Mandari Insight

1802/2020

Anlagerichtlinie für Geld- und Kapitalanlagen der Stadt Köln

Mitteilung Ausschuss 12.06.2020

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Anlage 2_Anlagerichtlinie_Anlagen 1, 2, 3

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Anlage 1_Anlagerichtlinie

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Anlage 2_Anlagerichtlinie_Anlagen 1, 2, 3

6123 Zeichen

Anlagen 
 
Anlage 1 
 
Spezielle Richtlinie für die Kapitalanlagen der Stiftungen 
 
Vorbemerkung und rechtlicher Rahmen 
 
Das Vermögen der rechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen nach § 100 GO NRW ist gemäß 
§ 97 Abs. 1 Ziffer 2 als Sondervermögen zu führen. Das Sondervermögen ist vom übrigen 
Vermögen der Stadt Köln getrennt zu halten und unterliegt den Vorschriften übe r die 
Haushaltswirtschaft. § 90 Abs. 2 GO NRW, der auf die Stiftungen sinngemäß Anwendung findet, 
sieht als Grundsatz vor: „Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu 
verwalten. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu ach ten; sie sollen einen 
angemessenen Ertrag erbringen.“ Gemäß § 34 KomHVO sind Vermögensgegenstände mit den 
Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. 
 
Das Stiftungsvermögen wird mit dem Ziel bewirtschaftet, den realen Vermögenserhalt zu 
erreichen. Gleichberechtigt gilt dabei der Grundsatz, den Stiftungszweck nachhaltig und dauerhaft 
zu erfüllen, d.h. eine entsprechend Rendite zu erzielen.  
 
Der reale Vermögenserhalt soll zunächst durch Bildung von Rücklagen im Rahmen des 
gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen erreicht werden. Darüber hinaus sollen aber auch 
Finanzanlagen getätigt werden, die langfristiges Gewinnpotenzial versprechen. Dies ist auch aus 
dem Aspekt der Ertragsgenerierung heraus sinnvoll. 
 
Solche Finanzanlagen zeichnen sich allerdings in  der Regel dadurch  aus, dass ihren Chancen 
auch Risiken gegenüberstehen. Ziel dieser Anlagerichtlinie ist, die der Stiftung aus der 
Vermögensanlage erwachsenden Risiken zu begrenzen, ohne dabei über Gebühr auf 
Ertragschancen zu verzichten. Die Richtlinie soll Leitlinie für die Anlageentscheidungen sein.  
 
1. Anlagestrategie 
 
Prämisse der Vermögensanlagen ist, dass Chancen und Risiken von allen Vermögenswerten in 
einem ausgewogenen Verhältnis stehen. In dieser speziellen Richtlinie werden 
Vermögensanlageformen definiert, die dieses ausgewogene Profil in der Regel aufweisen. Eine 
Prüfung dieser Relation ist gleichwohl in jedem Einzelfall grundsätzlich immer durchzuführen und 
zu dokumentieren.  
 
2. Risikoidentifikation und -vermeidung 
 
Im Rahmen der Vermögensanlage befolgen die Stiftungen die in der Anlagerichtlinie der Stadt 
Köln unter Abschnitt 3 genannten Vorgaben zur Risikoidentifikation und -vermeidung. 
 
Einmal im Halbjahr erstellt 203 einen Bericht an die Amtsleitung und die Stadtkämmerin, in de m 
über folgende Punkte informiert wird: 
 
 Zielstruktur 
 Im abgelaufenen Jahr erwirtschaftete Rendite

Anlagen 
 
2 
 Transaktionen > 2 Mio. Euro 
 kurze Darstellung der Strategie/Schwerpunkte für den laufenden Berichtszeitraum  
 kurze Darstellung der Gründe für technische und taktische Portfolioänderungen  
 Bericht über die Tätigkeit der Stiftungen 
 Ereignisse von größerer Relevanz (bspw. Erbschaften). 
 
Zur Risikovermeidung beschließt der Anlageausschuss bestehend aus der Stadtkämmerin, der AL, 
203, 20/01 sowie beratend der ZVK, die Anlageziele von definierten Investments bei 
entsprechender Risikoverteilung je Stiftung und wird regelmäßig über die Entwicklungen der 
Stiftungen unterrichtet. 20/01 bereitet die Sitzungen vor und lädt an lassbezogen insbesondere, 
wenn über eine neue Kapitalanlage entschieden werden soll, mindestens aber einmal im Jahr zur 
Besprechung der Berichte, ein. 
 
