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Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Bebauungsplan-Entwurf 74393/04; Arbeitstitel: "Revitalisierung Innenstadt Köln-Porz" in Köln-Porz
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Anlage 2 Begründung
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A N L A G E 2
74393-04 Schl160518Az-Anlage2
Begründung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
zum Bebauungsplan-Entwurf 74393/04
Arbeitstitel: Revitalisierung Innenstadt Köln-Porz" in Köln-Porz
1. Anlass und Ziel der Planung
In den 1970er Jahren wurde das Zentrum von Porz am Rhein zum Gegenstand der Stadtsanie-
rung. Funktionale Veränderungen im Sinne der damaligen Zeit wie die Entkoppelung von Fußgän-
ger- und Autoverkehren an der Hauptstraße, die Schaffung eines Magneten mit dem Bau eines
Kaufhauses auf dem Friedrich-Ebert-Platz, die Umwandlung der Bahnhofstraße in eine Fußgän-
gerzone, gaben der Innenstadt von Porz ein städtisches Gepräge. In den folgenden dreißig Jahren
hat die Innenstadt von Porz zuerst gut und dann zunehmend schlechter die Funktionen des Zent-
rums eines Stadtbezirkes der Stadt Köln mit mehr als 100 000 Einwohnern wahrgenommen. Spä-
testens mit der Insolvenz des Kaufhausnutzers Hertie GmbH im Jahr 2008 und dem nachfolgen-
den Leerstand des einstigen Magneten wurde deutlich, dass diese städtebauliche Konfiguration
nicht mehr trägt. Das heutige Stadtbild der Innenstadt von Köln-Porz wird durch den Leerstand der
ehemaligen Hertie-Immobilie geprägt. Durch das Solitärgebäude wird eine Zuwegung zum Rhein
beeinträchtigt und das Ortsbild nachhaltig gestört.
Grundlage für die Einleitung der städtebaulichen Planung ist das durch den Rat der Stadt Köln am
23.03.2010 beschlossene Entwicklungskonzept Porz-Mitte. Für das Bezirks- und Geschäftszent-
rum Porz wurde das Entwicklungsziel formuliert, die Ortsmitte zu stärken und zu entwickeln. Ne-
ben einer Aufwertung der Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum soll eine Stärkung und Entwick-
lung des Zentrums vor allem durch zusätzliche Einzelhandels- und Wohnstandorte aber auch
durch Gemeinbedarfs-, kulturelle und Dienstleistungsnutzungen, insbesondere im Umfeld des
Friedrich-Ebert-Platzes, erfolgen. Hierfür ist eine Niederlegung der Hertie-Immobilie erforderlich.
Um eine zeitnahe Umsetzung zu gewährleisten, erwarb die Stadt Köln das ehemalige seit dem
31.08.2009 leer stehende Kaufhaus aus der Insolvenzmasse der Hertie GmbH. Unmittelbar da-
nach hat sie die "moderne stadt - Gesellschaft zur Förderung des Städtebaues und der Gemein-
deentwicklung mbH", im Folgenden Investorin oder moderne stadt genannt, mit der Erarbeitung
einer Machbarkeitsstudie zur Umnutzung des ehemaligen Hertie-Kaufhauses und zur Revitalisie-
rung der Innenstadt beauftragt. Dementsprechend ist Ziel der Planung, das Umfeld des ehemali-
gen Hertie-Gebäudes neu zu ordnen, die Sicherstellung der Durchwegung von der Hermannstraße
zum Rhein, die Anpassung der Höhenentwicklung an die Umgebung und die Durchmischung der
Nutzung gemäß dem Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 11.07.2013.
Am 10.09.2015 hat der Rat der Stadt Köln das im Rahmen der vorstehend genannten Machbar-
keitsstudie vorgelegte städtebauliche Planungskonzept Variante B 1 mit einer städtebaulichen
Neuordnung durch Einzelhandel und Wohnungen sowie Gemeinbedarfs-, kulturelle und Dienstleis-
tungsnutzungen, als Grundlage zur weiteren Entwicklung beschlossen.
Ziel der Planung ist es, die bestehende Hertie-Immobilie niederzulegen und den Friedrich-Ebert-
Platz einer neuen dreiteiligen Bebauung zuzuführen. Hierbei sollen kerngebietstypische Baugebie-
te (MK1 – MK3) entstehen, die in den unteren Geschossen eine Geschäfts- und Handelsnutzung
sowie in den Obergeschossen zusätzlich zu den allgemein zulässigen Nutzungen des Kerngebiets
auch eine Wohnnutzung zulassen. Ebenfalls werden Nutzungen für kirchliche, kulturelle oder sozi-
ale Bedarfe eingeplant. Gemäß der Machbarkeitsstudie sollen bis zu circa 130 Wohneinheiten und
circa 5 400 m² Bruttogeschossfläche für Gewerbe verteilt auf drei Baufelder entstehen. Zielsetzung
für die erforderliche Einzelhandelsentwicklung am Standort ist daher eine Verbesserung der Lage-
qualität und Ausweitung der Angebotsstruktur. Eine nachhaltige Zunahme der Besucherfrequen-
zen ist nur durch eine Attraktivitätssteigerung des Innenstadtkerns zu bewirken. Die gut geeignete
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Einzelhandelslage ist neu zu definieren und im Nahversorgungsbereich zu stärken, damit der ge-
samte ortsansässige Einzelhandel profitiert. "Porzity" soll zukünftig im Bereich des täglichen Be-
darfs wieder ein so ausreichendes Angebot bieten, dass die Anfahrt zu einem anderen Einkaufsort
keinen Mehrwert bietet. Diese "Strahlkraft" soll durch die Ansiedlung eines Magnetanbieters im
Lebensmittelbereich erreicht werden. Ein Supermarkt ist daher Ausgangspunkt für eine Wiederbe-
lebung der Innenstadt von Porz, um das Versorgungsdefizit zu beheben. Die Ansiedlung eines
Lebensmittelmarktes als Magnetbetrieb im Zentrum von Porz entspricht den Handlungsempfeh-
lungen des Entwicklungskonzeptes Porz-Mitte sowie des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes
(EHZK 2013). Die zentrale Nutzung eines nahversorgenden Vollsortimentes wird innerhalb des
Baufeldes MK1 nördlich der Kirche St. Josef zusammen mit einer Wohnnutzung verortet werden.
Ein weiteres Handels- und Wohngebäude in Form einer Blockbebauung entsteht an der Wilhelm-
straße in Verlängerung der Bestandsbebauung Wilhelmstraße 3, innerhalb des Baufeld MK2. Das
durch die Niederlegung des Hertie-Gebäudes freigestellte Gebäudeensemble an der Josefstraße,
das sogenannte Schlauchhaus, wird durch eine dritte blockrandarrondierende Bebauung in eine
geordnete Gesamtstruktur überführt und innerhalb des Baufeldes MK3 realisiert. Die unter dem
Friedrich-Ebert-Platz liegende zweigeschossige Tiefgarage soll im Zuge der Neustrukturierung
ebenfalls niedergelegt und neu errichtet werden. Fester Bestandteil der Neugestaltung des Porzer
Bezirkszentrums ist eine zentrale Marktplatznutzung zwischen Kirche und Baufelder MK2 und
MK3, sowie ein Straßenmarkt, der zwischen den Baufeldern MK2 und MK3 sowie den Baufeldern
MK1 und MK3 verortet wird. Daher soll neben einer zentralen Freiraumqualität (Stadtplatz) eine
durchgehende und offene Wegesituation geschaffen werden. Gemäß dem am 10.09.2015 im Rat
gefassten Grundsatzbeschluss ist eine Freistellung des Kirchenbauwerks anzustreben und damit
eine Öffnung der Wegebeziehungen zu unterstützen. Die vorliegende Planung wurde im Vergleich
zu der vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Variante B 1 durch den Entwurf B 1.1 der Pla-
nungswerkstatt (Februar 2016) dahingehend konkretisiert, als dass durch die Modifikation des Ge-
bäudes im Baufeld MK1 die Möglichkeit besteht, eine Neustrukturierung und Wiederbelebung der
Innenstadt einzuleiten. Der Bebauungsplan-Entwurf setzt das Ziel um, die Nutzung des bestehen-
den Pfarrgemeindezentrums, bekannt als Dechant-Scheben-Hauses vor Ort in einem neuen Ge-
bäude unterzubringen. Gemäß dem Ratsbeschluss vom 20.03.2018 wurde die Stadt ermächtigt,
den Ankauf des Dechant-Scheben-Hauses mit der Kirche dahin zu verhandeln, das Gebäude nie-
derzulegen und eine öffentliche Fußgängerzone herzustellen. Hierfür ist das Baugebiet MK3 an
der Josefstraße als Angebot vorgesehen. An dem Kirchengebäude wird eine überbaubare Grund-
stücksfläche festgesetzt, um eine Sakristei am nördlichen Kirchenschiff anbauen zu können. Es ist
städtebauliches Ziel, das Umfeld der freigestellten Kirche durch eine ausreichende Platzfläche zu
fassen und eine zentrale Freiraumnutzung zu ermöglichen. Daher weist das Baufeld MK1 einen
Rücksprung auf. Die Modifikation der Kubatur ermöglicht darüber hinaus im Zuge eines baupha-
senorientierten Prozessablaufes eine temporär befristete Weiternutzung des Dechant-Scheben-
Hauses während der Errichtung der Bauvorhaben im MK2 und MK3.
Das sogenannte Schlauchhaus (Adresse: Josefstraße 7, 51143 Köln) soll im südlichen Bereich
des MK3 gesichert bzw. neue Entwicklungsmöglichkeiten für diesen Bereich geschaffen werden.
Ebenso sollen mit der Aufstellung des Bebauungsplans die bestehenden Pavillons auf der Brücke
überplant werden, da diese städtebaulich nicht mehr wünschenswert sind. Selbstverständlich ge-
nießen die Bauten auch nach Rechtskraft des Bebauungsplans einen Bestandsschutz.
2. Verfahren
Um das Areal zeitnah einer Bebauung zuzuführen wurden die städtischen Grundstücke innerhalb
des Plangebietes an die Investorin, moderne stadt, am 13.06.2017 veräußert. Dies setzte eine
Entwidmung der städtischen und als öffentliche Verkehrsflächen belegten Flächen voraus, welche
zukünftig für die festgesetzten Kerngebiete MK1 bis MK3 benötigt werden. Zukünftig weiterhin als
öffentliche Verkehrsflächen angedachte Bereiche wurden dabei nicht entwidmet. Die Entwidmung
wurde durch die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 74393/02 (66 A) –Arbeitstitel: Umgebung
Friedrich-Ebert-Platz in Köln-Porz– mit Ratsbeschluss vom 15.12.2015 ermöglicht. Im Vorfeld der
Beurkundung des Kaufvertrages wurde das Entwidmungsverfahren abgeschlossen. Um die mit
dem Plangebiet vernetzten Teilbereiche (Brücke, Umfeld Kirche) ebenfalls einem Aufwertungspro-
zess zugänglich zu machen, schließt der Geltungsbereich diese Randgebiete ein. Der Geltungsbe-
reich des neu aufgestellten Bebauungsplanes –Arbeitstitel: "Revitalisierung Innenstadt Köln-Porz"
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in Köln-Porz– entspricht grundsätzlich dem Teilaufhebungsbereich und tangiert lediglich in der
Bahnhofstraße den südlich angrenzenden Bebauungsplan Nr. 71391/03 (66B).
Die im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung „Fuß-
gängerzone“ sind zukünftig insgesamt öffentlich gewidmet. Dabei sind die heutigen Bereiche der
Fußgängerzone bereits öffentlich gewidmet. Zukünftig werden auch die aufgrund der Umstrukturie-
rung (Abriss von Gebäuden etc.) neu zur „Fußgängerzone“ hinzukommenden Bereiche ebenfalls
öffentlich gewidmet.
Am 10.09.2015 hat der Rat der Stadt Köln als Grundlage zur weiteren Entwicklung das städtebau-
liche Planungskonzept Variante B 1 der Machbarkeitsstudie zur Revitalisierung der Innenstadt
Köln-Porz beschlossen. Im Vorfeld wurde die Studie im Rahmen eines Bürgerworkshops am
26.03.2015 der Öffentlichkeit präsentiert und die Variante B 1 einvernehmlich als weitere Entwick-
lungsperspektive bestimmt. Die von den Bürgerinnen und Bürgern eingebrachten Anregungen
wurden geprüft und bewertet und fanden teilweise Eingang in die überarbeitete Variante B1. Der
Umgang mit den vorgebrachten Ideen wurde am 18.02.2016 im Rahmen der frühzeitigen Beteili-
gung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) der Öffentlichkeit erläutert. Die Bürgerinnen und
Bürger konnten anschließend bis zum 26.02.2016 schriftliche Stellungnahmen beim Bezirksbür-
germeister einreichen.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 10.03.2016 den Beschluss gefasst,
nach § 2 Absatz 1 BauGB die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 74393/04 für das Umfeld
des Friedrich-Ebert-Platzes im Ortszentrum von Köln-Porz mit dem Arbeitstitel: "Revitalisierung
Innenstadt Köln-Porz" in Köln-Porz - einzuleiten.
Zur Sicherstellung der Finanzierung des Verfahrens wurde mit der Investorin parallel zum Aufstel-
lungsbeschluss eine Planungsvereinbarung geschlossen.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
erfolgte durch einen Scoping-Termin am 16.03.2016 sowie der schriftlichen Beteiligung in der Zeit
vom 24.02. 2016 bis zum 01.04 2016.
Auf Grundlage der Ergebnisse aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung hat die Bezirksvertre-
tung Porz am 19.04.2016 dem Planungskonzept ohne Maßgaben mehrheitlich zugestimmt.
Am 23.06.2016 hat der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung den Beschluss über die
Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes gefasst.
Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 17.01. bis 21.02.2018
durchgeführt und die Stellungnahmen der Dienststellen sowie der Träger öffentlicher Belange im
Planungsentwurf berücksichtigt.
Zur Regelung der weiteren Inhalte des Bebauungsplanentwurfes wird mit der Investorin ein städte-
baulicher Vertrag abgeschlossen, der vor Rechtskraft des Bebauungsplanes abgeschlossen wird.
3. Erläuterungen zum Plangebiet
3.1. Abgrenzung des Plangebiets
Das circa 15 056 qm große Plangebiet liegt im Zentrum der Innenstadt von Köln-Porz. Folgende
Grundstücke liegen innerhalb des Plangebiets:
- Stadt Köln, Gemarkung Porz, Flur 1, Flurstücke: 1831 (teilweise), 1834 (teilweise) und
1933 (teilweise)
- Stadt Köln, Gemarkung Porz, Flur 2, Flurstücke: 1069/158, 2404, 2559, 2560, 2592, 2730,
2731, 2732, 2733, 2814 (teilweise), 2844, 2845, 2846, 2847, 2881, 3092 (teilweise), 3102,
3183 (teilweise), 3184 (teilweise) und 3185 (teilweise)
3.2. Vorhandene Struktur
Gegenstand der städtebaulichen Planung sind der Friedrich-Ebert-Platz mit einem Pavillon, das
Grundstück der ehemaligen Hertie-Immobilie inklusive dem leer stehenden Kaufhaus sowie die
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angrenzenden Teilbereiche im umgebenden Stadtraum der Fußgängerzone. Zu den angrenzen-
den Teilbereichen zählen die bebaute Brückenkonstruktion, das Grundstück Josefstraße 7 sowie
die Bereiche der Fußgängerzone an der Wilhelmstraße, der Josefstraße und der Bahnhofstraße.
Der Friedrich-Ebert-Platz wird durch eine nördlich angrenzende drei- bis sechsgeschossige Wohn-
bebauung gefasst, die im Erdgeschoss durch Handelsnutzungen belegt ist. Im Süden befindet sich
die denkmalgeschützte Kirche St. Josef mit dem angebauten drei- bis viergeschossigen Dechant-
Scheben-Haus. An der Ostflanke des Friedrich-Ebert-Platzes im Übergang zur leer stehenden Her-
tie-Immobilie befindet sich eine ein- bis viergeschossige Blockrandbebauung mit einem dienstleis-
tungs- und gastronomisch orientierten Angebot. Mit dem Rhein, dem Bezirksrathaus und weiteren
drei- bis sechsgeschossigen Wohngebäuden grenzen westlich der plangebietsbegrenzenden
Hauptstraße für den Stadtbezirk bedeutsame Funktionen an. Östlich des ehemaligen Hertie-
Kaufhauses befindet sich ein dreigeschossiges Einkaufszentrum (City-Center). Die Haltestelle
Porz-Markt ist durch ein Parkhaus überbaut und schließt an die östliche Fassade des Einkaufscen-
ters an. Westlich des Brückenbauwerks an der Hauptstraße befindet sich am Rheinufer gelegen
das Bezirksrathaus Porz.
Das Bezirkszentrum Porz umfasst den kompakten Zentrumsbereich ("Porzity") zwischen Rheinufer
und Stadtbahntrasse der Linie 7 mit den historisch gewachsenen Geschäftsstraßenabschnitten der
Bahnhofstraße, der Hauptstraße und der Mühlenstraße. Grundsätzlich sind angrenzende Bauten
im Umfeld der Bahnhofstraße, der Hauptstraße und der Josefstraße durch eine viergeschossige
Wohnbebauung mit einer Handels- und Dienstleistungsnutzung im Erdgeschoss geprägt.
3.3. Erschließung
Der Standort verfügt über eine hohe Lagegunst, gepaart mit einer guten Erreichbarkeit mit allen
Verkehrsarten. Das Rückgrat des öffentlichen Personennahverkehrs bildet die Stadtbahnlinie 7 mit
dem Haltepunkt Porz-Markt. Buslinien ergänzen das Angebot, und auch der DB- und S-Bahn-
Haltepunkt Porz liegt in fußläufiger Entfernung. Die Porzer Innenstadt ist für den motorisierten Indi-
vidualverkehr großräumig über das Bundesautobahnnetz (BAB) zu erreichen; lokal gelangt man in
Nord-Süd-Richtung im Wesentlichen über die Hauptstraße (L 82) und von Osten über die Kaiser-
straße (L 99) ins Zentrum.
Das Plangebiet wird derzeit über Versorgungsleitungen (Gas, Wasser, Strom) in der Josefstraße
und der Wilhelmstraße versorgt. In der Tiefgarage unter dem Friedrich-Ebert-Platz befindet sich
ein Traforaum der RheinEnergie, welcher erhalten bleibt. Die Entsorgung der Abwässer erfolgt
über öffentliche Kanäle in der Hauptstraße und der Josefstraße. Innerhalb des Plangebiets befin-
den sich keine Versorgungsleitungen mit Durchleitungsfunktion. Die in der Wilhelmstraße befindli-
che Stromleitung der RheinEnergie wurde bereits zur Realisierung der Planung innerhalb der Wil-
helmstraße parallel nach Norden verlegt. Des Weiteren befinden sich im Nahbereich zu der beste-
henden Wohnbebauung an der Wilhelmstraße Telekommunikationsleitungen der Telekom. In die-
sem Bereich sind keine Änderungen der öffentlichen Flächen vorgesehen, so dass keine Anpas-
sungen bei diesen Leitungen erforderlich werden. Mit der Festsetzung einer Verkehrsfläche be-
sonderer Zweckbestimmung sind diese bzw. werden deren Zugänglichkeit auch planungsrechtlich
gesichert.
3.4. Grünflächen
Im Plangebiet befanden sich im Bereich der Wilhelmstraße dreizehn Bäume. Weitere zwei Bäume
befanden sich im Bereich der Aufgänge zur Brücke. Um die Kirche St. Josef befanden sich sieben
weitere Bäume. Auf Grundlage einer Genehmigung von November 2017 wurden zwölf Bäume in
der Wilhelmstraße, die beiden Bäume im Bereich der Aufgänge zur Brücke und ein Baum im Be-
reich um die Kirche St. Josef Ende November 2017 gefällt. Bis auf einige wenige untergeordnete
Pflanzbeete im Bereich der Treppe zur Brücke befinden sich keine weiteren Grünstrukturen inner-
halb des Plangebietes.
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3.5. Schallimmissionen
Das Plangebiet ist durch Straßen-, Schienen- und Flugverkehrslärm vorbelastet.
3.6. Alternativstandorte
Die Fläche innerhalb des Zentrums von Köln Porz stellt mit dem langjährigen Leerstand der Hertie-
Immobilie derzeit einen städtebaulichen Missstand dar, welcher mit der Planung behoben werden
soll. Alternative Standorte kommen daher nicht in Frage, so dass auf eine Untersuchung eventuel-
ler Alternativstandorte verzichtet wird.
4. Planungsvorgaben
4.1. Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, stellt das Planungs-
gebiet als allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Die Planung steht im Einklang mit den Zielen
des Regionalplans.
4.2. Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln stellt das Plangebiet als Kerngebiet (MK) dar. Des
Weiteren werden im FNP punktuelle Nutzungen, wie zum Beispiel Kirche und Kindereinrichtung,
dargestellt. Der Bebauungsplan ist somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
4.3. Landschaftsplan
Das Plangebiet ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Innenbereich dargestellt. Darüber hinaus
enthält der Landschaftsplan keine Regelungen für das Plangebiet.
4.4. Denkmalschutz
Innerhalb des Plangebietes befindet sich die denkmalgeschützte Kirche St. Josef. Zum Umfang
des Baudenkmals zählt auch die errichtete Sakristei, die nördlich an den Chor anschließt und mit
ihrem Mauerwerk bis zur Höhe des Erdgeschosses heute noch existiert – integriert in den Baube-
stand des Dechant-Scheben-Hauses. Die geplanten Gebäude befinden sich somit im Umge-
bungsbereich der denkmalgeschützten Kirche. Das Plankonzept wurde im Vorfeld mit der Unteren
Denkmalbehörde einvernehmlich abgestimmt. Die Freistellung der Kirche ist aus denkmalpflegeri-
scher Sicht zu begrüßen.
Hinweise auf Bodendenkmäler liegen nicht vor. Bisher haben jedoch noch keine archäologischen
Untersuchungen bzw. Vorermittlungen stattgefunden. Sollten im Zuge der Neubebauung archäolo-
gische Funde und Befunde zutage kommen, sind diese gemäß den §§ 15 und 16 DSchG (Denk-
malschutzgesetz) NW zu beachten.
4.5. Altlasten
Für das Plangebiet liegen im städtischen Altlastenkataster keine Erkenntnisse über Bodenbelas-
tungen vor.
4.6. Wasserschutzzone
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B Westhoven. Die Maßgaben der Wasserschutz-
gebietsverordnung sind zu beachten.
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4.7. Bestehendes Planungsrecht
Mit Ratsbeschluss vom 15.12.2015 wurde die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 74393/02
(66 A) –Arbeitstitel: Umgebung Friedrich-Ebert-Platz in Köln-Porz– beschlossen (Bekanntmachung
am 09.03.2016).
Das Plangebiet befindet sich seitdem innerhalb des Anwendungsbereiches des § 34 BauGB - Zu-
lässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 74393/04 –Arbeitstitel: "Revitalisierung
Innenstadt Köln-Porz" in Köln-Porz– entspricht dem Teilaufhebungsbereich des ursprünglichen
Bebauungsplanes Nr. 74393/02 (66 A) –Arbeitstitel: Umgebung Friedrich-Ebert-Platz in Köln-Porz–
und überplant geringfügig den südlich angrenzenden Bebauungsplan Nr. 74391/03 (66 B).
Im Jahr 2001 erfolgte bereits eine Teilaufhebung im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 74393/02
(66A) für das heutige City-Center, um Planungsrecht für die Einzelhandelsimmobilie zu schaffen
(Bekanntmachung am 30.07.2001). Die Planung für das Bezirkszentrum wurde erneut im Rahmen
der ersten vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 74393/02 (66 A) –Arbeitstitel: Porz-
Innenstadt in Köln-Porz– dahingehend modifiziert, dass Vergnügungsstätten unzulässig wurden
(Bekanntmachung am 31.10.2012).
Der weiterhin rechtskräftige Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 74393/02 (66A) vom 03.07.1978
setzt entsprechend der umgebenden Bebauung ein Kerngebiet (MK) mit einer zulässigen Wohn-
nutzung in den Obergeschossen, öffentliche Verkehrsflächen, eine Fläche für den Gemeinbedarf
(Verwaltungs- und Bildungszentrum) sowie öffentliche und private Grünflächen fest.
Südlich des Plangebietes besteht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 74391/03 (66 B). Dieser
setzt für den Bereich der Bahnhofsstraße eine öffentliche Verkehrsfläche fest. Der Geltungsbereich
dieses Bebauungsplans wird im Bereich der Bahnhofstraße um ca. 2,5 m überlagert, um die dort
geplanten Stellplätze für die Fläche für den Gemeinbedarf zu sichern.
Für den ursprünglichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 74393/02 (66 A) mit dem Umfeld
des Bezirkszentrums von Porz sowie dem südlichen angrenzenden Bereich Porz Zentrum gilt die
Satzung über besondere Gestaltungsanforderungen für einen Teil des rechtsrheinischen südlichen
Stadtgebietes von Köln (Stadtkern Porz) vom 3. April 1978 in Verbindung mit der Satzungsände-
rung vom 6. November 2003. Mit der Rechtskraft dieses Bebauungsplans treten die Regelungen
der Gestaltungssatzung für den Geltungsbereich des Bebauungsplans zurück.
4.8. Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010 wurde vom Rat der Stadt Köln am 17.12. 2013
beschlossen. Das Plangebiet liegt dabei innerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs (Bezirks-
zentrum Porz). Innerhalb eines Bezirkszentrums sind Ansiedlungen von großflächigen und nicht
großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs-, zentren- und nicht zentrenrelevanten
Kernsortimenten zulässig.
Das vorliegende Konzept mit geplanter Einzelhandelsnutzung in den Erdgeschossen und der
Festsetzung eines Kerngebietes entspricht somit der Zielstellung des Einzelhandels- und Zentren-
konzeptes von Köln.
4.9. Stadtentwicklungskonzept Wohnen
In dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen
(StEK Wohnen) ergibt sich im Betrachtungszeitraum 2010 bis 2029 ein zusätzlicher Bedarf von
insgesamt rund 52.100 Wohneinheiten (WE) im Stadtgebiet, davon 9.550 WE in Ein- und Zweifa-
milienhäusern und 42.550 WE in Mehrfamilienhäusern. Stadtentwicklungspolitisches Ziel ist es
daher, ein ausreichendes Wohnungsangebot – als Mietwohnung oder als Wohneigentum – bereit
zu stellen.
Mit dem vorliegenden Konzept wird das Ziel zur Schaffung von Wohnraum durch ca. 130 neue
Wohneinheiten umgesetzt und die Wohnfunktion im Bezirkszentrum Porz gestärkt.
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4.10. Entwicklungskonzept Porz-Mitte
Bereits am 27.04.2010 beauftragte der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln die
Verwaltung mit der Erstellung und Vorlage eines teilräumlichen Entwicklungskonzeptes. Dem Pla-
nungsauftrag entsprechend legte die Verwaltung im Juli 2008 den Entwurf des Entwicklungskon-
zeptes Porz-Mitte vor.
Generelle Zielsetzung war die strukturelle Stärkung der Porzer Innenstadt als Einkaufs-, Arbeits-
und Wohnstandort. Es sollte damit der Rahmen zur nutzungsstrukturellen und städtebaulichen Ein-
fügung neuer öffentlicher und privater Bauprojekte wie auch für stadtgestalterische Verbesserun-
gen im öffentlichen Raum vorgegeben werden.
Nach einer regen Öffentlichkeitsbeteiligung beschloss der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am
23.03.2010 das Entwicklungskonzept Porz-Mitte mit Planungskonzept einschließlich Planungs-
und Handlungsempfehlungen als teilräumliche Entwicklung und Grundlage für zukünftige Bauleit-
planung gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 11 Baugesetzbuch und beauftrage die Verwaltung mit der Wei-
terverfolgung und Umsetzung der Planungs- und Handlungsempfehlungen.
Das Entwicklungskonzept bildet die Grundlage für die weitere Betrachtung des Untersuchungsge-
bietes Porz-Mitte.
4.11. Integriertes Stadtentwicklungskonzept (ISEK)
Aufbauend auf dem Entwicklungskonzept wird derzeit ein integriertes Stadtentwicklungskonzept
(ISEK) erarbeitet. Dieses von der Politik zu beschließende Konzept wird im Weiteren die Grundla-
ge bilden, um Städtebaufördermittel zur Umsetzung von Aufwertungs- und Verbesserungsmaß-
nahmen zu erhalten. Ziel des integrierten Stadtentwicklungskonzeptes ist eine themenübergreifen-
de, ganzheitliche Betrachtung des städtischen Teilraumes, um den städtebaulichen Missstand
durch eine Vielzahl von Impulsen zu durchbrechen. Die Themen und Maßnahmen bauen auf den
Handlungsfeldern Bevölkerung und Wohnen, Einkaufen und Arbeiten, Soziale Infrastruktur, Bil-
dung und Kultur, Grün- und Freiflächen sowie Verkehr auf.
Bestandteil des ISEKs ist unter anderem ein landschaftsplanerischer Ideenwettbewerb für die In-
nenstadt von Köln-Porz, welcher auch das Plangebiet des Bebauungsplans (Fußgängerzone inkl.
Friedrich-Ebert-Platz) als Realisierungsteil beinhaltet. Neben der Neuordnung des Friedrich-Ebert-
Platzes sowie des gesamten Plangebiets des ISEKs werden mit dem Konzept auch flankierende
Maßnahmen, welche die Planungsziele unterstützen, verfolgt. Eine Maßnahme ist es, die Stelle
eines Innenstadtmanagers zu schaffen, der dazu beitragen soll, dass die Porzer Innenstadt ihre
Position als Bezirkszentrum wieder einnehmen und ausbauen kann. Der Innenstadtmanager soll in
enger Zusammenarbeit mit den Gewerbetreibenden und den Eigentümern geschäftsbelebende
Maßnahmen initiieren und umsetzen. Der Innenstadtmanager soll die einzelnen Akteure koordinie-
ren und vernetzen und Marketingmaßnahmen und Kommunikationskampagnen umsetzen, sodass
die Präsenz der Gewerbetreibenden vor Ort und in den Medien verbessert wird.
4.12. Baulasten
Innerhalb des Plangebiets bestehen folgende Erschließungsbaulasten:
- 160/79: Der Eigentümer ist verpflichtet, Teilflächen des Flurstücks 2847 als öffentlichen
Durchfahrts- und Verbindungsweg mit Berechtigung der Herstellung von Ver - und Entsor-
gungsleitungen zugunsten der Öffentlich dauernd zur Verfügung zu stellen und nutzen zu
lassen.
- 449/96: Der Eigentümer ist verpflichtet, Teilflächen des Flurstücks 2404 als öffentlichen
Durchfahrts- und Verbindungsweg mit Berechtigung der Herstellung von Ver - und Entsor-
gungsleitungen zugunsten der Öffentlic hkeit dauernd zur Verfügung zu stellen und nutzen
zu lassen.
- 450/96: Der Eigentümer ist verpflichtet, Teilflächen des Flurstücks 2844 als öffentlichen
Durchfahrts- und Verbindungsweg mit Berechtigung der Herstellung von Ver - und Entsor-
gungsleitungen zugunsten der Öffentlichkeit dauernd zur Verfügung zu stellen und nutzen
zu lassen.
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Darüber hinaus liegt im Plangebiet folgende weitere Baulast vor:
- 161/79: Der Eigentümer des Flurstücks 2592 ist verpflichtet, auf einer Teilfläche die vo r-
handene Bebauung ab dem 1. Obergeschoss zur Beseitigung des Gebäudes zu dulden.
5. Städtebauliches Planungs- und Freiraumkonzept
Das dem Bebauungsplan-Entwurf zugrunde liegende Konzept sieht bei einem Abriss der Hertie-
Immobilie und einer Freistellung der Kirche St. Josef durch die Niederlegung des Dechant-
Scheben-Hauses die Entwicklung von drei Baukörpern mit einer prägenden Satteldachform vor.
Dabei reagieren die geplanten Gebäude auf verschiedene Richtungen, die sich aus dem Stadt-
grundriss ergeben. Hierbei werden bestehende Gebäudefluchten aufgegriffen, sodass sich die
neue Bebauung in das bestehende Ortsbild einfügt. Leitgedanke für die städtebauliche Planung
war die Entwicklung eines klassischen Stadtgrundrisses, der von der Gebäudenutzung flexible,
langfristig wandelbare Grundstrukturen schafft. Im zentralen Bereich des Plangebiets ist ein ange-
messen proportionierter Marktplatz vorgesehen. Alle relevanten Wegebeziehungen laufen im Um-
feld der Kirche in der Schnittmenge der neuen Gebäude (MK1 – MK3) zusammen. Die Beziehung
zwischen Rheinufer und Zentrum wird durch die eindeutige Wegeführung aufgewertet.
Das Konzept sieht größtenteils eine viergeschossige Bebauung vor. Die maximalen Traufhöhen
der geplanten Gebäude liegen bei 66,45 m ü. NHN (über Normalhöhennull) im MK1 sowie bei 66,0
m ü. NHN im MK2 und MK3. Dies entspricht einer Höhe von maximal 14,65 m über dem vorhan-
denen und geplanten Geländeniveau. Die unterschiedlichen Höhenangaben in den einzelnen Bau-
feldern MK1-MK3 ergeben sich aus den Anforderungen der Einzelhandelsnutzungen, welche in
den Erdgeschossen angedacht sind. Die Dächer werden als Satteldach ausgeführt. Zu dem zent-
ralen neuen Friedrich-Ebert-Platz werden die geplanten Satteldächer im Bereich der festgesetzten
V-Geschosse höher ausgeführt, als die weiteren Dächer im Plangebiet. Um die besondere städte-
bauliche Bedeutung dieser Situation zu verdeutlichen, sind die Firsthöhen bis circa 20 m geplant,
während die übrigen Firsthöhen (der IV-geschossigen Gebäude) bei circa 16 m bis 17 m liegen.
Eine städtebauliche Wirkung entfachen ausschließlich die Dächer, welche zur öffentlichen Ver-
kehrsfläche hin ausgerichtet sind. Für die jeweiligen Innenbereiche der einzelnen Gebäude sieht
der Entwurf der Machbarkeitsstudie eine I-Geschossigkeit mit Flachdach vor. In diesem Bereich
sind die notwendigen privaten Spielplatzflächen vorgesehen. Aus städtebaulichen Gründen ist es
wichtig, dass die eingeschossigen Bereiche vollumfänglich von Gebäuden mit Satteldächern um-
geben sind.
In den Erdgeschosszonen sind Einzelhandelsflächen vorgesehen. Geplant ist im Baufeld MK1 ei-
nen Lebensmittel-Vollsortimenter für die Deckung des täglichen Bedarfs unterzubringen. In den
Obergeschossen aller Häuser ist eine Mischung aus Einzelhandels-, Gemeinbedarfs-, kulturellen
und Dienstleistungsnutzungen sowie unterschiedlich großen öffentlich geförderten und frei finan-
zierten Wohnungen vorgesehen, deren Bewohnerinnen und Bewohner das Zentrum auch außer-
halb der Geschäftszeiten beleben sollen.
Der Bebauungsplan-Entwurf setzt das Ziel um, die Nutzung des Dechant-Scheben-Hauses vor Ort
in einem neuen Gebäude unterzubringen. Hierfür ist das Baugebiet MK3 an der Josefstraße als
Angebot vorgesehen. An dem Kirchengebäude selbst besteht die Möglichkeit, die mit der Nieder-
legung des Dechant-Scheben-Haus wegfallende Sakristei als Ersatzbau am nördlichen Kirchen-
schiff anzubauen.
Die Anlieferung und der ruhende Verkehr werden in drei neugebauten Tiefgaragen über ein unter-
irdisches Verteilerbauwerk unter den neuen Gebäuden auf zwei Ebenen organisiert. Circa 320
Stellplätze sollen den Stellplatzbedarf für die zukünftigen gewerblichen Nutzungen sowie für die
Bewohnerinnen und Bewohner erfüllen. Für das Kirchengrundstück werden die bisher auf der
nördlichen Seite der Kirche bestehenden Parkplätze als ebenerdige Stellplätze im Bereich der
Bahnhofstraße vorgesehen. Die Tiefgaragen befinden sich innerhalb der Baugebiete MK1 – MK3,
sodass der erforderliche Stellplatznachweis auf den Baugrundstücken geführt werden kann. Das
verbindende Verteilerbauwerk liegt unterhalb der öffentlichen Fußgängerzone und gewährleistet
ausreichend öffentliche Stellplätze. Sowohl in den privaten als auch in den öffentlichen Bereichen
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befinden sich Parkmöglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger mit Behinderung, die barrierefrei den
Friedrich-Ebert-Platz über mehrere Aufzüge innerhalb der Gebäudekomplexe erreichen können.
Im Plangebiet sollen 130 Wohnungen entstehen, die einen geringen Bedarf von Kindergartenplät-
zen auslöst, die zu keiner eigenen Planung einer Kindertageeinrichtung führt. Der Bedarf an öffent-
lichen Spiel- und Freizeitflächen kann bedingt durch die örtlichen Gegebenheiten nicht im Plange-
biet erbracht werden. Die Verpflichtung wird durch den Ausbau und Aufwertung der vorhandenen
öffentlichen Spielfläche auf dem Grundstück Rathausstraße/Steinstraße in Abstimmung mit dem
Amt für Kinder-, Jugend- und Familie erbracht. Die Kleinkinderspielflächen nach Landesbauord-
nung (BauO NRW) werden innerhalb der jeweiligen Baufelder nachgewiesen.
6. Begründung der Planinhalte (Festsetzungen nach § 9 BauGB)
Den vorgenannten Planungszielen folgend bestehen die Grundzüge der Planung insbesondere in
der Festsetzung der Art und des Maßes der baulichen Nutzung zur Baurechtsschaffung, der Siche-
rung und öffentlichen Widmung vielfältiger Wegeverbindungen für Fußgänger und Fahrradfahrer
sowie der Festsetzung geeigneter Immissionsschutzmaßnahmen zur Gewährleistung gesunder
Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
6.1. Art der baulichen Nutzung Kerngebiet (MK)
Für die geplanten Gebäude erfolgt die Festsetzung eines Kerngebietes (MK). Hiermit werden die
Festsetzungen des umgrenzenden Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 74393/02 dem Flächen-
nutzungsplan entsprechend aufgegriffen sowie auf die städtebauliche Zielsetzung der Unterbrin-
gung von Einzelhandelsbetrieben sowie zentraler Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung
und der Kultur zu fördern, aber auch Wohnen zuzulassen. Die Ausweisung der Kerngebiete trägt
dem städtebaulichen Leitbild der verdichteten und kompakten europäischen Stadt Rechnung.
Dabei ist die nach § 7 Abs. 2 BauNVO (Baunutzungsverordnung) allgemein zulässige Nutzung
Nr. 5 - Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen - nicht zulässig. Tank-
stellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen besitzen in der Regel einen großen
Flächenbedarf. Sie wären demzufolge nur bei einer Zurückdrängung der übrigen Nutzungen reali-
sierbar. Darüber hinaus ist vorgesehen, die angrenzenden Flächen als Fußgängerzone auszuwei-
sen, sodass eine oberirdische Anfahrt von Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und
Großgaragen nicht möglich wäre. Mit der Entwicklung dieser Nutzung wäre eine städtebaulich un-
erwünschte Veränderung des Gebietes verbunden, der durch den Ausschluss von Tankstellen
entgegengewirkt werden kann. Ebenfalls gehen mit Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäu-
sern und Großgaragen erhebliche Verkehre und somit Immissionsbelastungen aus, die aufgrund
der Nähe zu den bestehenden Nutzungen wie Wohnen und Kirche vermieden werden sollen. Aus
gleichen Gründen werden die gemäß § 7 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Tankstellen,
die nicht unter § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO fallen im Bebauungsplan nicht zulässig. Mit dem Aus-
schluss von Tankstellen sind Ladestationen für Elektrofahrzeuge (E-Zapfsäulen) explizit nicht ge-
meint. Diese sind zulässig und sollen innerhalb der Fläche für Tiefgarage auch realisiert werden.
Darüber hinaus sind die nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässigen Vergnügungsstätten
sowie Einzelhandelsbetriebe in Form von Sex-Shops innerhalb dieses Bebauungsplans nicht zu-
lässig. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten und der Sex-Shops erfolgt zur Verhinderung eines
Abwertungsprozesses des Zentrums, da durch Vergnügungsstätten in der Regel größere Störwir-
kungen auf das Plangebiet und die Umgebung hervorgerufen werden. Gerade im direkten Umfeld
der Kirche sollen die Störwirkungen vermieden werden. Ebenso greift die Regelung die Festset-
zungen des angrenzenden Bebauungsplans Nr. 74393/02 auf, welche mit der 1. Änderung des
Bebauungsplanes ebenfalls einen Ausschluss von Vergnügungsstätten festsetzt.
Mit dem Ausschluss der vorgenannten Nutzungsarten wird dem Ziel Rechnung getragen, boden-
rechtliche Spannungen im Interesse der Anwohnerinnen und Anwohner zu vermeiden.
Darüber hinaus erfolgt die Festsetzung, dass gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO Wohnungen im
Kerngebiet ab dem 1. Obergeschoss zulässig sind, damit das Zentrum von Porz auch außerhalb
der Geschäftszeiten belebt wird.
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Die Planung von Wohnungen unterstützt damit die Forderungen des Stadtentwicklungskonzeptes
Wohnen (StEK Wohnen), der Wohnungsknappheit in Köln entgegen zu wirken. Mit dem vorliegen-
den Konzept wird demnach auch das Ziel verfolgt, diesem besonderen städtebaulichen Grund
Rechnung zu tragen.
Mit dieser getroffenen Festsetzung werden die Grundzüge des festgesetzten Kerngebietes nicht
berührt, da dies nicht nur auf das eigentliche Plangebiet, sondern auch auf die gesamte Umge-
bung des Geltungsbereiches angewandt werden kann. Der angrenzende Bebauungsplan Nr.
74393/02 setzt für die Bereiche südöstlich und nördlich des Plangebietes sowie auch für die Berei-
che zwischen der Hauptstraße und dem Rhein (westlich des Plangebietes) Kerngebiete fest. Dar-
über hinaus erfolgt in diesem Bebauungsplan die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche für die
Verwaltung und Bildung. Diese festgesetzte Nutzung stellt ebenfalls eine Kerngebietstypische Nut-
zung dar. Die dort festsetzte Nutzung ist durch das vorhandene Rathaus (Stadtverwaltung, Be-
zirksjugendamt, Bürgeramt, Stadtteilbibliothek etc.) umgesetzt. Seit dem Jahre 2003 besteht direkt
östlich angrenzend an das Plangebiet auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Josefstraße
das City Center Porz. Somit befinden sich mit dem Bezirksrathaus und dem City Center Porz in
unmittelbarer Lage zwei vorherrschende innenstadtrelevante Nutzungen, welche den Gebietscha-
rakter des Zentrums von Porz prägen. Die St.-Josef Kirche innerhalb des hier zu betrachtenden
Bebauungsplanes stellt ebenso eine kerngebietstypische Nutzung dar. Die Festsetzung der Art der
Nutzung MK (Kerngebiet) im Rahmen des hier zu betrachtenden Bebauungsplanes mit seinen in-
nenstadttypischen Nutzungen, insbesondere im Erdgeschoss (Einzelhandel, Gastronomie, Dienst-
leistungen etc.), führt zu einer Stärkung des übergeordneten Gebietscharakters, der im Flächen-
nutzungsplan ebenfalls als Kerngebiet vorgegeben ist. Durch die Möglichkeit der Schaffung von
Wohnnutzungen ab dem 1. Obergeschoss ist bei einer Gesamtbetrachtung des Bezirkszentrums
der Gebietscharakter gewahrt, da der hier betrachtete Geltungsbereich einen Teil des gesamten
Zentrums darstellt. Insbesondere in der prägenden Erdgeschossebene ist Wohnen in dem hier zu
betrachtenden Geltungsbereich unzulässig. Innerhalb des Bezirkszentrums Porz erfolgt somit eine
Stärkung der Wohnfunktion durch zusätzlichen Wohnraum, um der steigenden Nachfrage bei einer
zunehmend angespannteren Wohnungsmarktsituation nachzukommen. Die Bebauung fügt sich in
die ortstypische Struktur ein und setzt die Anforderungen an eine geordnete städtebauliche Ent-
wicklung um. Gleichwohl wird die vorgenannte Nutzungsart angeführt, um dringend benötigten
Raum für Einzelhandel sowie innenstadttypische gesellschaftsrelevante Nutzungen zur Wiederbe-
lebung der Ortsmitte zu schaffen und langfristig zu sichern.
6.2. Fläche für den Gemeinbedarf
Die St. Josef Kirche wird bestandssichernd als Fläche für Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Kir-
che und kirchlichen Zwecken dienenden Gebäude und Einrichtungen festgesetzt und als Denkmal
gesichert. Dabei sieht die Ausdehnung der Gemeinbedarfsfläche auch die Möglichkeit vor, im
Nordosten dieser Fläche eine II-geschossige Bebauung entsprechend der ursprünglichen Bausub-
stanz eine Sakristei zu errichten, welche im Zuge der Niederlegung des Dechant-Scheben-Hauses
notwendig wird. Die weiteren kirchlichen bzw. kirchengemeindlichen Nutzungen, die heute Raum
im Dechant-Scheben-Haus haben, sollen künftig im Gebäude Platz finden, welches im MK3 errich-
tet wird. Ebenso besteht die Möglichkeit durch die gewählte Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche,
im Bereich der Bahnhofstraße Stellplätze für die Kirchennutzung vorzusehen. Der erforderliche
Stellplatznachweis kann somit auf dem Baugrundstück geführt werden. Zur Sicherung dieser Stell-
plätze wird der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 74391/03 in einer Breite von ca. 2,5 m überplant.
Größtenteils erfolgt für den Überlagerungsbereich jedoch die Festsetzung einer öffentlichen Ver-
kehrsfläche.
6.3. Maß der baulichen Nutzung
6.3.1. Grundflächenzahl (GRZ)
Für die Kerngebiete wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 1,0 festgesetzt. Die Festsetzung orien-
tiert sich somit an den Obergrenzen des § 17 BauNVO (Baunutzungsverordnung). Die festgesetzte
GRZ ist darüber hinaus städtebauliches Ziel, da sie sich in das vorhandene Ortsbild einfügt und
darüber hinaus ermöglicht, den erforderlichen Stellplatznachweis auf dem Baugrundstück in Tief-
garagen zu führen, flächensparend zu bauen und die bestehende Erschließungssituation effizient
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zu nutzen. Im Vergleich zu dem Versiegelungsgrad der Bestandssituation ist keine erhebliche Ab-
weichung festzustellen. Die umgebende Bebauung weist diese Vorprägung ebenfalls auf, wie z.B.
das Gebäude nördlich der Wilhelmstraße.
Auch durch die Zulässigkeit von Wohnen ab dem 1. Obergeschoss besteht durch die festgesetzte
GRZ keine Beeinträchtigung der gesunden Wohnverhältnisse, da die Kerngebiete ausschließlich
die eigentlichen Baukörper umfassen und die Freiflächen nicht beinhalten. Diese werden als Ver-
kehrsfläche besonderer Zweckbestimmung "Fußgängerzone" festgesetzt. Somit ist auch sicherge-
stellt, dass in diesen Bereichen keine Fahrverkehre entstehen, welche die gesunden Wohnverhält-
nisse beeinträchtigen könnten. Darüber hinaus bestehen im direkten Umfeld des Gebietes mit dem
Rheinufer umfangreiche Erholungsmöglichkeiten für die zukünftigen Bewohner. Auch im Bestand
ist das Plangebiet nahezu vollständig versiegelt, so dass sich für die ansässigen Bewohnerinnen
und Bewohner diesbezüglich keine Änderungen ergeben.
6.3.2. Geschossflächenzahl (GFZ)
Für die Kerngebiete wird eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 3,7 festgesetzt. Somit werden die
Obergrenzen des § 17 BauNVO (3,0) gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO überschritten. Die Überschrei-
tung der GFZ ist zur Umsetzung des Ergebnisses der Machbarkeitsstudie zur Revitalisierung der
Innenstadt von Köln-Porz notwendig. Mittels dieser Festsetzung soll eine große Ausnutzbarkeit der
Flächen gewährt werden, um der Entwicklung der Porzer Innenstadt neue Impulse durch insbe-
sondere Einzelhandelsbetriebe, Gastronomie, Dienstleitungen, kirchliche sowie soziale Nutzungen
und Wohnen zu ermöglichen. Des Weiteren ist festzustellen, dass sich die überbaubaren Grund-
stücksgrenzen sowie die Abgrenzung der Kerngebiete an den Gebäuden der Machbarkeitsstudie
orientieren. Die angrenzenden Flächen werden den öffentlichen Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung zugeschlagen und können so nicht als Berechnungsgrundlage herangezogen
werden. Bei einem Heranziehen dieser Flächen ergäbe sich je nach Zuschnitt eine GFZ von deut-
lich unter 3,0. Ziel ist es, ein langfristig flexibles und tragfähiges Raumangebot für die zulässigen
Nutzungen zu schaffen und gleichzeitig ein öffentliches Wegenetz zu sichern, welches alle Bauge-
biete umschließt und die Bildung von Abseiten verhindert.
Der das Plangebiet umgebende Bebauungsplan Nr. 74393/02 (66 A) setzt für die überwiegenden
Teilbereiche eine GFZ von 3,0 fest und sieht demnach ebenfalls eine intensive Ausnutzung vor.
Für den Bereich der Hertie-Immobilie sah der Teilbereich des Bebauungsplans vor seiner Aufhe-
bung sogar eine GFZ von 4,0 vor.
Für die an die Kerngebiete MK1 bis MK3 angrenzenden Bereiche wird eine öffentliche Verkehrs-
fläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Fußgängerzone“ festgesetzt. Mit Ausnahme der
Liefer- und Rettungsverkehre entstehen somit in diesem Bereich keine oberirdischen motorisierten
Fahrverkehre, welche die gesunden Wohnverhältnisse beeinträchtigen könnten. Darüber hinaus
bestehen im direkten Umfeld des Gebietes mit dem Rheinufer umfangreiche Erholungsmöglichkei-
ten für die zukünftigen Bewohner. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass trotz der
Überschreitung der Obergrenzen des § 17 BauNVO die gesunden Wohnverhältnisse gewahrt blei-
ben.
6.3.3. Zahl der Vollgeschosse und Gebäudehöhen
Auf der Grundlage des von der Stadt Köln beschlossenen städtebaulichen Konzeptes als Ergebnis
der Machbarkeitsstudie wird das Maß der baulichen Nutzung durch eine maximale Traufhöhe (ma-
ximal 66,45 m über NHN, dies entspricht ca. 14,65 m über dem Gelände) sowie zudem durch die
Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse bestimmt (maximal IV bzw. V Vollgeschosse). Dabei
ergibt sich die Notwendigkeit der Festsetzung von V-Vollgeschossen in den zum Friedrich-Ebert-
Platz gelegenen Eckbereichen aufgrund des höheren Neigungsgrades der Dachform. Mit diesem
Dach stellt das obere Geschoss ein weiteres Vollgeschoss dar. Im Zusammenhang mit der im
Plangebiet festgesetzten Dachform mit den entsprechenden Dachneigungen ergibt sich eine zu-
lässige geringe Erhöhung der Firsthöhen zur Platzmitte des Friedrich-Ebert-Platzes. Ziel ist es, den
Berührungspunkt der drei Gebäude als Schnittmenge städtebaulich zu betonen.
Die Festsetzungen von IV- bzw. V-Vollgeschossen sowie der Gebäudehöhen orientieren sich an
der Umgebung des Plangebietes. So weisen die Gebäude in der Wilhelmstraße überwiegend eine
drei-, die Gebäude im Bereich zur Brücke über die Hauptstraße eine vier- bis sechsgeschossige
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Bebauung auf. Die gleiche Anzahl von Geschossen (III – VI) weisen überwiegend auch die Ge-
bäude westlich der Hauptstraße, südlich der Bahnhofstraße sowie östlich der Josefstraße auf.
Für einen kleinen Teilbereich des südwestlichen MK3 erfolgt die Festsetzung, dass hier maximal
III-Vollgeschosse zulässig sind. Entsprechend wird auch die zulässige Traufhöhe um 3,0 m redu-
ziert. Mit dieser geringeren Anzahl der zulässigen Vollgeschosse bzw. der Traufhöhe wird auf die
angrenzende eingeschossige Bestandsbebauung sowie der direkt angrenzenden St.-Josef Kirche
Rechnung getragen. Die zulässige Bebauung bildet somit eine angemessene Entwicklungsmög-
lichkeit für diesen Teilbereich unter Berücksichtigung der vorhandenen Umgebung.
Generell dienen die Festsetzungen der maximalen Gebäudehöhen sowie der Zahl der Vollge-
schosse der Einordnung des Vorhabens in die Umgebung sowie der Umsetzung einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung.
6.3.4. Berechnung der Geschossfläche
Der Entwurf der Machbarkeitsstudie sieht westlich und nördlich des Baufeldes MK1 s owie nordöst-
lich der Gemeinbedarfsfläche eine Fläche vor, in der Nebenanlagen wie Technikräume, Lufträume,
Andienungszonen und Sanitärräume etc. unterhalb der Geländeoberfläche, welche als öffentliche
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt w ird, vorgesehen sind. Diese Flächen
sind unmittelbar dem Baufeld MK1 bzw. der Kirche zugeordnet, weisen aber keine städtebauliche
Wirksamkeit auf, da sie unterhalb der geplanten Treppen - bzw. Rampenanlage zur Brücke bzw.
unterhalb der Geländeoberfläche lie gen. Da diese Flächen jedoch außerhalb des festgesetzten
Kerngebiets bzw. der Gemeinbedarfsfläche liegen, erfolgt gemäß § 20 Abs. 3 BauNVO die Fes t-
setzung, dass die Flächen der Nebenanlagen, welche innerhalb des in der Planzeichnung mit
"Fläche für Nebenan lagen" gekennzeichneten Bereichs errichtet werden, bei der Berechnung der
Geschossfläche nicht mitzurechnen sind. Diese Flächen ergeben sich aus der bestehenden Stru k-
tur der unterbauten Fläche des Friedrich-Ebert-Platzes.
6.4. Bauweise
In den Kerngebieten erfolgt die Festsetzung der geschlossenen Bauweise. Hiermit soll ein einheit-
licher und klar ablesbarer Straßenzug im Bereich des Friedrich-Ebert-Platzes entstehen. Städte-
bauliches Ziel ist es, die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten. In der umgebenden
Struktur ist die geschlossene Bauweise gemäß Bebauungsplan Nr. 74393/02 (66 A) –Arbeitstitel:
Umgebung Friedrich-Ebert-Platz in Köln-Porz– vorherrschend und als ortsbildprägend zu definie-
ren. Die drei neuen Gebäude auf dem Friedrich-Ebert-Platz sollen sich gemäß der Machbarkeits-
studie an die Umgebung anpassen und einfügen. Die Gemeinbedarfsfläche bleibt als Bestandssi-
cherungsmaßnahme von dieser Regelung unberührt.
6.5. Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind in den Kerngebieten durch die Festsetzung von Bau-
grenzen definiert. In der Gestalt der Baugrenzen spiegelt sich die Gebäudeanordnung des städte-
baulichen Entwurfes wider. Im südlichen Bereich des MK3, welcher nicht Teil des eigentlichen
Entwicklungskonzepts des Friedich-Ebert-Platzes ist, wird ein größtmöglicher Gestaltungsspiel-
raum gewährt, welcher insbesondere der Sicherung des sogenannten Schlauchhauses dient und
hier auch neue Entwicklungsmöglichkeiten schafft. Für die direkt an das Schlauchhaus angren-
zenden Flächen erfolgt ebenfalls die erstmalige Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflä-
chen. Der aufgehobene Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 74393/02 (66 A) sah hier die Festset-
zung einer privaten Grünfläche vor. Im Bestand ist hier jedoch bereits eine Bebauung mit einem
versiegelten Hinterhof (zum Teil als Stellplatz genutzt) vorhanden. In diesem Bereich soll pla-
nungsrechtlich ein angemessener Übergang zwischen der neuen und der bestehenden Bebauung
gesichert werden. Das von dieser Planung betroffene Grundstück erfährt somit eine Aufwertung
hinsichtlich der baulichen Ausnutzbarkeit. Der Bereich der denkmalgeschützten St. Josef Kirche
wird als Gesamtanlage gesichert. Für den Ersatzbau einer Sakristei erfolgt die Ergänzung einer
überbaubaren Grundstücksfläche durch Baugrenzen im nördlichen Bereich.
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6.6. Erschließung
6.6.1. Äußere Erschließung
Die Erschließung der drei Baugebiete erfolgt über drei neue Tiefgaragen, welche über das beste-
hende Rampenbauwerk sowie dem damit in Verbindung stehenden Verteilerbauwerk unterhalb der
Fußgängerzone angedient werden. Die Zufahrt bleibt unverändert über die Hauptstraße und gilt
somit als gesichert. Zur besseren Erreichbarkeit der Tiefgarage ist vorgesehen, die bestehende
Trenninsel an der Hauptstraße im Bereich der Tiefgarageneinfahrt zurückzubauen. Dafür soll die
Einrichtung eines Linksabbiegestreifens zur Einfahrt in das Plangebiet aus nördlicher Richtung der
Hauptstraße vorgenommen werden. Zu beachten ist, dass eine direkte Tiefgaragenausfahrt in
Richtung Süden über die Hauptstraße aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht möglich ist. Neue
Erschließungsstraßen sind für die Entwicklung des Plangebietes nicht erforderlich. Die Bahnhof-
straße, welche im Bereich des Plangebiets als Fußgängerzone ausgebaut ist, wird planungsrecht-
lich als öffentliche Verkehrsfläche gesichert. Zukünftig werden in diesem Bereich auch motorisierte
Verkehre zu den Stellplätzen der Kirche zulässig sein, sodass es sich bei der Bahnhofsstraße nicht
mehr um eine reine Fußgängerzone handelt. Die Verkehre werden dabei jedoch äußerst gering
sein.
Die oberirdischen Flächen werden als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
"Fußgängerzone" festgesetzt. Eine fußläufige Erreichbarkeit der geplanten Gebäude ist somit auch
oberirdisch gegeben. Die Fußgängerzone wird barrierefrei und behindertengerecht ausgebaut. Die
bereits niedergelegte Hertie-Immobilie, das Dechant-Scheben-Haus, die bereits niedergelegten
Aufbauten des früheren Reisezentrums (Bestandspavillon) sowie die Pavillons auf der Brücke über
die Hauptstraße werden durch die öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung bzw.
teilweise auch durch die Festsetzung von Kerngebieten überplant und genießen zukünftig nur noch
Bestandsschutz.
Die Pavillons im Bereich der Brücke liegen nur teilweise innerhalb des Geltungsbereiches des Be-
bauungsplanentwurfes. Die nördlich und südlich angrenzenden Flächen liegen innerhalb des Gel-
tungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 74393/02. Dieser setzt für die Bereiche eine öffentliche
Verkehrsfläche fest, so dass die Pavillons in diesem Bereich lediglich für die Nutzung einen passi-
ven Bestandsschutz genießen. Ziel ist es, die Fußwegeverbindung über die Brücke zum Rhein
langfristig freizustellen und zu qualifizieren. Für die Gewerbetreibenden besteht im Bezirkszentrum
Porz ein ausreichendes Angebot an alternativen Standortmöglichkeiten, insbesondere südlich der
Karlstraße.
Zur Verdeutlichung der Verkehrsflächen im Bereich der Brücke bzw. der Hauptstraße erfolgt eine
Festsetzung für unterschiedliche Ebenen. Bis zu einer Höhe von 53,0 m ü NHN sieht die Festset-
zung eine öffentliche Verkehrsfläche vor. Die Hauptstraße wird hiermit in ihrem Bestand gesichert.
Bei einer bestehenden Straßenhöhe zwischen 48,6 m ü NHN – 48,9 m ü NHN im Bereich der Brü-
cke und 51,6 m ü NHN im südlichen bzw. nördlichen Bereich ist somit sichergestellt, dass im Be-
reich der öffentlichen Verkehrsfläche eine ausreichende Höhe für LKW planungsrechtlich gesichert
wird. Ab einer Höhe größer gleich 53,0 m ü NHN gilt ausschließlich für den überlagerten Bereich
die Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung "Fußgängerzone".
Planungsrechtlich soll damit gesichert werden, dass die heutige Brücke auch zukünftig nur den
Fußgängern zugänglich ist.
Generell liegt die oberirdische Erschließungsebene des Platzes bei einer Geländehöhe von 51,8 m
ü NHN. Ein entsprechender Hinweis ist in die Planzeichnung aufgenommen. Die geplante Höhe
entspricht der bestehenden Geländehöhe. Diese Höhe ist, da sie nur einen Hinweis darstellt, nicht
als Festsetzung für den gesamten Bereich zu verstehen. Der Hinweis gibt Hilfestellung die geplan-
te Höhe zu verdeutlichen. Zur Brücke über die Hauptstraße, welche auf einer Höhe von circa 54,8
m ü NHN liegt, muss somit vom zentralen Bereich des Plangebiets eine Höhe von ungefähr 3,0 m
überwunden werden. Die Anbindung erfolgt über eine gestreckte ca. 40 m lange barrierefreie
Rampenanlage. Von dieser Rampenanlage aus erschließen unterschiedliche Ebenen die Zugänge
zu den Bestandsgebäuden Friedrich-Ebert-Platz 12, 14 einschließlich Wilhelmstraße 3, 7. Das Kir-
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chenumfeld liegt im Süden bei einer Höhe von ca. 52,7 m ü NHN, so dass auch hier ein geringer
Höhenunterschied besteht.
