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Anlagerichtlinie für Geld- und Kapitalanlagen der Stadt Köln

Mitteilung Ausschuss 1802/2020 vom 12.06.2020

Stand: Am 15.06.2020 im Finanzausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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  • Anlage 2_Anlagerichtlinie_Anlagen 1, 2, 3

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    Anlagen Anlage 1 Spezielle Richtlinie für die Kapitalanlagen der Stiftungen Vorbemerkung und rechtlicher Rahmen Das Vermögen der rechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen nach § 100 GO NRW ist gemäß § 97 Abs. 1 Ziffer 2 als Sondervermögen zu führen. Das Sondervermögen ist vom übrigen Vermögen der Stadt Köln getrennt zu halten und unterliegt den Vorschriften übe r die Haushaltswirtschaft. § 90 Abs. 2 GO NRW, der auf die Stiftungen sinngemäß Anwendung findet, sieht als Grundsatz vor: „Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu ach ten; sie sollen einen angemessenen Ertrag erbringen.“ Gemäß § 34 KomHVO sind Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Das Stiftungsvermögen wird mit dem Ziel bewirtschaftet, den realen Vermögenserhalt zu erreichen. Gleichberechtigt gilt dabei der Grundsatz, den Stiftungszweck nachhaltig und dauerhaft zu erfüllen, d.h. eine entsprechend Rendite zu erzielen. Der reale Vermögenserhalt soll zunächst durch Bildung von Rücklagen im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen erreicht werden. Darüber hinaus sollen aber auch Finanzanlagen getätigt werden, die langfristiges Gewinnpotenzial versprechen. Dies ist auch aus dem Aspekt der Ertragsgenerierung heraus sinnvoll. Solche Finanzanlagen zeichnen sich allerdings in der Regel dadurch aus, dass ihren Chancen auch Risiken gegenüberstehen. Ziel dieser Anlagerichtlinie ist, die der Stiftung aus der Vermögensanlage erwachsenden Risiken zu begrenzen, ohne dabei über Gebühr auf Ertragschancen zu verzichten. Die Richtlinie soll Leitlinie für die Anlageentscheidungen sein. 1. Anlagestrategie Prämisse der Vermögensanlagen ist, dass Chancen und Risiken von allen Vermögenswerten in einem ausgewogenen Verhältnis stehen. In dieser speziellen Richtlinie werden Vermögensanlageformen definiert, die dieses ausgewogene Profil in der Regel aufweisen. Eine Prüfung dieser Relation ist gleichwohl in jedem Einzelfall grundsätzlich immer durchzuführen und zu dokumentieren. 2. Risikoidentifikation und -vermeidung Im Rahmen der Vermögensanlage befolgen die Stiftungen die in der Anlagerichtlinie der Stadt Köln unter Abschnitt 3 genannten Vorgaben zur Risikoidentifikation und -vermeidung. Einmal im Halbjahr erstellt 203 einen Bericht an die Amtsleitung und die Stadtkämmerin, in de m über folgende Punkte informiert wird:  Zielstruktur  Im abgelaufenen Jahr erwirtschaftete Rendite Anlagen 2  Transaktionen > 2 Mio. Euro  kurze Darstellung der Strategie/Schwerpunkte für den laufenden Berichtszeitraum  kurze Darstellung der Gründe für technische und taktische Portfolioänderungen  Bericht über die Tätigkeit der Stiftungen  Ereignisse von größerer Relevanz (bspw. Erbschaften). Zur Risikovermeidung beschließt der Anlageausschuss bestehend aus der Stadtkämmerin, der AL, 203, 20/01 sowie beratend der ZVK, die Anlageziele von definierten Investments bei entsprechender Risikoverteilung je Stiftung und wird regelmäßig über die Entwicklungen der Stiftungen unterrichtet. 