3. Anlagestruktur 
 
Bei den Kapitalanlagen ist, bezogen auf die jeweilige Marktsituation, auf eine angeme ssene 
Mischung und Streuung der unterschiedlichen Anlageformen zu achten. Für die Anlage in den 
einzelnen Assetklassen gelten folgende Mindest- und Höchstgrenzen, gemessen am 
Gesamtkapitalanlagevolumen: 
 
Assetklasse  Soll in % des Stiftungsvermögens  
Liquidität:  
u.a. Guthaben auf Giro-, Tages -, Termin- oder Sparkonten 
0% -15% 
Immobilienanlagen:  
u.a. Immobilien, die zum Stiftungszweck sowie Immobilien, 
die als Anlagevermögen gehalten werden und 
Immobilienfonds  
50%-90%  
Renten: 
u.a. Staatsanleihen, Pfa ndbriefe, Schuldverschreibungen, 
rentenähnliche Anlagen wie Unternehmensanleihen und 
Rentenfonds  
10%-50% 
Aktien: 
u.a. Direktanlage in Aktien, Investmentfonds (europäische 
Aktien- und Mischfonds)  
0%-20%  
 
Innerhalb dieser Grenzen entscheidet der Anlageausschuss über die Allokation der 
Stiftungsgelder. Bei der Allokation ist zu berücksichtigen, dass die Immobilienbestände, die dem 
Stiftungszweck unterfallen , aus rechtlichen Gründen nicht ohne weiteres veräußert werden 
können. Hierzu zählen etwa die Wohnungen der Wohnungsstiftungen, Teile des Bestands bei der 
Waisenhausstiftung oder das Haus der Musikstiftung.  
 
4.  Anlagekriterien der Stadt Köln 
 
Die Vorgaben zur Nachhaltigkeit in der Anlagerichtlinie der Stadt Köln gelten auch für die 
Kapitalanlagen der Stiftungen.  
Ererbte oder gestiftete Kapitalanlagen, die den Vorgaben zur Nachhaltigkeit oder der 
Risikovermeidung nicht genügen, sind entsprechend Abschnitt 6 der Anlagerichtlinie zu veräußern,

Anlagen 
 
3 
sofern dies dem der Stifterwille nicht entgegensteht. Sinngemäß findet diese Vorschrift auch für 
Überschreitungen einer maximalen Quote der oben geregelten Anlagestruktur Anwendung. 
 
5. Entscheidung über Kapitalanlagen 
 
Kurzfristige Geldanlagen im Sinne der Anlagerichtlinie der Stadt Köln (Abschnitt 4  der 
Anlagerichtlinie) fallen im Stiftungsgeschäft grundsätzlich nicht an. Über alle längerfristigen 
Geldanlagen entscheidet die Stadtkämmerin. Die Stadtkämmerin kann 
Entscheidungskompetenzen (etwa bis zu einer festzulegenden Summe) auf die Amtsleitung de r 
Kämmerei delegieren. 
 
6. Prüfung der speziellen Richtlinie 
 
Diese Richtlinie wird von 203 und 20/01 kontinuierlich auf ihre Aktualität und Konformität mit den 
geltenden rechtlichen Bestimmungen überwacht. 
 
7. Inkrafttreten 
 
Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung der Anlagerichtlinie der Stadt Köln durch die 
Stadtkämmerin in Kraft.

Anlagen 
 
4 
Anlage 2 
 
 
 
Quelle: https://www.globalcompact.de/de/ueber -uns/Dokumente-Ueber-uns/DIE-ZEHN-PRINZIPIEN-1.pdf

Anlagen 
 
5 
Anlage 3 
 
 
 
Quelle: https://www.unpri.org/download?ac=6296

Mitteilung Ausschuss

9686 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/II 
 
Vorlagen-Nummer 12.06.2020 
 1802/2020 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Finanzausschuss 15.06.2020 
 
