Mandari Insight

2009/0399

Organisatorische Neuordnung des Vivariums

Magistratsvorlage 03.09.2009

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Anlage 2

Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des
Eigenbetriebes Abfallwirtschaft und Stadtreinigung
der Stadt Darmstadt (EAD) vom 05.10.1994

Vom...
Aufgrund des 8 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S.
142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. 1.5. 757), i.V.m. $ 1 des
Hessischen Eigenbetriebsgesetztes (EigBGes) i.d.F. vom 09.06.1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 21.03.2005 (GVBl. | S. 218) wird gemäß Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom... folgende Satzung
erlassen:
Art. 1
81 Abs. 2 Satz 7 wird wie folgt neu gefasst:
„Zu den Aufgaben zählt auch der Betrieb des Krematoriums Waldfrieden und des
Vivariums, die jeweils in einem eigenen Betriebszweig als Betrieb gewerblicher Art geführt
werden.“
Art. 2
85 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Die allgemeinen schriftlichen Anordnungen und Richtlinien des Magistrats für die gesamte
Stadtverwaltung gelten sinngemäß auch für den Eigenbetrieb, soweit nichts Abweichendes in

dieser Betriebssatzung bestimmt ist oder soweit nicht die Vorschriften des EigBGes sowie
die Betriebserfordernisse und -abläufe des Eigenbetriebes entgegenstehen.

Art. 3

Die Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.

Darmstadt, den...

Der Magistrat
Der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Klaus Feuchtinger
Stadtrat

Anlıge 2

Eigenbetriebssatzung EAD 714

Betriebssatzung
des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft
und Stadtreinigung
der Stadt Darmstadt (EAD)

Vom 05.10.1994!

Aufgrund des $ 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993
(GVBl. 1992 1 S. 533) in Verbindung mit $ 1 des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes
(EigBGes) in der Fassung vom 09.06.1989 (GVBl. IS. 154), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 20.05.1992 (GVBl. IS. 170), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung
der Stadt Darmstadt vom 29.09.1994 folgende Betriebssatzung erlassen:

$1
Rechtsform und Zweck des Eigenbetriebes

(1) Die Einrichtungen des Fuhr- und Reinigungsamtes mit Abfallentsorgung inkl.
Kompostierungsanlage, Straßenreinigung einschließlich Winterdienst, Werkstätten und
Betriebshof sowie des Eigenbetriebes Verpackungsverordnung der Stadt Darmstadt (EVD)
werden zu einem gesamten Eigenbetrieb zusammengeschlossen und als Betrieb ohne eigene
Rechtspersönlichkeit (Sondervermögen mit Sonderrechnung) im Sinne des
Eigenbetriebsgesetzes des Landes Hessen und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.

(2) Zweck des Eigenbetriebes ist die Tätigkeit in allen Angelegenheiten der Vermeidung,
Verwertung und Beseitigung von Abfällen für die Darmstädter Bürgerschaft, die Darmstädter
Betriebe/Institutionen/Dienstleistungsbereiche sowie auf öffentlichen Flächen und bei
Einrichtungen der Stadt, die Reinigung öffentlicher Straßen und Wege nach Maßgabe der
Straßenreinigungssatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung, die Durchführung der
Straßenverkehrssicherungspflicht im Winter nach dem Hessischen Straßengesetz, der Betrieb
der Werkstätten und des Betriebshofes der Stadt Darmstadt. Der Betrieb des Betriebshofes
umfasst auch die Unterhaltung, Wartung, Neuanschaffung und Einsatzsteuerung der
Schulbusse. Weitere Aufgaben des Eigenbetriebes im Stadtgebiet sind der Betrieb der
öffentlichen Kanäle mit Ausnahme des Kanalneubaus, die Reinigung der öffentlichen
Toilettenanlagen sowie die Straßenerhaltung. Die Aufgaben und der Zweck des
Eigenbetriebes Verpackungsverordnung der Stadt Darmstadt (EVD) - Betriebssatzung vom
12.02.1993 - werden in diese Betriebssatzung integriert, jedoch mit eigenem Betriebszweig
als Betrieb gewerblicher Art geführt. Die Sammlung, der Transport und die Weiterleitung von
verwertbaren Stoffen an Dritte zur stofflichen Verwertung unterliegen dabei den
Bestimmungen der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von
Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21.08.1998 (BGBl. I S.
2379), in der jeweils gültigen Fassung. Der Betriebszweig nach Satz 4 umfasst auch sonstige
Tätigkeiten, die der Eigenbetrieb im Rahmen des Abs. 2 privaten Dritten gegenüber erbringt.
Zu den Aufgaben zählt auch der Betrieb des Krematoriums Waldfrieden.

