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V/0180/2026

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am Sonntag, den 30.08.2026 anlässlich des Nordrhein-Westfalen-Tages in Münster-Mitte, Altstadt

Vorlagen 01.04.2026

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 20.05.2026, TOP 15

Anlage 3 zur Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

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Anlage 2 zur Beschlussvorlage

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Anlage 4 zur Beschlussvorlage

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Anlage 1 zur Beschlussvorlage

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Anlage 3 zur Beschlussvorlage

109 Zeichen

Anlage 3 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0180/2026   
 
Übersicht Themenmeilen, Programmbühnen

Beschlussvorlage

20405 Zeichen

V/0180/2026 
V/0180/2026 
 
 
Öffentliche  Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am Sonntag, den 
30.08.2026 anlässlich des Nordrhein-Westfalen-Tages in Münster-Mitte, Altstadt 
 
 
 
Beratungsfolge  
 
   21.04.2026 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
   22.04.2026 Betriebsausschuss Münster Marketing Vorberatung 
   12.05.2026 Ausschuss für Wohnen, Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 
   12.05.2026 Ausschuss für Personal, Sicherheit und Ordnung Vorberatung 
   19.05.2026 Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen, Liegenschaften und Digitali-
sierung 
Vorberatung 
   20.05.2026 Hauptausschuss Vorberatung 
   20.05.2026 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die als Anlage 1 beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung wird beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. 
 
 
 
Begründung: 
 
Abweichend von der allgemeinen Ladenöffnung dürfen gem. § 6 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) 
Verkaufsstellen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- und Feier-
tagen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Die örtliche 
Ordnungsbehörde wird ermächtigt, die Tage durch Verordnung freizugeben. Die Freigabe kann sich 
auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen 
insgesamt jedoch nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden.   
Dabei können nur gewichtige, im Einzelfall festzustellende und in einer Abwägung dem gebotenen 
Sonn- und Feiertagsschutz gegenüberzustellende öffentliche Interessen die ausnahmsweise La-
Ordnungsamt  
 
08.04.2026 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Benning  
Telefon: 492-3265 
Benning@stadt -muenster.de

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V/0180/2026 
denöffnung an einem Sonn - oder Feiertag rechtfertigen. Die Behörde muss bei ihrer Entscheidung 
dem verfassungsrechtlichen Regel -Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonn - und Feiertagen 
gerecht werden. Dazu hat sie anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer 
Abwägung zu prüfen und in einer für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren – dokumentier-
ten – Weise zu begründen, ob einer der in § 6 Abs. 1 Satz 2 LÖG NRW aufgezählten Sachgründe 
oder ein sonstiger Sachgrund tatsächlich vorliegt und, gegebenenfalls in Kombination mit anderen, 
hinreichend gewichtig ist, um die konkrete Ladenöffnung – auch hinsichtlich ihres räumlichen Gel-
tungsbereichs – zu rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.4.2018 – 4 B 571/18 –, 
NWVBl. 2018, 341 = juris, Rn. 29 ff. 
 
Ein öffentliches Interesse liegt gem. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW insbesondere dann vor, wenn 
die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstal-
tungen erfolgt. Weitere Sachgründe liegen u. a. in dem Erhalt, der Stärkung und der Entwicklung 
eines vielfältigen, stationären Einzelhandelsangebotes bzw. zentraler Versorgungsbereiche sowie in 
der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt - oder Ortsteilzentren. Auch die überörtliche Sicht-
barkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort liegt im öffentlichen Inte-
resse.  
 
Der Verwaltung liegt folgender Antrag auf Freigabe von Verkaufszeiten vor: 
 
• Antrag der Initiative Starke Innenstadt Münster (ISI) und des Handelsverbands Nordrhein - 
Westfalen-Münsterland e.V. vom 25.02.2026, eingegangen am 25.02.2026, auf Freigabe von 
Verkaufszeiten anlässlich der Veranstaltung „Nordrhein-Westfalen-Tag“ in Münster am Sonn-
tag, den 30.08.2026 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr ergänzt durch die Stellungnahme 
vom 01.04.2026 der ISI und des Handelsverbandes NRW. 
 
