SV-2007/0031
Antrag der Fraktion UWIGA vom 8. März 2007 betr. Anwesen 'Auf der Sommeraue 4 in Arheilgen'
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SV-2007/0031
2772 Zeichen
Vorlage-Nr. SV-2007/0031
Antrag der Fraktion UWIGA vom 8. März 2007 betr. Anwesen "Auf der Sommeraue 4 in
Arheilgen"
UWIGA–Fraktion, Stadtverordnetenversammlung Darmstadt
Elisabethenstrasse 30, 64283 Darmstadt
Telefon : 06151 - 9699162 Telefax : 06151 - 9699164
Internet: www.uwiga.com e-mail: fraktion@uwiga.com
Darmstadt, den 8. März 2007
Antrag zur Stadtverordentenversammlung am 22. März 2007
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen
den Magistrat anzuweisen, die Zwangsräumung von Frau Fischer auf dem Anwesen „Auf der
Sommeraue 4 - Arheilgen“ nicht wie angekündigt am 28. März durchführen zu lassen.
Die Zwangsräumung soll zumindest so lange aufgeschoben werden bis eine Klärung der
strittigen Eigentumsrechte über die ordentliche Gerichtsbarkeit endgültig und unwiderruflich
erfolgt ist.
Begründung:
Das betroffene Wohnhaus von Frau Fischer befindet sich laut rechtskräftigen Bebauungsplan
A19 in der sogenannten „privaten Grünzone“ zur neuen B3.
Diese Zone ist als Lärmschutz mit Schutzpflanzung für das Gewerbegebiet gedacht. Bebaubar
ist dieser Grundstücksteil laut Planungsrecht nicht. Eine Bebaubarkeit der angrenzenden
Grundstücke ist durch das Wohnhaus nicht - oder nur äußerst geringfügig - tangiert.
Das Wohnhaus kann - wegen der Lärmimmissionen von der B3 ausgehend - von der Stadt
Darmstadt nicht ohne weiteres genutzt werden. Wenn die Stadt ihre Sorgfaltspflichten gegenüber
potentiellen Mietern oder Pächtern verantwortlich wahrnehmen will, ist eine Nutzung als
Wohnhaus oder Büro ausgeschlossen.
Konkrete Bauabsichten liegen unseres Wissens nicht vor, Baugenehmigungen sind in dem Areal
unseres Wissens ebenso nicht ausstehend. Insofern ist eine Zwangsräumung aus
wirtschaftlicher Sicht nicht begründbar.
Eine Zwangsräumung unter diesen Umständen bedeutet eine unbillige Härte gegenüber der
Betroffenen und ist nicht zwingend zu diesem Termin notwendig.
Nicht unerheblich könnte auch der Schaden im öffentlichen Ansehen der Wissenschaftsstadt
Darmstadt sein, wenn sie diese angekündigten Maßnahmen nur unter juristischen Aspekten
durchführt.
Zumal zum derzeitigen Zeitpunkt nicht auszuschließen ist, dass die Gerichte zugunsten von Frau
Fischer entscheiden werden und eine Rückabwicklung des Geschehens (Geländeverkauf,
Zwangsräumung) schwierig, wenn nicht gar unmöglich wird.
Nach Auskunft des Rechtsanwaltes von Frau Fischer, Herrn Fachinger, sind noch zwei
Verfahren seit Dezember 06 anhängig.
1. Feststellung einer Entschädigung für die Wegnahme des Wohnhauses
2. Berichtigung des Grundbuchs
Je nach Ausgang der Prozesse könnten Schadensersatzforderungen in erheblichem Umfange
auf die Stadt Darmstadt zukommen.
H. Klett, W. Bornheimer, G. Hang
Stadtverordnete
Beratungsverlauf (1)
Orte (2)
- Elisabethenstraße 30
- Auf der Sommeraue 4
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Details
- Vorlagen-Nr.
- SV-2007/0031
- Typ
- Antrag
- Datum
- 08.03.2007
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00