Die Hauptstraße, als Erschließungsstraße für die Tiefgaragen, liegt westlich des Plangebiets. In
Höhe der Bahnhofstraße liegt diese bei ca. 51,6 m ü NHN. Von dort fällt die Straße bis auf eine
Höhe von 48,6 m ü NHN unterhalb der Brücke, bevor die Straße in Richtung Norden wieder auf
das Ausgangsniveau ansteigt. Unterhalb der Brücke erfolgt die Erschließung des Plangebiets über
das vorhandene Verteilerbauwerk der Tiefgarage. Hier fällt die Höhe des Verteilerbauwerks zuerst
noch um circa 2,5 m ab, so dass zuerst die untere Tiefgaragenebene erschlossen wird.
6.6.2. Ruhender Verkehr
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze nur in Tiefgaragen sowie in den Flächen für Stellplät-
ze der Kirche (St Kirche) zulässig. Städtebauliches Ziel ist, die oberirdischen Bereiche der Fuß-
gängerzone frei von Autoverkehren zu halten. Ausgenommen hiervon sind die Bereiche südlich
der Kirche, welche unmittelbar über die Bahnhofstraße erschlossen werden. Hier sind ebenerdige
Stellplätze für die Kirche zulässig. Die heutige Stellplatznutzung nördlich des Kirchenbauwerks
steht der zukünftigen Marktplatznutzung entgegen, sodass eine Verlagerung aus Gründen der
Verkehrssicherheit an die Südflanke des Kirchengrundstücks erforderlich ist. Die heutige Fußgän-
gerzone der Bahnhofstraße soll in den notwendigen Bereichen zukünftig beschränkt für die Kir-
chennutzer befahrbar sein.
Darüber hinaus erfolgt die Festsetzung, dass Tiefgaragen nur innerhalb der überbaubaren Grund-
stücksfläche sowie innerhalb der in der Planzeichnung gekennzeichneten Fläche für Tiefgaragen
zulässig sind. Oberirdische Zufahrten zur Tiefgarage sind von dieser Festsetzung nicht betroffen.
Die Abgrenzung der Tiefgarage unterhalb der öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbe-
stimmung "Fußgängerzone" orientiert sich an den neu geplanten Tiefgaragen. Diese werden somit
planungsrechtlich gesichert. Die Ausweisung der Tiefgarage betrifft nicht die Bereiche um die St.
Josef Kirche sowie die Bereiche der Wilhelmstraße.
Innerhalb der Tiefgaragen (TGa) sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Lagerflä-
chen, Abstellräume, Technik- und Nebenräume, Abstellplätze für Fahrräder sowie Andienungsflä-
chen für Einzelhandelsbetriebe gemäß § 51 BauO NW bis zu einer maximalen Fläche von 20 %
der jeweiligen Tiefgaragenfläche zulässig.
6.6.3. Bereich ohne Ein- und Ausfahrt / Zufahrtsbereich
Im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche der Hauptstraße erfolgt für den Höhenbereich ≤
53,0 m ü NHN die Festsetzung eines Zufahrtsbereiches bzw. eines Bereiches ohne Ein- und Aus-
fahrt. Die Ein- bzw. Ausfahrt der Tiefgarage liegt dabei auf einer Höhe von ca. 48,6 m ü NHN. Die
Festsetzung erfolgt zur Sicherung der bestehenden Lage der Tiefgaragenein- und -ausfahrt. Dar-
über hinaus wird mit der Festsetzung des Zufahrtsbereiches zur Tiefgarage, die auftretende Lärm-
belästigung auf die Tiefgaragenein- und -ausfahrten beschränkt.
6.6.4. Verkehrsuntersuchung
Durch das geplante Vorhaben werden sich die Verkehrsmengen und -ströme im Umfeld der Pla-
nung ändern. Aus diesem Grund wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eine Verkehrs-
untersuchung durch das Gutachterbüro brenner BERNARD ingenieure durchgeführt. Auf Grundla-
ge von Angaben der Investorin wurde das zu erwartende Verkehrsaufkommen des Plangebiets
abgeschätzt und die Auswirkungen auf das bestehende Verkehrsnetz untersucht.
Untersuchte Bestands- bzw. Prognosefälle
Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung wurden folgende Bestands- bzw. Prognosefälle untersucht:
- Bestandsfall (2016)
Beim Bestandsfall 2016 wurden die real existierenden Verkehrsmengen im Jahr 2016
durch Verkehrszählungen angesetzt. Da im Jahre 2016 der ehemalige Hertie bereits nicht
mehr in Nutzung war, beinhaltet der Bestandsfall 2016 demnach keine Verkehre der ehe-
maligen Hertie-Nutzung.
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- Prognose-Nullfall (2026)
Bei dem Prognose-Nullfall dient der Bestandsfall 2016 als Grundlage. Hinzu kommen die
sonstigen städtebaulichen Entwicklungen im Umfeld des Plangebietes, welche in diesem
Prognosefall als verkehrsaktiv gewertet werden. Bei den sonstigen städtebaulichen Ent-
wicklungen handelt es sich um folgende Bereiche:
Josefstraße (103)
Hertzstraße (336)
Danziger Straße (536)
Fuchskaule (838)
Hohenstaufenstraße (319)
Hohe Straße (64)
Frankenstraße (144)
Gotenstraße (226)
Am Hochkreuz (113)
Am Krausbaum (375)
Glashüttenstraße (523)
Mühlenstraße (144)
Friedensstraße (1.220)
Kölner Straße (409)
Revenstraße (1.000)
Leidenhausener Straße (723)
Nachtigallenstraße (903)
Wielermaar (842)
Poststraße (326)
Mühlenweg (122)
Schubertstraße (2.006)
GE Kaiserstraße (757)
GE S-Bahnhof Wahn (519)
Lebensmittel Discounter Heidestraße (722)
Krankenhauserweiterung Porz 1. BA (910)
GE Antoniusstraße (1.508)
Krankenhauserweiterung Porz 2. BA (1.749)
GE Wilhelm-Ruppert-Straße (1.574)
Insgesamt wurde im Prognose-Nullfall somit ein zusätzlicher Tagesverkehr [Kfz/24h] von
19.012 Kfz angesetzt, die anteilig auf die zu betrachtenden Streckenabschnitte umgelegt
wurden.
Für das Plangebiet selbst wurden im Prognose-Nullfall keinerlei neuen Verkehre angesetzt.
Ziel der Stadt Köln ist es, bei der Betrachtung der verkehrlichen Auswirkungen der Planung
einen konservativen Ansatz zu verfolgen, um diese konsequent darzustellen. Dennoch
muss bewusst sein, dass gemäß § 34 BauGB im Plangebiet ohne die Aufstellung eines
Bebauungsplans eine vergleichbare Nutzung zum Hertie (Kaufhausnutzung) und daraus
folgend weitere Aufsiedlungen (Wohnungen bzw. Einzelhandelsnutzungen) zulässig wären.
Der Prognose-Nullfall stellt demnach eine Worst-Case Betrachtung im Vergleich zu den
Planfällen dar, da die Verkehre hier bewusst niedrig gehalten worden sind, obwohl pla-
nungsrechtlich weitere Nutzungen im Plangebiet auch ohne einen Bebauungsplan zulässig
wären.
- Prognose-Planfall 1 (2026)
Die Grundlage des Planfalls bildet der Prognose-Nullfall. Neben den sonstigen städtebauli-
chen Entwicklungen sind auch die Neuverkehre aus dem hier zu betrachtenden Plangebiet
aktiv. Ebenso ist ein Ansatz einer räumlichen Verkehrsverteilung für die Neuverkehre auf
Basis der Nutzungen und bestehenden Verkehrsverteilungsmuster der umliegenden Bezir-
ke berücksichtigt.
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- Prognose-Planfall 2 (2026)
Bei dem Prognose-Planfall 2 wird zusätzlich zum Prognose-Planfall 1 berücksichtigt, dass
der Umbau der Hauptstraße an folgenden Knotenpunkten und Streckenabschnitten ver-
kehrsaktiv ist: Hauptstraße / Karlstraße umgebaut zum Kreisverkehr (Variante 1) bzw. be-
stehende Lichtsignalanlage (Variante 2); zusätzlicher Linksabbieger aus nördlicher Rich-
tung in die Tiefgarage des Plangebiets an der Unterführung.
Insgesamt ergeben sich für die Querschnittsbelastungen folgende werktäglichen Tagesverkehre:
Nr. Streckenabschnitt [KFZ/24h]
Bestandfall Nullfall Planfall 1 Planfall 2
1 Hauptstraße
(südlich Poststraße)
19.600 20.600 20.800 20.700
2 Poststraße
(südlich Hauptstraße)
3.800 4.000 4.300 4.000
3 Hauptstraße
(südlich Zufahrt Plangebiet)
19.900 20.700 22.000 20.900
4 Hauptstraße
(nördlich Zufahrt Plangebiet)
19.900 20.800 22.200 23.000
5 Hauptstraße
(nördlich Steinstraße)
15.100 15.300 15.700 15.600
6 Steinstraße
(nördlich Hauptstraße)
8.900 8.900 9.200 9.400
7 Steinstraße
(nördlich Deutzer Weg)
14.900 16.200 16.600 16.600
8 Bergerstraße
(westlich Josefstraße)
12.500 14.000 14.200 14.200
9 Karlstraße
(westlich Hauptstraße)
4.500 5.000 5.600 5.900
10 Bahnhofstraße
(westlich Mühlenstraße)
5.700 6.100 7.000 6.200
11 Frankfurter Straße
(südlich Kennedystraße)
20.900 22.700 23.000 23.100
Quelle: Verkehrsgutachten zur „Revitalisierung der Innenstadt Köln-Porz“, brenner BERNARD
ingenieure, 25.04.2017, Tabelle 5
Ergebnis der Verkehrsuntersuchung – Verkehrsmengen
Bei Umsetzung der Planung des hier zu betrachtenden Bebauungsplanes sind zusätzliche ca.
2.700 Kfz-Fahrten je Werktag zu erwarten (als Summe aus Quell- und Zielverkehr).
Bis 2009 war auf dem Plangebiet eine Filiale der ehem. Kaufhauskette Hertie ansässig und ver-
kehrsaktiv. Wie vorstehend dargestellt, wurden diese Verkehre beim Prognose-Nullfall nicht be-
rücksichtigt, um hier die Auswirkungen des Vorhabens konservativ darzustellen. Zulässige Ent-
wicklungen gemäß § 34 BauGB wurden somit nicht berücksichtigt. Um trotzdem eine Vergleich-
barkeit ableiten zu können, wurde im Rahmen des Verkehrsgutachtens auch das Verkehrsauf-
kommen der damaligen Nutzung abgeschätzt. Dies lag bei ca. 2.730 Kfz/24h in einer Spanne zwi-
schen ca. 1.300 und 4.200 Kfz-Fahrten je Werktag (als Summe aus Quell- und Zielverkehr). Die
neugeplante Nutzung entspricht hinsichtlich der von ihr begründeten zusätzlichen Kfz-
Fahrten/Werktag der bisherigen – zwischenzeitlich seit einiger Zeit ruhenden – Nutzung und liegt
in der Mitte der angegebenen Spanne.
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Ergebnis der Verkehrsuntersuchung – Auswirkungen auf das bestehende Verkehrsnetz
Gemäß der Verkehrsuntersuchung stellen sich im Bestandsfall im Umfeld des Plangebiets die
Hauptstraße und im weiteren Umfeld die Frankfurter Straße als meistbelastete Netzelemente dar.
Im untersuchten Prognose-Nullfall sind die sonstigen städtebaulichen Entwicklungen (siehe vor-
stehende Ausführungen zum Prognose-Nullfall) verkehrsaktiv. Dabei wird das umliegende Ver-
kehrsnetz nahezu an allen betrachteten Querschnitten (Hauptstraße südlich Poststraße, Poststra-
ße südlich Hauptstraße, Hauptstraße südlich bzw. nördlich Zufahrt Plangebiet, Hauptstraße nörd-
lich Steinstraße, Steinstraße nördlich Hauptstraße bzw. nördlich Deutzer Weg, Bergerstraße west-
lich Josefstraße, Karlstraße westlich Hauptstraße, Bahnhofstraße westlich Mühlenstraße und
Frankfurter Straße südlich Kennedystraße) mehrbelastet. Die maximale Zunahme liegt im Bereich
der Frankfurter Straße mit etwa 1.800 Kfz/24h sowie an der Steinstraße mit ca. 1.300 Kfz/24 h vor.
Im nahen Umfeld des Plangebietes erhöht sich die Verkehrsbelastung im Durchschnitt um etwa
600 KfZ/24h an den Querschnitten der Hauptstraße, Karlstraße und Bahnhofsstraße.
Im Prognose-Planfall 1 ist neben den sonstigen städtebaulichen Entwicklungen auch das Plange-
biet am Friedrich-Ebert-Platz verkehrsaktiv. Vor allem an der Hauptstraße steigt die prognostizierte
Verkehrsmenge an, da diese als einzige direkte Zu- und Abfahrt dient. Durch die einseitige Anbin-
dung der Tiefgarage (rechts rein, rechts raus) verläuft der Hauptteil des Quellverkehrs über die
Karlstraße und der Hauptteil des Zielverkehrs über die Bahnhofstraße.
Des Weiteren wurde im Rahmen der Verkehrsuntersuchung ein Prognose-Planfall 2 in zwei Vari-
anten untersucht. Gemeinsam ist diesen Varianten zum Prognose-Planfall 2, dass die Tiefgara-
geneinfahrt zum Plangebiet mit einem Linkseinbieger aus Richtung Norden ergänzt worden ist, da
sich gezeigt hat, dass sich hierdurch unnötige Umfahrten um das Plangebiet vermeiden lassen.
Die Variante 1 untersucht dabei am Knotenpunkt Hauptstraße / Karlstraße die neue Errichtung
eines Kreisverkehrsplatzes, die Variante 2 untersucht hier die bestehende Lichtsignalanlage. In der
Analyse der Reisezeiten hat sich deutlich gezeigt, dass ein Kreisverkehrsplatz inmitten eines Stre-
ckenzuges von koordinierten Signalanlagen zu einem schlechteren Ergebnis führt als ein durchge-
hend signalisierter Streckenzug. Außerdem sind an einem Kreisverkehrsplatz die Wartezeiten nicht
steuerbar, weil sie vom Eintreffzeitpunkt der Verkehrsteilnehmer abhängt. So können z. B. wenige
Fußgänger in der Zufahrt zum Kreisverkehrsplatz oder in der Ausfahrt aufgrund ihrer Bevorrechti-
gung Fahrzeugpulks in der Lastrichtung aufhalten. Die Variante 1 mit der Errichtung eines Kreis-
verkehrsplatzes am Knotenpunkt Hauptstraße / Karlstraße wird demnach im Verkehrsgutachten
nicht weiterverfolgt.
Im Prognose-Planfall 2, Variante 2 wird im Vergleich zum Prognose-Planfall 2, Variante 1 demnach
der geplante Umbau der Hauptstraße mit der Einrichtung eines Linksabbiegestreifens zur Einfahrt
in das Plangebiet aus nördlicher Richtung hinzugefügt, nicht jedoch der Kreisverkehrsplatz am
Knotenpunkt Hauptstraße / Karlstraße. Dies hat u. a. zur Folge, dass jeglicher Neuverkehr aus
Osten und Norden nun über die nördliche Hauptstraße bzw. die Karlstraße abgewickelt wird (hin-
zugefügter Linkseinbieger in die Tiefgarage aus Norden). Aufgrund der aus verkehrsplanerischer
Sicht besseren Erschließungsvariante des Prognose-Planfall 2, Variante 2 und der beabsichtigten
Umsetzung der Maßnahme durch die Stadt, wurde diese Variante im Verkehrsgutachten als Plan-
fall weiterverfolgt. Die Verkehrssteigerungen im Untersuchungsgebiet sind im Weiteren (mit Aus-
nahme der Hauptstraße unmittelbar am Plangebiet) auf die Umsetzung der Entwicklungen aus
dem Prognose-Nullfall zurück zu führen.
Für die Knotenpunkte Hauptstraße/Steinstraße, Hauptstraße/Bergerstraße, Hauptstra-
ße/Karlstraße, Hauptstraße/Plangebiet, Hauptstraße/Bahnhofstraße, Hauptstraße/Ernst-
Mühlendyck-Straße, Hauptstraße/Mühlenstraße/Poststraße, Karlstraße/Josefstraße/Philipp-Reis-
Straße sowie Philipp-Reis-Straße/Bergerstraße erfolgte eine Schwachstellenanalyse mittels einer
Mikrosimulation. Die sich bei der Schwachstellenanalyse ergebenden Qualitätsstufen orientieren
sich am Schulnotensystem und sind von A bis F gekennzeichnet (A: beste Qualität, F: schlechteste
Qualität). Dabei gelten die Qualitätsstufen A bis D als ausreichende Verkehrsqualität. Bei der Qua-
litätsstufe E sind die Wartezeiten für die jeweils betroffenen Verkehrsteilnehmer lang (mittlere War-
tezeit für Kfz-Verkehre > 70 Sekunden). Auf dem betrachteten Fahrstreifen tritt im Kfz-Verkehr am
Ende der Freigabezeit in den meisten Umläufen ein Rückstau auf.
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Bei der Qualitätsstufe F sind die Wartezeiten für die jeweils betroffenen Verkehrsteilnehmer sehr
lang (QSV F ist erreicht, wenn die nachgefragte Verkehrsstärke über der Kapazität liegt). Auf dem
betrachteten Fahrstreifen wird die Kapazität im Kfz-Verkehr überschritten. Der Rückstau wächst
stetig. Die Kraftfahrzeuge müssen bis zur Weiterfahrt mehrfach vorrücken.
Die Untersuchung zeigt, dass zur Abwicklung der Verkehre im Prognose-Planfall 2, Variante 2
Maßnahmen (Anpassung der Signalisierung an die Prognosebelastungen sowie eine Verlegung
einer Fußgängerfurt im Bereich des Knotenpunktes Hauptstraße/Karlstraße) erforderlich werden,
um die zukünftigen Verkehr im Planumfeld verträglich abwickeln zu können.
Mit diesen Maßnahmen ergibt sich für die Morgenspitze, dass trotz der zusätzlichen Belastung aus
den berücksichtigten städtebaulichen Aufsiedlungen eine Verbesserung gegenüber dem Bestand
um ca. 4,0 km/h (von ca. 20,6 km/h auf 24,7 km/h) für die Lastrichtung von Süden nach Norden
erreicht werden kann. Für die Lastrichtung von Norden nach Süden ergibt sich eine Verschlechte-
rung um ca. 1,0 km/h (von ca. 33,3 km/h auf 32,4 km/h). Auch wenn ein einzelner Strom an der
Poststraße (Geradeausfahrer aus Poststr. Ost) noch mit Verkehrsqualität E bewertet wird (alle an-
deren Verkehrsqualitäten liegen an den anderen Knotenpunkten zwischen A und D), werden die
Maßnahmen seitens des Gutachters als zielführend für den Planfall bewertet.
Ebenfalls unter Berücksichtigung der oben genannten Maßnahmen ergibt sich für die Abendspitze,
dass in der Lastrichtung von Norden nach Süden trotz zusätzlicher Belastung aus den berücksich-
tigten städtebaulichen Aufsiedlungen eine etwa vergleichbare Situation im Vergleich zum Bestand
auftritt (von 21,0 km/h im Bestand auf ca. 20,8 km/h im Planfall). Auch in Fahrtrichtung Norden
wird trotz zahlreichen in die Untersuchung eingestellten Veränderungen in den Signalprogrammen
eine mit dem Bestand vergleichbare Reisegeschwindigkeit ermittelt (von 31,4 km/h auf 31,5 km/h).
Es zeigt sich, dass in der Abendspitze lediglich der Knotenpunkt Hauptstraße/Steinstraße nicht zu
lösen ist, hier ergibt sich die Qualitätsstufe E (in den meisten Umläufen tritt ein Rückstau auf).
Dennoch wird mit den empfohlenen Maßnahmen ein Verkehrsablauf erreicht, der bei erhöhten Be-
lastungen mit dem heutigen Bestand vergleichbar ist (siehe vorstehende Reisegeschwindigkeiten).
Unter den gegebenen Randbedingungen, denen der Verkehrsablauf die Hauptstraße in Porz un-
terliegt, ist das gemäß dem Verkehrsgutachter positiv zu bewerten.
Bei genauerer Betrachtung des Prognose-Nullfalls und des Prognose-Planfalls 2 wird deutlich,
dass die im Bestand auch ohne die ehemalige Hertie-Nutzung stark befahrene Nord-Süd-
Verbindung der Hauptstraße durch den im Vergleich zu der heutigen Situation zunehmenden Ver-
kehr des Plangebietes unattraktiver für andere Verkehrsteilnehmer wird und zunehmend Aus-
weichrouten befahren werden.
Die letztendliche Verkehrserhöhung im Prognose-Planfall 2, Variante 2 ist also nicht nur der Addi-
tion von Verkehrsmengen im Null- und Prognose-Planfall 2, Variante 2 geschuldet, sondern auch
Verlagerungseffekten am hoch ausgelasteten Netz in Köln-Porz unterlegen, welche die Verkehrs-
erhöhung ggf. dämpfen.
Für die östlich des Plangebietes liegenden vier untersuchten Knotenpunkte (Bergerstra-
ße/Josefstraße; Philipp-Reis-Straße/Friedrichstraße/Klingerstraße; Bahnhofstra-
ße/Glasstraße/Kaiserstraße/Klingerstraße; Mühlenstraße/Ernst-Mühlendyck-Straße) erfolgte die
Schwachstellenanalyse mittels des Handbuchs für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen
(HBS). Die Leistungsfähigkeitsnachweise mittels HBS bescheinigen an allen vier untersuchten
Knoten einen sehr guten Verkehrsablauf mit der Qualitätsstufe A.
Zusammenfassend zeigt sich, dass die vier östlich der Hauptstraße gelegenen Knotenpunkte den
zu erwartenden Mehrverkehr mit guter Qualität abwickeln können, wenn die Verkehrsqualität der
Hauptstraße angemessen ist. Im stark vorbelasteten Straßenraum auf der Hauptstraße kann eine
mit der heutigen Bestandssituation vergleichbare Verkehrsqualität bei Umsetzung von signaltech-
nischen Maßnahmen erreicht werden. Dabei wird in der Abendspitze der Knotenpunkt Hauptstra-
ße/Steinstraße aufgrund der hohen Verkehrsmengen (sowohl im Bestand als auch im Planfall)
nicht vollständig leistungsfähig zu betreiben sein.
Abwägung
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Insbesondere die Hauptstraße ist verkehrlich im Bestand bereits stark vorbelastet. Wie aufgeführt
kommt die Verkehrsuntersuchung zu dem Ergebnis, dass auch bei Umsetzung der Planung mit
Einrichtung einer signaltechnischen Maßnahme im Bereich der Tiefgaragenein- bzw. ausfahrt eine
vergleichbare Verkehrsqualität erreicht werden kann. Wie im Bestand ist der Knotenpunkt Haupt-
straße/Steinstraße auch nach Umsetzung der Planung nicht vollständig leistungsfähig zu betrei-
ben.
Im Rahmen der Abwägung wird dieser Effekt als vertretbar eingestuft, da die Behebung des städ-
tebaulichen Missstandes der leerstehenden Hertie-Immobilie und somit die Aufwertung des zentra-
len Bereiches von Porz Vorrang gewährt wird. Dies wird insbesondere damit begründet, dass sich
im Vergleich zum Bestandsfall keine wesentlichen Änderungen ergeben. Darüber hinaus wäre pla-
nungsrechtlich auch eine Wiederaufnahme der vorherigen Nutzung zulässig, welches zu einer
ähnlichen Zunahme der Verkehre führen würde.
Um die Auswirkungen auf den Verkehr so gering wie nötig zu halten sind folgende Maßnahmen
umzusetzen:
- Die Tiefgaragenausfahrt ist so direkt wie möglich auf die Hauptstraße zu führen. Aus Grü n-
den der Verkehrssicherheit (Sichtbeziehungen) ist bei der Anbindung der Tiefgarage eine
Lichtsignalanlage zu installieren, welche die Ströme mit Konfliktpunkten steuert.
- Auf dem signalisierten und koordinierten Streckenzug der Hauptstraße kann unter den g e-
gebenen Prognosebelastungen ausgeschlossen werden, dass Kreisverkehrsplätze an der
Karlstraße oder an anderen Knotenpunkten ein leistungsfähiges Netzelement sind. Eine r-
seits sind Kreisverkehrsplätze in mit Lichtsignalanlagen koordinierten Streckenzügen immer
ungünstig, weil die Wartezeiten aufgrund der anderen Vorfahrtsregelung eines Kreisve r-
kehrsplatzes nicht kalkulierbar sind. Die Grüne Welle wird damit in der Regel unterbrochen.
Andererseits können in der Abendspitze die östlichen Zufahrten immer einfacher in den
Kreisverkehrsplatz einfahren, so dass sie die Hauptlastrichtung in Fahrtrichtung Süden blo-
ckieren. Letztere kann somit keine ausreichende Qualitätsstufe erreichen. Demnach ist w e-
der im Knotenpunkt Hauptstraße/Karlstraße noch an einem anderen untersuchten Knoten-
punkt ein Kreisverkehr zu errichten.
- Am Knotenpunkt Hauptstraße/Karlstraße ist die Fußgängerfurt über die Hauptstraße von
dem südlichen in den nördlichen Knotenarm zu verlegen. Hieraus entsteht ein konfliktfreies
Linkseinbiegen von der Karlstraße in die Hauptstraße, was die Leistung des Kontenpunktes
erhöht.
- Für die Morgen - und A bendspitze sind die Signalplanungen für den Streckenzug Haup t-
straße zwischen Steinstraße und Ernst -Mühlendyck-Straße an die Prognosebelastungen
anzupassen, u. a. durch Anpassungen der Freigabezeiten, durch Versätze in den Signa l-
programmen und durch Einrich tungen von Vorläufen zur besseren Koordinierung des Ve r-
kehrs auf der Hauptstraße.
Bei Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen, die teilweise bereits im Bestandsfall sinnvoll und
erforderlich sind, können dann bei Berücksichtigung des Mehrverkehrs unter Prognosebelastungen
solche Reisegeschwindigkeiten auf der Hauptstraße erreicht werden, wie sie im Bestand 2016 be-
reits vorliegen. Die Stadt Köln plant die Maßnahmen unabhängig von diesem Bebauungsplanver-
fahren vorzunehmen. Hier sieht die Stadt Köln vor, einen Gesamtentwurf für die Hauptstraße von
Porz vorzulegen.
6.7. Fläche für Nebenanlagen
Das städtebauliche Konzept sieht westlich und nördlich des Kerngebiets MK1 sowie nordöstlich
der Gemeinbedarfsfläche Flächen vor, in denen Nebenanlagen wie Technikräume, Lufträume, An-
dienungszonen und Sanitärräume untergebracht werden. Diese liegen unterhalb der Geländeober-
fläche, welche als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt wird. Die
Räumlichkeiten sind auf die Bestandssituation zurückzuführen. Sowohl die Überbauung der Er-
schließungsrampe sowie die Kellerräume des heutigen Dechant-Scheben-Hauses stellen logisti-
sche Ressourcen dar, die auch nach der städtebaulichen Neuordnung des Friedrich-Ebert-Platzes
genutzt werden. In diesen Bereichen sind keine Aufenthaltsräume zulässig. Um diese Flächen pla-
nungsrechtlich zu sichern, erfolgt für diesen Bereich die Festsetzung, dass Nebenanlagen wie
Technikräume, Lufträume, Andienungszonen etc. unterhalb der Geländeoberfläche zulässig sind.
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In dem Bereich nördlich und westlich des MK1 steigt die Geländeoberfläche sowohl im Bestand
von circa 51,8 m ü NHN wie auch nach Umsetzung der Planung auf circa 54,8 m ü NHN an. Die
dort unterhalb der Geländeoberfläche bestehenden Flächen sind planungsrechtlich jedoch nicht
der Tiefgarage zuzuordnen, da sich die Flächen auf Höhe des Erdgeschosses befinden. Im Be-
reich des heutigen Dechant-Scheben-Haus sind im Bestand bereits unterirdische Bauten vorhan-
den. Teilweise werden diese Flächen auch in der Zukunft für die Kirche benötigt, so dass auch hier
eine entsprechende Festsetzung für Flächen von Nebenanlagen unterhalb der Geländeoberfläche
erfolgt. Hierbei handelt es sich insbesondere um Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung,
die für die Erschließung der Kirche sowie der neu herzustellen Sakristei notwendig sind. Die Fest-
setzung sichert demnach planungsrechtlich die notwendigen Anlagen unterhalb der Geländeober-
fläche.
6.8. Technische Infrastruktur
Innerhalb der bestehenden Tiefgarage befindet sich unter dem jetzigen Friedrich-Ebert-Platz eine
Stromnetzstation, die auch weiterhin zur Versorgung des Innenstadtbereiches Porz erforderlich ist.
Die Sicherung dieser Stromnetzstation erfolgt mittels der Festsetzung einer Versorgungsanlage mit
der Zweckbestimmung Trafostation innerhalb der festgesetzten Tiefgarage.
Die zur Stromnetzstation verlaufenden Kabel, die ursprünglich die überbaubare Grundstücksfläche
des Kerngebietes MK2 durchquerten, wurden bereits auf Kosten der Investorin umgelegt. Die ge-
naue Lage der Leitungen wird im Rahmen der späteren Abstimmung zur Verwirklichung der städ-
tebaulichen Maßnahmen (z.B. im Wege eines Ausbauvertrages) festgelegt. Ein entsprechender
Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen.
Gemäß Abstimmung mit den Abfallwirtschaftsbetrieben erfolgt die Andienung durch die Müllabfuhr
oberirdisch über den neu gestalteten Friedrich-Ebert-Platz. Innerhalb der geplanten Gebäude der
jeweiligen Baufelder MK1 + MK3 finden sich zugeordnet zu den Erschließungskernen ebenerdige
Müllräume, die entsprechend zugänglich sind.
6.9. Immissionsschutz
6.9.1. Lärm
Aufgrund der bestehenden Belastung des Plangebiets durch Straßen- aber auch Schienen- und
Flugverkehr wurde im Rahmen der Bauleitplanung untersucht, welche Belastungen für das Gebiet
vorliegen und welche neuen Belastungen durch das Vorhaben auf die Umgebung auftreten. Es
wurde anhand einer schalltechnischen Untersuchung durch Graner + Partner Ingenieure GmbH
(Stand: 17.07.2017) ermittelt, welche Maßnahmen erforderlich werden, um gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse im Plangebiet sowie in der Umgebung sicherzustellen. Es erfolgten Untersu-
chungen zum Verkehrslärm, zu der planungsbedingten Verkehrszunahme auf den öffentlichen
Straßen sowie zum Gewerbelärm.
Beurteilungsgrundlage für den Verkehrslärm (Straße/Schiene/Luft) ist die DIN 18005 "Schallschutz
im Hochbau". Die schalltechnischen Orientierungswerte für Kerngebiete nach DIN 18005 betragen
65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht. Beurteilungsgrundlage für Gewerbelärm im Bebau-
ungsplan ist entsprechend die technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm). Gemäß
TA-Lärm sind für Kerngebiete die Immissionsrichtwerte 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der
Nacht einzuhalten.
Verkehrslärm
Ergebnis der Analyse: Orientierungswerte der DIN 18005
Im Plangebiet liegen die höchsten zu verzeichnenden Geräuscheinwirkungen des Straßenverkehrs
im westlichen Plangebiet im Nahbereich zur Hauptstraße. Hier werden während des Tageszeit-
raumes Beurteilungspegel von bis zu 73 dB(A) und während des Nachtzeitraumes von bis zu 64
dB(A) prognostiziert. Die gemäß DIN 18005 geltenden Orientierungswerte für Kerngebiete werden
somit während des Tageszeitraumes um bis zu 8 dB und während des Nachtzeitraumes um bis zu
9 dB überschritten. Die Geräuscheinwirkungen nehmen mit zunehmendem Abstand zur Haupt-
straße in östliche Richtung deutlich ab, so dass bereits bei den überwiegenden Bereichen des Ge-
bäudes im MK1 eine Einhaltung der Orientierungswerte gemäß DIN 18005 erfolgt. Bei den Ge-
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bäuden im Baufeld MK2 und MK3 werden die Orientierungswerte in Gänze eingehalten. Aufgrund
der Schallabschirmung der beabsichtigten Gebäude werden die geringsten Geräuscheinwirkungen
im Bereich der Innenhöfe der geplanten Gebäude prognostiziert, wo die Orientierungswerte einge-
halten werden.
Die Schienenverkehrs- sowie die Flugverkehrsgeräusche halten die Orientierungswerte für Kern-
gebiete sowohl während des Tages- als auch während des Nachtzeitraumes ein.
Sämtliche auftretenden Verkehrslärmquellen werden im Plangebiet berücksichtigt und durch
Lärmpegelbereiche (LPB III bis LPB VI) dargestellt.
Abwägung
Die Orientierungswerte der DIN 18005 für Kerngebiete von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts
werden in den Bereichen der westlichen Fassaden des MK1 deutlich (8 dB tags / 9 dB nachts)
überschritten. Auch im Bereich der ersten ca. 18 m der Südfassade (von der Hauptstraße aus be-
trachtet) sowie in sehr geringen Bereichen entlang der Nordfassade liegt eine immer weiter ab-
nehmende Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 vor. Dabei reicht die Überschrei-
tung im dritten Obergeschoss am weitesten ins Plangebiet hinein und nimmt zum Erdgeschoss
immer weiter ab. Bei Berücksichtigung der geplanten Gebäude werden entlang der geplanten Ost-
fassade, dem weit überwiegenden Teil der Nordfassade und auf ca. 2/3 der Südfassade des Ge-
bäudes im MK1 sowie im gesamten MK2 und MK3 die Orientierungswerte jedoch eingehalten. Mit
der Umsetzung der Planung soll das Zentrum von Porz wieder durch die geplanten Nutzungen
belebt werden. Dieses Ziel ist nur mit einer angemessenen Ausnutzung möglich. Eine Reduzierung
der Gebäudekörper, bis in Bereiche, in welchen die Orientierungswerte eingehalten werden (hier-
für müsste das Gebäude im MK1 um ca. 18 m gekürzt bzw. verschoben werden), soll daher nicht
erfolgen. Darüber hinaus soll ein einheitliches Ortsbild entlang der Hauptstraße erfolgen und somit
ist aus städtebaulicher Sicht die westliche festgesetzte Baugrenze auf die Lage der bestehenden
St. Josef Kirche abgestimmt. Des Weiteren ist für das Ziel der Belebung der Porzer Innenstadt ein
vielfältiger Nutzungsmix von gewerblichen Nutzungen sowie Wohnnutzungen notwendig. Bei rein
gewerblichen Nutzungen (Einzelhandel) wäre das Ziel der Belebung außerhalb der Öffnungszeiten
nicht zu erreichen. Daher soll im Plangebiet auch ein nennenswerter Teil der Geschossfläche
durch eine Wohnnutzung geprägt werden. Darüber hinaus ist absehbar, dass auch die geplanten
kirchlichen / gemeindlichen Nutzungen zur Belebung der Porzer Mitte außerhalb der werktäglichen
Öffnungszeiten von Geschäften beitragen werden.
Im Rahmen der Abwägung wird die Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 als ver-
tretbar erachtet, um das Zentrum von Köln-Porz wieder einer attraktiven Nutzung zuführen zu kön-
nen. Es werden jedoch Schallschutzmaßnahmen notwendig, um die Überschreitung, insbesondere
auch für die geplanten Wohnnutzungen hinnehmen zu können. Im Rahmen des Bebauungsplan-
verfahrens wurde insbesondere aufgrund der ermittelten Verkehrslärmsituation geprüft, ob aktive
Lärmschutzmaßnahmen möglich sind. Die wesentliche Geräuschquelle für die westlichen Fassa-
denbereiche des geplanten Gebäudes im MK1 ist die Hauptstraße. Aufgrund des mehrgeschossig
geplanten Gebäudes und der geringen Abstandssituation zur Hauptstraße sind aktive Schall-
schutzmaßnahmen zur Reduzierung der Geräuscheinwirkungen hier mit verhältnismäßigem Auf-
wand städtebaulich und praktisch nicht zielführend. Insofern wurden im Bebauungsplan passive
Schallschutzmaßnahmen festgesetzt.
Die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm
werden im Bebauungsplan zeichnerisch als Lärmpegelbereiche III bis VI bei freier Schallausbrei-
tung dargestellt. Die Lärmpegelbereiche stellen den ungünstigsten Betrachtungsfall dar. Diesbe-
züglich ist anzumerken, dass der Lärmpegelbereich VI direkt im Bereich der Hauptstraße auftritt,
bereits an der westlichen Fassade des Gebäudes im MK1 liegt maximal der Lärmpegelbereich V
vor. Textlich festgesetzt wird, dass entsprechend den dargestellten Lärmpegelbereichen Schall-
schutzmaßnahmen an Außenbauteilen zu treffen sind. Anhand dieser im Bebauungsplan darge-
stellten Lärmpegelbereiche können im konkreten Einzelfall (bauordnungsrechtlichen Verfahren) die
Anforderungen an die Luftschalldämmung und das erforderliche resultierende Schalldämm-Maß
von verschiedenen Wand-/Fensterkombinationen ermittelt werden.
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Ergänzend wird textlich festgesetzt, dass die Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher
Außenbauteile oder Geschosse im Einzelfall unterschritten werden können, wenn im bauordnungs-
rechtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung ein niedrigerer
Lärmpegelbereich nachgewiesen wird.
Im Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) sind im MK1 entlang der geplanten Westfassade sowie im ersten
Drittel der Nord- und auf gut der Hälfte der Südfassade und im MK2 entlang der Ostfassade maxi-
male Beurteilungspegel aus dem Straßen-, Schienen- und Luftverkehr größer als 45 dB(A)
(Nachtwert der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete) zu erwarten. Um für die Wohnnutzung im
Kerngebiet ungestörtes Schlafen zu ermöglichen, ist daher bei Schlaf- und Kinderzimmern von
Wohnungen eine geregelte schallgedämmte Lüftung sicher zu stellen, so dass die Fenster nachts
geschlossen bleiben können. Dies wird durch eine entsprechende textliche Festsetzung gesichert.
Im Plangebiet sind in den Innenbereichen Balkone und Loggien zulässig bzw. angedacht. Unter
Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Flughafen Berlin-
Schönefeld (Urteil vom 16.03.2006) hat das OVG NRW in einem Urteil vom 16.03.2008 -7 D
34/07.NE- zum zulässigen Dauerschallpegel für Außenwohnbereichsflächen ausgeführt, dass
Dauerschallpegel bis zu 62 dB(A) hinnehmbar seien, da dieser Wert die Schwelle markiere, bis zu
der unzumutbare Störungen der Kommunikation und der Erholung nicht zu erwarten seien. Je
nach Umsetzung der Baukörper sind auch Bereiche für Balkone möglich, in denen ein Beurtei-
lungspegel > 62 dB(A) möglich wäre. Loggien sind an allen Fassaden, also auch an den Fassaden
zu den öffentlichen Verkehrsflächen zulässig. Um auch hier gesunde Wohnverhältnisse in den Au-
ßenwohnbereichen sicherzustellen, erfolgt die Festsetzung, dass in den Kerngebieten zum Schutz
der Außenwohnbereiche für Balkone und Loggien, die einen Beurteilungspegel > 62 dB(A) im
Tagzeitraum aufweisen, Schallschutzmaßnahmen zu treffen sind. Durch Schallschutzmaßnahmen
– wie beispielsweise entsprechende Verglasungen mit schallabschirmender Wirkung – soll sicher-
gestellt werden, dass der Beurteilungspegel von 62 dB(A) nicht überschritten wird. Von der Fest-
setzung sollen nur Loggien von durchgesteckten Wohnungen ausgenommen sein, die zusätzlich
auf der lärmabgewandten Seite einen Balkon oder eine Loggia aufweisen.
Ergebnis der Analyse - Planungsbedingte Verkehrszunahme auf den öffentlichen Straßen
Zur Bewertung der schalltechnischen Auswirkungen durch die planungsbedingte Verkehrszunah-
me auf den öffentlichen Straßen wurden an vier Immissionsorten (IP 1: Hauptstraße 355, IP 2:
Hauptstraße 367, IP 3: Wilhelmstraße 23, IP 4: Karlstraße 20) Einzelpunktberechnungen für den
Prognose-Nullfall 2026 und Prognose-Planfall 1 2026 durchgeführt. Im Rahmen des Lärmgutach-
tens wurde dabei abweichend zum Verkehrsgutachten auf den Prognose-Planfall 1 und nicht den
Prognose-Planfall 2, Variante 2 (welches die Verkehrsuntersuchung empfiehlt) abgestellt, da es
sich bei dem Planfall 2 (sowohl bei Variante 1 wie 2) um Maßnahmen eines von der Stadt Köln
unabhängig von diesem Bebauungsplan vorgesehenen Umbaus der Hauptstraße handelt. Ent-
sprechende Maßnahmen können im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens nicht verbindlich
getroffen werden.
Es ist zu beachten, dass im Prognose-Nullfall die Verkehre der ehemaligen Hertie-Immobilien nicht
enthalten sind (vgl. Kapitel 6.6.4). Ziel ist es, die aktuell – bei Ruhen der bestehenden Nutzung -
realen Verkehrsänderungen darzustellen und so eine konservative Betrachtung der verkehrlichen
Auswirkungen vorzunehmen. Die Berechnungen ergeben für den IP 1 dabei keine Veränderungen
des Beurteilungspegels. Dieser liegt bei 78,2 dB(A) tags und 68,7 dB(A) nachts. Bei den Immissi-
onsorten IP 2 bis IP 4 treten bei der nicht Betrachtung der Hertie-Verkehre im Planungs-Nullfall
Erhöhung des Beurteilungspegels bis zu 1,0 dB(A) tags / nachts auf bei Beurteilungspegel von
maximal 74,2 dB(A) tags und 64,7 dB(A) nachts im Prognose-Planfall 1 2026.
Die Bewertung der schalltechnischen Veränderungen des Verkehrslärms auf öffentlichen Straßen
ist gesetzlich nur bei einem erheblichen baulichen Eingriff in den Verkehrsweg durch die Bestim-
mungen der Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV – geregelt. Der Bereich der Lärmsa-
nierung, d. h. der Bewertung von Lärmauswirkungen an bestehenden Gebäuden durch den öffent-
lichen Verkehr ohne erheblichen baulichen Eingriff an der Straße, ist gesetzlich nicht geregelt. Die
Bestimmungen der 16. BImSchV gehen davon aus, dass eine wesentliche Änderung der Ge-
räuschsituation dann vorliegt, wenn eine Pegelerhöhung von mindestens 3 dB(A) im Vergleich zur
bestehenden Situation zu verzeichnen ist. Bei Verkehrslärmbelastungen ab 70/60 dB(A)
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tags/nachts ist auch bei einer geringeren Pegelerhöhung von einer wesentlichen Änderung auszu-
gehen.
Abwägung
Wie die oben dargestellten Berechnungsergebnisse zeigen, erhöhen sich die Verkehrslärmeinwir-
kungen durch den planinduzierten Mehrverkehr auf den umliegenden Straßen um maximal 1,0
dB(A). Hierbei sind im Planungs-Nullfall - wie oben und im Kapitel 6.6.4 dargestellt - die gemäß §
34 BauGB zulässigen Verkehre für eine wiederaufgenommene Nutzung der Hertie-Immobilie nicht
eingestellt worden, obwohl dieses planungsrechtlich zulässig wäre. Diese Erhöhung wird auch bei
der bereits bestehenden Überschreitung des Beurteilungspegels von 70/60 dB(A) tags/nachts hin-
genommen, da nach den allgemeinen Erkenntnissen der Akustik bei Pegeländerungen in dieser
Größenordnung von einer nicht wahrnehmbaren Erhöhung der Verkehrsgeräusche auszugehen
ist. Darüber hinaus wurde im Verkehrsgutachten ermittelt, dass von der ehemaligen Kaufhausnut-
zung mit 2.730 Kfz/24h (Mittelwert der im Gutachten prognostizierten Spanne von 1.300 bis 4.200
Kfz/24h) zu rechnen wäre. Nach § 34 BauGB wäre eine entsprechende Nutzung des Plangebietes
möglich, sodass die Verkehre im Planungs-Nullfall herangezogen werden könnten. Bei Umsetzung
der neuen Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes kommt es zu einer Verkehrserhö-
hung um 2.700 Kfz/24h. Die prognostizierten Verkehre einer weiterhin zulässigen Kaufhausnut-
zung sowie der Neuplanung sind demnach also identisch. Bei einer Hinzuziehung der Kaufhaus-
verkehre in den Planungs-Nullfall ergäbe dies, dass demnach keinerlei Erhöhungen der Beurtei-
lungspegel erfolgen würden. Auch dieser Aspekt führt dazu, dass die Stadt Köln die Erhöhungen
der realen Beurteilungspegel in dem Bereich von über 70/60 dB(A) in Kauf nimmt.
Ergebnis der Analyse - Verkehre innerhalb des Plangebietes in der Tiefgarage
Die zu erwartenden Geräuscheinwirkungen durch den Verkehr innerhalb des Plangebietes wurden
im Bereich der Zu- und Ausfahrt der Tiefgarage untersucht. Da die Tiefgarage unmittelbar über
den bestehenden Ein- und Ausfahrtsbereich unterhalb des Brückenbauwerkes der Hauptstraße
erschlossen wird und die Tiefgarage selbst keine Öffnungsflächen nach außen besitzt, ist die
Schallabstrahlung über die Ein-/Ausfahrt der Tiefgarage zu berücksichtigen. Die Immissionsricht-
werte nach Vorgaben der TA Lärm von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts werden tags und
nachts um mindestens 6 dB(A) unterschritten, womit sogar das sogenannte Irrelevanzkriterium
gemäß der TA Lärm erfüllt wird. Weitergehende Maßnahmen sind daher nicht erforderlich.
Ergebnisse der Analyse - Gewerbelärm
Das Plangebiet ist von dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 74393/02 der Stadt Köln
umgeben, welcher die Gebietseinstufung Kerngebiet festgesetzt. Die Einstufung wird durch den
Flächennutzungsplan, Ausweisung Kerngebiet, vorbereitet. Ebenso werden für die geplanten Ge-
bäude in den Kerngebieten Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) während des Tageszeitraumes und
45 dB(A) nachts festgelegt. Da in der Nachbarschaft der geplanten neuen Gebäude innerhalb des
Plangebietes bereits kerngebietstypische Nutzungen vorhanden sind, wird davon ausgegangen,
dass die potentiellen Gewerbelärmeinwirkungen auf die Gebäude des Plangebietes den Immissi-
onsrichtwert ausschöpfen. Da bereits im Bereich der bestehenden angrenzenden Gebäude in den
Obergeschossen schutzbedürftige Nutzungen (Büronutzungen/Wohnnutzungen) vorhanden sind,
wird nicht mit einer Überschreitung der Anforderungswerte innerhalb des Plangebietes gerechnet.
Bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist abzusehen, dass im Baufeld MK1 die Errichtung eines großflä-
chigen Einzelhandelsbetriebes (Lebensmittelvollsortimenter) erfolgen soll, von dem in der Regel
durch Anlieferungen / Müllentsorgung, etc Lärmemissionen ausgehen. Aufgrund der bestehenden
Situation mit dem unterirdischen Verteilerbauwerk, welches weiterhin genutzt wird, ist aber ebenso
abzusehen, dass sämtliche lärmrelevanten Nutzungen wie PKW-Verkehre, Anlieferung, Presscon-
tainer, Einkaufswagen etc. in unterirdischen Ebenen abgewickelt werden wird, sodass diese ein-
gehaust sind. Detaillierte Aussagen sind im Rahmen der Baugenehmigungsplanung zu erstellen.
Bei den Kerngebieten MK2 und MK3 wird mit einem oberirdischen Lieferverkehr zu rechnen sein,
der jedoch erfahrungsgemäß zu keinen lärmtechnischen Problemen führt. Derzeit ist die Anliefe-
rung der bereits im Umfeld des Plangebietes bestehenden Einzelhändler so geregelt, dass die
oberirdische Anlieferung zwischen 7:00 Uhr und 10:00 Uhr und somit ausschließlich im Tagzeit-
raum erfolgt. Es ist davon auszugehen, dass die zukünftigen Einzelhandelsbetriebe im MK2 und
MK3 vergleichbare Zeiten zur Anlieferung benötigen.
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Mit der geplanten MK-Ausweisung entsteht kein neuer schalltechnischer Konflikt.
6.9.2. Luftschadstoffe
Durch das Vorhaben entstehen neue Verkehre im Umfeld des Plangebietes. Aufgrund dieses Um-
standes sowie der hohen Vorbelastung durch die bestehenden Verkehre sind im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens die Luftschadstoffimmissionen zu untersuchen. Die Untersuchung wurde
durch das Ingenieurbüro simuPLAN für Stickstoffdioxid (NO2)- und Feinstaub (PM10 und PM2,5)-
Immissionen mit Hilfe von Simulationsrechnungen durchgeführt und anhand der Grenzwerte der
39. BImSchV bewertet. Die Konzentrationen weiterer Luftverunreinigungen aus dem Verkehrsbe-
reich, wie z. B. Blei (Pb), Schwefeldioxid (SO2), Kohlenmonoxid (CO) und Benzol liegen heute auf-
grund der bereits ergriffenen Luftreinhaltemaßnahmen auch an höchstbelasteten Messstellen in
Deutschland generell deutlich unterhalb gesundheitsbezogener Grenz- und Richtwerte. Sie wurden
daher bei der Untersuchung nicht betrachtet.
Die Realisierung der Planung führt zu einem Anstieg der Verkehrsbelastung insbesondere auf der
Hauptstraße südlich der Karlstraße. Die Berechnungen des Planfalls zeigen, dass es nördlich der
Unterführung in Höhe der Wilhelmstraße 11 (Aufpunkt P2) zu einer lokal begrenzten Grenzwert-
überschreitung bei Stickstoffdioxid (NO2) 41,6 μg/m³ (Grenzwert liegt im Jahresmittel bei 40 μg/m³)
kommt. An allen anderen Punkten werden im Planfall die Grenzwerte eingehalten. Die Überschrei-
tung beim Aufpunkt P2 wird unter Würdigung aller Belange als verträglich erachtet, da an dem
Aufpunkt bereits im Analysefall des Fachgutachtens zu den Luftschadstoffimmissionen (derzeitige
Bebauungssituation und aktuelle Verkehrszahlen) eine höhere Überschreitung mit 42,5 μg/m³ vor-
liegt, die Überschreitung räumlich eng begrenzt bleibt und an dem Aufpunkt P2 keine Wohnnut-
zungen vorhanden sind. Der Rückgang ist auf eine modernere Fahrzeugflotte mit den entspre-
chenden Emissionsfaktoren für das Jahr 2022 und eine Veränderung des Windfelds durch das
Vorhaben zurückzuführen. Maßnahmen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind somit
nicht erforderlich. Allgemein soll in der Stadt Köln mit den Maßnahmen des Luftreinhalteplans für
eine generelle Verbesserung der Luftschadstoffsituation gesorgt werden.
Als unkritisch ist die Feinstaubbelastung (PM10 und PM2,5) im Untersuchungsgebiet zu bewerten.
Die Grenzwerte werden im gesamten Untersuchungsraum sicher eingehalten.
Im Rahmen des Projektes ist eine Tiefgarage mit mechanischer Belüftung geplant. Im Rahmen der
Baugenehmigung ist zu berücksichtigen, dass die Abluftöffnungen möglichst weit entfernt von Auf-
enthaltsbereichen, Wohnungen, etc. positioniert werden.
6.9.3. Erschütterung
Das Plangebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe zu der Stadtbahnlinie 7. Aufgrund des Abstan-
des von ca. 100 m zur nächsten Planbebauung sind die Anhaltswerte der DIN 4150, "Erschütte-
rungen im Bauwesen": Teil 2 „Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden“ mit Sicherheit unter-
schritten.
6.10. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Im Rahmen des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes Porz-Mitte erfolgt die Durchführung eines
Freiflächenwettbewerbs unabhängig von der Aufstellung dieses Bebauungsplanes. Um die Ent-
wicklungsmöglichkeiten für das hier zu betrachtende Bebauungsplangebiet durch Festsetzungen
nicht einzugrenzen, erfolgt im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ausschließlich die Festset-
zung zum Erhalt von bestehenden Bäumen sowie eine Festsetzung zur Dachbegrünung für die
Bereiche, welche nicht als Satteldach ausgeführt werden. Weitergehende Maßnahmen werden im
Rahmen des noch durchzuführenden Wettbewerbs außerhalb des Bebauungsplanverfahrens er-
mittelt. Eine Umsetzung dieser Maßnahmen wird auch zukünftig möglich sein, da die Festsetzung
einer Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fußgängerzone“ auch Begrünungselemente
zulässt.
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6.10.1. Erhalt von Bäumen
Im Bereich der St. Josef Kirche werden insgesamt fünf Bäume sowie im Bereich der Wilhelmstraße
ein weiterer Baum als zu erhalten festgesetzt. Die Erhaltungsfestsetzung dient auf der einen Seite
dem Schutz des Klimas, auf der anderen Seite soll das Stadtbild im Bereich der St. Josef Kirche
planungsrechtlich gesichert werden.
15 zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses bestehende Bäume im Plangebiet wurden jedoch
aufgrund der neu geplanten Gebäude bzw. des Abrisses von Gebäuden oder aufgrund von Brand-
schutzbestimmungen gefällt. Im Vorgriff auf den noch durchzuführenden Freiflächenwettbewerb im
Rahmen des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes Porz-Mitte ist eine Festsetzung von Ersatz-
pflanzungen innerhalb des Plangebietes nicht sinnvoll, um den Wettbewerb nicht in seiner Gestal-
tungsfreiheit einzuschränken. Der Ausgleich für die Bäume richtet sich nach der Baumschutzsat-
zung der Stadt Köln.
6.10.2. Dachbegrünung
Generell sehen das städtebauliche Konzept sowie die Festsetzungen des Bebauungsplans die
Errichtung von Satteldächern vor. Gemäß den festgesetzten örtlichen Bauvorschriften sind von
dieser Festsetzung die innenliegenden Bereiche von Gebäuden, welche vollumfänglich von Sattel-
dächern umgeben sind, ausgenommen, wenn diese die angrenzenden Traufhöhen um mindestens
3,0 m unterschreiten. In diesen Bereichen ist die Errichtung von Flachdächern vorgesehen. Zur
Begünstigung der kleinklimatischen Situation wird festgesetzt, dass bei Umsetzung dieser Planung
neben den notwendigen privaten Kleinkinderspielflächen diese Dachflächen mindestens zu 20 %
intensiv zu begrünen (z.B. mit Gräser und Stauden) sind.
6.10.3. Artenschutz
Für das Bebauungsplanverfahren wurde ein "Artenschutzrechtliches Gutachten ‚Revitalisierung
der Innenstadt Köln-Porz‘", Büro für Faunistik, August 2017 erstellt. Das Gutachten untersucht den
Rückbau des Hertie-Gebäudes, des Pavillons im Südwesten und der Tiefgarage unter dem Fried-
rich-Ebert-Platz sowie des Dechant-Scheben-Hauses in Köln-Porz.
Im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen wurden am 04.04.2017 und 17.05.2017 wenige
durchfliegende Zwergfledermäuse an den Wohnhäusern im Norden des Friedrich-Ebert-Platzes
nachgewiesen. Am 18.04.2017 erfolgte eine morgendliche Kurzkartierung von Vögeln. Nachge-
wiesen wurden durch Verhören Freibrüter wie Amsel und Kohlmeise. Nester dieser Arten konnten
nicht gefunden werden. Des Weiteren wurden keine Nachweise von Gebäudebrütern, z.B.
Haussperling erbracht.
Abwägung
Generell sind aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse durch das Vorhaben keine grundlegenden
Artenschutzbelange betroffen. Um den gewonnenen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, müssen
zur Vermeidung der Vernichtung von Brutplätzen mit Jungvögeln oder Eiern an Bäumen und Ge-
bäuden zeitliche Beschränkungen in der Brutzeit (März - September) bei der Baufeldfreimachung
bzw. bei Abbrucharbeiten eingehalten werden. Alternativ ist bei einem Abbruchbeginn innerhalb
der Brutzeit durch einen Fachgutachter eine Nachsuche der Gehölze und relevanten Strukturen
auf Nester sonstiger Vogelarten durchzuführen. Beim Auffinden von besetzten Nestern ist die Bau-
tätigkeit insoweit einzustellen.
Zur Vermeidung der Verletzung oder Tötung der Fledermäuse erfolgt eine zeitliche Abrissbe-
schränkung für den Zeitraum vom 15. März bis 31. Oktober. Des Weiteren ist eine ökologische
Baubegleitung erforderlich, da eine Besiedlung der vorhandenen Strukturen auch zu anderen Zei-
ten theoretisch möglich ist. Kann aus planerischen Gründen die Abrissbeschränkung nicht einge-
halten werden, werden neben der ökologischen Baubegleitung zwei weitere Ausflugbeobachtun-
gen durch einen Fachgutachter notwendig, um die negativen Nachweise zu bestätigen. Um Stö-
rungen nahrungssuchender Fledermäuse in deren jährlicher Aktivitätsphase (April bis Oktober)
während der Bau- und Abbruchphase zu vermeiden, sind Baulärm und starkes Arbeitslicht in den
Abendstunden zu vermeiden. Demnach sind die Bauarbeiten abends wie folgt zu terminieren: Ein-
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stellen der Bauarbeiten im April, Mai und August nach 20:00 Uhr, im Juni und Juli nach 20:30 Uhr
sowie im September und Oktober nach 19:00 Uhr.
Artenschutzrechtliche Regelungen wurden im Abbruch- bzw. werden im Baugenehmigungsverfah-
ren behandelt. Mit der Abbruchgenehmigung (05.10.2017) wurden folgende Maßgaben erteilt:
zeitliche Begrenzung für Abbruch-, Rodungs- und Fällarbeiten auf Zeiträume außerhalb der
Vogelbrutzeit (s.o.)
Maßgabe des Einsatzes einer ökologischen Baubegleitung (s.o.)
Gebot, die Arbeiten einzustellen, beim Vorfinden von Tieren besonders geschützter Arten
Bei Einhaltung der vorstehend genannten Maßnahmen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen
von Zwergfledermäusen, planungsrelevanten Vogelarten sowie Arten mit einem Gefährdungssta-
tus auf der Roten Liste Niederrheinische Bucht (sowie sonstiger Vogelarten) zu erwarten. Die öko-
logische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestät-
ten im räumlichen Zusammenhang werden weiterhin erfüllt und der Erhaltungszustand der lokalen
Populationen der o.g. Arten verschlechtert sich nicht. Durch das Vorhaben ist keine Verschlechte-
rung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen der o.g. Arten zu erwarten bzw. verbleibt
die Zwergfledermaus in einem günstigen Erhaltungszustand.
6.10.4. Klimaschutz/Anpassung an den Klimawandel
Als Beitrag zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung sind die festgesetzten Maßnahmen zur Er-
haltung von Bäumen sowie die festgesetzte Dachbegrünung zu bewerten. Der Verlust von 15
Bäumen (vgl. Kapitel 6.10.1) kann im Rahmen der Neugestaltung des Freiraums durch Neupflan-
zungen stadt- und klimageeigneter Bäume kompensiert werden und richtet sich nach der Baum-
schutzsatzung der Stadt Köln. Darüber hinaus erfolgt die Durchführung eines Freiflächenwettbe-
werbes im Rahmen des "Integrierten Standentwicklungskonzeptes Porz-Mitte". Die Umsetzung der
dort ermittelten Maßnahmen wird im übergeordneten Planungsbereich dem Klimaschutz zugute-
kommen.
Der Bestand ist nahezu vollständig versiegelt, so dass mit Umsetzung der Planung keine Neuver-
siegelung von Freiflächen entsteht.
6.11. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans besteht die Satzung über besondere Gestaltungs-
anforderungen für einen Teil des rechtsrheinischen südlichen Stadtgebietes von Köln (Stadtkern
Porz) vom 03.04.1978 in Verbindung mit der Satzung zur Änderung der Satzung über besondere
Gestaltungsanforderungen für einen Teil des Stadtkerns Köln-Porz vom 06.11.2003. Im Rahmen
dieses Bebauungsplans erfolgt gemäß § 9 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit
§ 86 Absatz 1 und 4 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) die Aufstellung von örtlichen
Bauvorschriften. Diese weichen größtenteils von den Regelungen der Gestaltungssatzung ab und
berufen sich auf die Ergebnisse der durchgeführten Machbarkeitsstudie. Mit Rechtskraft dieses
Bebauungsplans treten somit die Regelungen der Gestaltungssatzung für den Geltungsbereich
des Bebauungsplans außer Kraft.
Die Festsetzungen zur "Äußeren Gestalt von baulichen Anlagen" zu den Dächern und Fassaden
sollen im Rahmen des Bebauungsplans ein einheitliches Erscheinungsbild der geplanten Baukör-
per sichern. Die Festsetzungen gehen auf den Entwurf der Machbarkeitsstudie zurück, greifen
aber auch insbesondere in Form der Satteldachfestsetzung die angrenzende Umgebung auf, so
dass sich die geplante Bebauung auch in die Umgebung einfügt. Die Festsetzung, dass die zu den
„öffentlichen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Fußgängerzone“ orientierten Gebäu-
deflächen ausschließlich als helle Fassaden auszuführen sind, beugt dem Verlust an direktem
Sonnenlicht bei der angrenzenden Bestandsbebauung vor. Mit dieser Festsetzung soll der Mangel
an direkter Besonnung vermindert werden. Die Forderung wird ebenfalls auf die Qualität des öf-
fentlichen Raumes übertragen. Hier sind insbesondere helle Materialien zu verwenden.