 
Die gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 6 LÖG NRW zur Freigabe von Verkaufszeiten an Sonn - 
und Feiertagen im Stadtbezirk Münster-Mitte, Altstadt werden erfüllt: 
 
• Acht Sonn- und Feiertage, an denen Verkaufszeiten freigegeben werden, werden in dem ge-
nannten Stadtbezirk nicht überschritten. 
• 16 Sonn- und Feiertage, an denen Verkaufszeiten freigegeben wurden, werden im Stadtgebiet 
Münster nicht überschritten. 
• Die Verkaufszeiten zwischen 13:00 und 18:00 Uhr werden eingehalten.  
• Die Dauer von fünf Stunden wird nicht überschritten. 
• Ein öffentliches Interesse besteht auf Grund der stattfindenden Veranstaltung Nordrhein -
Westfalen-Tag. 
• 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, die stillen Feiertage im Sinne des 
Feiertagsgesetzes NRW, der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, sind nicht betrof-
fen. 
• Es ist kein Adventssonntag betroffen. 
• Die Hauptgottesdienstzeit wird nicht berührt. 
 
Die zuständigen Stellen, Gewerkschaft ver.di, Arbeitgeber - und Wirtschaftsverbände, Kirchen, die 
Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen und die Handwerkskammer Münster wurden ange-
hört.  
 
Die IHK Nord Westfalen begrüßt den verkaufsoffenen Sonntag unter Einhaltung der gesetzlichen 
Vorgaben als wichtiges Instrument zur Profilbildung der Gemeinde und als Möglichkeit für den statio-
nären Einzelhandel, seine Leistungsfähigkeit und seinen Service zu präsentieren. Anlässlich dieses 
landesweiten Großereignisses mit hoher Strahlkraft und besonderer Atmosphäre kann sich Münster, 
und damit der örtliche Einzelhandel als Teil der urbanen Erlebnisqualität als moderne, vielfältige 
Gastgeberstadt präsentieren und als attraktive und lebenswerte Stadt wahrgenommen werden.

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V/0180/2026 
Die Kreishandwerkerschaft Münster befürwortet den Antrag. Die Argumentation, dass die Möglichkeit 
der Öffnung der Ladenlokale lediglich eine zeitlich begrenzte „Begleitung“ der maßgebenden Veran-
staltung ist wird gefolgt. Diese läuft der Prägung der eigentlichen Veranstaltung nicht zuwider.  
 
Der Evangelische Kirchenkreis Münster hat in der Sitzung des Kreissynodalvorstandes ungeachtet 
der weiterhin bestehenden kritischen Grundposition der Ev. Kirche hinsichtlich von Sonntagsöffnun-
gen die Befürwortung des verkaufsoffenen Sonntages aufgrund des außerordentlichen Ereignisses 
und der im Antrag genannten Gründe beschlossen.  
 
Das Stadtdekanat Münster steht angesichts der besonderen Situation des Großereignisses und der 
damit einhergehenden seltenen Gelegenheit die Stadt als lebendige, gastfreundliche und offene 
Kommune zu präsentieren, der Ladenöffnung positiv gegenüber. Das Stadtdekanat betont, dass die 
bekannte grundsätzliche Haltung den Schutz und die Bedeutung des arbeitsfreien Sonntags aufgrund 
des hohen religiösen, sozialen und gesellschaftlichen Wertes weiterhin besteht. Die befürwortende 
Haltung stellt einen Sonderfall dar, der an den außergewöhnlichen Charakter des NRW -Tages ge-
bunden ist.  
 
Die Handwerkskammer Münster hat bei Beachtung der rechtlichen Vorgaben keine Bedenken gegen 
das Offenhalten der Verkaufsstellen. 
 
Die Gewerkschaft ver.di spricht sich unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Anforderungen und der 
ständigen Rechtsprechung gegen die Durchführung des verkaufsoffenen Sonntages aus und verweist 
auf den aus ihrer Sicht fehlenden Annexcharakter der Ladenöffnung. Laut der Gewerkschaft stelle die 
geplante Sonntagsöffnung einen eigenständigen Besuchsanlass dar und die Veranstaltung verliere 
hierdurch ihren prägenden Charakter. Ferner wird die Ladenöffnung in der Innenstadt, aufgrund des 
Bürgerentscheides aus dem Jahr 2016, als äußerst kritisch und als Bruch der gelebten Praxis bewer-
tet. Laut der Rückmeldung bestünde durch diese Ausnahme die Gefahr, dass die Tür für weitere ver-
kaufsoffene Sonntage geöffnet werden würde, vgl. Anlage 4.  
 
Dieser Argumentation folgt die Verwaltung aus im weiteren Verlauf benannten Gründen nicht. 
 
