1261/2020
Mögliche Pläne zum Abriss oder Umgestaltung der Rodenkirchener Brücke
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
2650 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/66 Vorlagen-Nummer 11.05.2020 1261/2020 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 11.05.2020 Verkehrsausschuss 26.05.2020 Bezirksvertretung 7 (Porz) 16.06.2020 Mögliche Pläne zum Abriss oder zur Umgestaltung der Rodenkirchener Brücke hier: Beantwortung einer Anfrage aus der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen am 23.03.2020, TOP 7.2.3 Die Fraktion der Freien Wähler Köln bittet um die Beantwortung der folgenden Fragen: 1.“Hat es bereits Gespräche zwischen der Stadt Köln und dem LB Straßenbau NRW gegeben, die einen möglichen Abriss der Rodenkirchener Brücke zum Inhalt hatten? - Wenn ja, bitte schildern Sie kurz diese Gespräche. 2. Gibt es aus Sicht der Kölner Denkmalschutzbehörden Bedenken gegen einen möglichen Abriss der Brücke? - wenn ja, welche? 3. Gab es bereits Gespräche zwischen der Stadt Köln und Straßen NRW, die sich mit den Plänen zum Um-, und Ausbau der Brücke befassen? - Wenn ja, wie lassen sich diese Pläne mit dem Denk- malschutz vereinbaren? 4. Inwieweit könnten auch Pläne zum Ausbau und zur Umgestaltung der Brücke gegen den Denkmal- schutz verstoßen?“ Antwort des Landesbetriebs Straßenbau NRW zu den Fragen 1 und 3: Gespräche über einen Abriss, den Um- und Ausbau der Rheinbrücke Rodenkirchen zwischen der Stadt Köln und Straßenbau NRW hat es bisher nicht gegeben. Die Verwaltung hat keine Kenntnis über die in der Anfrage vorausgesetzten Abrissabsichten. Antwort der Bezirksregierung Köln zu den Fragen 2 und 4: Zu 2) Die Autobahnbrücke Köln-Rodenkirchen wurde am 18.04.1996 rechtskräftig in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen und umfasst sowohl den Brückenzug von 1941/1951-1954 als auch die Ver- breiterung von 1989-1994 einschließlich der Widerlager (links- und rechtsrheinisch). Zu 4.) Pläne zum Ausbau der Rodenkirchener Autobahnbrücke unterliegen – neben allen anderen für ein 2 solches Planvorhaben relevanten Rechtsnormen und technischen Regelwerken – durch ihre Eigen- schaft als Baudenkmal den denkmalrechtlichen Regularien. Bei dem Projekt ‚Ausbau‘ handelt es sich um ein öffentliches Planvorhaben, bei dem es nach § 1 Abs. 3 DSchG NRW gilt, die Belange des Denkmalschutzes angemessen zu berücksichtigen. Sollte der Landesbetrieb dieses Ziel verfolgen, so wären hierfür gravierende Gründe seitens des Lan- desbetriebes vorzulegen und der Beweis zu erbringen, dass die Erhaltung der beiden Zwillingsbrü- ckenzüge die Erweiterung auf acht Fahrbahnen unmöglich macht. Gez. Blome
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1261/2020
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 11.05.2020
- Erstellt
- 29.04.2020 11:41