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0748/2018

Kasernenstraße in Köln-Kalk; 71455/01; Satzungsbeschluss

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 19.04.2018

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 07.06.2018, TOP 12.2

Anlage 5 Textliche Festsetzungen und Hinweise

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Ansehen

Anlage 3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan (verkleinert)

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Ansehen

Anlage 2 Darstellung und Bewertung der zur Offenlage (§ 3 Absatz 2 BauGB) vorgebrachten Stellungnahmen

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Ansehen

Anlage 7 Darstellung und Bewertung der bis zur Offenlage vorgebrachten Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange

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Ansehen

Anlage 1 Geltungsbereich

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Ansehen

Anlage 4 Vorhaben- und Erschließungsplan (verkleinert)

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Ansehen

Anlage 9

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 8 Auszug BV Kalk

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Ansehen

Anlage 10 Auszug StEA

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Ansehen

Anlage 6 Begründung nach § 9 Absatz 8 BauGB

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Ansehen

Anlage 5 Textliche Festsetzungen und Hinweise

18031 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  5  
613beck0748-2018ma2 
 
 
Textliche Festsetzungen  
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 71455/01 
Arbeitstitel: Kasernenstraße in Köln-Kalk 
  
 
 
A TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 
 
1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 
 
1.1 Wohnen 
 
Zulässig sind folgende Nutzungen: 
 Wohngebäude 
 Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ih-
ren Beruf in ähnlicher Weise ausüben 
 
Im Erdgeschoss sind ausschließlich Tiefgaragenzufahrten und Lagerflächen, Technik- und Neben-
räume sowie Abstellplätze für Fahrräder zulässig. 
 
1.2 Wohnen / Gewerbe 
 
Zulässig sind folgende Nutzungen: 
 Wohngebäude 
 Boardinghouse 
 betreutes Wohnen 
 Pflegeeinrichtungen 
 Anlagen für sportliche Zwecke 
 Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ih-
ren Beruf in ähnlicher Weise ausüben 
 die der Versorgung des gesamten Bebauungsplangebietes dienenden Läden, Schank- und 
Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe 
 
1.3 Kindertagesstätte 
 
Zulässig ist folgende Nutzung: 
 Kindertagesstätte 
 
1.4 Gewerbe 
 
Zulässig sind folgende Nutzungen: 
 die der Versorgung des gesamten Bebauungsplangebietes dienenden Läden, Schank- und 
Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe. 
 
1.5 Bedingte Festsetzung  
 
Gemäß § 12 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BauGB sind im Rahmen der festgesetzten Nut-
zungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durch-
führungsvertrag verpflichtet.

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/ 3 
 
 
 
2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 
 
2.1 Grundflächenzahl (GRZ) 
 
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) darf die in der Planzeichnung fest-
gesetzte GRZ durch Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb 
der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,  überschritten wer-
den. Dabei gelten in den Teilgebieten folgende Höchstwerte: „Wohnen“: 0,95, „Wohnen/Gewerbe“: 
1,0, „Kindertagesstätte“: 1,0, „Gewerbe“: 1,0. 
 
2.2 Vollgeschosse 
 
Gemäß § 16 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass in den mit „Wohnen“ und „Wohnen / Gewerbe“ 
festgesetzten Bereichen das oberste Vollgeschoss folgende Voraussetzungen erfüllen muss: Die 
Außenwand des obersten Vollgeschosses muss mindestens an einer Seite von der Außenkante 
des darunterliegenden Vollgeschosses zurückspringen und die Grundfläche des obersten Vollge-
schosses darf 3/4 der Grundfläche des darunterliegenden Vollgeschosses nicht überschreiten. 
 
2.3 Gebäudehöhen (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i. V mit § 18 Abs. 1 BauNVO)  
 
Die zulässigen maximalen Gebäudehöhen sind als Oberkante (OK) bezogen auf den höchsten 
Punkt des Gebäudes festgesetzt. Unterer Bezugspunkt ist Normalhöhennull (NHN). 
 
2.4 Dachaufbauten 
 
Im Plangebiet dürfen die festgesetzten Gebäudehöhen gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO durch Dach-
aufbauten – wie zum Beispiel technische Aufbauten, Fahrstuhlüberfahrten, Geländer oder Anlagen 
zur Erzeugung regenerativer Energien – um bis zu 1,5 m überschritten werden. Der Flächenanteil 
der Überschreitung je Dachfläche darf insgesamt 30 % der Dachfläche nicht überschreiten. Anla-
gen zur Erzeugung regenerativer Energien sind ohne Flächenbeschränkung zulässig. 
 
Technische Aufbauten, ausgenommen Fahrstuhlüberfahrten, müssen um das Maß ihrer Höhe, 
mindestens jedoch um 1,0 m von der Gebäudeaußenwand des obersten Vollgeschosses zurück-
treten. Dachaufbauten sind einzuhausen. 
 
 
3 Abstandflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB) 
 
Die Abstandsflächen notwendiger Lüftungselemente für Tiefgaragen mit einer Höhe von bis zu 1,0 
m an Grundstücksgrenzen innerhalb des Plangebietes dürfen um bis zu 0,0 H unterschritten wer-
den. 
 
 
4 Überbaubare /nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 
 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO) 
 
4.1 Überschreitung von Baugrenzen 
 
Die festgesetzten Baugrenzen dürfen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 
BauNVO durch nicht überdachte, unmittelbar an Gebäude angrenzende Terrassen in folgenden 
Teilbereichen im Plangebiet entsprechend des Vorhaben- und Erschließungsplans um folgende 
Höchstmaße überschritten werden: im Bereich „Kindertagesstätte“ im Norden und Osten um bis zu 
3,0 m, im Bereich „Wohnen / Gewerbe“ im Norden um bis zu 7,0 m.

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5 Nebenanlagen, Stellplätze und Tiefgaragen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 
 BauGB in Verbindung mit § 12 BauNVO) 
 
5.1  Stellplätze (St) 
 
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze nur unterhalb der Geländeoberfläche (TGa) und 
oberirdisch in den als Stellplätze (St) gekennzeichneten Bereichen zulässig. Nicht überdachte Ab-
stellplätze für Fahrräder sind oberirdisch auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen 
zulässig. 
 
5.2 Nebenanlagen (Na) 
 
Innerhalb der mit Na gekennzeichneten Fläche ist eine Nebenanlage gemäß § 14 BauNVO mit 
maximal 75 cbm Rauminhalt zulässig. 
 
5.3 Lagerflächen, Technik- und Nebenräume, Abstellplätze für Fahrräder  
 
Innerhalb der Tiefgaragenabgrenzungen (TGa) sind auch außerhalb der durch Baugrenzen einge-
fassten überbaubaren Flächen Lagerflächen, Technik- und Nebenräume, sowie Abstellplätze für 
Fahrräder gemäß § 51 BauO NRW zulässig, soweit sie unterhalb der Geländeoberfläche liegen. 
 
 
6 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 
 
Die mit G (Quartiersplatz) gekennzeichnete Fläche wird als Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit 
festgesetzt. 
 
Die mit GFL (Privatstraße) gekennzeichnete Fläche wird als Geh- und Fahrrecht zugunsten der 
Allgemeinheit und als Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger festgesetzt. 
 
 
7 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
 (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 
 
7.1 Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der 
Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen 
nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989, zu erwerben beim Beuth 
Verlag GmbH, Berlin) zu treffen. 
 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, sofern im 
Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung niedrigere Lärmpegel-
bereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden. 
 
Hinweis: Die in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche beruhen auf der freien Schal-
lausbreitung. 
 
7.2 Grundrissorientierung  
 
Im Bereich „Wohnen“ sind an den in der Planzeichnung mit „x“ gekennzeichneten Baugrenzen 
schutzbedürftige Räume nach DIN 4109 nicht zulässig. Abweichend hiervon können schutzbedürf-
tige Räume entlang der gekennzeichneten Baugrenzen angeordnet werden, wenn die jeweilige 
Wohnung über mindestens ein Fenster in einem schutzbedürftigen Raum verfügt, das innerhalb 
des Lärmpegelbereiches IV oder kleiner liegt.

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7.3 Balkone und Loggien  
 
Für Balkone und Loggien, die einen Beurteilungspegel > 62 dB(A) im Tageszeitraum (6:00 bis 
22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen (z.B. Verglasungen) zu treffen. Durch diese 
muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Beurteilungspegel nicht überschritten wird. 
Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärm-
abgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 
 
7.4 Außenwohnbereiche/Kleinkindspielfläche 
 
Entlang der in der Planzeichnung mit „y“ gekennzeichneten Grundstücksgrenze an der Bahnstre-
cke ist zum Schutz des Außenwohnbereiches (Kleinkinderspielplatz) folgende Schallschutzmaß-
nahme zu treffen: 
 
- Errichtung einer mindestens zwei Meter hohen Einfriedungsmauer oder Schallschutzwand, durch 
die sichergestellt wird, dass im Bereich des Kleinkinderspielplatzes der Beurteilungspegel von 62 
dB(A) nicht überschritten wird. 
 
7.5 Fensterunabhängige Belüftung 
 
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel ≥ 45 dB(A) im Nachtzeitraum 
(22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrich-
tungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. 
 
7.6 Bedingte Festsetzungen zum Schutz vor Lärm 
 
Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die Aufnahme der Wohnnutzung und 
der Kinderbetreuung in den Bereichen „Wohnen / Gewerbe“ und „Kindertageseinrichtung“ erst 
dann zulässig ist, wenn der Lärmschutz durch die Errichtung der Bebauung im Bereich „Wohnen“ 
wirksam hergestellt ist. 
 
7.7 Elektrische Felder  
 
Im Bereich „Wohnen“ sind entlang der östlichen, der Bahn zugewandten Baugrenzen keine aus-
kragenden, begehbaren Bauteile wie Balkone zulässig. Ausnahmsweise können besagte Bauteile 
zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren die Einhaltung des gesetzlichen Grenz-
wertes der 26. BImSchV nachgewiesen wird. 
 
 
8 Geländehöhen (§ 9 Abs. 3 BauGB) 
 
Die in der Planzeichnung festgesetzten geplanten Geländehöhen können um maximal 0,6 m über- 
oder unterschritten werden. 
 
 
9 Grünordnerische Festsetzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB) 
 
9.1 Begrünung von Freianlagen 
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind Grundstücksflächen, die nicht mit Gebäuden oder Neben-
anlagen wie zum Beispiel Zuwegungen, Terrassen, Fahrradabstellanlagen, Müllstandplätzen oder 
Spielplätzen überbaut werden, dauerhaft zu begrünen.

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9.2 Begrünung von Dächern  
 
Dächer mit einer Dachneigung von 0° - 5° sind bei einer Vegetationsschicht von mindestens 10 cm 
mit Sedumgesellschaften (DC 1 / NB 6243), Magerrasen (DC 3 / NB 6244), Gräsern (HH 7 / BR 
132), und / oder Stauden (HM 51 / PA 13) zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Ausge-
nommen sind Flächen für technische Aufbauten und begehbare Terrassen. Photovoltaikelemente 
sind über der Dachbegrünung zulässig. 
 
9.3 Begrünung von Tiefgaragen 
 
Tiefgaragen oder unterirdische Gebäudeteile sind, soweit sie nicht überbaut werden, mit einer 
durchschnittlich 80 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Drainschicht fachgerecht zu 
überdecken und zu bepflanzen. Die Begrünung ist als Scherrasen (HM 51 / PA 122) mit Baum- 
(GF 31 / GH 741) und Strauchpflanzungen (BB 1 / GH 51) herzustellen. 
 
Für Baumpflanzungen auf den Tiefgaragen ist die Stärke der Bodensubstratschicht auf mindestens 
120 cm (inklusive Drainschicht) zu erhöhen. Das durchwurzelbare Substratvolumen muss mindes-
tens 30 m³ je Baumstandort betragen. Die Tiefgaragenbegrünung ist dauerhaft zu pflegen und zu 
erhalten. 
 
9.4 Anpflanzen von Bäumen 
 
Mittelkronige Bäume 
 
An den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten sind mittelkronige Laubbäume (BF 31 / GH 
741), wie zum Beispiel Carpinus betulus (Hainbuche), zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei 
Ausfall gleichartig zu ersetzten. Von den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten kann um 
bis zu 5 m abgewichen werden. 
 
Baumhain 
 
In der mit G gekennzeichneten Fläche (Quartiersplatz) sind entsprechend des Vorhaben- und Er-
schließungsplans insgesamt 14 Laubbäume (BF 41 / GH 742), wie zum Beispiel Amelanchier la-
marckii ‚Robin Hill‘ (Kupfer-Felsenbirne), Gleditsia triacanthos ’Sunburst’ (Gold-Gleditschie) oder 
Hippophae salicifolia ‚Robert‘ (Weidenblättriger Sanddorn), zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und 
bei Ausfall gleichartig zu ersetzen. 
 
Innerhalb der übrigen Flächen der nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind insgesamt min-
destens 18 Laubbäume (GF 31 / GH 741), wie zum Beispiel Carpinus betulus (Hainbuche), zu 
pflanzen. Des Weiteren sind auf 20 % der nicht überbaubaren Grundstücksfläche, die nicht durch 
befestigte Flächen (Straßen, Hauseingang, Wege, Stellplätze, Terrassen und Kinderspielflächen) 
genutzt wird, Strauch- (BB 1 / GH 51) und Gräserpflanzungen (HH 7 / BR 132) vorzusehen und 
dauerhaft zu erhalten. 
 
 
10 Bedingte Festsetzung im Bereich der gewidmeten Bahnflächen 
(§ 9 Abs. 2 BauGB)  
 
Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb der in der Planzeichnung 
ausgewiesenen Umgrenzungen für das Grundstück in der Gemarkung Kalk, Flur 27, Flurstück 468 
die festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen, hier: Wohnen, Kindertagesstätte, Gewerbe 
und Wohnen / Gewerbe, erst ab Eintritt bestimmter Umstände, das heißt nach erfolgter Freistel-
lung von Bahnbetriebszwecken durch das Eisenbahnbundesamt, zulässig sind. Die Nutzungen im 
gekennzeichneten Bereich werden am Tag nach Bestandskraft des Freistellungsbescheides ge-
mäß § 23 AEG für das vorgenannte planfestgestellte Grundstück zulässig.

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B BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 
 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW werden folgende ge-
stalterische Festsetzungen getroffen: 
 
Dachgestaltung 
 
Im Plangebiet sind nur Flachdächer (FD) mit einer maximalen Neigung von 5° zulässig. 
 
Müllsammelplätze 
 
Standplätze für Abfallbehälter sind nur innerhalb der Gebäude sowie unterirdisch zulässig. Sie 
können ausnahmsweise dann an anderer Stelle zugelassen werden, wenn sie eingehaust oder mit 
Sträuchern, Hecken beziehungsweise anderen begrünten Einfassungen optisch von drei Seiten 
abgegrenzt werden. Von der vorgenannten Anforderung sind Unterflursysteme und deren oberir-
disch sichtbare Teile ausgenommen. 
 
Einfriedungen 
 
Einfriedungen sind nur zulässig als Hecken (BD 3 / GH 412) aus Laubgehölzen (z.B. Liguster, 
Hainbuche u. ä.) bis zu einer Höhe von maximal 1,80 m. In die Strauchpflanzungen integrierte, 
transparente Zaunanlagen (z.B. Maschendraht, Stabgitterzaun oder ähnlich) sind in einer Höhe bis 
maximal 1,80 m zulässig. Ausnahmsweise sind Mauern bis zu einer Höhe von maximal 1,80 m 
zulässig, sofern diese mit selbstklimmenden Rankpflanzen begrünt werden. 
 
Werbeanlagen  
 
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung mit einer Größe von jeweils nicht mehr als 0,4 * 
4,0 m zulässig. Sie dürfen nicht über die Unterkante der Fenster im 1. Obergeschoss hinausragen. 
Werbeanlagen dürfen nicht freistehend aufgestellt werden. 
 
Werbeanlagen mit wechselnden oder bewegten Sichtflächen oder mit einer entsprechenden Be-
leuchtung, einschließlich Lichtprojektionen, sind nicht zulässig. 
 
Jede Beleuchtung der Werbeanlagen durch außenliegende Lichtstrahlsysteme, einschließlich aus-
kragender Tragsysteme, ist nicht zulässig. 
 
 
C HINWEISE 
 
Artenschutz 
 
Laut Artenschutzprüfung Stufe I (Vorprüfung) vom September 2016 (Dr. Andreas Skibbe - Büro für 
Artenschutz und Avifaunistik) ergeben sich keine Verbotsbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesna-
turschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 
BNatSchG.  
 
Zur Vermeidung der Tötung von Jungvögeln und der Zerstörung von Eiern in Vogelnestern ist ge-
mäß § 39 Abs. 5 BNatSchG die Rodung von Gehölzen im Zeitraum zwischen dem 01. März und 
dem 30. September verboten. Rodungsarbeiten innerhalb dieses Zeitraums sind zum Schutz von 
Nist- und Brutstätten unter naturschutzfachlicher Aufsicht durchzuführen.

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Biotopkürzel 
 
Für die festgesetzten Biotopkürzel gelten die Grundsätze zur gestalterischen Umsetzung von Aus-
gleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstat-
tungsbeträgen nach §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.12.2011. Die Satzung wurde im Amtsblatt 
der Stadt Köln Nr. 01 vom 04.01.2012 veröffentlicht. 
 
Bodenschutz 
 
Im Bereich „Kindertagesstätte“ ist vor Aufnahme der Nutzung der Nachweis zu erbringen, dass der 
Oberboden die Werte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden-Mensch einhält. 
 
Lärmimmissionen 
 
Das gesamte Plangebiet ist erheblich durch Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrs 
vorbelastet. 
 
Erschütterungen 
 
Im Plangebiet liegen Erschütterungsimmissionen durch die nahegelegene Bahnstrecke vor. Die 
Einhaltung der definierten Anhaltswerte der DIN 4150-2 „Erschütterungen im Bauwesen; Einwir-
kungen auf Menschen in Gebäuden“ (Juni 1999, zu erwerben beim Beuth Verlag GmbH, Berlin) ist 
im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. 
 
Niederschlagswasser 
 
Da das Plangebiet bereits vor dem 01. Januar 1996 bebaut, versiegelt und an die öffentliche Kana-
lisation angeschlossen war, besteht keine Pflicht zur Versickerung, Verrieselung oder ortsnahen 
Einleitung des Niederschlagswassers in ein Gewässer gemäß § 44 Wasserhaushaltsgesetz 
(WHG) in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Landeswassergesetz (LWG). 
 
Kampfmittel 
 
Vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen wird eine Überprüfung auf Kampfmittel 
durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf empfohlen. 
 
Einsichtnahme in Regelwerke 
 
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde verwie-
sen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie wer-
den beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 
06.E.05 Stadthaus, Willy-Brand-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsicht-
nahme bereitgehalten. 
 
Rechtsgrundlagen 
 
1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 
 (BGI. I S. 2414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGI. I S. 1722) 
2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
 01.10.2017 (Bundesgesetzblatt I. S. 3786) 
3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) 
4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV.NRW.2000 S. 256)

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Für die Rechtsgrundlagen 2. bis 4. gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassun-
gen. 
Innerhalb der Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes bestehende 
Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes von 1875, des Aufbaugesetzes 
Nordrhein-Westfalen, des Bundesbaugesetzes und des Baugesetzbuches treten mit der Rechts-
verbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.

Anlage 3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan (verkleinert)