Die in der Leitlinie zur Genehmigungspraxis bei der Freigabe von Verkaufssonntagen (Ratsbeschluss 
vom 21.09.2005, V/0691/2005, Ratsbeschluss vom 12.03.2008, V/0027/2008 und Ratsbeschluss vom 
21.05.2025, V/0070/2025 aufgeführten Eckpunkte gelten weiterhin und werden eingehalten. In der zu 
beschließende ordnungsbehördliche Verordnung werden die Sonntagsöffnungen ausschließlich nur 
für die Verkaufsstellen genehmigt, die in dem Bereich liegen, der nach dem „Einzelhandels- und Zen-
trenkonzept für die Stadt Münster – Fortschreibung 2018“ als auch in dem „Entwurf Einzelhandels - 
und Zentrenkonzept für die Stadt Münster – Fortschreibung Stand 05/2025“ als „Typ A: Ci-
ty/Innenstadt“ ausgewiesen ist.  Die Antragsform unter Benennung des konkreten Termines wurde 
fristgerecht eingehalten. Den Unterlagen ist der räumliche und zeitliche Zusammenhang zwischen 
Veranstaltung und verkaufsoffenem Sonntag klar zu entnehmen.  
 
Zusätzlich müssen die durch die Rechtsprechung zur Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen formu-
lierten Vorgaben im Hinblick auf die Sonntagsöffnung im Zuge eines öffentlichen Festes / einer Ver-
anstaltung erfüllt sein. Dabei stellt die aktuelle Rechtsprechung auf folgende Voraussetzungen ab:  
 
• Um das verfassungsrechtlich geforderte Regel-Ausnahme-Verhältnis zu wahren, muss die im 
Zusammenhang mit der Ladenöffnung stehende Veranstaltung selbst einen beträchtlichen 
Besucherstrom auslösen. 
• Bei Ladenöffnungen im Zusammenhang mit örtlichen Veranstaltungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 
Nr. 1 LÖG NRW muss nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gewährleistet sein, dass die 
Veranstaltung ‒ und nicht die Ladenöffnung ‒ das öffentliche Bild des betreffenden Sonntags 
prägt. 
• Erfüllung der Vermutungsregelung gem. § 6 Abs.1 Satz 3 LÖG NRW bei Sonntagsöffnungen 
im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen,

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V/0180/2026 
wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung stattfindet und zudem 
am selben Tag erfolgt.  
• Im Rahmen der Ausstrahlungswirkung einer  Veranstaltung sind bei kleinen Veranstaltungen 
Entfernungen der Läden von 800 bis 1.000 m zum Veranstaltungsbereich regelmäßig nicht 
mehr erfasst. 
• Gemeinden haben sich bei § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW in einer für die gerichtliche 
Überprüfung nachvollziehbaren und dokumentierten Weise Klarheit über Charakter, Größe 
und Zuschnitt der Veranstaltung zu verschaffen.  
• Durch die Ladenöffnung beeinträchtigte Interessen Dritter müssen bei der Entscheidung über 
die Ladenöffnung berücksichtigt werden. 
 
Für den vorliegenden Antrag kommt die vorzunehmende Prüfung auf der Grundlage der vom Veran-
stalter mitgeteilten einschlägigen Parameter zu folgenden Ergebnissen: 
 
Der Nordrhein -Westfalen-Tag findet einmalig in der Zeit vom 28.08.2026 bis zum 30.08.2026 in 
Münster statt. Es ist das 12. Bürger - und Familienfest mit nationaler Bedeutung, in dessen Rahmen 
sowohl das 80. Landesjubiläum sowie das Stadtfest Münster Mittendrin gefeiert wird. Veranstaltungs-
ort stellt hierbei ein Großteil des Innenstadtbereiches der Altstadt Münsters dar und beläuft sich auf 
ca. 76.200 qm (vgl. Anlage 3 Übersicht Themenmeilen, Programmbühnen). 
 
Die Veranstaltung des NRW -Tages ist in insgesamt 11 Themenmeilen unterteilt, in denen 13 Pro-
grammbühnen aufgebaut werden. Die allgemeine Öffnungszeit für die Aussteller am 30.08.2026 be-
läuft sich von 11:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Ab 19:00 Uhr bis zum Veranstaltungsende um 22:00 Uhr fin-
det ein Comedy -/Podcast Programm auf dem Domplatz statt. Die einzeln Themenmeilen bieten fol-
gende umfangreiche unterschiedliche Attraktionen und Aktivitäten: 
 
Themenmeile Münster Mittendrin (Salzstraße): An dieser Stelle wird das Stadtfest Münster Mittendrin 
in die Veranstaltung integriert. Insgesamt werden hier drei Bühnen aufgebaut, die mit einem bunten 
Musikprogramm bespielt werden. Eine weitere Bühne befindet sich auf dem Domplatz. Hier beginnt 
am Sonntag nach einem ökumenischen Gottesdienst um 12 Uhr ebenfalls weiteres Musikprogramm, 
welches von Gesprächsrunden und Theater durchbrochen wird. 
 