(3) Die Bereiche Abfallentsorgung, Kompostierungsanlage, Straßenreinigung/Winterdienst,
Kanalbetrieb nebst öffentlichen Toilettenanlagen sowie Straßenunterhaltung sind jeweils als
eigene Betriebszweige zu führen, die Werkstätten mit Betriebshof und Schulbussen als
Hilfsbetrieb.

! Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 05.11.1994, zuletzt geändert durch Satzung vom
19.12.2007, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 22.12.2007, in Kraft getreten am 01.01.2008.

(4) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernde und wirtschaftlich berührende
Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.

(5) Der Eigenbetrieb kann sich bei Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben der Ämter der
Stadt Darmstadt gegen angemessene Vergütung und im gesetzlich zulässigen Umfang der
Hilfe geeigneter Dritter bedienen sowie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die
Aufgabenerfüllung über $ 1 Abs. 2 ausdehnen und auch über das Gebiet der Stadt Darmstadt
hinaus erweitern.

$2
Name des Eigenbetriebs

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung „Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung
der Stadt Darmstadt (EAD)“.

$3
Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebes wird auf 6.200.000,00 € festgesetzt.

$4
Leitung des Eigenbetriebes

(1) Der Magistrat bestellt zur Leitung des Eigenbetriebs die Betriebsleitung.

(2) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Betriebsleitern/Betriebsleiterinnen, einem/einer 1.
Betriebsleiter/in und einem/einer Betriebsleiter/in (kaufmännischer Bereich).

(3) Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit das
Eigenbetriebsgesetz oder diese Betriebssatzung nichts anderes bestimmten. Ihr obliegt
insbesondere die laufende Betriebsführung nach $ 4 Abs. 1 EigBGes. Dazu gehören alle
Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes laufend notwendig sind, die
Personalbewirtschaftung nach Maßgabe des $ 10 und der Einsatz des Personals, die
Anordnung der notwendigen Instandsetzungsarbeiten und Erweiterungen, die Bestellung von
Rohstoffen, Material, Betriebsmitteln und Fremdleistungen sowie der Abschluss von
Entsorgungsverträgen. $ 7 Abs. 3 Ziff. 9 EigBGes bleibt davon unberührt.

(4) Wesentliche organisatorische, datenverarbeitungsmäßige und fachliche Fragen entscheidet
die Betriebsleitung in Abstimmung mit dem zuständigen Magistratsmitglied
(Fachdezernent/in).

(5) Die Betriebsleitung kann im Rahmen des Wirtschaftsplanes Verträge, deren Wert im
Einzelfall 110.000,00 & nicht übersteigt, selbst abschließen. Sie kann Forderungen bis zu
5.200,00 & je Einzelfall bis zu 6 Monaten stunden sowie bis 1.600,00 e erlassen bzw.
unbefristet niederschlagen, sowie Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen gehören,
bis zu einem Restbuchwert von 300,00 e veräußern.

Eigenbetriebssatzung EAD 714

$5
Zuständigkeiten der Verwaltung

(1) Die allgemeinen Anordnungen und Richtlinien des Magistrats für die gesamte
Stadtverwaltung gelten sinngemäß auch für den Eigenbetrieb, soweit nichts Abweichendes in
dieser Betriebssatzung bestimmt ist oder soweit nicht die Vorschriften des EigBGes
entgegenstehen. Die Rechte der Frauenbeauftragten bleiben unberührt.

(2) Der Fachdezernent/Die Fachdezernentin genehmigt Geschäfte aller Art im Rahmen des
Wirtschafsplanes bei einem Einzelwert über 110.000,00 & bis 260.000,00 e, Stadtkämmerer/in
und Fachdezernent/in gemeinsam solche bei einem Einzelwert über 260.000,00 & bis zu
520.000,00 e.