27697 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
Maßstab  1 : 5 000
N
Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
 Kasernenstraße
in Köln - Kalk
0 10050 200 300 Meter
Die Oberbürgermeisterin
Vorhabenbezogener 
Bebauungsplan Nr. 71455/01 
(Blatt 1) 
Zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
gehört als Bestandteil der Vorhaben- und 
Erschließungsplan (Blatt 2).
Arbeitstitel: "Kasernenstraße in Köln-Kalk"
0 10 20 30 40 50 Meter
ÜBERSICHTSPLAN
PLANUNG (Festsetzungen)
ZEICHENERKLÄRUNG
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches 
des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 7 BauGB)
Mit Geh- und Fahrecht zugunsten der Allgemeinheit  
und Leitungsrechten zugunsten der Versorgungsträger
zu belastende Flächen
Fläche für Nebenanlagen (Na)
GFL
Na
geschlossene Bauweiseg
Baulinie
FlachdachFD
Abgrenzung zwischen verschiedenen Nutzungen bzw. 
des Maßes der baulichen Nutzung 
Straßenbegrenzungslinie
Ein- und Ausfahrtsbereich der Tiefgarage
geplante Geländehöhe 
in Metern über Normalhöhennull48,8
BESTAND (keine Festsetzung)
Wohngebäude
Wirtschafts- und Industriegebäude
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
Grundstücksgrenze mit Grenzstein
Abgrenzung Bodenbeläge
Geländehöhe über NHN
Kanaldeckel
47,86
überbaubare Grundstücksfläche
nicht überbaubare Grundstücksfläche
Gebäudehöhe als Höchstmaß
in Metern über NormalhöhennullGH max
GrundflächenzahlGRZ
Baugrenze
Zahl der Vollgeschosse als HöchstmaßIII
GH Gebäudehöhe zwingend 
in Metern über Normalhöhennull
Flächen für Tiefgaragen (TGa) TGa
Abgrenzung zwischen Lärmpegelbereich V und VI
Bäume zum Anpflanzen
Mit Gehrecht zunsten der Allgemeinheit 
zu belastende FlächenG
LPB IV
LPB V
Fläche für Stellplätze (St) St
Art der baulichen Nutzung, z.B. Wohnen / GewerbeWohnen /
Gewerbe
Lärmschutzmaßnahme Wand 
gemäß textlichen Festsetzungeny
NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME 
planfestgestellte Fläche für Bahnzwecke
Zahl der Vollgeschosse als Mindest- und HöchstmaßV-VI
Lärmschutzmaßnahme Grundrissorientierung 
gemäß textlichen Festsetzungenx
97
48,42
585/23
1207/5
85
583/23
343
374
1868/5
189
388
439
48,75
78
Johann-Classen-Straße
1677/5
83
13
100
1760/5
1436/5
107
103
80
Kasernenstraße
191
2 b
82
1808/5
98
140
1208/5
344
102
835/4
468
2 a
15
1206/5
1761/5
99
105
IV
 S
1678/5
IV S
II
87
HsNr. 81 a
V S
IV MF
101
359
47,94
IV S
1809/5
48,75
48,68
III S
48,5548,37
F
III S
48,43
II S
III A S
IV
 S
II F
I
48,42
I
P
IV
 S
48,54
IV A W
I F
48,44
IV
 S
48,17
48,54
III S
47,80
47,68
Mast H=65,2
47,69
47,88
47,70
47,76
47,84
47,74
47,96
47,76
47,82
47,81 47,76
47,76
51,30
47,79
47,74
1.1/8.0
0.5/2.0
47,77
47,86
WH=57
,8
FH=63,6
III A SD
Whs
47,97
47,84
50,19
47,96
WH=63
,8
WH=60
,2
WH=62
,6
Mast H=64,8
Ga 
I FD
47,98
Ga
I FD
50,74
WH=52
,8 
WH=51
,4
FH=64
,8
WH=61
,3
50,79
WH=52
,8
48,60 48,51
47,67
48,44
47,72
48,83
48,70
47,70
48,58
48,75
48,85 48,76
48,77
47,75
0.5/2.0
WH=54,9
OK
 Attika=53,3WH=54
,6
47,79
II P
FH=65
,9
FH=65
,8
FH=68,2
47,77
51,25
51,18
51,20
50,34
49,53
Mast
H=67,5
51,49
47,79
47,67
47,67 47,86
47,72
47,91 48,98
48,89
48,99
47,67
47,65
47,90
Signalmast
47,71
Mast H=65,3
47,74
47,62
50,21
48,15
47,78
48,11
50,1347,58
47,80
Mast H=66,8
47,81
47,52
48,13
47,75
47,54
47,55
47,63
47,82
47,72
47,69
47,85
48,84
48,7148,84
48,65
48,7048,65
48,64
48,76
48,70
48,83
48,71
48,84
48,7948,8248,6748,82
48,06
48,73
48,68
48,90 48,86
48,9748,87
48,7648,80
48,85
48,92
48,69
48,71
48,71
48,80
48,89
48,78
48,73
48,82
48,90
48,88
48,45
48,44
48,43
Gleis
Gleis
Gleis
WH=60
,0
FH=61
,5
WH=60
,0
WH=61,1
FH=65,1
WH=61,1
WH=61
,2
FH=64
,8
WH=51
,1
IV S
Ga I P
FH=65
,1
TH=61
,8
WH=60
,5
50,38
50,38
50,58
51,20
51,22
51,23
51,20
49,14
49,17
49,80
50,24
50,75
51,17
51,27
50,28
50,34
50,20
49,64
48,94
48,09
47,81
47,72
47,74
47,68
50,95
50,94
50,92
50,98
50,93
50,17
50,20
50,25
50,17
50,06
50,06
50,06
50,00
50,04
47,52
47,67
47,92
47,80
47,78
51,04
50,98
51,01
50,96
50,95
50,16
50,19
50,18
50,20
50,24
50,17
50,16
50,10
50,10
47,86
47,73
47,94
47,87
51,04
51,08
51,1550,34
50,28
50,27
50,27
50,24
50,26
50,30
47,71
47,74
KD=48,13
KD=48,36
KD=47,53
KD=47,65
KD=48,62
KD=48,57
KD=48,69
KD=48,68
KD=48,73
KD=48,68
KD=48,83
KD=48,77
KD=48,72
KD=48,80
KD=48,66
KD=48,67
0.7/9.0
0.8/8.0
1.0/10.0
0.8/7.0
0.7/8.0
0.7/7.0 0.7/8.0
0.6/6.0
0.5/5.0
0.5/6.0
H Laterne
=61,9
51,39
51,36
51,30
51,22
51,19
51,22
H Laterne=57,9
H Laterne=58,4
Müllbox
Müllbox
3 Parkplätze
3 Parkplätze
3 Parkplätze
24
 Parkplätze
6 Parkplätze
Müllbox
Müllbox
Einfahrt
 Lidl
5 Parkplätze
Abstandflächenbaulast
Nr. 783/2000
0,12
48,65
47,68
47,78
47,90
Gemarkung Kalk
Flur 27
469
97
48,42
585/23
1207/5
85
583/23
343
374
1868/5
189
388
439
48,75
78
Johann-Classen-Straße
1677/5
83
13
100
1760/5
1436/5
107
103
80
Kasernenstraße
191
2 b
82
1808/5
98
140
1208/5
344
102
835/4
468
2 a
15
1206/5
1761/5
99
105
IV
 S
1678/5
IV S
II
87
HsNr. 81 a
V S
IV MF
101
359
47,94
IV S
1809/5
48,75
48,68
III S
48,5548,37
F
III S
48,43
II S
III A S
IV
 S
II F
I
48,42
I
P
IV
 S
48,54
IV A W
I F
48,44
IV
 S
48,17
48,54
III S
47,80
47,68
Mast H=65,2
47,69
47,88
47,70
47,76
47,84
47,74
47,96
47,76
47,82
47,81 47,76
47,76
51,30
47,79
47,74
1.1/8.0
0.5/2.0
47,77
47,86
WH=57
,8
FH=63,6
III A SD
Whs
47,97
47,84
50,19
47,96
WH=63
,8
WH=60
,2
WH=62
,6
Mast H=64,8
Ga 
I FD
47,98
Ga
I FD
50,74
WH=52
,8 
WH=51
,4
FH=64
,8
WH=61
,3
50,79
WH=52
,8
48,60 48,51
47,67
48,44
47,72
48,83
48,70
47,70
48,58
48,75
48,85 48,76
48,77
47,75
0.5/2.0
WH=54,9
OK
 Attika=53,3WH=54
,6
47,79
II P
FH=65
,9
FH=65
,8
FH=68,2
47,77
51,25
51,18
51,20
50,34
49,53
Mast
H=67,5
51,49
47,79
47,67
47,67 47,86
47,72
47,91 48,98
48,89
48,99
47,67
47,65
47,90
Signalmast
47,71
Mast H=65,3
47,74
47,62
50,21
48,15
47,78
48,11
50,1347,58
47,80
Mast H=66,8
47,81
47,52
48,13
47,75
47,54
47,55
47,63
47,82
47,72
47,69
47,85
48,84
48,7148,84
48,65
48,7048,65
48,64
48,76
48,70
48,83
48,71
48,84
48,7948,8248,6748,82
48,06
48,73
48,68
48,90 48,86
48,9748,87
48,7648,80
48,85
48,92
48,69
48,71
48,71
48,80
48,89
48,78
48,73
48,82
48,90
48,88
48,45
48,44
48,43
Gleis
Gleis
Gleis
WH=60
,0
FH=61
,5
WH=60
,0
WH=61,1
FH=65,1
WH=61,1
WH=61
,2
FH=64
,8
WH=51
,1
IV S
Ga I P
FH=65
,1
TH=61
,8
WH=60
,5
50,38
50,38
50,58
51,20
51,22
51,23
51,20
49,14
49,17
49,80
50,24
50,75
51,17
51,27
50,28
50,34
50,20
49,64
48,94
48,09
47,81
47,72
47,74
47,68
50,95
50,94
50,92
50,98
50,93
50,17
50,20
50,25
50,17
50,06
50,06
50,06
50,00
50,04
47,52
47,67
47,92
47,80
47,78
51,04
50,98
51,01
50,96
50,95
50,16
50,19
50,18
50,20
50,24
50,17
50,16
50,10
50,10
47,86
47,73
47,94
47,87
51,04
51,08
51,1550,34
50,28
50,27
50,27
50,24
50,26
50,30
47,71
47,74
KD=48,13
KD=48,36
KD=47,53
KD=47,65
KD=48,62
KD=48,57
KD=48,69
KD=48,68
KD=48,73
KD=48,68
KD=48,83
KD=48,77
KD=48,72
KD=48,80
KD=48,66
KD=48,67
0.7/9.0
0.8/8.0
1.0/10.0
0.8/7.0
0.7/8.0
0.7/7.0 0.7/8.0
0.6/6.0
0.5/5.0
0.5/6.0
H Laterne
=61,9
51,39
51,36
51,30
51,22
51,19
51,22
H Laterne=57,9
H Laterne=58,4
Müllbox
Müllbox
3 Parkplätze
3 Parkplätze
3 Parkplätze
24
 Parkplätze
6 Parkplätze
Müllbox
Müllbox
Einfahrt
 Lidl
5 Parkplätze
Abstandflächenbaulast
Nr. 783/2000
0,12
48,65
47,68
47,78
47,90
Gemarkung Kalk
Flur 27
469
50,16
50,08
47,64
47,65
47,55
47,58
47,61
47,74
48,72
50,16
50,08
47,64
47,65
47,55
47,58
47,61
47,74
48,72
GH
  59
,4
St
TG-Einfahrt
Wohnen
GRZ 0,50 / V-VI / FD / g
GH max. 66,8
G
TGa
TGa
GFL
Gewerbe
GRZ 0,5 / I / FD / g
GH max. 53,5
47,7
48,8
48,8
48,8
48,8
48,8
48,8
48,8
48,848,8
48,8
48,8
47,7
48,8
48,8
TGa
48,8
48,8
Na
47,7
TGa
TGa
Kinder-
tagesstätte
GRZ 0,45 / III / FD
GH
  56
,3 
LPB
 IV
LPB
 V
LPB
 IV
LPB
 V
x
x
x
x
x
x
Wohnen /  Gewerbe
GRZ 0,45 / V / FD / g
GH max. 65,1
y
y
# 9,8 # 15,0
# 15,0
# 15,0
# 5,0 # 10,9
15
,9
44,1
# 
3,0 9,7
4,8 13,4
19
,7
77°
10
,0
10
,0
10
,0
110°
27
,4
63
,0
19,6
32
,8
18
,1
19
,7
19
,8
26
,2
32
,9
16
,0
17,3
15,4
3,7
3,7
3,7
4,5
3,7
3,7
# 
3,0
42,3
#5,0
10,9
8,5
#
2,5
# 3,0
3,0
89° #6,15
12,0
3,8
5,9
Für den Planentwurf
gez. Huber-Flotho, Schwentker
Vorhabenträger 
Köln, den 11.12.2017
Dezernat VI
Stadtentwicklung, Planen und Bauen
gez. Blome 
Beigeordnete
Köln, den 15.12.2017
VERFAHREN
Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage den 
Bestimmungen des § 1 Abs. 2 PlanzV 90 entspricht. 
(Stand 13.11.2017)
gez. Semler
Öffentlich bestellter Vermesser
Köln, den 11.12.2017
Die Einleitung des Planverfahrens ist vom 
Stadtentwicklungsausschuss am 28.04.2016 nach § 12 
Abs. 2 BauGB in Anwendung des beschleunigten 
Verfahrens nach § 13a BauGB beschlossen und am 
09.06.2016 öffentlich bekannt gemacht worden.
gez. Kienitz
Vorsitzender
Köln, den 19.12.2017
Die Öffentlichkeit konnte sich am 20.06.2016 über die 
Planung unterrichten lassen und hatte bis einschließlich 
04.07.2016 Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 13a Abs. 
3 Nr. 2 BauGB.
gez. Pagano
Bezirksbürgermeister
Köln, den 15.01.2018
Die öffentliche Auslegung des Planentwurfes nach § 3 Abs. 
2 BauGB mit Begründung ist vom Stadtentwicklungs-
ausschuss am .............. beschlossen worden.
..................................................
Vorsitzender
Köln, den ...........................................................................
Der Planentwurf hat in der Zeit vom 18.01. bis 19.02.2018 
nach § 3 Abs. 2 Bau GB mit Begründung öffentlich 
ausgelegen.
gez. Ralf Becker 
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den 05.03.2018
Der Planentwurf ist nach § 4a Abs. 3 BauGB in Anwendung 
des vereinfachten Verfahrnes nach § 13 BauGB durch 
Beschluss des Rates am ............... geändert worden.
..................................................
Die Oberbürgermeisterin
Köln, den ...........................................................................
Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan ist vom Rat in 
seiner Sitzung am ............... nach § 10 Abs. 1 BauGB als 
Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
beschlossen worden.
..................................................
Die Oberbürgermeisterin
Köln, den ...........................................................................
Dieser Bebauungsplan ist nach § 10 Abs. 2 BauGB mit 
Verfügung vom ............... genehmigt worden.
Az.:
..................................................
Bezirksregierung Köln
Im Auftrag
Köln, den ...........................................................................
Die ortsübliche Bekanntmachung über die Genehmigung / 
den Beschluss des Bebauungsplanes durch den Rat 
einschließlich des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB ist 
am ............... erfolgt.
..................................................
Die Oberbürgermeisterin
Köln, den ...........................................................................
C HINWEISE
Artenschutz
Laut Artenschutzprüfung Stufe I (Vorprüfung) vom September 2016 (Dr. Andreas Skibbe - Büro für 
Artenschutz und Avifaunistik) ergeben sich keine Verbotsbestände gemäß § 44 Abs. 1 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 
44 Abs. 5 BNatSchG. 
Zur Vermeidung der Tötung von Jungvögeln und der Zerstörung von Eiern in Vogelnestern ist 
gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG die Rodung von Gehölzen im Zeitraum zwischen dem 01. März und 
dem 30. September verboten. Rodungsarbeiten innerhalb dieses Zeitraums sind zum Schutz von 
Nist- und Brutstätten unter naturschutzfachlicher Aufsicht durchzuführen.
Biotopkürzel
Für die festgesetzten Biotopkürzel gelten die Grundsätze zur gestalterischen Umsetzung von 
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von 
Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.12.2011. Die Satzung wurde im 
Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 01 vom 04.01.2012 veröffentlicht.
Bodenschutz
Im Bereich
 „Kindertagesstätte“ ist vor Aufnahme der Nutzung der Nachweis zu erbringen, dass der 
Oberboden die Werte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden-Mensch einhält. 
Lärmimmissionen
Das gesamte Plangebiet ist erheblich durch Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenverkehrs 
vorbelastet. 
Erschütterungen
Im Plangebiet liegen Erschütterungsimmissionen durch die nahegelegene Bahnstrecke vor. Die 
Einhaltung der definierten Anhaltswerte der DIN 4150-2 „Erschütterungen im Bauwesen; 
Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden" (Juni 1999, zu erwerben beim Beuth Verlag GmbH, 
Berlin) ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.
Niederschlagswasser
Da das Plangebiet bereits vor dem 01. Januar 1996 bebaut, versiegelt und an die öffentliche 
Kanalisation angeschlossen war, besteht keine Pflicht zur Versickerung, Verrieselung oder 
ortsnahen Einleitung des Niederschlagswassers in ein Gewässer gemäß § 44 
Landeswassergesetz (LWG). 
Kampfmittel
Vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen wird eine Überprüfung auf Kampfmittel 
durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf empfohlen.
Einsichtnahme in Regelwerke
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde 
verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. 
Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, 
Zimmer 06.E.05 Stadthaus, Willy-Brand-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur 
Einsichtnahme bereitgehalten.
RECHTSGRUNDLAGEN
Rechtsgrundlagen
1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGI. I S. 2414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGI. I S. 1722).
2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.01.1990 (Bundesgesetzblatt I. S. 132).
3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58).
4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung –
Für die Rechtsgrundlagen 2. bis 4. gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassungen.
Innerhalb der Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes bestehende 
Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes von 1875, des Aufbaugesetzes 
Nordrhein-Westfalen, des Bundesbaugesetzes und des Baugesetzbuches treten mit der
Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.
A TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
1 Art der baulichen Nutzung (§  9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 
1.1 Wohnen
Zulässig sind folgende Nutzungen:
- Wohngebäude,
- Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren
Beruf in ähnlicher Weise ausüben.
Im Erdgeschoss sind ausschließlich Tiefgaragenzufahrten und Lagerflächen, Technik- und 
Nebenräume sowie Abstellplätze für Fahrräder zulässig.
1.2 Wohnen / Gewerbe
Zulässig sind folgende Nutzungen:
- Wohngebäude,
- Boardinghouse,
- betreutes  Wohnen,
- Pflegeeinrichtungen,
- Anlagen für sportliche Zwecke,
- Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren
Beruf in ähnlicher Weise ausüben,
- die der  Versorgung des gesamten Bebauungsplangebietes dienenden Läden, Schank- und
Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe.
1.3 Kindertagesstätte
Zulässig ist folgende Nutzung:
- Kindertagesstätte.
1.4 Gewerbe
Zulässig sind folgende Nutzungen:
- die der  Versorgung des gesamten Bebauungsplangebietes dienenden Läden, Schank- und
Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe.
1.5 Bedingte Festsetzung 
Gemäß § 12 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BauGB sind im Rahmen der festgesetzten 
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im 
Durchführungsvertrag verpflichtet.
2 Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
2.1 Grundflächenzahl (GRZ)
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) darf die in der Planzeichnung 
festgesetzte GRZ durch Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen 
unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,  
überschritten werden. Dabei gelten in den Teilgebieten folgende Höchstwerte: „Wohnen“: 0,95, 
„Wohnen/Gewerbe“: 1,0, „Kindertagesstätte“: 1,0, „Gewerbe“: 1,0.
2.2 Vollgeschosse
Gemäß § 16 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass in den mit „Wohnen“ und „Wohnen / Gewerbe“ 
festgesetzten Bereichen das oberste Vollgeschoss folgende Voraussetzungen erfüllen muss: Die 
Außenwand des obersten Vollgeschosses muss mindestens an einer Seite von der Außenkante 
des darunterliegenden Vollgeschosses zurückspringen und die Grundfläche des obersten 
Vollgeschosses darf 3/4 der Grundfläche des darunterliegenden Vollgeschosses nicht 
überschreiten.
2.3 Gebäudehöhen (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i. V mit § 18 Abs. 1 BauNVO) 
Die zulässigen maximalen Gebäudehöhen sind als Oberkante (OK) bezogen auf den höchsten 
Punkt des Gebäudes festgesetzt. Unterer Bezugspunkt ist Normalhöhennull (NHN).
2.4 Dachaufbauten
Im Plangebiet dürfen die festgesetzten Gebäudehöhen gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO durch 
Dachaufbauten – wie zum Beispiel technische Aufbauten, Fahrstuhlüberfahrten, Geländer oder 
Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien – um bis zu 1,5 m überschritten werden. Der 
Flächenanteil der Überschreitung je Dachfläche darf insgesamt 30 % der Dachfläche nicht 
überschreiten. Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien sind ohne Flächenbeschränkung 
zulässig.
Technische Aufbauten, ausgenommen Fahrstuhlüberfahrten, müssen um das Maß ihrer Höhe, 
mindestens jedoch um 1,0 m von der Gebäudeaußenwand des obersten Vollgeschosses 
zurücktreten. Dachaufbauten sind einzuhausen.
3 Abstandflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB)
Die Abstandsflächen notwendiger Lüftungselemente für Tiefgaragen mit einer Höhe von bis zu 1,0 
m an Grundstücksgrenzen innerhalb des Plangebietes dürfen um bis zu 0,0 H unterschritten 
werden.
4 Überbaubare/nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit 
§ 23 Abs. 2 und 3 BauNVO)
4.1 Überschreitung von Baugrenzen
Die festgesetzten Baugrenzen dürfen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 
BauNVO durch nicht überdachte, unmittelbar an Gebäude angrenzende Terrassen in folgenden 
Teilbereichen im Plangebiet entsprechend des Vorhaben- und Erschließungsplans um folgende 
Höchstmaße überschritten werden: im Bereich „Kindertagesstätte“ im Norden und Osten um bis zu 
3,0 m, im Bereich „Wohnen / Gewerbe“ im Norden um bis zu 7,0 m. 
5 Nebenanlagen, Stellplätze und Tiefgaragen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in Verbindung mit § 
12 BauNVO)
5.1 Stellplätze (St)
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze nur unterhalb der Geländeoberfläche (TGa) und 
oberirdisch in den als Stellplätze (St) gekennzeichneten Bereichen zulässig. Nicht überdachte 
Abstellplätze für Fahrräder sind oberirdisch auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen 
zulässig.
5
.2 Nebenanlagen (Na)
Innerhalb der mit Na gekennzeichneten Fläche ist eine Nebenanlage gemäß § 14 BauNVO mit 
maximal 75 cbm Rauminhalt zulässig. 
5.3 Lagerflächen, Technik- und Nebenräume, Abstellplätze für Fahrräder 
Innerhalb der Tiefgaragenabgrenzungen (TGa) sind auch außerhalb der durch Baugrenzen 
eingefassten überbaubaren Flächen Lagerflächen, Technik- und Nebenräume, sowie Abstellplätze 
für Fahrräder gemäß § 51 BauO NRW zulässig, soweit sie unterhalb der Geländeoberfläche 
liegen.
6 Geh- , Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Die mit G (Quartiersplatz) gekennzeichnete Fläche wird als Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit 
festgesetzt. 
Die mit GFL (Privatstraße) gekennzeichnete Fläche wird als Geh- und Fahrrecht zugunsten der 
Allgemeinheit und als Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger festgesetzt. 
7 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 
BauGB)
7.1 Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der 
Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen an Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen nach 
DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989, zu erwerben beim Beuth Verlag 
GmbH, Berlin) zu treffen.
Hinweis: Die in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche beruhen auf der freien 
Schallausbreitung.
7.2 Grundrissorientierung
Im Bereich „Wohnen“ sind an den in der Planzeichnung mit „X“ gekennzeichneten Baugrenzen 
schutzbedürftige Räume nach DIN 4109 nicht zulässig. Abweichend hiervon können 
schutzbedürftige Räume entlang der gekennzeichneten Baugrenzen angeordnet werden, wenn die 
jeweilige Wohnung über mindestens ein Fenster in einem schutzbedürftigen Raum verfügt, das 
innerhalb des Lärmpegelbereiches IV oder kleiner liegt.
7.3 Balkone und Loggien 
Für Balkone und Loggien, die einen Beurteilungspegel > 62 dB(A) im Tageszeitraum (6:00 bis 
22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen (z.B. Verglasung) zu treffen. Durch diese 
muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Beurteilungspegel nicht überschritten wird. 
Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von Wohnungen, wenn zusätzlich auf der 
lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 
7.4 Außenwohnbereiche/Kleinkindspielfläche
Entlang der in der Planzeichnung mit „Y“ gekennzeichneten Grundstücksgrenze an der Bahn- 
strecke ist zum Schutz des Außenwohnbereiches (Kleinkinderspielplatz) folgende Schallschutz- 
maßnahme zu treffen:
- Errichtung  einer mindestens zwei Meter hohen Einfriedungsmauer oder Schallschutzwand,
durch die sichergestellt wird, dass im Bereich des Kleinkinderspielplatzes der
Beurteilungspegel von 62 dB(A) nicht überschritten wird.
7.5 Fensterunabhängige Belüftung
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel ≥ 45 dB(A) im Nachtzeitraum 
(22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte 
Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen 
sicherzustellen. 
7.6 Bedingte Festsetzungen zum Schutz vor Lärm
Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die Aufnahme der Wohnnutzung und 
der Kinderbetreuung in den Bereichen „Wohnen / Gewerbe“ und „Kindertageseinrichtung“ erst 
dann zulässig ist, wenn der Lärmschutz durch die Errichtung der Bebauung im Bereich „Wohnen“ 
wirksam hergestellt ist.
7.7 Elektrische Felder 
Im Bereich „Wohnen“ sind entlang der östlichen, der Bahn zugewandten Baugrenzen keine 
auskragenden, begehbaren Bauteile wie Balkone zulässig. Ausnahmsweise können besagte 
Bauteile zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren die Einhaltung des 
gesetzlichen Grenzwertes der 26. BImSchV nachgewiesen wird.
8 Geländehöhen (§ 9 Abs. 3 BauGB)
Die in der Planzeichnung festgesetzten geplanten Geländehöhen können um maximal 0,6 m über- 
oder unterschritten werden. 
9 Grünordnerische Festsetzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB)
9.1 Begrünung von Freianlagen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind Grundstücksflächen, die nicht mit Gebäuden oder 
Nebenanlagen wie zum Beispiel Zuwegungen, Terrassen, Fahrradabstellanlagen, Müllstandplätzen 
oder Spielplätzen überbaut werden, dauerhaft zu begrünen. 
9.2 Begrünung von Dächern 
Dächer mit einer Dachneigung von 0° - 5° sind bei einer Vegetationsschicht von mindestens 10 cm 
mit Sedumgesellschaften (DC 1 / NB 6243), Magerrasen (DC 3 / NB 6244), Gräsern (HH 7 / BR 
132), und / oder Stauden (HM 51 / PA 13) zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten. 
Ausgenommen sind Flächen für technische Aufbauten und begehbare Terrassen. 
Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig.
9.3 Begrünung von Tiefgaragen
Tiefgaragen oder unterirdische Gebäudeteile sind, soweit sie nicht überbaut werden, mit einer 
durchschnittlich 80 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Drainschicht fachgerecht zu 
überdecken und zu bepflanzen. Die Begrünung ist als Scherrasen (HM 51 / PA 122) mit Baum- 
(GF 31 / GH 741) und Strauchpflanzungen (BB 1 / GH 51) herzustellen.
Für Baumpflanzungen auf den Tiefgaragen ist die Stärke der Bodensubstratschicht auf mindestens 
120 cm (inklusive Drainschicht) zu erhöhen. Das durchwurzelbare Substratvolumen muss 
mindestens 30 m³ je Baumstandort betragen. Die Tiefgaragenbegrünung ist dauerhaft zu pflegen 
und zu erhalten.
9.4 Anpflanzen von Bäumen
Mittelkronige Bäume
An den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten sind mittelkronige Laubbäume (BF 31 / GH 
741), wie zum Beispiel Carpinus betulus (Hainbuche), zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei 
Ausfall gleichartig zu ersetzten. Von den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten kann um 
bis zu 5 m abgewichen werden.
Baumhain
In der mit G gekennzeichneten Fläche (Quartiersplatz) sind entsprechend des Vorhaben- und 
Erschließungsplans insgesamt 14 Laubbäume (BF 41 / GH 742), wie zum Beispiel Amelanchier 
lamarckii ‚Robin Hill‘ (Kupfer-Felsenbirne), Gleditsia triacanthos ’Sunburst’ (Gold-Gleditschie) oder 
Hippophae salicifolia ‚Robert‘ (Weidenblättriger Sanddorn), zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und 
bei Ausfall gleichartig zu ersetzen.
Innerhalb der übrigen Flächen der nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind insgesamt 
mindestens 18 Laubbäume (GF 31 / GH 741), wie zum Beispiel Carpinus betulus (Hainbuche), zu 
pflanzen. Des Weiteren sind auf 20 % der nicht überbaubaren Grundstücksfläche, die nicht durch 
befestigte Flächen (Straßen, Hauseingang, Wege, Stellplätze, Terrassen und Kinderspielflächen) 
genutzt wird, Strauch- (BB / GH 51) und Gräserpflanzungen (HH 7 / BR 132) vorzusehen und 
dauerhaft zu erhalten.
10 Bedingte Festsetzung im Bereich der gewidmeten Bahnflächen (§ 9 Abs. 2 
BauGB)
Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb der in der Planzeichnung 
ausgewiesenen Umgrenzungen für das Grundstück in der Gemarkung Kalk, Flur 27, Flurstück 441 
die festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen, hier: Wohnen, Kindertagesstätte, Gewerbe 
und Wohnen / Gewerbe, erst ab Eintritt bestimmter Umstände, das heißt nach erfolgter 
Freistellung von Bahnbetriebszwecken durch das Eisenbahnbundesamt, zulässig sind. Die 
Nutzungen im gekennzeichneten Bereich werden am Tag nach Bestandskraft des 
Freistellungsbescheides gemäß § 23 AEG für das vorgenannte planfestgestellte Grundstück 
zulässig.
B BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW werden folgende 
gestalterische Festsetzungen getroffen:
Dachgestaltung
Im Plangebiet sind nur Flachdächer (FD) mit einer maximalen Neigung von 5° zulässig. 
Müllsammelplätze
Standplätze für Abfallbehälter sind nur innerhalb der Gebäude sowie unterirdisch zulässig. Sie 
können ausnahmsweise dann an anderer Stelle zugelassen werden, wenn sie eingehaust oder mit 
Sträuchern, Hecken beziehungsweise anderen begrünten Einfassungen optisch von drei Seiten 
abgegrenzt werden. Von der vorgenannten Anforderung sind Unterflursysteme und deren 
oberirdisch sichtbare Teile ausgenommen.
Einfriedungen
Einfriedungen sind nur zulässig als Hecken (BD 3 / GH 412) aus Laubgehölzen (z.B. Liguster, 
Hainbuche u. ä.) bis zu einer Höhe von maximal 1,80 m. In die Strauchpflanzungen integrierte, 
transparente Zaunanlagen (z.B. Maschendraht, Stabgitterzaun oder ähnlich) sind in einer Höhe bis 
maximal 1,80 m zulässig. Ausnahmsweise sind Mauern bis zu einer Höhe von maximal 1,80 m 
zulässig, sofern diese mit selbstklimmenden Rankpflanzen begrünt werden.
Werbeanlagen 
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung mit einer Größe von jeweils nicht mehr als 0,4 * 
4,0 m zulässig. Sie dürfen nicht über die Unterkante der Fenster im 1. Obergeschoss hinausragen. 
Werbeanlagen dürfen nicht freistehend aufgestellt werden. 
Werbeanlagen mit wechselnden oder bewegten Sichtflächen oder mit einer entsprechenden 
Beleuchtung, einschließlich Lichtprojektionen, sind nicht zulässig. 
Jede Beleuchtung der Werbeanlagen durch außenliegende Lichtstrahlsysteme, einschließlich 
auskragender Tragsysteme, ist nicht zulässig.
Anlage 3
Maßstab 1:500

Anlage 2 Darstellung und Bewertung der zur Offenlage (§ 3 Absatz 2 BauGB) vorgebrachten Stellungnahmen

7335 Zeichen

/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 71455/01 - Arbeitstitel: Kasernenstraße in Köln-Kalk - 
eingegangenen Stellungnahmen zur Offenlage  
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 10.01.2018 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungs-
amt (Stadthaus Deutz) vom 18.01.2018 bis zum 19.02.2018 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 2 Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange 
eingegangen. 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Überein-
stimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stel-
lungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
 
1. Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 01.02.2017 
2. Industrie- und Handelskammer zu Köln, Schreiben vom 08.02.2018 
 
 
 
 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
1 
 
1.1 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Es bestehen keine Bedenken. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Planbereich Tele-
kommunikationslinien der Telekom befinden. Die Belange 
der Telekom - z.B. das Eigentum der Telekom, die unge-
störte Nutzung ihres Netzes sowie ihre Vermögensinteres-
sen - sind betroffen. 
 
Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien 
müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Über gegebenen-
falls notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung 
oder Verlegung unserer Anlagen können erst Angaben ge-
macht werden, wenn die endgültigen Ausbaupläne mit Er-
läuterung vorliegen. 
 
Der Stellungnah-
me wird gefolgt. 
 
Bei allen notwendigen Maßnahmen zur Sicherung, Verände-
rung oder Verlegung von Telekommunikationslinien werden 
die Belange der Telekom berücksichtigt und die Anforderun-
gen erfüllt. Bestand und Betrieb werden weiterhin gewähr-
leistet. 
 
Ein bestehender Kabelverzweiger/Multifunktionsgehäuse auf 
dem Gehweg der Kasernenstraße muss im Zuge der Durch-
führung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans versetzt 
werden, um das Anlegen der geplanten Erschließungsstra-
ße entlang der südlichen Grundstücksgrenze zu ermögli-
chen. Die Kosten für die Maßnahme trägt der Vorhabenträ-
ger. Entsprechende Ausbaupläne mit Erläuterungen werden 
im Rahmen der Ausführungsplanung bereitgestellt. 
A N L A G E  2 
613beck0748-2018ma

- 2 - 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
1.2 Es wird darum gebeten folgende fachliche Festsetzung in 
den Bebauungsplan aufzunehmen: 
 
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und aus-
reichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite 
von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekommunikati-
onslinien der Telekom vorzusehen. 
Der Stellungnah-
me wird nicht ge-
folgt. 
Von der Aufnahme der Festsetzung in den vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan wird abgesehen. Der Geltungsbe-
reich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst 
keine öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen und Gehwege) 
und sieht ebenfalls keine Festsetzung für solche Flächen 
vor. Neue Leitungen werden entsprechend dem Bedarf im 
Plangebiet auf privaten Flächen ausschließlich als Hausan-
schlüsse verlegt. 
1.3 Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt 
über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsor-
gungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- 
und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere 
Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass 
durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und 
Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom 
nicht behindert werden. 
Der Stellungnah-
me wird gefolgt. 
Um sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der 
Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikati-
onslinien der Telekom nicht behindert werden, wird im Zuge 
der Bauausführung das "Merkblatt über Baumstandorte und 
unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" herangezogen.  
1.4 Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikations-
anschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekommunika-
tionsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen hierfür 
bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden. 
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnet-
zes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den 
Baumaßnahmen der anderen Leistungsträger ist es not-
wendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsanlagen 
der Telekom, so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor 
Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. 
Der Stellungnah-
me wird gefolgt. 
Die Telekom wird fristgerecht über Beginn und Ablauf der 
geplanten Erschließungsmaßnahmen informiert, um eine 
effiziente Koordination mit den verschiedenen beteiligten 
Gewerken und den Baumaßnahmen anderer Leitungsträger 
zu ermöglichen.

- 3 - 
 
 
 
1.5 Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass aus wirtschaftli-
chen Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit 
Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise 
nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Er-
schließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit 
möglich ist. 
Der Stellungnah-
me wird gefolgt. 
Eine Versorgung des Plangebietes mit Telekommunikati-
onsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise wird angestrebt. 
Um eine koordinierte Erschließung zu gewährleisten, wer-
den bei den Erschließungsmaßnahmen frühzeitig alle be-
troffenen Leitungsträger beteiligt. Gem. § 12 Absatz 1 
BauGB verpflichtet sich der Vorhabenträger mittels Durch-
führungsvertrag zur Durchführung des Vorhabens und der 
Erschließungsmaßnahmen. Eine ausreichende Planungssi-
cherheit ist dementsprechend gewährleistet. 
2 Es bestehen keine Bedenken.  
 
Das Thema einer heranrückenden Wohnbebauung an den 
Güterbahnhof Köln-Kalk wurde im Bezug auf eine mögliche 
Steigerung der Aktivitäten auf dem Bahngelände in Form 
einer „worst-case"-Betrachtung im Rahmen einer schall-
technischen Untersuchung bewertet. Die Ergebnisse ver-
sprechen, dass bei Vollbetrieb der Bahnflächen das Vorha-
ben nicht beeinträchtig wird und damit auch keine Be-
schränkungen für die Bahnaktivitäten zu erwarten sind. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Zur Beurteilung der auf das Plangebiet und die Umgebung 
einwirkenden Verkehrslärm- und Gewerbelärmimmissionen, 
wurde eine schalltechnische Untersuchung durch das Büro 
ADU cologne - Institut für Immissionsschutz GmbH im März 
2017 erarbeitet.  
 