Anlagerichtlinie für Geld- und Kapitalanlagen der Stadt Köln 
Als Anlegerinnen sind Kommunen stets in besonderem Maße angehalten verantwortungsvoll zu han-
deln. Ihre Kapitalanlagen müssen neben der Rendite und den Liquiditätsanforderungen stets ein ho-
hes Maß an Sicherheit gewährleisten.  
Die derzeit gültige Anlagerichtlinie stammt aus dem Jahr 2004. Die Rahmenbedingungen für Kapital-
anlagen haben sich im vergangenen Jahrzehnt auch für die Stadt Köln grundlegend verändert. G a-
rantierten staatliche Anleihen über viele Jahre als allgemein anerkannte Strategien Rentabilität und 
Sicherheit, können sie beide Anforderungen heute nicht mehr gleichermaßen erfüllen. Seit der F i-
nanzkrise haben Staatsanleihen sowohl an Sicherheit als auch Renditepotenzial eingebüßt und wer-
den heute zunehmend durch andere Anlageformen (z.B. Aktien und Unternehmensanleihen wie auch 
Immobilienfonds) ergänzt.  
Die Stadt Köln hat vor diesem Hintergrund ihre Anlagerichtlinie grundlegend überarbeitet und moder-
nisiert. Bei der Überarbeitung wurden Empfehlungen des Deutschen Städtetags und Regelungsa n-
sätze anderer Städte ausgewertet und berücksichtigt. Für den Bereich der Stiftungen wurden zudem 
Empfehlungen des Deutschen Stiftungszentrums und Bundesverbandes der deutschen Stiftungen 
herangezogen. 
In diesem Zuge richtet die Stadt den Blick verstärkt auch auf die soziale und ökologische G emein-
wohlorientierung (Nachhaltigkeit) der Kapitalanlagen, deren Wahrung in einem zunehmend diversifi-
zierten „Anlageuniversum“ – einschließlich Unternehmen – gerade vor dem Hintergrund des b e-
schlossenen Klimanotstands (Beschlussvorlage 2081/2019; 09.07.201 9) höherer Aufmerksamkeit 
bedarf. Die Anlagerichtlinie gilt für alle Kapitalanlagen des Kernhaushalts der Stadt Köln. 
Die Vorgaben zur Nachhaltigkeit der Geldanlagen wurden gemeinsam mit der Zusatzversorgung s-
kasse der Stadt Köln (ZVK) erarbeitet. Die ZVK b efindet sich außerhalb des Kernhaushalts. Sie ist 
Sondervermögen im Sinne des § 97 Abs. 1 Nr. 4 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) und dient 
dem Zweck der Sicherstellung der betrieblichen Altersversorgung für die Tarifbeschäftigten der Stadt 
Köln und der wei teren Mitgliedsunternehmen. Aufgrund abweichender gesetzlicher bzw. aufsicht s-
rechtlicher Vorschriften und den Besonderheiten einer Altersvorsorgeeinrichtung gilt für die Kapitalan-
lagestrategie der ZVK eine separate Anlagerichtlinie, die vom Kassenausschuss der ZVK beschlos-
sen wird. 
Nachhaltige Geldanlage und klimafreundliches Investieren 
Die Stadt Köln hat im vergangenen Jahr den Klimanotstand ausgerufen und sich das Ziel gesetzt, im 
Jahr 2050 klimaneutral zu sein. Auch wenn die Geld - und Kapitalanlage hierauf keine direkten Aus-
wirkungen hat, soll dieses Ziel auch hier handlungsleitend sein.

2 
 
Sowohl die Stadtverwaltung (siehe Mitteilung 2796/2017) als auch die ZVK (siehe Beschlussvorlage 
2989/2019; Nachhaltigkeitsbericht 2018) verwalten ihre Kapitalanlagen be reits heute unter Berüc k-
sichtigung sogenannter ESG-Kriterien: E wie „Environment“ (Umwelt), S wie „Social“ (Soziales), G 
wie „Governance“ (verantwortungsbewusste Staats- und Unternehmensführung). Dabei werden un-
terschiedliche nachhaltige Anlagestrategien verfolgt, abhängig von der Anlageklasse und der prakti-
schen Umsetzbarkeit.  
Obwohl das Thema Nachhaltigkeit in den vergangenen Jahren deutlich an Bedeutung und Aufmerk-
samkeit gewonnen hat, existieren an den Finanzmärkten derzeit noch keine ausgereiften, einheitlich 
definierten Nachhaltigkeitsstandards zu allen Anlageklassen. Eine nachhaltige Anlagestrategie muss 
sich daher an der praktischen Umsetzbarkeit orientieren und wird sich im Laufe der Zeit weiterentwi-
ckeln. Aktuelle und noch geplante Gesetzesvorhaben, insbesondere auf europäischer Ebene, werden 
den Prozess hin zu einer nachhaltigen Finanzwirtschaft allerdings weiter befördern können. Dazu 
gehören zum Beispiel die so genannte EU -Taxonomie zur Definition „ökologisch nachhaltiger“ Wirt-
schaftstätigkeiten oder auch umfangreiche Informationspflichten für die Real- und Finanzindustrie.  
Weiterentwicklung nachhaltiger Anlagestrategien 
Die Kämmerei und die Zusatzversorgungskasse haben in den vergangenen Wochen ihre Anlagekrite-
rien zur Nachhaltigkeit und insbes ondere zum Klimaschutz in enger Zusammenarbeit weiterentw i-
ckelt. Die Weiterentwicklung erfolgte im Rahmen des bundesgeförderten Projekts „Klimafreundlich 
investieren – Kommunales Divestment und Re-Investment“ und wurde im Austausch mit dem Klima-
Bündnis e.V. sowie Murphy & Spitz Nachhaltige Vermögensverwaltung AG vorgenommen. 
Im Ergebnis wurden konkrete Ausschlusskriterien für Unternehmen, Staaten wie auch für seitens der 
Stadt mandatierte Vermögensverwaltungen formuliert. Wichtige Anforderungen bezüglich der Investi-
tion... 
...in Unternehmen 
- Anlagen in unternehmerische Tätigkeiten rund um fossile Energieträger wie auch die Ato m-
energieindustrie werden künftig weitgehend von den Anlagen ausgeschlossen.  
- Energieversorger werden über Green Bonds in ihren Transformationsprozessen unterstützt. 
- Handel und Herstellung von Waffen und Rüstungsgütern, insb. auch kontroverser Waffen, 
werden konsequent ausgeschlossen 
- Alle Unternehmen werden auf Konformität mit dem United Nations Global Compact geprüft, 
der den Schutz von Menschen- und Arbeitnehmerrechten einfordert wie auch ökologische An-
forderungen an Unternehmen stellt. 
...in Staaten (Staatsanleihen): 
- Für den Erwerb von Staatsanleihen wird u.a. vorausgesetzt, dass betreffende Staaten das Pa-
riser Klimaabkommen (2015) unterzeichnet haben.  
- Betreffende Staaten müssen zudem u.a. grundlegende Menschenrechte gewährleisten, dürfen 
keine Korruption dulden und müssen von Freedom House als „frei“ eingestuft sein. 
Kriterium für extern mandatierte Vermögensverwaltungen: 
- Sie teilen die Ziele der United Nations Principles of Responsible Investment (UN PRI) und sol-
len Stimmrechte und den regelmäßigen Austausch mit dem Management der Emittenten nut-
zen, um ihren Einfluss zugunsten nachhaltigen Wirtschaftens zu nutzen. 
Die durchaus ambitionierten ESG-Kriterien wurden in Abstimmung mit den jeweiligen externen Ve r-
mögensverwaltern und weiteren relevanten Dienstleistern intensiv diskutiert und abgestimmt, so dass

