V/0340/2020
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung (D/0004/2020)
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V_0340_2020_Anlage Dringlichkeitsentscheidung
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Dringlichkeitsentscheidung D/0004/2020 Betreff: Baumaßnahmen von Münsteraner Sportvereinen hier: förderungsunschädlicher vorzeitiger Baubeginn Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Stadt Münster genehmigt dem folgenden Sportverein nach der Sportfö rderrichtlinie für die ge- plante Baumaßnahme auf der Vereinssportanlage wie folgt den beantragten „förderungsunschädli- chen vorzeitigen Baubeginn“: Verein BV Maßnahme Antrag vom ca. Auf- wand Zu- schuss bis zu Zuschuss- entschei- dung (vo- raussicht- lich) SC Westfalia Kinderhaus Nord Einbau einer Einbruch- und Brandmeldean- lage, Instand- setzung Raum- technik und Gastraum nach Brandstiftung 21.02.20 42.000 € 21.000 € 2021 Summe 42.000 € 21.000 € 2. Die Stadt Münster genehmigt den „förderungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginn“ nach Be- schlusspunkt 1. unter den folgenden Bedingungen: 2.1 Die Bewilligung des „förderungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginns“ nach der Sportförderricht- linie hat keinen Einfluss auf die Beratung und Beschlussfassung der Gremien der Stadt Münster über den vom Sportverein beantragten Baukostenzuschuss. 2.2 Wann und mit welchem Ergebnis die Gremien der Stadt Münster über die von de m Sportverein beantragte Sportförderung entscheiden werden, ist unabhängig von der Entscheidung zum „förde- rungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginn“. Sportamt Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Imsieke Telefon: 492-5214 Imsieke@stadt- muenster.de - 2 - 2.3 Die Gremien der Stadt Münster verbinden mit ihrer Genehmigung zum „förderungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginn“ dem Sportverein gegenüber keinen Hinweis auf die Bewertung des För- derantrages. 2.4 Der Sportverein bemüht sich eigenverantwortlich und sachbezogen darum, die an anderer Stelle möglichen Förderungen für die Baumaßnahmen zu erhalten. 2.5 Der Sportverein hält bei der sachgemäßen Durchführung der Baumaßnahmen die einschlägigen Standards und Vorschriften ein und stimmt sich über Abweichungen davon rechtzeitig mit der Stadt Münster ab. 3. Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die Beschlüsse nach Ziffer 1. zum „förderungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginn“ weder unmittelbare noch mittelbare Kosten ent- stehen. II. Finanzielle Auswirkungen: Die Beschlusspunkte haben keine finanziellen Auswirkungen. Begründung: 1. Die Baumaßnahme Einbau einer Einbruch- und Brandmeldeanlage, Instandsetzung Raumtechnik und Gast raum nach Brandstiftung Am 02.11. wurde im Vereinsheim des SC Westfalia Kinderhaus durch Brandstiftung ein Feuer ausgelöst, das erhebliche Schäden am Gastraum und Inventar (Raumtechnik und Theke) verursachte. Nicht alle Kosten des Schadens wurden durch die Versicherung des SC Westfalia Kinderhaus übernom- men. Der Verein beantragt den Baukostenzuschuss bei der Stadt Münster nur für die Schäden, deren Kos- ten nicht von der Versicherung übernommen werden. Die Versicherung des SC Westfalia Kinderhaus fordert den Verein am 21.02. zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes zu einem unverzüglichen Einbau einer Einbruch- und Brandmeldeanlage auf. Der (dauerhafte) Erhalt des Versicherungsschutzes für den Verein und die Abwendung von etwaigen Fol- geschäden für den Verein durch nicht umfassenden Versicherungsschutz machen eine kurzfristige Erlaub- nis des Baubeginns erforderlich. 2. Die städtische Sportförderung Die Mitgliedsvereine des Stadtsportbund Münster e. V. können grundsätzlich zu ihrem Aufwand für Bau- maßnahmen einen städtischen Baukostenzuschuss nach der Sportförderrichtlinie der Stadt Münster erhal- ten. Beantragen die Sportvereine einen städtischen Baukostenzuschuss, dürfen sie mit ihren geplanten Baumaßnahmen erst beginnen, wenn der Sportausschuss über die Sportförderung entschieden hat. Für den oben aufgeführten Sportverein ist frühestens im Sommer 2021 eine Entscheidung der Stadt Münster über die beantragten Sportförderungen möglich. Bis dahin muss der Verein grundsätzlich mit der Durchfüh- rung der Baumaßnahmen warten. Die Stadt Münster kann eine Ausnahme von der Beziehung zwischen Zu schussentscheidung und Baube- ginn zulassen, in dem sie den so genannten „förderungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginn“ genehmigt. Mit der Genehmigung des „förderungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginns“ durch den Sportausschuss dürfen die Sportvereine die geplanten Baumaßnahmen vor der Zuschussentscheidung beginnen. - 3 - 3. Das Anliegen des Sportvereins Mit dem Wissen um die Abhängigkeiten nach der Sportförderrichtlinie hat der in dieser Vorlage aufgeführte Verein für die geplante Baumaßnahme einen Baukostenzuschuss beantragt und bislang nicht mit der Bau- maßnahme begonnen. Der Sportverein muss die Baumaßnahme aus den o. g. Sachgründen kurzfristig durchführen, ohne auf die Zuschussentscheidung warten zu können. Aus diesem Grunde beantragt er mit seinem Baukostenzuschus- santrag die Genehmigung zum „förderungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginn“. 