Um eine Steigerung der Aktivität auf dem Bahnhofsgelände 
zu berücksichtigen, wurde für die Emissionsbestimmung des 
Rangierbahnhofes die DIN 18005 Teil 1 /11 im Sinne einer 
„worst-case“-Betrachtung herangezogen. Demgemäß wurde 
für die Schallemission der Anlage im Mittel ein flächenbezo-
gener Schalleistungspegel von Lw’’= 65 dB(A) sowohl für 
den Tagzeitraum als auch für den Nachtzeitraum zugrunde 
gelegt. Diese Betrachtungsweise stellt, im Gegensatz zur 
tatsächlichen Auslastung der Bahnflächen, den Vollbetrieb 
dar. 
 
Durch die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen 
wird sichergestellt, dass den schallimmissionsschutzrechtli-
chen Anforderungen an die geplante Wohnbebauung zur 
Erzielung gesunder Wohnverhältnisse sowohl im Tag- als 
auch Nachtzeitraum bei Vollbetrieb des Güterbahnhofs 
(worst case)  Rechnung getragen wird.

Anlage 7 Darstellung und Bewertung der bis zur Offenlage vorgebrachten Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange

9740 Zeichen

/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 71455/01 – Arbeitstitel: Kasernenstraße in Köln-Kalk – ein-
gegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz  2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 04.04. bis zum 05.05.2017 durchgeführt Im 
Zeitraum der Beteiligung sind 8 Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die In-
halte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme 
der Verwaltung verwiesen.  
 
1. Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD), Bezirksregierung Düsseldorf, Schreiben vom 07.04.2017 
2. Industrie- und Handelskammer zu Kammer, Schreiben vom 10.04.2017 
3. Eisenbahn-Bundesamt, Schreiben vom 20.04.2017 
4. Polizeipräsidium Köln, Führungsstelle Verkehr, Schreiben vom 18.04.2017 
5. Stadtwerke Köln GmbH und Rheinische NETZGesellschaft mbH und Kölner Verkehrsbetriebe AG, Schreiben vom 02.05.2017 
6. Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR, Schreiben vom 25.04.2017 
7. AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH, Schreiben vom 20.04.2017 
8. Deutsche Bahn AG, DB Immobilien / DB Netz AG, Produktionsdurchführung West Duisburg, Schreiben vom 22.05.2017 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Luftbilder aus den Jahren 1939-1945 und andere histori-
sche Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bomben-
abwürfe. Eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche 
auf Kampfmittel wird empfohlen. 
 
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind 
diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. 
Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der 
weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für 
einen Ortstermin gebeten. 
 
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Be-
lastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbau-
arbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion 
empfohlen. 
Ja Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Das Plangebiet wird 
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auf mögliche 
Kampfmittel untersucht. Mittels des Hinweises „Kampfmittel“ 
wird die Überprüfung auf Kampfmittel empfohlen. 
  
A N L A G E  7 
613beck0748-2018ma

- 2 - 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
2 
 
Auch wenn die Bahn zurzeit keine Steigerung der Aktivitä-
ten auf dem Gelände plant, kann sich diese Situation än-
dern. Die dann auftretenden Belastungen  werden hoffent-
lich mit der "worst-case"-Berechnung und den daraus ab-
geleiteten passiven Schallschutzmaßnahmen aufgefan-
gen. Neben den Schallimmissionen bestehen ebenfalls 
Erschütterungsimmissionen. Vor dem Hintergrund gesun-
der Wohnverhältnisse wird hier die schützenswerte Nut-
zung Wohnen an die gewerbliche Nutzung 
Güterbahnverkehr heranrücken. Nachbarschaftskonflikte 
sind bei einer Steigerung der Bahnaktivitäten nicht auszu-
schließen.  
Ja 
 
Zur Beurteilung der auf das Plangebiet und die Umgebung 
einwirkenden Verkehrslärm- und Gewerbelärmimmissionen, 
wurde eine schalltechnische Untersuchung durch das Büro 
ADU cologne - Institut für Immissionsschutz GmbH im März 
2017 erarbeitet.  
 
Erhebungen durch den Gutachter vor Ort im Rahmen der 
durchgeführten Erschütterungs- und EMV-Messungen sowie 
jüngste Lärmmessungen zeigen, dass derzeit zur Tag- und 
Nachtzeit im Rangierbereich nur mäßiger sporadischer 
Rangier- und Fahrverkehr zu verzeichnen sind. Gemäß den 
Aussagen der Deutschen Bahn AG soll der Güterbahnhof 
auch weiterhin als großflächige Schienenverkehrsanlage 
genutzt werden, wobei eine Steigerung der derzeitigen Akti-
vitäten jedoch nicht geplant ist. 
 
Um dennoch eine Steigerung der Aktivität auf dem Bahn-
hofsgelände zu berücksichtigen, wurde für die Emissionsbe-
stimmung des Rangierbahnhofes die DIN 18005 Teil 1 /11 
im Sinne einer „worst-case“-Betrachtung herangezogen. 
Demgemäß wurde für die Schallemission der Anlage im Mit-
tel ein flächenbezogener Schalleistungspegel von Lw’’= 65 
dB(A) sowohl für den Tagzeitraum als auch für den Nacht-
zeitraum zugrunde gelegt. Diese Betrachtungsweise stellt, 
im Gegensatz zur tatsächlichen Auslastung der Bahnflä-
chen, den Vollbetrieb dar. 
 
Durch die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen 
wird sichergestellt, dass den schallimmissionsschutzrechtli-
chen Anforderungen an die geplante Wohnbebauung zur 
Erzielung gesunder Wohnverhältnisse sowohl im Tag- als 
auch Nachtzeitraum bei Vollbetrieb des Güterbahnhofs 
(worst case) Rechnung getragen wird.

- 3 - 
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
   Zusätzlich wurde wurde im August 2016 durch die ADU co-
logne Institut für Immissionsschutz GmbH eine orientierende 
Untersuchung zu den Erschütterungsimmissionen aus dem 
Schienenverkehr erarbeitet. Die Messungen zeigen, dass 
zumindest für die unmittelbar am Bahndamm geplanten 
Wohnhäuser Maßnahmen gegen Erschütterungs-
immissionen in den Wohnungen zu treffen sind, um die Wer-
te der DIN 4150 Teil 2 für Menschen in Gebäuden in Wohn-
gebieten einzuhalten. Dies ist mit dem Stand der Technik 
entsprechenden Entkopplungsmaßnahmen (Visko-Feder- 
oder Elastomer-Dämpfer) an den Plangebäuden möglich. 
 
Unter Berücksichtigung der entsprechenden Maßnahmen 
sind durch die Planung keine negativen Auswirkungen auf 
die im Plangebiet sowie in der Nachbarschaft des Plange-
bietes lebenden und arbeitenden Menschen aufgrund von 
Erschütterungsimmissionen zu erwarten. Durch den Hinweis 
„Erschütterungen“ wird auf die Einhaltung der Anhaltswerte 
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens verwiesen. 
 
Durch die Maßnahmen des passiven Schallschutzes und 
den zugrunde gelegten worst-case Ansatz sowie den Hin-
weis auf die einzuhaltenden Anhaltswerte bei Erschütterun-
gen werden gesunde Wohn- und Arbeitsbedingungen im 
Plangebiet sichergestellt. Insofern wird die gewerbliche Nut-
zung des Güterbahnhofs hinreichend berücksichtigt, es ist 
keine Einschränkung der genehmigten Nutzung des Güter-
bahnhofs durch die Planung zu erwarten. 
3 Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, wenn der, der 
Stellungnahme beigefügte Hinweis auf die Sicherheit und 
Leichtigkeit der benachbarten Bahnstrecke beachtet wird. 
Aktuelle eisenbahnrechtliche Zulassungsverfahren der 
Eisenbahn des Bundes in der Nähe des betroffenen Be-
reiches sind nicht bekannt. 
Ja Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in der Aus-
führungsplanung beachtet. Eine Einschränkung wird durch 
die Planung nicht vorbereitet.

- 4 - 
 
/ 5 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
4 Keine Bedenken.  Kenntnisnahme  
5 Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, wenn die der 
Stellungnahme beigefügten Hinweise auf die Unterlas-
sung einer Einschränkung der angrenzenden Trafostation 
durch die geplante Bebauung und auf die Berücksichti-
gung einer bestehenden Wasserleitung beachtet werden. 
Ja Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in der 
Ausführungsplanung beachtet. Eine Einschränkung der Tra-
fostation wird durch die Planung nicht vorbereitet. Die Lei-
tung wird während der Baumaßnahmen berücksichtigt. 
6 Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, wenn entspre-
chend der Stellungnahme das Entwässerungskonzept des 
Gebietes um das Thema Starkregenvorsorge ergänzt wird 
und mit den Stadtentwässerungsbetrieben abgestimmt 
wird.  
Ja Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in der 
Ausführungsplanung beachtet. 
 
Aufgrund immer öfter auftretender Überflutungen und Über-
staueffekte nach Intensiv- oder Starkregenereignissen sind 
zum Schutz und zur Risikovorsorge von Gebäuden und Inf-
rastrukturelementen der Erschließung entsprechende Vor-
kehrungen zu treffen. Da die abflusswirksamen Flächen eine 
Größe von 800m2 übersteigen, ist auch nach DIN 1986-100 
ein Nachweis des auf dem Grundstück erforderlichen Rück-
haltevolumens mit mindestens 30-jährigem Regenereignis 
zu erbringen. Zur Erstellung dieses Nachweises wurde die 
IPL CONSULT Potthoff+Fürnkranz Ingenieurpartnerschaft 
beauftragt. Im Ergebnis wurde für das gesamte Plangebiet 
eine erforderliche Rückhaltung ermittelt. Der Nachweis ist 
erbracht, wenn die weitere Entwässerungs- und Freiflä-
chenplanung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens 
ein entsprechendes Volumen durch das Ausbilden von Frei-
flächen als Mulden, die Anwendung von Trapezausbauquer-
schnitten bei Wegen und Zufahrten, das Ausbilden von 
Platzflächen mit Tiefpunkt mittig mit ansteigendem Gefälle 
zu den Gebäude- und Grundstücksaußenkanten sowie die 
Einleitung in einen Stauraum nachweist.

- 5 - 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
7 Bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie der Schlepp-
kurven und Wendeanlagen wird auf die Einhaltung der 
RASt 06 verwiesen. Des Weiteren wird um Berücksichti-
gung des § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln (Stand-
plätze für Abfallbehälter) gebeten. 
Ja Die genannten Richtlinien / gesetzlichen Grundlagen werden  
in der Ausführungsplanung berücksichtigt. 
8 Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, wenn die der 
Stellungnahme beigefügten Auflagen und Hinweise zur 
Unwirksamkeit von Ansprüchen gegen die Deutsche 
Bahn AG in Bezug auf Immissionen der Bahnanlage, zur 
Sicherheit und Leichtigkeit der benachbarten Bahnstre-
cke, zu einzuhaltenden Mindestabstände von Bäumen 
zum Bahngelände sowie zur Beteiligung der DB AG bei 
Bauanträgen beachtet werden. 
Ja Die Auflagen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen 
und in der Ausführungsplanung beachtet.

Anlage 1 Geltungsbereich

371 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
Maßstab  1 : 5 000
N
Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
 Kasernenstraße
in Köln - Kalk
01 0 050 200 300 Meter

Anlage 4 Vorhaben- und Erschließungsplan (verkleinert)

8420 Zeichen

47,67
47,67
48,11
48,13
47,68
47,78NHN + 51,80
NHN 56,30
NHN 59,40
NHN 48,80
 NHN 48,80
GRUNDRISSSCHEMA | 
Baukörper 1 | 
Erdgeschoss
Maßstab 1:250
Nachbargrundstück
Güterbahnhof
dauerhafte
Aufenthaltsräume
nicht dauerhafte 
Aufenthaltsräume
Grundstücksgrenze
Plangebiet
Küche
NHN 66,26
NHN 63,31
NHN 47,70
NHN 48,80
NHN 48,80
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
Maßstab  1 : 5 000
N
Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
 Kasernenstraße
in Köln - Kalk
0 10050 200 300 Meter
97
48,42
585/23
1207/5
85
343
374
388
48,75
Johann-Classen-Straße
1677/5
83
13
1760/5
103
Kasernenstraße
191
2 b
98
140
1208/5
344
102
835/4
468
2 a
15
1206/5
1761/5
99
105
IV
 S
1678/5
IV S
87
V S
IV MF
101
47,94
IV S
F
III A S
IV
 S
II F
I
I
IV
 S
IV A W
I F
IV
 S
48,17
48,54
47,80
47,68
Mast H=65,2
47,69
47,88
47,70
47,76
47,84
47,74
47,96
47,76
47,82
47,81 47,76
47,76
51,30
47,79
47,74
1.1/8.0
0.5/2.0
47,77
47,86
47,97
47,84
50,19
47,96
WH=63
,8
WH=60
,2
WH=62
,6
Mast H=64,8
Ga 
I FD
47,98
Ga
I FD
50,74
WH=52
,8 
WH=51
,4
FH=64
,8
WH=61
,3
50,79
WH=52
,8
48,60 48,51
47,67
48,44
47,72
48,83
48,70
47,70
48,58
48,75
48,85 48,76
48,77
47,75
0.5/2.0
WH=54,9
OK
 Attika=53,3WH=54
,6
47,79
II P
FH=65
,9
FH=65
,8
FH=68,2
47,77
51,18
51,20
50,34
49,53
47,79
47,67
47,67 47,86
47,67
47,65
47,90
Signalmast
47,71
Mast H=65,3
47,74
47,62
50,21
48,15
47,78
48,11
50,1347,58
47,80
Mast H=66,8
47,81
47,52
48,13
47,75
47,54
47,55
47,63
47,82
47,72
47,69
47,85
48,84
48,7148,84
48,65
48,7048,65
48,64
48,76
48,70
48,83
48,71
48,84
48,7948,8248,6748,82
48,06
48,73
48,68
48,90 48,86
48,9748,87
48,7648,80
48,85
48,92
48,89
48,78
48,73
48,82
48,90
48,88
48,45
48,44
48,43
Gleis
Gleis
Gleis
WH=61,1
FH=65,1
WH=61,1
WH=61
,2
FH=64
,8
WH=51
,1
IV S
Ga I P
FH=65
,1
TH=61
,8
WH=60
,5
50,38
50,38
50,58
51,20
51,22
51,23
51,20
49,17
49,80
50,24
50,75
51,17
50,28
50,34
50,20
49,64
48,09
47,81
47,72
47,74
47,68
50,94
50,92
50,98
50,93
50,17
50,20
50,25
50,06
50,06
50,00
50,04
47,52
47,67
47,92
47,80
47,78
51,04
50,98
51,01
50,96
50,95
50,16
50,19
50,18
50,20
50,24
50,17
50,16
50,10
50,10
47,86
47,73
47,94
47,87
51,04
51,08
51,1550,34
50,28
50,27
50,27
50,24
50,26
50,30
47,71
47,74
KD=47,53
KD=47,65
KD=48,62
KD=48,57
KD=48,69
KD=48,68
KD=48,73
KD=48,68
KD=48,83
KD=48,77
KD=48,80
KD=48,66
KD=48,67
0.8/8.0
1.0/10.0
0.8/7.0
0.7/8.0
0.7/7.0 0.7/8.0
51,39
51,36
51,30
51,22
51,19
51,22
H Laterne=57,9
H Laterne=58,4
Müllbox
Müllbox
3 Parkplätze
3 Parkplätze
3 Parkplätze
24
 Parkplätze
6 Parkplätze
Müllbox
Müllbox
5 Parkplätze
Abstandflächenbaulast
Nr. 783/2000
0,12
48,65
47,68
47,78
47,90
Gemarkung Kalk
Flur 27
469
Wartungsweg
 DB
 # 1,00
 m
50,16
50,08
47,64
47,65
47,55
47,58
47,61
48,72
NHN + 48,80
Bezugshöhe
NHN + 47,70
Bestandsmauer
 I
Grenze Tiefgarage
Außenfläche 
der Kita
ca. 600 qm
4
Grenze
 Tiefgarage
Kispi (0-6 J.),
ca. 470 qm
Quartiersplatz
TG-Zufahrt
76
,50°
12 Besucher-St
Grenze Tiefgarage
3,002,503,00
IV
61
5,00
6,15
2 V
I
Dachterrasse
I
Na
VI
V
1
V
V
NHN + 64,61
NHN + 66,26
II
III
3
NHN + 59,40
NHN + 61,66
NHN + 56,30
NHN + 63,31
NHN + 51,80
12,00
temporäre 
Müllauf-
stellung
private Grünfläche / 
Kispi (0-6 J.), ca. 370 qm
NHN + 52,40
ANSICHT WEST | Baukörper 1
Maßstab 1:250
Vorhaben- und Erschließungsplan
Maßstab 1:500
N
NHN 51,36
NHN 47,70
Kasernenstrasse
 NHN 48,80
Bahn
61,66 NHN
NHN 64,61
NHN 66,26
NHN 63,31
NHN 48,80
ANSICHT SÜD | Baukörper 1 und 2
Maßstab 1:250
ANSICHT OST | Baukörper 3
Maßstab 1:250
LEGENDE 
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs 
des Vorhaben- und Erschließungsplanes
private Grünfläche
Baukörper 1  Wohnen 
Grünfläche überfahrbar (Feuerwehr)
1 
Wohnwege / Platzfläche
Erschließungsstraße / Stellplätze
Baum, mittelgroß
Baukörper 2  Wohnen / 
gewerbliches Wohnen (Boardinghouse)
Baukörper 3  Kindertageseinrichtung
Baukörper 4  Kiosk
2
3 
4
Die Oberbürgermeisterin
Vorhaben- und Erschließungsplan
(Blatt 2)
zum vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan Nr. 71455/01 (Blatt 1)
0 10 20 30 40 50 Meter
ÜBERSICHTSPLAN
Arbeitstitel: "Kasernenstraße in Köln-Kalk"
Hecke
Höhe in Meter über NormalhöhenullNHN  48,80 
Terrassen  
Gebäude
Zahl der VollgeschosseI - VI 
Hinweis: Die in den Ansichten dargestellten Fassaden sind nur beispielhaft. Geringfügige 
Abweichungen von den in den Ansichten und Schnitten dargestellten Kubaturen der 
geplanten Gebäude sind im Rahmen der Festsetzungen des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans zulässig. 
Dachbegrünung 
Dachterrassen
NHN 47,70
NHN 66,26
NHN 63,31
NHN 48,80
ANSICHT OST | Baukörper 1
Maßstab 1:250
Bahn
III
IV
V
Hauseingang
+17,46
= NHN 66,26
Pumpwerk
NHN 61,66
NHN 64,61
KasernenstrasseNHN 48,80
NHN 47,50
NHN 44,85
NHN 53,5
NHN 56,55
NHN 59,60
NHN 62,65
NHN 51,38
VI
I
II
-I
NHN 48,70
NHN 52,40
SCHNITT A-A I Baukörper 1
ANSICHT NORD | Baukörper 2 
Maßstab 1:250
ANSICHT WEST | Baukörper 2 und 4
Maßstab 1:250
Kasernenstrasse
Pumpwerk
NHN 48,70
Baukörper 4 Baukörper 2
NHN 64,61
NHN 61,66
NHN 51,80
47,68
47,76Terrasse
V
I47,68
47,76Terrasse
V
I
Eingang
Fahrradbügel
Sitzbank
Baum, kleinkronig
Baum als Hainpflanzung
Rasenhügel
A
Schnittlinie
Grenze der Tiefgarage
Kleinkinderspielfläche, 
private Grünfläche / Kleinkinderspielfläche  
Nebenanlage KinderwagenabstellbereichNa
Tiefgaragenzufahrt
GRUNDRISSSCHEMA | 
Baukörper 1 | 
Regelgeschoss
Maßstab 1:250
Plangebiet Nachbargrundstück
Güterbahnhof
dauerhafte
Aufenthaltsräume
nicht dauerhafte 
Aufenthaltsräume
Grundstücksgrenze
Küche
Küche
Schutzbedürftige Räume
nur auf lärmabgewandter Seite.
Schutzbedürftige Räume
nur auf lärmabgewandter Seite.
VERFAHREN
Die öffentliche Auslegung des Planentwurfes nach § 3 Abs. 
2 BauGB mit Begründung ist vom Stadtentwicklungs-
ausschuss am .............. beschlossen worden.
..................................................
Vorsitzender
Köln, den ...........................................................................
Der Planentwurf ist nach § 4a Abs. 3 BauGB in Anwendung 
des vereinfachten Verfahrnes nach § 13 BauGB durch 
Beschluss des Rates am ............... geändert worden.
..................................................
Die Oberbürgermeisterin
Köln, den ...........................................................................
Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan ist vom Rat in 
seiner Sitzung am ............... nach § 10 Abs. 1 BauGB als 
Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
beschlossen worden.
..................................................
Die Oberbürgermeisterin
Köln, den ...........................................................................
Dieser Bebauungsplan ist nach § 10 Abs. 2 BauGB mit 
Verfügung vom ............... genehmigt worden.
Az.:
..................................................
Bezirksregierung Köln
Im Auftrag
Köln, den ...........................................................................
Die ortsübliche Bekanntmachung über die Genehmigung / 
den Beschluss des Bebauungsplanes durch den Rat 
einschließlich des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB ist 
am ............... erfolgt.
..................................................
Die Oberbürgermeisterin
Köln, den ...........................................................................
Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage den 
Bestimmungen des § 1 Abs. 2 PlanzV 90 entspricht. 
(Stand 13.11.2017)
gez. Semler
Öffentlich bestellter Vermesser
Köln, den 11.12.2017
Für den Planentwurf
gez. Huber-Flotho, Schwentker
Vorhabenträger 
Köln, den 11.12.2017
Dezernat VI
Stadtentwicklung, Planen und Bauen
gez. Blome 
Beigeordnete
Köln, den 15.12.2017
Die Einleitung des Planverfahrens ist vom 
Stadtentwicklungsausschuss am 28.04.2016 nach § 12 
Abs. 2 BauGB in Anwendung des beschleunigten 
Verfahrens nach § 13a BauGB beschlossen und am 
09.06.2016 öffentlich bekannt gemacht worden.
gez. Kienitz
Vorsitzender
Köln, den 19.12.2017
Die Öffentlichkeit konnte sich am 20.06.2016 über die 
Planung unterrichten lassen und hatte bis einschließlich 
04.07.2016 Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 13a Abs. 
3 Nr. 2 BauGB.
gez. Pagano
Bezirksbürgermeister
Köln, den 15.01.2018
Der Planentwurf hat in der Zeit vom 18.01. bis 19.02.2018 
nach § 3 Abs. 2 Bau GB mit Begründung öffentlich 
ausgelegen.
gez. Ralf Becker 
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den 05.03.2018
Anlage 4 
Maßstab 1:500

Anlage 9

1311 Zeichen

A N L A G E  9  
613tuch0748-2018ma1-Orig 
 
 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan-Entwurf 71455/01 
Arbeitstitel: Kasernenstraße in Köln-Kalk 
Vorlage 0748/2018 
hier:    Stellungnahme der Verwaltung zur Beschlussfassung der Bezirksvertretung Kalk 
(BV 8) 
 
 
In ihrer 29. Sitzung am 03.05.2018 hat die Bezirksvertretung Kalk folgenden ergänzten Beschluss 
gefasst: 
Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen:  
 
Der Rat beschließt 
[…] 
2. Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Kalk bittet die Verwaltung, mit den Investoren bei den kommenden Gesprä-
chen verbindlich zu vereinbaren, dass die im Bebauungsplan 71455/01 (Anlage 3) und in dessen 
textlicher Festsetzung (Anlage 6) festgelegten 32 mittelkronigen Laubbäume analog zum Aktions-
plan "Essbare Stadt" zu mindestens 70% für Mensch und/oder Tier essbare Arten und Sorten sind. 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.  
 
Stellungnahme der Verwaltung 
Eine Umsetzung der ergänzten Beschlussfassung der BV 8 ist im Rahmen der Festsetzungen des 
Bebauungsplans möglich. Eine Ergänzung des Durchführungsvertrags zur Arten- und Sortenaus-
wahl entsprechend des Aktionsplans "Essbare Stadt" ist von der Verwaltung bis zum Satzungsbe-
schluss vorgesehen.

Beschlussvorlage Rat

6369 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61/1 
613 beck ma 
Vorlagen-Nummer 
 0748/2018 
Freigabedatum 
19.04.2018  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den 
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf 71455/01 
Arbeitstitel: Kasernenstraße in Köln-Kalk 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 71455/01 für das Gebiet östlich der Kasernen-
straße, dem Grundstück des Trafos der RheinEnergie AG und der nördlich der Abzweigung Jo-
hann-Classen-Straße als Privatstraße fortgeführten Verlängerung der Kasernenstraße, südlich 
und westlich der Bahnbetriebsflächen der Deutsche Bahn AG (Rangierbahnhof Kalk) und nörd-
lich des Einzelhandelsstandortes (Lidl) an der Kalker Hauptstraße (Gemarkung Kalk, Flur 27, 
Flurstück 468) in Köln-Kalk —Arbeitstitel: Kasernenstraße in Köln-Kalk— abgegebenen Stel-
lungnahmen gemäß Anlage 2; 
2. den Bebauungsplan 71455/01 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Bauge-
setzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB vom 
23.09.2004 (BGBl.  S. 2 414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I 
S. 1772) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) — in der bei Er-
lass dieser Satzung geltenden Fassung — als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beige-
fügten Begründung. 
 
 
Alternative: keine 
 
 
 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 03.05.2018 
Stadtentwicklungsausschuss 17.05.2018 
Rat 07.06.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Das Plangebiet liegt im am östlichen Rand des Stadtteils Kalks. Es umfasst die zum großen Teil 
brachliegenden Flächen der Deutschen Bahn Netz AG zwischen der Kasernenstraße und den Gleis-
anlagen des Güterbahnhofs Köln-Kalk. 
 
Die Vorhabenträgerin plant für das ehemalige Bahnareal westlich des Güterbahnhofs und nördlich der 
Kalker Hauptstraße in Köln-Kalk, eine Wohnbebauung in Form von Geschosswohnungen, eine Kin-
dertagesstätte sowie einen untergeordneten Gewerbeanteil zu realisieren. Dazu soll die derzeit städ-
tebaulich unbefriedigende Situation im Bereich der Kasernenstraße durch eine Bebauung des Plan-
gebiets arrondiert und räumlich neu gefasst werden. Auf dem Areal soll ein vielfältiges, kompaktes, 
städtisches Wohnquartier mit circa 140 Wohneinheiten für unterschiedliche Zielgruppen entwickelt 
werden. Die notwendigen Stellplätze werden in einer Tiefgarage untergebracht. Die Zufahrt erfolgt 
über die Kalker Hauptstraße. 
 
Das Plangebiet ist aufgrund seiner Lage in unmittelbarer Nähe zu den Versorgungsinfrastrukturen an 
der Kalker Hauptstraße und an der Olpener Straße, wegen seiner sehr guten Anbindung an den 
ÖPNV und angesichts der zunehmenden Bedeutung des Stadtteils als Wohnstandort für eine ge-
mischte, innerstädtische Wohnbebauung prädestiniert. Mit der Planung wird ein Beitrag zur Deckung 
des Wohnungsbedarfs im Kölner Stadtgebiet geleistet. Insbesondere die Mobilisierung der Flächen 
für den Geschosswohnungsbau und die kleinteilige Innenentwicklung entsprechen den Zielen des 
"Stadtentwicklungskonzept Wohnen" (Stadtentwicklung Köln - Stadtentwicklungskonzept Wohnen - 
Ausgangslage | Ziele und Leitlinien | Handlungsprogramm, Stadt Köln, 2014). 
 
Die Vorhabenträgerin hat der Anwendung des Kooperativen Baulandmodells (KoopBLM, Fassung 
2014) mit Einleitung des Bebauungsplanverfahrens grundsätzlich zugestimmt. Zur Ermittlung der An-
wendungsvoraussetzungen wurden die Bodenwerte im Zuge der Einleitung des Bebauungsplanver-
fahrens und auf Grundlage des aktuellen städtebaulichen Konzeptes vor der Offenlage des Bebau-
ungsplanentwurfs erneut überprüft. Unter Berücksichtigung der Bedingungen des KoopBLM kommt 
es aufgrund der bestehenden Bebauungsmöglichkeiten nach § 34 BauGB zu keiner Bodenwertsteige-
rung als Ergebnis des Planverfahrens, welche die Anwendungsvoraussetzungen des KoopBLM er-
füllt. Die Anwendungsvoraussetzungen sind daher nicht gegeben. 
 