(3) In allen wirtschaftlich bedeutsamen Fragen hat die Betriebsleitung die Entscheidung der
Betriebskommission einzuholen. Dem Magistrat sind die Beschaffung von Kapital und die
Regelung des Kapitaldienstes vorbehalten.

(4) Dem Revisionsamt obliegt die Kassenprüfung ($ 131 Abs. 1 Nr. 3 HGO).

$6

Betriebskommission
(1) Der Magistrat beruft für den Eigenbetrieb eine Betriebskommission. Sie hat 11 Mitglieder.
Der Betriebskommission gehören an:

1. 4 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, die von dieser für die Dauer ihrer
Wahlzeit aus ihrer Mitte zu wählen sind und sich nach den Vorschriften des
Eigenbetriebsgesetzes vertreten lassen können.

2. 3 Mitglieder des Magistrat, und zwar: der Oberbürgermeister/die
Oberbürgermeisterin kraft Amtes oder in seiner/ihrer Vertretung ein von ihm/ihr
bestimmtes Mitglied des Magistrats und 2 weitere Mitglieder des Magistrats, darunter
der Stadtkämmerer/die Stadikämmerin und der Fachdezernent/die Fachdezernentin.

3. 2 Mitglieder des Personalrats des Eigenbetriebes, die auf dessen Vorschlag von der
Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer
der Wahlzeit des Personalrates gewählt werden.

Sie können sich nach Maßgabe der Vorschriften des EigBGes vertreten lassen.

4. 2 wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen gemäß $ 6 Abs. 3
EigBGes.

(2) Den Vorsitz in der Betriebskommission führt der Oberbürgermeister/die
Oberbürgermeisterin oder ein/e von ihm/ihr bestimmte/r Vertreter/in.

(3) An den Sitzungen der Betriebskommission nimmt die Betriebsleitung teil. Sie ist auf
Verlangen zu dem Gegenstand der Verhandlungen zu hören. Sie ist verpflichtet, der
Betriebskommission auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen.

87
Aufgaben der Betriebskommission

(1) Die Betriebskommission überwacht die Betriebsleitung und bereitet die nach dem
Eigenbetriebsgesetz erforderlichen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vor. Sie
kann Auskunft sowie Akteneinsicht verlangen.

(2) Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Stellungnahme zur Wirtschaftsplan mit Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenübersicht
sowie Finanzplan und Vorlage an den Magistrat zur Weiterleitung an die
Stadtverordnetenversammlung;

2. Stellungnahme zur den Vorschlägen der Betriebsleitung für die Festsetzung der
allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen Tarife (Entgelte bzw.
Gebühren);

3. Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplanes, deren Wert
520.000,00 e im Einzelfall übersteigt;

4. Verfügungen über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen gehören,
insbesondere Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen
und Darlehenshingaben bis zu einem Restbuchwert von 2.600,00 & je Einzelfall. Wird
diese Wertgrenze überschritten, ist die Stadtverordnetenversammlung zuständig;

5. Stellungnahmen zum Jahresabschluss, zum Lagebericht und zum Vorschlag für die
Gewinnverwendung;

6. Stellungnahmen zur Einstellung, Beförderung und Entlassung von
Beamten/Beamtinnen;

7. Vorschlag zur Bestellung des Prüfers/der Prüferin für den Jahresabschluss;

8. Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreits und Abschluss von Vergleichen
von größerer Bedeutung;

9. Zustimmung zu Verträgen von größerer Bedeutung;

10. die Entscheidungen über den Erlass von Forderungen bis 5.200,00 e je Einzelfall
sowie Stundungen von Zahlungsverpflichtungen bis 26.000,00 e und bis zu einem Jahr
je Einzelfall, sofern nicht die Zuständigkeit der Betriebsleitung gegeben ist.

(3) Die Betriebskommission hat den Magistrat über alle wichtigen Angelegenheiten des
Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen.

Eigenbetriebssatzung EAD 714

$8
Aufgaben des Magistrats

(1) Der Magistrat sorgt dafür, dass die Verwaltung und die Wirtschaftsführung des
Eigenbetriebes mit den Planungen und Zielen der Stadtverwaltung im Einklang stehen ($ 8
EigBGes). Erfüllt die Betriebskommission eine ihr durch das Eigenbetriebsgesetz oder die
Betriebssatzung zugewiesene Aufgabe nicht, so fordert der Magistrat sie unter Beachtung
einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Aufgaben auf; nach ergebnisiosem Ablauf der
Frist übernimmt der Magistrat die Aufgabe und entscheidet anstelle der Betriebskommission.