Die Regelungen zu den Werbeanlagen sollen ein einheitliches Erscheinungsbild von Porz-Mitte
sichern, welches nicht durch Werbeanlagen, sondern durch die städtebauliche Kubatur der Ge-
bäude geprägt wird.
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Darüber hinaus erfolgt eine Festsetzung für Stellplätze für bewegliche Abfallbehälter (Privat). Die-
se sind in den Baukörper zu integrieren. Mit dieser Festsetzung wird ebenfalls ein angemessenes
Erscheinungsbild des Baugebietes gesichert.
6.12. Weitere Auswirkung der Planung: Verschattungssituation
Für das Plangebiet wurde durch JSWD Architekten eine Verschattungsuntersuchung zum Plan-
vorhaben (Stand 26.09.2017) erstellt, welche als Bewertungsgrundlage für gesunde Wohnverhält-
nisse dient. Die Untersuchung analysiert die Auswirkungen des Planungskonzeptes B1 in Bezug
auf die potenzielle Besonnungsdauer gemäß DIN 5034-1. Gemäß der DIN 5034-1 ist eine Woh-
nung dann ausreichend besonnt, wenn ein Aufenthaltsraum zum Zeitpunkt der Tag- und Nacht-
Gleiche (20. oder 21. März und 22., 23. September) eine Besonnung mindestens über 4 Stunden
gewährleistet ist (Hauptkriterium). Zusätzlich sollte ein Aufenthaltsraum am 17. Januar eines Jah-
res mindestens 1 Stunde besonnt werden können (Winter- bzw. Nebenkriterium).
Im Fokus der Betrachtung liegt besonders die Verschattung der unmittelbar angrenzenden Be-
standsbebauung in der Wilhelmstraße und am Friedrich-Ebert-Platz. Da es für gewerbliche Räume
keine Anforderungen hinsichtlich der Besonnungsdauer gibt, beschränkt sich die Untersuchung auf
die Wohnräume, die im Bereich der Bestandsbauten ab dem 1. OG an der Wilhelmstraße und ab
dem 2. OG am Friedrich-Ebert-Platz, wie im Bebauungsplan Nr. 74393/02 (66 A) –Arbeitstitel:
Umgebung Friedrich-Ebert-Platz in Köln-Porz festgesetzt, angesiedelt sind. Darüber hinaus wird
die Eigenverschattung der geplanten Bebauung untersucht. Die Untersuchung soll Aufschluss über
die lokalen Besonnungs- und Verschattungsverhältnisse geben und dient als Beurteilungsgrundla-
ge zur Erhaltung und Schaffung gesunder Wohnverhältnisse. Die Beurteilungskriterien der DIN
5034 zur Besonnung von Wohnungen stellen eine Orientierung dar und keine rechtlich verbindli-
chen Beurteilungskriterien. Grundsätzlich sind die nach Landesbauordnung erforderlichen Ab-
standflächen eingehalten, um u.a. eine ausreichende Belichtung sicherzustellen.
Die Verschattungsstudie zeigt folgende Ergebnisse:
Bestandsbebauung Wilhelmstraße:
Zum Zeitpunkt der Tag- und Nacht-Gleiche kann eine Besonnung mindestens eines Wohnraumes
der Bestandsbebauung über 4 Stunden gewährleistet werden. Am 17. Januar kann die Mindestbe-
sonnungsdauer von einer Stunde für die vorhandenen Maisonettewohnungen in der Wilhelmstraße
nachgewiesen werden. Auch werden in der Wilhelmstraße die Wohnräume im dritten Oberge-
schoss mindestens eine Stunde besonnt. Das Erdgeschoss sowie das 1. und 2. Obergeschoss
werden allerdings ganztägig verschattet. Die ehemalige Hertie-Immobilie verschattete ebenfalls am
17. Januar das Erdgeschoss sowie das 1. Obergeschoss, so dass eine grundsätzliche Änderung
nur für das 2. Obergeschoss zu verzeichnen ist.
Bestandsbebauung am Friedrich-Ebert-Platz:
Zum Zeitpunkt der Tag- und Nacht-Gleiche kann eine Besonnung mindestens eines Wohnraumes
der Bestandsbebauung über 4 Stunden gewährleistet werden. Für die Bestandsbebauung am
Friedrich-Ebert-Platz (nördlich MK1) ergibt sich für den 17. Januar, dass die Südfassade bis auf
das Dachgeschoss ganztägig verschattet wird. Das Dachgeschoss selbst wird zum Teil auch vers-
chattet, jedoch ist in diesem Geschoss eine Besonnung von mehr als einer Stunde gegeben. Im
Bestand ohne die Bebauung liegt aufgrund der vorhandenen Platzsituation am 17. Januar für alle
Geschosse eine Besonnung von mehr als eine Stunde entlang der entsprechenden Fassaden vor.
Die geplante Bebauung führt somit am 17. Januar zu einer erstmaligen Verschattung.
Eigenverschattung der geplanten Bebauung:
Durch entsprechende Grundrissgestaltung kann zum Zeitpunkt der Tag- und Nacht-Gleiche eine
Besonnung mindestens eines Wohnraumes der geplanten Bebauung über 4 Stunden gewährleis-
tet werden. Am 17. Januar ist insbesondere die südliche Fassade des Hauses 1 durch den Schat-
ten der Kirche ganztägig verschattet.
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Abwägung
Die Verschattungsanalyse ergibt, dass die geplante städtebauliche Konzeption mit einer vierge-
schossigen Blockbebauung an den Stichtagen der Tag- und Nachtgleiche eine Mindestbesonnung
der angrenzenden Bestandsbauten gewährleistet.
Die bauliche Verdichtung im Bereich des Friedrich Ebert Platzes führt am 17. Januar zu einer star-
ken Verschattung der bestehenden Platzrandbebauung. Die Mindestbesonnungsdauer der Woh-
nungen in den Obergeschossen 1-4 kann mehrheitlich nicht nachgewiesen werden. Im Bereich der
maßgeblichen Bestandsgebäude sind Wohnnutzungen im EG nicht zulässig, im Bestandsgebäude
am Friedrich-Ebert-Platz erst ab dem 2. OG, sodass eine Nutzungsänderung planungsrechtlich
ausgeschlossen ist. Im Bereich der Wilhelmstraße orientiert sich der nördliche Gebäudeverlauf des
Hauses 2 (MK2) an der bestehenden Gebäudeflucht des Gebäudes Wilhelmstraße 3. In diesem
Übergangsbereich wird durch die Niederlegung der Hertie-Immobilie der öffentliche Straßenraum
von 8 m auf 16 m zu Gunsten des Licht-Raum-Profiles verbreitert. Zu den Gebäuden der Wilhelm-
straße 2 bis 20 (gerade Nummern) verringert sich der Abstand von ca. 22,5 m auf ca. 12,5 m.
Bei der Beurteilung der Besonnungsqualität ist dabei zu berücksichtigen, dass die Besonnung nur
einer von zahlreichen Faktoren ist, die bei der Bewertung, ob gesunde Wohn- und Arbeitsverhält-
nisse vorliegen, relevant sind. Die weiteren Faktoren, die im Hinblick auf gesunde Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse von Bedeutung sind, sind im Plangebiet hingegen relativ gut ausgeprägt. So wird
beispielsweise ein ruhiger Blockinnenbereich herausgebildet. Ferner wird im Plangebiet ein hoch-
wertiger Gebäudebestand mit sehr guter Beschaffenheit und freiräumlicher Qualität erstmalig ent-
stehen.
Im Rahmen der Abwägung wird die dargestellte verringerte natürliche Besonnung aufgrund der
Schaffung von Flächen für insbesondere Einzelhandelsbetriebe, Gastronomie, Dienstleitungen,
kirchliche Nutzungen und Wohnraum in einem städtebaulich wichtigen Bereich als vertretbar ein-
gestuft. In die Abwägung wurde dabei das städtebauliche Ziel eingestellt, das Plangebiet stadt-
räumlich sowie nutzungsstrukturell zu qualifizieren. Hierzu sind die planungsrechtlich ermöglichten
Geschossigkeiten sowie die Ausgestaltung eines Blockrandes innerhalb der drei festgesetzten
Kerngebiete mit gliedernden und begrenzenden Baukörpern städtebaulich erforderlich. Die einge-
schränkten Belichtungsverhältnisse sind im innerstädtischen Raum im Rahmen einer Nachverdich-
tung mit dem Ziel, gut erschlossene Flächen zu nutzen und Wohnraum zu schaffen, nicht unge-
wöhnlich. Da die angestrebte Bebauung eine städtebauliche Verbesserung darstellt sowie neuen
Wohnraum schafft, sind die Auswirkungen auf die in der Wilhelmstraße sowie des Friedrich-
Ebertplatzes bestehenden Gebäude im Rahmen der Abwägung als hinnehmbar eingestuft worden,
zumal die DIN 5034-1 teilweise eingehalten wird, insbesondere hinsichtlich der Mindestbesonnung
in den Beurteilungszeiträumen im Frühjahr und Herbst. Hinzu kommt, dass die Abstandsflächen
nach der Landesbauordnung eingehalten werden, die für die Beurteilung gesunder Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse von besonderer Bedeutung sind. Von der östlichen Ecksituation des Gebäudes
Friedrich-Ebert-Platz 12 aus bemessen, eröffnet sich in ca. 160 m Entfernung (fußläufig und barrie-
refrei) der Rheinbogen mit seiner regional-bedeutsamen Landschaft. Der Rhein stellt für die Regi-
on ein bedeutsames landschaftliches Potential dar und gewährleistet den Anwohnerinnen und An-
wohner im Bezirkszentrum eine unmittelbare ganzjährige Erholungsmöglichkeit. Im Rahmen der
Abwägung wurde berücksichtigt, dass die Bedeutung der Besonnung stark von dem individuellen
Empfinden und Lebensgewohnheiten der Bewohner abhängt. Trotz reduzierter Besonnungsver-
hältnisse kann innerhalb des Plangebiets aufgrund der Lage, des Angebots an Einzelhandel im
fußläufigen Umfeld, der städtebaulich attraktiven Strukturierung des Stadtteils und dem Freiflä-
chenangebot insbesondere am fußläufig erreichbaren Rheinufer mit seinen Erholungsmöglichkei-
ten von einer guten Wohn- und Lebensqualität ausgegangen werden. Dass die Lebensqualität
nicht allein aus der Besonnungsdauer einer Wohnung resultiert, zeigt die oftmals hohe Wohnzu-
friedenheit der Bewohner in dicht bebauten gründerzeitlichen Bestandsquartieren oder in mittelal-
terlichen Altstädten, die häufig eine nachteilige Besonnungssituation aufweisen. Ebenso ist zu be-
achten, dass die Besonnung eines Ortes im Wesentlichen von der geografischen Lage, den Hori-
zonteinschränkungen durch die Orographie und durch Hindernisse abhängt. Bei einer städtischen,
verdichteten Bebauung bestimmen hauptsächlich die vorhandenen bzw. geplanten Gebäude, wel-
che Bereiche im Verlauf eines Tages verschattet oder besonnt werden.
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In typischer städtischer Bebauung reichen in der Regel die Abstandsflächen nicht aus, um in den
unteren Etagen die Mindestanforderungen der DIN 5034-1 zu erfüllen. Unter der Prämisse mög-
lichst flächenschonend zu bauen, reichen häufig die Abstände nicht aus, um diese Anforderungen
generell zu erfüllen.
Sowohl für die Fassaden als auch für die Materialien im öffentlichen Raum, sind helle Oberflächen
zu verwenden, um die indirekte Himmelsstrahlung zu unterstützen.
6.13. Nachrichtliche Übernahme: Denkmalschutz
Innerhalb des Plangebietes befindet sich die denkmalgeschützte Kirche St. Josef. Für einen Teil-
bereich des heutigen Dechant-Scheben-Hauses besteht im Untergeschoss sowie im Erdgeschoss
ebenfalls innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche Denkmalschutz (Sakristei).
Diese Denkmalbelange werden nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Es ist vorgese-
hen, die Sakristei im Bereich der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche entsprechend der
ursprünglichen Gestaltung neu zu errichten.
7. Umweltbericht
7.1. Einleitung
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb-
nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt.
7.1.1. Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes
Ziel der Planung ist es, durch eine städtebauliche Neuordnung das Bezirkszentrum Porz wieder-
zubeleben und aufzuwerten. Weitere Ziele sind die Sicherstellung der Durchwegung von der Her-
mannstraße zum Rhein, die Anpassung der Höhenentwicklung an die Umgebung und die Durch-
mischung der Nutzung. Zielsetzung für die erforderliche Einzelhandelsentwicklung am Standort ist
eine Verbesserung der Lagequalität und Ausweitung der Angebotsstruktur. Porz-City soll zukünftig
im Bereich des täglichen Bedarfs wieder ein so ausreichendes Angebot bieten, dass die Anfahrt zu
einem anderen Einkaufsort keinen Mehrwert bietet.
Der Inhalt und die Ziele der Bauleitplanung sind in der Begründung (Städtebaulicher Teil) unter
dem Punkt 1: Anlass und Ziele der Planung detailliert beschrieben.
7.1.1.1. Beschreibung Bestand
Das circa 1,3 Hektar große Plangebiet liegt im Zentrum der Innenstadt von Köln-Porz. Gegenstand
der städtebaulichen Planung sind der Friedrich-Ebert-Platz mit dem Reisebüro, das Grundstück
der ehemaligen Hertie-Immobilie inklusive des leerstehenden Kaufhauses sowie die angrenzenden
Teilbereiche im umgebenden Stadtraum der Fußgängerzone. Das Reisebüro sowie die ehemalige
Hertie-Immobilie sind in der Zwischenzeit inkl. der Auf- und Unterbauung des Friedrich-Ebert-
Platzes bereits niedergelegt worden.
Zu den angrenzenden Teilbereichen zählen das Umfeld der Kirche St. Josef zuzüglich des ange-
bauten Dechant-Scheben-Hauses, die bebaute Brückenkonstruktion, die den Friedrich-Ebert-Platz
über die tiefer liegende Hauptstraße hinweg mit dem Bezirksrathausvorplatz verbindet, das Grund-
stück Josefstraße 7 sowie die Bereiche der Fußgängerzone an der Wilhelmstraße, der Josefstraße
und der Bahnhofstraße. Der Friedrich-Ebert-Platz wird durch eine nördlich angrenzende drei- bis
sechsgeschossige Wohnbebauung gefasst, die im Erdgeschoss durch Handelsnutzungen belegt
ist.
Im Süden befindet sich die neuspätgotische Kirche St. Josef mit dem angebauten drei- bis vierge-
schossigen Dechant-Scheben-Haus. An der Ostflanke des Friedrich-Ebert-Platzes im Übergang
zur Hertie-Immobilie befindet sich eine ein- bis viergeschossige Blockrandbebauung mit einem
dienstleitungs- und gastronomisch orientierten Angebot. Mit dem Rhein, dem Bezirksrathaus und
weiteren drei- bis sechsgeschossigen Wohngebäuden grenzen westlich der plangebietsbegren-
zenden Hauptstraße für den Stadtbezirk bedeutsame Funktionen an.
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Östlich des ehemaligen Hertie-Kaufhauses befindet sich ein dreigeschossiges Einkaufszentrum
(City-Center). Die Haltestelle Porz-Markt wird durch ein Parkhaus überbaut und schließt an die
östliche Fassade des Einkaufscenters an.
7.1.1.2. Beschreibung Nullvariante
Der Bebauungsplan Nr. 74393/02 (66 A) –Arbeitstitel: Umgebung Friedrich-Ebert-Platz in Köln-
Porz– ist mit Ratsbeschluss vom 15.12.2015 teilaufgehoben worden. Die städtebauliche Neuord-
nung erfordert die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes.
Ohne die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 74393/04 "Revitalisierung Innenstadt Porz" ist
die geplante Revitalisierung der Innenstadt nicht möglich. Es wird vermutet, dass das heutige
Stadtbild von Köln-Porz weiterhin durch den Leerstand der ehemaligen Hertie-Immobilie dominiert
werden wird. Das Ortsbild wird nachhaltig gestört und negativ geprägt bleiben. Die Zuwegung zum
Rhein bleibt durch die Lage der Hertie-Immobilie inmitten der Zone beeinträchtigt. Umgebende
Ladenlokale werden weiterhin Leerstände verzeichnen und das Areal bleibt unattraktiv, sodass
andere Einkaufsorte aufgesucht werden und die Innenstadt weiter verödet.
Allerdings wäre auch eine Wiedernutzung der ehemaligen Hertie-Immobilie sowie eine moderate,
an die Umgebung angepasste Wohn- und Geschäftsbebauung gemäß § 34 BauGB möglich. Ent-
sprechend könnten einige der festgestellten Umweltauswirkungen auch ohne die Aufstellung und
Umsetzung des Bebauungsplanes auftreten.
7.1.1.3. Beschreibung Planung
Die geplanten drei Baufelder sollen entwickelt aus den Flächennutzugsplandarstellungen als Kern-
gebiete festgesetzt werden. Bei der viergeschossigen Kubatur wird die ortstypische Dichte fortge-
führt. Die heutige Tiefgarage soll niedergelegt und neugebaut und die Fußgängerzone nach Ab-
schluss der Bauarbeiten öffentlich gewidmet werden. Hier ist die Nutzung eines Straßenmarktes
geplant.
Die Planinhalte sind in der Begründung (Städtebaulicher Teil) unter den Punkten 6.1: Art der bauli-
chen Nutzung, 6.2: Fläche für den Gemeinbedarf und 6.3: Maß der baulichen Nutzung detailliert
beschrieben.
7.1.2. Bedarf an Grund und Boden
Die vorgesehene städtebauliche Neuordnung und Aufwertung vollzieht sich innerhalb der verdich-
teten Bebauung. Das Plangebiet ist nahezu vollständig versiegelt. Ein zusätzlicher Bedarf an
Grund und Boden ist nicht gegeben.
7.1.3. Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse,
Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zugrunde gelegt, die für die jeweiligen
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im We-
sentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhaltepla-
nung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG), der
EU- und Bundesartenschutzverordnung, dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Boden-
schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung
sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die
Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswasserge-
setz Nordrhein Westfalen (LWG NRW– Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen
auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen.
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung, der Landschaftsplan und der Luftreinhal-
teplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung
und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben.
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Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwar-
ten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt.
7.2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
7.2.1. Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange
Pflanzen, biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Das Plangebiet ist, mit Ausnahme weniger Pflanzbeete, befestigt und versiegelt. Es befinden sich
keine Pflanzen bzw. Vegetationsbestände mit aktueller Bedeutung für Biotop- und/oder Arten-
schutzfunktionen im planungsrelevanten Raum.
Die Stadtbäume sind gesondert erfasst und bewertet worden (Punkt 7.2.2.1.1.)
Boden
Das Plangebiet ist, mit Ausnahme weniger Pflanzbeete, befestigt und versiegelt. Natürliche Böden
mit allgemeinen und/oder besonderen Bodenfunktionen sind nicht vorhanden.
Wasser
Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Der Mindestabstand zum Rhein beträgt
120 m.
Das Elektronische wasserwirtschaftliche Verbundsystem (ELWAS) des Landes zeigt im weiteren
Plangebiet für das Grundwasser keine Messstellen. Angaben über Grundwasserganglinien des
Staatliches Umweltamtes 1988 und der Rheinenergie zeigen Grundwasserstände von 40 bis 44 m
unter Geländeoberkante. Der Grundwasserflurabstand liegt somit bei ca. acht bis zwölf Metern.
Eine Grundwasserneubildung findet aufgrund der bestehenden, nahezu vollständigen Versiege-
lung nicht statt.
Der Mindestabstand zum gesetzlichen Überschwemmungsgebiet des Rheins beträgt 90 m.
Eingriff/Ausgleich (§ 1a Satz 3 BauGB)
Das Plangebiet ist, mit Ausnahme weniger Pflanzbeete, befestigt und versiegelt. Ein bilanzierungs-
relevanter Eingriff in Biotoptypen findet nicht statt, da die Eingriffe bereits vor Planaufstellung zu-
lässig waren.
Der Verlust von Straßenbäumen wird gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Köln kompensiert
und im städtebaulichen Vertrag gesichert.
Landschaftsplan der Stadt Köln (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB)
Für das Plangebiet weist der Landschaftsplan Innenbereich aus.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete (§ 1 Absatz 6 Num-
mer 7 Buchstabe b BauGB)
Das Plangebiet befindet sich im relevanten "300 m-Bereich" des Gebietes von gemeinschaftlicher
Bedeutung; Fauna-Flora-Gebiet DE-4405-301 "Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und
Bad Honnef" (Abstand 290 m).
Erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele relevanter Lebensraumtypen und Arten des
Schutzgebietes sind durch die Planungen im verdichteten Innenbereich von Porz jedoch nicht ge-
geben. Diese Wertung entspricht der "Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vor-
schriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH_RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Habi-
tatschutz (VV-Habitatschutz)" des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 6. Juni 2016.
Licht, Gerüche, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Abs. 6 Nummer 7 Buch-
stabe e BauGB)
Erhebliche Lichtimmissionen oder zukünftig -emissionen sind nicht vorhanden bzw. auch nicht zu
erwarten. Gemäß den Festsetzungen sind selbstleuchtende Werbeanlagen nicht zulässig. Auf-
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grund der Planungsziele der Bauleitplanung (Handel, Wohnen, kirchliche und soziale Nutzungen)
sind Geruchsemissionen nicht zu erwarten.
Der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern ist für das Stadtzentrum von Köln-Porz
sichergestellt.
Altlasten
Altlasten sind im Bereich des Plangebiets nicht bekannt.
Erschütterungen
Das Plangebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe zu der Stadtbahnlinie 7. Aufgrund des Abstan-
des von ca. 100 m zur nächsten Planbebauung sind die Anhaltswerte der DIN 4150, "Erschütte-
rungen im Bauwesen": Teil 2 „Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden“ mit Sicherheit unter-
schritten.
Geräuschimmissionen und Geräuschemissionen sind unter Punkt 7.2.2.4.1. (Lärm) dargestellt.
7.2.2. Durch die Planung betroffene Umweltbelange
7.2.2.1. Natur und Landschaft
7.2.2.1.1. Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Schutzgut Quelle Zielaussagen
Pflanzen Bundesnaturschutzgesetz in
Verbindung mit dem Landesn a-
turschutzgesetz NRW
Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und
als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung
für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiede l-
ten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und,
soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
- die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
- die Regenerationsfähigkeit und die nachhaltige Nutzungsf ä-
higkeit der Naturgüter,
- die Tier- und Pflanzenwelt einschl. ihrer Lebensstätten und
Lebensräume sowie
- die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert
von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.
EU- Artenschutzverordnung und
Bundesartenschutzverordnung;
Bundesnaturschutzgesetz
Schutz besonders oder streng geschützter Arten,
Verbot der Zerstörung von Biotopen, die für dort wild lebende
Tiere und Pflanzen streng geschützter Arten nicht ersetzbar
sind, gem. § 44 BNatSchG
Baugesetzbuch (BauGB)
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die
Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschu t-
zes und der Landschaf tspflege, zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6
Nr. 7).
Baumschutzsatzung der Stadt
Köln
Geschützte Bäume sind zu erhalten und mit diesem Ziel zu
pflegen und vor Gefährdung zu schützen.
Bestand:
Die Bäume im Plangebiet wurden durch Begehungen im März und Juni 2017 erfasst und bewertet.
Es handelt sich in erster Linie um Berg- und Spitz-Ahorn, Götterbaum und Robinie. Eine dominan-
te Platane befindet sich im Südosten an der Plangebietsgrenze.
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Prognose (Plan/Nullvariante):
15 Bäume können nicht erhalten werden. Für diese Bäume wurde ein Fällantrag bei der Stadt Köln
gestellt und im November 2017 genehmigt.
Informationen über den Baumbestand und die zu entnehmenden Bäume sind dargestellt. Es ist
vorgesehen, einen Wettbewerb für die Freiraum- und Außenanlagen durchzuführen. Der Verlust
der 15 Bäume kann im Rahmen der Neugestaltung des Freiraums durch Neupflanzungen stadt-
und klimageeigneter Bäume kompensiert werden.
Ohne das Planvorhaben wären die 15, z.T. vorgeschädigten Bäume nicht entnommen worden.
Eine Neugestaltung des Plangebietes, das den heutigen gestalterischen Ansprüchen und klimati-
schen Anforderungen entspricht, ist nicht umsetzbar. Die Neupflanzung stadt- und klimageeigneter
Bäume ist nicht möglich.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Die im B-Plan als zu erhaltend gekennzeichneten Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Ver-
lust zu ersetzen. Die Maßnahme wird unter dem Punkt 7.1: Erhalt von Bäumen in den textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes verbindlich festgesetzt.
Bewertung:
Mit Ausnahme des Götterbaumes zwischen dem ehemaligen Reisebüro und der Hauptstraße sind
die zu entnehmenden Bäume in Ihrer Vitalität bereits vorbelastet. Es ist vorgesehen, einen Wett-
bewerb für die Freiraum- und Außenanlagen durchzuführen. Im Vorgriff auf den noch durchzufüh-
renden Freiflächenwettbewerb ist eine Festsetzung von Ersatzpflanzungen innerhalb des Plange-
bietes nicht sinnvoll, um den Wettbewerb nicht in seiner Gestaltungsfreiheit einzuschränken. Der
Ausgleich für die Bäume richtet sich nach der Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Die Beeinträch-
tigungen werden als weniger erheblich gewertet.
7.2.2.1.2. Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Schutzgut Quelle Zielaussagen
Tiere EU- Artenschutzverordnung und
Bundesartenschutzverordnung;
Bundesnaturschutzgesetz
Schutz besonders oder streng geschützter Arten,
Verbot der Zerstörung von Biotopen, die für dort wild lebe n-
de Tiere und Pflanzen streng geschützter Arten nicht e r-
setzbar sind, gem. § 44 BNatSchG
Leitfaden "Artenschutz in der Ba u-
leitplanung und bei der baurechtl i-
chen Zulassung von Vorhaben.
Regelungen zum Schutz besonders oder streng geschützter
Arten gemäß EU - Artenschutzverordnung, Bundesarte n-
schutzverordnung und Bundesnaturschutzgesetz
Bestand:
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch das Fachbüro für Faunistik, Frau M. Höl-
ler, eine Artenschutzprüfung, vorgenommen. Zur Abschätzung der abzubrechenden Gebäudeteile
in Bezug auf Quartier- und Nistplatzpotenziale sowie Suche nach Hinweisen auf Fledermäuse und
Gebäudebrüter erfolgte im März 2017 eine Begehung von Tiefgarage und Hertie-Gebäude. Im Mai
wurde die Begutachtung wiederholt. Der Pavillon, der im März nur von außen begutachtet wurde,
ist im Mai auch von innen besichtigt worden. Des Weiteren erfolgte im April und Mai 2017 je eine
abendliche Beobachtung des Gebäudes auf ausfliegende Fledermäuse und im April 2017 eine
morgendliche Kartierung der Vogelfauna. Es wurden die Daten vom LANUV (Landesamt für Natur,
Umwelt und Verbraucherschutz) aus dem "FIS" (FachlnformationsSystem) für das Messtischblatt
MTB 5108.1 (Porz) ausgewertet. Darüber hinaus erfolgte zur Beobachtung der Abbruchgebäude
auf ausfliegende Fledermäuse und zur Erfassung des Fledermausartenspektrums mittels Ultra-
schalldetektor- und Sichtbeobachtung eine abendliche Begehung im April und eine im Mai 2017.
Um eine sichere Aussage zu ausfliegenden Fledermäusen zu erhalten, wurden die Ausflugbe-
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obachtungen durch jeweils 2 Bearbeiter durchgeführt. Des Weiteren wurden die Bestandsgebäude
soweit begeh- und einsehbar von innen und außen auf direkte Nachweise (Fledermäuse, Sozial-
laute) und indirekte Nachweise (Fledermauskotballen, Fraßreste, Drüsensekret) zu Fledermäusen
und auf Vogelbrutplätze kontrolliert sowie hinsichtlich möglicher Fledermausquartiere und Vogel-
brutplätze abgeschätzt. Am 04.08. 2017 wurde ergänzend das Dechant-Scheben-Haus von außen
auf mögliche Fledermausquartiere und Vogelnistplätze abgesucht und abgeschätzt.
Fledermäuse
In allen untersuchten Gebäudeteilen (Tiefgaragen mit Zugängen bzw. Zufahrt, Hertie Gebäude,
Pavillon im Südwesten des Friedrich-Ebert-Platzes) in Köln-Porz konnten am 31.03.2017 und
24.05.2017 keine direkten (Fledermäuse, tote Tiere) oder indirekten Hinweise (Fledermauskotbal-
len, Fraßreste, Drüsensekrete) zu einer Fledermausbesiedlung erbracht werden. Potenziale als
Sommerquartiere für gebäudebewohnende Fledermäuse, z.B. Zwergfledermaus, weisen Spalten
zwischen Mauer und Träger auf dem Dachgarten, die Fassadenverkleidungen an der Westfassade
und Spalten im Durchgang an der Südseite des Hertie-Gebäudes auf.
Für die untersuchten Gebäudeteile kann Winterquartierpotenzial ausgeschlossen werden. Die
Tiefgarage unter dem Friedrich-Ebert-Platz ist zwar klimatisch als Winterquartier geeignet, weist
jedoch keine geeigneten Hangplätze und Spaltenverstecke auf. Aufgrund der sehr geringen Fle-
dermausaktivität, die an den beiden Abenden (04.04.2017, 17.05.2017) im Plangebiet festgestellt
wurde, wird die Besiedlung der Tiefgarage im Winter, z.B. durch Zwergfledermäuse, als unwahr-
scheinlich eingeschätzt. Dennoch sollte aus Gründen der Sorgfaltspflicht eine Nachsuche vor Ab-
bruchbeginn erfolgen.
Das Dechant-Scheben-Haus wurde am 04.08.2017 ergänzend von außen begutachtet, Es konnten
keine Nischen und Spalten gefunden werden. Der Keller hat keine erkennbaren Einschlüpfe. Die
Innenräume sind noch in Nutzung und in gepflegtem Zustand. Eine Besiedlung des Gebäudes
durch Fledermäuse wird als eher unwahrscheinlich angesehen.
Vögel
A) Gebäudebrütende Vogelarten:
Bei den Gebäudekontrollen wurden keine Nester, Federn und Gewölle gefunden. Nistplatzangebot
für Vögel, z.B. Amseln ist auf dem Dachgarten gegeben. Höhlen-/Nischenbrüter, wie Haussperlin-
ge, finden Nistmöglichkeiten hinter den vorgesetzten Fassadenteilen an der Westfassade. Hier
konnten belegte Nester der Stadttauben gesichtet werden.
An den Fassaden des Dechant-Scheben-Hauses sind keine Nischen und Fugen mit Eignung als
Brutplatz erkennbar. Theoretisch könnten auf den Balkonen ubiquitäre Vogelarten brüten.
B) Baumhöhlen und Vogelnester
Baumhöhlen an den begutachteten Bäumen konnten nicht nachgewiesen werden. Nester wurden
bei den Begehungen im März/April/Mai 2017 nicht gefunden.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Fledermäuse
Anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen für Zwergfledermäuse sind nicht erkennbar.
Baubedingte Beeinträchtigungen, die bei Rückbau von Gebäude, Pavillon und Tiefgarage für die
nachgewiesene Zwergfledermaus entstehen können, werden im Folgenden beschrieben.
- Im Zuge der Planungsumsetzung könnte es zu Indiv iduenverlusten in den o.g. poten ziellen
Quartieren bei der nachgewiesenen Zwergfledermaus kommen, wenn der Abbruchbeginn
während der Aktivitätsphase der Fledermäuse (15. März bis 31. Oktober) erfolgen würde.
- Infolge des Gebäudeabbruchs kommt es zum dauerh aften Verlust von potenziellen So m-
merquartieren der Zwergfledermaus in Spalten zwischen Wänden und Trägern am Dac h-
garten und hinter den Fassadenelementen an der Westseite des Gebäudes.
- Bauarbeiten und helles Arbeitslicht in den Abendstunden können zu Störu ngen jagender
Zwergfledermäuse führen.
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Die Kirche Sankt Josef ist von den Abbrucharbeiten nicht direkt betroffen. Demzufolge sind keine
bau-, anlage- und betriebsbedingten Beeinträchtigungen in Bezug auf die Zwergfledermaus zu
erwarten.
Störungen von überwinternden Fledermäusen sind nicht erkennbar, da die Tiefgarage keine er-
kennbaren Spaltenverstecke und geeignete Hangplätze für Fledermäuse aufweist und die Keller
des Dechant-Scheben-Hauses, soweit von außen erkennbar, keine Einschlupfmöglichkeiten auf-
weisen.
Vögel
Anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen für Vogelarten sind nicht erkennbar.
Baubedingte Beeinträchtigungen im Zuge der Baufeldfreimachung, insbesondere bei dem Abbruch
des Hertie-Gebäudes, des Dechant-Scheben-Hauses und bei Baumfällungen, könnte es zu Indivi-
duenverlusten bei Vogelarten kommen (insb. Nestverluste mit Jungvögeln), wenn diese Arbeiten
während der Brutzeit begonnen werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Fledermäuse
a) Vermeidungsmaßnahmen im engeren Sinn
Im Folgenden werden allgemeine Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von baubeding-
ten Beeinträchtigungen in Bezug auf Fledermäuse benannt.
- Bauzeitenbeschränkung: Nach § 44 BNatSchG ist es u.a. verboten, Tiere der beson ders
geschützten Arten (u.a. alle heimischen Fledermausarten) zu verletzen oder zu töten oder
ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Um diese Verbotstatbestände für die Zwergfledermaus zu vermei den, ist der Beginn der
Entkernungsarbeiten auf dem Dachgarten und die Entfernung der Fassadenelemente an
der Westwand und im Durchgang im Süden des Hertie - Gebäudes außerhalb der Aktiv i-
tätsphase der Fledermäuse, also in der Zeit von Anfang November bis Mitte März zu pl a-
nen. Denn es befinden sich potenz ielle Ruhestätten (und evtl. Fortpflanzungsstätten) der
Zwergfledermaus in den genannten Bereichen.
- Arbeitszeitbeschränkung: Um Störungen nahrungssuchender Fledermäuse in deren jährl i-
cher Aktivitätsphase (Anfang April bis Ende Oktober) während der Bau - und Abbruchphase
zu vermeiden, sind Baulärm und starkes Arbeitslicht in den Abendstunden zu vermeiden.
Demnach sind die Bauarbeiten abends wie folgt zu terminieren:
- Einstellen der Bauarbeiten April / Mai nach 20.00 Uhr, Juni bis Ende Juli nach 20:30 Uhr,
im August nach 20:00 Uhr, im September und Oktober nach 19:00 Uhr.
- Ökologischen Baubegleitung: Erforderlich ist, auch bei Einhaltung des o.g. Zeitfensters für
den Abbruchbeginn, eine Einführung der mit den Abbrucharbeiten beschäftigten Personen
in den Umgang m it gefundenen Fledermäusen durch eine fachkundige Person. Denn auch
im Winterhalbjahr können kälteresistente Fledermausarten, z.B. Zwergfledermäuse in den
o.g. Quartiermöglichkeiten gefunden werden. Werden Fledermäuse gefunden, ist die Gu t-
achterin zu benachrichtigen und ihren Anweisungen zu folgen.
b) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen)
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für Fledermäuse sind derzeit nicht ableitbar, da betroffene
Fortpflanzungsstätten bisher nicht direkt nachgewiesen wurden und Nahrungsbereiche bzw. Nah-
rungshabitate für Zwergfledermäuse nur geschützt sind, wenn sie von essenzieller Bedeutung für
die lokalen Populationen sind, was hier aufgrund von Ausweichmöglichkeiten in kleinere Grünbe-
reiche im Umfeld oder den nahe liegenden Rhein auszuschließen ist.
c) Sonstige Maßnahmen
- Aus naturschutzfachlichen Gründen wird empfohlen, bei Neuanpflanzungen heimische, bl ü-
tenreiche und damit insektenreiche Gehölze zu wählen.
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- Für die spätere Außenbeleuchtung im Plangebiet werden insektenfreundlic hes warmweiße
LED Leuchtmittel empfohlen.
Vögel
Im Folgenden werden allgemeine Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von baubeding-
ten Beeinträchtigungen in Bezug auf Vogelarten benannt.
a) Vermeidungsmaßnahmen im engeren Sinn
- Bauzeitbeschränkung: Nach § 44 BNatSchG ist es u.a. verboten, Tiere der besonders g e-
schützten Arten (u.a. alle heimischen Vogelarten) zu verletzen oder zu töten oder ihre En t-
wicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Um di e-
se Verbotstatbestände zu vermeiden, darf mit der Baufeldfreimachung (Entfernung der
Fassadenelemente, Rückbau des Dachgartens, Gehölzrodungen) nur außerhalb der Bru t-
zeit begonnen werden; im vorliegenden Fall also in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar
(einschl.). Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Gebäudebrüter (z.B.
Haussperling) in den o.g. Strukturen und ungefährdete Vogelarten wie Amseln im Bereich
des Dachgartens und in den Bäumen im Plangebiet brüten.
b) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen)
An den vom Abbruch betroffenen Gebäuden und in den Gehölzen konnten keine nistenden Vögel
gefunden werden Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind somit nicht erforderlich.
Bewertung:
Fledermäuse
Bei Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen stellt sich für die planungsrelevante Zwergfle-
dermaus das Konfliktpotenzial artspezifisch folgendermaßen dar:
§ 44 (1) 1. BNatSchG (Tötungsverbot):
Bei konsequenter Einhaltung der Maßnahmenempfehlungen sind Tötungen der Zwergfledermaus
nicht zu erwarten.
§ 44 (1) 2. BNatSchG (Störungsverbot):
Bei konsequenter Einhaltung der Maßnahmenempfehlungen sind erhebliche Störungen der Zwerg-
fledermaus nicht zu erwarten.
§ 44 (1) 3. BNatSchG (Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhe-
stätten):
Ein Verstoß gegen das Verbot der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs-
oder Ruhestätten im Zusammenhang mit der Planung ist für die Zwergfledermaus nicht erkennbar.
Die lokale Population der Zwergfledermaus verbleibt bei Umsetzung der Planung (Rückbau) in
einem günstigen Erhaltungszustand.
Europäische Vogelarten
Zwar sind alle heimischen Vogelarten "besonders geschützt", jedoch ist eine vertiefende arten-
schutzrechtliche Betrachtung nur auf planungsrelevante Vogelarten anzuwenden. Nach Art. 5 Vo-
gelschutz-Richtlinie ist es jedoch grundsätzlich u.a. verboten, Nester und Eier von Vögeln zu zer-
stören oder zu beschädigen (unabhängig, ob "planungsrelevante" Art oder nicht).
Es konnten keine Hinweise für das Vorkommen von planungsrelevanten Vogelarten, Rote- Liste-
Arten der Niederrheinischen Bucht und Arten von lokaler Bedeutung im Eingriffsbereich festgestellt
werden; jedoch bietet das Plangebiet theoretisch Brutmöglichkeiten für ubiquitäre Vogelarten wie
Amsel und Rotkehlchen.
§ 44 (1) 1. BNatSchG (Tötungsverbot):
Unter konsequenter Einhaltung der Maßnahmenempfehlungen sind Tötungen von sonstigen Vo-
gelarten nicht zu erwarten.
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§ 44 (1) 2. BNatSchG (Störungsverbot):
Unter konsequenter Einhaltung der Maßnahmenempfehlungen sind erhebliche Störungen von
sonstigen Vogelarten nicht zu erwarten.
§ 44 (1) 3. BNatSchG (Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhe-
stätten):
Ein Verstoß gegen das Verbot der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs-
oder Ruhestätten im Zusammenhang mit der Planung für planungsrelevante Vogelarten ist nicht
erkennbar.
Bei konsequenter Umsetzung der Vermeidungsmaßnahmen tritt der Verbotstatbestand des Art. 5
Vogelschutz-Richtlinie nicht ein.
Hinweis zu den Tauben, die am Hertie-Gebäude brüten: Belegte Nester mit nicht geschlüpften
Taubenküken dürfen entnommen werden. Aus Gründen des Tierschutzes sind Nester mit nicht
flüggen Jungtauben zu schonen, bis die Tauben ausgeflogen sind
Die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden unter dem Punkt C: Hinweise Artenschutz
in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen.
Die Beeinträchtigungen werden als weniger erheblich gewertet.
7.2.2.2. Landschaft/Ortsbild (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Landschaft/
Ortsbild
Baugesetzbuch (BauGB)
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere auch
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und
Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulic her
Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes
zu berücksichtigen
Bundesnaturschutzgesetz Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft im besiedelten
und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vie l-
falt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von
Natur und Landschaft.
Bestand:
Das heutige Stadtbild der Innenstadt von Köln-Porz wird durch den Leerstand der ehemaligen Her-
tie-Immobilie geprägt. Es handelt sich um einen städtebaulichen Missstand. Durch das Solitärge-
bäude wird eine Zuwegung zum Rhein beeinträchtigt und das Ortsbild nachhaltig gestört. Umge-
bende Ladenlokale verzeichnen Leerstände aufgrund der fehlenden Nachfrage. Im Süden des
Plangebietes befindet sich die neu-spätgotische Kirche St. Josef mit dem angebauten drei- bis
viergeschossigen Dechant-Scheben-Haus.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Durch eine städtebauliche Neuordnung durch Handels- und Wohnnutzungen sowie sonstigen
kerngebietstypischen Nutzungen wird das Bezirkszentrum wiederbelebt und aufgewertet. Die Pla-
nung führt zu einer Neuordnung mit drei unterschiedlich großen Baukörpern, die den Innenstadtbe-
reich, unter Einbeziehung der wieder freigestellten Kirche und der vorhandenen Stadtstrukturen, in
ein Geflecht unterschiedlich dimensionierter Stadträume gliedert. Im Schnittpunkt der drei Baublö-
cke entsteht ein angenehm proportionierter, lebendiger Marktplatz. Alle wichtigen Wegebeziehun-
gen laufen hier zusammen. Die Beziehung zwischen Rheinufer und Zentrum wird durch die ein-
deutige Wegeführung aufgewertet.
Ohne die vorgesehene Revitalisierung bleibt das heutige Stadtbild der Innenstadt von Köln-Porz
weiterhin durch den Leerstand der ehemaligen Hertie-Immobilie geprägt. Die Zuwegung zum
Rhein bleibt beeinträchtigt und das Ortsbild nachhaltig gestört.
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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Machbarkeitsstudie zur Revitalisierung der
Innenstadt Köln-Porz erarbeitet. Im Rahmen dieser Studie wurden insgesamt vier Varianten er-
stellt. Nach eingehender öffentlicher Erörterung wurde die Variante B1 einvernehmlich als weitere
Entwicklungsperspektive bestimmt. Die von den Bürgerinnen und Bürgern eingebrachten Anre-
gungen wurden geprüft und bewertet. Ziel hierbei war die Sicherung einer hohen städtebaulichen
Qualität.
Es ist vorgesehen, einen Wettbewerb für die Freiraum- und Außenanlagen durchzuführen. Der
Verlust von 15 Bäumen und kleineren Pflanzbeeten wird im Rahmen der Neugestaltung des Frei-
raums kompensiert.
Bewertung:
Die heute als unattraktives Stadtquartier wahrgenommene Innenstadt von Köln-Porz wird zukünftig
zu einem lebendigen und an die benachbarten Quartiere und den Rhein angeschlossener Stadtbe-
reich umgebaut. Durch die Neugestaltung der Freianlagen wird der Bereich aus Sicht des Ortsbil-
des zusätzlich aufgewertet.
7.2.2.3. Klima und Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
7.2.2.3.1. Klima, Kaltluft/Ventilation (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Gebie-
te, Umgang mit Klimawandelfolgen
Bestand:
Die sehr dichte Bebauung und nahezu fehlende Vegetation im Innenstadtbereich von Köln-Porz
führt zu einem typischen Stadtklima. Dies ist geprägt von einer höheren Durchschnittstemperatur
und Schadstoffkonzentration sowie einer niedrigeren Luftfeuchtigkeit und einer geringen Windge-
schwindigkeit und Durchlüftung, als sie z.B. im Bereich der unbebauten Rheinaue vorherrscht.
Das Plangebiet befindet sich gemäß der Synthetischen Klimafunktionskarte für das Kölner Stadt-
gebiet von 1997 im Bereich des Klimatops Stadtklima II. Als zweite Klasse wurde ein Klimatop
ausgewiesen, in dem abends hohe, morgens allerdings mäßig niedrige Oberflächenstrahlungs-
temperaturen gemessen wurden. Die mäßige, teilweise dichte Bebauung bei gleichzeitig mäßig
hoher bis starker Versiegelung in den Stadtkernen führt zu teilweise erheblichen Abweichungen
vom Freilandklima (hier Rheinaue). Allerdings kommt es nur in seltenen Fällen tagsüber zum Auf-
treten von Hitzestress. Die Lufttemperaturen liegen in der Regel während der Nachmittagsstunden
zwar nur wenig unter den Beträgen innerhalb der Kernstadtbereiche, aber schon am frühen Abend
setzt hier deutlich schneller als in der Innenstadt ein Rückgang der Lufttemperatur ein.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Im Abschlussbericht Klimawandelgerechte Metropole Köln ist für das Plangebiet in der Planungs-
hinweiskarte die zukünftige Wärmebelastung der Klasse 3 -belastete Siedlungsfläche- zugeordnet.
Diese Klasse bildet oft im Stadtgebiet einen klimatischen Puffer zwischen den klimaaktiven Rand-
bereichen der Freiflächen (Klassen 4 und 5) und den stadtklimatischen Belastungsgebieten (Klas-
sen 1 und 2).
Es ist vorgesehen, im Bebauungsplan die Planungsempfehlungen des Abschlussberichtes Klima-
wandelgerechte Metropole Köln zu berücksichtigen. Im Rahmen des geplanten Wettbewerbs für
die Freiraum- und Außenanlagen ist es u.a. möglich, klimawirksames Grün neu einzubringen und
somit die klimatischen Funktionen zu erhalten.
Ohne das Planvorhaben wären 15, z.T. vorgeschädigte Bäume nicht entnommen worden. Die zu-
künftige Wärmebelastung der Klasse 3 -belastete Siedlungsfläche- bleibt bestehen.
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Eine Neugestaltung des Plangebietes, das den heutigen gestalterischen Ansprüchen und klimati-
schen Anforderungen entspricht, ist nicht umsetzbar. Die Neupflanzung stadt- und klimageeigneter
Bäume ist nicht möglich.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Eine abschnittsweise Begrünung der Dachflächen ist bei den geplanten Neubauten bereits vorge-
sehen. Unter dem Punkt 7.2: Dachbegrünung in den textlichen Festsetzungen des Bebauungspla-
nes wird verbindlich festgesetzt, dass diese zu mindestens 20 % intensiv zu begrünen (z.B. mit
Gräser und Stauden) sind.
Bewertung:
Aufgrund der Ausgangssituation wird das Plangebiet durch die möglichen Anreicherungen von Ve-
getationsflächen und Bäumen sowie der Veränderung des Windfeldes und dem Anstieg der Wind-
geschwindigkeit durch die geplanten Gebäude klimatisch aufgewertet.
7.2.2.3.2. Luftschadstoffe – Emissionen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW
Gemäß der Luftgüteuntersuchung mit Flechten in Köln, Teil 1, Labor Dr. Rabe 2001, befindet sich
das Plangebiet in der Luftgüte-Stufe 1,3-1,5: mäßig hohe Belastung. Diese Bereiche sind lufthygi-
enisch unproblematisch für Wohnbebauung.
Mögliche Emissionen durch einen höheren KFZ-Verkehr sind unter den Punkten 2.2.3.3 (Luft-
schadstoffe) und 2.2.4.1. (Lärm) dargestellt und erläutert.
7.2.2.3.3. Luftschadstoffe – Immissionen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV
Mensch
und seine
Gesundheit
Baugesetzbuch (BauGB) Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der
Aufstellung der Bauleitpläne; S chutz des Menschen vor schä d-
lichen Umwelteinwirkungen.
Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG), inkl. Verordnungen
Schutz des Menschen, der Pflanzen und Tiere, des Bodens,
des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter
vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie
Vorbeugen hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (G e-
fahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftve r-
unreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme,
Strahlen, Schadstoffe und ähnlichen Erscheinungen).
Bestand:
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Fachgutachten zu den Luftschadstoffimmis-
sionen durch das Ingenieurbüro simuPLAN erstellt. Zur Abschätzung, ob es im Bereich der vorge-
sehenen Baugebiete zu Überschreitungen der Grenzwerte der 39. BImSchV kommt, wurden die
Stickstoffdioxid (NO2)- und Feinstaub - Immissionen mit Hilfe von Simulationsrechnungen be-
stimmt und anhand der Grenzwerte der 39. BImSchV bewertet.
Die Konzentrationen weiterer Luftverunreinigungen aus dem Verkehrsbereich, wie z.B. Blei (Pb),
Schwefeldioxid (SO2), Kohlenmonoxid (CO) und Benzol liegen heute aufgrund der bereits ergriffe-
nen Luftreinhaltemaßnahmen auch an höchstbelasteten Hot Spots deutlich unterhalb gesundheits-
bezogener Grenz- und Richtwerte. Neben den Luftschadstoffimmissionen, die durch den Straßen-
verkehr im Untersuchungsgebiet verursacht werden, wurden auch die Immissionsbeiträge durch
Quellen außerhalb des Untersuchungsgebietes - die so genannte Hintergrundbelastung - berück-
sichtigt.
- 40 -
/ 41
Analysefall: Derzeitige Bebauungssituation und aktuelle Verkehrszahlen Emissionsfaktoren für das
Jahr 2017.
Die Simulationsergebnisse zeigen, dass der Grenzwert von 40,0 μg/m³ zum zulässigen Stickstoff-
dioxid (NO2)-Jahresmittel im Analysefall weiträumig überschritten wird (bis zu 43,1 μg/m³). Dies
wird auch durch die Ergebnisse einer im Bereich der Hauptstraße 402 positionierten Messeinrich-
tung bestätigt. Nachstehend die Ergebnisse der Simulationsberechnung für Stickstoffdioxide.
Prognostizierte NO2-Immissionskenngrößen
Aufpunkt Analysefall Prognose-Nullfall Planfall
Jahresmittel
in μg/m³
P19h>200
in % *
Jahresmittel
in μg/m³
P19h>200
in % *
Jahresmittel
in μg/m³
P19h>200
in % *
P1 40,5 3,8 37,3 3,0 36,9 2,9
P2 42,5 4,6 39,0 3,4 41,6 4,2
P3 40,0 3,7 36,8 2,9 36,3 2,8
P4 41,6 4,2 38,1 3,2 38,6 3,3
P5 43,1 4,8 39,2 3,5 38,2 3,2
* empirische Wahrscheinlichkeit der mindestens 19-maligen Überschreitung des NO2-Stundengrenzwertes
Quelle: Fachgutachten zu den Luftschadstoffimmissionen, Revitalisierung der Innenstadt in Köln –
Porz, simuPLAN, 27.07.2017, Tabelle 6.1
In der vorstehenden Tabelle sind die Grenzwertüberschreitungen durch Fettdruck markiert. Die
Aufpunkte P1 bis P5 liegen bei folgenden Adressen: P1 = Hauptstraße 395,
P2 = Wilhelmstraße 11, P3 = Hauptstraße 365, P4 = Bahnhofstraße 6A, P5 = Hauptstraße 347
Als unkritisch ist die Feinstaubbelastung (PM10) im Untersuchungsgebiet zu bewerten. Die Grenz-
werte von 40,0 μg/m³ im Jahresmittel werden im gesamten Untersuchungsraum sicher eingehal-
ten. Die maximalen Jahresmittelwerte liegen im Analysefall bei 24,3 μg/m³. Seit 2005 darf eine
PM10-Konzentration von 50 μg/m³ im Tagesmittel nur an höchstens 35 Tagen im Kalenderjahr
überschritten werden. Mit maximal 18 Tagen wird auch dieses Kriterium deutlich unterschritten.
Prognose (Plan/Nullvariante): hier Stickstoffdioxid (NO2)
Prognosenullfall: Derzeitige Bebauungssituation. Prognostizierte Verkehrszahlen für das Jahr 2026
und Emissionsfaktoren für das Jahr 2022
Im Prognosenullfall kommt es aufgrund der allgemeinen Verkehrszunahme durch weitere Aufsied-
lungen im Plangebiet (vgl. Kapitel 6.6.4) zu einem Anstieg der Verkehrsbelastung insbesondere
auf der Hauptstraße südlich der Karlstraße (Aufpunkte P2 Wilhelmstraße 11, P3 Hauptstraße 365,
P4 Bahnhofstraße 6A, P5 Hauptstraße 347). Trotzdem werden für den Prognosenullfall deutlich
geringere Immissionen berechnet. Dies ist auf die modernere Fahrzeugflotte zurückzuführen, die
für das Prognosejahr 2022 angesetzt wurde. Der zulässige Grenzwert zum NO2-Jahresmittel von
40 μg/m³ wird an keinem der untersuchten Aufpunkte (P2-P5 siehe oben, P1 Hauptstraße 395)
überschritten. Der Maximalwert liegt am Aufpunkt P5 bei 39,2 μg/m³.
Planfall: Geplante Bebauungssituation. Prognostizierte Verkehrszahlen für das Jahr 2026 und
Emissionsfaktoren für das Jahr 2022
Im Planfall kommt es auf fast allen Straßen im Untersuchungsgebiet zu einem leichten Anstieg der
Verkehrsbelastung gegenüber dem Prognosenullfall. Mit einer Zusatzbelastung von 2.000 Fahr-
zeugen auf dem Abschnitt zwischen der Hauptstraße südlich der Karlstraße kommt es hier zu den
stärksten Veränderungen. Die NO2-Immissionen steigen auf Aufpunkt P2 von 39,0 im Prognose-
nullfall auf 41,6 μg/m³ an. Der Grenzwert von 40,0 μg/m³ wird somit an diesem Aufpunkt über-
schritten, liegt aber unterhalb des Jahresmittelwerts im Analysefall (42,5 μg/m³). Da hier jedoch
keine Wohnnutzungen untergebracht sind und die Überschreitungen räumlich eng begrenzt blei-
- 41 -
/ 42
ben, ist diese Überschreitung von untergeordneter Bedeutung. An den anderen Aufpunkten wird
der Grenzwert von 40,0 μg/m³ unterschritten.
Der Bau des neuen Gebäudes am Friedrich-Ebert-Platz führt weiter südlich zu einem leichten An-
stieg der Windgeschwindigkeit. Dies hat eine bessere Durchmischung der belasteten Luft und so-
mit einen Rückgang der Immissionen zur Folge.
Die Wahrscheinlichkeit, dass der NO2-Stundenmittelwert von 200 μg/m³ an mehr als 18 Stunden
des Jahres überschritten wird, liegt an allen Messpunkten und in allen Varianten bei unter 5 %.
Auswertungen von Messungen aller LANUV-Stationen aus den letzten Jahren zeigen, dass selbst
an hoch belasteten Verkehrsstationen mit schlechten Durchlüftungsverhältnissen dieser Grenzwert
deutlich eingehalten wurde. Eine Überschreitung des NO2-Kurzzeitgrenzwertes kann somit ausge-
schlossen werden.
Prognose (Plan/Nullvariante): hier Feinstaub
Prognosenullfall: Derzeitige Bebauungssituation. Prognostizierte Verkehrszahlen für das Jahr 2026
und Emissionsfaktoren für das Jahr 2022
Es wird deutlich, dass es bei den Feinstaub-Immissionen zu keinem deutlichen Rückgang auf-
grund der moderneren Fahrzeugflotte kommt. Dies ist auf die Tatsache zurückzuführen, dass ein
großer Teil der Emissionen nicht motorbedingt sind, sondern durch Aufwirbelungen oder den Ab-
rieb von Bremsen, Kupplung und Reifen entstehen. Grenzwertüberschreitungen sind dennoch
ausgeschlossen.
Planfall: Geplante Bebauungssituation. Prognostizierte Verkehrszahlen für das Jahr 2026 und
Emissionsfaktoren für das Jahr 2022
Gleiches gilt auch für den Planfall. Zwar werden am Aufpunkt 2 bis zu 22 Überschreitungstage er-
reicht, der Grenzwert von 35 Tagen wird dennoch deutlich unterschritten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Im Rahmen des Projektes ist eine Tiefgarage mit mechanischer Belüftung geplant. Hierbei sollte
darauf geachtet werden, dass die Abluftöffnungen möglichst weit entfernt von Aufenthaltsberei-
chen, Wohnungen, etc. positioniert werden.
Bewertung:
Die Realisierung der Planung führt zu einem Anstieg der Verkehrsbelastung insbesondere auf der
Hauptstraße südlich der Karlstraße. Hierdurch kommt es nördlich der Unterführung zu einer lokal
begrenzten Grenzwertüberschreitung. Da hier jedoch keine sensiblen Wohnnutzungen (reine
Wohngebiete) vorhanden sind, ist dies von untergeordneter Bedeutung. Die neuen Gebäude füh-
ren zu einer Veränderung des Windfeldes und zu einem Anstieg der Windgeschwindigkeit in man-
chen Bereichen des Untersuchungsgebietes. Durch die hiermit verbundene bessere Durchmi-
schung kommt es zu keinen Grenzwertüberschreitungen mehr an den Fassaden südlich der
Bahnhofstraße und damit zu positiven Wirkungen.
Als unkritisch ist die Feinstaubbelastung im Untersuchungsgebiet zu bewerten. Die Grenzwerte
werden im gesamten Untersuchungsraum sicher eingehalten.
7.2.2.3.4. Erneuerbare Energien/Energieeffizienz (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe f
BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG,2016); Ener-
gieeinsparVO 10/2015, Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solar-
energetischen Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen).
Bestand / Verschattungssituation:
Für das Plangebiet wurde durch JSWD Architekten eine Verschattungsuntersuchung zum Plan-
vorhaben (Stand 26.09.2017) erstellt, welche als Bewertungsgrundlage für gesunde Wohnverhält-
nisse dient. Die Bestandssituation sowie die Berechnungsergebnisse werden ausführlich in Kapitel
6.12 beschrieben. Die Verschattungsstudie zeigt folgende Ergebnisse:
- 42 -
/ 43
Bestandsbebauung Wilhelmstraße:
Zum Zeitpunkt der Tag- und Nacht-Gleiche kann eine Besonnung mindestens eines Wohnraumes
der Bestandsbebauung über 4 Stunden gewährleistet werden. Am 17. Januar kann die Mindestbe-
sonnungsdauer von einer Stunde für die vorhandenen Maisonettewohnungen in der Wilhelmstraße
nachgewiesen werden.
Auch werden in der Wilhelmstraße die Wohnräume im dritten Obergeschoss mindestens eine
Stunde besonnt. Das Erdgeschoss sowie das 1. und 2. Obergeschoss werden allerdings ganztägig
verschattet. Bereits im Bestand verschattet jedoch die bestehende Hertie-Immobilie am 17. Januar
das Erdgeschoss sowie das 1. Obergeschoss, so dass eine grundsätzliche Änderung nur für das
2. Obergeschoss zu verzeichnen ist.
Bestandsbebauung am Friedrich-Ebert-Platz:
Zum Zeitpunkt der Tag- und Nacht-Gleiche kann eine Besonnung mindestens eines Wohnraumes
der Bestandsbebauung über 4 Stunden gewährleistet werden. Für die Bestandsbebauung am
Friedrich-Ebert-Platz (nördlich MK1) ergibt sich für den 17. Januar, dass die Südfassade bis auf
das Dachgeschoss ganztägig verschattet wird. Das Dachgeschoss selbst wird zum Teil auch vers-
chattet, jedoch ist in diesem Geschoss eine Besonnung von mehr als einer Stunde gegeben. Im
Bestand ohne die Bebauung liegt aufgrund der vorhandenen Platzsituation am 17. Januar für alle
Geschosse eine Besonnung von mehr als eine Stunde entlang der entsprechenden Fassaden vor.
Die geplante Bebauung führt somit am 17. Januar zu einer erstmaligen Verschattung.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Eigenverschattung der geplanten Bebauung:
Durch entsprechende Grundrissgestaltung kann zum Zeitpunkt der Tag- und Nacht-Gleiche eine
Besonnung mindestens eines Wohnraumes der geplanten Bebauung über 4 Stunden gewährleis-
tet werden. Am 17. Januar ist insbesondere die südliche Fassade des Hauses 1 durch den Schat-
ten der Kirche ganztägig verschattet.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Es werden die nach Landesbauordnung erforderlichen Abstandflächen eingehalten. Bei der Be-
messung der Abstandflächen ist davon ausgegangen worden, dass das zentrale Innenstadtareal in
Porz zukünftig als Kerngebiet festgesetzt wird. Für die Fassaden sind helle Oberflächen zu ver-
wenden, um die indirekte Himmelsstrahlung zu unterstützen. Die Forderung wird ebenfalls auf die
Qualität des öffentlichen Raumes übertragen. Hier sind insbesondere helle Materialien zu verwen-
den. Dieses ist im freiraumplanerischen Wettbewerb zu berücksichtigen.
Bewertung:
Die Verschattungsanalyse ergibt, dass die geplante städtebauliche Konzeption mit einer vierge-
schossigen Blockbebauung an den Stichtagen der Tag- und Nachtgleiche eine Mindestbesonnung
der angrenzenden Bestandsbauten gewährleistet.