Die Vorhabenträgerin hat sich in Abstimmung mit der Verwaltung zum Bau einer vierzügigen Kinder-
tagesstätte verpflichtet. Das Vorhaben leistet damit einen Beitrag zur sozialen Infrastruktur im Stadt-
teil. Außerdem leistet die Vorhabenträgerin eine zweckgebundene Ausgleichszahlung für eine qualita-
tive Aufwertung des nahegelegenen, vorhandenen Spielplatzes "Engelsstraße". 
 
 
Verfahrensablauf und Vorberatungen 
 
Am 28.04.2016 hat der Stadtentwicklungsausschuss den Beschluss über die Aufstellung eines Be-
bauungsplans im beschleunigten Verfahren für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 
71455/01 –Arbeitstitel: "Kasernenstraße in Köln-Kalk"– gefasst. 
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand im Zeitraum vom 20.06. bis 04.07.2016 statt. In der 
Abendveranstaltung am 20.06.2016 im Bürgeramt Kalk wurden drei städtebauliche Varianten vorge-
stellt. Im Wesentlichen wurden in der Öffentlichkeitsveranstaltung die Themen Lärmschutz vor den 
DB-Anlagen und Sicherheit diskutiert. Im Nachgang zu der Abendveranstaltung sind keine schriftli-
chen Stellungnahmen eingegangen. 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 10.11.2016 den 
Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes auf Grundlage des

3 
städtebaulichen Entwurfs gefasst. 
 
Im Zeitraum vom 04.04. bis 05.05.2017 fand die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öf-
fentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB statt. 
 
Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 2 BauGB wurde in der Zeit vom 18.01. bis 
19.02.2018 durchgeführt. Es sind zwei Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange eingegan-
gen. Detaillierte Ausführungen zu den eingegangenen Stellungnahmen sind in Anlage 2 dargelegt. 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich 
Anlage 2 Darstellung und Bewertung der zur Offenlage (§ 3 Absatz 2 BauGB) vorgebrachten Stel-
lungnahmen 
Anlage 3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan (verkleinert) 
Anlage 4 Vorhaben- und Erschließungsplan (verkleinert) 
Anlage 5 Textliche Festsetzungen und Hinweise 
Anlage 6 Begründung nach § 9 Absatz 8 BauGB  
Anlage 7 Darstellung und Bewertung der bis zur Offenlage vorgebrachten Stellungnahmen der 
Träger öffentlicher Belange

Anlage 8 Auszug BV Kalk

2160 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 
Herr Menne 
Telefon:  (0221) 221-98313  
Fax       :  (0221) 221-98347 
E-Mail:  dieter.menne@stadt-koeln.de 
Datum: 07.05.2018 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 29. Sitzung der Bezirksvertretung 
Kalk vom 03.05.2018 
öffentlich 
8.2.1 Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend 
den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf 71455/01  
Arbeitstitel: Kasernenstraße in Köln-Kalk 
0748/2018 
Beschlüsse: 
1. Beschluss: 
 
Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen:  
 
Der Rat beschließt 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 71455/01 für das Gebiet östlich 
der Kasernenstraße, dem Grundstück des Trafos der RheinEnergie AG und der 
nördlich der Abzweigung Johann-Classen-Straße als Privatstraße fortgeführten 
Verlängerung der Kasernenstraße, südlich und westlich der Bahnbetriebsflä-
chen der Deutsche Bahn AG (Rangierbahnhof Kalk) und nördlich des Einzel-
handelsstandortes (Lidl) an der Kalker Hauptstraße (Gemarkung Kalk, Flur 27, 
Flurstück 468) in Köln-Kalk —Arbeitstitel: Kasernenstraße in Köln-Kalk— abge-
gebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 2; 
2. den Bebauungsplan 71455/01 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 
Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfah-
rens nach § 13a BauGB vom 23.09.2004 (BGBl.  S. 2 414) in der Fassung des 
Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1772) in Verbindung mit § 7 
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) — in der bei 
Erlass dieser Satzung geltenden Fassung — als Satzung mit der nach § 9 Ab-
satz 8 BauGB beigefügten Begründung.

2 
2. Beschluss: 
 
Die Bezirksvertretung Kalk bittet die Verwaltung, mit den Investoren bei den kom-
menden Gesprächen verbindlich zu vereinbaren, dass die im Bebauungsplan 
71455/01 (Anlage 3) und in dessen textlicher Festsetzung (Anlage 6) festgelegten 32 
mittelkronigen Laubbäume analog zum Aktionsplan „Essbare Stadt“ zu mindestens 
70% für Mensch und/oder Tier essbare Arten und Sorten sind. 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.

Anlage 10 Auszug StEA

2302 Zeichen

Anlage 10 
 
 
Geschäftsführung  
Stadtentwicklungsausschuss 
Herr Freitag 
Telefon:  (0221) 221-23148  
Fax       :  (0221) 221-24088 
E-Mail:  uwe.freitag@stadt-koeln.de 
Datum: 04.06.2018 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 33. Sitzung des 
Stadtentwicklungsausschusses vom 17.05.2018 
öffentlich 
12.1 Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend 
den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf 71455/01  
Arbeitstitel: Kasernenstraße in Köln-Kalk 
0748/2018 
RM Jahn schlägt vor, sich dem Votum der Bezirksvertretung Kalk anzuschließen.  
 
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat die Annahme folgenden Be-
schlusses: 
 
Der Rat beschließt 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 71455/01 für das Gebiet östlich 
der Kasernenstraße, dem Grundstück des Trafos der RheinEnergie AG und der 
nördlich der Abzweigung Johann-Classen-Straße als Privatstraße fortgeführten 
Verlängerung der Kasernenstraße, südlich und westlich der Bahnbetriebsflächen 
der Deutsche Bahn AG (Rangierbahnhof Kalk) und nördlich des Einzelhandelsstan-
dortes (Lidl) an der Kalker Hauptstraße (Gemarkung Kalk, Flur 27, 
Flurstück 468) in Köln-Kalk —Arbeitstitel: Kasernenstraße in Köln-Kalk— abgegebe-
nen 
Stellungnahmen gemäß Anlage 2; 
2. den Bebauungsplan 71455/01 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 
Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfahrens 
nach § 13a BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. S. 2 414) in der Fassung des 
Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1772) in Verbindung mit § 7 
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntma-
chung 
vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) — in der bei 
Erlass dieser Satzung geltenden Fassung — als Satzung mit der nach § 9 Absatz 
8 BauGB beigefügten Begründung. 
 
2. Beschluss:

Der Stadtentwicklungsausschuss schließt sich der Bitte der Bezirksvertretung 
Kalk an die Verwaltung an, mit den Investoren bei den kommenden Gesprä-
chen verbindlich zu vereinbaren, dass die im Bebauungsplan 71455/01 (Anlage 
3) und in dessen textlicher Festsetzung (Anlage 6) festgelegten 32 mittelkroni-
gen Laubbäume analog zum Aktionsplan „Essbare Stadt“ zu mindestens 70% 
für Mensch und/oder Tier essbare Arten und Sorten sind. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.

Anlage 6 Begründung nach § 9 Absatz 8 BauGB

116842 Zeichen

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A N L A G E  6  
613beck0748-2018ma1 
 
Begründung gemäß § 9 Absatz 8 BauGB 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 71455/01 
Arbeitstitel: Kasernenstraße in Köln-Kalk 
  
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
 
Die IRISHÖFE GmbH & Co. KG plant für das ehemalige Bahnareal westlich des Güterbahnhofs 
und nördlich der Kalker Hauptstraße in Köln-Kalk eine Wohnbebauung in Form von Geschoss-
wohnungen, eine Kindertagesstätte sowie einen untergeordneten Gewerbeanteil zu realisieren. 
Dazu soll die derzeit städtebaulich unbefriedigende Situation im Bereich der Kasernenstraße durch 
eine Bebauung des Plangebiets arrondiert und räumlich neu gefasst werden. Auf dem Areal soll 
unter dem Projektnamen "IRISHÖFE" ein vielfältiges, kompaktes, städtisches Wohnquartier mit 
circa 140 Wohneinheiten für unterschiedliche Zielgruppen entwickelt werden. 
 
Das Plangebiet ist aufgrund seiner Lage in unmittelbarer Nähe zu den Versorgungsinfrastrukturen 
an der Kalker Hauptstraße und an der Olpener Straße, wegen seiner sehr guten Anbindung an den 
ÖPNV und angesichts der zunehmenden Bedeutung des Stadtteils als Wohnstandort für eine ge-
mischte, innerstädtische Wohnbebauung prädestiniert. Mit der Planung wird ein Beitrag zur De-
ckung des Wohnungsbedarfs im Kölner Stadtgebiet geleistet. Insbesondere die Mobilisierung der 
Flächen für den Geschosswohnungsbau und die kleinteilige Innenentwicklung entsprechen den 
Zielen des "Stadtentwicklungskonzept Wohnen" (Stadtentwicklung Köln – Stadtentwicklungskon-
zept Wohnen - Ausgangslage | Ziele und Leitlinien | Handlungsprogramm, Stadt Köln, 2014). 
 
Die Vorhabenträgerin hat der Anwendung des Kooperativen Baulandmodells (KoopBLM, Fassung 
2014) mit Einleitung des Bebauungsplanverfahrens grundsätzlich zugestimmt. Zur Ermittlung der 
Anwendungsvoraussetzungen wurden die Bodenwerte im Zuge der Einleitung des Bebauungs-
planverfahrens und auf Grundlage des aktuellen städtebaulichen Konzeptes vor der Offenlage des 
Bebauungsplanentwurfs erneut überprüft. Unter Berücksichtigung der Bedingungen des KoopBLM 
kommt es aufgrund der bestehenden Bebauungsmöglichkeiten nach § 34 BauGB zu keiner Bo-
denwertsteigerung als Ergebnis des Planverfahrens, welche die Anwendungsvoraussetzungen des 
KoopBLM erfüllt. Die Anwendungsvoraussetzungen sind daher nicht gegeben. 
 
Für das Plangebiet besteht kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Um die planungsrechtlichen Vo-
raussetzungen für die Realisierung der Wohnnutzung zu schaffen, ist die Aufstellung eines Bebau-
ungsplans erforderlich. 
 
 
2. Verfahren 
 
Der Bebauungsplan soll als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB im be-
schleunigten Verfahren (Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB) aufgestellt 
werden. 
 
Die Aufstellung gemäß § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BauGB ist möglich, wenn ein Bebau-
ungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder für andere Maß-
nahmen der Innenentwicklung aufgestellt wird, der weniger als 20.000 m² Grundfläche gemäß § 19 
Absatz 2 BauNVO festsetzt, nicht die Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben begründet, keine 
Beeinträchtigung von Natura-2000-Gebieten begründet und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, 
dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren 
Unfällen nach § 50 Absatz 1 BImSchG zu beachten sind. Der Bebauungsplan dient der Nachver-
dichtung einer innerstädtischen Fläche; es handelt sich daher um eine Maßnahme der Innenent-
wicklung im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 1 BauGB. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan

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kann im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt werden, auch weil die sonsti-
gen Voraussetzungen zur Anwendung des § 13a BauGB vorliegen (die zulässige Grundfläche be-
trägt mit rund 6.329 m² deutlich weniger als 20.000 m², es wird kein UVP-pflichtiges Vorhaben vor-
bereitet, das geplante Vorhaben beeinträchtigt kein Natura-2000-Gebiet, aus § 50 Absatz 1 BIm-
SchG ergeben sich keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von 
schweren Unfällen). Somit können die Verfahrenserleichterungen des § 13a Absatz 2 und Ab-
satz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen werden. Es kann abgesehen werden von: 
 der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, 
 dem Umweltbericht nach § 2 BauGB, 
 der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Absatz 4 BauGB und 
 dem Monitoring nach § 4c BauGB. 
Die auf Grund der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe 
in Natur, Boden und Landschaft gelten gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 1a 
Absatz 3 Satz 6 BauGB als bereits erfolgt beziehungsweise zulässig. Gleichwohl werden die rele-
vanten Umweltbelange im weiteren Verfahren umfassend berücksichtigt (siehe Punkt 7 Umweltbe-
lange). 
 
Am 28.04.2016 hat der Stadtentwicklungsausschuss den Beschluss über die Aufstellung eines 
Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Num-
mer 71455/01 Arbeitstitel "Kasernenstraße in Köln-Kalk" gefasst. 
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand im Zeitraum vom 20.06. bis 04.07.2016 statt. In der 
Abendveranstaltung am 20.06.2016 im Bürgeramt Kalk wurden drei städtebauliche Varianten vor-
gestellt. Im Wesentlichen wurden in der Öffentlichkeitsveranstaltung die Themen Lärmschutz vor 
den DB-Anlagen und Sicherheit diskutiert. Im Nachgang zu der Abendveranstaltung sind keine 
schriftlichen Stellungnahmen eingegangen. 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 10.11.2016 
den Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes auf Grundlage 
des städtebaulichen Entwurfs gefasst. 
 
Im Zeitraum vom 04.04. bis 05.05.2017 fand die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger 
öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB statt. 
 
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wurde vom 18.01. bis 19.02.2018 durchgeführt. 
 
 
3. Erläuterungen zum Plangebiet 
 
3.1 Lage und Abgrenzung des Plangebiets 
 
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Kalk im rechtsrheinischen Köln. Es umfasst die zum großen Teil 
brachliegenden Flächen der Deutschen Bahn Netz AG zwischen der Kasernenstraße und den 
Gleisanlagen des Güterbahnhofs Köln-Kalk. 
 
Im Westen wird das Plangebiet von der Kasernenstraße, dem Grundstück eines Trafos der Rhein-
energie und der nördlich der Abzweigung Johann-Classen-Straße als Privatstraße fortgeführten 
Verlängerung der Kasernenstraße begrenzt. Im Norden und Osten schließen Grundstücke der 
Deutschen Bahn AG an. Im Süden grenzt das Plangebiet an das Grundstück eines Lebensmittel-
discounters. An der Kasernenstraße befindet sich auf Höhe des Plangebiets ein betriebsnotwendi-
ges Pumpwerk der Stadtentwässerungsbetriebe, an dessen Flächen das Plangebiet nördlich, öst-
lich und südlich angrenzt. 
 
Beim Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans handelt es sich um eine Fläche 
von rund 6.329 m², die das Flurstück 468 der Flur 27 in der Gemarkung Kalk (vor der Fortführung 
des Liegenschafskatasters vom 27.10.2017 Teil des Flurstücks 441) umfasst. Der Grenzfeststel-
lungstermin mit der Deutschen Bahn AG für das Plangebiet hat stattgefunden. Die Abgrenzung 
des Geltungsbereichs ist der Planzeichnung zu entnehmen.

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3.2 Vorhandene Struktur 
 
Das Plangebiet ist überwiegend befestigt und derzeit partiell mit eingeschossigen Hallen bebaut, 
die an gewerbetreibende Unternehmen vermietet sind. Entlang der Kasernenstraße ist das Grund-
stück weitestgehend eingefriedet. 
 
Das Grundstück ist heute fast vollständig versiegelt. Gehölzbestände befinden sich ausschließlich 
an den Rändern des Grundstücks entlang der Böschungskante zum Gleiskörper sowie im schma-
len nördlichen Teil des Grundstücks. Das Gelände liegt ca. 1 m unterhalb des Straßenniveaus der 
Kasernenstraße. 
 
Die Umgebung des Plangebiets ist entlang der Kasernenstraße durch eine drei- bis fünfgeschossi-
ge Blockrandbebauung mit Geschosswohnungen geprägt. An der Ecke zur Kalker Hauptstraße 
befindet sich ein eingeschossiger Lidl-Markt mit vorgelagerten Parkplatzflächen, die über die Ka-
sernenstraße erschlossen werden. Entlang der nahegelegenen Kalker Hauptstraße befinden sich 
wesentliche Nahversorgungseinrichtungen in fußläufiger Entfernung. 
 
An den Bahngleisen östlich des Lidl-Grundstücks liegt ein Betriebsgebäude der Deutschen Bahn 
AG, das durch eine Zufahrt und eine Kanaltrasse innerhalb des Plangebietes erschlossen ist. Die 
Fläche für die Zufahrt verläuft nördlich des Pumpwerkes in Ost-West-Richtung, von der Kasernen-
straße bis zum Böschungsfuß der Gleisanlagen und anschließend nach Süden, wo Anschluss an 
die Flächen des Betriebsgebäudes besteht. Die Kanaltrasse verläuft südlich des Pumpwerks, von 
der Kasernenstraße bis zur südöstlichen Ecke des Plangebietes, wo sie mit der Zufahrtsfläche und 
der Grundstücksfläche des Betriebsgebäudes zusammentrifft. Die gesamte Fläche für die Er-
schließung des Betriebsgebäudes der Deutschen Bahn AG hat im Bereich des Geltungsbereichs 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine Größe von 880 m2. 
 
3.3 Erschließung 
 
3.3.1 Äußere Erschließung 
 
Das Plangebiet ist über die Kasernenstraße erschlossen, die nördlich der Abzweigung der Johann-
Classen-Straße als Privatstraße fortgeführt wird. Über die Kalker Hauptstraße besteht eine gute 
Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz beziehungsweise die Autobahnen A3, A4 und A59. 
 
3.3.2 ÖPNV 
 
Über die Haltestelle Kalk Kapelle der Stadtbahnlinien 1 und 9 und die Haltestelle Eythstraße der 
Buslinie 159 ist das Plangebiet an den öffentlichen Personennahverkehr der Stadt Köln angebun-
den. Die Haltestellen befinden sich fußläufig in circa 250 bis 500 m Entfernung. Darüber hinaus 
befindet sich die S- und Regionalbahnhaltestelle Trimbornstraße in circa 1,7 km Entfernung. Ins-
gesamt ist das Plangebiet im Bestand ausreichend gut an den ÖPNV angeschlossen.  
 
3.3.3 Fuß-und Radverkehr 
 
Im Wohngebiet rund um die Kasernenstraße stehen ausreichend breite Gehwege zur Verfügung. 
Es bestehen hier keine baulichen Querungshilfen für den Fußverkehr, der Kfz-Verkehr wird durch 
Aufpflasterungen zu Beginn der Tempo-30-Zone an die verringerte Geschwindigkeit erinnert, so 
dass das Überqueren der Straßen erleichtert wird. 
Der Radverkehr wird im Wohngebiet auf der Fahrbahn, teilweise auch entgegengesetzt zu Ein-
bahnstraßen, geführt. Auf der Kalker Hauptstraße gibt es eigenständige Radwege beziehungswei-
se im weiteren Verlauf Schutzstreifen auf der Fahrbahn. 
Bauliche Querungshilfen für Fußgänger und Radfahrer bestehen im Bereich der Kalker Hauptstra-
ße in Form von signalisierten Furten an den Knotenpunkten.

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3.3.4 Ver- und Entsorgung 
 
Die technische Infrastruktur ist in der Kasernenstraße vorhanden. Die Ver- und Entsorgung des 
Plangebiets wird an das bestehende Netz angeschlossen. 
 
Die erforderliche Ver- und Entsorgung des bestehenden Betriebsgebäudes der Deutschen Bahn 
wird in die neu geplante Erschließungsstraße im Süden des Plangebiets verlegt. 
 
3.4 Planungsrechtliche Situation 
 
Für das Plangebiet besteht kein Bebauungsplan. Die Fläche ist dem unbeplanten Innenbereich 
gemäß § 34 BauGB zuzuordnen. 
 
Da das geplante Vorhaben auf Grundlage des bestehenden Planungsrechtes nicht genehmigungs-
fähig ist, ist zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung die Aufstellung ei-
nes Bebauungsplans erforderlich. Der Bebauungsplan soll als vorhabenbezogener Bebauungsplan 
gemäß § 12 BauGB aufgestellt werden. 
 
 
4. Planungsvorgaben 
 
4.1 Regionalplan 
 
Im Regionalplan, Teilabschnitt Region Köln der Bezirksregierung Köln, ist das Plangebiet als 
"Schienenweg unter Angabe der Haltepunkte und Betriebsflächen" dargestellt. Die westlich an-
grenzenden Bereiche sind als Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) dargestellt. 
 
Das Plangebiet ist bis auf eine betriebsnotwendige Versorgungstrasse und eine Zufahrt vom Ei-
senbahnbundesamt von Eisenbahnbetriebszwecken freigestellt. Die Bahnnutzung des Plangebie-
tes ist jedoch bereits seit vielen Jahren zugunsten einer gewerblichen Nutzung aufgegeben wor-
den. Eine Machbarkeitsprüfung der DB AG bestätigt, dass das Grundstück nicht mehr für Bahn-
zwecke benötigt wird. 
 
Mit Schreiben vom 24.08.17 hat die Bezirksregierung Köln auf die Anfrage gemäß § 34 Absatz 1 
LPIG NRW mitgeteilt, dass gegen eine Anpassung des Flächennutzungsplan in Verbindung mit 
dem Bebauungsplan, sowohl aus landesplanerischer als auch aus städtebaulicher Sicht, keine 
Bedenken bestehen. 
 
4.2 Flächennutzungsplan 
 
Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln ist das Plangebiet als Fläche für Bahnanlagen dar-
gestellt. Die angrenzenden Flächen sind als Wohnbauflächen dargestellt. Der FNP soll auf Grund-
lage des § 13a Absatz 2 Nummer 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst und als Wohn-
baufläche dargestellt werden. 
 
Da das Plangebiet bis auf eine betriebsnotwendige Versorgungstrasse sowie eine Zufahrt vom 
Eisenbahnbundesamt von Eisenbahnbetriebszwecken freigestellt ist, ist die geordnete städtebauli-
che Entwicklung nicht beeinträchtigt. Die gewidmeten Bahnflächen werden im vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen. 
 
4.3 Landschaftsplan 
 
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplans der 
Stadt Köln.

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4.4 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutz-
gebiete (FFH-Gebiete) 
 
Das Plangebiet steht nach Auswertung des Umweltinformationssystems "NRW Umweltdaten vor 
Ort" nicht in einem räumlichen Zusammenhang zu einem FFH- oder einem europäischen Vogel-
schutz-Gebiet. Durch das geplante Vorhaben werden demnach die vorgenannten Gebiete sowie 
deren Wirkzonen nicht tangiert. 
 
4.5 Planfeststellungen 
 
Das Eisenbahnbundesamt hat am 25.06.2014 für eine Teilfläche von 5.455 m2 des Flurstücks 441, 
Flur 27, Gemarkung Kalk die Freistellung von Bahnbetriebszwecken gemäß § 23 Allgemeines Ei-
senbahngesetz (AEG) bekannt gegeben, da die Fläche für Bahnbetriebszwecke nicht mehr erfor-
derlich ist. Durch die Freistellung endet die Eigenschaft als Betriebsanlage einer Eisenbahn. Zu-
gleich endet für die Fläche das eisenbahnrechtliche Fachplanungsprivileg. Damit fällt diese Fläche 
wieder vollständig in die Planungshoheit der Gemeinde zurück. 
 
Eine rund 880 m2 große Teilfläche innerhalb des Plangebietes ist wegen notwendiger bahnbetrieb-
licher Anlagen (Kanaltrasse und Zufahrt zur Bahnanlage) vorerst von der Freistellung ausgenom-
men. Diese Teilfläche entzieht sich somit der Planungshoheit der Stadt Köln. Um das Plangebiet 
entsprechend der vorliegenden Planung zu entwickeln, muss eine Freistellung der gesamten Flä-
che vorliegen. 
 
Durch die Verlegung der Kanaltrasse unter die Planstraße im Süden des Gebietes sowie die Ver-
legung der Zufahrt auf die Planstraße wird die Erschließung des Betriebsgebäudes auch zukünftig 
sichergestellt. Die Grundstückseigentümerin DB Netz AG hat der Verlegung bereits zugestimmt. 
Die Zustimmung des Eisenbahnbundesamtes zur Freistellung der noch-bahngewidmeten Fläche 
nach erfolgter Umlegung von Zufahrt und Kanal steht noch aus. 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan berücksichtigt die Belange der Planfeststellung indem er 
die "planfestgestellte Fläche für Bahnzwecke" nachrichtlich übernimmt. Des Weiteren setzt er eine 
bedingte Festsetzung nach § 9 Absatz 2 BauGB für die planfestgestellte Bahnfläche fest. 
 
 
5. Städtebauliches Konzept 
 
5.1 Bebauungskonzept und beabsichtigte Nutzung 
 
Das städtebauliche Konzept sieht eine geschlossene fünf- bis sechsgeschossige Wohnbebauung 
entlang der östlichen Grundstücksgrenze, einen vier- bis fünfgeschossigen Baukörper im Südwes-
ten an der Ecke Kasernenstraße/Lebensmitteldiscounter und einen dreigeschossigen Baukörper 
im Westen gegenüber der benachbarten Wohnbebauung vor. Die geschlossene, in vier miteinan-
der verbundene Baukörper gegliederte Bebauung im Osten schirmt die Freibereiche, die beiden 
freistehenden Baukörper und die westlich angrenzende bestehende Wohnbebauung gegen die 
Lärmemissionen des Bahngeländes ab. 
 
Im Inneren des Plangebiets entstehen geschützte, gemeinschaftliche Hof- und Günflächen mit 
Aufenthaltsangeboten, die vielseitig nutzbar sind. 
 
Im Übergang zur Johann-Classenstraße Ecke Kasernenstraße liegt ein urban gestalteter Quar-
tiersplatz, dessen Nordseite von der Kindertagesstätte als markantem Baukörper gefasst wird. Die 
Umsetzung einer kleinen eingeschossigen gewerblichen Einheit zur Nahversorgung (Kiosk) soll die 
Funktion des urbanen Quartiersplatz stärken. Insgesamt wird die bestehende Bebauung arrondiert, 
Wegeverbindungen werden aufgenommen.

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Die geplante heterogene Wohnungstypologie soll unterschiedliche Zielgruppen ansprechen. Hier-
bei soll Wert auf nachhaltige Konzepte gelegt werden, die im Zeitablauf auch auf sich ständig ver-
ändernde Lebensumstände reagieren können. Das aktuelle Nutzungskonzept ermöglicht insge-
samt circa 140 Wohneinheiten. Davon sollen circa 80 Geschosswohnungen als 1- bis 4 Zimmer-
Wohnungen und circa 60 Wohnungen 1-Zimmer-Wohnungen im Bereich "Wohnen / Gewerbe" rea-
lisiert werden. Bei den Geschosswohnungen sind freifinanzierte Wohnungen mit einem Schwer-
punkt auf Familienwohnungen vorgesehen. Bei den privaten 1-Zimmer-Wohnungen beziehungs-
weise gewerblichen Wohnungen in Form eines Boardinghouse handelt es sich um flächenoptimier-
te Apartments, welche die Bedürfnisse steigender Einpersonenhaushalte und Studentenzahlen 
sowie temporär in Köln berufstätiger Personen wie etwa Handwerker bedienen. Das Angebot wird 
durch Gemeinschaftsräume wie zum Beispiel einen Meetingraum oder eine Gemeinschaftsküche 
ergänzt. 
Darüber hinaus ist am zentral gelegenen Quartiersplatz eine 4-gruppige Kindertagesstätte mit rund 
60 Betreuungsplätzen vorgesehen. Mit der Kindertagesstätte wird auf den entstehenden Bedarf 
durch neu in das geplante Quartier ziehende Kinder reagiert. 
 
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über das vorhandene Straßennetz und eine neu geplan-
te Wohnstraße an der südlichen Grundstücksgrenze. Diese gewährleistet die Erschließung der 
geplanten Tiefgarage, der oberirdischen Besucherstellplätze und sichert die Anbindung des süd-
östlich gelegenen Bahngrundstücks. 
 
 
6. Begründung der Planinhalte 
 
6.1 Art der baulichen Nutzung 
 
Im Plangebiet soll ein nutzungsgemischtes Quartier entstehen, für das verschiedene Nutzungsbe-
reiche gemäß § 12 Absatz 3 BauGB festgesetzt werden. 
 
Bereich "Wohnen" 
 
Im Bereich "Wohnen" werden als zulässige Nutzungen, Wohngebäude sowie Räume für die Be-
rufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher 
Weise ausüben, definiert. Die Festsetzung soll entsprechend der Planungsziele, die bestehende, 
umliegende Wohnnutzung arrondieren und darüber hinaus die Berufsausübung freiberuflich Täti-
ger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben, ermöglichen. 
 