Themenmeile Münster(land), Tourismus (Rothenburg, Prinzipalmarkt, Drubbel, Roggenmarkt, Spie-
kerhof): Hier erfolgt die Darstellung der verschiedenen Regionen NRWs. Daneben wird es ein großes 
Angebot von Speisen und Getränken sowie Sitzangebote geben.  
 
Religion & Vielfalt werden auf der entsprechenden Themenmeile am Überwasserkirchplatz insbeson-
dere durch den Auftritt regionaler Chöre und Theatergruppen dargestellt. Gesprächsrunden, Tanz-
gruppen, Rallys und Quizze vervollständigen die Meile.  
 
Kinder finden insbesondere in der entsprechenden Kindermeile (Syndikatgasse) kindgerechte Thea-
ter- und Musikaufführungen, sowie Aktivitäten wie Kinderschminken und Ballonkünstler. Ferner wer-
den auch Infostände zu dem Thema „Kinder für Erwachsene“ dort verortet sein.  
 
Auf der NRW-Meile auf dem Stubengassenplatz werden sich die verschiedenen Ressorts des Landes 
NRW präsentieren.  
 
Kultur und Kleinkunst finden sich auf der Ludgeristraße insbesondere durch Vorführungen verschie-
dener Kleinkünstler/-innen und Kultureinrichtungen sowie Street-Art und Walking Acts wieder.  
 
Die Westfalen-Meile (Bispinhof, Rothenburg) stellt die Lokalität Westfalens in den Mittelpunkt. Hier 
werden ebenfalls Musikdarbietungen, Vorträge, Ausstellungen und Gesprächsrunden stattfinden.  
 
Die verschiedenen Universitäten und Hochschulen bieten in der Wissenschafts -Themenmeile (Uni-
versitätsstraße, Bispinghof) ein breites Bühnenprogramm zu den Themen Gesundheit, Prävention

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V/0180/2026 
und Batterie. Neben den Fachvorträgen werden Experimente und Science Slams durchgeführt. Ein 
Teddybärkrankenhaus wird vor Ort insbesondere für Kinder und Familien angeboten werden.  
 
Auf der Blaulicht -Themenmeile (Am Stadtgraben, Schlossplatz) werden verschiedene Dienst -, und 
Einsatzfahrzeuge der Behörden und Hilfsorganisationen ausgestellt. Es werden ebenfalls Rettungs-, 
und Einsatzaktionen vorgeführt. Passend zum Thema Blaulicht werden hier Auftritte des Musikkorps 
von Feuerwehr und Polizei erfolgen.  
 
Auf der Themenmeile Sport (Promenade Nahe Aasee) wird neben Tanz - und Sportdarbietungen 
ebenfalls mehrmals die Möglichkeit der Teilnahme an gemeinsamen Sportaktionen ermöglicht.  
 
Die Themenmeile Klimastadt (Himmelreichallee, Adenauerallee) wird von Themen wie Bauen & Sa-
nieren, Bildung & Ernährung, Energieerzeugung, Klimaanpassung und weiteren Themen geprägt 
sein. Hierzu werden Vorträge, Lesungen und Improtheater stattfinden. Auch Versteigerungen und 
Musikdarstellungen werden angeboten.  
 
Für alle Themenmeilen gilt, dass die vorhandene Gastronomie vor Ort in die Veranstaltung eingebun-
den werden soll. Zusätzlich werden weitere Getränke-, und Imbissstände sowie Verweilflächen in und 
an den einzelnen Themenmeilen eingeplant.  
 
Der NRW -Tag ist kein Einzel -Event, sondern ein großflächiges, die gesamte Innenstadt prägendes 
überregional bekanntes Landesfest mit dezentraler Programmstruktur, das über den gesamten Tag 
ein durchgängiges Besuchs - und Aufenthaltsangebot über große Flächen des Innenstadtgebietes 
schafft. Die Veranstaltung bietet nicht nur örtlichen und überörtlichen Anbietern aus ganz NRW die 
Möglichkeit, sich in den verschiedensten Themenbereichen zu präsentieren. Der NRW -Tag wird 
gleichwohl von einer Vielzahl von Auftritten, Ausstellungen, unterhaltenden Angeboten und den ver-
schiedensten Aktivitäten geprägt und entfaltet zudem in der Innenstadt eine besondere Festivalat-
mosphäre. Interessierte erwartet somit kostenlos ein umfangreiches, abwechslungsreiches und inte-
ressantes Angebot, welches einen erheblichen Anziehungscharakter hat.  
 
