten Heckenpflanzen und auf den verbleibenden 70 % der 
Fläche eine Glatthaferwiese anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Auch hier soll sicherge-
stellt werden, dass ein Betreten und der Aufenthalt auf der Fläche unterbunden werden.  
 
Durch die Umwandlung von einer Ackerfläche zu extens iv gepflegten Wiesenflächen mit 
Strauch- und Heckenpflanzungen werden im Zuge der Umsetzung der Kompensationsmaß-
nahmen wertvolle Ersatzlebensräume, insbesondere für Vogelarten, geschaffen, die zudem 
als Biotopverbundflächen eine große Bedeutung haben. 
 
Als Beitrag zum Ausgleich und zur Minderung der nachteiligen ökologischen Auswirkungen 
des Planvorhabens sowie zur Gestaltung des Freiraums werden Baumpflanzungen mit Laub-
bäumen und ihr dauerhafter Erhalt im gesamten öffentlichen Raum festgesetzt.  Die Maß-
nahme A3 sieht daher die Anpflanzung von insgesamt 82 mittel- bis großkronigen Laubbäu-
men entlang der öffentlichen Straßenverkehrsfläche bzw. der Verkehrsflächen besonderer 
Zweckbestimmung vor. Die Baumscheiben dürfen hierbei eine Mindestgröße von 6 m² nicht 
unterschreiten und müssen begrünt werden.

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4.8. Erschließung 
 
4.8.1.Verkehr, ÖPNV  
 
Motorisierter Individualverkehr (MIV)  
 
Um die umliegenden schmalen Straßen möglichst wenig durch Neuverkehre zu belasten, soll 
das neue Plangebiet vornehmlich durch eine neue Anbindung von Süden erschlossen wer-
den. Vom Mörterweg kommend soll die neue Straße (Planstraße 7) über den Pletschbach im 
Südwesten ins Plangebiet geführt werden.  
 
Innerhalb des Plangebietes erschließen vier in Nordsüdrichtung verlaufende öffentliche Stra-
ßen (Planstraße 1 bis Planstraße 4) das neue Wohngebiet, die im Süden über eine ostwest-
verlaufende Erschließungsstraße (Planstraße 5) die Anbindung an die Planstraße 7 erhalten. 
Nach Norden hin haben zwei der S traßen (Planstraße 2 und 4) Anschluss an die Baptist-
straße, die beiden anderen sind als Sackgassen mit Fuß - und Radwegeverbindung an die 
Baptiststraße ausgebildet.  
 
Zur Verkehrslenkung sieht das Erschließungskonzept eine Zufahrtsregelung vor, die eine 
MIV-Anbindung an die Baptiststraße lediglich v on Norden kommend zulassen soll. Für die 
Verkehre aus Süden kommend sind Wendehämmer und Durchfahrtsverbot Schilder im Nor-
den der Planstraße 2 und 4 vorgesehen, um eine Ausfahrt auf die Baptiststraße zu unterbin-
den.  
 
Die Kindertageseinrichtung soll über die Berrischstraße erschlossen werden. Um eine Durch-
fahrt ins Plangebiet zu vermeiden, ist hier ebenfalls eine Sackgasse als Wendeanlage mit 
Fuß- und Radwegeverbindung ins übrige Quartier vorgesehen (Planstraße 6). Für den Hol- 
und Bringverkehr werden östlich des Gebäudes der Kindertagesstätte Stellplätze in einer 
Stellplatzanlage mit Möglichkeit zum Rangieren vorgesehen. Um den Anwohner*innen des 
Plangebietes eine angemessene Hol- und Bringverkehr-Situation zu ermöglichen, ohne den 
gesamten Ort umfahren zu müssen, werden zusätzlich an der Planstraße 7 im Übergang zur 
Planstraße 5, Stellplätze mit eingeschränktem Halteverbot vorgesehen, die zu den Kernzeiten 
dem Hol- und Bringverkehr dienen.  
 
Die Erschließung der Kindertageseinrichtung wird als Verkehrsfläche mit besonderer Zweck-
bestimmung als verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt, um die besondere Schutzwürdigkeit 
der Nutzung zu berücksichtigen. Die Planstraßen 1, 2 und 3 werden als Verkehrsflächen mit 
besonderer Zweckbestimmung als Mischverkehrsfläche festgesetzt, um die gleichberechtigte 
Nutzung aller Verkehrsteilnehmer zu ermöglichen. Zudem soll diese Erschließung der beab-
sichtigten Nutzung der angrenzenden ruhigen Wohnlage entsprechen. Die übrigen Straßen 
im Plangebiet werden als öffentliche Straßenverkehrsflächen festgesetzt. 
 
Fuß- und Radverkehr 
 
Die Planstraße 7 ist mit einem einseitigen Gehweg ausgestattet und wird mit zwei Fahrspuren 
im Zweirichtungsverkehr erstellt. Die ostwestverlaufende Planstraße 5 wird mit alternierenden 
Baumpflanzungen und einem einseitigen Gehweg - angrenzend an die Wohnbebauung - aus-
gestattet. Die Planstraße 4 wird mit alternierenden Baumpflanzungen ausgebildet und erhält 
zu beiden Seiten einen Gehweg. Die Planstraßen 1, 2 und 3 werden als Mischverkehrsflächen 
mit alternierendem Parken ausgebildet. Die Planstraßen 2 und 4 sind für den Radverkehr, 
anders als für den Kfz-Verkehr, in beide Richtungen befahrbar. 
 
Innerhalb des Plangebietes verlaufen untergeordnete Wege, die die einzelnen Bebauungen 
untereinander sowie die öffentliche Spielplatzfläche und die übrigen Freiflächen miteinander

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vernetzen und die Erschließung der privaten Gärten ermöglichen. Auch die Müllstandorte so-
wie die Pkw- und Fahrradstellplätze sollen über diese Wege fußläufig erreicht werden. Diese 
Wege werden mit Hilfe eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts gesichert (siehe unten). 
 
Radverkehre sind auf der Fahrbahn bzw. auf den Mischverkehrsflächen angeordnet. Die be-
stehende überörtliche Radverkehrsverbindung soll vom südlichen Mörterweg über das Plan-
gebiet bis zur Baptiststraße und weiter nach Norden geführt werden. 
 
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
 
Um den Anwohner*innen aber auch den Bewohner *innen des Ortes eine Zugänglichkeit zu 
den „Grünen Zimmern“ zu gewährleisten und eine untergeordnete Durchwegung des Plange-
biets zu ermöglichen, werden für diese Flächen entsprechende Gehrechte und Fahrradfahr-
rechte zugunsten der Allgemeinheit (G 1 bis G 6) festgesetzt. Die beiden nordsüdverlaufen-
den Straßen, die als Sackgassen im Norden des Plangebietes enden (Planstraße 1 und 3), 
erhalten ein Geh- und Fahrrecht zugunsten der Müllabfuhr (GF 1, GF 2). Damit kann die Müll-
abfuhr das Gebiet durchqueren, ohne wenden zu müssen. Die Abfahrt nach Norden auf die 
Baptiststraße kann über das GF 2 erfolgen. Zur Sicherung eines Zugangs der Kindertages-
einrichtung durch die Müllabfuhr von der Planstraße 7 wird das Gehrecht G 7 festgesetzt. 
 
Um die öffentliche Spielplatzfläche für die Allgemeinheit zugänglich zu machen sowie dem 
Versorgungsträger Zugang zu den dort liegenden Leitungen zu verschaffen, wird auf dem 
östlich um die Fläche verlaufenden Weg ein Gehrecht für die Allgemeinheit und ein Fahr- und 
Leitungsrecht für den Ver- und Entsorger (GFL 1) festgelegt. Im südlichen Teil wird zusätzlich 
ein Fahrrecht für Anlieger (GFL 2) festgesetzt, um die dort befindliche Tiefgarage zu erschlie-
ßen. Für die erforderliche Leitungsführung zur Versorgung der Reihenhäuser aus den beiden 
Technikzentralen heraus, sind in den öffentlichen Straßenräumen querende Leitungsrechte 
(L 1 bis L 6) notwendig und entsprechend zugunsten der privaten Ver- und Entsorgungsträger 
festgesetzt. 
 
Verkehrsuntersuchung 
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch die BERNARD Gruppe ZT GmbH 
eine Verkehrsuntersuchung durchgeführt, um die Auswirkungen auf das umliegende Straßen-
netz, die durch den Kfz-Verkehr des Plangebiets verursacht werden, zu analysieren und zu 
bewerten. Die Basis der Verkehrsuntersuchung bilden Verkehrszählungen außerhalb der Fe-
rienzeiten an neun Kreuzungen in Roggendorf sowie eine umfangreiche Ortsbegehung um 
das Angebot für die verschiedenen Verkehrsmittel (Kfz, Rad, Fußgänger *innen, ÖPNV) zu 
analysieren. Die Erhebungen wurden vom 02.07.2019 bis zum 04.07.2019 durchgeführt. 
 
Die Erschließung des Plangebietes mit dem Pkw ist insgesamt als gut zu werten. Es ist zu 
erwarten, dass Durchgangsverkehre die übergeordneten Straßen um den Ortskern herum 
nutzen. Im Ortskern wird durch alternierendes Parken und eine Geschwindigkeitsbegrenzung 
auf max. 30 km/h eine Verkehrsberuhigung erreicht. Den künftigen Nutzern des Plangebietes 
steht im Bestand ein eingeschränktes Angebot an Mobilitätsalternativen zum privaten Pkw zur 
Verfügung. In erster Linie als positiv und förderlich für eine umweltfreundliche Fortbewegung 
bspw. zu Fuß oder mit dem Fahrrad ist zu bewerten, dass grundsätzlich Einrichtungen der 
Daseinsvorsorge (z. B. Supermarkt, Arztpraxen, Kitas und Schulen) in fußläufiger Entfernung 
bestehen, die bei einem ausreichenden Angebot an Infrastrukturen für den Rad- und Fußver-
kehr auch Wegeketten (z. B. Einkäufe auf dem Heimweg) mit kurzen Wegen ermöglichen. Die 
Anbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist für einen Stadtteil im Außenbereich von Köln 
als befriedigend zu bewerten, da sowohl mehrere Bus- als auch S-Bahnlinien in fuß- und fahr-
radfreundlichen Entfernungen zum Plangebiet verkehren. Um das eingeschränkte Angebot 
an Mobilitätsalternativen zu erweitern, wurde ein Mobilitätskonzept für das Plangebiet erar-
beitet, welches bei konsequenter Umsetzung die umweltfreundlichen Alternativen zum priva-
ten Pkw ergänzt und das Kfz-Verkehrsaufkommen verringert.

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Durch das Plangebiet werden ca. 1.755 Kfz-Fahrten je Werktag (Neuverkehr) erwartet. In der 
Spitzenstunde morgens (07:15-08:15 Uhr) entspricht dies ca. 139 Kfz-Fahrten, in der Spitzen-
stunde nachmittags (15:45-16:45 Uhr). ca. 141 Kfz -Fahrten. Um ein leistungsfähiges Ver-
kehrsnetz, d. h. mit geringen Wartezeiten und ohne Rückstau, auch in Zukunft zu gewährleis-
ten, wird in der Untersuchung das Verkehrsgeschehen zum Zeitraum der Fertigstellung des 
Plangebiets abgeschätzt. Dieser sog. Prognose-Planfall beschreibt den Verkehrszustand im 
Jahr 2030 und berücksichtigt auch weitere zum heutigen Zeitpunkt bekannte Bauvorhaben im 
Umfeld. Diese Kfz-Verkehrsmengen können an allen Kreuzungen im Umfeld leistungsfähig 
abgewickelt werden. 
 
Dies ist aufgrund des gemeinsam mit dem Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung erarbei-
teten Verkehrskonzept für das Plangebiet möglich: Um den Ortskern von Roggendorf/Then-
hoven nicht übermäßig mit dem prognostizierten Neuverkehr zu belasten, soll der Quellver-
kehr (vom Plangebiet ausgehender Verkehr) über den Mörterweg nach Süden abgewickelt 
werden. Der Quellverkehr des Plangebiets kann vollständig über den Mörterweg in Fahrtrich-
tung Osten abfließen. Der Zielverkehr (im Plangebiet endender Verkehr) des Plangebiets soll 
über die Baptiststraße und den Mörterweg verteilt abgewickelt werden. So kann insgesamt 
der Verkehr, wo Routen durch den Ortskern nicht zu verhindern sind, weitestgehend über 
mehrere Anschlusspunkte verteilt werden.  
 
Die Verkehrsmengen der Kindertagesstätte (Kita) werden separat über die Berrischstraße ab-
gewickelt. Um die mögliche Wegekette „Wohnen-Bringen-Arbeiten“ der Bewohner*innen des 
Plangebiets ohne zusätzliche Umwege im Ortskern auf der Berrischstraße abzuwickeln, wer-
den an der Erschließungsstraße am Mörterweg (Planstraße 7) zwei zusätzliche Stellplätze für 
den Bring- und Holverkehr in der Nähe der Kita errichtet. Für die Nutzer, die zu Fuß zur Kita 
gelangen, wurden zwei wichtige Querungsstellen auf der Berrischstraße identifiziert, die ge-
sondert gesichert werden sollten. 
 
Ebenfalls untersucht wurden die Auswirkungen der bestehenden Verkehrsberuhigung durch 
das alternierende Parken (wechselseitiges Anordnen der Parkflächen am linken und rechten 
Straßenrand) auf der Berrischstraße im Bereich zwischen Baptiststraße und Mörterweg. Die 
Begegnung des Kfz-Verkehrs wurde anhand von Videoerfassungen und der Ermittlung der 
Reisezeitverluste analysiert und bewertet. Es konnte festgestellt werden, dass zwei Drittel des 
Kfz-Verkehrs in Fahrtrichtung Norden verlustfrei und ohne Halte fahren konnten. Demnach ist 
eine verkehrsberuhigende Wirkung durch das alternierende Parken auf der Fahrbahn in ei-
nem angemessenen Maße erreicht und die auftretenden durchschnittlichen Verlustzeiten sind 
nachweislich gering. 
 
Grundsätzlich wurden im Ortskern von Roggendorf weitere Handlungsbedarfe bezüglich der 
verkehrlichen Infrastruktur festgestellt. Diese liegen in der Zuständigkeit der Stadt Köln und 
können im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens nicht gelöst werden. 
 
Mobilitätskonzept 
 
Für das Plangebiet wurde im Oktober 2020 durch die BERNARD Gruppe ZT GmbH ein Mo-
bilitätskonzept erstellt. In einem ersten Schritt wurde hierzu im Rahmen einer Umfeldanalyse 
die Erschließungssituation des Plangebietes für alle Verkehrsteilnehmer qualitativ bewertet 
sowie eine Nutzeranalyse vorgenommen. In einem weiteren Schritt wurden die folgenden 
Handlungsmaßnahmen erarbeitet, die zu einer Förderung der Verkehrsträger des Umweltver-
bundes bei künftigen Nutzern beitragen sollen:  
 
Verlagerung von Pkw-Verkehr auf den Rad- und Fußverkehr 
 Einhaltung hoher Qualitätsstandards bei der Planung der Außenanlagen  
 Installation von geeigneten Fahrradabstellanlagen  
 Förderung der E-Mobilität und Nutzung von Sonderfahrrädern

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Verlagerung von Pkw-Verkehr auf den ÖPNV:  
 Attraktivierung des ÖPNV-Angebotes durch Prüfung des Ausbaus der Haltestellen auf 
Aspekte der Barrierefreiheit 
 
Änderung des Nutzerverhaltens  
 Information und Kommunikation bestehender Mobilitätsangebote zur Stärkung des Um-
weltverbundes  
 
Förderung alternativer Antriebe:  
 Aufbau von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge an Stellplätzen  
 
Paketlieferungen  
 Aufnahme einer Pack- bzw. Paketstation an zentraler Stelle im Plangebiet  
 
Unter Berücksichtigung der Vorgaben der Stadt Köln, der Erschließung durch den öffentlichen 
Verkehr (ÖV) sowie der Handlungsmaßnahmen des Mobilitätskonzeptes wurde abschließend 
der Stellplatzbedarf (Pkw und Fahrrad) für das Plangebiet ermittelt. Grundlage der Ermittlung 
der Stellplatzbedarfe im Rahmen des Mobilitätskonzepts war die seinerzeit gültige „Richtzah-
lenliste Fahrradabstellplätze für Köln und Pkw-Stellplätze entsprechend Richtzahlenliste § 51 
BauO NRW vom 1. Juni 2000". Ohne Abschläge wurden 392 notwendige Kfz-Stellplätze er-
mittelt, mit Abschlägen (u.a. für die Förderung des Radverkehrs) 350 Kfz-Stellplätze. Zudem 
wurde ein Bedarf von 501 Fahrradabstellplätzen ermittelt, davon 100 für Besucher*innen.  
 
Im weiteren Planungsverlauf trat am 18. März 2022 die neue Stellplatzsatzung der Stadt Köln 
(„Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätzen 
sowie die Erhebung von Ablösebeträgen“) in Kraft. Durch eine von der BERNARD Gruppe ZT 
GmbH im Juli 2022 angefertigte gutachterliche Stellungnahme wurden die nachzuweisenden 
Kfz-Stellplätze gemäß der aktuellen Stellplatzsatzung ermittelt: 
 
 Ohne Abschläge: 273 Kfz-Stellplätze  
 Abschlag Förderung Radverkehr (10 %): 246 Kfz-Stellplätze 
 Abschlag weitere Maßnahmen (5 %): 231 Kfz-Stellplätze  
 
Demnach beläuft sich der Stellplatzbedarf für Pkw auf 231 Kfz-Stellplätze.  
 
Außerdem wurden die nachzuweisenden Fahrradabstellplätze auf Basis der aktuell gültigen 
Stellplatzsatzung ermittelt. Hier beläuft sich der Bedarf auf 629 Fahrradabstellplätze. Für eine 
gezielte Förderung des Radverkehrs ist eine Erhöhung der Anzahl der Fahrradabstellplätze 
um 30 % sinnvoll. Demnach resultiert ein Bedarf von 818 Fahrradabstellplätzen, davon 9 für 
Besucher*innen. 
 
Die Umsetzung der Maßnahmen des Mobilitätskonzeptes ist in geeigneter Weise (bspw. mit-
tels einer Absichtserklärung) sowie in den städtebaulichen Verträgen nachzuweisen. Sollten 
die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht umgesetzt werden, so können die Reduzierungsab-
schläge nicht angesetzt werden. Die hier aufgeführten Abschläge der Maßnahmen des Mobi-
litätskonzepts sind durch den Verkehrsgutachter angesetzt und sind im Baugenehmigungs-
verfahren in jedem Fall mit dem Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung abzustimmen. 
  
Stellplätze und Tiefgaragen 
 
Für Reihenhäuser und Doppelhäuser 
Gemäß aktueller Stellplatzsatzung beträgt die Zahl der herzustellenden Pkw-Stellplätze für 
Doppel- und Reihenhäuser 1,0 je 100 m² Wohnfläche. Die nachzuweisenden Pkw-Stellplätze

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der Doppel- und Reihenhäuser werden einzeln auf Basis dieses Schlüssels berechnet und 
jeweils kaufmännisch gerundet. Es ergibt sich eine Betrachtungsgrenze bei der Größe von 
150 m² Wohnfläche, bei der 1,0 Stellplatz je Wohneinheit bzw. 2,0 Stellplätze je Wohneinheit 
angerechnet werden. 
Für Wohneinheiten unter 150 m² Wohnfläche sieht die Planung demnach einen Stellplatz-
schlüssel von 1,0 Stellplätzen je Wohneinheit und für Wohneinheiten über 150 m² Wohnfläche  
einen Stellplatzschlüssel von 2,0 Stellplätzen je Wohneinheit vor. Die Stellplätze werden teil-
weise in Tiefgaragen sowie in oberirdischen Garagen realisiert. Darüber hinaus befinden sich 
die Stellplätze in oberirdischen Sammelstellplatzanlagen, welche im Norden der beiden Er-
schließungsstraßen (Planstraße 1 und 3) der Reihenhäuser liegen. 
Für den Geschosswohnungsbau 
Für die geplanten 267 Wohneinheiten im Geschosswohnungsbau ergibt sich bei Einhaltung 
der Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept und einem großzügigen Radförderungskonzept 
ein Reduktionsfaktor von mindestens 15 % auf die Stellplätze. Die erforderlichen Stellplätze 
werden zum Teil in Tiefgaragen und zum Teil oberirdisch in den im Osten befindlichen Park-
taschen nachgewiesen.  
Besucherstellplätze 
Im öffentlichen Straßenraum sind insgesamt 48 Besucherstellplätze entlang der nord-südver-
laufenden Straßen (Planstraße 1 – 4) vorgesehen. Dies entspricht einem Schlüssel von ca. 
0,12 Stellplätzen pro Wohneinheit. Die somit auskömmlichen Stellplätze befinden sich oberir-
disch, um eine leichte Zugänglichkeit durch die Besucher zu gewährleisten. 
Kindertageseinrichtung 
 
Die notwendigen Stellplätze für die Kindertageseinrichtung befinden sich oberirdisch auf der 
Nordseite der Planstraße 6 auf einem Grundstück, das der Kindertageseinrichtung zugeord-
net und als Gemeinbedarfsfläche festgesetzt ist. 4 weitere Stellplätze auf dem Grundstück der 
Kindertageseinrichtung dienen dem Hol- und Bringverkehr, welcher über die bestehende Ber-
rischstraße abgewickelt wird. Weitere 3 Besucherstellplätze auf der Planstraße 7 sollen den 
künftigen Anwohner*innen ermöglichen, diese Stellplätze zu den Kernzeiten für den Hol- und 
Bringverkehr aus dem neuen Quartier heraus zu nutzen, sodass ein Umweg über den gesam-
ten Ort nicht erforderlich ist. 
 
Weitere Festsetzungen zum ruhenden Verkehr 
 
Um das Gebiet darüber hinaus frei von ruhendem Verkehr zu halten, wird festgesetzt, dass 
oberirdische Stellplätze und Tiefgaragen nur innerhalb der überbauten Grundstücksflächen 
und in den entsprechend gekennzeichneten Flächen zulässig sind.  
Um gestalterische Beeinträchtigungen der Straßen durch Grundstückszufahrten zu werden, 
sind Ein- und Ausfahrtsbereich ausschließlich innerhalb der dafür festgesetzten Bereiche zu-
lässig. 
Fahrradstellplätze 
 
Die Zahl der baurechtlich notwendigen Fahrradstellplätze beträgt rund 630 Stellplätze. Es wird 
angestrebt, diese Anzahl um 30 % zu erhöhen. Die Fahrradabstellplätze werden wohnungs-
nah, überwiegend im Bereich der Zugänge, im Untergeschoss oder den Tiefgaragen nachge-
wiesen.

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4.8.2.Technische Infrastruktur 
 
Versorgung / Entsorgung 
 
Um gestalterisch unbefriedigende Situationen zu vermeiden, sind Versorgungsleitungen und 
Telekommunikationsleitungen im gesamten Plangebiet unterirdisch zu führen. Die Straßen-
verkehrsflächen sind hierfür ausreichend dimensioniert. 
 
Versorgung mit Wasser 
 
Die Versorgung mit Trinkwasser und Löschwasser wird über das Leitungsnetz der Rheinener-
gie AG in den öffentlichen und privaten Erschließungsflächen sichergestellt. Das Gebiet wird 
an die bestehenden Wasserleitungen in den angrenzenden Gebieten angeschlossen, sodass 
ein Ringleitungssystem entsteht. Die Dimensionierung und Herstellung des Leitungsnetzes 
erfolgen durch den Versorger. In regelmäßigen Abschnitten werden Hydranten ausgebildet.  
Der südliche Teil des Plangebietes liegt in der Wasserschutzzone III A des Wasserwerkes 
Weiler.  
 
Telekommunikation 
 
Die Versorgung mit Telekommunikationsleitungen erfolgt durch einen noch zu bestimmenden 
Versorger. In der konkreten Erschließungsplanung sind die Trassen für Versorgungsleitungen 
vorgedacht, und werden in der weiteren Planung konkretisiert. Die Dimensionierung und Her-
stellung des Leitungsnetzes erfolgen durch den Versorger. 
 
Versorgung mit Strom und Gas 
 
Die Stromversorgung erfolgt über ein Mittelspannungsnetz. In der konkreten Erschließungs-
planung sind die Trassen für Versorgungsleitungen vorgedacht und werden in der weiteren 
Planung konkretisiert. Die Dimensionierung und Herstellung des Leitungsnetzes er folgen 
durch den Versorger. Zur Verteilung der Stromversorgung werden drei Standorte für Trafosta-
tionen im Plangebiet festgesetzt, einer auf der privaten Grünfläche im Nord-Osten des Plan-
gebiets, einer im Norden der Planstraße 2 und einer westlich der zentral gelegenen Spiel-
platzfläche. 
 
Entwässerung 
 
Eine Einleitung des Niederschlagswassers in den angrenzenden Pletschbach ist nach Prü-
fung durch die Stadtentwässerungsbetriebe nicht sinnvoll, da der Pletschbach im engen Zu-
sammenhang mit dem Retentionsraum Worringen steht und im Hochwasserfall die hydrauli-
sche Ableitungsfähigkeit des Pletschbaches nicht pauschal gegeben ist. Daher erfolgt d ie 
Entwässerung der Dächer der privaten Grundstücke in Form einer Versickerung über dezent-
rale private Anlagen. Das Niederschlagswasser der öffentlichen Straßen sowie das Schmutz-
wasser soll über einen neu zu verlegenden Mischwasserkanal gesammelt werden, der an den 
vorhandenen Mischwasserkanal in der Berrischstraße angeschlossen werden soll. Da der Ab-
fluss des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers der öffentlichen Straßen nicht un-
gedrosselt in den Mischwasserkanal in der Berrischstraße eingeleitet werden darf, wird eine 
Rückhaltung als Stauraumkanal in der Planstraße 5 umgesetzt. Das Niederschlagswasser der 
Kindertageseinrichtung wird ebenfalls in den vorhandenen Mischwasserkanal in der Berrisch-
straße eingeleitet, da hier nicht genügend Flächen für eine Versickerung vor Ort vorhanden 
sind. Das Niederschlagswasser der Planstraße 7 mit der Anbindung an den Mörterweg wird 
über eine straßenbegleitende Versickerungsmulde mit belebter Bodenzone versickert. Die 
Mulde wird kaskadenartig geplant, um die Höhenunterschiede der Straße auszugleichen. 
 
Da sich der natürliche Geländetiefpunkt und damit auch jener der Verkehrsanlage am Pletsch-
bach befindet, wird im Falle einer Überflutung das Niederschlagswasser unschädlich in den

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Pletschbach abgeleitet. Das Kaskadenbauwerk westlich der Planstraße 7 wird als Verkehrs-
fläche festgesetzt, da es der Versickerung dieser Straße dient. Eine Versickerung des 
schwach belasteten Straßenwassers vor Ort ist mit der Wasserschutzzone vereinbar.  
 
Müllentsorgung  
 
Die Entsorgung des Mülls kann im gesamten Plangebiet über das öffentliche Straßennetz 
sichergestellt werden, die Straßenquerschnitte und -radien sind für dreiachsige Müllfahrzeuge 
ausgelegt. Darüber hinaus wird durch Geh- und Fahrrechte zugunsten der Müllabfuhr (GF 1 
und GF 2) ein Wenden an den Sackgassen der Planstraße 1 und 3 nicht notwendig. Über das 
Geh- und Fahrrecht GF 2 kann eine Anbindung an die Baptiststraße von Süden kommend 
sichergestellt werden. Damit ist an einer Stelle ein Ausfahren für die Müllabfuhr aus dem Plan-
gebiet in Richtung Norden sichergestellt. Über das Gehrecht G 7 wird die Zugänglichkeit der 
Kindertageseinrichtung durch die Müllabfuhr von der Planstraße 7 aus gewährleistet. 
 
Die Müllstandorte sind über das gesamte Quartier so verteilt, dass jeweils für mehrere Häu-
sergruppen eine Sammelstelle vorhanden ist. Die Müllstandorte sollen voraussichtlich durch 
Fertigboxen eingehaust bzw. eingegrünt werden. 
 
4.9. Grünflächen 
 
4.9.1.Öffentliche bzw. öffentlich zugängliche Grünflächen 
 
Die Umsetzungsanweisung des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ formuliert Richtwerte für 
die Ermittlung des Bedarfes an öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Grünflächen und öf-
fentlichen Spielplatzflächen anhand der zu erwartenden Einwohnerzahl. 
 
Die erwartete Einwohnerzahl wird auf Grundlage der Geschossfläche Wohnen (GF Wohnen) 
ermittelt. In Abstimmung mit der Geschäftsstelle Kooperatives Baulandmodell wird hierbei 
nicht – wie im Regelfall üblich – die maximal mögliche Geschossfläche gemäß der festgesetz-
ten Geschossflächenzahl herangezogen, sondern vielmehr die gemäß der bereits fortge-
schrittenen Hochbauplanung geplante Geschossfläche Wohnen, die geringer ist als die mit 
der Festsetzung zugelassene. Im Regelfall wird die Festsetzung im Bebauungsplan an die 
geplante GF Wohnen angepasst, sofern sie geringer als die Festsetzung selbst ausfällt. Die 
so ermittelte GF Wohnen wird im städtebaulichen Vertrag verankert und dient als Bedarfser-
mittlungsgrundlage für die Bedarfe an öffentlichen Spielplatzflächen sowie öffentlichen bzw. 
öffentlich zugänglichen Grünflächen. 
 
Die Hochbauplanung sieht insgesamt 33.330 m² Geschossfläche Wohnen vor. Somit ergibt 
sich bei einer durchschnittlichen Geschossfläche von 90 m² pro Wohneinheit eine Anzahl von 
370 Wohneinheiten. Ausgehend von dieser Zahl und einer Erstbelegungsquote von 2,3 Ein-
wohner*innen pro Wohneinheit ergibt sich eine Einwohnerzahl von 852 Einwohner*innen für 
das neue Wohnquartier. Diese lösen bei einem Flächenbedarf von 10 m² pro Einwohner*in 
einen Bedarf an öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Grünflächen von insgesamt 8.518 
m² aus. 
 
Angrenzend an den öffentlichen Spielplatz wird eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbe-
stimmung Parkanlage in einer Größe von 750 m² festgesetzt. Des Weiteren wird südlich der 
Planstraße 5 eine 3.252 m² große Fläche als öffentliche Grünfläche ebenfalls mit der Zweck-
bestimmung Parkanlage festgesetzt. Darüber hinaus sieht die Planung in den Zwischenberei-
chen zwischen den Reihenhäusern und dem Geschosswohnungsbau sogenannte „Grüne 
Zimmer“ mit insgesamt 4.784 m² Flächen als öffentlich zugängliche Grünflächen vor. Diese 
Flächen werden durch ein Gehrecht sowie durch einen dem Städtebaulichen Vertrag ange-
hängten Grünflächenplan planungsrechtlich gesichert.

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Insgesamt kann der Bedarf im Plangebiet mit neu geschaffenen öffentlichen bzw. öffentlich 
zugänglichen Grünflächen in einer Größenordnung von 8.786 m² nachgewiesen und somit 
gedeckt werden. 
 
4.9.2.  Private Grünflächen 
 
Im Plangebiet werden zwei private Grünflächen vorgesehen. Im Westen südlich der Kinderta-
gesstätte soll der bestehende Garten (inklusive einer geringfügigen Erweiterung) des Anlie-
gers der Berrischstraße planungsrechtlich gesichert werden. 
 
Im Osten der Planstraße 4 wird eine Fläche als private Grünfläche festgesetzt , um einen 
räumlichen Puffer zur Bahntrasse und außerdem einen geeigneten Randbereich des Plange-
biets auszubilden. 
 
4.9.3.Begrünung / Bepflanzung  
 
Um eine anhaltende Begrünung zu gewährleisten wird festgesetzt, dass sämtliche festgesetz-
ten Pflanzungen und sonstige festgesetzte Begrünungsmaßnahmen dauerhaft zu erhalten 
und bei Abgang zu ersetzen sind. 
 
Um eine gewisse Flexibilität bei der Umsetzung der Planung zu erhalten, können die Stand-
orte der in der Planzeichnung festgesetzten Bäume insbesondere aus verkehrstechnischen 
sowie aus ver- und entsorgungstechnischen Gründen um bis zu 5 m verschoben werden. 
 
Begrünung von öffentlichen Freiflächen 
 
Um eine attraktive Freiraumgestaltung sowie ein besseres Kleinklima (Verschattung, Luftfilte-
rung, Kaltluftentstehung etc.) durch die Baumpflanzungen zu schaffen, wird festgesetzt, dass 
innerhalb der zentralen öffentlichen Grünflächen (festgesetzt als Spielplatz und Parkanlage) 
insgesamt 12 und innerhalb der südlichen öffentlichen Grünfläche (festgesetzt als Parkan-
lage) 30 standortgerechte Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten sind.  
 
Begrünung von öffentlichen und privaten Verkehrsflächen 
 
Als Beitrag zum Ausgleich und zur Minderung der nachteiligen ökologischen Auswirkungen 
des Planvorhabens und zur Gestaltung des Freiraums werden Baumpflanzungen mit Laub-
bäumen und ihr dauerhafter Erhalt im gesamten öffentlichen Raum festgesetzt. Insgesamt 
werden 82 Bäume entlang der öffentlichen Straßen festgesetzt. Außerdem werden 26 Bäume 
auf privaten Verkehrs- und Stellplatzflächen festgesetzt. 
 
Planerische Ziele hinter diesen Festsetzungen sind einerseits positive Effekte, die Bäume für 
das Stadtklima haben, und andererseits eine ansprechende Gestaltung der öffentlichen 
Räume und Stellplatzanlagen mitsamt allen positiven Nebeneffekten wie Verschattung durch 
ein Laubdach.

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Begrünung von Grundstücksflächen 
 
Um eine attraktive Freiraumgestaltung und insbesondere eine räumliche Abgrenzung zur be-
nachbarten Stellplatzanlage zu schaffen, sollen 7 Bäume in der östlichen privaten Grünfläche 
gepflanzt und dauerhaft erhalten werden. 
 
Um über die Baumpflanzungen hinaus eine attraktive Freiraumgestaltung zu schaffen sowie 
einen ökologischen und stadtklimatischen Beitrag zu leisten wird festgesetzt, dass Grund-
stücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenan-
lagen überbaut werden, mit Gräsern, Raseneinsaat, Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 
51) dauerhaft zu begrünen sind.  
 
Begrünung von Dachflächen der Garagen und Technikzentralen und von Tiefgaragen 
 
Da die Dächer der Gebäude im Plangebiet zur städtebaulichen Einbindung in den Ort als 
Satteldächer ausgebildet werden, ist für die Gebäude keine Dachbegrünung vorgesehen.  
 
Die Flachdächer der Garagen und Technikzentralen werden dagegen extensiv begrünt. Durch 
die Festsetzung einer Vegetationstragschicht soll sichergestellt werden, dass die extensive 
Begrünung entsprechend realisiert werden kann. 
 
Um eine attraktive Freiraumgestaltung auch oberhalb der Tiefgaragen zu schaffen wird eine 
Begrünung mit Raseneinsaat, Gräsern, Stauden, Wiese und / oder flachwurzeligen Gehölzen 
des oberen Abschlusses der Tiefgarage und/oder der unterirdischen Gebäudeteile festge-
setzt, soweit diese Flächen nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Neben-
anlagen überbaut werden. Damit eine entsprechende Begrünung oberhalb von Tiefgaragen 
und Dachflächen realisiert werden kann, werden entsprechend angemessene Vegetations-
tragschichten und ausreichende Pflanzflächen festgesetzt. 
 
Um Aufwuchs und erfolgreiche Etablierung der Bäume auf den Tiefgaragen sicherzustellen, 
ist auf den festgesetzten Tiefgaragen die Substratschicht zu erhöhen und ein angemessener 
Wurzelraum vorzusehen. Die Substratschicht kann auch in Form einer Anhügelung erfolgen. 
Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. 
 
Begrünung von geschlossenen Wandflächen von Gebäuden des Geschosswohnungsbaus 
 
Um negative Auswirkungen der baulichen Verdichtung abzumildern und zur Verbesserung 
des örtlichen Klimas beizutragen, wird eine Begrünung der geschlossenen Wandflächen der 
Gebäude in den Baufeldern des Geschosswohnungsbaus festgesetzt. Diese Fassadenbegrü-
nung dient darüber hinaus der Ergänzung der Biotopstruktur insbesondere für Insekten. Die 
Lüftungseinrichtungen sind hiervon ausgenommen, um eine Beeinträch tigung der techni-
schen Einrichtungen durch die Begrünung zu verhindern. Grenzständige Wände sind eben-
falls ausgenommen, weil die Begrünung und Pflege nicht auf eigenem Grund erfolgen könnte. 
 