Gemäß § 1 Absatz 7 BauNVO sind im Erdgeschoss im Bereich "Wohnen" ausschließlich Tiefgara-
genzufahrten und Lagerflächen, Technik- und Nebenräume sowie Abstellplätze für Fahrräder zur 
Deckung des Bedarfs der in den Obergeschossen zulässigen Nutzungen erlaubt. Die Festsetzung 
zielt darauf ab, die notwendigen Nebenräume sowie die Tiefgaragenzufahrt in den Baukörper zu 
integrieren und dauerhafte Aufenthaltsräume im Halbparterre auszuschließen. Das erste Wohnge-
schoss liegt gegenüber der geplanten Geländehöhe des Plangebiets erhöht; Aufenthaltsräume 
sind vor Einblicken geschützt. Zudem reagiert das angehobene erste Wohngeschoss auf die er-
höhte Höhenlage der Bahngleise im Osten. 
 
Bereich "Wohnen / Gewerbe" 
 
Im Bereich "Wohnen / Gewerbe" sind die Nutzungen Wohngebäude und Boardinghouse zulässig. 
Als Ergänzung der Wohnnutzung sind Anlagen für sportliche Zwecke zulässig. Ferner sollen be-
treutes Wohnen und Pflegeeinrichtungen zulässig sein. Darüber hinaus sind Räume für die Be-
rufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher 
Weise ausüben, die der Versorgung des gesamten Plangebietes dienenden Läden, Schank- und 
Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig. 
 
Die Festsetzungen Wohngebäude und Boardinghouse sollen entsprechend den Planungszielen 
die bestehende, umliegende Wohnnutzung arrondieren. Insbesondere wird auf den steigenden

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Bedarf an kleinen Wohneinheiten für Einpersonenhaushalte gegebenenfalls in zeitlich begrenzten 
Wohnformen reagiert. Ergänzende Sportnutzung wie zum Beispiel Fitnessräume werden mit der 
Festsetzung von Anlagen für sportliche Zwecke ermöglicht. Durch die Zulässigkeit von betreutem 
Wohnen und Pflegeeinrichtungen soll der Deckung des demografisch bedingt bestehenden Be-
darfs an Pflegeplätzen gedient werden. Zudem sollen kleine Ladeneinheiten, gastronomische Be-
triebe oder auch Handwerksbetriebe wie etwa Fahrradwerkstätten zulässig sein, die der kurzfristi-
gen Versorgung des Gebietes dienen. 
 
Bereich "Kindertagesstätte" 
 
Im Bereich "Kindertagesstätte" sind Kindertagesstätten zulässig, um den Bedarf an Plätzen für die 
Kinderbetreuung zu decken, der durch die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzte 
Wohnnutzung entsteht.  
 
Bereich "Gewerbe" 
 
Im Bereich "Gewerbe" sind als Nutzung die der Versorgung des gesamten Bebauungsplangebie-
tes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe 
zulässig. Damit soll ermöglicht werden, entsprechend dem städtebaulichen Konzept, eine kleine 
Ladeneinheit wie einen Kiosk, einen gastronomischen Betrieb wie ein Café oder einen Hand-
werksbetrieb wie etwa eine Fahrradwerkstatt zur Versorgung des Gebietes zu errichten. Der zent-
ralen Lage am Quartiersplatz wird durch die Festsetzung besonders Rechnung getragen. 
 
Um den Vorhabenbezug herzustellen, sind innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezo-
genen Bebauungsplans nur solche Vorhaben zulässig, zu denen sich die Vorhabenträgerin im 
Durchführungsvertrag konkret verpflichtet. Vertragsänderungen oder der Abschluss eines neuen 
Durchführungsvertrages sind gemäß § 12 Absatz 3a in Verbindung mit § 9 Absatz 2  BauGB zu-
lässig. 
 
6.2 Maß der baulichen Nutzung 
 
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Plangebiet durch die Festsetzung der Grundflächenzahl 
(GRZ), die Höhe baulicher Anlagen sowie die Vollgeschosszahl ausreichend bestimmt. 
 
6.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) 
 
Im Plangebiet ist für die unterschiedlichen Nutzungsbereiche eine GRZ von 0,50 ("Wohnen"), 0,45 
("Wohnen / Gewerbe"), 0,45 ("Kindertagestätte") und 0,50 ("Gewerbe") festgesetzt. 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verzichtet auf die Festsetzung einer GFZ. Als Produkt aus 
den Faktoren der festgesetzten GRZ und der maximal zulässigen Vollgeschosszahl ergibt sich 
eine Geschossfläche, die in Relation zur möglichen Ausnutzung der Grundstücksfläche die GFZ 
darstellen. 
 
Während die Festsetzungen im Vergleich mit der durch § 17 BauNVO definierten Obergrenze für 
die GRZ (0,4) in Allgemeinen Wohngebieten geringfügige Überschreitungen der GRZ in den Berei-
chen "Wohnen", "Kindertagesstätte" und "Gewerbe" ermöglichen, wird die Obergrenze der GRZ 
(0,6) für Mischgebiete durch die Festsetzungen unterschritten. 
 
Beim Vergleich der rechnerischen GFZ mit der durch § 17 BauNVO definierten Obergrenze für die 
GFZ (1,2) in Allgemeinen Wohngebieten und Mischgebieten werden die Werte in den Bereichen 
"Wohnen" (rund 2,5) und "Wohnen / Gewerbe" (rund 1,7) überschritten. 
 
Das Heranziehen dieser Obergrenzen als Richtwerte für das Plangebiet ist sinnvoll, da die bauli-
che Dichte und der Charakter der geplanten Neubebauung Aspekte beider Baugebietsarten auf-
weist.

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Die Überschreitung der herangezogenen Obergrenze ist angesichts des für die Stadt Köln prog-
nostizierten Anstiegs der Einwohnerzahl sowie der steigenden Zahl an Haushalten und der damit 
einhergehenden erhöhten zusätzlichen Wohnraumnachfrage begründet. Die Planung soll dem 
stadtentwicklungspolitischen Ziel, der Bereitstellung eines ausreichenden Wohnungsangebotes, 
dienen. In dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept 
Wohnen (StEK Wohnen) ergibt sich im Betrachtungszeitraum 2010 bis 2029 ein Bedarf von insge-
samt rund 65.000 Wohneinheiten (WE), der größte Teil davon im Geschosswohnungsbau. Im 
Plangebiet sollen circa 140 Wohnungen im Geschosswohnungsbau realisiert werden, die durch ein 
breites Spektrum an Wohnungstypen auf die Vielfalt von zielgruppengerechten Wohnungsangebo-
ten abzielen. 
Gleichzeitig trägt die Planung dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden im Sinne des § 1a 
Absatz 2 BauGB Rechnung, der der Innenentwicklung Vorrang vor einer Außenentwicklung gibt. 
 
Darüber hinaus sind die festgesetzten Werte erforderlich, um eine dem städtebaulichen Konzept 
entsprechende Bebauung zu ermöglichen. Dabei liegt ein besonderes Erfordernis hinsichtlich der 
schallabschirmenden Wirkung des geplanten Gebäudes im Bereich "Wohnen" vor: Nur durch die 
Anwendung der im Vergleich erhöhten Werte für GRZ und GFZ, kann die langgestreckte und ge-
schlossene Bauform entlang der Bahnanlage ermöglicht werden, die eine wirksame Abschirmung 
gegen die Schallimmissionen gewährleistet. Die erhöhte GFZ für diesen Bereich ist zudem durch 
die Erhöhung des ersten Wohngeschosses zugunsten einer verbesserten Privatsphäre und eines 
ausschließlich für Tiefgaragenzufahrten und Lagerflächen, Technik- und Nebenräume sowie Ab-
stellplätze für Fahrräder vorgesehenen Erdgeschosses begründet. Das heißt das erste Vollge-
schoss steht nicht für die Hauptnutzung des Gebäudes zur Verfügung.  
 
Ein Ausgleich der Dichteüberhöhungen erfolgt überdies durch die geplante Anordnung der Gebäu-
de mit verschiedenen innenliegenden Freiräumen, die als begrünte Garten-, Spiel- und Aufent-
haltsflächen ausgebildet werden und eine hohe Aufenthaltsqualität zur Erholung und Freizeitge-
staltung besitzen. Auch die unterirdische Unterbringung von Stellplätzen, eignet sich, zum Aus-
gleich der festgesetzten Dichteüberhöhungen beizutragen. Zudem wird eine extensive Begrünung 
auf großen Teilen der Dachflächen festgesetzt. Diese Flächen schaffen einen Ausgleich zu der 
dichten Bebauung und stellen sicher, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden. Durch die positive Wirkung auf das Kleinklima zum 
Beispiel hinsichtlich Erwärmung und Regenwasserabfluss werden nachteilige Auswirkungen auf 
die Umwelt vermieden. 
 
Insgesamt werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
durch die Bebauung nicht beeinträchtigt. Grundlegenden Faktoren, wie die Tagesbelichtung, die 
Belüftung oder die Zugänglichkeit der Grundstücke, werden durch Gutachten und Fachbeiträge zu 
den Themenfeldern Schallimmissionen, Lufthygiene sowie Abstandsflächennachweis sowie die 
zugrunde liegenden Bauformen berücksichtigt und eingehalten. 
 
Überschreitung der GRZ durch Nebenanlagen und Tiefgaragen  
 
Gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO darf die in der Planzeichnung festgesetzte GRZ durch Ne-
benanlagen und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche bis zu folgenden Höchstwer-
ten überschritten werden: "Wohnen": 0,95, "Wohnen / Gewerbe: 1,0, "Kindertagesstätte: 1,0, "Ge-
werbe": 1,0. Die Festsetzung ermöglicht die unterirdische Unterbringung von Technik- und Keller-
räumen, wodurch eine verbesserte Nutzbarkeit der Fläche der oberen Geschosse für die Haupt-
nutzungen und eine optimale Unterbringung von Fahrrädern gewährleistet wird; andererseits er-
möglicht die Festsetzung eine flächensparende Unterbringung des ruhenden Verkehrs. Dadurch 
werden in erster Linie oberirdische Flächen für das der Planung zugrundliegende Freiraumkonzept 
freigehalten. Die Unterbauung des Plangebietes wird durch die Festsetzungen zur Begrünung der 
Tiefgarage teilweise ausgeglichen. Insgesamt erreicht das Plangebiet, im Vergleich zur Bestands-
situation mit rund 85% bebauter und befestigter Fläche und rund 15 % Vegetationsfläche, eine 
Abnahme der bebauten und befestigten Flächen auf rund 62 % und eine Zunahme der Vegeta-
tionsflächen auf rund 25 %.

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6.2.2 Höhe baulicher Anlagen und Zahl der Vollgeschosse 
 
Im Plangebiet werden verschiedene Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen und Geschossig-
keit vorgenommen, um die Höhenentwicklung im Plangebiet zu steuern und das angestrebte Be-
bauungskonzept zu sichern. Bei den festgesetzten Gebäudehöhen sind die Bezugspunkte gemäß 
§ 18 Absatz 1 BauNVO eindeutig bestimmt. Als höchster Punkt des Gebäudes wird die Oberkante 
(OK) des Gebäudes definiert, unterer Bezugspunkt ist Normalhöhennull (NHN). 
 
Im Bereich "Wohnen" wird eine fünf- bis sechsgeschossige Bebauung festgesetzt. Die dadurch 
implizierte Mindestfestsetzung von fünf Geschossen zielt in Verbindung mit der bedingten Festset-
zung zum Schutz vor Lärm (7.5) auf die Errichtung eines wirksamen Schallschutzes ab. Im Bereich 
"Wohnen / Gewerbe" wird eine fünfgeschossige Bebauung festgesetzt. In den Bereichen "Woh-
nen" und "Wohnen / Gewerbe" wird zur Errichtung des obersten Vollgeschosses die Bedingung 
festgesetzt, dass dessen Außenwand mindestens an einer Seite von der Außenkante des darun-
terliegenden Vollgeschosses zurückspringen muss und die Grundfläche des obersten Vollge-
schosses 3/4 der Grundfläche des darunterliegenden Vollgeschosses nicht überschreiten darf. Das 
dadurch planungsrechtlich gesicherte, "unechte" Staffelgeschoss im Bereich "Wohnen" ist auf der 
westlichen, lärmabgewandten Seite konsequent eingerückt, wodurch die Dachflächen durch Ter-
rassen genutzt werden können. Im Osten schließen die Außenwände des obersten Geschosses 
an die der darunter liegenden Geschosse an, um gegenüber der Bahnanlage eine zusätzliche 
Schallminderung entfalten zu können. Das "unechte" Staffelgeschoss im Bereich "Wohnen / Ge-
werbe" nimmt Bezug auf die Höhen der Bestandsbebauung entlang der Kasernenstraße. Im Sü-
den und im Westen ermöglicht das zurückspringende Geschoss die Nutzung der Dachflächen 
durch Terrassen auf der lärmabgewandten beziehungsweise sonnenzugewandten Seite. Darüber 
hinaus haben die zurückspringenden obersten Geschosse der höchsten Gebäude für die stadt-
räumliche Wahrnehmung des Gebietes, aus der Fußgängerperspektive, eine öffnende, auflo-
ckernde Wirkung, die zusätzlich Licht in das Innere des Plangebiets herein lässt. Die zulässigen 
maximalen Gebäudehöhen sind in den Bereichen "Wohnen" und "Wohnen / Gewerbe" mit maximal 
66,8 m beziehungsweise maximal 65,1 m über NHN festgesetzt. Die Wohngebäude im Bereich 
"Wohnen" können, in Abhängigkeit von der festgesetzten Geländehöhe (siehe 6.3), mit einer abso-
luten Höhe von bis zu 18,0 m, die Gebäude im Bereich "Wohnen / Gewerbe" mit einer absoluten 
Höhe von bis zu 17,3 m errichtet werden.  
 
Mit der Festsetzung der Gebäudehöhe und der Geschossigkeit soll die Höhenentwicklung der 
neuen Gebäude gesteuert werden. Dabei sollen die Gebäude einen städtebaulichen Abschluss 
entlang der Gleisanlagen und zu den Flächen des Lebensmitteldiscounters bilden, der mit der um-
liegenden Wohnbebauung im Bestand korrespondiert. Darüber hinaus soll durch die Bebauung im 
Bereich "Wohnen" gleichzeitig ein schallmindernder Effekt für die inneren Bereiche des Plangebie-
tes erzielt werden. 
 
Im Bereich "Kindertagesstätte" wird eine zwei- bis dreigeschossige Bebauung ermöglicht. Die Ge-
bäudehöhe wird zusätzlich mit zwingend 59,4 m beziehungsweise 56,3 m über NHN festgesetzt. 
Das Gebäude soll in Abhängigkeit von der festgesetzten Geländehöhe (siehe 6.3), mit einer abso-
luten Höhe von rund 10,6 m beziehungsweise 7,5 m errichtet werden. Die Festsetzungen sichern 
eine maßstäbliche Entwicklung der Höhen zwischen der westlich des Plangebietes gelegenen 
Wohnbebauung, dem angrenzenden Trafohaus und der östlich gelegenen, geplanten Bebauung 
entlang der Gleisanlagen. Die im Zusammenhang mit der Baulinie zwingend festgesetzten Höhen 
ermöglichen das zugrundeliegende, für die 4-gruppige Kindertagesstätte erforderliche Raumpro-
gramm mit den jeweils notwendigen Geschosshöhen. Durch die Festsetzungen wird zudem er-
möglicht, dass es keiner Einhaltung von Abstandsflächen gegenüber dem Nachbargrundstück be-
darf. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden dennoch erfüllt. Der 
Abstandsflächenfaktor 0,4 (3,0 m), der gegenüber einer öffentlichen Verkehrsfläche einzuhalten 
wäre, wird eingehalten, wobei sich die Abstandsfläche, anders als im Falle einer öffentlichen Ver-
kehrsfläche möglich wäre, nicht bis zur Straßenmitte auf fremdem Grundstück befindet, sondern 
gänzlich auf dem eigenen Grundstück liegt. Da es sich bei der angrenzenden Fläche auf dem 
westlichen Nachbargrundstück um eine private Verkehrsfläche / Privatstraße handelt, liegen räum-
lich-physikalisch die gleichen Voraussetzungen vor, wie bei einer öffentlichen Verkehrsfläche. In-
sofern werden trotz der Unterschreitung des eigentlich gemäß § 6 Absatz 5 BauO NRW anzuwen-

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denden Faktors von 0,8 die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in Bezug 
auf Kriterien wie die Tagesbelichtung erfüllt. 
 
Im Bereich "Gewerbe" wird eine eingeschossige Bebauung ermöglicht. Die zulässige Gebäudehö-
he wird zusätzlich mit maximal 53,5 m über NHN festgesetzt. Das Gebäude kann, in Abhängigkeit 
von der festgesetzten Geländehöhe (siehe 6.3), mit einer absoluten Höhe von bis zu 4,7 m errich-
tet werden. Die Festsetzung zielt auf eine bauliche Bezugnahme auf das angrenzende einge-
schossige Pumpwerk und dessen Einfriedung ab. 
 
Die technisch notwendigen Dachaufbauten wie Aufzugs- oder Lüftungsanlagen wurden mit ent-
sprechenden Flächen- und Höhenfestsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan berück-
sichtigt. So dürfen die festgesetzten Gebäudehöhen im Plangebiet gemäß § 16 Absatz 6 BauNVO 
durch Dachaufbauten – wie zum Beispiel technische Aufbauten, Fahrstuhlüberfahrten, Geländer 
oder Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien – um bis zu 1,5 m überschritten werden. 
Um ein städtebaulich geordnetes Bild zu wahren und einer Dominanz der Dachlandschaft durch 
Dachaufbauten vorzubeugen, wird festgesetzt, dass die Überschreitung der Gebäudehöhen durch 
Dachaufbauten nur einen Flächenanteil von 30 % aufweisen darf. Zur Förderung der Nutzung er-
neuerbarer Energieträger sind Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien ohne Flächenbe-
schränkung zulässig. 
 
Technische Aufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe, mindestens jedoch um 1,0 m 
von der Gebäudeaußenwand des obersten Geschosses zurücktreten. Die Festsetzung zielt darauf 
ab die Aufbauten vom Außenraum möglichst nicht sichtbar anzuordnen, um so ein stadtgestalte-
risch geordnetes Bild zu erzeugen. Ausgenommen davon sind Aufzugsschächte, um eine flexible 
Anordnung der Erschließungskerne zu ermöglichen. Um darüber hinaus das Zerklüften der Dach-
landschaft zu vermeiden, sind Dachaufbauten einzuhausen. 
 
6.3 Geländehöhen 
 
Im Plangebiet werden Geländehöhen festgesetzt. Im südlichen Teil, entlang der Planstraße, wer-
den 47,7 m über NHN festgesetzt, um an die Höhen der Erschließungsflächen der Deutschen 
Bahn AG südwestlich des Plangebietes anschließen zu können. Im restlichen Teil des Plangebie-
tes werden 48,8 m über NHN festgesetzt, um eine ebenerdige Fortführung des Straßenniveaus der 
Kasernenstraße / Johann-Classen-Straße ins Plangebiet zu erlangen. Die Höhenfestsetzung ge-
währleistet zudem eine ausreichende Erdüberdeckung der Tiefgarage. Um eine gewisse Flexibilität 
bei der Umsetzung zu ermöglichen, können die in der Planzeichnung festgesetzten geplanten Ge-
ländehöhen um maximal 0,6 m über- oder unterschritten werden, damit u.a. die notwendigen Nei-
gungen für Entwässerungen hergestellt werden können. 
 
6.4 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche 
 
6.4.1 Überbaubare Grundstücksfläche 
 
Die überbaubaren Grundstücksflächen im Plangebiet werden durch Baugrenzen und Baulinien 
gemäß § 23 Absatz 2 und 3 BauNVO festgesetzt. Die Anordnung der überbaubaren Grundstücks-
flächen entspricht dem städtebaulichen Konzept, das eine geschlossene Bebauung entlang der 
Bahnanlage im Osten, die gegen die Schallimmissionen abschirmt und zwei Baukörper im Westen, 
die Bezug zur gegenüberliegenden Wohnbebauung aufnehmen, vorsieht. Im Inneren des Plange-
biets entstehen Freiflächen, die in Richtung Osten geschützt sind und in Richtung des bestehen-
den Quartiers im Westen offene Wegebeziehungen ermöglichen. 
 
Die festgesetzten Baulinien im Bereich "Kindertagestätte" verlaufen parallel zur Grundstücksgren-
ze und zu der westlich gelegenen Wohnbebauung (Kasernenstraße 97-103). Die Festsetzung zielt 
entsprechend des Bebauungskonzeptes darauf ab, einen räumlichen Bezug zur Bestandsbebau-
ung herzustellen und eine städtebauliche Einfügung zu ermöglichen. Die ortstypische, durch stra-
ßenbegleitende Blockrandbebauung geprägte Bebauungsstruktur, wird fortgesetzt.

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Die Festsetzung der Baulinie ermöglicht ein Heranrücken der Bebauung an die Grundstücksgrenze 
im Kreuzungsbereich Kasernenstraße / Johann-Classen-Straße. Stadträumlich ist die Position der 
Kindertagesstätte an dieser Stelle erforderlich, um den Quartiersplatz nach Norden räumlich zu 
fassen. Zudem lässt sich eine zusammenhängende, nach innen gerichtete Freifläche des Kinder-
gartens umsetzen. 
 
Die Baulinie ist so positioniert, dass der Abstandsflächenfaktor 0,4, der gegenüber einer öffentli-
chen Verkehrsfläche einzuhalten wäre, eingehalten wird. Darüber hinaus kann festgehalten wer-
den, dass die bestehende Wohnbebauung durch das geplante Vorhaben nicht mehr beeinträchtigt 
wird, als dies in einer solchen innerörtlichen/städtischen Lage durch benachbarte Häuser üblich 
und zumutbar ist. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse blei-
ben gewahrt. 
 
Die übrigen überbaubaren Grundstücksflächen werden baukörperbezogen mittels Baugrenzen 
festgesetzt. Gegenüber dem Planungskonzept sind geringfügige Spielräume für die Umsetzung 
gelassen worden, um Flexibilität hinsichtlich der Platzierung und Dimensionierung der Baukörper 
zu gewährleisten. 
 
Die festgesetzten Baugrenzen dürfen gemäß § 23 Absatz 3 BauNVO durch nicht überdachte, un-
mittelbar an Gebäude angrenzende Terrassen entsprechend dem Vorhaben- und Erschließungs-
plan im Bereich "Kindertagesstätte" im Norden und Osten um bis zu 3,0 m und im Bereich "Woh-
nen / Gewerbe" im Norden um bis zu 7,0 m überschritten werden. Die Festsetzung ermöglicht die 
Realisierung von nutzbaren Terrassen innerhalb des Hofes. 
 
6.4.2 Bauweise 
 
Im Bereich "Wohnen" wird die geschlossene Bauweise gemäß § 22 Absatz 3 BauNVO festgesetzt. 
Die Festsetzung zielt darauf ab, entlang der Bahnstrecke eine geschlossene Raumkante ausbilden 
zu können, die einen schalltechnisch günstig gelegenen Innenbereich im Westen erzeugt und ei-
nen städtebaulich wünschenswerten Abschluss darstellt. 
 
Um eine Bebauung ohne seitlichen Grenzabstand in den Bereichen "Wohnen / Gewerbe" und 
"Gewerbe" zu ermöglichen, wird ebenfalls die geschlossene Bauweise gemäß § 22 Absatz 3 
BauNVO festgesetzt. Durch die Festsetzung wird gewährleistet, dass die Baukörper direkt an der 
Grundstücksgrenze des Pumpwerks errichtet werden können, um eine geschlossene Raumkante 
entlang der Kasernenstraße realisieren zu können. 
 
6.5 Abstandsflächen 
 
Die erforderlichen Abstandsflächen gemäß § 6 BauO NRW werden in Form eines amtlichen Lage-
plans als Abstandsflächennachweis in Zusammenhang mit einer Berechnung, erstellt durch das 
Vermessungsbüro KDS, nachgewiesen. 
 
Zur Realisierung des städtebaulichen Konzeptes ist es einerseits erforderlich, dass sich einige Ab-
standsflächen, aufgrund der grenzständigen Bebauung im Osten, auf das östlich angrenzende 
Bahngelände (Gemarkung Kalk, Flur 27, Flurstück 468, vor der Fortführung des Liegenschafskata-
sters vom 27.10.2017 Teil des Flurstücks 441) und teilweise, aufgrund einer grenznahen Bebau-
ung im Nordwesten, auf das westlich angrenzende Grundstück (Gemarkung Kalk, Flur 27, Flur-
stück 343) erstrecken. Die beiden Grundstückseigentümer haben sich bereit erklärt, entsprechen-
de Gestattungsverträge abzuschließen beziehungsweise Abstandsflächenbaulasten eintragen zu 
lassen. Entlang des Bahngeländes wird, aufgrund des Charakters der Flächennutzung, ein Ab-
standsflächenfaktor von 0,4, entsprechend dem Faktor bei öffentlichen Verkehrsflächen angesetzt. 
 
Die Festsetzungen zwingender Höhen in Zusammenhang mit Baulinien im Bereich "Kindertages-
stätte" ermöglichen, dass es keiner Einhaltung von Abstandsflächen gegenüber dem Nachbar-
grundstück bedarf. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden den-
noch erfüllt. Der Abstandsflächenfaktor 0,4 (3,0 m), der gegenüber einer öffentlichen Verkehrsflä-
che einzuhalten wäre, wird eingehalten, wobei sich die Abstandsfläche, anders als im Falle einer

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öffentlichen Verkehrsfläche möglich wäre, nicht bis zur Straßenmitte auf fremdem Grundstück be-
findet, sondern gänzlich auf dem eigenen Grundstück liegt. Da es sich bei der angrenzenden Flä-
che auf dem westlichen Nachbargrundstück um eine private Verkehrsfläche / Privatstraße handelt, 
liegen räumlich-physisch die gleichen Voraussetzungen vor, wie bei einer öffentlichen Verkehrsflä-
che. Insofern werden trotz der Unterschreitung des eigentlich gemäß § 6 Absatz 5 BauO NRW 
anzuwendenden Faktors von 0,8 die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in 
Bezug auf Kriterien wie die Tagesbelichtung erfüllt. 
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2a BauGB wird festgesetzt, dass die Abstandsflächen notwendiger 
Lüftungselemente für Tiefgaragen mit einer Höhe von bis zu 1,0 m an Grundstücksgrenzen inner-
halb des Plangebietes um bis zu 0,0 H unterschritten werden dürfen. Mit der Festsetzung soll, aus 
stadtgestalterischen Gründen, die Integration dieser technischen Anlagen in grenzständiges 
Stadtmobiliar wie Sitzbänke oder Einfriedungselemente wie Hecken oder Mauern ermöglicht wer-
den. Im Einklang mit dem geplanten Vorhaben, gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan, beste-
hen zwischen den geplanten Gebäuden und den Bereichen in denen genannte Lüftungselemente 
an möglichen Grundstücksgrenzen innerhalb des Plangebietes gebaut werden können, ausrei-
chend große Abstände. Darüber hinaus stellen die geplanten Elemente durch ihre geringen Höhen 
von maximal 1,0 m keine wahrnehmbare Einschränkung bei der Belichtung dar. Insofern werden 
die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch die Festsetzung nicht beein-
trächtigt, da genügend große Abstände vorgesehen sind. 
 
6.6 Besondere Regelungen zu den Festsetzungen  
 
Eine rund 880 m2 große Teilfläche ist innerhalb des Plangebietes wegen notwendiger bahnbetrieb-
licher Anlagen (Abwasserkanal und Zufahrt zur Bahnanlage) vorerst nicht von den Bahnbetriebs-
zwecken freigestellt. Die "planfestgestellte Fläche für Bahnzwecke" wurde nachrichtlich in die 
Planzeichnung übernommen. Da sich diese Teilfläche der Planungshoheit der Stadt Köln entzieht, 
wird eine bedingte Festsetzung gemäß § 9 Absatz 2 BauGB aufgenommen, sodass die festgesetz-
ten baulichen und sonstigen Nutzungen, hier: Wohnen, Kindertagesstätte, Gewerbe und Wohnen / 
Gewerbe im Bereich der nachrichtlichen Übernahme erst nach erfolgter Freistellung von Bahnbe-
triebszwecken durch das Eisenbahnbundesamt zulässig sind. Durch die Festsetzung wird ermög-
licht, das Plangebiet nach vollständiger Freistellung von den Bahnbetriebszwecken, entsprechend 
der geplanten Nutzung zu entwickeln. 
 