Aufgrund einschlägiger Erfahrungen mit vergangenen NRW -Tagen wird das externe Besucherauf-
kommen auf ca. 300.000 Gäste pro Tag geschätzt. Hinzu kommen die bereits in Münster aufhältigen 
Gäste zuzüglich Besucher/-innen des Stadtfestes Münster Mittendrin.  
 
Im Falle von Veranstaltungen mit einer so erheblichen Sogwirkung auf Besucher/ -innen verringert 
sich der Einfluss der Ladenöffnung auf den ohnehin ausnahmsweise durch starken Besucherverkehr 
geprägten Charakter des Tages, während auf der anderen Seite der an Sonntagen grundsätzlich un-
tergeordnete Gesichtspunkt der Versorgung von Touristen und Besuchern/ -innen hierdurch aus-
nahmsweise besondere Bedeutung erlangen und eine Sonntagöffnung rechtfertigen kann. Vgl. 
BVerfG, Urteil vom 1.12.2009 – 1 BvR 2857, 2858/07 –, BVerfGE 125, 39 = juris, Rn. 165, 170, 182. 
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2018 – 4 B 1546/18 –, juris, Rn. 46. 
 
Darüber hinaus bestimmen auch die Besucherströme den Umfang und die öffentliche Wahrnehmbar-
keit der Veranstaltung einerseits und der durch die Ladenöffnung ausgelösten werktäglichen Ge-
schäftigkeit andererseits. Der Annexcharakter einer Ladenöffnung kann somit zusätzlich auch durch 
einen prognostischen Besucherzahlenvergleich beurteilt werden. 
 
Laut den Ergebnissen der Passantenfrequenzzählungen 2023 der Wirtschaftsförderung Münster 
GmbH waren durchschnittlich in einer Stunde am Samstag (12-13 Uhr) in der gesamten Münsteraner 
Innenstadt 47.820 Personen anwesend. Der Fünf-Jahres Durchschnittwert liegt bei ca. 49.500 Perso-
nen. Diese Werte waren hinsichtlich des vorliegenden Antrages jedoch um die Frequenzzahlen derer 
Standorte zu bereinigen, in denen keine Ladenöffnung stattfinden soll. Somit waren 2023 in den 
maßgeblichen Straßenzügen 34.920 Personen innerhalb einer Stunde anwesend. Der Fünf -Jahres 
Durchschnittwert liegt somit bei 36.593 Personen. Auf Grundlage dieser Zahlen ist bei einer 5 -
stündigen Sonntagsöffnung mit ca. 183.000 Personen während der Ladenöffnung zu rechnen, wobei 
festgehalten werden muss, dass die o. g. Zahlen auch die vielen Münsteraner Touristen sowie den

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V/0180/2026 
regulären Passantenverkehr beinhalten. Setzt man voraus, dass an Sonntagen nochmal mehr Men-
schen in die Stadt strömen, um u. a. einzukaufen, so werden diese Zahlen dennoch weit hinter dem 
zu erwartenden Besucheraufkommen der Veranstaltung zurückbleiben und verdeutlichen somit den 
Annexcharakter der Ladenöffnung.  
 
Neben den genannten Voraussetzungen müssen Sonntagsöffnungen wegen einer Veranstaltung in 
der Regel auf deren räumliches Umfeld beschränkt werden, nämlich auf den Bereich, der von der 
Ausstrahlungswirkung der jeweiligen Veranstaltung erfasst wird und in dem die Veranstaltung das 
öffentliche Bild des betreffenden Sonntags prägt. Das kann für den Fall angenommen werden, dass 
die Ladenöffnung innerhalb der zeitlichen Grenzen der Veranstaltung ‒ also während eines gleichen 
oder innerhalb dieser Grenzen gelegenen kürzeren Zeitraums ‒ stattfindet und sich räumlich auf das 
unmittelbare Umfeld der Veranstaltung beschränkt (Vermutungsregel).  
 
Unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung sowie der Einlassung der Gewerkschaft ver.di 
wird die beantragte Ladenöffnung ausschließlich auf die Bereiche beschränkt, die entweder direkt auf 
den jeweiligen Themenmeilen liegen oder die sich im unmittelbaren Umfeld der einzelnen Veranstal-
tungsorte befinden und direkt an die einzelnen Themenmeilen angrenzen, vgl. Anlage 2. Die Sonn-
tagsöffnung wird zudem zur selben Zeit wie die Veranstaltung stattfinden, sodass die Vermutungsre-
gel gem. § 6 Abs.1 Satz 3 LÖG NRW erfüllt wird.   
 
Bei dem NRW -Tag handelt es sich in und für Münster um ein außergewöhnliches überregionales 
Event mit hohem Bekanntheits- und Beliebtheitsgrad, das unzählige Menschen mit den unterschied-
lichsten Interessen in die Stadt ziehen wird. Der in diesem Kontext in der Münsteraner Innenstadt 
einmalig stattfindende verkaufsoffene Sonntag bietet lediglich ein zusätzliches Angebot, stellt für sich 
genommen jedoch keinen eigenständigen, vordergründigen Besuchsanlass dar.  
 
Den vorstehenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass auch die seitens der Rechtsprechung ge-
forderten Voraussetzungen erfüllt sind. Damit kann für die begehrten Ladenöffnungen ein öffentliches 
Interesse bejaht werden. 
 
Die Voraussetzungen zum Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Freigabe der Verkaufs-
zeiten anlässlich der Veranstaltung „Nordrhein-Westfalen-Tag“ am Sonntag, den 30.08.2026, liegen 
vor, so dass dem Rat empfohlen wird, die oben dargestellte Bewertung zu übernehmen und die als 
Anlage 1 beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.  
 
 
 
I.V. 
 
gez. 
 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat 
 
Anlage 1 Ordnungsbehördliche Verordnung  
Anlage 2 Übersicht teilnehmende Straßenabschnitte 
Anlage 3 Übersicht Themenmeilen, Programmbühnen 
Anlage 4 Stellungnahme Gewerkschaft ver.di

Anlage 2 zur Beschlussvorlage

206 Zeichen

Legende
Verkaufsoffener Sonntag
teilnehmende Straßenabschnitte0 100 200 300 400 50050
Meter
                                                 Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0180/2026

Anlage 4 zur Beschlussvorlage

6672 Zeichen

...... 2Seite 1 von 3 
 
Vereinte 
Dienstleistungs- 
Gewerkschaft 
Fachbereich D Handel 
Einzel- und Großhandel 
Bezirk Münsterland 
Geschäftsstelle Münster 
 
 
 
 
Internetadressen. 
www.muenster.verdi.de 
www.verdi.de 
 
e-Mail: 
bezirk.muensterland@verdi.de 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
ver.di Bezirk Münsterland • Postfach 78 70 • 48042 Münster 
Stadt Münster 
Der Oberbürgermeister 
z.H. Frau Benning 
Klemensstraße 10 
48143 Münster 
 
 
 
 
Anhörung zur Freigabe von Verkaufszeiten in Münster 
 
Sehr geehrte Frau Benning, 
sehr geehrte Damen und Herren, 
 
wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 27.02.2026 und die 
Möglichkeit zur Stellungnahme zur geplanten Öffnung von Ver-
kaufszeiten am Sonntag, 30.08.2026 in Münster. Wir nehmen 
wie folgt Stellung: 
 
Die geplante Sonntagsöffnung stellt einen erheblichen Eingriff in den verfas-
sungsrechtlich geschützten Sonntagsschutz dar und widerspricht zudem der in 
Münster seit Jahren gelebten Praxis, auf Sonntagsöffnungen in der Innenstadt zu 
verzichten. 
 
Der Sonntag steht nach der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung des Art. 
140 GG i.V.m. Art. 139 WRV unter besonderem Schutz als Tag der Arbeitsruhe. 
Dieser Schutz darf nicht aus wirtschaftlichen Interessen oder zur Belebung des 
Einzelhandels aufgeweicht werden. Verkaufsoffene Sonntage sind nur als eng 
begrenzte Ausnahme zulässig. Sie dürfen ausschließlich dann erfolgen, wenn ei-
ne prägende Veranstaltung vorliegt und die Ladenöffnung lediglich Annexcharak-
ter besitzt. 
 
Die vorliegende Planung überschreitet diese Grenzen deutlich. Die Sonntagsöff-
nung ist hier kein untergeordnetes Anhängsel, sondern würde faktisch zu einer 
flächendeckenden Öffnung der Innenstadt führen. Die geplante Sonntagsöffnung 
umfasst nahezu die gesamte Innenstadt. Damit wird der Einzelhandel selbst zum 
eigenständigen Besuchsanlass. 
 