4. Bewertung/Folgen Die Verwaltung unterstützt den Vereinsantrag zum „förderungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginn“, weil der Sportverein damit in die Lage versetzt wird, die notwendigen Baumaßnahmen zur Absicherung des Versicherungsschutzes unabhängig vom Beratungsgang für den beantragten Baukostenzuschuss durchzu- führen. Für die Stadt Münster ist damit keine Verpflichtung verbunden. Sie wird d en Vereinsantrag später bezüglich der Förderung prüfen und den zuständigen Gremien zur Entscheidung vorlegen. Es gibt keine Abhängigkeiten zwischen dem „förderungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginn “ und der späteren Ent- scheidung zum beantragten städtischen Zuschuss. Dies erklärte die Sportverwaltung dem Sportverein aus- drücklich. Auch zur Finanzierung der Baumaßnahme und zum Förderverfahren der Stadt Münster erh ält der Sport- verein von der Sportverwaltung umfassende Hinweise, die ihm bei der Maßnahmenplanung und Maßnah- menausführung helfen. Der Sportverein weiß , dass über den Zuschussantrag erst ab 2021 entschieden wird und er den Finanzaufwand allein vorfinanzieren muss. Spricht sich der Sportausschuss für den „förderungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginn “ aus, darf der Sportverein die geplante Baumaßnahme vor der Zuschussentscheidung beginnen. Der Sportverein muss in diesem Fall schriftlich bestätigen, dass er die v. g. Bedingungen und die separaten Verfahren zu Baube- ginn und Förderung zur Kenntnis genommen hat. Anlass für die Dringlichkeit Wie aufgeführt wird dem Verein durch die Erlaubnis zum förderungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginn ermöglicht, die Baumaßnahme bereits vor der Entscheidung über den Zuschuss zu beginnen. Dies ist notwendig, um den (dauerhaften) Erhalt des Versicherungsschutzes für den Verein und die Abwendung von etwaigen Folgeschäden für den Verein durch nicht umfassenden Versicherungsschutz zu gewährleis- ten. Die Sitzungen der Ausschüsse ab dem 17.03.2020 und des Rates am 25.03.2020 sind aufg rund der Coronavirus-Pandemie abgesagt worden. Der Rat und seine Ausschüsse können zurzeit wegen des anhal- tenden erforderlichen Infektionsschutzes nicht rechtzeitig einberufen werden. Dass hiervon ausgegangen werden kann, hatte die Bezirksregierung Münster in einem Erlass vom 16.03.2020 mitgeteilt. Daher soll stattdessen eine Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 GO NRW getroffen werden (s. auch ergänzende Hinweise des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW vom 21.03.2020). Münster, den 27.03.2020 gez. gez. Markus Lewe Andreas Nicklas Oberbürgermeister Vorsitzender des Sportausschusses
Anlage A
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Anlage A zur V/0340/2020 Kurzüberblick Entscheidung des Sportausschusses und Anhörung der zuständigen Bezirksvertretungen über den förderungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginn bezüglich der Baumaßnahmen eines Müns- teraner Sportvereins. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Das Ziel einer bewegungsaktiven Stadtgesellschaft mit sozialverträglicher Teilhabe aller Interes- sierten unterstützt die Stadt durch die Bewilligung von Zuschüssen aus dem Sportetat. Damit ver- setzt sie die Verantwortungsgemeinschaft der ehrenamtlich geführten Mitgliedsvereine des Stadt- sportbund Münster e. V. in die Lage, ihre Bauvorhaben zu realisieren. Durch die finanzielle Förde- rung von Vereinsbaumaßnahmen wird die Stadt entlastet von Bauvorhaben bzw. der Entwicklung von Angeboten. Die Stadt Münster trägt zusätzlich dazu bei, den Lebenswert Münsters im Sport zu erhalten bzw. auszubauen und unterstützt das ehrenamtliche Engagement der Mitgliedsverei- ne des Stadtsportbund Münster e. V. Es bestehen Wechselbeziehungen der Sportförderung zu hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Münsteraner Stadtgesell- schaft. Mit der Entscheidung des förderungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginns wird den Vereinen die Möglichkeit gegeben, aufgrund der Dringlichkeit der Baumaßnahmen diese bereits vor der Entscheidung über den Zuschuss durchzuführen, ohne dass dies förderschädlich ist. Die Baumaßnahme trägt zur Sport- und Stadtentwicklung der wachsenden Stadt Münster bei. Finanzierung Produktgruppe: Nr. 0801 Sportentwicklung, Sportanlagen und -stätten Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja x Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja x Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Bereits veranschlagt? Ja x Nein Keine finanziellen Auswirkungen. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig x vollständig frei- willig Der Beschluss über den förderungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginn ergibt sich aus der Sport- förderrichtlinie. Die frühestens in 2021 zu beschließende Baukostenförderung ebenfalls. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Entfällt.
Beschlussvorlage
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V/0340/2020 V/0340/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung (D/0004/2020) Baumaßnahmen von Münsteraner Sportvereinen hier: förderungsunschädlicher vorzeitiger Baubeginn Beratungsfolge 28.04.2020 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 05.05.2020 Sportausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Dringlichkeitsentscheidung D/0004/2020 über Baumaßnahmen von Münsteraner Sportvereinen ; hier: förderungsunschädlicher vorzeitiger Baubeginn wird gemäß § 60 Abs. 2 S. 2 GO NRW gene h- migt. Begründung: Die Begründung ist der als Anlage beigefügten Dringlichkeitsentscheidung zu entnehmen. I. V. gez. Thomas Paal Stadtdirektor Anlage Dringlichkeitsentscheidung Sportamt 14.04.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Imsieke Telefon: 492-5214 Imsieke@stadt-muenster.de
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Kinderhaus
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Details
- Aktenzeichen
- V/0340/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 15.04.2020
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37