20/01 bereitet die Sitzungen vor und lädt an lassbezogen insbesondere, wenn über eine neue Kapitalanlage entschieden werden soll, mindestens aber einmal im Jahr zur Besprechung der Berichte, ein. 3. Anlagestruktur Bei den Kapitalanlagen ist, bezogen auf die jeweilige Marktsituation, auf eine angeme ssene Mischung und Streuung der unterschiedlichen Anlageformen zu achten. Für die Anlage in den einzelnen Assetklassen gelten folgende Mindest- und Höchstgrenzen, gemessen am Gesamtkapitalanlagevolumen: Assetklasse Soll in % des Stiftungsvermögens Liquidität: u.a. Guthaben auf Giro-, Tages -, Termin- oder Sparkonten 0% -15% Immobilienanlagen: u.a. Immobilien, die zum Stiftungszweck sowie Immobilien, die als Anlagevermögen gehalten werden und Immobilienfonds 50%-90% Renten: u.a. Staatsanleihen, Pfa ndbriefe, Schuldverschreibungen, rentenähnliche Anlagen wie Unternehmensanleihen und Rentenfonds 10%-50% Aktien: u.a. Direktanlage in Aktien, Investmentfonds (europäische Aktien- und Mischfonds) 0%-20% Innerhalb dieser Grenzen entscheidet der Anlageausschuss über die Allokation der Stiftungsgelder. Bei der Allokation ist zu berücksichtigen, dass die Immobilienbestände, die dem Stiftungszweck unterfallen , aus rechtlichen Gründen nicht ohne weiteres veräußert werden können. Hierzu zählen etwa die Wohnungen der Wohnungsstiftungen, Teile des Bestands bei der Waisenhausstiftung oder das Haus der Musikstiftung. 4. Anlagekriterien der Stadt Köln Die Vorgaben zur Nachhaltigkeit in der Anlagerichtlinie der Stadt Köln gelten auch für die Kapitalanlagen der Stiftungen. Ererbte oder gestiftete Kapitalanlagen, die den Vorgaben zur Nachhaltigkeit oder der Risikovermeidung nicht genügen, sind entsprechend Abschnitt 6 der Anlagerichtlinie zu veräußern, Anlagen 3 sofern dies dem der Stifterwille nicht entgegensteht. Sinngemäß findet diese Vorschrift auch für Überschreitungen einer maximalen Quote der oben geregelten Anlagestruktur Anwendung. 5. Entscheidung über Kapitalanlagen Kurzfristige Geldanlagen im Sinne der Anlagerichtlinie der Stadt Köln (Abschnitt 4 der Anlagerichtlinie) fallen im Stiftungsgeschäft grundsätzlich nicht an. Über alle längerfristigen Geldanlagen entscheidet die Stadtkämmerin. Die Stadtkämmerin kann Entscheidungskompetenzen (etwa bis zu einer festzulegenden Summe) auf die Amtsleitung de r Kämmerei delegieren. 6. Prüfung der speziellen Richtlinie Diese Richtlinie wird von 203 und 20/01 kontinuierlich auf ihre Aktualität und Konformität mit den geltenden rechtlichen Bestimmungen überwacht. 7. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung der Anlagerichtlinie der Stadt Köln durch die Stadtkämmerin in Kraft. Anlagen 4 Anlage 2 Quelle: https://www.globalcompact.de/de/ueber -uns/Dokumente-Ueber-uns/DIE-ZEHN-PRINZIPIEN-1.pdf Anlagen 5 Anlage 3 Quelle: https://www.unpri.org/download?ac=6296
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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II Vorlagen-Nummer 12.06.2020 1802/2020 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 15.06.2020 Anlagerichtlinie für Geld- und Kapitalanlagen der Stadt Köln Als Anlegerinnen sind Kommunen stets in besonderem Maße angehalten verantwortungsvoll zu han- deln. Ihre Kapitalanlagen müssen neben der Rendite und den Liquiditätsanforderungen stets ein ho- hes Maß an Sicherheit gewährleisten. Die derzeit gültige Anlagerichtlinie stammt aus dem Jahr 2004. Die Rahmenbedingungen für Kapital- anlagen haben sich im vergangenen Jahrzehnt auch für die Stadt Köln grundlegend verändert. G a- rantierten staatliche Anleihen über viele Jahre als allgemein anerkannte Strategien Rentabilität und Sicherheit, können sie beide Anforderungen heute nicht mehr gleichermaßen erfüllen. Seit der F i- nanzkrise haben Staatsanleihen sowohl an Sicherheit als auch Renditepotenzial eingebüßt und wer- den heute zunehmend durch andere Anlageformen (z.B. Aktien und Unternehmensanleihen wie auch Immobilienfonds) ergänzt. Die Stadt Köln hat vor diesem Hintergrund ihre Anlagerichtlinie grundlegend überarbeitet und moder- nisiert. Bei der Überarbeitung wurden Empfehlungen des Deutschen Städtetags und Regelungsa n- sätze anderer Städte ausgewertet und berücksichtigt. Für den Bereich der Stiftungen wurden zudem Empfehlungen des Deutschen Stiftungszentrums und Bundesverbandes der deutschen Stiftungen herangezogen. In diesem Zuge richtet die Stadt den Blick verstärkt auch auf die soziale und ökologische G emein- wohlorientierung (Nachhaltigkeit) der Kapitalanlagen, deren