Da in den Baufeldern der Doppel- und Reihenhausbebauung eine geringere bauliche Dichte 
vorliegt, werden hierfür keine vergleichbare Festsetzung getroffen. 
  
Erhalt von Bäumen 
 
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich 11 geschützte Bäume, 
die als zu erhalten in der Planzeichnung festgesetzt sind  und künftig in der neu geplanten 
Ausgleichsfläche A 2 liegen. Die Gehölze sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gemäß 
den Vorgaben der Baumschutzsatzung der Stadt Köln ( Satzung zum Schutz des Baumbe-
standes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der 
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln  (Baumschutzsatzung – BSchS vom 01. August 
2011) zu ersetzen.

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Anpflanzen von Bäumen 
 
Es werden insgesamt 176 neue Bäume im Plangebiet gepflanzt.  
 
Neben dem ökologischen und gestalterischen Beitrag wird durch die Baumpflanzungen auch 
ein besseres Kleinklima (Verschattung, Luftfilterung, Kaltluftentstehung etc.) geschaffen. Zur 
Einbindung des Quartiers in seine unmittelbare Umgebung mit den zu erhaltenden Bäumen 
und dem angrenzenden Landschaftsraum werden teilweise standorttypische und einheimi-
sche Bäume BF31 (GH741) gemäß den Vorschlagslisten des Landschaftsplans und der 
Baumschutzsatzung der Stadt Köln festgesetzt. In oder an den öffentlichen Verkehrsflächen 
werden außerdem Bäume BF41 (GH742) zugelassen, die zwar standortuntypisch aber klima-
anpassungsfähig sind. 
Damit eine nachhaltige Bepflanzung mit Bäumen sichergestellt werden kann, werden ausrei-
chende Mindestüberdeckungen für die unterschiedlichen Baumgrößen festgesetzt.  
 
4.10. Soziale Infrastruktur 
 
4.10.1. Öffentlicher Kinderspielplatz 
 
Die Planung sieht die Herstellung von etwa 1. 750 m² öffentlicher Spielplatzfläche vor und 
sichert diese mittig im Plangebiet durch die Festsetzung als Grünfläche mit der entsprechen-
den Zweckbestimmung. Gemäß Kooperativem Baulandmodell ermittelt sich der Bedarf  im 
neuen Quartier eine Spielplatzfläche in einer Größenordnung von mindestens 1.704 m². Der 
Bedarf kann demgemäß im Plangebiet gedeckt werden. Die Fläche sieht neben Sandspiel-, 
Sitzmöglichkeiten und Spielgeräten auch parkartige Bereiche vor. 
 
4.10.2. Kindertageseinrichtung 
 
Im Südwesten des Plangebietes ist gemäß den Forderungen der Kindergartenbedarfsplanung 
eine dreizügige Kindertageseinrichtung für ca. 50 Kinder mit einer Nutzfläche von rund 650 
m² und einer Außenfläche von ca. 1.100 m² geplant. Die Stadt Köln gibt einen Gesamtbedarf 
von 1.500 m² Grundstückfläche, davon 860 m² Außenfläche, vor. Die Kindertageseinrichtung 
wird durch die Festsetzung einer ausreichend dimensionierten Gemeinbedarfsfläche mit der 
Zweckbestimmung Kita gesichert.  
 
Die Kindertageseinrichtung befindet sich direkt angrenzend an die Berrischstraße und wird 
über die Planstraße 6 erschlossen, die nach Osten hin auch die fußläufige bzw. die Fahrrad-
Verbindung in das neue Quartier herstellt. Die Kindertageseinrichtung soll frühzeitig im ersten 
Bauabschnitt fertiggestellt werden. 
 
4.10.3. Schulen 
 
In der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde im November 2018 
vonseiten der Fachdienststelle zur Schulentwicklungsplanung dahingehend Stellung genom-
men, dass die Kapazitäten der KGS G utnickstraße als einziger Grund schule in Roggen-
dorf/Thenhoven in den kommenden Jahren ausgeschöpft würden. Kapazitäten in geringem 
Umfang seien lediglich an weiter entfernt gelegenen Schulen in Worringen vorhanden. Hierbei 
galt es zu beachten, dass es aufgrund der Insellage der beiden Stadtteile für Grundschüler 
sehr schwierig sei, in andere Stadtteile auszuweichen. Somit würden nur bei Erweiterung der 
KGS Gutnickstraße die Kapazitäten der nahegelegenen Schulen ausreichen, um den Ge-
samtbedarf im Stadtteil Roggendorf-Thenhoven zu decken. Da jedoch eine zeitnahe Realisie-
rung dieser Schulerweiterung nicht erkennbar sei, bestünden aus schulplanerischer Sicht er-
hebliche Bedenken gegen die Realisierung des Bauvorhabens.

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Am 09. September 2021 hat die Fachdienststelle zur Schulentwicklungsplanung eine erneute 
Stellungnahme abgegeben und ihre Bedenken bekräftigt. 
 
Grundsätzlich ist die KGS Gutnickstraße in Roggendorf/Thenhoven derzeit ebenso wie die 
beiden Grundschulen am Standort „An den Kaulen“ in Worringen 2-zügig ausgelegt. Bei ins-
gesamt sechs Zügen können bei einem Klassenbildungswert von 25 somit jährlich 150 Kinder 
aufgenommen werden. Zur Erhöhung der Kapazität ist eine Zügigkeitserweiterung der KGS 
Gutnickstraß geplant, sodass ab dem Jahr 2027 insgesamt 175 Plätze in den Eingangsklas-
sen und den dann folgenden Jahrgängen zur Verfügung stehen. 
 
In den vergangenen Jahren sind für die Stadtteile Roggendorf/Thenhoven und Worringen ver-
schiedene Wohnbauprojekte angedacht, geplant und/oder realisiert worden. Insbesondere die 
bereits fertig gestellten Wohnbauprojekte haben dazu geführt, dass schon heute das Schul-
platzangebot in den Stadtteilen Roggendorf/Thenhoven und Worringen nicht mehr auskömm-
lich ist – zum Schuljahr 2021/22 werden laut Vorstatistik insgesamt 190 Kinder in den Ein-
gangsklassen der drei vorhandenen Grundschulen geführt. Auch nach Erweiterung der KGS 
Gutnickstraße stehen somit weder kurz noch mittel- und langfristig ausreichend Grundschul-
plätze für eine wohnortnahe Versorgung in den Stadtteilen Roggendorf/Thenhoven und Wor-
ringen zur Verfügung.  
 
Die Vorhabenträger haben den zusätzlichen Bedarf an Grundschulplätzen durch das Vorha-
ben Südlich Baptiststraße anhand der geplanten Bauabschnitte überschlägig ermittelt. Dem-
nach werden ab dem Schuljahr 2024/2025 voraussichtlich erstmals 21 Kinder, im nachfolgen-
den Jahr weitere 41 Kinder und ab dem Schuljahr 2026/2027 weitere 11 Kinder zusätzlich 
eingeschult werden.  
 
Um die erforderlichen Grundschulplätze zu schaffen, wurden von Seiten der Stadt Köln 
Grundstücke im Einzugsgebiet des Stadtteils auf ihre Eignung als Schulstandort geprüft. Das 
Grundstück „Östlich Mottenkaul“ in Roggendorf/Thenhoven wurde hierbei als geeignet identi-
fiziert, da es sich bereits in städtischem Besitz befindet und im Flächennutzung splan als 
Wohnbaufläche ausgewiesen ist. Für den geplanten Grundschulstandort „Östlich Mottenkaul“ 
wird aktuell eine Machbarkeitsstudie erarbeitet. Eine erste Volumenübersicht ist positiv aus-
gefallen. Nach dem positiven Abschluss der Machbarkeitsstudie und vor dem Satzungsbe-
schluss des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens zu „südlich Baptiststraße in Köln-Rog-
gendorf/Thenhoven“ soll der Grundschulstandort planungsrechtlich über einen entsprechen-
den Aufstellungsbeschluss gesichert werden. 
 
Interimslösungen vor der Fertigstellung des Grundschulstandortes können trotz eines bereits 
heute bestehenden Defizits im Angebot an Grundschulplätzen nach heutigem Kenntnis- und 
Planungsstand nicht zugesichert werden. Mit diesem Bebauungsplan wird insbesondere den 
Wohnbedürfnissen der Bevölkerung Rechnung getragen, die Belange des Bildungswesens 
sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen jedoch auch zu berücksichtigen. Um diesen 
Konflikt nachhaltig zu begegnen ist es erfor derlich, Planungsrecht für die Errichtung einer 
Grundschule zu schaffen. Nur so kann dem erhebli chen Bedarf in Hinblick auf die soziale 
Infrastruktur Rechnung getragen werden.

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4.11. Berücksichtigung von Umweltbelangen 
 
Für folgende Umweltbelange lässt sich eine Betroffenheit feststellen. Im Umweltbericht (Ka-
pitel 5) werden die Belange weiter ausgeführt. 
 
4.11.1. Flora und Fauna  
 
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Eingriff/Ausgleich, Biotoptypenkartierung 
 
Im August 2022 wurden ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag, eine Ausgleichsbilanzie-
rung und eine Biotoptypenkartierung durch das Planungsbüro Seppeler erstellt.  
 
Der heutige Bestand (Biotoptypen) wird von Ackerflächen dominiert. Darüber hinaus finden 
sich stickstoffliebende Saumgesellschaften mit einer Dominanz von Brennnesseln. Der 
Pletschbach ist als geschützter Landschaftsbestandteil (6.04) ausgewiesen. Der kaum was-
serführende Graben mit befestigter Sohle übernimmt heute lediglich Entwässerungsfunktio-
nen. Als Reproduktionsstätte für semiaquatische Lebewesen eignet er sich nicht. 
 
An der Grenze eines bereits bebauten Grundstückes stocken junge bis mittelalte Bäume, die 
nach der Baumschutzsatzung der Stadt Köln (2011) bei Verlust zu kompensieren sind. Es 
sind 10 Ersatzpflanzungen zu berücksichtigen, die im Bereich der öffentlichen Grünfläche / 
Spielplatz gepflanzt werden können. Darüber hinaus muss ein Biotopwertverlust von 267.475  
Wertpunkten gegenüber Bestand und Planung im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich kom-
pensiert werden. 
 
Hierfür stehen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ausreichend Kompen-
sationsflächen zur Verfügung. Auf den vorgesehenen Flächen nördlich und südlich des 
Pletschbaches werden in Abstimmung mit der Stadt Köln auf den Kompensationsflächen 
Bäume und Sträucher gepflanzt sowie Glatthaferwiesen mit Regio-Saatgut angelegt. Darüber 
hinaus werden u.a. 75 anrechenbare Straßenbäume und 10 Ersatzbäume nach Baumschutz-
satzung gepflanzt. Die Summe aller Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen liegt bei 
319.858 Wertpunkten. 
 
Die Hecken sind als freiwachsende Baum- und Strauchhecken anzulegen. Im Rahmen der 
noch folgenden Ausführungsplanung werden Biotope der halboffenen Landschaft geschaffen, 
die auch Lebensräume für an diese Biotope angepasste Vogelarten, z. B. den Bluthänfling, 
bieten. 
 
Die Grundstücksfreiflächen sind zu begrünen. Die ermittelten 10 Ersatzpflanzungen für den 
Verlust von geschützten Bäumen nach der Baumschutzsatzung der Stadt Köln sollen im Be-
reich der öffentlichen Grünflächen (Zweckbestimmung Parkanlage / Spielplatz) gepflanzt wer-
den. 
 
Rechnerisch ist der Eingriff in Natur und Landschaft mit der Umsetzung aller Maßnahmen 
ausgeglichen. Es verbleibt ein Überschuss von 52.383 Biotopwertpunkten. 
 
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung wurde die planungsrelevante Vogelart Feld-
lerche innerhalb und angrenzend an das Plangebiet nachgewiesen. Eine Ersatzfläche für die 
Feldlerche kann aufgrund einer gravierenden Verschlechterung der Habitatqualität aus-
schließlich außerhalb des Plangebiets realisiert werden. Daher wird im Bebauungsplan eine 
CEF-Maßnahme für die Feldlerche in Form der Schaffung eines Ersatzlebensraumes im Köl-
ner Süden in der Größe von rund 0,69 ha Blühstreifen als externe Ausgleichsmaßnahme fest-
gesetzt.

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Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG sind unter Berücksichtigung 
der CEF-Maßnahme, der Schaffung von Biotopen der Halboffenlandschaft für Vögel der Bra-
chen sowie unter Berücksichtigung von Bauzeiten zur Vermeidung von Beeinträchtigungen 
der Brutvögeln, nicht zu erwarten. 
 
Durch die Umsetzung der CEF-Maßnahme für die Feldlerche wird ein Ersatzhabitat in einer 
Größenordnung von knapp 7.000 m² als externe Ausgleichsfläche geschaffen. Unter Berück-
sichtigung der 48.300 Wertpunkte für diese Maßnahme außerhalb des Geltungsbereiches 
vergrößert sich der Überschuss der Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanzierung auf insgesamt 100.683 
Biotopwertpunkte. 
 
Die im Bebauungsplan festgelegten grünordnerischen Maßnahmen sowie der Erhalt und die 
Ergänzung von strukturreichen Biotoptypen im Umfeld der Planung schaffen wertvolle neue 
Lebensräume und binden das künftige Plangebiet in die Landschaft ein. 
 
FFH-Verträglichkeitsprüfung 
 
Im Februar 2021 wurde eine FFH-Verträglichkeitsstudie (Stufe I Vorprüfung) durch das Büro 
Uwedo - Umweltplanung Dortmund erstellt. 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich westlich des FFH-Gebietes Worrin-
ger Bruch in einer minimalen Entfernung von ca. 120 m zum Schutzgebiet und ist von diesem 
durch die Bruchstraße, die S-Bahnstrecke und dazwischen gelegenen Frei- und Wohnbauflä-
chen getrennt.  
 
Durch die Umsetzung des Vorhabens treten keine Flächeninanspruchnahmen von Lebens-
raumtypen im FFH-Gebiet auf.  
 
Baubedingte Auswirkungen treten nur temporär auf und besitzen keine relevante Fernwir-
kung. Relevant für die Prüfung der Betroffenheit sind nur diejenigen Auswirkungen, die eine 
Fernwirkung auf die Lebensraumtypen im Schutzgebiet besitzen, d. h. in diesem Fall wären 
vor allem anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen auf das Wasserregime im Worringer 
Bruch von Bedeutung. Wenn  das anfallende Regenwasser in die Kanalisation abgeführt 
würde, könnte es zu einer Verringerung der Grundwasserneubildung im Einzugsgebiet des 
FFH-Gebietes kommen. Es wird daher empfohlen das Niederschlagswasser nicht dauerhaft 
dem Einzugsgebiet zu entziehen, sondern vor Ort im Plangebiet zu versickern. Das anfallende 
Regenwasser soll für die Bereiche der Doppelhäuser vor Ort versickert werden. Im Bereich 
der Geschosswohnungsbauten erfolgt ebenfalls eine Versickerung des Niederschlagswas-
sers mit Rigolen. Das Niederschlagswasser von den öffentlichen Verkehrsanlagen wird über 
Straßenabläufe in den Mischwasserkanal eingeleitet. Im Ergebnis wird der Großteil des an-
fallenden Niederschlagswasser im Bereich von versiegelten Flächen einer Versickerung zu-
geführt und somit dem Wasserhaushalt nicht dauerhaft entzogen. Erhebliche Auswirkungen 
auf das FFH-Gebiet Worringer Bruch können ausgeschlossen werden. 
 
Als Art nach FFH-Richtlinie Anhang II sind Vorkommen des Kammmolches für den Worringer 
Bruch angegeben. Die Laichgewässer des Kammmolches befinden sich außerhalb des Plan-
gebietes. Sie werden nicht in Anspruch genommen. Die Wasserführung der Gewässer wird 
durch die Planung nicht negativ beeinflusst. Eine Eignung des Plangebietes (strukturarme 
Ackerfläche) als Landlebensraum für die Art ist nicht erkennbar. Etwaige Wanderbeziehungen 
werden durch die zwischen dem Plangebiet und dem FFH -Gebiet liegende Straße und 
Bahntrasse zusätzlich erschwert. Im Rahmen der Amphibienkartierungen in 2019 im Plange-
biet konnten keine Vorkommen des Kammmolches nachgewiesen werden (G REINS 2020). 
Das Vorkommen des Kammmolches wird durch die Planung somit nicht beeinträchtigt.

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Die Ausübung von Sport, Freizeit- und Erholungstätigkeiten in der freien Landschaft und im 
Wald führt gemäß Punkt 4.1.4.2 der VV-Habitatschutz regelmäßig nicht zu erheblichen Be-
einträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes. Das Betreten des Schutzgebietes außerhalb 
der Wege sowie das Füttern von Wasservögeln ist im NSG „Worringer Bruch“ verboten. Wei-
terhin gelten im Schutzgebiet zahlreiche Ge- und Verbote, die das Verhalten von Erholungs-
suchenden regeln, z. B. die Anleinpflicht für Hunde. Entsprechend führt das zusätzliche Auf-
kommen von Naherholungssuchenden aus der Umsetzung des Bebauungsplanes nicht zu 
erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzziele des Schutzgebietes.  
 
Zum Bebauungsplanverfahren wird durch das Büro BERNARD GRUPPE ZT GmbH eine Ver-
kehrsuntersuchung erstellt. Demnach haben im Juli 2019 Verkehrszählungen zur Erhebung 
der aktuellen Verkehrszahlen stattgefunden. Im Hinblick auf die Auswirkungen auf das FFH-
Gebiet sind die Zahlen für die Bruchstraße relevant, da diese unmittelbar randlich am FFH-
Gebiet vorbeiführt. Aus der Differenz zwischen dem Bestandsfall, dem Nullfall sowie den Plan-
fall wird ersichtlich, dass die Erhöhungen des Kfz-Verkehrs deutlich unterhalb der oben auf-
geführten Schwelle von 5.000 Fahrzeugen pro Tag liegen. Die Ergebnisse der durchgeführten 
Verkehrsuntersuchung zeigen, dass die Zusatzbelastung der Bruchstraße bei maximal 50 Kfz 
pro Tag liegen (Vergleich Nullfall mit Planfall). Der verkehrsbedingte Stickstoffeintrag aus ei-
ner verkehrlichen Mehrbelastung durch das Vorhaben unterschreitet den aus dem Stickstoff-
leitfaden Straße abgeleiteten Irrelevanzwert für FFH‐Gebiete deutlich, sodass negative Aus-
wirkungen auszuschließen sind. 
 
Hinsichtlich der Auswirkungen durch Straßenverkehrslärm sind die Emissionsparameter für 
die Bruchstraße, angrenzend an das FFH-Gebiet, relevant. Durch das Büro ACCON GmbH 
wurden mit Stand 18.12.2020 die Auswirkungen der Planung im Rahmen der Erhöhung der 
Verkehrsgeräuschpegel durch den Mehrverkehr ermittelt. Aus der Gegenüberstellung der 
Werte wird deutlich, dass sich die Emissionsparameter im Bereich der Bruchstraße durch die 
sehr geringe Verkehrszunahme sowohl tags als auch nachts überwiegend nicht verändern. 
Lediglich im Bereich südlich des Walter-Dodde-Weges wird sich der Nachtwert minimal um 
0,1 dB erhöhen. Auf der Grundlage dieser Ergebnisse lassen sich negative Auswirkungen 
durch Straßenverkehrslärm auf das FFH-Gebiet ausschließen. 
 
Durch die anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen des geplanten Baugebietes kommt 
es auch unter Berücksichtigung kumulativer Effekte nicht zu einer erheblichen Beeinträchti-
gung von Schutzzielen (inkl. charakteristischer Arten von Lebensraumtypen) des FFH-Gebie-
tes Worringer Bruch. 
 
Die überschlägige Prognose zeigt, dass von dem Bebauungsplan „Südlich Baptiststraße“ 
keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgegenstandes, der relevanten geschützten 
Tierarten und der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes „Worringer Bruch“ ausgehen. Eine wei-
tergehende FFH-Verträglichkeitsprüfung der Stufe II zur Klärung der Zulässigkeit des geplan-
ten Bauvorhabens sowie Vermeidungs- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen sind nicht 
notwendig. 
 
Artenschutzrechtliche Prüfung 
 
Im August 2018 wurde eine Gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der Belange des 
Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG – Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I durch das um-
weltbüro essen erstellt. Im Zuge der Durchführung der Artenschutzrechtlichen Prüfung Stufe 
I hat sich bereits abgezeichnet, dass artenschutzrechtliche Konflikte wahrscheinlich sind. Des-
halb wurde im Februar 2020 eine weitere gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der 
Belange des Artenschutzes gem. § 44  BNatSchG – Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe II 
erstellt, die zu folgendem Ergebnis kommt: 
 
Es wurden vier brütende planungsrelevante Vogelarten bei der ornithologischen Untersu-
chung im Plangebiet und der unmittelbaren Umgebung kartiert. Gemäß der Kartierung in 2019

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und der Auswertung dieser Ergebnisse in Verbindung mit dem vorliegenden aktuellen städte-
baulichen Konzept ist das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 (1) 
BNatSchG nicht mit der gesetzlich geforderten Sicherheit auszu schließen. Für mindestens 
zwei Arten sind aufgrund des Wegfalls der Fortpflanzungsstätte ergänzende geeignete CEF-
Maßnahmen mit räumlichem Bezug erforderlich. Eine Ersatzfläche für die Feldlerche kann 
ausschließlich außerhalb des Plangebiets realisiert wer den, da innerhalb des Plangebiets 
durch Störung und Sichtverschattung die Habitatqualität für die Feldlerche gravierend ver-
schlechtert wird. Geeigneter Ersatz für die Neststandorte der beiden Bluthänflingpaare wird 
hingegen innerhalb des Plangebietes auf der Kompensationsfläche entstehen. Bei Bautätig-
keiten im Bereich der Gewässerquerung/Erschließungsstraße von Süden ist bei einem Beginn 
der Bautätigkeit während der Brutzeit zunächst eine erneute Untersuchung auf das Vorkom-
men des Stares erforderlich. Gegebenenfalls ist die Brutzeit abzuwarten und sind Ausgleich-
maßnahmen mit der UNB abzuklären. Die Anzahl der Wirtsvogelnester des Kuckucks wird mit 
dem Vorhaben in geringem Umfang gemindert, durch die Lage der Kompensationsfläche an-
grenzend an das Wohngebiet, deren Ausstattung mit Hecken etc. sowie die Wahl der Bewirt-
schaftungsweise wird hingegen die Situation deutlich verbessert. 
 
Vor dem Hintergrund fehlender Habitatbestandteile bzw. unzureichender Habitatqualität auf 
der Vorhabenfläche ist eine erhebliche Beeinträchtigung der im FIS verzeichneten „planungs-
relevanten Vogelarten“ auszuschließen, sofern geeignete CEF-Maßnahmen im Plangebiet als 
auch im räumlichen Zusammenhang außerhalb des Plangebietes sowie eine planerische Än-
derung in geringem Umfang umgesetzt werden. Die negativen Ergebnisse der Kartierung be-
züglich Amphibien und Reptilien führen zum Ausschluss des Eintretens artenschutzrechtlicher 
Verbotstatbestände nach § 44 (1) BNatSchG. Die Belange des Artenschutzes stehen den 
städtebaulichen Zielen im Plangebiet nicht prinzipiell entgegen. 
 
Eine Ersatzfläche für die Feldlerche wurde in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbe-
hörde festgelegt. Die Fläche liegt in der Gemarkung Rondorf-Land, Flur 41, Flurstücke 63, 64, 
65.  
 
4.11.2. Lärm 
 
Im Mai 2022 wurde eine Schalltechnische Untersuchung durch das Büro ACCON Köln GmbH 
erstellt. 
 
Innerhalb des Plangebietes liegen erhöhte Geräuscheinwirkungen durch die Schienenstrecke 
östlich des Plangebietes vor. In der Schalltechnischen Untersuchung wurden die Ge-
räuscheinwirkungen durch ACCON untersucht. Innerhalb des Plangebietes werden an der am 
höchsten belasteten Baugrenze tags Beurteilungspegel von 68 dB(A) erreicht. Zum westli-
chen Rand des Plangebietes fällt der Beurteilungspegel des Schienenverkehrs am Tage auf 
ca. 50 dB(A). Aufgrund des hohen Güterzuganteils auf der Strecke 2610 in der Nacht liegt der 
Emissionspegel für den Schienenverkehr und damit auch die Immissionspegel nur um ca. 2 
dB(A) unter den Werten am Tage. Noch in einem Abstand von ca. 90 m zur Ba hnstrecke 
werden Beurteilungspegel von 60 dB(A) in der Nacht überschritten.  
 
Das Büro ACCON Köln GmbH hat deshalb verschiedene Maßnahmen zur Eindämmung des 
Lärms erarbeitet. Die Ergebnisse der Schalltechnischen Untersuchung insgesamt führten zu 
einem Abwägungsprozess, der weiter unten dargestellt wird. 
 
1 - Trennung 
Gemäß dem Trennungsgrundsatz wird als erste Maßnahme zur Eindämmung des Lärms ein 
Abrücken der Bebauung von der Lärmquelle geprüft. Bei einer freien Schallausbreitung für 
die Geräuschemissionen sämtlicher Verkehrsarten werden die ausreichend niedrigen Schal-
leinträge zur Einhaltung der Orientierungswerte, die im Beiblatt 1 der DIN 18005 aufgeführt 
sind, auf der gesamten Fläche des Plangebietes nicht erreicht. Da die Schaffung von Wohn-

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raum ein wesentliches und – in Anbetracht der aktuellen Situation – dringliches Ziel der Stadt-
entwicklung ist, ist diese Maßnahme am vorliegenden Standort einer Potenzialfläche für den 
Wohnungsbau nicht zielführend. Ein Abrücken der Bebauung, sodass nur geringere Über-
schreitungen der Orientierungswerte resultieren, bedeutet eine deutliche Verringerung der 
überbaubaren Fläche, sodass gegen das Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Bo-
den verstoßen würde und eine wirtschaftliche Verwendung des Plangebietes unmöglich 
würde. 
 
2 – Abschirmende Wirkung für restliches Gebiet 
Die Ergebnisse der Berechnungen zur Verkehrsgeräuschbelastung zeigen, dass an der bahn-
zugewandten Fassade der Gebäude in erster Reihe Beurteilungspegel von 62 bis 68 dB(A) 
am Tag und 61 bis 67 dB(A) in der Nacht zu erwarten sind. Gleichzeitig zeigen die Berech-
nungsergebnisse, dass durch die abschirmende Wirkung der geplanten Mehrgeschossbebau-
ung in erster Reihe bereits eine erhebliche Verbesserung der Lärmsituation im restlichen Plan-
gebiet erzielt wird. Gegenüber der freien Schallausbreitung wird unter Berücksichtigung der 
abschirmenden Wirkung der Gebäuderiegel nahe der Bahnstrecke eine Minderung der Schie-
nenverkehrsgeräusche um mindestens 8 dB(A) im Bereich der Gebäude „in zweiter Reihe“ 
erreicht. 
3 – Wirkung Schallschutzwand 
In der schalltechnischen Untersuchung wurde die Wirkung einer aktiven Lärmschutzmaß-
nahme in Form einer zusätzlichen Lärmschutzwand überprüft. Zu berücksichtigen ist in die-
sem Zusammenhang, dass eine Schallschutzwand nur auf dem ei genen Grundstück, am 
Rand des Plangebietes errichtet werden kann und nicht in direkter Nähe zur Bahnstrecke. Die 
betreffenden Grundstücke an der Bahnstrecke befinden sich im Besitz der Deutschen Bahn. 
Eine Lärmschutzwand von 7,50 m würde überwiegend für die erste Häuserreihe Vorteile bie-
ten. Der sogenannte Vollschutz (Einhaltung der Orientierungswerte des Beiblatt 1 zur DIN 
18005) kann auch mit einer Wandhöhe von 25 m nicht erreicht werden. Auch bei einer derart 
hohen Wand wird der Nachtwert des Beurteilungspegels von 45 dB(A) überschritten, bei dem 
Schlafen auch bei gekippten Fenstern noch möglich ist, sodass auch bei einer Wandhöhe von 
z. B. 10 m die Schlafräume an der bahnzugewandten Seite mit schalldämpfenden Lüftungen 
ausgestattet werden müssten. Durch eine 7,50 m hohe Wand können an den Ostfassaden 
der Gebäude am östlichen Rand des Plangebietes noch Pegelminderungen von bis zu 11 
dB(A) am Tag und von bis zu 14 dB(A) in der Nacht erzielt werden, sodass die subjektiv 
wahrgenommene Lautstärke der Geräuscheinwirkungen halbiert wird. Die Berechnungser-
gebnisse zeigen weiterhin, dass erst ab einer Wandhöhe oberhalb von 5 m Höhe erreicht 
werden kann, dass die nächtliche Verkehrsgeräuschbelastung in allen Geschossen unterhalb 
von 60 dB(A) liegt. Bei einer Wandhöhe bis 5 m kann lediglich eine Verringerung der Anfor-
derungen an den baulichen Schallschutz um eine Lärmpegelbereichsklasse erreicht werden. 
In allen Fällen sind zusätzliche passive Schutzmaßnahmen erforderlich, um durch eine ver-
besserte bauliche Ausführung der Außenbauteile (Wand, Fenster) verträgliche Innenraumpe-
gel zu erreichen. 
 
Mögliche Schallschutzwände wirken sich nicht wesentlich auf die Bebauung „in zweiter 
Reihe“, also die südlichen Baufenster im WA 1.3 sowie im WA 1.4 , aus. Hier werden auch 
ohne Schallschutzwand lediglich die Anforderungen an den baulichen Schallschutz gemäß 
dem Lärmpegelbereich III ermittelt, sodass eine Standardbauweise ausreichend ist, das er-
forderliche Schalldämm-Maß zu realisieren. Erst bei Erricht ung einer 7,5 m hohen Schall-
schutzwand können die Beurteilungspegel an den Ostfassaden der Gebäude in zweiter Reihe 
auf 43 bis 44 dB(A) im ersten Obergeschoss, bzw. auf 44 bis 46 dB(A) im zweiten Oberge-
schoss gesenkt werden, sodass zum größten Teil Fenster  von Schlafräumen auch nachts 
zum Lüften in Kippstellung geöffnet werden könnten und eine ansonsten erforderliche, 
fensteröffnungsunabhängige Raumbelüftung entbehrlich würde. Da die Gebäude der Deut-
sche Reihenhaus AG jedoch mit einer kontrollierten Raumbelüftung ausgestattet sind, resul-
tiert aus der Errichtung einer Schallschutzwand keine andere Konstruktionsweise der Ge-
bäude.

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4 – passive Schallschutzmaßnahmen 
Um abwägen zu können, ob eine Lärmschutzwand sinnvoll und notwendig ist, gilt es festzu-
stellen, inwiefern der erforderliche Schallschutz bereits durch passive Maßnahmen sowohl in 
der ersten Reihe als auch in dem übrigen Plangebiet erreicht werden kann. Das Gutachten 
weist nach, dass durch die Anwendung von passiven Lärmschutzmaßnahmen in Form von 
durchgesteckten Wohnungen, fensterunabhängiger Lüftung sowie Freisitzen auf der lärmab-
gewandten Seite ein ausreichender Schallschutz für die Gebäude in der ersten Reihe gewähr-
leistet wird. Durch die bauliche Ausführung der Außenbauteile an der zur Bahnstrecke orien-
tierten Fassade sind die Anforderungen gemäß dem Lärmpegelbereich IV bzw. V der DIN 
4109 zu erfüllen.  
 
Die passiven Schallschutzmaßnahmen sind entsprechend den in der Planzeichnung darge-
stellten Lärmpegelbereichen (LPB) an Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu tref-
fen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 (Schallschutz 
im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Au-
ßenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: 
 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel 
La 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80* 
 *Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund 
der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.  
 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im 
bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedri-
gerer Lärmpegelbereich bzw. niedrigere maßgebliche Außenlärmpegel an den Außenbautei-
len von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
 
Alle Wohnbereiche der Gebäude in erster Reihe werden mit den dazu gehörigen Freisitzen 
nach Westen zur bahnabgewandten Seite orientiert. Lediglich die Küchen sowie die Schlaf-
räume werden der Bahnseite zugewandt. Es wird festgesetzt, dass betroffene Wohnungen 
mindestens einen Aufenthalts- oder Schlafraum sowie die Freisitze zur schallabgewandten 
Seite haben müssen. Kann in einem Einzelfall ein durchgesteckter Grundriss nicht umgesetzt 
werden, ist durch bauliche Maßnahmen (z. B. Verglasung des Freisitzes) sicherzustellen, 
dass vor einem Aufenthalts- oder Schlafraum die gleichen oder niedrigere Pegel wie auf der 
lärmabgewandten Fassade erreicht werden. 
Sofern Fenster von Schlafräumen in Gebäudefassaden liegen, die nachts mit einem Beurtei-
lungspegel von 45 dB(A) oder mehr beaufschlagt werden, wird eine fensterunabhängige Lüf-
tung vorgesehen und insgesamt die Anforderung an den baulichen Schallschutz gemäß der 
ermittelten maßgeblichen Außenlärmpegel bzw. der Lärmpegelbereiche der DIN 4109 sicher-
gestellt. 
 
Es wird festgesetzt, dass für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus 
dem Verkehr (Straßen-, Schienen- und Luftverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 
22:00 Uhr) aufweisen, Schallschutzmaßnahmen zu treffen sind. Durch diese muss sicherge-

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stellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hier-
von ausgenommen sind Balkone und Loggien von Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärm-
abgewandten Seite eine Terrasse, ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 
 
5 – Bedingte Festsetzung 
Auch das übrige Plangebiet kann durch eine „bedingte Festsetzung“ im Bebauungsplan ef-
fektiv vor dem Lärmeintrag geschützt werden. Demnach müssen die ersten Gebäudezeilen 
mit einer zur Bahntrasse geschlossenen Fassade (mit allen Außentüren- und fenstern zuerst 
errichtet werden, bevor die übrigen Gebäude eine Wohnnutzung aufnehmen können. Nach 
der Errichtung der Bebauung in erster Reihe wird die rückwärtige Bebauung durch die Ge-
schossbauten entlang der Bahn effektiv abgeschirmt, sodass sich um ca. 8 dB(A) niedrigere 
Beurteilungspegel im Bereich der Fassaden ergeben als bei einer freien Schallausbreitung. 
An den östlichen Fassaden der Bebauung in zweiter Reihe werden tags maximal 56 dB(A) 
und nachts maximal 54 dB(A) ermittelt. Hier sind maximal die Anforderungen an den bauli-
chen Schallschutz gemäß dem Lärmpegelbereich III zu erfüllen. 
 
6 – Abwägung zwischen aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen 
Eine Schallschutzwand mit einer Höhe von 7,5 m und einer Länge von 250 m würde eine 
Verbesserung der Lärmsituation an der bahnzugewandten Fassade der Gebäude in der ers-
ten Reihe ermöglichen. Auch bei Errichtung einer Schallschutzwand würden jedoch weiterge-
hende passive Schutzmaßnahmen erforderlich, sodass ein hoher Kostenaufwand erforderlich 
wäre. Durch die geplanten Fe stsetzungen zu den Wohnungsgrundrissen in Gebäuden mit 
hochbelasteten Fassadenseiten, der Festsetzung der erforderlichen passiven Schutzmaß-
nahmen sowie der bedingten Festsetzung der Baureihenfolge können gesunde Wohnverhält-
nisse sichergestellt werden. Daher gilt es abzuwägen, ob die zu erwartende Verbesserung 
der Geräuschsituation durch die Errichtung der Lärmschutzwand im angemessenen Verhält-
nis steht zu den Auswirkungen auf andere Schutzgüter. 
 
Hierzu gilt es, die Auswirkungen, die die Errichtung einer Lärmschutzwand mit sich brächte, 
zu beleuchten:  
 
 Die Lärmschutzwand wäre mit erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild bzw. 
das Ortsbild verbunden. Der bestehende Bahnwall liegt bei 2 m Höhe, sodass im 1-3. OG 
Einschränkungen der Sichtbeziehungen in die freie Landschaft insbesondere in das öst-
lich an die Bahntrasse angrenzende Naturschutzgebiet „Worringer Bruch“ entst ünden. 
Stattdessen würde der Blick auf das technische Bauwerk gerichtet.  
 
 Die Lärmschutzwand selbst wäre mit einem bau- und anlagebedingten Eingriff verbun-
den. Zudem würde der Eingriff in einem festgesetzten Landschaftsschutzgebiet stattfin-
den.  
 