3 
 
neben der praktischen Umsetzbarkeit auch evtl. negative Effekte auf die Kapitalanlagestrategie bzw. 
das Rendite-Risikoprofil der Portfolien berücksichtigt werden konnten.  
Beabsichtigt ist eine weitgehende Harmonisierung der nachhaltigen Anlagestrategien von Kämmerei 
und ZVK. Entsprechende Anpassungen der Anlagerichtlinie und der Anlagep olitik der ZVK werden 
derzeit erarbeitet und sollen in einer der nächsten Sitzungen des Kassenausschusses eingebracht 
werden.  
Weiterentwicklungsperspektive Nachhaltigkeitsfonds 
Als Perspektive ist darüber hinaus eine vertiefte Prüfung von sogenannten Nachhaltigkeitsfonds vor-
gesehen. Nachhaltigkeitsfonds sind Investmentfonds, die anstatt oder in Ergänzung zu reinen Au s-
schlusslisten, gezielt in Wirtschaftssektoren, Unternehmen oder Länder investieren, die sich für nach-
haltige Ziele einsetzen und den gesellschaftlichen und ökologischen Prozess mit ihren Dienstleistun-
gen und Produkten unterstützen.1 Die Leistungsfähigkeit der Fonds wird derzeit nicht allein mit Blick 
auf die Wirksamkeit für die städtischen Nachhaltigkeitsziele, sondern auch auf Rendite und Sicherheit 
geprüft. Voraussetzung für ein Engagement, z.B. im Bereich der Kämmerei, ist, dass der Markt adä-
quate Produkte für Kommunen mit langfristigem Anlagehorizont bereitstellt. Je nach Prüfungsergeb-
nis wird ein Pilotprojekt angestrebt, in dem eine Teilsum me der städtischen Geldanlagen in einem 
Nachhaltigkeitsfonds platziert werden könnte. 
Aktualisierung der Anlagerichtlinie der Stadt Köln 
Auch geänderte landesrechtliche Regelungen (u.a. Runderlass des Ministeriums für Inneres und 
Kommunales NRW „Kommunale Kapitalanlagen“ 34 - 48.01.01/16 - 416/12 v. 11.12.2012) sind in die 
Überarbeitung eingeflossen. So sollen gemäß des Runderlasses des Ministeriums für Inneres und 
Kommunales des Landes Nordrhein -Westfalen zur Anlage von Kapital durch Gemeinden und G e-
meindeverbände in NRW vom 11. Dezember 2012 Kommunen für die Anlage von längerfristigem 
Kapital sachgerechte und vertretbare Rahmenbedingungen schaffen. Diese sind in der neuen Fa s-
sung der Anlagerichtlinie für Geld- und Kapitalanlagen eingearbeitet.  
Bei der Era rbeitung der neuen Anlagerichtlinie für Geld - und Kapitalanlagen wurde die Gelegenheit 
ergriffen, die für die rechtlich unselbständigen städtischen Stiftungen geltenden besonderen Vorg a-
ben in einem eigenen Regelwerk zusammenzufassen und künftig als Anlage zur allgemeinen Richtli-
nie zu führen. Die Nachhaltigkeitskriterien gelten hier analog zur Anlagerichtlinie für Geld- und Kapi-
talanlagen.  
Die Anlagerichtlinie wie auch die Anlagen selbst werden von der Kämmerei kontinuierlich auf deren 
Aktualität und Konformität mit den geltenden rechtlichen Bestimmungen überwacht. 
Der Finanzausschuss wird um Kenntnisnahme gebeten. 
Anlagen: 
- Anlagerichtlinie 
- Anlagen 1, 2 und 3 der Anlagerichtlinie 
 