(2) Der Magistrat hat einen Beschluss der Betriebskommission nach deren Anhörung
aufzuheben, wenn dieser das Recht verletzt oder gegen das Wohl der Stadt verstößt, erkann
ihn ändern, soweit er gegen die Planung und Ziele der Stadtverwaltung verstößt.

(3) Der Magistrat regelt das Verfahren und den Geschäftsgang der Betriebskommission durch
eine Geschäftsordnung.

(4) Der Magistrat entscheidet über die Aufnahme von Krediten.

$9

Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung

Die Stadtverordnetenversammlung hat insbesondere nach Maßgabe der $$ 127 und 127 a
HGO über die Grundsätze, nach denen der Eigenbetrieb gestaltet und wirtschaftlich geleitet
werden soll, zu entscheiden. Sie ist insbesondere zuständig für:

a) Erlass und Änderung der Betriebssatzung;
b) wesentliche Aus- und Umgestaltung oder Auflösung des Eigenbetriebes;

©) Verschmelzung mit anderen Eigenbetrieben oder Umwandlung in eine andere
Rechtsform;

d) Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan nach $ 15 EigBGes;

©) Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen Tarife
(Entgelte bzw. Gebühren);

D Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach

Maßgabe des $ 16 Abs. 3 und des $ 17 Abs. 8 EigBGes;

g) Verfügungen über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen ($ 10 Abs. 1
EigBGes) gehören, mit einem Restbuchwert über 2.600,00 e je Einzelfall hinaus;

h) Entscheidung über die Verminderung des Eigenkapitals nach $ 11 Abs. 4 EigBGes;

D Übernahme von neuen Aufgaben, insbesondere Angliederung sonstiger Unternehmen
und Einrichtungen der Stadt, die nicht als wirtschaftliche Unternehmen gelten, jedoch
wirtschaftlich oder technisch mit dem Eigenbetrieb in Zusammenhang stehen;

i)) Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des
Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlustes sowie über den Ausgleich von
Verlustvorgängen;

k) Genehmigung der Verträge der Stadt mit Mitgliedern der Betriebskommission oder
deren Stellvertretern/Stellvertreterinnen oder den Betriebsleitern/Betriebsleiterinnen
nach Maßgabe des $ 3 Abs. 6 und des $ 6 Abs. 9 EigBGes;

D Bestellung des/der Prüfers/Prüferin für den Jahresabschluss;

m) Übernahme von Bürgschaften und Bestellung anderer Sicherheiten.

$10
Personalangelegenheiten

(1) Die Einstellung, Anstellung, Höhergruppierung, Beförderung, Kündigung und Entlassung
der Betriebsleitung sowie der Beamten/Beamtinnen obliegt nach Anhörung der
Betriebskommission dem Magistrat.

(2) Die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung aller sonstigen Beschäftigten des
Eigenbetriebes erfolgt durch die Betriebsleitung im Rahmen der Stellenübersicht. Evtl.
weitere Bestimmungen hierzu trifft die Betriebskommission.

(3) Dienstvorgesetzte/r der Betriebsleitung und der beim Eigenbetrieb Beschäftigten ist der
Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder das von ihm/ihr bestellte
Magistratsmitglied. Dienststellenleiter im Sinne des Hessischen Personalvertretungsgesetzes
ist der Fachdezernent/die Fachdezernentin. Seine/Ihre ständige Vertretung in dieser
Eigenschaft obliegt dem/der 1. Betriebsleiter/in.

g1l
Vertretung des Eigenbetriebes

(1) Der Magistrat vertritt die Stadt in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die seiner
Entscheidung oder der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung unterliegen.

(2) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt in allen übrigen Angelegenheiten. Die Mitglieder der
Betriebsleitung unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebes ohne Angabe eines
Vertretungsverhältnisses.

(3) Die Betriebsleitung kann einzelne Beschäftigte des Eigenbetriebes zur Vertretung
ermächtigen. Die von der Betriebsleitung zur Vertretung Ermächtigten unterzeichnen unter
dem Namen des Eigenbetriebs „Im Auftrag“.