Die bauliche Verdichtung im Bereich des Friedrich-Ebert-Platzes führt am 17. Januar zu einer star-
ken Verschattung der bestehenden Platzrandbebauung. Die Mindestbesonnungsdauer der Woh-
nungen in den Obergeschossen 1-4 kann mehrheitlich nicht nachgewiesen werden. Im Bereich der
maßgeblichen Bestandsgebäude sind Wohnnutzungen im EG nicht zulässig, im Bestandsgebäude
am Friedrich-Ebert-Platz erst ab dem 2. OG, sodass eine Nutzungsänderung planungsrechtlich
ausgeschlossen ist. Im Bereich der Wilhelmstraße orientiert sich der nördliche Gebäudeverlauf des
Hauses 2 (MK2) an der bestehenden Gebäudeflucht des Gebäudes Wilhelmstraße 3. In diesem
Übergangsbereich wird durch die Niederlegung der Hertie-Immobilie der öffentliche Straßenraum
von 8 m auf 16 m zu Gunsten des Licht-Raum-Profiles verbreitert. Zu den Gebäuden der Wilhelm-
straße 2 bis 20 (gerade Nummern) verringert sich der Abstand von ca. 22,5 m auf ca. 12,5 m. Es
ist festzuhalten, dass die Besonnung nur einer von zahlreichen Faktoren ist, die bei der Bewer-
tung, ob gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse vorliegen, relevant sind. Diesbezüglich wird auf
- 43 -
/ 44
das Kapitel 6.12 verwiesen. Mit den Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen wird
sichergestellt, dass die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben.
7.2.2.3.5. Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die
durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der
Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht
überschritten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe h BauGB)
Angaben zu den Luftschadstoffimmissionen siehe Punkt 7.2.2.3.3.
7.2.2.4. Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB)
7.2.2.4.1. Lärm
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Freizeit-
lärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse)
Mensch
und seine
Gesundheit
Baugesetzbuch (BauGB) Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der
Aufstellung der Bauleitpläne; Schutz des Menschen vor schä d-
lichen Umwelteinwirkungen.
DIN 18005 "Schallschutz im
Städtebau"
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse der Bevö l-
kerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig. Die Ve r-
ringerung des Schalls soll insbesondere am Entstehungsort,
aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von
Lärmvorsorge und -minderung bewirkt werden.
TA-Lärm Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädl i-
chen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie deren Vo r-
sorge.
Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG), inkl. Verordnungen
Schutz des Menschen, der Pflanzen und Tiere, des Bodens,
des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter
vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie
Vorbeugen hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (G e-
fahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftve r-
unreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme,
Strahlen, Schadstoffe und ähnlichen Erscheinungen).
Für das Plangebiet wurde durch das Fachbüro Graner+Partner eine Untersuchung der auf das
Bebauungsplangebiet der Innenstadt Köln-Porz einwirkenden Geräuschimmissionen und eine Be-
wertung der vom Plangebiet ausgehenden Geräuschemissionen durchgeführt.
Orientierungswerte nach DIN 18005
Die bei der Planung von Baugebieten zugrunde zu legenden Richtwerte sind unter Berücksichti-
gung der Schutzbedürftigkeit der in den benachbarten Gebieten zulässigen Nutzungen unter-
schiedlich hoch und hängen von der Baugebietsart, der Lage des Gebietes und der Immissions-
Vorbelastung ab.
Die Orientierungswerte entsprechen dem äquivalenten nach DIN 45641 und sind aus Sicht des
Schallschutzes im Städtebau erwünschte Zielwerte jedoch keine Grenzwerte. Sie sind in ein Bei-
blatt (Beiblatt 1 zu DIN 18005 -Teil 1- = Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche
Planung) aufgenommen worden und deshalb nicht Bestandteil der Norm.
Die gebietsabhängigen Orientierungswerte für das hier geplante Kerngebiet sind gemäß DIN
18005 wie folgt gestaffelt:
Gebietsart Orientierungswert
- 44 -
/ 45
tags Nachts
Kerngebiet (MK) 65 dB(A) 55/50 dB(A)
Die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 26. August 1998 zum Bundes- Immissionsschutzge-
setz ist als maßgebliche Vorschrift für die Bewertung von Geräuschemissionen verursachenden
Anlagen genannt. Dort sind die Immissionsrichtwerte vorgegeben, die im gesamten Einwirkungs-
bereich einer Anlage außerhalb der Grundstücksgrenze, ohne Berücksichtigung einwirkender
Fremdgeräusche, nicht überschritten werden dürfen.
Es sind gemäß Ziffer 6.1 der TA Lärm die folgenden Immissionsrichtwerte einzuhalten:
Gebietseinstufung Immissionsrichtwert in dB(A)
Tag
(06.00 - 22.00 Uhr
Nacht
(22.00 - 06.00 Uhr
Kerngebiet (MK) 60 dB(A) 45 dB(A)
Im vorliegenden Fall ist für das Plangebiet selbst sowie die nächstgelegene Nachbarschaft die Ge-
bietseinstufung Kerngebiet gemäß Bebauungsplan Nr. 74394/02 (66A) der Stadt Köln zu berück-
sichtigen.
Diese Immissionsrichtwerte sind im Abstand von 0,5 m vor dem geöffneten Fenster eines schutz-
bedürftigen Aufenthaltsraumes gemessen, einzuhalten.
Einzelne kurze Geräuschspitzen dürfen diesen IRW um nicht mehr als
- tags 30 dB(A)
- nachts 20 dB(A)
überschreiten.
Maßgebend für den Tageszeitraum ist der Zeitraum von 16 Stunden. Bei der Nachtzeit ist die volle
Stunde anzusetzen, mit dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem die Anlage maßgebend beiträgt.
Bestand:
Hinsichtlich der Geräuschsituation innerhalb des Plangebietes sind die tangierenden Straßenzüge
als Hauptlärmquelle zu nennen. Insbesondere die westlich des Plangebietes teilweise in Troglage
verlaufende Hauptstraße dominiert die Geräuschsituation innerhalb des Plangebietes.
Die ebenfalls innerhalb des Plangebietes zu verzeichnenden Geräuscheinwirkungen durch den
Flugverkehr und den Schienenverkehr sind aufgrund der größeren Abstände und teilweise zwi-
schengelagerten abschirmenden Bebauung im Vergleich hierzu als schalltechnisch untergeordnet
zu bezeichnen.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Straßenverkehrslärm:
Die bei den Schallausbreitungsberechnungen angesetzte Verkehrsbelastung wurde auf Basis der
vom Verkehrsgutachter Brenner Bernhard Ingenieure GmbH zur Verfügung gestellten Frequentie-
rungen berücksichtigt. Innerhalb des Verkehrsgutachtens wurden unterschiedliche Verkehrsszena-
rien betrachtet. Ausgehend von einem vorliegenden Verkehrsmodell der Stadt Köln und zusätzlich
durchgeführter aktueller Verkehrszählungen wurde der Bestandsfall 2016 ermittelt. Unter weiter-
gehender Berücksichtigung sonstiger städtebaulicher Aufsiedlungen im Einwirkungsbereich des
Bebauungsplangebietes wurde anschließend der Prognose-Nullfall 2026 (ohne Verkehre einer
zulässigen Kaufhausnutzung im Plangebiet, vgl. Kapitel 6.6.4 sowie Kapitel 6.9.1) ermittelt. Wei-
tergehend wurde der Prognose-Planfall 1 für 2026 (vgl. Kapitel 6.9.1) ermittelt.
- 45 -
/ 46
Die höchsten Geräuscheinwirkungen sind im westlichen Plangebiet im Nahbereich zur Hauptstra-
ße zu verzeichnen. Hier werden während des Tageszeitraumes Beurteilungspegel von bis zu 73
dB(A) und während des Nachtzeitraumes von bis zu 64 dB(A) prognostiziert. Die gemäß DIN
18005 geltenden Orientierungswerte für Kerngebiete werden somit während des Tageszeitraumes
um bis zu 8 dB und während des Nachtzeitraumes um bis zu 9 dB überschritten. Die Ge-
räuscheinwirkungen nehmen mit zunehmendem Abstand zur Hauptstraße in östliche Richtung
deutlich ab, so dass innerhalb des Kernbereiches des Plangebietes und im östlichen Bereich im
Wesentlichen von einer Einhaltung der Orientierungswerte gemäß DIN 18005 auszugehen ist.
Aufgrund der Schallabschirmung werden die geringsten Geräuscheinwirkungen im Bereich der
Innenhöfe der geplanten Gebäude erwartet, wo die vorgenannten Orientierungswerte gemäß DIN
18005 grundsätzlich eingehalten werden.
Die Tiefgarage wird unmittelbar über die Hauptstraße im östlichen Plangebietsbereich unterhalb
des bestehenden Brückenbauwerkes erschlossen. Die Kfz fahren dabei ab der Hauptstraße in den
geschlossenen Baukörper und können hier auf einem der insgesamt ca. 230 geplanten Pkw-
Stellplätze parken. Die Warenanlieferungen für die gewerblichen Nutzungen im Erdgeschoss des
Gebäudes im MK1 soll über die Tiefgarage abgewickelt werden. Für die übrigen, kleinteiligen Ein-
zelhandelsnutzungen findet ein nur geringer Anlieferverkehr oberirdisch statt. Aufgrund der baulich
geschlossenen Ausführung der Tiefgarage findet somit keine relevante Schallabstrahlung nach
außen statt. Die einzig relevante Schallquelle ist im Bereich der Toröffnungen für die Ein- und Aus-
fahrt der Kfz zur Hauptstraße anzunehmen. Die durchgeführte Lärmbetrachtung zeigt, dass in die-
sem die Immissionsrichtwerte sowohl tagsüber als auch nachts unterschritten werden. Darüber
hinaus werden die Immissionsrichtwerte tags und nachts um mindestens 6 dB(A) unterschritten.
Auswirkung auf die Umgebung
Innerhalb des Lärmgutachtens wurden auch die Auswirkungen auf die Umgebung betrachtet (vgl.
Kapitel 6.9.1). Die Verkehrslärmeinwirkungen erhöhen sich durch den planinduzierten Mehrverkehr
auf den umliegenden Straßen um maximal 1,0 dB(A). Hierbei sind im Planungs-Nullfall - wie im
Kapitel 6.6.4 dargestellt - die gemäß § 34 BauGB zulässigen Verkehre für eine wiederaufgenom-
mene Nutzung der Hertie-Immobilie nicht eingestellt worden, obwohl dieses planungsrechtlich zu-
lässig wäre. Der nachfolgenden Tabelle können die ermittelten planbedingten Verkehrszunahmen
auf den öffentlichen Straßen entnommen werden.
Immissionspunkt Beurteilungspegel
nach RLS 90
Prognose-Nullfall
2026
in dB(A)
Tag/Nacht
Beurteilungspegel
nach RLS 90
Prognose-Planfall
1 2026
in dB(A)
Tag/Nacht
Pegeldifferenz
Prognose-Planfall 1
2026 – Prognose-
Nullfall 2026
in dB
Tag/Nacht
IP 1 78,2 / 68,7 78,2 / 68,7 ±0 / ±0
IP 2 73,2 / 63,7 74,2 / 64,7 +1,0 / +1,0
IP 3 72,5 / 63,1 72,9 / 63,5 +0,4 / +0,4
IP 4 67,0 / 60,0 67,6 / 60,7 +0,6 / +0,7
Quelle: Schalltechnisches Prognosegutachten, Bebauungsplan“ Revitalisierung der Innenstadt
Köln-Porz“, Graner+Partner Ingenieure, 17.07.2017
Bei den Immissionspunkten handelt es sich um folgende Gebäude: IP 1: Hauptstraße 355, IP 2:
Hauptstraße 367, IP 3: Wilhelmstraße 23 sowie IP 4: Karlstraße 20.
Schienenverkehrslärm
Es werden zur Ermittlung der innerhalb des Plangebietes zu erwartenden Geräuscheinwirkungen
durch den Schienenverkehr (Fernwirkung des Eisenbahnverkehrs und der Stadtbahnlinie, die öst-
lich des City Center Porz in abgeschirmter Position verläuft), die Ergebnisse des Schallimmissi-
onsplanes der Stadt Köln übernommen.
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Nach Angaben des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes vom 27.04.2017 ist nach dem Schal-
limmissionsplan der Stadt Köln (Stand 2016) in 4 m Höhe mit einem Beurteilungspegel tags/nachts
in der Größenordnung von < 45 dB(A) zu rechnen. Für die obersten Geschosse kann aus dem
Verlauf der Isophonen ein Beurteilungspegel in der Klasse < 50 dB(A) tags/nachts abgeschätzt
werden.
Aufgrund der dokumentierten Schienenverkehrsgeräusche innerhalb des Plangebietes ist festzu-
stellen, dass die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Kerngebiete sowohl während des Ta-
ges- als auch während des Nachtzeitraumes eingehalten werden.
Fluglärm
Für den Standort der geplanten Gebäude sind keine Lärmschutzbereiche nach dem "Gesetz zum
Schutz gegen Fluglärm" festgesetzt.
Aufgrund der Nähe des Standortes zum Verkehrsflughafen Köln-Bonn können hier Einwirkungen
durch Pegelspitzen aufgrund von Überflugereignissen nicht ausgeschlossen werden.
Nach Angabe des Schallimmissionsplans Flugverkehr der Stadt Köln (Stand 2014) muss innerhalb
des Plangebietes mit äquivalenten Dauerschallpegeln in der Klasse von Lr < 45 dB(A) tags/nachts
gerechnet werden.
Aufgrund der dokumentierten Flugverkehrsgeräusche werden auch hinsichtlich des Flugverkehrs
die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 tags und nachts unterschritten, also eingehalten.
Gewerbelärm
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 74394/02
(66A) der Stadt Köln, in dem die Gebietseinstufung Kerngebiet festgesetzt ist. Nach den Anforde-
rungen der TA Lärm gelten innerhalb von Kerngebieten die Immissionsrichtwerte von IRW = 60
dB(A) während des Tageszeitraumes. Gewerbelärmemissionen entstehen zukünftig durch Anlie-
ferverkehr, Parkplatzverkehr sowie technische Einrichtungen der geplanten Einzelhandelsnutzun-
gen. Für den geplanten Lebensmittelmarkt werden alle vorgenannten Emittenten in der Tiefgarage
bzw. im Untergeschoß angesiedelt, sodass hiervon keine Emissionen auf die geplante oder vor-
handene Wohnnutzung abstrahlen können. Für die übrigen, kleinteiligen Einzelhandelsnutzungen
ist ein nur geringer Anlieferverkehr anzunehmen, der zudem nur im Tagzeitraum stattfinden wird.
Entsprechend ist eine schalltechnische Untersuchung des zukünftigen Gewerbelärms nicht erfor-
derlich.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Aktive Schallschutzmaßnahmen
Die wesentliche Geräuschquelle für die westlichen Fassadenbereiche des Gebäudes im MK1 auf
dem Friedrich-Ebert-Platz ist die Hauptstraße. Aufgrund der mehrgeschossig geplanten Gebäude
und der geringen Abstandssituation zur Hauptstraße sind aktive Schallschutzmaßnahmen zur Re-
duzierung der Geräuscheinwirkungen in allen Geschossen hier mit verhältnismäßigem Aufwand
städtebaulich und praktisch nicht vorstellbar. Insofern sind im weiteren Planverfahren passive
Schallschutzmaßnahmen festzusetzen.
Passive Schallschutzmaßnahmen
Unter passiven Schallschutzmaßnahmen versteht man bauliche Maßnahmen am Gebäude, mit
denen die anzustrebenden wohnverträglichen Innenpegel in schutzbedürftigen Räumen eingehal-
ten werden. Anhand von Lärmpegelbereichen können im konkreten Einzelfall (im nachgeschalte-
ten bauordnungsrechtlichen Verfahren) die Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außen-
bauteile abgeleitet werden. Unter Kenntnis der genauen Raumkonfiguration (Raumart, Raumgrö-
ße, Fensterflächenanteil, verwendete Baukonstruktion) des jeweiligen Bauvorhabens ergibt sich
weitergehend das erforderliche resultierende Schalldämm-Maß für die einzelnen Teilflächen der
Außenbauteile (Wand, Fenster, Dach usw.).
Hinweise zu passiven Schallschutzmaßnahmen für die Lüftungen und die Grundrisse der Gebäude
sind im Schalltechnischen Prognosegutachten aufgeführt.
Bewertung:
- 47 -
/ 48
Im Schalltechnischen Prognosegutachten wurden die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrs-
geräusche untersucht und festgestellt, dass von einem geräuschmäßig vorbelasteten Plangebiet
gesprochen werden muss. Es wurden die Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 als Grundlage für
die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan ermittelt und grafisch dargestellt. Der durch das
Planvorhaben neu induzierte Verkehr auf den öffentlichen Straßen führt teilweise zu geringen Pe-
gelerhöhungen im Vergleich zum Bestand, nicht jedoch im Vergleich zum Prognose-Nullfall mit
Hertie-Verkehren. Nach den allgemeinen Erkenntnissen der Akustik sind Pegelerhöhungen in die-
ser Größenordnung als nicht wahrnehmbar zu bezeichnen. Die zu erwartenden Geräuscheinwir-
kungen durch die Nutzung der Tiefgarage dokumentieren die Einhaltung der Immissionsrichtwerte
gemäß TA Lärm sowohl während des Tages- als auch während des Nachtzeitraumes.
7.2.2.4.2. Gefahrenschutz
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der
Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: Hochwas-
serschutzkonzept; BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass; Seveso-III-RL, 12. BImSchV,
Hinweise auf ein Vorkommen von Kampfmitteln liegen gemäß der Stellungnahme des Kampfmit-
telbeseitigungsdienstes (KBD) nicht vor. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass Kampfmittel im
Boden vorhanden sind. Insofern sind Erdarbeiten stets mit entsprechender Vorsicht auszuführen.
Ein entsprechender Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen.
Das Plangebiet befindet sich außerhalb der von der Bezirksregierung Köln festgesetzten Über-
schwemmungsgebiete des Rheins. In den Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten des
Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-
Westfalen wird das Gebiet weder bei HQhäufig, noch bei HQ100 bzw. HQextrem als gefährdet einge-
stuft.
Im Rahmen des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens sind Regelungen in Bezug auf
Starkregenereignisse zu treffen. Im Plangebiet bestehen nur begrenzte Möglichkeit (u. a. Dachbe-
grünung), Rückhaltevolumen für Starkregenereignisse zu schaffen.
Im Umfeld des Plangebietes befinden sich keine Hochspannungsleitungen bzw. Sendeanlagen,
sodass keine negativen Auswirkungen in Bezug auf die Magnetfeldbelastung bestehen. Ebenso
liegt das Plangebiet nicht im Umfeld eines Störfallbetriebes.
7.2.2.5. Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz
Bestand:
Die Kirche St. Josef ist als Baudenkmal der Stadt Köln geschützt. Die Bauzeit war von 1910 bis
1911. Seit dem 09.02.1983 ist sie als Denkmal-Nr. 1323 in der Liste der Baudenkmäler eingetra-
gen.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Das Dechant-Scheben-Haus soll niedergelegt werden. Damit ist eine Freistellung des Kirchen-
bauwerks vorgesehen, um das Bauwerk hinsichtlich der optischen Wirkung aufzuwerten. Gleich-
zeitig wird hiermit eine Öffnung der Wegebeziehungen unterstützt.
Ohne das Planvorhaben verändert sich die heutige Situation nicht.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Die Denkmalpflege wird in die Planungen einbezogen.
Bewertung:
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Beeinträchtigungen des Baudenkmales durch die Freistellung des Kirchenbauwerks sind nicht ge-
geben.
7.2.2.6. Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes
nach den Buchstaben a, c und d (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologi-
sche Vielfalt, Mensch, Kultur- und Sachgüter) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe i BauGB)
Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter können sich gegenseitig in un-
terschiedlichem Maße beeinflussen. Die auf die Teilsegmente der Umwelt und des Naturhaushal-
tes bezogenen Auswirkungen treffen auf ein stark miteinander vernetztes komplexes Wirkungsge-
füge.
Bestand:
Das heutige Stadtbild der Innenstadt von Köln-Porz wird durch den Leerstand der ehemaligen Her-
tie-Immobilie geprägt. Durch das Solitärgebäude wird eine Zuwegung zum Rhein beeinträchtigt
und das Ortsbild nachhaltig gestört. Umgebende Ladenlokale verzeichnen Leerstände aufgrund
der fehlenden Nachfrage. Für das Ortsbild ergeben sich deutliche Einschränkungen in der visuel-
len Wahrnehmung. Eine Vorbelastung durch Lärm und Luftschadstoffe ist gegeben. Für den Men-
schen stellt der Raum ein unattraktives Stadtquartier dar.
Infolge der starken anthropogenen Vorprägung sind natürliche Böden durch eine weitgehende
Versiegelung nicht mehr vorhanden. Verbunden hiermit ist eine Beschränkung der Vegetation auf
wenige Pflanzbeete und Einzelbäume. Positive klimatische Funktionen sind entsprechend eben-
falls eingeschränkt.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Bei Beibehaltung des Status Quo bleiben aufgrund der starken anthropogenen Beeinträchtigung
des Plangebietes die negativen Wechselwirkungen der Schutzgüter Boden, Vegetation, Bio-
topfunktion und Klima erhalten. Für den Menschen bleibt die Innenstadt von Köln-Porz unattraktiv.
Ziel der Planung ist es, durch eine städtebauliche Neuordnung das Bezirkszentrum Köln-Porz wie-
derzubeleben und aufzuwerten. Die heute als unattraktives Stadtquartier wahrgenommene Innen-
stadt von Köln-Porz wird zukünftig zu einem lebendigen und an die benachbarten Quartiere und
den Rhein angeschlossenen Stadtbereich umgebaut. Durch die Neugestaltung der Freianlagen
wird der Bereich aus Sicht des Ortsbildes zusätzlich aufgewertet.
Im Rahmen der Planung ist vorgesehen, einen Wettbewerb für die Freiraum- und Außenanlagen
durchzuführen. Bei der Neugestaltung des Freiraums können durch Neupflanzungen stadt- und
klimageeigneter Bäume sowie Dachbegrünungen in Wechselwirkungen positive Effekte für die
Schutzgüter Boden, Vegetation und Klima erzielt werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Um negative Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zu vermeiden, werden die zu den einzelnen
Umweltbelangen/ Schutzgütern aufgeführten Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen berücksich-
tigt.
Bewertung:
Das Planvorhaben hat keine erheblichen Auswirkungen auf die Wechselwirkungen der Umweltbe-
lange. Die Innenstadt von Köln-Porz wird zu einem lebendigen und an die benachbarten Quartiere
und den Rhein angeschlossenen Stadtbereich umgebaut und wirkt positiv auf das Stadtbild und
den Menschen. Bei der Neugestaltung des Freiraums können positive Wirkungen auf die Schutz-
güter Boden, Vegetation und Klima erzielt werden.
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7.2.2.7. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
Im Rahmen des Planungsprozesses wurden verschiedene städtebauliche Varianten untersucht
und vergleichend bewertet. Am 10.09.2015 hat der Rat der Stadt Köln das städtebauliche Pla-
nungskonzept Variante B 1, städtebauliche Neuordnung mit Einzelhandel und Wohnungen, der
Machbarkeitsstudie zur Revitalisierung der Innenstadt Köln-Porz als Grundlage zur weiteren Ent-
wicklung beschlossen.
7.2.3. Zusätzliche Angaben
7.2.3.1. Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise
auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Im Rahmen der Umweltprüfung sind folgende bei der Stadt Köln vorhandenen umweltbezo-
genen Daten und folgende Gutachten ausgewertet worden:
- Artenschutzrechtliches Gutachten "REVITALISIERUNG DER INNENSTADT KÖLN -PORZ,
Endbericht - Büro für Faunistik, Frau M. Höller, Leverkusen, August 2017
- Fachgutachten zu den Luftschadstoffimmissionen (simuPLAN , Dipl. Met. Georg Ludes,
46282 Dorsten, 27.07.2017
- Verschattungsstudie zur Revitalisierung der Innenstadt Porz, Köln, JSWD Architekten,
26.09.2017
- Schalltechnisches Prognosegutachten, Graner+Partner, Ingenieure, 17.07.2017
- Verkehrsgutachten zum B -Plan "Revitalisierung der Innenstadt Köln -Porz", Brenner Ber n-
hard Ingenieure GmbH, 25.04.2017
- Synthetische Klimafunktionskarte für das Kölner Stadtgebiet, Stadt Köln 1997
- Klimawandelgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht LANUV -Fachbericht 50, Reckli n-
ghausen, 2013
- Luftgüteuntersuchung mit Flechten in Köln, Teil 1, Labor Dr. Rabe, Essen, 2001-2003
7.2.3.2. Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
(Monitoring)
Falls im Zuge der weiteren Planungsschritte die Notwendigkeit zur Festlegung von Maßnahmen
zum Monitoring erkennbar wird, werden diese definiert.
7.2.3.3. Zusammenfassung
Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange
Pflanzen, Biologische Vielfalt
Das Plangebiet ist, mit Ausnahme weniger Pflanzbeete, befestigt und versiegelt. Es befinden sich
keine Pflanzen bzw. Vegetationsbestände mit aktueller Bedeutung für Biotop- und/oder Arten-
schutzfunktionen im planungsrelevanten Raum.
Boden
Das Plangebiet ist, mit Ausnahme weniger Pflanzbeete, befestigt und versiegelt. Natürliche Böden
mit allgemeinen und/oder besonderen Bodenfunktionen sind nicht vorhanden.
Wasser
Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Der Mindestabstand zum Rhein beträgt
120 m. Das "Elektronische wasserwirtschaftliche Verbundsystem (ELWAS)" des Landes zeigt im
weiteren Plangebiet für das Grundwasser keine Messstellen. Der Mindestabstand zum gesetzli-
chen Überschwemmungsgebiet des Rheins beträgt 90 m.
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Eingriff/ Ausgleich
Das Plangebiet ist, mit Ausnahme weniger Pflanzbeete, befestigt und versiegelt. Ein bilanzierungs-
relevanter Eingriff in Biotoptypen findet nicht statt. Der Verlust von Straßenbäumen wird gemäß
der Baumschutzsatzung der Stadt Köln kompensiert.
Landschaftsplan der Stadt Köln
Das Plangebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete
Das Plangebiet befindet sich im relevanten "300 m-Bereich" des Gebietes von gemeinschaftlicher
Bedeutung; Fauna-Flora-Gebiet DE-4405-301 "Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und
Bad Honnef" (Abstand 290 m). Erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele relevanter Le-
bensraumtypen und Arten des Schutzgebietes sind durch die Planungen im verdichteten Innenbe-
reich von Porz jedoch nicht gegeben.
Licht, Gerüche, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwassern
Erhebliche Lichtimmissionen oder zukünftig -emissionen sind nicht vorhanden bzw. auch nicht zu
erwarten. Gemäß den Festsetzungen sind selbstleuchtende Werbeanlagen nicht zulässig. Auf-
grund der Planungsziele der Bauleitplanung (Handel, Wohnen, kirchliche und soziale Nutzungen)
sind Geruchsemissionen nicht zu erwarten.
Der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern ist für das Stadtzentrum von Köln-Porz
sichergestellt.
Altlasten
Altlasten sind im Bereich des Plangebiets nicht bekannt.
Erschütterungen
Das Plangebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe zu der Stadtbahnlinie 7. Aufgrund des Abstan-
des von ca. 100 m zur nächsten Planbebauung sind die Anhaltswerte der DIN 4150, "Erschütte-
rungen im Bauwesen": Teil 2 „Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden“ mit Sicherheit unter-
schritten.
Durch die Planung betroffene Umweltbelange
Pflanzen
15 Bäume können nicht erhalten werden. Für diese Bäume wurde ein Fällantrag bei der Stadt Köln
gestellt und im November 2017 genehmigt. Die Fällmaßnahmen wurden bereits durchgeführt. Der
Verlust der 15 Bäume kann im Rahmen der Neugestaltung des Freiraums durch Neupflanzungen
stadt- und klimageeigneter Bäume kompensiert werden.
Tiere
Fledermäuse: Vermeidungs-/Minderungsmaßnahmen in Form zeitlicher Vorgaben bei Gebäudeab-
riss und Gehölzentnahmen sind einzuhalten. Eine ökologische Bauleitung ist erforderlich. Ein Ver-
stoß gegen das Verbot der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten im Zusammenhang mit der Planung ist, bei Berücksichtigung o.g. Maßnahmen, für die
Zwergfledermaus nicht erkennbar. Die lokale Population der Zwergfledermaus verbleibt bei Um-
setzung der Planung (Rückbau) in einem günstigen Erhaltungszustand.
Vögel: Um Verbotstatbestände zu vermeiden, darf mit der Baufeldfreimachung (Entfernung der
Fassadenelemente, Rückbau des Dachgartens, Gehölzrodungen) nur außerhalb der Brutzeit be-
gonnen werden. Ein Verstoß gegen das Verbot der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im Zusammenhang mit der Planung für planungsrelevante Vo-
gelarten ist nicht erkennbar.
Landschaft/Ortsbild
Die heute als unattraktives Stadtquartier wahrgenommene Innenstadt von Köln-Porz wird zukünftig
zu einem lebendigen und an die benachbarten Quartiere und den Rhein angeschlossenen Stadt-
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bereich umgebaut. Durch die Neugestaltung der Freianlagen wird der Bereich aus Sicht des Orts-
bildes zusätzlich aufgewertet.
Klima, Kaltluft/Ventilation
Aufgrund der Ausgangssituation wird das Plangebiet durch die möglichen Anreicherungen von Ve-
getationsflächen und Bäumen sowie der Veränderung des Windfeldes und den Anstieg der Wind-
geschwindigkeit durch die geplanten Gebäude klimatisch aufgewertet.
Luftschadstoffe Emissionen/Immissionen
Die Realisierung der Planung führt zu einem Anstieg der Verkehrsbelastung insbesondere auf der
Hauptstraße südlich der Karlstraße. Hierdurch kommt es nördlich der Unterführung zu einer lokal
begrenzten Grenzwertüberschreitung bei den Stickstoffoxiden (41,6 μg/m³; Grenzwert liegt bei
40,0 μg/m³). Da hier jedoch keine sensiblen Wohnnutzungen vorhanden sind, ist dies von unterge-
ordneter Bedeutung. Die neuen Gebäude führen zu einer Veränderung des Windfeldes und zu
einem Anstieg der Windgeschwindigkeit in manchen Bereichen des Untersuchungsgebietes. Durch
die hiermit verbundene bessere Durchmischung kommt es zu keinen Grenzwertüberschreitungen
mehr an den Fassaden südlich der Bahnhofstraße und damit zu positiven Wirkungen. Als unkri-
tisch ist die Feinstaubbelastung im Untersuchungsgebiet zu bewerten. Die Grenzwerte werden im
gesamten Untersuchungsraum sicher eingehalten.
Erneuerbare Energien, Besonnung/Verschattung
Die Verschattungsanalyse ergibt, dass die geplante städtebauliche Konzeption mit einer vierge-
schossigen Blockbebauung an den Stichtagen der Tag- und Nachtgleiche sowie zum Zeitpunkt der
Sommersonnenwende eine Mindestbesonnung der angrenzenden Bestandsbauten gewährleistet.
Die bauliche Verdichtung im Bereich des Friedrich Ebert Platzes führt am 17. Januar zu einer star-
ken Verschattung der bestehenden Platzrandbebauung. Die Mindestbesonnungsdauer der Woh-
nungen in den Obergeschossen 1-4 kann mehrheitlich nicht nachgewiesen werden.
Grundsätzlich führt eine nachträgliche bauliche Verdichtung immer zu Veränderungen der Beson-
nungsverhältnisse. Eine Verschattung, insbesondere von Süd-Nord ausgerichteten Wohnungen ist
dabei schwer auszuschließen. Ein urbaner und räumlich attraktiver Innenstadtbereich zeichnet sich
allerdings immer durch eine höhere Bebauungsdichte aus. Hinsichtlich des Verlustes an direktem
Sonnenlicht wird empfohlen, dass der Mangel an direkter Besonnung durch helle Oberflächen im
Straßenraum und durch eine helle Fassade der gegenüberliegenden Gebäude vermindert wird.
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
Lärm
Im Schalltechnischen Prognosegutachten wurden die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrs-
geräusche untersucht und festgestellt, dass von einem geräuschmäßig vorbelasteten Plangebiet
gesprochen werden muss. Es wurden die Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 als Grundlage für
die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan ermittelt und grafisch dargestellt. Der durch das
Planvorhaben neu induzierte Verkehr auf den öffentlichen Straßen führt teilweise zu geringen Pe-
gelerhöhungen bis zu 1,0 dB(A) im Vergleich zum Bestand, für den Fall, dass im Planungs-Nullfall
keine Verkehre für eine Kaufhausnutzung, welche nach § 34 BauGB weiterhin zulässig wäre, an-
gesetzt werden. Nach den allgemeinen Erkenntnissen der Akustik sind Pegelerhöhungen in einer
Größenordnung von 1,0 dB(A) als nicht wahrnehmbar zu bezeichnen. Da die Beurteilungspegel
jedoch über 70 dB(A) am Tag und über 60 dB(A) in der Nacht liegen, sind auch geringfügige Erhö-
hungen von Bedeutung. Wie im Kapitel 6.9.1 dargestellt wird, erfolgt die Bewertung des Planungs-
null-Fall jedoch ohne die Verkehre einer zulässigen Kaufhausnutzung. Wenn im Planungs-Nullfall
Verkehre für eine Kaufhausnutzung angesetzt würden, unterscheiden sich die Lärmauswirkungen
nicht, da die Verkehre vergleichbar sind mit den Verkehren, welche durch die geplante Nutzung
verursacht werden. Die zu erwartenden Geräuscheinwirkungen durch die Nutzung der Tiefgarage
dokumentieren die Einhaltung der Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm sowohl während des Ta-
ges- als auch während des Nachtzeitraumes.
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Aufgrund der dokumentierten Schienenverkehrsgeräusche innerhalb des Plangebietes ist festzu-
stellen, dass die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Kerngebiete sowohl während des Ta-
ges- als auch während des Nachtzeitraumes eingehalten werden.
Aufgrund der dokumentierten Flugverkehrsgeräusche werden auch hinsichtlich des Flugverkehrs
die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 tags und nachts unterschritten, also eingehalten.
Gefahrenschutz
Hinweise auf ein Vorkommen von Kampfmitteln liegen gemäß der Stellungnahme des Kampfmit-
telbeseitigungsdienstes (KBD) nicht vor. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass Kampfmittel im
Boden vorhanden sind. Insofern sind Erdarbeiten stets mit entsprechender Vorsicht auszuführen.
Kultur- und sonstige Sachgüter
Die Kirche St. Josef ist als Baudenkmal der Stadt Köln geschützt. Die Bauzeit war von 1910 bis
1911. Seit dem 9. Februar 1983 ist die Kirche als Denkmal-Nr. 1323 in der Liste der Baudenkmäler
eingetragen. Das Dechant-Scheben-Haus soll niedergelegt werden. Damit ist eine Freistellung des
Kirchenbauwerks vorgesehen, um das Bauwerk hinsichtlich der optischen Wirkung aufzuwerten.
Gleichzeitig wird hiermit eine Öffnung der Wegebeziehungen unterstützt.
Beeinträchtigungen des Baudenkmales durch die Freistellung des Kirchenbauwerks sind nicht ge-
geben.
Wechselwirkungen
Das Planvorhaben hat keine erheblichen Auswirkungen auf die Wechselwirkungen der Umweltbe-
lange. Die Innenstadt von Köln-Porz wird zu einem lebendigen und an die benachbarten Quartiere
und den Rhein angeschlossenen Stadtbereich umgebaut und wirkt positiv auf das Stadtbild und
den Menschen. Bei der Neugestaltung des Freiraums können positive Wirkungen auf die Schutz-
güter Boden, Vegetation und Klima erzielt werden.
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
Im Rahmen des Planungsprozesses wurden verschiedene städtebauliche Varianten untersucht
und vergleichend bewertet. Am 10.09.2015 hat der Rat der Stadt Köln das städtebauliche Pla-
nungskonzept Variante B 1, städtebauliche Neuordnung mit Einzelhandel und Wohnungen, der
Machbarkeitsstudie zur Revitalisierung der Innenstadt Köln-Porz als Grundlage zur weiteren Ent-
wicklung beschlossen.
8. Nachrichtliche Übernahme gemäß § 9 Abs. 6 BauGB
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B Westhoven. Dabei bedeutet die Zone III B,
dass es sich um den äußeren Rand des Schutzgebietes handelt. Die "Ordnungsbehördliche Ver-
ordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Was-
sergewinnungsanlage Westhoven der RGW Rechtsrheinische Gas- und Wasserversorgungs Akti-
engesellschaft Köln AG (Wasserschutzgebietsverordnung Westhoven) vom 9. August 1993" ist zu
beachten.
9. Planverwirklichung
9.1. Planumsetzung
Die Umsetzung der Nutzungen im Bebauungsplanbereich ist kurz- bis mittelfristig geplant, mit dem
Abriss der Hertie-Immobilie wurde bereits begonnen. Die Planungskosten werden von der Investo-
rin übernommen. Ein Bodenordnungsverfahren ist nicht erforderlich.
Durch die Festsetzung öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung "Fußgängerzone" im
Bereich der Brücke Hauptstraße, wird das vormals anzuhaltende Baurecht für die Brückenaufbau-
ten zurückgenommen. Die Aufbauten unterliegen somit dem passiven Bestandsschutz. Langfristig
ist eine Freistellung der Brücke beabsichtigt. Ebenso wird das sogenannte Schlauchhaus im MK3
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in seiner Ausnutzbarkeit von V-Vollgeschossen (Bestandsbebauung) auf IV-Vollgeschosse zurück
genommen. Das fünfte Vollgeschoss genießt somit zukünftig ebenfalls nur noch den Bestands-
schutz.
Großteile der Flächen des Plangebiets wurden während des Bauleitplanverfahrens an die "moder-
ne stadt - Gesellschaft zur Förderung des Städtebaues und der Gemeindeentwicklung mbH" ver-
äußert. Die Bereiche, welche nicht mit einer Tiefgarage unterbaut werden, werden nach Umset-
zung der Planung wieder der Stadt Köln bzw. der Kirche übertragen.
Nach Abschluss der Arbeiten wird die Fußgängerzone öffentlich gewidmet. Für den Ausbau der
Verkehrsanlagen schließt die Investorin mit der Stadt im Rahmen der Bautätigkeit einen Ausbau-
vertrag ab.
Zur Haupterschließung der geplanten Baukörper werden neben den bestehenden Baulasten (vgl.
Kapitel 4.11) Erschließungsbaulasten notwendig. Generell braucht das gesamte Vorhaben eine
Erschließungsflächenbaulast auf der (bestehenden) Zufahrtrampe unter dem bestehenden Ge-
bäude am jetzigen Friedrich-Ebert-Platz, welches außerhalb des Plangebietes liegt. Dies wird au-
ßerhalb des Bebauungsplanverfahrens geregelt. Im Weiteren wird es eine Vereinigungsbaulast der
drei zukünftigen Grundstücke im Bereich MK1 inkl. Verteilerbauwerk sowie im Bereich MK2 und
MK3 geben, damit die Erschließung der Gebäude gesichert werden kann. Diese wird im Rahmen
der Baugenehmigung für das Verteilerbauwerk eingetragen werden.
9.2. Städtebaulicher Vertrag
Zwischen der Stadt Köln und der Investorin wird ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen. Rege-
lungsinhalte des städtebaulichen Vertrages sind insbesondere:
- Sicherung der Maßnahmen zum Artenschutz,
- Sicherung der Maßnahmen des Wettbewerbs zur Freiraumgestaltung im Rahmen des "I n-
tegrierten Stadtentwicklungskonzepts Porz-Mitte" in Bezug auf den Realisierungsteil "Frie d-
rich-Ebert-Platz",
- Ausbau und Aufwertung der bestehenden Kinderspielfläche auf dem Grundstück Rathau s-
straße / Steinstraße,
- Ersatzpflanzung von 15 Bäumen
- Fassadengestaltung.
Darüber hinaus wird ein Ausbauvertrag erforderlich (inhaltlich zu vergleichen mit einem Erschlie-
ßungsvertrag), welcher im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren verhandelt und bis zur Fertig-
stellung der Bauwerke geschlossen wird.
Anlage 1 Geltungsbereich
399 Zeichen
%DKQKRIVWUDH R H E I N Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von 0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHU tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu GLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Revitalisierung Innenstadt Köln-Porz" LQ.|OQ3RU] 0DVWDE 0 6030 120 180 Meter
Anlage 2-Urkunde
201074 Zeichen
/ 2
Begründung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
zum Bebauungsplan-Entwurf 74393/04
Arbeitstitel: Revitalisierung Innenstadt Köln-Porz" in Köln-Porz
1. Anlass und Ziel der Planung
In den 1970er Jahren wurde das Zentrum von Porz am Rhein zum Gegenstand der Stadtsanie-
rung. Funktionale Veränderungen im Sinne der damaligen Zeit wie die Entkoppelung von Fußgän-
ger- und Autoverkehren an der Hauptstraße, die Schaffung eines Magneten mit dem Bau eines
Kaufhauses auf dem Friedrich-Ebert-Platz, die Umwandlung der Bahnhofstraße in eine Fußgän-
gerzone, gaben der Innenstadt von Porz ein städtisches Gepräge. In den folgenden dreißig Jahren
hat die Innenstadt von Porz zuerst gut und dann zunehmend schlechter die Funktionen des Zent-
rums eines Stadtbezirkes der Stadt Köln mit mehr als 100 000 Einwohnern wahrgenommen. Spä-
testens mit der Insolvenz des Kaufhausnutzers Hertie GmbH im Jahr 2008 und dem nachfolgen-
den Leerstand des einstigen Magneten wurde deutlich, dass diese städtebauliche Konfiguration
nicht mehr trägt. Das heutige Stadtbild der Innenstadt von Köln-Porz wird durch den Leerstand der
ehemaligen Hertie-Immobilie geprägt. Durch das Solitärgebäude wird eine Zuwegung zum Rhein
beeinträchtigt und das Ortsbild nachhaltig gestört.
Grundlage für die Einleitung der städtebaulichen Planung ist das durch den Rat der Stadt Köln am
23.03.2010 beschlossene Entwicklungskonzept Porz-Mitte. Für das Bezirks- und Geschäftszent-
rum Porz wurde das Entwicklungsziel formuliert, die Ortsmitte zu stärken und zu entwickeln. Ne-
ben einer Aufwertung der Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum soll eine Stärkung und Entwick-
lung des Zentrums vor allem durch zusätzliche Einzelhandels- und Wohnstandorte aber auch
durch Gemeinbedarfs-, kulturelle und Dienstleistungsnutzungen, insbesondere im Umfeld des
Friedrich-Ebert-Platzes, erfolgen. Hierfür ist eine Niederlegung der Hertie-Immobilie erforderlich.
Um eine zeitnahe Umsetzung zu gewährleisten, erwarb die Stadt Köln das ehemalige seit dem
31.08.2009 leer stehende Kaufhaus aus der Insolvenzmasse der Hertie GmbH. Unmittelbar da-
nach hat sie die "moderne stadt - Gesellschaft zur Förderung des Städtebaues und der Gemein-
deentwicklung mbH", im Folgenden Investorin oder moderne stadt genannt, mit der Erarbeitung
einer Machbarkeitsstudie zur Umnutzung des ehemaligen Hertie-Kaufhauses und zur Revitalisie-
rung der Innenstadt beauftragt. Dementsprechend ist Ziel der Planung, das Umfeld des ehemali-
gen Hertie-Gebäudes neu zu ordnen, die Sicherstellung der Durchwegung von der Hermannstraße
zum Rhein, die Anpassung der Höhenentwicklung an die Umgebung und die Durchmischung der
Nutzung gemäß dem Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 11.07.2013.
Am 10.09.2015 hat der Rat der Stadt Köln das im Rahmen der vorstehend genannten Machbar-
keitsstudie vorgelegte städtebauliche Planungskonzept Variante B 1 mit einer städtebaulichen
Neuordnung durch Einzelhandel und Wohnungen sowie Gemeinbedarfs-, kulturelle und Dienstleis-
tungsnutzungen, als Grundlage zur weiteren Entwicklung beschlossen.
Ziel der Planung ist es, die bestehende Hertie-Immobilie niederzulegen und den Friedrich-Ebert-
Platz einer neuen dreiteiligen Bebauung zuzuführen. Hierbei sollen kerngebietstypische Baugebie-
te (MK1 – MK3) entstehen, die in den unteren Geschossen eine Geschäfts- und Handelsnutzung
sowie in den Obergeschossen zusätzlich zu den allgemein zulässigen Nutzungen des Kerngebiets
auch eine Wohnnutzung zulassen. Ebenfalls werden Nutzungen für kirchliche, kulturelle oder sozi-
ale Bedarfe eingeplant. Gemäß der Machbarkeitsstudie sollen bis zu circa 130 Wohneinheiten und
circa 5 400 m² Bruttogeschossfläche für Gewerbe verteilt auf drei Baufelder entstehen. Zielsetzung
für die erforderliche Einzelhandelsentwicklung am Standort ist daher eine Verbesserung der Lage-
qualität und Ausweitung der Angebotsstruktur. Eine nachhaltige Zunahme der Besucherfrequen-
zen ist nur durch eine Attraktivitätssteigerung des Innenstadtkerns zu bewirken. Die gut geeignete
Einzelhandelslage ist neu zu definieren und im Nahversorgungsbereich zu stärken, damit der ge-
samte ortsansässige Einzelhandel profitiert. "Porzity" soll zukünftig im Bereich des täglichen Be-
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darfs wieder ein so ausreichendes Angebot bieten, dass die Anfahrt zu einem anderen Einkaufsort
keinen Mehrwert bietet. Diese "Strahlkraft" soll durch die Ansiedlung eines Magnetanbieters im
Lebensmittelbereich erreicht werden. Ein Supermarkt ist daher Ausgangspunkt für eine Wiederbe-
lebung der Innenstadt von Porz, um das Versorgungsdefizit zu beheben. Die Ansiedlung eines
Lebensmittelmarktes als Magnetbetrieb im Zentrum von Porz entspricht den Handlungsempfeh-
lungen des Entwicklungskonzeptes Porz-Mitte sowie des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes
(EHZK 2013). Die zentrale Nutzung eines nahversorgenden Vollsortimentes wird innerhalb des
Baufeldes MK1 nördlich der Kirche St. Josef zusammen mit einer Wohnnutzung verortet werden.
Ein weiteres Handels- und Wohngebäude in Form einer Blockbebauung entsteht an der Wilhelm-
straße in Verlängerung der Bestandsbebauung Wilhelmstraße 3, innerhalb des Baufeld MK2. Das
durch die Niederlegung des Hertie-Gebäudes freigestellte Gebäudeensemble an der Josefstraße,
das sogenannte Schlauchhaus, wird durch eine dritte blockrandarrondierende Bebauung in eine
geordnete Gesamtstruktur überführt und innerhalb des Baufeldes MK3 realisiert. Die unter dem
Friedrich-Ebert-Platz liegende zweigeschossige Tiefgarage soll im Zuge der Neustrukturierung
ebenfalls niedergelegt und neu errichtet werden. Fester Bestandteil der Neugestaltung des Porzer
Bezirkszentrums ist eine zentrale Marktplatznutzung zwischen Kirche und Baufelder MK2 und
MK3, sowie ein Straßenmarkt, der zwischen den Baufeldern MK2 und MK3 sowie den Baufeldern
MK1 und MK3 verortet wird. Daher soll neben einer zentralen Freiraumqualität (Stadtplatz) eine
durchgehende und offene Wegesituation geschaffen werden. Gemäß dem am 10.09.2015 im Rat
gefassten Grundsatzbeschluss ist eine Freistellung des Kirchenbauwerks anzustreben und damit
eine Öffnung der Wegebeziehungen zu unterstützen. Die vorliegende Planung wurde im Vergleich
zu der vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Variante B 1 durch den Entwurf B 1.1 der Pla-
nungswerkstatt (Februar 2016) dahingehend konkretisiert, als dass durch die Modifikation des Ge-
bäudes im Baufeld MK1 die Möglichkeit besteht, eine Neustrukturierung und Wiederbelebung der
Innenstadt einzuleiten. Der Bebauungsplan-Entwurf setzt das Ziel um, die Nutzung des bestehen-
den Pfarrgemeindezentrums, bekannt als Dechant-Scheben-Hauses vor Ort in einem neuen Ge-
bäude unterzubringen. Gemäß dem Ratsbeschluss vom 20.03.2018 wurde die Stadt ermächtigt,
den Ankauf des Dechant-Scheben-Hauses mit der Kirche dahin zu verhandeln, das Gebäude nie-
derzulegen und eine öffentliche Fußgängerzone herzustellen. Hierfür ist das Baugebiet MK3 an
der Josefstraße als Angebot vorgesehen. An dem Kirchengebäude wird eine überbaubare Grund-
stücksfläche festgesetzt, um eine Sakristei am nördlichen Kirchenschiff anbauen zu können. Es ist
städtebauliches Ziel, das Umfeld der freigestellten Kirche durch eine ausreichende Platzfläche zu
fassen und eine zentrale Freiraumnutzung zu ermöglichen. Daher weist das Baufeld MK1 einen
Rücksprung auf. Die Modifikation der Kubatur ermöglicht darüber hinaus im Zuge eines baupha-
senorientierten Prozessablaufes eine temporär befristete Weiternutzung des Dechant-Scheben-
Hauses während der Errichtung der Bauvorhaben im MK2 und MK3.
Das sogenannte Schlauchhaus (Adresse: Josefstraße 7, 51143 Köln) soll im südlichen Bereich
des MK3 gesichert bzw. neue Entwicklungsmöglichkeiten für diesen Bereich geschaffen werden.
Ebenso sollen mit der Aufstellung des Bebauungsplans die bestehenden Pavillons auf der Brücke
überplant werden, da diese städtebaulich nicht mehr wünschenswert sind. Selbstverständlich ge-
nießen die Bauten auch nach Rechtskraft des Bebauungsplans einen Bestandsschutz.
2. Verfahren
Um das Areal zeitnah einer Bebauung zuzuführen wurden die städtischen Grundstücke innerhalb
des Plangebietes an die Investorin, moderne stadt, am 13.06.2017 veräußert. Dies setzte eine
Entwidmung der städtischen und als öffentliche Verkehrsflächen belegten Flächen voraus, welche
zukünftig für die festgesetzten Kerngebiete MK1 bis MK3 benötigt werden. Zukünftig weiterhin als
öffentliche Verkehrsflächen angedachte Bereiche wurden dabei nicht entwidmet. Die Entwidmung
wurde durch die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 74393/02 (66 A) –Arbeitstitel: Umgebung
Friedrich-Ebert-Platz in Köln-Porz– mit Ratsbeschluss vom 15.12.2015 ermöglicht. Im Vorfeld der
Beurkundung des Kaufvertrages wurde das Entwidmungsverfahren abgeschlossen. Um die mit
dem Plangebiet vernetzten Teilbereiche (Brücke, Umfeld Kirche) ebenfalls einem Aufwertungspro-
zess zugänglich zu machen, schließt der Geltungsbereich diese Randgebiete ein. Der Geltungsbe-
reich des neu aufgestellten Bebauungsplanes –Arbeitstitel: "Revitalisierung Innenstadt Köln-Porz"
in Köln-Porz– entspricht grundsätzlich dem Teilaufhebungsbereich und tangiert lediglich in der
Bahnhofstraße den südlich angrenzenden Bebauungsplan Nr. 71391/03 (66B).
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Die im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung „Fuß-
gängerzone“ sind zukünftig insgesamt öffentlich gewidmet. Dabei sind die heutigen Bereiche der
Fußgängerzone bereits öffentlich gewidmet. Zukünftig werden auch die aufgrund der Umstrukturie-
rung (Abriss von Gebäuden etc.) neu zur „Fußgängerzone“ hinzukommenden Bereiche ebenfalls
öffentlich gewidmet.
Am 10.09.2015 hat der Rat der Stadt Köln als Grundlage zur weiteren Entwicklung das städtebau-
liche Planungskonzept Variante B 1 der Machbarkeitsstudie zur Revitalisierung der Innenstadt
Köln-Porz beschlossen. Im Vorfeld wurde die Studie im Rahmen eines Bürgerworkshops am
26.03.2015 der Öffentlichkeit präsentiert und die Variante B 1 einvernehmlich als weitere Entwick-
lungsperspektive bestimmt. Die von den Bürgerinnen und Bürgern eingebrachten Anregungen
wurden geprüft und bewertet und fanden teilweise Eingang in die überarbeitete Variante B1. Der
Umgang mit den vorgebrachten Ideen wurde am 18.02.2016 im Rahmen der frühzeitigen Beteili-
gung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) der Öffentlichkeit erläutert. Die Bürgerinnen und
Bürger konnten anschließend bis zum 26.02.2016 schriftliche Stellungnahmen beim Bezirksbür-
germeister einreichen.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 10.03.2016 den Beschluss gefasst,
nach § 2 Absatz 1 BauGB die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 74393/04 für das Umfeld
des Friedrich-Ebert-Platzes im Ortszentrum von Köln-Porz mit dem Arbeitstitel: "Revitalisierung
Innenstadt Köln-Porz" in Köln-Porz - einzuleiten.
Zur Sicherstellung der Finanzierung des Verfahrens wurde mit der Investorin parallel zum Aufstel-
lungsbeschluss eine Planungsvereinbarung geschlossen.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
erfolgte durch einen Scoping-Termin am 16.03.2016 sowie der schriftlichen Beteiligung in der Zeit
vom 24.02. 2016 bis zum 01.04 2016.
Auf Grundlage der Ergebnisse aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung hat die Bezirksvertre-
tung Porz am 19.04.2016 dem Planungskonzept ohne Maßgaben mehrheitlich zugestimmt.
Am 23.06.2016 hat der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung den Beschluss über die
Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes gefasst.
Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 17.01. bis 21.02.2018
durchgeführt und die Stellungnahmen der Dienststellen sowie der Träger öffentlicher Belange im
Planungsentwurf berücksichtigt.
Zur Regelung der weiteren Inhalte des Bebauungsplanentwurfes wird mit der Investorin ein städte-
baulicher Vertrag abgeschlossen, der vor Rechtskraft des Bebauungsplanes abgeschlossen wird.
3. Erläuterungen zum Plangebiet
3.1. Abgrenzung des Plangebiets
Das circa 15 056 qm große Plangebiet liegt im Zentrum der Innenstadt von Köln-Porz. Folgende
Grundstücke liegen innerhalb des Plangebiets:
- Stadt Köln, Gemarkung Porz, Flur 1, Flurstücke: 1831 (teilweise), 1834 (teilweise) und
1933 (teilweise)
- Stadt Köln, Gemarkung Porz, Flur 2, Flurstücke: 1069/158, 2404, 2559, 2560, 2592, 2730,
2731, 2732, 2733, 2814 (teilweise), 2844, 2845, 2846, 2847, 2881, 3092 (teilweise), 3102,
3183 (teilweise), 3184 (teilweise) und 3185 (teilweise)
3.2. Vorhandene Struktur
Gegenstand der städtebaulichen Planung sind der Friedrich-Ebert-Platz mit einem Pavillon, das
Grundstück der ehemaligen Hertie-Immobilie inklusive dem leer stehenden Kaufhaus sowie die
angrenzenden Teilbereiche im umgebenden Stadtraum der Fußgängerzone. Zu den angrenzen-
den Teilbereichen zählen die bebaute Brückenkonstruktion, das Grundstück Josefstraße 7 sowie
die Bereiche der Fußgängerzone an der Wilhelmstraße, der Josefstraße und der Bahnhofstraße.
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Der Friedrich-Ebert-Platz wird durch eine nördlich angrenzende drei- bis sechsgeschossige Wohn-
bebauung gefasst, die im Erdgeschoss durch Handelsnutzungen belegt ist. Im Süden befindet sich
die denkmalgeschützte Kirche St. Josef mit dem angebauten drei- bis viergeschossigen Dechant-
Scheben-Haus. An der Ostflanke des Friedrich-Ebert-Platzes im Übergang zur leer stehenden Her-
tie-Immobilie befindet sich eine ein- bis viergeschossige Blockrandbebauung mit einem dienstleis-
tungs- und gastronomisch orientierten Angebot. Mit dem Rhein, dem Bezirksrathaus und weiteren
drei- bis sechsgeschossigen Wohngebäuden grenzen westlich der plangebietsbegrenzenden
Hauptstraße für den Stadtbezirk bedeutsame Funktionen an. Östlich des ehemaligen Hertie-
Kaufhauses befindet sich ein dreigeschossiges Einkaufszentrum (City-Center). Die Haltestelle
Porz-Markt ist durch ein Parkhaus überbaut und schließt an die östliche Fassade des Einkaufscen-
ters an. Westlich des Brückenbauwerks an der Hauptstraße befindet sich am Rheinufer gelegen
das Bezirksrathaus Porz.
Das Bezirkszentrum Porz umfasst den kompakten Zentrumsbereich ("Porzity") zwischen Rheinufer
und Stadtbahntrasse der Linie 7 mit den historisch gewachsenen Geschäftsstraßenabschnitten der
Bahnhofstraße, der Hauptstraße und der Mühlenstraße. Grundsätzlich sind angrenzende Bauten
im Umfeld der Bahnhofstraße, der Hauptstraße und der Josefstraße durch eine viergeschossige
Wohnbebauung mit einer Handels- und Dienstleistungsnutzung im Erdgeschoss geprägt.
3.3. Erschließung
Der Standort verfügt über eine hohe Lagegunst, gepaart mit einer guten Erreichbarkeit mit allen
Verkehrsarten. Das Rückgrat des öffentlichen Personennahverkehrs bildet die Stadtbahnlinie 7 mit
dem Haltepunkt Porz-Markt. Buslinien ergänzen das Angebot, und auch der DB- und S-Bahn-
Haltepunkt Porz liegt in fußläufiger Entfernung. Die Porzer Innenstadt ist für den motorisierten Indi-
vidualverkehr großräumig über das Bundesautobahnnetz (BAB) zu erreichen; lokal gelangt man in
Nord-Süd-Richtung im Wesentlichen über die Hauptstraße (L 82) und von Osten über die Kaiser-
straße (L 99) ins Zentrum.
Das Plangebiet wird derzeit über Versorgungsleitungen (Gas, Wasser, Strom) in der Josefstraße
und der Wilhelmstraße versorgt. In der Tiefgarage unter dem Friedrich-Ebert-Platz befindet sich
ein Traforaum der RheinEnergie, welcher erhalten bleibt. Die Entsorgung der Abwässer erfolgt
über öffentliche Kanäle in der Hauptstraße und der Josefstraße. Innerhalb des Plangebiets befin-
den sich keine Versorgungsleitungen mit Durchleitungsfunktion. Die in der Wilhelmstraße befindli-
che Stromleitung der RheinEnergie wurde bereits zur Realisierung der Planung innerhalb der Wil-
helmstraße parallel nach Norden verlegt. Des Weiteren befinden sich im Nahbereich zu der beste-
henden Wohnbebauung an der Wilhelmstraße Telekommunikationsleitungen der Telekom. In die-
sem Bereich sind keine Änderungen der öffentlichen Flächen vorgesehen, so dass keine Anpas-
sungen bei diesen Leitungen erforderlich werden. Mit der Festsetzung einer Verkehrsfläche be-
sonderer Zweckbestimmung sind diese bzw. werden deren Zugänglichkeit auch planungsrechtlich
gesichert.
3.4. Grünflächen
Im Plangebiet befanden sich im Bereich der Wilhelmstraße dreizehn Bäume. Weitere zwei Bäume
befanden sich im Bereich der Aufgänge zur Brücke. Um die Kirche St. Josef befanden sich sieben
weitere Bäume. Auf Grundlage einer Genehmigung von November 2017 wurden zwölf Bäume in
der Wilhelmstraße, die beiden Bäume im Bereich der Aufgänge zur Brücke und ein Baum im Be-
reich um die Kirche St. Josef Ende November 2017 gefällt. Bis auf einige wenige untergeordnete
Pflanzbeete im Bereich der Treppe zur Brücke befinden sich keine weiteren Grünstrukturen inner-
halb des Plangebietes.
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3.5. Schallimmissionen
Das Plangebiet ist durch Straßen-, Schienen- und Flugverkehrslärm vorbelastet.
3.6. Alternativstandorte
Die Fläche innerhalb des Zentrums von Köln Porz stellt mit dem langjährigen Leerstand der Hertie-
Immobilie derzeit einen städtebaulichen Missstand dar, welcher mit der Planung behoben werden
soll. Alternative Standorte kommen daher nicht in Frage, so dass auf eine Untersuchung eventuel-
ler Alternativstandorte verzichtet wird.
4. Planungsvorgaben
4.1. Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, stellt das Planungs-
gebiet als allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Die Planung steht im Einklang mit den Zielen
des Regionalplans.
4.2. Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln stellt das Plangebiet als Kerngebiet (MK) dar. Des
Weiteren werden im FNP punktuelle Nutzungen, wie zum Beispiel Kirche und Kindereinrichtung,
dargestellt. Der Bebauungsplan ist somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
4.3. Landschaftsplan
Das Plangebiet ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Innenbereich dargestellt. Darüber hinaus
enthält der Landschaftsplan keine Regelungen für das Plangebiet.
4.4. Denkmalschutz
Innerhalb des Plangebietes befindet sich die denkmalgeschützte Kirche St. Josef. Zum Umfang
des Baudenkmals zählt auch die errichtete Sakristei, die nördlich an den Chor anschließt und mit
ihrem Mauerwerk bis zur Höhe des Erdgeschosses heute noch existiert – integriert in den Baube-
stand des Dechant-Scheben-Hauses. Die geplanten Gebäude befinden sich somit im Umge-
bungsbereich der denkmalgeschützten Kirche. Das Plankonzept wurde im Vorfeld mit der Unteren
Denkmalbehörde einvernehmlich abgestimmt. Die Freistellung der Kirche ist aus denkmalpflegeri-
scher Sicht zu begrüßen.