6.7 Erschließung 
 
6.7.1 Verkehrsflächen 
 
Entlang der Kasernenstraße wird eine Straßenbegrenzungslinie festgesetzt, um die bestehende 
öffentliche Verkehrsfläche abzubilden. 
 
6.7.2 Straßenverkehr 
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Verkehrsgutachten durch das Ingenieurbüro 
Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH, Köln im Oktober 2016 erarbeitet. Das Gutachten unter-
sucht die Auswirkungen auf das vorhandene öffentliche Verkehrsnetz durch die Realisierung des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nummer 71455/01 "Kasernenstraße in Köln-Kalk". 
 
Die Prognose für das zu erwartende Verkehrsaufkommen wurde auf Grundlage der Nutzungsan-
gaben aus dem städtebaulichen Konzept erarbeitet. Angesetzt wurden dabei 141 Wohneinheiten 
und eine 4-gruppige Kindertagesstätte mit maximal 60 Betreuungsplätzen. 
 
Unter Berücksichtigung entsprechender Annahmen wie Haushaltsgrößen, Wegehäufigkeiten oder 
dem Anteil des motorisierten Individualverkehrs wurden im Zusammenhang mit den geplanten 
Nutzungen insgesamt circa 400 Kfz-Fahrten je Werktag prognostiziert. Dabei ergibt sich eine mor-
gendliche Spitzenstunde mit 23 Kfz im Quellverkehr und eine abendliche Spitzenstunde mit 14 Kfz 
im Zielverkehr.

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Entlang der Kalker Hauptstraße steigen die Querschnittsbelastungen im Nullfall, das heißt unter 
Berücksichtigung einer Zunahme durch weitere geplante städtebauliche Vorhaben im Stadtteil, von 
derzeit maximal circa 15.000 Kfz/24h um maximal circa 1.000 Kfz/24h. Im Planfall, das heißt unter 
Berücksichtigung des Nullfalls und des zusätzlichen Ansatzes durch das vorliegende Vorhaben, 
steigen die Querschnittsbelastungen um weitere maximal circa 160 Kfz/24h. Aufgrund des hier 
behandelten Vorhabens wächst der Verkehr damit lediglich um circa 1 % gegenüber dem Bestand. 
Die Wirkung ist deshalb als vernachlässigbar zu werten. Das Aufkommen auf der Kasernenstraße 
steigt durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan von derzeit maximal 2.600 Kfz/24h um wei-
tere maximal 300 Kfz/24h (rund 11,5 %). Sie erfährt damit in der Prognose immer noch verträgli-
che Belastungen. 
 
Die umliegenden, maßgebenden Knotenpunkte wurden hinsichtlich ihrer verkehrlichen Leistungs-
fähigkeit überprüft. Die Kontenstrombelastungen zur Bewertung des Prognosefalls wurden durch 
Addition der Erhebungsdaten und des zusätzlich zu erwartenden Verkehrsaufkommens aus den 
Verkehrserzeugungsberechnungen in den Spitzenstunden gebildet. Die Mehrbelastungen sind 
jedoch zu großen Teilen den sonstigen städtebaulichen Entwicklungen (Nullfall) und nicht dem 
Plangebiet zuzuschreiben. 
 
Die Leistungsfähigkeit am Knoten Kalker Hauptstraße/Kapellenstraße kann unter Berücksichtigung 
von leichten signaltechnischen Optimierungen (bereits im Bestandsfall benötigt) in der Morgenspit-
ze und beobachteten zeitweisen Rückstauerscheinungen in der Abendspitze als leistungsfähig 
angesehen werden. Der Knoten Olpener Straße / Germaniastraße / Oranienstraße kann in der 
Abendspitze unter Berücksichtigung von signaltechnischen Optimierungen (bereits im Bestandsfall 
benötigt) als leistungsfähig bewertet werden. Am Knotenpunkt Kasernenstraße / Thumbstra-
ße/LIDL-Parkplatz kann von einem leistungsfähigen Verkehrsablauf mit der geplanten Knotenge-
ometrie ausgegangen werden. Den verbleibenden nachzuweisenden Knotenpunkten wurde eben-
falls ein leistungsfähiger Verkehrsablauf bescheinigt. 
 
Insgesamt kommt das Verkehrsgutachten zu dem Ergebnis, dass das Verkehrsaufkommen durch 
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu einer verträglichen Mehrbelastung führt. Durch eine 
leichte signaltechnische Optimierung zweier Knoten, die jedoch bereits im Bestandsfall erforderlich 
ist, kann der Plangebietsentwicklung aus verkehrlicher Sicht entsprochen werden. 
 
6.8 Ver- und Entsorgung 
 
Die Versorgung des Plangebiets mit Wärme, Wasser und Strom kann aus den vorhandenen Lei-
tungen erfolgen. Auch die Entwässerung kann durch den Anschluss an das Mischwasserkanalnetz 
der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln, eingerichtet werden. Das anfallende Niederschlags-
wasser soll durch die extensive Dachbegrünung sowie die intensive Begrünung in den Außenbe-
reichen des Plangebiets soweit wie möglich zurückgehalten werden und der Vegetation zur Verfü-
gung gestellt werden. Die derzeit auf dem Grundstück verlaufenden Kanäle sollen künftig in der 
neu zu errichtenden Privatstraße geführt werden. 
 
Die notwendigen Versorgungs- und Rettungswege (Müllabfuhr, Feuerwehr, Rettungsdienst etc.) 
sollen über die unmittelbar angrenzenden Straßen sowie, entsprechend des Vorhaben- und Er-
schließungsplanes, über eine Feuerwehrzufahrt parallel zur Kasernenstraße sichergestellt werden. 
 
Aufgrund immer öfter auftretender Überflutungen und Überstaueffekte nach Intensiv- oder Starkre-
genereignissen sind zum Schutz und zur Risikovorsorge von Gebäuden und Infrastrukturelemen-
ten der Erschließung entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Da die abflusswirksamen Flächen 
eine Größe von 800 m2 übersteigen, ist auch nach DIN 1986-100 ein Nachweis des auf dem 
Grundstück erforderlichen Rückhaltevolumens mit mindestens 30-jährigem Regenereignis zu er-
bringen. Es ist die Sicherheit gegen Überflutung beziehungsweise einer kontrollierten schadlosen 
Überflutung nachzuweisen. Zur Erstellung dieses Nachweises wurde die IPL CONSULT Pott-
hoff+Fürnkranz Ingenieurpartnerschaft beauftragt. Der Nachweis erfolgt durch Berechnung des auf 
dem Grundstück zurückzuhaltenden Niederschlagsvolumens beziehungsweise der schadlosen 
Ableitung der auftretenden Wassermengen. Die Gesamtgrundstücksgröße beträgt rund 6.329 m2

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und ist in drei Gebäudekomplexe aufgeteilt, wobei einer als Kindergarten dienen soll. Der Überflu-
tungsnachweis ist für jedes einzelne Teilgrundstück zu erbringen. Es wurden drei Entwässerungs-
flächen definiert. Das Gelände weist insgesamt keine sonderlich starken Höhenunterschiede auf, 
lediglich der südliche Grundstücksbereich fällt um einen Höhenmeter ab. 
 
Der Überflutungsnachweis ist mit der kürzesten maßgebenden Regendauer "D" für die Bemessung 
der Entwässerungsanlagen außerhalb von Gebäuden nach DWA-A 118 Tab 4, die mit der Jähr-
lichkeit einmal in 2 Jahren (T=2) gewählt werden kann, zu führen. Da der Gebäudeflächenanteil 
nicht größer 70 % ist, darf im weiteren Nachweis anstatt mit einem 100-jährigen, mit einem 30-
jährigen Regenereignis gerechnet werden. Gemäß DIN 1986-100 wurden auf Grundlage der 
KOSTRA-DWD 2000 Starkregenauswertung, Zeile 55, Spalte 10, für Köln, die Dauerstufen 5, 10 
und 15 Minuten berücksichtigt. 
Im Ergebnis wurde für das gesamte Plangebiet eine erforderliche Rückhaltung von 54,4 m3 + 61,7 
m3+ 39,9 m3= 156 m3ermittelt. Der Nachweis ist erbracht, wenn die weitere Entwässerungs- und 
Freiflächenplanung ein entsprechendes Volumen nachweist. 
 
Für die Notflutflächen ergibt sich eine max. Einstauhöhe von ca. 9 bis 11 cm.
Bei Berücksichtigung 
der gesamten Freiflächen als ebene Flächen ergeben sich max. Einstauhöhen von 3 bis 5 cm. Bei 
einem gewählten Freibord von 5 cm und einer dauerhaften Ableitung von 13,4 1/s (DN 150 bei 
1:150) wäre der Nachweis gegeben. Der Nachweis des erforderlichen Überflutungsvolumens ist im 
Rahmen der weiteren Entwässerungs- und Freiflächenplanung zu erbringen. Als bauliche Vorkeh-
rungen für die erforderliche Rückhaltung werden im Bericht zum Überflutungsnachweis vier Mög-
lichkeiten vorgeschlagen: 
 
a) Freiflächen als Mulde ausbilden 
b)  Wege und Zufahrten als Trapezausbauquerschnitt anlegen 
c)  Platzflächen mit Tiefpunkt mittig mit ansteigendem Gefälle zu den Gebäude- und Grund-
stücksaußenkanten ausbilden 
d)  Einleitung in einen Stauraum 
 
6.9 Flächen für Stellplätze und Tiefgaragen 
 
Die grundsätzlich erforderliche Stellplatzzahl kann gemäß § 51 BauO NRW, aufgrund der guten 
Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln, um 30 % reduziert werden. Die sich daraus erge-
benden notwendigen privaten Stellplätze der Bereiche "Wohnen", "Wohnen / Gewerbe" und "Kin-
dertagesstätte" sollen in einer Gemeinschaftstiefgarage untergebracht werden. Dadurch sollen die 
oberirdischen Freiflächen von einer Stellplatznutzung freigehalten und als Grün- und Erholungsbe-
reiche genutzt werden können. Die Erschließung der Tiefgarage erfolgt von der geplanten Er-
schließungsstraße im Süden. 
 
Stellplätze und Garagen unterhalb der Geländeoberfläche werden als Tiefgaragen (TGa) zeichne-
risch festgesetzt. Die zeichnerischen Festsetzungen werden dahingehend textlich ergänzt, dass 
innerhalb der Tiefgaragenabgrenzungen (TGa) auch außerhalb der durch Baugrenzen eingefass-
ten überbaubaren Flächen Lagerflächen, Technik- und Nebenräume, sowie Abstellplätze für Fahr-
räder gemäß § 51 BauO NRW zulässig sind, soweit sie unterhalb der Geländeoberfläche liegen. 
Durch die Festsetzung sollen die genannten Räume und Flächen im gesamten, als Tiefgarage 
festgesetzten Bereich zulässig sein um eine flächeneffiziente, unterirdische Anordnung zu ermögli-
chen. 
 
Entlang der südlichen Erschließungsstraße ist ergänzend eine Fläche für Stellplätze (St) zeichne-
risch festgesetzt, welche der Errichtung von im Bereich "Wohnen" erforderlichen Besucherstell-
plätzen dient. Darüber hinaus steht die Fläche für die Nutzung durch Besucherstellplätze der Kin-
dertagesstätte bereit. Der PKW basierte Hol- und Bringverkehr der Kindertagesstätte kann somit 
durch die Nutzung der Besucherstellplätze in Form von Kurzzeitparkplätzen abgewickelt werden. 
 
Aufgrund der Vielzahl von Kleinwohnungen und der zentralen Lage im Stadtgebiet ist eine hohe 
Nachfrage nach Fahrradstellplätzen zu erwarten. Deshalb soll für die Kleinwohnungen im Bereich

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"Wohnen / Gewerbe" jeweils eine Abstellmöglichkeit für Fahrräder angeboten werden. Bei den 
Mehrraumwohnungen im Bereich "Wohnen" ist je 30 m2 Wohnfläche ein Stellplatz für Fahrräder zu 
berücksichtigen. Die sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Wohneinheiten ergebende Fahrrad-
stellplatzzahl wird in erster Linie in Abstellräumen im Erdgeschoss (Bereich "Wohnen") und in der 
Tiefgarage (Bereiche "Wohnen" und "Wohnen / Gewerbe") nachgewiesen. Zur Förderung des 
Radfahrens wird festgesetzt, dass nicht überdachte Abstellplätze für Fahrräder oberirdisch auch 
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind. Durch die Festsetzung werden 
zusätzlich erforderliche Fahrradstellplätze, respektive Besucherstellplätze, barrierefrei erreichbar 
außerhalb der Gebäude ermöglicht: Für die Kindertagesstätte erforderliche Stellplätze werden in 
direkter Nähe zum Eingang, auf dem Quartiersplatz bereitgestellt. Im Bereich "Wohnen" werden 
Besucherfahrradstellplätze in den witterungsgeschützten Eingangsbereichen untergebracht. Im 
Bereich "Wohnen / Gewerbe" sind sie südlich des geplanten Haupteingangs, in etwa 10 Metern 
Entfernung vorgesehen. 
 
6.10  Flächen für Nebenanlagen 
 
Innerhalb der mit Na gekennzeichneten Fläche sind Nebenanlagen gemäß § 14 Absatz 1 BauNVO 
mit einem Rauminhalt von bis zu 75 cbm zulässig. Die Festsetzung ermöglicht die Errichtung eines 
überdachten Abstellbereiches für Kinderwägen entsprechend den Erfordernissen der Kindertages-
stätte. Die Lage westlich des Bereiches "Kindertagesstätte", im Grenzbereich zum bestehenden 
Trafogebäude, dient einerseits zur Gewährleistung eines räumlich-funktionalen Zusammenhangs 
zwischen Hauptgebäude und Nebenanlage. Ferner zielt die Festsetzung darauf ab, die geschlo s-
sene räumliche Kante des Quartierspl atzes durch den Baukörper der Kindertagesstätte bis an 
das bestehende Trafogebäude fortzusetzen und somit ein städtebaulich geordnetes Bild zu wah-
ren. Durch die Festsetzung einer größeren baulichen Nebenanlage wird zudem der verstreuten 
Anordnung mehrerer kleinerer Nebenanlagen, zugunsten einer städtebaulichen Ordnung, vorge-
beugt. 
 
6.11  Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
 
Die Erschließung des Plangebiets erfolgt von der Kasernenstraße, an der Südseite des Plange-
biets über eine neu zu errichtende Privatstraße. Diese erschließt die entlang der Grundstücksgren-
ze angeordneten Besucherstellplätze, die Gemeinschaftstiefgarage und das Betriebsgebäude der 
Deutschen Bahn AG östlich des LIDL-Grundstücks. Um diesen Ansprüchen gerecht zu werden ist 
die Fläche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten (GFL) gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 21 BauGB zu 
belasten. Zugunsten der Allgemeinheit (einschließlich der Deutschen Bahn AG) ist die Fläche mit 
einem Geh- und Fahrrecht, zugunsten der Versorgungsträger mit einem Leitungsrecht zu belasten. 
Durch die Festsetzung wird die Verlegung von Leitungsverlauf und Zufahrt vorbereitet und somit 
die Voraussetzung für die Freistellung der restlichen Flächen - nachrichtliche Übernahme: "plan-
festgestellte Fläche für Bahnzwecke" - von den Bahnbetriebszwecken erfüllt. Dem Konzept wurde 
bereits, vorbehaltlich einer Verlegung entsprechend den Anforderungen von Eisenbahnbundesamt 
und DB Netz AG, seitens der Deutschen Bahn AG zugestimmt. 
Um die Funktion als Quartiersplatz und die fußläufige Erschließung des Quartierseingangs zu si-
chern, ist die zentrale Fläche mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit (G) zu belasten. 
 
6.12  Soziale Infrastruktur 
 
Entsprechend dem städtebaulichen Konzept sollen insgesamt circa 140 Wohneinheiten ermöglicht 
werden. 
 
Davon sollen circa 80 Geschosswohnungen im Bereich "Wohnen" mit einem Schwerpunkt auf Fa-
milienwohnungen und circa 60 Einheiten im Bereich "Wohnen / Gewerbe" als Wohnungen für Ein-
personenhaushalte realisiert werden. Durch die Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung wird 
im Bereich "Wohnen / Gewerbe" sowohl gewerbliches Wohnen (Boardinghouse), als auch privates 
Wohnen ermöglicht. Im Falle der Errichtung von gewerblichen Wohnungen in Form eines Boar-
dinghouse entsteht für diese Wohneinheiten (circa 63) kein Bedarf an öffentlichen Spielflächen. 
Ansonsten würde ein Bedarf für alle rund 140 Wohneinheiten geltend gemacht.

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Im Plangebiet kann jedoch aufgrund der beengten räumlichen Situation und der Lage der geplan-
ten Tiefgarage unter einem Großteil der infrage kommenden Fläche kein öffentlicher Spielplatz 
ausgewiesen und gebaut werden. Daher ist von der Vorhabenträgerin ersatzweise die Umgestal-
tung des im Stadtteil bereits vorhandenen Spielplatzes Engelsstraße nach den Vorgaben der Stadt 
Köln, Amt für Kinder, Jugend und Familie, Abteilung Kinderinteressen und Jugendförderung, zu 
planen und durchzuführen. Dabei werden als Berechnungsgrundlage pro Wohneinheit 6 m2 Spiel-
platzfläche, somit bei 140 Wohneinheiten 840 m2angesetzt. Im Durchführungsvertrag werden die 
entsprechenden Regelungen aufgenommen. 
 
Die baurechtlich erforderlichen Kleinkinderspielplatzflächen werden gemäß der Satzung der Stadt 
Köln über "Private Spielflächen für Kleinkinder" nachgewiesen. Für den Bereich "Wohnen" sollen 
die erforderlichen Spielflächen konzentriert, im Rahmen eines gemeinsamen Spielkonzeptes für 
die Gebäudeteile nachgewiesen werden. Als Fläche ist die geplante private Freifläche im Norden 
des Plangebietes, nördlich des Bereichs "Wohnen" vorgesehen. Die Mindestgröße der Kleinkin-
derspielfläche setzt sich insofern, gemäß der Satzung, aus der Mindestfläche (45 m²) plus 5 m² 
Spielfläche je Wohneinheit ab der 6. Wohneinheit zusammen: 
45 m² + (78 – 5) * 5 m² = 410 m² 
Die Erfordernisse für die Wohneinheiten aus dem Bereich "Wohnen / Gewerbe" werden gesondert 
betrachtet. Da die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung sowohl gewerbliches, als auch 
privates Wohnen ermöglichen, sind die beiden Fälle zu untersuchen. Im Falle der Errichtung von 
gewerblichen Wohnungen in Form eines Boardinghouse sind keine Kleinkinderspielflächen in die-
sem Bereich nachzuweisen. Alternativ wären bei der Errichtung privater Wohnungen Kleinkinder-
spielflächen für 63 Wohneinheiten nachzuweisen: 
45 m² + (63 - 5) * 5 m² = 335 m² 
Die erforderliche Spielfläche kann in der Fläche "private Grünfläche / Kinderspielplatz" nördlich des 
Baukörpers nachgewiesen werden. 
 
6.13  Grünordnerische Festsetzungen 
 
Zur Erhöhung der städtebaulichen Qualität, der nutzerbezogenen Aufenthaltsqualität sowie der 
ökologischen Wertigkeit sind grünordnerische Festsetzungen in den vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan aufgenommen. 
 
6.13.1 Begrünung von Freianlagen 
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25a BauGB sind Grundstücksflächen, die nicht mit Gebäuden  oder 
Nebenanlagen wie zum Beispiel Zuwegungen, Terrassen, Fahrradabstellanlagen, Müllstandplät-
zen oder Spielplätzen überbaut werden, dauerhaft zu begrünen. Die Festsetzung soll die Begrü-
nung des Innenbereichs ermöglichen und zielt auf die Generierung eines hohen Erholungswertes 
für die Bewohner und Nutzer des Plangebietes ab. 
 
6.13.2 Dachbegrünung 
 
Dächer sind bei einer Vegetationsschicht von mindestens 10 cm mit Sedumgesellschaften (DC 1 / 
NB 6243), Magerrasen (DC 3 / NB 6244), Gräsern (HH 7 / BR 132) und/ oder Stauden (HM 51 / 
PA 13) zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Durch die Festsetzung wird ein Beitrag zur 
Verbesserung des Mikroklimas geleistet und ein Großteil des anfallenden Niederschlagswassers 
zum Verdunsten zurückgehalten. 
 
Ausgenommen von der Begrünung sind Flächen für technische Aufbauten und begehbare Terras-
sen. Zur Förderung der Nutzung regenerativer Energien sind Photovoltaikelemente über der 
Dachbegrünung zulässig.

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6.13.3 Begrünung von Tiefgaragen 
 
Zur Begrünung des Innenbereichs des Plangebietes, entsprechend des "Freianlagenplans", wird 
eine Überdeckung und Bepflanzung der Tiefgaragen beziehungsweise der unterirdischen Gebäu-
deteile, soweit sie nicht überbaut werden, erforderlich. Um eine ansprechende landschaftsplaneri-
sche Gestaltung zu ermöglichen, werden durch die Festsetzung von Substratstärken angemessen 
große Wurzelräume für die geplante Vegetation bereitgestellt, die die Wuchsbedingungen optimie-
ren. Die Begrünung erfolgt in Form von Scherrasen (HM 51 / PA 122) mit Baum- (GF 31 / GH 741) 
und Strauchpflanzungen (BB 1 / GH 51). Aufgrund des abfallenden Geländeniveaus entlang der 
Erschließungsstraße im Süden des Plangebietes, in Richtung Osten sowie zwischen den Berei-
chen "Wohnen" und "Wohnen / Gewerbe", in Verbindung mit der Lage der Tiefgarage außerhalb 
der Baufenster, ist in diesem Teil des Plangebietes nur eine geringere Überdeckung als 80 cm 
möglich. Andererseits werden in anderen Teilen des Plangebietes, zum Beispiel westlich des Be-
reiches "Wohnen" oder auch in der Quartiersmitte, deutlich größere Überdeckungen der Tiefgara-
ge erreicht. Daher wird festgesetzt, dass die Überdeckung mit einer durchschnittlich 80 cm tiefen 
Bodensubstratschicht zuzüglich einer Drainschicht erfolgen muss. Um den Standortanforderungen 
von Bäumen zu entsprechen, ist die Stärke der Bodensubstratschicht für Baumpflanzungen auf 
den Tiefgaragen auf mindestens 120 cm (inklusive Drainschicht) zu erhöhen; das durchwurzelbare 
Substratvolumen muss mindestens 30 m³ je Baumstandort betragen. Die Tiefgaragenbegrünung 
ist dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. 
 
6.13.4 Anpflanzen von Bäumen 
 
Entlang des Weges parallel zum Baufenster des Bereiches "Wohnen" und entlang der geplanten 
Erschließungsstraße sind zur Auflockerung des Außenraums mittelkronige Laubbäume (BF 31 / 
GH 741), wie zum Beispiel Carpinus betulus (Hainbuche), zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und 
bei Ausfall gleichartig zu ersetzten. Von den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten kann 
um bis zu 5 m abgewichen werden, um eine Flexibilität im Hinblick auf die Erfordernisse der Aus-
bildung der Baukörper, Tiefgaragen, Wegeflächen etc. zu gewährleisten. 
 
Zur Steigerung der Aufenthaltsqualität und zur Bildung eines Wiedererkennungsmerkmals wird 
festgesetzt, dass in der mit G gekennzeichneten Fläche (Quartiersplatz) entsprechend des "Frei-
anlagenplans" insgesamt 14 Laubbäume (BF 41 / GH 742), wie zum Beispiel Amelanchier la-
marckii ‚Robin Hill‘ (Kupfer-Felsenbirne), Gleditsia triacanthos ’Sunburst’ (Gold-Gleditschie) oder 
Hippophae salicifolia ‚Robert‘ (Weidenblättriger Sanddorn), zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und 
bei Ausfall gleichartig zu ersetzten sind. 
 
Innerhalb der übrigen Flächen der nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind insgesamt min-
destens 18 Laubäume (BF 31 / GH 741), wie zum Beispiel Carpinus betulus (Hainbuche), zu 
pflanzen. Diese sollen als Puffer zwischen den unterschiedlichen Nutzungsbereichen dienen, be-
ziehungsweise die Aufenthaltsqualität erhöhen. Des Weiteren sind auf 20 % der nicht überbauba-
ren Grundstücksfläche, die nicht durch befestigte Flächen (Straßen, Hauseingang, Wege, Stell-
plätze, Terrassen, Kinderspielflächen etc.) überbaut wird, Strauch- (BB 1 / GH 51) und Gräser-
pflanzungen (HH 7 / BR 132) vorzusehen und dauerhaft zu erhalten. Die Festsetzungen zielen 
darauf ab, dem der Planung zugrundeliegenden "Freianlagenplan" Rechnung zu tragen und die 
Verbesserung der kleinklimatischen und lufthygienischen Bedingungen zu fördern. 
 
6.14  Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
 
Aufgrund seiner innerstädtischen Lage ist das Grundstück mit hohen Lärmimmissionen belastet, 
die von den umliegenden Straßen, der Stellplatzanlage des südlich gelegenen Lebensmitteldis-
counters und vor allem vom angrenzenden Güterbahnhof ausgehen. Zur Beurteilung der auf das 
Plangebiet und die Umgebung einwirkenden Verkehrslärm- und Gewerbelärmimmissionen, wurde 
eine schalltechnische Untersuchung durch das Büro ADU cologne - Institut für Immissionsschutz 
GmbH Juli 2017 erarbeitet.

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Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt keine Baugebiete nach Baunutzungsverordnung 
fest, sondern ermöglicht durch die Festsetzung von Nutzungsbereichen ("Wohnen", "Wohnen / 
Gewerbe", "Kindertagesstätte" und "Gewerbe") auf Grundlage von § 12 Absatz 3a BauGB eine 
vorhabenbezogene Definition der Art der baulichen Nutzung. Gemäß künftigem Planungsrecht in 
Verbindung mit dem Charakter der Umgebungsbebauung westlich der Kasernenstraße (Wohnge-
biet) sowie südlich des Plangebietes (Gewerbegebiet) wird für das Plangebiet der Schutzanspruch 
eines Mischgebietes (MI) angesetzt, in dem Wohnen dauerhaft möglich ist. 
 
6.14.1 Gewerbelärm 
 
Die Beurteilung der Gewerbelärmimmissionen erfolgt auf Grundlage der Technischen Anleitung 
zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Die Lärmsituation bezüglich des Gewerbelärms im Untersu-
chungsgebiet wird bestimmt durch einen Lebensmitteldiscounter (LIDL Supermarkt) südlich des 
Plangebietes. Der Supermarkt ist ausschließlich werktags im Tagzeitraum geöffnet (Öffnungszei-
ten von 8:00 Uhr bis 21:00 Uhr). Die Geräuschemission wird hierbei durch die Pkw-Bewegungen 
im Bereich des Kundenparkplatzes bestimmt. 
 
Zusätzlich befindet sich der Anlieferungsbereich an der Südseite des Supermarktes, wobei die Ein- 
und Ausfahrt der LKW im nordwestlichen Teil des Supermarktgrundstücks, über die Parkplatzzu-
fahrt stattfindet. Gemäß der Baugenehmigung für den LIDL-Markt sind täglich Nachtanlieferung in 
einem Zeitfenster von einer halben Stunde genehmigt. Laut telefonischer Auskunft von LIDL finden 
aktuell werktags maximal 3 Anlieferungen per LKW, ausschließlich im Tagzeitraum (6:00 – 22:00) 
statt. Bei der Prognose wird dennoch konservativ, analog dem genehmigten Betriebszustand an-
genommen, dass werktags im Tagzeitraum 6 Anlieferungen und im Nachtzeitraum 1 Anlieferung 
per LKW stattfinden. Weiterhin wurden bei der Ermittlung die Schalleistungen besonderer Fahrzu-
stände und Einzelgeräusche von LKW, von Kühlaggregaten bei den LKW sowie die Be- und Entla-
degeräusche miteinbezogen. 
 