$12
Personalvertretung

Die durch Gesetz, Tarifvertrag und Dienstvereinbarung vorgesehenen Rechte der
Personalvertretung und der Beschäftigten bleiben unberührt.

813
Kassenwirtschaft

Beim Eigenbetrieb wird eine Sonderkasse nach $ 12 EigBGes bzw. $ 117 HGO geführt, die
Kassengeschäfte werden zunächst vom Kassen- und Steueramt bis zur Einrichtung einer
Sonderkasse beim Eigenbetrieb vorgenommen.

$14
Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalenderjahr.

Eigenbetriebssatzung EAD 714

$15
Wirtschaftsgrundsätze

(1) Der Eigenbetrieb hat die besonderen Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes zur
Erhaltung des Vermögens und der ständigen Leistungsfähigkeit nach Maßgabe des $ 11
EigBGes zu beachten. Satzungsmäßig festzulegende Gebühren sind nach den Vorschriften
des Kommunalabgabengesetzes einschließlich Eigenkapitalverzinsung zu berechnen.

(2) Die Betriebsleitung hat jährlich für das folgende Jahr einen Wirtschaftsplan, bestehend aus
Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenübersicht und fünfjährigem Finanzplan gemäß den $$ 15
- 19 EigBGes, so rechtzeitig vorzulegen, dass eine Beschlussfassung hierüber zusammen mit
dem städtischen Haushaltsplan erfolgen kann.

(3) Die Betriebsleitung hat vierteljährlich einen Zwischenbericht gemäß $ 21 EigBGes zu
erstellen.

(4) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten
Buchführung.

(5) Der Eigenbetrieb erstellt darüber hinaus Kostenrechnungen, soweit diese nach steuer- und
gebührenrechtlichen Vorschriften erforderlich sind.

$ 16
Jahresabschluss und Rechenschaft

(1) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgübersicht bis
zum 30.06 des Folgejahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterschrieben und der
Betriebskommission vorzulegen.

(2) Der Beschluss über die Festlegung des Jahresabschlusses und über die Behandlung des
Jahresergebnisses ist mit dem Bestätigungsvermerk des/der Abschlussprüfers/
Abschlussprüferin in der ortsüblichen Form öffentlich bekannt zu machen.

(3) Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an 7
Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

817
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung für den
Eigenbetrieb Verpackungsverordnung der Stadt Darmstadt (EVD) vom 12.02.1993 außer
Kraft.

Der Magistrat der Stadt Darmstadt

Darmstadt, 05.10.1994

Peter Benz
Oberbürgermeister

2009/0399

8990 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
08.09.2009 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat III Dezernat I 
Dezernat II 
Dezernat III 
an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: EAD  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2009/0399 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Organisatorische  Neuordnung des Vivariums 
 
Vorlage vom: 03.09.2009 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Das gesamte Betriebsvermögen des Vivariums der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird zum 
01.01.2010 ohne Darlehensübertragung und Barerstattung zum Buchwert (Stand 31.12.2009) in das 
Sondervermögen des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft und Stadtreinigung der Stadt Darmstadt (EAD) 
übertragen. Die mit dem Vivarium in Zusammenhang stehenden Verträge (Erbbaupachtverträge, Miet- 
und Pachtverträge, Lieferverträge etc.) als auch die vorhandenen Gerätschaften sowie die mit den 
betroffenen Ämtern einvernehmlich festgelegten Grundstücksflächen inklusive der Bauteile (Anlage 1) 
werden dem EAD ebenfalls zum 01.01.2010 übertragen. 
 
2. Die als gewillkürtes Betriebsvermögen eingelegte Beteiligung an der HEAG verbleibt im Betrieb 
gewerblicher Art Vivarium. 
 
3. Die haushaltsmäßigen Umplanungen/Abplanungen werden im städtischen Haushalt 2010 sowie im 1. 
Nachtragswirtschaftsplan 2010 des EAD vorgenommen. 
 
4. Das Vivarium wird in einem eigenständigen Betriebszweig im EAD als Betrieb gewerblicher Art geführt.
 
 
 
 
 
 
 
5. Beim EAD entstehende Verluste aus dem Betrieb des Vivariums werden durch den Kernhaushalt auf

2 
... 
Nachweis jährlich ausgeglichen. Die Höhe des jährlichen Verlustausgleiches wird in Absprache mit 
dem zuständigen Dezernenten des EAD und dem Stadtkämmerer im Vorfeld der jeweiligen 
Haushaltsaufstellung festgelegt. Der maximale jährliche Ausgleichsbetrag ist ein Betrag von 1,2 Mio. 
Euro abzüglich der Beteiligungserträge der HEAG des Jahres. 
 