Hinweise auf Bodendenkmäler liegen nicht vor. Bisher haben jedoch noch keine archäologischen
Untersuchungen bzw. Vorermittlungen stattgefunden. Sollten im Zuge der Neubebauung archäolo-
gische Funde und Befunde zutage kommen, sind diese gemäß den §§ 15 und 16 DSchG (Denk-
malschutzgesetz) NW zu beachten.
4.5. Altlasten
Für das Plangebiet liegen im städtischen Altlastenkataster keine Erkenntnisse über Bodenbelas-
tungen vor.
4.6. Wasserschutzzone
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B Westhoven. Die Maßgaben der Wasserschutz-
gebietsverordnung sind zu beachten.
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4.7. Bestehendes Planungsrecht
Mit Ratsbeschluss vom 15.12.2015 wurde die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 74393/02
(66 A) –Arbeitstitel: Umgebung Friedrich-Ebert-Platz in Köln-Porz– beschlossen (Bekanntmachung
am 09.03.2016).
Das Plangebiet befindet sich seitdem innerhalb des Anwendungsbereiches des § 34 BauGB - Zu-
lässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 74393/04 –Arbeitstitel: "Revitalisierung
Innenstadt Köln-Porz" in Köln-Porz– entspricht dem Teilaufhebungsbereich des ursprünglichen
Bebauungsplanes Nr. 74393/02 (66 A) –Arbeitstitel: Umgebung Friedrich-Ebert-Platz in Köln-Porz–
und überplant geringfügig den südlich angrenzenden Bebauungsplan Nr. 74391/03 (66 B).
Im Jahr 2001 erfolgte bereits eine Teilaufhebung im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 74393/02
(66A) für das heutige City-Center, um Planungsrecht für die Einzelhandelsimmobilie zu schaffen
(Bekanntmachung am 30.07.2001). Die Planung für das Bezirkszentrum wurde erneut im Rahmen
der ersten vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 74393/02 (66 A) –Arbeitstitel: Porz-
Innenstadt in Köln-Porz– dahingehend modifiziert, dass Vergnügungsstätten unzulässig wurden
(Bekanntmachung am 31.10.2012).
Der weiterhin rechtskräftige Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 74393/02 (66A) vom 03.07.1978
setzt entsprechend der umgebenden Bebauung ein Kerngebiet (MK) mit einer zulässigen Wohn-
nutzung in den Obergeschossen, öffentliche Verkehrsflächen, eine Fläche für den Gemeinbedarf
(Verwaltungs- und Bildungszentrum) sowie öffentliche und private Grünflächen fest.
Südlich des Plangebietes besteht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 74391/03 (66 B). Dieser
setzt für den Bereich der Bahnhofsstraße eine öffentliche Verkehrsfläche fest. Der Geltungsbereich
dieses Bebauungsplans wird im Bereich der Bahnhofstraße um ca. 2,5 m überlagert, um die dort
geplanten Stellplätze für die Fläche für den Gemeinbedarf zu sichern.
Für den ursprünglichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 74393/02 (66 A) mit dem Umfeld
des Bezirkszentrums von Porz sowie dem südlichen angrenzenden Bereich Porz Zentrum gilt die
Satzung über besondere Gestaltungsanforderungen für einen Teil des rechtsrheinischen südlichen
Stadtgebietes von Köln (Stadtkern Porz) vom 3. April 1978 in Verbindung mit der Satzungsände-
rung vom 6. November 2003. Mit der Rechtskraft dieses Bebauungsplans treten die Regelungen
der Gestaltungssatzung für den Geltungsbereich des Bebauungsplans zurück.
4.8. Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010 wurde vom Rat der Stadt Köln am 17.12. 2013
beschlossen. Das Plangebiet liegt dabei innerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs (Bezirks-
zentrum Porz). Innerhalb eines Bezirkszentrums sind Ansiedlungen von großflächigen und nicht
großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs-, zentren- und nicht zentrenrelevanten
Kernsortimenten zulässig.
Das vorliegende Konzept mit geplanter Einzelhandelsnutzung in den Erdgeschossen und der
Festsetzung eines Kerngebietes entspricht somit der Zielstellung des Einzelhandels- und Zentren-
konzeptes von Köln.
4.9. Stadtentwicklungskonzept Wohnen
In dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen
(StEK Wohnen) ergibt sich im Betrachtungszeitraum 2010 bis 2029 ein zusätzlicher Bedarf von
insgesamt rund 52.100 Wohneinheiten (WE) im Stadtgebiet, davon 9.550 WE in Ein- und Zweifa-
milienhäusern und 42.550 WE in Mehrfamilienhäusern. Stadtentwicklungspolitisches Ziel ist es
daher, ein ausreichendes Wohnungsangebot – als Mietwohnung oder als Wohneigentum – bereit
zu stellen.
Mit dem vorliegenden Konzept wird das Ziel zur Schaffung von Wohnraum durch ca. 130 neue
Wohneinheiten umgesetzt und die Wohnfunktion im Bezirkszentrum Porz gestärkt.
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4.10. Entwicklungskonzept Porz-Mitte
Bereits am 27.04.2010 beauftragte der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln die
Verwaltung mit der Erstellung und Vorlage eines teilräumlichen Entwicklungskonzeptes. Dem Pla-
nungsauftrag entsprechend legte die Verwaltung im Juli 2008 den Entwurf des Entwicklungskon-
zeptes Porz-Mitte vor.
Generelle Zielsetzung war die strukturelle Stärkung der Porzer Innenstadt als Einkaufs-, Arbeits-
und Wohnstandort. Es sollte damit der Rahmen zur nutzungsstrukturellen und städtebaulichen Ein-
fügung neuer öffentlicher und privater Bauprojekte wie auch für stadtgestalterische Verbesserun-
gen im öffentlichen Raum vorgegeben werden.
Nach einer regen Öffentlichkeitsbeteiligung beschloss der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am
23.03.2010 das Entwicklungskonzept Porz-Mitte mit Planungskonzept einschließlich Planungs-
und Handlungsempfehlungen als teilräumliche Entwicklung und Grundlage für zukünftige Bauleit-
planung gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 11 Baugesetzbuch und beauftrage die Verwaltung mit der Wei-
terverfolgung und Umsetzung der Planungs- und Handlungsempfehlungen.
Das Entwicklungskonzept bildet die Grundlage für die weitere Betrachtung des Untersuchungsge-
bietes Porz-Mitte.
4.11. Integriertes Stadtentwicklungskonzept (ISEK)
Aufbauend auf dem Entwicklungskonzept wird derzeit ein integriertes Stadtentwicklungskonzept
(ISEK) erarbeitet. Dieses von der Politik zu beschließende Konzept wird im Weiteren die Grundla-
ge bilden, um Städtebaufördermittel zur Umsetzung von Aufwertungs- und Verbesserungsmaß-
nahmen zu erhalten. Ziel des integrierten Stadtentwicklungskonzeptes ist eine themenübergreifen-
de, ganzheitliche Betrachtung des städtischen Teilraumes, um den städtebaulichen Missstand
durch eine Vielzahl von Impulsen zu durchbrechen. Die Themen und Maßnahmen bauen auf den
Handlungsfeldern Bevölkerung und Wohnen, Einkaufen und Arbeiten, Soziale Infrastruktur, Bil-
dung und Kultur, Grün- und Freiflächen sowie Verkehr auf.
Bestandteil des ISEKs ist unter anderem ein landschaftsplanerischer Ideenwettbewerb für die In-
nenstadt von Köln-Porz, welcher auch das Plangebiet des Bebauungsplans (Fußgängerzone inkl.
Friedrich-Ebert-Platz) als Realisierungsteil beinhaltet. Neben der Neuordnung des Friedrich-Ebert-
Platzes sowie des gesamten Plangebiets des ISEKs werden mit dem Konzept auch flankierende
Maßnahmen, welche die Planungsziele unterstützen, verfolgt. Eine Maßnahme ist es, die Stelle
eines Innenstadtmanagers zu schaffen, der dazu beitragen soll, dass die Porzer Innenstadt ihre
Position als Bezirkszentrum wieder einnehmen und ausbauen kann. Der Innenstadtmanager soll in
enger Zusammenarbeit mit den Gewerbetreibenden und den Eigentümern geschäftsbelebende
Maßnahmen initiieren und umsetzen. Der Innenstadtmanager soll die einzelnen Akteure koordinie-
ren und vernetzen und Marketingmaßnahmen und Kommunikationskampagnen umsetzen, sodass
die Präsenz der Gewerbetreibenden vor Ort und in den Medien verbessert wird.
4.12. Baulasten
Innerhalb des Plangebiets bestehen folgende Erschließungsbaulasten:
- 160/79: Der Eigentümer ist verpflichtet, Teilflächen des Flurstücks 2847 als öffentlichen
Durchfahrts- und Verbindungsweg mit Berechtigung der Herstellung von Ver - und Entsor-
gungsleitungen zugunsten der Öffentlich dauernd zur Verfügung zu stellen und nutzen zu
lassen.
- 449/96: Der Eigentümer ist verpflichtet, Teilflächen des Flurst ücks 2404 als öffentlichen
Durchfahrts- und Verbindungsweg mit Berechtigung der Herstellung von Ver - und Entsor-
gungsleitungen zugunsten der Öffentlichkeit dauernd zur Verfügung zu stellen und nutzen
zu lassen.
- 450/96: Der Eigentümer ist verpflichtet, Teilf lächen des Flurstücks 2844 als öffentlichen
Durchfahrts- und Verbindungsweg mit Berechtigung der Herstellung von Ver - und Entsor-
gungsleitungen zugunsten der Öffentlichkeit dauernd zur Verfügung zu stellen und nutzen
zu lassen.
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Darüber hinaus liegt im Plangebiet folgende weitere Baulast vor:
- 161/79: Der Eigentümer des Flurstücks 2592 ist verpflichtet, auf einer Teilfläche die vo r-
handene Bebauung ab dem 1. Obergeschoss zur Beseitigung des Gebäudes zu dulden.
5. Städtebauliches Planungs- und Freiraumkonzept
Das dem Bebauungsplan-Entwurf zugrunde liegende Konzept sieht bei einem Abriss der Hertie-
Immobilie und einer Freistellung der Kirche St. Josef durch die Niederlegung des Dechant-
Scheben-Hauses die Entwicklung von drei Baukörpern mit einer prägenden Satteldachform vor.
Dabei reagieren die geplanten Gebäude auf verschiedene Richtungen, die sich aus dem Stadt-
grundriss ergeben. Hierbei werden bestehende Gebäudefluchten aufgegriffen, sodass sich die
neue Bebauung in das bestehende Ortsbild einfügt. Leitgedanke für die städtebauliche Planung
war die Entwicklung eines klassischen Stadtgrundrisses, der von der Gebäudenutzung flexible,
langfristig wandelbare Grundstrukturen schafft. Im zentralen Bereich des Plangebiets ist ein ange-
messen proportionierter Marktplatz vorgesehen. Alle relevanten Wegebeziehungen laufen im Um-
feld der Kirche in der Schnittmenge der neuen Gebäude (MK1 – MK3) zusammen. Die Beziehung
zwischen Rheinufer und Zentrum wird durch die eindeutige Wegeführung aufgewertet.
Das Konzept sieht größtenteils eine viergeschossige Bebauung vor. Die maximalen Traufhöhen
der geplanten Gebäude liegen bei 66,45 m ü. NHN (über Normalhöhennull) im MK1 sowie bei 66,0
m ü. NHN im MK2 und MK3. Dies entspricht einer Höhe von maximal 14,65 m über dem vorhan-
denen und geplanten Geländeniveau. Die unterschiedlichen Höhenangaben in den einzelnen Bau-
feldern MK1-MK3 ergeben sich aus den Anforderungen der Einzelhandelsnutzungen, welche in
den Erdgeschossen angedacht sind. Die Dächer werden als Satteldach ausgeführt. Zu dem zent-
ralen neuen Friedrich-Ebert-Platz werden die geplanten Satteldächer im Bereich der festgesetzten
V-Geschosse höher ausgeführt, als die weiteren Dächer im Plangebiet. Um die besondere städte-
bauliche Bedeutung dieser Situation zu verdeutlichen, sind die Firsthöhen bis circa 20 m geplant,
während die übrigen Firsthöhen (der IV-geschossigen Gebäude) bei circa 16 m bis 17 m liegen.
Eine städtebauliche Wirkung entfachen ausschließlich die Dächer, welche zur öffentlichen Ver-
kehrsfläche hin ausgerichtet sind. Für die jeweiligen Innenbereiche der einzelnen Gebäude sieht
der Entwurf der Machbarkeitsstudie eine I-Geschossigkeit mit Flachdach vor. In diesem Bereich
sind die notwendigen privaten Spielplatzflächen vorgesehen. Aus städtebaulichen Gründen ist es
wichtig, dass die eingeschossigen Bereiche vollumfänglich von Gebäuden mit Satteldächern um-
geben sind.
In den Erdgeschosszonen sind Einzelhandelsflächen vorgesehen. Geplant ist im Baufeld MK1 ei-
nen Lebensmittel-Vollsortimenter für die Deckung des täglichen Bedarfs unterzubringen. In den
Obergeschossen aller Häuser ist eine Mischung aus Einzelhandels-, Gemeinbedarfs-, kulturellen
und Dienstleistungsnutzungen sowie unterschiedlich großen öffentlich geförderten und frei finan-
zierten Wohnungen vorgesehen, deren Bewohnerinnen und Bewohner das Zentrum auch außer-
halb der Geschäftszeiten beleben sollen.
Der Bebauungsplan-Entwurf setzt das Ziel um, die Nutzung des Dechant-Scheben-Hauses vor Ort
in einem neuen Gebäude unterzubringen. Hierfür ist das Baugebiet MK3 an der Josefstraße als
Angebot vorgesehen. An dem Kirchengebäude selbst besteht die Möglichkeit, die mit der Nieder-
legung des Dechant-Scheben-Haus wegfallende Sakristei als Ersatzbau am nördlichen Kirchen-
schiff anzubauen.
Die Anlieferung und der ruhende Verkehr werden in drei neugebauten Tiefgaragen über ein unter-
irdisches Verteilerbauwerk unter den neuen Gebäuden auf zwei Ebenen organisiert. Circa 320
Stellplätze sollen den Stellplatzbedarf für die zukünftigen gewerblichen Nutzungen sowie für die
Bewohnerinnen und Bewohner erfüllen. Für das Kirchengrundstück werden die bisher auf der
nördlichen Seite der Kirche bestehenden Parkplätze als ebenerdige Stellplätze im Bereich der
Bahnhofstraße vorgesehen. Die Tiefgaragen befinden sich innerhalb der Baugebiete MK1 – MK3,
sodass der erforderliche Stellplatznachweis auf den Baugrundstücken geführt werden kann. Das
verbindende Verteilerbauwerk liegt unterhalb der öffentlichen Fußgängerzone und gewährleistet
ausreichend öffentliche Stellplätze. Sowohl in den privaten als auch in den öffentlichen Bereichen
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befinden sich Parkmöglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger mit Behinderung, die barrierefrei den
Friedrich-Ebert-Platz über mehrere Aufzüge innerhalb der Gebäudekomplexe erreichen können.
Im Plangebiet sollen 130 Wohnungen entstehen, die einen geringen Bedarf von Kindergartenplät-
zen auslöst, die zu keiner eigenen Planung einer Kindertageeinrichtung führt. Der Bedarf an öffent-
lichen Spiel- und Freizeitflächen kann bedingt durch die örtlichen Gegebenheiten nicht im Plange-
biet erbracht werden. Die Verpflichtung wird durch den Ausbau und Aufwertung der vorhandenen
öffentlichen Spielfläche auf dem Grundstück Rathausstraße/Steinstraße in Abstimmung mit dem
Amt für Kinder-, Jugend- und Familie erbracht. Die Kleinkinderspielflächen nach Landesbauord-
nung (BauO NRW) werden innerhalb der jeweiligen Baufelder nachgewiesen.
6. Begründung der Planinhalte (Festsetzungen nach § 9 BauGB)
Den vorgenannten Planungszielen folgend bestehen die Grundzüge der Planung insbesondere in
der Festsetzung der Art und des Maßes der baulichen Nutzung zur Baurechtsschaffung, der Siche-
rung und öffentlichen Widmung vielfältiger Wegeverbindungen für Fußgänger und Fahrradfahrer
sowie der Festsetzung geeigneter Immissionsschutzmaßnahmen zur Gewährleistung gesunder
Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
6.1. Art der baulichen Nutzung Kerngebiet (MK)
Für die geplanten Gebäude erfolgt die Festsetzung eines Kerngebietes (MK). Hiermit werden die
Festsetzungen des umgrenzenden Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 74393/02 dem Flächen-
nutzungsplan entsprechend aufgegriffen sowie auf die städtebauliche Zielsetzung der Unterbrin-
gung von Einzelhandelsbetrieben sowie zentraler Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung
und der Kultur zu fördern, aber auch Wohnen zuzulassen. Die Ausweisung der Kerngebiete trägt
dem städtebaulichen Leitbild der verdichteten und kompakten europäischen Stadt Rechnung.
Dabei ist die nach § 7 Abs. 2 BauNVO (Baunutzungsverordnung) allgemein zulässige Nutzung
Nr. 5 - Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen - nicht zulässig. Tank-
stellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen besitzen in der Regel einen großen
Flächenbedarf. Sie wären demzufolge nur bei einer Zurückdrängung der übrigen Nutzungen reali-
sierbar. Darüber hinaus ist vorgesehen, die angrenzenden Flächen als Fußgängerzone auszuwei-
sen, sodass eine oberirdische Anfahrt von Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und
Großgaragen nicht möglich wäre. Mit der Entwicklung dieser Nutzung wäre eine städtebaulich un-
erwünschte Veränderung des Gebietes verbunden, der durch den Ausschluss von Tankstellen
entgegengewirkt werden kann. Ebenfalls gehen mit Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäu-
sern und Großgaragen erhebliche Verkehre und somit Immissionsbelastungen aus, die aufgrund
der Nähe zu den bestehenden Nutzungen wie Wohnen und Kirche vermieden werden sollen. Aus
gleichen Gründen werden die gemäß § 7 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Tankstellen,
die nicht unter § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO fallen im Bebauungsplan nicht zulässig. Mit dem Aus-
schluss von Tankstellen sind Ladestationen für Elektrofahrzeuge (E-Zapfsäulen) explizit nicht ge-
meint. Diese sind zulässig und sollen innerhalb der Fläche für Tiefgarage auch realisiert werden.
Darüber hinaus sind die nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässigen Vergnügungsstätten
sowie Einzelhandelsbetriebe in Form von Sex-Shops innerhalb dieses Bebauungsplans nicht zu-
lässig. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten und der Sex-Shops erfolgt zur Verhinderung eines
Abwertungsprozesses des Zentrums, da durch Vergnügungsstätten in der Regel größere Störwir-
kungen auf das Plangebiet und die Umgebung hervorgerufen werden. Gerade im direkten Umfeld
der Kirche sollen die Störwirkungen vermieden werden. Ebenso greift die Regelung die Festset-
zungen des angrenzenden Bebauungsplans Nr. 74393/02 auf, welche mit der 1. Änderung des
Bebauungsplanes ebenfalls einen Ausschluss von Vergnügungsstätten festsetzt.
Mit dem Ausschluss der vorgenannten Nutzungsarten wird dem Ziel Rechnung getragen, boden-
rechtliche Spannungen im Interesse der Anwohnerinnen und Anwohner zu vermeiden.
Darüber hinaus erfolgt die Festsetzung, dass gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO Wohnungen im
Kerngebiet ab dem 1. Obergeschoss zulässig sind, damit das Zentrum von Porz auch außerhalb
der Geschäftszeiten belebt wird.
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Die Planung von Wohnungen unterstützt damit die Forderungen des Stadtentwicklungskonzeptes
Wohnen (StEK Wohnen), der Wohnungsknappheit in Köln entgegen zu wirken. Mit dem vorliegen-
den Konzept wird demnach auch das Ziel verfolgt, diesem besonderen städtebaulichen Grund
Rechnung zu tragen.
Mit dieser getroffenen Festsetzung werden die Grundzüge des festgesetzten Kerngebietes nicht
berührt, da dies nicht nur auf das eigentliche Plangebiet, sondern auch auf die gesamte Umge-
bung des Geltungsbereiches angewandt werden kann. Der angrenzende Bebauungsplan Nr.
74393/02 setzt für die Bereiche südöstlich und nördlich des Plangebietes sowie auch für die Berei-
che zwischen der Hauptstraße und dem Rhein (westlich des Plangebietes) Kerngebiete fest. Dar-
über hinaus erfolgt in diesem Bebauungsplan die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche für die
Verwaltung und Bildung. Diese festgesetzte Nutzung stellt ebenfalls eine Kerngebietstypische Nut-
zung dar. Die dort festsetzte Nutzung ist durch das vorhandene Rathaus (Stadtverwaltung, Be-
zirksjugendamt, Bürgeramt, Stadtteilbibliothek etc.) umgesetzt. Seit dem Jahre 2003 besteht direkt
östlich angrenzend an das Plangebiet auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Josefstraße
das City Center Porz. Somit befinden sich mit dem Bezirksrathaus und dem City Center Porz in
unmittelbarer Lage zwei vorherrschende innenstadtrelevante Nutzungen, welche den Gebietscha-
rakter des Zentrums von Porz prägen. Die St.-Josef Kirche innerhalb des hier zu betrachtenden
Bebauungsplanes stellt ebenso eine kerngebietstypische Nutzung dar. Die Festsetzung der Art der
Nutzung MK (Kerngebiet) im Rahmen des hier zu betrachtenden Bebauungsplanes mit seinen in-
nenstadttypischen Nutzungen, insbesondere im Erdgeschoss (Einzelhandel, Gastronomie, Dienst-
leistungen etc.), führt zu einer Stärkung des übergeordneten Gebietscharakters, der im Flächen-
nutzungsplan ebenfalls als Kerngebiet vorgegeben ist. Durch die Möglichkeit der Schaffung von
Wohnnutzungen ab dem 1. Obergeschoss ist bei einer Gesamtbetrachtung des Bezirkszentrums
der Gebietscharakter gewahrt, da der hier betrachtete Geltungsbereich einen Teil des gesamten
Zentrums darstellt. Insbesondere in der prägenden Erdgeschossebene ist Wohnen in dem hier zu
betrachtenden Geltungsbereich unzulässig. Innerhalb des Bezirkszentrums Porz erfolgt somit eine
Stärkung der Wohnfunktion durch zusätzlichen Wohnraum, um der steigenden Nachfrage bei einer
zunehmend angespannteren Wohnungsmarktsituation nachzukommen. Die Bebauung fügt sich in
die ortstypische Struktur ein und setzt die Anforderungen an eine geordnete städtebauliche Ent-
wicklung um. Gleichwohl wird die vorgenannte Nutzungsart angeführt, um dringend benötigten
Raum für Einzelhandel sowie innenstadttypische gesellschaftsrelevante Nutzungen zur Wiederbe-
lebung der Ortsmitte zu schaffen und langfristig zu sichern.
6.2. Fläche für den Gemeinbedarf
Die St. Josef Kirche wird bestandssichernd als Fläche für Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Kir-
che und kirchlichen Zwecken dienenden Gebäude und Einrichtungen festgesetzt und als Denkmal
gesichert. Dabei sieht die Ausdehnung der Gemeinbedarfsfläche auch die Möglichkeit vor, im
Nordosten dieser Fläche eine II-geschossige Bebauung entsprechend der ursprünglichen Bausub-
stanz eine Sakristei zu errichten, welche im Zuge der Niederlegung des Dechant-Scheben-Hauses
notwendig wird. Die weiteren kirchlichen bzw. kirchengemeindlichen Nutzungen, die heute Raum
im Dechant-Scheben-Haus haben, sollen künftig im Gebäude Platz finden, welches im MK3 errich-
tet wird. Ebenso besteht die Möglichkeit durch die gewählte Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche,
im Bereich der Bahnhofstraße Stellplätze für die Kirchennutzung vorzusehen. Der erforderliche
Stellplatznachweis kann somit auf dem Baugrundstück geführt werden. Zur Sicherung dieser Stell-
plätze wird der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 74391/03 in einer Breite von ca. 2,5 m überplant.
Größtenteils erfolgt für den Überlagerungsbereich jedoch die Festsetzung einer öffentlichen Ver-
kehrsfläche.
6.3. Maß der baulichen Nutzung
6.3.1. Grundflächenzahl (GRZ)
Für die Kerngebiete wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 1,0 festgesetzt. Die Festsetzung orien-
tiert sich somit an den Obergrenzen des § 17 BauNVO (Baunutzungsverordnung). Die festgesetzte
GRZ ist darüber hinaus städtebauliches Ziel, da sie sich in das vorhandene Ortsbild einfügt und
darüber hinaus ermöglicht, den erforderlichen Stellplatznachweis auf dem Baugrundstück in Tief-
garagen zu führen, flächensparend zu bauen und die bestehende Erschließungssituation effizient
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zu nutzen. Im Vergleich zu dem Versiegelungsgrad der Bestandssituation ist keine erhebliche Ab-
weichung festzustellen. Die umgebende Bebauung weist diese Vorprägung ebenfalls auf, wie z.B.
das Gebäude nördlich der Wilhelmstraße.
Auch durch die Zulässigkeit von Wohnen ab dem 1. Obergeschoss besteht durch die festgesetzte
GRZ keine Beeinträchtigung der gesunden Wohnverhältnisse, da die Kerngebiete ausschließlich
die eigentlichen Baukörper umfassen und die Freiflächen nicht beinhalten. Diese werden als Ver-
kehrsfläche besonderer Zweckbestimmung "Fußgängerzone" festgesetzt. Somit ist auch sicherge-
stellt, dass in diesen Bereichen keine Fahrverkehre entstehen, welche die gesunden Wohnverhält-
nisse beeinträchtigen könnten. Darüber hinaus bestehen im direkten Umfeld des Gebietes mit dem
Rheinufer umfangreiche Erholungsmöglichkeiten für die zukünftigen Bewohner. Auch im Bestand
ist das Plangebiet nahezu vollständig versiegelt, so dass sich für die ansässigen Bewohnerinnen
und Bewohner diesbezüglich keine Änderungen ergeben.
6.3.2. Geschossflächenzahl (GFZ)
Für die Kerngebiete wird eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 3,7 festgesetzt. Somit werden die
Obergrenzen des § 17 BauNVO (3,0) gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO überschritten. Die Überschrei-
tung der GFZ ist zur Umsetzung des Ergebnisses der Machbarkeitsstudie zur Revitalisierung der
Innenstadt von Köln-Porz notwendig. Mittels dieser Festsetzung soll eine große Ausnutzbarkeit der
Flächen gewährt werden, um der Entwicklung der Porzer Innenstadt neue Impulse durch insbe-
sondere Einzelhandelsbetriebe, Gastronomie, Dienstleitungen, kirchliche sowie soziale Nutzungen
und Wohnen zu ermöglichen. Des Weiteren ist festzustellen, dass sich die überbaubaren Grund-
stücksgrenzen sowie die Abgrenzung der Kerngebiete an den Gebäuden der Machbarkeitsstudie
orientieren. Die angrenzenden Flächen werden den öffentlichen Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung zugeschlagen und können so nicht als Berechnungsgrundlage herangezogen
werden. Bei einem Heranziehen dieser Flächen ergäbe sich je nach Zuschnitt eine GFZ von deut-
lich unter 3,0. Ziel ist es, ein langfristig flexibles und tragfähiges Raumangebot für die zulässigen
Nutzungen zu schaffen und gleichzeitig ein öffentliches Wegenetz zu sichern, welches alle Bauge-
biete umschließt und die Bildung von Abseiten verhindert.
Der das Plangebiet umgebende Bebauungsplan Nr. 74393/02 (66 A) setzt für die überwiegenden
Teilbereiche eine GFZ von 3,0 fest und sieht demnach ebenfalls eine intensive Ausnutzung vor.
Für den Bereich der Hertie-Immobilie sah der Teilbereich des Bebauungsplans vor seiner Aufhe-
bung sogar eine GFZ von 4,0 vor.
Für die an die Kerngebiete MK1 bis MK3 angrenzenden Bereiche wird eine öffentliche Verkehrs-
fläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Fußgängerzone“ festgesetzt. Mit Ausnahme der
Liefer- und Rettungsverkehre entstehen somit in diesem Bereich keine oberirdischen motorisierten
Fahrverkehre, welche die gesunden Wohnverhältnisse beeinträchtigen könnten. Darüber hinaus
bestehen im direkten Umfeld des Gebietes mit dem Rheinufer umfangreiche Erholungsmöglichkei-
ten für die zukünftigen Bewohner. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass trotz der
Überschreitung der Obergrenzen des § 17 BauNVO die gesunden Wohnverhältnisse gewahrt blei-
ben.
6.3.3. Zahl der Vollgeschosse und Gebäudehöhen
Auf der Grundlage des von der Stadt Köln beschlossenen städtebaulichen Konzeptes als Ergebnis
der Machbarkeitsstudie wird das Maß der baulichen Nutzung durch eine maximale Traufhöhe (ma-
ximal 66,45 m über NHN, dies entspricht ca. 14,65 m über dem Gelände) sowie zudem durch die
Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse bestimmt (maximal IV bzw. V Vollgeschosse). Dabei
ergibt sich die Notwendigkeit der Festsetzung von V-Vollgeschossen in den zum Friedrich-Ebert-
Platz gelegenen Eckbereichen aufgrund des höheren Neigungsgrades der Dachform. Mit diesem
Dach stellt das obere Geschoss ein weiteres Vollgeschoss dar. Im Zusammenhang mit der im
Plangebiet festgesetzten Dachform mit den entsprechenden Dachneigungen ergibt sich eine zu-
lässige geringe Erhöhung der Firsthöhen zur Platzmitte des Friedrich-Ebert-Platzes. Ziel ist es, den
Berührungspunkt der drei Gebäude als Schnittmenge städtebaulich zu betonen.
Die Festsetzungen von IV- bzw. V-Vollgeschossen sowie der Gebäudehöhen orientieren sich an
der Umgebung des Plangebietes. So weisen die Gebäude in der Wilhelmstraße überwiegend eine
drei-, die Gebäude im Bereich zur Brücke über die Hauptstraße eine vier- bis sechsgeschossige
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Bebauung auf. Die gleiche Anzahl von Geschossen (III – VI) weisen überwiegend auch die Ge-
bäude westlich der Hauptstraße, südlich der Bahnhofstraße sowie östlich der Josefstraße auf.
Für einen kleinen Teilbereich des südwestlichen MK3 erfolgt die Festsetzung, dass hier maximal
III-Vollgeschosse zulässig sind. Entsprechend wird auch die zulässige Traufhöhe um 3,0 m redu-
ziert. Mit dieser geringeren Anzahl der zulässigen Vollgeschosse bzw. der Traufhöhe wird auf die
angrenzende eingeschossige Bestandsbebauung sowie der direkt angrenzenden St.-Josef Kirche
Rechnung getragen. Die zulässige Bebauung bildet somit eine angemessene Entwicklungsmög-
lichkeit für diesen Teilbereich unter Berücksichtigung der vorhandenen Umgebung.
Generell dienen die Festsetzungen der maximalen Gebäudehöhen sowie der Zahl der Vollge-
schosse der Einordnung des Vorhabens in die Umgebung sowie der Umsetzung einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung.
6.3.4. Berechnung der Geschossfläche
Der Entwurf der Machbarkeitsstudie sieht westlich und nördlich des Baufeldes MK1 sowie nordöst-
lich der Gemeinbedarfsfläche eine Fläche vor, in der Nebenanlagen wie Technikräume, Lufträume,
Andienungszonen und Sanitärräume etc. unterhalb der Geländeoberfläche, welche als öffentliche
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt wird, vorgesehen sind. Diese Flächen
sind unmittelbar dem Baufeld MK1 bzw. der Kirche zugeordnet, weisen aber keine städtebauliche
Wirksamkeit auf, da sie unterhalb der geplanten Treppen - bzw. Rampenanlage zur Brücke bzw.
unterhalb der Geländeoberfläche liegen. Da diese Flächen jedoch außerhalb des festgesetzten
Kerngebiets bzw. der Gemeinbedarfsfläche liegen, erfolgt gemäß § 20 Abs. 3 BauNVO die Fes t-
setzung, dass die Flächen der Nebenanlagen, welche innerhalb des in der Planzeichnung mit
"Fläche für Nebenanlagen" gekennzeichneten Bereichs errichtet werden, bei der Berechnung der
Geschossfläche nicht mitzurechnen sind. Diese Flächen ergeben sich aus der bestehenden Struk-
tur der unterbauten Fläche des Friedrich-Ebert-Platzes.
6.4. Bauweise
In den Kerngebieten erfolgt die Festsetzung der geschlossenen Bauweise. Hiermit soll ein einheit-
licher und klar ablesbarer Straßenzug im Bereich des Friedrich-Ebert-Platzes entstehen. Städte-
bauliches Ziel ist es, die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten. In der umgebenden
Struktur ist die geschlossene Bauweise gemäß Bebauungsplan Nr. 74393/02 (66 A) –Arbeitstitel:
Umgebung Friedrich-Ebert-Platz in Köln-Porz– vorherrschend und als ortsbildprägend zu definie-
ren. Die drei neuen Gebäude auf dem Friedrich-Ebert-Platz sollen sich gemäß der Machbarkeits-
studie an die Umgebung anpassen und einfügen. Die Gemeinbedarfsfläche bleibt als Bestandssi-
cherungsmaßnahme von dieser Regelung unberührt.
6.5. Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind in den Kerngebieten durch die Festsetzung von Bau-
grenzen definiert. In der Gestalt der Baugrenzen spiegelt sich die Gebäudeanordnung des städte-
baulichen Entwurfes wider. Im südlichen Bereich des MK3, welcher nicht Teil des eigentlichen
Entwicklungskonzepts des Friedich-Ebert-Platzes ist, wird ein größtmöglicher Gestaltungsspiel-
raum gewährt, welcher insbesondere der Sicherung des sogenannten Schlauchhauses dient und
hier auch neue Entwicklungsmöglichkeiten schafft. Für die direkt an das Schlauchhaus angren-
zenden Flächen erfolgt ebenfalls die erstmalige Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflä-
chen. Der aufgehobene Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 74393/02 (66 A) sah hier die Festset-
zung einer privaten Grünfläche vor. Im Bestand ist hier jedoch bereits eine Bebauung mit einem
versiegelten Hinterhof (zum Teil als Stellplatz genutzt) vorhanden. In diesem Bereich soll pla-
nungsrechtlich ein angemessener Übergang zwischen der neuen und der bestehenden Bebauung
gesichert werden. Das von dieser Planung betroffene Grundstück erfährt somit eine Aufwertung
hinsichtlich der baulichen Ausnutzbarkeit. Der Bereich der denkmalgeschützten St. Josef Kirche
wird als Gesamtanlage gesichert. Für den Ersatzbau einer Sakristei erfolgt die Ergänzung einer
überbaubaren Grundstücksfläche durch Baugrenzen im nördlichen Bereich.
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6.6. Erschließung
6.6.1. Äußere Erschließung
Die Erschließung der drei Baugebiete erfolgt über drei neue Tiefgaragen, welche über das beste-
hende Rampenbauwerk sowie dem damit in Verbindung stehenden Verteilerbauwerk unterhalb der
Fußgängerzone angedient werden. Die Zufahrt bleibt unverändert über die Hauptstraße und gilt
somit als gesichert. Zur besseren Erreichbarkeit der Tiefgarage ist vorgesehen, die bestehende
Trenninsel an der Hauptstraße im Bereich der Tiefgarageneinfahrt zurückzubauen. Dafür soll die
Einrichtung eines Linksabbiegestreifens zur Einfahrt in das Plangebiet aus nördlicher Richtung der
Hauptstraße vorgenommen werden. Zu beachten ist, dass eine direkte Tiefgaragenausfahrt in
Richtung Süden über die Hauptstraße aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht möglich ist. Neue
Erschließungsstraßen sind für die Entwicklung des Plangebietes nicht erforderlich. Die Bahnhof-
straße, welche im Bereich des Plangebiets als Fußgängerzone ausgebaut ist, wird planungsrecht-
lich als öffentliche Verkehrsfläche gesichert. Zukünftig werden in diesem Bereich auch motorisierte
Verkehre zu den Stellplätzen der Kirche zulässig sein, sodass es sich bei der Bahnhofsstraße nicht
mehr um eine reine Fußgängerzone handelt. Die Verkehre werden dabei jedoch äußerst gering
sein.
Die oberirdischen Flächen werden als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
"Fußgängerzone" festgesetzt. Eine fußläufige Erreichbarkeit der geplanten Gebäude ist somit auch
oberirdisch gegeben. Die Fußgängerzone wird barrierefrei und behindertengerecht ausgebaut. Die
bereits niedergelegte Hertie-Immobilie, das Dechant-Scheben-Haus, die bereits niedergelegten
Aufbauten des früheren Reisezentrums (Bestandspavillon) sowie die Pavillons auf der Brücke über
die Hauptstraße werden durch die öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung bzw.
teilweise auch durch die Festsetzung von Kerngebieten überplant und genießen zukünftig nur noch
Bestandsschutz.
Die Pavillons im Bereich der Brücke liegen nur teilweise innerhalb des Geltungsbereiches des Be-
bauungsplanentwurfes. Die nördlich und südlich angrenzenden Flächen liegen innerhalb des Gel-
tungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 74393/02. Dieser setzt für die Bereiche eine öffentliche
Verkehrsfläche fest, so dass die Pavillons in diesem Bereich lediglich für die Nutzung einen passi-
ven Bestandsschutz genießen. Ziel ist es, die Fußwegeverbindung über die Brücke zum Rhein
langfristig freizustellen und zu qualifizieren. Für die Gewerbetreibenden besteht im Bezirkszentrum
Porz ein ausreichendes Angebot an alternativen Standortmöglichkeiten, insbesondere südlich der
Karlstraße.
Zur Verdeutlichung der Verkehrsflächen im Bereich der Brücke bzw. der Hauptstraße erfolgt eine
Festsetzung für unterschiedliche Ebenen. Bis zu einer Höhe von 53,0 m ü NHN sieht die Festset-
zung eine öffentliche Verkehrsfläche vor. Die Hauptstraße wird hiermit in ihrem Bestand gesichert.
Bei einer bestehenden Straßenhöhe zwischen 48,6 m ü NHN – 48,9 m ü NHN im Bereich der Brü-
cke und 51,6 m ü NHN im südlichen bzw. nördlichen Bereich ist somit sichergestellt, dass im Be-
reich der öffentlichen Verkehrsfläche eine ausreichende Höhe für LKW planungsrechtlich gesichert
wird. Ab einer Höhe größer gleich 53,0 m ü NHN gilt ausschließlich für den überlagerten Bereich
die Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung "Fußgängerzone".
Planungsrechtlich soll damit gesichert werden, dass die heutige Brücke auch zukünftig nur den
Fußgängern zugänglich ist.
Generell liegt die oberirdische Erschließungsebene des Platzes bei einer Geländehöhe von 51,8 m
ü NHN. Ein entsprechender Hinweis ist in die Planzeichnung aufgenommen. Die geplante Höhe
entspricht der bestehenden Geländehöhe. Diese Höhe ist, da sie nur einen Hinweis darstellt, nicht
als Festsetzung für den gesamten Bereich zu verstehen. Der Hinweis gibt Hilfestellung die geplan-
te Höhe zu verdeutlichen. Zur Brücke über die Hauptstraße, welche auf einer Höhe von circa 54,8
m ü NHN liegt, muss somit vom zentralen Bereich des Plangebiets eine Höhe von ungefähr 3,0 m
überwunden werden. Die Anbindung erfolgt über eine gestreckte ca. 40 m lange barrierefreie
Rampenanlage. Von dieser Rampenanlage aus erschließen unterschiedliche Ebenen die Zugänge
zu den Bestandsgebäuden Friedrich-Ebert-Platz 12, 14 einschließlich Wilhelmstraße 3, 7. Das Kir-
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chenumfeld liegt im Süden bei einer Höhe von ca. 52,7 m ü NHN, so dass auch hier ein geringer
Höhenunterschied besteht.
Die Hauptstraße, als Erschließungsstraße für die Tiefgaragen, liegt westlich des Plangebiets. In
Höhe der Bahnhofstraße liegt diese bei ca. 51,6 m ü NHN. Von dort fällt die Straße bis auf eine
Höhe von 48,6 m ü NHN unterhalb der Brücke, bevor die Straße in Richtung Norden wieder auf
das Ausgangsniveau ansteigt. Unterhalb der Brücke erfolgt die Erschließung des Plangebiets über
das vorhandene Verteilerbauwerk der Tiefgarage. Hier fällt die Höhe des Verteilerbauwerks zuerst
noch um circa 2,5 m ab, so dass zuerst die untere Tiefgaragenebene erschlossen wird.
6.6.2. Ruhender Verkehr
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze nur in Tiefgaragen sowie in den Flächen für Stellplät-
ze der Kirche (St Kirche) zulässig. Städtebauliches Ziel ist, die oberirdischen Bereiche der Fuß-
gängerzone frei von Autoverkehren zu halten. Ausgenommen hiervon sind die Bereiche südlich
der Kirche, welche unmittelbar über die Bahnhofstraße erschlossen werden. Hier sind ebenerdige
Stellplätze für die Kirche zulässig. Die heutige Stellplatznutzung nördlich des Kirchenbauwerks
steht der zukünftigen Marktplatznutzung entgegen, sodass eine Verlagerung aus Gründen der
Verkehrssicherheit an die Südflanke des Kirchengrundstücks erforderlich ist. Die heutige Fußgän-
gerzone der Bahnhofstraße soll in den notwendigen Bereichen zukünftig beschränkt für die Kir-
chennutzer befahrbar sein.
Darüber hinaus erfolgt die Festsetzung, dass Tiefgaragen nur innerhalb der überbaubaren Grund-
stücksfläche sowie innerhalb der in der Planzeichnung gekennzeichneten Fläche für Tiefgaragen
zulässig sind. Oberirdische Zufahrten zur Tiefgarage sind von dieser Festsetzung nicht betroffen.
Die Abgrenzung der Tiefgarage unterhalb der öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbe-
stimmung "Fußgängerzone" orientiert sich an den neu geplanten Tiefgaragen. Diese werden somit
planungsrechtlich gesichert. Die Ausweisung der Tiefgarage betrifft nicht die Bereiche um die St.
Josef Kirche sowie die Bereiche der Wilhelmstraße.
Innerhalb der Tiefgaragen (TGa) sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Lagerflä-
chen, Abstellräume, Technik- und Nebenräume, Abstellplätze für Fahrräder sowie Andienungsflä-
chen für Einzelhandelsbetriebe gemäß § 51 BauO NW bis zu einer maximalen Fläche von 20 %
der jeweiligen Tiefgaragenfläche zulässig.
6.6.3. Bereich ohne Ein- und Ausfahrt / Zufahrtsbereich
Im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche der Hauptstraße erfolgt für den Höhenbereich ≤
53,0 m ü NHN die Festsetzung eines Zufahrtsbereiches bzw. eines Bereiches ohne Ein- und Aus-
fahrt. Die Ein- bzw. Ausfahrt der Tiefgarage liegt dabei auf einer Höhe von ca. 48,6 m ü NHN. Die
Festsetzung erfolgt zur Sicherung der bestehenden Lage der Tiefgaragenein- und -ausfahrt. Dar-
über hinaus wird mit der Festsetzung des Zufahrtsbereiches zur Tiefgarage, die auftretende Lärm-
belästigung auf die Tiefgaragenein- und -ausfahrten beschränkt.
6.6.4. Verkehrsuntersuchung
Durch das geplante Vorhaben werden sich die Verkehrsmengen und -ströme im Umfeld der Pla-
nung ändern. Aus diesem Grund wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eine Verkehrs-
untersuchung durch das Gutachterbüro brenner BERNARD ingenieure durchgeführt. Auf Grundla-
ge von Angaben der Investorin wurde das zu erwartende Verkehrsaufkommen des Plangebiets
abgeschätzt und die Auswirkungen auf das bestehende Verkehrsnetz untersucht.
Untersuchte Bestands- bzw. Prognosefälle
Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung wurden folgende Bestands- bzw. Prognosefälle untersucht:
- Bestandsfall (2016)
Beim Bestandsfall 2016 wurden die real existierenden Verkehrsmengen im Jahr 2016
durch Verkehrszählungen angesetzt. Da im Jahre 2016 der ehemalige Hertie bereits nicht
mehr in Nutzung war, beinhaltet der Bestandsfall 2016 demnach keine Verkehre der ehe-
maligen Hertie-Nutzung.
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- Prognose-Nullfall (2026)
Bei dem Prognose-Nullfall dient der Bestandsfall 2016 als Grundlage. Hinzu kommen die
sonstigen städtebaulichen Entwicklungen im Umfeld des Plangebietes, welche in diesem
Prognosefall als verkehrsaktiv gewertet werden. Bei den sonstigen städtebaulichen Ent-
wicklungen handelt es sich um folgende Bereiche:
Josefstraße (103)
Hertzstraße (336)
Danziger Straße (536)
Fuchskaule (838)
Hohenstaufenstraße (319)
Hohe Straße (64)
Frankenstraße (144)
Gotenstraße (226)
Am Hochkreuz (113)
Am Krausbaum (375)
Glashüttenstraße (523)
Mühlenstraße (144)
Friedensstraße (1.220)
Kölner Straße (409)
Revenstraße (1.000)
Leidenhausener Straße (723)
Nachtigallenstraße (903)
Wielermaar (842)
Poststraße (326)
Mühlenweg (122)
Schubertstraße (2.006)
GE Kaiserstraße (757)
GE S-Bahnhof Wahn (519)
Lebensmittel Discounter Heidestraße (722)
Krankenhauserweiterung Porz 1. BA (910)
GE Antoniusstraße (1.508)
Krankenhauserweiterung Porz 2. BA (1.749)
GE Wilhelm-Ruppert-Straße (1.574)
Insgesamt wurde im Prognose-Nullfall somit ein zusätzlicher Tagesverkehr [Kfz/24h] von
19.012 Kfz angesetzt, die anteilig auf die zu betrachtenden Streckenabschnitte umgelegt
wurden.
Für das Plangebiet selbst wurden im Prognose-Nullfall keinerlei neuen Verkehre angesetzt.
Ziel der Stadt Köln ist es, bei der Betrachtung der verkehrlichen Auswirkungen der Planung
einen konservativen Ansatz zu verfolgen, um diese konsequent darzustellen. Dennoch
muss bewusst sein, dass gemäß § 34 BauGB im Plangebiet ohne die Aufstellung eines
Bebauungsplans eine vergleichbare Nutzung zum Hertie (Kaufhausnutzung) und daraus
folgend weitere Aufsiedlungen (Wohnungen bzw. Einzelhandelsnutzungen) zulässig wären.
Der Prognose-Nullfall stellt demnach eine Worst-Case Betrachtung im Vergleich zu den
Planfällen dar, da die Verkehre hier bewusst niedrig gehalten worden sind, obwohl pla-
nungsrechtlich weitere Nutzungen im Plangebiet auch ohne einen Bebauungsplan zulässig
wären.
- Prognose-Planfall 1 (2026)
Die Grundlage des Planfalls bildet der Prognose-Nullfall. Neben den sonstigen städtebauli-
chen Entwicklungen sind auch die Neuverkehre aus dem hier zu betrachtenden Plangebiet
aktiv. Ebenso ist ein Ansatz einer räumlichen Verkehrsverteilung für die Neuverkehre auf
Basis der Nutzungen und bestehenden Verkehrsverteilungsmuster der umliegenden Bezir-
ke berücksichtigt.
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- Prognose-Planfall 2 (2026)
Bei dem Prognose-Planfall 2 wird zusätzlich zum Prognose-Planfall 1 berücksichtigt, dass
der Umbau der Hauptstraße an folgenden Knotenpunkten und Streckenabschnitten ver-
kehrsaktiv ist: Hauptstraße / Karlstraße umgebaut zum Kreisverkehr (Variante 1) bzw. be-
stehende Lichtsignalanlage (Variante 2); zusätzlicher Linksabbieger aus nördlicher Rich-
tung in die Tiefgarage des Plangebiets an der Unterführung.
Insgesamt ergeben sich für die Querschnittsbelastungen folgende werktäglichen Tagesverkehre:
Nr. Streckenabschnitt [KFZ/24h]
Bestandfall Nullfall Planfall 1 Planfall 2
1 Hauptstraße
(südlich Poststraße)
19.600 20.600 20.800 20.700
2 Poststraße
(südlich Hauptstraße)
3.800 4.000 4.300 4.000
3 Hauptstraße
(südlich Zufahrt Plangebiet)
19.900 20.700 22.000 20.900
4 Hauptstraße
(nördlich Zufahrt Plangebiet)
19.900 20.800 22.200 23.000
5 Hauptstraße
(nördlich Steinstraße)
15.100 15.300 15.700 15.600
6 Steinstraße
(nördlich Hauptstraße)
8.900 8.900 9.200 9.400
7 Steinstraße
(nördlich Deutzer Weg)
14.900 16.200 16.600 16.600
8 Bergerstraße
(westlich Josefstraße)
12.500 14.000 14.200 14.200
9 Karlstraße
(westlich Hauptstraße)
4.500 5.000 5.600 5.900
10 Bahnhofstraße
(westlich Mühlenstraße)
5.700 6.100 7.000 6.200
11 Frankfurter Straße
(südlich Kennedystraße)
20.900 22.700 23.000 23.100
Quelle: Verkehrsgutachten zur „Revitalisierung der Innenstadt Köln-Porz“, brenner BERNARD
ingenieure, 25.04.2017, Tabelle 5
Ergebnis der Verkehrsuntersuchung – Verkehrsmengen
Bei Umsetzung der Planung des hier zu betrachtenden Bebauungsplanes sind zusätzliche ca.
2.700 Kfz-Fahrten je Werktag zu erwarten (als Summe aus Quell- und Zielverkehr).
Bis 2009 war auf dem Plangebiet eine Filiale der ehem. Kaufhauskette Hertie ansässig und ver-
kehrsaktiv. Wie vorstehend dargestellt, wurden diese Verkehre beim Prognose-Nullfall nicht be-
rücksichtigt, um hier die Auswirkungen des Vorhabens konservativ darzustellen. Zulässige Ent-
wicklungen gemäß § 34 BauGB wurden somit nicht berücksichtigt. Um trotzdem eine Vergleich-
barkeit ableiten zu können, wurde im Rahmen des Verkehrsgutachtens auch das Verkehrsauf-
kommen der damaligen Nutzung abgeschätzt. Dies lag bei ca. 2.730 Kfz/24h in einer Spanne zwi-
schen ca. 1.300 und 4.200 Kfz-Fahrten je Werktag (als Summe aus Quell- und Zielverkehr). Die
neugeplante Nutzung entspricht hinsichtlich der von ihr begründeten zusätzlichen Kfz-
Fahrten/Werktag der bisherigen – zwischenzeitlich seit einiger Zeit ruhenden – Nutzung und liegt
in der Mitte der angegebenen Spanne.
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Ergebnis der Verkehrsuntersuchung – Auswirkungen auf das bestehende Verkehrsnetz
Gemäß der Verkehrsuntersuchung stellen sich im Bestandsfall im Umfeld des Plangebiets die
Hauptstraße und im weiteren Umfeld die Frankfurter Straße als meistbelastete Netzelemente dar.
Im untersuchten Prognose-Nullfall sind die sonstigen städtebaulichen Entwicklungen (siehe vor-
stehende Ausführungen zum Prognose-Nullfall) verkehrsaktiv. Dabei wird das umliegende Ver-
kehrsnetz nahezu an allen betrachteten Querschnitten (Hauptstraße südlich Poststraße, Poststra-
ße südlich Hauptstraße, Hauptstraße südlich bzw. nördlich Zufahrt Plangebiet, Hauptstraße nörd-
lich Steinstraße, Steinstraße nördlich Hauptstraße bzw. nördlich Deutzer Weg, Bergerstraße west-
lich Josefstraße, Karlstraße westlich Hauptstraße, Bahnhofstraße westlich Mühlenstraße und
Frankfurter Straße südlich Kennedystraße) mehrbelastet. Die maximale Zunahme liegt im Bereich
der Frankfurter Straße mit etwa 1.800 Kfz/24h sowie an der Steinstraße mit ca. 1.300 Kfz/24 h vor.
Im nahen Umfeld des Plangebietes erhöht sich die Verkehrsbelastung im Durchschnitt um etwa
600 KfZ/24h an den Querschnitten der Hauptstraße, Karlstraße und Bahnhofsstraße.
Im Prognose-Planfall 1 ist neben den sonstigen städtebaulichen Entwicklungen auch das Plange-
biet am Friedrich-Ebert-Platz verkehrsaktiv. Vor allem an der Hauptstraße steigt die prognostizierte
Verkehrsmenge an, da diese als einzige direkte Zu- und Abfahrt dient. Durch die einseitige Anbin-
dung der Tiefgarage (rechts rein, rechts raus) verläuft der Hauptteil des Quellverkehrs über die
Karlstraße und der Hauptteil des Zielverkehrs über die Bahnhofstraße.
Des Weiteren wurde im Rahmen der Verkehrsuntersuchung ein Prognose-Planfall 2 in zwei Vari-
anten untersucht. Gemeinsam ist diesen Varianten zum Prognose-Planfall 2, dass die Tiefgara-
geneinfahrt zum Plangebiet mit einem Linkseinbieger aus Richtung Norden ergänzt worden ist, da
sich gezeigt hat, dass sich hierdurch unnötige Umfahrten um das Plangebiet vermeiden lassen.
Die Variante 1 untersucht dabei am Knotenpunkt Hauptstraße / Karlstraße die neue Errichtung
eines Kreisverkehrsplatzes, die Variante 2 untersucht hier die bestehende Lichtsignalanlage. In der
Analyse der Reisezeiten hat sich deutlich gezeigt, dass ein Kreisverkehrsplatz inmitten eines Stre-
ckenzuges von koordinierten Signalanlagen zu einem schlechteren Ergebnis führt als ein durchge-
hend signalisierter Streckenzug. Außerdem sind an einem Kreisverkehrsplatz die Wartezeiten nicht
steuerbar, weil sie vom Eintreffzeitpunkt der Verkehrsteilnehmer abhängt. So können z. B. wenige
Fußgänger in der Zufahrt zum Kreisverkehrsplatz oder in der Ausfahrt aufgrund ihrer Bevorrechti-
gung Fahrzeugpulks in der Lastrichtung aufhalten. Die Variante 1 mit der Errichtung eines Kreis-
verkehrsplatzes am Knotenpunkt Hauptstraße / Karlstraße wird demnach im Verkehrsgutachten
nicht weiterverfolgt.
Im Prognose-Planfall 2, Variante 2 wird im Vergleich zum Prognose-Planfall 2, Variante 1 demnach
der geplante Umbau der Hauptstraße mit der Einrichtung eines Linksabbiegestreifens zur Einfahrt
in das Plangebiet aus nördlicher Richtung hinzugefügt, nicht jedoch der Kreisverkehrsplatz am
Knotenpunkt Hauptstraße / Karlstraße. Dies hat u. a. zur Folge, dass jeglicher Neuverkehr aus
Osten und Norden nun über die nördliche Hauptstraße bzw. die Karlstraße abgewickelt wird (hin-
zugefügter Linkseinbieger in die Tiefgarage aus Norden). Aufgrund der aus verkehrsplanerischer
Sicht besseren Erschließungsvariante des Prognose-Planfall 2, Variante 2 und der beabsichtigten
Umsetzung der Maßnahme durch die Stadt, wurde diese Variante im Verkehrsgutachten als Plan-
fall weiterverfolgt. Die Verkehrssteigerungen im Untersuchungsgebiet sind im Weiteren (mit Aus-
nahme der Hauptstraße unmittelbar am Plangebiet) auf die Umsetzung der Entwicklungen aus
dem Prognose-Nullfall zurück zu führen.
Für die Knotenpunkte Hauptstraße/Steinstraße, Hauptstraße/Bergerstraße, Hauptstra-
ße/Karlstraße, Hauptstraße/Plangebiet, Hauptstraße/Bahnhofstraße, Hauptstraße/Ernst-
Mühlendyck-Straße, Hauptstraße/Mühlenstraße/Poststraße, Karlstraße/Josefstraße/Philipp-Reis-
Straße sowie Philipp-Reis-Straße/Bergerstraße erfolgte eine Schwachstellenanalyse mittels einer
Mikrosimulation. Die sich bei der Schwachstellenanalyse ergebenden Qualitätsstufen orientieren
sich am Schulnotensystem und sind von A bis F gekennzeichnet (A: beste Qualität, F: schlechteste
Qualität). Dabei gelten die Qualitätsstufen A bis D als ausreichende Verkehrsqualität. Bei der Qua-
litätsstufe E sind die Wartezeiten für die jeweils betroffenen Verkehrsteilnehmer lang (mittlere War-
tezeit für Kfz-Verkehre > 70 Sekunden). Auf dem betrachteten Fahrstreifen tritt im Kfz-Verkehr am
Ende der Freigabezeit in den meisten Umläufen ein Rückstau auf.
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Bei der Qualitätsstufe F sind die Wartezeiten für die jeweils betroffenen Verkehrsteilnehmer sehr
lang (QSV F ist erreicht, wenn die nachgefragte Verkehrsstärke über der Kapazität liegt). Auf dem
betrachteten Fahrstreifen wird die Kapazität im Kfz-Verkehr überschritten. Der Rückstau wächst
stetig. Die Kraftfahrzeuge müssen bis zur Weiterfahrt mehrfach vorrücken.
Die Untersuchung zeigt, dass zur Abwicklung der Verkehre im Prognose-Planfall 2, Variante 2
Maßnahmen (Anpassung der Signalisierung an die Prognosebelastungen sowie eine Verlegung
einer Fußgängerfurt im Bereich des Knotenpunktes Hauptstraße/Karlstraße) erforderlich werden,
um die zukünftigen Verkehr im Planumfeld verträglich abwickeln zu können.
Mit diesen Maßnahmen ergibt sich für die Morgenspitze, dass trotz der zusätzlichen Belastung aus
den berücksichtigten städtebaulichen Aufsiedlungen eine Verbesserung gegenüber dem Bestand
um ca. 4,0 km/h (von ca. 20,6 km/h auf 24,7 km/h) für die Lastrichtung von Süden nach Norden
erreicht werden kann. Für die Lastrichtung von Norden nach Süden ergibt sich eine Verschlechte-
rung um ca. 1,0 km/h (von ca. 33,3 km/h auf 32,4 km/h). Auch wenn ein einzelner Strom an der
Poststraße (Geradeausfahrer aus Poststr. Ost) noch mit Verkehrsqualität E bewertet wird (alle an-
deren Verkehrsqualitäten liegen an den anderen Knotenpunkten zwischen A und D), werden die
Maßnahmen seitens des Gutachters als zielführend für den Planfall bewertet.
Ebenfalls unter Berücksichtigung der oben genannten Maßnahmen ergibt sich für die Abendspitze,
dass in der Lastrichtung von Norden nach Süden trotz zusätzlicher Belastung aus den berücksich-
tigten städtebaulichen Aufsiedlungen eine etwa vergleichbare Situation im Vergleich zum Bestand
auftritt (von 21,0 km/h im Bestand auf ca. 20,8 km/h im Planfall). Auch in Fahrtrichtung Norden
wird trotz zahlreichen in die Untersuchung eingestellten Veränderungen in den Signalprogrammen
eine mit dem Bestand vergleichbare Reisegeschwindigkeit ermittelt (von 31,4 km/h auf 31,5 km/h).
Es zeigt sich, dass in der Abendspitze lediglich der Knotenpunkt Hauptstraße/Steinstraße nicht zu
lösen ist, hier ergibt sich die Qualitätsstufe E (in den meisten Umläufen tritt ein Rückstau auf).
Dennoch wird mit den empfohlenen Maßnahmen ein Verkehrsablauf erreicht, der bei erhöhten Be-
lastungen mit dem heutigen Bestand vergleichbar ist (siehe vorstehende Reisegeschwindigkeiten).
Unter den gegebenen Randbedingungen, denen der Verkehrsablauf die Hauptstraße in Porz un-
terliegt, ist das gemäß dem Verkehrsgutachter positiv zu bewerten.
Bei genauerer Betrachtung des Prognose-Nullfalls und des Prognose-Planfalls 2 wird deutlich,
dass die im Bestand auch ohne die ehemalige Hertie-Nutzung stark befahrene Nord-Süd-
Verbindung der Hauptstraße durch den im Vergleich zu der heutigen Situation zunehmenden Ver-
kehr des Plangebietes unattraktiver für andere Verkehrsteilnehmer wird und zunehmend Aus-
weichrouten befahren werden.
Die letztendliche Verkehrserhöhung im Prognose-Planfall 2, Variante 2 ist also nicht nur der Addi-
tion von Verkehrsmengen im Null- und Prognose-Planfall 2, Variante 2 geschuldet, sondern auch
Verlagerungseffekten am hoch ausgelasteten Netz in Köln-Porz unterlegen, welche die Verkehrs-
erhöhung ggf. dämpfen.
Für die östlich des Plangebietes liegenden vier untersuchten Knotenpunkte (Bergerstra-
ße/Josefstraße; Philipp-Reis-Straße/Friedrichstraße/Klingerstraße; Bahnhofstra-
ße/Glasstraße/Kaiserstraße/Klingerstraße; Mühlenstraße/Ernst-Mühlendyck-Straße) erfolgte die
Schwachstellenanalyse mittels des Handbuchs für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen
(HBS). Die Leistungsfähigkeitsnachweise mittels HBS bescheinigen an allen vier untersuchten
Knoten einen sehr guten Verkehrsablauf mit der Qualitätsstufe A.
