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2006/0686

Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 12. Oktober 2006

Magistratsvorlage 27.10.2006

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2006/0686

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2006/0686

6867 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
08.11.2006 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat II Dezernat I 
 
Amt: Hauptamt 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 OBW bei abschl. Beschluss-
fassung Magistrat 
   
Tagesordnung:  I  II 
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2006/0686 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden 
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 12. Oktober 2006 
 
Vorlage vom: 27.10.2006 
 
Beschlussvorschlag: 
1. In städtischen sowie für die öffentliche Nutzung angemieteten Gebäuden (Büro-, Lager-, Verwal-
tungsgebäuden, Schulen, Sporthallen, Kindergärten und Kindertagesstätten),  die nicht der Verwaltung 
der Eigenbetriebe obliegen, und in sämtlichen Fahrzeugen gilt ab sofort ein generelles Rauchverbot. 
2. Die Eigenbetriebe werden beauftragt, für die jewe iligen zuständigen Bereiche über ihre Betriebs-
kommissionen Rauchverbote zu erteilen. Bei den Versammlungsstätten sollte allerdings auch das Inte-
resse der Mieterin bzw. des Mieters berücksichtigt werden. Dem Magistrat sind die diesbezüglichen 
Beschlüsse, insbesondere auch wegen den Beteiligungsrechten der Personalvertretung, spätestens 
Anfang 2007 vorzulegen. 
3. Die städtischen Jugendhäuser sind aus pädagogischen Gründen zunächst vom generellen Rauch-
verbot ausgenommen. Das Fachamt hat bis spätestens Anfang 2007 ein Konzept zu erarbeiten, 
dass zum einen dem Nichtraucherschutz als auch den Problemlagen der Jugendarbeit entspricht. 
4. Den rauchenden städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aufgrund einer erhöhten Abhän-
gigkeit vom Nikotin möglicherweise zunächst kaum in der Lage sein werden,  mit der Rauchfreiheit 
am Arbeitsplatz zurechtzukommen, wird Hilfestellung über unsere Sozialberatung angeboten.  
5. Die Dienstvereinbarung über die Einführung der Gleitenden Arbeitszeit in der derzeit gültigen Fas-
sung wird insofern geändert, dass für eine gewisse Übergangszeit (Entwöhnungsphase) gestattet 
wird, für Raucherpausen den Arbeitsplatz sowie das Gebäude, in Ausnahmefällen auch innerhalb 
der Kernzeit,  zu verlassen. Die Abwesenheitszeiten vom Arbeitsplatz zählen nicht als Arbeitszeit 
und sind entsprechend zu dokumentieren. 
 
6. Das Rauchverbot ist von den Amts- und Verwaltungsstellenleiterinnen sowie Amts- und Verwal-
tungsstellenleitern bzw. Betriebsleitungen zu überwachen. Ab 2008 sind Verstöße den personalver-
antwortlichen Stellen, die für eventuelle dienst- bzw. arbeitsrechtliche Maßnahmen zuständig sind,

2 
 
zu melden. 
 
7. Die Rauchverbote per Satzung bleiben von vorstehenden Maßnahmen unberührt. 
 
8. Die Rechte der Personalvertretung sind zu wahren. 
 
 
Anlagen:   
 
Beschluss des Magistrats vom

3 
 
Begründung zur Magistratsvorlage „Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden“:  
 
Gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 12. Oktober 2006 hat der Magistrat das 
Rauchen in öffentlichen Gebäuden ab sofort generell zu untersagen.  
 