 Der Bau der Lärmschutzwand würde zu einer weiteren Versiegelung des Bodens führen.  
 
 Der Kosten-Nutzen-Effekt stellt sich wie folgt dar: Nach der Statistik des Lärmschutzes 
an Bundesfernstraßen aus dem Jahr 2016 ist für den Bau von Schallschutzwänden ein 
Kostenaufwand von durchschnittlich 394 €/m² zu kalkulieren  (dieser durchschnittliche 
Kostenaufwand hat sich seit dem Jahr 2016 noch erheblich vergrößert). Bei einer Wand-
länge von ca. 250 m ergeben sich für eine Wandhöhe von 5 m Kosten in Höhe von ca. 
490.000 € und bei einer Wandhöhe von 7,5 m Kosten in Höhe von ca. 740.000 €. Würde 
eine 7,5 m hohe Wand errichtet, so könnten die bahnzugewandten Fassaden der Ge-
bäude in der ersten Reihe gemäß den Anforderungen des LPB III errichtet werden. Im 
Falle ohne Schallschutzwand sind für alle Fassadenabschnitte die Anforderungen des 
LPB V umzusetzen. Die Differenz der Kosten für die passiven Schutzmaßnahmen, die 
sich aus den geringeren Anforderungen ergibt, liegt bei 160.000 €. Der Kostenmehrauf-
wand im Falle einer 7,5 m hohen Wand liegt dementsprechend bei 580.000 €. Diese

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Summe entspricht dem drei- bis vierfachen Wert der Kosten, die für die passiven Lärm-
schutzmaßnahmen anfallen werden.  
 
 Bei einer Lärmschutzwandhöhe von 5 m liegt für den größten Teil der Fassaden zwar ein 
LPB III vor, im 3. OG allerdings immer noch LPB V. Da im Standardhausbau in der Regel 
die ganze Fassade in der gleichen Bauausführung erstellt wird, würde die gesamte Fas-
sade gemäß den Ansprüchen des höheren LPB ausgeführt. Bei der Ausführung der Fas-
sade in unterschiedlichen Schallschutzanforderungen würden Mehrkosten für die Abwei-
chung vom Standard entstehen, die nicht näher beziffert werden können. Es ergeben sich 
somit keine oder wenn, dann vermutlich nur geringe Kosteneinsparungen für die Ge-
bäude in „erster Reihe“. 
 
 Die Kosteneinsparung wurde auch für die Gebäude in „zweiter Reihe“, die westlich der 
an der Bahn liegenden Gebäude situiert sind, ermittelt. Durch die Errichtung einer 7,5 m 
hohen Schallschutzwand können die Beurteilungspegel an den Ostfassaden der Ge-
bäude in zweiter Reihe nachts auf 43 bis 44 dB(A) im ersten Obergeschoss, bzw. auf 44 
bis 46 dB(A) im zweiten Obergeschoss gesenkt werden, sodass zum größten Teil Fenster 
von Schlafräumen auch nachts zum Lüften in Kippstellung geöffnet werden könnten und 
eine ansonsten erforderliche, fensteröffnungsunabhängige Raumbelüftung e ntbehrlich 
würde. Da die Gebäude in der zweiten Reihe von der Deutsche Reihenhaus AG jedoch 
standardmäßig mit einer kontrollierten Raumbelüftung ausgestattet werden, resultiert hie-
raus keine Kostenminimierung. Die Gebäude der Deutsche Reihenhaus AG sind stan-
dardmäßig mit einer kontrollierten Raumbelüftung ausgestattet. Die Standardausführung 
kann dabei die Anforderungen bis einschließlich des LPB III erfüllen. Die Anforderungen 
an die LPB IV und V können ebenfalls erfüllt werden, entsprechen dann aber nicht mehr 
der Standardausführung und sind dementsprechend mit Mehrkosten verbunden, die sich 
dann in den Hauspreisen widerspiegeln würden. 
 
Es kann nachgewiesen werden, dass durch eine Kombination aus passivem Schallschutz, der 
Ausrichtung und Grundrissgestaltung von Gebäuden sowie der Anordnung der Wohn - und 
Schlafräume und der Freisitze eine ausreichende Minderung der Immissionen erreicht werden 
kann. Eine Abwägung zugunsten passiver Schallschutzmaßnahmen erfolgt zusammenfas-
send durch folgende Gründe: 
 
 Schallschutzwände sind unter Anwendung des passiven Schallschutzes nicht zwingend 
erforderlich. Eine nennenswerte Pegelreduzierung ergäbe sich vor allem für die schallzu-
gewandten Gebäudeseiten in erster Reihe; mögliche Schallschutzwände wirken sich nicht 
wesentlich auf die Gebäude in zweiter Reihe aus. 
 
 Selbst bei Schallschutzwänden mit 10 m Höhe müssten die Schlafzimmer der östlichen 
Gebäude noch mit schalldämpfenden Lüftungen ausgestattet werden, um einen ausrei-
chenden Schallschutz sicherzustellen. Auch bei Schallschutzwänden mit 7,5 m Höhe wä-
ren noch passive Schutzmaßnahmen an den Gebäuden notwendig, um verträgliche In-
nenraumpegel zu erreichen. 
 
 Die Verhältnismäßigkeit des finanziellen Aufwandes zum eintretenden Nutzen ist nicht ge-
geben. Den Kosten der Errichtung einer 7,5 m hohen Schallschutzwand in Höhe von 
740.000 € stehen Einsparungen für nicht notwendige passive Schutzmaßnahmen in Höhe 
von 160.000 € gegenüber. Die insgesamt entstehenden Mehrkosten von voraussichtlich 
580.000 € werden als unverhältnismäßig angesehen. 
 
 Aufgrund ihrer Trennungswirkung ist eine derart hohe Schallschutzwand am vorliegenden 
Standort städtebaulich nicht gewünscht und darüber hinaus naturschutzfachlich bedenk-
lich.

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 Alle Wohneinheiten der östlichen Gebäude mit Räumen zur schallzugewandten Seite sind 
durchgesteckt, ein Schlafen an der schallabgewandten Seite wird dadurch grundsätzlich 
ermöglicht. Lediglich in einem Einzelfall kann ein durchgesteckter Grundriss nicht umge-
setzt werden. Stattdessen wird dort durch geeignete bauliche Maßnahmen (Verglasung 
des Freisitzes) sichergestellt, dass vor einem Aufenthalts- oder Schlafraum die gleichen 
oder niedrigere Lärmpegel wie auf der lärmabgewandten Fassade erreicht werden. Dar-
über hinaus sieht eine bedingte Festsetzung vor, dass Wohnnutzungen im Plangebiet erst 
dann zulässig sind, wenn die zur Bahntrasse abschirmende östliche Bebauung inklusive 
geschlossener Fassade errichtet wurde. 
 
Auf aktiven Schallschutz durch Lärmschutzwälle oder -wände kann somit verzichtet und die 
damit verbundenen negativen Eingriffe in das Landschaftsbild sowie in den Natur- und Land-
schaftsschutz vermieden werden. 
 
Zudem konnte der Nachweis geführt werden, dass die außerhalb des Plangebietes ausgeübte 
gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück Berrischstraße 167 zu keinen Überschreitungen 
der Immissionsrichtwerte an der geplanten Bebauung führt. Im Umkehrschluss kann daraus 
gefolgert werden, dass die heranrückende Wohnbebauung diesen Gewerbebetrieb nicht ein-
schränkt. Weitere relevante Gewerbegeräuschimmissionen treten nicht auf. 
 
Darüber hinaus sind die Geräuschauswirkungen der geplanten Kindertagesstätte als unkri-
tisch zu beurteilen. Weder werden durch die Geräuschimmissionen der an- und abfahrenden 
Verkehre unzulässige Beurteilungspegel erreicht, noch ist durch die sprachlichen Äußerungen 
der spielenden Kinder, auch unter Maximalbedingungen, eine Überschreitung des Schwellen-
wertes zur Gesundheitsgefährdung zu erwarten. 
Hinsichtlich der bestehenden Wohnnachbarschaft kann festgehalten werden, dass der Beur-
teilungspegel durch den planbedingten Mehrverkehr im Nachtzeitraum nur geringfügig zuneh-
men wird. Entlang der Baptiststraße ist hingegen durch den planbedingten Mehrverkehr im 
Tagzeitraum von einer Zunahme des Beurteilungspegels um bis zu ca. 4 Dezibel auszugehen. 
Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung wird mit der Erhöhung der Fassadenpegel weder 
erreicht noch überschritten. 
 
4.11.3. Erschütterung 
 
Das Plangebiet befindet sich unmittelbar an der zweigleisigen DB-Strecke Köln - Neuss. Dem-
nach ist das Plangebiet durch Erschütterungen vorbelastet. 
 
Im November 2020 wurde eine Orientierende Messung der Erschütterungsimmissionen durch 
die DB-Trassen und Beurteilung durch das Büro ADU cologne erstellt.  
 
Die Anhaltswerte für Erschütterungsimmissionen nach DIN 4150-2 Erschütterungen im Bau-
wesen – Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden, Ausgabe Juni 1996, Beuth Verlag 
GmbH, Berlin, bzw. die Anforderungen an den sekundären Luftschall in Anlehnung an die 24. 
BImSchV werden im allgemeinen Wohngebiet WA 2.3 nicht eingehalten. Im Rahmen der 
Hochbauplanung sind durch bautechnische Maßnahmen z. B. massive Gründung der 1. Bau-
reihe und ggfls. elastische Lagerung des nördlichen Gebäudekörpers des WA 2.3 die Einhal-
tung der Anhaltswerte bzw. die Anforderungen an den sekundären Luftschall sicherzustellen. 
Ein Nachweis hierzu ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen.  Von Maßnahmen kann 
abgesehen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren auf Nachweis die Einhaltung der 
Anhaltswerte bzw. die Anforderungen an den sekundären Luftschall ohne diese Maßnahmen 
oder mit anderen gleichwertigen Maßnahmen erreicht werden kann. 
 
Auf der Grundlage der Messergebnisse und der beschriebenen Maßnahmen ist – auch unter 
Beachtung der bis zum Fahrplanwechsel 2020/2021 zu vollziehenden Umrüstung der Güter-
zugbremsen in Deutschland – nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf die geplanten

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Gebäude selber oder auf Menschen in den Plangebäuden infolge von Erschütterungsimmis-
sionen aus dem Schienenverkehr (DB-Trasse) zu rechnen. 
 
4.11.4. Entwässerung 
 
Im November 2020 wurde ein Entwässerungstechnisches Konzept durch das Büro General-
planer Infrastruktur Dr. Leßmann GmbH erstellt. Eine Einleitung des Niederschlagswassers 
in den angrenzenden Pletschbach ist nach Prüfung durch die Stadtentwässerungsbetriebe 
(StEB) nicht sinnvoll, da der Pletschbach im engen Zusammenhang mit dem Retentionsraum 
Worringen steht und im Hochwasserfall die hydraulische Ableitungsfähigkeit des Pletschba-
ches nicht pauschal gegeben ist. 
 
Grundsätzlich erfolgt die Niederschlagsentwässerung der Grundstücke für das Bemessungs-
regenereignis auf dem Grundstück, ohne dass es hier zur Ableitung auf öffentliche Flächen 
kommt. Bei den Wohnbaugrundstücken erfolgt die Niederschlagswasserbeseitigung über Ri-
golen auf den eigenen Grundstücken.  
 
Das Niederschlagswasser der öffentlichen Straßen sowie das Schmutzwasser soll über einen 
neu zu verlegenden Mischwasserkanal an den vorhandenen Mischwasserkanal in der Ber-
rischstraße angeschlossen werden. Da der Abfluss des Schmutzwassers und des Nieder-
schlagswassers der öffentlichen Straßen nicht ungedrosselt in den Mischwasserkanal in der 
Berrischstraße eingeleitet werden darf, wird eine Rückhaltung als Stauraumkanal in der Plan-
straße 5 umgesetzt.  
 
Für das Grundstück der Kindertagesstätte ist eine allgemeinwohlverträgliche Versickerung 
nicht möglich. Das Niederschlagswasser der Dach- und Freiflächen der Kindertageseinrich-
tung wird in den Stauraumkanal bzw. den vorhandenen Mischwasserkanal in der Berrisch-
straße eingeleitet, da nicht genügend Flächen für eine Versickerung vor Ort vorhanden sind. 
 
Das Niederschlagswasser der Planstraße 7 mit der Anbindung an den Mörterweg wird über 
eine straßenbegleitende Versickerungsmulde mit belebter Bodenzone versickert. Die Mulde 
wird kaskadenartig geplant, um die Höhenunterschiede der Straße auszugleichen. Da sich 
der natürliche Geländetiefpunkt und damit auch der der Verkehrsanlage am Pletschbach be-
findet, wird im Rahmen einer Überflutun g das Niederschlagswasser unschädlich in den 
Pletschbach abgeleitet. Das Kaskadenbauwerk wird als Verkehrsfläche festgesetzt, da es der 
Versickerung der Planstraße 7 dient. Eine Versickerung des schwach belasteten Straßenwas-
sers vor Ort ist mit der Wasserschutzzone vereinbar.  
 
Grundsätzlich ist gemäß DIN 1986-100 das bei Starkregen anfallende Niederschlagswasser 
auf dem eigenen Grundstück schadlos zurück zu halten. Für das Erschließungsgebiet wird 
durch das Büro Dr. Leßmann in Zusammenarbeit mit dem Büro Fischer Teamplan ein Konzept 
zur Überflutungsvorsorge bei Starkregen auf der Grundlage der Planungshinweise zur Nie-
derschlagsentwässerung und Starkregenvorsorge der Stadtentwässerungsbetriebe erstellt, 
das die Abflüsse von den Grundstücken mit betrachtet. Inhalt ist hier, dass abweichend von 
der DIN 1986-100 von Teilen der Grundstücksflächen bei Starkregen Niederschlagswasser 
auf die öffentlichen Flächen überläuft und hier abgeführt wird. Hierbei handelt es sich um eine 
Ausnahmeregelung, da eine große öffent liche Grünfläche in unmittelbarer Umgebung an-
grenzt und die schadlose Ableitung von Niederschlagswasser auch bei extremen Ereignissen 
möglich ist. Im Rahmen einer Überflutung der Verkehrsanlagen fließt auf der Grundlage der 
Höhenentwicklung der Gradienten der Verkehrsanlagen das Regenwasser unschädlich in die 
Fläche südlich Planstraße 5. 
 
Die GAG beabsichtigt das bei Starkregen auf den Grundstücken anfallende Niederschlags-
wasser in Teilen auf dem Grundstück zurück zu halten. Dies erfolgt durch eine Geländemo-
dellierung in den Freianlagen. Auf Teilgrundstücksflächen kann aufgrund der Topografie nicht

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schadlos aufgestaut werden, sodass hier bei Starkregen ein Überlauf von Niederschlagswas-
ser auf die öffentlichen Flächen erfolgt.  
 
Bei einem Starkregen wird von Teilflächen der Kindertageseinrichtung das gesamte anfal-
lende Wasser dem öffentlichen Mischwasserkanal zugeführt. Weitere Teilflächen entwässern 
bei Starkregen oberflächlich über die Planstraße 7 in Richtung Pletschbach. Hierfür muss das 
Wasser vom Grundstück der Kindertagesstätte über die Grünfläche auf die öffentliche Ver-
kehrsfläche bzw. die dort vorgesehene Mulde laufen. 
 
4.11.5. Klima 
 
Bei Durchführung der Planung ist davon auszugehen, dass der bebaute Teil des Plangebietes 
klimatisch zukünftig der Klasse 3 „belastete Siedlungsflächen“ zuzuordnen ist und damit kli-
matisch den angrenzenden Siedlungsflächen entspricht. Der südliche Teil des Plangebietes, 
der als Ausgleichsfläche naturnah gestaltet wird, kann auch bei Durchführung der Planung 
weiterhin der Klasse 4 „klimaaktive Freiflächen“ zugeordnet werden. Die Ackerfläche mit einer 
Funktion zur Kaltluftentstehung geht jedoch im Zuge der Planungsrealisierung dauerhaft ver-
loren. Zur Verminderung der Auswirkungen auf das Mikroklima trägt die geplante Durchgrü-
nung des Wohngebietes mit Bäumen, die Anlage von öffentlichen und privaten Grünflächen 
sowie die Verwendung von versickerungsfähigen Materialien zur Befestigung von Oberflä-
chen, z. B. der Stellplätze, bei.  
 
Aufgrund der geplanten Bebauung ist zunächst von erheblichen Auswirkungen auf das Stadt-
klima auszugehen. Vor dem Hintergrund der umfangreichen Begrünungsmaßnahmen im ge-
planten Wohngebiet sowie der randlichen und teils großflächigen Kompensationsmaßnah-
men, können die erheblichen Auswirkungen auf das Klima jedoch deutlich gemindert werden, 
auch wenn eine Versiegelung bisheriger landwirtschaftlicher Nutzflächen unvermeidbar ist. 
 
4.11.6. Energiekonzept 
 
Im Juni 2022 wurde durch die Vorhabenträger ein Energiekonzept erstellt.  
 
Bei der Reihenhaus- und Doppelhausbebauung sollen auf Grund der Synergie mit Photovol-
taik (PV) und der Möglichkeit zur flexiblen Einbindung regenerativ erzeugten Biogases als 
Brennstoff bei diesem Projekt die Außenluft-Wasser-Wärmepumpen mit Gasspitzenlastkes-
sel-Variante zum Einsatz kommen. Von der zuvor favorisierten Blockheizkraftwerk-Variante 
(BHKW) wird auf Grund der gewünschten Photovoltaik-Einbindung und den aktuell sehr ho-
hen Betriebskosten bei 100 % Biogasversorgung abgesehen. 
 
Die GAG Immobilien AG wird eine BHKW-Variante mit PV-Anlagen umsetzen, wobei in der 
Kindertageseinrichtung eine Luft-Wasser-Wärmepumpe mit PV-Anlage eingesetzt wird.  
 
4.11.7. Gewässer 
 
Südlich des Plangebietes verläuft der Pletschbach, der durch den „Worringer Bruch“ fließt und 
bei Worringen in den Rhein mündet. Dieser ist seit dem Bau des Kölner Randkanals nur noch 
gelegentlich wasserführend. Inmitten der intensiv genutzten Agrarlandschaft ist der von Pap-
pelreihen, Holunder- und Schlehengebüschen und teilweise naturnaher Ufervegetation ge-
säumte Auenbereich ein wichtiges Strukturelement mit Vernetzungsfunktionen für den Orts-
rand von Thenhoven zum Worringer Bruch. Als Nist-, Nahrungs- und Deckungsraum für In-
sekten, Vögel und Kleinsäuger ist das geschützte Gebiet ein Lebensraum von besonderer 
Bedeutung. Die südliche Erschließungsstraße (Planstraße 7) quert den Pletschbach mit einer 
Brücke.

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4.11.8. Boden / Altlasten 
 
Im Februar 2017 wurde für das Plangebiet ein Baugrundvorgutachten durch das Büro Bor-
chert Ingenieure GmbH & Co. KG erstellt. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass 
sich aus altlastentechnischer Sicht keine Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen er-
geben. Der Boden besteht aus gewachsenem Boden, dessen Aushub bei Bedarf vor Ort wie-
derverwertet werden kann. 
 
Nach Einschätzung der Unteren Bodenschutzbehörde handelt es sich bei den Böden um zum 
Teil schutzwürdige bzw. sehr schutzwürdige Böden, in deren Bereich jegliche Beeinträchti-
gung der natürlichen Bodenfunktionen zu vermeiden ist, da diese Böden hinsichtlich der na-
türlichen Bodenfruchtbarkeit und der potentiellen Bodenkühlleistung eine hohe Funktionser-
füllung besitzen. Zum Schutz des Bodens sollte daher eine Verdichtung der natürlich gelager-
ten Böden insbesondere in den Flächen, die später nicht überbaut werden, verhindert werden. 
Die bodenschutzrechtlichen Belange werden ausführlich im landschaftspflegerischen Fach-
beitrag behandelt. 
 
4.11.9. Bodendenkmalpflege 
 
Im September 2020 wurde eine archäologische Sachverhaltsermittlung durch das Büro ar-
chaeologie.de erstellt. Auf dem Untersuchungsgebiet zwischen Baptiststraße, Berrischstraße, 
Pletschbach und der Bahnlinie ließen sich in drei Suchschnitten geringe Reste menschlicher 
Besiedlung nachweisen. Während sich im Westen der Fläche geringe Spuren mittelalterlicher 
Zeitstellung befanden, zeichneten sich im Norden der Fläche im Bereich einer kleinen Kuppe 
geringe Reste vorgeschichtlicher Besiedlung ab. Innerhalb der vorgeschichtlichen Besiede-
lungsspuren weist die Silexklinge aus Stelle 23 auf menschliche Anwesenheit im Neolithikum 
hin, während sich die gruppierten Befunde im Arbeitsbereich Stelle 16 anhand der leistenver-
zierten Keramik in die Zeitstufe mittlere Bronzezeit bis Hallstatt D einordnen lassen. Auf ent-
zerrten Luftbildern waren südwestlich der Stelle 23 mögliche Kreisgräben markiert worden. 
Diese konnten in den Suchschnitten Stellen 9, 10 und 11 jedoch nicht nachgewiesen werden.  
 
Die geringe Erhaltungstiefe der Befunde und die großen Abstände zwischen ihnen deuten 
darauf hin, dass der größere Teil der Siedlungsspuren bereits durch Erosionsprozesse und 
landwirtschaftliche Arbeiten zerstört wurde und nur noch die tiefsten Befunde erhalten blieben. 
Die Ausdehnung der bronze- bis eisenzeitlichen Siedlung lässt sich nicht genauer eingrenzen, 
dürfte sich aber vor allem im Bereich der Kuppe erstreckt haben, wie es sich bei anderen 
Siedlungen der näheren Umgebung belegen lässt. Auch die beiden Gefäßreste lassen sich 
nicht als Urnenbestattungen ansprechen, sodass bei den aufgedeckten Befunden eher von 
den Resten einer Wohnbebauung auszugehen ist.  
 
Die mittelalterlichen Befunde im Westen des Untersuchungsraumes dürften mit dem alten 
Verlauf der Berrischstraße und dem historischen Kern der Siedlung entlang der Straße zu-
sammenhängen. Da zusammen mit dem Bruchstück Pingsdorfer Machart in der Füllung der 
kleinen Grube Stelle 24 auch ein Bruchstück jüngerer Zeitstellung lag, kann die Pingsdorfer 
Scherbe lediglich einen Terminus post quem angeben. 
 
Nach der Durchführung der Sachverhaltsermittlung unter der Aktivitätsnummer FB.2020.027 
wurden durch die Abteilung Bodendenkmalpflege des Römisch-Germanischen Museums 
Köln drei Erweiterungsflächen ausgewiesen, um die Ausdehnung der erfassten Befundareale 
genauer abzugrenzen. 
 
In der nachfolgenden Sachverhaltsermittlung unter der Aktivitätsnummer FB.2021.051 vom 
Juli 2022 wurden diese drei Erweiterungsflächen untersucht. In der Erweiterungsfläche Nord, 
an der Baptiststraße, wurden zwei Befundkonzentrationen erfasst (BK 1 und BK 2); in der 
Erweiterungsfläche Ost, in der Nähe der Bahnstrecke, wurden ebenfalls zwei Befundkonzent-
rationen (BK 3 und BK 4) erfasst. Alle vier konnten zweifelsfrei der Eisenzeit (800-15 v. Chr.)

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zugerechnet werden. In der Erweiterungsfläche West, an der Berrischstraße, waren die meis-
ten archäologisch relevanten Befunde hochmittelalterlich. 
 
In der BK 1 wurde der Teilumriss einer Nord-Süd orientierten und knapp 5 Meter breiten Be-
bauung aufgedeckt, deren vollständige Form als rechteckig gedacht werden kann. Denkbar 
wäre ein einschiffiges Haus, von dem nur die nördliche Schmalseite, ein Teil der östlichen 
Langseite und ein Pfosten der länglichen Westseite erhalten sind. Die Keramik aus den Pfos-
tengruben und den herumliegenden Siedlungsgruben erlaubte eine Datierung in der frühen 
bis mittleren Eisenzeit (vor 700 bis kurz nach 400 v. Chr.). 
 
Die ca. 14 Meter südlich von BK 1 erfasste BK 2 bot ein ähnliches Bild wie bei der vorigen 
Befundkonzentration; erfasst wurden vier stark erodierte Pfostengruben eines Teilumrisses 
eines vermutlich einschiffigen Hauses mit den dazugehörigen Siedlungsgruben. Mit großer 
Wahrscheinlichkeit hat der Bau eines Schützengrabens aus dem Zweiten Weltkrieg, der die 
Konzentration durchquert, etliche Befunde zerstört. Die geborgene Keramik erlaubt keine ge-
nauere Datierung als allgemein in die Metallzeit. Die vorsichtige Datierung in die Eisenzeit 
stützt sich auf die Ähnlichkeiten mit der Befundkonzentration 1 und das dort genauer zu da-
tierende Fundmaterial.  
 
Die Erfassung der BK 3 in der Erweiterungsfläche Ost erfolgte in zwei Schritten: erst wurden 
auf dem Planum 1 die Keramikkonzentrationen Stellen 104 und 105 erfasst, die von den Res-
ten einer Kulturschicht umgeben waren. Nach der Dokumentation der besagten Stellen er-
folgte die Abtragung der Kulturschicht, die die Erfassung von drei weiteren Befunden erlaubte. 
Die zwei Keramik- Konzentrationen ergaben eine beachtliche Menge keramisches Material, 
die zu einer ziemlich zufriedenstellenden Datierung der Befunde beigetragen hat. 
Die Kamm-Besenstrich Verzierung einiger Scherben lässt die BK 3 als nicht älter als Hallstatt 
D (ab 800 v. Chr.) oder C (ab 500 v. Chr.) einschätzen. Die Interpretation der drei restlichen 
Befunde als Pfostengruben, die sehr wahrscheinlich nicht Teil einer Wohnbebauung waren, 
hilft nicht bei einer Gesamtinterpretation der BK 3, denn ihr Verhältnis zu den zwei Keramik-
konzentrationen konnte nicht geklärt werden. 
 
In der BK 4 wurde eine regelmäßige rechteckige Vierpfostenstellung erfasst; eine solche 
Struktur wird üblicherweise als Speicher interpretiert. Eine Interpretation der westlich von dem 
„Speicher“ erfasste Steinkonzentration Stelle 81 ist dagegen problematisch. Eine geordnete 
Struktur ist nicht erkennbar, so dass eigentlich von einem Steinhaufen die Rede sein kann; 
selbst die Bestimmung der Steine erwies sich als schwierig; die daraus geborgene Keramik 
konnte dagegen zweifelsfrei als metallzeitlich identifiziert werden. 
 
In der Erweiterungsfläche West waren praktisch alle archäologisch relevanten Befunde hoch-
mittelalterlich. Erfasst wurden zwei Erdkeller und ein Grubenhaus. Einer der Erdkeller bildete 
mit großer Wahrscheinlichkeit eine Einheit mit dem Grubenhaus; ob es sich um eine Gewerbe- 
oder Wohneinheit handelte, lässt sich nicht klären. Nach der Aufgabe von dieser Einheit wurde 
in demselben Bereich ein zweiter Erdkeller ausgeschachtet. Die Funktion des daneben lau-
fenden, 46,00 m langen und bis 2,50m breiten Grabens konnte nicht geklärt werden. Es gibt 
Grunde zu der Annahme, dass dieser kein Wasser geführt hat, außerdem ist es nicht ausge-
schlossen, dass er schon vor der Fertigstellung aufgegeben wurde. 
 
4.12. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
 
4.12.1. Gestalterische Fests etzungen 
 
Dachform/Dachneigung/Dachaufbauten 
 
Durch die Festsetzung von Satteldächern im Geschosswohnungsbau mit einer Neigung von 
30° bis maximal 45°, Satteldächern bei den Reihenhäusern mit einer Neigung von 17° bis

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maximal 36° sowie Walmdächern bei den Doppelhäusern mit einer Neigung von 35° bis ma-
ximal 56° sollen, dem zugrundeliegenden Entwurf entsprechend, zeitgemäße Wohngebäude 
errichtet werden, die sich in die bestehende Struktur aus vorwiegend Satteldächern innerhalb 
des Stadtteils Roggendorf/Thenhoven einfügen. Um ein einheitliches Bild der Gebäude unter-
einander zu gewährleisten sind bei Doppelhäusern und Hausgruppen die Dachformen und 
Dachneigungen einheitlich auszuführen.  
 
Um das einheitliche Fassadenbild zu erhalten sind Dachgauben nur als Einzelgauben mit ei-
ner Breite von 10 m auszuführen. Die Gesamtbreite aller Einzelgauben darf 2/3 der Gesamt-
breite des Daches einschließlich des seitlichen Dachüberstandes nicht überschreiten und die 
Gauben müssen von den Gebäudeabschlusswänden einen Abstand einhalten, um die Grund-
form des Daches erkennbar zu halten . Sonnenkollektoren und Solarzellen müssen bei ge-
neigten Dachflächen (> 5 Grad) mit derselben Neigung wie die Dachflächen errichtet werden, 
um eine einheitliche Gestaltung zu gewährleisten. Hier ist eine Abweichung um 5 Grad zuläs-
sig, um einen gewissen Spielraum zu ermöglichen. 
 
Gebäudefassaden / Dacheindeckung 
 
Um eine Einheitlichkeit der Dachlandschaft zu gewährleisten, sind als Dacheindeckung nur 
nicht glänzende Dacheindeckungen zulässig. 
 
Vorgärten 
 
Um die versiegelte Fläche gering zu halten, sind die Vorgärten vollständig zu begrünen. Da-
von ausgenommen sind die notwendigen Zuwegungen, Terrassen, Zufahrten für Stellplätze 
und Garagen sowie Standflächen für Fahrräder und Abfallbehälter, um diese Nutzungen hier 
dennoch möglich zu machen.  
 
Standorte für Abfallsammelbehälter und Wertstofftonen 
 
Um eine attraktive Freiraumgestaltung der Vorgärten zu gewährleisten, sind die Abfallsam-
melbehälter in Gestalt von Abfallboxen einzuhausen oder mit standortgerechten Hecken zu 
umpflanzen. Die so gestalteten Anlagen können in die Grundstückseinfriedungen integriert 
werden. Die Höhe der Abfallboxen bzw. der Hecken darf die Höhe von 1,70 m nicht über-
schreiten. 
 
Befestigung von Wegen und Straßen 
 
Des Weiteren sind die Befestigungen der Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen teilversiegelt 
anzulegen. Zulässig sind Pflaster, Platten oder Natursteine ohne Fugenverguss, Rasen- und 
Splittfugenpflaster. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Versiegelung im Plangebiet 
möglichst geringgehalten wird. 
 
Einfriedungen 
 
Um eine einheitliche Grün-Gestaltung der Übergänge zwischen den öffentlichen und privaten 
Räumen für die Reihenhausbebauung zu gewährleisten, sind Einfriedungen von Vorgärten 
entlang öffentlicher Straßen im WA 1.1 bis WA 1.4 nur in Gestalt von Schnitthecken mit einer 
Höhe von maximal 1,20 m über der Geländeoberfläche zulässig. Die zusätzliche Errichtung 
von Zaunanlagen als Metallzäune hinter den anzupflanzenden Hecken (vom Straßenraum 
aus betrachtet) ist bis zu 1,20 m über der Geländeoberfläche zulässig. Falls Belange der Feu-
erwehr dieser Festsetzung entgegenstehen, sind ausnahmsweise Bodendecker mit einer 
Höhe von maximal 40 cm zulässig, um z.  B. im Brandfall eine Überquerbarkeit der Grund-
stücksübergänge zu ermöglichen.

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Um eine attraktive Vorgartenzone mit einer Bepflanzung von Bodendeckern und Gräsern im 
Straßenraum erlebbar zu machen, sollen die Vorgärten entlang der öffentlichen Straßen im 
WA 2.1 bis WA 2.3 nicht eingezäunt oder mit Hecken bepflanzt werden. 
 
Um die privaten Gärten mit möglichst viel Grün und einer gestalterischen Einheit voneinander 
abzugrenzen und gleichzeitig eine ausreichende Privatsphäre sicherzustellen, sind die rück-
wärtigen Einfriedungen nur in Gestalt von Schnitthecken mit einer Höhe von maximal 1,80 m 
und die seitlichen Einfriedungen mit einer Höhe von maximal 1,20 m über Geländeoberfläche 
zulässig. Die zusätzliche Errichtung von Zaunanlagen als Metallzäune ist bis zu 1,20 m über 
Geländeoberfläche zulässig. Da die öffentlichen Grünen Zimmer direkt an den Mietergärten 
angeordnet sind, soll mit der maximal zulässigen Höhe bis zu 1,80 m ermöglicht werden, dass 
die Bewohner*innen gut vor Einblicken geschützt werden. 
 
Stellplatzbegrünung 
 
Um eine Durchgrünung des Quartiers zu gewährleisten, ist je vier angefangene Kfz-Stellplätze 
ein hochstämmiger, mittelkroniger Laubbaum zu pflanzen. Die einzelnen Bäume sind auf der 
Stellplatzanlage in gleichmäßigen Abständen zu verteilen. 
 
Satellitenempfangsanlagen 
 
Um ein einheitliches Gestaltungsbild zu gewährleisten sind Parabolantennen für den Satelli-
tenrundfunkempfang nur auf den Dachflächen in der Farbe des Dachsteins zulässig. Mobil-
funksendemasten und –anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig.

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5. Umweltbericht gemäß § 2a BauGB i.V. m. der Anlage 1 zum 
BauGB 
 
A Einleitung 
Für das städtebauliche Planungskonzept wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB 
für die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden 
in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 
 
5.1 Darstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes 
Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die 
Realisierung von Wohnbebauung. Das rund 11 Hektar große Areal befindet sich südlich der 
Baptiststraße, östlich der Berrischstraße und ist im Osten durch die Eisenbahntrasse und im 
Süden durch den Pletschbach begrenzt. Es ist im Flächennutzungsplan überwiegend als 
Wohnbaufläche ausgewiesen. Die Vorhabenträger (Deutsche Reihenhaus AG und GAG Im-
mobilien AG) planen eine Wohnbebauung in Form von Reihenhäusern, Doppelhäusern und 
Mietwohnungen im Geschosswohnungsbau sowie ergänzend eine Kindertagesstätte zu rea-
lisieren. 
Hinsichtlich der geplanten Festsetzungen wird auf das Kapitel 4 des städtebaulichen Teils der 
Begründung verwiesen. Demnach wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) mit einer Grundflä-
chenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Bebauung mit 2 bis 3 Vollgeschossen festgesetzt. Im Süd-
westen des Plangebietes wird eine „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung 
„Kindertageseinrichtung“ festgesetzt.  
 
5.2 Bedarf an Grund und Boden 
Der nachfolgend angegebene Bedarf an Grund und Boden entspricht für die Bestandsnutzung 
den Biotoptypen und Flächenangaben des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages (Förder 
Landschaftsarchitekten GmbH und Planungsbüro Seppeler 2022) und für die Ang aben des 
Planungszustandes den Kenndaten der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 59569/05. 
 
Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben in m² 
Streuobst mit Hochstämmen (HK22 
(LW332)) 
152 Öffentliche Verkehrsflä-
chen 
15.054 
Einzel- und Reihenhausbebauung mit 
größeren Gärten (HN22 (SB152)) 
1.580 Öffentliche Grünflächen 5.752 
Temporäres Fließgewässer (FV3 
(GW273)) 
50 Private Grünflächen 1.216 
Fahrweg, versiegelt (HY1 (VF211) 1.056 Ausgleichsflächen 38.717 
Fahrweg, teilversiegelt (HY2 (VF213)) 162 Flächen für den Gemein-
bedarf (Kindertagesein-
richtung) 
2.560 
Acker (HA0 (LW1)) 95.978 Baufelder (allgemeine 
Wohngebiete) 
41.604 
Ackerrandbereich, artenarm (HA2 
(LW2)) 
262 Sonstige Flächen 2.200

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Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben in m² 
Vegetation an Böschungen, Dämmen, 
Straßenrändern, junger Gehölzbestand, 
standortgerecht (BD71 (BR13131)) 
740   
Vegetation an Böschungen, Dämmen, 
Straßenrändern, gehölzarm, standortge-
recht (HH7 (BR132)) 
631   
Brennnesselherden (HP5 (BR3115)) 304   
Sonstige ausdauernde Ruderalfluren 
(HP7 (BR3117)) 
5.410   
Sonstige Ruderalfluren, fortgeschrittene 
Sukzessionsstadien (HP7 (BR32)) 
135   
Strauchhecken, mit überwiegend nicht 
standorttypischen Gehölzen (BB2 
(GH4212)) 
88   
Gebüsch mit überwiegend standorttypi-
schen Gehölzen (BB1 (GH51)) 
530   
Summe 107.078  107.078 
 
5.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten 
Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Er-
lasse, Verwaltungsvorschriften und „Technischen Anleitungen“ zugrunde gelegt, die für die 
jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden 
sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG, 
Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutz-
gesetz (BNatSchG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz 
(BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) 
und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Auf Landesebene greifen wei-
tere Regelungen wie die Geruchsimmissions-Richtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurtei-
lung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW – Schutz 
des Grundwasserdargebotes), das Denkmalschutzgesetz (DSchG) sowie Verordnungen auf 
Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalte-
plan.  
 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt 
Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden in der nachfolgenden Tabelle nä-
her beschrieben. 
 
Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Gebiete von gemeinschaft-
licher Bedeutung / europäi-
sche Vogelschutzgebiete 
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Be-
achtung der Schutzziele 
Landschaft 
Landschaftsplan 
BauGB, BNatSchG, 
DSchG; LNatSchG NRW  
Schutzziele der LP-Schutzauswei-
sung, Entwicklungsziele umsetzen;

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Schutz, Pflege und Entwicklung der 
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erho-
lungswert von Natur und Landschaft 
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG 
NRW, Baumschutzsat-
zung Stadt Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung 
geschützter Biotope und Naturbe-
stände, Vermeidung von Eingriffen;  
Tiere  BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Vermeidung Verschlechterung Erhal-
tungszustand; Schutz wild-lebender 
Tiere und Lebensgemeinschaften, 
Vermeidung Tötung (Tötungsverbot)  
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Erhalt wildlebender Tier- und Pflan-
zenarten, Erhalt von Lebensräumen, 
Stärkung der Biotopvernetzung, Ent-
wicklung und Wiederherstellung der 
Tier- und Pflanzenwelt z. B. bei Ein-
griffen; Schutz der natürlichen Le-
bensgrundlagen 
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, 
LNatSchG NRW 
Ausgleich von Eingriffen in den Natur-
haushalt; Ausgleich bzw. Ersatzmaß-
nahmen nachhaltig und standortge-
recht 
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, 
LNatSchG NRW 
Ausgleich von Eingriffen in das Land-
schaftsbild; Wahrung und Entwicklung 
der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und 
dem Erholungswert von Landschaft- 
und Ortsbild; Wahrung des Charak-
ters der Kulturlandschaft 
Boden BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG NRW 
sparsamer Umgang mit Grund und 
Boden, Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung und Entwick-
lung von Bodenfunktionen, Abwen-
dung schädlicher Bodenveränderun-
gen und Einträge, 
Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmen-
richtlinie, HWRM-RL 
naturnahe Gestaltung von Fließge-
wässern; Reinhaltung, Schutz und 
Pflege von Gewässern; Deckung 
Wasserbedarf; Vermeidung negativer 
Veränderungen; Sanierung; naturna-
her Aus- bzw. Rückbau 
Grundwasser WHG, Landeswasserge-
setz NW, Wasserschutz-
zonen-Verordnung 
Versickerung von Niederschlagswas-
ser, Berücksichtigung der Ge- und 
Verbote; Vermeidung von Einträgen; 
Grundwasserneubildung erhalten und 
verbessern 
Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW, 
Klimaschutzkonzept Köln 
BNatDchG, LNatSchG 
NRW, BWaldG, LFoG 
NRW 
Vermeidung bioklimatisch belasteter 
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer 
Entlastungsbereiche und Bereiche mit 
Kaltluftentstehung; Erhalt und Pla-
nung von Frischluftzufuhr durch Grün-
flächen; Verbesserung des Mikrokli-
mas durch Baumpflanzungen und 
Grünflächen; Maßnahmen zur Klima-
wandelanpassung

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Luftschadstoffe – Emissio-
nen/Immissionen 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; BauGB, 39. BIm-
SchV, TA Luft; Zielwerte 
der LAI 
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden 
von Emissionen und Konflikten; Erhalt 
und Verbesserung der Luftgüte; Ein-
haltung Grenzwerte der 39. BImSchV 
Erhaltung der bestmögli-
chen Luftqualität in Gebie-
ten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Er-
füllung von bindenden Be-
schlüssen der Europäi-
schen Gemeinschaft fest-
gelegten Immissionsgrenz-
werte nicht überschritten 
werden 
BauGB; Bundesimmissi-
onsschutz-gesetz; Luft-
reinhalteplan Köln 2021 
Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm-
SchV 
Vermeidung von Emissio-
nen (nicht Lärm/Luft, insbe-
sondere Licht, Gerüche), 
sachgerechter Umgang mit 
Abfällen und Abwässern 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Lichterlass NW; 
LAI Hinweise; GIRL; LWG 
NRW;  
Vermeidung von Emissionen; Konflikt-
bewältigung; Sicherstellung der sach- 
und fachgerechten Entsorgung 
Erneuerbare Ener-
gien/Energieeffizienz 
BauGB; Beschluss Stadt-
entwicklungsausschuss 
zur solaren Optimierung; 
EEG, DIN 5034; Energie-
einsparVO, Beschluss des 
Rates der Stadt Köln zur 
Klimaneutralität bis 2035 
(06/2021), Leitlinien Klima-
schutz der Stadt Köln 
Energieeffizient Planen, Verringerung 
/ Vermeidung von Klimagas-Emissio-
nen, energetisch optimierte Baustan-
dards 
Lärm Bundesimmissionsschutz-
gesetz; TA Lärm; DIN 
4109; DIN 18005; DIN 
45691; 16. BImSchV; Frei-
zeitlärmerlass; 18. BIm-
SchV, BauGB; Lärmakti-
onsplan Stufe III 
Einhaltung der Orientierungs-, Richt- 
und Grenzwerte; Konfliktvermeidung 
durch Planung; Trennungsgrundsatz;  
Einhalt und Sicherung gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
Altlasten BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG 
NRW, LAWA-Richtlinie, 
LAGA Anforderungen 
Vermeidung von Gefährdung durch 
die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-
Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung;  
Erschütterungen Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Abstandserlass; 
DIN 4150 Teil 1 und 2 
Einhaltung der Werte der DIN 4150 
Teil 2; Konfliktvermeidung 
Gefahrenschutz: 
- Hochwasserschutz 
 
 
 
- Störfallrecht 
 
 
 
- Magnetfeldbelastung 
 
 
 
WHG, LWG NRW, 
HWRW-RL; Hochwasser-
schutzG II 
 
 
Seveso-III-Richtlinie; KAS-
18, BImSchG; 12. BIm-
SchV 
 
 
 
Hochwassersichere Baugebiete, Hin-
weis auf Hochwasserrisikogebiete; 
Hochwasserrisikoprophylaxe 
 
Einhaltung von Achtungs- und ange-
messenen Sicherheitsabständen 
 
 
Einhaltung ausreichender Abstände 
zu sensiblen Nutzungen

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/ 48 
 
 
- Starkregenvorsorge 
 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz, Abstandserlass 
NW, städtischer Vorsorge-
wert 
WHG 
 
Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; 
Ableitung von Niederschlagswasser; 
Verhindern von Starkregengefahren 
Besonnung / Belichtung Positionspapier „Versor-
gung mit Tageslicht / Be-
sonnung“ im Stadtpla-
nungsamt Köln, 10/2021 
Sicherung gesunder Wohnverhält-
nisse 
Kultur- und sonstige Sach-
güter 
BauGB, Denkmalschutz-
gesetz; BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchtigung von 
Bau,- Klein und Bodendenkmälern; 
Naturdenkmalen, Resten historischer 
Kulturlandschaften oder deren Be-
standteilen 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Än-
derungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu er-
warten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abge-
stimmt. 
 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 
 
5.4 Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formu-
lierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Südlich 
Baptiststraße“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung des Be-
bauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen auf die 
geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken können. 
Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende Ein-
wirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. 
 
Da konkretisierbare Vorhaben noch nicht bekannt sind, beinhaltet diese Prüfung nicht die Un-
tersuchung von Auswirkungen der Bauphase. 
 
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass für die baulichen Entwicklungen innerhalb des 
Plangebietes nur allgemein häufig verwendete Techniken und Stoffe angewandt bzw. einge-
setzt werden. Konkrete Angaben hierzu liegen auf der Grundlage des Angebotsbebauungs-
planes nicht vor. Im Allgemeinen sind Vorgaben von DIN-Normen, aus den jeweiligen Fach-
gesetzen und fachlich anerkannte Methoden anzuwenden. Bei Planung und Ausführung nach 
dem Stand der Technik sind keine Auswirkungen zu erwarten. 
 
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Um-
weltauswirkungen beschrieben. 
 
5.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Nutzungen im Bestand: 
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Roggendorf/Thenhoven. Das Plangebiet umfasst 
eine Gesamtfläche von rund 11 ha. Im Norden wird es von der Baptiststraße begrenzt. Im 
Westen grenzt das Plangebiet an einen Friedhof. Im Osten bildet ein unbefestigter Weg, an-
grenzend an die Bahnstrecke Köln - Dormagen - Neuss, den Abschluss. Im Süden bildet 
überwiegend der Pletschbach zwischen Thenhoven und Worringer Bruch die Grenze des 
Plangebietes. Lediglich im Südwesten ragt das Plangebiet südlich bis an der Mörterweg, zur 
Herstellung der südlichen Erschließung. Das Plangebiet wird überwiegend als Ackerfläche 
genutzt. Kleinteilig sind in den Randbereichen auch Gehölze, Ruderalflächen, Siedlungsbe-

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reiche, Wege und Straßenverkehrsflächen Bestandteil des Plangebietes. Die detaillierte Bio-
toptypenaufnahme kann dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (Förder Landschaftsar-
chitekten GmbH und Planungsbüro Seppeler 2022) entnommen werden.  
 
Derzeitige planungsrechtliche Situation: 
Für das Plangebiet besteht kein Bebauungsplan. Planungsrechtlich handelt es sich um einen 
Außenbereich (§ 35 BauGB). 
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt den nördlichen Teil des Plan-
gebietes als Wohnbaufläche dar. Der südliche Teil ist als Grünfläche dargestellt. 
Die Fläche ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet LSG 2 „Pletsch-
bachtal und Waldbereich um das Wasserwerk Weiler“ dargestellt. Die Anpassung der Abgren-
zung des LSG 2 wird im Nachgang zu diesem Planverfahren angepasst und umfasst dann 
lediglich noch den südlichen Teil der heutigen landwirtschaftlichen Fläche.  
Der „Pletschbach zwischen Thenhoven und Worringer Bruch“ ist als geschützter Landschafts-
bestandteil (6.04) dargestellt. 
 
5.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung 
(Nullvariante) 
Bei Nichtdurchführung der geplanten Wohnbebauung würde das Plangebiet größtenteils auch 
weiterhin ackerbaulich genutzt. Die übrigen Flächen blieben voraussichtlich ebenfalls in ihrer 
aktuellen Ausprägung und Nutzung erhalten. Ggf. würde die Ruderalflur südlich des Friedho-
fes weiter einer Sukzession überlassen, sodass diese mittel- bis langfristig verbuschen und 
stärker mit Gehölzen bewachsen wäre. Dies ist aber in Abhängigkeit von der Nutzung und 
Pflege durch den Flächeneigentümer zu sehen. 
Hinsichtlich der planungsrechtlichen Situation wäre auch bei Nichtdurchführung der aktuellen 
Planung im Bereich der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Wohnbaufläche eine zu-
künftige Entwicklung durch planungsrechtliche Sicherung in einem anderen Bebauungsplan-
verfahren möglich.  
Da die Fläche planungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen ist, ist eine flächige Bebau-
ung nach § 34 BauGB nicht möglich. Möglicherweise wäre eine einzeilige, an den Bestand 
angepasste Bebauung entlang der Südseite der Baptiststraße genehmigungsfähig. Die 
dadurch ausgelösten Eingriffe in den Naturhaushalt wären jedoch im Vergleich zur jetzt ge-
planten Bebauung sehr marginal, sodass eine weitere Betrachtung unterbleiben kann. 
 
5.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der 
Planung 
Die Planung sieht die Realisierung eines neuen Wohnquartiers auf heute überwiegend land-
wirtschaftlich genutzten und damit unversiegelten Flächen vor. Im Rahmen der Durchführung 
der Planung ist von einer deutlichen Zunahme der Flächenversiegelungen und einer Erhö-
hung der betriebsbedingten Wirkungen (z. B. Verkehr) auszugehen. Grundsätzlich geht jede 
Planung mit einer Flächeninanspruchnahme einher. Aus- und Einwirkungen sind hinsichtlich 
fast aller Schutzgüter zu erwarten und werden im nachfolgenden Kapitel 5.5 ausführlich be-
trachtet.  
 
5.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 a) – j) und § 1a BauGB 
 
5.5.1 Tiere  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Die Artenschutzprüfung Stufe I (umweltbüro essen, 2018) kommt zu dem Ergebnis, dass vor 
dem Hintergrund fehlender Habitatbestandteile bzw. unzureichender Habitatqualität auf der 
Vorhabenfläche eine erhebliche Beeinträchtigung der im Fachinformationssystem geschützte

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Arten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (FIS) verzeichneten 
„planungsrelevanten Arten“ aus den Gruppen der Amphibien und Säuger aber auch der nicht 
im FIS verzeichneten Reptilien auszuschließen ist. Bei den planungsrelevanten Vogelarten 
(hier primär der Feldlerche) sind weitergehende Untersuchungen erforderlich. 
Aufbauend auf den Ergebnissen der Artenschutzprüfung Stufe I wurde im Rahmen der Stufe 
II 2019 eine faunistische Begutachtung (Avifauna, Amphibien, Reptilien) durchgeführt. 
Für die Erfassung der Vögel wurden im Zeitraum von Ende März bis Anfang Juli 2019 zehn 
Tagesbegehungen durchgeführt. Nachtbegehungen wurden durch die Amphibienerfassun-
gen abgedeckt und nicht zusätzlich durchgeführt (Dipl.-Biol. Anja Greins 2020). 
Auf der Untersuchungsfläche wurde im Rahmen der Erfassung 2019 das Vorkommen von 53 
Vogelarten festgestellt. Von diesen sind 26 als Brutvögel, 3 als rastende Durchzügler, 8 als 
reine Überflieger und 15 als regelmäßige Nahrungsgäste einzustufen. Insgesamt konnten mit 
14 planungsrelevanten Arten relativ viele wertgebende Arten im Untersuchungsraum vorge-
funden werden. Es konnten die folgenden vier planungsrelevanten Arten als Brutvögel nach-
gewiesen werden: Bluthänfling, Feldlerche, Kuckuck und Star. 
Im Untersuchungsgebiet konnten zwei Brutpaare des Bluthänflings im Norden im Bereich der 
Friedhofsfläche und der angrenzenden Gärten festgestellt werden. 
Im zentralen Bereich der Untersuchungsfläche konnte ein Brutpaar der Feldlerche in der ers-
ten Feldfrucht (Getreide) festgestellt werden. Später in der Saison wurde Mais angepflanzt. 
Ein weiteres Brutpaar der Feldlerche befindet sich in den Ackerflächen, die südlich an das 
Untersuchungsgebiet angrenzen. 
Am 10. Mai 2019 konnte ein balzrufender Kuckuck über der Fläche fliegend beobachtet wer-
den. Er flog aus Richtung des Worringer Bruches in das Unt ersuchungsgebiet ein und flog 
nach mehreren Flügen über das Untersuchungsgebiet wieder dorthin zurück. Es kann nicht 
ausgeschlossen werden, dass er auch im Untersuchungsgebiet seine Wirtsarten, die auch im 
Untersuchungsgebiet vorkommen, mit Eiern parasitiert hat. Aber das Verhalten lässt eher da-
rauf schließen, dass seine Balzflüge Ausläufer eines größeren Balzareals sind, dass sich eher 
Richtung Osten bis zum Worringer Bruch erstreckt. 
Der Star konnte mit einem Brutpaar in den halb abgestorbenen Pappeln am Pletschbach fest-
gestellt werden. Die Baumbestände weisen mehrere Baumhöhlen auf, sodass auch potenziell 
mehr Starenpaare hier brüten könnten. 
Für die Amphibienerfassung wurden vier abendliche Begehungen im Zeitraum der Frühlaicher 
(März/April) und der Spätlaicher (Mai/Juni) durchgeführt. Im Rahmen der Erfassung konnten 
mit Erdkröte und Grasfrosch zwei der häufigsten Amphibienarten festgestellt werden. Da 
keine Stillgewässer im Untersuchungsraum vorhanden sind, treten sie als nicht reproduzie-
rende sporadische Nahrungsgäste auf. 
Im Rahmen der neun Reptilienbegehungen konnten keine Reptilien festgestellt werden. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
In 2019 wurde eine faunistische Erhebung im Plangebiet durchgeführt mit den in Tabelle 1 
und 2 (s. Anhang des Umweltberichtes) aufgeführten Ergebnissen. Bei Nichtdurchführung der 
Planung würden die heutigen Lebensraumbedingungen im Plangebiet erhalten und ständen 
weiterhin den erfassten Arten als Brut- und Nahrungshabitat sowie zur Rast und zum Durch-
zug zur Verfügung.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Artenschutzprüfung Stufe II (umweltbüro essen, 2020) kommt bezüglich der erfassten 
planungsrelevanten Arten zu folgendem Ergebnis. 
Avifauna: 
Gemäß der Kartierung in 2019 und der Auswertung dieser Ergebnisse in Verbindung mit dem 
vorliegenden, aktuellen städtebaulichen Konzept ist das Eintreten artenschutzrechtlicher Ver-
botstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht mit der gesetzlich geforderten Sicherheit

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/ 51 
 
auszuschließen. Für mindestens zwei Arten sind aufgrund des Wegfalls der Fortpflanzungs-
stätte ergänzende geeignete CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality) mit räum-
lichem Bezug erforderlich. Mit dem Begriff CEF -Maßnahmen werden vor gezogene Aus-
gleichsmaßnahmen des Artenschutzes bezeichnet. Eine Ersatzfläche für die Feldlerche kann 
ausschließlich außerhalb des Plangebiets realisiert werden, da innerhalb des Plangebiets 
durch Störung und Sichtverschattung die Habitatqualität für die Fe ldlerche gravierend ver-
schlechtert wird. 
Geeigneter Ersatz für die Neststandorte der beiden Bluthänflingpaare wird hingegen innerhalb 
des Plangebietes auf der Kompensationsfläche entstehen. 
Bei Bautätigkeiten im Bereich der Gewässerquerung/Erschließungsstraße von Süden ist bei 
einem Beginn der Bautätigkeit während der Brutzeit zunächst eine erneute Untersuchung auf 
das Vorkommen des Stares erforderlich. Abhängig von diesen Kartierungsergebnissen ist 
dann gegebenenfalls eine Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) der Stadt 
Köln zu artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. 
Die Anzahl der Wirtsvogelnester des Kuckucks wird mit dem Vorhaben in geringem Umfang 
gemindert, durch die Lage der Kompensationsfläche angrenzend an das Wohngebiet, deren 
Ausstattung mit Hecken etc. sowie die Wahl der Bewirtschaftungsweise wird hingegen die 
Situation deutlich verbessert.  
Das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist mit der gesetzlich geforderten Si-
cherheit nach § 44 Abs. 1 i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG auszuschließen. 
 
Amphibien und Reptilien: 
Das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist aus-
zuschließen.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: 
Als artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme hat die Baufeldräumung im Zeitraum vom 
01. Oktober bis 28./29. Februar einen jeden Jahres zu erfolgen. Bei einer Baufeldräumung 
außerhalb dieses Zeitraumes sind Kartierungen erforderlich. 
Im Hinblick auf eine erforderliche vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) für 
die Feldlerche erfolgten in 2020 ergänzende Revierkartierungen von Feldlerchenbeständen 
im Umfeld des Plangebietes. Auf dieser Grundlage wurden geeignete Maßnahmenflächen 
festgelegt. Die nachfolgenden Angaben sind dem Maßnahmenkennblatt entnommen, welches 
Teil des städtebaulichen Vertrages wird. Die Maßnahmenfläche liegt in der Gemarkung Ron-
dorf-Land (Flur 41, Flurstücke 63, 64 und 65) und umfasst eine Flächengröße von insgesamt 
6.900 m². Ziel ist eine lebensraumverbessernde Maßnahme für Vogelarten der offenen Feld-
flur. Hierfür wird die intensive Ackerfläche mit Regio-Saatgut zu einem wildkrautreichen Blüh-
/ Brachefeld entwickelt. Das Brachefeld wird als Einsaatbrache angelegt. Die Umwandlung 
der Ackerflächen in ein Blühfeld ist in der Vegetationsperiode vor der geplanten Baufeldräu-
mung vorzunehmen. 
Für beide Brutpaare des Bluthänflings ist ein Ersatz zu schaffen. Dieser kann auf der Kom-
pensationsfläche im Plangebiet stattfinden: Dazu ist die Kompensationsfläche nördlich des 
Pletschbaches als halboffene Landschaft mit mindestens 50-%igem Anteil krautiger Ruderal- 
und Brachflächen oder extensivem Grünland in größeren Flächeneinheiten zu schaffen und 
dauerhaft zu erhalten. Auf diesen muss insbesondere auf die mechanische und chemische 
Bekämpfung von Wildkräutern verzichtet werden, die zu Verlusten von Nestlingsnahrung füh-
ren kann. Details der Ausgestaltung sind in einem landschaftspflegerischen Gestaltungsplan 
im Maßstab 1:500 der Unteren Naturschutzbehörde zur Zustimmung vorzulegen. 
Die Fläche ist in der Vegetationsperiode vor Inanspruchnahme der vom Bluthänfling genutz-
ten Nahrungshabitate (Brachflächen südlich des Friedhofes) entsprechend herzurichten, da-
mit ein – wenn auch nur temporärer – Ausfall von Brutplatzangeboten vermieden wird.

- 51 - 
/ 52 
 
In den Bebauungsplan wird ein Hinweis auf die erforderlichen Vermeidungs- und Ausgleichs-
maßnahmen aufgenommen. 
 
Bewertung: 
Vor dem Hintergrund fehlender Habitatbestandteile bzw. unzureichender Habitatqualität auf 
der Vorhabenfläche ist eine erhebliche Beeinträchtigung der im FIS verzeichneten „planungs-
relevanten Vogelarten“ auszuschließen, sofern geeignete CEF-Maßnahmen im Plangebiet als 
auch im räumlichen Zusammenhang außerhalb des Plangebietes umgesetzt werden. Pla-
nungsrelevante Amphibien- und Reptilienarten wurden im Plangebiet nicht kartiert. Unter Be-
achtung und Umsetzung der vorbeschriebenen Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichs-
maßnahmen ist ein Ausschluss des Eintretens artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände 
nach § 44 Abs. 1 BNatSchG sichergestellt. Die Belange des Artenschutzes stehen den städ-
tebaulichen Zielen im Plangebiet nicht prinzipiell entgegen. 
 
5.5.2 Pflanzen 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Biotoptypen / Nutzungstypen: 
In 2019 hat eine Biotoptypenaufnahme des Plangebietes entsprechend der Einstufung nach 
dem Köln - Code (Sporbeck) durch das Planungsbüro Seppeler stattgefunden. Die nachfol-
genden Ergebnisse sind dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Förder Landschaftsar-
chitekten GmbH und Planungsbüro Seppeler 2022) entnommen.  
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes dominieren landwirtschaftliche Nutzflächen. Fol-
gende Biotoptypen nach Köln - Code (Sporbeck) wurden erfasst: 
SB 152 (HN22) - Einzel- und Reihenhausbebauung mit Gärten 
Die im Geltungsbereich des B ebauungsplanes liegende Bebauung an der Berrischstraße 
wurde dem Biotoptyp Einzel- und Reihenhausbebauung mit größeren Gärten zugeordnet. Die 
heutigen Freiflächen werden mit Wohnbebauung überplant. 
GW273 (FV3) - Temporäres Fließgewässer 
Der Pletschbach einschließlich der Ufervegetation ist ein temporär wasserführendes eutro-
phes Fließgewässer. Zum Zeitpunkt der Begehungen führte der Bach kein Wasser. Der Ver-
lauf ist linear, die Sohle ist verbaut. Die Böschungsvegetation wird von krautigen Stickstoff-
zeigern, überwiegend Brennnesseln, dominiert. Gewässerbegleitend findet sich auf der Süd-
seite eine geschützte Baumreihe (Hybridpappeln), von denen einige Bäume Sturmschäden 
aufweisen und abgängig sind. Für den Geschützten Landschaftsbestandteil (LB 6.04 „Pletsch-
bach zwischen Thenhoven und Worringer Bruch“) sind im Landschaftsplan für das Gewässe-
rumfeld Pflegemaßnahmen beschrieben. Die Böschung zum nördlichen gelegenen Acker wird 
regelmäßig bis zur Sohle entkrautet. 
VF211 (HY1) / VF213 (HY2) - Voll- und teilversiegelte Fahrwege 
Die vorhandene Berrisch- und Baptiststraße zählen zu den versiegelten Fahrwegen, der ge-
schotterte Weg innerhalb der Brachfläche südlich des Friedhofes zu den teilversiegelten We-
gen. 
LW1 (HA0) - Erdfläche mit jährlicher Einsaat und Ernte 
Das Plangebiet wird von intensiv genutzten Ackerflächen mit wechselnder Einsaat dominiert. 
LW2 (HA2 -: Artenarmer Ackerrandbereich 
Kleinflächig finden sich in Randlage zur Ackerfläche Bereiche, die nicht oder selten bewirt-
schaftet und von stickstoffliebenden Pflanzen dominiert werden. 
LW332 (HK22) - Streuobst mit Hochstämmen 
Der im Südwesten vom Bebauungsplan überlagerte Bereich des angrenzenden Bebauungs-
plan Nr. 59569/03 „Thieveshof“ wird als „Obstwiese“ dargestellt.

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/ 53 
 
BR13131 (BD71) - Vegetation an Böschungen, Dämmen, Straßenrändern, junger Gehölzbe-
stand, standortgerecht 
In Randlage des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes finden sich kleinflächig oder als 
schmale Bänder Vegetationsbestände mit Laubsträuchern. 
BR132 (HH7) - Vegetation an Böschungen Dämmen, Straßenrändern, gehölzarm, standort-
gerecht 
Oberhalb der nördlichen Uferböschung parallel des Pletschbaches findet sich stickstofflie-
bende Vegetation mit nur wenigen Sträuchern. 
BR3115 (HP5) - Brennnesselherden 
Insbesondere ackerbegleitende Säume und die Böschungen des Pletschbaches werden stel-
lenweise fast ausschließlich von der Brennnessel bestimmt. 
BR3117 (HP7) - Sonstige ausdauernde Ruderalfluren 
Die Fläche südlich des Friedhofes wird von Vegetation der Brachen dominiert. Daneben dient 
sie der Lagerung unterschiedlicher Materialien, z. B. Boden, und der Entsorgung von Schnitt-
gut. 
BR32 (HP7) - Sonstige Ruderalfluren, fortgeschrittene Sukzessionsstadien 
Innerhalb der Brachfläche am Friedhof wird ein kleinerer Bereich von Holunder bestimmt. Hier 
steht auch ein Bauwagen. 
GH421 (BB2) - Strauchhecke, mit überwiegend nicht standorttypischen Gehölzen 
Nördlich der Brache im Übergang zum Friedhof wachsen Lebensbäume. 
GH51 (BB1) - Gebüsch mit überwiegend standorttypischen Gehölzen 
Gebüsche mit standorttypischen Gehölzen, z. B. Brombeere, finden sich vermehrt im Bereich 
der Grundstücksgrenzen oder im Bereich des Übergangs zur vorhandenen Bebauung. 
Westlich und nördlich des künftigen Baugebietes grenzt weitere Wohnbebauung mit größeren 
Gärten. Östlich verläuft die Bahntrasse und südlich der Pletschbach bzw. der Mörterweg. Die 
landwirtschaftliche Nutzung ist intensiv (Mais- und Getreideanbau). 
 
Baumbestand: 
Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages erfolgte eine Baumaufnahme ge-
mäß Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Demnach befinden sich die von der Planung be-
troffenen Einzelbäume oder die Baumreihe am Mörterweg (Baumhaseln), im Bereich der 
Brachfläche am Friedhof (Kirsche) und an einer benachbarten Grundstücksgrenze (Ahorn, 
Kirsche Weiden, Eiche ). Die Bäume am Friedhof können erhalten bleiben. Ggf. sind dort 
Schutzmaßnahmen für den Wurzelbereich einzuplanen, um Beeinträchtigungen in der Bau-
phase zu vermeiden. 
Auch einzelne Bäume im Umfeld des Pletschbaches, die noch im Geltungsbereich des an-
grenzenden Bebauungsplanes Nr. 5956/03 Thieveshof, überlagert vom Bebauungsplan Nr. 
59569/05, liegen, können erhalten bleiben. 
Insgesamt wurden 13 Einzelbäume aufgenommen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der geplanten Wohnbebauung, würde der Biotop- und Baumbestand 
vollständig erhalten und weiterhin bestehen bleiben. Aufgrund von Alterung und Sukzession 
würde sich langfristig ggf. eine höhere Wertigkeit einstellen (z. B. im Bereich der Ruderalflä-
che südlich des Friedhofes, Baumalter und Stammumfänge). 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Biotoptypen / Nutzungstypen:

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/ 54 
 
Die Beeinträchtigung durch Überbauung konzentriert sich im Wesentlichen auf intensiv ge-
nutzte Ackerflächen sowie deren Randbereiche mit stickstoffliebenden Pflanzen. Als höher-
wertig sind Brache- oder Gehölzsukzessionsstadien zu werten. Der Pletschbach, der selten 
Wasser führt und im Bereich der Sohle verbaut ist, hat den Status eines Entwässerungsgra-
bens. 
Hinsichtlich der Ergebnisse der Eingriffsregelung wird auf das Kapitel 5.5.20 verwiesen. 
 
Baumbestand: 
Die Kompensation von Bäumen richtet sich nach dem ausgleichspflichtigem Eingriffsbereich, 
der im Bebauungsplan dargestellt ist. Demnach liegen nur die Gehölze Nr. 1, 10, 11, 12 und 
13 in diesem Bereich. Sie werden dem darunter liegenden Biotoptyp zugeordnet und entspre-
chend ausgeglichen. 
Die Gehölze Nr. 2-8 werden den bereits bebauten Flurstücken an der Berrischstraße zuge-
ordnet und als Baumreihe /-gruppe angesprochen, sodass sie ab einem Stammumfang von 
30 cm in 1 m Höhe der Baumschutzsatzung der Stadt Köln unterliegen. 
Der Baum Nr. 9 am Pletschbach ist „stehendes Totholz“ und wird nicht kompensiert. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir-
kungen:  
Biotoptypen / Nutzungstypen: 
Die Eingriffe in Natur und Landschaft sind ausgleichspflichtig. Zur Beurteilung wurde das Be-
wertungsverfahren der Stadt Köln verwendet (Förder Landschaftsarchitekten GmbH und Pla-
nungsbüro Seppeler 2022).  
Die geplanten Kompensationsflächen A1 und A2 mit zwei Teilflächen liegen innerhalb des 
Geltungsbereiches nördlich und südlich des Pletschbaches. Darüber hinaus werden noch 82 
Straßenbäume berücksichtigt (A3) und 10 Ersatzbäume. Als grünordnerische Festsetzungen 
(Stand 09.12.2021) wurden festgelegt: 
 Festsetzungen zum Anpflanzen von 82 mittel-/großkronigen Bäumen im Bereich der 
Planstraßen sowie in einer öffentlichen Grünfläche zur Kompensation, Ansatz 6 m 2 
begrünbare Bodenoberfläche 
 Festsetzungen zum Anpflanzen von 12 mittel-/großkronigen Bäumen auf öffentlichen 
Grünflächen (Zweckbestimmung Parkanlagen und Spielplatz), davon 10 Ersatzpflan-
zungen 
 Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen auf der privaten Grünfläche im Osten, 
auf (privaten) Stellplatzflächen entlang der Planstraßen bzw. auf der Stellplatzfläche 
im Osten 
 Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Land-
schaft (Kompensationsflächen A1 und A2) mit dem Ziel der Entwicklung einer Halbof-
fenlandschaft durch die Anlage einer Glatthaferwiese (50 %, Regio-Saat) und Anpflan-
zung von dichten Gehölzpflanzungen (50 %) in Kompensationsfläche A1 sowie als 
Baumhecke (30 %) und Glatthaferwiesenflächen, Regio-Saat (70 %) in Kompensati-
onsfläche A2. 
 Der Fläche A1 werden 15 weitere Bäume zzgl.  4 Bäume zur Abgrenzung der Stell-
plätze im Osten zugeordnet. 
 Erhalt von 11 Bäumen (Bestand) im Westen angrenzend zur heutigen Bebauung 
Baumbestand: 
Die Kompensation von Bäumen, die nicht erhalten werden können, erfolgt nach der Baum-
schutzsatzung der Stadt Köln. Gehölze einer Baumreihe sind mit einem Stammumfang ab 30

- 54 - 
/ 55 
 
cm, Einzelbäume ab 100 cm zu kompensieren. Die nachfolgende Tabelle ist dem Land-
schaftspflegerischen Fachbeitrag entnommen. Hinsichtlich der Baumschutzsatzung entsteht 
insgesamt ein Kompensationserfordernis von 10 Ersatzpflanzungen im Plangebiet. 
 
 
Bewertung:  
Die Eingriffe entstehen überwiegend im Bereich von intensiv genutzten Ackerflächen. Als hö-
herwertig sind lediglich randliche Brache- oder Gehölzsukzessionsflächen zu bewerten. Da 
die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung zu dem Ergebnis kommt, dass im Rahmen der Kompen-
sationsmaßnamen innerhalb des Plangebietes sogar ein Biotopwertpunkteüberschuss erzielt 
werden kann, verbleiben keine erheblichen Auswirkungen. 
Die 10 Ersatzpflanzungen sind als Baumpflanzungen im Geltungsbereich des Bebauungspla-
nes bereits berücksichtigt. So ist vorgesehen im Bereich einer öffentlichen Grünfläche 12 
Bäume (mind. Stammumfang = StU 20/25 cm), in der privaten Grünfläche im Osten 7 Bäume 
(mind. StU 18/20 cm) und in der Ausgleichsfläche A1 zusätzlich 15 weitere Bäume (mind. Stu 
18/20 cm) zu pflanzen. Die Entfernung der 10 Gehölze wäre nach Baumschutzsatzung somit 
kompensiert. 
 
5.5.3 Fläche  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Schutzgut Fläche beschäftigt sich mit der Thematik der Inanspruchnahme und des Ver-
brauches von Flächen insbesondere durch bauliche Nutzung und Versiegelung. Entspre-
chend der Vorgaben des BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegan-
gen werden und künftige bauliche Entwicklungen sollen nach Möglichkeit im Innenbereich, 
auf bereits genutzten sowie verdichteten Flächen, z. B. in Baulücken, auf Flächen mit Gebäu-
deleerstand oder Brachen, vorgenommen werden. Bodenversiegelungen sind auf das not-
wendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftliche, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte 
Flächen sollen nur im notwendigen Umfang begründet umgenutzt werden (§ 1a Abs . 2 
BauGB). Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Fläche stehen in enger Verbindung mit an-
deren Schutzgütern, insbesondere dem Schutzgut Boden und werden in den jeweiligen Kapi-
teln behandelt. 
Bezogen auf das Schutzgut Fläche überwiegen unversiegelte Bereiche bestehend aus Acker-
flächen, Ruderal- und Gehölzbereichen im Plangebiet, die hinsichtlich des Schutzgutes Flä-
che als unverbraucht zu bezeichnen sind. Lediglich kleinflächig liegen Siedlungs- und Ver-
kehrsflächen randlich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine wesentlichen Änderungen hinsichtlich 
des Versiegelungsgrades im Plangebiet. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Großteil

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des Plangebietes im Flächennutzungsplan der Stadt Köln als Wohnbaufläche ausgewiesen 
ist, sodass potenziell eine zukünftige Entwicklung der Fläche möglich ist. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Bei Durchführung der Planung kommt es zu großflächigen Versiegelungen im Bereich der 
Wohnbebauung und Erschließung. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Die Zunahme der Flächenversiegelung wird über die rechtlich vorgegebenen Festsetzungen 
zur Grundflächenzahl (GRZ) auf das notwendige Maß beschränkt. Der Bebauungsplan setzt 
eine GRZ von 0,4 fest . Die festgesetzten Grundflächenzahlen (GRZ) in den allgemeinen 
Wohngebieten überschreiten teilweise die Orientierungswerte für Obergrenzen der BauNVO. 
Der in einem WA maßgebliche Orientierungswert für die Obergrenze zur Bestimmung des 
Maßes der baulichen Nutzung von 0,4 gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO wird in drei von sieben 
Wohngebieten (WA 2.1, WA 2.2 und WA 2.3) mit einem GRZ-Wert von 0,5 geringfügig über-
schritten. Zur Schaffung einer hohen Freiflächenqualität soll der ruhende Verkehr im Ge-
schosswohnungsbau zum großen Teil in Tiefgaragen untergebracht werden. Im Bebauungs-
plan wird festgesetzt, dass die GRZ unterhalb der Geländeoberfläche um die Hälfte, höchs-
tens bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden darf.  
Über Festsetzungen, die eine Neuanlage von Pflanz- und Grünflächen regeln, wird der Anteil 
an Flächenversiegelungen begrenzt (s. a. Vermeidung und Verminderung „Schutzgut Pflan-
zen“). 
 