Zusammenfassend zeigt sich, dass die vier östlich der Hauptstraße gelegenen Knotenpunkte den
zu erwartenden Mehrverkehr mit guter Qualität abwickeln können, wenn die Verkehrsqualität der
Hauptstraße angemessen ist. Im stark vorbelasteten Straßenraum auf der Hauptstraße kann eine
mit der heutigen Bestandssituation vergleichbare Verkehrsqualität bei Umsetzung von signaltech-
nischen Maßnahmen erreicht werden. Dabei wird in der Abendspitze der Knotenpunkt Hauptstra-
ße/Steinstraße aufgrund der hohen Verkehrsmengen (sowohl im Bestand als auch im Planfall)
nicht vollständig leistungsfähig zu betreiben sein.
Abwägung
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Insbesondere die Hauptstraße ist verkehrlich im Bestand bereits stark vorbelastet. Wie aufgeführt
kommt die Verkehrsuntersuchung zu dem Ergebnis, dass auch bei Umsetzung der Planung mit
Einrichtung einer signaltechnischen Maßnahme im Bereich der Tiefgaragenein- bzw. ausfahrt eine
vergleichbare Verkehrsqualität erreicht werden kann. Wie im Bestand ist der Knotenpunkt Haupt-
straße/Steinstraße auch nach Umsetzung der Planung nicht vollständig leistungsfähig zu betrei-
ben.
Im Rahmen der Abwägung wird dieser Effekt als vertretbar eingestuft, da die Behebung des städ-
tebaulichen Missstandes der leerstehenden Hertie-Immobilie und somit die Aufwertung des zentra-
len Bereiches von Porz Vorrang gewährt wird. Dies wird insbesondere damit begründet, dass sich
im Vergleich zum Bestandsfall keine wesentlichen Änderungen ergeben. Darüber hinaus wäre pla-
nungsrechtlich auch eine Wiederaufnahme der vorherigen Nutzung zulässig, welches zu einer
ähnlichen Zunahme der Verkehre führen würde.
Um die Auswirkungen auf den Verkehr so gering wie nötig zu halten sind folgende Maßnahmen
umzusetzen:
- Die Tiefgaragenausfahrt ist so direkt wie möglich auf die Hauptstraße zu führen. Aus Grü n-
den der Verkehrssicherheit (Sichtbeziehungen) ist bei der Anbindung der Tiefgarage eine
Lichtsignalanlage zu installieren, welche die Ströme mit Konfliktpunkten steuert.
- Auf dem signalisierten und koordinierten Streckenzug der Hauptstraße kann unter den g e-
gebenen Prognosebelastungen ausgeschlossen werden, dass Kreisverkehrsplätze an der
Karlstraße oder an anderen Knotenpunkten ein leistungsfähiges Net zelement sind. Eine r-
seits sind Kreisverkehrsplätze in mit Lichtsignalanlagen koordinierten Streckenzügen immer
ungünstig, weil die Wartezeiten aufgrund der anderen Vorfahrtsregelung eines Kreisve r-
kehrsplatzes nicht kalkulierbar sind. Die Grüne Welle wird damit in der Regel unterbrochen.
Andererseits können in der Abendspitze die östlichen Zufahrten immer einfacher in den
Kreisverkehrsplatz einfahren, so dass sie die Hauptlastrichtung in Fahrtrichtung Süden bl o-
ckieren. Letztere kann somit keine ausreichende Qualitätsstufe erreichen. Demnach ist we-
der im Knotenpunkt Hauptstraße/Karlstraße noch an einem anderen untersuchten Knoten-
punkt ein Kreisverkehr zu errichten.
- Am Knotenpunkt Hauptstraße/Karlstraße ist die Fußgängerfurt über die Hauptstraße von
dem südlichen in den nördlichen Knotenarm zu verlegen. Hieraus entsteht ein konfliktfreies
Linkseinbiegen von der Karlstraße in die Hauptstraße, was die Leistung des Kontenpunktes
erhöht.
- Für die Morgen - und Abendspitze sind die Signalplanungen für den Streckenzug H aupt-
straße zwischen Steinstraße und Ernst -Mühlendyck-Straße an die Prognosebelastungen
anzupassen, u. a. durch Anpassungen der Freigabezeiten, durch Versätze in den Signa l-
programmen und durch Einrichtungen von Vorläufen zur besseren Koordinierung des Ve r-
kehrs auf der Hauptstraße.
Bei Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen, die teilweise bereits im Bestandsfall sinnvoll und
erforderlich sind, können dann bei Berücksichtigung des Mehrverkehrs unter Prognosebelastungen
solche Reisegeschwindigkeiten auf der Hauptstraße erreicht werden, wie sie im Bestand 2016 be-
reits vorliegen. Die Stadt Köln plant die Maßnahmen unabhängig von diesem Bebauungsplanver-
fahren vorzunehmen. Hier sieht die Stadt Köln vor, einen Gesamtentwurf für die Hauptstraße von
Porz vorzulegen.
6.7. Fläche für Nebenanlagen
Das städtebauliche Konzept sieht westlich und nördlich des Kerngebiets MK1 sowie nordöstlich
der Gemeinbedarfsfläche Flächen vor, in denen Nebenanlagen wie Technikräume, Lufträume, An-
dienungszonen und Sanitärräume untergebracht werden. Diese liegen unterhalb der Geländeober-
fläche, welche als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt wird. Die
Räumlichkeiten sind auf die Bestandssituation zurückzuführen. Sowohl die Überbauung der Er-
schließungsrampe sowie die Kellerräume des heutigen Dechant-Scheben-Hauses stellen logisti-
sche Ressourcen dar, die auch nach der städtebaulichen Neuordnung des Friedrich-Ebert-Platzes
genutzt werden. In diesen Bereichen sind keine Aufenthaltsräume zulässig. Um diese Flächen pla-
nungsrechtlich zu sichern, erfolgt für diesen Bereich die Festsetzung, dass Nebenanlagen wie
Technikräume, Lufträume, Andienungszonen etc. unterhalb der Geländeoberfläche zulässig sind.
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In dem Bereich nördlich und westlich des MK1 steigt die Geländeoberfläche sowohl im Bestand
von circa 51,8 m ü NHN wie auch nach Umsetzung der Planung auf circa 54,8 m ü NHN an. Die
dort unterhalb der Geländeoberfläche bestehenden Flächen sind planungsrechtlich jedoch nicht
der Tiefgarage zuzuordnen, da sich die Flächen auf Höhe des Erdgeschosses befinden. Im Be-
reich des heutigen Dechant-Scheben-Haus sind im Bestand bereits unterirdische Bauten vorhan-
den. Teilweise werden diese Flächen auch in der Zukunft für die Kirche benötigt, so dass auch hier
eine entsprechende Festsetzung für Flächen von Nebenanlagen unterhalb der Geländeoberfläche
erfolgt. Hierbei handelt es sich insbesondere um Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung,
die für die Erschließung der Kirche sowie der neu herzustellen Sakristei notwendig sind. Die Fest-
setzung sichert demnach planungsrechtlich die notwendigen Anlagen unterhalb der Geländeober-
fläche.
6.8. Technische Infrastruktur
Innerhalb der bestehenden Tiefgarage befindet sich unter dem jetzigen Friedrich-Ebert-Platz eine
Stromnetzstation, die auch weiterhin zur Versorgung des Innenstadtbereiches Porz erforderlich ist.
Die Sicherung dieser Stromnetzstation erfolgt mittels der Festsetzung einer Versorgungsanlage mit
der Zweckbestimmung Trafostation innerhalb der festgesetzten Tiefgarage.
Die zur Stromnetzstation verlaufenden Kabel, die ursprünglich die überbaubare Grundstücksfläche
des Kerngebietes MK2 durchquerten, wurden bereits auf Kosten der Investorin umgelegt. Die ge-
naue Lage der Leitungen wird im Rahmen der späteren Abstimmung zur Verwirklichung der städ-
tebaulichen Maßnahmen (z.B. im Wege eines Ausbauvertrages) festgelegt. Ein entsprechender
Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen.
Gemäß Abstimmung mit den Abfallwirtschaftsbetrieben erfolgt die Andienung durch die Müllabfuhr
oberirdisch über den neu gestalteten Friedrich-Ebert-Platz. Innerhalb der geplanten Gebäude der
jeweiligen Baufelder MK1 + MK3 finden sich zugeordnet zu den Erschließungskernen ebenerdige
Müllräume, die entsprechend zugänglich sind.
6.9. Immissionsschutz
6.9.1. Lärm
Aufgrund der bestehenden Belastung des Plangebiets durch Straßen- aber auch Schienen- und
Flugverkehr wurde im Rahmen der Bauleitplanung untersucht, welche Belastungen für das Gebiet
vorliegen und welche neuen Belastungen durch das Vorhaben auf die Umgebung auftreten. Es
wurde anhand einer schalltechnischen Untersuchung durch Graner + Partner Ingenieure GmbH
(Stand: 17.07.2017) ermittelt, welche Maßnahmen erforderlich werden, um gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse im Plangebiet sowie in der Umgebung sicherzustellen. Es erfolgten Untersu-
chungen zum Verkehrslärm, zu der planungsbedingten Verkehrszunahme auf den öffentlichen
Straßen sowie zum Gewerbelärm.
Beurteilungsgrundlage für den Verkehrslärm (Straße/Schiene/Luft) ist die DIN 18005 "Schallschutz
im Hochbau". Die schalltechnischen Orientierungswerte für Kerngebiete nach DIN 18005 betragen
65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht. Beurteilungsgrundlage für Gewerbelärm im Bebau-
ungsplan ist entsprechend die technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm). Gemäß
TA-Lärm sind für Kerngebiete die Immissionsrichtwerte 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der
Nacht einzuhalten.
Verkehrslärm
Ergebnis der Analyse: Orientierungswerte der DIN 18005
Im Plangebiet liegen die höchsten zu verzeichnenden Geräuscheinwirkungen des Straßenverkehrs
im westlichen Plangebiet im Nahbereich zur Hauptstraße. Hier werden während des Tageszeit-
raumes Beurteilungspegel von bis zu 73 dB(A) und während des Nachtzeitraumes von bis zu 64
dB(A) prognostiziert. Die gemäß DIN 18005 geltenden Orientierungswerte für Kerngebiete werden
somit während des Tageszeitraumes um bis zu 8 dB und während des Nachtzeitraumes um bis zu
9 dB überschritten. Die Geräuscheinwirkungen nehmen mit zunehmendem Abstand zur Haupt-
straße in östliche Richtung deutlich ab, so dass bereits bei den überwiegenden Bereichen des Ge-
bäudes im MK1 eine Einhaltung der Orientierungswerte gemäß DIN 18005 erfolgt. Bei den Ge-
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bäuden im Baufeld MK2 und MK3 werden die Orientierungswerte in Gänze eingehalten. Aufgrund
der Schallabschirmung der beabsichtigten Gebäude werden die geringsten Geräuscheinwirkungen
im Bereich der Innenhöfe der geplanten Gebäude prognostiziert, wo die Orientierungswerte einge-
halten werden.
Die Schienenverkehrs- sowie die Flugverkehrsgeräusche halten die Orientierungswerte für Kern-
gebiete sowohl während des Tages- als auch während des Nachtzeitraumes ein.
Sämtliche auftretenden Verkehrslärmquellen werden im Plangebiet berücksichtigt und durch
Lärmpegelbereiche (LPB III bis LPB VI) dargestellt.
Abwägung
Die Orientierungswerte der DIN 18005 für Kerngebiete von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts
werden in den Bereichen der westlichen Fassaden des MK1 deutlich (8 dB tags / 9 dB nachts)
überschritten. Auch im Bereich der ersten ca. 18 m der Südfassade (von der Hauptstraße aus be-
trachtet) sowie in sehr geringen Bereichen entlang der Nordfassade liegt eine immer weiter ab-
nehmende Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 vor. Dabei reicht die Überschrei-
tung im dritten Obergeschoss am weitesten ins Plangebiet hinein und nimmt zum Erdgeschoss
immer weiter ab. Bei Berücksichtigung der geplanten Gebäude werden entlang der geplanten Ost-
fassade, dem weit überwiegenden Teil der Nordfassade und auf ca. 2/3 der Südfassade des Ge-
bäudes im MK1 sowie im gesamten MK2 und MK3 die Orientierungswerte jedoch eingehalten. Mit
der Umsetzung der Planung soll das Zentrum von Porz wieder durch die geplanten Nutzungen
belebt werden. Dieses Ziel ist nur mit einer angemessenen Ausnutzung möglich. Eine Reduzierung
der Gebäudekörper, bis in Bereiche, in welchen die Orientierungswerte eingehalten werden (hier-
für müsste das Gebäude im MK1 um ca. 18 m gekürzt bzw. verschoben werden), soll daher nicht
erfolgen. Darüber hinaus soll ein einheitliches Ortsbild entlang der Hauptstraße erfolgen und somit
ist aus städtebaulicher Sicht die westliche festgesetzte Baugrenze auf die Lage der bestehenden
St. Josef Kirche abgestimmt. Des Weiteren ist für das Ziel der Belebung der Porzer Innenstadt ein
vielfältiger Nutzungsmix von gewerblichen Nutzungen sowie Wohnnutzungen notwendig. Bei rein
gewerblichen Nutzungen (Einzelhandel) wäre das Ziel der Belebung außerhalb der Öffnungszeiten
nicht zu erreichen. Daher soll im Plangebiet auch ein nennenswerter Teil der Geschossfläche
durch eine Wohnnutzung geprägt werden. Darüber hinaus ist absehbar, dass auch die geplanten
kirchlichen / gemeindlichen Nutzungen zur Belebung der Porzer Mitte außerhalb der werktäglichen
Öffnungszeiten von Geschäften beitragen werden.
Im Rahmen der Abwägung wird die Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 als ver-
tretbar erachtet, um das Zentrum von Köln-Porz wieder einer attraktiven Nutzung zuführen zu kön-
nen. Es werden jedoch Schallschutzmaßnahmen notwendig, um die Überschreitung, insbesondere
auch für die geplanten Wohnnutzungen hinnehmen zu können. Im Rahmen des Bebauungsplan-
verfahrens wurde insbesondere aufgrund der ermittelten Verkehrslärmsituation geprüft, ob aktive
Lärmschutzmaßnahmen möglich sind. Die wesentliche Geräuschquelle für die westlichen Fassa-
denbereiche des geplanten Gebäudes im MK1 ist die Hauptstraße. Aufgrund des mehrgeschossig
geplanten Gebäudes und der geringen Abstandssituation zur Hauptstraße sind aktive Schall-
schutzmaßnahmen zur Reduzierung der Geräuscheinwirkungen hier mit verhältnismäßigem Auf-
wand städtebaulich und praktisch nicht zielführend. Insofern wurden im Bebauungsplan passive
Schallschutzmaßnahmen festgesetzt.
Die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm
werden im Bebauungsplan zeichnerisch als Lärmpegelbereiche III bis VI bei freier Schallausbrei-
tung dargestellt. Die Lärmpegelbereiche stellen den ungünstigsten Betrachtungsfall dar. Diesbe-
züglich ist anzumerken, dass der Lärmpegelbereich VI direkt im Bereich der Hauptstraße auftritt,
bereits an der westlichen Fassade des Gebäudes im MK1 liegt maximal der Lärmpegelbereich V
vor. Textlich festgesetzt wird, dass entsprechend den dargestellten Lärmpegelbereichen Schall-
schutzmaßnahmen an Außenbauteilen zu treffen sind. Anhand dieser im Bebauungsplan darge-
stellten Lärmpegelbereiche können im konkreten Einzelfall (bauordnungsrechtlichen Verfahren) die
Anforderungen an die Luftschalldämmung und das erforderliche resultierende Schalldämm-Maß
von verschiedenen Wand-/Fensterkombinationen ermittelt werden.
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Ergänzend wird textlich festgesetzt, dass die Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher
Außenbauteile oder Geschosse im Einzelfall unterschritten werden können, wenn im bauordnungs-
rechtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung ein niedrigerer
Lärmpegelbereich nachgewiesen wird.
Im Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) sind im MK1 entlang der geplanten Westfassade sowie im ersten
Drittel der Nord- und auf gut der Hälfte der Südfassade und im MK2 entlang der Ostfassade maxi-
male Beurteilungspegel aus dem Straßen-, Schienen- und Luftverkehr größer als 45 dB(A)
(Nachtwert der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete) zu erwarten. Um für die Wohnnutzung im
Kerngebiet ungestörtes Schlafen zu ermöglichen, ist daher bei Schlaf- und Kinderzimmern von
Wohnungen eine geregelte schallgedämmte Lüftung sicher zu stellen, so dass die Fenster nachts
geschlossen bleiben können. Dies wird durch eine entsprechende textliche Festsetzung gesichert.
Im Plangebiet sind in den Innenbereichen Balkone und Loggien zulässig bzw. angedacht. Unter
Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Flughafen Berlin-
Schönefeld (Urteil vom 16.03.2006) hat das OVG NRW in einem Urteil vom 16.03.2008 -7 D
34/07.NE- zum zulässigen Dauerschallpegel für Außenwohnbereichsflächen ausgeführt, dass
Dauerschallpegel bis zu 62 dB(A) hinnehmbar seien, da dieser Wert die Schwelle markiere, bis zu
der unzumutbare Störungen der Kommunikation und der Erholung nicht zu erwarten seien. Je
nach Umsetzung der Baukörper sind auch Bereiche für Balkone möglich, in denen ein Beurtei-
lungspegel > 62 dB(A) möglich wäre. Loggien sind an allen Fassaden, also auch an den Fassaden
zu den öffentlichen Verkehrsflächen zulässig. Um auch hier gesunde Wohnverhältnisse in den Au-
ßenwohnbereichen sicherzustellen, erfolgt die Festsetzung, dass in den Kerngebieten zum Schutz
der Außenwohnbereiche für Balkone und Loggien, die einen Beurteilungspegel > 62 dB(A) im
Tagzeitraum aufweisen, Schallschutzmaßnahmen zu treffen sind. Durch Schallschutzmaßnahmen
– wie beispielsweise entsprechende Verglasungen mit schallabschirmender Wirkung – soll sicher-
gestellt werden, dass der Beurteilungspegel von 62 dB(A) nicht überschritten wird. Von der Fest-
setzung sollen nur Loggien von durchgesteckten Wohnungen ausgenommen sein, die zusätzlich
auf der lärmabgewandten Seite einen Balkon oder eine Loggia aufweisen.
Ergebnis der Analyse - Planungsbedingte Verkehrszunahme auf den öffentlichen Straßen
Zur Bewertung der schalltechnischen Auswirkungen durch die planungsbedingte Verkehrszunah-
me auf den öffentlichen Straßen wurden an vier Immissionsorten (IP 1: Hauptstraße 355, IP 2:
Hauptstraße 367, IP 3: Wilhelmstraße 23, IP 4: Karlstraße 20) Einzelpunktberechnungen für den
Prognose-Nullfall 2026 und Prognose-Planfall 1 2026 durchgeführt. Im Rahmen des Lärmgutach-
tens wurde dabei abweichend zum Verkehrsgutachten auf den Prognose-Planfall 1 und nicht den
Prognose-Planfall 2, Variante 2 (welches die Verkehrsuntersuchung empfiehlt) abgestellt, da es
sich bei dem Planfall 2 (sowohl bei Variante 1 wie 2) um Maßnahmen eines von der Stadt Köln
unabhängig von diesem Bebauungsplan vorgesehenen Umbaus der Hauptstraße handelt. Ent-
sprechende Maßnahmen können im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens nicht verbindlich
getroffen werden.
Es ist zu beachten, dass im Prognose-Nullfall die Verkehre der ehemaligen Hertie-Immobilien nicht
enthalten sind (vgl. Kapitel 6.6.4). Ziel ist es, die aktuell – bei Ruhen der bestehenden Nutzung -
realen Verkehrsänderungen darzustellen und so eine konservative Betrachtung der verkehrlichen
Auswirkungen vorzunehmen. Die Berechnungen ergeben für den IP 1 dabei keine Veränderungen
des Beurteilungspegels. Dieser liegt bei 78,2 dB(A) tags und 68,7 dB(A) nachts. Bei den Immissi-
onsorten IP 2 bis IP 4 treten bei der nicht Betrachtung der Hertie-Verkehre im Planungs-Nullfall
Erhöhung des Beurteilungspegels bis zu 1,0 dB(A) tags / nachts auf bei Beurteilungspegel von
maximal 74,2 dB(A) tags und 64,7 dB(A) nachts im Prognose-Planfall 1 2026.
Die Bewertung der schalltechnischen Veränderungen des Verkehrslärms auf öffentlichen Straßen
ist gesetzlich nur bei einem erheblichen baulichen Eingriff in den Verkehrsweg durch die Bestim-
mungen der Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV – geregelt. Der Bereich der Lärmsa-
nierung, d. h. der Bewertung von Lärmauswirkungen an bestehenden Gebäuden durch den öffent-
lichen Verkehr ohne erheblichen baulichen Eingriff an der Straße, ist gesetzlich nicht geregelt. Die
Bestimmungen der 16. BImSchV gehen davon aus, dass eine wesentliche Änderung der Ge-
räuschsituation dann vorliegt, wenn eine Pegelerhöhung von mindestens 3 dB(A) im Vergleich zur
bestehenden Situation zu verzeichnen ist. Bei Verkehrslärmbelastungen ab 70/60 dB(A)
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tags/nachts ist auch bei einer geringeren Pegelerhöhung von einer wesentlichen Änderung auszu-
gehen.
Abwägung
Wie die oben dargestellten Berechnungsergebnisse zeigen, erhöhen sich die Verkehrslärmeinwir-
kungen durch den planinduzierten Mehrverkehr auf den umliegenden Straßen um maximal 1,0
dB(A). Hierbei sind im Planungs-Nullfall - wie oben und im Kapitel 6.6.4 dargestellt - die gemäß §
34 BauGB zulässigen Verkehre für eine wiederaufgenommene Nutzung der Hertie-Immobilie nicht
eingestellt worden, obwohl dieses planungsrechtlich zulässig wäre. Diese Erhöhung wird auch bei
der bereits bestehenden Überschreitung des Beurteilungspegels von 70/60 dB(A) tags/nachts hin-
genommen, da nach den allgemeinen Erkenntnissen der Akustik bei Pegeländerungen in dieser
Größenordnung von einer nicht wahrnehmbaren Erhöhung der Verkehrsgeräusche auszugehen
ist. Darüber hinaus wurde im Verkehrsgutachten ermittelt, dass von der ehemaligen Kaufhausnut-
zung mit 2.730 Kfz/24h (Mittelwert der im Gutachten prognostizierten Spanne von 1.300 bis 4.200
Kfz/24h) zu rechnen wäre. Nach § 34 BauGB wäre eine entsprechende Nutzung des Plangebietes
möglich, sodass die Verkehre im Planungs-Nullfall herangezogen werden könnten. Bei Umsetzung
der neuen Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes kommt es zu einer Verkehrserhö-
hung um 2.700 Kfz/24h. Die prognostizierten Verkehre einer weiterhin zulässigen Kaufhausnut-
zung sowie der Neuplanung sind demnach also identisch. Bei einer Hinzuziehung der Kaufhaus-
verkehre in den Planungs-Nullfall ergäbe dies, dass demnach keinerlei Erhöhungen der Beurtei-
lungspegel erfolgen würden. Auch dieser Aspekt führt dazu, dass die Stadt Köln die Erhöhungen
der realen Beurteilungspegel in dem Bereich von über 70/60 dB(A) in Kauf nimmt.
Ergebnis der Analyse - Verkehre innerhalb des Plangebietes in der Tiefgarage
Die zu erwartenden Geräuscheinwirkungen durch den Verkehr innerhalb des Plangebietes wurden
im Bereich der Zu- und Ausfahrt der Tiefgarage untersucht. Da die Tiefgarage unmittelbar über
den bestehenden Ein- und Ausfahrtsbereich unterhalb des Brückenbauwerkes der Hauptstraße
erschlossen wird und die Tiefgarage selbst keine Öffnungsflächen nach außen besitzt, ist die
Schallabstrahlung über die Ein-/Ausfahrt der Tiefgarage zu berücksichtigen. Die Immissionsricht-
werte nach Vorgaben der TA Lärm von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts werden tags und
nachts um mindestens 6 dB(A) unterschritten, womit sogar das sogenannte Irrelevanzkriterium
gemäß der TA Lärm erfüllt wird. Weitergehende Maßnahmen sind daher nicht erforderlich.
Ergebnisse der Analyse - Gewerbelärm
Das Plangebiet ist von dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 74393/02 der Stadt Köln
umgeben, welcher die Gebietseinstufung Kerngebiet festgesetzt. Die Einstufung wird durch den
Flächennutzungsplan, Ausweisung Kerngebiet, vorbereitet. Ebenso werden für die geplanten Ge-
bäude in den Kerngebieten Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) während des Tageszeitraumes und
45 dB(A) nachts festgelegt. Da in der Nachbarschaft der geplanten neuen Gebäude innerhalb des
Plangebietes bereits kerngebietstypische Nutzungen vorhanden sind, wird davon ausgegangen,
dass die potentiellen Gewerbelärmeinwirkungen auf die Gebäude des Plangebietes den Immissi-
onsrichtwert ausschöpfen. Da bereits im Bereich der bestehenden angrenzenden Gebäude in den
Obergeschossen schutzbedürftige Nutzungen (Büronutzungen/Wohnnutzungen) vorhanden sind,
wird nicht mit einer Überschreitung der Anforderungswerte innerhalb des Plangebietes gerechnet.
Bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist abzusehen, dass im Baufeld MK1 die Errichtung eines großflä-
chigen Einzelhandelsbetriebes (Lebensmittelvollsortimenter) erfolgen soll, von dem in der Regel
durch Anlieferungen / Müllentsorgung, etc Lärmemissionen ausgehen. Aufgrund der bestehenden
Situation mit dem unterirdischen Verteilerbauwerk, welches weiterhin genutzt wird, ist aber ebenso
abzusehen, dass sämtliche lärmrelevanten Nutzungen wie PKW-Verkehre, Anlieferung, Presscon-
tainer, Einkaufswagen etc. in unterirdischen Ebenen abgewickelt werden wird, sodass diese ein-
gehaust sind. Detaillierte Aussagen sind im Rahmen der Baugenehmigungsplanung zu erstellen.
Bei den Kerngebieten MK2 und MK3 wird mit einem oberirdischen Lieferverkehr zu rechnen sein,
der jedoch erfahrungsgemäß zu keinen lärmtechnischen Problemen führt. Derzeit ist die Anliefe-
rung der bereits im Umfeld des Plangebietes bestehenden Einzelhändler so geregelt, dass die
oberirdische Anlieferung zwischen 7:00 Uhr und 10:00 Uhr und somit ausschließlich im Tagzeit-
raum erfolgt. Es ist davon auszugehen, dass die zukünftigen Einzelhandelsbetriebe im MK2 und
MK3 vergleichbare Zeiten zur Anlieferung benötigen.
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Mit der geplanten MK-Ausweisung entsteht kein neuer schalltechnischer Konflikt.
6.9.2. Luftschadstoffe
Durch das Vorhaben entstehen neue Verkehre im Umfeld des Plangebietes. Aufgrund dieses Um-
standes sowie der hohen Vorbelastung durch die bestehenden Verkehre sind im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens die Luftschadstoffimmissionen zu untersuchen. Die Untersuchung wurde
durch das Ingenieurbüro simuPLAN für Stickstoffdioxid (NO2)- und Feinstaub (PM10 und PM2,5)-
Immissionen mit Hilfe von Simulationsrechnungen durchgeführt und anhand der Grenzwerte der
39. BImSchV bewertet. Die Konzentrationen weiterer Luftverunreinigungen aus dem Verkehrsbe-
reich, wie z. B. Blei (Pb), Schwefeldioxid (SO2), Kohlenmonoxid (CO) und Benzol liegen heute auf-
grund der bereits ergriffenen Luftreinhaltemaßnahmen auch an höchstbelasteten Messstellen in
Deutschland generell deutlich unterhalb gesundheitsbezogener Grenz- und Richtwerte. Sie wurden
daher bei der Untersuchung nicht betrachtet.
Die Realisierung der Planung führt zu einem Anstieg der Verkehrsbelastung insbesondere auf der
Hauptstraße südlich der Karlstraße. Die Berechnungen des Planfalls zeigen, dass es nördlich der
Unterführung in Höhe der Wilhelmstraße 11 (Aufpunkt P2) zu einer lokal begrenzten Grenzwert-
überschreitung bei Stickstoffdioxid (NO2) 41,6 μg/m³ (Grenzwert liegt im Jahresmittel bei 40 μg/m³)
kommt. An allen anderen Punkten werden im Planfall die Grenzwerte eingehalten. Die Überschrei-
tung beim Aufpunkt P2 wird unter Würdigung aller Belange als verträglich erachtet, da an dem
Aufpunkt bereits im Analysefall des Fachgutachtens zu den Luftschadstoffimmissionen (derzeitige
Bebauungssituation und aktuelle Verkehrszahlen) eine höhere Überschreitung mit 42,5 μg/m³ vor-
liegt, die Überschreitung räumlich eng begrenzt bleibt und an dem Aufpunkt P2 keine Wohnnut-
zungen vorhanden sind. Der Rückgang ist auf eine modernere Fahrzeugflotte mit den entspre-
chenden Emissionsfaktoren für das Jahr 2022 und eine Veränderung des Windfelds durch das
Vorhaben zurückzuführen. Maßnahmen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind somit
nicht erforderlich. Allgemein soll in der Stadt Köln mit den Maßnahmen des Luftreinhalteplans für
eine generelle Verbesserung der Luftschadstoffsituation gesorgt werden.
Als unkritisch ist die Feinstaubbelastung (PM10 und PM2,5) im Untersuchungsgebiet zu bewerten.
Die Grenzwerte werden im gesamten Untersuchungsraum sicher eingehalten.
Im Rahmen des Projektes ist eine Tiefgarage mit mechanischer Belüftung geplant. Im Rahmen der
Baugenehmigung ist zu berücksichtigen, dass die Abluftöffnungen möglichst weit entfernt von Auf-
enthaltsbereichen, Wohnungen, etc. positioniert werden.
6.9.3. Erschütterung
Das Plangebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe zu der Stadtbahnlinie 7. Aufgrund des Abstan-
des von ca. 100 m zur nächsten Planbebauung sind die Anhaltswerte der DIN 4150, "Erschütte-
rungen im Bauwesen": Teil 2 „Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden“ mit Sicherheit unter-
schritten.
6.10. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Im Rahmen des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes Porz-Mitte erfolgt die Durchführung eines
Freiflächenwettbewerbs unabhängig von der Aufstellung dieses Bebauungsplanes. Um die Ent-
wicklungsmöglichkeiten für das hier zu betrachtende Bebauungsplangebiet durch Festsetzungen
nicht einzugrenzen, erfolgt im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ausschließlich die Festset-
zung zum Erhalt von bestehenden Bäumen sowie eine Festsetzung zur Dachbegrünung für die
Bereiche, welche nicht als Satteldach ausgeführt werden. Weitergehende Maßnahmen werden im
Rahmen des noch durchzuführenden Wettbewerbs außerhalb des Bebauungsplanverfahrens er-
mittelt. Eine Umsetzung dieser Maßnahmen wird auch zukünftig möglich sein, da die Festsetzung
einer Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fußgängerzone“ auch Begrünungselemente
zulässt.
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6.10.1. Erhalt von Bäumen
Im Bereich der St. Josef Kirche werden insgesamt fünf Bäume sowie im Bereich der Wilhelmstraße
ein weiterer Baum als zu erhalten festgesetzt. Die Erhaltungsfestsetzung dient auf der einen Seite
dem Schutz des Klimas, auf der anderen Seite soll das Stadtbild im Bereich der St. Josef Kirche
planungsrechtlich gesichert werden.
15 zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses bestehende Bäume im Plangebiet wurden jedoch
aufgrund der neu geplanten Gebäude bzw. des Abrisses von Gebäuden oder aufgrund von Brand-
schutzbestimmungen gefällt. Im Vorgriff auf den noch durchzuführenden Freiflächenwettbewerb im
Rahmen des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes Porz-Mitte ist eine Festsetzung von Ersatz-
pflanzungen innerhalb des Plangebietes nicht sinnvoll, um den Wettbewerb nicht in seiner Gestal-
tungsfreiheit einzuschränken. Der Ausgleich für die Bäume richtet sich nach der Baumschutzsat-
zung der Stadt Köln.
6.10.2. Dachbegrünung
Generell sehen das städtebauliche Konzept sowie die Festsetzungen des Bebauungsplans die
Errichtung von Satteldächern vor. Gemäß den festgesetzten örtlichen Bauvorschriften sind von
dieser Festsetzung die innenliegenden Bereiche von Gebäuden, welche vollumfänglich von Sattel-
dächern umgeben sind, ausgenommen, wenn diese die angrenzenden Traufhöhen um mindestens
3,0 m unterschreiten. In diesen Bereichen ist die Errichtung von Flachdächern vorgesehen. Zur
Begünstigung der kleinklimatischen Situation wird festgesetzt, dass bei Umsetzung dieser Planung
neben den notwendigen privaten Kleinkinderspielflächen diese Dachflächen mindestens zu 20 %
intensiv zu begrünen (z.B. mit Gräser und Stauden) sind.
6.10.3. Artenschutz
Für das Bebauungsplanverfahren wurde ein "Artenschutzrechtliches Gutachten ‚Revitalisierung
der Innenstadt Köln-Porz‘", Büro für Faunistik, August 2017 erstellt. Das Gutachten untersucht den
Rückbau des Hertie-Gebäudes, des Pavillons im Südwesten und der Tiefgarage unter dem Fried-
rich-Ebert-Platz sowie des Dechant-Scheben-Hauses in Köln-Porz.
Im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen wurden am 04.04.2017 und 17.05.2017 wenige
durchfliegende Zwergfledermäuse an den Wohnhäusern im Norden des Friedrich-Ebert-Platzes
nachgewiesen. Am 18.04.2017 erfolgte eine morgendliche Kurzkartierung von Vögeln. Nachge-
wiesen wurden durch Verhören Freibrüter wie Amsel und Kohlmeise. Nester dieser Arten konnten
nicht gefunden werden. Des Weiteren wurden keine Nachweise von Gebäudebrütern, z.B.
Haussperling erbracht.
Abwägung
Generell sind aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse durch das Vorhaben keine grundlegenden
Artenschutzbelange betroffen. Um den gewonnenen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, müssen
zur Vermeidung der Vernichtung von Brutplätzen mit Jungvögeln oder Eiern an Bäumen und Ge-
bäuden zeitliche Beschränkungen in der Brutzeit (März - September) bei der Baufeldfreimachung
bzw. bei Abbrucharbeiten eingehalten werden. Alternativ ist bei einem Abbruchbeginn innerhalb
der Brutzeit durch einen Fachgutachter eine Nachsuche der Gehölze und relevanten Strukturen
auf Nester sonstiger Vogelarten durchzuführen. Beim Auffinden von besetzten Nestern ist die Bau-
tätigkeit insoweit einzustellen.
Zur Vermeidung der Verletzung oder Tötung der Fledermäuse erfolgt eine zeitliche Abrissbe-
schränkung für den Zeitraum vom 15. März bis 31. Oktober. Des Weiteren ist eine ökologische
Baubegleitung erforderlich, da eine Besiedlung der vorhandenen Strukturen auch zu anderen Zei-
ten theoretisch möglich ist. Kann aus planerischen Gründen die Abrissbeschränkung nicht einge-
halten werden, werden neben der ökologischen Baubegleitung zwei weitere Ausflugbeobachtun-
gen durch einen Fachgutachter notwendig, um die negativen Nachweise zu bestätigen. Um Stö-
rungen nahrungssuchender Fledermäuse in deren jährlicher Aktivitätsphase (April bis Oktober)
während der Bau- und Abbruchphase zu vermeiden, sind Baulärm und starkes Arbeitslicht in den
Abendstunden zu vermeiden. Demnach sind die Bauarbeiten abends wie folgt zu terminieren: Ein-
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stellen der Bauarbeiten im April, Mai und August nach 20:00 Uhr, im Juni und Juli nach 20:30 Uhr
sowie im September und Oktober nach 19:00 Uhr.
Artenschutzrechtliche Regelungen wurden im Abbruch- bzw. werden im Baugenehmigungsverfah-
ren behandelt. Mit der Abbruchgenehmigung (05.10.2017) wurden folgende Maßgaben erteilt:
zeitliche Begrenzung für Abbruch-, Rodungs- und Fällarbeiten auf Zeiträume außerhalb der
Vogelbrutzeit (s.o.)
Maßgabe des Einsatzes einer ökologischen Baubegleitung (s.o.)
Gebot, die Arbeiten einzustellen, beim Vorfinden von Tieren besonders geschützter Arten
Bei Einhaltung der vorstehend genannten Maßnahmen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen
von Zwergfledermäusen, planungsrelevanten Vogelarten sowie Arten mit einem Gefährdungssta-
tus auf der Roten Liste Niederrheinische Bucht (sowie sonstiger Vogelarten) zu erwarten. Die öko-
logische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestät-
ten im räumlichen Zusammenhang werden weiterhin erfüllt und der Erhaltungszustand der lokalen
Populationen der o.g. Arten verschlechtert sich nicht. Durch das Vorhaben ist keine Verschlechte-
rung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen der o.g. Arten zu erwarten bzw. verbleibt
die Zwergfledermaus in einem günstigen Erhaltungszustand.
6.10.4. Klimaschutz/Anpassung an den Klimawandel
Als Beitrag zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung sind die festgesetzten Maßnahmen zur Er-
haltung von Bäumen sowie die festgesetzte Dachbegrünung zu bewerten. Der Verlust von 15
Bäumen (vgl. Kapitel 6.10.1) kann im Rahmen der Neugestaltung des Freiraums durch Neupflan-
zungen stadt- und klimageeigneter Bäume kompensiert werden und richtet sich nach der Baum-
schutzsatzung der Stadt Köln. Darüber hinaus erfolgt die Durchführung eines Freiflächenwettbe-
werbes im Rahmen des "Integrierten Standentwicklungskonzeptes Porz-Mitte". Die Umsetzung der
dort ermittelten Maßnahmen wird im übergeordneten Planungsbereich dem Klimaschutz zugute-
kommen.
Der Bestand ist nahezu vollständig versiegelt, so dass mit Umsetzung der Planung keine Neuver-
siegelung von Freiflächen entsteht.
6.11. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans besteht die Satzung über besondere Gestaltungs-
anforderungen für einen Teil des rechtsrheinischen südlichen Stadtgebietes von Köln (Stadtkern
Porz) vom 03.04.1978 in Verbindung mit der Satzung zur Änderung der Satzung über besondere
Gestaltungsanforderungen für einen Teil des Stadtkerns Köln-Porz vom 06.11.2003. Im Rahmen
dieses Bebauungsplans erfolgt gemäß § 9 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit
§ 86 Absatz 1 und 4 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) die Aufstellung von örtlichen
Bauvorschriften. Diese weichen größtenteils von den Regelungen der Gestaltungssatzung ab und
berufen sich auf die Ergebnisse der durchgeführten Machbarkeitsstudie. Mit Rechtskraft dieses
Bebauungsplans treten somit die Regelungen der Gestaltungssatzung für den Geltungsbereich
des Bebauungsplans außer Kraft.
Die Festsetzungen zur "Äußeren Gestalt von baulichen Anlagen" zu den Dächern und Fassaden
sollen im Rahmen des Bebauungsplans ein einheitliches Erscheinungsbild der geplanten Baukör-
per sichern. Die Festsetzungen gehen auf den Entwurf der Machbarkeitsstudie zurück, greifen
aber auch insbesondere in Form der Satteldachfestsetzung die angrenzende Umgebung auf, so
dass sich die geplante Bebauung auch in die Umgebung einfügt. Die Festsetzung, dass die zu den
„öffentlichen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Fußgängerzone“ orientierten Gebäu-
deflächen ausschließlich als helle Fassaden auszuführen sind, beugt dem Verlust an direktem
Sonnenlicht bei der angrenzenden Bestandsbebauung vor. Mit dieser Festsetzung soll der Mangel
an direkter Besonnung vermindert werden. Die Forderung wird ebenfalls auf die Qualität des öf-
fentlichen Raumes übertragen. Hier sind insbesondere helle Materialien zu verwenden.
Die Regelungen zu den Werbeanlagen sollen ein einheitliches Erscheinungsbild von Porz-Mitte
sichern, welches nicht durch Werbeanlagen, sondern durch die städtebauliche Kubatur der Ge-
bäude geprägt wird.
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Darüber hinaus erfolgt eine Festsetzung für Stellplätze für bewegliche Abfallbehälter (Privat). Die-
se sind in den Baukörper zu integrieren. Mit dieser Festsetzung wird ebenfalls ein angemessenes
Erscheinungsbild des Baugebietes gesichert.
6.12. Weitere Auswirkung der Planung: Verschattungssituation
Für das Plangebiet wurde durch JSWD Architekten eine Verschattungsuntersuchung zum Plan-
vorhaben (Stand 26.09.2017) erstellt, welche als Bewertungsgrundlage für gesunde Wohnverhält-
nisse dient. Die Untersuchung analysiert die Auswirkungen des Planungskonzeptes B1 in Bezug
auf die potenzielle Besonnungsdauer gemäß DIN 5034-1. Gemäß der DIN 5034-1 ist eine Woh-
nung dann ausreichend besonnt, wenn ein Aufenthaltsraum zum Zeitpunkt der Tag- und Nacht-
Gleiche (20. oder 21. März und 22., 23. September) eine Besonnung mindestens über 4 Stunden
gewährleistet ist (Hauptkriterium). Zusätzlich sollte ein Aufenthaltsraum am 17. Januar eines Jah-
res mindestens 1 Stunde besonnt werden können (Winter- bzw. Nebenkriterium).
Im Fokus der Betrachtung liegt besonders die Verschattung der unmittelbar angrenzenden Be-
standsbebauung in der Wilhelmstraße und am Friedrich-Ebert-Platz. Da es für gewerbliche Räume
keine Anforderungen hinsichtlich der Besonnungsdauer gibt, beschränkt sich die Untersuchung auf
die Wohnräume, die im Bereich der Bestandsbauten ab dem 1. OG an der Wilhelmstraße und ab
dem 2. OG am Friedrich-Ebert-Platz, wie im Bebauungsplan Nr. 74393/02 (66 A) –Arbeitstitel:
Umgebung Friedrich-Ebert-Platz in Köln-Porz festgesetzt, angesiedelt sind. Darüber hinaus wird
die Eigenverschattung der geplanten Bebauung untersucht. Die Untersuchung soll Aufschluss über
die lokalen Besonnungs- und Verschattungsverhältnisse geben und dient als Beurteilungsgrundla-
ge zur Erhaltung und Schaffung gesunder Wohnverhältnisse. Die Beurteilungskriterien der DIN
5034 zur Besonnung von Wohnungen stellen eine Orientierung dar und keine rechtlich verbindli-
chen Beurteilungskriterien. Grundsätzlich sind die nach Landesbauordnung erforderlichen Ab-
standflächen eingehalten, um u.a. eine ausreichende Belichtung sicherzustellen.
Die Verschattungsstudie zeigt folgende Ergebnisse:
Bestandsbebauung Wilhelmstraße:
Zum Zeitpunkt der Tag- und Nacht-Gleiche kann eine Besonnung mindestens eines Wohnraumes
der Bestandsbebauung über 4 Stunden gewährleistet werden. Am 17. Januar kann die Mindestbe-
sonnungsdauer von einer Stunde für die vorhandenen Maisonettewohnungen in der Wilhelmstraße
nachgewiesen werden. Auch werden in der Wilhelmstraße die Wohnräume im dritten Oberge-
schoss mindestens eine Stunde besonnt. Das Erdgeschoss sowie das 1. und 2. Obergeschoss
werden allerdings ganztägig verschattet. Die ehemalige Hertie-Immobilie verschattete ebenfalls am
17. Januar das Erdgeschoss sowie das 1. Obergeschoss, so dass eine grundsätzliche Änderung
nur für das 2. Obergeschoss zu verzeichnen ist.
Bestandsbebauung am Friedrich-Ebert-Platz:
Zum Zeitpunkt der Tag- und Nacht-Gleiche kann eine Besonnung mindestens eines Wohnraumes
der Bestandsbebauung über 4 Stunden gewährleistet werden. Für die Bestandsbebauung am
Friedrich-Ebert-Platz (nördlich MK1) ergibt sich für den 17. Januar, dass die Südfassade bis auf
das Dachgeschoss ganztägig verschattet wird. Das Dachgeschoss selbst wird zum Teil auch vers-
chattet, jedoch ist in diesem Geschoss eine Besonnung von mehr als einer Stunde gegeben. Im
Bestand ohne die Bebauung liegt aufgrund der vorhandenen Platzsituation am 17. Januar für alle
Geschosse eine Besonnung von mehr als eine Stunde entlang der entsprechenden Fassaden vor.
Die geplante Bebauung führt somit am 17. Januar zu einer erstmaligen Verschattung.
Eigenverschattung der geplanten Bebauung:
Durch entsprechende Grundrissgestaltung kann zum Zeitpunkt der Tag- und Nacht-Gleiche eine
Besonnung mindestens eines Wohnraumes der geplanten Bebauung über 4 Stunden gewährleis-
tet werden. Am 17. Januar ist insbesondere die südliche Fassade des Hauses 1 durch den Schat-
ten der Kirche ganztägig verschattet.
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Abwägung
Die Verschattungsanalyse ergibt, dass die geplante städtebauliche Konzeption mit einer vierge-
schossigen Blockbebauung an den Stichtagen der Tag- und Nachtgleiche eine Mindestbesonnung
der angrenzenden Bestandsbauten gewährleistet.
Die bauliche Verdichtung im Bereich des Friedrich Ebert Platzes führt am 17. Januar zu einer star-
ken Verschattung der bestehenden Platzrandbebauung. Die Mindestbesonnungsdauer der Woh-
nungen in den Obergeschossen 1-4 kann mehrheitlich nicht nachgewiesen werden. Im Bereich der
maßgeblichen Bestandsgebäude sind Wohnnutzungen im EG nicht zulässig, im Bestandsgebäude
am Friedrich-Ebert-Platz erst ab dem 2. OG, sodass eine Nutzungsänderung planungsrechtlich
ausgeschlossen ist. Im Bereich der Wilhelmstraße orientiert sich der nördliche Gebäudeverlauf des
Hauses 2 (MK2) an der bestehenden Gebäudeflucht des Gebäudes Wilhelmstraße 3. In diesem
Übergangsbereich wird durch die Niederlegung der Hertie-Immobilie der öffentliche Straßenraum
von 8 m auf 16 m zu Gunsten des Licht-Raum-Profiles verbreitert. Zu den Gebäuden der Wilhelm-
straße 2 bis 20 (gerade Nummern) verringert sich der Abstand von ca. 22,5 m auf ca. 12,5 m.
Bei der Beurteilung der Besonnungsqualität ist dabei zu berücksichtigen, dass die Besonnung nur
einer von zahlreichen Faktoren ist, die bei der Bewertung, ob gesunde Wohn- und Arbeitsverhält-
nisse vorliegen, relevant sind. Die weiteren Faktoren, die im Hinblick auf gesunde Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse von Bedeutung sind, sind im Plangebiet hingegen relativ gut ausgeprägt. So wird
beispielsweise ein ruhiger Blockinnenbereich herausgebildet. Ferner wird im Plangebiet ein hoch-
wertiger Gebäudebestand mit sehr guter Beschaffenheit und freiräumlicher Qualität erstmalig ent-
stehen.
Im Rahmen der Abwägung wird die dargestellte verringerte natürliche Besonnung aufgrund der
Schaffung von Flächen für insbesondere Einzelhandelsbetriebe, Gastronomie, Dienstleitungen,
kirchliche Nutzungen und Wohnraum in einem städtebaulich wichtigen Bereich als vertretbar ein-
gestuft. In die Abwägung wurde dabei das städtebauliche Ziel eingestellt, das Plangebiet stadt-
räumlich sowie nutzungsstrukturell zu qualifizieren. Hierzu sind die planungsrechtlich ermöglichten
Geschossigkeiten sowie die Ausgestaltung eines Blockrandes innerhalb der drei festgesetzten
Kerngebiete mit gliedernden und begrenzenden Baukörpern städtebaulich erforderlich. Die einge-
schränkten Belichtungsverhältnisse sind im innerstädtischen Raum im Rahmen einer Nachverdich-
tung mit dem Ziel, gut erschlossene Flächen zu nutzen und Wohnraum zu schaffen, nicht unge-
wöhnlich. Da die angestrebte Bebauung eine städtebauliche Verbesserung darstellt sowie neuen
Wohnraum schafft, sind die Auswirkungen auf die in der Wilhelmstraße sowie des Friedrich-
Ebertplatzes bestehenden Gebäude im Rahmen der Abwägung als hinnehmbar eingestuft worden,
zumal die DIN 5034-1 teilweise eingehalten wird, insbesondere hinsichtlich der Mindestbesonnung
in den Beurteilungszeiträumen im Frühjahr und Herbst. Hinzu kommt, dass die Abstandsflächen
nach der Landesbauordnung eingehalten werden, die für die Beurteilung gesunder Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse von besonderer Bedeutung sind. Von der östlichen Ecksituation des Gebäudes
Friedrich-Ebert-Platz 12 aus bemessen, eröffnet sich in ca. 160 m Entfernung (fußläufig und barrie-
refrei) der Rheinbogen mit seiner regional-bedeutsamen Landschaft. Der Rhein stellt für die Regi-
on ein bedeutsames landschaftliches Potential dar und gewährleistet den Anwohnerinnen und An-
wohner im Bezirkszentrum eine unmittelbare ganzjährige Erholungsmöglichkeit. Im Rahmen der
Abwägung wurde berücksichtigt, dass die Bedeutung der Besonnung stark von dem individuellen
Empfinden und Lebensgewohnheiten der Bewohner abhängt. Trotz reduzierter Besonnungsver-
hältnisse kann innerhalb des Plangebiets aufgrund der Lage, des Angebots an Einzelhandel im
fußläufigen Umfeld, der städtebaulich attraktiven Strukturierung des Stadtteils und dem Freiflä-
chenangebot insbesondere am fußläufig erreichbaren Rheinufer mit seinen Erholungsmöglichkei-
ten von einer guten Wohn- und Lebensqualität ausgegangen werden. Dass die Lebensqualität
nicht allein aus der Besonnungsdauer einer Wohnung resultiert, zeigt die oftmals hohe Wohnzu-
friedenheit der Bewohner in dicht bebauten gründerzeitlichen Bestandsquartieren oder in mittelal-
terlichen Altstädten, die häufig eine nachteilige Besonnungssituation aufweisen. Ebenso ist zu be-
achten, dass die Besonnung eines Ortes im Wesentlichen von der geografischen Lage, den Hori-
zonteinschränkungen durch die Orographie und durch Hindernisse abhängt. Bei einer städtischen,
verdichteten Bebauung bestimmen hauptsächlich die vorhandenen bzw. geplanten Gebäude, wel-
che Bereiche im Verlauf eines Tages verschattet oder besonnt werden.
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In typischer städtischer Bebauung reichen in der Regel die Abstandsflächen nicht aus, um in den
unteren Etagen die Mindestanforderungen der DIN 5034-1 zu erfüllen. Unter der Prämisse mög-
lichst flächenschonend zu bauen, reichen häufig die Abstände nicht aus, um diese Anforderungen
generell zu erfüllen.
Sowohl für die Fassaden als auch für die Materialien im öffentlichen Raum, sind helle Oberflächen
zu verwenden, um die indirekte Himmelsstrahlung zu unterstützen.
6.13. Nachrichtliche Übernahme: Denkmalschutz
Innerhalb des Plangebietes befindet sich die denkmalgeschützte Kirche St. Josef. Für einen Teil-
bereich des heutigen Dechant-Scheben-Hauses besteht im Untergeschoss sowie im Erdgeschoss
ebenfalls innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche Denkmalschutz (Sakristei).
Diese Denkmalbelange werden nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Es ist vorgese-
hen, die Sakristei im Bereich der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche entsprechend der
ursprünglichen Gestaltung neu zu errichten.
7. Umweltbericht
7.1. Einleitung
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb-
nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt.
7.1.1. Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes
Ziel der Planung ist es, durch eine städtebauliche Neuordnung das Bezirkszentrum Porz wieder-
zubeleben und aufzuwerten. Weitere Ziele sind die Sicherstellung der Durchwegung von der Her-
mannstraße zum Rhein, die Anpassung der Höhenentwicklung an die Umgebung und die Durch-
mischung der Nutzung. Zielsetzung für die erforderliche Einzelhandelsentwicklung am Standort ist
eine Verbesserung der Lagequalität und Ausweitung der Angebotsstruktur. Porz-City soll zukünftig
im Bereich des täglichen Bedarfs wieder ein so ausreichendes Angebot bieten, dass die Anfahrt zu
einem anderen Einkaufsort keinen Mehrwert bietet.
Der Inhalt und die Ziele der Bauleitplanung sind in der Begründung (Städtebaulicher Teil) unter
dem Punkt 1: Anlass und Ziele der Planung detailliert beschrieben.
7.1.1.1. Beschreibung Bestand
Das circa 1,3 Hektar große Plangebiet liegt im Zentrum der Innenstadt von Köln-Porz. Gegenstand
der städtebaulichen Planung sind der Friedrich-Ebert-Platz mit dem Reisebüro, das Grundstück
der ehemaligen Hertie-Immobilie inklusive des leerstehenden Kaufhauses sowie die angrenzenden
Teilbereiche im umgebenden Stadtraum der Fußgängerzone. Das Reisebüro sowie die ehemalige
Hertie-Immobilie sind in der Zwischenzeit inkl. der Auf- und Unterbauung des Friedrich-Ebert-
Platzes bereits niedergelegt worden.
Zu den angrenzenden Teilbereichen zählen das Umfeld der Kirche St. Josef zuzüglich des ange-
bauten Dechant-Scheben-Hauses, die bebaute Brückenkonstruktion, die den Friedrich-Ebert-Platz
über die tiefer liegende Hauptstraße hinweg mit dem Bezirksrathausvorplatz verbindet, das Grund-
stück Josefstraße 7 sowie die Bereiche der Fußgängerzone an der Wilhelmstraße, der Josefstraße
und der Bahnhofstraße. Der Friedrich-Ebert-Platz wird durch eine nördlich angrenzende drei- bis
sechsgeschossige Wohnbebauung gefasst, die im Erdgeschoss durch Handelsnutzungen belegt
ist.
Im Süden befindet sich die neuspätgotische Kirche St. Josef mit dem angebauten drei- bis vierge-
schossigen Dechant-Scheben-Haus. An der Ostflanke des Friedrich-Ebert-Platzes im Übergang
zur Hertie-Immobilie befindet sich eine ein- bis viergeschossige Blockrandbebauung mit einem
dienstleitungs- und gastronomisch orientierten Angebot. Mit dem Rhein, dem Bezirksrathaus und
weiteren drei- bis sechsgeschossigen Wohngebäuden grenzen westlich der plangebietsbegren-
zenden Hauptstraße für den Stadtbezirk bedeutsame Funktionen an.
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Östlich des ehemaligen Hertie-Kaufhauses befindet sich ein dreigeschossiges Einkaufszentrum
(City-Center). Die Haltestelle Porz-Markt wird durch ein Parkhaus überbaut und schließt an die
östliche Fassade des Einkaufscenters an.
7.1.1.2. Beschreibung Nullvariante
Der Bebauungsplan Nr. 74393/02 (66 A) –Arbeitstitel: Umgebung Friedrich-Ebert-Platz in Köln-
Porz– ist mit Ratsbeschluss vom 15.12.2015 teilaufgehoben worden. Die städtebauliche Neuord-
nung erfordert die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes.
Ohne die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 74393/04 "Revitalisierung Innenstadt Porz" ist
die geplante Revitalisierung der Innenstadt nicht möglich. Es wird vermutet, dass das heutige
Stadtbild von Köln-Porz weiterhin durch den Leerstand der ehemaligen Hertie-Immobilie dominiert
werden wird. Das Ortsbild wird nachhaltig gestört und negativ geprägt bleiben. Die Zuwegung zum
Rhein bleibt durch die Lage der Hertie-Immobilie inmitten der Zone beeinträchtigt. Umgebende
Ladenlokale werden weiterhin Leerstände verzeichnen und das Areal bleibt unattraktiv, sodass
andere Einkaufsorte aufgesucht werden und die Innenstadt weiter verödet.
Allerdings wäre auch eine Wiedernutzung der ehemaligen Hertie-Immobilie sowie eine moderate,
an die Umgebung angepasste Wohn- und Geschäftsbebauung gemäß § 34 BauGB möglich. Ent-
sprechend könnten einige der festgestellten Umweltauswirkungen auch ohne die Aufstellung und
Umsetzung des Bebauungsplanes auftreten.
7.1.1.3. Beschreibung Planung
Die geplanten drei Baufelder sollen entwickelt aus den Flächennutzugsplandarstellungen als Kern-
gebiete festgesetzt werden. Bei der viergeschossigen Kubatur wird die ortstypische Dichte fortge-
führt. Die heutige Tiefgarage soll niedergelegt und neugebaut und die Fußgängerzone nach Ab-
schluss der Bauarbeiten öffentlich gewidmet werden. Hier ist die Nutzung eines Straßenmarktes
geplant.
Die Planinhalte sind in der Begründung (Städtebaulicher Teil) unter den Punkten 6.1: Art der bauli-
chen Nutzung, 6.2: Fläche für den Gemeinbedarf und 6.3: Maß der baulichen Nutzung detailliert
beschrieben.
7.1.2. Bedarf an Grund und Boden
Die vorgesehene städtebauliche Neuordnung und Aufwertung vollzieht sich innerhalb der verdich-
teten Bebauung. Das Plangebiet ist nahezu vollständig versiegelt. Ein zusätzlicher Bedarf an
Grund und Boden ist nicht gegeben.
7.1.3. Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse,
Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zugrunde gelegt, die für die jeweiligen
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im We-
sentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhaltepla-
nung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG), der
EU- und Bundesartenschutzverordnung, dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Boden-
schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung
sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die
Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswasserge-
setz Nordrhein Westfalen (LWG NRW– Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen
auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen.
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung, der Landschaftsplan und der Luftreinhal-
teplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung
und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben.
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Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwar-
ten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt.
7.2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
7.2.1. Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange
Pflanzen, biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Das Plangebiet ist, mit Ausnahme weniger Pflanzbeete, befestigt und versiegelt. Es befinden sich
keine Pflanzen bzw. Vegetationsbestände mit aktueller Bedeutung für Biotop- und/oder Arten-
schutzfunktionen im planungsrelevanten Raum.
Die Stadtbäume sind gesondert erfasst und bewertet worden (Punkt 7.2.2.1.1.)
Boden
Das Plangebiet ist, mit Ausnahme weniger Pflanzbeete, befestigt und versiegelt. Natürliche Böden
mit allgemeinen und/oder besonderen Bodenfunktionen sind nicht vorhanden.
Wasser
Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Der Mindestabstand zum Rhein beträgt
120 m.
Das Elektronische wasserwirtschaftliche Verbundsystem (ELWAS) des Landes zeigt im weiteren
Plangebiet für das Grundwasser keine Messstellen. Angaben über Grundwasserganglinien des
Staatliches Umweltamtes 1988 und der Rheinenergie zeigen Grundwasserstände von 40 bis 44 m
unter Geländeoberkante. Der Grundwasserflurabstand liegt somit bei ca. acht bis zwölf Metern.
Eine Grundwasserneubildung findet aufgrund der bestehenden, nahezu vollständigen Versiege-
lung nicht statt.
Der Mindestabstand zum gesetzlichen Überschwemmungsgebiet des Rheins beträgt 90 m.
Eingriff/Ausgleich (§ 1a Satz 3 BauGB)
Das Plangebiet ist, mit Ausnahme weniger Pflanzbeete, befestigt und versiegelt. Ein bilanzierungs-
relevanter Eingriff in Biotoptypen findet nicht statt, da die Eingriffe bereits vor Planaufstellung zu-
lässig waren.
Der Verlust von Straßenbäumen wird gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Köln kompensiert
und im städtebaulichen Vertrag gesichert.
Landschaftsplan der Stadt Köln (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB)
Für das Plangebiet weist der Landschaftsplan Innenbereich aus.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete (§ 1 Absatz 6 Num-
mer 7 Buchstabe b BauGB)
Das Plangebiet befindet sich im relevanten "300 m-Bereich" des Gebietes von gemeinschaftlicher
Bedeutung; Fauna-Flora-Gebiet DE-4405-301 "Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und
Bad Honnef" (Abstand 290 m).
Erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele relevanter Lebensraumtypen und Arten des
Schutzgebietes sind durch die Planungen im verdichteten Innenbereich von Porz jedoch nicht ge-
geben. Diese Wertung entspricht der "Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vor-
schriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH_RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Habi-
tatschutz (VV-Habitatschutz)" des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 6. Juni 2016.
Licht, Gerüche, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Abs. 6 Nummer 7 Buch-
stabe e BauGB)
Erhebliche Lichtimmissionen oder zukünftig -emissionen sind nicht vorhanden bzw. auch nicht zu
erwarten. Gemäß den Festsetzungen sind selbstleuchtende Werbeanlagen nicht zulässig. Auf-
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grund der Planungsziele der Bauleitplanung (Handel, Wohnen, kirchliche und soziale Nutzungen)
sind Geruchsemissionen nicht zu erwarten.
Der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern ist für das Stadtzentrum von Köln-Porz
sichergestellt.
Altlasten
Altlasten sind im Bereich des Plangebiets nicht bekannt.