Wahrung in einem zunehmend diversifi- zierten „Anlageuniversum“ – einschließlich Unternehmen – gerade vor dem Hintergrund des b e- schlossenen Klimanotstands (Beschlussvorlage 2081/2019; 09.07.201 9) höherer Aufmerksamkeit bedarf. Die Anlagerichtlinie gilt für alle Kapitalanlagen des Kernhaushalts der Stadt Köln. Die Vorgaben zur Nachhaltigkeit der Geldanlagen wurden gemeinsam mit der Zusatzversorgung s- kasse der Stadt Köln (ZVK) erarbeitet. Die ZVK b efindet sich außerhalb des Kernhaushalts. Sie ist Sondervermögen im Sinne des § 97 Abs. 1 Nr. 4 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) und dient dem Zweck der Sicherstellung der betrieblichen Altersversorgung für die Tarifbeschäftigten der Stadt Köln und der wei teren Mitgliedsunternehmen. Aufgrund abweichender gesetzlicher bzw. aufsicht s- rechtlicher Vorschriften und den Besonderheiten einer Altersvorsorgeeinrichtung gilt für die Kapitalan- lagestrategie der ZVK eine separate Anlagerichtlinie, die vom Kassenausschuss der ZVK beschlos- sen wird. Nachhaltige Geldanlage und klimafreundliches Investieren Die Stadt Köln hat im vergangenen Jahr den Klimanotstand ausgerufen und sich das Ziel gesetzt, im Jahr 2050 klimaneutral zu sein. Auch wenn die Geld - und Kapitalanlage hierauf keine direkten Aus- wirkungen hat, soll dieses Ziel auch hier handlungsleitend sein. 2 Sowohl die Stadtverwaltung (siehe Mitteilung 2796/2017) als auch die ZVK (siehe Beschlussvorlage 2989/2019; Nachhaltigkeitsbericht 2018) verwalten ihre Kapitalanlagen be reits heute unter Berüc k- sichtigung sogenannter ESG-Kriterien: E wie „Environment“ (Umwelt), S wie „Social“ (Soziales), G wie „Governance“ (verantwortungsbewusste Staats- und Unternehmensführung). Dabei werden un- terschiedliche nachhaltige Anlagestrategien verfolgt, abhängig von der Anlageklasse und der prakti- schen Umsetzbarkeit. Obwohl das Thema Nachhaltigkeit in den vergangenen Jahren deutlich an Bedeutung und Aufmerk- samkeit gewonnen hat, existieren an den Finanzmärkten derzeit noch keine ausgereiften, einheitlich definierten Nachhaltigkeitsstandards zu allen Anlageklassen. Eine nachhaltige Anlagestrategie muss sich daher an der praktischen Umsetzbarkeit orientieren und wird sich im Laufe der Zeit weiterentwi- ckeln. Aktuelle und noch geplante Gesetzesvorhaben, insbesondere auf europäischer Ebene, werden den Prozess hin zu einer nachhaltigen Finanzwirtschaft allerdings weiter befördern können. Dazu gehören zum Beispiel die so genannte EU -Taxonomie zur Definition „ökologisch nachhaltiger“ Wirt- schaftstätigkeiten oder auch umfangreiche Informationspflichten für die Real- und Finanzindustrie. Weiterentwicklung nachhaltiger Anlagestrategien Die Kämmerei und die Zusatzversorgungskasse haben in den vergangenen Wochen ihre Anlagekrite- rien zur Nachhaltigkeit und insbes ondere zum Klimaschutz in enger Zusammenarbeit weiterentw i- ckelt. Die Weiterentwicklung erfolgte im Rahmen des bundesgeförderten Projekts „Klimafreundlich investieren – Kommunales Divestment und Re-Investment“ und wurde im Austausch mit dem Klima- Bündnis e.V. sowie Murphy & Spitz Nachhaltige Vermögensverwaltung AG vorgenommen. Im Ergebnis wurden konkrete Ausschlusskriterien für Unternehmen, Staaten wie auch für seitens der Stadt mandatierte Vermögensverwaltungen formuliert. Wichtige Anforderungen bezüglich der Investi- tion... ...in Unternehmen - Anlagen in unternehmerische Tätigkeiten rund um fossile Energieträger wie auch die Ato m- energieindustrie werden künftig weitgehend von den Anlagen ausgeschlossen. - Energieversorger werden über Green Bonds in ihren Transformationsprozessen unterstützt. - Handel und Herstellung von Waffen und Rüstungsgütern, insb. auch kontroverser Waffen, werden konsequent ausgeschlossen - Alle Unternehmen werden auf Konformität mit dem United Nations Global Compact geprüft, der den Schutz von Menschen- und Arbeitnehmerrechten einfordert wie auch ökologische An- forderungen an Unternehmen stellt. ...in