Bewertung:  
Grundsätzlich geht jede Neuplanung von bislang baulich nicht genutzten Flächen mit einem 
Flächenverlust/einer Flächeninanspruchnahme einher. Der Bebauungsplan führt überwie-
gend zu einer Bebauung im Bereich einer großen Ackerfläche, so dass im gesamten Plange-
biet eine großflächige Veränderung der Flächennutzung und ein Flächenverbrauch stattfin-
den. Eine genaue Bilanzierung der neuen Flächeninanspruchnahme und Wertigkeiten kann 
dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag und den Tabellen im Anhang des Umweltberich-
tes entnommen werden. Aufgrund der Erhöhung des Versiegelungsgrades, ist dies als erheb-
liche Auswirkung auf das Schutzgut Fläche zu bewerten. 
 
5.5.4 Boden  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die Böden im Eingriffsbereich sind überwiegend unversiegelt und werden größtenteils land-
wirtschaftlich genutzt. Auch bei Anwendung der guten fachlichen Praxis kann eine Belastung 
der Böden durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung durch Dünger- und Pestizideintrag 
und Verdichtung durch das Befahren mit schwerem landwirtschaftlichem Gerät nicht ausge-
schlossen werden. 
Der Bodenkarte NRW (GEOPORTAL.NRW, BK50) kann entnommen werden, dass der west-
liche Teil des Plangebietes dem Bodentyp Parabraunerde zuzuordnen ist, der östliche Teil 
dem Bodentyp Braunerde. Die Wertzahl der Bodenschätzung liegt bei 60 -75 für die Para-
braunerde, was einer hohen Wertigkeit entspricht. Die Wertzahl der Bodenschätzung liegt bei 
45-65 für die Braunerde, was einer mittleren bis hohen Wertigkeit entspricht.  
In der 3. Auflage der Karte der schutzwürdigen Böden, werden die Böden bezüglich der Bo-
denteilfunktionen: Archiv der Natur- und Kulturgeschichte, Biotopentwicklungspotenzial für 
Extremstandorte, Regler- und Pufferfunktion / natürliche Bodenfruchtbarkeit, Reglerfunktion 
des Bodens für den Wasserhaushalt im 2-Meter-Raum sowie Funktion für den Klimaschutz 
als Kohlenstoffspeicher und Kohlenstoffsenke bewertet. Die Bewertung der Schutzwürdigkeit

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erfolgt zweistufig nach dem Grad der Funktionserfüllung („hoch“ oder „sehr hoch“). Für das 
gesamte Plangebiet liegt bezogen auf naturnahe und naturferne Böd en in der Bodenkarte 
NRW 1:50.000 keine Bewertung der Schutzwürdigkeit vor. 
Im Plangebiet liegen zum Teil schutzwürdige bzw. sehr schutzwürdige Böden, in deren Be-
reich jegliche Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen zu vermeiden ist, da diese 
Böden hinsichtlich der natürlichen Bodenfruchtbarkeit und der potentiellen Bodenkühlleistung 
eine hohe Funktionserfüllung besitzen. 
Zum Schutz des Bodens sollte daher eine Verdichtung der natürlich gelagerten Böden insbe-
sondere in den Flächen, die später nicht überbaut werden, verhindert werden.  
Durch das Büro Borchert Ingenieure GmbH wurde bereits im Jahr 2017 ein Baugrundvorgut-
achten erstellt, in welche m eine Voruntersuchung zur generellen Bebaubarkeit sowie eine 
orientierende Schadstoffbewertung im Hinblick auf die Verwertbarkeit von Bodenaushub so-
wie eine altlastentechnische Einstufung durchgeführt wurde. Insgesamt wurden 23 Klein-
rammbohrungen bis in 5,0 m unter Geländeoberfläche sowie 17 Rammsondierungen bis in 
max. 7,0 m unter Geländeoberfläche im Plangebiet durchgeführt. Der vereinfachte Bodenauf-
bau setzt sich zusammen aus Ackerboden (0,0 m - 0,3-0,4 m u. GOK), Hochflutsedimente 
(0,3-0,4 m - 1,5-3,2 m u. GOK) und Terrassensande (1,5-3,2 m bis Endteufe). Grundwasser 
wurde dabei bis zur maximalen Endteufe nicht angetroffen. Hinsichtlich der Gründung weisen 
die orientierenden Baugrunduntersuchungen nicht auf Baugrundschwächungen hin. 
Bezüglich der Versickerung weisen die Terrassensande und -kiese gute Versickerungseigen-
schaften auf und sind für eine dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser geeignet. 
Der Bodenaushub wurde auf Grundlage chemischer Analysen überprüft und kann für die an-
gehende Baustelle bei Bedarf vor Ort wieder verwertet werden. 
Aus altlastentechnischer Sicht haben die durchgeführten Baugrunderkundungen keine Hin-
weise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung blieben die aktuellen Nutzungen und damit auch die vor-
handenen Bodentypen und Bodenfunktionen dauerhaft erhalten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Wie bereits zum Schutzgut Fläche beschrieben und bewertet, führt der Bebauungsplan zu 
einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme überwiegend im Bereich der Ackerflächen. Der 
Versiegelungsgrad wird sich erhöhen, so dass der Boden in diesen Bereichen dauerhaft über-
prägt wird. Böden, die verdichtet, versiegelt oder bebaut werden oder deren Bodenprofil nach-
teilig verändert wird, können ihre natürlichen Funktionen nicht mehr oder nur eingeschränkt 
erfüllen. Die Versiegelung von Böden bewirkt eine starke Überprägung seiner Bodenfunktio-
nen. Der Boden- und Nährstoffhaushalt wird massiv durch den Verlust von Versickerungs- 
und Verdunstungsraum beeinträchtigt und damit die Lebensgrundlage für Bodenorganismen 
stark eingeschränkt bis vernichtet. Der Boden verliert weitgehend seine Funktion als Filter und 
Puffer gegenüber Schadstoffen und Säuren. Wenn ein Boden total versiegelt ist, verliert er 
schließlich sämtliche natürliche Funktionen. Da im Bereich der Neuversiegelungen die natür-
lichen Bodenfunktionen dauerhaft verloren gehen, ist dies als erhebliche Auswirkung auf das 
Schutzgut zu bewerten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: 
Gemäß des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages (Förder Landschaftsarchitekten GmbH 
und Planungsbüro Seppeler 2022) sind umfangreiche Maßnahmen zur Vermeidung- und Mi-
nimierung hinsichtlich des Schutzgutes Boden im Rahmen der Bautätigkeiten zu berücksich-
tigen. Diese Maßnahmen betreffen die Bauphase, auf die der Bebauungsplan keine rege-
lungstechnischen Einflussmöglichkeiten hat. Sie wären bei einer bodenkundlichen Baubeglei-
tung zu berücksichtigen.

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Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass Zufahrten zu Garagen und Pkw-Stellplätzen sowie 
Hauszuwegungen teilversiegelt anzulegen sind. Dies wird als kleinräumige Minderungsmaß-
nahme bewertet. 
Die angenommene Belastung der Böden durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung 
durch Dünger- und Pestizideintrag und Verdichtung durch das Befahren mit schwerem land-
wirtschaftlichem Gerät entfällt zukünftig im Bereich der Ausgleichsfläche südlich des geplan-
ten Baugebietes. 
Darüber hinaus kommt auch die Nutzungsextensivierung einer Fläche von 6.900 m2 in Köln-
Rondorf außerhalb des Geltungsbereiches für die Feldlerche den Schutzgütern Boden und 
Wasser zugute. 
Die Umwandlung von Acker in Grünland und Gehölzflächen zur Kompensation des Eingriffes 
südlich der Bebauung wirkt sich positiv auf die Bodenfunktionen und die Rückhaltung und 
Filterung von Niederschlägen aus. Das Wasserspeichervermögen erhöht sich. Eine Abdrift 
oder ein Abspülen von Bodenpartikeln ist aufgrund der künftig ganzjährigen Vegetationsdecke 
mit Durchwurzelung der oberen Bodenschichten nicht mehr möglich. 
 
Bewertung:  
Die Planung bereitet einen großflächigen Eingriff in den Boden vor. Auch unter Berücksichti-
gung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ist dies als erhebliche Auswirkung 
auf das Schutzgut Boden zu bewerten, die nicht wesentlich gemindert werden kann. Durch 
eine bodenkundliche Baubegleitung (BBB) und die multifunktionale Kompensation durch die 
Anlage von zahlreichen Grünflächen, insgesamt 176 festgesetzte Baumpflanzungen, der Auf-
gabe der Nutzung und extensiven Pflege der künftigen Kompensationsflächen sowie der zu-
sätzlichen Nutzungsaufgabe einer rund 0,69 ha großen Fläche für die Feldlerche in Köln -
Rondorf, können die erheblichen Beeinträchtigungen jedoch kompensiert werden. 
 
5.5.5 Wasser  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB)  
5.5.5.1 Oberflächenwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Fließ- und Stillgewässer sind im zentralen Teil des 
Plangebietes nicht vorhanden. Der Pletschbach stellt überwiegend die südliche Plangebiets-
grenze dar und wird lediglich im Südwesten zur Herstellung der Erschließung überquert. Der 
im Jahresverlauf kaum wasserführende Graben, dessen Sohle befestigt ist, entwässert in öst-
licher Richtung. Etwa 400 m nordöstlich liegt der Bruchgraben als Fließgewässer im FFH -
Gebiet „Worringer Bruch“.  
Die Ergebnisse des Entwässerungstechnischen Konzeptes (Generalplaner Infrastruktur Dr. 
Leßmann GmbH 2020) werden im Kapitel 5.5.14 „Umgang mit Abwässern“ wiedergegeben. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung wären keine Oberflächengewässer betroffen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die südliche Verkehrsanbindung quert künftig im Westen den Pletschbach (geschützter Land-
schaftsbestandteil (6.04)). Darüber hinaus sind nördlich und südlich des Pletschbaches pa-
rallel der künftigen Straße Versickerungsgräben mit belebter Bodenzone geplant, die künftig 
in den Bach entwässern.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Vermeidungs-/Minderungs- sowie Ausgleichsmaßnahmen sind hinsichtlich des Teilschutzgu-
tes „Oberflächenwasser“ nicht geplant, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht 
zu erwarten sind. 
 
Bewertung:  
Für die Querung des Gewässers ist eine Befreiung / Ausnahme vom Landschaftsschutz, für 
das Einleiten eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Der geringfügige Eingriff in 
den Pletschbach zur Herstellung der querenden Verkehrserschließung ist nicht als erhebliche 
Auswirkung zu bewerten.  
 
5.5.5.2 Grundwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Plangebiet findet heute Grundwasserneubildung durch die Versickerung des Nieder-
schlagswassers statt, das auf die Freiflächen niedergeht. 
Daten zum Grundwasser werden dem Fachinformationssystem ELWAS des Ministeriums für 
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW entnommen. Dem-
nach liegt der gesamte Untersuchungsraum im Bereich des Grundwasserkörpers „Terrassen 
des Rheins“ (Kennziffern 27_20). Dabei handelt es sich um einen Porengrundwasserleiter mit 
hoher Durchlässigkeit. Die Ergiebigkeit wird als sehr ergiebig eingestuft.  
Für die Parabraunerde und den Großteil der Braunerde im Plangebiet wird hinsichtlich der 
Versickerungseignung im 2-Meter-Raum angegeben, dass die Böden ungeeignet sind (GEO-
PORTAL.NRW, BK50). Es wird eine Bewirtschaftung mit gedrosselter Ableitung über Mulden-
Rigolen-Systeme empfohlen. Für den südöstlichen Teilbereich der Braunerde ist eine Versi-
ckerung im 2-Meter-Raum bedingt geeignet. Es wird eine Versickerung mit unterirdischem 
Stauraum über Mulden-Rigolen-Elemente empfohlen. 
Die Baugrundvoruntersuchungen konnten in 2017 bis zur maximalen Endteufe der Bohrungen 
kein Grundwasser nachweisen (Borchert 2017). Gemäß dem Baugrundgutachten ist eine Ver-
sickerung von Niederschlagswasser im Plangebiet möglich. Die Auswertung einer Grundwas-
sermessstelle östlich des Plangebietes zeigt, dass der Grundwasserstand in den Jahren 1969 
bis 2020 zwischen 33 m bis knapp über 37 m NHN schwankt. Im Plangebiet fällt die Gelän-
dehöhe von 46 m im Norden auf 41,5 m NHN im Südwesten ab. Entsprechend liegen Grund-
wasserflurabstände zwischen 4,5 m bis 12 m vor. 
Der südliche Bereich des Plangebietes be findet sich im Trinkwasserschutzgebiet „Weiler“ 
Zone III A. Ca. 130 m östlich liegt die Zone  III B des Trinkwasserschutzgebietes „Weiler“, 
ca. 400 m südlich die Zone II. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich bezüglich der Grundwasserverhältnisse 
keine Änderungen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Hinsichtlich der Auswirkungen der Planung auf das Grundwasser werden die neu zu versie-
gelnden Bereiche dauerhaft für eine Versickerung des Niederschlagswassers dem Natur-
haushalt entzogen. Das anfallende Regenwasser soll für die Bereiche der Doppelhäuser vor 
Ort versickert werden. Im Bereich der Geschosswohnungsbauten erfolgt ebenfalls eine Ver-
sickerung des Niederschlagswassers mit Rigolen. Die Ergebnisse des Entwässerungstechni-
schen Konzeptes (Generalplaner Infrastruktur Dr. Leßmann GmbH 2020) werden im Kapitel 
5.5.14 „Umgang mit Abwässern“ wiedergegeben. 
Eine direkte Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers durch den Bau von Tiefgaragen und 
Kellern unter den Plangebäuden ist nicht zu erwarten.

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Im Trinkwasserschutzgebiet im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Weiler und 
Worringen/Langel der Gas-, Elektrizitäts- und Wasserwerke Köln AG (Wasserschutzgebiets-
verordnung Weiler vom 21. Oktober 1991) sind innerhalb der Schutzzone III A u.a. Verbote 
und Auflagen hinsichtlich Wasserbehandlung und Wasserrückführung benannt, die zu berück-
sichtigen sind.  
In der Schutzzone III A ist das Errichten, Erweitern, wesentliche Ändern oder Ändern der Nut-
zung von baulichen Anlagen verboten, wenn anfallendes Abwasser, ausgenommen schwach 
belastetes Niederschlagswasser aus der Dachentwässerung nicht vollständig und sicher aus 
der Zone III A hinausgeleitet wird oder wenn Stoffe verwendet werden, bei denen die Gefahr 
des Auswaschens oder Auslaugens wassergefährdender Stoffe besteht. 
Weiterhin ist das Errichten von Abwasserbehandlungsanlagen, ausgenommen Regenüber-
laufbecken, Regenrückhaltebecken und Kleinkläranlagen als Ausnahme im Einzelfall verbo-
ten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Die geplante Versickerung von unverschmutztem Niederschlagswasser trägt zu einer Vermin-
derung von Auswirkungen auf das Grundwasser bei. Im Bebauungsplan erfolgt eine nach-
richtliche Übernahme der Wasserschutzzone III A. Damit wird sichergestellt, dass die entspre-
chenden Ge- und Verbote in nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren Berücksichtigung 
finden. Weiterhin wird in den Bebauungsplan ein Hinweis auf die Pflicht zur Versickerung von 
Niederschlagswasser aufgenommen. 
 
Bewertung:  
Unter Berücksichtigung der geplanten Versickerung von Niederschlagswasser gehen von der 
Planung keine erheblichen Auswirkungen auf das Grundwasser aus. 
 
5.5.6 Luft 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB)  
5.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Plangebiet selbst liegen heute keine Emissionsquellen luftfremder Stoffe vor. Im angren-
zenden Siedlungsbereich westlich und nördlich des Plangebietes liegen Gebäudeheizungen 
und motorisierter Individualverkehr (MIV) als Emissionsquellen vor. Weitere, insbesondere 
gewerbliche oder industrielle Emissionsquellen liegen im Nahbereich des Plangebietes nicht 
vor. Entsprechend ist für das Plangebiet eine lediglich sehr geringe Emissionsvorbelastung 
anzunehmen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung werden auch in Zukunft keine Luftschadstoffe im Plange-
biet emittiert. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Zu den üblichen Emissionen von Luftschadstoffen bei Wohngebieten zählen die Straßenver-
kehrsabgase sowie die Abgase aus Feuerungsanlagen (Heizungsanlagen). Beim Plangebiet 
handelt es sich um ein Gebiet mit einer mittleren Gebäudedichte.  
Die Entfernung vom Plangebiet zum S-Bahnhof Worringen beträgt ca. 700 m. Zudem ist das 
Plangebiet an das Busnetz der KVB über die Linie 120 angeschlossen. Damit ist zumindest 
eine geringe Minderung des MIV gegenüber einem von ÖPNV nicht erschlossenen Siedlungs-
gebiet anzunehmen.

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Es ist damit zunächst mit einer mäßigen Zunahme der Emissionen luftfremder Stoffe nach 
Umsetzung der Planung anzunehmen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Zur Prüfung der Minderung von Emissionen aus der Gebäudeheizung werden in einem Ener-
giekonzept verschiedene Maßnahmen für den Einfamilienhausbau und den Geschoßwoh-
nungsbau geprüft. Dies sind der Einsatz von Photovoltaikanlagen auf Dächern der geplanten 
Gebäude, der Einsatz von Wärmepumpen, der Einsatz von Blockheizkraftwerken (BHKW) zur 
Kraft-Wärme-Koppelung und ein energetisch verbesserter Gebäudestandart.  
 
Für das Plangebiet wurde im Oktober 2020 ein Mobilitätskonzept erstellt. In einem ersten 
Schritt wurde hierzu im Rahmen einer Umfeldanalyse die Erschließungssituation des Plange-
bietes für alle Verkehrsteilnehmer qualitativ bewertet sowie eine Nutzeranalyse vorgenom-
men. In einem weiteren Schritt wurden Handlungsmaßnahmen erarbeitet (s. Kap. 4.8.1 der 
Begründung), die zu einer Förderung der Verkehrsträger des Umweltverbundes bei künftigen 
Nutzern beitragen sollen.  
 
Bewertung:  
Die Bebauung des Plangebietes führt zum Anfall von Luftschadstoffen aus Feuerungsanlagen 
und MIV. Auf der Grundlage des Energiekonzeptes und der Erschließung des Plangebietes 
durch den ÖPNV, gehen von der Planung keine erheblichen Auswirkungen auf die Luftqualität 
aus. 
 
5.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Hinsichtlich des Teilschutzgutes Luft liegen keine Angaben zur Luftqualität im Plangebiet und 
dessen Umgebung vor. Die nächstgelegene Luftmessstation des LANUV liegt ca. 3 km süd-
östlich des Plangebietes im Stadtteil Köln-Chorweiler. Aufgrund der Entfernung zum Plange-
biet sind die dort gemessenen We rte nicht repräsentativ für die Luftqualität im Plangebiet. 
Grundsätzlich übernehmen die wenigen Gehölzstrukturen im Plangebiet sowie im Umfeld eine 
Frischluftfunktion. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine Änderungen hinsichtlich der  
Luftschadstoffimmissionen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Auf das Plangebiet einwirkende Luftschadstoffimmissionen gehen von den angrenzenden 
Siedlungsbereichen mit Gebäudeheizungen und verkehrlichen Belastungen aus. Starke Emit-
tenten, wie Gewerbe- und Industrienutzungen, liegen im Umfeld des Plangebietes nicht vor. 
Aufgrund der geplanten Bebauung ist zukünftig von einer mäßigen Zunahme luftfremder 
Stoffe im Plangebiet auszugehen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Zur Vermeidung und Verminderung trägt das Energiekonzept zum Bebauungsplan bei. Au-
ßerdem erfolgen innerhalb des neuen Siedlungsbereiches umfangreiche Straßenbaumpflan-
zungen. Der südliche Bereich wird als Ausgleichsfläche ebenfalls umfangreich mit Baum- und

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Gehölzpflanzungen ausgestattet. Die neuen Gehölze übernehmen zukünftig eine Frischluft-
funktion in Form von Sauerstoffproduktion und Filterwirkung von Luftschadstoffen und tragen 
somit deutlich zur Verminderung von Immissionen bei. 
 
Bewertung:  
Unter Berücksichtigung des Energiekonzeptes und der umfangreichen Begrünungsmaßnah-
men im Plangebiet gehen von dem Bebauungsplan keine erheblichen Auswirkungen auf die 
Luftqualität aus. 
 
5.5.7 Klima 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der Klimafunktionskarte der Stadt Köln kann entnommen werden, dass das Plangebiet dem 
Klimatop „Freilandklima I" zuzuordnen ist. Als Klimatope werden Bereiche mit vergleichbaren 
mikroklimatischen Verhältnissen bezeichnet. „Freilandklima I“ bedeutet, dass ein ungestörter, 
stark ausgeprägter Tagesgang von Temperatur und Feuchte stattfindet. Die Freifläche ist 
windoffen und hat eine starke Kaltluft- /Frischluftproduktion. Nördlich und nordwestlich grenzt 
Wohnbebauung an das Plangebiet an, die dem Klimatop „Stadtklima II“ zuzuordnen ist. Dieser 
Klimatop stellt eine wesentliche Veränderung aller Klimaelemente des Freilandes sowie eine 
wesentliche Störung lokaler Windsysteme dar. Zudem ist dieser Bereich eine Wärmeinsel und 
weist Schadstoffbelastung auf. Östlich grenzt das FFH-Gebiet „Worringer Bruch“ an, das dem 
Klimatop „Klima geschlossener Waldbestände“ zuzuordnen ist. Hier besteht ein stark ge-
dämpfter Tagesgang von Temperatur und Feuchte. Dieser Bereich weist eine Filterfunktion 
auf und dient der Frischluft-/ und Kaltluftproduktion. 
Gemäß der Planungshinweiskarte „Klimawandelgerechte Metropole Köln 21“ ist das Plange-
biet hinsichtlich der zukünftigen Wärmebelastung im nördlichen Bereich im Übergang zu den 
angrenzenden Siedlungsflächen der Klasse 3 „belastete Siedlungsflächen“ zuzuordnen. In-
nerhalb der Klasse 3 befinden sich gemäß der Planungshinweiskarte sowohl dichte Bebauung 
als auch weniger dichte Bebauung und angrenzende Freiflächen. Aufgrund des geringen Ver-
siegelungsgrades im Plangebiet und vorhandenem Vegetationsbestand kann innerhalb des 
Bereiches lokal eine hohe Abkühlung stattfinden. Der südliche Bereich kann der Klasse 4 
„klimaaktive Freiflächen“ zugeordnet werden. Dabei handelt es sich um stadtklimatisch wich-
tige Freiflächen mit ausgeprägtem Tagesgang von Temperatur und Feuchte. Sie sind windof-
fen, weisen eine starke Frisch- und Kaltluftproduktion auf und sind von hoher Sensibilität ge-
genüber Nutzungsänderungen. 
Es kann davon ausgegangen werden, dass bei austauscharmen sommerlichen Wetterlagen 
in der ersten Nachthälfte Kaltluft in die Bereiche der Bestandsbebauung westlich und nördlich 
des Plangebietes einsickert. In der zweiten Nachthälfte erfolgt die Kaltluftzufuhr nach Rog-
gendorf/Thenhoven durch den sogenannten Rheintalwind. Dieses regionale Windsystem 
weist im Kölner Norden eine Mächtigkeit von ca. 70 m auf. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würde die Vorhabensfläche weiterhin dem Klimatop Frei-
landklima sowie den Klassen 3 und 4 gemäß Planungshinweiskarte zuzuordnen sein.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Bei Durchführung der Planung ist davon auszugehen, dass der bebaute Teil des Plangebietes 
klimatisch zukünftig der Klasse 3 „belastete Siedlungsflächen“ zuzuordnen ist und damit kli-
matisch der angrenzenden Siedlungsfläche entspricht. Der südliche Teil des Plangebietes, 
der als Ausgleichsfläche naturnah gestaltet wird, kann auch bei Durchführung der Planung 
weiterhin der Klasse 4 „klimaaktive Freiflächen“ zugeordnet werden. Die Ackerfläche mit einer 
Funktion zur Kaltluftentstehung geht jedoch im Zuge der Planungsrealisierung dauerhaft ver-
loren.

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Für den Bereich der Bestandsbebauung westlich und nördlich des Plangebietes kann unter-
stellt werden, dass bei austauscharmen sommerlichen Wetterlagen die Frischluftbewegung 
in der ersten Nachthälfte entfällt. Die Dynamik des Rheintalwindes in der zweiten Nachthälfte 
erfährt durch die geplante Bebauung keine Einschränkung, sodass dann weiterhin eine Kalt-
luftzufuhr in die Ortslage Roggendorf / Thenhoven aufrecht erhalten bleibt.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Zur Verminderung der Auswirkungen auf das Mikroklima trägt die geplante Durchgrünung des 
Wohngebietes mit Bäumen, die Anlage von öffentlichen und privaten Grünflächen sowie die 
Verwendung von versickerungsfähigen Materialien zur Befestigung von Oberflächen, z. B. der 
Stellplätze, bei.  
 
Bewertung:  
Die Freifläche ist im Bestand wertvoll für das Stadtklima. Aufgrund der geplanten Bebauung 
ist zunächst von erheblichen Auswirkungen auf das Stadtklima auszugehen. Vor dem Hinter-
grund der umfangreichen Begrünungsmaßnahmen im geplanten Wohngebiet sowie der rand-
lichen und teils großflächigen Kompensationsmaßnahmen, können die erheblichen Auswir-
kungen auf das Klima jedoch deutlich gemindert werden, auch wenn eine Versiegelung bis-
heriger landwirtschaftlicher Nutzflächen unvermeidbar ist. 
 
5.5.8 Wirkungsgefüge 
 zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: siehe Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen Belangen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7a) BauGB sind im Rahmen der Umweltprüfung die Wirkungsgefüge 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Wie den einzel-
nen Schutzgutkapiteln entnommen werden kann, erfüllen bestimmte Strukturen im Plangebiet 
vielfältige Funktionen. So weisen zum Beispiel die Freiflächen und Gehölze eine Bedeutung 
für das Schutzgut Tiere und Pflanzen, für das Landschaftsbild / Stadtbild, sowie Klima, Boden, 
Wasser und Fläche auf. Gleichzeitig bestehen Wirkungsgefüge zwischen der klimatischen 
und lufthygienischen Situation und der menschlichen Gesundheit (siehe auch Punkt 5.5.18 
Wechselwirkungen). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung werden sich auch hinsichtlich des Wirkungsgefüges zwi-
schen den einzelnen Schutzgütern keine Änderungen gegenüber dem Ist-Zustand ergeben. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die genannten Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern wurden im Rahmen der Be-
standsanalyse und Bewertung jeweils berücksichtigt und in die Gesamtbewertung der Be-
lange des Umweltschutzes einbezogen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Spezielle Vermeidungs-/Minderungs- sowie Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich des Wir-
kungsgefüges zwischen den Schutzgütern sind nicht erforderlich. Grundsätzlich übernehmen 
geplante Maßnahmen, wie Bepflanzungen und Dachbegrünungen Funktionen für mehrere 
Schutzgüter und sind bei den jeweiligen Kapiteln aufgelistet.

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Bewertung:  
Erhebliche Umweltauswirkungen bzw. sich negativ verstärkende Wirkungsgefüge zwischen 
einzelnen Schutzgütern oder spezielle Beeinträchtigungen, die sich infolge von Wirkungsver-
lagerungen ergeben können, sind im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nicht zu erwarten. 
 
5.5.9 Landschaft  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Gemäß § 1 Abs. 4 BNatSchG sind zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und 
Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft insbesondere Naturland-
schaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bo-
dendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu be-
wahren. Des Weiteren sind zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Be-
schaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Be-
reich zu schützen und zugänglich zu machen.  
Das Plangebiet ist am südlichen Siedlungsrand von Roggendorf/Thenhoven gelegen und bis 
auf den südlichen Bereich von Wohnbebauung, Friedhofsnutzung und Verkehrsanlagen um-
geben. Die Flächen des Plangebietes sind ländlich geprägt und überwiegend intensiv land-
wirtschaftlich genutzt. Die vorhandene Pappelreihe entlang des Pletschbaches ist als prägen-
des Landschaftselement sichtbar. Die Bäume am Friedhof und die Gehölze des westlichen 
Ortsrandes tragen zur Einbindung des Ortsrandes in die Landschaft bei. Von dem östlichen 
Bereich der Baptiststraße aus, ab Höhe des Friedhofes, bestehen Sichtbeziehungen in den 
südlichen Offenlandbereich mit den Ackerflächen und weiter südlich den von Gehölzen ge-
säumten Pletschbach. Nach Osten sind die Sichtbeziehungen durch den Bahndamm mit an-
grenzendem Gehölzbewuchs beschränkt. Die Wohnbebauung entlang der Berrischstraße 
verfügt - zumindest aus den höheren Stockwerken - ebenfalls über Sichtbeziehungen in den 
Freiraum, wobei die Gehölze in den Gärten und vom Friedhof teils sichtverschattend wirken. 
Da innerhalb der Ackerflächen des Plangebietes keine Fuß- und Radwege bzw. Straßen ver-
laufen, gibt es keine öffentlich zugängigen Bereiche von denen aus Blickbezi ehungen aus 
dem Offenlandbereich auf den Ortsrand von Roggendorf / Thenhoven bestehen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Landschaftsbild im Plangebiet weiterhin von 
der landwirtschaftlichen Nutzung geprägt. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Das Landschaftsbild wird sich bei Durchführung der Planung von einer offenen Ackerfläche 
in bebautes städtisches Gebiet ändern.  
Nördlich und westlich des Plangebietes befindet sich der Ortsteil Roggendorf/Thenhoven mit 
überwiegend dörflichem Charakter. Hinsichtlich der Bauweise und der Baualtersklassen ist 
diese Siedlung sehr heterogen ausgebildet. Neben zwei- bis dreigeschossigen Mehrfamilien-
häusern befinden sich hier vorwiegend ein- bis zweigeschossige Hausgruppen und Doppel-
häuser sowie einige freistehende Einfamilienhäuser.  
Geplant sind Doppel - und Reihenhäuser im Geschosswohnungsbau mit insgesamt 370 
Wohneinheiten. Die Geschosswohnungsbauten sollen überwiegend in einer dreigeschossi-
gen Bauweise mit Satteldach und die Reihenhäuser mit zwei Geschossen und Satteldach 
ausgeführt werden. Die Doppelhäuser weisen zwei Geschosse und Walmdach auf. 
Das städtebauliche Konzept und seine Bebauung orientieren sich an der Struktur des beste-
henden Ortes mit seinen kleinteiligen Gebäudestrukturen aus vorwiegend ein - bis zweige-
schossigen Hausgruppen und Doppelhäusern sowie zwei- bis dreigeschossigen Mehrfamili-
enhäusern und deren vielgestaltiger Dachlandschaft.  
Dementsprechend wird sich die neue Bebauung in das Siedlungsbild von Roggendorf/Then-
hoven hinsichtlich der geplanten Gebäudekubatur, Höhen und Dachformen einfügen. Die

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Sichtbeziehungen von den angrenzenden Siedlungsbereichen in den von Acker geprägten 
Freiraum werden zukünftig nicht mehr bestehen, sondern durch die neue Bebauung geprägt 
sein.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Mit der Pflanzung von insgesamt 176 im Geltungsbereich festgesetzten Bäumen sowie wei-
teren Gehölzpflanzungen im Bereich der Kompensationsflächen und im Bereich der „grünen 
Zimmer“ werden die Auswirkungen auf das Landschaftsbild vermindert.  
 
Bewertung:  
Auch wenn der Ackerfläche keine besondere Bedeutung hinsichtlich des Landschaftsbildes 
zukommt und umfangreiche Begrünungsmaßnahmen innerhalb des neuen Wohngebietes so-
wie im Bereich der südlichen Kompensationsfläche geplant sind, gehen von der Planung auf-
grund der großflächigen Veränderung von Offenland in Siedlungsfläche erhebliche Auswir-
kungen auf das Landschaftsbild aus. Die geplanten Pflanzmaßnahmen im Bereich der Kom-
pensationsfläche werden nach einiger Zeit des Wachstums den Eingriff in das Landschaftsbild 
zumindest teilweise kaschieren. Ein vollständiger Ausgleich des Eingriffs in das Landschafts-
bild ist nicht möglich. 
 
5.5.10 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die biologische Vielfalt wird durch vorkommende Tierarten, Biotoptypen und Habitatbestand-
teile geprägt. Im Plangebiet wird der Bestand überwiegend ackerbaulich genutzt. In den Rand-
bereichen befinden sich auch Ruderalflächen und Gehölze, sowie im Süden der Pletschbach 
mit der begleitenden Baumreihe. 
Hinsichtlich der Fauna wurde auf der Untersuchungsfläche im Rahmen der Erfassung 2019 
das Vorkommen von 53 Vogelarten festgestellt. Insgesamt konnten mit 14 planungsrelevan-
ten Arten relativ viele wertgebende Arten im Untersuchungsraum vorgefunden werden. Es 
konnten die folgenden vier planungsrelevanten Arten als Brutvögel nachgewiesen we rden: 
Bluthänfling, Feldlerche, Kuckuck und Star. 
Im Rahmen der Amphibienerfassung konnten mit Erdkröte und Grasfrosch zwei der häufigs-
ten Amphibienarten festgestellt werden. Da keine Stillgewässer im Raum vorhanden sind, 
treten sie als nicht reproduzieren de sporadische Nahrungsgäste auf. Reptilien konnten im 
Rahmen der Kartierungen nicht festgestellt werden. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung bliebe das aktuelle Artenspektrum hinsichtlich der  vor-
kommenden Tierarten und Biotoptypen erhalten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Bei Umsetzung der Planung gehen die heute vorhandenen und durch die landwirtschaftliche 
Nutzung geprägten Offenlandlebensräume verloren. Ebenso tritt ein Verlust der randlichen 
Ruderalflächen und Gehölze ein. Im Süden des Plangebietes können Freiflächen im Bereich 
der Kompensationsfläche erhalten und neugestaltet werden. Das vorhandene Artenspektrum 
wird sich bei Durchführung der Planung entsprechend verändern. Der Offenlandlebensraum 
entfällt.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Zur Vermeidung und Verminderung von Auswirkungen auf die biologische Vielfalt tragen die 
geplanten Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet sowie die naturnahe Gestaltung der gro-
ßen, südlichen Kompensationsfläche bei. Hinsichtlich der Auswirkungen auf den Artenschutz 
wird auf das Kapitel 5.5.1 verwiesen. Demnach wird für die Feldlerche, als typische Offen-
landart, eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt. 
 
Bewertung:  
Unter Berücksichtigung der geplanten Begrünungsmaßnahmen, der naturnahen Gestaltung 
der südlichen Kompensationsfläche sowie der geplanten vorgezogenen Ausgleichsmaßnah-
men des Artenschutzes, verbleiben keine erheblichen Auswirkungen auf die biologische Viel-
falt. 
 