Eine derart großflächige Einbeziehung der zentralen Einkaufsbereiche wider-
spricht den gesetzlichen Anforderungen und der ständigen Rechtsprechung. Die 
Öffnung darf nur dort erfolgen, wo die Veranstaltung tatsächlich prägend wirkt. 
Die geplante Ausdehnung über weite Teile der Innenstadt führt jedoch dazu, dass 
der Einkauf für viele Besucherinnen und Besucher einen eigenständigen Anlass 
darstellt. Damit verliert die Veranstaltung ihren prägenden Charakter. 
 
 
 
 
 
 
   Johann-Krane-Weg 16 
48149 Münster  
    
 Telefon: 0251 - 93300-0 
 Telefax: 0251 - 9330044 
  
 
Datum  25.03.2026 
Ihre Zeichen   
Unsere Zeichen  Epp 
Tel.-Durchwahl  0160 8804482 
Fax-Durchwahl    
     
Anlage 4 zur Beschlussvorlage an den Rat Nr. V/0180/2026

- 2 - 
  
 
In der Begründung wird mit bis zu 300.000 Besucherinnen und Besuchern ge-
rechnet. Gleichzeitig erstreckt sich die Veranstaltung über nahezu die gesamte 
Innenstadt. 
 
Gerade diese flächendeckende Struktur führt dazu, dass Besucherströme nicht 
mehr eindeutig der Veranstaltung zugeordnet werden können. Vielmehr entsteht 
eine Vermischung zwischen Veranstaltungsbesuch und Einkaufsinteresse. Damit 
wird der Einkauf selbst zum zusätzlichen Besuchsanlass. Genau dies soll durch 
das Ladenöffnungsgesetz jedoch verhindert werden. 
 
Eine Sonntagsöffnung darf nicht dazu dienen, zusätzliche Kaufanreize zu schaf-
fen. Genau dies wäre hier jedoch der Fall. Besonders schwer wiegt, dass es in 
Münster seit rund zehn Jahren bewusst keine Sonntagsöffnungen in der Innen-
stadt mehr gegeben hat. Grundlage hierfür war eine breite gesellschaftliche De-
batte sowie eine entsprechende Befragung. Diese Entscheidung war ein klares 
Signal für den Schutz des freien Sonntags und für gute Arbeitsbedingungen im 
Einzelhandel. Die Münsteraner*innen haben sich damit bewusst gegen eine wei-
tere Kommerzialisierung des Sonntags entschieden. 
 
Die geplante Öffnung würde mit dieser bewussten politischen Entscheidung bre-
chen. Ein einmaliger Anlass darf nicht dazu genutzt werden, diese etablierte Pra-
xis aufzuweichen. Es besteht die konkrete Gefahr, dass mit dieser Ausnahme ei-
ne neue Tür für zukünftige Sonntagsöffnungen geöffnet wird. Genau diese Ent-
wicklung ist aus Sicht von uns als ver.di abzulehnen. 
 
Die Sonntagsöffnung würde zu einer erheblichen zusätzlichen Belastung der Be-
schäftigten im Einzelhandel führen. Der Sonntag ist für viele Beschäftigte der ein-
zige gemeinsame freie Tag mit Familie und Freunden. Eine Öffnung bedeutet: 
 
• Verlust gemeinsamer Familienzeit 
• zusätzliche Arbeitsbelastung 
• steigender Druck zur Sonntagsarbeit 
• Verschlechterung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf 
• weitere Entgrenzung der Arbeitszeiten im Handel 
 
Gerade im Einzelhandel arbeiten viele Menschen in Teilzeit, mit Betreuungsver-
pflichtungen oder mit niedrigen Einkommen. Für sie ist der Sonntag ein unver-
zichtbarer Schutzraum. Außerdem könnten die Beschäftigten den NRW-Tag an 
ihrem oft einzigen freien Tag nicht mit ihren Familien besuchen, da sie an dem 
geplanten Sonntag arbeiten müssten. 
 
Der NRW-Tag ist ein groß angelegtes Bürger- und Familienfest mit eigenständi-
ger Anziehungskraft. Die Veranstaltung lebt von Bühnenprogramm, Themenmei-
len, Kulturangeboten und Mitmachaktionen. Eine Sonntagsöffnung ist für den Er-
folg der Veranstaltung weder erforderlich noch notwendig. Im Gegenteil: Die At-
traktivität des NRW-Tages ergibt sich gerade aus dem Veranstaltungsprogramm 
selbst. Die Ladenöffnung tritt demgegenüber in den Hintergrund und ist nicht er-
forderlich. 
 