Erschütterungen
Das Plangebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe zu der Stadtbahnlinie 7. Aufgrund des Abstan-
des von ca. 100 m zur nächsten Planbebauung sind die Anhaltswerte der DIN 4150, "Erschütte-
rungen im Bauwesen": Teil 2 „Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden“ mit Sicherheit unter-
schritten.
Geräuschimmissionen und Geräuschemissionen sind unter Punkt 7.2.2.4.1. (Lärm) dargestellt.
7.2.2. Durch die Planung betroffene Umweltbelange
7.2.2.1. Natur und Landschaft
7.2.2.1.1. Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Schutzgut Quelle Zielaussagen
Pflanzen Bundesnaturschutzgesetz in
Verbindung mit dem Landesn a-
turschutzgesetz NRW
Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und
als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung
für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiede l-
ten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und,
soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
- die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
- die Regenerationsfähigkeit und die nachhaltige Nutzungsf ä-
higkeit der Naturgüter,
- die Tier- und Pflanzenwelt einschl. ihrer Lebensstätten und
Lebensräume sowie
- die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert
von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.
EU- Artenschutzverordnung und
Bundesartenschutzverordnung;
Bundesnaturschutzgesetz
Schutz besonders oder streng geschützter Arten,
Verbot der Zerstörung von Biotopen, die für dort wild lebende
Tiere und Pflanzen streng geschützter Arten nicht ersetzbar
sind, gem. § 44 BNatSchG
Baugesetzbuch (BauGB)
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die
Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschu t-
zes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6
Nr. 7).
Baumschutzsatzung der Stadt
Köln
Geschützte Bäume sind zu erhalten und mit diesem Ziel zu
pflegen und vor Gefährdung zu schützen.
Bestand:
Die Bäume im Plangebiet wurden durch Begehungen im März und Juni 2017 erfasst und bewertet.
Es handelt sich in erster Linie um Berg- und Spitz-Ahorn, Götterbaum und Robinie. Eine dominan-
te Platane befindet sich im Südosten an der Plangebietsgrenze.
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Prognose (Plan/Nullvariante):
15 Bäume können nicht erhalten werden. Für diese Bäume wurde ein Fällantrag bei der Stadt Köln
gestellt und im November 2017 genehmigt.
Informationen über den Baumbestand und die zu entnehmenden Bäume sind dargestellt. Es ist
vorgesehen, einen Wettbewerb für die Freiraum- und Außenanlagen durchzuführen. Der Verlust
der 15 Bäume kann im Rahmen der Neugestaltung des Freiraums durch Neupflanzungen stadt-
und klimageeigneter Bäume kompensiert werden.
Ohne das Planvorhaben wären die 15, z.T. vorgeschädigten Bäume nicht entnommen worden.
Eine Neugestaltung des Plangebietes, das den heutigen gestalterischen Ansprüchen und klimati-
schen Anforderungen entspricht, ist nicht umsetzbar. Die Neupflanzung stadt- und klimageeigneter
Bäume ist nicht möglich.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Die im B-Plan als zu erhaltend gekennzeichneten Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Ver-
lust zu ersetzen. Die Maßnahme wird unter dem Punkt 7.1: Erhalt von Bäumen in den textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes verbindlich festgesetzt.
Bewertung:
Mit Ausnahme des Götterbaumes zwischen dem ehemaligen Reisebüro und der Hauptstraße sind
die zu entnehmenden Bäume in Ihrer Vitalität bereits vorbelastet. Es ist vorgesehen, einen Wett-
bewerb für die Freiraum- und Außenanlagen durchzuführen. Im Vorgriff auf den noch durchzufüh-
renden Freiflächenwettbewerb ist eine Festsetzung von Ersatzpflanzungen innerhalb des Plange-
bietes nicht sinnvoll, um den Wettbewerb nicht in seiner Gestaltungsfreiheit einzuschränken. Der
Ausgleich für die Bäume richtet sich nach der Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Die Beeinträch-
tigungen werden als weniger erheblich gewertet.
7.2.2.1.2. Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Schutzgut Quelle Zielaussagen
Tiere EU- Artenschutzverordnung und
Bundesartenschutzverordnung;
Bundesnaturschutzgesetz
Schutz besonders oder streng geschützter Arten,
Verbot der Zerstörung von Biotopen, die für dort wild lebe n-
de Tiere und Pflanzen streng geschützter Arten nicht e r-
setzbar sind, gem. § 44 BNatSchG
Leitfaden "Artenschutz in der Ba u-
leitplanung und bei der baurechtl i-
chen Zulassung von Vorhaben.
Regelungen zum Schutz besonders oder streng geschützter
Arten gemäß EU - Artenschutzverordnung, Bundesarte n-
schutzverordnung und Bundesnaturschutzgesetz
Bestand:
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch das Fachbüro für Faunistik, Frau M. Höl-
ler, eine Artenschutzprüfung, vorgenommen. Zur Abschätzung der abzubrechenden Gebäudeteile
in Bezug auf Quartier- und Nistplatzpotenziale sowie Suche nach Hinweisen auf Fledermäuse und
Gebäudebrüter erfolgte im März 2017 eine Begehung von Tiefgarage und Hertie-Gebäude. Im Mai
wurde die Begutachtung wiederholt. Der Pavillon, der im März nur von außen begutachtet wurde,
ist im Mai auch von innen besichtigt worden. Des Weiteren erfolgte im April und Mai 2017 je eine
abendliche Beobachtung des Gebäudes auf ausfliegende Fledermäuse und im April 2017 eine
morgendliche Kartierung der Vogelfauna. Es wurden die Daten vom LANUV (Landesamt für Natur,
Umwelt und Verbraucherschutz) aus dem "FIS" (FachlnformationsSystem) für das Messtischblatt
MTB 5108.1 (Porz) ausgewertet. Darüber hinaus erfolgte zur Beobachtung der Abbruchgebäude
auf ausfliegende Fledermäuse und zur Erfassung des Fledermausartenspektrums mittels Ultra-
schalldetektor- und Sichtbeobachtung eine abendliche Begehung im April und eine im Mai 2017.
Um eine sichere Aussage zu ausfliegenden Fledermäusen zu erhalten, wurden die Ausflugbe-
- 34 -
/ 35
obachtungen durch jeweils 2 Bearbeiter durchgeführt. Des Weiteren wurden die Bestandsgebäude
soweit begeh- und einsehbar von innen und außen auf direkte Nachweise (Fledermäuse, Sozial-
laute) und indirekte Nachweise (Fledermauskotballen, Fraßreste, Drüsensekret) zu Fledermäusen
und auf Vogelbrutplätze kontrolliert sowie hinsichtlich möglicher Fledermausquartiere und Vogel-
brutplätze abgeschätzt. Am 04.08. 2017 wurde ergänzend das Dechant-Scheben-Haus von außen
auf mögliche Fledermausquartiere und Vogelnistplätze abgesucht und abgeschätzt.
Fledermäuse
In allen untersuchten Gebäudeteilen (Tiefgaragen mit Zugängen bzw. Zufahrt, Hertie Gebäude,
Pavillon im Südwesten des Friedrich-Ebert-Platzes) in Köln-Porz konnten am 31.03.2017 und
24.05.2017 keine direkten (Fledermäuse, tote Tiere) oder indirekten Hinweise (Fledermauskotbal-
len, Fraßreste, Drüsensekrete) zu einer Fledermausbesiedlung erbracht werden. Potenziale als
Sommerquartiere für gebäudebewohnende Fledermäuse, z.B. Zwergfledermaus, weisen Spalten
zwischen Mauer und Träger auf dem Dachgarten, die Fassadenverkleidungen an der Westfassade
und Spalten im Durchgang an der Südseite des Hertie-Gebäudes auf.
Für die untersuchten Gebäudeteile kann Winterquartierpotenzial ausgeschlossen werden. Die
Tiefgarage unter dem Friedrich-Ebert-Platz ist zwar klimatisch als Winterquartier geeignet, weist
jedoch keine geeigneten Hangplätze und Spaltenverstecke auf. Aufgrund der sehr geringen Fle-
dermausaktivität, die an den beiden Abenden (04.04.2017, 17.05.2017) im Plangebiet festgestellt
wurde, wird die Besiedlung der Tiefgarage im Winter, z.B. durch Zwergfledermäuse, als unwahr-
scheinlich eingeschätzt. Dennoch sollte aus Gründen der Sorgfaltspflicht eine Nachsuche vor Ab-
bruchbeginn erfolgen.
Das Dechant-Scheben-Haus wurde am 04.08.2017 ergänzend von außen begutachtet, Es konnten
keine Nischen und Spalten gefunden werden. Der Keller hat keine erkennbaren Einschlüpfe. Die
Innenräume sind noch in Nutzung und in gepflegtem Zustand. Eine Besiedlung des Gebäudes
durch Fledermäuse wird als eher unwahrscheinlich angesehen.
Vögel
A) Gebäudebrütende Vogelarten:
Bei den Gebäudekontrollen wurden keine Nester, Federn und Gewölle gefunden. Nistplatzangebot
für Vögel, z.B. Amseln ist auf dem Dachgarten gegeben. Höhlen-/Nischenbrüter, wie Haussperlin-
ge, finden Nistmöglichkeiten hinter den vorgesetzten Fassadenteilen an der Westfassade. Hier
konnten belegte Nester der Stadttauben gesichtet werden.
An den Fassaden des Dechant-Scheben-Hauses sind keine Nischen und Fugen mit Eignung als
Brutplatz erkennbar. Theoretisch könnten auf den Balkonen ubiquitäre Vogelarten brüten.
B) Baumhöhlen und Vogelnester
Baumhöhlen an den begutachteten Bäumen konnten nicht nachgewiesen werden. Nester wurden
bei den Begehungen im März/April/Mai 2017 nicht gefunden.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Fledermäuse
Anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen für Zwergfledermäuse sind nicht erkennbar.
Baubedingte Beeinträchtigungen, die bei Rückbau von Gebäude, Pavillon und Tiefgarage für die
nachgewiesene Zwergfledermaus entstehen können, werden im Folgenden beschrieben.
- Im Zuge der Planungsumsetzung könnte es zu Individuenverlusten in den o.g. poten ziellen
Quartieren bei der nachgewie senen Zwergfledermaus kommen, wenn der Abbruchbeginn
während der Aktivitätsphase der Fledermäuse (15. März bis 31. Oktober) erfolgen würde.
- Infolge des Gebäudeabbruchs kommt es zum dauerhaften Verlust von potenziellen So m-
merquartieren der Zwergfledermaus i n Spalten zwischen Wänden und Trägern am Dac h-
garten und hinter den Fassadenelementen an der Westseite des Gebäudes.
- Bauarbeiten und helles Arbeitslicht in den Abendstunden können zu Störungen jagender
Zwergfledermäuse führen.
- 35 -
/ 36
Die Kirche Sankt Josef ist von den Abbrucharbeiten nicht direkt betroffen. Demzufolge sind keine
bau-, anlage- und betriebsbedingten Beeinträchtigungen in Bezug auf die Zwergfledermaus zu
erwarten.
Störungen von überwinternden Fledermäusen sind nicht erkennbar, da die Tiefgarage keine er-
kennbaren Spaltenverstecke und geeignete Hangplätze für Fledermäuse aufweist und die Keller
des Dechant-Scheben-Hauses, soweit von außen erkennbar, keine Einschlupfmöglichkeiten auf-
weisen.
Vögel
Anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen für Vogelarten sind nicht erkennbar.
Baubedingte Beeinträchtigungen im Zuge der Baufeldfreimachung, insbesondere bei dem Abbruch
des Hertie-Gebäudes, des Dechant-Scheben-Hauses und bei Baumfällungen, könnte es zu Indivi-
duenverlusten bei Vogelarten kommen (insb. Nestverluste mit Jungvögeln), wenn diese Arbeiten
während der Brutzeit begonnen werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Fledermäuse
a) Vermeidungsmaßnahmen im engeren Sinn
Im Folgenden werden allgemeine Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von baubeding-
ten Beeinträchtigungen in Bezug auf Fledermäuse benannt.
- Bauzeitenbeschränkung: Nach § 44 BNatSchG ist es u.a. verboten, Tiere der beson ders
geschützten Arten (u.a. alle heimischen Fledermausarten) zu verletzen oder zu töten oder
ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Um diese Verbotstatbestände für die Zwergfledermaus zu vermei den, ist der Beginn der
Entkernungsarbeiten auf dem Dachgarten und die Entfernung der Fassadenelemente an
der Westwand und im Durchgang im Süden des Hertie - Gebäudes außerhalb der Aktiv i-
tätsphase der Fledermäuse, also in der Zeit von Anfang November bis Mitte März zu pl a-
nen. Denn es befinden sich potenzielle Ruhestätten (und evtl. Fortpflanzungsstätten) der
Zwergfledermaus in den genannten Bereichen.
- Arbeitszeitbeschränkung: Um Störungen nahrungssuchender Fledermäuse in deren jährl i-
cher Aktivitätsphase (Anfang April bis Ende Oktober) während der Bau - und Abbruchphase
zu vermeiden, sind Baulärm und starkes Arbeits licht in den Abendstunden zu vermeiden.
Demnach sind die Bauarbeiten abends wie folgt zu terminieren:
- Einstellen der Bauarbeiten April / Mai nach 20.00 Uhr, Juni bis Ende Juli nach 20:30 Uhr,
im August nach 20:00 Uhr, im September und Oktober nach 19:00 Uhr.
- Ökologischen Baubegleitung: Erforderlich ist, auch bei Einhaltung des o.g. Zeitfensters für
den Abbruchbeginn, eine Einführung der mit den Abbrucharbeiten beschäftigten Personen
in den Umgang mit gefundenen Fledermäusen durch eine fachkundige Person. De nn auch
im Winterhalbjahr können kälteresistente Fledermausarten, z.B. Zwergfledermäuse in den
o.g. Quartiermöglichkeiten gefunden werden. Werden Fledermäuse gefunden, ist die Gu t-
achterin zu benachrichtigen und ihren Anweisungen zu folgen.
b) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen)
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für Fledermäuse sind derzeit nicht ableitbar, da betroffene
Fortpflanzungsstätten bisher nicht direkt nachgewiesen wurden und Nahrungsbereiche bzw. Nah-
rungshabitate für Zwergfledermäuse nur geschützt sind, wenn sie von essenzieller Bedeutung für
die lokalen Populationen sind, was hier aufgrund von Ausweichmöglichkeiten in kleinere Grünbe-
reiche im Umfeld oder den nahe liegenden Rhein auszuschließen ist.
c) Sonstige Maßnahmen
- Aus naturschutzfachlichen Gründen wird empfohlen, bei Neuanpflanzungen heimische, blü-
tenreiche und damit insektenreiche Gehölze zu wählen.
- 36 -
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- Für die spätere Außenbeleuchtung im Plangebiet werden insektenfreundliches warmweiße
LED Leuchtmittel empfohlen.
Vögel
Im Folgenden werden allgemeine Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von baubeding-
ten Beeinträchtigungen in Bezug auf Vogelarten benannt.
a) Vermeidungsmaßnahmen im engeren Sinn
- Bauzeitbeschränkung: Nach § 44 BNatSchG ist es u.a. verboten, Tiere der besonders g e-
schützten Arten (u.a. alle heimischen Vogelarten) zu verletzen oder zu töten oder ihre En t-
wicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Um di e-
se Verbotstatbestände zu vermeiden, darf mit der Baufeldfreimachung (Entfernung der
Fassadenelemente, Rückbau des Dachgartens, Gehölzrodungen) nur außerhalb der Bru t-
zeit begonnen werden; im vorliegenden Fall also in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar
(einschl.). Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Gebäudebrüter (z.B.
Haussperling) in den o.g. Strukturen und ungefährdete Vogelarten wie Amseln im Bereich
des Dachgartens und in den Bäumen im Plangebiet brüten.
b) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen)
An den vom Abbruch betroffenen Gebäuden und in den Gehölzen konnten keine nistenden Vögel
gefunden werden Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind somit nicht erforderlich.
Bewertung:
Fledermäuse
Bei Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen stellt sich für die planungsrelevante Zwergfle-
dermaus das Konfliktpotenzial artspezifisch folgendermaßen dar:
§ 44 (1) 1. BNatSchG (Tötungsverbot):
Bei konsequenter Einhaltung der Maßnahmenempfehlungen sind Tötungen der Zwergfledermaus
nicht zu erwarten.
§ 44 (1) 2. BNatSchG (Störungsverbot):
Bei konsequenter Einhaltung der Maßnahmenempfehlungen sind erhebliche Störungen der Zwerg-
fledermaus nicht zu erwarten.
§ 44 (1) 3. BNatSchG (Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhe-
stätten):
Ein Verstoß gegen das Verbot der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs-
oder Ruhestätten im Zusammenhang mit der Planung ist für die Zwergfledermaus nicht erkennbar.
Die lokale Population der Zwergfledermaus verbleibt bei Umsetzung der Planung (Rückbau) in
einem günstigen Erhaltungszustand.
Europäische Vogelarten
Zwar sind alle heimischen Vogelarten "besonders geschützt", jedoch ist eine vertiefende arten-
schutzrechtliche Betrachtung nur auf planungsrelevante Vogelarten anzuwenden. Nach Art. 5 Vo-
gelschutz-Richtlinie ist es jedoch grundsätzlich u.a. verboten, Nester und Eier von Vögeln zu zer-
stören oder zu beschädigen (unabhängig, ob "planungsrelevante" Art oder nicht).
Es konnten keine Hinweise für das Vorkommen von planungsrelevanten Vogelarten, Rote- Liste-
Arten der Niederrheinischen Bucht und Arten von lokaler Bedeutung im Eingriffsbereich festgestellt
werden; jedoch bietet das Plangebiet theoretisch Brutmöglichkeiten für ubiquitäre Vogelarten wie
Amsel und Rotkehlchen.
§ 44 (1) 1. BNatSchG (Tötungsverbot):
Unter konsequenter Einhaltung der Maßnahmenempfehlungen sind Tötungen von sonstigen Vo-
gelarten nicht zu erwarten.
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§ 44 (1) 2. BNatSchG (Störungsverbot):
Unter konsequenter Einhaltung der Maßnahmenempfehlungen sind erhebliche Störungen von
sonstigen Vogelarten nicht zu erwarten.
§ 44 (1) 3. BNatSchG (Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhe-
stätten):
Ein Verstoß gegen das Verbot der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs-
oder Ruhestätten im Zusammenhang mit der Planung für planungsrelevante Vogelarten ist nicht
erkennbar.
Bei konsequenter Umsetzung der Vermeidungsmaßnahmen tritt der Verbotstatbestand des Art. 5
Vogelschutz-Richtlinie nicht ein.
Hinweis zu den Tauben, die am Hertie-Gebäude brüten: Belegte Nester mit nicht geschlüpften
Taubenküken dürfen entnommen werden. Aus Gründen des Tierschutzes sind Nester mit nicht
flüggen Jungtauben zu schonen, bis die Tauben ausgeflogen sind
Die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden unter dem Punkt C: Hinweise Artenschutz
in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen.
Die Beeinträchtigungen werden als weniger erheblich gewertet.
7.2.2.2. Landschaft/Ortsbild (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Landschaft/
Ortsbild
Baugesetzbuch (BauGB)
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere auch
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und
Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher
Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes
zu berücksichtigen
Bundesnaturschutzgesetz Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft im besiedelten
und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vie l-
falt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von
Natur und Landschaft.
Bestand:
Das heutige Stadtbild der Innenstadt von Köln-Porz wird durch den Leerstand der ehemaligen Her-
tie-Immobilie geprägt. Es handelt sich um einen städtebaulichen Missstand. Durch das Solitärge-
bäude wird eine Zuwegung zum Rhein beeinträchtigt und das Ortsbild nachhaltig gestört. Umge-
bende Ladenlokale verzeichnen Leerstände aufgrund der fehlenden Nachfrage. Im Süden des
Plangebietes befindet sich die neu-spätgotische Kirche St. Josef mit dem angebauten drei- bis
viergeschossigen Dechant-Scheben-Haus.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Durch eine städtebauliche Neuordnung durch Handels- und Wohnnutzungen sowie sonstigen
kerngebietstypischen Nutzungen wird das Bezirkszentrum wiederbelebt und aufgewertet. Die Pla-
nung führt zu einer Neuordnung mit drei unterschiedlich großen Baukörpern, die den Innenstadtbe-
reich, unter Einbeziehung der wieder freigestellten Kirche und der vorhandenen Stadtstrukturen, in
ein Geflecht unterschiedlich dimensionierter Stadträume gliedert. Im Schnittpunkt der drei Baublö-
cke entsteht ein angenehm proportionierter, lebendiger Marktplatz. Alle wichtigen Wegebeziehun-
gen laufen hier zusammen. Die Beziehung zwischen Rheinufer und Zentrum wird durch die ein-
deutige Wegeführung aufgewertet.
Ohne die vorgesehene Revitalisierung bleibt das heutige Stadtbild der Innenstadt von Köln-Porz
weiterhin durch den Leerstand der ehemaligen Hertie-Immobilie geprägt. Die Zuwegung zum
Rhein bleibt beeinträchtigt und das Ortsbild nachhaltig gestört.
- 38 -
/ 39
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Machbarkeitsstudie zur Revitalisierung der
Innenstadt Köln-Porz erarbeitet. Im Rahmen dieser Studie wurden insgesamt vier Varianten er-
stellt. Nach eingehender öffentlicher Erörterung wurde die Variante B1 einvernehmlich als weitere
Entwicklungsperspektive bestimmt. Die von den Bürgerinnen und Bürgern eingebrachten Anre-
gungen wurden geprüft und bewertet. Ziel hierbei war die Sicherung einer hohen städtebaulichen
Qualität.
Es ist vorgesehen, einen Wettbewerb für die Freiraum- und Außenanlagen durchzuführen. Der
Verlust von 15 Bäumen und kleineren Pflanzbeeten wird im Rahmen der Neugestaltung des Frei-
raums kompensiert.
Bewertung:
Die heute als unattraktives Stadtquartier wahrgenommene Innenstadt von Köln-Porz wird zukünftig
zu einem lebendigen und an die benachbarten Quartiere und den Rhein angeschlossener Stadtbe-
reich umgebaut. Durch die Neugestaltung der Freianlagen wird der Bereich aus Sicht des Ortsbil-
des zusätzlich aufgewertet.
7.2.2.3. Klima und Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
7.2.2.3.1. Klima, Kaltluft/Ventilation (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Gebie-
te, Umgang mit Klimawandelfolgen
Bestand:
Die sehr dichte Bebauung und nahezu fehlende Vegetation im Innenstadtbereich von Köln-Porz
führt zu einem typischen Stadtklima. Dies ist geprägt von einer höheren Durchschnittstemperatur
und Schadstoffkonzentration sowie einer niedrigeren Luftfeuchtigkeit und einer geringen Windge-
schwindigkeit und Durchlüftung, als sie z.B. im Bereich der unbebauten Rheinaue vorherrscht.
Das Plangebiet befindet sich gemäß der Synthetischen Klimafunktionskarte für das Kölner Stadt-
gebiet von 1997 im Bereich des Klimatops Stadtklima II. Als zweite Klasse wurde ein Klimatop
ausgewiesen, in dem abends hohe, morgens allerdings mäßig niedrige Oberflächenstrahlungs-
temperaturen gemessen wurden. Die mäßige, teilweise dichte Bebauung bei gleichzeitig mäßig
hoher bis starker Versiegelung in den Stadtkernen führt zu teilweise erheblichen Abweichungen
vom Freilandklima (hier Rheinaue). Allerdings kommt es nur in seltenen Fällen tagsüber zum Auf-
treten von Hitzestress. Die Lufttemperaturen liegen in der Regel während der Nachmittagsstunden
zwar nur wenig unter den Beträgen innerhalb der Kernstadtbereiche, aber schon am frühen Abend
setzt hier deutlich schneller als in der Innenstadt ein Rückgang der Lufttemperatur ein.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Im Abschlussbericht Klimawandelgerechte Metropole Köln ist für das Plangebiet in der Planungs-
hinweiskarte die zukünftige Wärmebelastung der Klasse 3 -belastete Siedlungsfläche- zugeordnet.
Diese Klasse bildet oft im Stadtgebiet einen klimatischen Puffer zwischen den klimaaktiven Rand-
bereichen der Freiflächen (Klassen 4 und 5) und den stadtklimatischen Belastungsgebieten (Klas-
sen 1 und 2).
Es ist vorgesehen, im Bebauungsplan die Planungsempfehlungen des Abschlussberichtes Klima-
wandelgerechte Metropole Köln zu berücksichtigen. Im Rahmen des geplanten Wettbewerbs für
die Freiraum- und Außenanlagen ist es u.a. möglich, klimawirksames Grün neu einzubringen und
somit die klimatischen Funktionen zu erhalten.
Ohne das Planvorhaben wären 15, z.T. vorgeschädigte Bäume nicht entnommen worden. Die zu-
künftige Wärmebelastung der Klasse 3 -belastete Siedlungsfläche- bleibt bestehen.
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Eine Neugestaltung des Plangebietes, das den heutigen gestalterischen Ansprüchen und klimati-
schen Anforderungen entspricht, ist nicht umsetzbar. Die Neupflanzung stadt- und klimageeigneter
Bäume ist nicht möglich.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Eine abschnittsweise Begrünung der Dachflächen ist bei den geplanten Neubauten bereits vorge-
sehen. Unter dem Punkt 7.2: Dachbegrünung in den textlichen Festsetzungen des Bebauungspla-
nes wird verbindlich festgesetzt, dass diese zu mindestens 20 % intensiv zu begrünen (z.B. mit
Gräser und Stauden) sind.
Bewertung:
Aufgrund der Ausgangssituation wird das Plangebiet durch die möglichen Anreicherungen von Ve-
getationsflächen und Bäumen sowie der Veränderung des Windfeldes und dem Anstieg der Wind-
geschwindigkeit durch die geplanten Gebäude klimatisch aufgewertet.
7.2.2.3.2. Luftschadstoffe – Emissionen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW
Gemäß der Luftgüteuntersuchung mit Flechten in Köln, Teil 1, Labor Dr. Rabe 2001, befindet sich
das Plangebiet in der Luftgüte-Stufe 1,3-1,5: mäßig hohe Belastung. Diese Bereiche sind lufthygi-
enisch unproblematisch für Wohnbebauung.
Mögliche Emissionen durch einen höheren KFZ-Verkehr sind unter den Punkten 2.2.3.3 (Luft-
schadstoffe) und 2.2.4.1. (Lärm) dargestellt und erläutert.
7.2.2.3.3. Luftschadstoffe – Immissionen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV
Mensch
und seine
Gesundheit
Baugesetzbuch (BauGB) Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der
Aufstellung der Bauleitpläne; Schutz des Menschen vor schä d-
lichen Umwelteinwirkungen.
Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG), inkl. Verordnungen
Schutz des Menschen, der Pflanzen und Tiere, des Bodens,
des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter
vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie
Vorbeugen hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (G e-
fahren, erhebliche Nachteile und Beläs tigungen durch Luftve r-
unreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme,
Strahlen, Schadstoffe und ähnlichen Erscheinungen).
Bestand:
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Fachgutachten zu den Luftschadstoffimmis-
sionen durch das Ingenieurbüro simuPLAN erstellt. Zur Abschätzung, ob es im Bereich der vorge-
sehenen Baugebiete zu Überschreitungen der Grenzwerte der 39. BImSchV kommt, wurden die
Stickstoffdioxid (NO2)- und Feinstaub - Immissionen mit Hilfe von Simulationsrechnungen be-
stimmt und anhand der Grenzwerte der 39. BImSchV bewertet.
Die Konzentrationen weiterer Luftverunreinigungen aus dem Verkehrsbereich, wie z.B. Blei (Pb),
Schwefeldioxid (SO2), Kohlenmonoxid (CO) und Benzol liegen heute aufgrund der bereits ergriffe-
nen Luftreinhaltemaßnahmen auch an höchstbelasteten Hot Spots deutlich unterhalb gesundheits-
bezogener Grenz- und Richtwerte. Neben den Luftschadstoffimmissionen, die durch den Straßen-
verkehr im Untersuchungsgebiet verursacht werden, wurden auch die Immissionsbeiträge durch
Quellen außerhalb des Untersuchungsgebietes - die so genannte Hintergrundbelastung - berück-
sichtigt.
- 40 -
/ 41
Analysefall: Derzeitige Bebauungssituation und aktuelle Verkehrszahlen Emissionsfaktoren für das
Jahr 2017.
Die Simulationsergebnisse zeigen, dass der Grenzwert von 40,0 μg/m³ zum zulässigen Stickstoff-
dioxid (NO2)-Jahresmittel im Analysefall weiträumig überschritten wird (bis zu 43,1 μg/m³). Dies
wird auch durch die Ergebnisse einer im Bereich der Hauptstraße 402 positionierten Messeinrich-
tung bestätigt. Nachstehend die Ergebnisse der Simulationsberechnung für Stickstoffdioxide.
Prognostizierte NO2-Immissionskenngrößen
Aufpunkt Analysefall Prognose-Nullfall Planfall
Jahresmittel
in μg/m³
P19h>200
in % *
Jahresmittel
in μg/m³
P19h>200
in % *
Jahresmittel
in μg/m³
P19h>200
in % *
P1 40,5 3,8 37,3 3,0 36,9 2,9
P2 42,5 4,6 39,0 3,4 41,6 4,2
P3 40,0 3,7 36,8 2,9 36,3 2,8
P4 41,6 4,2 38,1 3,2 38,6 3,3
P5 43,1 4,8 39,2 3,5 38,2 3,2
* empirische Wahrscheinlichkeit der mindestens 19-maligen Überschreitung des NO2-Stundengrenzwertes
Quelle: Fachgutachten zu den Luftschadstoffimmissionen, Revitalisierung der Innenstadt in Köln –
Porz, simuPLAN, 27.07.2017, Tabelle 6.1
In der vorstehenden Tabelle sind die Grenzwertüberschreitungen durch Fettdruck markiert. Die
Aufpunkte P1 bis P5 liegen bei folgenden Adressen: P1 = Hauptstraße 395,
P2 = Wilhelmstraße 11, P3 = Hauptstraße 365, P4 = Bahnhofstraße 6A, P5 = Hauptstraße 347
Als unkritisch ist die Feinstaubbelastung (PM10) im Untersuchungsgebiet zu bewerten. Die Grenz-
werte von 40,0 μg/m³ im Jahresmittel werden im gesamten Untersuchungsraum sicher eingehal-
ten. Die maximalen Jahresmittelwerte liegen im Analysefall bei 24,3 μg/m³. Seit 2005 darf eine
PM10-Konzentration von 50 μg/m³ im Tagesmittel nur an höchstens 35 Tagen im Kalenderjahr
überschritten werden. Mit maximal 18 Tagen wird auch dieses Kriterium deutlich unterschritten.
Prognose (Plan/Nullvariante): hier Stickstoffdioxid (NO2)
Prognosenullfall: Derzeitige Bebauungssituation. Prognostizierte Verkehrszahlen für das Jahr 2026
und Emissionsfaktoren für das Jahr 2022
Im Prognosenullfall kommt es aufgrund der allgemeinen Verkehrszunahme durch weitere Aufsied-
lungen im Plangebiet (vgl. Kapitel 6.6.4) zu einem Anstieg der Verkehrsbelastung insbesondere
auf der Hauptstraße südlich der Karlstraße (Aufpunkte P2 Wilhelmstraße 11, P3 Hauptstraße 365,
P4 Bahnhofstraße 6A, P5 Hauptstraße 347). Trotzdem werden für den Prognosenullfall deutlich
geringere Immissionen berechnet. Dies ist auf die modernere Fahrzeugflotte zurückzuführen, die
für das Prognosejahr 2022 angesetzt wurde. Der zulässige Grenzwert zum NO2-Jahresmittel von
40 μg/m³ wird an keinem der untersuchten Aufpunkte (P2-P5 siehe oben, P1 Hauptstraße 395)
überschritten. Der Maximalwert liegt am Aufpunkt P5 bei 39,2 μg/m³.
Planfall: Geplante Bebauungssituation. Prognostizierte Verkehrszahlen für das Jahr 2026 und
Emissionsfaktoren für das Jahr 2022
Im Planfall kommt es auf fast allen Straßen im Untersuchungsgebiet zu einem leichten Anstieg der
Verkehrsbelastung gegenüber dem Prognosenullfall. Mit einer Zusatzbelastung von 2.000 Fahr-
zeugen auf dem Abschnitt zwischen der Hauptstraße südlich der Karlstraße kommt es hier zu den
stärksten Veränderungen. Die NO2-Immissionen steigen auf Aufpunkt P2 von 39,0 im Prognose-
nullfall auf 41,6 μg/m³ an. Der Grenzwert von 40,0 μg/m³ wird somit an diesem Aufpunkt über-
schritten, liegt aber unterhalb des Jahresmittelwerts im Analysefall (42,5 μg/m³). Da hier jedoch
keine Wohnnutzungen untergebracht sind und die Überschreitungen räumlich eng begrenzt blei-
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/ 42
ben, ist diese Überschreitung von untergeordneter Bedeutung. An den anderen Aufpunkten wird
der Grenzwert von 40,0 μg/m³ unterschritten.
Der Bau des neuen Gebäudes am Friedrich-Ebert-Platz führt weiter südlich zu einem leichten An-
stieg der Windgeschwindigkeit. Dies hat eine bessere Durchmischung der belasteten Luft und so-
mit einen Rückgang der Immissionen zur Folge.
Die Wahrscheinlichkeit, dass der NO2-Stundenmittelwert von 200 μg/m³ an mehr als 18 Stunden
des Jahres überschritten wird, liegt an allen Messpunkten und in allen Varianten bei unter 5 %.
Auswertungen von Messungen aller LANUV-Stationen aus den letzten Jahren zeigen, dass selbst
an hoch belasteten Verkehrsstationen mit schlechten Durchlüftungsverhältnissen dieser Grenzwert
deutlich eingehalten wurde. Eine Überschreitung des NO2-Kurzzeitgrenzwertes kann somit ausge-
schlossen werden.
Prognose (Plan/Nullvariante): hier Feinstaub
Prognosenullfall: Derzeitige Bebauungssituation. Prognostizierte Verkehrszahlen für das Jahr 2026
und Emissionsfaktoren für das Jahr 2022
Es wird deutlich, dass es bei den Feinstaub-Immissionen zu keinem deutlichen Rückgang auf-
grund der moderneren Fahrzeugflotte kommt. Dies ist auf die Tatsache zurückzuführen, dass ein
großer Teil der Emissionen nicht motorbedingt sind, sondern durch Aufwirbelungen oder den Ab-
rieb von Bremsen, Kupplung und Reifen entstehen. Grenzwertüberschreitungen sind dennoch
ausgeschlossen.
Planfall: Geplante Bebauungssituation. Prognostizierte Verkehrszahlen für das Jahr 2026 und
Emissionsfaktoren für das Jahr 2022
Gleiches gilt auch für den Planfall. Zwar werden am Aufpunkt 2 bis zu 22 Überschreitungstage er-
reicht, der Grenzwert von 35 Tagen wird dennoch deutlich unterschritten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Im Rahmen des Projektes ist eine Tiefgarage mit mechanischer Belüftung geplant. Hierbei sollte
darauf geachtet werden, dass die Abluftöffnungen möglichst weit entfernt von Aufenthaltsberei-
chen, Wohnungen, etc. positioniert werden.
Bewertung:
Die Realisierung der Planung führt zu einem Anstieg der Verkehrsbelastung insbesondere auf der
Hauptstraße südlich der Karlstraße. Hierdurch kommt es nördlich der Unterführung zu einer lokal
begrenzten Grenzwertüberschreitung. Da hier jedoch keine sensiblen Wohnnutzungen (reine
Wohngebiete) vorhanden sind, ist dies von untergeordneter Bedeutung. Die neuen Gebäude füh-
ren zu einer Veränderung des Windfeldes und zu einem Anstieg der Windgeschwindigkeit in man-
chen Bereichen des Untersuchungsgebietes. Durch die hiermit verbundene bessere Durchmi-
schung kommt es zu keinen Grenzwertüberschreitungen mehr an den Fassaden südlich der
Bahnhofstraße und damit zu positiven Wirkungen.
Als unkritisch ist die Feinstaubbelastung im Untersuchungsgebiet zu bewerten. Die Grenzwerte
werden im gesamten Untersuchungsraum sicher eingehalten.
7.2.2.3.4. Erneuerbare Energien/Energieeffizienz (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe f
BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG,2016); Ener-
gieeinsparVO 10/2015, Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solar-
energetischen Optimierung, DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen).
Bestand / Verschattungssituation:
Für das Plangebiet wurde durch JSWD Architekten eine Verschattungsuntersuchung zum Plan-
vorhaben (Stand 26.09.2017) erstellt, welche als Bewertungsgrundlage für gesunde Wohnverhält-
nisse dient. Die Bestandssituation sowie die Berechnungsergebnisse werden ausführlich in Kapitel
6.12 beschrieben. Die Verschattungsstudie zeigt folgende Ergebnisse:
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/ 43
Bestandsbebauung Wilhelmstraße:
Zum Zeitpunkt der Tag- und Nacht-Gleiche kann eine Besonnung mindestens eines Wohnraumes
der Bestandsbebauung über 4 Stunden gewährleistet werden. Am 17. Januar kann die Mindestbe-
sonnungsdauer von einer Stunde für die vorhandenen Maisonettewohnungen in der Wilhelmstraße
nachgewiesen werden.
Auch werden in der Wilhelmstraße die Wohnräume im dritten Obergeschoss mindestens eine
Stunde besonnt. Das Erdgeschoss sowie das 1. und 2. Obergeschoss werden allerdings ganztägig
verschattet. Bereits im Bestand verschattet jedoch die bestehende Hertie-Immobilie am 17. Januar
das Erdgeschoss sowie das 1. Obergeschoss, so dass eine grundsätzliche Änderung nur für das
2. Obergeschoss zu verzeichnen ist.
Bestandsbebauung am Friedrich-Ebert-Platz:
Zum Zeitpunkt der Tag- und Nacht-Gleiche kann eine Besonnung mindestens eines Wohnraumes
der Bestandsbebauung über 4 Stunden gewährleistet werden. Für die Bestandsbebauung am
Friedrich-Ebert-Platz (nördlich MK1) ergibt sich für den 17. Januar, dass die Südfassade bis auf
das Dachgeschoss ganztägig verschattet wird. Das Dachgeschoss selbst wird zum Teil auch vers-
chattet, jedoch ist in diesem Geschoss eine Besonnung von mehr als einer Stunde gegeben. Im
Bestand ohne die Bebauung liegt aufgrund der vorhandenen Platzsituation am 17. Januar für alle
Geschosse eine Besonnung von mehr als eine Stunde entlang der entsprechenden Fassaden vor.
Die geplante Bebauung führt somit am 17. Januar zu einer erstmaligen Verschattung.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Eigenverschattung der geplanten Bebauung:
Durch entsprechende Grundrissgestaltung kann zum Zeitpunkt der Tag- und Nacht-Gleiche eine
Besonnung mindestens eines Wohnraumes der geplanten Bebauung über 4 Stunden gewährleis-
tet werden. Am 17. Januar ist insbesondere die südliche Fassade des Hauses 1 durch den Schat-
ten der Kirche ganztägig verschattet.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Es werden die nach Landesbauordnung erforderlichen Abstandflächen eingehalten. Bei der Be-
messung der Abstandflächen ist davon ausgegangen worden, dass das zentrale Innenstadtareal in
Porz zukünftig als Kerngebiet festgesetzt wird. Für die Fassaden sind helle Oberflächen zu ver-
wenden, um die indirekte Himmelsstrahlung zu unterstützen. Die Forderung wird ebenfalls auf die
Qualität des öffentlichen Raumes übertragen. Hier sind insbesondere helle Materialien zu verwen-
den. Dieses ist im freiraumplanerischen Wettbewerb zu berücksichtigen.
Bewertung:
Die Verschattungsanalyse ergibt, dass die geplante städtebauliche Konzeption mit einer vierge-
schossigen Blockbebauung an den Stichtagen der Tag- und Nachtgleiche eine Mindestbesonnung
der angrenzenden Bestandsbauten gewährleistet.
Die bauliche Verdichtung im Bereich des Friedrich-Ebert-Platzes führt am 17. Januar zu einer star-
ken Verschattung der bestehenden Platzrandbebauung. Die Mindestbesonnungsdauer der Woh-
nungen in den Obergeschossen 1-4 kann mehrheitlich nicht nachgewiesen werden. Im Bereich der
maßgeblichen Bestandsgebäude sind Wohnnutzungen im EG nicht zulässig, im Bestandsgebäude
am Friedrich-Ebert-Platz erst ab dem 2. OG, sodass eine Nutzungsänderung planungsrechtlich
ausgeschlossen ist. Im Bereich der Wilhelmstraße orientiert sich der nördliche Gebäudeverlauf des
Hauses 2 (MK2) an der bestehenden Gebäudeflucht des Gebäudes Wilhelmstraße 3. In diesem
Übergangsbereich wird durch die Niederlegung der Hertie-Immobilie der öffentliche Straßenraum
von 8 m auf 16 m zu Gunsten des Licht-Raum-Profiles verbreitert. Zu den Gebäuden der Wilhelm-
straße 2 bis 20 (gerade Nummern) verringert sich der Abstand von ca. 22,5 m auf ca. 12,5 m. Es
ist festzuhalten, dass die Besonnung nur einer von zahlreichen Faktoren ist, die bei der Bewer-
tung, ob gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse vorliegen, relevant sind. Diesbezüglich wird auf
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/ 44
das Kapitel 6.12 verwiesen. Mit den Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen wird
sichergestellt, dass die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben.
7.2.2.3.5. Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die
durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der
Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht
überschritten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe h BauGB)
Angaben zu den Luftschadstoffimmissionen siehe Punkt 7.2.2.3.3.
7.2.2.4. Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB)
7.2.2.4.1. Lärm
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Freizeit-
lärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse)
Mensch
und seine
Gesundheit
Baugesetzbuch (BauGB) Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der
Aufstellung der Bauleitpläne; Schutz des Menschen vor schä d-
lichen Umwelteinwirkungen.
DIN 18005 "Schallschutz im
Städtebau"
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse der Bevö l-
kerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig. Die Ve r-
ringerung des Schalls soll insbesondere am Entstehungsort,
aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von
Lärmvorsorge und -minderung bewirkt werden.
TA-Lärm Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädl i-
chen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie deren Vo r-
sorge.
Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG), inkl. Verordnungen
Schutz des Menschen, der Pflanzen und Tiere, des Bodens,
des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter
vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie
Vorbeugen hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (G e-
fahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftve r-
unreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme,
Strahlen, Schadstoffe und ähnlichen Erscheinungen).
Für das Plangebiet wurde durch das Fachbüro Graner+Partner eine Untersuchung der auf das
Bebauungsplangebiet der Innenstadt Köln-Porz einwirkenden Geräuschimmissionen und eine Be-
wertung der vom Plangebiet ausgehenden Geräuschemissionen durchgeführt.
Orientierungswerte nach DIN 18005
Die bei der Planung von Baugebieten zugrunde zu legenden Richtwerte sind unter Berücksichti-
gung der Schutzbedürftigkeit der in den benachbarten Gebieten zulässigen Nutzungen unter-
schiedlich hoch und hängen von der Baugebietsart, der Lage des Gebietes und der Immissions-
Vorbelastung ab.
Die Orientierungswerte entsprechen dem äquivalenten nach DIN 45641 und sind aus Sicht des
Schallschutzes im Städtebau erwünschte Zielwerte jedoch keine Grenzwerte. Sie sind in ein Bei-
blatt (Beiblatt 1 zu DIN 18005 -Teil 1- = Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche
Planung) aufgenommen worden und deshalb nicht Bestandteil der Norm.
Die gebietsabhängigen Orientierungswerte für das hier geplante Kerngebiet sind gemäß DIN
18005 wie folgt gestaffelt:
Gebietsart Orientierungswert
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tags Nachts
Kerngebiet (MK) 65 dB(A) 55/50 dB(A)
Die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 26. August 1998 zum Bundes- Immissionsschutzge-
setz ist als maßgebliche Vorschrift für die Bewertung von Geräuschemissionen verursachenden
Anlagen genannt. Dort sind die Immissionsrichtwerte vorgegeben, die im gesamten Einwirkungs-
bereich einer Anlage außerhalb der Grundstücksgrenze, ohne Berücksichtigung einwirkender
Fremdgeräusche, nicht überschritten werden dürfen.
Es sind gemäß Ziffer 6.1 der TA Lärm die folgenden Immissionsrichtwerte einzuhalten:
Gebietseinstufung Immissionsrichtwert in dB(A)
Tag
(06.00 - 22.00 Uhr
Nacht
(22.00 - 06.00 Uhr
Kerngebiet (MK) 60 dB(A) 45 dB(A)
Im vorliegenden Fall ist für das Plangebiet selbst sowie die nächstgelegene Nachbarschaft die Ge-
bietseinstufung Kerngebiet gemäß Bebauungsplan Nr. 74394/02 (66A) der Stadt Köln zu berück-
sichtigen.
Diese Immissionsrichtwerte sind im Abstand von 0,5 m vor dem geöffneten Fenster eines schutz-
bedürftigen Aufenthaltsraumes gemessen, einzuhalten.
Einzelne kurze Geräuschspitzen dürfen diesen IRW um nicht mehr als
- tags 30 dB(A)
- nachts 20 dB(A)
überschreiten.
Maßgebend für den Tageszeitraum ist der Zeitraum von 16 Stunden. Bei der Nachtzeit ist die volle
Stunde anzusetzen, mit dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem die Anlage maßgebend beiträgt.
Bestand:
Hinsichtlich der Geräuschsituation innerhalb des Plangebietes sind die tangierenden Straßenzüge
als Hauptlärmquelle zu nennen. Insbesondere die westlich des Plangebietes teilweise in Troglage
verlaufende Hauptstraße dominiert die Geräuschsituation innerhalb des Plangebietes.
Die ebenfalls innerhalb des Plangebietes zu verzeichnenden Geräuscheinwirkungen durch den
Flugverkehr und den Schienenverkehr sind aufgrund der größeren Abstände und teilweise zwi-
schengelagerten abschirmenden Bebauung im Vergleich hierzu als schalltechnisch untergeordnet
zu bezeichnen.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Straßenverkehrslärm:
Die bei den Schallausbreitungsberechnungen angesetzte Verkehrsbelastung wurde auf Basis der
vom Verkehrsgutachter Brenner Bernhard Ingenieure GmbH zur Verfügung gestellten Frequentie-
rungen berücksichtigt. Innerhalb des Verkehrsgutachtens wurden unterschiedliche Verkehrsszena-
rien betrachtet. Ausgehend von einem vorliegenden Verkehrsmodell der Stadt Köln und zusätzlich
durchgeführter aktueller Verkehrszählungen wurde der Bestandsfall 2016 ermittelt. Unter weiter-
gehender Berücksichtigung sonstiger städtebaulicher Aufsiedlungen im Einwirkungsbereich des
Bebauungsplangebietes wurde anschließend der Prognose-Nullfall 2026 (ohne Verkehre einer
zulässigen Kaufhausnutzung im Plangebiet, vgl. Kapitel 6.6.4 sowie Kapitel 6.9.1) ermittelt. Wei-
tergehend wurde der Prognose-Planfall 1 für 2026 (vgl. Kapitel 6.9.1) ermittelt.
- 45 -
/ 46
Die höchsten Geräuscheinwirkungen sind im westlichen Plangebiet im Nahbereich zur Hauptstra-
ße zu verzeichnen. Hier werden während des Tageszeitraumes Beurteilungspegel von bis zu 73
dB(A) und während des Nachtzeitraumes von bis zu 64 dB(A) prognostiziert. Die gemäß DIN
18005 geltenden Orientierungswerte für Kerngebiete werden somit während des Tageszeitraumes
um bis zu 8 dB und während des Nachtzeitraumes um bis zu 9 dB überschritten. Die Ge-
räuscheinwirkungen nehmen mit zunehmendem Abstand zur Hauptstraße in östliche Richtung
deutlich ab, so dass innerhalb des Kernbereiches des Plangebietes und im östlichen Bereich im
Wesentlichen von einer Einhaltung der Orientierungswerte gemäß DIN 18005 auszugehen ist.
Aufgrund der Schallabschirmung werden die geringsten Geräuscheinwirkungen im Bereich der
Innenhöfe der geplanten Gebäude erwartet, wo die vorgenannten Orientierungswerte gemäß DIN
18005 grundsätzlich eingehalten werden.
Die Tiefgarage wird unmittelbar über die Hauptstraße im östlichen Plangebietsbereich unterhalb
des bestehenden Brückenbauwerkes erschlossen. Die Kfz fahren dabei ab der Hauptstraße in den
geschlossenen Baukörper und können hier auf einem der insgesamt ca. 230 geplanten Pkw-
Stellplätze parken. Die Warenanlieferungen für die gewerblichen Nutzungen im Erdgeschoss des
Gebäudes im MK1 soll über die Tiefgarage abgewickelt werden. Für die übrigen, kleinteiligen Ein-
zelhandelsnutzungen findet ein nur geringer Anlieferverkehr oberirdisch statt. Aufgrund der baulich
geschlossenen Ausführung der Tiefgarage findet somit keine relevante Schallabstrahlung nach
außen statt. Die einzig relevante Schallquelle ist im Bereich der Toröffnungen für die Ein- und Aus-
fahrt der Kfz zur Hauptstraße anzunehmen. Die durchgeführte Lärmbetrachtung zeigt, dass in die-
sem die Immissionsrichtwerte sowohl tagsüber als auch nachts unterschritten werden. Darüber
hinaus werden die Immissionsrichtwerte tags und nachts um mindestens 6 dB(A) unterschritten.
Auswirkung auf die Umgebung
Innerhalb des Lärmgutachtens wurden auch die Auswirkungen auf die Umgebung betrachtet (vgl.
Kapitel 6.9.1). Die Verkehrslärmeinwirkungen erhöhen sich durch den planinduzierten Mehrverkehr
auf den umliegenden Straßen um maximal 1,0 dB(A). Hierbei sind im Planungs-Nullfall - wie im
Kapitel 6.6.4 dargestellt - die gemäß § 34 BauGB zulässigen Verkehre für eine wiederaufgenom-
mene Nutzung der Hertie-Immobilie nicht eingestellt worden, obwohl dieses planungsrechtlich zu-
lässig wäre. Der nachfolgenden Tabelle können die ermittelten planbedingten Verkehrszunahmen
auf den öffentlichen Straßen entnommen werden.
Immissionspunkt Beurteilungspegel
nach RLS 90
Prognose-Nullfall
2026
in dB(A)
Tag/Nacht
Beurteilungspegel
nach RLS 90
Prognose-Planfall
1 2026
in dB(A)
Tag/Nacht
Pegeldifferenz
Prognose-Planfall 1
2026 – Prognose-
Nullfall 2026
in dB
Tag/Nacht
IP 1 78,2 / 68,7 78,2 / 68,7 ±0 / ±0
IP 2 73,2 / 63,7 74,2 / 64,7 +1,0 / +1,0
IP 3 72,5 / 63,1 72,9 / 63,5 +0,4 / +0,4
IP 4 67,0 / 60,0 67,6 / 60,7 +0,6 / +0,7
Quelle: Schalltechnisches Prognosegutachten, Bebauungsplan“ Revitalisierung der Innenstadt
Köln-Porz“, Graner+Partner Ingenieure, 17.07.2017
Bei den Immissionspunkten handelt es sich um folgende Gebäude: IP 1: Hauptstraße 355, IP 2:
Hauptstraße 367, IP 3: Wilhelmstraße 23 sowie IP 4: Karlstraße 20.
Schienenverkehrslärm
Es werden zur Ermittlung der innerhalb des Plangebietes zu erwartenden Geräuscheinwirkungen
durch den Schienenverkehr (Fernwirkung des Eisenbahnverkehrs und der Stadtbahnlinie, die öst-
lich des City Center Porz in abgeschirmter Position verläuft), die Ergebnisse des Schallimmissi-
onsplanes der Stadt Köln übernommen.
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Nach Angaben des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes vom 27.04.2017 ist nach dem Schal-
limmissionsplan der Stadt Köln (Stand 2016) in 4 m Höhe mit einem Beurteilungspegel tags/nachts
in der Größenordnung von < 45 dB(A) zu rechnen. Für die obersten Geschosse kann aus dem
Verlauf der Isophonen ein Beurteilungspegel in der Klasse < 50 dB(A) tags/nachts abgeschätzt
werden.
Aufgrund der dokumentierten Schienenverkehrsgeräusche innerhalb des Plangebietes ist festzu-
stellen, dass die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Kerngebiete sowohl während des Ta-
ges- als auch während des Nachtzeitraumes eingehalten werden.
Fluglärm
Für den Standort der geplanten Gebäude sind keine Lärmschutzbereiche nach dem "Gesetz zum
Schutz gegen Fluglärm" festgesetzt.
Aufgrund der Nähe des Standortes zum Verkehrsflughafen Köln-Bonn können hier Einwirkungen
durch Pegelspitzen aufgrund von Überflugereignissen nicht ausgeschlossen werden.
Nach Angabe des Schallimmissionsplans Flugverkehr der Stadt Köln (Stand 2014) muss innerhalb
des Plangebietes mit äquivalenten Dauerschallpegeln in der Klasse von Lr < 45 dB(A) tags/nachts
gerechnet werden.
Aufgrund der dokumentierten Flugverkehrsgeräusche werden auch hinsichtlich des Flugverkehrs
die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 tags und nachts unterschritten, also eingehalten.
Gewerbelärm
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 74394/02
(66A) der Stadt Köln, in dem die Gebietseinstufung Kerngebiet festgesetzt ist. Nach den Anforde-
rungen der TA Lärm gelten innerhalb von Kerngebieten die Immissionsrichtwerte von IRW = 60
dB(A) während des Tageszeitraumes. Gewerbelärmemissionen entstehen zukünftig durch Anlie-
ferverkehr, Parkplatzverkehr sowie technische Einrichtungen der geplanten Einzelhandelsnutzun-
gen. Für den geplanten Lebensmittelmarkt werden alle vorgenannten Emittenten in der Tiefgarage
bzw. im Untergeschoß angesiedelt, sodass hiervon keine Emissionen auf die geplante oder vor-
handene Wohnnutzung abstrahlen können. Für die übrigen, kleinteiligen Einzelhandelsnutzungen
ist ein nur geringer Anlieferverkehr anzunehmen, der zudem nur im Tagzeitraum stattfinden wird.
Entsprechend ist eine schalltechnische Untersuchung des zukünftigen Gewerbelärms nicht erfor-
derlich.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Aktive Schallschutzmaßnahmen
Die wesentliche Geräuschquelle für die westlichen Fassadenbereiche des Gebäudes im MK1 auf
dem Friedrich-Ebert-Platz ist die Hauptstraße. Aufgrund der mehrgeschossig geplanten Gebäude
und der geringen Abstandssituation zur Hauptstraße sind aktive Schallschutzmaßnahmen zur Re-
duzierung der Geräuscheinwirkungen in allen Geschossen hier mit verhältnismäßigem Aufwand
städtebaulich und praktisch nicht vorstellbar. Insofern sind im weiteren Planverfahren passive
Schallschutzmaßnahmen festzusetzen.
Passive Schallschutzmaßnahmen
Unter passiven Schallschutzmaßnahmen versteht man bauliche Maßnahmen am Gebäude, mit
denen die anzustrebenden wohnverträglichen Innenpegel in schutzbedürftigen Räumen eingehal-
ten werden. Anhand von Lärmpegelbereichen können im konkreten Einzelfall (im nachgeschalte-
ten bauordnungsrechtlichen Verfahren) die Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außen-
bauteile abgeleitet werden. Unter Kenntnis der genauen Raumkonfiguration (Raumart, Raumgrö-
ße, Fensterflächenanteil, verwendete Baukonstruktion) des jeweiligen Bauvorhabens ergibt sich
weitergehend das erforderliche resultierende Schalldämm-Maß für die einzelnen Teilflächen der
Außenbauteile (Wand, Fenster, Dach usw.).
Hinweise zu passiven Schallschutzmaßnahmen für die Lüftungen und die Grundrisse der Gebäude
sind im Schalltechnischen Prognosegutachten aufgeführt.
Bewertung:
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Im Schalltechnischen Prognosegutachten wurden die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrs-
geräusche untersucht und festgestellt, dass von einem geräuschmäßig vorbelasteten Plangebiet
gesprochen werden muss. Es wurden die Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 als Grundlage für
die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan ermittelt und grafisch dargestellt. Der durch das
Planvorhaben neu induzierte Verkehr auf den öffentlichen Straßen führt teilweise zu geringen Pe-
gelerhöhungen im Vergleich zum Bestand, nicht jedoch im Vergleich zum Prognose-Nullfall mit
Hertie-Verkehren. Nach den allgemeinen Erkenntnissen der Akustik sind Pegelerhöhungen in die-
ser Größenordnung als nicht wahrnehmbar zu bezeichnen. Die zu erwartenden Geräuscheinwir-
kungen durch die Nutzung der Tiefgarage dokumentieren die Einhaltung der Immissionsrichtwerte
gemäß TA Lärm sowohl während des Tages- als auch während des Nachtzeitraumes.
7.2.2.4.2. Gefahrenschutz
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der
Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: Hochwas-
serschutzkonzept; BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass; Seveso-III-RL, 12. BImSchV,
Hinweise auf ein Vorkommen von Kampfmitteln liegen gemäß der Stellungnahme des Kampfmit-
telbeseitigungsdienstes (KBD) nicht vor. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass Kampfmittel im
Boden vorhanden sind. Insofern sind Erdarbeiten stets mit entsprechender Vorsicht auszuführen.
Ein entsprechender Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen.
Das Plangebiet befindet sich außerhalb der von der Bezirksregierung Köln festgesetzten Über-
schwemmungsgebiete des Rheins. In den Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten des
Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-
Westfalen wird das Gebiet weder bei HQhäufig, noch bei HQ100 bzw. HQextrem als gefährdet einge-
stuft.
Im Rahmen des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens sind Regelungen in Bezug auf
Starkregenereignisse zu treffen. Im Plangebiet bestehen nur begrenzte Möglichkeit (u. a. Dachbe-
grünung), Rückhaltevolumen für Starkregenereignisse zu schaffen.
Im Umfeld des Plangebietes befinden sich keine Hochspannungsleitungen bzw. Sendeanlagen,
sodass keine negativen Auswirkungen in Bezug auf die Magnetfeldbelastung bestehen. Ebenso
liegt das Plangebiet nicht im Umfeld eines Störfallbetriebes.
7.2.2.5. Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz
Bestand:
Die Kirche St. Josef ist als Baudenkmal der Stadt Köln geschützt. Die Bauzeit war von 1910 bis
1911. Seit dem 09.02.1983 ist sie als Denkmal-Nr. 1323 in der Liste der Baudenkmäler eingetra-
gen.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Das Dechant-Scheben-Haus soll niedergelegt werden. Damit ist eine Freistellung des Kirchen-
bauwerks vorgesehen, um das Bauwerk hinsichtlich der optischen Wirkung aufzuwerten. Gleich-
zeitig wird hiermit eine Öffnung der Wegebeziehungen unterstützt.
Ohne das Planvorhaben verändert sich die heutige Situation nicht.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Die Denkmalpflege wird in die Planungen einbezogen.
Bewertung:
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/ 49
Beeinträchtigungen des Baudenkmales durch die Freistellung des Kirchenbauwerks sind nicht ge-
geben.
7.2.2.6. Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes
nach den Buchstaben a, c und d (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologi-
sche Vielfalt, Mensch, Kultur- und Sachgüter) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe i BauGB)
Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter können sich gegenseitig in un-
terschiedlichem Maße beeinflussen. Die auf die Teilsegmente der Umwelt und des Naturhaushal-
tes bezogenen Auswirkungen treffen auf ein stark miteinander vernetztes komplexes Wirkungsge-
füge.
Bestand:
Das heutige Stadtbild der Innenstadt von Köln-Porz wird durch den Leerstand der ehemaligen Her-
tie-Immobilie geprägt. Durch das Solitärgebäude wird eine Zuwegung zum Rhein beeinträchtigt
und das Ortsbild nachhaltig gestört. Umgebende Ladenlokale verzeichnen Leerstände aufgrund
der fehlenden Nachfrage. Für das Ortsbild ergeben sich deutliche Einschränkungen in der visuel-
len Wahrnehmung. Eine Vorbelastung durch Lärm und Luftschadstoffe ist gegeben. Für den Men-
schen stellt der Raum ein unattraktives Stadtquartier dar.
Infolge der starken anthropogenen Vorprägung sind natürliche Böden durch eine weitgehende
Versiegelung nicht mehr vorhanden. Verbunden hiermit ist eine Beschränkung der Vegetation auf
wenige Pflanzbeete und Einzelbäume. Positive klimatische Funktionen sind entsprechend eben-
falls eingeschränkt.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Bei Beibehaltung des Status Quo bleiben aufgrund der starken anthropogenen Beeinträchtigung
des Plangebietes die negativen Wechselwirkungen der Schutzgüter Boden, Vegetation, Bio-
topfunktion und Klima erhalten. Für den Menschen bleibt die Innenstadt von Köln-Porz unattraktiv.
Ziel der Planung ist es, durch eine städtebauliche Neuordnung das Bezirkszentrum Köln-Porz wie-
derzubeleben und aufzuwerten. Die heute als unattraktives Stadtquartier wahrgenommene Innen-
stadt von Köln-Porz wird zukünftig zu einem lebendigen und an die benachbarten Quartiere und
den Rhein angeschlossenen Stadtbereich umgebaut. Durch die Neugestaltung der Freianlagen
wird der Bereich aus Sicht des Ortsbildes zusätzlich aufgewertet.