5.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von ge-
meinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das geplante Wohngebiet befindet sich in einer Entfernung von weniger als 300 m zum nord-
östlich gelegenen FFH-Gebiet DE-4907-301 „Worringer Bruch“. Das FFH-Gebiet ist etwa 163 
ha groß und stellt einen verlandeten Altarm des Rheins dar. Der Geltungsbereich des Bebau-
ungsplanes befindet sich in einer minimalen Entfernung von ca. 120 m zum Schutzgebiet und 
ist von diesem durch die Bruchstraße, die S -Bahnstrecke und dazwischen gelegenen Frei- 
und Wohnbauflächen getrennt. Plangebiet und Worringer Bruch sind durch den Pletschbach 
verbunden. 
Der Worringer Bruch ist ein ehemaliger, beinahe vollständig verlandeter Altarm des Rheins 
zwischen Dormagen und Köln. Er weist stark schwankende, mit dem Rheinwasserstand kor-
respondierende Grundwasserstände auf. Das Schutzgebiet wird großflächig von zahlreichen 
verschiedenen Waldtypen und ausgedehnten Röhrichten bestanden. Hinzu kommen im 
Randbereich typische Elemente der Kulturlandschaft wie Obstwiesen und Weiden. 
Im Gebiet ist eine Naturwaldzelle vorhanden (Worringer Bruch, NWZ 42). 
Die Lebensräume „Erlen -Eschen- und Weichholzauenwald“ sowie die großflächigen Pri-
märröhrichte des verlandeten Altarms bedingen die landesweite Bedeutung des Worringer 
Bruchs. Das Mosaik an auentypischer Vegetation insbesondere der Verlandungsserie ist re-
präsentativ für den Naturraum Köln-Bonner Rheinebene in der südlichen Rheinaue und wird 
durch die Vorkommen seltener Pflanzen und Tierarten hervorgehoben. Dazu zählt insbeson-
dere der Kammmolch, aber auch der Pirol, die Nachtigall, der Wespenbussard und die Rohr-
weihe. 
Vorrangiges Entwicklungsziel für das Gebiet ist die Erhaltung und Optimierung der schutz-
würdigen Waldbestände und Röhrichtbereiche sowie die Entwicklung weiterer Lebensräume 
wie z. B. magere Flachlandmähwiesen. Die Wiederherstellung der ursprünglichen Standort-
bedingungen (u.a. Überflutungsdynamik) ist eine weitere wichtige mittel- bis langfristige Maß-
nahme zur Förderung der Auen- und Bruchwaldbereiche. Die Seltenheit derartiger großflächi-
ger, auentypischer Biotopkomplexe in der südlichen Rheinaue bedingen die große Bedeutung 
des Gebietes für den Biotopverbund als Rückzugsraum und Ausbreitungsweg im Korridor der 
Rheinschiene (LANUV, 2019). 
Im Standarddaten-Bogen (Stand: 04.2017) sind folgende 4 Lebensraumtypen nach FFH -
Richtlinie, Anhang I, aufgeführt: 
 Natürliche eutrophe Seen und Altarme (3150)  
 Stieleichen-Hainbuchenwald (9160)  
 Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0, Prioritärer Lebensraum)  
 Hartholzauenwälder (91F0)

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Weiterhin ist eine Art nach FFH-Richtlinie, Anhang II, aufgeführt: 
 Kammmolch 
Der Worringer Bruch wurde 1991 als Naturschutzgebiet ausgewiesen (Landschaftsplan der 
Stadt Köln 1991). 2006 wurden Erhaltungsziele gemäß FFH -Richtlinie im Schutzzweck er-
gänzt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind Auswirkungen auf das FFH-Gebiert auszuschließen. 
Veränderungen einwirkend auf das Schutzgebiet sind nicht zu erwarten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die FFH-Verträglichkeitsprüfung (Uwedo 2021) klärt, ob durch den geplanten Bebauungsplan 
„Südlich Baptiststraße“ das FFH -Gebiet Worringer Bruch (DE -4907-301) erheblich beein-
trächtigt werden könnte.  
Durch die Umsetzung des Vorhabens treten keine Flächeninanspruchnahmen von Lebens-
raumtypen im FFH-Gebiet auf. 
Baubedingte Auswirkungen treten nur temporär auf und besitzen keine relevante Fernwir-
kung. Relevant für die Prüfung der Betroffenheit sind nur diejenigen Auswirkungen, die eine 
Fernwirkung auf die Lebensraumtypen im Schutzgebiet besitzen, d. h. in diesem Fall wären 
vor allem anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen auf das Wasserregime im Worringer 
Bruch von Bedeutung. Wenn das anfallende Regenwasser in die Kanalisation abgeführt 
würde, könnte es zu einer Verringerung der Grundwasserneubildung im Einzugsgebiet des 
FFH-Gebietes kommen. Es wird daher empfohlen das Niederschlagswasser nicht dauerhaft 
dem Einzugsgebiet zu entziehen, sondern vor Ort im Plangebiet zu versickern. Das anfallende 
Regenwasser soll für die Bereiche der Doppelhäuser vor Ort versickert werden. Im Bereich 
der Geschosswohnungsbauten erfolgt ebenfalls eine Versickerung des Niederschlagswas-
sers mit Rigolen. Das Niederschlagswasser von den öffentlichen Verkehrsanlagen wird über 
Straßenabläufe in den Mischwasserkanal eingeleitet. Im Ergebnis wird der Großteil des an-
fallenden Niederschlagswassers im Bereich von versiegelten Flächen einer Versickerung zu-
geführt und somit dem Wasserhaushalt nicht dauerhaft entzogen. Erhebliche Auswirkungen 
auf das FFH-Gebiet Worringer Bruch können ausgeschlossen werden. 
Als Art nach FFH-Richtlinie Anhang II sind Vorkommen des Kammmolches für den Worringer 
Bruch angegeben. Die Laichgewässer des Kammmolches befinden sich außerhalb des Plan-
gebietes. Sie werden nicht in Anspruch genommen. Die Wasserführung der Gewässer wird 
durch die Planung nicht negativ beeinflusst (s.a. Angaben zum Wasserregime). Eine Eignung 
des Plangebietes (strukturarme Ackerfläche) als Landlebensraum für die Art ist nicht erkenn-
bar. Etwaige Wanderbeziehungen werden durch die zwischen dem Plangebiet und dem FFH-
Gebiet liegende Straße und Bahntrasse zusätzlich erschwert. Im Rahmen der Amphibienkar-
tierungen in 2019 im Plangebiet konnten keine Vorkommen des Kammmolches nachgewie-
sen werden (GREINS 2020). Das Vorkommen des Kammmolches wird durch die Planung 
somit nicht beeinträchtigt.  
Die Ausübung von Sport, Freizeit- und Erholungstätigkeiten in der freien Landschaft und im 
Wald führt gemäß Punkt 4.1.4.2 der VV-Habitatschutz regelmäßig nicht zu erheblichen Be-
einträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes. Das Betreten des Schutzgebietes außerhalb 
der Wege sowie das Füttern von Wasservögeln ist im NSG „Worringer Bruch“ verboten. Wei-
terhin gelten im Schutzgebiet zahlreiche Ge- und Verbote, die das Verhalten von Erholungs-
suchenden regeln, z. B. die Anleinpflicht für Hunde. Entsprechend führt das zusätzliche Auf-
kommen von Naherholungssuchenden aus der Umsetzung des Bebauungsplanes nicht zu 
erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzziele des Schutzgebietes. 
Zum Bebauungsplanverfahren wird durch das Büro BRENNER BERNARD INGENIEURE 
GMBH eine Verkehrsuntersuchung erstellt. Demnach haben im Juli 2019 Verkehrszählungen 
zur Erhebung der aktuellen Verkehrszahlen stattgefunden. Im Hinblick auf die Auswirkungen

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auf das FFH-Gebiet sind die Zahlen für die Bruchstraße relevant, da diese unmittelbar randlich 
am FFH-Gebiet vorbeiführt. Aus der Differenz zwischen dem Bestandsfall, dem Nullfall sowie 
den Planfall wird ersichtlich, dass die Erhöhungen des Kfz -Verkehrs deutlich unterhalb der 
oben aufgeführten Schwelle von 5.000 Fahrzeugen pro Tag liegen. Die Ergebnisse der durch-
geführten Verkehrsuntersuchung zeigen, dass die Zusatzbelastung der Bruchstraße bei ma-
ximal 50 Kfz pro Tag liegen (Vergleich Nullfall mit Planfall). Der verkehrsbedingte Stickstoffe-
intrag aus einer verkehrlichen Mehrbelastung durch das Vorhaben unterschreitet den aus dem 
Stickstoffleitfaden Straße abgeleiteten Irrelevanzwert für FFH‐Gebiete deutlich, so dass ne-
gative Auswirkungen auszuschließen sind.  
Hinsichtlich der Auswirkungen durch Straßenverkehrslärm sind die Emissionsparameter für 
die Bruchstraße, angrenzend an das FFH-Gebiet relevant. Durch das Büro ACCON GmbH 
wurden mit Stand 08.06.2020 die Auswirkungen der Planung im Rahmen der Erhöhung der 
Verkehrsgeräuschpegel durch den Mehrverkehr ermittelt. Aus der Gegenüberstellung der 
Werte wird deutlich, dass sich die Emissionsparameter im Bereich der Bruchstraße durch die 
sehr geringe Verkehrszunahme sowohl tags als auch nachts überwiegend nicht verändern. 
Lediglich im Bereich südlich des Walter-Dodde-Weges wird sich der Nachtwert minimal um 
0,1 dB erhöhen. Auf der Grundlage dieser Ergebnisse lassen sich negative Auswirkungen 
durch Straßenverkehrslärm auf das FFH -Gebiet ausschließen. Durch die anlage- und be-
triebsbedingten Auswirkungen des geplanten Baugebietes kommt es auch unter Berücksich-
tigung kumulativer Effekte nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Schutzzielen (inkl. 
charakteristischer Arten von Lebensraumtypen) des FFH-Gebietes Worringer Bruch. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Zur Vermeidung/Minderung von Auswirkungen trägt die geplante Versickerung von Nieder-
schlagswasser bei. 
 
Bewertung:  
Die überschlägige Prognose zeigt, dass von dem Bebauungsplan „Südlich Baptiststraße“ 
keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgegenstandes, der relevanten geschützten 
Tierarten und der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes „Worringer Bruch“ ausgehen. Eine wei-
tergehende FFH-Verträglichkeitsprüfung der Stufe II zur Klärung der Zulässigkeit des geplan-
ten Bauvorhabens sowie Vermeidungs- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen ist nicht not-
wendig. 
 
5.5.12  Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB) 
 
5.5.12.1 Lärm 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet ist durch die Einwirkungen von Ver-
kehrslärm (Straßen- und Schienenverkehr) vorbelastet. Die Schienenstrecke der DB AG, auf 
der insbesondere nachts Güterverkehr abgewickelt wird, führt dabei zu einer hohen Belastung 
innerhalb der Nachtzeit an der Bebauung am östlichen Rand des Plangebietes.  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde vom Büro ACCON Köln GmbH eine Schall-
technische Untersuchung (2022) erstellt. Demnach ist im Rahmen einer sachgerechten Ab-
wägung zu prüfen, ob in dem geplanten Wohngebiet gesunde Wohnverhältnisse zu erwarten 
sind und welche Auswirkungen die Entwicklung des Plangebietes auf die Umgebung hat. 
Hierzu sind die zu erwartenden Verkehrsgeräuschimmissionen durch den Straßenverkehr und 
den Schienenverkehr im Plangebiet zu ermitteln und zu beurteilen. Auf Grundlage der ermit-
telten Geräuscheinwirkungen sind die Anforderungen an den baulichen Schallschutz zu be-
stimmen.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ist von keinen Änderungen der bestehenden Vorbelastun-
gen auszugehen.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Zur Beurteilung der Verkehrslärmgeräusche werden die Orientierungswerte der DIN 18005 
herangezogen: 
Gebietsausweisung Tag (06:00 – 22:00 Uhr Nacht ( 22:00 – 06:00 Uhr) 
WA = allgemeines Wohn-
gebiet 
55 dB(A) 45 dB(A) 
 
Schienenverkehrslärm 
Die Schienenverkehrsgeräusche werden durch die bestehende Schallschutzwand, die südlich 
der Baptiststraße noch ca. 35 m parallel zur Plangebietsgrenze verläuft, im nördlichen Teilbe-
reich des Plangebietes abgeschirmt. In mehr als der Hälfte der Baufenster wird der Tagesori-
entierungswert überschritten. Am höchstbelasteten Baufenster (WA 2.3) wird tags ein Beur-
teilungspegel von L = 68 dB(A) erreicht. An einigen Baufenstern der Gebiete WA 1.3 und 1.4 
werden bei freier Schallausbreitung Beurteilungspegel von bis zu 63 dB(A) ermittelt. In der 
Nachtzeit liegen die Beurteilungspegel um ca. 1 dB(A) niedriger, sodass die Überschreitungen 
des Orientierungswertes in der Nachtzeit bis zu 12 dB(A) am Tag und 22 dB(A) in der Nacht 
betragen. 
Eine Prüfung verschiedener Höhen von Schallschutzwänden im Rahmen der Schalltechni-
schen Untersuchung (ACCON Köln GmbH 2022) ergab, dass die erzielbare Pegelminderung 
mit einer aus städtebaulicher Sicht vertretbaren Wandhöhe nicht dazu führt, dass auf weitere 
passive Schutzmaßnahmen verzichtet werden kann. Im Bebauungsplan soll daher auf eine 
Festsetzung von passiven Schutzmaßnahmen in Verbindung mit einer Festsetzung, dass 
mindestens ein Raum einer Wohnung auf einer ruhigen Gebäudeseite liegt, zurückgegriffen 
werden. Die konkreten Maßnahmen werden nachfolgend unter „Vermeidung und Minderung“ 
gefasst. 
 
Straßenverkehrslärm 
Bei freier Schallausbreitung der Straßenverkehrsgeräusche im Planfall wird der Orientie-
rungswert für allgemeine Wohngebiete tags durch die Straßenverkehrsgeräusche im überwie-
genden Teil des Plangebietes eingehalten. Überschreitungen des Orientierungswertes durch 
die Straßenverkehrsgeräusche liegen nur am nördlichen Rand des Plangebietes (maximal 5 
dB(A)) an den Baugrenzen des WA 2.3 sowie am westlichen Rand (geplantes KITA-Gebäude, 
maximal 7 dB(A)) vor. In der Nachtzeit wird der Orientierungswert durch die Straßenverkehrs-
geräusche im zentralen Bereich des Plangebietes eingehalten. Entlang der Straßen zur inne-
ren Erschließung treten Überschreitungen des Orientierungswertes um bis zu 5 dB(A) auf. An 
der westlichen Baugrenze der Gemeinbedarfsfläche für die KITA werden maximal 54 dB(A) 
erreicht, so dass der Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete hier durch die Straßen-
verkehrsgeräusche um 9 dB(A) überschritten wird. 
 
Gesamt-Verkehrsgeräuschbelastung 
Wie die Berechnungsergebnisse für eine freie Schallausbreitung unter Berücksichtigung der 
Summe der Verkehrsgeräusche zeigen, werden die Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur 
DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete nahezu im gesamten Plangebiet überschritten 
Im östlichen Bereich des Plangebietes wird die Gesamt-Verkehrsgeräuschbelastung, insbe-
sondere in der Nachtzeit, durch die Schienenverkehrsgeräusche geprägt. Im Bereich der WA 
1.3 und 1.4 und WA 2.3 liegen dabei Überschreitungen des Orientierungswertes von mehr als 
5 dB(A) am Tage vor und es wird an der Baugrenze des zweiten Baufensters von Norden im 
WA 2.3 die maximale Belastung mit L = 68 dB(A) erreicht (3.OG). In der Nachtzeit liegen in

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den am geringsten belasteten Bereichen innerhalb des Plangebietes bereits Überschreitun-
gen des Orientierungswertes um mehr als 5 dB(A) vor. 
Überschreitungen von mehr als 10 dB(A) treten in den südlichen Baufenstern des WA 2.2, im 
gesamten WA 1.3, an den nördlichen Baufenstern des WA 1.4 und im  WA 2.3 auf. In der 
Nachtzeit wird an der östlichen Baugrenze des zweiten Baufensters von Norden im WA 2.3 
eine maximale Belastung von L = 67 dB(A) ermittelt. 
 
Gewerbelärm 
Es konnte der Nachweis geführt werden, dass die außerhalb des Plangebietes ausgeübte  
gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück Berrischstraße 167 zu keinen Überschreitungen 
der Immissionsrichtwerte an der geplanten Bebauung führt. Im Umkehrschluss kann daraus 
gefolgert werden, dass die heranrückende Wohnbebauung diesen Gewerbebetrieb nicht ein-
schränkt.  
Von den Chemiebetrieben nördlich von Worringen ausgehend liegt im Plangebiet ein Gewer-
belärmpegel am Tag und in der Nacht von 39 dB(A) vor. Dieser liegt unterhalb der Immissi-
onsrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet (WA) von 55 dB(A) tags und 
40 dB(A) nachts. Da keine anderen Gewerbelärmbelastungen vorliegen und auch keine ge-
plant werden, ist dieser Wert unkritisch. 
 
Auswirkungen der Planung 
Die Straßenneubaumaßnahmen führen im Bereich der bestehenden Bebauung zu keinen An-
sprüchen auf Schallschutzmaßnahmen dem Grunde nach. Die planbedingte Zunahme des 
Straßenverkehrs führt nicht zu einer so weit gehenden Erhöhung der Beurteilungspegel an 
den Fassaden, dass die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung erreicht oder überschritten 
wird. Diese Schwelle wird gemäß der geltenden Rechtsprechung bei 70 dB(A) am Tag bzw. 
60 dB(A) in der Nacht gesehen. An den bereits im Prognose-Nullfall höher belasteten Fassa-
den der Gebäude an der Berrischstraße treten durch den planbedingten Mehrverkehr lediglich 
Steigerungen um bis zu 0,5 dB(A) auf, die in dieser Größenordnung nicht wahrnehmbar sind. 
An den Gebäuden an der Baptiststraße werden im Tagesbeurteilungszeitraum wahrnehmbare 
Steigerungen der Verkehrsgeräusche an den straßenzugewandten Fassaden auftreten, die 
Gesamtbelastung liegt jedoch mit maximal 63 dB(A) deutlich unterhalb des Schwellenwertes 
zur Gesundheitsgefährdung, sodass die Auswirkungen der Planung als nicht erheblich einge-
stuft werden können. 
 
Die Geräuschauswirkungen der geplanten Kindertagesstätte sind als unkritisch zu beurteilen. 
Weder werden durch die Geräuschimmissionen der an- und abfahrenden Verkehre unzuläs-
sige Beurteilungspegel erreicht noch ist durch die sprachlichen Äußerungen der spielenden 
Kinder, auch unter Maximalbedingungen, eine Überschreitung des Schwellenwertes zur Ge-
sundheitsgefährdung zu erwarten. 
 
Insgesamt sind innerhalb des Plangebietes sieben voneinander unabhängige Tiefgaragen ge-
plant. Von den Tiefgaragennutzungen innerhalb des Plangebietes gehen keine Geräusche-
missionen aus, die auf Gebäude außerhalb des Plangebietes einwirken. Im Wesentlichen sind 
daher die Gebäude von den Geräuschemissionen betroffen, deren Bewohner*innen die Tief-
garagen benutzen. Die Ergebnisse der Berechnungen zeigen, dass die Richtwerte eines WA-
Gebietes von 55 B(A) tags, die hilfsweise für eine Beurteilung der Geräuschimmissionen her-
angezogen werden können, unterschritten werden. Für die lauteste Nachtstunde werden in 
den höchstbelasteten Fassadenabschnitten Beurteilungspegel von bis zu 43 dB(A) ermittelt. 
Damit wird der für allgemeine Wohngebiete geltende Immissionsrichtwert für die Nachtzeit 
überschritten, jedoch der Immissionsrichtwert für Mischgebiete, in denen das Wohnen allge-
mein zulässig ist, unterschritten. Eine zusätzliche absorbierende Ausstattung der im Inneren 
von Gebäude liegenden Rampenbereiche würde keine wesentliche Verbesserung erzielen,

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da die freien Fahrtstrecken vor den Toreinfahrten zu den höchsten Immissionsteilpegeln füh-
ren. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: 
Zur Sicherung gesunder Wohnverhältnisse werden im Bebauungsplan passive Schallschutz-
maßnahmen festgesetzt. Die Darstellung bzw. Festsetzung der Lärmpegelbereiche nach DIN 
5034 stellt sicher, dass im Baugenehmig ungsverfahren ausreichender Schallschutz durch 
Bauteile wie Wände, Fenster und Türen erfolgt. 
Folgende Schallfestsetzungen werden im Bebauungsplan getroffen: 
 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend 
den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an Außenbauteilen 
von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen 
Außenlärmpegel nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 
Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
 Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, 
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersu-
chung ein niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. niedrigere maßgebliche Außenlärmpe-
gel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
 Durchgesteckte Wohnungen 
Entlang der Ostfassaden des WA 2.3 liegen die Beurteilungspegel aus dem Schienen-
verkehr oberhalb der kritischen Werte von 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts. Wer-
den hier Fenster von Aufenthalts- und Schlafräumen geplant, muss sichergestellt wer-
den, dass das Prinzip der durchgesteckten Wohnungen mit mindestens einem Schlaf- 
oder Aufenthaltsraum an der lärmabgewandten Seite sichergestellt wird. Kann in ei-
nem Einzelfall ein durchgesteckter Grundriss nicht umgesetzt werden, ist durch bauli-
che Maßnahmen (z.B. Verglasung des Freisitzes) sicherzustellen, dass vor einem Auf-
enthalts- oder Schlafraum die gleichen oder niedrigere Pegel wie auf der lärmabge-
wandten Fassade erreicht werden. 
 Fensterunabhängige Belüftung  
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nacht-
zeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallge-
dämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen 
Fenstern und Türen sicher zu stellen. 
 Balkone und Loggien 
Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Stra-
ßen-, Schienen- und Luftverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) auf-
weisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt 
werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. 
Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von Wohnungen, wenn zusätzlich 
auf der lärmabgewandten Seite eine Terrasse, ein Balkon oder eine Loggia errichtet 
wird. 
 Unzulässigkeit von Wohnnutzung bis zum Eintritt eines bestimmten Umstandes  
Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist die Nutzung des allgemeinen Wohngebietes 
WA 1.1 bis WA 1.4 sowie WA 2.1 bis WA 2.2 zu Wohnzwecken erst dann zulässig, 
wenn die entlang der Planstraße 4 festgesetzte zwei- bis dreigeschossige Bebauung 
mit Satteldach im allgemeinen Wohngebiet WA 2.3 bereits mit einer zur Bahntrasse 
geschlossenen Fassade (mit allen Außentüren und -fenstern) errichtet ist. 
 
Bewertung:  
Unter Berücksichtigung der Festsetzungen zum Schallschutz gehen von der Planung keine 
erheblichen Auswirkungen von Lärm auf das Schutzgut Mensch aus.

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5.5.12.2 Altlasten 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Altlastenkataster der Stadt Köln liegen für das Plangebiet und seinen Nahbereich keine 
Eintragungen vor. Gemäß des Baugrundvorgutachtens (Borchert Ingenieure 2017) haben die 
durchgeführten Baugrunderkundungen aus altlastentechnischer Sicht keine Hinweise auf 
schädliche Bodenveränderungen ergeben. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine Veränderungen hinsichtlich des Be-
langs Altlasten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Altlasten liegen im Plangebiet nicht vor.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind aufgrund fehlender Altlasten 
nicht erforderlich. Der Bodenaushub von der Baustelle kann bei Bedarf vor Ort wieder verwer-
tet werden (Borchert Ingenieure 2017). 
 
Bewertung:  
Erhebliche Auswirkungen im Hinblick auf Altlasten gehen von der Planung nicht aus. 
 
5.5.12.3 Erschütterungen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Östlich an das Plangebiet angrenzend verläuft eine zweigleisige Schienentrasse der Deut-
schen Bahn. Die Trasse wird tags wie nachts mit Personen- und Güterzügen befahren. 
Im Rahmen des Vorhabens werden die derzeit auf das Baugrundstück einwirkenden Erschüt-
terungsimmissionen aus dem öffentlichen Schienenverkehr durch eine orientierende Mes-
sung ermittelt und die Erschütterungsimmissionen hinsichtlich der vorgesehenen Wohnnut-
zung in einem Wohngebiet beurteilt. Zum Vorhaben liegt die „Orientierende Messung der Er-
schütterungsimmissionen durch DB-Trassen und Beurteilung“ der ADU cologne Institut für 
Immissionschutz GmbH (2020) vor. Die nachfolgenden Angaben sind dem Gutachten (No-
vember 2020) entnommen.  
 
Am 07.02.2020 wurden in der Zeit von 15:00 bis 18:00 Uhr repräsentativ viele Zugvorbeifahr-
ten auf dem Baugrundstück mit drei dauerhaft registrierenden 3D -Erschütterungsmessein-
richtungen aufgenommen und die Erschütterungsimmissionen in den drei Raumrichtungen 
dokumentiert. Diese Messpunkte dienen einerseits der Erhebung der Schwinggeschwindig-
keiten zur Beurteilung der Einwirkungen auf das Gebäude (DIN 4150, Teil 3) und zur Abschät-
zung der Erschütterungen, die über das Fundament (im vorliegenden Fall eine mindestens 50 
cm massive Bodenplatte) in die der Gleistrasse nächstgelegenen Plangebäuden (Massivbau) 
eingetragen werden. Das Baugrundstück ist derzeit unbebaut, die Oberfläche besteht zum 
Zeitpunkt der Messung aus vor kurzem bestellten Ackerboden. Um eine kraftschlüssige Ver-
bindung zum Boden herzustellen, wurde der Boden verdichtet und eine Waschbetonplatte 
eingeschlämmt, auf der dann die jeweilige Messeinrichtung platziert wurde.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich hinsichtlich der oben ausgewerteten Be-
lange keine Veränderungen gegenüber dem Ist-Zustand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Gemäß des Erschütterungsgutachtens der ADU cologne (2020) ist auf der Grundlage der 
Messergebnisse und der beschriebenen Maßnahmen - auch unter Beachtung der bis zum 
Fahrplanwechsel 2020/2021 zu vollziehenden Umrüstung der Güterzugbremsen in Deutsch-
land - nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf die geplanten Gebäude selber oder auf 
Menschen in den Plangebäuden infolge von Erschütterungsimmissionen aus dem Schienen-
verkehr (DB-Trasse) zu rechnen. Im Bereich des Wendehammers ist der obere Anhaltswert 
für Spitzenpegel für den Nachtzeitraum insbesondere bei Fahrten von Güterzügen überschrit-
ten. Daher wird für den nördlichsten Baukörper im Baufeld WA 2.3 empfohlen, die Ausführung 
des Gebäudes mit einer verstärkten Fundamentplatte und schwingungsentkoppelt zu errich-
ten. Diese Empfehlung ist als Hinweis in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans 
enthalten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Das genannte Gutachten enthält als Vorschlag für die textlichen Festsetzungen im Bebau-
ungsplan folgende Formulierung: „Das Plangebiet befindet sich unmittelbar an der zweigleisi-
gen DB-Strecke Köln - Neuss. Demnach ist das Plangebiet durch Erschütterungen vorbelas-
tet. Die Anhaltswerte für Erschütterungsimmissionen nach DIN 4150-2 Erschütterungen im 
Bauwesen – Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden, Ausgabe Juni 1996, Beuth 
Verlag GmbH, Berlin), bzw. die Anforderungen an den sekundären Luftschall in Anlehnung 
an die 24. BImSchV werden derzeit im allgemeinen Wohngebiet WA 2.3 nicht eingehalten. Im 
Rahmen der Hochbauplanung sind durch bautechnische Maßnahmen (z. B. Massive Grün-
dung der Baukörper des WA 2.3 und ggfls. elastische Lagerung des nördlichen Baukörpers 
des WA 2.3) die Einhaltung der Anhaltswerte bzw. die Anforderungen an den sekundären 
Luftschall sicherzustellen. Ein Nachweis hierzu ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen. 
Von Maßnahmen kann abgesehen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren auf Nach-
weis die Einhaltung der Anhaltswerte bzw. die Anforderungen an den sekundären Luftschall 
ohne diese Maßnahmen oder mit anderen gleichwertigen Maßnahmen erreicht werden kön-
nen.“ Diese Formulierung ist als Hinweis in den textlichen Festsetzungen des Bebauungs-
plans enthalten. 
 
Bewertung:  
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Erschütterungsgutachtens können erhebliche 
Auswirkungen auf den Menschen durch Erschütterungen ausgeschlossen werden. 
 
5.5.12.4 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klima-
wandelfolgen) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Nahbereich des Vorhabens sind keine Betriebe nach Störfallverordnung (12. BImSchV) 
oder entsprechend der Seveso III-Richtlinie angesiedelt, von denen erhebliche Gefahren auf 
die neuen Nutzungen ausgehen. Nördlich von Worringen sind Chemiebetriebe angesiedelt, 
die Betriebsbereiche mit Störfallpotenzial aufweisen. Der Leitfaden KAS 18 der Kommission 
für Anlagensicherheit enthält Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach 
der Störfallverordnung und schutzbedürftigen Gebieten. Der vorgegebene Achtungsabstand 
der Bezirksregierung Köln reicht bis an die nördliche Grenze des Plangebietes heran. In ei-

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nem Gutachten zur Bewertung von Dennoch-Störfällen wird der angemessene Sicherheits-
abstand dargestellt. Dieser endet nördlich des Ortsteils Roggendorf/Thenhoven. Eine Betrof-
fenheit des Plangebietes liegt nicht vor. 
 
Das Plangebiet liegt nicht in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Das Plangebiet 
ist bis zu einem 200-jährlichen Hochwasserereignis (Kölner Pegel 11,9 m) geschützt. Bei ei-
nem Versagen der Hochwasserschutzeinrichtungen wäre lediglich der Pletschbach von einer 
Überflutung betroffen. Auch bei einem 500-jährlichen Hochwasserereignis wäre das geplante 
Baugebiet nicht durch Grundhochwasser gefährdet.  
Gemäß der Starkregengefahrenkarte der Stadt Köln (StEB Köln 2020) ist heute die Starkre-
gengefährdung bei einem 100-jährlichen Ereignis innerhalb des Plangebietes überwiegend 
als gering eingestuft. Kleinflächig liegen im Acker auch Bereiche mit mäßiger Gefährdung vor. 
Das unmittelbare Umfeld des Pletschbaches ist mit mäßig bis sehr hoch eingestuft. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich hinsichtlich der oben ausgewerteten Be-
lange keine Veränderungen gegenüber dem Ist-Zustand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Im Plangebiet w erden keine Industrie- und Gewerbebetriebe geplant, die mit gefährlichen 
Stoffen umgehen und unter die Störfallverordnung fallen. Es entsteht lediglich eine neue 
Wohnbebauung, so dass von der neuen Planung keine Gefahren im Sinne des § 50 Satz 1 
BImSchG ausgehen. 
Hinsichtlich der Magnetfeldbelastung wird den stadtinternen Abstandsempfehlungen genüge 
getan, da die geplante Wohnbebauung einen Abstand von mindestens ca. 25 m zur 
Bahntrasse aufweist. 
Bei einem HQ100 wären überwiegend Bereiche der neuen Kompensationsfläche von einer 
temporären Überflutung betroffen. Bei einem Extremhochwasser (HQ500) ist eine Betroffen-
heit der südlichen, geplanten Wohnbebauung gegeben.  
Hinsichtlich möglicher Starkregenereignisse liegt aktuell im Plangebiet eine geringe Gefähr-
dung vor. Das Entwässerungskonzept der Generalplaner Infrastruktur Dr. Leßmann GmbH 
(2020) enthält eine Überflutungsbetrachtung. Im Rahmen einer Überflutung der Verkehrsan-
lagen fließt auf der Grundlage der Höhenentwicklung der Gradienten der Verkehrsanlagen 
das Regenwasser unschädlich in die südlichen Flächen. Der Überflutungsnachweis nach DIN 
1986-100 für die privaten Grundstücke mit einer abflusswirksamen Fläche >800 m² muss für 
das vorliegende Erschließungsvorhaben nicht geführt werden, da die jeweiligen Flächen im 
öffentlichen Starkregenkonzept als abflusswirksam berücksichtigt werden. Hierbei handelt es 
sich um eine Ausnahmeregelung, da eine große öffentliche Grünfläche in unmittelbarer Um-
gebung angrenzt und die schadlose Ableitung von Niederschlagswasser auch bei extremen 
Ereignissen möglich ist. Für die privaten Flurstücke ist das Gelände so zu modellieren, dass 
bei einem Starkregenereignis das Niederschlagswasser unschädlich in das südlich gelegene 
Landschaftsgebiet gelangen kann. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Bei einem Extremhochwasser (HQ500) wäre der südliche Teil der Wohnbebauung von einer 
temporären Überflutung betroffen. Aufgrund der Seltenheit des Vorkommens, ist eine Durch-
führung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr unverhältnismäßig. 
Da Kanalnetze nicht für die bei Starkregen anfallenden Wassermengen dimensioniert sind, 
wird bei der Planung berücksichtigt, dass bei außergewöhnlichen Niederschlagsereignissen 
die Wassermengen möglichst schadlos zwischengespeichert, abgeleitet bzw. von Gebäuden

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ferngehalten werden. Für die Entwässerung der öffentlichen Erschließung wird darauf geach-
tet, dass ausreichend Retentions- bzw. Rückhalteflächen für Starkregenereignisse vorgehal-
ten werden bzw. eine gezielte und schadlose Ableitung von Starkregenereignissen über Grün-
flächen erfolgen kann. 
 
Bewertung:  
Erhebliche Auswirkungen durch Störfallbetriebe gehen von der Planung nicht aus. Ebenso 
wirken keine erheblichen Wirkungen auf die neue Planung ein. 
Hinsichtlich möglicher Auswirkungen durch Hochwasser ist zu berücksichtigen, dass hier von 
einer geringen Häufigkeit (HQ500) auszugehen ist. 
Gemäß der Überflutungsbetrachtung kann bei einem Starkregenereignis das Niederschlags-
wasser unschädlich in das südliche Landschaftsschutzgebiet gelangen. 
 
5.5.12.5 Besonnung/Belichtung 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Aktuell findet eine natürliche Besonnung der Grün- und Freiflächen im Plangebiet statt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine Veränderungen hinsichtlich der Be-
sonnung/Belichtung. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Zur Schaffung gesunder Wohnverhältnisse nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB ist eine Beschattung 
innerhalb des Baugebietes sowie angrenzender Bebauung zu vermeiden. Grundsätzlichen 
werden die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eingehalten, so dass  von gesunden 
Wohnverhältnissen hinsichtlich der Besonnung auszugehen ist.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind hinsichtlich des Aspektes der 
Besonnung nicht erforderlich. 
 
Bewertung:  
Erhebliche Auswirkungen auf gesunde Wohnverhältnisse hinsichtlich des Belangs der Beson-
nung/Belichtung gehen von der Planung nicht aus. 
 