Gez. Prof. Dr. Diemert 
                                                 
1 Die Erreichung von Nachhaltigkeitszielen wird unters tützt, indem z. B. Stimmrechte aktiv genutzt und der r e-
gelmäßige Austausch mit dem Management gesucht werden (Engagement) oder verstärkt in Erneuerbare 
Energien investiert wird (Impact Investment).

Anlage 1_Anlagerichtlinie

15332 Zeichen

Stadt Köln 
Die Oberbürgermeisterin 
20 – Kämmerei 
 
 
 
 
 
Anlagerichtlinie der Stadt Köln

Seite 2 von 10 
 
Inhalt 
1. Vorbemerkung und rechtlicher Rahmen ................................................................. 3 
2. Geltungsbereich ............................................................................................................. 3 
3. Risikoidentifikation und -vermeidung ...................................................................... 3 
4. Anlagestruktur ................................................................................................................ 4 
5. Nachhaltigkeit ................................................................................................................. 6 
6. Verstoß gegen die genannten Kriterien bei im Bestand befindlichen 
Investments............................................................................................................................. 8 
7. Einbinden von Finanzmaklern .................................................................................... 9 
8. Stiftungsvermögen ........................................................................................................ 9 
9. Prüfung der Anlagerichtlinie ....................................................................................... 9 
10. Inkrafttreten ..................................................................................................................... 9

Seite 3 von 10 
 
1. Vorbemerkung und rechtlicher Rahmen 
Nach dem Runderlass zum kommunalen Haushaltsrecht -Anlage von Kapital durch 
Gemeinden und Gemeindeverbände (Kommunale Kapitalanlagen) - des Ministeriums 
für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung  des Landes Nord rhein-Westfalen 
können die Kommunen liquide Mittel, die nicht zur Sicherung der Liquidität und zur 
Zahlungsabwicklung benötigt werden, längerfristig anlegen. Der Betrag der 
benötigten Kassenliquidität ist durch die Kommune festzulegen und wird auf 50% der 
Kassenkreditermächtigung aus der jeweils gültigen Haushaltssatzung festgelegt , 
jedoch mindestens 500 Mio. €. 
 
Gemäß § 90  Abs. 2 Satz 2 GO NRW ist bei Geldanlagen auf eine ausreichende 
Sicherheit und einen angemessenen Ertrag zu achten. Bei der Auswahl der 
Anlageformen und bei der Anlagedauer muss die Verpflichtung zur Sicherstellung 
der Liquidität ausreichend berücksichtigt werden (vgl. § 75 Abs. 6 GO NRW). 
 
2. Geltungsbereich 
Die Anlagerichtlinie gilt für alle Kapitalanlagen de s Kernhaushalts der Stadt Köln 
einschließlich ihrer rechtlich unselbstständigen Stiftungen , wobei für diese 
weitergehende Regelungen getroffen wurden (Anlage 1).  
 
Sowohl im Konzern Stadt Köln (inklusive der StEB) als auch bei den Stadtwerken 
können die Mittel des allgemeinen Haushalts angelegt werden. Der durch 20/ 01 bei 
Banken abgefragte niedrigste Tagesgeldzinssatz darf als Höchstzinssatz für Anlagen 
vereinbart werden. Hierbei muss zwischen dem Konzern Stadt Köln bzw. Stadtwerke 
und 20/ 01 insbes. bzgl. des Zinssatzes und der Laufzeit Einvernehmen hergestellt 
werden. Ein Interessenskonflikt darf nicht auftreten.  Hiermit ist kein Cash -Pooling, 
sondern eine Direktanlage gemeint. Cash -Pooling wird zu gegebener Zeit in einer 
eigenen Richtlinie geregelt. 
 
3. Risikoidentifikation und -vermeidung  
Die Kapitalanlage hat mit der gebotenen Sachkenntnis und Sorgfalt zu erfolgen; die 
möglichen Risiken müssen bekannt, begrenzt und beherrschbar sein.

Seite 4 von 10 
 
Im Rahmen der Vermögensanlage geht die Stadt Köln bewusst Marktpreisrisiken ein. 
Um diese so gering wie möglich zu halten, ist auf eine geeignete Mischung der 
gesamten Vermögensanlagen über unterschiedliche Anlageklassen zu achten.  
 