Die geplante Sonntagsöffnung überschreitet den zulässigen Annexcharakter und 
würde faktisch zu einer flächendeckenden Öffnung der Innenstadt führen. Zudem 
steht die geplante Öffnung im klaren Widerspruch zur seit rund zehn Jahren ge-
lebten Praxis in Münster, auf Sonntagsöffnungen zu verzichten. Wir sprechen uns 
daher entschieden gegen die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 
30.08.2026 in Münster aus.

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Aus diesem Grund sprechen wir uns prinzipiell gegen jegliche verkaufsoffenen 
Sonntage aus. Gemeinsam mit der bundesweiten Allianz für den freien Sonntag 
setzen wir uns für den Erhalt der Sonntagsruhe ein, ebenso für die Öffnungszei-
ten im Handel. 
 
Wir bitten Sie daher, im Sinne der Beschäftigten im Einzelhandel sowie zur Wah-
rung der Sonntagsruhe von einer Umsetzung des Vorschlags abzusehen. 
 
Teilen Sie uns bitte mit, ob gleichwohl die Verordnung beschlossen ist, und teilen 
Sie uns gleichfalls mit, wenn die Verordnung bekannt wird. Für Rückfragen ste-
hen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung und bedanken uns nochmals für 
die Gelegenheit zur Stellungnahme. 
 
 
 
Mit freundlichen Grüßen  
 
ver.di Bezirk Münsterland 
Fachbereich D - Handel 
 
 
 
 
 
 
Xenia Epp 
-Gewerkschaftssekretärin-

Anlage 1 zur Beschlussvorlage

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Anlage 1 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0180/2026  
 
 
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk 
Münster-Mitte, Altstadt 
 
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung d er Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsge-
setz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516), geändert durch Entfesselungspaket I 
v. 22.03.2018 (GV. NRW. S. 172) in Verbindung mit § § 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und    
Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) in der Fassun g der Bekanntmachung vom 13.05.1980 
(GV. NW. S. 528), 
 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1 0. Dezember 2024 (GV. 
NRW. S. 1184), wird von der Stadt Münster als örtli che Ordnungsbehörde für die Stadt Münster 
folgende Verordnung erlassen:  
 
§ 1 
 
Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Mitte, Altstadt, die sich entlang der Straßenzüge  
 
Prinzipalmarkt, Drubbel, Roggenmarkt, Bogenstraße, Spiekerhof, Überwasserkirchplatz, Kattha- 
gen, Universitätsstraße, Bispinghof, Rothenburg, Al ter Fischmarkt, Neubrückenstraße zwischen 
Roggenmarkt und Voßgasse, Bergstraße zwischen Spiek erhof und An der Apostelkirche, Magda- 
lenenstraße, Salzstraße, Ludgeristraße, Stubengasse 
 
befinden, dürfen anlässlich der Veranstaltung „Nord rhein-Westfalen-Tag“ am Sonntag, dem 
30.08.2026 in der Zeit von 13:00 – 18:00 Uhr geöffnet sein.  
 
§ 2 
 
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft.

Beratungsverlauf (7)

21.04.2026 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 7.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
22.04.2026 Betriebsausschuss Münster Marketing
TOP 4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
12.05.2026 Ausschuss für Wohnen, Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 5.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
12.05.2026 Ausschuss für Personal, Sicherheit und Ordnung
TOP 4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
19.05.2026 Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen, Liegenschaften und Digitalisierung
TOP 10.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
20.05.2026 Hauptausschuss
TOP 9 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
20.05.2026 Rat
TOP 15 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (24)

  • Klemensstraße 10
  • Salzstraße
  • Syndikatgasse
  • Ludgeristraße
  • Himmelreichallee
  • Adenauerallee
  • Bogenstraße
  • Universitätsstraße
  • Neubrückenstraße
  • Stubengasse
  • Johann-Krane-Weg 16
  • Überwasserkirchplatz
  • Schlossplatz
  • Am Stadtgraben
  • An der Apostelkirche
  • Prinzipalmarkt
  • Roggenmarkt
  • Bergstraße
  • Domplatz
  • Rothenburg
  • Bispinghof
  • Spiekerhof
  • Voßgasse
  • Drubbel

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0180/2026
Typ
Vorlagen
Datum
01.04.2026
Erstellt
05.03.2026 14:58