Staaten (Staatsanleihen): - Für den Erwerb von Staatsanleihen wird u.a. vorausgesetzt, dass betreffende Staaten das Pa- riser Klimaabkommen (2015) unterzeichnet haben. - Betreffende Staaten müssen zudem u.a. grundlegende Menschenrechte gewährleisten, dürfen keine Korruption dulden und müssen von Freedom House als „frei“ eingestuft sein. Kriterium für extern mandatierte Vermögensverwaltungen: - Sie teilen die Ziele der United Nations Principles of Responsible Investment (UN PRI) und sol- len Stimmrechte und den regelmäßigen Austausch mit dem Management der Emittenten nut- zen, um ihren Einfluss zugunsten nachhaltigen Wirtschaftens zu nutzen. Die durchaus ambitionierten ESG-Kriterien wurden in Abstimmung mit den jeweiligen externen Ve r- mögensverwaltern und weiteren relevanten Dienstleistern intensiv diskutiert und abgestimmt, so dass 3 neben der praktischen Umsetzbarkeit auch evtl. negative Effekte auf die Kapitalanlagestrategie bzw. das Rendite-Risikoprofil der Portfolien berücksichtigt werden konnten. Beabsichtigt ist eine weitgehende Harmonisierung der nachhaltigen Anlagestrategien von Kämmerei und ZVK. Entsprechende Anpassungen der Anlagerichtlinie und der Anlagep olitik der ZVK werden derzeit erarbeitet und sollen in einer der nächsten Sitzungen des Kassenausschusses eingebracht werden. Weiterentwicklungsperspektive Nachhaltigkeitsfonds Als Perspektive ist darüber hinaus eine vertiefte Prüfung von sogenannten Nachhaltigkeitsfonds vor- gesehen. Nachhaltigkeitsfonds sind Investmentfonds, die anstatt oder in Ergänzung zu reinen Au s- schlusslisten, gezielt in Wirtschaftssektoren, Unternehmen oder Länder investieren, die sich für nach- haltige Ziele einsetzen und den gesellschaftlichen und ökologischen Prozess mit ihren Dienstleistun- gen und Produkten unterstützen.1 Die Leistungsfähigkeit der Fonds wird derzeit nicht allein mit Blick auf die Wirksamkeit für die städtischen Nachhaltigkeitsziele, sondern auch auf Rendite und Sicherheit geprüft. Voraussetzung für ein Engagement, z.B. im Bereich der Kämmerei, ist, dass der Markt adä- quate Produkte für Kommunen mit langfristigem Anlagehorizont bereitstellt. Je nach Prüfungsergeb- nis wird ein Pilotprojekt angestrebt, in dem eine Teilsum me der städtischen Geldanlagen in einem Nachhaltigkeitsfonds platziert werden könnte. Aktualisierung der Anlagerichtlinie der Stadt Köln Auch geänderte landesrechtliche Regelungen (u.a. Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW „Kommunale Kapitalanlagen“ 34 - 48.01.01/16 - 416/12 v. 11.12.2012) sind in die Überarbeitung eingeflossen. So sollen gemäß des Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein -Westfalen zur Anlage von Kapital durch Gemeinden und G e- meindeverbände in NRW vom 11. Dezember 2012 Kommunen für die Anlage von längerfristigem Kapital sachgerechte und vertretbare Rahmenbedingungen schaffen. Diese sind in der neuen Fa s- sung der Anlagerichtlinie für Geld- und Kapitalanlagen eingearbeitet. Bei der Era rbeitung der neuen Anlagerichtlinie für Geld - und Kapitalanlagen wurde die Gelegenheit ergriffen, die für die rechtlich unselbständigen städtischen Stiftungen geltenden besonderen Vorg a- ben in einem eigenen Regelwerk zusammenzufassen und künftig als Anlage zur allgemeinen Richtli- nie zu führen. Die Nachhaltigkeitskriterien gelten hier analog zur Anlagerichtlinie für Geld- und Kapi- talanlagen. Die Anlagerichtlinie wie auch die Anlagen selbst werden von der Kämmerei kontinuierlich auf deren Aktualität und Konformität mit den geltenden rechtlichen Bestimmungen überwacht. Der Finanzausschuss wird um Kenntnisnahme gebeten. Anlagen: - Anlagerichtlinie - Anlagen 1, 2 und 3 der Anlagerichtlinie Gez. Prof. Dr. Diemert 1 Die Erreichung von Nachhaltigkeitszielen wird unters tützt, indem z. B. Stimmrechte aktiv genutzt und der r e- gelmäßige Austausch mit dem Management gesucht werden (Engagement) oder verstärkt in Erneuerbare Energien investiert wird (Impact Investment).
