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Entscheidung des Hauptausschusses vom 15.01.2018
Gem. Dringlichkeitsantrag BV5 (SPD) AN/0156/2018 vom 29.01.2018
Stand: Am 01.02.2018 in der Bezirksvertretung 5 (Nippes) ungeändert beschlossen.
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Gem. Dringlichkeitsantrag (SPD BV5)
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SPD CDU Herrn Bezirksbürgermeister Bernd Schößler Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Eingang beim Bezirksbürgermeister: 29.01.2018 AN/0156/2018 Dringlichkeitsantrag gem. § 12 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 5 (Nippes) 01.02.2018 Entscheidung des Hauptausschusses vom 15.01.2018 - Gemeinsamer Dringlichkeitsantrag der Fraktionen von SPD und CDU - Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, wir bitten Sie, den gemeinsamen Dringlichkeitsantrag der Fraktionen SPD und der CDU auf die Tagesordnung der kommenden Sitzung der Bezirksvertretung Nippes zu setzen: Die Bezirksvertretung Nippes möge beschließen: Die Bezirksvertretung Nippes nimmt die Entscheidung des Hauptausschusses vom 15.01.2018, dass der Rat der Stadt Köln das entscheidungsbefugte Gremium für den Weiterplanungsbeschluss Niehler Gürtel (Vorlage 2871/2017) ist, mit Bedauern zur Kenntnis. Die Bezirksvertretung Nippes beauftragt den Bezirksbürgermeister, alle rechtlichen Mittel auszuschöpfen, um die Verletzung der Rechte der BV Nippes in diesem Falle festzustellen und die Rechtsverletzung zu korrigieren. Dies beinhaltet auch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes sowie die Prozessbefugnis zum Beschreiten des Rechtsweges. /-2- - 2 - Begründung: 1. Die Bezirksvertretung Nippes hat in ihrer Sitzung vom 07.12.2017 dazu folgenden Beschluss gefasst: Die Bezirksvertretung Nippes bewertet die Vorlage 2871/2017 sowie den Beschluss des Verkehrssauschusses vom 05.12.2017 zu dieser Vorlage als einen Verstoß gegen die Vorschriften der GO NW (§37GO NRW – Aufgaben der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten) und gegen die Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln i.d.F. vom 20.11.2017. Vor diesem Hintergrund sieht die Bezirksvertretung Nippes in ihrer heutigen Sitzung von einer Beschlussfassung ab. Somit wird die o.g. Vorlage bis zur abschließenden Klärung der Zuständigkeitsfrage zurückgestellt. Die beschlussgegenständlichen Maßnahmen der Vorlage sowie des Beschlusses des VA betreffen den Stadtbezirk Nippes und unterliegen weitestgehend der aus- drücklichen und eigenständigen Beschlussfassung durch die Bezirksvertretung Nippes. Demzufolge ist das Angebot der Ausübung des einfachen Anhörungsrechts nicht hinreichend. Daher bittet die Bezirksvertretung Nippes den Bezirksbürgermeister, sich mit allen rechtlich gebotenen Mitteln für die Wahrung der Rechte der Bezirksvertretung Nippes einzusetzen. Die Oberbürgermeisterin wird gebeten, die Beratung über diese Vorlage auszusetzen, da die Zuständigkeit strittig ist. Zu Vermeidung einer kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeit und zur Klärung der Zuständig iSd. § 44 GeschO wird der Hauptausschuss gebeten, sich der Frage anzunehmen. 2. Der Hauptausschuss hatte am 15.01.2018 über folgende Beschlussalternative zu entschieden: Der Hauptausschuss stellt fest, dass der Rat das entscheidungsbefugte Gremium für die Weiterplanung des Niehler Gürtels sowie die Freigabe von investiven Auszahlungs- ermächtigungen (Beschlussvorlage 2871/2017) ist und die Rechte der Bezirksvertretung Nippes nicht verletzt sind. Alternative: Der Hauptausschuss stellt fest, dass die Bezirksvertretung Nippes das entscheidungs- befugte Gremium für Weiterplanung des Niehler Gürtels (Beschlusspunkte 1.1 und 1.2 bzw. 2.1 und 2.2 der Beschlussvorlage 2871/2017) ist und fordert die Verwaltung auf, die Beschlussvorlage der Bezirksvertretung zur Entscheidung vorzulegen. Die Freigabe der investiven Auszahlungsermächtigungen (Beschlusspunkt 1.3 bzw. 2.3 der Beschlussvorlage 2871/2017) ist anschließend dem Rat zur Beschlussfas- sung vorzulegen. Der Hauptausschuss hat mehrheitlich die Alternative abgelehnt, obwohl die beschluss- gegenständlichen Punkte der Vorlage 2871/2017 in keinem Punkt wesentliche über den Stadtbezirk hinausgehende Wirkung entfalten. Dabei lag den Ausschussmitglieder die als Anlage beigefügte Argumentationskette vor. /-3- - 3 - Der Hauptausschuss hat zu keiner Zeit den in § 44 der GO des Rates und der Bezirksvertretung vorgesehenen Versuch unternommen, durch eine „Vermittlung zwischen den Betroffenen die Führung eines Rechtsstreites zu verhindern“. Damit bleibt zur Wahrung der Rechte des eigenständigen Gremiums der Bezirksvertretung Nippes die einzige rechtliche Möglichkeit in der Anrufung des Verwaltungsgerichts. gez. Horst Baumann gez. Christoph Schmitz Fraktionsvorsitzender Fraktionsvorsitzender
Beratungsverlauf
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