0744/2020
Großmarkt, Verlagerung
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
3044 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/23/236 Vorlagen-Nummer 0744/2020 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 15.06.2020 Großmarkt, Verlagerung Anfrage AN/0081/2020 Die Grünen in der Sitzung der Bezirksvertretung 2 vom 17.02.2020 Im Rahmen der Planung zur Verlagerung des Großmarktes der Stadt Köln stellen wir die fol- genden Fragen: 1. Was ist unter dem Begriff „Kerngroßmarkt“ zu verstehen, der von der Verwaltung gegen- über den Händlern verwendet wird? 2. Gilt der Beschluss des Rates, in dem allen ansässigen Händlern und Betrieben auf dem jetzigen Gelände Bestandschutz bis zur Verlagerung des Großmarktes zugesichert wurde, auch weiterhin? 3. Falls nein, warum nicht? Antwort der Verwaltung: 1. Es bestehen Mietverträge und Erbpachtverträge im Großmarkt und auslaufende Mietverträge im angrenzenden „Aurelis-Gelände“. Bei dem mit dem ausdrücklichen Zweck der Freistellung für die Parkstadt Süd von der Stadt er- worbenen „Aurelis-Gelände“, handelt es sich um ein klassisches Gewerbegebiet. Die Mehrzahl der vorhandenen Mietverträge mit den dortigen Hauptmieterinnen und Hauptmietern war bis zum 31.12.2019 befristet und wird nach erfolgter Einzelfallbetrachtung nicht verlängert. Im Gegensatz zu diesem Gewerbegelände handelt es sich bei dem „Kern-Großmarkt“ um eine öffentliche Einrichtung, die einen festgesetzten Veranstaltungsort auf Grundlage des § 69 der Gewerbeordnung darstellt. Das Großmarktgebiet ist ein in der Kölner Marktsatzung bestimmtes und gekennzeichnetes Gebiet, innerhalb dessen satzungsgemäße Waren gelagert und an ge- werbliche Wiederverkäuferinnen und Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucherinnen und Ver- braucher und Großabnehmerinnen und Großabnehmer verkauft werden dürfen. Dieser Betrieb wird gemäß vorgenanntem Beschluss des Rates fortgeführt. 2. Die Verwaltung hält weiterhin an dem genannten Ratsbeschluss fest und hat ihn zwischenzeitlich auch, wie nachstehend erläutert, operativ umgesetzt. Den Mietern des Kern-Großmarkts wurden zu den bestehenden Mietverträgen die einseitigen schriftlichen Erklärungen zugesandt, die eine unbefristete Fortsetzung der bestehenden Verträge zu den im Vertrag vereinbarten Konditionen zusichert. In Einzelfällen wurden auf Wunsch ent- sprechende Änderungsverträge abgeschlossen. Eine vorzeitige ordentliche Kündigungsmöglich- keit bleibt dabei jedem Mieter weiterhin überlassen. 2 Vor 2024 auslaufende Erbpachtverträge auf dem Kern-Großmarkt können bei nachgewiesenem berechtigtem Interesse an einer Fortführung der großmarktaffinen Nutzung nach Einzelfallprüfung bis zum 31.12.2023 verlängert werden. Dies wird dabei aber mit der zu sichernden Vorausset- zung verbunden, dass das Grundstück freigestellt zurückzugeben ist und die Kosten des Abrisses der Aufbauten und der Anlagen und der ordnungsgemäßen Entsorgung der dabei anfallenden Ab- fälle nicht der Stadt zur Last fallen. 3. Beantwortung entfällt.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0744/2020
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 02.06.2020
- Erstellt
- 03.03.2020 19:30