2006/0686
Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 12. Oktober 2006
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
2006/0686
6867 Zeichen
Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 08.11.2006 Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat II Dezernat I Amt: Hauptamt an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss OBW bei abschl. Beschluss- fassung Magistrat Tagesordnung: I II Verteiler: Vorlage-Nr. 2006/0686 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 12. Oktober 2006 Vorlage vom: 27.10.2006 Beschlussvorschlag: 1. In städtischen sowie für die öffentliche Nutzung angemieteten Gebäuden (Büro-, Lager-, Verwal- tungsgebäuden, Schulen, Sporthallen, Kindergärten und Kindertagesstätten), die nicht der Verwaltung der Eigenbetriebe obliegen, und in sämtlichen Fahrzeugen gilt ab sofort ein generelles Rauchverbot. 2. Die Eigenbetriebe werden beauftragt, für die jewe iligen zuständigen Bereiche über ihre Betriebs- kommissionen Rauchverbote zu erteilen. Bei den Versammlungsstätten sollte allerdings auch das Inte- resse der Mieterin bzw. des Mieters berücksichtigt werden. Dem Magistrat sind die diesbezüglichen Beschlüsse, insbesondere auch wegen den Beteiligungsrechten der Personalvertretung, spätestens Anfang 2007 vorzulegen. 3. Die städtischen Jugendhäuser sind aus pädagogischen Gründen zunächst vom generellen Rauch- verbot ausgenommen. Das Fachamt hat bis spätestens Anfang 2007 ein Konzept zu erarbeiten, dass zum einen dem Nichtraucherschutz als auch den Problemlagen der Jugendarbeit entspricht. 4. Den rauchenden städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aufgrund einer erhöhten Abhän- gigkeit vom Nikotin möglicherweise zunächst kaum in der Lage sein werden, mit der Rauchfreiheit am Arbeitsplatz zurechtzukommen, wird Hilfestellung über unsere Sozialberatung angeboten. 5. Die Dienstvereinbarung über die Einführung der Gleitenden Arbeitszeit in der derzeit gültigen Fas- sung wird insofern geändert, dass für eine gewisse Übergangszeit (Entwöhnungsphase) gestattet wird, für Raucherpausen den Arbeitsplatz sowie das Gebäude, in Ausnahmefällen auch innerhalb der Kernzeit, zu verlassen. Die Abwesenheitszeiten vom Arbeitsplatz zählen nicht als Arbeitszeit und sind entsprechend zu dokumentieren. 6. Das Rauchverbot ist von den Amts- und Verwaltungsstellenleiterinnen sowie Amts- und Verwal- tungsstellenleitern bzw. Betriebsleitungen zu überwachen. Ab 2008 sind Verstöße den personalver- antwortlichen Stellen, die für eventuelle dienst- bzw. arbeitsrechtliche Maßnahmen zuständig sind, 2 zu melden. 7. Die Rauchverbote per Satzung bleiben von vorstehenden Maßnahmen unberührt. 8. Die Rechte der Personalvertretung sind zu wahren. Anlagen: Beschluss des Magistrats vom 3 Begründung zur Magistratsvorlage „Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden“: Gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 12. Oktober 2006 hat der Magistrat das Rauchen in öffentlichen Gebäuden ab sofort generell zu untersagen. Zum Schutz der Nichtraucher und der Gesundheitsförderung der Raucher wird deshalb in allen städtischen sowie für die öffentliche Nutzung angemieteten Gebäuden ein Rauchverbot erlassen. Das Verbot gilt für die gesamten Bauwerke einschließlich der dort evtl. vorhandenen Lichthallen, Innenhöfe, Treppenhäuser etc. Für Gebäude und Versammlungsstätten, die den Eigenbetrieben unterstehen, ist über die jeweiligen Betriebskommissionen der Beschluss der Stadtverordnetenver- sammlung umzusetzen. Beim Rauchverbot in den städtischen Versammlungsstätten sollte über die Hausordnung eine Regelung getroffen werden, die auch den Mieterinnen und Mietern bzw. den Veranstaltern entgegenkommt. Ähnliches gilt für die Hallen- und Freibäder. Hier muss die Bäder- ordnung ggf. angepasst werden. Die städtischen Jugendhäuser sollten aus Sicht der Fachverwaltung zunächst von einem generellen Rauchverbot ausgenommen werden. Es steht zu befürchten, dass eine übergangslose Umsetzung des Beschlusses die kontinuierliche pädagogische Jugendarbeit gefährdet. Die Besucherstruktur bei einigen Jugendhäusern besteht fast ausschließlich aus Jugendlichen aus sozial benachteiligten Gesellschaftsschichten, bei denen auch in diesem Fall Verhaltensänderungen nur längerfristig er- reicht werden können. Gleichwohl erhält das Fachamt den Auftrag ein Konzept zu erarbeiten, den Jugendlichen die Gesundheitsgefährdung sowohl des aktiven als auch des passiven Rauchens zu vermitteln, um zielführend das Rauchverbot in naher Zukunft zu verwirklichen. Das Rauchverbot in sämtlichen städtischen Fahrzeugen gilt ab sofort uneingeschränkt. Hier wird den Eigenbetrieben kein Ermessen hinsichtlich möglicher begründeter Ausnahmen eingeräumt. Den meisten Raucherinnen und Rauchern wird es möglich sein, das Rauchen bei der Arbeit einzu- schränken. Für andere ist die Einführung der Rauchfreiheit am Arbeitsplatz vielleicht ein letzter An- stoß, dass schon lange geplante Vorhaben, mit dem Rauchen ganz aufzuhören, umzusetzen. Für diesen Personenkreis der Mitarbeiterschaft sowie für diejenigen Raucherinnen und Raucher, die aufgrund einer erhöhten Abhängigkeit vom Nikotin zunächst kaum in der Lage sind, mit dem Rauchverbot am Arbeitsplatz zurechtzukommen, wird unsere Sozialberatung Hilfestellung leisten. Zunächst ist ein Informationsabend zu Raucherentwöhnungskursen geplant. Im Anschluss werden Einzelberatungen angeboten. Durch das generelle Rauchverbot und der bestehenden Gleitzeitregelung ist es im eigentlichen Sin- ne nicht statthaft, für Raucherpausen den Arbeitsplatz zu verlassen. Für eine gewisse Übergangs- zeit („Entwöhnungsphase“) sollte hier jedoch das Verlassen des Gebäudes in Ausnahmefällen mög- lich sein. Die Abwesenheitszeiten vom Arbeitsplatz zählen nicht als Arbeitszeit und sind entspre- chend zu dokumentieren. Gruppenbildungen insbesondere vor publikumsintensiven Eingängen auf den Freigeländen sind zu vermeiden. Da das Rauchverbot vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn ausgeht, müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Verstößen mit Sanktionen rechnen. Es wird allerdings davon ausgegangen, dass die „rauchfreie Verwaltung“ im Hinblick auf die allgemeine Diskussion des Nichtraucherschutzes etc. auf großes Verständnis trifft. Die eigene Gesundheit steht im Vordergrund. Falls es doch zu Verstößen kommen sollte, so sollen diese erst nach einer Übergangszeit ab 2008 geahndet werden. Nach Abschluss des Beteiligungsverfahren wird das Rauchverbot per Rundverf ügung bekannt ge- geben, die Informationen der Sozialberatung werden dieser beigefügt sein. Darmstadt, 27. Oktober 2006 I / II / 110 Walter Hoffmann Wolfgang Glenz Oberbürgermeister Bürgermeister
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2006/0686
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 27.10.2006
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00