5.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 d BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Zu den Sachgütern zählen alle Anlagen der Ver- und Entsorgung, wie vorhandene Gas-, Was-
ser-, Telekommunikations- und Stromleitungen sowie die Verkehrsinfrastruktur. Eine entspre-
chende Infrastruktur ist in den angrenzenden Straßen Baptiststraße und Berrischstraße vor-
handen. 
Im Plangebiet selbst sind keine Baudenkmäler vorhanden. Gemäß der Denkmalliste der Stadt 
Köln grenzen jedoch unmittelbar nördlich in der Baptiststraße sowie westlich in der Berrisch-
straße einige Denkmäler an das Plangebiet an, wie beispielsweise Reste einer Hofanlage, ein 
Wegekreuz, denkmalgeschützte Wohnhäuser, eine Schule sowie die Kirche Sankt Johann 
Baptist. Weitere Denkmäler liegen im Stadtteil Roggendorf/ Thenhoven im Umfeld des Plan-
gebietes.  
Gemäß der Stellungnahme des Amtes für Bodendenkmalpflege befindet sich das Plangebiet 
innerhalb einer seit der Jungsteinzeit dicht besiedelten Altsiedellandschaft. Das unmittelbar

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nördlich an den Pletschbach angrenzende Planungsareal ist Teil einer besonders siedlungs-
begünstigten Zone mit zahlreichen vorgeschichtlichen, römischen und mittelalterlichen Fund-
stellen, die sich beidseitig des Bachverlaufs ausdehnt. Im Norden, Süden und Osten werden 
die Planungsflächen von Altwegen begleitet (heutige Baptiststraße, Bruchstraße, Mörterweg).  
Im Rahmen einer Auswertung von Luftbildern wurden im Plangebiet anhand von Bodenver-
färbungen und Vegetationsanomalien archäologische Luftbildbefunde identifiziert. Diese um-
fassen kreisförmige Strukturen von ca. 10 - 20 m Durchmesser, die als Kreisgräben oder 
Reste von Grabhügeln interpretiert werden können und dichte Konzentrationen kleiner rund-
licher Bodenverfärbungen, bei denen es sich wahrscheinlich um die Reste von Holzbauten 
handelt, insbesondere um Gruben, in welche die Pfosten aufgehender Holzkonstruktionen 
eingesetzt waren. 
Aufgrund des Sachverhalts ergibt sich die Prognose, dass im Plangebiet Bodendenkmäler zu 
erwarten sind, so dass es aus Sicht der Archäologischen Bodendenkmalpflege erforderlich 
ist, eine archäologische Sachverhaltsermittlung mit Baggersondagen nach Maßgabe der Er-
laubnis nach § 13 DSchG durchzuführen. Die Ergebnisse des Abschlussberichtes zur archä-
ologischen Sachverhaltsermittlung (archaeologie.de 2020) werden im Folgenden zusammen-
gefasst wiedergegeben. 
Geplant waren 14 Suchschnitte von jeweils 50 Metern Länge und 4 Metern Breite, die das 
Untersuchungsgelände möglichst gleichmäßig abdeckten. Ein Streifen nördlich des Pletsch-
baches wurde von der Untersuchung ausgenommen, da dort keine Bebauung geplant ist und 
durch den Bodenschutz die Empfehlung gegeben wurde, in diesem Bereich möglichst keine 
Bodeneingriffe vorzunehmen. Auf dem Untersuchungsgebiet zwischen Baptiststraße, Ber-
rischstraße, Pletschbach und der Bahnlinie ließen sich in drei Suchschnitten geringe Reste 
menschlicher Besiedlung nachweisen. Während sich im Westen der Fläche geringe Spuren 
mittelalterlicher Zeitstellung befanden, zeichneten sich im Norden der Fläche im Bereich einer 
kleinen Kuppe geringe Reste vorgeschichtlicher Besiedlung ab. Innerhalb der vorgeschichtli-
chen Besiedelungsspuren weist die Silexklinge aus Stelle 23 auf menschliche Anwesenheit 
im Neolithikum hin, während sich die gruppierten Befunde im Arbeitsbereich Stelle 16 anhand 
der leistenverzierten Keramik in die Zeitstufe mittlere Bronzezeit bis Hallstatt D einordnen las-
sen. Auf entzerrten Luftbildern waren südwestlich der Stelle 23 mögliche Kreisgräben markiert 
worden. Diese konnten in den Suchschnitten Stellen 9, 10 und 11 jedoch nicht nachgewiesen 
werden. Die geringe Erhaltungstiefe der Befunde und die großen Abstände zwischen ihnen 
deuten darauf hin, dass der größere Teil der Siedlungsspuren bereits durch Erosionsprozesse 
und landwirtschaftliche Arbeiten zerstört wurde und nur noch die tiefsten Befunde erhalten 
blieben. Die Ausdehnung der bronze- bis eisenzeitlichen Siedlung lässt sich nicht genauer 
eingrenzen, dürfte sich aber vor allem im Bereich der Kuppe erstreckt haben, wie es sich bei 
anderen Siedlungen der näheren Umgebung belegen lässt. Auch die beiden Gefäßreste las-
sen sich nicht als Urnenbestattungen ansprechen, sodass bei den aufgedeckten Befunden 
eher von den Resten einer Wohnbebauung auszugehen ist. Die mittelalterlichen Befunde im 
Westen des Untersuchungsraumes dürften mit dem alten Verlauf der Berrischstraße und dem 
historischen Kern der Siedlung entlang der Straße zusammenhängen. Da zusammen mit dem 
Bruchstück Pingsdorfer Machart in der Füllung der kleinen Grube Stelle 24 auch ein Bruch-
stück jüngerer Zeitstellung lag, kann die Pingsdorfer Scherbe lediglich einen Terminus post 
quem angeben. 
 
In 2021 wurden zusätzliche Untersuchungen durchgeführt (archaeologie.de 2022). Gemäß 
des Abschlussberichtes wurden ausgehend von den bisherigen Ergebnissen bei den drei be-
fundführenden Schnitten der Sachverhaltsermittlung in drei Bereichen Erweiterungsflächen 
ausgewiesen je im Norden, bei der Baptiststraße, im Osten, bei der Bahnstrecke und im Wes-
ten bei der Berrischstraße. Die Feldarbeit begann am 04.11.2021 und am 25.01.2022 wurde 
sie abgeschlossen. In der Erweiterungsfläche Nord, an der Baptiststraße, wurden zwei Be-
fundkonzentrationen erfasst (BK 1 und BK 2); in der Erweiterungsfläche Ost, in der Nähe der 
Bahnstrecke, ebenfalls zwei Befundkonzentrationen (BK 3 und BK 4) erfasst. Alle vier konnten 
zweifelsfrei der Eisenzeit (800-15 v. Chr.) zugerechnet werden. In der Erweiterungs -fläche

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West, an der Berrischstraße, waren die meisten archäologisch relevanten Befunde hochmit-
telalterlich. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine Veränderungen hinsichtlich Kulturgü-
tern und sonstigen Sachgütern. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Unter Berücksichtigung der unten aufgeführten Untersuchungen beim Bau von Tiefgaragen 
etc. gehen keine erheblichen Auswirkungen auf Kulturgüter aus. Auswirkungen auf sonstige 
Sachgüter entstehen nicht. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Das Plangebiet liegt in einem archäologischen Verdachtsgebiet. Über den Bestand hinausge-
hende Bodeneingriffe wie der Bau einer Tiefgarage erfordern daher archäologische Untersu-
chungen, die mit dem Römisch Germanischen Museum/ Archäologische Bodendenkmal-
pflege abzustimmen sind. In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenom-
men. 
 
Bewertung:  
Erhebliche Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter gehen  von der Planung 
nicht aus. 
 
5.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, 
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 e BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Hinweise auf Emissionen ausgehend von dem Plangebiet liegen nicht vor. Aufgrund der land-
wirtschaftlichen Nutzung ist von einer zeitweisen Geruchsemission im Rahmen von Düngear-
beiten auszugehen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine Veränderungen hinsichtlich der Emis-
sionssituation. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Bei Durchführung der Planung werden keine erheblichen Licht- oder Geruchsemissionen ent-
stehen. Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen wird mit der 
Umsetzung der Planung nicht einhergehen. 
Die Entsorgung der anfallenden Hausabfälle ist über die kommunale Entsorgung durch die 
Abfallwirtschaftsbetriebe (AWB) der Stadt Köln sichergestellt. 
Hinsichtlich des Umgangs mit Abwasser liegt das Entwässerungskonzept der Generalplaner 
Infrastruktur Dr. Leßmann GmbH (2020) vor. Demnach wird für die Ableitung des Schmutz-
wassers ein Mischwasserkanalsystem in den öffentlichen Erschließungsstraßen mit Anbin-
dung an den Mischwasserkanal in der Berrischstraße geplant. Das Niederschlagswasser von 
den privaten Flächen wird dezentral versickert. Das Niederschlagswasser von den öffentli-
chen Verkehrsanlagen wird über Straßenabläufe in den Mischwasserkanal eingeleitet.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir-
kungen:  
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind hinsichtlich des Aspektes der 
Emissionen nicht erforderlich. 
 
Bewertung:  
Ein sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern wird sichergestellt. Erhebliche Aus-
wirkungen gehen von der Planung hinsichtlich dieses Belangs sowie möglicher Emissionen 
nicht aus. 
 
5.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB) 
Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen Opti-
mierung, Beschluss des Rates der Stadt Köln zur Klimaneutralität bis 2035 vom 24.06.2021 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die vorhandenen Frei- und Grünflächen sind aktuell bezogen auf die Nutzung erneuerbarer 
Energien und der sparsamen und effizienten Nutzung von Energie nicht direkt relevant. 
Möglicherweise werden hier angebaute Feldfrüchte, insbesondere Mais, der westlich von 
Worringen vorhandenen Biogasanlage zugeführt. Da im Umfeld des Plangebietes innerhalb 
und außerhalb des Stadtgebietes von Köln ausreichend Anbauflächen für Silomais und an-
dere energetisch nutzbare Pflanzen zur Verfügung stehen, ist dieser Belang nicht weiter rele-
vant. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine Veränderungen hinsichtlich der Ist -
Situation. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Grundsätzlich sind die Dachflächen der geplanten Gebäude, je na ch Ausrichtung, für eine 
Installation von Anlagen für Photovoltaik oder Solarthermie geeignet. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Energiekonzept mit zwei Varianten er-
arbeitet (Deutsche Reihenhaus AG, GAG Immobilien AG 2022). Das Vorhaben wird darin mit 
seinen energierelevanten Kenngrößen und Rahmenbedingungen beschrieben. Der Gebäu-
destandard gemäß KfW 55 wird angestrebt. Hier liegt der Primärenergiebedarf 45  % unter 
den Vorgaben der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV). Alle Wohnungen und Einfa-
milienhäuser sind gut besonnt und entweder nach Osten, Westen oder Süden orientiert. Bei 
der Reihenhaus- und Doppelhausbebauung soll aufgrund der Synergie mit Photovoltaik und 
der Möglichkeit zur flexiblen Einbindung regenerativ erzeugten Biogases als Brennstoff bei 
diesem Projekt die Außenluft-Wasser-Wärmepumpen mit Gasspitzenlastkessel-Variante zum 
Einsatz kommen. Von der zuvor favorisierten BHKW-Variante wird aufgrund der gewünschten 
Photovoltaik-Einbindung und den aktuell sehr hohen Betriebskosten bei 100 % Biogasversor-
gung abgesehen. 
Im Geschosswohnungsbau wird eine BHKW-Variante mit PV-Anlagen umgesetzt, wobei bei 
der Kindertageseinrichtung eine Luft-Wasser-Wärmepumpe mit PV-Anlage eingesetzt wer-
den soll. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Das Energiekonzept bewertet zwei Varianten zur Energieversorgung. Der Gebäudestandard 
gemäß KfW 55 wird angestrebt. Regelungen hierzu werden in den Städtebaulichen Vertrag 
zum Bebauungsplan aufgenommen.

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Bewertung:  
Der Belang „Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie“ 
wird entsprechend der vorgenannten Varianten-Betrachtung im Planverfahren berücksichtigt. 
Erhebliche Auswirkungen auf das Klima werden unter Berücksichtigung dieser Aspekte aus-
geschlossen. 
 
5.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere 
des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 g BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Landschaftsplans 
der Stadt Köln, der am 13. Mai 1991 als Satzung in Kraft getreten ist. 
Gemäß der aktuellen Darstellung des Landschaftsplanes liegt im gesamten Plangebiet das 
Landschaftsschutzgebiet LSG 2 „Pletschbachtal und Waldbereich um das Wasserwerk Wei-
ler“ vor. Die Abgrenzung des LSG 2 wurde im Zuge eines vorherigen FNP-Änderungsverfah-
rens angepasst und umfasst seitdem lediglich den südlichen Teil der landwirtschaftlichen Flä-
che. Der Träger der Landschaftsplanung hatte hierzu sein Einverständnis gegeben. 
Das LSG „Pletschbachtal und Waldbereich um das Wasserwerk Weiler“ wurde festgesetzt: 
 zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, ins-
besondere durch Sicherung von Lebensräumen gefährdeter Pflanzen- und Tierarten 
in naturnah entwickelten Waldbereichen und Feuchtgebieten sowie von stadtklima-
tisch wichtigen Ausgleichsräumen 
 wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes der von Alluvialrin-
nen durchzogenen Niederterrasse 
 wegen der besonderen Bedeutung des vielgestaltigen Landschaftsraumes für die Er-
holung 
Für den westlichen und nördlichen Randbereich legt der Landschaftsplan das Entwicklungs-
ziel 8 „Zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung“ fest. Der über-
wiegende Teil des Plangebietes liegt im Bereich des Entwicklungsziels 3 „Ausgestaltung und 
Entwicklung der Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden 
Elementen“. 
Der „Pletschbach zwischen Thenhoven und Worringer Bruch“ ist als geschützter Landschafts-
bestandteil (6.04) dargestellt. 
Die Fläche ist als Pflegemaßnahme Nr. 6.4 - 6 festgelegt: Die Hecken am Pletschbach zwi-
schen Thenhoven und Worringer Bruch sind abschnittsweise alle 15 - 20 Jahre auf den Stock 
zu setzen. 
Zudem ist das Plangebiet zum Teil Bestandteil der LANUV-Biotopverbundfläche VB-K-4907-
001 „Acker-Laubwaldkomplex westlich von Chorweiler“.  
Der südliche Bereich des Plangebietes befindet sich im Trinkwasserschutzgebiet „Weiler“ - 
Zone III A. Ca. 130 m östlich liegt die Zone  III B des Trinkwasserschutzgebietes „Weiler“, 
ca. 400 m südlich die Zone II. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine Änderungen hinsichtlich der benann-
ten Schutzgebiete.

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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Bereich der Wohnbaufläche gemäß FNP werden den Zielen der Bauleitplanung entgegen-
stehende Schutzausweisungen und Ziele des Landschaftsplanes mit der Rechtskraft des Be-
bauungsplanes aufgehoben. Der Landschaftsplan wird dann zu einem späteren Zeitpunkt an-
gepasst. Für den Eingriff durch die geplante Erschließungsstraße außerhalb der im FNP dar-
gestellten Wohnbaufläche wird eine Befreiung / Ausnahme vom Landschaftsschutz erforder-
lich. 
Eingriffe in die benannte Biotopverbundfläche sind - zur Realisierung des Wohngebietes - 
unvermeidbar. 
Im Trinkwasserschutzgebiet im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Weiler und 
Worringen/Langel der Gas-, Elektrizitäts- und Wasserwerke Köln AG (Wasserschutzgebiets-
verordnung Weiler vom 21. Oktober 1991) sind innerhalb der Schutzzone III A u.a. Verbote 
und Auflagen hinsichtlich Wasserbehandlung und Wasserrückführung benannt, die zu berück-
sichtigen sind.  
In der Schutzzone III A ist das Errichten, Erweitern, wesentliche Ändern oder Ändern der Nut-
zung von baulichen Anlagen verboten, wenn anfallendes Abwasser, ausgenommen schwach 
belastetes Niederschlagswasser aus der Dachentwässerung nicht vollständig und sicher aus 
der Zone III A hinausgeleitet wird oder wenn Stoffe verwendet werden, bei denen die Gefahr 
des Auswaschens oder Auslaugens wassergefährdender Stoffe besteht. 
Weiterhin ist das Errichten von Abwasserbehandlungsanlagen, ausgenommen Regenüber-
laufbecken, Regenrückhaltebecken und Kleinkläranlagen als Ausnahme im Einzelfall verbo-
ten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Hinsichtlich der Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet ist eine Flächeninanspruch-
nahme unvermeidbar. Ausgleichsmaßnahmen erfolgen einerseits durch eine naturnahe Ge-
staltung der Ausgleichsfläche A1 und A2, so dass die verbleibenden Flächen des LSG aufge-
wertet werden können. Weiterhin werden die verbleibenden Flächen des LSG 2 und der GLB 
nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen und damit gesichert. 
Die geplante Versickerung von unverschmutztem Niederschlagswasser trägt zu einer Vermin-
derung von Auswirkungen auf das Grundwasser bei. 
 
Bewertung:  
Unter Berücksichtigung der naturnahen Gestaltung der Ausgleichsfläche A1 und A2 im LSG 
und der geplanten Versickerung von Niederschlagswasser gehen von der Planung keine er-
heblichen Auswirkungen auf Schutzgebiete aus. Gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW treten 
die den Planungszielen des Bebauungsplanes entgegenstehenden Darstellungen des Land-
schaftsplanes mit Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft. In den Bebauungsplan wird 
ein Hinweis auf die Lage des Plangebietes in der Wasserschutzzone III A aufgenommen.  
 
5.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechts-verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Ge-
meinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 h BauGB)  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Hinsichtlich der Luftqualität liegen für das Plangebiet 
keine konkreten Angaben vor. Das Plangebiet ist nicht Bestandteil der Umweltzone des Luft-
reinhalteplans der Stadt Köln. Zur Luftgüte siehe die Kapitel 5.5.6.1, 5.5.6.2 und 5.7.15. 
 
5.5.18 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a 
bis d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft,

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Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit 
und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7i) BauGB) 
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7i) BauGB sind im Rahmen der Umweltprüfung die Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes zu berücksichtigen (siehe auch Punkt 
5.5.8 Wirkungsgefüge). Wie den einzelnen Schutzgutkapiteln entnommen werden kann, er-
füllen bestimmte Strukturen im Plangebiet vielfältige Funktionen. So weisen zum Beispiel die 
Freiflächen und Gehölzsäume eine Bedeutung für das Schutzgut Tiere und Pflanzen, für das 
Landschaftsbild / Stadtbild und das Klima auf. Gleichzeitig bestehen Wechselwirkungen zwi-
schen der klimatischen und lufthygienischen Situation und der menschlichen Gesundheit.  
Wechselbeziehungen zwischen den Schutzgütern wurden im Rahmen der Bestandsanalyse 
und Bewertung, sowie Auswirkungsprognose berücksichtigt und in die Gesamtbewertung der 
Belange des Umweltschutzes einbezogen. 
Erhebliche Umweltauswirkungen bzw. sich negativ verstärkende Wechselwirkungen zwi-
schen einzelnen Schutzgütern oder spezielle Beeinträchtigungen, die sich infolge von Wir-
kungsverlagerungen ergeben können, sind im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes 
nicht zu erwarten. 
 
5.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die 
Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB 
- Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 
2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkun-
gen  (§ 1 Abs. 6 Nr. 7j) BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 ge-
mäß DIN EN 1998-1/NA (2011). Dort werden vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung 
ausgewiesen. Demnach können in Köln leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten 
Beschädigungen an Gebäuden.  
 
Sonstige schwere Unfälle oder (Natur-)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr unwahr-
scheinlich anzunehmen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Der überwiegende Teil der Ge-
bäude im Plangebiet wird neu errichtet unter Beachtung der Hinweise DIN EN 1998 -1/NA 
(2011). Der Anteil an sensibler Wohnnutzung wird im Plangebiet erhöht. Die Anforderungen 
an Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte werden berücksich-
tigt. Insofern erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder 
Katastrophen nicht. Dies gilt auch für die Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, 
Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Kultur- und Sach-
güter sowie Wechselwirkungen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sons tige schwere Unfälle oder Katastro-
phen für das Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Pla-
nung erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastro-
phen nicht. 
 
5.5.20 Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
In 2019 hat eine Biotoptypenaufnahme des Plangebietes entsprechend der Einstufung nach 
dem Köln - Code (Sporbeck) durch das Planungsbüro Seppeler stattgefunden. Die Ergeb-
nisse des Landschaftspflegerischen F achbeitrages (Förder Landschaftsarchitekten GmbH

- 81 - 
/ 82 
 
und Planungsbüro Seppeler 2022) sind bereits im Kapitel 5.5.2 dargestellt, sodass darauf 
verwiesen wird.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der geplanten Wohnbebauung würde der Biotop- und Baumbestand 
vollständig erhalten und weiterhin bestehen bleiben. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Eingriffsregelung umfasst die Beurteilung des Plangebietes vor und nach dem Eingriff und 
ermittelt den Wertverlust bzw. den notwendigen Kompensationsbedarf für Eingriffe in die ein-
zelnen Schutzgüter ( Förder Landschaftsarchitekten GmbH und Planungsbüro Seppeler 
2022). Der Baumbestand wird, sofern er außerhalb des ausgleichspflichtigen Bereiches liegt, 
gesondert betrachtet. Als Eingriffsfläche wird der noch unbebaute Teil des Geltungsbereiches 
eingestuft. Bereits bebaute Grundstücke werden nicht mehr berücksichtigt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Durch die Umwandlung größerer Ackerflächen zu extensiv gepflegten Wiesenflächen mit He-
ckenpflanzungen südlich der Wohnbebauung werden im Zuge der Umsetzung der Kompen-
sationsmaßnahmen wertvolle Ersatzlebensräume, insbesondere für Vogelarten, geschaffen, 
die zudem als Biotopverbundflächen eine große Bedeutung haben. 
Der Kompensationsbedarf ergibt sich aus der Differenz des Biotopwertes zwischen Bestand 
und Planung im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich (s. a. Tabellen 3 bis 8 im Anhang zum 
Umweltbericht). Die Wertigkeit des Bestandes im gesamten Geltungsbereich beträgt 694.693 
Wertpunkte. Der heutige Bestand im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich des Bebauungs-
planes hat einen Biotopwert von 403.804 Punkten. Wertgebende Biotoptypen sind die Gebü-
sche, Ruderalflächen und kleinflächig das temporär wasserführende Fließgewässer. 
Die aktuelle Planung, weist im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich des Bebauungsplanes 
einen Biotopwert von 136.329 Punkten auf. Biotope von mittlerem Wert sind die öffentlichen 
Grünflächen (7 Wertpunkte) auf dem Ausgangsbiotop Acker (6 Wertpunkte). Von geringe-rem 
Wert sind die Hausgärten. Bei der Gegenüberstellung Bestand/Planung ergibt sich ein Bio-
topwertverlust von 267.475 Wertpunkten im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich. 
Das ermittelte Defizit kann durch die Ausgleichsmaßnahmen A1, A2 innerhalb des Plangebie-
tes, außerhalb des eingriffspflichtigen Ausgleichsbereiches, und die berücksichtigten Baum-
pflanzungen kompensiert werden (insgesamt 319.858 Wertpunkte).  
Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes (für die Feldlerche) erzielen einen Wert 
von 48.300. Insgesamt entsteht ein Wertüberschuss von 100.683 Punkten, so dass der Ein-
griff ausgeglichen ist. 
 
Bewertung:  
Die Eingriffe entstehen überwiegend im Bereich von intensiv genutzten Ackerflächen. Als hö-
herwertig sind lediglich randliche Brache- oder Gehölzsukzessionsflächen zu bewerten. Da 
die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung zu dem Ergebnis kommt, dass im Rahmen der Kompen-
sationsmaßnamen innerhalb des Plangebietes sogar ein Biotopwertpunkteüberschuss erzielt 
werden kann, verbleiben keine erheblichen Auswirkungen. 
 
5.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff)) 
Gemäß Anlage 1 BauGB sind kumulative Wirkungen bei der Beurteilung der Auswirkungen 
zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall sind im direkten Umfeld keine weiteren Planungen

- 82 - 
/ 83 
 
vorhanden/bekannt, von denen Wirkungen auf den betroffenen Planungsraum ausgehen. Er-
hebliche Umweltauswirkungen im Rahmen der Kumulierung mit den Auswirkungen von Vor-
haben unmittelbar benachbarter Plangebiete liegen nicht vor. 
Im weiteren Umfeld liegt das Plangebiet „Kreuzfeld“, hier werden Wohnbebauung Gemeinbe-
darfs-, Gewerbe- Sport- und Grünflächen geplant. Derzeit wird dazu ein dialogisches Werk-
stattverfahren durchgeführt. Konkrete Aussagen zu Umweltauswirkungen dieser Planung lie-
gen noch nicht vor, so dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen zu möglicherweise kumu-
lierenden Auswirkungen mit der Planung „Südlich Baptiststraße getroffen werden können. 
Im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsstudie (Stufe I Vorprüfung) hat hinsichtlich möglicher er-
heblicher Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes „Worringer Bruch“ eine Prüfung kumulativer 
Wirkungen stattgefunden (Uwedo 2020). Demnach wurde geprüft, ob es im Zusammenhang 
mit anderen Plänen und Projekten zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele 
kommen kann. Im Ergebnis treten keine kumulativen Effekte im Sinne von Summationswir-
kungen auf. 
 
5.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken  
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh)) 
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass für die baulichen Entwicklungen innerhalb des 
Plangebietes nur allgemein häufig verwendete Techniken und Stoffe angewandt bzw. einge-
setzt werden. Konkrete Angaben hierzu liegen nicht vor. Im Allgemeinen sind Vorgaben von 
DIN-Normen, aus den jeweiligen Fachgesetzen und fachlich anerkannte Methoden anzuwen-
den. Bei Planung und Ausführung nach dem Stand der Technik sind keine Auswirkungen zu 
erwarten. 
 
5.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl  
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d)) 
Die Fläche ist bereits im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt und ist in ihrer 
Größenordnung die letzte Fläche dieser Art in Roggendorf/Thenhoven. Aufgrund fehlender 
alternativer Potentialflächen wurde auf die Prüfung von Alternativstandorten verzichtet. 
 
C Zusätzliche Angaben 
 
5.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
Als Beurteilungsgrundlage für die Auswirkungen wurden die im Kapitel 5.9 aufgelisteten Da-
tengrundlagen ausgewertet. Den vorliegenden Fachgutachten können die jeweils zu Grunde 
liegenden technischen Verfahren zur Datenerhebung wie Rammkernsondierungen, die schall-
technische digitale Berechnung der Beurteilungspegel, die digitale Berechnung von Erschüt-
terungswerten sowie Verkehrszählungen entnommen werden. 
Zum jetzigen Planungsstand sind keine Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der An-
gaben aufgetreten, die die Beurteilung der Erheblichkeit von möglichen Umweltauswirkungen 
des Planungsvorhabens maßgeblich eingeschränkt haben. 
 
5.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Mo-
nitoring) 
Gemäß § 4c BauGB überwachen die Städte und Gemeinden die erheblichen Umweltauswir-
kungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvor-
hergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeig-
nete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.  
Im Rahmen der Umweltprüfung werden Prognosen zu den möglichen Umweltauswirkungen 
der Umsetzung der Planung „Südlich Baptiststraße“ getroffen. Diese sind als belastbar einzu-
stufen, daher sind keine Maßnahmen zur Überwachung nicht vorhersehbarer erheblicher Um-
weltauswirkungen zu formulieren.

- 83 - 
/ 84 
 
5.8 Zusammenfassung 
Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die 
Realisierung von Wohnbebauung. Das rund 11 Hektar große Areal befindet sich südlich der 
Baptiststraße, östlich der Berrischstraße und ist im Osten durch die Eisenbahntrasse und im 
Süden durch den Pletschbach begrenzt. Es ist im Flächennutzungsplan überwiegend als 
Wohnbaufläche ausgewiesen. Die Deutsche Reihenhaus AG und die GAG Immobilien AG 
planen eine Wohnbebauung in Form von Reihenhäusern, Doppelhäusern und Mietwohnun-
gen im Geschosswohnungsbau sowie ergänzend eine Kindertagesstätte zu realisieren. 
 
Die Betroffenheit der Umweltauswirkungen auf die Umweltbelange ist hier zusammenfassend 
dargestellt: 
 
Tiere  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Vor dem Hintergrund fehlender Habitatbestandteile bzw. unzureichender Habitatqualität auf 
der Vorhabenfläche ist eine erhebliche Beeinträchtigung der im FIS verzeichneten „planungs-
relevanten Vogelarten“ auszuschließen, sofern geeignete CEF-Maßnahmen im Plangebiet als 
auch im räumlichen Zusammenhang außerhalb des Plangebietes umgesetzt werden. Pla-
nungsrelevante Amphibien- und Reptilienarten wurden im Plangebiet nicht kartiert. Unter Be-
achtung und Umsetzung der vorbeschriebenen Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichs-
maßnahmen ist ein Ausschluss des Eintretens artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände 
nach § 44 Abs.1 BNatSchG sichergestellt. Die Belange des Artenschutzes stehen den städ-
tebaulichen Zielen im Plangebiet nicht prinzipiell entgegen. 
 
Pflanzen 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Die Eingriffe entstehen überwiegend im Bereich von intensiv genutzten Ackerflächen. Als hö-
herwertig sind lediglich randliche Brache- oder Gehölzsukzessionsflächen zu bewerten. Da 
die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung zu dem Ergebnis kommt, dass im Rahmen der Kompen-
sationsmaßnamen innerhalb des Plangebietes sogar ein Biotopwertpunkteüberschuss erzielt 
werden kann, verbleiben keine erheblichen Auswirkungen. 
Die 10 Ersatzpflanzungen sind als Baumpflanzungen im Geltungsbereich des Bebauungspla-
nes bereits berücksichtigt. So ist vorgesehen im Bereich einer öffentlichen Grünfläche 12 
Bäume (mind. Stammumfang = StU 20/25 cm), in der privaten Grünfläche im Osten 7 Bäume 
(mind. StU 18/20 cm) und in der Ausgleichsfläche A1 zusätzlich 19 weitere Bäume (mind. Stu 
18/20 cm) zu pflanzen. Die Entfernung der 10 Gehölze wäre nach Baumschutzsatzung somit 
kompensiert. 
 
Fläche  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Grundsätzlich geht jede Neuplanung von bislang baulich nicht genutzten Flächen mit einem 
Flächenverlust / einer Flächeninanspruchnahme einher. Der Bebauungsplan führt überwie-
gend zu einer Bebauung im Bereich einer großen Ackerfläche, sodass im gesamten Plange-
biet eine großflächige Veränderung der Flächennutzung und ein Flächenverbrauch stattfindet. 
Eine genaue Bilanzierung der neuen Flächeninanspruchnahme und Wertigkeiten kann dem 
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag und der Tabellen im Anhang des Umweltberichtes ent-
nommen werden. Aufgrund der Erhöhung des Versiegelungsgrades, ist dies als erhebliche 
Auswirkung auf das Schutzgut Fläche zu bewerten.

- 84 - 
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Boden  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Die Planung bereitet einen großflächigen Eingriff in den Boden vor. Auch unter Berücksichti-
gung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ist dies als erhebliche Auswirkung 
auf das Schutzgut Boden zu bewerten, die nicht wesentlich gemindert werden kann. Durch 
eine bodenkundliche Baubegleitung (BBB) und die multifunktionale Kompensation durch die 
Anlage von zahlreichen Grünflächen, insgesamt 176 festgesetzte Baumpflanzungen, der Auf-
gabe der Nutzung und extensiven Pflege der künftigen Kompensationsflächen sowie der zu-
sätzlichen Nutzungsaufgabe einer rund 0,69 ha großen  Fläche für die Feldlerche in Köln -
Rondorf, können die erheblichen Beeinträchtigungen jedoch kompensiert werden. 
 
Wasser  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Oberflächenwasser 
Für die Querung des Gewässers Pletschbach ist eine Befreiung / Ausnahme vom Land-
schaftsschutz, für das Einleiten eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Der gering-
fügige Eingriff in den Pletschbach zur Herstellung der querenden Verkehrserschließung ist 
nicht als erhebliche Auswirkung zu bewerten.  
Grundwasser 
Unter Berücksichtigung der geplanten Versickerung von Niederschlagswasser gehen von der 
Planung keine erheblichen Auswirkungen auf das Grundwasser aus. 
 
Luft 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Emissionen 
Die Bebauung des Plangebietes führt zum Anfall von Luftschadstoffen aus Feuerungsanlagen 
und MIV. Auf der Grundlage des Energiekonzeptes und der Erschließung des Plangebietes 
durch den ÖPNV, gehen von der Planung keine erheblichen Auswirkungen auf die Luftqualität 
aus. 
Immissionen 
Unter Berücksichtigung des Energiekonzeptes und der umfangreichen Begrünungsmaßnah-
men im Plangebiet gehen von dem Bebauungsplan keine erheblichen Auswirkungen auf die 
Luftqualität aus. 
 
Klima 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Die Freifläche ist im Bestand wertvoll für das Stadtklima. Aufgrund der geplanten Bebauung 
ist zunächst von erheblichen Auswirkungen auf das Stadtklima auszugehen. Vor dem Hinter-
grund der umfangreichen Begrünungsmaßnahmen im geplanten Wohngebiet sowie der rand-
lichen und teils großflächigen Ausgleichsmaßnahmen, können die erheblichen Auswirkungen 
auf das Klima jedoch deutlich gemindert werden, auch wenn eine Versiegelung bisheriger 
landwirtschaftlicher Nutzflächen unvermeidbar ist. 
 
Landschaft  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Auch wenn der Ackerfläche keine besondere Bedeutung hinsichtlich des Landschaftsbildes 
zukommt und umfangreiche Begrünungsmaßnahmen innerhalb des neuen Wohngebietes so-
wie im Bereich der südlichen Ausgleichsfläche geplant sind, gehen von der Planung aufgrund 
der großflächigen Veränderung von Offenland in Siedlungsfläche erhebliche Auswirkungen 
auf das Landschaftsbild aus. Die geplanten Pflanzmaßnahmen im Bereich der Kompensati-
onsfläche werden nach einiger Zeit des Wachstums den Eingriff in das Landschaftsbild zu-
mindest teilweise kaschieren. Ein vollständiger Ausgleich des Eingriffs in das Landschaftsbild 
ist nicht möglich.

- 85 - 
/ 86 
 
 
Biologische Vielfalt 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 
Unter Berücksichtigung der geplanten Begrünungsmaßnahmen, der naturnahen Gestaltung 
der südlichen Ausgleichsfläche sowie der geplanten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme 
des Artenschutzes verbleiben keine erheblichen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt. 
 
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemein-
schaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB) 
Die überschlägige Prognose zeigt, dass von dem Bebauungsplan „Südlich Baptiststraße“ 
keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgegenstandes, der relevanten geschützten 
Tierarten und der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes „Worringer Bruch“ ausgehen. Eine wei-
tergehende FFH-Verträglichkeitsprüfung der Stufe II zur Klärung der Zulässigkeit des geplan-
ten Bauvorhabens sowie Vermeidungs- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen ist nicht not-
wendig. 
 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB) 
 
Lärm 
Unter Berücksichtigung der Festsetzungen zum Schallschutz gehen von der Planung keine 
erheblichen Auswirkungen von Lärm auf das Schutzgut Mensch aus. 
Altlasten 
Erhebliche Auswirkungen im Hinblick auf Altlasten gehen von der Planung nicht aus. 
Erschütterungen 
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Erschütterungsgutachtens können erhebliche 
Auswirkungen auf den Menschen durch Erschütterungen ausgeschlossen werden. 
 
Sonstige Gesundheitsbelange/Risiken 
Erhebliche Auswirkungen durch Störfallbetriebe gehen von der Planung nicht aus. Ebenso 
wirken keine erheblichen Wirkungen auf die neue Planung ein. 
Hinsichtlich möglicher Auswirkungen durch Hochwasser ist zu berücksichtigen, dass hier von 
einer geringen Häufigkeit (HQ500) auszugehen ist. 
Gemäß der Überflutungsbetrachtung kann bei einem Starkregenereignis das Niederschlags-
wasser unschädlich in das südliche Landschaftsschutzgebiet gelangen. 
Erhebliche Auswirkungen auf gesunde Wohnverhältnisse hinsichtlich des Belangs der Beson-
nung / Belichtung gehen von der Planung nicht aus. 
 
Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 d BauGB) 
Erhebliche Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter gehen von der Planung 
nicht aus. 
 
Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
Die Eingriffsregelung umfasst die Beurteilung des Plangebietes vor und nach dem Eingriff und 
ermittelt den Wertverlust bzw. den notwendigen Kompensationsbedarf für Eingriffe in die ein-
zelnen Schutzgüter (Förder Landschaftsarchitekten GmbH und Planungsbüro Seppeler 
2022). Als Eingriffsfläche wird der noch un bebaute Teil des Geltungsbereiches eingestuft. 
Bereits bebaute Grundstücke werden nicht mehr berücksichtigt.

- 86 - 
/ 87 
 
Durch die Umwandlung größerer Ackerflächen zu extensiv gepflegten Wiesenflächen mit He-
ckenpflanzungen südlich der Wohnbebauung werden im Zuge der Umsetzung der Kompen-
sationsmaßnahmen wertvolle Ersatzlebensräume, insbesondere für Vogelarten, geschaffen, 
die zudem als Biotopverbundflächen eine große Bedeutung haben. 
 
Der Kompensationsbedarf ergibt sich aus der Differenz des Biotopwertes zwischen Bestand 
und Planung im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich (s. a. Tabellen 3 bis 8 im Anhang zum 
Umweltbericht). Die Wertigkeit des Bestandes im gesamten Geltungsbereich beträgt 694.693 
Wertpunkte. Der heutige Bestand im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich des Bebauungs-
planes hat einen Biotopwert von 403.804 Punkten. Wertgebende Biotoptypen sind die Gebü-
sche, Ruderalflächen und kleinflächig das temporär wasserführende Fließgewässer. 
 
Die aktuelle Planung, weist im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich des Bebauungsplanes 
einen Biotopwert von 136.329 Punkten auf. Biotope von mittlerem Wert sind die öffentlichen 
Grünflächen (7 Wertpunkte) auf dem Ausgangsbiotop Acker (6 Wertpunkte). Von geringerem 
Wert sind die Hausgärten. Bei der Gegenüberstellung Bestand/Planung ergibt sich ein Bio-
topwertverlust von 267.475 Wertpunkten im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich. 
 
Das ermittelte Defizit kann durch die Ausgleichsmaßnahmen A1, A2 innerhalb des Plangebie-
tes, außerhalb des eingriffspflichtigen Ausgleichsbereiches, und die berücksichtigten Baum-
pflanzungen kompensiert werden (insgesamt 319.858 Wertpunkte).  
Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes (für die Feldlerche) erzielen einen Wert 
von 48.300. Insgesamt entsteht ein Wertüberschuss von 100.683 Punkten, so dass der Ein-
griff ausgeglichen ist. 
  