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    Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin 20 – Kämmerei Anlagerichtlinie der Stadt Köln Seite 2 von 10 Inhalt 1. Vorbemerkung und rechtlicher Rahmen ................................................................. 3 2. Geltungsbereich ............................................................................................................. 3 3. Risikoidentifikation und -vermeidung ...................................................................... 3 4. Anlagestruktur ................................................................................................................ 4 5. Nachhaltigkeit ................................................................................................................. 6 6. Verstoß gegen die genannten Kriterien bei im Bestand befindlichen Investments............................................................................................................................. 8 7. Einbinden von Finanzmaklern .................................................................................... 9 8. Stiftungsvermögen ........................................................................................................ 9 9. Prüfung der Anlagerichtlinie ....................................................................................... 9 10. Inkrafttreten ..................................................................................................................... 9 Seite 3 von 10 1. Vorbemerkung und rechtlicher Rahmen Nach dem Runderlass zum kommunalen Haushaltsrecht -Anlage von Kapital durch Gemeinden und Gemeindeverbände (Kommunale Kapitalanlagen) - des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nord rhein-Westfalen können die Kommunen liquide Mittel, die nicht zur Sicherung der Liquidität und zur Zahlungsabwicklung benötigt werden, längerfristig anlegen. Der Betrag der benötigten Kassenliquidität ist durch die Kommune festzulegen und wird auf 50% der Kassenkreditermächtigung aus der jeweils gültigen Haushaltssatzung festgelegt , jedoch mindestens 500 Mio. €. Gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 GO NRW ist bei Geldanlagen auf eine ausreichende Sicherheit und einen angemessenen Ertrag zu achten. Bei der Auswahl der Anlageformen und bei der Anlagedauer muss die Verpflichtung zur Sicherstellung der Liquidität ausreichend berücksichtigt werden (vgl. § 75 Abs. 6 GO NRW). 2. Geltungsbereich Die Anlagerichtlinie gilt für alle Kapitalanlagen de s Kernhaushalts der Stadt Köln einschließlich ihrer rechtlich unselbstständigen Stiftungen , wobei für diese weitergehende Regelungen getroffen wurden (Anlage 1). Sowohl im Konzern Stadt Köln (inklusive der StEB) als auch bei den Stadtwerken können die Mittel des allgemeinen Haushalts angelegt werden. Der durch 20/ 01 bei Banken abgefragte niedrigste Tagesgeldzinssatz darf als Höchstzinssatz für Anlagen vereinbart werden. Hierbei muss zwischen dem Konzern Stadt Köln bzw. Stadtwerke und 20/ 01 insbes. bzgl. des Zinssatzes und der Laufzeit Einvernehmen hergestellt werden. Ein Interessenskonflikt darf nicht auftreten. Hiermit ist kein Cash -Pooling, sondern eine Direktanlage gemeint. Cash -Pooling wird zu gegebener Zeit in einer eigenen Richtlinie geregelt. 