Konzentrationsrisiken sind durch eine breite Streuung auf voneinander unabhängige 
Aussteller, Branchen und Märkte weitestmöglich einzudämmen.  
 
Bonitätsrisiken werden unter anderem durch Ratingklassen und eigene Bewertungen 
gesteuert.  
 
Dem Liquiditätsrisiko ist durch ausreichende Fungibilität und Diversifikation der 
Anlagen Rechnung zu tragen.  
 
Das Währungsrisiko ist weitestmöglich zu eliminieren; Anlagen erfolgen in Euro.  
 
Operationelle und rechtliche Risiken  sowie Reputationsrisiken werden durch 
schlüssige und jederzeit nachvollziehbare Dokumentation der Entscheidungen 
minimiert.  
 
Zur Vermeidung von Risiken werden Derivate grundsätzlich nicht erworben. 
 
Die Aufstellung der Vermögensanlagen , die Ergebnisse getroffener Entscheidungen  
sowie das eingeschaltete Vermögensmanagement selbst  sind regelmäßig in 
mindestens halbjährlichem Rhyth mus zu überprüfen. Zu diesen Terminen sind 
insbesondere die tatsächlich eingetretenen Kapitalmarktentwicklungen, 
gegebenenfalls eingetretene Ratingveränderungen bestehender Anlagen sowie die 
Einhaltung der in dieser Richtlinie bzw. ihrer Anlagen definierten Mischungs- und 
Streuungsquoten maßgeblich. Auf Grundlage der Daten erstellt 20/01 halbjährlich 
einen Bericht an die Amtsleitung und die Stadtkämmerin.  
 
4. Anlagestruktur  
Nach dem Runderlass kann die Stadt Köln  das nicht benötigte Kapital in den 
Anlageformen anlegen, die von den kommunalen Versorgungskassen und 
Zusatzversorgungskassen in Nordrhein-Westfalen bei solchen Geschäften nach § 16

Seite 5 von 10 
 
Absatz 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und 
Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen (VKZVKG) genutzt werden 
dürfen. Bei den Kapitalanlagen ist, bezogen auf die jeweilige Marktsituation, auf eine 
angemessene Mischung und Streuung der unterschiedlichen Anlageformen zu 
achten. Es wird zwischen kurzfristigen und langfristigen Geldanlagen unterschieden.  
 
Kurzfristige Geldanlagen  sind bis einschließlich 15 Arbeitstagen nicht benötigte 
Mittel. Hierzu zählen auch länger laufende Anlageformen mit einer vertraglich 
vereinbarten Kündigungsfrist von bis zu 15 Arbeitstagen. 20/01 ermittelt in 
Zusammenarbeit mit der Stadtkasse den für eine Anlage in Frage kommenden 
Betrag. Über kurzfristige Geldanlagen entscheidet 20/01. 
 
Längerfristige Geldanlagen  sind grundsätzlich mehr als 15 Arbeitstage nicht 
benötigte Mittel. Dazu gehören unter anderem: 
 
a. Festgeld: feste Anlage bis zu einem vereinbarten Termin 
b. Renten: u.a. Staatsanleihen, Pfandbriefe, Schuldverschreibungen, 
rentenähnliche Anlagen wie Unternehmensanleihen und Rentenfonds 
c. Aktien: Direktanlage in Aktien, Investmentfonds 
d. Immobilienfonds 
e. Mischfonds 
 
Der Zeitpunkt und die Anlagedauer von längerfristigen Anlagen werden insbesondere 
mit Hilfe der Liquiditätsplanung ermittelt. Unter Berücksichtigung der Grundsätze 
rechtzeitiger Verfügbarkeit und der Sicherheit der anzulegenden Mittel erfolgt die 
jeweilige Anlage auf Grund der verantwortungsvoll gebildeten Zinsmeinung nach 
wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Um die wirtschaftlichste Anlage zu finden, werden 
Vergleichsangebote eingeholt. 20/01 erstellt einen Anlagevorschlag mit 
Risikobewertung unter Angabe von  aktuellen Vergleichszinsen. Über die 
längerfristigen Geldanlagen entscheidet die Stadtkämmerin. Die Stadtkämmerin kann 
Entscheidungskompetenzen (etwa bis zu einer festzulegenden Summe  oder 
Laufzeit) delegieren.

Seite 6 von 10 
 
Den Zuschlag erhält bei gleichem Risiko  grundsätzlich, wer auf Basis der Anfragen 
das höchste Zinsangebot abgibt.  Liegen mehrere gleich lautende Angebote vor, so 
entscheidet 20/ 01 unter Abwägung aller zu berücksichtigen Faktoren. Die 
Entscheidung ist zu begründen und zu dokumentieren. 
 