6. Die dem Vivarium zugeordneten 27 Planstellen (21 Vollzeit- und 6 Teilzeitbeschäftigte) sowie die am 
31.12.2009 auf diesen Planstellen geführten Beschäftigten, 5 Auszubildende sowie zuzüglich 2 vb-
Planstellen für die beiden übernommenen Auszubildenden werden ebenso zum 01.01.2010 
übertragen. Die Kosten aus bestehenden und entstehenden Altersteilzeitregulierungen und 
Pensionsansprüche werden anteilig der Zugehörigkeit zwischen Kernhaushalt und EAD aufgeteilt. 
 
7. Der Name „Vivarium“ wird als Marke beibehalten. 
 
8. Der Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des EAD wird zugestimmt (Anlage 2). 
 
9. Die Betriebsleitung wird ermächtigt nach dem Magistratsbeschluss die notwendigen finanziellen und 
organisatorischen Maßnahmen einzuleiten. 
 
10. Die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung ist einzuholen. 
 
11. Die Rechte des Personalrates und der Frauenbeauftragten bleiben unberührt. 
 
 
 
Anlagen: Grundstücksfläche Vivarium 
Änderungssatzung der Betriebssatzung EAD sowie Betriebssatzung des EAD 
vom 5.10.1994 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

3 
... 
 
Begründung zur Magistratsvorlage Vivarium vom 04. September 2009: 
 
 
 
1. Ausgangssituation 
 
Mit Beschluss des Magistrats vom 22.04.2009 wurde der EAD beauftragt, einen 
Organisationsvorschlag zu entwickeln und zur Umsetzung vorzulegen, der eine Verlagerung des 
Vivariums zum EAD vorsieht. Hierzu wurde eine Arbeitsgruppe – bestehend aus EAD, 
Finanzverwaltung, Organisationsabteilung, Personalabteilung, Grünflächen- und Umweltamt - 
gebildet. Für Detailfragen wurde das Vermessung samt und IDA hinzugezogen. Die steuer-rechtliche 
Thematik wurde mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Schüllermann & Partner AG abgeklärt; des 
Weiteren wurde die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Werner Berndt & Partner hinzugezogen. 
 
Zielsetzung des Auftrages war, vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Auflagen seitens des Regierungspräsidiums Darmstadt, die 
organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Voraussetzungen zu schaffen, die Fehlbeträge 
perspektivisch zu reduzieren. 
 
 
2. Lösungsansatz 
 
Das Vivarium der Wissenschaftsstadt Darmstadt soll zum 01.01.2010 in das Sondervermögen des 
EAD übertragen werden. Damit einhergehend werden alle in den unterschiedlichen Ämtern der Stadt 
vorgenommenen Tätigkeiten, wie Liegenschaftsverwaltung, Hoch- und Tiefbau-Betreuung, Finanz- 
und Personalwesen etc. im EAD vereinigt. Weiterhin werden die in der Anlage 1 umrandeten Flächen 
nebst den Gebäudeteilen in das Sondervermögen des EAD überführt. Der dann neu gefasste 
Grundstücksbedarf für das Vivarium wird noch detailliert vermessen. Dies sieht im westlichen Bereich 
eine Begradigung der Grenze vor und das bestehende Grundstück wird im nördlichen Bereich um 
das Flurstück 70 bis zur Heinrich-strasse verlängert, um arrondierende Flächen für das Vivarium zu 
erhalten. Ebenso werden die Parzellen für Parkplätze in das Sondervermögen des EAD übertragen.  
 
Die als gewillkürtes Betriebsvermögen eingelegte Beteiligung an der HEAG verbleibt im Betrieb 
gewerblicher Art Vivarium. Soweit Fallkonstellationen auftreten sollten, in denen über die 
Verwendung von Ausschüttungen gesondert zu entscheiden ist, ist darauf hinzuweisen, dass 
Entscheidungen darüber zunächst beim Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt liegen.  
 