Im Rahmen der Planung ist vorgesehen, einen Wettbewerb für die Freiraum- und Außenanlagen
durchzuführen. Bei der Neugestaltung des Freiraums können durch Neupflanzungen stadt- und
klimageeigneter Bäume sowie Dachbegrünungen in Wechselwirkungen positive Effekte für die
Schutzgüter Boden, Vegetation und Klima erzielt werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Um negative Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zu vermeiden, werden die zu den einzelnen
Umweltbelangen/ Schutzgütern aufgeführten Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen berücksich-
tigt.
Bewertung:
Das Planvorhaben hat keine erheblichen Auswirkungen auf die Wechselwirkungen der Umweltbe-
lange. Die Innenstadt von Köln-Porz wird zu einem lebendigen und an die benachbarten Quartiere
und den Rhein angeschlossenen Stadtbereich umgebaut und wirkt positiv auf das Stadtbild und
den Menschen. Bei der Neugestaltung des Freiraums können positive Wirkungen auf die Schutz-
güter Boden, Vegetation und Klima erzielt werden.
- 49 -
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7.2.2.7. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
Im Rahmen des Planungsprozesses wurden verschiedene städtebauliche Varianten untersucht
und vergleichend bewertet. Am 10.09.2015 hat der Rat der Stadt Köln das städtebauliche Pla-
nungskonzept Variante B 1, städtebauliche Neuordnung mit Einzelhandel und Wohnungen, der
Machbarkeitsstudie zur Revitalisierung der Innenstadt Köln-Porz als Grundlage zur weiteren Ent-
wicklung beschlossen.
7.2.3. Zusätzliche Angaben
7.2.3.1. Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise
auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Im Rahmen der Umweltprüfung sind folgende bei der Stadt Köln vorhandenen umweltbezo-
genen Daten und folgende Gutachten ausgewertet worden:
- Artenschutzrechtliches Gutachten "REVITALISIERUNG DER INNENSTADT KÖLN -PORZ,
Endbericht - Büro für Faunistik, Frau M. Höller, Leverkusen, August 2017
- Fachgutachten zu den Luftschadstoffimmissionen (simuPLAN, Dipl. Met. Georg Ludes,
46282 Dorsten, 27.07.2017
- Verschattungsstudie zur Revitalisierung der Innenstadt Porz, Köln, JSWD Architekten,
26.09.2017
- Schalltechnisches Prognosegutachten, Graner+Partner, Ingenieure, 17.07.2017
- Verkehrsgutachten zum B -Plan "Revitalisierung der Innenstadt Köln -Porz", Brenner Ber n-
hard Ingenieure GmbH, 25.04.2017
- Synthetische Klimafunktionskarte für das Kölner Stadtgebiet, Stadt Köln 1997
- Klimawandelgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht LANUV -Fachbericht 50, Reckli n-
ghausen, 2013
- Luftgüteuntersuchung mit Flechten in Köln, Teil 1, Labor Dr. Rabe, Essen, 2001-2003
7.2.3.2. Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirku ngen
(Monitoring)
Falls im Zuge der weiteren Planungsschritte die Notwendigkeit zur Festlegung von Maßnahmen
zum Monitoring erkennbar wird, werden diese definiert.
7.2.3.3. Zusammenfassung
Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange
Pflanzen, Biologische Vielfalt
Das Plangebiet ist, mit Ausnahme weniger Pflanzbeete, befestigt und versiegelt. Es befinden sich
keine Pflanzen bzw. Vegetationsbestände mit aktueller Bedeutung für Biotop- und/oder Arten-
schutzfunktionen im planungsrelevanten Raum.
Boden
Das Plangebiet ist, mit Ausnahme weniger Pflanzbeete, befestigt und versiegelt. Natürliche Böden
mit allgemeinen und/oder besonderen Bodenfunktionen sind nicht vorhanden.
Wasser
Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Der Mindestabstand zum Rhein beträgt
120 m. Das "Elektronische wasserwirtschaftliche Verbundsystem (ELWAS)" des Landes zeigt im
weiteren Plangebiet für das Grundwasser keine Messstellen. Der Mindestabstand zum gesetzli-
chen Überschwemmungsgebiet des Rheins beträgt 90 m.
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Eingriff/ Ausgleich
Das Plangebiet ist, mit Ausnahme weniger Pflanzbeete, befestigt und versiegelt. Ein bilanzierungs-
relevanter Eingriff in Biotoptypen findet nicht statt. Der Verlust von Straßenbäumen wird gemäß
der Baumschutzsatzung der Stadt Köln kompensiert.
Landschaftsplan der Stadt Köln
Das Plangebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete
Das Plangebiet befindet sich im relevanten "300 m-Bereich" des Gebietes von gemeinschaftlicher
Bedeutung; Fauna-Flora-Gebiet DE-4405-301 "Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und
Bad Honnef" (Abstand 290 m). Erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele relevanter Le-
bensraumtypen und Arten des Schutzgebietes sind durch die Planungen im verdichteten Innenbe-
reich von Porz jedoch nicht gegeben.
Licht, Gerüche, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwassern
Erhebliche Lichtimmissionen oder zukünftig -emissionen sind nicht vorhanden bzw. auch nicht zu
erwarten. Gemäß den Festsetzungen sind selbstleuchtende Werbeanlagen nicht zulässig. Auf-
grund der Planungsziele der Bauleitplanung (Handel, Wohnen, kirchliche und soziale Nutzungen)
sind Geruchsemissionen nicht zu erwarten.
Der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern ist für das Stadtzentrum von Köln-Porz
sichergestellt.
Altlasten
Altlasten sind im Bereich des Plangebiets nicht bekannt.
Erschütterungen
Das Plangebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe zu der Stadtbahnlinie 7. Aufgrund des Abstan-
des von ca. 100 m zur nächsten Planbebauung sind die Anhaltswerte der DIN 4150, "Erschütte-
rungen im Bauwesen": Teil 2 „Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden“ mit Sicherheit unter-
schritten.
Durch die Planung betroffene Umweltbelange
Pflanzen
15 Bäume können nicht erhalten werden. Für diese Bäume wurde ein Fällantrag bei der Stadt Köln
gestellt und im November 2017 genehmigt. Die Fällmaßnahmen wurden bereits durchgeführt. Der
Verlust der 15 Bäume kann im Rahmen der Neugestaltung des Freiraums durch Neupflanzungen
stadt- und klimageeigneter Bäume kompensiert werden.
Tiere
Fledermäuse: Vermeidungs-/Minderungsmaßnahmen in Form zeitlicher Vorgaben bei Gebäudeab-
riss und Gehölzentnahmen sind einzuhalten. Eine ökologische Bauleitung ist erforderlich. Ein Ver-
stoß gegen das Verbot der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten im Zusammenhang mit der Planung ist, bei Berücksichtigung o.g. Maßnahmen, für die
Zwergfledermaus nicht erkennbar. Die lokale Population der Zwergfledermaus verbleibt bei Um-
setzung der Planung (Rückbau) in einem günstigen Erhaltungszustand.
Vögel: Um Verbotstatbestände zu vermeiden, darf mit der Baufeldfreimachung (Entfernung der
Fassadenelemente, Rückbau des Dachgartens, Gehölzrodungen) nur außerhalb der Brutzeit be-
gonnen werden. Ein Verstoß gegen das Verbot der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im Zusammenhang mit der Planung für planungsrelevante Vo-
gelarten ist nicht erkennbar.
Landschaft/Ortsbild
Die heute als unattraktives Stadtquartier wahrgenommene Innenstadt von Köln-Porz wird zukünftig
zu einem lebendigen und an die benachbarten Quartiere und den Rhein angeschlossenen Stadt-
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bereich umgebaut. Durch die Neugestaltung der Freianlagen wird der Bereich aus Sicht des Orts-
bildes zusätzlich aufgewertet.
Klima, Kaltluft/Ventilation
Aufgrund der Ausgangssituation wird das Plangebiet durch die möglichen Anreicherungen von Ve-
getationsflächen und Bäumen sowie der Veränderung des Windfeldes und den Anstieg der Wind-
geschwindigkeit durch die geplanten Gebäude klimatisch aufgewertet.
Luftschadstoffe Emissionen/Immissionen
Die Realisierung der Planung führt zu einem Anstieg der Verkehrsbelastung insbesondere auf der
Hauptstraße südlich der Karlstraße. Hierdurch kommt es nördlich der Unterführung zu einer lokal
begrenzten Grenzwertüberschreitung bei den Stickstoffoxiden (41,6 μg/m³; Grenzwert liegt bei
40,0 μg/m³). Da hier jedoch keine sensiblen Wohnnutzungen vorhanden sind, ist dies von unterge-
ordneter Bedeutung. Die neuen Gebäude führen zu einer Veränderung des Windfeldes und zu
einem Anstieg der Windgeschwindigkeit in manchen Bereichen des Untersuchungsgebietes. Durch
die hiermit verbundene bessere Durchmischung kommt es zu keinen Grenzwertüberschreitungen
mehr an den Fassaden südlich der Bahnhofstraße und damit zu positiven Wirkungen. Als unkri-
tisch ist die Feinstaubbelastung im Untersuchungsgebiet zu bewerten. Die Grenzwerte werden im
gesamten Untersuchungsraum sicher eingehalten.
Erneuerbare Energien, Besonnung/Verschattung
Die Verschattungsanalyse ergibt, dass die geplante städtebauliche Konzeption mit einer vierge-
schossigen Blockbebauung an den Stichtagen der Tag- und Nachtgleiche sowie zum Zeitpunkt der
Sommersonnenwende eine Mindestbesonnung der angrenzenden Bestandsbauten gewährleistet.
Die bauliche Verdichtung im Bereich des Friedrich Ebert Platzes führt am 17. Januar zu einer star-
ken Verschattung der bestehenden Platzrandbebauung. Die Mindestbesonnungsdauer der Woh-
nungen in den Obergeschossen 1-4 kann mehrheitlich nicht nachgewiesen werden.
Grundsätzlich führt eine nachträgliche bauliche Verdichtung immer zu Veränderungen der Beson-
nungsverhältnisse. Eine Verschattung, insbesondere von Süd-Nord ausgerichteten Wohnungen ist
dabei schwer auszuschließen. Ein urbaner und räumlich attraktiver Innenstadtbereich zeichnet sich
allerdings immer durch eine höhere Bebauungsdichte aus. Hinsichtlich des Verlustes an direktem
Sonnenlicht wird empfohlen, dass der Mangel an direkter Besonnung durch helle Oberflächen im
Straßenraum und durch eine helle Fassade der gegenüberliegenden Gebäude vermindert wird.
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
Lärm
Im Schalltechnischen Prognosegutachten wurden die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrs-
geräusche untersucht und festgestellt, dass von einem geräuschmäßig vorbelasteten Plangebiet
gesprochen werden muss. Es wurden die Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 als Grundlage für
die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan ermittelt und grafisch dargestellt. Der durch das
Planvorhaben neu induzierte Verkehr auf den öffentlichen Straßen führt teilweise zu geringen Pe-
gelerhöhungen bis zu 1,0 dB(A) im Vergleich zum Bestand, für den Fall, dass im Planungs-Nullfall
keine Verkehre für eine Kaufhausnutzung, welche nach § 34 BauGB weiterhin zulässig wäre, an-
gesetzt werden. Nach den allgemeinen Erkenntnissen der Akustik sind Pegelerhöhungen in einer
Größenordnung von 1,0 dB(A) als nicht wahrnehmbar zu bezeichnen. Da die Beurteilungspegel
jedoch über 70 dB(A) am Tag und über 60 dB(A) in der Nacht liegen, sind auch geringfügige Erhö-
hungen von Bedeutung. Wie im Kapitel 6.9.1 dargestellt wird, erfolgt die Bewertung des Planungs-
null-Fall jedoch ohne die Verkehre einer zulässigen Kaufhausnutzung. Wenn im Planungs-Nullfall
Verkehre für eine Kaufhausnutzung angesetzt würden, unterscheiden sich die Lärmauswirkungen
nicht, da die Verkehre vergleichbar sind mit den Verkehren, welche durch die geplante Nutzung
verursacht werden. Die zu erwartenden Geräuscheinwirkungen durch die Nutzung der Tiefgarage
dokumentieren die Einhaltung der Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm sowohl während des Ta-
ges- als auch während des Nachtzeitraumes.
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Aufgrund der dokumentierten Schienenverkehrsgeräusche innerhalb des Plangebietes ist festzu-
stellen, dass die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Kerngebiete sowohl während des Ta-
ges- als auch während des Nachtzeitraumes eingehalten werden.
Aufgrund der dokumentierten Flugverkehrsgeräusche werden auch hinsichtlich des Flugverkehrs
die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 tags und nachts unterschritten, also eingehalten.
Gefahrenschutz
Hinweise auf ein Vorkommen von Kampfmitteln liegen gemäß der Stellungnahme des Kampfmit-
telbeseitigungsdienstes (KBD) nicht vor. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass Kampfmittel im
Boden vorhanden sind. Insofern sind Erdarbeiten stets mit entsprechender Vorsicht auszuführen.
Kultur- und sonstige Sachgüter
Die Kirche St. Josef ist als Baudenkmal der Stadt Köln geschützt. Die Bauzeit war von 1910 bis
1911. Seit dem 9. Februar 1983 ist die Kirche als Denkmal-Nr. 1323 in der Liste der Baudenkmäler
eingetragen. Das Dechant-Scheben-Haus soll niedergelegt werden. Damit ist eine Freistellung des
Kirchenbauwerks vorgesehen, um das Bauwerk hinsichtlich der optischen Wirkung aufzuwerten.
Gleichzeitig wird hiermit eine Öffnung der Wegebeziehungen unterstützt.
Beeinträchtigungen des Baudenkmales durch die Freistellung des Kirchenbauwerks sind nicht ge-
geben.
Wechselwirkungen
Das Planvorhaben hat keine erheblichen Auswirkungen auf die Wechselwirkungen der Umweltbe-
lange. Die Innenstadt von Köln-Porz wird zu einem lebendigen und an die benachbarten Quartiere
und den Rhein angeschlossenen Stadtbereich umgebaut und wirkt positiv auf das Stadtbild und
den Menschen. Bei der Neugestaltung des Freiraums können positive Wirkungen auf die Schutz-
güter Boden, Vegetation und Klima erzielt werden.
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
Im Rahmen des Planungsprozesses wurden verschiedene städtebauliche Varianten untersucht
und vergleichend bewertet. Am 10.09.2015 hat der Rat der Stadt Köln das städtebauliche Pla-
nungskonzept Variante B 1, städtebauliche Neuordnung mit Einzelhandel und Wohnungen, der
Machbarkeitsstudie zur Revitalisierung der Innenstadt Köln-Porz als Grundlage zur weiteren Ent-
wicklung beschlossen.
8. Nachrichtliche Übernahme gemäß § 9 Abs. 6 BauGB
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B Westhoven. Dabei bedeutet die Zone III B,
dass es sich um den äußeren Rand des Schutzgebietes handelt. Die "Ordnungsbehördliche Ver-
ordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Was-
sergewinnungsanlage Westhoven der RGW Rechtsrheinische Gas- und Wasserversorgungs Akti-
engesellschaft Köln AG (Wasserschutzgebietsverordnung Westhoven) vom 9. August 1993" ist zu
beachten.
9. Planverwirklichung
9.1. Planumsetzung
Die Umsetzung der Nutzungen im Bebauungsplanbereich ist kurz- bis mittelfristig geplant, mit dem
Abriss der Hertie-Immobilie wurde bereits begonnen. Die Planungskosten werden von der Investo-
rin übernommen. Ein Bodenordnungsverfahren ist nicht erforderlich.
Durch die Festsetzung öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung "Fußgängerzone" im
Bereich der Brücke Hauptstraße, wird das vormals anzuhaltende Baurecht für die Brückenaufbau-
ten zurückgenommen. Die Aufbauten unterliegen somit dem passiven Bestandsschutz. Langfristig
ist eine Freistellung der Brücke beabsichtigt. Ebenso wird das sogenannte Schlauchhaus im MK3
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in seiner Ausnutzbarkeit von V-Vollgeschossen (Bestandsbebauung) auf IV-Vollgeschosse zurück
genommen. Das fünfte Vollgeschoss genießt somit zukünftig ebenfalls nur noch den Bestands-
schutz.
Großteile der Flächen des Plangebiets wurden während des Bauleitplanverfahrens an die "moder-
ne stadt - Gesellschaft zur Förderung des Städtebaues und der Gemeindeentwicklung mbH" ver-
äußert. Die Bereiche, welche nicht mit einer Tiefgarage unterbaut werden, werden nach Umset-
zung der Planung wieder der Stadt Köln bzw. der Kirche übertragen.
Nach Abschluss der Arbeiten wird die Fußgängerzone öffentlich gewidmet. Für den Ausbau der
Verkehrsanlagen schließt die Investorin mit der Stadt im Rahmen der Bautätigkeit einen Ausbau-
vertrag ab.
Zur Haupterschließung der geplanten Baukörper werden neben den bestehenden Baulasten (vgl.
Kapitel 4.11) Erschließungsbaulasten notwendig. Generell braucht das gesamte Vorhaben eine
Erschließungsflächenbaulast auf der (bestehenden) Zufahrtrampe unter dem bestehenden Ge-
bäude am jetzigen Friedrich-Ebert-Platz, welches außerhalb des Plangebietes liegt. Dies wird au-
ßerhalb des Bebauungsplanverfahrens geregelt. Im Weiteren wird es eine Vereinigungsbaulast der
drei zukünftigen Grundstücke im Bereich MK1 inkl. Verteilerbauwerk sowie im Bereich MK2 und
MK3 geben, damit die Erschließung der Gebäude gesichert werden kann. Diese wird im Rahmen
der Baugenehmigung für das Verteilerbauwerk eingetragen werden.
9.2. Städtebaulicher Vertrag
Zwischen der Stadt Köln und der Investorin wird ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen. Rege-
lungsinhalte des städtebaulichen Vertrages sind insbesondere:
- Sicherung der Maßnahmen zum Artenschutz,
- Sicherung der Maßnahmen des Wettbewerbs zur Freiraumgestaltung im Rahmen des "I n-
tegrierten Stadtentwicklungskonzepts Porz-Mitte" in Bezug auf den Realisierungsteil "Fried-
rich-Ebert-Platz",
- Ausbau und Aufwertung der bestehenden Kinderspielfläche auf dem Grundstück Rathau s-
straße / Steinstraße,
- Ersatzpflanzung von 15 Bäumen
- Fassadengestaltung.
Darüber hinaus wird ein Ausbauvertrag erforderlich (inhaltlich zu vergleichen mit einem Erschlie-
ßungsvertrag), welcher im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren verhandelt und bis zur Fertig-
stellung der Bauwerke geschlossen wird.
Der Bebauungsplan-Entwurf 74393/04 wird gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetz-
buch (BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt.
Köln, den
Beigeordnete
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Anlage 3 Textliche Festsetzungen
17520 Zeichen
/ 2 A N L A G E 3 74393-04 TF Anlage 3 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan-Entwurf 74393/04 Arbeitstitel: "Revitalisierung Innenstadt Köln-Porz" in Köln-Porz A TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung Kerngebiet (MK1 - MK3) Die gemäß § 7 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Vergnügungsstätten (Nr. 2) und Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen (Nr. 5) sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig. Die gemäß § 7 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe (Nr. 2) in Form von Sex-Shops sind gemäß § 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 BauNVO nicht zulässig Die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO allgemein zulässigen sonstigen Wohnungen sind ab dem 1. Obergeschoss zulässig. Die gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Tankstellen, die nicht unter A b- satz 2 Nr. 5 fallen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 2. Maß der baulichen Nutzung 2.1. Maximale Gebäudehöhe Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung im Kerngebiet (MK) die Traufhöhen der Gebäude als Höchstgrenze entsprechend den Eintragungen in der Planzeichnung festgesetzt. Die festgesetzte maximale Traufhöhe ergibt sich aus dem Schnittpunkt zwischen der senkrechten Außenfläche (Oberfläche der Außenwand) und der Dachhaut (Traufpunkt). 2.2. Berechnung der Geschossfläche Gemäß § 20 Abs. 3 BauNVO sind die Flächen der Nebenanlagen, welche innerhalb des in der Planzeichnung mit "Fläche für Nebenanlagen " gekennzeichneten Bereichs errichte t werden, bei der Berechnung der Geschossfläche nicht mitzurechnen. 3. Stellplätze und Garagen, Tiefgarage Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze nur in Tiefgaragen sowie in den Flächen für Stellplä t- ze der Kirche (St Kirche) zulässig. Des Weiteren sind Tiefgaragen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie inne r- halb der in der Planzeichnung gekennzeichneten Fläche für Tiefgaragen zulässig. Oberirdische Zufahrten zur Tiefgarage sind von dieser Festsetzung nicht betroffen. Innerhalb der Tiefg aragen (TGa) sind außerhalb der durch Baugrenzen eingefassten überbaub a- ren Grundstücksflächen Lagerflächen, Abstellräume, Technik - und Nebenräume, Andienungsfl ä- chen für Einzelhandelsbetriebe sowie Abstellplätze für Fahrräder gemäß § 51 BauO N RW bis zu einer maximalen Fläche von 20 % der Tiefgaragenfläche zulässig. - 2 - / 3 4. Ein- und Ausfahrtsbereiche Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 11 BauGB sind Zu - und Ausfahrten von Tiefgaragen ausschließlich in dem mit Ein- und Ausfahrt gekennzeichneten Bereich zulässig. 5. Fläche für Nebenanlagen Innerhalb des in der Planzeichnung mit "Fläche für Nebenanlagen " gekennzeichneten Bereiches sind Nebenanlagen wie Technikräume, Lufträume, Andienungszonen und Sanitärräume etc. u n- terhalb der Geländeoberfläche zulässig. 6. Schutzmaßnahmen vor schädlichen Umwelteinwirkungen 6.1. Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen g e- mäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau vom November 1989, zu erwerben bei Beuth Verlag GmbH, Berlin) entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen zu tre f- fen. Die aus der vorgenannten Festsetzung resultierenden Bauschalldämmmaße können im Einzelfall unterschritten werden, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren durch eine schallt echnische Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden. Hinweis: Die in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche beruhen auf der freien Scha l- lausbreitung und stellen den negativsten Fall der jeweils unterschiedlich betroffenen Geschosse dar. 6.2. Fensterunabhängige Belüftung Bei Schlaf - und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterun abhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinric h- tungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 6.3. Balkone und Loggien Für Balkone und Loggien, die einen Beurteilungspegel > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der v. g. Beurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Loggien von Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite e in Balkon, eine Terrasse oder eine Loggia errichtet wird. 7. Bepflanzung und Begrünung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB 7.1. Erhalt von Bäumen Die in der Planzeichnung als zu erhalten festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. 7.2. Dachbegrünung Die Dachflächen der Gebäude im MK 1 bis MK 3, welche nicht als Satteldach ausgeführt werden, sind mindestens zu 20% mit einer intensiven Dachbegrünung (z.B. mit Gräsern und Stauden) zu bepflanzen. Die Vegetationsschicht ist mit einer Stärke von mindestens 25 cm zuzüglich weiterer technisch erforderlicher Schichten (z. B. Drain- und Filterschichten) herzustellen. - 3 - / 4 B ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW werden folgende gestalterischen Festsetzungen getroffen: Äußere Gestaltung von baulichen Anlagen: Dächer / Dachaufbauten 1. In den mit SD 50° - 60° bzw. mit SD 18° - 30° festgesetzten Kerngebieten sind ausschlie ß- lich gleichseitige Satteldächer mit den angegebenen Neigungsgraden zulässig. Ausg e- nommen von dieser Festsetzung sind innenliegende Bereiche von Gebäuden, welche vol l- umfänglich von Gebäuden mit Satteldächern umgeben sind. Dabei muss die Höhe dieser Bereiche die angrenzenden Traufhöhen um mindestens 3,0 m unterschreiten. 2. Bei Satteldächer n mit einer Neigung von 50° - 60° dürfen untergeordnete Bauteile (z. B. Antennen, Kamine) bis zu max. 1,0 m Höhe aus der Dachfläche emporragen. Untergeordnete bauliche Anlagen bei traufständigen Gebäudeteilen dürfen nur in den der öffentlichen Verkehrsfläc he abgewandten Dachflächen vorgesehen werden und müssen vom Rand der baulich zugeordneten Dachfläche mindestens so weit zurück treten, wie sie selbst hoch sind. Untergeordnete bauliche Anlagen bei giebelständigen Gebäudeteilen müssen vom Rand der baulich zugeordneten Dachfläche mindestens so weit zurück treten, wie sie selbst hoch sind. Untergeordnete bauliche Anlagen müssen in die Dachhülle integriert werden. Ihr Flächenanteil darf 20 % der jeweiligen Dachfläche nicht überschreiten. 3. Bei Satteldächern m it einer Neigung von 18° - 30° dürfen untergeordnete Bauteile (z. B. Antennen, Kamine) bis zu max. 1,5 m Höhe aus der Dachfläche emporragen. Untergeordnete bauliche Anlagen bei traufständigen Gebäudeteilen dürfen nur in den der öffentlichen Verkehrsfläche abgewandten Dachflächen vorgesehen werden und müssen vom Rand der baulich zugeordneten Dachfläche mindestens so weit zurück treten, wie sie selbst hoch sind. Untergeordnete bauliche Anlagen bei giebelständigen Gebäudeteilen müssen vom Rand der baulich zugeordneten Dachfläche mindestens so weit zurück treten, wie sie selbst hoch sind. Untergeordnete bauliche Anlagen dürfen den baulich zugeordneten First nicht überragen. Ihr Flächenanteil darf 20 % der jeweiligen Dachfläche nicht überschreiten. 4. Die in der Planzeichnung festgesetzte Umgrenzung zwischen den Bereichen mit der Fes t- setzung "SD 50° - 60°" sowie "SD 18° - 30°" darf in jede Richtung um maximal 5,0 m über- bzw. unterschritten werden. 5. Firste an Fassaden, welche mit der Kennzeichnung "Firstrichtung giebelständig" errichtet werden, sind giebelständig auszuführen. Firste an Fassaden, welche mit der Kennzeic h- nung "Firstrichtung traufständig" errichtet sind, sind traufständig auszuführen. 6. Innerhalb der Kerngebiete MK1 und MK3 sind je Kerngebiet an den m it "Firstrichtung gie- belständig" festgesetzten Fassaden mindestens drei und maximal fünf Firste sowie inne r- halb des Kerngebietes MK2 an den mit "Firstrichtung giebelständig " festgesetzten Fassa- den mindestens fünf und maximal sieben Firste unter Berücksicht igung der Giebel - bzw. Traufständigkeit zu errichten. 7. Bei Satteldächern mit einer Neigung von 50° - 60° sind Dacheinschnitte zur Nutzung als Dachterrasse bis zu 30 % der Trauflänge zulässig. Sie müssen einen Mindestabstand von 3,0 m zum Ortgang sowie zum First aufweisen. Von der Traufe müssen sie so weit zurüc k- springen, dass keine Brüstung über die Dachfläche ragt. - 4 - / 5 8. Bei Satteldächern mit einer Neigung von 18° - 30° sind Dacheinschnitte zur Nutzung als Dachterrasse nicht zulässig. 9. Bei Satteldächern mit eine r Neigung von 50° - 60° und einer Neigung von 18° - 30° sind Dachgauben, Dachaufbauten wie z. B. Aufzugsüberfahrten und Drempel nicht zulässig. Äußere Gestaltung von baulichen Anlagen: Fassaden Die zu den "öffentlichen Verkehrsflächen besonderer Zweckbesti mmung Fußgängerzone" orie n- tierten Fassadenflächen sind ausschließlich als helle Fassaden auszuführen. Die hellen Fassadengestaltungen sind abgesehen von den Eingängen bis zur ausgebauten G e- ländeoberkante vorzusehen. Glaselemente wie Fenster, Schaufenster etc. dürfen bis zur Gelände- oberkante geführt werden, wobei sie nicht über die gesamte Fassadenlänge ohne Unterbrechung ausgeführt werden dürfen. Sie sind durch helle gestaltete Fassadenfelder, die bis zur Geländ e- oberkante geführt werden, zu untergliedern. Werbeanlagen Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW sind Werbeanlagen nur am Gebäude (keine freistehenden Werbeanlagen) im Bereich zwischen 3,5 m ab Geländeoberkante bis maximal zur Oberkante der Rohdecke über Erdgeschoss in einer Höhe von max. 80 cm und einer Tiefe von max. 20 cm zulässig. Werbeanlagen sind in Form eines Schriftzuges aus Einze l- buchstaben oder als Signet hinterleuchtet und nicht selbstleuchtend zulässig. Ausleger sind unzulässig. Lichtundurchlässige Hinterklebungen bzw. Beklebungen der Glasfassade, vollflächige satinierte Hinterklebungen bzw. Beklebungen der Glasfassade sind unzulässig. Werbeanlagen auf Dachflächen sind nicht zulässig. Stellplätze für bewegliche Abfallbehälter Im Plangebiet sind Behälter für Haus- und Gewerbeabfälle in den Baukörpern unterzubringen. Gestaltung der öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Fußgängerzone Als Oberflächenmaterialien der "öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbest immung Fu ß- gängerzone" sind ausschließlich helle Materialien zu verwenden. C NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden folgende Festsetzungen nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen: Wasserschutzzone Die auf der Grundlage des § 19 Wasse rhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnung festgesetzte Wasserschutzzone III B Westhoven. Die Maßgaben der Wasserschutzgebietsverordnung sind zu beachten. Denkmalschutz Das nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellte Baudenkmal Kirche St. J o- seph , Hauptstr. 404 in 51143 Köln. D HINWEISE Artenschutz Gemäß dem Artenschutzrechtlichen Gutachten "Revitalisierung der Innenstadt Köln -Porz", Büro für Faunistik, August 2017 müssen zur Vermeidung der Vernichtung von Brutplätzen mit Jungv ö- geln oder Eiern zeitliche Beschränkungen in der Brutzeit (März - September) bei der Baufeldfre i- machung bzw. bei Abbrucharbeiten eingehalten werden. Alternativ ist bei einem Abbruchbeginn innerhalb der Brutzeit durch einen Fachgutachter eine Nachsuche der Gehölze und rele vanten - 5 - / 6 Strukturen auf Nester sonstiger Vogelarten durchzuführen. Beim Auffinden von besetzten Nestern ist die Bautätigkeit insoweit einzustellen. Zur Vermeidung der Verletzung oder Tötung der Fledermäuse erfolgt eine zeitliche Abrissb e- schränkung für den Z eitraum vom 15. März bis 31. Oktober. Des Weiteren ist eine ökologische Baubegleitung erforderlich, da eine Besiedlung der vorhandenen Strukturen auch zu anderen Ze i- ten theoretisch möglich ist. Kann aus planerischen Gründen die Abrissbeschränkung nicht ein ge- halten werden, werden neben der ökologischen Baubegleitung zwei weitere Ausflugbeobachtu n- gen durch einen Fachgutachter notwendig, um die negativen Nachweise zu bestätigen. Artenschutzrechtliche Regelungen erfolgen im Abbruch- bzw. Baugenehmigungsverfahren. Bodendenkmal Im Planungsareal haben bisher keine archäologischen Untersuchungen stattgefunden , sodass derzeit keine archäologischen Bodendenkmäler bekannt sind. Das Grundstück gr enzt unmittelbar östlich an die alte Nord-Süd verlaufende Landstraße (Hauptstraße). Westlich der Hauptstraße liegt der historische Siedlungskern der erstmals im 12. Jahrhundert erwähnten Ortslage Alt -Porz. Mit dem Planungsgrundstück befindet man sich auf dem erweiterten historischen Ortsgelände . Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass in den betroffenen Flächen archäologisches Potential vorha n- den ist, das die Erkenntnisse zur Siedlungsgenese über die materiellen Quellen erweitern kann. Die Entdeckung von archäologischen Bodenfunden und –befunden ist dem Römisch - Germanischen Mus eum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich anz u- zeigen. Die Entdeckungsstätte ist in unverändertem Zustand zu belassen (§§ 15 u. 16 DSchG NW). Entlüftungsöffnungen der Tiefgarage Im Rahmen der Baugenehmigung ist zu berücksichtigen, da ss die Abluftöffnungen der Tiefgarage möglichst weit entfernt von Aufenthaltsbereichen (Spielflächen), Wohnungen, etc. positioniert we r- den. Ggfls. sind die Luftaustrittsöffnungen zu verlegen. Gestaltungssatzung Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans gi lt die Satzung über besondere Gestaltungsanfo r- derungen für einen Teil des rechtsrheinischen südlichen Stadtgebietes von Köln (Stadtkern Porz) vom 3. April 1978 i. V. m. mit der Satzung zur Änderung der Satzung über besondere Gesta l- tungsanforderungen für einen Teil des Stadtkerns Köln -Porz vom 06. November 2003. Mit dem In - Kraft-Treten dieses Bebauungsplans treten die Regelungen der Gestaltungssatzung für den Ge l- tungsbereich des Bebauungsplans zurück. Kampfmittel Luftbilder aus den Jahren 1939 -1945 und ander e historische Unterlagen ergeben keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzuste l- len und die zuständ ige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständ i- gen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgrü n- dungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Lärmvorbelastung Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm (Straßen-, Schienen- und Luftverkehr) vorbelastet. Niederschlagswasser Gemäß § 44 Landeswassergese tz (LWG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers. Das anfallende Niederschlagswasser kann in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. - 6 - Stromnetzstation Innerhalb der bestehenden Hertie -Tiefgarage befindet sich unt er dem Friedrich -Ebert-Platz eine Stromnetzstation, die auch weiterhin zur Versorgung des Innenstadtbereiches Porz erforderlich ist. Die zur Stromnetzstation verlaufenden Kabel werden auf Kosten des Projektentwicklers umgelegt. Die genaue Lage der Leitunge n wird im Rahmen der späteren Abstimmung zur Verwirklichung der städtebaulichen Maßnahmen (z.B. im Wege eines Ausbauvertrages) festgelegt. Rechtsgrundlagen 1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der Fassung des Änderungsgesetztes vom 20.10. 2015 (BGBI. I S.1722). 2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBI. I S.3786). 3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58). 4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256). Es gilt für die Punkte 2 -4 jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung der genannten Gesetzte und Verordnungen. Innerhalb des Plangebietes b estehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtlinie n- gesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Planes außer Kraft. Baumschutzsatzung Es gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Köln vom 01.08.2011 (Amtsblatt Nummer 34 vom 17.08.2011). Quellen der Normen, Richtlinien und Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde verwi e- sen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie we r- den beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy -Brandt Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Ei nsicht- nahme bereitgehalten. Städtebauliche- und technische Kriminalprävention Es wird auf die technische und städtebauliche Kriminalprävention hingewiesen. Danach soll ten Wohngebäude und Garagen(anlagen) zum wirksamen Schutz vor Einbrüchen und kriminalität s- steigernden Faktoren entsprechend den einschlägigen Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen berücksichtigt werden. Die Beratung der technischen und städtebaulichen Krim i- nalprävention des Polizeipräsidiums der Stadt Köln ist kostenlos.
Pressemitteilung Offenlage Revitalisierung
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61 03.05.2018 613 Hr. Hülsebusch R 22816 Session Vorlage 1567/2018 „Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) des Bebauungsplan-Entwurfs 74393/04 Arbeitstitel: Revitalisierung Innenstadt Köln-Porz“ hier: Pressemitteilung Mit der Insolvenz des Kaufhausnutzers Hertie GmbH im Jahr 2008 und dem nachfolgenden Leerstand des einstigen Magneten in der Porzer Innenstadt wurde deutlich, dass eine neue städtebauliche Konzeption zur Wiederbelebung des Bezirkszentrums notwendig ist. Am 10.09.2015 hat der Rat der Stadt Köln das Planungskonzept Variante B 1 mit einer städtebaulichen Neuordnung durch Einzelhandel und Wohnungen sowie Gemeinbedarfs-, kulturelle und Dienstleistungsnutzungen, als Grundlage zur weiteren Entwicklung beschlossen. Das dem Bebauungsplan-Entwurf zugrunde liegende Konzept sieht bei einem Abriss der Hertie-Immobilie und einer Freistellung der Kirche St. Josef durch die Niederlegung des Dechant-Scheben-Hauses die Entwicklung von drei Baukörpern mit einer prägenden Satteldachform vor. Die Umsetzung der städtebaulichen Planung durch neues Baurecht erfolgt durch die Festsetzung von drei Baufenstern für die jeweiligen Bauvorhaben, die Sicherung einer neu zu widmenden öffentlichen Fußgängerzone inklusive dem zentral gelegenen neuen Friedrich-Ebert-Platz sowie mit den Baumaßnahmen verbundene technische und gestalterische Anforderungen. Die Freistellung der Kirche St. Josef erfolgt im Bebauungsplan-Entwurf 74393/04 durch eine den Bestand (Dechant- Scheben-Haus) überplanende Festsetzung als Fußgängerzone. Der Bebauungsplan dient der Umsetzung der städtebaulichen Zielsetzung, die Innenstadt von Porz wiederzubeleben und die Funktion als Versorgungszentrum zu sichern und zu entwickeln. Die Offenlage des nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) des Bebauungsplan-Entwurfs 74393/04 Arbeitstitel: Revitalisierung Innenstadt Köln-Porz soll im Juni / Juli 2018 erfolgen. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs mit Begründung erfolgt beim Stadtplanungsamt (Stadthaus), Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, Montag und Donnerstag von 8 bis 16 Uhr, Dienstag von 8 bis 18 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8 bis 12 Uhr, sowie nach besonderer Vereinbarung, in Zimmer 09 B 23. Während der Auslegungsfrist, die noch konkretisiert im Amtsblatt der Stadt bekannt gemacht wird, können Stellungnahmen abgegeben werden, über die der Rat entscheidet. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 Schl Az Vorlagen-Nummer 25.05.2018 1567/2018 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 28.06.2018 Bezirksvertretung 7 (Porz) 03.07.2018 Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB); Bebauungsplan-Entwurf 74393/04; Arbeitstitel: "Revitalisierung Innenstadt Köln-Porz" in Köln-Porz Anlass und Ziel Mit der Insolvenz des Kaufhausnutzers Hertie GmbH im Jahr 2008 und dem nachfolgenden Leer- stand des einstigen Magneten in der Porzer Innenstadt wurde deutlich, dass eine neue städtebauliche Konzeption zur Wiederbelebung des Bezirkszentrums notwendig ist. Am 10.09.2015 hat der Rat der Stadt Köln das Planungskonzept Variante B 1 mit einer städtebaulichen Neuordnung durch Einzel- handel und Wohnungen sowie Gemeinbedarfs-, kulturelle und Dienstleistungsnutzungen, als Grund- lage zur weiteren Entwicklung beschlossen. Das dem Bebauungsplan-Entwurf zugrunde liegende Konzept sieht bei einem Abriss der Hertie-Immobilie und einer Freistellung der Kirche St. Josef durch die Niederlegung des Dechant-Scheben-Hauses die Entwicklung von drei Baukörpern mit einer prä- genden Satteldachform vor. Die Umsetzung der städtebaulichen Planung in neues Baurecht erfolgt durch die Festsetzung von drei Baufenstern für die jeweiligen Bauvorhaben, die Sicherung einer neu zu widmenden öffentlichen Fußgängerzone inklusive dem zentral gelegenen neuen Friedrich-Ebert-Platz sowie mit den Bau- maßnahmen verbundene technische und gestalterische Anforderungen. Die Freistellung der Kirche St. Josef erfolgt im Bebauungsplan-Entwurf 74393/04 durch eine den Bestand (Dechant-Scheben- Haus) überplanende Festsetzung als Fußgängerzone. Der Bebauungsplan dient der Umsetzung der Ziele durch die Schaffung von neuem Baurecht. Die Offenlage soll im Juni / Juli 2018 erfolgen. Anlagen: 1 Übersichtsplan 2 Begründung zur Offenlage 3 Textliche Festsetzungen 4 Verkleinerter Bebauungsplan-Entwurf Gez. Blome
Anlage 4-verkleinerter B-Plan
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Mögliche Wochenmarktflächen (nur zur Information) M. 1:500
VI V
IV
IIIIV
0 25 50 Meter
Zeichenerklärung
I,III
S,W
46.71
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
vorhandene Höhenlage über NHN
Durchfahrt
Umgrenzung von Gesamtanlagen
Bebauungsplan - Entwurf
74393/04
Maßstab 1: 500
Arbeitstitel: "Revitalisierung Innenstadt Köln - Porz"
in Köln-Porz
Stand: 17.05.2018
PlanungBestand
Grundflächenzahl
Geschossflächenzahl
KerngebietMK
Zahl der Vollgeschosse als
Höchstmaß
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung
geschlossene Bauweise
Baugrenze
Umgrenzung von Flächen für
Straßenverkehrsflächen
g
Flächen für den Gemeinbedarf
Ein- und Ausfahrtsbereich
gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
Verkehrsflächen besonderer
Straßenbegrenzungslinie auch
Zweckbestimmung
Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt
TGa Baum zum Erhalt
Abgrenzung unterschiedlicher
N
Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage
den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 PlanZV
entspricht. (Stand )
Vermessungsbüro Alexander Dieper
Bayenstraße 65 - 50678 Köln
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Köln, den
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 10.03.2016 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
Köln, den 10.05.2016
Der Beschluss wurde am 18.05.2016 ortsüblich
bekannt gemacht.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat am 18.02.2016 nach § 3 Abs. 1 BauGB
stattgefunden.
gez. Henk van Benthem
Bezirksbürgermeister
Köln, den 23.03.2016
Der Planentwurf hat in der Zeit vom
bis nach § 3 Abs. 2 BauGB mit
Begründung öffentlich ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 Abs. 3 BauGB
durch Beschluss des Rates am
geändert worden.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in seiner
Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB
als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8
BauGB beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans
durch den Rat einschließlich des Hinweises
nach § 10 Abs. 3 BauGB wurde am
ortsüblich bekannt gemacht.
Mit der Bekanntmachung tritt der
Bebauungsplan in Kraft.
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Beigeordneter
Köln, den
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Stadtentwicklung, Planen und
Bauen
Amtsleiterin
Köln, den
D HINWEISE
Artenschutz
Gemäß dem Artenschutzrechtlichen Gutachten "Revitalisierung der Innenstadt Köln-Porz", Büro für Faunistik,
August 2017 müssen zur Vermeidung der Vernichtung von Brutplätzen mit Jungvögeln oder Eiern zeitliche
Beschränkungen in der Brutzeit (März - September) bei der Baufeldfreimachung bzw. bei Abbrucharbeiten
eingehalten werden. Alternativ ist bei einem Abbruchbeginn innerhalb der Brutzeit durch einen Fachgutachter
eine Nachsuche der Gehölze und relevanten Strukturen auf Nester sonstiger Vogelarten durchzuführen. Beim
Auffinden von besetzten Nestern ist die Bautätigkeit insoweit einzustellen.
Zur Vermeidung der Verletzung oder Tötung der Fledermäuse erfolgt eine zeitliche Abrissbeschränkung für
den Zeitraum vom 15. März bis 31. Oktober. Des Weiteren ist eine ökologische Baubegleitung erforderlich, da
eine Besiedlung der vorhandenen Strukturen auch zu anderen Zeiten theoretisch möglich ist. Kann aus
planerischen Gründen die Abrissbeschränkung nicht eingehalten werden, werden neben der ökologischen
Baubegleitung zwei weitere Ausflugbeobachtungen durch einen Fachgutachter notwendig, um die negativen
Nachweise zu bestätigen.
Artenschutzrechtliche Regelungen erfolgen im Abbruch- bzw. Baugenehmigungsverfahren.
Bodendenkmal
Im Planungsareal haben bisher keine archäologischen Untersuchun gen stattgefunden, sodass derzeit keine
archäologischen Bodendenkmäler bekannt sind. Das Grundstück gren zt unmittelbar östlich an die alte
Nord-Süd verlaufende Landstraße (Hauptstraße). Westlich der Hauptstraße liegt der historische Siedlungskern
der erstmals im 12. Jahrhundert erwähnten Ortslage Alt-Porz. Mit dem Planungsgrundstück befindet man sich
auf dem erweiterten historischen Ortsgelände. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass in den betroffenen
Flächen archäologisches Potential vorhanden ist, das die Erkenn tnisse zur Siedlungsgenese über die
materiellen Quellen erweitern kann.
Die Entdeckung von archäologischen Bodenfunden und -befunden is t dem Römisch-Germanischen Museum/
Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich anzuzeigen. Die Entdeckungsstätte ist in
unverändertem Zustand zu belassen (§§ 15 u. 16 DSchG NW).
Entlüftungsöffnungen der Tiefgarage
Im Rahmen der Baugenehmigung ist zu berücksichtigen, dass die Abluftöffnungen der Tiefgarage möglichst
weit entfernt von Aufenthaltsbereichen (Spielflächen), Wohnunge n, etc. positioniert werden. Ggfls. sind die
Luftaustrittsöffnungen zu verlegen.
Gestaltungssatzung
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans gilt die Satzung übe r besondere Gestaltungsanforderungen für
einen Teil des rechtsrheinischen südlichen Stadtgebietes von Köln (Stadtkern Porz) vom 3. April 1978 i. V. m.
mit der Satzung zur Änderung der Satzung über besondere Gestaltungsanforderungen für einen Teil des
Stadtkerns Köln-Porz vom 06. November 2003. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bebauungsplans treten die
Regelungen der Gestaltungssatzung für den Geltungsbereich des Bebauungsplans zurück.
Kampfmittel
Luftbilder aus den Jahren 1939-1945 und andere historische Unte rlagen ergeben keine Hinweise auf das
Vorhandensein von Kampfmitteln. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt werden.
Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige
Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen w ie Rammarbeiten, Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine Sicherheitsdetektion
empfohlen.
Lärmvorbelastung
Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm (Straßen-, Schienen- und Luftverkehr) vorbelastet.
Niederschlagswasser
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden
Niederschlagswassers. Das anfallende Niederschlagswasser kann in die öffentliche Kanalisation eingeleitet
werden.
Stromnetzstation
Innerhalb der bestehenden Hertie-Tiefgarage befindet sich unter dem Friedrich-Ebert-Platz eine
Stromnetzstation, die auch weiterhin zur Versorgung des Innenstadtbereiches Porz erforderlich ist.
Die zur Stromnetzstation verlaufenden Kabel werden auf Kosten des Projektentwicklers umgelegt. Die genaue
Lage der Leitungen wird im Rahmen der späteren Abstimmung zur Verwirklichung der städtebaulichen
Maßnahmen (z.B. im Wege eines Ausbauvertrages) festgelegt.
Rechtsgrundlagen
1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der Fassung des
Änderungsgesetztes vom 20.10. 2015 (BGBI. I S.1722).
2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017
(BGBI. I S.3786).
3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58).
4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Lan
desbauordnung - (BauO NRW) vom
01.03.2000 (GV. NRW. S. 256).
Es gilt für die Punkte 2-4 jeweils die bei Erlass dieser Satzun g geltende Fassung der genannten Gesetzte und
Verordnungen.
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des
Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit
dieses Planes außer Kraft.
Baumschutzsatzung
Es gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Köln vom 01.08.2011 (Amtsblatt Nummer 34 vom 17.08.2011).
Quellen der Normen, Richtlinien und Regelwerke
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde verwiesen wird,
finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie werden beim Amt für
Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus,
Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Städtebauliche- und technische Kriminalprävention
Es wird auf die technische und städtebauliche Kriminalpräventio n hingewiesen. Danach sollten Wohngebäude
und Garagen(anlagen) zum wirksamen Schutz vor Einbrüchen und kri minalitätssteigernden Faktoren
entsprechend den einschlägigen Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen berücksichtigt
werden. Die Beratung der technischen und städtebaulichen Kriminalprävention des Polizeipräsidiums der Stadt
Köln ist kostenlos.
besonderer Zweckbestimmung:
Öffentliche Verkehrsflächen
maximale Traufhöhe in MeternTH max. ...m Hinweis:
ü. NHN
TGa Umgrenzung Tiefgarage außerhalb
Nebenanlagen unterhalb der
Satteldach mit DachneigungSD 18°-30°
Firstrichtung traufständig
Firstrichtung giebelständig
51,8 m ü.NHN geplante Höhe der öffentliche
Zweckbestimmung
über Normalhöhennull
des Geltungsbereiches (Bestand)
Luftraum über öffentlicher
Kennzeichnung:Versorgungsanlage:
Zweckbestimmung: Trafostation
Abgrenzung unterschiedlicher
Gebäude- und Traufhöhe sowie
Geschossigkeit
Umgrenzung von Flächen für
Verkehrsfläche besonderer
Na
Fußgängerzone
innerhalb der TiefgarageGeländeoberfläche
GRZ 1,0
GFZ 3,7
IV
T
St Kirche Umgrenzung von Flächen für
mögliche Fläche zur Nutzung durch
befahrbare Feuerwehrfläche
Feuerwehraufstellfläche
Marktplatznutzung (nur zur Information)
Straßenverkehrsfläche
Wochenmarkt
Bestandsgebäude/ geplante Gebäude
Kirchen und kirchlichen Zwecken
dienende Gebäude und
Einrichtungen
TGa
TGa (Bestand)
TGa
TGa
TGa
MK2 IV
GRZ 1,0 GFZ 3,7
g
SD 18°-30°
MK3
GRZ 1,0 GFZ 3,7
g
SD 50°-60°
SD 50°-60°
SD 50°-60°
SD 18°-30°
SD 18°-30°
Na
TH max.:
66,0 m ü. NHN
V IV
54,8 m ü.NHN
Na
TH max. IV+V:
66,0 m ü. NHN
TH max. III:
63,0 m ü. NHN
SD 18°-30°
III
MK1 IV
GRZ 1,0 GFZ 3,7
g TH max.:
66,45 m ü. NHN
T
Na
St Kirche
St Kirche
90°
V
V
51,8 m ü.NHN
II
Brücke
(Höhe > 53,0 m ü. NHN)
TGa
10.0
8.0
24.5
1.0
22.3
Verteilerbauwerk
Bestandsrampe
(Ebene -1)
MK 1 Anlieferung
Vollsortimenter
(Ebene -1 )
Rangier-
fläche
Tiefgarage
MK 1
(Ebene -1 und -2)
Tiefgarage
MK 2
(Ebene -1)
Tiefgarage
MK 3
(Ebene -1)
Vereinfachtes Schema zur Tiefgarage (nur zur Information) M. 1:500
T
TGa
TGa
48,6 m ü.NHN
Hauptstraße/ TGa- Einfahrt
(Höhe ≤ 53,0 m ü. NHN) M. 1:500
V
IV
III
Lärmpegelbereiche
A TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
1. Art der baulichen Nutzung
Kerngebiet (MK1 - MK3)
Die gemäß § 7 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Vergnügungsstä tten (Nr. 2) und Tankstellen im
Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen (Nr. 5) sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig.
Die gemäß § 7 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Einzelhandelsb etriebe (Nr. 2) in Form von Sex-Shops
sind gemäß § 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 BauNVO nicht zulässig
Die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO allgemein zulässigen sonstige n Wohnungen sind ab dem 1.
Obergeschoss zulässig.
Die gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Tank stellen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 5
fallen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
2. Maß der baulichen Nutzung
2.1. Maximale Gebäudehöhe
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung im Kerng ebiet (MK) die Traufhöhen der Gebäude
alsHöchstgrenze entsprechend den Eintragungen in der Planzeichnung festgesetzt.
Die festgesetzte maximale Traufhöhe ergibt sich aus dem Schnittpunkt zwischen der senkrechten Außenfläche
(Oberfläche der Außenwand) und der Dachhaut (Traufpunkt).
2.2. Berechnung der Geschossfläche
Gemäß § 20 Abs. 3 BauNVO sind die Flächen der Nebenanlagen, wel che innerhalb des in der Planzeichnung
mit "Fläche für Nebenanlagen" gekennzeichneten Bereichs errichtet werden, bei der Berechnung der
Geschossfläche nicht mitzurechnen.
3. Stellplätze und Garagen, Tiefgarage
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze nur in Tiefgaragen sowie in den Flächen für Stellplätze der Kirche
(St Kirche) zulässig.
Des Weiteren sind Tiefgaragen nur innerhalb der überbaubaren Gr undstücksfläche sowie innerhalb der in der
Planzeichnung gekennzeichneten Fläche für Tiefgaragen zulässig.
Oberirdische Zufahrten zur Tiefgarage sind von dieser Festsetzung nicht betroffen.
Innerhalb der Tiefgaragen (TGa) sind außerhalb der durch Baugren zen eingefassten überbaubaren
Grundstücksflächen Lagerflächen, Abstellräume, Technik- und Neb enräume, Andienungsflächen für
Einzelhandelsbetriebe sowie Abstellplätze für Fahrräder gemäß §51 BauO NRW bis zu einer maximalen
Fläche von 20 % der Tiefgaragenfläche zulässig.
4. Ein- und Ausfahrtsbereiche
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 11 BauGB sind Zu- und Ausfahrten von Tiefgaragen ausschließlich in dem mit
Ein- und Ausfahrt gekennzeichneten Bereich zulässig.
5. Fläche für Nebenanlagen
Innerhalb des in der Planzeichnung mit "Fläche für Nebenanlagen" gekennzeichneten Bereiches sind
Nebenanlagen wie Technikräume, Lufträume, Andienungszonen und S anitärräume etc. unterhalb der
Geländeoberfläche zulässig.
6. Schutzmaßnahmen vor schädlichen Umwelteinwirkungen
6.1. Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahme n an Außenbauteilen gemäß DIN 4109
(Schallschutz im Hochbau vom November 1989, zu erwerben bei Beuth Verlag GmbH, Berlin) entsprechend
den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen zu treffen.
Die aus der vorgenannten Festsetzung resultierenden Bauschalldä mmmaße können im Einzelfall
unterschritten werden, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren durch eine schalltechnische Untersuchung
niedrigere Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 an einzelnen Gebäud eteilen oder Geschossebenen
nachgewiesen werden.
Hinweis: Die in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereic he beruhen auf der freien Schallausbreitung
und stellen den negativsten Fall der jeweils unterschiedlich betroffenen Geschosse dar.
6.2. Fensterunabhängige Belüftung
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00
Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige
Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen.
6.3. Balkone und Loggien
Für Balkone und Loggien, die einen Beurteilungspegel > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr)
aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der v. g.
Beurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Loggien von Wohnungen, wenn
zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon, eine Terrasse oder eine Loggia errichtet wird.
7. Bepflanzung und Begrünung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB
7.1. Erhalt von Bäumen
Die in der Planzeichnung als zu erhalten festgesetzten Bäume si nd dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu
ersetzen.
7.2. Dachbegrünung
Die Dachflächen der Gebäude im MK 1 bis MK 3, welche nicht als Satteldach ausgeführt werden, sind
mindestens zu 20%
mit einer intensiven Dachbegrünung (z.B. mit Gräsern und Stauden) zu bepflanzen. Die
Vegetationsschicht ist mit einer Stärke von mindestens 25 cm zuzüglich weiterer technisch erforderlicher
Schichten (z. B. Drain- und Filterschichten) herzustellen.
B ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN
G e m ä ß § 9 A b s . 4 B a u G B i . V . m . § 8 6 A b s . 1 u n d 4 B a u O N R W w e r den folgende gestalterischen
Festsetzungen getroffen:
Äußere Gestaltung von baulichen Anlagen: Dächer / Dachaufbauten
1. In den mit SD 50° - 60° bzw. mit SD 18° - 30° festgesetzten K erngebieten sind ausschließlich
gleichseitige Satteldächer mit den angegebenen Neigungsgraden zulässig. Ausgenommen von dieser
Festsetzung sind innenliegende Bereiche von Gebäuden, welche vollumfänglich von Gebäuden mit
Satteldächern umgeben sind. Dabei muss die Höhe dieser Bereichedie angrenzenden Traufhöhen um
mindestens 3,0 m unterschreiten.
2. Bei Satteldächern mit einer Neigung von 50° - 60° dürfen untergeordnete Bauteile (z. B. Antennen,
Kamine) bis zu max. 1,0 m Höhe aus der Dachfläche emporragen.
Untergeordnete bauliche Anlagen bei traufständigen Gebäudeteilen dürfen nur in den der öffentlichen
Verkehrsfläche abgewandten Dachflächen vorgesehen werden und müssen vom Rand der baulich
zugeordneten Dachfläche mindestens so weit zurück treten, wie sie selbst hoch sind.
Untergeordnete bauliche Anlagen bei giebelständigen Gebäudeteilen müssen vom Rand der baulich
zugeordneten Dachfläche mindestens so weit zurück treten, wie sie selbst hoch sind.
Untergeordnete bauliche Anlagen müssen in die Dachhülle integriert werden.
Ihr Flächenanteil darf 20 % der jeweiligen Dachfläche nicht überschreiten.
3. Bei Satteldächern mit einer Neigung von 18° - 30° dürfen untergeordnete Bauteile (z. B. Antennen,
Kamine) bis zu max. 1,5 m Höhe aus der Dachfläche emporragen.
Untergeordnete bauliche Anlagen bei traufständigen Gebäudeteilen dürfen nur in den der öffentlichen
Verkehrsfläche abgewandten Dachflächen vorgesehen werden und müssen vom Rand der baulich
zugeordneten Dachfläche mindestens so weit zurück treten, wie sie selbst hoch sind.
Untergeordnete bauliche Anlagen bei giebelständigen Gebäudeteilen müssen vom Rand der baulich
zugeordneten Dachfläche mindestens so weit zurück treten, wie sie selbst hoch sind.
Untergeordnete bauliche Anlagen dürfen den baulich zugeordneten First nicht überragen.
Ihr Flächenanteil darf 20 % der jeweiligen Dachfläche nicht überschreiten.
4. Die in der Planzeichnung festgesetzte Umgrenzung zwischen den Bereichen mit der Festsetzung "SD
50° - 60°" sowie "SD 18° - 30°" darf in jede Richtung um maximal 5,0 m über- bzw. unterschritten
werden.
5. Firste an Fassaden, welche mit der Kennzeichnung "Firstrichtung giebelständig" errichtet werden, sind
giebelständig auszuführen. Firste an Fassaden, welche mit der Kennzeichnung "Firstrichtung
traufständig" errichtet sind, sind traufständig auszuführen.
6. Innerhalb der Kerngebiete MK1 und MK3 sind je Kerngebiet an den mit "Firstrichtung giebelständig"
festgesetzten Fassaden mindestens drei und maximal fünf Firste sowie innerhalb des Kerngebietes MK2
an den mit "Firstrichtung giebelständig" festgesetzten Fassaden mindestens fünf und maximal sieben
Firste unter Berücksichtigung der Giebel- bzw. Traufständigkeit zu errichten.
7. Bei Satteldächern mit einer Neigung von 50° - 60° sind Dacheinschnitte zur Nutzung als Dachterrasse
bis zu 30 % der Trauflänge zulässig. Sie müssen einen Mindestabstand von 3,0 m zum Ortgang sowie
zum First aufweisen. Von der Traufe müssen sie so weit zurückspringen, dass keine Brüstung über die
Dachfläche ragt.
8. Bei Satteldächern mit einer Neigung von 18° - 30° sind Dacheinschnitte zur Nutzung als Dachterrasse
nicht zulässig.
9. Bei Satteldächern mit einer Neigung von 50° - 60° und einer Neigung von 18° - 30° sind Dachgauben,
Dachaufbauten wie z. B. Aufzugsüberfahrten und Drempel nicht zulässig.
Äußere Gestaltung von baulichen Anlagen: Fassaden
Die zu den „öffentlichen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Fußgängerzone“ orientierten
Fassadenflächen sind ausschließlich als helle Fassaden auszuführen.
Die hellen Fassadengestaltungen sind abgesehen von den Eingänge n bis zur ausgebauten Geländeoberkante
vorzusehen. Glaselemente wie Fenster, Schaufenster etc. dürfenbis zur Geländeoberkante geführt werden,
wobei sie nicht über die gesamte Fassadenlänge ohne Unterbrechung ausgeführt werden dürfen. Sie sind
durch helle gestaltete Fassadenfelder, die bis zur Geländeoberkante geführt werden, zu untergliedern.
Werbeanlagen
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW sind Werbeanlagen nur am Gebäude
(keine freistehenden Werbeanlagen) im Bereich zwischen 3,5 m ab Geländeoberkante bis maximal zur
Oberkante der Rohdecke über Erdgeschoss in einer Höhe von max.80 cm und einer Tiefe von max. 20 cm
zulässig. Werbeanlagen sind in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet hinterleuchtet
und nicht selbstleuchtend zulässig.
Ausleger sind unzulässig.
Lichtundurchlässige Hinterklebungen bzw. Beklebungen der Glasfa ssade, vollflächige satinierte
Hinterklebungen bzw. Beklebungen der Glasfassade sind unzulässig.
Werbeanlagen auf Dachflächen sind nicht zulässig.
Stellplätze für bewegliche Abfallbehälter
Im Plangebiet sind Behälter für Haus- und Gewerbeabfälle in den Baukörpern unterzubringen.
Gestaltung der öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Fußgängerzone
Als Oberflächenmaterialien der "öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Fußgängerzone"
sind ausschließlich helle Materialien zu verwenden.
C NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden folgende Festsetzungen nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen:
Wasserschutzzone
Die auf der Grundlage des § 19 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnung festgesetzte
Wasserschutzzone III B Westhoven. Die Maßgaben der Wasserschutzgebietsverordnung sind zu beachten.
Denkmalschutz
Das nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellte Baudenkmal Kirche St. Joseph, Hauptstr.
404 in 51143 Köln.
Einzelanlagen, die dem Denkmal-
schutz unterliegen
Tiefgaragen
Stellplätze der Kirche (Ensembles), die dem Denkmal-
schutz unterliegen
Offenlageexemplar
Anlage 4
unmaßstäblich
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1567/2018
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 25.05.2018
- Erstellt
- 11.05.2018 08:33