3. Risikoidentifikation und -vermeidung Die Kapitalanlage hat mit der gebotenen Sachkenntnis und Sorgfalt zu erfolgen; die möglichen Risiken müssen bekannt, begrenzt und beherrschbar sein. Seite 4 von 10 Im Rahmen der Vermögensanlage geht die Stadt Köln bewusst Marktpreisrisiken ein. Um diese so gering wie möglich zu halten, ist auf eine geeignete Mischung der gesamten Vermögensanlagen über unterschiedliche Anlageklassen zu achten. Konzentrationsrisiken sind durch eine breite Streuung auf voneinander unabhängige Aussteller, Branchen und Märkte weitestmöglich einzudämmen. Bonitätsrisiken werden unter anderem durch Ratingklassen und eigene Bewertungen gesteuert. Dem Liquiditätsrisiko ist durch ausreichende Fungibilität und Diversifikation der Anlagen Rechnung zu tragen. Das Währungsrisiko ist weitestmöglich zu eliminieren; Anlagen erfolgen in Euro. Operationelle und rechtliche Risiken sowie Reputationsrisiken werden durch schlüssige und jederzeit nachvollziehbare Dokumentation der Entscheidungen minimiert. Zur Vermeidung von Risiken werden Derivate grundsätzlich nicht erworben. Die Aufstellung der Vermögensanlagen , die Ergebnisse getroffener Entscheidungen sowie das eingeschaltete Vermögensmanagement selbst sind regelmäßig in mindestens halbjährlichem Rhyth mus zu überprüfen. Zu diesen Terminen sind insbesondere die tatsächlich eingetretenen Kapitalmarktentwicklungen, gegebenenfalls eingetretene Ratingveränderungen bestehender Anlagen sowie die Einhaltung der in dieser Richtlinie bzw. ihrer Anlagen definierten Mischungs- und Streuungsquoten maßgeblich. Auf Grundlage der Daten erstellt 20/01 halbjährlich einen Bericht an die Amtsleitung und die Stadtkämmerin. 4. Anlagestruktur Nach dem Runderlass kann die Stadt Köln das nicht benötigte Kapital in den Anlageformen anlegen, die von den kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen in Nordrhein-Westfalen bei solchen Geschäften nach § 16 Seite 5 von 10 Absatz 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen (VKZVKG) genutzt werden dürfen. Bei den Kapitalanlagen ist, bezogen auf die jeweilige Marktsituation, auf eine angemessene Mischung und Streuung der unterschiedlichen Anlageformen zu achten. Es wird zwischen kurzfristigen und langfristigen Geldanlagen unterschieden. Kurzfristige Geldanlagen sind bis einschließlich 15 Arbeitstagen nicht benötigte Mittel. Hierzu zählen auch länger laufende Anlageformen mit einer vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von bis zu 15 Arbeitstagen. 20/01 ermittelt in Zusammenarbeit mit der Stadtkasse den für eine Anlage in Frage kommenden Betrag. Über kurzfristige Geldanlagen entscheidet 20/01. Längerfristige Geldanlagen sind grundsätzlich mehr als 15 Arbeitstage nicht benötigte Mittel. Dazu gehören unter anderem: a. Festgeld: feste Anlage bis zu einem vereinbarten Termin b. Renten: u.a. Staatsanleihen, Pfandbriefe, Schuldverschreibungen, rentenähnliche Anlagen wie Unternehmensanleihen und Rentenfonds c. Aktien: Direktanlage in Aktien, Investmentfonds d. Immobilienfonds e. Mischfonds Der Zeitpunkt und die Anlagedauer von längerfristigen Anlagen werden insbesondere mit Hilfe der Liquiditätsplanung ermittelt. Unter Berücksichtigung der Grundsätze rechtzeitiger Verfügbarkeit und der Sicherheit der anzulegenden Mittel erfolgt die jeweilige Anlage auf Grund der verantwortungsvoll gebildeten Zinsmeinung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Um die wirtschaftlichste Anlage zu finden, werden Vergleichsangebote eingeholt. 20/01 erstellt einen Anlagevorschlag mit Risikobewertung unter Angabe von aktuellen Vergleichszinsen. Über die längerfristigen Geldanlagen entscheidet die Stadtkämmerin. Die Stadtkämmerin kann Entscheidungskompetenzen (etwa bis zu einer festzulegenden Summe oder Laufzeit) delegieren. Seite 6 von 10 Den Zuschlag erhält bei gleichem Risiko grundsätzlich, wer auf Basis der Anfragen das höchste Zinsangebot abgibt. Liegen mehrere gleich lautende Angebote vor, so entscheidet 20/ 01 unter Abwägung aller zu berücksichtigen Faktoren. Die Entscheidung ist zu begründen und zu dokumentieren. Ausnahmen sind möglich, wenn beispielsweise:  die anfallenden Transaktionskosten (rd. 10 €) durch den Zinsvorteil nicht gedeckt werden  aufgrund des Emittentenrisikos der Bestbieter nicht gewünscht ist,  Tagesgeldzinsen auf einem Anlagekonto über den Zinssätzen von abgefragten anderen Anlageformen liegen oder  aufgrund anderer sachlicher Erwägungen eine spezielle Anlageform (Betrag, Festlegungsfrist, etc.) gesucht wird. Jede Anlageentscheidung, insbesondere die damit verbundenen Risiken und ggf. Ausnahmen sind abzuwägen, zu begründen und schriftlich zu dokumentieren. 