Darlehen aus dem Kernhaushalt werden nicht mit übertragen. Sie sind im Jahresabschluss des 
Vivariums auch nicht angesetzt. Das Eigenkapital des Vivariums geht als Kapitaleinlage an den EAD 
über. Im Rahmen des Jahresabschlusses 2010 wird dementsprechend dann das Stammkapital des 
EAD angepasst.  
 
Das Vivarium behält seinen kulturpolitischen Auftrag und betreibt weiterhin einen zoologischen 
Garten. Es behält weiter seinen bildungs- und umweltpolitischen Auftrag, indem Schulungen 
durchgeführt sowie Tierzucht und Tierschutz praktiziert werden. 
 
Ferner hat die Prüfung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Schüllermann & Partner ergeben, 
dass die Spendenfähigkeit in Bezug auf die Situation mit „Kaupiana“ unberührt bleibt.  
 
 
 
 
 
 
Da davon auszugehen ist, dass auch mittelfristig das Vivarium nicht in eine kostendeckende 
Einrichtung umgewandelt werden kann (Verlust im Jahr 2007:  1.023.000,-  Euro) übergibt die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt das Sondervermögen des Vivariums inkl. der vorhandenen 
Gerätschaften und der festgelegten Grundstücksflächen ohne Darlehensübertragung und 
Barerstattung. Die entstehenden Verluste, die der EAD durch betriebswirtschaftliche Arbeitsweise 
reduzieren soll, werden jährlich in bar ausgeglichen, wobei die Höhe des Verlustabbaus im Rahmen 
der Wirtschafts- und Haushaltsplanberatungen festzulegen ist.

4 
... 
 
Mit dem Vermögensübergang einhergehend sollen alle dem Vivarium zugeordneten Planstellen 
einschließlich der zwei zusätzlichen vb-Stellen für die übernommenen Auszubildenden und die zum 
Stichtag 31.12.2009 auf diesen Planstellen geführten Beschäftigten und Auszubildenden ebenfalls 
zum EAD übergehen.  
 
Die Aufgabenübertragung ist in der Eigenbetriebssatzung des EAD aufzunehmen. Beiliegende 
Änderungssatzung trägt dieser Rechnung. Ferner wurde im Zuge der zurückliegenden Übernahmen 
immer deutlicher, dass die Wissenschaftsstadt Darmstadt mit den Übertragungen gravierende – 
insbesondere organisatorische – Veränderungen durch den EAD erwartet. Insoweit kann nicht 
grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die allgemeinen schriftlichen Anordnungen, die für 
die klassische Kernverwaltung bestimmt sind, auch automatisch für den EAD und die ihm 
zugeordneten Betriebszweige, wie Krematorium, Vivarium, Containerdienst praktikabel sind und 
angewandt werden können. Die Satzungs-arrondierung in § 5, Abs. 1 trägt dem Rechnung. 
 
 
3. Fazit 
 
Die Arbeitsgruppe kommt zu dem Ergebnis, dass die Übertragung des Vivariums vom  städtischen 
Haushalt in das Sondervermögen des EAD die Voraussetzung scha fft, das Vivarium auch in Zukunft 
zu erhalten und das Defizit sukzessive abzubauen. Die Organisationskonzentration beim EAD 
ermöglicht, dass Entscheidungen und Investitionen schneller erfolgen können und dadurch eine 
deutliche Wiederbelebung des für die Darmstädter Bevölkerung wichtigen Freizeittreffpunktes und 
Schulungsortes ist. Der städtische Haushalt wird um 29 Stellen entlastet und wird perspektivisch den 
Zuschussbedarf verringern können.  
 
Die Magistratsvorlage wurde mit der Finanzverwaltung, dem Hauptamt, dem Rechtsamt sowie dem 
Grünflächen- und Umweltamt abgestimmt. 
 
 
 
Darmstadt, 04. September 2009 
 
 
 
 
Der Dezernent I  Der Dezernent II  Der Dezernent III 
 
 
 
 
 
 
 
Walter Hoffmann  Wolfgang Glenz  Klaus Feuchtinger 
Oberbürgermeister  Bürgermeister   Stadtrat

Beratungsverlauf (4)

TOP 12
TOP 2
TOP 9
TOP 482

Details

Vorlagen-Nr.
2009/0399
Typ
Magistratsvorlage
Datum
03.09.2009
Erstellt
29.09.2026 00:00