5.9 Referenzliste der Quellen  
Gutachten, gutachterliche Stellungnahmen, Fachbeiträge etc. 
- Deutsche Reihenhaus AG in Zusammenarbeit mit der GAG Immobilien AG, Energie-
konzept, Köln - Roggendorf / Thenhoven (Bebauungsplan Südlich Baptiststraße), Juni 
2022 
- ACCON Köln GmbH, Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan mit dem 
Arbeitstitel „Südlich Baptiststraße“ in Köln-Roggendorf/Thenhoven, Mai 2022 
- archaeologie.de, Abschlussbericht zur archäologischen Sachverhaltsermittlung Köln-
Roggendorf, Wohnpark Berrischstr., September 2020 
- archaeologie.de, Abschlussbericht zur archäologischen Sachverhaltsermittlung, 
Wohnpark Berrischstr./Baptiststr., Köln-Roggendorf, Juli 2022 
- Generalplaner Infrastruktur Dr. Leßmann GmbH, Stadt Köln “Südlich Baptiststraße” 
Köln-Roggendorf/Thenhoven Entwässerungstechnisches Konzept, November 2020 
- ADU cologne Institut für Immissionsschutz GmbH, Orientierende Messung der Er-
schütterungsimmissionen durch DB-Trassen und Beurteilung, Februar 2020 
- umweltbüro essen, Gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der Belange des 
Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG, Artenschutzprüfung Stufe I und Artenschutzprü-
fung Stufe II, Februar 2020 
- Uwedo - Umweltplanung Dortmund, FFH-Verträglichkeitsstudie (Stufe I Vorprüfung) 
zum Bebauungsplanverfahren „Südlich Baptiststraße“ in Köln Roggendorf, Februar 
2021 
- Borchert Ingenieure GmbH, Baugrundvorgutachten, Voruntersuchung zur generellen 
Bebaubarkeit, Februar 2017 
- Förder Landschaftsarchitekten GmbH und Planungsbüro Seppeler, Landschaftspfle-
gerischer Fachbeitrag/Grünordnungsplan zum Bebauungsplan Nr. 59569/05 Köln – 
Roggendorf / Thenhoven, 2022 
- Stadt Köln: Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand;

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/ 88 
 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Pla-
nungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metro-
pole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 
- Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW: Grenzen 
der Wasserschutzzonen, Düsseldorf, 03.11.2021; 
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; (www.geoportal.nrw) 
- Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, elwas 
web: Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2021 
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018; 
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte, 
Köln, o. J.; 
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB 
AÖR, Köln, o. J.;

- 88 - 
/ 89 
 
Anlage zum Umweltbericht „Südlich Baptiststraße“ in Köln-Roggendorf / Then-
hoven 
zu Punkt 5.5.1 Tiere 
 
Tabelle 1: Kommentierte Gesamtartenliste der kartierten Vogelarten (Anja 
Greins 2020):

- 89 - 
/ 90

- 90 - 
/ 91 
 
 
Biogeographische Region:  
NB = Niederrheinische Bucht  
Einstufung in die Rote Liste (2016):  
0 = ausgestorben oder verschollen  
1 = vom Aussterben bedroht  
Erhaltungszustand in NRW (Stand 
15.01.2020):  
k.A. = keine Angabe  
S = schlecht (rot)  
U = unzureichend (gelb)  
G = günstig (grün)  
+ = Tendenz zunehmend  
- = Tendenz abnehmend  
Status:  
B = Brutvogel  
BV = Brutverdacht  
pot. B. = potenzieller Brutvogel  
NG = Nahrungsgast  
D = Durchzug  
W = Winterbestand  
2 = stark gefährdet  
3 = gefährdet  
R = extrem selten  
G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes  
V = Vorw arnliste  
- = kommt in der Region nicht vor  
ATL = atlantische biogeographische Region  Ü = Überflug  
() = außerhalb, angrenzend an das  
UG

- 91 - 
/ 92 
 
n.a. = nicht aufgeführt  
* = ungefährdet  
Tabelle 2: Kommentierte Gesamtartenliste der kartierten Amphibienarten (Anja 
Greins 2020): 
 
 
Biogeographische Region:  
NRBU = Niederrheinische Bucht  
Einstufung in die Rote Liste (2011):  
0 = ausgestorben oder verschollen  
1 = vom Aussterben bedroht  
2 = stark gefährdet  
3 = gefährdet  
- = nicht angegeben  
* = ungefährdet  
Erhaltungszustand in NRW (Stand 
12.11.2018):  
k.A. = keine Angabe  
S = schlecht (rot)  
U = unzureichend (gelb)  
G = günstig (grün)  
+ = Tendenz zunehmend  
- = Tendenz abnehmend  
ATL = atlantische biogeographische 
Region  
Status:  
repr. = reproduzierend  
n. repr. = nicht reproduzierend  
W = Wanderung  
Ei = Eistadium  
L/S = Larve / Schlüpfling  
Sub = subadult = heranw achsend  
Ad. = adult = geschlechtsreif  
() = außerhalb, angrenzend an das UG  
 
zu Punkt 5.5.20 Eingriffsregelung 
 
Tabelle 3: –Bestandwert gesamter Planbereich (Förder Landschaftsarchitekten 
GmbH und Planungsbüro Seppeler 2022):

- 92 - 
/ 93 
 
 
 
Tabelle 4: Planwert gesamter Planbereich (Förder Landschaftsarchitekten 
GmbH und Planungsbüro Seppeler 2022):

- 93 - 
/ 94 
 
 
 
 
 
Tabelle 5: Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen (Förder Land-
schaftsarchitekten GmbH und Planungsbüro Seppeler 2022): 
 
 
 
 
Tabelle 6: Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen (Förder Landschafts-
architekten GmbH und Planungsbüro Seppeler 2022):

- 94 - 
/ 95 
 
Tabelle 7: Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des ausgleichs-
pflichtigen Eingriffsbereiches innerhalb des Plangebietes (Förder Land-
schaftsarchitekten GmbH und Planungsbüro Seppeler 2022): 
 
 
Tabelle 8: Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Plangebietes (Förder Land-
schaftsarchitekten GmbH und Planungsbüro Seppeler 2022):

- 95 - 
/ 96 
 
6. Nachrichtliche Übernahme 
 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Köln innerhalb des 
Landschaftsschutzgebietes L2 „Pletschbachtal und Waldbereiche um das Wasserwerk Wei-
ler“. Am südlichen Rand des Plangebietes fließt der Pletschbach. Dieser ist gemäß Land-
schaftsplan als geschützter Landschaftsbestandteil (6.04) ausgewiesen. Der südliche Teil des 
Plangebietes liegt in der Wasserschutzzone III A des Wasserwerkes Weiler. Der Landschafts-
plan sowie die Wasserschutzzone werden nachrichtlich übernommen. 
 
Der Teil der Darstellungen des Landschaftsplanes, der im Rahmen der Flächennutzungs-
planänderung als Wohnbaufläche gestaltet wurde, tritt mit Inkrafttreten des Bebauungsplans 
gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW außer Kraft. 
7. Planverwirklichung 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 17. Mai 
2018 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans – Arbeitstitel: Südlich Baptiststraße 
in Köln-Roggendorf/Thenhoven – gefasst. Zur Realisierung der Ziele des Bebauungsplanes 
innerhalb angemessener Frist sowie zu Kostenübernahmen sollen Regelungen in einem städ-
tebaulichen Vertrag und in einem Erschließungsvertrag mit dem Investor getroffen werden.  
 
7.1. Erschließungsvertrag und städtebaulicher Vertrag  
  
Der Erschließungsvertrag wird Regelungen zur Planung und Herstellung der Verkehrsflächen 
sowie der öffentlichen Grünfläche mit Spielfläche umfassen. Die getroffenen Regelungen wer-
den mit einer Bürgschaft zugunsten der Stadt Köln gesichert. 
 
Im Rahmen desabzuschließenden städtebaulichen Vertrags mit dem Investor werden Verein-
barungen zu folgenden Themen getroffen:  
 
- zeitnahe Schaffung von Wohnraum inkl. sozial gefördertem Wohnungsbau, 
- Herstellung einer Kindertagestätte, 
- verschiedene, einzuräumende Geh-, Fahr- und Leitungsrechte,  
- interne und externe Ausgleichsmaßnahmen und private Grünflächen, 
- Mobilitätsmanagement zur Reduzierung der Stellplätze, 
- Kostentragung und Vertragsstrafe,  
- mindestens herzustellende Geschossfläche Wohnen gemäß § 20 BauNVO. 
 
7.2. Kosten der Stadt Köln 
 
Die Kosten aller Maßnahmen trägt der Investor. Der Stadt Köln entstehen keine Kosten. 
 
8. Verwendete Unterlagen 
 
Im Zuge des Planverfahrens wurden folgende Gutachten und Konzepte erstellt: 
 
1. Schalltechnische Untersuchung, ACCON Köln GmbH, Mai 2022 
2. Orientierende Messung der Erschütterungsimmissionen durch DB-Trassen und Beurtei-
lung, ADU cologne, November 2020 
3. Verkehrsuntersuchung zum Bauvorhaben „Südlich Baptiststraße“ in Roggendorf/ Then-
hoven, 1. Fertigung, BERNARD Gruppe ZT GmbH, Dezember 2020 
4. Mobilitätskonzept zum Bauvorhaben "Südlich Baptiststraße" in Roggendorf/Thenhoven, 
BERNARD Gruppe ZT GmbH, Oktober 2020

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/ 97 
 
5. Gutachterliche Stellungnahme zum Mobilitätskonzept, BERNARD Gruppe ZT GmbH, Juli 
2022 
6. Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Planungsbüro Seppeler, August 2022 
7. Biotoptypenkartierung, Planungsbüro Seppeler, August 2022 
8. Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung, Planungsbüro Seppeler, August 2022 
9. FFH-Verträglichkeitsstudie (Stufe I Vorprüfung), Uwedo - Umweltplanung Dortmund, Feb-
ruar 2021 
10. Gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der Belange des Artenschutzes gem.  
§ 44 BNatSchG - Artenschutzprüfung Stufe I, umweltbüro essen, August 2018 
11. Gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der Belange des Artenschutzes gem.  
§ 44 BNatSchG - Artenschutzprüfung Stufe II, umweltbüro essen, Februar 2020 
12. Baugrundvorgutachten - Voruntersuchung zur generellen Baubaubarkeit, Borchert Inge-
nieure GmbH & Co. KG, Februar 2017 
13. Archäologische Sachverhaltsermittlung (FB2020.027), archaeologie.de, September 2020 
14. Archäologische Sachverhaltsermittlung (FB2021.051), archaeologie.de, Juli 2022 
15. Entwässerungstechnisches Konzept, Generalplaner Infrastruktur Dr. Leßmann GmbH, 
November 2020 
16. Energiekonzept, Deutsche Reihenhaus AG / GAG Immobilien AG, Juni 2022

- 97 - 
 
 
9. Kenndaten 
 
Beschluss über die Planaufstellung gem. § 2 Abs. 1 BauGB  17.05.2018 
Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 
§ 3 Abs. 1 BauGB 27.08.2020 – 07.09.2020 
Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sons-
tigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB 23.10.2018 – 28.11.2018 
Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB 23.12.2021 – 25.01.2022 
Plangebietsgröße  107.078 m² 
Öffentliche Verkehrsflächen  15.033 m² 
 Planstraßen  8.172 m² 
 Bestandsstraße im Westen (Berrischstraße) 270 m² 
 Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung :  
verkehrsberuhigter Bereich  
838 m² 
 
 Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung : 
Mischverkehrsfläche 
5.753 m² 
Öffentliche Grünflächen  5.752 m² 
 Parkanlage Süd 3.252 m² 
 Parkanlage am Spielplatz 750 m² 
 Spielplatz 1.750 m² 
Private Grünflächen    1.216 m²  
Ausgleichsflächen 38.734 m² 
 Ausgleichsfläche A1  35.780 m² 
 Ausgleichsfläche A2  2.954 m² 
Flächen für den Gemeinbedarf (Kindertageseinrichtung)  2.560 m² 
Baufelder (allgemeine Wohngebiete)  41.600 m² 
 davon öffentlich zugängliche Grünflächen („Grüne Zimmer“)   4.784 m² 
Geschossflächen gem. § 20 BauNVO gesamt  41.004 m² 
 auf den Baufeldern der GAG (Geschosswohnungsbau)  23.162 m² 
 auf den Baufeldern der DRH (Doppel - und Reihenhäuser) 17.842 m² 
Sonstige Flächen  2.183 m² 
 
Soziale Infrastruktur  
Kindertageseinrichtungen 
 
3 Züge 
 
Anzahl der Wohneinheiten  
(berechnet anhand der konkretisierten Geschossfläche Wohnen 
gemäß §20 BauNVO von 33.330 m² geteilt durch 90 m² ) 
370 WE 
Baumpflanzungen im Plangebiet  176 Bäume

Mitteilung Ausschuss

20431 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/612 
612 Wirtz Az 
Vorlagen-Nummer 
 2270/2022 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 01.09.2022 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 05.09.2022 
 
Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB);  Bebauungsplan-Entwurf Nummer 
59569/05;  
Arbeitstitel: Südlich Baptiststraße in Köln-Roggendorf/Thenhoven 
Standort | Auswirkungen auf den Klimaschutz | Energiekonzept 
Das Plangebiet stellt eine von wenigen noch vorhandenen Potenzialflächen für eine wohnbauliche 
Entwicklung im Kölner Stadtgebiet dar. Um der angespannten Situation auf dem Kölner Wohnungs-
markt zu begegnen, ist die Schaffung von neuem Wohnraum dringendes Ziel der Stadtentwicklung. 
Neben der vorrangigen Wiedernutzbarmachung brach gefallener Flächen ist hierfür weiterhin die 
Neuinanspruchnahme bisher unbebauter Flächen unvermeidbar. Die Stadt Köln steht an dieser Stelle 
in der Pflicht, ihre Steuerungsmöglichkeiten auszuschöpfen, um eine zukunftsträchtige und sozialge-
rechte Stadtentwicklung zu ermöglichen. 
 
Das Plangebiet stellt sich aufgrund seiner Lage und der soliden infrastrukturellen Ausstattung in der 
Umgebung als gut geeignet für den Wohnungsbau dar. Die Entwicklung des Plangebietes ist daher 
eine gute Alternative gegenüber einer weitergehenden Flächenentwicklung in noch nicht infrastruktu-
rell erschlossenen Außenbereichen. Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist der Standort bereits 
größtenteils als Wohnbaufläche dargestellt. Die Eignung des Gebietes als Wohnstandort wurde somit 
bereits auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung geprüft und abgewogen. Auf eine weitergehen-
de Untersuchung eventueller Alternativstandorte konnte daher verzichtet werden. 
 
Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat voraussichtlich negative Auswirkungen auf den Klima-
schutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2). Die Emission stammt u.a. 
aus dem zusätzlich ausgelösten motorisierten Individualverkehr, der Wärmebereitstellung (Heizung/ 
Warmwasser) in den geplanten Gebäuden und dem Stromverbrauch, soweit dieser nicht im Plange-
biet erzeugt wird. Im Rahmen des Verfahrens wurde ein Energiekonzept erstellt. Maßnahmen zur 
Minderung der Emission des Klimaschadgases wurden geprüft und sind im Energiekonzept darge-
stellt. Nach den gesetzlichen Vorgaben findet eine Umweltprüfung statt. Hierfür werden verschiedene 
Umweltgutachten erstellt, deren Inhalte den Bebauungsplanunterlagen zu entnehmen sind. 
 
Anlass und Ziel 
Die Deutsche Reihenhaus AG, mit Sitz in Köln, Poller Kirchweg 99, beabsichtigt, auf der circa 11 ha 
großen, landwirtschaftlich genutzten Fläche südlich der Baptiststraße in Köln-Roggendorf/Thenhoven 
im Stadtbezirk Chorweiler, gemeinsam mit der GAG Immobilien AG mit Sitz in Köln, Straße des 17. 
Juni 4, die Entwicklung eines neuen, durchgrünten Wohnquartiers mit circa 380 Wohneinheiten, einer 
Kindertageseinrichtung sowie einem öffentlichen Spielplatz. Darüber hinaus soll das Landschafts-
schutzgebiet im Süden weiterhin geschützt und als Ausgleichsfläche gesichert werden. Geplant ist ein 
Neubaugebiet mit rund 90 Reihenhäusern, circa 20 Einzel- und Doppelhäusern und circa 270 
Wohneinheiten im Geschosswohnungsbau. Etwa 70 % der Wohnungen im Geschosswohnungsbau 
sowie die betreute Wohngruppe sollen öffentlich gefördert errichtet werden.

2 
 
 
Städtebauliches Konzept 
Die Geschosswohnungsbauten sollen in einer dreigeschossigen Bauweise mit Satteldach und die 
Reihenhäuser mit zwei Geschossen und Satteldächern ausgeführt werden. Hierbei werden aufgrund 
von Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der ergänzenden digitalen Bür-
gerinformation die Kubatur und Höhe der Giebelseiten der geplanten Mehrfamilienhäuser an Baptist-
straße im weiteren Verfahren geprüft. Die Einzel- und Doppelhäuser sollen mit zwei Geschossen und 
Walmdächern ausgeführt werden. Die Unterbringung des ruhenden Verkehrs ist sowohl oberirdisch 
wie auch in Tiefgaragen vorgesehen. Innerhalb des Quartiers sind Freiräume mit einer hohen Aufent-
haltsqualität geplant, zu denen auch eine öffentliche Spielplatzfläche in einer Größe von circa 1.800 
m² zählt. "Grüne Zimmer" bilden darüber hinaus halböffentliche Binnenräume hinter den privaten Gär-
ten als gemeinschaftlich nutzbare Grünflächen. Nach Osten hin bildet eine weitere Grünfläche den 
Übergang zum angrenzenden Lärmschutzwall, der das neue Wohngebiet vor den Emissionen des 
Bahnverkehrs schützen soll. 
 
Zur Umsetzung der Planungen ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.  
 
Da es sich bei dem Vorhaben um ein Projekt mit mehr als 75 Wohneinheiten handelt, hat die Deut-
schen Reihenhaus AG in Zusammenarbeit mit der GAG Immobilien AG gemäß des Kooperativen 
Baulandmodells im Frühjahr 2019 ein Qualifizierungsverfahren in Form einer Mehrfachbeauftragung 
als Grundlage für die weitere Planung durchgeführt. In die Aufgabenstellung des Qualifizierungsver-
fahrens sind die Ergebnisse der Beteiligung der Dienststellen und Träger öffentlicher Belange gemäß 
§ 4 Absatz 1 BauGB sowie der öffentlichen Bürgerinformationsveranstaltung vom 15.01.2019 einge-
flossen. Ziel des Qualifizierungsverfahrens war es, städtebauliche und freiraumplanerische Gestal-
tungsalternativen für die Entwicklung des bisher hauptsächlich landwirtschaftlich genutzten Gebietes 
zu Wohnnutzungen zu erhalten. Zusätzlich waren Untersuchungen zur Gebäudeorganisation und 
Gebäudegestaltung der beabsichtigten Einfamilienhäuser und Geschosswohnungsbauten gefordert. 
Unter den sechs Teilnehmergemeinschaften wurde die Arbeit des Büros Lorenzen Mayer Architekten 
aus Berlin zusammen mit Becht Landschaftsarchitekten aus Kopenhagen mit dem 1. Rang ausge-
zeichnet. Die Jury empfahl, unter Berücksichtigung der in der schriftlichen Bewertung formulierten 
Kritikpunkte, den Entwurf zur Grundlage für die Weiterentwicklung der Planung zu machen. Das Büro 
Lorenzen Mayer hat die folgenden formulierten Kritikpunkte überarbeitet und den Entwurf daraufhin 
angepasst:  
 Die südlich des neuen Quartiers verlaufende Straße wurde so nach Norden verlegt, dass sie nicht 
mehr in dem Landschaftsschutzgebiet liegt. 
 Die Ausnutzung beim Geschosswohnungsbau wurde an die geplante GFZ von 1,2 angepasst und 
die II-Geschossigkeit auf III-Geschosse + Dach angehoben. 
 Die Tiefgaragen im Geschosswohnungsbau wurden so erweitert, dass alle Wohnungen hieran 
angebunden sind. 
 Die Ausbildung der südlichen Reihenhauszeilen wurde von drei auf fünf Garagen angepasst, so-
dass die Gärten zum Landschaftsschutzgebiet eine klare Kante erhalten und in ihren Größen kei-
ne zu starke Varianz aufweisen. 
 Die südlichste der Parktaschen parallel zum Lärmschutzwall ist zugunsten einer großzügigeren 
Freiraumfläche entfallen. 
 
Erschließung 
Die Erschließung sieht eine Anbindung des Plangebietes über zwei Zufahrten an der Baptiststraße, 
die nur in Richtung Süden befahrbar sind, eine Zufahrt an der Berrischstraße und eine Zufahrt am 
Mörterweg vor. Über die nördlichen Zufahrten wird nur Zielverkehr des Plangebietes abgewickelt. 
Über die westliche Zufahrt wird ausschließlich der Quell- und Zielverkehr der Kita abgewickelt. Der 
gesamte Quellverkehr der Wohnnutzungen sowie ein Teil des Zielverkehrs fließt somit über die südli-
che Zufahrt zum Mörterweg. Die Verkehrsführung auf dem Mörterweg ist weiterhin eine Einbahnstra-
ßenregelung in Fahrtrichtung Osten. Ziel der Erschließung ist es, den Quellverkehr des Plangebietes 
vom Bereich der Baptiststraße und Berrischstraße fernzuhalten und somit den Ortskern mit weniger 
Mehrverkehr zu belasten. Auf die Baptiststraße wird nur Zielverkehr umgelegt, der durch die Wohn-
nutzung des Plangebiets hauptsächlich auf den Nachmittag entfällt.

3 
 
Verfahrensverlauf 
Am 17.05.2018 wurde der Aufstellungsbeschluss zur Erstellung eines Bebauungsplanes mit Anhö-
rung der Bezirksvertretung Chorweiler vom 28.06.2018 durch den Stadtentwicklungsausschuss 
(StEA) getroffen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 
§ 4 Absatz 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 23.10.2018 bis zum 28.11.2018. Eine von den Investo-
rinnen geleitete öffentliche Bürgerinformationsveranstaltung fand am 15.01.2019 in Roggen-
dorf/Thenhoven statt. Im Anschluss an die Bürgerinformationsveranstaltung sind fünf Stellungnahmen 
eingegangen. Im Anschluss folgte eine Stellungnahme des Bürgervereins, die im Mai 2020, ebenfalls 
im Vorfeld der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangen ist. 
 
Darauf aufbauend wurde im Frühjahr 2019 ein Qualifizierungsverfahren in Form einer Mehrfachbeauf-
tragung als Grundlage für die weitere Planung durchgeführt.  
 
Der Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Modell 2 (Abendver-
anstaltung) wurde vom Stadtentwicklungsausschuss am 19.03.2020 gefasst. 
 
Vor dem Hintergrund der im Jahr 2020 bis heute andauernden Covid-19-Pandmie und der hiermit 
erforderlichen Kontaktbeschränkungen hat der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 16. 
Juni 2020 beschlossen, die bereits nach Modell 2 (Abendveranstaltung) beschlossenen, aber noch 
nicht durchgeführten frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligungen nach § 3 Absatz 1 BauGB abweichend 
von der ursprünglichen Beschlusslage im Regelfall in Form eines von außen lesbaren Aushangs, für 
die Dauer von zwei Wochen durchzuführen. Diese Vorgehensweise ist im vorliegenden Bebauungs-
planverfahren zur Anwendung gekommen. 
 
Auf Grundlage des angepassten städtebaulichen Konzeptes erfolgte demnach die frühzeitige Öffent-
lichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB in Form eines Aushangs. Das städtebauliche Pla-
nungskonzept wurde auf diese Weise vom 27. 08.2020 bis einschließlich 10. 09. 2020 zur Einsicht-
nahme sowohl im Bezirksrathaus Chorweiler als auch in der Außenstelle des Stadtplanungsamts 
ausgehangen. Auf das Beteiligungsverfahren wurde ferner über einen an die Bewohner*innen in 
Roggendorf/Thenhoven verteilten Flyer sowie in der amtlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der 
Stadt Köln mit Link zur Internetseite hingewiesen. Neben dem Aushangplakat wurden weiterführende 
Informationen in Form eines barrierefreien Erläuterungstestes zum Planverfahren sowie erklärende 
Erläuterungskarten zum städtebaulichen Planungskonzept, zum Verkehr und dem landschaftsplaneri-
schen Konzept zu den Grün- und Freiflächen online unter http://www.beteiligung-bauleitplanung.koeln 
zur Verfügung gestellt. Schriftliche Stellungnahmen konnten bis einschließlich zum 17. 09 2020 ein-
gereicht werden. Es sind 154 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit in der Zeit vom 27.08.2020 bis 
zum 17.09.2020 sowie zehn fristverspätete Stellungnahme nach dem 17.09.2020 eingegangen. 
 
Um dem Wunsch nach einem ergänzenden Dialog zu entsprechen, haben sich die Investorinnen da-
zu bereit erklärt, eine ergänzende Bürgerinformationsveranstaltung als Live-Stream durchzuführen, 
die im Anschluss an die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung am 28. 04. 2021 stattgefunden hat. Die 
Veranstaltung diente dazu, die Planung des 1. Ranges näher zu erläutern sowie die Stellungnahmen 
aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zu beantworten. Im Rahmen 
der ergänzende Bürgerinformationsveranstaltung sind durch die Eingabe mittels einer Chatfunktion im 
Live-Stream 191 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen, die ebenfalls in die weitere 
Planung gemäß den Stellungnahmen der Verwaltung eingeflossen sind.  
 
Daraufhin beauftragte der Stadtentwicklungsausschuss mit seinem Beschluss vom 17. Juni 2021 die 
Verwaltung, auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes einen Bebauungsplan-
Entwurf auszuarbeiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 
(BauGB) sind dabei gemäß der Stellungnahme der Verwaltung berücksichtigt worden. 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 (BauGB) 
wurde vom 22.12.2021 bis zum 23.01.2022 durchgeführt. 
  
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfs mit gestalteri-
schen Festsetzungen wird im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung 
des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung erfolgt in Kürze.

4 
 
 
Im Rahmen des vorgenannten Vorgabenbeschlusses wurde die Verwaltung darüber hinaus durch 
den Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der SPD-Fraktion, der CDU-Fraktion, der 
Fraktion Die Linke, der FDP-Fraktion und der Volt Fraktion beauftragt bei der Erarbeitung des Bebau-
ungsplan-Entwurfs die nachfolgenden Aspekte vertieft zu prüfen und zu berücksichtigen: 
 
a) Die verkehrliche Erschließung des Baugebietes. 
 
b) Die Sicherstellung der Versorgung mit einer bedarfsgerechten schulischen Infrastruktur 
(ggf. Schulneubau), insbesondere mit Grundschulen. Dabei ist zeitnah auf die Inbe-
triebnahme der alten Grundschule als KITA in Roggendorf hinzuwirken. 
 
c) Eine Überprüfung und Neuorganisation der Baustellenverkehre. 
 
d) Eine Überprüfung des städtebaulichen Übergangs vom bestehen Ort zum neu entste-
henden Wohngebiet (Anpassung der Geschossigkeit). 
 
 
 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung zum Änderungsantrag des Vorgabenbeschlusses: 
 
zu a) 
Die verkehrliche Erschließung des neuen Plangebietes für den motorisierten Individualverkehr (MIV) 
soll, um die umliegenden schmalen Straßen möglichst wenig durch Neuverkehre zu belasten, vor-
nehmlich durch eine neue Anbindung von Süden erschlossen werden. Vom Mörterweg kommend soll 
die neue Straße (Planstraße 7) über den Pletschbach im Südwesten ins Plangebiet geführt werden. 
 
Innerhalb des Plangebietes erschließen vier in Nordsüdrichtung verlaufende öffentliche Straßen 
(Planstraße 1 bis Planstraße 4) das neue Wohngebiet, die im Süden über eine ost-westverlaufende 
Erschließungsstraße (Planstraße 5) die Anbindung an die Planstraße 7 erhalten. Nach Norden hin 
haben zwei der Straßen (Planstraße 2 und 4) Anschluss an die Baptiststraße, die beiden anderen 
sind als Sackgassen mit Fuß- und Radwegeverbindung an die Baptiststraße ausgebildet. Zur Ver-
kehrslenkung sieht das Erschließungskonzept eine Zufahrtsregelung vor, die eine MIV-Anbindung an 
die Baptiststraße lediglich von Norden kommend zulassen soll. Für die Verkehre aus Süden kom-
mend sind Wendehämmer und Durchfahrtsverbot-Schilder im Norden der Planstraße 2 und 4 vorge-
sehen, um eine Ausfahrt auf die Baptiststraße zu unterbinden. 
 
Die Kindertageseinrichtung soll über die Berrischstraße erschlossen werden. Um eine Durchfahrt ins 
Plangebiet zu vermeiden, ist hier ebenfalls eine Sackgasse als Wendeanlage mit Fuß- und Radwege-
verbindung ins übrige Quartier vorgesehen (Planstraße 6). Für den Hol- und Bringverkehr werden 
östlich des Gebäudes der Kindertagesstätte Stellplätze in einer Stellplatzanlage mit Möglichkeit zum 
Rangieren vorgesehen. Um den Anwohner*innen des Plangebietes eine angemessene Hol- und 
Bringverkehr-Situation zu ermöglichen, ohne den gesamten Ort umfahren zu müssen, werden zusätz-
lich an der Planstraße 7 im Übergang zur Planstraße 5, Stellplätze mit eingeschränktem Halteverbot 
vorgesehen, die zu den Kernzeiten dem Hol- und Bringverkehr dienen. 
 
Die Erschließung der Kindertageseinrichtung wird als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestim-
mung als verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt, um die besondere Schutzwürdigkeit der Nutzung zu 
berücksichtigen. Die Planstraßen 1, 2 und 3 werden als Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbe-
stimmung als Mischverkehrsfläche festgesetzt, um die gleichberechtigte Nutzung aller Verkehrsteil-
nehmer zu ermöglichen. Zudem soll diese Erschließung der beabsichtigten Nutzung der angrenzen-
den ruhigen Wohnlage entsprechen. Die übrigen Straßen im Plangebiet werden als öffentliche Stra-
ßenverkehrsflächen festgesetzt. 
 
Detaillierte Ausführungen – auch zum Fuß- und Radverkehr sowie dem Mobilitätskonzept – sind der 
Begründung zum Bebauungsplanentwurf (siehe Anlage 2) unter Abschnitt 4.8.1. Verkehr, ÖPNV zu

5 
 
entnehmen. 
 
zu b) 
Zur Sicherstellung der Versorgung mit einer bedarfsgerechten schulischen Infrastruktur und um die 
erforderlichen Grundschulplätze zu schaffen, wurden verwaltungsseitig Grundstücke im Einzugsge-
biet des Stadtteils auf ihre Eignung als Schulstandort geprüft. Das Grundstück "Östlich Mottenkaul" in 
Roggendorf/Thenhoven wurde hierbei als grundlegend geeignet identifiziert, da es sich bereits in 
städtischem Besitz befindet und im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche ausgewiesen ist. Ge-
genwärtig wird für den Standort durch die Verwaltung eine Machbarkeitsstudie für eine Grundschule 
erarbeitet. 
 
Nach positivem Abschlusses der Machbarkeitsstudie wird die planungsrechtliche Sicherung des 
Grundschulstandorts durch das Einbringen einer entsprechenden Beschlussvorlage zur Aufstellung 
eines Bebauungsplanes in die politischen Gremien vorangetrieben. Dieser Aufstellungsbeschluss ist 
vor dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan mit dem Arbeitstitel "Südlich Baptiststraße" einzu-
holen. Parallel wird das Grundschulvorhaben in der Schulbaumaßnahmenliste platziert und eine Ver-
zahnung zwischen Planrechtschaffung und baulicher Realisierung angestrebt. Nach aktuellem Kennt-
nisstand und unter Berücksichtigung der erforderlichen Planrechtschaffung wird die Grundschule frü-
hestens nach Fertigstellung des ersten Bauabschnitts im Plangebiet "Südlich Baptiststraße" baulich 
realisiert werden können. Interimslösungen vor der Fertigstellung des Grundschulstandortes können 
trotz eines bereits heute bestehenden Defizits im Angebot an Grundschulplätzen verwaltungsseitig 
nach heutigem Kenntnis- und Planungsstand nicht zugesichert werden. Um diesen Konflikt nachhaltig 
zu begegnen ist es erforderlich, Planungsrecht für die Errichtung einer Grundschule zu schaffen. Nur 
so kann dem erheblichen Bedarf in Hinblick auf die soziale Infrastruktur Rechnung getragen werden. 
 
Bezüglich der Inbetriebnahme der alten Grundschule als KITA in Roggendorf verweist die Verwaltung 
auf die Vorlage 0563/2022 "Generalinstandsetzung Kindertagesstätte Berrischstraße 132-136 in 
Köln-Roggendorf/Thenhoven – Weiterplanungsbeschluss". Darüber hinaus weist die Verwaltung da-
rauf hin, dass zum einen im Plangebiet "Südlich Baptiststraße" selbst eine Kita realisiert werden wird. 
Zum anderen hat der Stadtentwicklungsausschuss am 02.06.2022 die Einleitung eines Teilaufhe-
bungsverfahrens des Bebauungsplanes Nr. 59579/03 mit dem Arbeitstitel: Im Mönchsfeld in Köln-
Roggendorf/Thenhoven (Vorlage 1115/2022) beschlossen. Mit diesem Verfahren sollen die planungs-
rechtlichen Voraussetzungen für eine weitere Kita in Roggendorf/Thenhoven geschaffen werden. 
 
zu c) 
Bei der Organisation des Baustellenverkehrs wird eine Entlastung des Ortskerns angestrebt. So soll 
die Zufahrt zum Baugebiet möglichst von Süden über den Thenhover-Escher-Weg stattfinden. Im 
ersten Bauabschnitt erfolgt die Erschließung des Gebietes für den Baustellenverkehr von der Ber-
rischstraße und dem Bereich des Neubaus der Kindertagesstätte aus. In diesem Bauabschnitt ist 
auch der Bau der Querung des Pletschbachs von Richtung Süden beabsichtigt, sodass schnellstmög-
lich die neue Zufahrt vom Mörterweg in das Plangebiet als Haupterschließung für die Abwicklung des 
Baustellenverkehrs genutzt werden kann. 
 
Weitere Ausführungen sind der Begründung zum Bebauungsplanentwurf (siehe Anlage 2) unter Ab-
schnitt 4.1.4. Organisation der Baustellenverkehre zu entnehmen. 
 
zu d) 
Die Geschossigkeit der giebelständigen Häuser an der Baptiststraße wurde von einer Dreigeschos-
sigkeit mit Dachgeschoss auf eine Zweigeschossigkeit plus Dachgeschoss reduziert, um einen be-
hutsamen Übergang zur bestehenden Baustruktur zu schaffen und die räumliche Situation an der 
Baptiststraße städtebaulich zu vereinheitlichen. Darüber hinaus wurde die spitzwinklige Giebelstel-
lung des Hauses am Friedhof dahingehend angepasst, dass dieses Haus gleichmäßig vom Gehweg 
abrückt, um in Kombination mit der geringeren Schräge der Reihenhausbebauung eine ruhigere und 
offene Gesamtsituation zu erzeugen. 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplans

6 
 
Anlage 2 Begründung nach § 3 Absatz 2 BauGB 
Anlage 3 Textliche Festsetzungen nach § 3 Absatz 2 BauGB 
Anlage 4 Bebauungsplan-Entwurf Nummer 59569/05– Ausschnitt Blatt 1 
Anlage 5 Bebauungsplan-Entwurf Nummer 59569/05– Ausschnitt Blatt 2

Beratungsverlauf (2)

01.09.2022 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
27.09.2022 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 10.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (24)

  • Baptiststraße
  • Berrischstraße 167
  • Further Straße
  • Gutnickstraße
  • Industriestraße
  • Worringer Landstraße
  • Bruchstraße
  • Thenhover-Escher Weg
  • Poller Kirchweg 99
  • Mörterweg
  • Fortuinweg
  • Straberger Weg
  • Walter-Dodde-Weg
  • Blumenbergsweg
  • Willy-Brandt-Platz 2
  • Sinnersdorfer Straße
  • Straße des 17. Juni 4
  • Im Wichemshof
  • An den Kaulen
  • Im Mönchsfeld
  • Neue Straße
  • Mottenkaul
  • Straße 5
  • Markt

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Details

Aktenzeichen
2270/2022
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
29.08.2022
Erstellt
15.07.2022 10:49