Die Ergebnisse der Immissionsberechnung für den Gewerbelärm zeigen, dass im südlichen Teil 
des Plangebietes, im Bereich "Wohnen / Gewerbe" (Art der baulichen Nutzung entsprechend eines 
Mischgebietes gemäß § 6 BauNVO) vor den Fassaden, die dem Supermarkt Parkplatz zugewandt 
sind, maximale Beurteilungspegel aus dem Gewerbe von 54 dB(A) tags und 44 dB(A) nachts zu 
erwarten sind. Der Supermarkt ist nachts geschlossen und etwaige Geräusche durch die Haus-
technik sind aufgrund der Entfernung zum Plangebiet nicht immissionsrelevant. Die Richtwerte der 
TA Lärm und die Orientierungswerte für gewerbliche Geräusche gemäß dem Beiblatt der DIN 
18005 für MI-Gebiete von 60 dB(A) tags und 45 beziehungsweise 50 dB(A) nachts werden einge-
halten. 
 
6.14.2 Verkehrslärm – Straße 
 
Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet bezüglich des Verkehrslärms auf öffentlichen Straßen 
wird im Einzelnen bestimmt durch den Verkehr auf den Straßen Kasernenstraße, Kalker Haupt-
straße, Thumbstraße sowie der Stadtautobahn B55a. Die Ermittlung der Emissionen der Straßen 
wurde nach der RLS-90 durch Berechnung des Planfalls ermittelt. 
 
Die Ergebnisse der Immissionsberechnung für den Straßenverkehrslärm zeigen, dass vor den 
Fassaden, des im Südwesten gelegenen Gebäudes die höchsten Werte im Plangebiet erreicht 
werden. Dort werden maximale Beurteilungspegel von 60 dB(A) tags und 51 dB(A) nachts zu er-
warten sein. Die Orientierungswerte des Beiblatts der DIN 18005 für MI-Gebiete von 60 dB(A) tags 
und 50  dB(A) nachts werden hierbei im Nachtzeitraum um 1 dB(A) überschritten. An allen weite-
ren Fassaden werden maximale Beurteilungspegel von 57 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts zu er-
warten sein. Hierbei werden die Orientierungswerte des Beiblatts der DIN 18005 für MI-Gebiete 
von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts unterschritten. 
 
Infolge der räumlichen Nähe von Emittenten und Immissionsorten und aufgrund der geplanten Ge-
bäudehöhen stellen aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden entlang der 
direkt umliegenden Straße keine geeignete Schallschutzmaßnahme zur Einhaltung der Orientie-
rungswerte dar, da sie die geplanten Nutzungen abschotten würden. Somit würde eine städtebau-

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lich unbefriedigende Situation mit einer schlechten Belichtung der unteren Wohnungen erzeugt. 
Zudem bliebe die Wirkung einer Lärmschutzwand auf die unteren Geschossebenen beschränkt. 
Insofern kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass sogenannte passive Maßnahmen an den 
von Orientierungswertüberschreitungen betroffenen Fassaden gemäß DIN 4109 vorzunehmen 
sind. 
 
Die Zunahme der Straßenverkehrslärmimmissionen an der umliegenden Bestandbebauung durch 
die Planung wurde ebenfalls untersucht. Die maximalen Erhöhungen der Beurteilungspegel sind 
an den Wohngebäuden Johann-Classen-Straße 97 und Kasernenstraße 15 mit 1,3 dB zu erwar-
ten. Im Planfall bleiben die sog. Sanierungswerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts sicher 
unterschritten. Unter dieser Voraussetzung ist eine Änderung der Beurteilungspegel von weniger 
als 3 dB als nicht wesentlich einzustufen, da diese für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar ist. 
 
6.14.3 Verkehrslärm – Schiene 
 
Die Lärmsituation bezüglich des Verkehrslärms auf öffentlichen Schienenwegen im Untersu-
chungsgebiet wird bestimmt durch drei verschiedene lärmrelevante Abschnitte von Ein- und Aus-
fahrtsgleisen (Durchgangsgleise) des Güterbahnhofs Köln-Kalk Nord. Dabei handelt es sich um die 
Strecken 
 2669 Köln-Kalk Nord – Köln-Mülheim 
 2324 Köln-Kalk Nord – Köln-Mülheim  
 2665 Köln-Kalk Nord – Köln-Mülheim  
Die Emission des Schienenverkehrs wird durch Berechnung analog der eingeführten Richtlinie 
Schall 03 zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen von 2014 ermittelt. 
Über den Güterbahnhof Köln-Kalk Nord liegen bezüglich der künftigen Entwicklung folgende Daten 
vor: Er soll gemäß den Aussagen der Deutschen Bahn AG auch weiterhin als großflächige Schie-
nenverkehrsanlage für den Güterverkehr genutzt werden. Eine Steigerung der derzeitigen Aktivitä-
ten ist nicht geplant. Eigene Erhebungen vor Ort im Rahmen der durchgeführten Erschütterungs- 
und EMV-Messungen sowie jüngste Lärmmessungen, die im Auftrag der Vorhabenträgerin durch-
geführt wurden, zeigen, dass derzeit zur Tag- und Nachtzeit im Rangierbereich nur mäßiger, spo-
radischer Rangier- und Fahrverkehr - also sehr viel weniger Bewegungen als potenziell möglich - 
zu verzeichnen sind. 
 
Um die potenziell mögliche Steigerung der Aktivität auf dem Bahnhofsgelände zu berücksichtigen, 
wurde für die Emissionsbestimmung des Rangierbahnhofes die DIN 18005 Teil 1 /11 im Sinne ei-
ner "worst-case"-Betrachtung herangezogen. Dort heißt es: "Sofern nicht im Einzelfall eine detail-
lierte Schallimmissionsprognose vorliegt, soll bei großflächigen Schienenverkehrsanlagen (zum 
Beispiel Rangierbahnhöfe, Betriebshöfe der Verkehrsbetriebe) für die Berechnung von Mindestab-
ständen oder Schallschutzmaßnahmen davon ausgegangen werden, dass die Schallemission der 
Anlage im Mittel einem flächenbezogenen Schalleistungspegel von Lw’’= 65 dB(A) entspricht." Der 
oben genannte Schallleistungspegel pro m² wurde für die Emissionen des Güterbahnhofes sowohl 
für den Tagzeitraum als auch für den Nachtzeitraum zugrunde gelegt. Die Emission entspricht in-
folge einer Fläche von 208.000 m² einer Gesamtschallleistung von LwA = 118 dB(A) tags und 
nachts. Diese Betrachtungsweise stellt, im Gegensatz zur tatsächlichen Auslastung der Bahnflä-
chen, den Vollbetrieb dar und gewährleistet, dass die genehmigte Nutzung beziehungsweise Ent-
wicklung des Güterbahnhofs nicht eingeschränkt wird. 
 
Die Ergebnisse der Immissionsberechnung für den Schienenverkehrslärm zeigen, dass im östli-
chen, nördlichen und südlichen Teil des Plangebietes vor den Fassaden (Gebäude 1), maximale 
Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehr sowohl tags als auch nachts von 65 dB(A) zu erwar-
ten sind. Die Orientierungswerte des Beiblatts der DIN 18005 für MI-Gebiete von 60 dB(A) tags 
und 50 dB(A) nachts werden hierbei überschritten. Zur Tagzeit wird der sog. Sanierungswert von 
70 dB(A) tags auch an den künftig unmittelbar zur Bahn angeordneten Gebäudefassaden sicher 
unterschritten, zur Nachtzeit hingegen wird der Sanierungswert von 60 dB(A) nachts an diesen 
Fassaden um bis zu 5 dB(A) überschritten.

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Zusätzlich zu den Plangebäuden wird auch die geplante Kinderspielfläche für Kleinkinder im Nor-
den des Plangebiets bezüglich der Lärmimmissionen aus dem Schienenverkehr betrachtet. Der 
Straßenverkehrslärm und der Gewerbelärm tragen hierbei nur mit nicht relevanten Pegeln bei. Bei 
der Altersklasse (0-6 Jahren) wird davon ausgegangen, dass die Kinderspielfläche nur im Tagzeit-
raum genutzt wird.  
Der Orientierungswert des Beiblatts der DIN 18005 für MI-Gebiete von 60 dB(A) tags wird um 1 bis 
3 dB(A) überschritten. Der Wert kann auf den mit Spielgeräten vorgesehenen Teilen der Kleinkin-
derspielflächen eingehalten werden, wenn eine 2 m hohe Lärmschutzwand mit einem Schall-
dämmmaß von größer 25 dB an den östlichen und nord- beziehungsweise südöstlichen Begren-
zungen dieser Flächen angeordnet wird. 
 
6.14.4 Schallminderungsmaßnahmen  
 
Da die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete durch Verkehrslärmimmissionen teil-
weise überschritten werden, sind im Plangebiet Schallminderungsmaßnahmen erforderlich. Wobei 
grundsätzlich die folgenden Möglichkeiten für Schallminderungsmaßnahmen zur Verfügung ste-
hen:  
 das Einhalten von Mindestabständen entsprechend dem Trennungsgrundsatz gemäß 
§ 50 BImSchG 
 die Ausweisung einer nicht-wohnbaulichen Nutzung 
 die Anwendung aktiver Schallschutzmaßnahmen 
 die Anwendung passiver Schallschutzmaßnahmen 
 
Mindestabstände 
 
Das Einhalten von Mindestabständen scheidet aufgrund der vorliegenden räumlichen Situation 
aus, da ansonsten das durch das städtebauliche Konzept verfolgt Ziel einer Arrondierung der be-
stehenden Wohnbebauung im Stadtteil durch eine aufgelockerte Blockrandbebauung nicht erreicht 
würde. Durch die Errichtung einer geschlossenen Bebauung entlang des Hauptemittenten Bahnan-
lage, kann ein wirksamer Lärmschutz für die geplanten Nutzungen im Westen des Plangebietes 
und für die bestehende Wohnbebauung westlich der Kasernenstraße realisiert werden, der gleich-
zeitig eine stadträumlich ansprechende Konfiguration realisiert und im Sinne eines schonenden 
Umgangs mit Grund und Boden die Nachverdichtung bereits erschlossener Flächen ermöglicht. 
Dieser Lärmschutz durch die Errichtung der Bebauung im Bereich "Wohnen" wird durch die Fest-
setzung der Baureihenfolge festgesetzt. Demnach ist die Aufnahme der Wohnnutzung und der 
Kinderbetreuung in den Bereichen "Wohnen / Gewerbe" und "Kindertagesstätte" erst dann zuläs-
sig, wenn der Lärmschutz durch die Errichtung der Bebauung im Bereich "Wohnen" wirksam her-
gestellt ist. 
 
Ausweisung einer nicht-wohnbaulichen Nutzung 
 
Trotz der Vorbelastung, insbesondere durch Schienenverkehrslärmimmissionen wird im Plangebiet 
eine Wohnnutzung festgesetzt und insofern beispielsweise einer gewerblichen Nutzung vorgezo-
gen. Diese Entscheidung trägt dem Ziel der Planung Rechnung, einen Beitrag zur Deckung des 
Wohnungsbedarfs im Kölner Stadtgebiet zu leisten und darüber hinaus die Zielsetzung des "Stadt-
entwicklungskonzept Wohnen" der Stadt Köln, die insbesondere die Mobilisierung der Flächen für 
den Geschosswohnungsbau und die kleinteilige Innenentwicklung vorsieht, zu verfolgen. Insofern 
wird durch Nachverdichtung eine Wohnbebauung als Maßnahme der Innenentwicklung ermöglicht, 
um dem aktuellen Wohnraumbedarf gerecht zu werden und zugleich einen Beitrag zur weiteren 
Reduzierung der Flächeninanspruchnahme und damit auch zum Boden- und Klimaschutz zu leis-
ten. 
 
Aktive Schallschutzmaßnahmen 
 
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurde die Umsetzbarkeit aktiver Schallminde-
rungsmaßnahmen überprüft. Da die Bahnanlage (Rangierbahnhof) durch die Gleisharfe einen flä-

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chenhaften Emittenten darstellt, wären aktive Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel eine 
Lärmschutzwand längs der westlichen Grenze des Rangierbereichs, wenn sie nicht nahezu ge-
bäudehoch ausgeführt würde, bezüglich der oberen Geschosse des Plangebäudes nur marginal 
wirksam. Doch auch bereits der Schutz der unteren Geschosse würde eine Lärmschutzwand er-
fordern, die in Verbindung mit der bestehenden Überhöhung der Bahnanlage im Vergleich zum 
Plangebiet, eine städtebaulich unbefriedigende Situation mit einer schlechten Belichtung der Woh-
nungen erzeugen würde. 
 
Passive Schallschutzmaßnahmen 
 
Aufgrund der räumlichen Situation im Plangebiet, der Lage der bestehenden und geplanten Be-
bauung zu den Emissionsquellen und der städtebaulichen Zielsetzungen eines urbanen innerstäd-
tischen Quartiers kommen für das Plangebiet passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 in 
Betracht, die den erforderlichen Schallschutz in den Gebäuden in Form von Mindestanforderungen 
an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen schutzbedürftiger Nutzungen sicherstellen. 
 
Gemäß DIN 4109 Punkt 5 werden für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von 
Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen gegenüber Außenlärm verschiedene Lärmpegelbereiche 
zugrunde gelegt, denen die jeweils vorhandenen oder zu erwartenden "maßgeblichen Außenlärm-
pegel" für den Tag- oder Nachtzeitraum zuzuordnen sind. Im Gutachten werden sowohl die Be-
rechnungsmethode der bauaufsichtlich eingeführten DIN 4109, als auch die Berechnungsmethode 
der bauaufsichtlich noch nicht eingeführten DIN 4109-2 (2016) berücksichtigt. Die entsprechenden 
Festsetzungen der Lärmpegelbereiche sollen bei der vorliegenden Planung jedoch aufgrund der 
bestehenden Unsicherheit hinsichtlich des Zeitpunkts der bauaufsichtlichen Einführung der DIN 
4109-2 (2016) einzig auf Grundlage der bauaufsichtlich eingeführten DIN 4109 (Ausgabe Novem-
ber 1989) erfolgen. 
Für die planungsrechtlich festgesetzte Neubebauung ergeben sich entsprechend der berechneten 
maßgeblichen Außenlärmpegel und den hieraus resultierenden Lärmpegelbereichen Anforderun-
gen an die Schalldämmung der Außenbauteile der Gebäude gemäß den Lärmpegelbereichen IV 
bis V. 
 
Die in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche beruhen auf der freien Schallausbrei-
tung in der für die verschiedenen Schallarten jeweils ungünstigsten Höhe. Eine Minderung der zu 
treffenden Schallschutzmaßnahmen ist daher im Einzelfall zulässig, wenn im Baugenehmigungs-
verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche an einzel-
nen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden. 
 
Zudem wird für die Wohnnutzung festgesetzt, dass im Bereich "Wohnen" zum Schutz vor Ver-
kehrslärm schutzbedürftige Räume durch eine konsequente Grundrissorientierung nur an der dem 
Schienenverkehrslärm abgewandten Gebäudefassade zulässig sind. Abweichend hiervon können 
schutzbedürftige Räume entlang der gekennzeichneten Baugrenzen angeordnet werden, wenn die 
jeweilige Wohnung über mindestens ein Fenster in einem schutzbedürftigen Raum verfügt, das 
innerhalb des Lärmpegelbereiches IV oder kleiner liegt. Die schallabschirmende Wirkung des 
Wohngebäudes selbst ist dabei zu berücksichtigen. 
 
Für Balkone und Loggien, die einen Beurteilungspegel > 62 dB(A) im Tageszeitraum (6:00 bis 
22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt 
werden, dass der v.g. Beurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Bal-
kone und Loggien von Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon 
oder eine Loggia errichtet wird. 
 
Generell ist bei Schlaf- und Kinderzimmern bei einem Beurteilungspegel ≥ 45 dB(A) im Nachtzeit-
raum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungsein-
richtungen wie zum Beispiel Klapp- oder Spaltlüfter oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlos-
senen Fenstern und Türen, wie etwa mechanische Lüftungsgeräte, sicherzustellen.

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Darüber hinaus wird eine bedingte Festsetzung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BauGB 
aufgenommen. Da die unmittelbar zur Bahn angeordneten Gebäude zu einer wesentlichen Minde-
rung der Schienenverkehrsgeräusche im westlich angrenzenden übrigen Teil des Plangebiets füh-
ren, wird festgesetzt, dass die Aufnahme der Wohnnutzung und der Kinderbetreuung in den Berei-
chen "Wohnen / Gewerbe" und "Kindertagesstätte" erst dann zulässig ist, wenn der Lärmschutz 
durch die abschirmende Wirkung der Bebauung durch das Wohngebäude im Bereich "Wohnen" 
hergestellt ist. In diesem Zusammenhang ist auch die Mindestfestsetzung einer Geschosszahl von 
fünf (V) Geschossen zu sehen. Unter Berücksichtigung der im Geschosswohnungsbau üblichen 
Geschosshöhen und in Verbindung mit der rechtlichen Verbindlichkeit der Planung wie sie im Vor-
haben- und Erschließungsplan abgebildet ist, ist der Lärmschutz durch die abschirmende Wirkung 
des Gebäudes durch die Festsetzung gesichert. 
 
Die Festsetzungen von Schallschutzmaßnahmen stellen sicher, dass den schallimmissionsschutz-
rechtlichen Anforderungen an die geplante Wohnbebauung zur Erzielung gesunder Wohnverhält-
nisse sowohl im Tag- als auch Nachtzeitraum Rechnung getragen wird. 
 
6.5 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen  
 
In Ergänzung zu den planungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 9 Absatz 1 BauGB werden ge-
mäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 86 BauO NRW bauordnungsrechtliche Gestaltungs-
festsetzungen getroffen. Die Festsetzungen zielen darauf ab, dem Plangebiet ein eigenständiges 
bauliches Erscheinungsbild zu verleihen, das sich einerseits in einer einheitlichen Architekturspra-
che und andererseits in einer sich zurücknehmenden Gestaltung des Außenraums widerspiegelt. 
Insofern wird durch die Festsetzungen die Wahrung stadtgestalterischer Qualitäten angestrebt. 
 
6.15.1 Dachgestaltung 
 
Entsprechend des städtebaulichen Konzepts sind im Plangebiet nur Flachdächer mit einer maxi-
malen Neigung von 5 ° zulässig. Durch die Festsetzung wird eine einheitliche Gestaltung der 
Dachflächen ermöglicht, die die Eigenständigkeit des neuen Quartiers gegenüber der Satteldächer 
des Bestandes betont. Ferner ermöglichen die Flachdächer eine moderne Architektursprache, die 
u.a. die Ausbildung von Staffelgeschossen begünstigt und dementsprechend eine gute Ausnutz-
barkeit des obersten Geschosses gewährleistet. Auch in energetischer Hinsicht verfügen Flachdä-
cher über Vorteile, da sie im Gegensatz zu Satteldächern eine geringere Oberflächengröße auf-
weisen, womit geometrisch bedingt weniger Wärmeverluste einhergehen. Zudem bieten Flachdä-
cher die Möglichkeit, die Dachfläche zu begrünen sowie für die Errichtung von Aufenthaltsflächen 
in Form von Dachterrassen zu nutzen. 
 
6.15.2 Müllsammelplätze 
 
Um eine gute stadträumliche Gestaltung und hohe Freiraumqualität zu erlangen, sollen die Stand-
plätze für Abfallbehälter nur innerhalb der Gebäude oder unterirdisch liegen. Ausnahmsweise kön-
nen sie an anderer Stelle zugelassen werden, wenn sie eingehaust oder mit Sträuchern, Hecken 
beziehungsweise anderen begrünten Einfassungen optisch von drei Seiten abgegrenzt werden. 
Von der vorgenannten Anforderung sind Unterflursysteme und deren oberirdisch sichtbare Teile 
ausgenommen, da sie durch ihre geringerer Größe weniger wahrnehmbar sind und demgemäß 
stadtgestalterisch verträglicher sind. 
 
6.15.3 Einfriedungen 
 
Um einen einheitlichen und grünen Charakter im Quartier zu ermöglichen sind Einfriedungen nur 
zulässig als Mauern, Laubgehölzhecken oder als in Strauchpflanzungen integrierte, transparente 
Zaunanlagen in einer Höhe bis maximal 1,80 m.

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6.15.4 Werbeanlagen  
 
Mit der Maßgabe, den angestrebten, den Gewerbeanteil überwiegenden Wohncharakter des Plan-
gebietes in einem entsprechend wohnlichen Erscheinungsbild widerzuspiegeln, sind Werbeanla-
gen nur an der Stätte der Leistung mit einer Größe von jeweils nicht mehr als 0,4 * 4,0 m zulässig. 
Sie dürfen nicht über die Unterkante der Fenster im 1. Obergeschoss hinausragen. Werbeanlagen 
dürfen nicht freistehend aufgestellt werden. Darüber hinaus sind Werbeanlagen mit wechselnden 
oder bewegten Sichtflächen oder mit einer entsprechenden Beleuchtung, einschließlich Lichtpro-
jektionen, nicht zulässig. Jede Beleuchtung der Werbeanlagen durch außenliegende Lichtstrahl-
systeme, einschließlich auskragender Tragsysteme, ist nicht zulässig. 
 
 
7. Sonstige Umweltbelange (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a  
Absatz 2 BauGB) 
 
Da der Bebauungsplan auf Grundlage des § 13a BauGB aufgestellt wird und die Voraussetzungen 
für die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens gegeben sind, ist eine Umweltprüfung und ein 
Umweltbericht gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Satz 1 BauGB 
nicht erforderlich. Ein Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung ist gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 
4 BauGB nicht erforderlich, da Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bauungsplans im be-
schleunigten Verfahren, zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB als vor der 
planerischen Entscheidung erfolgt oder als zulässig zu bewerten sind. Dennoch sind die Belange 
des Umweltschutzes zu erfassen, zu bewerten und mit in die Abwägung einzustellen. Hierzu er-
folgt nachfolgend eine Betrachtung und Bewertung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB genann-
ten Schutzgüter: 
 
7.1 Schutzgut Mensch / Gesundheit  
 
Elektromagnetische Umweltverträglichkeit (EMVU) 
 
Aufgrund der im Osten des Plangebietes, entlang der vorhandenen Gleistrassen verlaufenden 
Bahnstromanlagen, wurden im Oktober 2016 im Rahmen einer orientierenden Messung die 
elektrischen und magnetischen Wechselfelder durch die ADU cologne Institut für Immissionsschutz 
GmbH ermittelt. Dabei wurde die Einhaltung der Grenzwerte nach der 26. Verordnung zur Durch-
führung des Bundesimmissionsschutzgesetztes (26. BImSchV) überprüft. 
 
Magnetische Wechselfelder 
 
Im Ergebnis der durchgeführten Magnetfeld-Daueraufzeichnungsmessungen und Einzelmessun-
gen wurde festgestellt, dass die im Bereich der geplanten Bebauung zu erwartende Magnetfeldbe-
lastung durch Bahnstrom an der ungünstigsten Stelle maximal 6,5 μT (Mikrotesla) beträgt und 
dass zu erwarten ist, dass dieser Maximalwert höchstens für wenige Minuten pro Woche auftreten 
wird. Somit liegen die maximal zu erwartenden Magnetfelder weit unterhalb des gesetzlichen 
Grenzwertes für die Normalbevölkerung, der bei 16 2⁄3-Hz-Feldern bei einer magnetischen Fluss-
dichte von 300 μT liegt. 
 
Herzschrittmacher der Kategorie 1 (angemessen störfest) sind nach E DIN VDE 0848-3-1 "Sicher-
heit in elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern; Schutz von Personen mit 
aktiven Körperhilfsmitteln im Frequenzbereich 0 Hz bis 300 GHz" in kontinuierlichen sinusförmigen 
16 2⁄3 beziehungsweise 50 Hz-Feldern bei kleinen elektrischen Feldstärken bis zu einem Effektiv-
wert der magnetischen Flussdichte von ca. 300 μT beziehungsweise 65 μT sicher. 
 
Allerdings empfiehlt die Strahlenschutzkommission in ihrer Empfehlung "Schutz vor elektrischen 
und magnetischen Feldern der elektrischen Energieversorgung und -anwendung" zur Vermeidung 
der Störbeeinflussung von elektronischen Implantaten im Allgemeinen (zum Beispiel Herzschritt-
machern oder Defibrillatoren) ortsfeste Anlagen zur Energieversorgung mit der Frequenz 50 Hz

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und der Bahnfrequenz 16 2⁄3 Hz so zu planen, zu errichten und zu betreiben, dass auch bei höchs-
ter betrieblicher Auslastung folgende Werte, sogenannte Vorsorgewerte, nicht überschritten wer-
den: 
 
 30 μT (16 2⁄3 Hz) beziehungsweise 10 μT (50 Hz) in Bereichen, in denen mit zusätzlichen 
Feldquellen gerechnet werden muss (zum Beispiel in Wohnanlagen, Seniorenheimen, 
Krankenhäusern) 
 45 μT (16 2⁄3 Hz) beziehungsweise 15 μT (50 Hz) in Bereichen, in denen Einträge zusätzli-
cher Feldquellen nicht zu erwarten und Feldquellen (zum Beispiel Erdkabel) nicht sichtbar 
beziehungsweise nicht entsprechend gekennzeichnet sind 
Somit wird neben dem Vorsorgewert von 45 μT für Bereiche, in denen Einträge zusätzlicher Feld-
quellen nicht zu erwarten sind auch der Vorsorgewert für solche Bereiche, in denen mit zusätzli-
chen Feldquellen gerechnet werden muss (30 μT), sicher eingehalten. Die Vorsorgewerte für Im-
plantatträger werden daher ebenfalls deutlich unterschritten. 
 
Elektrisches Feld 
 
Für elektrische Felder beträgt der Grenzwert der 26. BImSchV für 16 2⁄3 Hz- und für 50 Hz-Felder 
5000 V/m. Für existierende Bahnstromanlagen (16 2⁄3 Hz) gilt bis zum 22.08.2018 als Übergangs-
regelung ein Grenzwert von 10000 V/m. 
 
Aus der Messung des elektrischen Feldes ergibt sich als Ergebnis, dass an der bahnzugewandten 
Gebäudefront im Höhenbereich des Oberleitungskettenwerks und einige Meter darüber von Feld-
stärken bis 3600 V/m ausgegangen werden muss. Damit wird der gesetzliche Grenzwert der 26. 
BImSchV von 5000 V/m unterschritten. 
 
Extern verursachte elektrische Felder sind für den Innenbereich von Gebäuden weitgehend ohne 
Bedeutung, da massive Bausubstanz elektrische Felder zum großen Teil abschirmt. Sofern sich 
jedoch an der bahnseitigen Gebäudefront Auskragungen wie zum Beispiel Außenbalkone usw. 
befinden sollten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dort – insbesondere im Höhenbereich 
des Oberleitungskettenwerks und bis circa 3 m darüber – auch höhere elektrische Feldstärken auf-
treten können, als bei der vorliegenden Messung ermittelt. In diesem Fall könnten die Feldstärken 
bis in den Bereich des gesetzlichen Grenzwertes von 5000 V/m reichen. Davon betroffen wären 
Bereiche der bahnseitigen Gebäudefront in der nördlichen Hälfte (nördlich der Messlinie) des Bau-
körper 1. Grund dafür ist die geringere Entfernung dieses Gebäudeteils zum nächstgelegenen 
Gleis beziehungsweise zur nächstgelegenen Oberleitung. Um auszuschließen, dass die Grenzwer-
te der 26. BImSchV für elektrische Felder durch die Bahnoberleitungen überschritten werden, sind 
im Bereich „Wohnen“ (Baukörper 1) entlang der östlichen, der Bahn zugewandten Baugrenzen 
keine auskragenden, begehbaren Bauteile wie Balkone zulässig. 
 
An der bahnabgewandten Gebäudefront sowie bei den Gebäuden, die sich nicht unmittelbar am 
Gleiskörper befinden, sind hingegen im fertiggestellten Zustand keine relevanten elektrischen Fel-
der durch die Bahnstromanlagen zu erwarten. 
 
Durch die Planung sind daher keine negativen Auswirkungen auf die im Plangebiet sowie in der 
Nachbarschaft des Plangebietes lebenden und arbeitenden Menschen durch elektrische oder 
magnetische Wechselfelder zu erwarten. 
 