Ausnahmen sind möglich, wenn beispielsweise:  
 
 die anfallenden Transaktionskosten (rd. 10 €) durch den Zinsvorteil nicht 
gedeckt werden 
 aufgrund des Emittentenrisikos der Bestbieter nicht gewünscht ist, 
 Tagesgeldzinsen auf einem Anlagekonto über den Zinssätzen von 
abgefragten anderen Anlageformen liegen oder 
 aufgrund anderer sachlicher Erwägungen eine spezielle Anlageform (Betrag, 
Festlegungsfrist, etc.) gesucht wird. 
 
Jede Anlageentscheidung, insbesondere die damit verbundenen Risiken und ggf. 
Ausnahmen sind abzuwägen, zu begründen und schriftlich zu dokumentieren. 
 
5. Nachhaltigkeit 
Investitionen in Aktien / Anteile und Anleihen von Unternehmen , die nachweislich 
bzw. auf Basis einer internen oder externen Investmentanalyse mit hoher 
Wahrscheinlichkeit in den nachfolgend aufgeführten Geschäftsbereichen tätig sind, 
werden kategorisch ausgeschlossen („Null Toleranz-Ausschluss“): 
 
 Kontroverse Waffen 
o Anti-Personenminen (Verbot gemäß Ottawa-Konvention) 
o Streumunition (Verbot gemäß Oslo-Konvention) 
 
Investitionen in Aktien / Anteile und Anleihen von Unternehmen , die in den 
nachfolgenden Geschäftsbereichen einen Umsatzanteil von mehr als 5  % erzielen, 
werden ausgeschlossen („Minimale Toleranz-Ausschluss“): 
 
 Förderung und Verarbeitung fossiler Brennstoffe 
o Gas 
o Öl 
o Kohle 
 Gewinnung von Teersanden und Schieferöl („Fracking“) 
 Uranförderung

Seite 7 von 10 
 
 Produktion von genetisch modifizierten Organismen wie Pflanzen oder Tiere 
(GMO – Genetically Modified Organisms) 
 Rüstungsindustrie und Waffenhandel 
 Erotikindustrie 
 Glücksspielindustrie 
 Tabakindustrie (Produktion) 
 Alkoholindustrie (Produktion) 
 
Investitionen in Aktien / Anteile und Anleihen von Unternehmen , die in den 
nachfolgenden Geschäftsbereichen einen Umsatzanteil von mehr als 15  % erzielen, 
werden ausgeschlossen („Geringe Toleranz-Ausschluss“): 
 
 Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen 
o Gas 
o Öl 
o Kohle 
 Atomenergieindustrie 
 
Emittenten, bei denen schwere Verstöße gegen die Prinzipien des United Nations 
Global Compact 1 vorliegen, werden ausgeschlossen. Darunter sind systematische 
bzw. häuf ige Verstöße anzusehen. Die Einhaltung der Prinzipien wird durch 
anerkannte Anbieter von Nachhaltigkeitsratings (bspw. Sustainalytics oder MSCI) auf 
Basis firmeneigener Datenbanken und der angewandten Methodik zur Definition und 
Ermittlung schwerer Verstöße festgestellt.    
 
Investitionen in Staatsanleihen sowie Anleihen von Sub -Sovereigns, 
Supranationals und Agencies (SSA 2), die die nachfolgenden Kriterien nicht 
erfüllen, werden kategorisch ausgeschlossen („Null Toleranz-Ausschluss“): 
 
 Freie Staaten lt. Einschätzung Freedom House3 
 Gänzliche Abschaffung der Todesstrafe lt. Amnesty International4 
 Kampf gegen Korruption: Mindestwert von 50 innerhalb des „Corruption 
Perceptions Index“ von Transparency International5  
 Ratifizierung des Pariser Klimaabkommens von 2015 („COP 21“)6 
                                                 
1 Vgl. Anlage 2 „Die 10 Prinzipien des UN Global Compact“ des Global Compact Netzwerkes Deutschland  
2 Quasistaatliche Emittenten, die über eine explizite oder implizite Staatsgarantie verfügen (z. B. Gebietskörper -
schaften wie deutsche Bundesländer, internationale Organisationen wie Weltbank oder Europäische Investitions -
bank sowie Institutionen mit beson derem Förderungsauftrag wie die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) 
3 https://freedomhouse.org/report/freedom -world 
4 https://www.amnesty.de/informieren/themen/todesstrafe  
5 https://www.transparency.org/research/cpi/overview

Seite 8 von 10 
 
 Verbot kontroverser Waffen 
o Anti-Personenminen (Verbot gemäß Ottawa-Konvention) 
o Streumunition (Verbot gemäß Oslo-Konvention) 
 
Die staatlichen und staatsnahen Emittenten müssen die Einhaltung grundlegender 
Menschenrechte garantieren, dürfen  keine Korruption dulden und müssen zur 
Umsetzung der ILO -Kernarbeitsnormen beitragen, zu denen auch die Bekämpfung 
von Kinderarbeit gehört. Verstöße gegen diese Normen werden durch anerkannte 
Anbieter von Nachhaltigkeitsratings (bspw. Sustainalytics oder MSCI) auf Basis 
firmeneigener Datenbanken und der individuellen Nachhaltigkeitsmethodik des 
Anbieters festgestellt. 
 