Zum Schutz der Nichtraucher und der Gesundheitsförderung der Raucher wird deshalb in allen 
städtischen sowie für die öffentliche Nutzung angemieteten Gebäuden ein Rauchverbot erlassen. 
Das Verbot gilt für die gesamten Bauwerke einschließlich der dort evtl. vorhandenen Lichthallen, 
Innenhöfe, Treppenhäuser etc. Für Gebäude und Versammlungsstätten, die den Eigenbetrieben 
unterstehen, ist über die jeweiligen Betriebskommissionen der Beschluss der Stadtverordnetenver-
sammlung umzusetzen. Beim Rauchverbot in den städtischen Versammlungsstätten sollte über die 
Hausordnung eine Regelung getroffen werden, die auch den Mieterinnen und Mietern bzw. den 
Veranstaltern entgegenkommt. Ähnliches gilt für die Hallen- und Freibäder. Hier muss die Bäder-
ordnung ggf. angepasst werden. 
Die städtischen Jugendhäuser sollten aus Sicht der Fachverwaltung zunächst von einem generellen 
Rauchverbot ausgenommen werden. Es steht zu befürchten, dass eine übergangslose Umsetzung 
des Beschlusses die kontinuierliche pädagogische Jugendarbeit gefährdet. Die Besucherstruktur bei 
einigen Jugendhäusern besteht fast ausschließlich aus Jugendlichen aus sozial benachteiligten 
Gesellschaftsschichten, bei denen auch in diesem Fall Verhaltensänderungen nur längerfristig er-
reicht werden können. Gleichwohl  erhält das Fachamt den Auftrag ein Konzept zu erarbeiten, den 
Jugendlichen die Gesundheitsgefährdung sowohl des aktiven als auch des passiven Rauchens zu 
vermitteln, um zielführend das Rauchverbot in naher Zukunft zu verwirklichen. 
 
Das Rauchverbot in sämtlichen städtischen Fahrzeugen gilt ab sofort uneingeschränkt. Hier wird 
den Eigenbetrieben kein Ermessen hinsichtlich möglicher begründeter Ausnahmen eingeräumt. 
 
Den meisten Raucherinnen und Rauchern wird es möglich sein, das Rauchen bei der Arbeit einzu-
schränken. Für andere ist die Einführung der Rauchfreiheit am Arbeitsplatz vielleicht ein letzter An-
stoß, dass schon lange geplante Vorhaben, mit dem Rauchen ganz aufzuhören, umzusetzen. Für 
diesen Personenkreis der Mitarbeiterschaft sowie für diejenigen Raucherinnen und Raucher, die 
aufgrund einer erhöhten Abhängigkeit vom Nikotin zunächst kaum in der Lage sind, mit dem 
Rauchverbot am Arbeitsplatz zurechtzukommen, wird unsere Sozialberatung Hilfestellung leisten. 
Zunächst ist ein Informationsabend zu Raucherentwöhnungskursen geplant. Im Anschluss werden 
Einzelberatungen angeboten.  
 
Durch das generelle Rauchverbot und der bestehenden Gleitzeitregelung ist es im eigentlichen Sin-
ne nicht statthaft, für Raucherpausen den Arbeitsplatz zu verlassen. Für eine gewisse Übergangs-
zeit („Entwöhnungsphase“) sollte hier jedoch das Verlassen des Gebäudes in Ausnahmefällen mög-
lich sein. Die Abwesenheitszeiten vom Arbeitsplatz zählen nicht als Arbeitszeit und sind entspre-
chend zu dokumentieren. Gruppenbildungen insbesondere vor publikumsintensiven Eingängen auf 
den Freigeländen sind zu vermeiden. 
 
Da das Rauchverbot vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn ausgeht, müssen die Mitarbeiterinnen und 
Mitarbeiter bei Verstößen mit Sanktionen rechnen. Es wird allerdings davon ausgegangen, dass die 
„rauchfreie Verwaltung“ im Hinblick auf die allgemeine Diskussion des Nichtraucherschutzes etc. auf 
großes Verständnis trifft. Die eigene Gesundheit steht im Vordergrund. Falls es doch zu Verstößen 
kommen sollte, so sollen diese erst nach einer Übergangszeit ab 2008 geahndet werden. 
 
Nach Abschluss des Beteiligungsverfahren wird das Rauchverbot per Rundverf ügung bekannt ge-
geben, die Informationen der Sozialberatung werden dieser beigefügt sein.  
 
Darmstadt, 27. Oktober 2006 
I  / II / 110 
 
 
Walter Hoffmann       Wolfgang Glenz 
Oberbürgermeister       Bürgermeister

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Details

Vorlagen-Nr.
2006/0686
Typ
Magistratsvorlage
Datum
27.10.2006
Erstellt
29.09.2026 00:00