Feinstaub-Immissionen 
 
Zur Untersuchung der Feinstaub-Immissionssituation gemäß 39. BImSchV wurde im Oktober 2016 
eine Stellungnahme durch iMA cologne GmbH erarbeitet. Die Abschätzung wurde dabei auf 
Grundlage einer Screening-Ausbreitungsberechnung der gemäß Luftreinhalteplan Köln zu erwar-
tenden Feinstaub-Emissionen des Güterbahnhofs, dreier relevanter Durchgangsgleise der Deut-
schen Bahn und der südlich von Ost nach West verlaufenden B 55 unter Berücksichtigung einer 
lokal repräsentativen Windstatistik erstellt. Die urbane Hintergrundbelastung für Köln wurde aus 
Messdaten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-

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Westfalen (LANUV NRW) abgeleitet. Untersucht wurden die Grenzwerte der 39. BImSchV bezüg-
lich der Feinstaub-Fraktionen PM10 und PM2,5. 
 
Für das Prognosejahr 2017 kam die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass die Grenzwerte der 39. 
BImSchV für Feinstaub von 40 μg/m3 für das Jahresmittel von PM10, 35 d/a für die PM10-
Überschreitungshäufigkeit und 25 μg/m3 an beurteilungsrelevanten Wohngebäudefassaden sicher 
eingehalten werden. Insbesondere für die Plangebäude-Fassaden mit Ausrichtung zum Güter-
bahnhof Köln-Kalk und zur nahen DB-Strecke 2669 erhält man eine PM10-Immission im Jahres-
mittel von aufgerundet 25 μg/m3, eine Überschreitungshäufigkeit der Tagesmittel-Schwelle von 
aufgerundet 16 d/a und ein PM2,5-Jahresmittel von höchstens 18 μg/m3, und somit eine sichere 
Einhaltung der Grenzwerte im Bereich der Planung. Auch die restlichen Fassaden im Plangebiet 
halten die Grenzwerte sicher ein. Mit Ausnahme eines kleinen Fassadenabschnittes an der bahn-
zugewandten Seite weisen alle anderen Fassaden eine PM10-Immission im Jahresmittel von auf-
gerundet 23-24 μg/m3, eine Überschreitungshäufigkeit der Tagesmittel-Schwelle von aufgerundet 
12-13 d/a im westlichen Plangebietsteil und 14-15 d/a im östlichen Teil sowie ein PM2,5-
Jahresmittel von 16,5-17,0 μg/m3 auf.  
 
Insofern sind durch die Planung keine negativen Auswirkungen auf die im Plangebiet sowie in der 
Nachbarschaft des Plangebietes lebenden und arbeitenden Menschen durch Feinstaubbelastun-
gen zu erwarten. 
 
Tagesbelichtung 
 
Um eine ausreichende Tagesbelichtung der geplanten Wohnungen nachzuweisen, wurde im Ok-
tober 2016 eine gutachterliche Stellungnahme von der ADU cologne Institut für Immissionsschutz 
GmbH erarbeitet. Daraus folgt, dass eine ausreichende Tagesbelichtung gegeben ist, wenn die 
Abstandsflächen eingehalten werden und die Wohnungen nicht in reiner Nordlage angeordnet 
sind. Die erforderlichen Abstandsflächen gemäß § 6 BauO NRW werden in Form eines amtlichen 
Lageplans als Abstandsflächennachweis in Zusammenhang mit einer Berechnung, erstellt durch 
das Vermessungsbüro KDS, nachgewiesen. Durch die Festsetzungen zwingender Höhen in Zu-
sammenhang mit Baulinien im Bereich "Kindertagesstätte" wird ermöglicht, dass es keiner Einhal-
tung von Abstandsflächen gegenüber dem Nachbargrundstück bedarf. Die erforderliche Tagesbe-
lichtung wird dennoch gewährleistet, da die benachbarte Bestandsbebauung durch eine Privat-
straße von der geplanten Bebauung getrennt ist. Zudem wird ein Abstandsflächenfaktor von 0,4 
(3,0 m), der gegenüber einer öffentlichen Verkehrsfläche einzuhalten wäre, eingehalten, wobei 
sich die Abstandsfläche, anders als im Falle einer öffentlichen Verkehrsfläche möglich wäre, nicht 
bis zur Straßenmitte auf fremdem Grundstück befindet, sondern gänzlich auf dem eigenen Grund-
stück liegt. Insofern werden ausreichend große Abstände eingehalten, lediglich der durch die Lan-
desbauordnung geforderte Faktor von 0,8 kann nicht nachgewiesen werden. 
 
Die Ausrichtung der Wohnungen wurde im Rahmen der Vorentwurfsplanung so gewählt, dass kei-
ne Wohnung nur über nordausgerichtete Fenster verfügt. Dies wird im Baugenehmigungsverfahren 
sichergestellt. 
 
Durch die Planung sind daher keine negativen Auswirkungen auf die im Plangebiet lebenden und 
arbeitenden Menschen mangels Tagesbelichtung zu erwarten. 
 
Erschütterungsuntersuchung 
 
Aufgrund der im Osten unmittelbar an den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans angrenzenden Gleistrassen des Güterbahnhofs wurde im August 2016 durch die ADU co-
logne Institut für Immissionsschutz GmbH eine orientierende Untersuchung zu den Erschütte-
rungsimmissionen aus dem Schienenverkehr (Rangierbahnhof Köln-Kalk) erarbeitet. 
 
Die Messungen haben ergeben, dass an den Messpunkten die Beurteilungsgröße KBFmax gemäß 
DIN 4150 Teil 2 den oberen Anhaltswert Ao von 0,2 für Einwirkungsorte in deren Umgebung weder 
vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind (vgl. Mischge-
biet gemäß § 6 BauNVO) für die Nachtzeit häufig überschreitet. Bei mehrgeschossigen Wohnhäu-

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sern in Massivbauweise ist damit zu rechnen, dass in den oberen Geschossen je nach Eigenfre-
quenz der Zimmerdecken ein um den Faktor 2 bis 4 höherer Wert zu erwarten ist, als am Funda-
ment. 
 
Die Messungen zeigen, dass zumindest für die unmittelbar am Bahndamm geplanten Wohnhäuser 
Maßnahmen gegen Erschütterungsimmissionen in den Wohnungen zu treffen sind, um die Werte 
der Norm DIN 4150 Teil 2 für Menschen in Gebäuden in Wohngebieten einzuhalten. Dies ist mit 
dem Stand der Technik entsprechenden Entkopplungsmaßnahmen (Visko-Feder- oder Elastomer-
Dämpfer) an den Plangebäuden möglich. Ein entsprechender Hinweis auf die Einhaltung der Wer-
te der Norm wurde in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen. Im Baugenehmi-
gungsverfahren wird die Einhaltung der Werte der DIN 4150 Teil 2 sichergestellt. 
 
Unter Berücksichtigung der entsprechenden Maßnahmen sind durch die Planung keine negativen 
Auswirkungen auf die im Plangebiet sowie in der Nachbarschaft des Plangebietes lebenden und 
arbeitenden Menschen aufgrund von Erschütterungsimmissionen zu erwarten. 
 
7.2 Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
 
Schutzgut Tiere 
 
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde eine Artenschutzprüfung (ASP) - Stufe I durchge-
führt, um eine Prognose für mögliche artenschutzrechtliche Konflikte zu erstellen. Die ASP – Stufe 
I wurde durch Dr. Andreas Skibbe – Büro für Artenschutz und Avifaunistik auf Grundlage von Re-
cherchen, Messungen und mehrerer Ortsbegehungen erstellt. Diese Potenzialabschätzung zum 
Vorkommen planungsrelevanter Arten dient dazu, mögliche streng oder besonders geschützte 
Tier- und Pflanzenarten innerhalb des Plangebietes festzustellen und zu prüfen, ob durch das 
Planvorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG verletzt werden. 
 
Die durchgeführte artenschutzrechtliche Betrachtung basiert auf der Verwaltungsvorschrift zur An-
wendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL: Erhal-
tung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) und 2009/147/EG 
(V-RL: Erhaltung der wildlebenden Vogelarten) zum Artenschutz bei Planungs- und Zulassungs-
verfahren (VV- Artenschutz) sowie dem Planungsleitfaden "Artenschutz in der Bauleitplanung und 
bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben" des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, 
Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- 
und Verbraucherschutz NRW.  
 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nummer 71455/01 "Kasernen-
straße in Köln-Kalk" liegt im Bereich des LANUV-Messtischblattes 5108, Köln-Mülheim, 3. Quad-
rant. Mit Hilfe der Fachdaten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nord-
rhein-Westfalen (LANUV) wurde geprüft, welche planungsrelevanten Arten im Bereich dieses 
Messtischblattes vorkommen. Zur Konkretisierung der Anzahl der planungsrelevanten Arten fan-
den ergänzend dazu zwischen Juni und September 2016 Begehungen des Plangebietes statt, es 
wurden drei Vogelerfassungen im Juni und Juli 2016 durchgeführt, zusätzlich wurden mittels drei 
Detektorerfassungen zwischen Juni und August 2016 die Flugrouten von Fledermäusen erfasst.  
 
Ein Vorkommen von planungsrelevanten Vogelarten im gesamten Plangebiet wurde nicht festge-
stellt und wird nicht erwartet. Ein Brutvorkommen (Fortpflanzungsstätten) von nicht planungsrele-
vanten Vogelarten auf dem Plangebiet wird als möglich angesehen, da dort Bäume und verlassene 
Gebäude vorhanden sind. Von folgenden nicht planungsrelevanten Vogelarten wurde ein Vor-
kommen festgestellt: 
 
 Amsel (möglicher Brutvogel)  
 Bachstelze (Nahrungsgast) 
 Elster (Nahrungsgast) 
 Kohlmeise (möglicher Brutvogel) 
 Mauersegler (überfliegend) 
 Mönchsgrasmücke (möglicher Brutvogel)

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 Rabenkrähe (Nahrungsgast) und 
 Ringeltaube (möglicher Brutvogel) 
Das Gutachten vom 22. September 2016 kommt zu dem Resultat, dass hinsichtlich der von der 
Planung möglicherweise betroffenen relevanten Tierarten von keiner Verletzung von Verbotstatbe-
ständen nach § 44 BNatSchG auszugehen ist. Es wurde weder das Vorkommen planungsrelevan-
ter Vogelarten, noch das Vorkommen von Zauneidechsen festgestellt, weshalb Beeinträchtigungen 
nicht zu erwarten sind. Bei der in der Umgebung des Plangebietes festgestellten Zwergfledermaus 
wurden innerhalb des Plangebietes Quartiere weder festgestellt, noch sind sie zu erwarten; zudem 
ist - wenn überhaupt - nur von einer geringfügigen Verschlechterung der Jagdquartiere auszuge-
hen. Eine Beeinträchtigung dieser Art ist insgesamt nicht zu erwarten. 
 
Aufgrund des Nichtvorhandenseins von Beeinträchtigungen der planungsrelevanten Arten, sind 
keine Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Weitere Untersuchun-
gen und eine Artenschutzprüfung Stufe II sind demnach nicht notwendig. 
 
Bei nicht planungsrelevanten, landesweit verbreiteten, allgemein häufigen und ungefährdeten Vo-
gelarten ist von keiner Gefährdung der lokalen Populationen durch das Vorhaben auszugehen und 
Beeinträchtigungen werden nicht erwartet. Alle wildlebenden Vogelarten sind allerdings grundsätz-
lich durch die EU-Vogelschutzrichtlinie geschützt. Bei diesen Arten können durch Baumfällungen 
und Abriss der Gebäude die Nester (Fortpflanzungsstätten) zerstört und Jungvögel getötet werden 
und zur Verletzung der Zugriffsverbote führen. Wegen einer möglichen Zerstörung besetzter Nes-
ter von nicht planungsrelevanten Vogelarten sollen daher die Baumfällungen und der Abriss von 
Gebäuden außerhalb der Brutzeit, zwischen Oktober und Februar, stattfinden. 
 
Insgesamt sind durch die Planung keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die als pla-
nungsrelevant einzustufenden Tierarten zu erwarten. Darüber hinaus werden sich die geplanten 
Begrünungsmaßnahmen, insbesondere die Gehölzanpflanzungen, positiv auf das Schutzgut Tier 
auswirken, da hierdurch ein Gewinn an Nistmöglichkeiten entsteht. 
 
Schutzgüter Pflanzen und biologische Vielfalt 
 
Als Fachbeitrag zur Beurteilung der Belange des Biotopschutzes wurde im Oktober 2016 eine Ein-
schätzung der Biotopstrukturen durch Dipl.-Ing. agr. Jörg Wissmann Vegetationskunde und Um-
weltplanung in Zusammenarbeit mit Urbane Gestalt Landschaftsarchitekten erarbeitet.  
 
Das Plangebiet unterliegt insgesamt den Vorbelastungen der bestehenden gewerblichen Nutzung. 
Durch die teilweise Bebauung mit eingeschossigen Hallen und die zusätzliche Nutzung durch Stell- 
und Lagerplätze ist das Areal fast vollständig (rund 85 %) versiegelt. Die vorhandenen Vegeta-
tionsflächen sind nur untergeordnet, es handelt sich zudem überwiegend um ruderale und halbru-
derale Bereiche mit geringer Wertigkeit. Die Biotopverluste betreffen insofern lediglich kurzfristig 
ersetzbare Vegetationsbestände. 
 
Durch das Vorhaben werden einerseits die bestehenden Vegetationsflächen überplant, anderer-
seits werden im Zuge der Freiraumgestaltung neue Vegetationsflächen geschaffen. Somit kommt 
es insgesamt zu einer Abnahme befestigter Flächen. Durch das Vorhaben wird ein Teil der derzeit 
versiegelten Fläche durch verschiedene Freiraumelemente mit höherer ökologischer Wertigkeit 
ersetzt. Dabei handelt es sich um Spiel- und Rasenflächen sowie Baum- und Staudenpflanzungen. 
Im Vergleich zur bestehenden Situation wird die Planung eine Verbesserung für das Schutzgut 
Pflanzen darstellen. 
 
7.3 Schutzgut Boden 
 
Gemäß der Bodenkarte des geologischen Dienstes des Landes Nordrhein-Westfalen befinden sich 
im Plangebiet und dessen Umgebung keine schutzwürdigen Böden. Es liegt kein Eintrag im Altlas-
tenkataster der Stadt Köln vor.

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Aufgrund der Nähe zum angrenzenden Gleisgelände wurde eine nutzungsbezogene Bodenunter-
suchung durchgeführt und eine gutachterliche Stellungnahme zum Altlastenverdacht erstellt. Die 
vom Ingenieurbüro LANDPLUS GmbH durchgeführten Untersuchungen vom 18. und 19. August 
2016 belegen eine anthropogene Überprägung des Areals. So wird das Plangebiet etwa seit den 
1890er Jahren als Teil des Güterbahnhofs Kalk genutzt. Seit Ende des 19. Jahrhunderts bestand 
jedoch keine größere Überbauung. Mittels mehrerer Rammkernsondierungen konnten anthropo-
gene Anschüttungsböden bis in Tiefen von 3,8 m nachgewiesen werden. D ie organoleptische Bo-
denansprache zeigte allerdings keinerlei Auffälligkeiten des entnommenen Bodenprobenmaterials. 
Bereichsweise sind technogene Fremdbestandteile wie Bauschutt, Ziegelreste, Hochofenschla-
cken und Schwarzdeckenreste vorhanden. Auffälligkeiten in Farbe und/oder Geruch wurden je-
doch durchweg nicht festgestellt. Nach den Ergebnissen der Untersuchung kann ein Altlastenver-
dacht für das Plangebiet aus gutachterlicher Sicht als ausgeräumt bewertet werden. Das Grund-
stück ist demnach uneingeschränkt für wohnbauliche Zwecke nutzbar.  
 
Durch den vorliegenden Bebauungsplan der Innenentwicklung werden bereits erschlossene Flä-
chen innerhalb des Siedlungsgefüges für eine Wohnbebauung vorbereitet. Diese Flächen werden 
somit einer Neuausweisung von Baugebieten am Siedlungsrand im Sinne eines schonenden Um-
gangs mit Grund und Boden vorgezogen. 
 
Es sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden zu erwarten. 
 
7.4 Schutzgut Wasser 
 
Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die aktuelle Planung sieht keine Anlage 
von Oberflächengewässern vor. Der Bereich befindet sich zudem außerhalb ausgewiesener 
Trinkwasserschutzzonen. 
 
Da das Plangebiet bereits vor dem 01. Januar 1996 bebaut, versiegelt und an die öffentliche Kana-
lisation angeschlossen war, besteht keine Pflicht zur Versickerung, Verrieselung oder ortsnahen 
Einleitung des Niederschlagswassers in ein Gewässer gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG). 
Die ortsnahe Einleitung in ein Gewässer ist nicht möglich. Das anfallende Niederschlagswasser 
soll durch die extensive Dachbegrünung sowie die intensive Begrünung in den Außenbereichen 
des Plangebiets soweit wie möglich zurückgehalten werden und der Vegetation zur Verfügung ge-
stellt werden. Das übrige Niederschlagswasser wird in die bestehende Mischkanalisation im Be-
reich der Kasernenstraße eingeleitet. 
 
Die generelle Grundwasserabstromrichtung ist gemäß dem Baugrund- und Gründungsgutachten 
etwa nach Norden beziehungsweise Nordosten gerichtet. Der Grundwasserflurabstand liegt daher 
in einem Niveau von rund 8 m unter aktueller Geländehöhe. Es kann von einer jahreszeitlich be-
dingten Schwankung des Grundwasserstandes um maximal 2,5 m ausgegangen werden. Auf der 
Basis langjähriger Grundwasserstandsaufzeichnungen kann der maximale Grundwasserstand im 
Untersuchungsbereich bei etwa 40,5 m über NN angenommen werden, der bis zu 4 m unter der 
Gründungsebene der Bodenplatte liegt. Dem Internet-Portal Umweltdaten vor Ort NRW 
(www.uvo.nrw.de) sowie der Hochwassergefahrenkarte für Köln nach liegt das zu betrachtende 
Areal bei extremen Pegelständen (> HQ500; Pegelstände > 12,9 m) innerhalb eines Bereichs, für 
den eine Überflutungsgefahr in einer Höhe von 0,5 m ausgewiesen wird. 
 
Die Maßnahmen und Empfehlungen des Baugrundgutachtens zur Gründung und Abdichtung sind 
bei der weiteren Bauausführung zu beachten. Es ergeben sich jedoch keine weiteren Handlungs-
empfehlungen, die im VEP zu berücksichtigen wären. 
 
7.5 Schutzgut Klima/Luft 
 
Das Plangebiet wird in der Synthetischen Klimafunktionskarte für das Kölner Stadtgebiet von 1997 
dem Klimatoptyp "Stadtklima II – wesentliche Veränderung aller Klimaelemente des Freilandes, 
wesentliche Störung lokaler Windsysteme, Wärmeinsel, Schadstoffbelastung" zugeordnet. Auf

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Grundlage dieser Einschätzung des Plangebietes wird eine anthropogene klimatische Vorbelas-
tung erkennbar, die durch die innerstädtische Lage besteht. 
 
Die Umsetzung der grünordnerischen Festsetzungen (Freianlagenbegrünung, Dachbegrünung, 
Anpflanzen von Gehölzen, Strauch- und Gräserpflanzungen) wird eine Verbesserung der kleinkli-
matischen und lufthygienischen Bedingungen bewirken. So wird den negativen Auswirkungen des 
beschriebenen Stadtklimatoptyps wie etwa der Entstehung von Wärmeinseln entgegengewirkt. 
 
Die Grenzwerte für Feinstaub der Fraktionen PM10 und PM2,5 werden, entsprechend einer gut-
achterlichen Stellungnahme durch ADU cologne vom Oktober 2016, im Bereich der Planung sicher 
eingehalten. Eine konservative Abschätzung der Feinstaub-Immissionssituation im Bereich des 
Plangebietes zum Bebauungsplan "Kasernenstraße in Köln-Kalk" auf der Basis der Vorplanung 
zum Städtebaulichen Konzept "IRISHÖFE" zeigt, dass die einschlägigen Grenzwerte der 39. BIm-
SchV im Bereich einer geplanten Bebauung und einer relevanten Umgebung im zeitnahen Be-
zugsjahr 2017 der Emissionsberechnung sicher eingehalten werden. 
 
Insofern sind keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Klima und Luft zu erwarten. 
 
7.6 Schutzgut Landschaft 
 
Das Landschaftsbild westlich und nordwestlich des Plangebietes ist in erster Linie durch eine drei- 
bis fünfgeschossige Blockrandbebauung mit Geschosswohnungen geprägt. Im Osten dominieren 
die Gleisanlagen des Güterbahnhofs Kalk, deren Böschung in Richtung des Plangebiets durch 
einen schmalen Gehölzsaum begrünt ist. Im Süden befindet sich ein eingeschossiger Lebensmit-
teldiscounter mit vorgelagerten Parkplatzflächen, der zur Kasernenstraße durch eine straßenbe-
gleitende Baumpflanzung abgeschirmt wird. 
 
Das Plangebiet an sich weist eine äußerst inhomogene, kleinteilige Bebauung durch eingeschos-
sige Hallenbauten auf. Die Fläche ist nahezu vollständig versiegelt und weist lediglich vereinzelte 
Ansätze einer Spontanvegetation auf. Im nördlichen Bereich umfasst das Plangebiet eine Grünflä-
che, die Teil eines rund 300 m langen, schienenbegleitenden Vegetationsstreifens ist. Die Grünflä-
che wird nördlich des Plangebietes durch große Bäume geprägt. Innerhalb des Geltungsbereiches 
befinden sich lediglich zwei größere Bastard-Schwarzpappeln, die jedoch nicht maßgeblich für das 
Landschaftsbild sind. Die Fläche ist überwiegend durch Sträucher und kleine Gehölze wie Holun-
der, Flieder oder Brombeeren geprägt und lässt sich als Ruderalfläche beschreiben. Entlang der 
Kasernenstraße besteht eine weitestgehend durchgängige Einfriedung in Form einer Mauer. 
 
Durch die geplante Bebauung soll die derzeit städtebaulich unbefriedigende Situation arrondiert 
und räumlich aufgewertet werden. Die bestehende Hallenbebauung wird zusammen mit den ver-
siegelten Erschließungs- und Rangierflächen zugunsten einer Neubebauung aufgegeben, die Be-
züge zum Kontext herstellt. Der baumbestandene Quartiersplatz und die begrünten Hofbereiche 
stellen eine Verbesserung des Ortsbildes dar. Insgesamt wird sich die Planung in das Umfeld ein-
fügen und das Landschaftsbild aufwerten. 
 
Mit der Umsetzung der Planung entstehen daher für das Landschaftsbild keine Beeinträchtigun-
gen. 
 
7.7 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine Kultur- und Sachgüter bekannt. Es sind we-
der Baudenkmäler noch konkrete Hinweise auf Bodendenkmäler vorhanden. 
 
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind somit keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgu-
tes Kultur- und Sachgüter zu erwarten.

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8. Hinweise 
 
Es sind Hinweise zu Artenschutz, Biotopkürzeln, Bodenschutz, Lärmimmissionen, Erschütterun-
gen, Niederschlagswasser, Kampfmittel, Einsichtnahme in Regelwerke und Rechtsgrundlagen 
aufgenommen. Die detaillierten Hinweise sind der Planurkunde zu entnehmen. 
 
 
9. Nachrichtliche Übernahmen  
 
Gemäß § 9 Absatz 6 BauGB wird eine "planfestgestellte Fläche für Bahnzwecke" nachrichtlich in 
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen. Die Kennzeichnung stellt den noch nicht 
von den Bahnzwecken freigestellten Teil des Plangebietes dar. 
 
 
10. Planverwirklichung 
 
10.1  Umlegung  
 
Der gesamte Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans (Flurstück 468 der Flur 27 
in der Gemarkung Kalk) befindet sich im Eigentumserwerb. Der Eigentumsübergang an die Vorha-
benträgerin findet mit Kaufpreiszahlung statt. Daher ist eine förmliche Umlegung nach § 45 ff 
BauGB nicht erforderlich. 
 
10.2  Stromverteilerkästen 
 
Zur Umsetzung der Planung wird das Umsetzen zweier Stromverteilerkästen erforderlich. Ein Ver-
teilerkasten außerhalb des Geltungsbereiches an der Kasernenstraße wird versetzt werden müs-
sen um das Anlegen der geplanten Erschließungsstraße entlang der südlichen Grundstücksgrenze 
zu ermöglichen. Ein weiterer Verteilerkasten befindet sich innerhalb des Plangebietes in der Flä-
che, die mit einem Gehrecht für die Allgemeinheit (G) zu belasten ist, im Bereich, der als Eingang 
für die Kindertagesstätte vorgesehen ist. Er muss versetzt werden, um die Erschließung des Ge-
bäudes von der Seite des Quartiersplatzes aus zu ermöglichen und um gleichzeitig die geplanten 
Fahrradstellplätze im Osten des Platzes bereitstellen zu können. 
 
10.3  Durchführungsvertrag 
 
Im Plangebiet sind gemäß § 12 Absatz 3a BauGB in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BauGB nur sol-
che Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträgerin im Durchführungsver-
trag verpflichtet. Änderungen oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrages sind zuläs-
sig. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich darin zur Umsetzung des Vorhabens, wie es im Vorha-
ben- und Erschließungsplan definiert ist. Der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungs-
planes sowie des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind deckungsgleich. 
 
10.4 Kosten für die Stadt Köln, Kostenübernahme durch die Vorhaben-
trägerin 
 
Die anfallenden Planungs- und Erschließungskosten gehen zulasten der Vorhabenträgerin. Die 
Kostenübernahme wird im Durchführungsvertrag vor Satzungsbeschluss geregelt. Der Stadt Köln 
entstehen durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nummer 71455/01 kei-
ne zusätzlichen Kosten.

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10.5  Vorhandene gutachterliche Bewertungen  
1. Stellungnahme zu den Ergebnissen der Altlastenuntersuchung, Ingenieurbüro LANDPLUS 
GmbH, 45131 Essen, 19. August 2016  
 
2. Stellungnahme zu den Ergebnissen der Altlastenuntersuchung, Umwelt- und Verbraucher-
schutzamt, Stadt Köln, 14. Oktober 2016 
 
3. Artenschutzprüfung – Stufe I, Dr. Andreas Skibbe – Büro für Artenschutz und Avifaunistik, 
51107 Köln, 22. September 2016 
 
4. Baugrund- und Gründungsgutachten, Ingenieurbüro LANDPLUS GmbH, 45131 Essen,  
18. August 2016 
 
5. Biotoptypenbewertung, Dipl.-Ing. agr. Jürgen Wissmann, 53119 Bonn, Vegetationskunde 
und Umweltplanung/ Urbane Gestalt, Johannes Böttger Landschaftsarchitekten, 50670 
Köln, 20. März 2017 
 
6. Orientierende Messung der elektrischen und magnetischen Wechselfelder, ADU cologne, 
Institut für Immissionsschutz GmbH, 50829 Köln, 20. Oktober 2016 
 
7. Orientierende Untersuchung zu den Erschütterungsimmissionen aus dem Schienenver-
kehr, ADU cologne, Institut für Immissionsschutz GmbH, 50829 Köln, 31. Oktober 2016 
 
8. Stellungnahme zur Feinstaub-Immissionssituation, iMA cologne GmbH, 50829 Köln,  
20. Oktober 2016 
 
9. Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und den Lärmimmissionen, ADU 
cologne, Institut für Immissionsschutz GmbH, 50829 Köln, Juli 2017 
 
10. Stellungnahme zur ausreichenden Tagesbelichtung, ADU cologne, Institut für Immissions-
schutz GmbH, 50829 Köln, 24. Oktober 2016 
 
11. Abstandsflächenprüfung, KDS Kühnhausen, Dübbert, Semler, öffentlich bestellte Vermes-
sungsingenieure, 50679 Köln, 14. Juli 2017 
 
12. Verkehrsuntersuchung, Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH, 51149 Köln, 31. Januar 
2016 
 
13. Überflutungsnachweis 30-jähriges Regenereignis, IPL CONSULT Potthoff+Fürnkranz Inge-
nieurpartnerschaft, 50858 Köln, 04. Juli 2017  
11  Kenndaten 
 
Größe des Gebietes in ha 0,6 
BGF über alle Baufelder in qm 9.634 
 BGF Wohnen in qm 5.916 
 BGF gewerbliches Wohnen in qm 2.754 
 BGF Gewerbe in qm 33 
 BGF Gemeinbedarf in qm 931 
Anzahl der zu erwartenden WE 140 
private Frei- und Grünfläche in qm 3.232 
private Verkehrsfläche in qm 604

Beratungsverlauf (3)

03.05.2018 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
17.05.2018 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
07.06.2018 Rat
TOP 12.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0748/2018
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
19.04.2018
Erstellt
07.03.2018 11:25