Anlagen in Staatsanleihen, Anleihen von Sub -Sovereigns, Supranationals und 
Agencies (SSA) und Pfandbriefe  (hiervon ausgeschlossen sind Flug zeug- und 
Schiffspfandbriefe) des Euroraumes werden im Sinne der Ausschlussliste als 
unkritisch angesehen. 
 
Um Transformationsprozesse hin zu einer nachhaltigeren Gesellschaft und 
klimafreundlicheren Ökonomie aktiv zu unterstützen, sind Investitionen in Green 
Bonds energieversorgender Unternehmen zulässig. 
 
Um die Nachhaltigkeitsziele zu unterstützen, sollten extern mandatierte 
Vermögensverwalter die United Nations Principles of Responsible Investment (UN 
PRI) unterzeichnet haben 7. Darüber hinaus werden die  externen 
Vermögensverwalter aufgefordert, Stimmrechte  und den regelmäßigen Austausch 
mit dem Management der Emittenten zu nutzen, um den Druck auf die Emittenten zu 
erhöhen und nachhaltiges Wirtschaften zu fördern (vgl. Ziele der Zweiten 
Aktionärsrechte-Richtlinie der EU 2017/828 vom 17. Mai 2017, ARUG II). 
 
6.  Verstoß gegen die genannten Kriterien bei im Bestand befindlichen 
Investments 
Für den Fall, dass nach dem Kauf bei einzelnen Emittenten, von denen Aktien, 
Anteile oder Anleihen gehalten werden, die oben genannten Kriterien nicht mehr 
                                                                                                                                                         
6 https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=XXVII -7-
d&chapter=27&clang=_en 
7 Vgl. Anlage 3 „Einführung in die Prinzipien für verantwortliches Investieren“ der UNEP Finance Initiative und des 
UN Global Compact

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erfüllt werden, soll eine zeitnahe Veräußerung erfolgen. Um einen Verkauf in einem 
Umfeld kurzfristi ger Marktverwerfungen zu vermeiden und einen marktschonenden 
Verkauf zu ermöglichen, ist eine Veräußerung der betroffenen Titel binnen sechs 
Kalendermonaten anzustreben. Ausnahmeentscheidungen sind grundsätzlich von 
der Stadtkämmerin zu treffen. 
 
7. Einbinden von Finanzmaklern 
Nach dem Runderlass können auch Dritte mit der Anlage von Kapital sowie mit der 
Bewertung der Chancen und Risiken von Anlageformen beauftragt werden.  Vor 
Abschluss einer Anlage muss der  Makler den Bankpartner benennen. Grundlage für 
den Abschluss ist der Gesamtzinssatz (Zinssatz incl. Courtage). Alle Zahlungen 
werden direkt an die Bank angewiesen. Der Makler erhält die Courtage nach 
Vereinbarung entweder von der Stadt oder von der Bank.  Die Bank bekommt den 
genannten Gesamtzinssatz schriftlich bestätigt.  
 
8. Stiftungsvermögen 
Das Vermögen der rechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen nach §  100 GO 
NRW ist gemäß § 97 Abs. 1 Ziffer 2 als Sondervermögen zu führen. Das 
Sondervermögen ist vo m übrigen Vermögen der Stadt Köln getrennt zu halten. Das 
Stiftungsvermögen wird mit dem Ziel bewirtschaftet, den realen Vermögenserhalt zu 
erreichen. Gleichberechtigt gilt dabei der Grundsatz, den Stiftungszweck nachhaltig 
und dauerhaft zu erfüllen.  Die s peziellen Regelungen für die Kapitalanlagen der 
Stiftungen sind in der Anlage 1 näher geregelt.  
 
9. Prüfung der Anlagerichtlinie 
Die Anlagerichtlinie  inkl. ihrer Anlagen wird von 20/01 kontinuierlich auf deren 
Aktualität und Konformität mit den geltenden rechtlichen Bestimmungen überwacht. 
 
10. Inkrafttreten 
Die Anlagerichtlinie tritt mit Unterzeichnung der Stadtkämmerin in Kraft und ersetzt 
die Richtlinie für Geld- und Kapitalanlagen vom 08.04.2004.

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Köln,         Prof. Dr. Dörte Diemert 
         Stadtkämmerin

Beratungsverlauf (1)

15.06.2020 Finanzausschuss
TOP 2.9 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1802/2020
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
12.06.2020
Erstellt
10.06.2020 09:39