5. Nachhaltigkeit Investitionen in Aktien / Anteile und Anleihen von Unternehmen , die nachweislich bzw. auf Basis einer internen oder externen Investmentanalyse mit hoher Wahrscheinlichkeit in den nachfolgend aufgeführten Geschäftsbereichen tätig sind, werden kategorisch ausgeschlossen („Null Toleranz-Ausschluss“):  Kontroverse Waffen o Anti-Personenminen (Verbot gemäß Ottawa-Konvention) o Streumunition (Verbot gemäß Oslo-Konvention) Investitionen in Aktien / Anteile und Anleihen von Unternehmen , die in den nachfolgenden Geschäftsbereichen einen Umsatzanteil von mehr als 5 % erzielen, werden ausgeschlossen („Minimale Toleranz-Ausschluss“):  Förderung und Verarbeitung fossiler Brennstoffe o Gas o Öl o Kohle  Gewinnung von Teersanden und Schieferöl („Fracking“)  Uranförderung Seite 7 von 10  Produktion von genetisch modifizierten Organismen wie Pflanzen oder Tiere (GMO – Genetically Modified Organisms)  Rüstungsindustrie und Waffenhandel  Erotikindustrie  Glücksspielindustrie  Tabakindustrie (Produktion)  Alkoholindustrie (Produktion) Investitionen in Aktien / Anteile und Anleihen von Unternehmen , die in den nachfolgenden Geschäftsbereichen einen Umsatzanteil von mehr als 15 % erzielen, werden ausgeschlossen („Geringe Toleranz-Ausschluss“):  Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen o Gas o Öl o Kohle  Atomenergieindustrie Emittenten, bei denen schwere Verstöße gegen die Prinzipien des United Nations Global Compact 1 vorliegen, werden ausgeschlossen. Darunter sind systematische bzw. häuf ige Verstöße anzusehen. Die Einhaltung der Prinzipien wird durch anerkannte Anbieter von Nachhaltigkeitsratings (bspw. Sustainalytics oder MSCI) auf Basis firmeneigener Datenbanken und der angewandten Methodik zur Definition und Ermittlung schwerer Verstöße festgestellt. Investitionen in Staatsanleihen sowie Anleihen von Sub -Sovereigns, Supranationals und Agencies (SSA 2), die die nachfolgenden Kriterien nicht erfüllen, werden kategorisch ausgeschlossen („Null Toleranz-Ausschluss“):  Freie Staaten lt. Einschätzung Freedom House3  Gänzliche Abschaffung der Todesstrafe lt. Amnesty International4  Kampf gegen Korruption: Mindestwert von 50 innerhalb des „Corruption Perceptions Index“ von Transparency International5  Ratifizierung des Pariser Klimaabkommens von 2015 („COP 21“)6 1 Vgl. Anlage 2 „Die 10 Prinzipien des UN Global Compact“ des Global Compact Netzwerkes Deutschland 2 Quasistaatliche Emittenten, die über eine explizite oder implizite Staatsgarantie verfügen (z. B. Gebietskörper - schaften wie deutsche Bundesländer, internationale Organisationen wie Weltbank oder Europäische Investitions - bank sowie Institutionen mit beson derem Förderungsauftrag wie die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) 3 https://freedomhouse.org/report/freedom -world 4 https://www.amnesty.de/informieren/themen/todesstrafe 5 https://www.transparency.org/research/cpi/overview Seite 8 von 10  Verbot kontroverser Waffen o Anti-Personenminen (Verbot gemäß Ottawa-Konvention) o Streumunition (Verbot gemäß Oslo-Konvention) Die staatlichen und staatsnahen Emittenten müssen die Einhaltung grundlegender Menschenrechte garantieren, dürfen keine Korruption dulden und müssen zur Umsetzung der ILO -Kernarbeitsnormen beitragen, zu denen auch die Bekämpfung von Kinderarbeit gehört. Verstöße gegen diese Normen werden durch anerkannte Anbieter von Nachhaltigkeitsratings (bspw. Sustainalytics oder MSCI) auf Basis firmeneigener Datenbanken und der individuellen Nachhaltigkeitsmethodik des Anbieters festgestellt. Anlagen in Staatsanleihen, Anleihen von Sub -Sovereigns, Supranationals und Agencies (SSA) und Pfandbriefe (hiervon ausgeschlossen sind Flug zeug- und Schiffspfandbriefe) des Euroraumes werden im Sinne der Ausschlussliste als unkritisch angesehen. Um Transformationsprozesse hin zu einer nachhaltigeren Gesellschaft und klimafreundlicheren Ökonomie aktiv zu unterstützen, sind Investitionen in Green Bonds energieversorgender Unternehmen zulässig. Um die Nachhaltigkeitsziele zu unterstützen, sollten extern mandatierte Vermögensverwalter die United Nations Principles of Responsible Investment (UN PRI) unterzeichnet haben 7. Darüber hinaus werden die externen Vermögensverwalter aufgefordert, Stimmrechte und den regelmäßigen Austausch mit dem Management der Emittenten zu nutzen, um den Druck auf die Emittenten zu erhöhen und nachhaltiges Wirtschaften zu fördern (vgl. Ziele der Zweiten Aktionärsrechte-Richtlinie der EU 2017/828 vom 17. Mai 2017, ARUG II). 6. Verstoß gegen die genannten Kriterien bei im Bestand befindlichen Investments Für den Fall, dass nach dem Kauf bei einzelnen Emittenten, von denen Aktien, Anteile oder Anleihen gehalten werden, die oben genannten Kriterien nicht mehr 6 https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=XXVII -7- d&chapter=27&clang=_en 7 Vgl. Anlage 3 „Einführung in die Prinzipien für verantwortliches Investieren“ der UNEP Finance Initiative und des UN Global Compact Seite 9 von 10 erfüllt werden, soll eine zeitnahe Veräußerung erfolgen. Um einen Verkauf in einem Umfeld kurzfristi ger Marktverwerfungen zu vermeiden und einen marktschonenden Verkauf zu ermöglichen, ist eine Veräußerung der betroffenen Titel binnen sechs Kalendermonaten anzustreben. Ausnahmeentscheidungen sind grundsätzlich von der Stadtkämmerin zu treffen. 7. Einbinden von Finanzmaklern Nach dem Runderlass können auch Dritte mit der Anlage von Kapital sowie mit der Bewertung der Chancen und Risiken von Anlageformen beauftragt werden. Vor Abschluss einer Anlage muss der Makler den Bankpartner benennen. Grundlage für den Abschluss ist der Gesamtzinssatz (Zinssatz incl. Courtage). Alle Zahlungen werden direkt an die Bank angewiesen. Der Makler erhält die Courtage nach Vereinbarung entweder von der Stadt oder von der Bank. Die Bank bekommt den genannten Gesamtzinssatz schriftlich bestätigt. 8. Stiftungsvermögen Das Vermögen der rechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen nach § 100 GO NRW ist gemäß § 97 Abs. 1 Ziffer 2 als Sondervermögen zu führen. Das Sondervermögen ist vo m übrigen Vermögen der Stadt Köln getrennt zu halten. Das Stiftungsvermögen wird mit dem Ziel bewirtschaftet, den realen Vermögenserhalt zu erreichen. Gleichberechtigt gilt dabei der Grundsatz, den Stiftungszweck nachhaltig und dauerhaft zu erfüllen. Die s peziellen Regelungen für die Kapitalanlagen der Stiftungen sind in der Anlage 1 näher geregelt. 9. Prüfung der Anlagerichtlinie Die Anlagerichtlinie inkl. ihrer Anlagen wird von 20/01 kontinuierlich auf deren Aktualität und Konformität mit den geltenden rechtlichen Bestimmungen überwacht. 10. Inkrafttreten Die Anlagerichtlinie tritt mit Unterzeichnung der Stadtkämmerin in Kraft und ersetzt die Richtlinie für Geld- und Kapitalanlagen vom 08.04.2004. Seite 10 von 10 Köln, Prof. Dr. Dörte Diemert Stadtkämmerin

Beratungsverlauf

  1. 15.06.2020

    Finanzausschuss

    TOP 2.9, Entscheidung. Ergebnis: Kenntnis genommen

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